opencaselaw.ch

200 2018 903

Bern VerwG · 2018-11-21 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 21. November 2018

Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. September 2016 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkas- se Syndicom [Syndicom bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 170 f.) und stellte am 28. September 2016 bei der Arbeitslosenkasse Syn- dicom Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 27. Sep- tember 2016 (AB 172 – 175). Am 16. Oktober 2018 teilte die Syndicom dem Versicherten mit, dass auf dem eingegangenen Formular „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ der Unternehmung …, die Daten, an welchen er (im September 2018) gearbei- tet habe, nicht eingetragen seien. Er erhalte dieses sowie das Formular „Angaben der versicherten Person“ September 2018 zur Ergänzung zurück. Am 2. Februar 2017 sei er informiert worden, dass er seine Arbeits- tätigkeit stets aufzuführen habe, egal, ob er die Lohnzahlung bereits erhal- ten habe oder nicht. Da er erneut gegen die Auskunfts- und Meldepflicht verstossen habe, werde eine entsprechende Einstellungsverfügung erstellt (AB 42). Mit Verfügung vom 5. November 2018 stellte die Syndicom den Versicherten für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Sep- tember 2018 wegen unvollständigen Angaben ein (AB 20 f.). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 13) mit Entscheid vom 21. November 2018 fest (AB 11 f.). B. Mit Eingabe vom 30. November 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Novem- ber 2018 (AB 11 f.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen ab 1. September 2018 wegen unvollständigen Angaben.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von fünf Tagen (AB 11,

14) unter Fr. 20‘000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgeben- den Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehö- rigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.2 Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persön- lich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständi- gen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontroll- vorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 23 AVIV werden die Kontrolldaten mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ erfasst (Abs. 1). Der Datenträger gibt Auskunft über die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war (Abs. 2 lit. a) und alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeits- marktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähig- keit des Versicherten (Abs. 2 lit. b). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalender- monat (Art. 27a AVIV). 2.4 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvoll- ständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG um- fasst somit jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 5 gemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsre- levanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Be- messung kausal sind. So ist beispielsweise die versicherte Person ver- pflichtet, der Kasse einen erzielten Zwischenverdienst zu melden (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Für den Tat- bestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten er- forderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahr- lässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung der Auskunfts- und Melde- pflicht, konkret wegen der Nichtangabe eines Zwischenverdiensts, in der Anspruchsberechtigung ein (AB 20 f.) und bestätigte dies auf Einsprache hin (AB 11 f.). Unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt ist, dass der Beschwerdeführer das Formular „Angaben der versicher- ten Person“ für den Monat September 2018 insofern nicht vollständig aus- gefüllt hatte, als er das im besagten Monat bei der Unternehmung … erziel- te Einkommen nicht deklarierte (AB 29, 36, 38, 41, 50 f.). 3.2 Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, wie der Zwischenverdienst korrekt abzurechnen ist. So wurde er auf dessen Anfrage hin bereits mit E-Mail vom 2. Februar 2017 durch den zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt, dass er auf dem Formular („Angaben der versicherten Person“) immer angeben müsse, was den entsprechenden Monat betreffe. Falls er im Januar gearbeitet habe, müsse er dies auf dem Januar- Formular vermerken, egal, ob er den Lohn bereits erhalten habe oder nicht. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Sanktionsfolgen (Einstelltage) bei nicht korrekter Angabe eines Zwischenverdiensts hingewiesen (AB 16). Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 6 ebenfalls über die Auskunfts- und Meldepflicht sowie deren Verletzungsfol- gen aufgeklärt (AB 113). Dass sich diesbezüglich die vorgeworfene Melde- pflichtverletzung bzw. Verwarnung später als unzutreffend erwiesen hat (Beschwerde Ziff. 1, Beschwerdeantwort S. 1), ist unerheblich. Immerhin wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die wesentlichsten gesetzli- chen Vorschriften auf die Folgen von unwahren oder unvollständigen An- gaben aufmerksam gemacht (AB 113). Sodann ist festzuhalten, dass eine der Einstellung vorangehende Mahnung nicht erforderlich ist (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 N. 828). Ausserdem wurde der Beschwer- deführer noch im August 2018 im Zusammenhang mit einer anderen Tätig- keit über die Meldevorgaben des Zwischenverdiensts informiert (AB 63 – 66). Unter diesen Umständen ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung damit zu Recht erfolgt. Daran vermag auch das Vorbringen des Be- schwerdeführers, es handle sich lediglich um eine verspätete Meldung des Zwischenverdiensts (vgl. Beschwerde Ziff. 2), nichts zu ändern. Der Be- schwerdeführer ist verpflichtet, die massgeblichen Formulare jeweils vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Hinzu kommt, dass für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, wie zuvor ausge- führt, bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. E. 2.4 in fine hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a – c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversi- cherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle des- jenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 7 aus-übung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Bei unwahren oder unvollständigen Angaben bzw. für eine Verlet- zung der Melde- und Auskunftspflicht sieht das Einstellraster des Staatsse- kretariats für Wirtschaft (seco) lediglich eine Einstelldauer nach Verschul- den vor (vgl. AVIG-Praxis ALE D75 und D79, abrufbar unter www.arbeit.swiss). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vorliegend für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt und sein Verschulden somit als leicht qualifiziert. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände besteht keine Veranlas- sung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen in grundsätzlicher sowie masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Einspracheentscheid vom 21. November 2018 (AB 11 f.) zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin praxisgemäss kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG; vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Syndicom - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 903 ALV SCP/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2019 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Syndicom Looslistrasse 15, 3027 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. September 2016 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkas- se Syndicom [Syndicom bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 170 f.) und stellte am 28. September 2016 bei der Arbeitslosenkasse Syn- dicom Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 27. Sep- tember 2016 (AB 172 – 175). Am 16. Oktober 2018 teilte die Syndicom dem Versicherten mit, dass auf dem eingegangenen Formular „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ der Unternehmung …, die Daten, an welchen er (im September 2018) gearbei- tet habe, nicht eingetragen seien. Er erhalte dieses sowie das Formular „Angaben der versicherten Person“ September 2018 zur Ergänzung zurück. Am 2. Februar 2017 sei er informiert worden, dass er seine Arbeits- tätigkeit stets aufzuführen habe, egal, ob er die Lohnzahlung bereits erhal- ten habe oder nicht. Da er erneut gegen die Auskunfts- und Meldepflicht verstossen habe, werde eine entsprechende Einstellungsverfügung erstellt (AB 42). Mit Verfügung vom 5. November 2018 stellte die Syndicom den Versicherten für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. Sep- tember 2018 wegen unvollständigen Angaben ein (AB 20 f.). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 13) mit Entscheid vom 21. November 2018 fest (AB 11 f.). B. Mit Eingabe vom 30. November 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Novem- ber 2018 (AB 11 f.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen ab 1. September 2018 wegen unvollständigen Angaben. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von fünf Tagen (AB 11,

