opencaselaw.ch

200 2018 900

Bern VerwG · 2019-03-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 30. Oktober 2018

Sachverhalt

A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 6. April 2012 bei einem Autoselbstunfall (Antwortbeilagen [AB] 7.1/9, 7.1/14, 15.4/2 f.) ein Polytrauma (AB 7.1/15 f.). Am 22. November 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) zum Leistungsbezug an (AB 1). Diese holte erwerbliche und medizini- sche Unterlagen sowie die Akten der G.________ ein und gewährte Ar- beitsvermittlung (AB 19). In der Folge veranlasste sie eine Arbeitsmarktlich- Medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle C.________ vom

30. Mai bis 26. Juni 2016 bzw. 1. Juli 2016, die jedoch vorzeitig abgebro- chen wurde (AB 65/4-15). Am 26. Juli 2016 schloss die IVB das Dossier des Eingliederungsmanagements ab (AB 66). Daraufhin liess sie den Ver- sicherten polydisziplinär begutachten und stellte gestützt auf dieses Gut- achten der MEDAS D.________ (MEDAS) vom 9. Mai 2017 (AB 87.1) mit Vorbescheid vom 23. Juni 2017 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (AB 92). Nach Einwand (AB 96, 99) traf die IVB weitere medizini- sche Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der MEDAS ergänzende An- gaben ein (AB 105/2-4, 120). Mit Schreiben vom 4. April 2018 forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Mitwirkungs- pflichtsverletzung auf, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und während eines Zeitraums von sechs Monaten eine Benzodiazepin- und Kokainabstinenz einzuhalten (AB 126). Am 2. Juli 2018 erstattete der psychiatrische Dienst E.________ Bericht über die sta- tionäre Abklärung vom 29. Mai bis 18. Juni 2018 (AB 146/2-4, 149/2-4). Nach Einholung eines Arztberichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 28. Juli 2018 (AB 156/3-5) erliess die IVB einen im Ergebnis unveränderten Vorbescheid vom 4. September 2018 (AB 160). Der Versicherte erhob wiederum Einwand (AB 162). Am 15. Oktober 2018 sprach die G.________ auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 45 % eine zufolge grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls um 20 % gekürzte (AB 78.378) Invalidenrente zu (AB 165.2). Nach Einholung einer Stellung- nahme des RAD vom 18. Oktober 2018 (AB 166/2 f.) lehnte die IVB mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 3 Verfügung vom 30. Oktober 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 36 % ei- nen Rentenanspruch ab (AB 167). B. Mit Eingabe vom 29. November 2018 hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde erhoben. Er beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren medizini- schen Abklärung und erneuter Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 4 Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. Oktober 2018 (AB 167). Streitig ist der Anspruch auf eine IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 5 ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 6 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.1.1 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten (in den Fachbereichen Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Allge- meine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom

9. Mai 2017 (AB 87.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (AB 87.1/100 f. Ziff. 8.1.1):  Chronische Rückenschmerzen bei  St. n. Querfortsatzfrakturen LWK2 bei Polytrauma nach PW-Un- fall  Hyperlordose der LWS, muskuläre Dysbalance  radiologisch, ohne Frakturfolgezeichen, ohne wesentliche degenera- tive Veränderungen  Chronisches Kopfschmerzsyndrom bei DD Medikamentenüberge- brauchskopfschmerz und vermutlich auch chronische Kopfschmer- zen vom Spannungstyp  mögliches Anfallsleiden nach SHT  St. n. Polytrauma bei Autoselbstunfall 04/2012 mit/bei:  St. n. Beckenfraktur Typ C (Sacrum links, Os pubis rechts supe- rior und inferior)  St. n. Rippenserienfraktur Costae 3-12 links  St. n. Verschluss endständige Ileostomie, Revisionslaparotomie mit kompletter Dünndarmadhäsiolyse, Entfernung des duodeno- jejunal perforierten Gallengangsstents, Verschluss Duodenum und Jejunum, Revision der Gallenwege Cholezystektomie, intra- operative Cholangiographie Hepatikojejunostomie, perkutane transhepatische Gallengangsdrainage-Einlage Entero-Enteros- tomie, Ileotransversostomie, Verschluss der Parastomal- und -Narbenhernie mit Kunststoffnetz am 04/2013  St. n. mehrmaligen ERCP mit Stenteinlage im linken Gallengang bei Galleleck  St. n. NotfaIllaparotomie, Evakuation von mehreren Litern Blut, He- mikolektomie rechts mit langem Hartmann-Stumpf, Splenektomie, endständiges Ileostoma, Leberbiopsie Segment II und IVb, Einlage einer Thoraxdrainage rechts und links 04/2012  Sonstige dissoziative Störungen ICD-10 F44.88  Chronische Diarrhöe bei St. n. Hemikolektomie posttraumatisch 2012, länger dauernder Arcoxia-Einnahme (NSAR), Laktose- und Fruktose-Unverträglichkeit und Methanüberproduktion der Darmflora

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 7 Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden ferner festgehalten (AB 87.1/101 Ziff. 8.1.2):  Low-dosis Benzodiazepin-Abhängigkeit ICD-10 F13.2  St. n. schädlichem Alkohol-Gebrauch ICD-10 F10.1  Kokain-Konsum ICD-10 F14.0  Adipositas Grad I nach WHO mit BMI von 32.8 kg/m2, 96.8 kg bei 170 cm Grösse  Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (ED 04/2014 mit APAP-Therapie)  Nikotingebrauch von ca. 10 py  Vitamin-D-Mangel, ungenügend substituiert  Urgency-Frequency-Symptomatik mit gehäufter Diurie und Nykturie bei normaler Blasenfunktion und Blasenkapazität (Urodynamische Untersuchung 05/2016)  Multifaktorielle chronische Müdigkeit bei Obstruktivem Schlafapnoe- syndrom, Nykturie, chronischen Schmerzen und Opiattherapie  CPAP-behandeltes obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom  Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit intrakraniellen, komplett re- sorbierten Blutungen  Minimal zerebrale Dysfunktion mit reduzierter visueller Orientierung und reduzierter geistiger Flexibilität, vermutlich anlagebedingt Orthopädisch sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der schweren abdominalen Verlet- zungen und vielfachen Operationen seien mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Neurologisch werde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 28. Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen (zerebraler Krampf- anfall). Internistisch bestehe aufgrund der persistierenden erheblichen Di- arrhoe in der zuletzt bis November 2011 ausgeübten Tätigkeit eine Arbeits- unfähigkeit von ca. 30 %. Psychiatrisch ergebe sich aufgrund der dissozia- tiven Zustände im zuletzt ausgeübten Beruf eine 20%ige Arbeitsunfähig- keit. Polydisziplinär betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der orthopädi- schen und neurologischen Einschätzung 100 % seit dem Unfalltag vom

E. 3.1.2 In der Ergänzung vom 13. November 2017 (AB 105) wurde insbe- sondere aus psychiatrischer Sicht zusätzlich festgehalten, eine stationäre psychiatrische Behandlung sei durchzuführen, um in diesem Setting die ge- klagten unklaren „Anfälle“ (daher als „sonstige dissoziative Störungen“ ein- gestuft) beobachten und die Dauer, Häufigkeit sowie die Umstände deren Auftretens präzisieren zu können. Die Behandlung diene somit nur der ge- naueren diagnostischen Einschätzung. Es bedeute aber auf keinen Fall, dass der Beschwerdeführer bis zur Durchführung der Behandlung 100 % arbeitsunfähig sei. Die stationäre Behandlung sei auch für die Benzodiaze- pin-Entwöhnung erforderlich (AB 105/3).

E. 3.1.3 Im (Akten-)Bericht „Psychiatrische Beurteilung“ der Versicherungs- medizin der G.________ (AB 110.3) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen eine Reaktion mit disso- ziativen Phänomenen, affektiven und kognitiven Dysfunktionen auf schwere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 9 Belastung (ICD-10 F43.8), eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einen schädlichen Ge- brauch von Kokain, eine Niedrig-Dosis-Abhängigkeit von Beruhigungsmit- teln, einen gefährlichen Gebrauch von Opiaten, einen gefährlichen Ge- brauch von Nikotin bzw. Tabak (ICD-10 F14.1, F13.80, F11.81, F17.81) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) auf. Aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht könne auf das psychiatrische (Teil-)Gutachten der MEDAS nicht abgestellt werden. Es zeige bei zentralen Aspekten der diagnostischen Überlegungen und der Leistungsfähigkeitseinschätzung relevante Mängel. Mit Blick auf die vorliegenden Informationen könne bestätigt werden, dass relevante und unfallkausale Störungen im psychia- trischen Bereich vorlägen. Bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit, zu der bislang nicht detailliert Stellung genommen worden sei, sei festzuhal- ten, dass diese durch das sich darstellende psychiatrische Gesamts- törungsbild vollständig aufgehoben werde. Das Störungsbild setze sich dabei aus unfallkausalen und unfallvorbestehenden Störungselementen zusammen, die sich unentwirrbar verwoben hätten und sich gegenseitig verstärkten (AB 110.3/3, 110.3/19).

E. 3.1.4 Der Ergänzung vom 21. März 2018 zum MEDAS-Gutachten ist zu entnehmen, dass weder die Low-Dosis Benzodiazepin-Abhängigkeit noch der Kokainkonsum beim Beschwerdeführer zu einem chronischen Gesund- heitsschaden geführt habe. Auch die Nikotinabhängigkeit habe bis dato kei- ne somatische Erkrankung (mit ev. relevanten psychischen Einbussen) ver- ursacht. Mangels Angaben über die Entwicklung von dissoziativen Zustän- den im Verlauf des Jahres 2017 werde nochmals die im Gutachten ausge- sprochene Empfehlung, diesbezüglich eine stationäre psychiatrische Be- handlung durchzuführen, wiederholt. Auch wenn die Diagnose einer chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ange- nommen würde, begründe dies keineswegs eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit. Aus gutachterlicher Sicht könne maximal eine 40%ige Arbeitsunfähig- keit sowohl im angestammten Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit anerkannt werden, befristet auf 12 Monate, mit strengen Auflagen (vollstän- dige Abstinenz, inklusive nicht vorangekündigtes Drogenscreening und Blutmedikamentenspiegel-Kontrollen sowie Durchführung einer stationären Behandlung). Die angepasste Tätigkeit sollte keine Maschinenbedienung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 10 o.ä. (Verletzungsgefahr während eines dissoziativen Zustands) beinhalten (AB 120).

E. 3.1.5 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom

2. Juli 2018 über die stationäre Behandlung vom 29. Mai bis 18. Juni 2018 (AB 149/2 ff.) wurden folgende Diagnosen festgehalten (AB 149/2): 1. Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) DD Posttraumatische Belastungsstörung - Auftrag durch die G.________ zur Begutachtung für die IV - Patient berichtet von dissoziativem Erleben 2. Sonstiger chronischer Schmerz nach Autounfall, behandelt mit di- versen Schmerzmedikamenten unter anderem Oxynorm 3. Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: BMI von 30 bis un- ter 35 (ICD-10 E66.00) 4. Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10 G47.0) 5. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31)

E. 3.1.6 Dem zweiten Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom

2. Juli 2018 (AB 146/2 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer stark eingeengt gewesen sei auf das Thema des Autounfalls und, dass er nicht arbeiten könne. Es sei fremdanamnestisch von „wegdriften“ berichtet worden, im psychiatrischen Dienst E.________ habe er zu keinem Zeit- punkt eine Dissoziation oder ähnliches gezeigt. Die Exploration anhand psychologischer Fragebögen und die Fremdangaben durch die Partnerin liessen auf dissoziative Zustände schliessen. Der Beschwerdeführer be- richte von Stimmungsschwankungen mit impulsiven Ausbrüchen, welche an eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur denken liessen. Auf- grund des dreiwöchigen Aufenthaltes könne jedoch keine klare Aussage zu einer dissoziativen Störung aufgrund des Autounfalls gemacht werden (AB 146/4).

