Verfügung vom 2. November 2018
Sachverhalt
A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. August 2016 unter Hinweis auf Schwindelattacken bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und liess den Versi- cherten insbesondere bei der C.________ (MEDAS) polydisziplinär begut- achten (Gutachten vom 18. Oktober 2017; act. II 89.2). Mit Vorbescheid vom 13. März 2018 (act. II 105) stellte die IVB die Abweisung des Renten- begehrens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht und verfügte am 8. Mai 2018 wie angekündigt (act. II 107). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2018 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, das Leistungsbegehren vom 6. August 2016 sei gut- zuheissen und es sei durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, die (der Verfügung zugrundeliegende) Expertise der MEDAS vom 18. Oktober 2017 beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage, da das Gutachten von Ralf-Michael D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2017 (act. II 98.2) nicht berücksichtigt worden sei (act. II 108 S. 3 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2018 (act. II 108 S. 1 f.) räum- te der Instruktionsrichter der IVB eine Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeantwort ein und wies gleichzeitig auf die Möglichkeit hin, die an- gefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, da sich vorliegend die Frage stelle, ob der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei. Nach Einholen einer Stellungnahme der MEDAS vom 23. Juli 2018 (act. II
112) hob die IVB die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 9. August
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 3 2018 (act. II 113) wiedererwägungsweise auf und beantragte mit Be- schwerdeantwort vom 10. August 2018 (act. II 114), das Beschwerdever- fahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Dabei hielt sie fest, es be- dürfe insofern weiterer Abklärungen, als eine erneute gutachterliche Beur- teilung der medizinischen Sachlage, unter Berücksichtigung des Gutach- tens des Dr. med. D.________ vom 6. Juni 2017, durch die MEDAS erfor- derlich sei (act. II 113; act. II 114 S. 2). Mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 28. August 2018 (IV/2018/437, act. II 117) schrieb das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren zufolge Gegen- standslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis ab. In der Folge zeigte sich der Versicherte mit einer erneuten Beurteilung durch die (Experten der) MEDAS nicht einverstanden (Schreiben an die IVB vom 21. August 2018 [act. II 116 S. 1 f.] und vom 26. September 2018 [act. II 119]). Die IVB hielt mit Verfügung vom 2. November 2018 (act. II
120) an diesem Vorgehen fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt, die Verfügung der IVB vom 2. November 2018 sei aufzuheben und die IVB sei zu verpflichten, eine dritte, unabhän- gige Gutachterstelle mit der erneuten gutachterlichen Beurteilung der me- dizinischen Sachlage – unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. med. D.________ vom 6. Juni 2017 – zu beauftragen. Zur Begründung bringt er namentlich vor, die IVB missachte das Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 28. August 2018; zudem liege bei den Gut- achtern der MEDAS eine unzulässige Voreingenommenheit vor. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 4
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der IVB vom
2. November 2018 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB zu Recht eine Nachbegutachtung des Beschwerdeführers bei der MEDAS angeord- net hat.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 6 die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Per- son befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. An- deres gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). Voreingenommenheit trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vor- bestimmt erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte an- dere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläu- tern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin setze sich über das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
28. August 2018 (Verfahren IV/2018/437, act. II 117) hinweg, indem statt einer Neubeurteilung der medizinischen Sachlage lediglich eine Nach- oder Ergänzungsbegutachtung durch die MEDAS angeordnet worden sei. Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren IV/2018/437 mit Prozessurteil vom 28. Au- gust 2018 (act. II 117) gestützt auf die Wiedererwägungsverfügung vom
9. August 2018 (act. II 113) als gegenstandslos abgeschrieben hat. In je- nem Verfahren hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem eventualiter beantragt, es "sei die Sache zu ergänzenden Ab- klärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen" (act. II 108 S. 4). Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf eine mögliche unzureichende Abklärung des medizinischen Sachver- halts hingewiesen hatte (prozessleitende Verfügung vom 13. Juni 2018,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 7 act. II 108 S. 1 f.), hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 (act. II 114) resp. der Wiedererwägungsverfügung vom 9. August 2018 (act. II 113) fest, es bedürfe insofern weiterer Ab- klärungen, "als eine erneute gutachterliche Beurteilung der medizinischen Sachlage unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. med. D.