Verfügung vom 6. November 2018
Sachverhalt
A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals am 17. Dezember 2001 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Dossier der IVB, Ant- wortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 30. September 2005 (AB 43) und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 (AB 51) verneinte die IVB einen Rentenanspruch, was mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2007 (IV 67333; AB 56) bestätigt wurde. Auf eine Neuan- meldung des Versicherten vom 19. März 2009 (AB 60) trat die IVB am
28. August 2009 (AB 70) nicht ein. Nach einer erneuten Anmeldung vom 27. August 2015 (AB 76) holte die IVB ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Neurologie, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2016 ein (AB 89.1). Ge- stützt darauf verneinte die IVB mit Verfügung vom 30. Mai 2016 (AB 98) – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % – wiederum einen Ren- tenanspruch. Auf eine weitere Anmeldung vom 28. Oktober 2017 (AB 102) trat die IVB mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (AB 115) nicht ein. Am 21. Juni 2018 (AB 116) meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf einen dringenden Verdacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom abermals zum Rentenbezug an und reichte einen Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Fähigkeitsausweis Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, Spital E.________, vom 11. Juni 2018 (AB 117) zu den Akten. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 122) und durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 123, 125) trat die IVB mit Verfügung vom 6. November 2018 (AB 127) auf die Neuanmeldung nicht ein, weil keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 Be- schwerde, wobei er zur Begründung lediglich angab, Genaueres folge von den Rechtsanwälten. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2018 forderte der In- struktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, die Beschwerde zu ver- bessern. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 ergänzte der Beschwerdeführer auf- forderungsgemäss seine Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, der Bericht des Dr. med. D.________ belege, dass sich seine Erwerbs- fähigkeit vermindert habe. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVB vom 6. November 2018 (AB 127). Streitig ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom
21. Juni 2018 (AB 116) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.2 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 5 rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchs- element betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berück- sichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beur- teilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizu- ziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein- reichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 6 dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen- den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom
30. Mai 2016 (AB 98) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 7 schwerdeführers vom 21. Juni 2018 einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 30. Mai 2016 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom
6. November 2018 (AB 127) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Dies ist in der Folge zu prüfen. 3.2 Die leistungsablehnende Verfügung vom 30. Mai 2016 stützte sich auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 28. Februar 2016 (AB 89.1). Aus neurologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. B.________ mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit Schmerzen und Hypästhesie bei Zustand nach iatrogener Läsion des N. gentiofemoralis rechts im Januar 1999 sowie Zustand nach Leistenrevision rechts und Neurolyse 06/2000 und Zustand nach Leistenrevision rechts und Adhäsiolyse 1/2001 sowie ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Symptomausweitung und ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation (AB 89.1 S. 8 Ziff. 3). Dr. med. B.________ führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich hauptsächlich durch Schmerzen im Bereich der rechten Leiste beeinträchtigt. Diese wür- den als ständig vorhanden beschrieben mit Intensitäten zwischen 7 und 10 (VAS; AB 89.1 S. 8 Ziff. 4). Für eine vom Beschwerdeführer geltend ge- machte sehr starke Schmerzhaftigkeit ergäben sich allerdings keine konsis- tenten Hinweise (AB 89.1 S. 9 und 18). Zudem sei auch das weitere Ver- halten mit ausgeprägten Inkonsistenzen, Symptomausweitung und Ver- deutlichungstendenz zu berücksichtigen (AB 89.1 S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, aus neurologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit (im zuvor ausgeübten Beruf) als …. nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit, hauptsächlich sitzend, ohne Notwendigkeit mehr als leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten auszuführen, be- stehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Beeinträchtigung von 20 % erklä- re sich aus möglichen intermittierenden Schmerzexazerbationen (AB 89.1 S. 18). Dr. med. C.________ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 8 F45.1; AB 89.1 S. 13 Ziff. 5). Dr. med. C.________ hielt fest, der Be- schwerdeführer sei ganz fixiert auf sein "Kranksein". Er arbeite seit 14 Jah- ren nicht mehr, sei überzeugt, vollkommen unfähig zu sein, irgendwelche auch leichtere Tätigkeiten zu verrichten. Es bestehe eine Selbstlimitierung und Katastrophisierung der eigenen Körperwahrnehmung (AB 89.1 S. 18 Ziff. 8). Beeinträchtigt mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit seien beim Be- schwerdeführer aufgrund der Schmerzproblematik, der Enttäuschungssi- tuation und der leichten depressiven Gestimmtheit indes einzig die Frustra- tionstoleranz, die Ausdauer, die Durchhaltefähigkeit und das Selbstwertge- fühl, dies aber auch allerhöchstens leicht- bis mittelgradig (AB 89.1 S. 17). Insgesamt müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer acht Stunden pro Tag arbeiten könne und er dabei eine Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % habe. Die Ein- schränkung sei darauf zurückzuführen, dass das Aushalten der Depressi- vität und der Schmerzen von ihm mehr psychische Energie verlangen wür- den, als dies bei einem Gesunden der Fall sei (AB 89.1 S. 18). Im Rahmen der Konsensbesprechung führten die Experten aus, massge- bend hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei die neurologische Beurteilung (AB 89.1 S. 19). 3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom Juni 2018 liegen die folgenden Berichte vor: 3.3.1 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 11. Juni 2018 (AB 117) eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41) sowie eine anhaltende depressive Störung (F32.8; AB 117 S. 2). Die Schmerzen seien dauernd vorhanden (Schmerzskala 7-8 permanent) und könnten kaum beeinflusst werden (AB 117 S. 2). Er führte aus, aus psychosomatischer Sicht handle es sich beim Leiden des Beschwerdefüh- rers um eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischer Auslösekon- stellation, wobei die somatischen Anteile das Schmerzgeschehen ange- stossen hätten. Als Risikofaktor und sekundär mitunterhaltenden Faktor für die Entwicklung dieser zentralen Schmerzsensibilisierung sei das erhebli- che lebensgeschichtliche Stressniveau anzusehen. Zentral sei dabei einer- seits die schwierige familiäre Situation, die Migrationsgeschichte und die – mindestens indirekte – Kriegserfahrung, sekundär die anhaltende Stressbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 9 lastung in Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen und dem sub- jektiv empfundenen Unrecht in Form von (subjektiv erlebten) Behandlungs- fehlern und fehlender Anerkennung auf versicherungstechnischer Ebene. Gleichzeitig bestehe auch eine langjährige depressive Störung, welche das Schmerzgeschehen ihrerseits ebenfalls mitunterhalte. Aus psychosomati- scher Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die thera- peutischen Bemühungen – dazu gehöre auch die Verbesserung der finan- ziellen Situation – müssten zum Ziel haben, das subjektive Leiden des Pa- tienten zu vermindern; eine erfolgreiche Re-Integration in einen regelmäs- sigen Arbeitsprozess sei nicht realistisch (AB 117 S. 3). 3.3.2 In der Stellungnahme vom 10. September 2018 (AB 122) hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, fest, die Neuanmeldung sei mit dem Hinweis auf den dringenden Ver- dacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom erfolgt, was jedoch durch den Bericht von Dr. med. D.________ vom 30. Mai 2018 nicht plau- sibilisiert werde. In der Neuanmeldung wie auch im Bericht von Dr. med. D.________ werde von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit seit Jahren ausgegangen, im Sprechstundenbericht begründet aus psychosomatischer Sicht. Dr. med. F.________ fügte an, eine objektive und wesentliche Ver- änderung des medizinischen Sachverhalts sei nicht ersichtlich. Im Gegen- teil seien die gestellten Diagnosen letztlich die bereits 2016 im bidiszi- plinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ gewürdig- ten Diagnosen. Somit sei eine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts nicht plausibel dargetan (AB 122 S. 6). 3.4 In diagnostischer Hinsicht stellte Dr. med. D.________ im Bericht vom 11. Juni 2018 eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41) sowie eine anhaltende depressive Störung (F32.8) fest (AB 117 S. 2). Der Psychiater Dr. med. C.________ vermerkte seinerseits im Gutachten vom 28. Februar 2016 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.1) sowie rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leichten Grades (F33.0; AB 89.1 S. 13) und ging damit – wie der RAD-Arzt zutreffend feststellte – nicht von massgeblich anderen, sondern im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen aus. Da dem Bericht von Dr. med. D.