E. 3.1.7 In der Stellungnahme des RAD vom 28. Juli 2018 (AB 156/3 ff.) hielt Dr. med. H.________, nach eigenen Angaben Facharzt für Psycho- somatik und Psychotherapie (D), fest, gesamteinschätzend lägen keine psychiatrischen Gesundheitsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit vor. Insbesondere sei der Nachweis nicht erbracht worden, dass eine relevante dissoziative Symptomatik vorliege. Es bestehe auf psychiatri- schem Fachgebiet grundsätzlich Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gut- achten bis auf die Tatsache, dass die dissoziative Symptomatik nicht habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 11 objektiviert werden können. Aus diesem Grund werde die Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Die Einschätzung der MEDAS, wonach hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit keine Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege, werde vollumfänglich bestätigt (AB 156/5).

E. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3.1 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2017 samt Er- gänzungen vom 13. November 2017 und 21. März 2018 (AB 87.1, 105/2-4,

120) ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen sowie eigenen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten erstellt. Die Experten haben die Befundlage sorgfältig erhoben, die gestellten Dia- gnosen und ihre Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in den jeweiligen Fachbereichen sowie aus polydisziplinärer Sicht schlüssig be- gründet. In den Ergänzungen vom 13. November 2017 und 21. März 2018 setzten sie sich schliesslich einlässlich mit der seitens des Beschwerdefüh- rers im Einwand vom 22. August 2017 (AB 99) und der -Versicherungsme- dizin der G.________ in deren psychiatrischen Beurteilung vom 24. Juli 2017 (AB 110.3) geäusserten Kritik auseinander. Auf das Gutachten samt Ergänzungen, das die vom Bundesgericht an den Beweiswert von solchen gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor) und somit voll be- weiskräftig ist, ist grundsätzlich abzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 12

E. 3.3.2 Die im Bericht vom 24. Juli 2017 (AB 110.3) der Versicherungsme- dizin der G.________ von Dr. med. F.________ am psychiatrischen Teil- gutachten der MEDAS (AB 87.1/69 ff.) geäusserte Kritik ist nicht triftig ge- nug, um dessen Schlüssigkeit bzw. die Schlüssigkeit des polydisziplinären Gutachtens insgesamt in Frage zu stellen. Zunächst handelt es sich um einen reinen Aktenbericht, der sich nicht auf eine eigene fachärztliche Un- tersuchung stützen kann und bereits aus diesem Grund sowie auch mit Blick auf die fehlende Polydisziplinarität beweisrechtlich nicht mit dem ME- DAS-Gutachten auf dieselbe Stufe zu stellen ist (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts [BGer] vom 4. September 2013, 9C_164/2013, E. 3.2.3, wo- nach eine psychiatrische Beurteilung nur ausnahmsweise in Form eines reinen Aktengutachtens erfolgen soll). Sodann hat die MEDAS-Gutachterin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am

21. März 2018 nachvollziehbar zur Kritik Stellung bezogen (AB 120) und auch der RAD setzte sich in dessen Stellungnahme vom 30. März 2018 da- mit einlässlich auseinander (AB 123/3 f.).

E. 3.3.3 Dass im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS im Zusammen- hang mit dem erhobenen Medikamentenspiegel der Begriff Oxytocin (ein Hormon; ROCHE LEXIKON MEDIZIN, 5. Aufl. 2003, S. 1392) anstelle von Oxy- codon (hochpotentes Opioid-Analgetikum; PSCHYREMBEL, Klinisches Wör- terbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1334) verwendet wurde (AB 110.3/8, 87.1/73 unten), ist mit Blick auf die dem Gutachten beiliegenden Laborergebnisse (AB 87.2/5, vgl. auch AB 87.1/71 Ziff. 5.3.2) offensichtlich ein Versehen bzw. ein Tippfehler, der als solches die gutachterliche Aussage (inhaltlich) nicht tangiert. Gleiches gilt betreffend die Falschcodierung der Low-dosis Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 13.2 [AB 87.1/76 Ziff. 5.5.2] anstelle F13.80 [AB 110.3/11]; zum Ganzen AB 120/1). Beides lässt nicht auf eine generell mangelnde Sorgfalt der Gutachterin schliessen. Die psychiatrische Expertin erläuterte zudem nachvollziehbar (AB 120/1, 123/3), weshalb sie die Suchtmittel betreffenden Störungen (AB 87.1/76) unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete (AB 110.3/14). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmiss- brauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Ge- setzes. Eine solche Sucht wird invalidenversicherungsrechtlich erst rele- vant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 13 ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beein- trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selbst Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsscha- dens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). Beides ist beim Beschwerdeführer in psychia- trischer Hinsicht gemäss den schlüssigen Ausführungen der Gutachterin nicht der Fall (AB 87.1/74, 120/1).

E. 3.3.4 Schliesslich benannte Dr. med. F.________ in seinem Aktenbe- richt keine wesentlichen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben wären. Was zunächst den von ihm dis- kutierten posttraumatisch-dissoziativen Komplex im Sinne einer Reaktion mit dissoziativen Phänomenen, affektiven und kognitiven Dysfunktionen auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) anbelangt (AB 110.3/3, 110.3/6 ff.), stützte er sich dabei wesentlich auf einen Vorbericht vom 31. Oktober 2016 der Versicherungsmedizin der G.________ (betreffend eine psychiatrische Untersuchung vom 25. Oktober 2016; AB 72). Letzterer lag indes auch der Sachverständigen der MEDAS vor, welche sich im Gutachten damit aus- einandergesetzt hat (AB 87.1/73). Auf der Basis der eigenen Untersu- chungsergebnisse vermochte sie jedoch kein posttraumatisches Störungs- bild zu objektivieren (AB 87.1/73). Hingegen erachtete sie dissoziative Zu- stände möglicherweise als relevant (AB 87.1/73), hielt diesbezüglich aber fest, dass zur Präzisierung einer dissoziativen Störung hinsichtlich deren abschliessenden diagnostischen Einordnung eine stationäre Abklärung nötig sei (AB 87.1/76, 87.1/107, 105/3). Anlässlich dieser, auch seitens des RAD (AB 123/3) empfohlenen, stationären diagnostischen Abklärung im psychiatrischen Dienst E.________ liess sich eine dissoziative Störung letztlich nicht erhärten (AB 147, 149). Daran ändern die allein auf subjekti- ven Angaben des Beschwerdeführers basierenden Ergebnisse aus der Shutdown-Dissoziationsskala (Shut-D; AB 147/2) sowie die fremdanamnes- tischen Angaben der Lebenspartnerin bzw. „Ehefrau“ (AB 147/2, 149/2) nichts (Beschwerde, S. 5 Ziff. 1); im Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ wurde trotz der Shut-D-Ergebnisse und der Angaben der Le- benspartnerin explizit festgehalten, dass keine klare Aussage zu einer dis- soziativen Störung gemacht werden kann. Das Vorliegen einer solchen ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die weiter von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 14 Dr. med. F.________ postulierte chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41; AB 110.3/3, 110.3/8 f.) wurde ebenfalls bereits im MEDAS-Gutachten diskutiert und aufgrund der Untersuchungsergebnisse schlüssig verneint. In diesem Zusammenhang verwies die Gutachterin (AB 87.1/73) ausserdem auf den tiefen Oxycodon- Spiegel (Oxycodon ist, wie erwähnt, ein hochpotentes Opioid-Analgetikum; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1334) und auf den von vielen Aktivitäten gepräg- ten Tagesablauf (AB 87.1/72, 87.1/91, 87.1/102); beides spricht nachvoll- ziehbar gegen eine chronische Schmerzstörung, setzt diese gemäss den diagnostischen Leitlinien doch einen andauernden, schweren und quälen- den Schmerz voraus (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag- nostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 233). Die schliesslich von Dr. med. F.________ aufgeführten akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) stellen als Z-Diagnose für sich allein keinen rechtserheblichen psy- chischen Gesundheitsschaden dar (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 45 E. 2.2.2.2; Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.1). Abgesehen davon wurden sie im MEDAS-Gutachten im Rahmen einer – im strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) geforderten – ergebnisof- fenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430) durchaus in die Diskussion miteinbezogen (AB 87.1/74).

E. 3.3.5 Der Aktenbericht von Dr. med. F.________ vermag das MEDAS- Gutachten demnach nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt hinsichtlich der im psychiatrischen Dienst E.________ neu in Betracht gezogenen Diagno- se einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0; AB 149/2). Diese Diagnose wurde mit Blick auf die klinisch- diagnostischen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 286 f.) nicht überzeugend hergeleitet, worauf der RAD-Arzt Dr. med. H.________ schlüssig hinwies (AB 156/4, 166/2). Auch ist aktenkundig, dass beim Be- schwerdeführer bereits vor dem Unfall von 2012 akzentuierte Persönlich- keitszüge vorgelegen (AB 156/4, vgl. AB 72/32 f.) und einer Erwerbstätig- keit nicht entgegengestanden haben. Nach dem Dargelegten bestehen – mit Blick darauf, dass sich eine disso- ziative Störung nicht objektivieren liess – nicht nur in adaptierten Tätigkei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 15 ten (AB 87.1/106), sondern auch in der angestammten Tätigkeit keine psy- chisch bedingten Einschränkungen (AB 156/5). Weitere Sachverhaltserhe- bungen, insbesondere im Zusammenhang mit „absenzartigen Zuständen“, erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2; vgl. dazu auch E. 3.4.2 hiernach).

E. 3.4 Selbst wenn aus medizinischer Sicht eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen wäre, wäre dies recht- lich aus folgenden Gründen nicht relevant.

E. 3.4.1 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggra- vation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, in- tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag be- hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beur- teilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein soll- ten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzei- chen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 16 gung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6).

