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200 2018 909

Bern VerwG · 2018-11-14 · Deutsch BE

zwei Verfügungen vom 14. November 2018

Sachverhalt

A. Die 1997 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Dezember 2014 unter Hinweis auf ein Aufmerksam- keitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 1). Für die Dauer einer erstma- ligen beruflichen Ausbildung im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme (vgl. act. II 65, 71 und 82) wurden ihr ab dem 1. August 2016 Taggelder der IV zugesprochen (act. II 66, 72 und 83 sowie Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB, act. IIA] 4 - 27). Zudem bezog sie im Jahr 2017 gleichzeitig eine ordentliche Invalidenkinderrente zur Rente ihres Vaters von Fr. 752.– pro Monat und eine solche zur Rente ihrer Mutter von Fr. 527.– pro Monat (vgl. act. IIA 27 f. und 44 f.). Mit zwei Rückerstattungsverfügungen vom 6. Juni 2018 (act. IIA 27 f. und 44 f.) forderte die IVB von der Versicherten zu viel bezogene Invalidenkin- derrenten, welche sie in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Mai 2018 im Betrag von Fr. 10‘528.– (Invalidenkinderrente zur Rente des Vaters) und Fr. 7‘378.– (Invalidenkinderrente zur Rente der Mutter) bezogen hatte, zurück. Am 20. Juni 2018 (eingegangen bei der IVB am 25. Juni 2018) stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der beiden Rückforderungen (act. IIA 30). Mit zwei als „Teil-Erlassentscheid“ betitelten Verfügungen vom

14. November 2018 (Beschwerdebeilage [act. I] 1 und 2) hiess die IVB das Gesuch teilweise gut und erliess die beiden Rückerstattungsforderungen für den Zeitraum von April 2017 bis Juni 2017 im Betrag von Fr. 2‘059.– (Kinderrente zur Rente des Vaters) bzw. Fr. 1‘581.– (Kinderrente zur Rente der Mutter). Das Erlassgesuch betreffend die Rückerstattungsforderungen für die Zeit von Juli 2017 bis Mai 2018 im Betrag von Fr. 8‘469.– bzw. Fr. 5‘797.– wies sie ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt sinngemäss, die Ver- fügungen seien aufzuheben und ihr Erlassgesuch sei vollumfänglich gutzu- heissen. Zudem macht sie geltend, sie sei mit der Verrechnung eines Teils der Restforderung mit Nachzahlungen der Ergänzungsleistungen (EL) und der Abschreibung eines Teils der Restforderung nicht einverstanden. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme der AKB vom 11. Januar 2019 zu den Akten. Aufforderungsgemäss liess sie dem Gericht am 29. Januar 2019 weitere Unterlagen zukommen.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten sind die beiden Teilerlassentscheide der Beschwer- degegnerin vom 14. November 2018 (act. I 1 und 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderungen zu Recht nur teilweise gutgeheissen und für die Zeit ab Juli 2017 abgewiesen hat.

E. 1.3 Bei einem Rückforderungsbetrag von Fr. 8‘469.– (act. I 1) und von Fr. 5‘797.– (act. I 2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 5 Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach dem ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 2.5 Nach Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ha- ben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Ren- tenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten

