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200 2018 892

Bern VerwG · 2019-02-27 · Deutsch BE

Verfügung vom 26. Oktober 2018

Sachverhalt

A. Der 2000 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurde am 16. März 2015 unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Einschränkungen (schwere Spracherwerbsstörung, Entwick- lungsstörung, schwache intellektuelle Lernfähigkeiten etc.) bei der IV-Stel- le Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leis- tungen für Minderjährige angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach getätigten Abklärungen erteilte diese Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (... nach C.________) für die Zeit vom 2. Februar 2016 bis zum 1. August 2018 (vgl. Mitteilungen vom 3. Juni 2016 [AB 23] und vom 31. März 2017 [AB 27]). Mit Mitteilung vom 23. August 2018 (AB 53) schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab, weil der Ver- sicherte seinen Fähigkeiten entsprechend eingegliedert sei. Nach durge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 57 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom

26. Oktober 2018 (AB 62) bei einem Invaliditätsgrad von 29% einen Ren- tenanspruch. B. Mit Eingabe vom 28. November 2018 erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – hiergegen Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm rückwirkend ab 1. August 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung auf- zuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 3 Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer explizit an den beschwerdeweise getätigten Ausführungen und Rechtsbegehren fest und tätigte weitere Ausführungen zur Verwertung der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kennt- nisnahme zugestellt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Januar 2019).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 26. Oktober 2018 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 5 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

E. 3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), diagnostizierte im Aktenbericht vom 17. Mai 2016 (AB 22) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte geistige Behinderung mit Wortkargheit (ICD-10 F70). Mit der heil- pädagogischen Sonderschulung, der Wortkargheit und der praktischen Intelligenz in Teilbereichen der Exekutivfunktionen/des Arbeitsgedächtnis- ses so-wie der Verarbeitungsgeschwindigkeit im Bereich einer leichten In- telligenz-minderung (ICD-10 F70) liege ein Gesundheitsschaden vor. Der Versicherte sei beim Planen, wann er welche Aufgaben erledige, auf Hilfe angewiesen und benötige Begleitung und Unterstützung. Mit der Schwäche im Arbeitsgedächtnis müssten ihm neue Aufgaben besser gezeigt, als mündlich gesagt werden. Er brauche mehr Erklärungen, bis er eine Aufga- be umsetzen könne. Bekannte Routinearbeiten werde er selbstständig er- ledigen. Mit der langsamen Verarbeitungsgeschwindigkeit sei seine Leis- tungsfähigkeit reduziert. In sozialen Kontakten sei er wortkarg. Zumutbar sei eine repetitive praktische Tätigkeit unter guter Begleitung. Wegen sei- ner Wortkargheit dürfte eine Tätigkeit mit vielen sozialen Kontakten un- günstig sein. Die geplante Ausbildung zum … nach C.________ sei zumut- bar (S. 3).

E. 3.1.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 5. April 2017 (AB 36) führte Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gegenüber dem F.________, aus, der Versicherte leide an einer seit Geburt bestehenden Hirnleistungsschwäche mit Lernbehinderung und Sprachentwicklungs- störung. Aufgrund der kognitiven Leistungseinschränkung habe dieser von der 4. Primarklasse an bis zu seinem 16. Lebensjahr eine heilpädagogi- sche Schule besucht. Aktuell absolviere er Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Werkstatt und Schule). Ohne elektrische Hilfsmittel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 6 sei er nicht in der Lage zu lesen. Seine sprachliche Ausdrucksfähigkeit sei eingeschränkt. Die Absolvierung der Rekrutenschule sei aus medizinischen Gründen nicht möglich.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.). Soll ein Ver- sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinterne ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65).