________ auch keine Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 10 funde zu entnehmen sind, die für eine verstärkte Ausprägung der somati- schen und psychischen Beschwerden sprächen (namentlich beschrieb der Beschwerdeführer die Intensität der Schmerzen bereits im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2016 als andauernd zwischen 7 und 10 [VAS], vgl. AB 89.1 S. 5 und 10, AB 117 S. 2), ist im Hinblick auf die gestellten Dia- gnosen keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht. Auch aus dem Umstand, dass Dr. med. D.________ – im Gegensatz zur gutachtlich attes- tierten 20 %igen Leistungseinschränkung aus somatischer und psychiatri- scher Sicht (AB 89.1 S. 18 f.) – von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychosomatischer Sicht ausging (AB 117 S. 3), kann keine relevante Änderung glaubhaft gemacht werden: So machte Dr. med. D.________ nicht geltend, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. med. B.________ und C.________ verschlechtert; im Gegenteil schien er davon auszugehen, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit schon seit längerer Zeit (anamnes- tisch seit 2001; AB 117 S. 3) bestehe. In Anbetracht der im Wesentlichen unveränderten Diagnosen handelt es sich bei der Einschätzung des Dr. med. D.________ somit (lediglich) um eine im Neuanmeldungskontext un- beachtliche andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichem Gesund- heitszustand. Der in der Neuanmeldung erwähnte Verdacht auf ein "post- traumatisches Belastungssyndrom" wird – wie Dr. med. F.________ zutref- fend ausführt (AB 122 S. 5) – von Dr. med. D.________ nicht erwähnt und auch sonst nicht plausibilisiert. Insgesamt ist bezüglich des Gesundheits- zustands des Beschwerdeführers somit keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht. Ebenso wenig wird glaubhaft gemacht, dass sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert haben. 3.5 Zusammenfassend ist mit dem im Rahmen der Neuanmeldung vom
21. Juni 2018 eingereichten Bericht des Dr. med. D.________ nicht glaub- haft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. Mai 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat. Ein erwerblicher Neuanmeldungsgrund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVB vom 6. November 2018 (AB 127). Streitig ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom
- Juni 2018 (AB 116) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.2 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 5 rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchs- element betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berück- sichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beur- teilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizu- ziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein- reichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 6 dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen- den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom
- Mai 2016 (AB 98) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung des Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 7 schwerdeführers vom 21. Juni 2018 einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 30. Mai 2016 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom
- November 2018 (AB 127) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Dies ist in der Folge zu prüfen. 3.2 Die leistungsablehnende Verfügung vom 30. Mai 2016 stützte sich auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 28. Februar 2016 (AB 89.1). Aus neurologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. B.________ mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit Schmerzen und Hypästhesie bei Zustand nach iatrogener Läsion des N. gentiofemoralis rechts im Januar 1999 sowie Zustand nach Leistenrevision rechts und Neurolyse 06/2000 und Zustand nach Leistenrevision rechts und Adhäsiolyse 1/2001 sowie ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Symptomausweitung und ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation (AB 89.1 S. 8 Ziff. 3). Dr. med. B.________ führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich hauptsächlich durch Schmerzen im Bereich der rechten Leiste beeinträchtigt. Diese wür- den als ständig vorhanden beschrieben mit Intensitäten zwischen 7 und 10 (VAS; AB 89.1 S. 8 Ziff. 4). Für eine vom Beschwerdeführer geltend ge- machte sehr starke Schmerzhaftigkeit ergäben sich allerdings keine konsis- tenten Hinweise (AB 89.1 S. 9 und 18). Zudem sei auch das weitere Ver- halten mit ausgeprägten Inkonsistenzen, Symptomausweitung und Ver- deutlichungstendenz zu berücksichtigen (AB 89.1 S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, aus neurologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit (im zuvor ausgeübten Beruf) als …. nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit, hauptsächlich sitzend, ohne Notwendigkeit mehr als leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten auszuführen, be- stehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Beeinträchtigung von 20 % erklä- re sich aus möglichen intermittierenden Schmerzexazerbationen (AB 89.1 S. 18). Dr. med. C.________ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 8 F45.1; AB 89.1 S. 13 Ziff. 5). Dr. med. C.