E. 3.4.2 Bereits anlässlich der Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ (AB 55) wurde im Rahmen der neuropsy- chologischen Abklärung im Juni 2016 ein hoch auffälliges, demonstratives Schmerzverhalten im Sinne einer Aggravation beobachtet (AB 65/12, 65/24). Auch bei der MEDAS-Begutachtung ergaben sich nicht nur Hinwei- se auf eine Symptomverdeutlichung, sondern auch solche auf eine eigentli- che Aggravation (AB 87.1/73 f., 87.1/105). Abgesehen von der neurologi- schen Exploration (AB 87.1/92 Ziff. 7.3.1) zogen sich die Diskrepanzen „als roter Faden“ durch alle Teilgutachten (AB 105/3). Der Beschwerdeführer zeigte während der Untersuchung immer wieder Schmerzgrimassen, wech- selte seine Sitzposition jedoch nicht und stand auch nicht auf (AB 87.1/70). Er machte widersprüchliche Angaben u.a. betreffend der angeblichen Be- wusstseins-Abwesenheitszustände (welche in der Folge anlässlich der sta- tionären Abklärung im psychiatrischen Dienst E.________ nicht objektiviert werden konnten [AB 146/4, 149/3]), weshalb an seiner Glaubwürdigkeit gezweifelt wurde (AB 87.1/75). Er verneinte Alkoholkonsum, was jedoch mit dem erhöhten Gamma-GT-Wert kontrastierte (AB 87.1/74, 87.1/105, 87.2/3). Weiter wollte er – nebst Kokain – auch in der Vergangenheit keine weiteren Drogen konsumiert haben, was aktenwidrig ist (AB 78.26/6; 87.1/94 Ziff. 7.4.1). Die im Nachgang zur MEDAS-Begutachtung angeord- neten Drogenscreenings (AB 126, 130, 141) fielen hochpositiv auf Kokain aus (AB 135, 149/5, 154), wobei der Beschwerdeführer danach im psychia- trischen Dienst E.________ während fünf Tagen weitere Kontrollen verwei- gerte (AB 147/2, 149/3). Die angegebenen Medikamente wurden unregel- mässig eingenommen bzw. deren Wirkstoffspiegel lag gemäss Laborbe- fund unterhalb des therapeutischen Bereichs (AB 87.1/73, 87.1/95 f., 87.1/105, 87.2/5). Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben u.a. an einer Miktions- und Defäkationsstörung mit chronischer Diarrhoe, Stuh- linkontinenz und einer deutlich gesteigerten Frequenz von Blasenentlee- rungen (AB 87.1/64, 87.1/79, 87.1/82). Er musste jedoch während der neu- rologischen Untersuchung erst nach 75 Minuten zur Miktion und benutzt auch keine Intimhygieneartikel (AB 87.1/94). Diesbezüglich berichtete das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 17 Spital K.________ im Juli 2018 denn auch über einen erfreulichen Verlauf (AB 151/3). Im Übrigen berichtete der Beschwerdeführer trotz den angege- benen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen über erhal- tene Freizeitaktivitäten; er bekommt oft Besuch, telefoniert gerne und hat viele Kollegen, die er regelmässig trifft. Er geht regelmässig in den ... Club (AB 87.1/72, 87.1/91, 87.1/102). Unter diesen Umständen ist (unabhängig von einer krankheitswertigen psy- chischen Störung) ein aggravierendes Verhalten in einem Umfang erstellt, das die Annahme einer versicherten psychischen Gesundheitsschädigung verbietet (vgl. E. 3.4.1 hiervor).

E. 3.5 Damit bleibt es polydisziplinär bei der im MEDAS-Gutachten fest- gehaltenen Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % in angepasster Tätigkeit, die gemäss Gutachten sämtliche objektivierbaren somatischen (internisti- schen, neurologischen und orthopädischen) Einschränkungen mit einbe- zieht (AB 87/107 Ziff. 9.2; vgl. zur Unzulässigkeit einer blossen Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder ge- schätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade u.a. Entscheid des BGer vom 2. Okto- ber 2013, 8C_548/2013, E. 5.2.2). Dies wurde namentlich auch vom RAD bestätigt (AB 156/5, 166/2). Die Einschätzung der MEDAS in somatischer Hinsicht wird in der Beschwerde denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Festzuhalten bleibt, dass sich die im MEDAS-Gutachten im Zusammen- hang mit den angeblichen Anfällen, rezidivierenden Bewusstseinsverlusten bzw. „absenzartigen Zuständen“ aus neurologischer Sicht empfohlene wei- tere fachepileptologische Vorstellung bzw. erweitere EEG-Diagnostik (AB 87.1/99, 87.1/107) erübrigt hat. Der einmalig beobachtete Grand-Mal- Anfall im Januar 2017 wurde auch seitens der Versicherungsmedizin der G.________ im Kontext einer Kokain-Intoxikation und weiterer pharmako- logischer Effekte beurteilt; die Dres. med. … und …, beide Fachärzte für Neurologie, erwarteten von einer erneuten epileptologischen Abklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse, wobei sie sich diesbezüglich nicht von Kausalitätsüberlegungen leiten liessen (AB 110.2, insb. AB 110.2/6). Somit ist medizinisch-theoretisch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in ei- ner leidensadaptierten Tätigkeit gemäss dem im MEDAS-Gutachten formu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 18 lierten Zumutbarkeitsprofil (AB 87.1/107) auszugehen. Auch wenn die Rest- arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten „ab sofort“ bzw. ab Gutachtenszeit- punkt angenommen wurde, gilt sie retrospektiv jedenfalls bereits ab dem frühestmöglichen (hypothetischen) Rentenbeginn im Mai 2013 (vgl. Art. 29 IVG und AB 1); dies mit Blick auf die im Gutachten aus polydisziplinärer Sicht festgehaltene Krankengeschichte und die viszeralchirurgische Opera- tion im April 2013 mit erfreulichem postoperativem Verlauf (AB 87.1/102 Ziff. 8.2.2) sowie die aus neurologischer Sicht beschriebene Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (AB 87.1/98 Ziff. 7.6.2 u. 7.6.3). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit- punkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkom- men bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 19 4.2 Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin zunächst auf den zuletzt erzielten Lohn des Beschwerdeführers ab. Da dieser im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2012 jedoch sein letztes Arbeits- verhältnis als ... bei der J.________ AG bereits gekündigt hatte (AB 10/2 Ziff. 2.1 f.), wurde das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung zu Recht korrigiert und anstelle des letzten Gehalts auf ein Durchschnitts- einkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Sektor 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, abgestellt (AB 167/3; BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Dieser Wert wurde korrekt auf das Jahr 2013 indexiert und an die betriebsübliche Arbeitszeit 2013 angepasst (AB 167/3). Ebenso nicht zu beanstanden ist die Bemessung des Invalideneinkommens (AB 167/2; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296, 135 V 297 E. 5.2 S. 301) unter Berücksichti- gung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.5 hiervor), auf der Basis der LSE 2012, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer, indexiert auf das Jahr 2013 und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit 2013. Die Be- schwerdegegnerin gewährte zudem einen Tabellenlohnabzug von 5 %, was in Anbetracht dessen, dass den (medizinisch und rechtlich begründe- ten) leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen wurde (AB 87.1/106 f.; SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2), jedenfalls nicht zu Ungunsten des Be- schwerdeführers erfolgt ist. Denn ein weitergehender Abzug etwa aufgrund invaliditätsfremder Kriterien wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) entfällt vorliegend, da diese gleichermassen auf Seiten des Validen- und Invalideneinkommens zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Die Invaliditätsbemessung gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass und wird in der Beschwerde als solche auch nicht gerügt. Der so korrekt bemessene Invaliditätsgrad von 36 % (AB 167/3) liegt unter- halb der rentenerheblichen Schwelle von 40 % (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Be- schwerdegegnerin hat demnach mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (AB 167) einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 20 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 April 2012. In einer voll adaptierten leichten, wechselbelastenden Tätig- keit, unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Spezifikationen, sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht 80 % arbeitsfähig. Internistisch werde aufgrund der persistierenden erheblichen Diarrhoe ab 2011 eine Ar- beitsunfähigkeit von ca. 30 % festgestellt. Neurologisch bestehe in ange- passter Tätigkeit aufgrund der Schmerzchronifizierung eine Leistungsein- schränkung von 20 %. Psychiatrisch bestehe in einer angepassten Tätig- keit eine volle Arbeitsfähigkeit. Polydisziplinär sei der Beschwerdeführer in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 8 einer voll adaptierten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig. Dies gelte ab sofort. Zu- mutbar seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne schweres Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg, ohne einseitige Zwangshaltungen, ohne gebückte oder kauernde Positionen. Klettern und Steigen auf Gerüste seien wegen des fraglichen Anfallsleidens nicht zumutbar. Im Hinblick auf die Gesamtsituation seien Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die geistige Belastbarkeit sowie Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr für sich selbst und andere nicht zumutbar. Verzichtet werden sollte auch auf Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Gehörsfunktion oder poten- ziell gehörschädigender Wirkung sowie im Nachtschichtbetrieb. Möglich seien geistig wenig belastende, leicht zu erlernende Tätigkeiten, die mehr schablonenartig und vorgegeben ablaufen, ohne eigene Entscheidungsbe- fugnis oder besondere Verantwortung. Mit Blick auf die Entleerungspro- bleme seien nur Tätigkeiten möglich, die selbstbestimmt unterbrechbar seien und bei denen Toilettennähe gegeben sei. Beim Beschwerdeführer sollte eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt werden, um die Diagnose der dissoziativen Störung zu präzisieren. Ebenso sollte eine Entwöhnung von Kokain und von den Benzodiazepinen durchgeführt wer- den, weil der Beschwerdeführer es nicht schaffe, diese Mittel zu reduzieren bzw. die Einnahme zu beenden (AB 87.1/106 ff. Ziff. 9.1.1-9.3).