E. 3.3 Aus medizinischer Sicht liegen den Akten einzig die RAD-Aktenbe- urteilung von Dr. med. E.________ vom 17. Mai 2016 (AB 22) sowie das ärztliche Zeugnis des Hausarztes Dr. med. D.________ zuhanden des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 7 F.________ vom 5. April 2017 (AB 36) bei. Diese Unterlagen genügen nicht zur Beurteilung des medizinischen Gesundheitszustandes und insbe- sondere der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeit- und Leistungsfähigkeit. Dr. med. E.________ diagnostizierte am 17. Mai 2016 (AB 22) und damit noch vor Ausbildungsbeginn eine leichte geistige Behinderung mit Wortkargheit (ICD-10 F70), definierte ein Zumutbarkeitsprofil, unterliess es jedoch, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu quantifizieren. Ihre diagnosti- sche Einschätzung basiert wiederum hauptsächlich auf den Angaben des Erziehungsberaters lic. phil. G.________ vom 13. Juli 2011 (AB 4), d.h. rund fünf Jahre vor Ausbildungsbeginn, sowie diversen Schulberichten (AB 14/6), welche allesamt zwei bis vier Jahre vor dem Ausbildungsbeginn ver- fasst wurden. Der Erziehungsberater G.________ erwähnte in seinem Be- richt einen im HAWIK-IV ermittelten Gesamt-IQ von 71 (AB 44 S. 2). Nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapi- tel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 311) gäbe aber erst ein IQ im Bereich von 50-69 ein Hinweis auf eine leichte Intelligenz- minderung im Sinne von ICD-10 F70, wogegen die hier offenbar festgestell- te Intelligenz im unteren Normbereich (IQ zwischen 70 und 84) per se nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu betrachten ist (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1 und vom 20. September 2018, 9C_291/2017, E. 8.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 37). Mit diesem Aspekt setzte sich die RAD-Ärztin nicht aus- einander. Auch im Zeugnis von Dr. med. D.________ vom 5. April 2017 (AB 36), in welchem aus allgemein-internistischer Optik zuhanden des F.________ das Vorliegen einer Hirnleistungsschwäche mit Lernbehinde- rung und Sprachentwicklungsstörung bestätigt wurde, fehlt eine nachvoll- ziehbare und durch objektive Befunde gestützte Diagnose-Herleitung. Auf- grund der vorliegenden medizinischen Berichte bleibt nicht nur die Dia- gnostik unklar. Auch die der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte Leis- tungsfähigkeit wurde überhaupt nicht medizinisch beurteilt. Die Beschwerdegegnerin stützt sich offenbar einzig auf den Auswertungs- bericht des Ausbildungsbetriebes (AB 45/2), in welchem die Leistungsfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 8 keit als „schwer einschätzbar“ bezeichnet, auf „ca. 60%“ festgelegt und ein Verbesserungspotential prognostiziert wurde (S. 6 Ziff. 9). Auch im Ab- schlussbericht vom 10. Juli 2018 (AB 50) geht der Ausbildungsbetrieb von einer Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von 60% aus (S. 5). Wenngleich bei einer Behinderung wegen Intelligenzmangels Arbeitgeber- berichte und bisherige Erfahrungen Aufschlüsse bezüglich der leistungsre- levanten Verminderung der Arbeitsfähigkeit liefern können (vgl. BGer 8C_741/2013, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen), genügen diese alleine nicht. Hinzu kommt, dass die beiden Praktikumsstellen, bei welchen der Beschwerdeführer schliesslich Teilzeit-Anstellungen fand, von einer gerin- geren Leistungsfähigkeit zwischen 50-60% ausgingen (AB 50/2 S. 4; vgl. auch S. 7 des IV-Protokolls [in den Gerichtsakten]). Da die Leistungsein- schränkung u.a. damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer we- gen seiner Sprachprobleme keine Kunden betreuen und weder Telefone noch schriftliche Aufträge entgegennehmen könne (S. 7 des IV-Protokolls und AB 50/2 S. 3), stellt sich in der Tat die Frage, ob er allenfalls an einem Nischenarbeitplatz (welche in der LSE ebenfalls abgebildet werden [vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017, E. 5.4.2]) ohne Kundenkontakt als ungelernter Hilfsarbeiter ein höheres Rendement erzie- len könnte.

E. 3.4 Aufgrund des Dargelegten erweist sich der massgebende Sachver- halt als ungenügend abgeklärt. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung des Invali- ditätsgrades bzw. zu den entsprechenden Vergleichseinkommen. Die Sa- che ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventual-Rechtsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen durch versicherungsinterne Untersuchungen oder eine versicherungsexterne Begutachtung klärt und hernach über den Rentenanspruch neu befindet. Im Übrigen (Hauptbegehren) ist die Be- schwerde abzuweisen.