25. Altersjahr, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und den Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassen, wonach ein Kind als nicht in Ausbildung gilt, wenn es ein durchschnittliches monat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 6 liches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Al- tersrente der AHV (Abs. 3). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die beiden Rückforderungsverfügungen vom 6. Juni 2018 bezüglich der von April 2017 bis Mai 2018 ausgerichteten Invalidenkinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 10‘528.– (Kinderrente zur Rente des Vaters [act. IIA 27 f.]) und von Fr. 7‘378.– (Kinderrente zur Rente der Mutter [act. IIA 44 f.]) in Rechtskraft erwachsen sind, da die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2018 ein Erlass- gesuch gestellt und die Rückforderung ausdrücklich nicht angefochten hat (act. IIA 30 f.). Dies erweist sich als richtig, denn die ab April 2017 ausge- richteten Taggelder von Fr. 122.10 pro Tag (act. II 66 S. 2) übersteigen den Betrag der monatlichen maximalen Altersrente von Fr. 2‘350.– offensicht- lich. Damit hatte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt keinen An- spruch auf die bisher ausgerichteten Invalidenkinderrenten mehr (vgl. E. 2.5 vorstehend). Ob die Frist von zwölf Monaten zur Geltendmachung der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen, ist jedoch aufgrund der bereits einge- tretenen Rechtskraft der Rückforderung hier unerheblich. 3.2 Weiter hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben der Be- schwerdeführerin für die Monate April bis Juni 2017 zu Recht bejaht, da diese erst mit dem Beiblatt „Waisen- und Kinderrenten zwischen 18 - 25 Jahre“ zum Schreiben vom 16. Juni 2017 (act. IIA 1) Kenntnis darüber er- halten hat, dass Kinder, deren Bruttoeinkommen über dem Betrag der mo- natlichen maximalen Altersrente liegt (damals Fr. 2‘350.–), keine Waisen- bzw. Kinderrente (mehr) erhalten (act. IIA 2). Weil die Beschwerdegegnerin für diese Zeit auch – zumindest implizit – die grosse Härte (E. 2.3 vorste- hend) anerkannt hat (act. I 1 Ziff. 3 und act. I 2 Ziff. 3), lässt sich nicht be- anstanden, dass für diese drei Monate der Erlass der Rückforderung beider Invalidenkinderrenten gewährt wurde. 3.3 Zu prüfen ist hingegen der gute Glaube der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2017. Zu Recht ist die Beschwerdegegnerin in den ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 7 fochtenen Erlassentscheiden vom 14. November 2018 (act. I 1 und act. I 2) davon ausgegangen, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin mit der Zustellung der Informationen über die Voraussetzungen für den Bezug von „Waisen- und Kinderrenten zwischen 18 und 25 Jahren“ (act. IIA 2) aufge- hoben wurde. Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin diese Informationen zusammen mit dem Schreiben vom 16. Juni 2017 (act. IIA 1) in der zweiten Hälfte des Monats Juni 2017 erhalten hat. Da offensichtlich war, dass die im Informationsblatt aufgezeigte Grenze von Fr. 2‘350.– mit dem Bezug des IV-Taggeldes von Fr. 122.10 pro Tag (act. II 66 S. 2) über- schritten wurde, ist somit der gute Glaube der Beschwerdeführerin spätes- tens ab Ende Juni 2017 zu verneinen. Die Beschwerdeführerin verweist indessen sowohl im Erlassgesuch vom

20. Juni 2018 (act. IIA 30 f.) wie auch in der Beschwerde vom 3. Dezember 2018 auf die Mitteilung der AKB vom 25. August 2017 (act. IIA 40). Darin teilte die AKB der Beschwerdeführerin mit, sie habe sich darüber ausge- wiesen, dass sie sich noch in Ausbildung befinde, weshalb der Anspruch auf die Kinderrenten bis zum 31. Juli 2020 bestehen bleibe. Diese Mittei- lung erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die mit Schreiben vom 16. Juni 2017 eingeforderte Bestätigung ihres Lehr- betriebes vom 27. Juni 2017 (act. IIA 3) hatte zukommen lassen; darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine berufliche Massnah- me der IV absolviere und die Ausbildung zur … EFZ vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2020 dauere. Aufgrund der Informationen in der Bestätigung des Lehrbetriebes vom

27. Juni 2017 (act. IIA 3) hatte die AKB Kenntnis darüber, dass die Be- schwerdeführerin keine „normale“ Ausbildung, sondern eine berufliche Massnahme der IV absolviert. Dass eine solche Massnahme Anspruch auf ein Taggeld der IV verleiht, lag auf der Hand, und dass dieses Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG mit vollendetem 20. Lebensjahr der Beschwer- deführerin die den Bezug einer Kinderrente ausschliessende Grenze von Fr. 2‘350.– übersteigen dürfte, war ebenso offensichtlich. Nicht zuletzt ging dieser Umstand auch aus den monatlich von der AKB erstellen Taggeldab- rechnungen (act. IIA 4 - 26) hervor. Wenn die AKB bei diesen Gegebenhei- ten der Beschwerdeführerin zugesichert hat, ihr Anspruch auf die beiden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 8 Invalidenkinderrenten bleibe während der Ausbildungszeit bis Ende Juli 2020 bestehen, durfte sich die Beschwerdeführerin darauf verlassen. Dies umso mehr, als sie der AKB und der Beschwerdegegnerin alle geforderten Auskünfte geliefert hatte und diese auch über die Höhe des Taggeldes im Bilde waren. Dass sich die AKB bei der Zusicherung vom 25. August 2017 (act. IIA 40) in einem Irrtum befand, musste die Beschwerdeführerin nicht erkennen, zumal für sie als in rechtlichen Belangen unerfahrene Person nicht auszuschliessen war, dass die IV-Taggelder – anders als ein „norma- les“ Einkommen – bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.5 vorste- hend). Wenn die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 (S. 3 Ziff. 7) ausführt, die Beschwerdeführerin hätte erkennen können, dass das von ihr bezogene Taggeld die maximale volle Altersrente über- schreitet, ist dies nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht wissen musste, dass die Ausrichtung eines IV-Taggeldes den weiteren Bezug einer Invali- denkinderrente ausschliesst. Insofern ist der gute Glaube der Beschwerde- führerin für die Zeit ab dem Erhalt des Schreibens der AKB, mithin ab dem