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 4 Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. Oktober 2018 (AB 167). Streitig ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 5 ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 6 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
  4. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten (in den Fachbereichen Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Allge- meine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom
  5. Mai 2017 (AB 87.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (AB 87.1/100 f. Ziff. 8.1.1):  Chronische Rückenschmerzen bei  St. n. Querfortsatzfrakturen LWK2 bei Polytrauma nach PW-Un- fall  Hyperlordose der LWS, muskuläre Dysbalance  radiologisch, ohne Frakturfolgezeichen, ohne wesentliche degenera- tive Veränderungen  Chronisches Kopfschmerzsyndrom bei DD Medikamentenüberge- brauchskopfschmerz und vermutlich auch chronische Kopfschmer- zen vom Spannungstyp  mögliches Anfallsleiden nach SHT  St. n. Polytrauma bei Autoselbstunfall 04/2012 mit/bei:  St. n. Beckenfraktur Typ C (Sacrum links, Os pubis rechts supe- rior und inferior)  St. n. Rippenserienfraktur Costae 3-12 links  St. n. Verschluss endständige Ileostomie, Revisionslaparotomie mit kompletter Dünndarmadhäsiolyse, Entfernung des duodeno- jejunal perforierten Gallengangsstents, Verschluss Duodenum und Jejunum, Revision der Gallenwege Cholezystektomie, intra- operative Cholangiographie Hepatikojejunostomie, perkutane transhepatische Gallengangsdrainage-Einlage Entero-Enteros- tomie, Ileotransversostomie, Verschluss der Parastomal- und -Narbenhernie mit Kunststoffnetz am 04/2013  St. n. mehrmaligen ERCP mit Stenteinlage im linken Gallengang bei Galleleck  St. n. NotfaIllaparotomie, Evakuation von mehreren Litern Blut, He- mikolektomie rechts mit langem Hartmann-Stumpf, Splenektomie, endständiges Ileostoma, Leberbiopsie Segment II und IVb, Einlage einer Thoraxdrainage rechts und links 04/2012  Sonstige dissoziative Störungen ICD-10 F44.88  Chronische Diarrhöe bei St. n. Hemikolektomie posttraumatisch 2012, länger dauernder Arcoxia-Einnahme (NSAR), Laktose- und Fruktose-Unverträglichkeit und Methanüberproduktion der Darmflora Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 7 Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden ferner festgehalten (AB 87.1/101 Ziff. 8.1.2):  Low-dosis Benzodiazepin-Abhängigkeit ICD-10 F13.2  St. n. schädlichem Alkohol-Gebrauch ICD-10 F10.1  Kokain-Konsum ICD-10 F14.0  Adipositas Grad I nach WHO mit BMI von 32.8 kg/m2, 96.8 kg bei 170 cm Grösse  Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (ED 04/2014 mit APAP-Therapie)  Nikotingebrauch von ca. 10 py  Vitamin-D-Mangel, ungenügend substituiert  Urgency-Frequency-Symptomatik mit gehäufter Diurie und Nykturie bei normaler Blasenfunktion und Blasenkapazität (Urodynamische Untersuchung 05/2016)  Multifaktorielle chronische Müdigkeit bei Obstruktivem Schlafapnoe- syndrom, Nykturie, chronischen Schmerzen und Opiattherapie  CPAP-behandeltes obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom  Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit intrakraniellen, komplett re- sorbierten Blutungen  Minimal zerebrale Dysfunktion mit reduzierter visueller Orientierung und reduzierter geistiger Flexibilität, vermutlich anlagebedingt Orthopädisch sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der schweren abdominalen Verlet- zungen und vielfachen Operationen seien mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Neurologisch werde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 28. Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen (zerebraler Krampf- anfall). Internistisch bestehe aufgrund der persistierenden erheblichen Di- arrhoe in der zuletzt bis November 2011 ausgeübten Tätigkeit eine Arbeits- unfähigkeit von ca. 30 %. Psychiatrisch ergebe sich aufgrund der dissozia- tiven Zustände im zuletzt ausgeübten Beruf eine 20%ige Arbeitsunfähig- keit. Polydisziplinär betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der orthopädi- schen und neurologischen Einschätzung 100 % seit dem Unfalltag vom
  6. April 2012. In einer voll adaptierten leichten, wechselbelastenden Tätig- keit, unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Spezifikationen, sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht 80 % arbeitsfähig. Internistisch werde aufgrund der persistierenden erheblichen Diarrhoe ab 2011 eine Ar- beitsunfähigkeit von ca. 30 % festgestellt. Neurologisch bestehe in ange- passter Tätigkeit aufgrund der Schmerzchronifizierung eine Leistungsein- schränkung von 20 %. Psychiatrisch bestehe in einer angepassten Tätig- keit eine volle Arbeitsfähigkeit. Polydisziplinär sei der Beschwerdeführer in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 8 einer voll adaptierten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig. Dies gelte ab sofort. Zu- mutbar seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne schweres Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg, ohne einseitige Zwangshaltungen, ohne gebückte oder kauernde Positionen. Klettern und Steigen auf Gerüste seien wegen des fraglichen Anfallsleidens nicht zumutbar. Im Hinblick auf die Gesamtsituation seien Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die geistige Belastbarkeit sowie Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr für sich selbst und andere nicht zumutbar. Verzichtet werden sollte auch auf Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Gehörsfunktion oder poten- ziell gehörschädigender Wirkung sowie im Nachtschichtbetrieb. Möglich seien geistig wenig belastende, leicht zu erlernende Tätigkeiten, die mehr schablonenartig und vorgegeben ablaufen, ohne eigene Entscheidungsbe- fugnis oder besondere Verantwortung. Mit Blick auf die Entleerungspro- bleme seien nur Tätigkeiten möglich, die selbstbestimmt unterbrechbar seien und bei denen Toilettennähe gegeben sei. Beim Beschwerdeführer sollte eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt werden, um die Diagnose der dissoziativen Störung zu präzisieren. Ebenso sollte eine Entwöhnung von Kokain und von den Benzodiazepinen durchgeführt wer- den, weil der Beschwerdeführer es nicht schaffe, diese Mittel zu reduzieren bzw. die Einnahme zu beenden (AB 87.1/106 ff. Ziff. 9.1.1-9.3). 3.1.2 In der Ergänzung vom 13. November 2017 (AB 105) wurde insbe- sondere aus psychiatrischer Sicht zusätzlich festgehalten, eine stationäre psychiatrische Behandlung sei durchzuführen, um in diesem Setting die ge- klagten unklaren „Anfälle“ (daher als „sonstige dissoziative Störungen“ ein- gestuft) beobachten und die Dauer, Häufigkeit sowie die Umstände deren Auftretens präzisieren zu können. Die Behandlung diene somit nur der ge- naueren diagnostischen Einschätzung. Es bedeute aber auf keinen Fall, dass der Beschwerdeführer bis zur Durchführung der Behandlung 100 % arbeitsunfähig sei. Die stationäre Behandlung sei auch für die Benzodiaze- pin-Entwöhnung erforderlich (AB 105/3). 3.1.3 Im (Akten-)Bericht „Psychiatrische Beurteilung“ der Versicherungs- medizin der G.________ (AB 110.3) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen eine Reaktion mit disso- ziativen Phänomenen, affektiven und kognitiven Dysfunktionen auf schwere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 9 Belastung (ICD-10 F43.8), eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einen schädlichen Ge- brauch von Kokain, eine Niedrig-Dosis-Abhängigkeit von Beruhigungsmit- teln, einen gefährlichen Gebrauch von Opiaten, einen gefährlichen Ge- brauch von Nikotin bzw. Tabak (ICD-10 F14.1, F13.80, F11.81, F17.81) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) auf. Aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht könne auf das psychiatrische (Teil-)Gutachten der MEDAS nicht abgestellt werden. Es zeige bei zentralen Aspekten der diagnostischen Überlegungen und der Leistungsfähigkeitseinschätzung relevante Mängel. Mit Blick auf die vorliegenden Informationen könne bestätigt werden, dass relevante und unfallkausale Störungen im psychia- trischen Bereich vorlägen. Bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit, zu der bislang nicht detailliert Stellung genommen worden sei, sei festzuhal- ten, dass diese durch das sich darstellende psychiatrische Gesamts- törungsbild vollständig aufgehoben werde. Das Störungsbild setze sich dabei aus unfallkausalen und unfallvorbestehenden Störungselementen zusammen, die sich unentwirrbar verwoben hätten und sich gegenseitig verstärkten (AB 110.3/3, 110.3/19). 3.1.4 Der Ergänzung vom 21. März 2018 zum MEDAS-Gutachten ist zu entnehmen, dass weder die Low-Dosis Benzodiazepin-Abhängigkeit noch der Kokainkonsum beim Beschwerdeführer zu einem chronischen Gesund- heitsschaden geführt habe. Auch die Nikotinabhängigkeit habe bis dato kei- ne somatische Erkrankung (mit ev. relevanten psychischen Einbussen) ver- ursacht. Mangels Angaben über die Entwicklung von dissoziativen Zustän- den im Verlauf des Jahres 2017 werde nochmals die im Gutachten ausge- sprochene Empfehlung, diesbezüglich eine stationäre psychiatrische Be- handlung durchzuführen, wiederholt. Auch wenn die Diagnose einer chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ange- nommen würde, begründe dies keineswegs eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit. Aus gutachterlicher Sicht könne maximal eine 40%ige Arbeitsunfähig- keit sowohl im angestammten Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit anerkannt werden, befristet auf 12 Monate, mit strengen Auflagen (vollstän- dige Abstinenz, inklusive nicht vorangekündigtes Drogenscreening und Blutmedikamentenspiegel-Kontrollen sowie Durchführung einer stationären Behandlung). Die angepasste Tätigkeit sollte keine Maschinenbedienung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 10 o.ä. (Verletzungsgefahr während eines dissoziativen Zustands) beinhalten (AB 120). 3.1.5 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom
  7. Juli 2018 über die stationäre Behandlung vom 29. Mai bis 18. Juni 2018 (AB 149/2 ff.) wurden folgende Diagnosen festgehalten (AB 149/2):
  8. Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) DD Posttraumatische Belastungsstörung - Auftrag durch die G.________ zur Begutachtung für die IV - Patient berichtet von dissoziativem Erleben
  9. Sonstiger chronischer Schmerz nach Autounfall, behandelt mit di- versen Schmerzmedikamenten unter anderem Oxynorm
  10. Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: BMI von 30 bis un- ter 35 (ICD-10 E66.00)
  11. Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10 G47.0)
  12. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31) 3.1.6 Dem zweiten Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom
  13. Juli 2018 (AB 146/2 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer stark eingeengt gewesen sei auf das Thema des Autounfalls und, dass er nicht arbeiten könne. Es sei fremdanamnestisch von „wegdriften“ berichtet worden, im psychiatrischen Dienst E.________ habe er zu keinem Zeit- punkt eine Dissoziation oder ähnliches gezeigt. Die Exploration anhand psychologischer Fragebögen und die Fremdangaben durch die Partnerin liessen auf dissoziative Zustände schliessen. Der Beschwerdeführer be- richte von Stimmungsschwankungen mit impulsiven Ausbrüchen, welche an eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur denken liessen. Auf- grund des dreiwöchigen Aufenthaltes könne jedoch keine klare Aussage zu einer dissoziativen Störung aufgrund des Autounfalls gemacht werden (AB 146/4). 3.1.7 In der Stellungnahme des RAD vom 28. Juli 2018 (AB 156/3 ff.) hielt Dr. med. H.________, nach eigenen Angaben Facharzt für Psycho- somatik und Psychotherapie (D), fest, gesamteinschätzend lägen keine psychiatrischen Gesundheitsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit vor. Insbesondere sei der Nachweis nicht erbracht worden, dass eine relevante dissoziative Symptomatik vorliege. Es bestehe auf psychiatri- schem Fachgebiet grundsätzlich Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gut- achten bis auf die Tatsache, dass die dissoziative Symptomatik nicht habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 11 objektiviert werden können. Aus diesem Grund werde die Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Die Einschätzung der MEDAS, wonach hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit keine Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege, werde vollumfänglich bestätigt (AB 156/5). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2017 samt Er- gänzungen vom 13. November 2017 und 21. März 2018 (AB 87.1, 105/2-4, 120) ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen sowie eigenen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten erstellt. Die Experten haben die Befundlage sorgfältig erhoben, die gestellten Dia- gnosen und ihre Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in den jeweiligen Fachbereichen sowie aus polydisziplinärer Sicht schlüssig be- gründet. In den Ergänzungen vom 13. November 2017 und 21. März 2018 setzten sie sich schliesslich einlässlich mit der seitens des Beschwerdefüh- rers im Einwand vom 22. August 2017 (AB 99) und der -Versicherungsme- dizin der G.________ in deren psychiatrischen Beurteilung vom 24. Juli 2017 (AB 110.3) geäusserten Kritik auseinander. Auf das Gutachten samt Ergänzungen, das die vom Bundesgericht an den Beweiswert von solchen gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor) und somit voll be- weiskräftig ist, ist grundsätzlich abzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 12 3.3.2 Die im Bericht vom 24. Juli 2017 (AB 110.3) der Versicherungsme- dizin der G.________ von Dr. med. F.________ am psychiatrischen Teil- gutachten der MEDAS (AB 87.1/69 ff.) geäusserte Kritik ist nicht triftig ge- nug, um dessen Schlüssigkeit bzw. die Schlüssigkeit des polydisziplinären Gutachtens insgesamt in Frage zu stellen. Zunächst handelt es sich um einen reinen Aktenbericht, der sich nicht auf eine eigene fachärztliche Un- tersuchung stützen kann und bereits aus diesem Grund sowie auch mit Blick auf die fehlende Polydisziplinarität beweisrechtlich nicht mit dem ME- DAS-Gutachten auf dieselbe Stufe zu stellen ist (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts [BGer] vom 4. September 2013, 9C_164/2013, E. 3.2.3, wo- nach eine psychiatrische Beurteilung nur ausnahmsweise in Form eines reinen Aktengutachtens erfolgen soll). Sodann hat die MEDAS-Gutachterin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am
  14. März 2018 nachvollziehbar zur Kritik Stellung bezogen (AB 120) und auch der RAD setzte sich in dessen Stellungnahme vom 30. März 2018 da- mit einlässlich auseinander (AB 123/3 f.). 3.3.3 Dass im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS im Zusammen- hang mit dem erhobenen Medikamentenspiegel der Begriff Oxytocin (ein Hormon; ROCHE LEXIKON MEDIZIN, 5. Aufl. 2003, S. 1392) anstelle von Oxy- codon (hochpotentes Opioid-Analgetikum; PSCHYREMBEL, Klinisches Wör- terbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1334) verwendet wurde (AB 110.3/8, 87.1/73 unten), ist mit Blick auf die dem Gutachten beiliegenden Laborergebnisse (AB 87.2/5, vgl. auch AB 87.1/71 Ziff. 5.3.2) offensichtlich ein Versehen bzw. ein Tippfehler, der als solches die gutachterliche Aussage (inhaltlich) nicht tangiert. Gleiches gilt betreffend die Falschcodierung der Low-dosis Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 13.2 [AB 87.1/76 Ziff. 5.5.2] anstelle F13.80 [AB 110.3/11]; zum Ganzen AB 120/1). Beides lässt nicht auf eine generell mangelnde Sorgfalt der Gutachterin schliessen. Die psychiatrische Expertin erläuterte zudem nachvollziehbar (AB 120/1, 123/3), weshalb sie die Suchtmittel betreffenden Störungen (AB 87.1/76) unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete (AB 110.3/14). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmiss- brauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Ge- setzes. Eine solche Sucht wird invalidenversicherungsrechtlich erst rele- vant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 13 ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beein- trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selbst Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsscha- dens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). Beides ist beim Beschwerdeführer in psychia- trischer Hinsicht gemäss den schlüssigen Ausführungen der Gutachterin nicht der Fall (AB 87.1/74, 120/1). 3.3.4 Schliesslich benannte Dr. med. F.________ in seinem Aktenbe- richt keine wesentlichen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben wären. Was zunächst den von ihm dis- kutierten posttraumatisch-dissoziativen Komplex im Sinne einer Reaktion mit dissoziativen Phänomenen, affektiven und kognitiven Dysfunktionen auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) anbelangt (AB 110.3/3, 110.3/6 ff.), stützte er sich dabei wesentlich auf einen Vorbericht vom 31. Oktober 2016 der Versicherungsmedizin der G.________ (betreffend eine psychiatrische Untersuchung vom 25. Oktober 2016; AB 72). Letzterer lag indes auch der Sachverständigen der MEDAS vor, welche sich im Gutachten damit aus- einandergesetzt hat (AB 87.1/73). Auf der Basis der eigenen Untersu- chungsergebnisse vermochte sie jedoch kein posttraumatisches Störungs- bild zu objektivieren (AB 87.1/73). Hingegen erachtete sie dissoziative Zu- stände möglicherweise als relevant (AB 87.1/73), hielt diesbezüglich aber fest, dass zur Präzisierung einer dissoziativen Störung hinsichtlich deren abschliessenden diagnostischen Einordnung eine stationäre Abklärung nötig sei (AB 87.1/76, 87.1/107, 105/3). Anlässlich dieser, auch seitens des RAD (AB 123/3) empfohlenen, stationären diagnostischen Abklärung im psychiatrischen Dienst E.________ liess sich eine dissoziative Störung letztlich nicht erhärten (AB 147, 149). Daran ändern die allein auf subjekti- ven Angaben des Beschwerdeführers basierenden Ergebnisse aus der Shutdown-Dissoziationsskala (Shut-D; AB 147/2) sowie die fremdanamnes- tischen Angaben der Lebenspartnerin bzw. „Ehefrau“ (AB 147/2, 149/2) nichts (Beschwerde, S. 5 Ziff. 1); im Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ wurde trotz der Shut-D-Ergebnisse und der Angaben der Le- benspartnerin explizit festgehalten, dass keine klare Aussage zu einer dis- soziativen Störung gemacht werden kann. Das Vorliegen einer solchen ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die weiter von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 14 Dr. med. F.________ postulierte chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41; AB 110.3/3, 110.3/8 f.) wurde ebenfalls bereits im MEDAS-Gutachten diskutiert und aufgrund der Untersuchungsergebnisse schlüssig verneint. In diesem Zusammenhang verwies die Gutachterin (AB 87.1/73) ausserdem auf den tiefen Oxycodon- Spiegel (Oxycodon ist, wie erwähnt, ein hochpotentes Opioid-Analgetikum; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1334) und auf den von vielen Aktivitäten gepräg- ten Tagesablauf (AB 87.1/72, 87.1/91, 87.1/102); beides spricht nachvoll- ziehbar gegen eine chronische Schmerzstörung, setzt diese gemäss den diagnostischen Leitlinien doch einen andauernden, schweren und quälen- den Schmerz voraus (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag- nostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 233). Die schliesslich von Dr. med. F.________ aufgeführten akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) stellen als Z-Diagnose für sich allein keinen rechtserheblichen psy- chischen Gesundheitsschaden dar (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 45 E. 2.2.2.2; Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.1). Abgesehen davon wurden sie im MEDAS-Gutachten im Rahmen einer – im strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) geforderten – ergebnisof- fenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430) durchaus in die Diskussion miteinbezogen (AB 87.1/74). 3.3.5 Der Aktenbericht von Dr. med. F.________ vermag das MEDAS- Gutachten demnach nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt hinsichtlich der im psychiatrischen Dienst E.________ neu in Betracht gezogenen Diagno- se einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0; AB 149/2). Diese Diagnose wurde mit Blick auf die klinisch- diagnostischen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 286 f.) nicht überzeugend hergeleitet, worauf der RAD-Arzt Dr. med. H.________ schlüssig hinwies (AB 156/4, 166/2). Auch ist aktenkundig, dass beim Be- schwerdeführer bereits vor dem Unfall von 2012 akzentuierte Persönlich- keitszüge vorgelegen (AB 156/4, vgl. AB 72/32 f.) und einer Erwerbstätig- keit nicht entgegengestanden haben. Nach dem Dargelegten bestehen – mit Blick darauf, dass sich eine disso- ziative Störung nicht objektivieren liess – nicht nur in adaptierten Tätigkei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 15 ten (AB 87.1/106), sondern auch in der angestammten Tätigkeit keine psy- chisch bedingten Einschränkungen (AB 156/5). Weitere Sachverhaltserhe- bungen, insbesondere im Zusammenhang mit „absenzartigen Zuständen“, erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2; vgl. dazu auch E. 3.4.2 hiernach). 3.4 Selbst wenn aus medizinischer Sicht eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen wäre, wäre dies recht- lich aus folgenden Gründen nicht relevant. 3.4.1 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggra- vation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, in- tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag be- hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beur- teilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein soll- ten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzei- chen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 16 gung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 3.4.2 Bereits anlässlich der Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ (AB 55) wurde im Rahmen der neuropsy- chologischen Abklärung im Juni 2016 ein hoch auffälliges, demonstratives Schmerzverhalten im Sinne einer Aggravation beobachtet (AB 65/12, 65/24). Auch bei der MEDAS-Begutachtung ergaben sich nicht nur Hinwei- se auf eine Symptomverdeutlichung, sondern auch solche auf eine eigentli- che Aggravation (AB 87.1/73 f., 87.1/105). Abgesehen von der neurologi- schen Exploration (AB 87.1/92 Ziff. 7.3.1) zogen sich die Diskrepanzen „als roter Faden“ durch alle Teilgutachten (AB 105/3). Der Beschwerdeführer zeigte während der Untersuchung immer wieder Schmerzgrimassen, wech- selte seine Sitzposition jedoch nicht und stand auch nicht auf (AB 87.1/70). Er machte widersprüchliche Angaben u.a. betreffend der angeblichen Be- wusstseins-Abwesenheitszustände (welche in der Folge anlässlich der sta- tionären Abklärung im psychiatrischen Dienst E.________ nicht objektiviert werden konnten [AB 146/4, 149/3]), weshalb an seiner Glaubwürdigkeit gezweifelt wurde (AB 87.1/75). Er verneinte Alkoholkonsum, was jedoch mit dem erhöhten Gamma-GT-Wert kontrastierte (AB 87.1/74, 87.1/105, 87.2/3). Weiter wollte er – nebst Kokain – auch in der Vergangenheit keine weiteren Drogen konsumiert haben, was aktenwidrig ist (AB 78.26/6; 87.1/94 Ziff. 7.4.1). Die im Nachgang zur MEDAS-Begutachtung angeord- neten Drogenscreenings (AB 126, 130, 141) fielen hochpositiv auf Kokain aus (AB 135, 149/5, 154), wobei der Beschwerdeführer danach im psychia- trischen Dienst E.________ während fünf Tagen weitere Kontrollen verwei- gerte (AB 147/2, 149/3). Die angegebenen Medikamente wurden unregel- mässig eingenommen bzw. deren Wirkstoffspiegel lag gemäss Laborbe- fund unterhalb des therapeutischen Bereichs (AB 87.1/73, 87.1/95 f., 87.1/105, 87.2/5). Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben u.a. an einer Miktions- und Defäkationsstörung mit chronischer Diarrhoe, Stuh- linkontinenz und einer deutlich gesteigerten Frequenz von Blasenentlee- rungen (AB 87.1/64, 87.1/79, 87.1/82). Er musste jedoch während der neu- rologischen Untersuchung erst nach 75 Minuten zur Miktion und benutzt auch keine Intimhygieneartikel (AB 87.1/94). Diesbezüglich berichtete das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 17 Spital K.________ im Juli 2018 denn auch über einen erfreulichen Verlauf (AB 151/3). Im Übrigen berichtete der Beschwerdeführer trotz den angege- benen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen über erhal- tene Freizeitaktivitäten; er bekommt oft Besuch, telefoniert gerne und hat viele Kollegen, die er regelmässig trifft. Er geht regelmässig in den ... Club (AB 87.1/72, 87.1/91, 87.1/102). Unter diesen Umständen ist (unabhängig von einer krankheitswertigen psy- chischen Störung) ein aggravierendes Verhalten in einem Umfang erstellt, das die Annahme einer versicherten psychischen Gesundheitsschädigung verbietet (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 3.5 Damit bleibt es polydisziplinär bei der im MEDAS-Gutachten fest- gehaltenen Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % in angepasster Tätigkeit, die gemäss Gutachten sämtliche objektivierbaren somatischen (internisti- schen, neurologischen und orthopädischen) Einschränkungen mit einbe- zieht (AB 87/107 Ziff. 9.2; vgl. zur Unzulässigkeit einer blossen Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder ge- schätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade u.a. Entscheid des BGer vom 2. Okto- ber 2013, 8C_548/2013, E. 5.2.2). Dies wurde namentlich auch vom RAD bestätigt (AB 156/5, 166/2). Die Einschätzung der MEDAS in somatischer Hinsicht wird in der Beschwerde denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Festzuhalten bleibt, dass sich die im MEDAS-Gutachten im Zusammen- hang mit den angeblichen Anfällen, rezidivierenden Bewusstseinsverlusten bzw. „absenzartigen Zuständen“ aus neurologischer Sicht empfohlene wei- tere fachepileptologische Vorstellung bzw. erweitere EEG-Diagnostik (AB 87.1/99, 87.1/107) erübrigt hat. Der einmalig beobachtete Grand-Mal- Anfall im Januar 2017 wurde auch seitens der Versicherungsmedizin der G.________ im Kontext einer Kokain-Intoxikation und weiterer pharmako- logischer Effekte beurteilt; die Dres. med. … und …, beide Fachärzte für Neurologie, erwarteten von einer erneuten epileptologischen Abklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse, wobei sie sich diesbezüglich nicht von Kausalitätsüberlegungen leiten liessen (AB 110.2, insb. AB 110.2/6). Somit ist medizinisch-theoretisch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in ei- ner leidensadaptierten Tätigkeit gemäss dem im MEDAS-Gutachten formu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 18 lierten Zumutbarkeitsprofil (AB 87.1/107) auszugehen. Auch wenn die Rest- arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten „ab sofort“ bzw. ab Gutachtenszeit- punkt angenommen wurde, gilt sie retrospektiv jedenfalls bereits ab dem frühestmöglichen (hypothetischen) Rentenbeginn im Mai 2013 (vgl. Art. 29 IVG und AB 1); dies mit Blick auf die im Gutachten aus polydisziplinärer Sicht festgehaltene Krankengeschichte und die viszeralchirurgische Opera- tion im April 2013 mit erfreulichem postoperativem Verlauf (AB 87.1/102 Ziff. 8.2.2) sowie die aus neurologischer Sicht beschriebene Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (AB 87.1/98 Ziff. 7.6.2 u. 7.6.3).
  15. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit- punkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkom- men bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 19 4.2 Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin zunächst auf den zuletzt erzielten Lohn des Beschwerdeführers ab. Da dieser im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2012 jedoch sein letztes Arbeits- verhältnis als ... bei der J.________ AG bereits gekündigt hatte (AB 10/2 Ziff. 2.1 f.), wurde das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung zu Recht korrigiert und anstelle des letzten Gehalts auf ein Durchschnitts- einkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Sektor 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, abgestellt (AB 167/3; BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Dieser Wert wurde korrekt auf das Jahr 2013 indexiert und an die betriebsübliche Arbeitszeit 2013 angepasst (AB 167/3). Ebenso nicht zu beanstanden ist die Bemessung des Invalideneinkommens (AB 167/2; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296, 135 V 297 E. 5.2 S. 301) unter Berücksichti- gung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.5 hiervor), auf der Basis der LSE 2012, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer, indexiert auf das Jahr 2013 und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit 2013. Die Be- schwerdegegnerin gewährte zudem einen Tabellenlohnabzug von 5 %, was in Anbetracht dessen, dass den (medizinisch und rechtlich begründe- ten) leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen wurde (AB 87.1/106 f.; SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2), jedenfalls nicht zu Ungunsten des Be- schwerdeführers erfolgt ist. Denn ein weitergehender Abzug etwa aufgrund invaliditätsfremder Kriterien wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) entfällt vorliegend, da diese gleichermassen auf Seiten des Validen- und Invalideneinkommens zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Die Invaliditätsbemessung gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass und wird in der Beschwerde als solche auch nicht gerügt. Der so korrekt bemessene Invaliditätsgrad von 36 % (AB 167/3) liegt unter- halb der rentenerheblichen Schwelle von 40 % (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Be- schwerdegegnerin hat demnach mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (AB 167) einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 20
  16. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  19. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 900 IV JAP/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. März 2019 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 6. April 2012 bei einem Autoselbstunfall (Antwortbeilagen [AB] 7.1/9, 7.1/14, 15.4/2 f.) ein Polytrauma (AB 7.1/15 f.). Am 22. November 2012 meldete er sich bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) zum Leistungsbezug an (AB 1). Diese holte erwerbliche und medizini- sche Unterlagen sowie die Akten der G.________ ein und gewährte Ar- beitsvermittlung (AB 19). In der Folge veranlasste sie eine Arbeitsmarktlich- Medizinische Abklärung (AMA) in der Abklärungsstelle C.________ vom

