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200 2018 9

Bern VerwG · 2017-11-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. November 2017

Sachverhalt

A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Easy Sana Krankenversicherung AG (Easy Sana bzw. Beschwer- degegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Easy Sana, Antwortbeilage [AB] 1). Am 26. September 2016 ersuchte das Spital C.________ die Easy Sana um Kostengutsprache für eine stationäre ein- seitige Varizenbehandlung mit Eintritt per 26. Oktober 2016 (AB 6), worauf- hin Letztere zusätzliche Informationen verlangte (AB 7 – 9). Nachdem die Versicherte am 25. Oktober 2016 der Easy Sana mitgeteilt hatte, das Spital habe noch keine Kostengutsprache erhalten (AB 10), holte die Easy Sana eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes ein. Am 26. Oktober 2016 er- folgte der Eingriff mit stationärer Hospitalisation (AB 16 f.). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 teilte die Easy Sana dem Spital C.________ mit, dass nach Absprache mit dem Vertrauensarzt die Operation ambulant durchführbar sei und erklärte sich bereit, einzig diese Kosten zu überneh- men; zudem liess sie am Folgetag die Stellungnahme des Vertrauensarz- tes der Versicherten zukommen (AB 12). Nach weiterer Korrespondenz zwischen den beteiligten Parteien lehnte die Easy Sana mit Verfügung vom

19. Juni 2017 die Kostenübernahme für den am 26. Oktober 2016 stationär durchgeführten Eingriff ab (AB 35). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 39) mit Entscheid vom 29. November 2017 (AB 44) fest. B. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte 2018) erhob die Versicherte, vertre- ten durch die B.________ AG, Beschwerde. Sie beantragte, der Einspra- cheentscheid vom 29. November 2017 und die Verfügung vom 19. Juni 2017 seien aufzuheben. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszu- richten und es seien die Kosten der Operation vom 26. Oktober 2016 zu übernehmen. Eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung der erforder- lichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunkten fest. Am 14. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdegegne- rin ein Doppel dieser Eingabe zu.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2017 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung vom 26./27. Oktober 2016 im Rahmen der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 4

E. 1.3 Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2017 (AB 44) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, über den Betrag von Fr. 1‘769.65 hinaus (AB 33) weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Eingriff vom 26./27. Oktober 2016 von total Fr. 3‘730.90 (AB 25) zu erbringen. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25- 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraus- setzungen. Die Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen und Be- handlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin bzw. eines Chi- ropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG). 2.2 Nach Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen nach Art. 25-31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. 2.2.1 Eine medizinische Leistung ist im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, wenn sie objektiv den Erfolg der Behandlung der Krankheit erwar- ten lässt, mit anderen Worten muss sie objektiv geeignet sein, auf den an- gestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken. Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursa- che (medizinische Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg; BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 5 139 V 135 E. 4.4.1 S. 139, 133 V 115 E. 3.1 S. 116, 130 V 299 E. 6.1 S. 304; SVR 2005 KV Nr. 6 S. 21 E. 1.2). 2.2.2 Die Zweckmässigkeit einer Leistung setzt deren Wirksamkeit vor- aus. Ob eine Leistung zweckmässig ist, muss anhand des diagnostischen oder therapeutischen Nutzens der Anwendung im Einzelfall, unter Berück- sichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung beurteilt werden (BGE 137 V 295 E. 6.2 S. 306, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die Frage der Zweckmässigkeit hängt daher von medizinischen Kriterien ab und deckt sich mit derjenigen nach der medizinischen Indikation. Ist die medizinische Indikation einer wirksa- men Behandlungsmethode gegeben, ist auch die Zweckmässigkeit zu be- jahen. Umgekehrt sind medizinisch nicht indizierte therapeutische oder diagnostische Vorkehren regelmässig auch unzweckmässig (BGE 139 V 135 E. 4.4.2 S. 140, 130 V 532 E. 2.2 S. 536; SVR 2001 KV Nr. 21 S. 62 E. 2c). 