25. August 2017 (act. IIA 40), wiederum zu bejahen. Mit dem Erhalt der Rückforderungsverfügungen vom 6. Juni 2018 (act. IIA 27 f. und 44 f.) be- fand sich die Beschwerdeführerin jedoch definitiv nicht mehr in gutem Glauben. 3.4 Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der AKB vom

11. Januar 2019 (S. 2 Ziff. 2.1 [in den Verfahrensakten]), hat sich die Be- schwerdeführerin auch nicht einer Verletzung ihrer Auskunfts- und Melde- pflicht schuldig gemacht. Der Bezug des IV-Taggeldes ab August 2016 und insbesondere auch dessen Höhe waren der AKB ohne weiteres bekannt, erlässt sie doch jeweils die monatliche IV-Taggeldabrechnung der Be- schwerdeführerin (vgl. act. IIA 4 - 26). 3.5 Des Weiteren ist gestützt auf das von der Beschwerdeführerin ein- gereichte Budget vom 27. April 2018 (act. IIA 41) zweifellos auch die gros- se Härte, welche eine Rückforderung für die Beschwerdeführerin bedeuten würde (vgl. E. 2.3 hiervor), zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat dies in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 9 ihren beiden Teil-Erlassentscheiden vom 14. November 2018 (act. I 1 und

2) denn auch für die Monate April bis Juni 2017 bereits anerkannt (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verrechnung des Rückforde- rungsbetrages mit der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin bzw. eine Abschreibung und allfällige spätere Einfor- derung beanstandet, ist festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 3 ATSV eine Ver- rechnung von zu Unrecht bezogenen Leistungen mit dem Nachzahlungs- anspruch gegenüber einer anderen Sozialversicherung explizit vorsieht, sofern es die Regelungen der einzelnen Sozialversicherungsträger erlau- ben. Der Beschwerdegegnerin ist es damit ohne weiteres möglich, die Rückforderung für die Monate Mai und Juni 2017 mit der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zu verrechnen (vgl. Art. 27 der Verordnung vom

E. 15 Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Ebenso ist die Ab- schreibung einer nicht einbringlichen Restforderung der Rückerstattung mit der Möglichkeit einer neuerlichen Nachforderung bei späterer Zahlungs- fähigkeit möglich (Art. 79bis Abs. 1 AHVV). 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 3. Dezember 2018 teilweise gutzuheissen und der Erlass der beiden Rückforderungsverfügungen vom

6. Juni 2018 (act. IIA 27 f. und act. IIA 44 f.) ist für die Zeit von September 2017 bis Mai 2018 zu gewähren. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Rückforderung und nicht eine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung einer Invalidenversicherungsleistung im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 10 Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG. Das Verfahren ist deshalb nicht kosten- pflichtig. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die beiden angefoch- tenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 14. November 2018 insofern aufgehoben, als der Erlass für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum

31. Mai 2018 gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die beiden Teilerlassentscheide der Beschwer- degegnerin vom 14. November 2018 (act. I 1 und 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderungen zu Recht nur teilweise gutgeheissen und für die Zeit ab Juli 2017 abgewiesen hat. 1.3 Bei einem Rückforderungsbetrag von Fr. 8‘469.– (act. I 1) und von Fr. 5‘797.– (act. I 2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 5 Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach dem ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts vom
  5. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 2.5 Nach Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ha- ben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Ren- tenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten
  6. Altersjahr, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und den Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassen, wonach ein Kind als nicht in Ausbildung gilt, wenn es ein durchschnittliches monat- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 6 liches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Al- tersrente der AHV (Abs. 3).
  7. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die beiden Rückforderungsverfügungen vom 6. Juni 2018 bezüglich der von April 2017 bis Mai 2018 ausgerichteten Invalidenkinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 10‘528.– (Kinderrente zur Rente des Vaters [act. IIA 27 f.]) und von Fr. 7‘378.– (Kinderrente zur Rente der Mutter [act. IIA 44 f.]) in Rechtskraft erwachsen sind, da die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2018 ein Erlass- gesuch gestellt und die Rückforderung ausdrücklich nicht angefochten hat (act. IIA 30 f.). Dies erweist sich als richtig, denn die ab April 2017 ausge- richteten Taggelder von Fr. 122.10 pro Tag (act. II 66 S. 2) übersteigen den Betrag der monatlichen maximalen Altersrente von Fr. 2‘350.– offensicht- lich. Damit hatte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt keinen An- spruch auf die bisher ausgerichteten Invalidenkinderrenten mehr (vgl. E. 2.5 vorstehend). Ob die Frist von zwölf Monaten zur Geltendmachung der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen, ist jedoch aufgrund der bereits einge- tretenen Rechtskraft der Rückforderung hier unerheblich. 3.2 Weiter hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben der Be- schwerdeführerin für die Monate April bis Juni 2017 zu Recht bejaht, da diese erst mit dem Beiblatt „Waisen- und Kinderrenten zwischen 18 - 25 Jahre“ zum Schreiben vom 16. Juni 2017 (act. IIA 1) Kenntnis darüber er- halten hat, dass Kinder, deren Bruttoeinkommen über dem Betrag der mo- natlichen maximalen Altersrente liegt (damals Fr. 2‘350.–), keine Waisen- bzw. Kinderrente (mehr) erhalten (act. IIA 2). Weil die Beschwerdegegnerin für diese Zeit auch – zumindest implizit – die grosse Härte (E. 2.3 vorste- hend) anerkannt hat (act. I 1 Ziff. 3 und act. I 2 Ziff. 3), lässt sich nicht be- anstanden, dass für diese drei Monate der Erlass der Rückforderung beider Invalidenkinderrenten gewährt wurde. 3.3 Zu prüfen ist hingegen der gute Glaube der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2017. Zu Recht ist die Beschwerdegegnerin in den ange- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 7 fochtenen Erlassentscheiden vom 14. November 2018 (act. I 1 und act. I 2) davon ausgegangen, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin mit der Zustellung der Informationen über die Voraussetzungen für den Bezug von „Waisen- und Kinderrenten zwischen 18 und 25 Jahren“ (act. IIA 2) aufge- hoben wurde. Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin diese Informationen zusammen mit dem Schreiben vom 16. Juni 2017 (act. IIA 1) in der zweiten Hälfte des Monats Juni 2017 erhalten hat. Da offensichtlich war, dass die im Informationsblatt aufgezeigte Grenze von Fr. 2‘350.– mit dem Bezug des IV-Taggeldes von Fr. 122.10 pro Tag (act. II 66 S. 2) über- schritten wurde, ist somit der gute Glaube der Beschwerdeführerin spätes- tens ab Ende Juni 2017 zu verneinen. Die Beschwerdeführerin verweist indessen sowohl im Erlassgesuch vom
  8. Juni 2018 (act. IIA 30 f.) wie auch in der Beschwerde vom 3. Dezember 2018 auf die Mitteilung der AKB vom 25. August 2017 (act. IIA 40). Darin teilte die AKB der Beschwerdeführerin mit, sie habe sich darüber ausge- wiesen, dass sie sich noch in Ausbildung befinde, weshalb der Anspruch auf die Kinderrenten bis zum 31. Juli 2020 bestehen bleibe. Diese Mittei- lung erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die mit Schreiben vom 16. Juni 2017 eingeforderte Bestätigung ihres Lehr- betriebes vom 27. Juni 2017 (act. IIA 3) hatte zukommen lassen; darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine berufliche Massnah- me der IV absolviere und die Ausbildung zur … EFZ vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2020 dauere. Aufgrund der Informationen in der Bestätigung des Lehrbetriebes vom
  9. Juni 2017 (act. IIA 3) hatte die AKB Kenntnis darüber, dass die Be- schwerdeführerin keine „normale“ Ausbildung, sondern eine berufliche Massnahme der IV absolviert. Dass eine solche Massnahme Anspruch auf ein Taggeld der IV verleiht, lag auf der Hand, und dass dieses Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG mit vollendetem 20. Lebensjahr der Beschwer- deführerin die den Bezug einer Kinderrente ausschliessende Grenze von Fr. 2‘350.