E. 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 9

E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1) Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 14. Januar 2019 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2‘354.20 festgesetzt (Aufwand von 8.50 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 60.90 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 168.30). Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 10

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 26. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘354.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 892 IV JAP/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Februar 2019 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 2000 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurde am 16. März 2015 unter Hinweis auf seit der Geburt bestehende Einschränkungen (schwere Spracherwerbsstörung, Entwick- lungsstörung, schwache intellektuelle Lernfähigkeiten etc.) bei der IV-Stel- le Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leis- tungen für Minderjährige angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach getätigten Abklärungen erteilte diese Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (... nach C.________) für die Zeit vom 2. Februar 2016 bis zum 1. August 2018 (vgl. Mitteilungen vom 3. Juni 2016 [AB 23] und vom 31. März 2017 [AB 27]). Mit Mitteilung vom 23. August 2018 (AB 53) schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab, weil der Ver- sicherte seinen Fähigkeiten entsprechend eingegliedert sei. Nach durge- führtem Vorbescheidverfahren (AB 57 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom

26. Oktober 2018 (AB 62) bei einem Invaliditätsgrad von 29% einen Ren- tenanspruch. B. Mit Eingabe vom 28. November 2018 erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – hiergegen Beschwerde. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm rückwirkend ab 1. August 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung auf- zuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 3 Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer explizit an den beschwerdeweise getätigten Ausführungen und Rechtsbegehren fest und tätigte weitere Ausführungen zur Verwertung der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kennt- nisnahme zugestellt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. Januar 2019). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 26. Oktober 2018 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 5 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den Akten im Wesentli- chen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), diagnostizierte im Aktenbericht vom 17. Mai 2016 (AB 22) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte geistige Behinderung mit Wortkargheit (ICD-10 F70). Mit der heil- pädagogischen Sonderschulung, der Wortkargheit und der praktischen Intelligenz in Teilbereichen der Exekutivfunktionen/des Arbeitsgedächtnis- ses so-wie der Verarbeitungsgeschwindigkeit im Bereich einer leichten In- telligenz-minderung (ICD-10 F70) liege ein Gesundheitsschaden vor. Der Versicherte sei beim Planen, wann er welche Aufgaben erledige, auf Hilfe angewiesen und benötige Begleitung und Unterstützung. Mit der Schwäche im Arbeitsgedächtnis müssten ihm neue Aufgaben besser gezeigt, als mündlich gesagt werden. Er brauche mehr Erklärungen, bis er eine Aufga- be umsetzen könne. Bekannte Routinearbeiten werde er selbstständig er- ledigen. Mit der langsamen Verarbeitungsgeschwindigkeit sei seine Leis- tungsfähigkeit reduziert. In sozialen Kontakten sei er wortkarg. Zumutbar sei eine repetitive praktische Tätigkeit unter guter Begleitung. Wegen sei- ner Wortkargheit dürfte eine Tätigkeit mit vielen sozialen Kontakten un- günstig sein. Die geplante Ausbildung zum … nach C.________ sei zumut- bar (S. 3). 3.1.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 5. April 2017 (AB 36) führte Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gegenüber dem F.________, aus, der Versicherte leide an einer seit Geburt bestehenden Hirnleistungsschwäche mit Lernbehinderung und Sprachentwicklungs- störung. Aufgrund der kognitiven Leistungseinschränkung habe dieser von der 4. Primarklasse an bis zu seinem 16. Lebensjahr eine heilpädagogi- sche Schule besucht. Aktuell absolviere er Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (Werkstatt und Schule). Ohne elektrische Hilfsmittel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 6 sei er nicht in der Lage zu lesen. Seine sprachliche Ausdrucksfähigkeit sei eingeschränkt. Die Absolvierung der Rekrutenschule sei aus medizinischen Gründen nicht möglich. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.). Soll ein Ver- sicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschie- den werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinterne ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65). 3.3 Aus medizinischer Sicht liegen den Akten einzig die RAD-Aktenbe- urteilung von Dr. med. E.________ vom 17. Mai 2016 (AB 22) sowie das ärztliche Zeugnis des Hausarztes Dr. med. D.________ zuhanden des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 7 F.