2.2.3 Das Wirtschaftlichkeitserfordernis im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG bezieht sich nach der Rechtsprechung auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Behandlungsalternativen: Bei vergleichbarem medizini- schem Nutzen ist die kostengünstigste Variante bzw. diejenige mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu wählen. Das bedeutet aber nicht, dass dort, wo es nur eine einzige Behandlungsmöglichkeit gibt, diese un- geachtet der Kosten in jedem Fall als wirtschaftlich zu betrachten wäre. Unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, die für das gesamte Staatshandeln gilt (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), ist eine Leistung zu verweigern, wenn zwischen Aufwand und Heilerfolg ein grobes Missverhältnis besteht, was eine Beurteilung des Ver- hältnisses von Kosten und Nutzen voraussetzt. Es können somit weder die hohe therapeutische Wirksamkeit noch die Wirtschaftlichkeit je getrennt voneinander betrachtet werden in dem Sinne, dass die Frage nach dem hohen therapeutischen Nutzen mit einem kategorialen Ja oder Nein beant- wortet werden könnte und bejahendenfalls die Kosten in beliebiger Höhe zu übernehmen wären. Vielmehr ist die Frage nach dem hohen therapeuti- schen Nutzen graduell und in Relation zu den Behandlungskosten zu beur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 6 teilen: Je höher der Nutzen ist, desto höhere Kosten sind gerechtfertigt (BGE 142 V 26 E. 5.2.1 S. 35, 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140, 136 V 395 E. 7.4 S. 407). Das Wirtschaftlichkeitsgebot bezieht sich nicht nur auf Art und Um- fang der durchzuführenden diagnostischen und therapeutischen Massnah- men, sondern auch auf die Behandlungsform, insbesondere die Frage, ob eine bestimmte Massnahme ambulant oder stationär durchzuführen ist und in welche Heilanstalt oder Abteilung einer solchen die versicherte Person vom medizinischen Standpunkt aus gehört (BGE 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140, 126 V 334 E. 2b S. 339). 2.3 Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt zunächst vor- aus, dass sich die versicherte Person in einem Spital, d.h. einer Anstalt oder deren Abteilung aufhält, das der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der me- dizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 KVG). Des Weiteren muss eine Krankheit vorliegen, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftig- keit in diesem Sinne ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf Behandlungserfolg besteht. Dabei kann eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann beste- hen, wenn der Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt erforderlich macht, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden kann (BGE 126 V 323 E. 2b S. 326, 120 V 200 E. 6a S. 206; SVR 2012 KV Nr. 13 S. 52 E. 3.1). 2.4 Gemäss Art. 56 KVG muss sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Abs. 1). Für Leistun- gen die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden (Abs. 2 Satz 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 7 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass die am 26. Oktober 2016 vorge- nommene einseitige Varizenoperation medizinisch indiziert war und die Operation die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaft- lichkeit erfüllt, zumal die Operation selbst von der Frage „ambulant oder stationär“ nicht betroffen ist. Die Beschwerdegegnerin anerkannte explizit ihre Leistungspflicht für die durchgeführte Operation, erteilte sie doch am

27. Oktober 2016 für deren ambulante Durchführung Kostengutsprache (AB 12) und bestätigte mit Schreiben 24. Mai 2017 die Vergütung der Be- handlung vom 26. bis 27. Oktober 2016 im Betrag von Fr. 1‘769.65 nach ambulantem Tarif (AB 33). Weiter ist unbestritten, dass die durchgeführte stationäre Behandlung grundsätzlich wirksam und zweckmässig ist. Erstellt ist zudem, dass die ambulante Behandlung wirtschaftlicher ist als die stati- onäre (AB 25, 33; vgl. E. 2.2.3 hiervor). Streitig und nachfolgend zu klären ist, ob die wirtschaftlichere ambulante Behandlung im konkreten Fall eben- falls wirksam und zweckmässig gewesen wäre. Diesbezüglich ist aus me- dizinischer Sicht den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Dermato- logie und Venerologie und Angiologie, führte im undatierten Bericht (Ein- gang bei Easy Sana am 5. Oktober 2016) als Diagnose eine Vena saphena parva links auf. Als Behandlung sei ein Stripping der parva in Bauchlage und Blutsperre vorgesehen. Die Behandlung werde nur stationär gemacht (AB 9). 3.1.2 Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, hielt am 26. Oktober 2016 fest, der geplante Eingriff sei ambulant durchführbar (AB 11). 3.1.3 Im Operationsbericht vom 26. Oktober 2016 über das gleichentags durchgeführte Stripping der Vena saphena parva und Phlebektomie der varikösen Seitenäste links wurde als Diagnose eine Parva-Varikosis links aufgeführt und eine Operationsdauer von 15 Minuten angegeben (AB 16). Am 6. Januar 2017 berichtete Dr. med. D.________, der Eingriff sei zwei- teilig durchgeführt worden, da bei Kombination dieses Eingriffs bei der Pa- tientin die Gefahr der Überlastung des tiefen Venensystems stattgefunden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 8 hätte. Im Bereich der Vena saphena parva habe die Patientin massive reti- kuläre und Besenreisser-Varizen gehabt, so dass der Eingriff unter Kurz- hospitalisation stattgefunden habe. Die Kontrolle am folgenden Tag habe gezeigt, dass die Wunde schön adaptierte, obwohl rundherum noch die retikulären Varizen gewesen seien. Bei der Kontrolle zehn Tage nach dem Eingriff habe die Wunde bei der Fadenentfernung geklafft, so dass aktuell immer noch Wundprobleme bestünden. Aus dem Verlauf gehe hervor, dass die Indikation für die Hospitalisation klar gegeben gewesen sei. Der Eingriff werde immer nur unter Spitalbedingungen durchgeführt (AB 17). 3.1.4 Der Vertrauensarzt Dr. med. E.