– übersteigen dürfte, war ebenso offensichtlich. Nicht zuletzt ging dieser Umstand auch aus den monatlich von der AKB erstellen Taggeldab- rechnungen (act. IIA 4 - 26) hervor. Wenn die AKB bei diesen Gegebenhei- ten der Beschwerdeführerin zugesichert hat, ihr Anspruch auf die beiden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 8 Invalidenkinderrenten bleibe während der Ausbildungszeit bis Ende Juli 2020 bestehen, durfte sich die Beschwerdeführerin darauf verlassen. Dies umso mehr, als sie der AKB und der Beschwerdegegnerin alle geforderten Auskünfte geliefert hatte und diese auch über die Höhe des Taggeldes im Bilde waren. Dass sich die AKB bei der Zusicherung vom 25. August 2017 (act. IIA 40) in einem Irrtum befand, musste die Beschwerdeführerin nicht erkennen, zumal für sie als in rechtlichen Belangen unerfahrene Person nicht auszuschliessen war, dass die IV-Taggelder – anders als ein „norma- les“ Einkommen – bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.5 vorste- hend). Wenn die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 (S. 3 Ziff. 7) ausführt, die Beschwerdeführerin hätte erkennen können, dass das von ihr bezogene Taggeld die maximale volle Altersrente über- schreitet, ist dies nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht wissen musste, dass die Ausrichtung eines IV-Taggeldes den weiteren Bezug einer Invali- denkinderrente ausschliesst. Insofern ist der gute Glaube der Beschwerde- führerin für die Zeit ab dem Erhalt des Schreibens der AKB, mithin ab dem
  10. August 2017 (act. IIA 40), wiederum zu bejahen. Mit dem Erhalt der Rückforderungsverfügungen vom 6. Juni 2018 (act. IIA 27 f. und 44 f.) be- fand sich die Beschwerdeführerin jedoch definitiv nicht mehr in gutem Glauben. 3.4 Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der AKB vom
  11. Januar 2019 (S. 2 Ziff. 2.1 [in den Verfahrensakten]), hat sich die Be- schwerdeführerin auch nicht einer Verletzung ihrer Auskunfts- und Melde- pflicht schuldig gemacht. Der Bezug des IV-Taggeldes ab August 2016 und insbesondere auch dessen Höhe waren der AKB ohne weiteres bekannt, erlässt sie doch jeweils die monatliche IV-Taggeldabrechnung der Be- schwerdeführerin (vgl. act. IIA 4 - 26). 3.5 Des Weiteren ist gestützt auf das von der Beschwerdeführerin ein- gereichte Budget vom 27. April 2018 (act. IIA 41) zweifellos auch die gros- se Härte, welche eine Rückforderung für die Beschwerdeführerin bedeuten würde (vgl. E. 2.3 hiervor), zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat dies in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 9 ihren beiden Teil-Erlassentscheiden vom 14. November 2018 (act. I 1 und 2) denn auch für die Monate April bis Juni 2017 bereits anerkannt (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verrechnung des Rückforde- rungsbetrages mit der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin bzw. eine Abschreibung und allfällige spätere Einfor- derung beanstandet, ist festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 3 ATSV eine Ver- rechnung von zu Unrecht bezogenen Leistungen mit dem Nachzahlungs- anspruch gegenüber einer anderen Sozialversicherung explizit vorsieht, sofern es die Regelungen der einzelnen Sozialversicherungsträger erlau- ben. Der Beschwerdegegnerin ist es damit ohne weiteres möglich, die Rückforderung für die Monate Mai und Juni 2017 mit der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zu verrechnen (vgl. Art. 27 der Verordnung vom
  12. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Ebenso ist die Ab- schreibung einer nicht einbringlichen Restforderung der Rückerstattung mit der Möglichkeit einer neuerlichen Nachforderung bei späterer Zahlungs- fähigkeit möglich (Art. 79bis Abs. 1 AHVV).
  13. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 3. Dezember 2018 teilweise gutzuheissen und der Erlass der beiden Rückforderungsverfügungen vom
  14. Juni 2018 (act. IIA 27 f. und act. IIA 44 f.) ist für die Zeit von September 2017 bis Mai 2018 zu gewähren. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.
  15. 5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Rückforderung und nicht eine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung einer Invalidenversicherungsleistung im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 10 Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG. Das Verfahren ist deshalb nicht kosten- pflichtig. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  16. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die beiden angefoch- tenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 14. November 2018 insofern aufgehoben, als der Erlass für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum
  17. Mai 2018 gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
  18. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 909 IV und 200 18 910 IV (2) SCJ/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. März 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 14. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1997 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Dezember 2014 unter Hinweis auf ein Aufmerksam- keitsdefizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [act. II] 1). Für die Dauer einer erstma- ligen beruflichen Ausbildung im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme (vgl. act. II 65, 71 und 82) wurden ihr ab dem 1. August 2016 Taggelder der IV zugesprochen (act. II 66, 72 und 83 sowie Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB, act. IIA] 4 - 27). Zudem bezog sie im Jahr 2017 gleichzeitig eine ordentliche Invalidenkinderrente zur Rente ihres Vaters von Fr. 752.– pro Monat und eine solche zur Rente ihrer Mutter von Fr. 527.– pro Monat (vgl. act. IIA 27 f. und 44 f.). Mit zwei Rückerstattungsverfügungen vom 6. Juni 2018 (act. IIA 27 f. und 44 f.) forderte die IVB von der Versicherten zu viel bezogene Invalidenkin- derrenten, welche sie in der Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Mai 2018 im Betrag von Fr. 10‘528.– (Invalidenkinderrente zur Rente des Vaters) und Fr. 7‘378.– (Invalidenkinderrente zur Rente der Mutter) bezogen hatte, zurück. Am 20. Juni 2018 (eingegangen bei der IVB am 25. Juni 2018) stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der beiden Rückforderungen (act. IIA 30). Mit zwei als „Teil-Erlassentscheid“ betitelten Verfügungen vom