________ hielt fest, der Be- schwerdeführer sei ganz fixiert auf sein "Kranksein". Er arbeite seit 14 Jah- ren nicht mehr, sei überzeugt, vollkommen unfähig zu sein, irgendwelche auch leichtere Tätigkeiten zu verrichten. Es bestehe eine Selbstlimitierung und Katastrophisierung der eigenen Körperwahrnehmung (AB 89.1 S. 18 Ziff. 8). Beeinträchtigt mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit seien beim Be- schwerdeführer aufgrund der Schmerzproblematik, der Enttäuschungssi- tuation und der leichten depressiven Gestimmtheit indes einzig die Frustra- tionstoleranz, die Ausdauer, die Durchhaltefähigkeit und das Selbstwertge- fühl, dies aber auch allerhöchstens leicht- bis mittelgradig (AB 89.1 S. 17). Insgesamt müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer acht Stunden pro Tag arbeiten könne und er dabei eine Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % habe. Die Ein- schränkung sei darauf zurückzuführen, dass das Aushalten der Depressi- vität und der Schmerzen von ihm mehr psychische Energie verlangen wür- den, als dies bei einem Gesunden der Fall sei (AB 89.1 S. 18). Im Rahmen der Konsensbesprechung führten die Experten aus, massge- bend hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei die neurologische Beurteilung (AB 89.1 S. 19). 3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom Juni 2018 liegen die folgenden Berichte vor: 3.3.1 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 11. Juni 2018 (AB 117) eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41) sowie eine anhaltende depressive Störung (F32.8; AB 117 S. 2). Die Schmerzen seien dauernd vorhanden (Schmerzskala 7-8 permanent) und könnten kaum beeinflusst werden (AB 117 S. 2). Er führte aus, aus psychosomatischer Sicht handle es sich beim Leiden des Beschwerdefüh- rers um eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischer Auslösekon- stellation, wobei die somatischen Anteile das Schmerzgeschehen ange- stossen hätten. Als Risikofaktor und sekundär mitunterhaltenden Faktor für die Entwicklung dieser zentralen Schmerzsensibilisierung sei das erhebli- che lebensgeschichtliche Stressniveau anzusehen. Zentral sei dabei einer- seits die schwierige familiäre Situation, die Migrationsgeschichte und die – mindestens indirekte – Kriegserfahrung, sekundär die anhaltende Stressbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 9 lastung in Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen und dem sub- jektiv empfundenen Unrecht in Form von (subjektiv erlebten) Behandlungs- fehlern und fehlender Anerkennung auf versicherungstechnischer Ebene. Gleichzeitig bestehe auch eine langjährige depressive Störung, welche das Schmerzgeschehen ihrerseits ebenfalls mitunterhalte. Aus psychosomati- scher Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die thera- peutischen Bemühungen – dazu gehöre auch die Verbesserung der finan- ziellen Situation – müssten zum Ziel haben, das subjektive Leiden des Pa- tienten zu vermindern; eine erfolgreiche Re-Integration in einen regelmäs- sigen Arbeitsprozess sei nicht realistisch (AB 117 S. 3). 3.3.2 In der Stellungnahme vom 10. September 2018 (AB 122) hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, fest, die Neuanmeldung sei mit dem Hinweis auf den dringenden Ver- dacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom erfolgt, was jedoch durch den Bericht von Dr. med. D.________ vom 30. Mai 2018 nicht plau- sibilisiert werde. In der Neuanmeldung wie auch im Bericht von Dr. med. D.________ werde von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit seit Jahren ausgegangen, im Sprechstundenbericht begründet aus psychosomatischer Sicht. Dr. med. F.________ fügte an, eine objektive und wesentliche Ver- änderung des medizinischen Sachverhalts sei nicht ersichtlich. Im Gegen- teil seien die gestellten Diagnosen letztlich die bereits 2016 im bidiszi- plinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ gewürdig- ten Diagnosen. Somit sei eine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts nicht plausibel dargetan (AB 122 S. 6). 3.4 In diagnostischer Hinsicht stellte Dr. med. D.________ im Bericht vom 11. Juni 2018 eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41) sowie eine anhaltende depressive Störung (F32.8) fest (AB 117 S. 2). Der Psychiater Dr. med. C.________ vermerkte seinerseits im Gutachten vom 28. Februar 2016 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.1) sowie rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leichten Grades (F33.0; AB 89.1 S. 13) und ging damit – wie der RAD-Arzt zutreffend feststellte – nicht von massgeblich anderen, sondern im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen aus. Da dem Bericht von Dr. med. D.________ auch keine Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 10 funde zu entnehmen sind, die für eine verstärkte Ausprägung der somati- schen und psychischen Beschwerden sprächen (namentlich beschrieb der Beschwerdeführer die Intensität der Schmerzen bereits im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2016 als andauernd zwischen 7 und 10 [VAS], vgl. AB 89.1 S. 5 und 10, AB 117 S. 2), ist im Hinblick auf die gestellten Dia- gnosen keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht. Auch aus dem Umstand, dass Dr. med. D.