________ hielt am 10. Januar 2017 fest, der Eingriff sei ambulant möglich. Die Operationsdauer habe 15 Minu- ten betragen und es hätten keine Komplikationen bestanden (AB 18). Am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 12 Januar 2017 hielt der Vertrauensarzt weiter fest, aus chirurgischer Sicht seien die Argumente für eine stationäre Behandlung nicht nachvollziehbar. Die Kostenübernahme sei abzulehnen (AB 19). 3.1.5 Am 16. Februar 2017 berichtete Dr. med. D.________ gegenüber dem Vertrauensarzt, die Operation habe nicht ambulant durchgeführt wer- den können, da bei der Patientin eine Vena saphena magna und eine Vena saphena parva varikosis mit postthrombotischem Syndrom und akuter Phlebitis bestanden hätten. Er würde diesen Eingriff nach wie vor nur unter Spitalbedingungen durchführen, da die Patientin postoperativ streng habe kontrolliert werden müssen. Beim postthrombotischen Syndrom sei der venöse Abfluss im tiefen Venensystem nicht wie bei einer gesunden Ve- nensituation gewährleistet. Da postoperativ am anderen Tag alles bland gewesen sei, hätte die Patientin nach einer Nacht entlassen werden kön- nen (AB 27). Ebenfalls am 16. bzw. 17. Februar 2017 führte der behandelnde Arzt ge- genüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, es handle sich hier um eine zweite Operation bei St. n. Sanierung der grossen Stammve- ne und einem postthrombotischen Syndrom im Bereich des zu operieren- den Beines. Bei dieser Situation komme die Sanierung der Vena saphena parva einer Revision gleich und verlange postoperativ eine gute Überwa- chung, da beim postthrombotischen Syndrom der tiefe Abfluss nicht immer gewährleistet sei und zudem zu einem Compartementsyndrom führen kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 9 ne. Der Eingriff sei eindeutig nur unter Hospitalisation durchführbar. Des Weiteren sei die Hautsituation im Bereich der poplitea mit vielen retikulären Varizen sehr prekär gewesen (AB 28 und 39 S. 8). 3.1.6 Dr. med. E.________ hielt am 6. März 2017 fest, gemäss Operati- onsbericht sei nur ein subtotales Stripping der Vena saphena parva sowie Phlebektomien von Seitenästen durchgeführt worden, welche aus chirurgi- scher Sicht in keinem Fall eine Hospitalisation rechtfertigten (AB 28). 3.1.7 In der Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 führte Dr. med. E.________ als Diagnose eine Parva-Varicosis links auf. Der behandelnde Arzt habe ein subtotales Stripping der Vena saphena parva links, Phlebek- tomie der varikosen Seitenäste links vorgeschlagen. Dieser partielle Eingriff (15 Minuten) bei einer einseitigen Varikosis könne nicht als anspruchsvoll und risikoreich angesehen werden. Eine frühzeitige Mobilisation sei mög- lich. Eine klinisch relevante Begleiterkrankung sei nicht bekannt. Für einen stationären Eingriff seien in diesem Fall die Kriterien nicht erfüllt (AB 41). 3.1.8 Dr. med. E.________ führte in der Stellungnahme vom 29. März 2018 erneut aus, dass der kurze Eingriff nicht als anspruchsvoll und risiko- reich angesehen werden könne. Solche Eingriffe erlaubten eine sofortige Mobilisation, so dass ein hypothetisches Thromboserisiko minimal gehalten werden könne. In solchen Situationen sei die Bettlägerigkeit eher kontra- produktiv. Eine Vorgeschichte mit einer tiefen Venenthrombose und/oder eine entsprechende Thromboseprophylaxe sei nicht dokumentiert worden. Eine klinisch relevante Begleiterkrankung sei auch nicht bekannt (AB 45). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 10 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 29. November 2017 (AB 44) massgeblich auf die ver- trauensärztliche Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 26. Oktober 2017 (AB 41). Dieser Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten – insbesondere der Berichte des operierenden Arztes – abgegeben. Weiter ist er widerspruchsfrei und enthält eine be- gründete Schlussfolgerung. Der Bericht erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert von ärztlichen Berichten gestell- ten Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.3.1 Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

23. April 2016, SCHG/2015/839, E. 3.4.1, werden nach der heutigen medi- zinischen Praxis Varizenoperationen in grosser Zahl ambulant durchgeführt und im Grundfall sind einer solchen Behandlung keine Risiken inhärent, die eine stationäre Behandlung als geboten erscheinen lassen. Für den Ent- scheid „ambulant oder stationär“ sind vor allem die postoperativen Kompli- kationen entscheidend. Im Normalfall indizieren mögliche postoperative Komplikationen keine stationäre Behandlung, was nachvollziehbar mit Stu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 11 dienresultaten unterlegt wurde. Damit ist erstellt, dass die ambulant durch- geführte Varizenoperation nicht nur wirtschaftlicher ist, sondern im Regelfall auch dem Gebot der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit genügt. Der Kran- kenversicherer als Sozialversicherungsträger ist damit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, in Wahrung der Interessen des Kollektivs der prämi- enzahlenden obligatorisch Krankenpflegeversicherten im Regelfall die sta- tionäre zu Gunsten der ambulanten Behandlung zu verweigern. Unter be- sonderen Bedingungen jedoch (klinisch relevante Begleiterkrankungen, psychosoziale Begleitumstände) ist der stationären Behandlung der Vorzug zu geben. Solange solche Konstellationen nicht belegt sind, kann eine Kos- tengutsprache jedoch nicht erteilt werden (vgl. hierzu auch Manual der Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte [SGV], Angiologie, Behandlung von Varizen - ambulant oder stationär?, Tabelle 1, und – betreffend Rechtslage ab 2019 – Medienmitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Februar 2018, Ambulant vor stationär – Liste mit Eingriffen verabschiedet, abrufbar unter https:// www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.html). 