________ vom 6. Juni 2017 durch die MEDAS erforderlich" sei. Aus die- sem Grund werde die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 wiederer- wägungsweise aufgehoben, womit das Verfahren gegenstandslos werde (act. II 114 S. 2). Nach Einholen einer Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erwog das Verwaltungsgericht im Urteil vom 28. August 2018, durch den Erlass der Wiedererwägungsverfügung, mit welcher weite- re medizinische Abklärungen sowie der Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht gestellt worden seien, werde dem Eventualbegehren des Be- schwerdeführers entsprochen (act. II 117 S. 2). Bei diesem Verfahrensablauf kann nicht gesagt werden, die Sache sei zu einer neuerlichen Begutachtung durch eine andere Gutachterstelle an die IVB zurückgewiesen worden. Vielmehr stellte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 (act. II 114) ausdrücklich fest, es sei eine erneute Beurteilung "durch die MEDAS erforderlich"; die Wiedererwägungsverfügung vom 9. August 2018 (act. II 113) enthielt eine identische Formulierung. Die Beschwerdeantwort und die Wiedererwä- gungsverfügung (wie auch die Stellungnahme der MEDAS vom 23. Juli 2018, act. II 112) wurden dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsver- treter zugestellt, womit ihm der Inhalt des weiteren Verfahrens bewusst sein musste. Er hat indessen weder Einwendungen dagegen erhoben noch irgendeinen Vorbehalt formuliert, obschon er anlässlich der Einreichung seiner Kostennote (vgl. Eingabe vom 24. August 2018, im Gerichtsdossier des Verfahrens IV/2018/437) dazu Gelegenheit gehabt hätte. Mit der vom Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren (Beschwerde vom 8. Juni 2018, S. 2) verwendeten Formulierung, die Sache sei "zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen", ist denn auch nicht zwingend eine Be- gutachtung durch eine andere Institution verbunden. Vielmehr bezieht sich die Formulierung regelmässig auf die verfügende Verwaltungsstelle ("die Vorinstanz"), welche den Sachverhalt unter Berücksichtigung der zusätzli- chen Abklärungen neu zu beurteilen und gestützt auf das Ergebnis dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 8 Prüfung erneut zu verfügen hat. Hiervon Abweichendes drängt sich im Ver- fahren IV/2018/437 weder aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde noch denjenigen in der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juni 2018 (act. II 108 S. 1 f.), der Beschwerdeantwort (act. II 114) bzw. der Wiedererwägungsverfügung der Beschwerdegegnerin (act. II 113) oder dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2018 (act. II 117) auf. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei den Gutachtern der MEDAS liege eine unzulässige Voreingenommenheit vor, da diese vorlie- gend ihre bisherige Beurteilung mit Blick auf das diametral widersprechen- de Gutachten von Dr. med. D.________ auf ihre Schlüssigkeit zu überprü- fen hätten. Bei dieser Ausgangslage erscheine das Verfahren in Bezug auf die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts nicht mehr als offen. Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Eine Vorbefassung begründet praxisgemäss grundsätzlich keine Befangenheit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2018, 9C_457/2018, E. 3.2). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 9C_731/2017, E. 3.1; vgl. auch E. 2.3 hier- vor). Es liegt hier nicht der Fall vor, dass die Gutachter die Schlüssigkeit ihrer früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren ha- ben (vgl. erwähnter Entscheid des BGer 9C_731/2017, E. 3.1), da die Gut- achter der MEDAS keine Überprüfung im Sinne eines Obergutachtens vor- zunehmen haben. Vielmehr sollen sie ihr Gutachten vom 18. Oktober 2017 unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. D.________ mittels nachträg- licher Stellungnahme ergänzen. Namentlich sind die MEDAS-Experten gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 (act. II 109) gehalten zu erläutern, ob und gegebenenfalls weshalb mit Blick auf die Erkenntnisse des Dr. med. D.________ an der psychiatrischen Einschät- zung der Restarbeitsfähigkeit festgehalten werden kann (vgl. auch Schrei- ben vom 13. September 2018, act. II 118). Damit ist das Ergebnis der Be- gutachtung nach wie vor offen. Soweit der Beschwerdeführer abschliessend Kostengründe anführt, ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin die erneute Begutachtung durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 9 die MEDAS nicht mit Kostengründen rechtfertigt. Eine Begutachtung bei einer dritten Stelle hätte jedenfalls keine (erheblichen) Einsparungen zur Folge. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. No- vember 2018 (act. II 120) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Bestellung der Gutachter resp. deren Ablehnung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 5