30. Mai bis 26. Juni 2016 bzw. 1. Juli 2016, die jedoch vorzeitig abgebro- chen wurde (AB 65/4-15). Am 26. Juli 2016 schloss die IVB das Dossier des Eingliederungsmanagements ab (AB 66). Daraufhin liess sie den Ver- sicherten polydisziplinär begutachten und stellte gestützt auf dieses Gut- achten der MEDAS D.________ (MEDAS) vom 9. Mai 2017 (AB 87.1) mit Vorbescheid vom 23. Juni 2017 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (AB 92). Nach Einwand (AB 96, 99) traf die IVB weitere medizini- sche Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der MEDAS ergänzende An- gaben ein (AB 105/2-4, 120). Mit Schreiben vom 4. April 2018 forderte sie den Versicherten unter Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Mitwirkungs- pflichtsverletzung auf, sich einer stationären psychiatrischen Behandlung zu unterziehen und während eines Zeitraums von sechs Monaten eine Benzodiazepin- und Kokainabstinenz einzuhalten (AB 126). Am 2. Juli 2018 erstattete der psychiatrische Dienst E.________ Bericht über die sta- tionäre Abklärung vom 29. Mai bis 18. Juni 2018 (AB 146/2-4, 149/2-4). Nach Einholung eines Arztberichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 28. Juli 2018 (AB 156/3-5) erliess die IVB einen im Ergebnis unveränderten Vorbescheid vom 4. September 2018 (AB 160). Der Versicherte erhob wiederum Einwand (AB 162). Am 15. Oktober 2018 sprach die G.________ auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 45 % eine zufolge grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls um 20 % gekürzte (AB 78.378) Invalidenrente zu (AB 165.2). Nach Einholung einer Stellung- nahme des RAD vom 18. Oktober 2018 (AB 166/2 f.) lehnte die IVB mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 3 Verfügung vom 30. Oktober 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 36 % ei- nen Rentenanspruch ab (AB 167). B. Mit Eingabe vom 29. November 2018 hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde erhoben. Er beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren medizini- schen Abklärung und erneuter Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 4 Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 30. Oktober 2018 (AB 167). Streitig ist der Anspruch auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 5 ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 6 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten (in den Fachbereichen Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Allge- meine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) vom