3.3.2 Es ist davon auszugehen, dass der operative Eingriff vom 26. Okto- ber 2016 ordnungsgemäss verlaufen ist und weder vor dem Eingriff Ko- morbiditäten oder besondere psychosoziale Umstände vorgelegen haben noch nach dem Eingriff Komplikationen aufgetreten sind, welche eine Spi- talbedürftigkeit begründet hätten. Im undatierten Kostengutsprachegesuch vermerkte der operierende Arzt lediglich, der Eingriff werde nur stationär gemacht. Eine Begründung hiefür gab er nicht an (AB 9). Auch aus dem Operationsbericht vom 26. Oktober 2016 ergeben sich keine Hinweise auf einzelfallspezifische Komorbiditäten oder erwartete Komplikationen; als präoperative Diagnose wurde einzig „Parva-Varikosis links“ festgehalten, Nebendiagnosen wurden nicht aufgeführt (AB 16). Anhaltspunkte für psy- chosoziale Umstände sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Verwaltungsbehörden haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Partei- vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 12 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). Unter den gege- benen Umständen wäre es damit entgegen den Vorbringen in der Replik an der Beschwerdeführerin gewesen, entsprechende Unterlagen für das Vor- handensein einer präoperativen Komorbidität beizubringen, wenn sie im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin behaupten will, dass eine solche vor- gelegen hat. Sodann hat sich auch im Rahmen der von Anbeginn weg sta- tionär geplanten Operation selbst keine Situation eingestellt, die eine weite- re stationäre Weiterbehandlung als indiziert erscheinen liess. Der operie- rende Arzt hat im Operationsbericht keinerlei Komplikationen festgehalten. Der komplikationslose Verlauf widerspiegelt sich auch in der kurzen Opera- tionsdauer von 15 Minuten (AB 16). Damit kann auch nicht mit im Verlauf der Operation eingetretener Umstände, die etwa eine weitere Überwa- chung notwendig gemacht hätten, eine stationäre Behandlung begründet werden. Bei dieser Aktenlage erweist sich die Stellungnahme des Vertrau- ensarztes Dr. med. E.________ vom 26. Oktober 2017 (AB 41) als schlüs- sig, weshalb vom Regelfall auszugehen ist (vgl. E. 3.3.1 hiervor), dass der Eingriff vom 26. Oktober 2016 ohne weiteres ambulant hätte stattfinden können. Die später erfolgten Ausführungen des operierenden Dr. med. D.________ vermögen keine auch bloss geringen Zweifel an der Beurtei- lung des Vertrauensarztes zu wecken, so dass kein externes Gutachten zu veranlassen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). Inwiefern der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin fachlich nicht bzw. ungenügend qualifiziert sein soll (vgl. Beschwerde S. 6), ist nicht ersichtlich. Gemäss dem massgeben- den Weiterbildungsprogramm für den Erwerb eines Facharzttitels in Chirur- gie gehören Veneneingriffe (Varizenchirurgie) zum obligatorisch zu erfül- lenden Operationskatalog (vgl. SIWF [Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung], Facharzt für Chirurgie, Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2006 [letzte Revision: 16. Juni 2016], abrufbar unter www.fmh.ch). Aufgrund der erwähnten Voraussetzung ist nicht daran zu zweifeln, dass der Vertrauensarzt als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des operativen Eingriffs genügende und angezeigte fachärztliche Spezialisierung verfügt. 3.3.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem ersten Eingriff vom 27. Januar 2016 einen stationären Aufenthalt übernommen hat (AB 4),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 13 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Ver- trauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begrün- dendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG: heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Die gewährte Kostengutsprache vom 24. De- zember 2015 betraf einzig den Eingriff mit Eintritt am 27. Januar 2016 und deren Dauer wurde ausdrücklich bis zum 5. Februar 2016 beschränkt (AB 4). Eine Zusicherung der Kostenübernahme für den zweiten einseitigen operativen Eingriff vom 26. Oktober 2016 liegt damit nicht vor. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Wissen darum, dass für den zwei- ten Eingriff noch keine Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt vorlag, diesen trotzdem hat vornehmen lassen (AB 10, 28 S. 2). Einer Be- rufung auf den Vertrauensschutz ist damit kein Erfolg beschieden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 29. No- vember 2017 (AB 44) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- Easy Sana Krankenversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 9 KV publiziert in BVR 2019 S. 122 SCJ/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Easy Sana Krankenversicherung AG Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Easy Sana Krankenversicherung AG (Easy Sana bzw. Beschwer- degegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Easy Sana, Antwortbeilage [AB] 1). Am 26. September 2016 ersuchte das Spital C.