________ – im Gegensatz zur gutachtlich attes- tierten 20 %igen Leistungseinschränkung aus somatischer und psychiatri- scher Sicht (AB 89.1 S. 18 f.) – von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychosomatischer Sicht ausging (AB 117 S. 3), kann keine relevante Änderung glaubhaft gemacht werden: So machte Dr. med. D.________ nicht geltend, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. med. B.________ und C.________ verschlechtert; im Gegenteil schien er davon auszugehen, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit schon seit längerer Zeit (anamnes- tisch seit 2001; AB 117 S. 3) bestehe. In Anbetracht der im Wesentlichen unveränderten Diagnosen handelt es sich bei der Einschätzung des Dr. med. D.________ somit (lediglich) um eine im Neuanmeldungskontext un- beachtliche andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichem Gesund- heitszustand. Der in der Neuanmeldung erwähnte Verdacht auf ein "post- traumatisches Belastungssyndrom" wird – wie Dr. med. F.________ zutref- fend ausführt (AB 122 S. 5) – von Dr. med. D.________ nicht erwähnt und auch sonst nicht plausibilisiert. Insgesamt ist bezüglich des Gesundheits- zustands des Beschwerdeführers somit keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht. Ebenso wenig wird glaubhaft gemacht, dass sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert haben. 3.5 Zusammenfassend ist mit dem im Rahmen der Neuanmeldung vom
- Juni 2018 eingereichten Bericht des Dr. med. D.________ nicht glaub- haft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. Mai 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat. Ein erwerblicher Neuanmeldungsgrund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 11
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 917 IV FUE/SCC/SMA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. März 2019 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. November 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals am 17. Dezember 2001 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Dossier der IVB, Ant- wortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 30. September 2005 (AB 43) und Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 (AB 51) verneinte die IVB einen Rentenanspruch, was mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Januar 2007 (IV 67333; AB 56) bestätigt wurde. Auf eine Neuan- meldung des Versicherten vom 19. März 2009 (AB 60) trat die IVB am
28. August 2009 (AB 70) nicht ein. Nach einer erneuten Anmeldung vom 27. August 2015 (AB 76) holte die IVB ein bidisziplinäres neurologisch-psychiatrisches Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Neurologie, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2016 ein (AB 89.1). Ge- stützt darauf verneinte die IVB mit Verfügung vom 30. Mai 2016 (AB 98) – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 28 % – wiederum einen Ren- tenanspruch. Auf eine weitere Anmeldung vom 28. Oktober 2017 (AB 102) trat die IVB mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 (AB 115) nicht ein. Am 21. Juni 2018 (AB 116) meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf einen dringenden Verdacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom abermals zum Rentenbezug an und reichte einen Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin mit Fähigkeitsausweis Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, Spital E.________, vom 11. Juni 2018 (AB 117) zu den Akten. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 122) und durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 123, 125) trat die IVB mit Verfügung vom 6. November 2018 (AB 127) auf die Neuanmeldung nicht ein, weil keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 Be- schwerde, wobei er zur Begründung lediglich angab, Genaueres folge von den Rechtsanwälten. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2018 forderte der In- struktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, die Beschwerde zu ver- bessern. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 ergänzte der Beschwerdeführer auf- forderungsgemäss seine Beschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, der Bericht des Dr. med. D.________ belege, dass sich seine Erwerbs- fähigkeit vermindert habe. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVB vom 6. November 2018 (AB 127). Streitig ist, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung vom