14. November 2018 (Beschwerdebeilage [act. I] 1 und 2) hiess die IVB das Gesuch teilweise gut und erliess die beiden Rückerstattungsforderungen für den Zeitraum von April 2017 bis Juni 2017 im Betrag von Fr. 2‘059.– (Kinderrente zur Rente des Vaters) bzw. Fr. 1‘581.– (Kinderrente zur Rente der Mutter). Das Erlassgesuch betreffend die Rückerstattungsforderungen für die Zeit von Juli 2017 bis Mai 2018 im Betrag von Fr. 8‘469.– bzw. Fr. 5‘797.– wies sie ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Dezember 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt sinngemäss, die Ver- fügungen seien aufzuheben und ihr Erlassgesuch sei vollumfänglich gutzu- heissen. Zudem macht sie geltend, sie sei mit der Verrechnung eines Teils der Restforderung mit Nachzahlungen der Ergänzungsleistungen (EL) und der Abschreibung eines Teils der Restforderung nicht einverstanden. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme der AKB vom 11. Januar 2019 zu den Akten. Aufforderungsgemäss liess sie dem Gericht am 29. Januar 2019 weitere Unterlagen zukommen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die beiden Teilerlassentscheide der Beschwer- degegnerin vom 14. November 2018 (act. I 1 und 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderungen zu Recht nur teilweise gutgeheissen und für die Zeit ab Juli 2017 abgewiesen hat. 1.3 Bei einem Rückforderungsbetrag von Fr. 8‘469.– (act. I 1) und von Fr. 5‘797.– (act. I 2) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 5 Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach dem ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts vom