14) unter Fr. 20‘000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgeben- den Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehö- rigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). 2.2 Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persön- lich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständi- gen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontroll- vorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2.3 Gemäss Art. 23 AVIV werden die Kontrolldaten mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ erfasst (Abs. 1). Der Datenträger gibt Auskunft über die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war (Abs. 2 lit. a) und alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeits- marktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähig- keit des Versicherten (Abs. 2 lit. b). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalender- monat (Art. 27a AVIV). 2.4 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvoll- ständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG um- fasst somit jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 5 gemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsre- levanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Be- messung kausal sind. So ist beispielsweise die versicherte Person ver- pflichtet, der Kasse einen erzielten Zwischenverdienst zu melden (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Für den Tat- bestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten er- forderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahr- lässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung der Auskunfts- und Melde- pflicht, konkret wegen der Nichtangabe eines Zwischenverdiensts, in der Anspruchsberechtigung ein (AB 20 f.) und bestätigte dies auf Einsprache hin (AB 11 f.). Unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten er- stellt ist, dass der Beschwerdeführer das Formular „Angaben der versicher- ten Person“ für den Monat September 2018 insofern nicht vollständig aus- gefüllt hatte, als er das im besagten Monat bei der Unternehmung … erziel- te Einkommen nicht deklarierte (AB 29, 36, 38, 41, 50 f.). 3.2 Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, wie der Zwischenverdienst korrekt abzurechnen ist. So wurde er auf dessen Anfrage hin bereits mit E-Mail vom 2. Februar 2017 durch den zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt, dass er auf dem Formular („Angaben der versicherten Person“) immer angeben müsse, was den entsprechenden Monat betreffe. Falls er im Januar gearbeitet habe, müsse er dies auf dem Januar- Formular vermerken, egal, ob er den Lohn bereits erhalten habe oder nicht. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Sanktionsfolgen (Einstelltage) bei nicht korrekter Angabe eines Zwischenverdiensts hingewiesen (AB 16). Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 6 ebenfalls über die Auskunfts- und Meldepflicht sowie deren Verletzungsfol- gen aufgeklärt (AB 113). Dass sich diesbezüglich die vorgeworfene Melde- pflichtverletzung bzw. Verwarnung später als unzutreffend erwiesen hat (Beschwerde Ziff. 1, Beschwerdeantwort S. 1), ist unerheblich. Immerhin wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die wesentlichsten gesetzli- chen Vorschriften auf die Folgen von unwahren oder unvollständigen An- gaben aufmerksam gemacht (AB 113). Sodann ist festzuhalten, dass eine der Einstellung vorangehende Mahnung nicht erforderlich ist (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 N. 828). Ausserdem wurde der Beschwer- deführer noch im August 2018 im Zusammenhang mit einer anderen Tätig- keit über die Meldevorgaben des Zwischenverdiensts informiert (AB 63 – 66). Unter diesen Umständen ist die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung damit zu Recht erfolgt. Daran vermag auch das Vorbringen des Be- schwerdeführers, es handle sich lediglich um eine verspätete Meldung des Zwischenverdiensts (vgl. Beschwerde Ziff. 2), nichts zu ändern. Der Be- schwerdeführer ist verpflichtet, die massgeblichen Formulare jeweils vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Hinzu kommt, dass für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, wie zuvor ausge- führt, bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. E. 2.4 in fine hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a – c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversi- cherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle des- jenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 7 aus-übung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Bei unwahren oder unvollständigen Angaben bzw. für eine Verlet- zung der Melde- und Auskunftspflicht sieht das Einstellraster des Staatsse- kretariats für Wirtschaft (seco) lediglich eine Einstelldauer nach Verschul- den vor (vgl. AVIG-Praxis ALE D75 und D79, abrufbar unter www.arbeit.swiss). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vorliegend für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt und sein Verschulden somit als leicht qualifiziert. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände besteht keine Veranlas- sung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen in grundsätzlicher sowie masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Einspracheentscheid vom 21. November 2018 (AB 11 f.) zu bestätigen. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin praxisgemäss kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG; vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse Syndicom

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.