21. Juni 2018 (AB 116) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.2 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsände- rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invaliden-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 5 rente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemach- ten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchs- element betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). 2.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berück- sichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beur- teilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizu- ziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Ein- reichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 6 dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechen- den Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Über- prüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte rechtskräftige materielle Beurteilung des Rentenan- spruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom
30. Mai 2016 (AB 98) vorgelegen hat. Ob auf die Neuanmeldung des Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 7 schwerdeführers vom 21. Juni 2018 einzutreten ist, entscheidet sich somit danach, ob glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Invaliditätsgrad seit dem 30. Mai 2016 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom
6. November 2018 (AB 127) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat. Dies ist in der Folge zu prüfen. 3.2 Die leistungsablehnende Verfügung vom 30. Mai 2016 stützte sich auf das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 28. Februar 2016 (AB 89.1). Aus neurologischer Sicht diagnostizierte Dr. med. B.________ mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit Schmerzen und Hypästhesie bei Zustand nach iatrogener Läsion des N. gentiofemoralis rechts im Januar 1999 sowie Zustand nach Leistenrevision rechts und Neurolyse 06/2000 und Zustand nach Leistenrevision rechts und Adhäsiolyse 1/2001 sowie ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Symptomausweitung und ausgeprägte Verdeutlichungstendenz/Aggravation (AB 89.1 S. 8 Ziff. 3). Dr. med. B.________ führte aus, der Beschwerdeführer fühle sich hauptsächlich durch Schmerzen im Bereich der rechten Leiste beeinträchtigt. Diese wür- den als ständig vorhanden beschrieben mit Intensitäten zwischen 7 und 10 (VAS; AB 89.1 S. 8 Ziff. 4). Für eine vom Beschwerdeführer geltend ge- machte sehr starke Schmerzhaftigkeit ergäben sich allerdings keine konsis- tenten Hinweise (AB 89.1 S. 9 und 18). Zudem sei auch das weitere Ver- halten mit ausgeprägten Inkonsistenzen, Symptomausweitung und Ver- deutlichungstendenz zu berücksichtigen (AB 89.1 S. 9). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Experte fest, aus neurologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit (im zuvor ausgeübten Beruf) als …. nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit, hauptsächlich sitzend, ohne Notwendigkeit mehr als leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten auszuführen, be- stehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Beeinträchtigung von 20 % erklä- re sich aus möglichen intermittierenden Schmerzexazerbationen (AB 89.1 S. 18). Dr. med. C.________ diagnostizierte aus psychiatrischer Sicht mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leichten Grades (ICD-10 F33.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 8 F45.1; AB 89.1 S. 13 Ziff. 5). Dr. med. C.________ hielt fest, der Be- schwerdeführer sei ganz fixiert auf sein "Kranksein". Er arbeite seit 14 Jah- ren nicht mehr, sei überzeugt, vollkommen unfähig zu sein, irgendwelche auch leichtere Tätigkeiten zu verrichten. Es bestehe eine Selbstlimitierung und Katastrophisierung der eigenen Körperwahrnehmung (AB 89.1 S. 18 Ziff. 8). Beeinträchtigt mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit seien beim Be- schwerdeführer aufgrund der Schmerzproblematik, der Enttäuschungssi- tuation und der leichten depressiven Gestimmtheit indes einzig die Frustra- tionstoleranz, die Ausdauer, die Durchhaltefähigkeit und das Selbstwertge- fühl, dies aber auch allerhöchstens leicht- bis mittelgradig (AB 89.1 S. 17). Insgesamt müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt wer- den, dass der Beschwerdeführer acht Stunden pro Tag arbeiten könne und er dabei eine Leistungseinschränkung von 10 bis 20 % habe. Die Ein- schränkung sei darauf zurückzuführen, dass das Aushalten der Depressi- vität und der Schmerzen von ihm mehr psychische Energie verlangen wür- den, als dies bei einem Gesunden der Fall sei (AB 89.1 S. 18). Im Rahmen der Konsensbesprechung führten die Experten aus, massge- bend hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei die neurologische Beurteilung (AB 89.1 S. 19). 