________ vom 5. April 2017 (AB 36) bei. Diese Unterlagen genügen nicht zur Beurteilung des medizinischen Gesundheitszustandes und insbe- sondere der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeit- und Leistungsfähigkeit. Dr. med. E.________ diagnostizierte am 17. Mai 2016 (AB 22) und damit noch vor Ausbildungsbeginn eine leichte geistige Behinderung mit Wortkargheit (ICD-10 F70), definierte ein Zumutbarkeitsprofil, unterliess es jedoch, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu quantifizieren. Ihre diagnosti- sche Einschätzung basiert wiederum hauptsächlich auf den Angaben des Erziehungsberaters lic. phil. G.________ vom 13. Juli 2011 (AB 4), d.h. rund fünf Jahre vor Ausbildungsbeginn, sowie diversen Schulberichten (AB 14/6), welche allesamt zwei bis vier Jahre vor dem Ausbildungsbeginn ver- fasst wurden. Der Erziehungsberater G.________ erwähnte in seinem Be- richt einen im HAWIK-IV ermittelten Gesamt-IQ von 71 (AB 44 S. 2). Nach den klinisch-diagnostischen Leitlinien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [HRSG.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapi- tel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 311) gäbe aber erst ein IQ im Bereich von 50-69 ein Hinweis auf eine leichte Intelligenz- minderung im Sinne von ICD-10 F70, wogegen die hier offenbar festgestell- te Intelligenz im unteren Normbereich (IQ zwischen 70 und 84) per se nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu betrachten ist (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1 und vom 20. September 2018, 9C_291/2017, E. 8.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 37). Mit diesem Aspekt setzte sich die RAD-Ärztin nicht aus- einander. Auch im Zeugnis von Dr. med. D.________ vom 5. April 2017 (AB 36), in welchem aus allgemein-internistischer Optik zuhanden des F.________ das Vorliegen einer Hirnleistungsschwäche mit Lernbehinde- rung und Sprachentwicklungsstörung bestätigt wurde, fehlt eine nachvoll- ziehbare und durch objektive Befunde gestützte Diagnose-Herleitung. Auf- grund der vorliegenden medizinischen Berichte bleibt nicht nur die Dia- gnostik unklar. Auch die der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegte Leis- tungsfähigkeit wurde überhaupt nicht medizinisch beurteilt. Die Beschwerdegegnerin stützt sich offenbar einzig auf den Auswertungs- bericht des Ausbildungsbetriebes (AB 45/2), in welchem die Leistungsfähig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 8 keit als „schwer einschätzbar“ bezeichnet, auf „ca. 60%“ festgelegt und ein Verbesserungspotential prognostiziert wurde (S. 6 Ziff. 9). Auch im Ab- schlussbericht vom 10. Juli 2018 (AB 50) geht der Ausbildungsbetrieb von einer Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von 60% aus (S. 5). Wenngleich bei einer Behinderung wegen Intelligenzmangels Arbeitgeber- berichte und bisherige Erfahrungen Aufschlüsse bezüglich der leistungsre- levanten Verminderung der Arbeitsfähigkeit liefern können (vgl. BGer 8C_741/2013, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen), genügen diese alleine nicht. Hinzu kommt, dass die beiden Praktikumsstellen, bei welchen der Beschwerdeführer schliesslich Teilzeit-Anstellungen fand, von einer gerin- geren Leistungsfähigkeit zwischen 50-60% ausgingen (AB 50/2 S. 4; vgl. auch S. 7 des IV-Protokolls [in den Gerichtsakten]). Da die Leistungsein- schränkung u.a. damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer we- gen seiner Sprachprobleme keine Kunden betreuen und weder Telefone noch schriftliche Aufträge entgegennehmen könne (S. 7 des IV-Protokolls und AB 50/2 S. 3), stellt sich in der Tat die Frage, ob er allenfalls an einem Nischenarbeitplatz (welche in der LSE ebenfalls abgebildet werden [vgl. u.a. Entscheid des BGer vom 4. Mai 2018, 9C_294/2017, E. 5.4.2]) ohne Kundenkontakt als ungelernter Hilfsarbeiter ein höheres Rendement erzie- len könnte. 3.4 Aufgrund des Dargelegten erweist sich der massgebende Sachver- halt als ungenügend abgeklärt. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung des Invali- ditätsgrades bzw. zu den entsprechenden Vergleichseinkommen. Die Sa- che ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Sinne des Eventual-Rechtsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die offenen Fragen durch versicherungsinterne Untersuchungen oder eine versicherungsexterne Begutachtung klärt und hernach über den Rentenanspruch neu befindet. Im Übrigen (Hauptbegehren) ist die Be- schwerde abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 9 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhän- gig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Be- gehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1) Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 14. Januar 2019 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2‘354.20 festgesetzt (Aufwand von 8.50 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 60.90 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 168.30). Diesen Be- trag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gegenstandslos geworden. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Feb. 2019, IV/18/892, Seite 10 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Ver- fügung der IV-Stelle Bern vom 26. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘354.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.