________ die Easy Sana um Kostengutsprache für eine stationäre ein- seitige Varizenbehandlung mit Eintritt per 26. Oktober 2016 (AB 6), worauf- hin Letztere zusätzliche Informationen verlangte (AB 7 – 9). Nachdem die Versicherte am 25. Oktober 2016 der Easy Sana mitgeteilt hatte, das Spital habe noch keine Kostengutsprache erhalten (AB 10), holte die Easy Sana eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes ein. Am 26. Oktober 2016 er- folgte der Eingriff mit stationärer Hospitalisation (AB 16 f.). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 teilte die Easy Sana dem Spital C.________ mit, dass nach Absprache mit dem Vertrauensarzt die Operation ambulant durchführbar sei und erklärte sich bereit, einzig diese Kosten zu überneh- men; zudem liess sie am Folgetag die Stellungnahme des Vertrauensarz- tes der Versicherten zukommen (AB 12). Nach weiterer Korrespondenz zwischen den beteiligten Parteien lehnte die Easy Sana mit Verfügung vom

19. Juni 2017 die Kostenübernahme für den am 26. Oktober 2016 stationär durchgeführten Eingriff ab (AB 35). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 39) mit Entscheid vom 29. November 2017 (AB 44) fest. B. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte 2018) erhob die Versicherte, vertre- ten durch die B.________ AG, Beschwerde. Sie beantragte, der Einspra- cheentscheid vom 29. November 2017 und die Verfügung vom 19. Juni 2017 seien aufzuheben. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszu- richten und es seien die Kosten der Operation vom 26. Oktober 2016 zu übernehmen. Eventualiter sei das Verfahren zur Durchführung der erforder- lichen Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 3 In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Be- schwerde gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunkten fest. Am 14. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdegegne- rin ein Doppel dieser Eingabe zu. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Novem- ber 2017 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist die Kostenübernahme für die stationäre Behandlung vom 26./27. Oktober 2016 im Rahmen der obligato- rischen Krankenpflegeversicherung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 4 1.3 Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2017 (AB 44) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, über den Betrag von Fr. 1‘769.65 hinaus (AB 33) weitere Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Eingriff vom 26./27. Oktober 2016 von total Fr. 3‘730.90 (AB 25) zu erbringen. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25- 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraus- setzungen. Die Leistungen umfassen u.a. die Untersuchungen und Be- handlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärzten oder Ärztinnen, Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin bzw. eines Chi- ropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG). 2.2 Nach Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen nach Art. 25-31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. 2.2.1 Eine medizinische Leistung ist im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG wirksam, wenn sie objektiv den Erfolg der Behandlung der Krankheit erwar- ten lässt, mit anderen Worten muss sie objektiv geeignet sein, auf den an- gestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen hinzuwirken. Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursa- che (medizinische Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg; BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 5 139 V 135 E. 4.4.1 S. 139, 133 V 115 E. 3.1 S. 116, 130 V 299 E. 6.1 S. 304; SVR 2005 KV Nr. 6 S. 21 E. 1.2). 2.2.2 Die Zweckmässigkeit einer Leistung setzt deren Wirksamkeit vor- aus. Ob eine Leistung zweckmässig ist, muss anhand des diagnostischen oder therapeutischen Nutzens der Anwendung im Einzelfall, unter Berück- sichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung beurteilt werden (BGE 137 V 295 E. 6.2 S. 306, 130 V 299 E. 6.1 S. 304). Die Frage der Zweckmässigkeit hängt daher von medizinischen Kriterien ab und deckt sich mit derjenigen nach der medizinischen Indikation. Ist die medizinische Indikation einer wirksa- men Behandlungsmethode gegeben, ist auch die Zweckmässigkeit zu be- jahen. Umgekehrt sind medizinisch nicht indizierte therapeutische oder diagnostische Vorkehren regelmässig auch unzweckmässig (BGE 139 V 135 E. 4.4.2 S. 140, 130 V 532 E. 2.2 S. 536; SVR 2001 KV Nr. 21 S. 62 E. 2c). 