9. Mai 2017 (AB 87.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (AB 87.1/100 f. Ziff. 8.1.1):  Chronische Rückenschmerzen bei  St. n. Querfortsatzfrakturen LWK2 bei Polytrauma nach PW-Un- fall  Hyperlordose der LWS, muskuläre Dysbalance  radiologisch, ohne Frakturfolgezeichen, ohne wesentliche degenera- tive Veränderungen  Chronisches Kopfschmerzsyndrom bei DD Medikamentenüberge- brauchskopfschmerz und vermutlich auch chronische Kopfschmer- zen vom Spannungstyp  mögliches Anfallsleiden nach SHT  St. n. Polytrauma bei Autoselbstunfall 04/2012 mit/bei:  St. n. Beckenfraktur Typ C (Sacrum links, Os pubis rechts supe- rior und inferior)  St. n. Rippenserienfraktur Costae 3-12 links  St. n. Verschluss endständige Ileostomie, Revisionslaparotomie mit kompletter Dünndarmadhäsiolyse, Entfernung des duodeno- jejunal perforierten Gallengangsstents, Verschluss Duodenum und Jejunum, Revision der Gallenwege Cholezystektomie, intra- operative Cholangiographie Hepatikojejunostomie, perkutane transhepatische Gallengangsdrainage-Einlage Entero-Enteros- tomie, Ileotransversostomie, Verschluss der Parastomal- und -Narbenhernie mit Kunststoffnetz am 04/2013  St. n. mehrmaligen ERCP mit Stenteinlage im linken Gallengang bei Galleleck  St. n. NotfaIllaparotomie, Evakuation von mehreren Litern Blut, He- mikolektomie rechts mit langem Hartmann-Stumpf, Splenektomie, endständiges Ileostoma, Leberbiopsie Segment II und IVb, Einlage einer Thoraxdrainage rechts und links 04/2012  Sonstige dissoziative Störungen ICD-10 F44.88  Chronische Diarrhöe bei St. n. Hemikolektomie posttraumatisch 2012, länger dauernder Arcoxia-Einnahme (NSAR), Laktose- und Fruktose-Unverträglichkeit und Methanüberproduktion der Darmflora

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 7 Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurden ferner festgehalten (AB 87.1/101 Ziff. 8.1.2):  Low-dosis Benzodiazepin-Abhängigkeit ICD-10 F13.2  St. n. schädlichem Alkohol-Gebrauch ICD-10 F10.1  Kokain-Konsum ICD-10 F14.0  Adipositas Grad I nach WHO mit BMI von 32.8 kg/m2, 96.8 kg bei 170 cm Grösse  Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (ED 04/2014 mit APAP-Therapie)  Nikotingebrauch von ca. 10 py  Vitamin-D-Mangel, ungenügend substituiert  Urgency-Frequency-Symptomatik mit gehäufter Diurie und Nykturie bei normaler Blasenfunktion und Blasenkapazität (Urodynamische Untersuchung 05/2016)  Multifaktorielle chronische Müdigkeit bei Obstruktivem Schlafapnoe- syndrom, Nykturie, chronischen Schmerzen und Opiattherapie  CPAP-behandeltes obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom  Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit intrakraniellen, komplett re- sorbierten Blutungen  Minimal zerebrale Dysfunktion mit reduzierter visueller Orientierung und reduzierter geistiger Flexibilität, vermutlich anlagebedingt Orthopädisch sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der schweren abdominalen Verlet- zungen und vielfachen Operationen seien mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Neurologisch werde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 28. Januar 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen (zerebraler Krampf- anfall). Internistisch bestehe aufgrund der persistierenden erheblichen Di- arrhoe in der zuletzt bis November 2011 ausgeübten Tätigkeit eine Arbeits- unfähigkeit von ca. 30 %. Psychiatrisch ergebe sich aufgrund der dissozia- tiven Zustände im zuletzt ausgeübten Beruf eine 20%ige Arbeitsunfähig- keit. Polydisziplinär betrage die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der orthopädi- schen und neurologischen Einschätzung 100 % seit dem Unfalltag vom