13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 2.5 Nach Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ha- ben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Ren- tenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten

25. Altersjahr, wobei der Bundesrat festlegen kann, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und den Art. 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) erlassen, wonach ein Kind als nicht in Ausbildung gilt, wenn es ein durchschnittliches monat-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 6 liches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Al- tersrente der AHV (Abs. 3). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die beiden Rückforderungsverfügungen vom 6. Juni 2018 bezüglich der von April 2017 bis Mai 2018 ausgerichteten Invalidenkinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 10‘528.– (Kinderrente zur Rente des Vaters [act. IIA 27 f.]) und von Fr. 7‘378.– (Kinderrente zur Rente der Mutter [act. IIA 44 f.]) in Rechtskraft erwachsen sind, da die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2018 ein Erlass- gesuch gestellt und die Rückforderung ausdrücklich nicht angefochten hat (act. IIA 30 f.). Dies erweist sich als richtig, denn die ab April 2017 ausge- richteten Taggelder von Fr. 122.10 pro Tag (act. II 66 S. 2) übersteigen den Betrag der monatlichen maximalen Altersrente von Fr. 2‘350.– offensicht- lich. Damit hatte die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt keinen An- spruch auf die bisher ausgerichteten Invalidenkinderrenten mehr (vgl. E. 2.5 vorstehend). Ob die Frist von zwölf Monaten zur Geltendmachung der Rückforderung nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen, ist jedoch aufgrund der bereits einge- tretenen Rechtskraft der Rückforderung hier unerheblich. 3.2 Weiter hat die Beschwerdegegnerin den guten Glauben der Be- schwerdeführerin für die Monate April bis Juni 2017 zu Recht bejaht, da diese erst mit dem Beiblatt „Waisen- und Kinderrenten zwischen 18 - 25 Jahre“ zum Schreiben vom 16. Juni 2017 (act. IIA 1) Kenntnis darüber er- halten hat, dass Kinder, deren Bruttoeinkommen über dem Betrag der mo- natlichen maximalen Altersrente liegt (damals Fr. 2‘350.–), keine Waisen- bzw. Kinderrente (mehr) erhalten (act. IIA 2). Weil die Beschwerdegegnerin für diese Zeit auch – zumindest implizit – die grosse Härte (E. 2.3 vorste- hend) anerkannt hat (act. I 1 Ziff. 3 und act. I 2 Ziff. 3), lässt sich nicht be- anstanden, dass für diese drei Monate der Erlass der Rückforderung beider Invalidenkinderrenten gewährt wurde. 3.3 Zu prüfen ist hingegen der gute Glaube der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Juli 2017. Zu Recht ist die Beschwerdegegnerin in den ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 7 fochtenen Erlassentscheiden vom 14. November 2018 (act. I 1 und act. I 2) davon ausgegangen, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin mit der Zustellung der Informationen über die Voraussetzungen für den Bezug von „Waisen- und Kinderrenten zwischen 18 und 25 Jahren“ (act. IIA 2) aufge- hoben wurde. Es ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin diese Informationen zusammen mit dem Schreiben vom 16. Juni 2017 (act. IIA 1) in der zweiten Hälfte des Monats Juni 2017 erhalten hat. Da offensichtlich war, dass die im Informationsblatt aufgezeigte Grenze von Fr. 2‘350.– mit dem Bezug des IV-Taggeldes von Fr. 122.10 pro Tag (act. II 66 S. 2) über- schritten wurde, ist somit der gute Glaube der Beschwerdeführerin spätes- tens ab Ende Juni 2017 zu verneinen. Die Beschwerdeführerin verweist indessen sowohl im Erlassgesuch vom

20. Juni 2018 (act. IIA 30 f.) wie auch in der Beschwerde vom 3. Dezember 2018 auf die Mitteilung der AKB vom 25. August 2017 (act. IIA 40). Darin teilte die AKB der Beschwerdeführerin mit, sie habe sich darüber ausge- wiesen, dass sie sich noch in Ausbildung befinde, weshalb der Anspruch auf die Kinderrenten bis zum 31. Juli 2020 bestehen bleibe. Diese Mittei- lung erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die mit Schreiben vom 16. Juni 2017 eingeforderte Bestätigung ihres Lehr- betriebes vom 27. Juni 2017 (act. IIA 3) hatte zukommen lassen; darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine berufliche Massnah- me der IV absolviere und die Ausbildung zur … EFZ vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2020 dauere. Aufgrund der Informationen in der Bestätigung des Lehrbetriebes vom