2.2.3 Das Wirtschaftlichkeitserfordernis im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG bezieht sich nach der Rechtsprechung auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Behandlungsalternativen: Bei vergleichbarem medizini- schem Nutzen ist die kostengünstigste Variante bzw. diejenige mit dem besten Kosten-/Nutzen-Verhältnis zu wählen. Das bedeutet aber nicht, dass dort, wo es nur eine einzige Behandlungsmöglichkeit gibt, diese un- geachtet der Kosten in jedem Fall als wirtschaftlich zu betrachten wäre. Unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, die für das gesamte Staatshandeln gilt (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), ist eine Leistung zu verweigern, wenn zwischen Aufwand und Heilerfolg ein grobes Missverhältnis besteht, was eine Beurteilung des Ver- hältnisses von Kosten und Nutzen voraussetzt. Es können somit weder die hohe therapeutische Wirksamkeit noch die Wirtschaftlichkeit je getrennt voneinander betrachtet werden in dem Sinne, dass die Frage nach dem hohen therapeutischen Nutzen mit einem kategorialen Ja oder Nein beant- wortet werden könnte und bejahendenfalls die Kosten in beliebiger Höhe zu übernehmen wären. Vielmehr ist die Frage nach dem hohen therapeuti- schen Nutzen graduell und in Relation zu den Behandlungskosten zu beur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 6 teilen: Je höher der Nutzen ist, desto höhere Kosten sind gerechtfertigt (BGE 142 V 26 E. 5.2.1 S. 35, 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140, 136 V 395 E. 7.4 S. 407). Das Wirtschaftlichkeitsgebot bezieht sich nicht nur auf Art und Um- fang der durchzuführenden diagnostischen und therapeutischen Massnah- men, sondern auch auf die Behandlungsform, insbesondere die Frage, ob eine bestimmte Massnahme ambulant oder stationär durchzuführen ist und in welche Heilanstalt oder Abteilung einer solchen die versicherte Person vom medizinischen Standpunkt aus gehört (BGE 139 V 135 E. 4.4.3 S. 140, 126 V 334 E. 2b S. 339). 2.3 Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt zunächst vor- aus, dass sich die versicherte Person in einem Spital, d.h. einer Anstalt oder deren Abteilung aufhält, das der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der me- dizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 KVG). Des Weiteren muss eine Krankheit vorliegen, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftig- keit in diesem Sinne ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf Behandlungserfolg besteht. Dabei kann eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann beste- hen, wenn der Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt erforderlich macht, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden kann (BGE 126 V 323 E. 2b S. 326, 120 V 200 E. 6a S. 206; SVR 2012 KV Nr. 13 S. 52 E. 3.1). 2.4 Gemäss Art. 56 KVG muss sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist (Abs. 1). Für Leistun- gen die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden (Abs. 2 Satz 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 7 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass die am 26. Oktober 2016 vorge- nommene einseitige Varizenoperation medizinisch indiziert war und die Operation die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaft- lichkeit erfüllt, zumal die Operation selbst von der Frage „ambulant oder stationär“ nicht betroffen ist. Die Beschwerdegegnerin anerkannte explizit ihre Leistungspflicht für die durchgeführte Operation, erteilte sie doch am

27. Oktober 2016 für deren ambulante Durchführung Kostengutsprache (AB 12) und bestätigte mit Schreiben 24. Mai 2017 die Vergütung der Be- handlung vom 26. bis 27. Oktober 2016 im Betrag von Fr. 1‘769.65 nach ambulantem Tarif (AB 33). Weiter ist unbestritten, dass die durchgeführte stationäre Behandlung grundsätzlich wirksam und zweckmässig ist. Erstellt ist zudem, dass die ambulante Behandlung wirtschaftlicher ist als die stati- onäre (AB 25, 33; vgl. E. 2.2.3 hiervor). Streitig und nachfolgend zu klären ist, ob die wirtschaftlichere ambulante Behandlung im konkreten Fall eben- falls wirksam und zweckmässig gewesen wäre. Diesbezüglich ist aus me- dizinischer Sicht den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Dermato- logie und Venerologie und Angiologie, führte im undatierten Bericht (Ein- gang bei Easy Sana am 5. Oktober 2016) als Diagnose eine Vena saphena parva links auf. Als Behandlung sei ein Stripping der parva in Bauchlage und Blutsperre vorgesehen. Die Behandlung werde nur stationär gemacht (AB 9). 3.1.2 Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, hielt am 26. Oktober 2016 fest, der geplante Eingriff sei ambulant durchführbar (AB 11). 3.1.3 Im Operationsbericht vom 26. Oktober 2016 über das gleichentags durchgeführte Stripping der Vena saphena parva und Phlebektomie der varikösen Seitenäste links wurde als Diagnose eine Parva-Varikosis links aufgeführt und eine Operationsdauer von 15 Minuten angegeben (AB 16). Am 6. Januar 2017 berichtete Dr. med. D.________, der Eingriff sei zwei- teilig durchgeführt worden, da bei Kombination dieses Eingriffs bei der Pa- tientin die Gefahr der Überlastung des tiefen Venensystems stattgefunden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 8 hätte. Im Bereich der Vena saphena parva habe die Patientin massive reti- kuläre und Besenreisser-Varizen gehabt, so dass der Eingriff unter Kurz- hospitalisation stattgefunden habe. Die Kontrolle am folgenden Tag habe gezeigt, dass die Wunde schön adaptierte, obwohl rundherum noch die retikulären Varizen gewesen seien. Bei der Kontrolle zehn Tage nach dem Eingriff habe die Wunde bei der Fadenentfernung geklafft, so dass aktuell immer noch Wundprobleme bestünden. Aus dem Verlauf gehe hervor, dass die Indikation für die Hospitalisation klar gegeben gewesen sei. Der Eingriff werde immer nur unter Spitalbedingungen durchgeführt (AB 17). 3.1.4 Der Vertrauensarzt Dr. med. E.________ hielt am 10. Januar 2017 fest, der Eingriff sei ambulant möglich. Die Operationsdauer habe 15 Minu- ten betragen und es hätten keine Komplikationen bestanden (AB 18). Am