3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom Juni 2018 liegen die folgenden Berichte vor: 3.3.1 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 11. Juni 2018 (AB 117) eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41) sowie eine anhaltende depressive Störung (F32.8; AB 117 S. 2). Die Schmerzen seien dauernd vorhanden (Schmerzskala 7-8 permanent) und könnten kaum beeinflusst werden (AB 117 S. 2). Er führte aus, aus psychosomatischer Sicht handle es sich beim Leiden des Beschwerdefüh- rers um eine chronische Schmerzerkrankung mit somatischer Auslösekon- stellation, wobei die somatischen Anteile das Schmerzgeschehen ange- stossen hätten. Als Risikofaktor und sekundär mitunterhaltenden Faktor für die Entwicklung dieser zentralen Schmerzsensibilisierung sei das erhebli- che lebensgeschichtliche Stressniveau anzusehen. Zentral sei dabei einer- seits die schwierige familiäre Situation, die Migrationsgeschichte und die – mindestens indirekte – Kriegserfahrung, sekundär die anhaltende Stressbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 9 lastung in Zusammenhang mit den chronischen Schmerzen und dem sub- jektiv empfundenen Unrecht in Form von (subjektiv erlebten) Behandlungs- fehlern und fehlender Anerkennung auf versicherungstechnischer Ebene. Gleichzeitig bestehe auch eine langjährige depressive Störung, welche das Schmerzgeschehen ihrerseits ebenfalls mitunterhalte. Aus psychosomati- scher Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Die thera- peutischen Bemühungen – dazu gehöre auch die Verbesserung der finan- ziellen Situation – müssten zum Ziel haben, das subjektive Leiden des Pa- tienten zu vermindern; eine erfolgreiche Re-Integration in einen regelmäs- sigen Arbeitsprozess sei nicht realistisch (AB 117 S. 3). 3.3.2 In der Stellungnahme vom 10. September 2018 (AB 122) hielt der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, fest, die Neuanmeldung sei mit dem Hinweis auf den dringenden Ver- dacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom erfolgt, was jedoch durch den Bericht von Dr. med. D.________ vom 30. Mai 2018 nicht plau- sibilisiert werde. In der Neuanmeldung wie auch im Bericht von Dr. med. D.________ werde von einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit seit Jahren ausgegangen, im Sprechstundenbericht begründet aus psychosomatischer Sicht. Dr. med. F.________ fügte an, eine objektive und wesentliche Ver- änderung des medizinischen Sachverhalts sei nicht ersichtlich. Im Gegen- teil seien die gestellten Diagnosen letztlich die bereits 2016 im bidiszi- plinären Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ gewürdig- ten Diagnosen. Somit sei eine wesentliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts nicht plausibel dargetan (AB 122 S. 6). 3.4 In diagnostischer Hinsicht stellte Dr. med. D.________ im Bericht vom 11. Juni 2018 eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (F45.41) sowie eine anhaltende depressive Störung (F32.8) fest (AB 117 S. 2). Der Psychiater Dr. med. C.________ vermerkte seinerseits im Gutachten vom 28. Februar 2016 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.1) sowie rezidivierende depressive Episoden, zurzeit leichten Grades (F33.0; AB 89.1 S. 13) und ging damit – wie der RAD-Arzt zutreffend feststellte – nicht von massgeblich anderen, sondern im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen aus. Da dem Bericht von Dr. med. D.________ auch keine Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 10 funde zu entnehmen sind, die für eine verstärkte Ausprägung der somati- schen und psychischen Beschwerden sprächen (namentlich beschrieb der Beschwerdeführer die Intensität der Schmerzen bereits im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2016 als andauernd zwischen 7 und 10 [VAS], vgl. AB 89.1 S. 5 und 10, AB 117 S. 2), ist im Hinblick auf die gestellten Dia- gnosen keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht. Auch aus dem Umstand, dass Dr. med. D.________ – im Gegensatz zur gutachtlich attes- tierten 20 %igen Leistungseinschränkung aus somatischer und psychiatri- scher Sicht (AB 89.1 S. 18 f.) – von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychosomatischer Sicht ausging (AB 117 S. 3), kann keine relevante Änderung glaubhaft gemacht werden: So machte Dr. med. D.________ nicht geltend, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich seit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Dres. med. B.________ und C.________ verschlechtert; im Gegenteil schien er davon auszugehen, dass die vollständige Arbeitsunfähigkeit schon seit längerer Zeit (anamnes- tisch seit 2001; AB 117 S. 3) bestehe. In Anbetracht der im Wesentlichen unveränderten Diagnosen handelt es sich bei der Einschätzung des Dr. med. D.________ somit (lediglich) um eine im Neuanmeldungskontext un- beachtliche andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei gleichem Gesund- heitszustand. Der in der Neuanmeldung erwähnte Verdacht auf ein "post- traumatisches Belastungssyndrom" wird – wie Dr. med. F.________ zutref- fend ausführt (AB 122 S. 5) – von Dr. med. D.________ nicht erwähnt und auch sonst nicht plausibilisiert. Insgesamt ist bezüglich des Gesundheits- zustands des Beschwerdeführers somit keine wesentliche Änderung glaubhaft gemacht. Ebenso wenig wird glaubhaft gemacht, dass sich die erwerblichen Auswirkungen erheblich verändert haben. 3.5 Zusammenfassend ist mit dem im Rahmen der Neuanmeldung vom
21. Juni 2018 eingereichten Bericht des Dr. med. D.________ nicht glaub- haft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. Mai 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän- dert hat. Ein erwerblicher Neuanmeldungsgrund wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, IV/18/917, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.