6. April 2012. In einer voll adaptierten leichten, wechselbelastenden Tätig- keit, unter Berücksichtigung der unten aufgeführten Spezifikationen, sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht 80 % arbeitsfähig. Internistisch werde aufgrund der persistierenden erheblichen Diarrhoe ab 2011 eine Ar- beitsunfähigkeit von ca. 30 % festgestellt. Neurologisch bestehe in ange- passter Tätigkeit aufgrund der Schmerzchronifizierung eine Leistungsein- schränkung von 20 %. Psychiatrisch bestehe in einer angepassten Tätig- keit eine volle Arbeitsfähigkeit. Polydisziplinär sei der Beschwerdeführer in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 8 einer voll adaptierten Tätigkeit 70 % arbeitsfähig. Dies gelte ab sofort. Zu- mutbar seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten, ohne schweres Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg, ohne einseitige Zwangshaltungen, ohne gebückte oder kauernde Positionen. Klettern und Steigen auf Gerüste seien wegen des fraglichen Anfallsleidens nicht zumutbar. Im Hinblick auf die Gesamtsituation seien Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die geistige Belastbarkeit sowie Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr für sich selbst und andere nicht zumutbar. Verzichtet werden sollte auch auf Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Gehörsfunktion oder poten- ziell gehörschädigender Wirkung sowie im Nachtschichtbetrieb. Möglich seien geistig wenig belastende, leicht zu erlernende Tätigkeiten, die mehr schablonenartig und vorgegeben ablaufen, ohne eigene Entscheidungsbe- fugnis oder besondere Verantwortung. Mit Blick auf die Entleerungspro- bleme seien nur Tätigkeiten möglich, die selbstbestimmt unterbrechbar seien und bei denen Toilettennähe gegeben sei. Beim Beschwerdeführer sollte eine stationäre psychiatrische Behandlung durchgeführt werden, um die Diagnose der dissoziativen Störung zu präzisieren. Ebenso sollte eine Entwöhnung von Kokain und von den Benzodiazepinen durchgeführt wer- den, weil der Beschwerdeführer es nicht schaffe, diese Mittel zu reduzieren bzw. die Einnahme zu beenden (AB 87.1/106 ff. Ziff. 9.1.1-9.3). 3.1.2 In der Ergänzung vom 13. November 2017 (AB 105) wurde insbe- sondere aus psychiatrischer Sicht zusätzlich festgehalten, eine stationäre psychiatrische Behandlung sei durchzuführen, um in diesem Setting die ge- klagten unklaren „Anfälle“ (daher als „sonstige dissoziative Störungen“ ein- gestuft) beobachten und die Dauer, Häufigkeit sowie die Umstände deren Auftretens präzisieren zu können. Die Behandlung diene somit nur der ge- naueren diagnostischen Einschätzung. Es bedeute aber auf keinen Fall, dass der Beschwerdeführer bis zur Durchführung der Behandlung 100 % arbeitsunfähig sei. Die stationäre Behandlung sei auch für die Benzodiaze- pin-Entwöhnung erforderlich (AB 105/3). 3.1.3 Im (Akten-)Bericht „Psychiatrische Beurteilung“ der Versicherungs- medizin der G.________ (AB 110.3) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen eine Reaktion mit disso- ziativen Phänomenen, affektiven und kognitiven Dysfunktionen auf schwere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 9 Belastung (ICD-10 F43.8), eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einen schädlichen Ge- brauch von Kokain, eine Niedrig-Dosis-Abhängigkeit von Beruhigungsmit- teln, einen gefährlichen Gebrauch von Opiaten, einen gefährlichen Ge- brauch von Nikotin bzw. Tabak (ICD-10 F14.1, F13.80, F11.81, F17.81) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) auf. Aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht könne auf das psychiatrische (Teil-)Gutachten der MEDAS nicht abgestellt werden. Es zeige bei zentralen Aspekten der diagnostischen Überlegungen und der Leistungsfähigkeitseinschätzung relevante Mängel. Mit Blick auf die vorliegenden Informationen könne bestätigt werden, dass relevante und unfallkausale Störungen im psychia- trischen Bereich vorlägen. Bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit, zu der bislang nicht detailliert Stellung genommen worden sei, sei festzuhal- ten, dass diese durch das sich darstellende psychiatrische Gesamts- törungsbild vollständig aufgehoben werde. Das Störungsbild setze sich dabei aus unfallkausalen und unfallvorbestehenden Störungselementen zusammen, die sich unentwirrbar verwoben hätten und sich gegenseitig verstärkten (AB 110.3/3, 110.3/19). 3.1.4 Der Ergänzung vom 21. März 2018 zum MEDAS-Gutachten ist zu entnehmen, dass weder die Low-Dosis Benzodiazepin-Abhängigkeit noch der Kokainkonsum beim Beschwerdeführer zu einem chronischen Gesund- heitsschaden geführt habe. Auch die Nikotinabhängigkeit habe bis dato kei- ne somatische Erkrankung (mit ev. relevanten psychischen Einbussen) ver- ursacht. Mangels Angaben über die Entwicklung von dissoziativen Zustän- den im Verlauf des Jahres 2017 werde nochmals die im Gutachten ausge- sprochene Empfehlung, diesbezüglich eine stationäre psychiatrische Be- handlung durchzuführen, wiederholt. Auch wenn die Diagnose einer chroni- schen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ange- nommen würde, begründe dies keineswegs eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit. Aus gutachterlicher Sicht könne maximal eine 40%ige Arbeitsunfähig- keit sowohl im angestammten Beruf als auch in einer angepassten Tätigkeit anerkannt werden, befristet auf 12 Monate, mit strengen Auflagen (vollstän- dige Abstinenz, inklusive nicht vorangekündigtes Drogenscreening und Blutmedikamentenspiegel-Kontrollen sowie Durchführung einer stationären Behandlung). Die angepasste Tätigkeit sollte keine Maschinenbedienung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 10 o.ä. (Verletzungsgefahr während eines dissoziativen Zustands) beinhalten (AB 120). 3.1.5 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom

2. Juli 2018 über die stationäre Behandlung vom 29. Mai bis 18. Juni 2018 (AB 149/2 ff.) wurden folgende Diagnosen festgehalten (AB 149/2): 1. Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) DD Posttraumatische Belastungsstörung - Auftrag durch die G.________ zur Begutachtung für die IV - Patient berichtet von dissoziativem Erleben 2. Sonstiger chronischer Schmerz nach Autounfall, behandelt mit di- versen Schmerzmedikamenten unter anderem Oxynorm 3. Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: BMI von 30 bis un- ter 35 (ICD-10 E66.00) 4. Ein- und Durchschlafstörungen (ICD-10 G47.0) 5. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.31) 3.1.6 Dem zweiten Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ vom

2. Juli 2018 (AB 146/2 ff.) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer stark eingeengt gewesen sei auf das Thema des Autounfalls und, dass er nicht arbeiten könne. Es sei fremdanamnestisch von „wegdriften“ berichtet worden, im psychiatrischen Dienst E.________ habe er zu keinem Zeit- punkt eine Dissoziation oder ähnliches gezeigt. Die Exploration anhand psychologischer Fragebögen und die Fremdangaben durch die Partnerin liessen auf dissoziative Zustände schliessen. Der Beschwerdeführer be- richte von Stimmungsschwankungen mit impulsiven Ausbrüchen, welche an eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur denken liessen. Auf- grund des dreiwöchigen Aufenthaltes könne jedoch keine klare Aussage zu einer dissoziativen Störung aufgrund des Autounfalls gemacht werden (AB 146/4). 3.1.7 In der Stellungnahme des RAD vom 28. Juli 2018 (AB 156/3 ff.) hielt Dr. med. H.________, nach eigenen Angaben Facharzt für Psycho- somatik und Psychotherapie (D), fest, gesamteinschätzend lägen keine psychiatrischen Gesundheitsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit vor. Insbesondere sei der Nachweis nicht erbracht worden, dass eine relevante dissoziative Symptomatik vorliege. Es bestehe auf psychiatri- schem Fachgebiet grundsätzlich Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gut- achten bis auf die Tatsache, dass die dissoziative Symptomatik nicht habe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 11 objektiviert werden können. Aus diesem Grund werde die Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit nicht beeinträchtigt. Die Einschätzung der MEDAS, wonach hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit keine Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege, werde vollumfänglich bestätigt (AB 156/5). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 9. Mai 2017 samt Er- gänzungen vom 13. November 2017 und 21. März 2018 (AB 87.1, 105/2-4,

120) ist umfassend, beruht auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen sowie eigenen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten erstellt. Die Experten haben die Befundlage sorgfältig erhoben, die gestellten Dia- gnosen und ihre Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in den jeweiligen Fachbereichen sowie aus polydisziplinärer Sicht schlüssig be- gründet. In den Ergänzungen vom 13. November 2017 und 21. März 2018 setzten sie sich schliesslich einlässlich mit der seitens des Beschwerdefüh- rers im Einwand vom 22. August 2017 (AB 99) und der -Versicherungsme- dizin der G.________ in deren psychiatrischen Beurteilung vom 24. Juli 2017 (AB 110.3) geäusserten Kritik auseinander. Auf das Gutachten samt Ergänzungen, das die vom Bundesgericht an den Beweiswert von solchen gestellten Anforderungen erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor) und somit voll be- weiskräftig ist, ist grundsätzlich abzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes festzuhalten:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 12 3.3.2 Die im Bericht vom 24. Juli 2017 (AB 110.3) der Versicherungsme- dizin der G.________ von Dr. med. F.________ am psychiatrischen Teil- gutachten der MEDAS (AB 87.1/69 ff.) geäusserte Kritik ist nicht triftig ge- nug, um dessen Schlüssigkeit bzw. die Schlüssigkeit des polydisziplinären Gutachtens insgesamt in Frage zu stellen. Zunächst handelt es sich um einen reinen Aktenbericht, der sich nicht auf eine eigene fachärztliche Un- tersuchung stützen kann und bereits aus diesem Grund sowie auch mit Blick auf die fehlende Polydisziplinarität beweisrechtlich nicht mit dem ME- DAS-Gutachten auf dieselbe Stufe zu stellen ist (vgl. dazu Urteil des Bun- desgerichts [BGer] vom 4. September 2013, 9C_164/2013, E. 3.2.3, wo- nach eine psychiatrische Beurteilung nur ausnahmsweise in Form eines reinen Aktengutachtens erfolgen soll). Sodann hat die MEDAS-Gutachterin, Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am