12. Januar 2017 hielt der Vertrauensarzt weiter fest, aus chirurgischer Sicht seien die Argumente für eine stationäre Behandlung nicht nachvollziehbar. Die Kostenübernahme sei abzulehnen (AB 19). 3.1.5 Am 16. Februar 2017 berichtete Dr. med. D.________ gegenüber dem Vertrauensarzt, die Operation habe nicht ambulant durchgeführt wer- den können, da bei der Patientin eine Vena saphena magna und eine Vena saphena parva varikosis mit postthrombotischem Syndrom und akuter Phlebitis bestanden hätten. Er würde diesen Eingriff nach wie vor nur unter Spitalbedingungen durchführen, da die Patientin postoperativ streng habe kontrolliert werden müssen. Beim postthrombotischen Syndrom sei der venöse Abfluss im tiefen Venensystem nicht wie bei einer gesunden Ve- nensituation gewährleistet. Da postoperativ am anderen Tag alles bland gewesen sei, hätte die Patientin nach einer Nacht entlassen werden kön- nen (AB 27). Ebenfalls am 16. bzw. 17. Februar 2017 führte der behandelnde Arzt ge- genüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, es handle sich hier um eine zweite Operation bei St. n. Sanierung der grossen Stammve- ne und einem postthrombotischen Syndrom im Bereich des zu operieren- den Beines. Bei dieser Situation komme die Sanierung der Vena saphena parva einer Revision gleich und verlange postoperativ eine gute Überwa- chung, da beim postthrombotischen Syndrom der tiefe Abfluss nicht immer gewährleistet sei und zudem zu einem Compartementsyndrom führen kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 9 ne. Der Eingriff sei eindeutig nur unter Hospitalisation durchführbar. Des Weiteren sei die Hautsituation im Bereich der poplitea mit vielen retikulären Varizen sehr prekär gewesen (AB 28 und 39 S. 8). 3.1.6 Dr. med. E.________ hielt am 6. März 2017 fest, gemäss Operati- onsbericht sei nur ein subtotales Stripping der Vena saphena parva sowie Phlebektomien von Seitenästen durchgeführt worden, welche aus chirurgi- scher Sicht in keinem Fall eine Hospitalisation rechtfertigten (AB 28). 3.1.7 In der Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 führte Dr. med. E.________ als Diagnose eine Parva-Varicosis links auf. Der behandelnde Arzt habe ein subtotales Stripping der Vena saphena parva links, Phlebek- tomie der varikosen Seitenäste links vorgeschlagen. Dieser partielle Eingriff (15 Minuten) bei einer einseitigen Varikosis könne nicht als anspruchsvoll und risikoreich angesehen werden. Eine frühzeitige Mobilisation sei mög- lich. Eine klinisch relevante Begleiterkrankung sei nicht bekannt. Für einen stationären Eingriff seien in diesem Fall die Kriterien nicht erfüllt (AB 41). 3.1.8 Dr. med. E.________ führte in der Stellungnahme vom 29. März 2018 erneut aus, dass der kurze Eingriff nicht als anspruchsvoll und risiko- reich angesehen werden könne. Solche Eingriffe erlaubten eine sofortige Mobilisation, so dass ein hypothetisches Thromboserisiko minimal gehalten werden könne. In solchen Situationen sei die Bettlägerigkeit eher kontra- produktiv. Eine Vorgeschichte mit einer tiefen Venenthrombose und/oder eine entsprechende Thromboseprophylaxe sei nicht dokumentiert worden. Eine klinisch relevante Begleiterkrankung sei auch nicht bekannt (AB 45). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 10 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 29. November 2017 (AB 44) massgeblich auf die ver- trauensärztliche Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 26. Oktober 2017 (AB 41). Dieser Bericht ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und unter Würdigung der Vorakten – insbesondere der Berichte des operierenden Arztes – abgegeben. Weiter ist er widerspruchsfrei und enthält eine be- gründete Schlussfolgerung. Der Bericht erfüllt die von der höchstrichterli- chen Rechtsprechung an den Beweiswert von ärztlichen Berichten gestell- ten Anforderungen, weshalb darauf abzustellen ist (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.3.1 Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom

23. April 2016, SCHG/2015/839, E. 3.4.1, werden nach der heutigen medi- zinischen Praxis Varizenoperationen in grosser Zahl ambulant durchgeführt und im Grundfall sind einer solchen Behandlung keine Risiken inhärent, die eine stationäre Behandlung als geboten erscheinen lassen. Für den Ent- scheid „ambulant oder stationär“ sind vor allem die postoperativen Kompli- kationen entscheidend. Im Normalfall indizieren mögliche postoperative Komplikationen keine stationäre Behandlung, was nachvollziehbar mit Stu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 11 dienresultaten unterlegt wurde. Damit ist erstellt, dass die ambulant durch- geführte Varizenoperation nicht nur wirtschaftlicher ist, sondern im Regelfall auch dem Gebot der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit genügt. Der Kran- kenversicherer als Sozialversicherungsträger ist damit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, in Wahrung der Interessen des Kollektivs der prämi- enzahlenden obligatorisch Krankenpflegeversicherten im Regelfall die sta- tionäre zu Gunsten der ambulanten Behandlung zu verweigern. Unter be- sonderen Bedingungen jedoch (klinisch relevante Begleiterkrankungen, psychosoziale Begleitumstände) ist der stationären Behandlung der Vorzug zu geben. Solange solche Konstellationen nicht belegt sind, kann eine Kos- tengutsprache jedoch nicht erteilt werden (vgl. hierzu auch Manual der Schweizerischen Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte [SGV], Angiologie, Behandlung von Varizen - ambulant oder stationär?, Tabelle 1, und – betreffend Rechtslage ab 2019 – Medienmitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 20. Februar 2018, Ambulant vor stationär – Liste mit Eingriffen verabschiedet, abrufbar unter https:// www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.html). 