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 918 IV KOJ/SCC/SMA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. April 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. November 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. August 2016 unter Hinweis auf Schwindelattacken bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und liess den Versi- cherten insbesondere bei der C.________ (MEDAS) polydisziplinär begut- achten (Gutachten vom 18. Oktober 2017; act. II 89.2). Mit Vorbescheid vom 13. März 2018 (act. II 105) stellte die IVB die Abweisung des Renten- begehrens mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht und verfügte am 8. Mai 2018 wie angekündigt (act. II 107). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2018 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern und beantragte, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben, das Leistungsbegehren vom 6. August 2016 sei gut- zuheissen und es sei durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, die (der Verfügung zugrundeliegende) Expertise der MEDAS vom 18. Oktober 2017 beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage, da das Gutachten von Ralf-Michael D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2017 (act. II 98.2) nicht berücksichtigt worden sei (act. II 108 S. 3 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Juni 2018 (act. II 108 S. 1 f.) räum- te der Instruktionsrichter der IVB eine Frist zur Einreichung einer Be- schwerdeantwort ein und wies gleichzeitig auf die Möglichkeit hin, die an- gefochtene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, da sich vorliegend die Frage stelle, ob der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt sei. Nach Einholen einer Stellungnahme der MEDAS vom 23. Juli 2018 (act. II
112) hob die IVB die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom 9. August
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 3 2018 (act. II 113) wiedererwägungsweise auf und beantragte mit Be- schwerdeantwort vom 10. August 2018 (act. II 114), das Beschwerdever- fahren sei als gegenstandslos abzuschreiben. Dabei hielt sie fest, es be- dürfe insofern weiterer Abklärungen, als eine erneute gutachterliche Beur- teilung der medizinischen Sachlage, unter Berücksichtigung des Gutach- tens des Dr. med. D.________ vom 6. Juni 2017, durch die MEDAS erfor- derlich sei (act. II 113; act. II 114 S. 2). Mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom 28. August 2018 (IV/2018/437, act. II 117) schrieb das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren zufolge Gegen- standslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis ab. In der Folge zeigte sich der Versicherte mit einer erneuten Beurteilung durch die (Experten der) MEDAS nicht einverstanden (Schreiben an die IVB vom 21. August 2018 [act. II 116 S. 1 f.] und vom 26. September 2018 [act. II 119]). Die IVB hielt mit Verfügung vom 2. November 2018 (act. II
120) an diesem Vorgehen fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt, die Verfügung der IVB vom 2. November 2018 sei aufzuheben und die IVB sei zu verpflichten, eine dritte, unabhän- gige Gutachterstelle mit der erneuten gutachterlichen Beurteilung der me- dizinischen Sachlage – unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. med. D.________ vom 6. Juni 2017 – zu beauftragen. Zur Begründung bringt er namentlich vor, die IVB missachte das Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern vom 28. August 2018; zudem liege bei den Gut- achtern der MEDAS eine unzulässige Voreingenommenheit vor. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung, welche die Anordnung einer medizini- schen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich – da sie das Administrativ- verfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu beja- hen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten wer- den kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung der IVB vom
2. November 2018 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die IVB zu Recht eine Nachbegutachtung des Beschwerdeführers bei der MEDAS angeord- net hat. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder an- ders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er- gebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). 2.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.3 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 6 die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Per- son befasst hat, schliesst später dessen Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt. An- deres gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn die sachverständige Person ihren Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110; SVR 2017 IV Nr. 27 S. 78 E. 5.2). Voreingenommenheit trotz Vorbefassung ist zu verneinen, wenn das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vor- bestimmt erscheint. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte an- dere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erläu- tern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen hat (SVR 2013 IV Nr. 30 S. 90 E. 5.3.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin setze sich über das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
28. August 2018 (Verfahren IV/2018/437, act. II 117) hinweg, indem statt einer Neubeurteilung der medizinischen Sachlage lediglich eine Nach- oder Ergänzungsbegutachtung durch die MEDAS angeordnet worden sei. Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren IV/2018/437 mit Prozessurteil vom 28. Au- gust 2018 (act. II 117) gestützt auf die Wiedererwägungsverfügung vom