21. März 2018 nachvollziehbar zur Kritik Stellung bezogen (AB 120) und auch der RAD setzte sich in dessen Stellungnahme vom 30. März 2018 da- mit einlässlich auseinander (AB 123/3 f.). 3.3.3 Dass im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS im Zusammen- hang mit dem erhobenen Medikamentenspiegel der Begriff Oxytocin (ein Hormon; ROCHE LEXIKON MEDIZIN, 5. Aufl. 2003, S. 1392) anstelle von Oxy- codon (hochpotentes Opioid-Analgetikum; PSCHYREMBEL, Klinisches Wör- terbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1334) verwendet wurde (AB 110.3/8, 87.1/73 unten), ist mit Blick auf die dem Gutachten beiliegenden Laborergebnisse (AB 87.2/5, vgl. auch AB 87.1/71 Ziff. 5.3.2) offensichtlich ein Versehen bzw. ein Tippfehler, der als solches die gutachterliche Aussage (inhaltlich) nicht tangiert. Gleiches gilt betreffend die Falschcodierung der Low-dosis Benzodiazepin-Abhängigkeit (ICD-10 13.2 [AB 87.1/76 Ziff. 5.5.2] anstelle F13.80 [AB 110.3/11]; zum Ganzen AB 120/1). Beides lässt nicht auf eine generell mangelnde Sorgfalt der Gutachterin schliessen. Die psychiatrische Expertin erläuterte zudem nachvollziehbar (AB 120/1, 123/3), weshalb sie die Suchtmittel betreffenden Störungen (AB 87.1/76) unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einordnete (AB 110.3/14). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamentenmiss- brauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Ge- setzes. Eine solche Sucht wird invalidenversicherungsrechtlich erst rele- vant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 13 ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beein- trächtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selbst Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsscha- dens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2016 IV Nr. 3 S. 7 E. 2.2.1). Beides ist beim Beschwerdeführer in psychia- trischer Hinsicht gemäss den schlüssigen Ausführungen der Gutachterin nicht der Fall (AB 87.1/74, 120/1). 3.3.4 Schliesslich benannte Dr. med. F.________ in seinem Aktenbe- richt keine wesentlichen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung uner- kannt oder ungewürdigt geblieben wären. Was zunächst den von ihm dis- kutierten posttraumatisch-dissoziativen Komplex im Sinne einer Reaktion mit dissoziativen Phänomenen, affektiven und kognitiven Dysfunktionen auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) anbelangt (AB 110.3/3, 110.3/6 ff.), stützte er sich dabei wesentlich auf einen Vorbericht vom 31. Oktober 2016 der Versicherungsmedizin der G.________ (betreffend eine psychiatrische Untersuchung vom 25. Oktober 2016; AB 72). Letzterer lag indes auch der Sachverständigen der MEDAS vor, welche sich im Gutachten damit aus- einandergesetzt hat (AB 87.1/73). Auf der Basis der eigenen Untersu- chungsergebnisse vermochte sie jedoch kein posttraumatisches Störungs- bild zu objektivieren (AB 87.1/73). Hingegen erachtete sie dissoziative Zu- stände möglicherweise als relevant (AB 87.1/73), hielt diesbezüglich aber fest, dass zur Präzisierung einer dissoziativen Störung hinsichtlich deren abschliessenden diagnostischen Einordnung eine stationäre Abklärung nötig sei (AB 87.1/76, 87.1/107, 105/3). Anlässlich dieser, auch seitens des RAD (AB 123/3) empfohlenen, stationären diagnostischen Abklärung im psychiatrischen Dienst E.________ liess sich eine dissoziative Störung letztlich nicht erhärten (AB 147, 149). Daran ändern die allein auf subjekti- ven Angaben des Beschwerdeführers basierenden Ergebnisse aus der Shutdown-Dissoziationsskala (Shut-D; AB 147/2) sowie die fremdanamnes- tischen Angaben der Lebenspartnerin bzw. „Ehefrau“ (AB 147/2, 149/2) nichts (Beschwerde, S. 5 Ziff. 1); im Bericht der psychiatrischen Dienste E.________ wurde trotz der Shut-D-Ergebnisse und der Angaben der Le- benspartnerin explizit festgehalten, dass keine klare Aussage zu einer dis- soziativen Störung gemacht werden kann. Das Vorliegen einer solchen ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die weiter von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 14 Dr. med. F.________ postulierte chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41; AB 110.3/3, 110.3/8 f.) wurde ebenfalls bereits im MEDAS-Gutachten diskutiert und aufgrund der Untersuchungsergebnisse schlüssig verneint. In diesem Zusammenhang verwies die Gutachterin (AB 87.1/73) ausserdem auf den tiefen Oxycodon- Spiegel (Oxycodon ist, wie erwähnt, ein hochpotentes Opioid-Analgetikum; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1334) und auf den von vielen Aktivitäten gepräg- ten Tagesablauf (AB 87.1/72, 87.1/91, 87.1/102); beides spricht nachvoll- ziehbar gegen eine chronische Schmerzstörung, setzt diese gemäss den diagnostischen Leitlinien doch einen andauernden, schweren und quälen- den Schmerz voraus (DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diag- nostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 233). Die schliesslich von Dr. med. F.________ aufgeführten akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) stellen als Z-Diagnose für sich allein keinen rechtserheblichen psy- chischen Gesundheitsschaden dar (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 45 E. 2.2.2.2; Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.1). Abgesehen davon wurden sie im MEDAS-Gutachten im Rahmen einer – im strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281) geforderten – ergebnisof- fenen Gesamtbetrachtung (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430) durchaus in die Diskussion miteinbezogen (AB 87.1/74). 3.3.5 Der Aktenbericht von Dr. med. F.________ vermag das MEDAS- Gutachten demnach nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt hinsichtlich der im psychiatrischen Dienst E.________ neu in Betracht gezogenen Diagno- se einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0; AB 149/2). Diese Diagnose wurde mit Blick auf die klinisch- diagnostischen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 286 f.) nicht überzeugend hergeleitet, worauf der RAD-Arzt Dr. med. H.________ schlüssig hinwies (AB 156/4, 166/2). Auch ist aktenkundig, dass beim Be- schwerdeführer bereits vor dem Unfall von 2012 akzentuierte Persönlich- keitszüge vorgelegen (AB 156/4, vgl. AB 72/32 f.) und einer Erwerbstätig- keit nicht entgegengestanden haben. Nach dem Dargelegten bestehen – mit Blick darauf, dass sich eine disso- ziative Störung nicht objektivieren liess – nicht nur in adaptierten Tätigkei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 15 ten (AB 87.1/106), sondern auch in der angestammten Tätigkeit keine psy- chisch bedingten Einschränkungen (AB 156/5). Weitere Sachverhaltserhe- bungen, insbesondere im Zusammenhang mit „absenzartigen Zuständen“, erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2; vgl. dazu auch E. 3.4.2 hiernach). 3.4 Selbst wenn aus medizinischer Sicht eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen wäre, wäre dies recht- lich aus folgenden Gründen nicht relevant. 3.4.1 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggra- vation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, in- tensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag be- hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärztlicher Beur- teilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschädigung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein soll- ten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzei- chen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 16 gung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 3.4.2 Bereits anlässlich der Arbeitsmarktlich-Medizinischen Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ (AB 55) wurde im Rahmen der neuropsy- chologischen Abklärung im Juni 2016 ein hoch auffälliges, demonstratives Schmerzverhalten im Sinne einer Aggravation beobachtet (AB 65/12, 65/24). Auch bei der MEDAS-Begutachtung ergaben sich nicht nur Hinwei- se auf eine Symptomverdeutlichung, sondern auch solche auf eine eigentli- che Aggravation (AB 87.1/73 f., 87.1/105). Abgesehen von der neurologi- schen Exploration (AB 87.1/92 Ziff. 7.3.1) zogen sich die Diskrepanzen „als roter Faden“ durch alle Teilgutachten (AB 105/3). Der Beschwerdeführer zeigte während der Untersuchung immer wieder Schmerzgrimassen, wech- selte seine Sitzposition jedoch nicht und stand auch nicht auf (AB 87.1/70). Er machte widersprüchliche Angaben u.a. betreffend der angeblichen Be- wusstseins-Abwesenheitszustände (welche in der Folge anlässlich der sta- tionären Abklärung im psychiatrischen Dienst E.________ nicht objektiviert werden konnten [AB 146/4, 149/3]), weshalb an seiner Glaubwürdigkeit gezweifelt wurde (AB 87.1/75). Er verneinte Alkoholkonsum, was jedoch mit dem erhöhten Gamma-GT-Wert kontrastierte (AB 87.1/74, 87.1/105, 87.2/3). Weiter wollte er – nebst Kokain – auch in der Vergangenheit keine weiteren Drogen konsumiert haben, was aktenwidrig ist (AB 78.26/6; 87.1/94 Ziff. 7.4.1). Die im Nachgang zur MEDAS-Begutachtung angeord- neten Drogenscreenings (AB 126, 130, 141) fielen hochpositiv auf Kokain aus (AB 135, 149/5, 154), wobei der Beschwerdeführer danach im psychia- trischen Dienst E.________ während fünf Tagen weitere Kontrollen verwei- gerte (AB 147/2, 149/3). Die angegebenen Medikamente wurden unregel- mässig eingenommen bzw. deren Wirkstoffspiegel lag gemäss Laborbe- fund unterhalb des therapeutischen Bereichs (AB 87.1/73, 87.1/95 f., 87.1/105, 87.2/5). Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben u.a. an einer Miktions- und Defäkationsstörung mit chronischer Diarrhoe, Stuh- linkontinenz und einer deutlich gesteigerten Frequenz von Blasenentlee- rungen (AB 87.1/64, 87.1/79, 87.1/82). Er musste jedoch während der neu- rologischen Untersuchung erst nach 75 Minuten zur Miktion und benutzt auch keine Intimhygieneartikel (AB 87.1/94). Diesbezüglich berichtete das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 17 Spital K.________ im Juli 2018 denn auch über einen erfreulichen Verlauf (AB 151/3). Im Übrigen berichtete der Beschwerdeführer trotz den angege- benen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen über erhal- tene Freizeitaktivitäten; er bekommt oft Besuch, telefoniert gerne und hat viele Kollegen, die er regelmässig trifft. Er geht regelmässig in den ... Club (AB 87.1/72, 87.1/91, 87.1/102). Unter diesen Umständen ist (unabhängig von einer krankheitswertigen psy- chischen Störung) ein aggravierendes Verhalten in einem Umfang erstellt, das die Annahme einer versicherten psychischen Gesundheitsschädigung verbietet (vgl. E. 3.4.1 hiervor). 3.5 Damit bleibt es polydisziplinär bei der im MEDAS-Gutachten fest- gehaltenen Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % in angepasster Tätigkeit, die gemäss Gutachten sämtliche objektivierbaren somatischen (internisti- schen, neurologischen und orthopädischen) Einschränkungen mit einbe- zieht (AB 87/107 Ziff. 9.2; vgl. zur Unzulässigkeit einer blossen Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder ge- schätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade u.a. Entscheid des BGer vom 2. Okto- ber 2013, 8C_548/2013, E. 5.2.2). Dies wurde namentlich auch vom RAD bestätigt (AB 156/5, 166/2). Die Einschätzung der MEDAS in somatischer Hinsicht wird in der Beschwerde denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Festzuhalten bleibt, dass sich die im MEDAS-Gutachten im Zusammen- hang mit den angeblichen Anfällen, rezidivierenden Bewusstseinsverlusten bzw. „absenzartigen Zuständen“ aus neurologischer Sicht empfohlene wei- tere fachepileptologische Vorstellung bzw. erweitere EEG-Diagnostik (AB 87.1/99, 87.1/107) erübrigt hat. Der einmalig beobachtete Grand-Mal- Anfall im Januar 2017 wurde auch seitens der Versicherungsmedizin der G.________ im Kontext einer Kokain-Intoxikation und weiterer pharmako- logischer Effekte beurteilt; die Dres. med. … und …, beide Fachärzte für Neurologie, erwarteten von einer erneuten epileptologischen Abklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine neuen Erkenntnisse, wobei sie sich diesbezüglich nicht von Kausalitätsüberlegungen leiten liessen (AB 110.2, insb. AB 110.2/6). Somit ist medizinisch-theoretisch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in ei- ner leidensadaptierten Tätigkeit gemäss dem im MEDAS-Gutachten formu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 18 lierten Zumutbarkeitsprofil (AB 87.1/107) auszugehen. Auch wenn die Rest- arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten „ab sofort“ bzw. ab Gutachtenszeit- punkt angenommen wurde, gilt sie retrospektiv jedenfalls bereits ab dem frühestmöglichen (hypothetischen) Rentenbeginn im Mai 2013 (vgl. Art. 29 IVG und AB 1); dies mit Blick auf die im Gutachten aus polydisziplinärer Sicht festgehaltene Krankengeschichte und die viszeralchirurgische Opera- tion im April 2013 mit erfreulichem postoperativem Verlauf (AB 87.1/102 Ziff. 8.2.2) sowie die aus neurologischer Sicht beschriebene Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (AB 87.1/98 Ziff. 7.6.2 u. 7.6.3). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeit- punkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkom- men bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 19 4.2 Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin zunächst auf den zuletzt erzielten Lohn des Beschwerdeführers ab. Da dieser im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2012 jedoch sein letztes Arbeits- verhältnis als ... bei der J.________ AG bereits gekündigt hatte (AB 10/2 Ziff. 2.1 f.), wurde das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung zu Recht korrigiert und anstelle des letzten Gehalts auf ein Durchschnitts- einkommen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, Sektor 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, abgestellt (AB 167/3; BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Dieser Wert wurde korrekt auf das Jahr 2013 indexiert und an die betriebsübliche Arbeitszeit 2013 angepasst (AB 167/3). Ebenso nicht zu beanstanden ist die Bemessung des Invalideneinkommens (AB 167/2; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296, 135 V 297 E. 5.2 S. 301) unter Berücksichti- gung der Restarbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 3.5 hiervor), auf der Basis der LSE 2012, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Männer, indexiert auf das Jahr 2013 und angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit 2013. Die Be- schwerdegegnerin gewährte zudem einen Tabellenlohnabzug von 5 %, was in Anbetracht dessen, dass den (medizinisch und rechtlich begründe- ten) leidensbedingten Einschränkungen im Rahmen der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit bereits Rechnung getragen wurde (AB 87.1/106 f.; SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2), jedenfalls nicht zu Ungunsten des Be- schwerdeführers erfolgt ist. Denn ein weitergehender Abzug etwa aufgrund invaliditätsfremder Kriterien wie Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) entfällt vorliegend, da diese gleichermassen auf Seiten des Validen- und Invalideneinkommens zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Die Invaliditätsbemessung gibt somit zu keinen Bemerkungen Anlass und wird in der Beschwerde als solche auch nicht gerügt. Der so korrekt bemessene Invaliditätsgrad von 36 % (AB 167/3) liegt unter- halb der rentenerheblichen Schwelle von 40 % (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Be- schwerdegegnerin hat demnach mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (AB 167) einen Rentenanspruch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 20 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2019, IV/18/900, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.