3.3.2 Es ist davon auszugehen, dass der operative Eingriff vom 26. Okto- ber 2016 ordnungsgemäss verlaufen ist und weder vor dem Eingriff Ko- morbiditäten oder besondere psychosoziale Umstände vorgelegen haben noch nach dem Eingriff Komplikationen aufgetreten sind, welche eine Spi- talbedürftigkeit begründet hätten. Im undatierten Kostengutsprachegesuch vermerkte der operierende Arzt lediglich, der Eingriff werde nur stationär gemacht. Eine Begründung hiefür gab er nicht an (AB 9). Auch aus dem Operationsbericht vom 26. Oktober 2016 ergeben sich keine Hinweise auf einzelfallspezifische Komorbiditäten oder erwartete Komplikationen; als präoperative Diagnose wurde einzig „Parva-Varikosis links“ festgehalten, Nebendiagnosen wurden nicht aufgeführt (AB 16). Anhaltspunkte für psy- chosoziale Umstände sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Verwaltungsbehörden haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Partei- vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersu- chungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 12 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). Unter den gege- benen Umständen wäre es damit entgegen den Vorbringen in der Replik an der Beschwerdeführerin gewesen, entsprechende Unterlagen für das Vor- handensein einer präoperativen Komorbidität beizubringen, wenn sie im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin behaupten will, dass eine solche vor- gelegen hat. Sodann hat sich auch im Rahmen der von Anbeginn weg sta- tionär geplanten Operation selbst keine Situation eingestellt, die eine weite- re stationäre Weiterbehandlung als indiziert erscheinen liess. Der operie- rende Arzt hat im Operationsbericht keinerlei Komplikationen festgehalten. Der komplikationslose Verlauf widerspiegelt sich auch in der kurzen Opera- tionsdauer von 15 Minuten (AB 16). Damit kann auch nicht mit im Verlauf der Operation eingetretener Umstände, die etwa eine weitere Überwa- chung notwendig gemacht hätten, eine stationäre Behandlung begründet werden. Bei dieser Aktenlage erweist sich die Stellungnahme des Vertrau- ensarztes Dr. med. E.________ vom 26. Oktober 2017 (AB 41) als schlüs- sig, weshalb vom Regelfall auszugehen ist (vgl. E. 3.3.1 hiervor), dass der Eingriff vom 26. Oktober 2016 ohne weiteres ambulant hätte stattfinden können. Die später erfolgten Ausführungen des operierenden Dr. med. D.________ vermögen keine auch bloss geringen Zweifel an der Beurtei- lung des Vertrauensarztes zu wecken, so dass kein externes Gutachten zu veranlassen ist (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). Inwiefern der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin fachlich nicht bzw. ungenügend qualifiziert sein soll (vgl. Beschwerde S. 6), ist nicht ersichtlich. Gemäss dem massgeben- den Weiterbildungsprogramm für den Erwerb eines Facharzttitels in Chirur- gie gehören Veneneingriffe (Varizenchirurgie) zum obligatorisch zu erfül- lenden Operationskatalog (vgl. SIWF [Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung], Facharzt für Chirurgie, Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2006 [letzte Revision: 16. Juni 2016], abrufbar unter www.fmh.ch). Aufgrund der erwähnten Voraussetzung ist nicht daran zu zweifeln, dass der Vertrauensarzt als Facharzt für Chirurgie über eine für die Beurteilung des operativen Eingriffs genügende und angezeigte fachärztliche Spezialisierung verfügt. 3.3.3 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem ersten Eingriff vom 27. Januar 2016 einen stationären Aufenthalt übernommen hat (AB 4),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 13 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Ver- trauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begrün- dendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG: heute Bundesgericht {BGer}] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Die gewährte Kostengutsprache vom 24. De- zember 2015 betraf einzig den Eingriff mit Eintritt am 27. Januar 2016 und deren Dauer wurde ausdrücklich bis zum 5. Februar 2016 beschränkt (AB 4). Eine Zusicherung der Kostenübernahme für den zweiten einseitigen operativen Eingriff vom 26. Oktober 2016 liegt damit nicht vor. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Wissen darum, dass für den zwei- ten Eingriff noch keine Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt vorlag, diesen trotzdem hat vornehmen lassen (AB 10, 28 S. 2). Einer Be- rufung auf den Vertrauensschutz ist damit kein Erfolg beschieden. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 29. No- vember 2017 (AB 44) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2018, KV/18/9, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- Easy Sana Krankenversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.