9. August 2018 (act. II 113) als gegenstandslos abgeschrieben hat. In je- nem Verfahren hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem eventualiter beantragt, es "sei die Sache zu ergänzenden Ab- klärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen" (act. II 108 S. 4). Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin auf eine mögliche unzureichende Abklärung des medizinischen Sachver- halts hingewiesen hatte (prozessleitende Verfügung vom 13. Juni 2018,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 7 act. II 108 S. 1 f.), hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 (act. II 114) resp. der Wiedererwägungsverfügung vom 9. August 2018 (act. II 113) fest, es bedürfe insofern weiterer Ab- klärungen, "als eine erneute gutachterliche Beurteilung der medizinischen Sachlage unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. med. D.________ vom 6. Juni 2017 durch die MEDAS erforderlich" sei. Aus die- sem Grund werde die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2018 wiederer- wägungsweise aufgehoben, womit das Verfahren gegenstandslos werde (act. II 114 S. 2). Nach Einholen einer Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erwog das Verwaltungsgericht im Urteil vom 28. August 2018, durch den Erlass der Wiedererwägungsverfügung, mit welcher weite- re medizinische Abklärungen sowie der Erlass einer neuen Verfügung in Aussicht gestellt worden seien, werde dem Eventualbegehren des Be- schwerdeführers entsprochen (act. II 117 S. 2). Bei diesem Verfahrensablauf kann nicht gesagt werden, die Sache sei zu einer neuerlichen Begutachtung durch eine andere Gutachterstelle an die IVB zurückgewiesen worden. Vielmehr stellte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 (act. II 114) ausdrücklich fest, es sei eine erneute Beurteilung "durch die MEDAS erforderlich"; die Wiedererwägungsverfügung vom 9. August 2018 (act. II 113) enthielt eine identische Formulierung. Die Beschwerdeantwort und die Wiedererwä- gungsverfügung (wie auch die Stellungnahme der MEDAS vom 23. Juli 2018, act. II 112) wurden dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsver- treter zugestellt, womit ihm der Inhalt des weiteren Verfahrens bewusst sein musste. Er hat indessen weder Einwendungen dagegen erhoben noch irgendeinen Vorbehalt formuliert, obschon er anlässlich der Einreichung seiner Kostennote (vgl. Eingabe vom 24. August 2018, im Gerichtsdossier des Verfahrens IV/2018/437) dazu Gelegenheit gehabt hätte. Mit der vom Beschwerdeführer in seinem Eventualbegehren (Beschwerde vom 8. Juni 2018, S. 2) verwendeten Formulierung, die Sache sei "zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen", ist denn auch nicht zwingend eine Be- gutachtung durch eine andere Institution verbunden. Vielmehr bezieht sich die Formulierung regelmässig auf die verfügende Verwaltungsstelle ("die Vorinstanz"), welche den Sachverhalt unter Berücksichtigung der zusätzli- chen Abklärungen neu zu beurteilen und gestützt auf das Ergebnis dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 8 Prüfung erneut zu verfügen hat. Hiervon Abweichendes drängt sich im Ver- fahren IV/2018/437 weder aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde noch denjenigen in der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juni 2018 (act. II 108 S. 1 f.), der Beschwerdeantwort (act. II 114) bzw. der Wiedererwägungsverfügung der Beschwerdegegnerin (act. II 113) oder dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2018 (act. II 117) auf. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, bei den Gutachtern der MEDAS liege eine unzulässige Voreingenommenheit vor, da diese vorlie- gend ihre bisherige Beurteilung mit Blick auf das diametral widersprechen- de Gutachten von Dr. med. D.________ auf ihre Schlüssigkeit zu überprü- fen hätten. Bei dieser Ausgangslage erscheine das Verfahren in Bezug auf die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts nicht mehr als offen. Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Eine Vorbefassung begründet praxisgemäss grundsätzlich keine Befangenheit (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. September 2018, 9C_457/2018, E. 3.2). Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 9C_731/2017, E. 3.1; vgl. auch E. 2.3 hier- vor). Es liegt hier nicht der Fall vor, dass die Gutachter die Schlüssigkeit ihrer früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren ha- ben (vgl. erwähnter Entscheid des BGer 9C_731/2017, E. 3.1), da die Gut- achter der MEDAS keine Überprüfung im Sinne eines Obergutachtens vor- zunehmen haben. Vielmehr sollen sie ihr Gutachten vom 18. Oktober 2017 unter Berücksichtigung der Angaben von Dr. D.________ mittels nachträg- licher Stellungnahme ergänzen. Namentlich sind die MEDAS-Experten gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 (act. II 109) gehalten zu erläutern, ob und gegebenenfalls weshalb mit Blick auf die Erkenntnisse des Dr. med. D.________ an der psychiatrischen Einschät- zung der Restarbeitsfähigkeit festgehalten werden kann (vgl. auch Schrei- ben vom 13. September 2018, act. II 118). Damit ist das Ergebnis der Be- gutachtung nach wie vor offen. Soweit der Beschwerdeführer abschliessend Kostengründe anführt, ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin die erneute Begutachtung durch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 9 die MEDAS nicht mit Kostengründen rechtfertigt. Eine Begutachtung bei einer dritten Stelle hätte jedenfalls keine (erheblichen) Einsparungen zur Folge. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 2. No- vember 2018 (act. II 120) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Bestellung der Gutachter resp. deren Ablehnung ist Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2013). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2019, IV/18/918, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.