27. Juni 2017 (act. IIA 3) hatte die AKB Kenntnis darüber, dass die Be- schwerdeführerin keine „normale“ Ausbildung, sondern eine berufliche Massnahme der IV absolviert. Dass eine solche Massnahme Anspruch auf ein Taggeld der IV verleiht, lag auf der Hand, und dass dieses Taggeld gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG mit vollendetem 20. Lebensjahr der Beschwer- deführerin die den Bezug einer Kinderrente ausschliessende Grenze von Fr. 2‘350.– übersteigen dürfte, war ebenso offensichtlich. Nicht zuletzt ging dieser Umstand auch aus den monatlich von der AKB erstellen Taggeldab- rechnungen (act. IIA 4 - 26) hervor. Wenn die AKB bei diesen Gegebenhei- ten der Beschwerdeführerin zugesichert hat, ihr Anspruch auf die beiden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 8 Invalidenkinderrenten bleibe während der Ausbildungszeit bis Ende Juli 2020 bestehen, durfte sich die Beschwerdeführerin darauf verlassen. Dies umso mehr, als sie der AKB und der Beschwerdegegnerin alle geforderten Auskünfte geliefert hatte und diese auch über die Höhe des Taggeldes im Bilde waren. Dass sich die AKB bei der Zusicherung vom 25. August 2017 (act. IIA 40) in einem Irrtum befand, musste die Beschwerdeführerin nicht erkennen, zumal für sie als in rechtlichen Belangen unerfahrene Person nicht auszuschliessen war, dass die IV-Taggelder – anders als ein „norma- les“ Einkommen – bei der Berechnung der Einkommensgrenze nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.5 vorste- hend). Wenn die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2019 (S. 3 Ziff. 7) ausführt, die Beschwerdeführerin hätte erkennen können, dass das von ihr bezogene Taggeld die maximale volle Altersrente über- schreitet, ist dies nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht wissen musste, dass die Ausrichtung eines IV-Taggeldes den weiteren Bezug einer Invali- denkinderrente ausschliesst. Insofern ist der gute Glaube der Beschwerde- führerin für die Zeit ab dem Erhalt des Schreibens der AKB, mithin ab dem

25. August 2017 (act. IIA 40), wiederum zu bejahen. Mit dem Erhalt der Rückforderungsverfügungen vom 6. Juni 2018 (act. IIA 27 f. und 44 f.) be- fand sich die Beschwerdeführerin jedoch definitiv nicht mehr in gutem Glauben. 3.4 Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme der AKB vom

11. Januar 2019 (S. 2 Ziff. 2.1 [in den Verfahrensakten]), hat sich die Be- schwerdeführerin auch nicht einer Verletzung ihrer Auskunfts- und Melde- pflicht schuldig gemacht. Der Bezug des IV-Taggeldes ab August 2016 und insbesondere auch dessen Höhe waren der AKB ohne weiteres bekannt, erlässt sie doch jeweils die monatliche IV-Taggeldabrechnung der Be- schwerdeführerin (vgl. act. IIA 4 - 26). 3.5 Des Weiteren ist gestützt auf das von der Beschwerdeführerin ein- gereichte Budget vom 27. April 2018 (act. IIA 41) zweifellos auch die gros- se Härte, welche eine Rückforderung für die Beschwerdeführerin bedeuten würde (vgl. E. 2.3 hiervor), zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat dies in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 9 ihren beiden Teil-Erlassentscheiden vom 14. November 2018 (act. I 1 und

2) denn auch für die Monate April bis Juni 2017 bereits anerkannt (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.6 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verrechnung des Rückforde- rungsbetrages mit der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin bzw. eine Abschreibung und allfällige spätere Einfor- derung beanstandet, ist festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 3 ATSV eine Ver- rechnung von zu Unrecht bezogenen Leistungen mit dem Nachzahlungs- anspruch gegenüber einer anderen Sozialversicherung explizit vorsieht, sofern es die Regelungen der einzelnen Sozialversicherungsträger erlau- ben. Der Beschwerdegegnerin ist es damit ohne weiteres möglich, die Rückforderung für die Monate Mai und Juni 2017 mit der Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zu verrechnen (vgl. Art. 27 der Verordnung vom

15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Ebenso ist die Ab- schreibung einer nicht einbringlichen Restforderung der Rückerstattung mit der Möglichkeit einer neuerlichen Nachforderung bei späterer Zahlungs- fähigkeit möglich (Art. 79bis Abs. 1 AHVV). 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde vom 3. Dezember 2018 teilweise gutzuheissen und der Erlass der beiden Rückforderungsverfügungen vom

6. Juni 2018 (act. IIA 27 f. und act. IIA 44 f.) ist für die Zeit von September 2017 bis Mai 2018 zu gewähren. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Erlass der in Rechtskraft erwachsenen Rückforderung und nicht eine Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung einer Invalidenversicherungsleistung im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2019, IV/18/909, Seite 10 Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG. Das Verfahren ist deshalb nicht kosten- pflichtig. 5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die beiden angefoch- tenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 14. November 2018 insofern aufgehoben, als der Erlass für die Zeit vom 1. September 2017 bis zum

31. Mai 2018 gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.