opencaselaw.ch

200 2018 89

Bern VerwG · 2017-12-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 13. Dezember 2017

Sachverhalt

A. Am 13. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin), dass der von der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (nachfolgend AKB) gemeldete Beitragsausstand von insgesamt Fr. 861.80 ab dem Monat Februar 2018 mit Fr. 100.-- pro Monat mit der IV- Rente von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) verrechnet werde. Gleichzeitig entzog sie einer allenfalls gegen diese Ver- fügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Antwortbeila- ge [AB] 352). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 29. Januar 2018 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Verfü- gung sei aufzuheben, da ein Verrechnungsabzug bei den monatlichen Ren- tenzahlungen in ihr Existenzminimum eingreife. Es sei von der Pfändung ihr zustehender Sozialversicherungsleistungen aller Art abzusehen. Zudem schulde ihr die Invalidenversicherung noch weit über Fr. 2‘500.-- Invaliden- rente und die Ergänzungsleistung schulde ihr ebenfalls über mehrere Jahre für jeden Monat Geld, das sie ihr nicht bezahle, obwohl sie Anrecht auf Ergänzungsleistung habe. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom 23. Februar 2018 (in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Mit Eingabe vom 23. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren An- trägen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 3

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2017 (AB 352), mit der die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Februar 2018 in Teilbeträgen von monatlich Fr. 100.-- die Verrech- nung des von der AKB gemeldeten Beitragsausstands von insgesamt Fr. 861.80 mit der IV-Rente der Beschwerdeführerin verfügt hat. Soweit die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 4 Beschwerdeführerin in der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt, es sei von der Pfändung ihr zustehender Sozialversicherungsleistungen aller Art abzusehen sowie einen Anspruch auf höhere Renten- sowie auf Ergän- zungsleistungen geltend macht, kann auf diese Anträge bzw. Begehren nicht eingetreten werden, da es diesbezüglich an einer Sachurteilsvoraus- setzung – nämlich dem Anfechtungsgegenstand – fehlt. Zu überprüfen und zu beurteilen ist vorliegend nur, was Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung bildet, und damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Zeit ab Februar 2018 in Teilbeträgen von monatlich Fr. 100.-- die Verrechnung des von der AKB gemeldeten Beitragsausstands von insgesamt Fr. 861.80 mit der IV-Rente der Beschwerdeführerin verfügt hat. Der Beitragsausstand an sich bzw. dessen Höhe und Fälligkeit ist nicht strittig und erweist sich anhand der Akten als korrekt, weshalb darauf abzustellen ist. Mit Fr. 861.80 liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundes- sozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweig- interne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 5 rungen zulassen (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20], Art. 11 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1], Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1], Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], Art. 25 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzu- lagen [FamZG; SR 836.2]), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbe- darf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG sind Beiträge, die auf erfolgte Mah- nung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden kön- nen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG ist der IV-Rentenanspruch der Zwangs- vollstreckung entzogen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet für die Ver- rechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. 2.2.1 Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die zweiginterne und die zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialge- setzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist. Dabei geht die Verrechen- barkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zu- sammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 141 V 139 E. 6.1 und 6.2 S. 144, 115 V 341 E. 2b S. 342). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 6 träge mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschul- deten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzmi- nimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hin- gegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzmini- mum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). 3. Soweit aus den Akten ersichtlich haben weder die AKB noch die Be- schwerdegegnerin geprüft, ob die Einkünfte der Beschwerdeführerin deren betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteigen bzw. ob dieses durch die Verrechnung mit einem Teilbetrag von Fr. 100.-- pro Monat berührt wird. Weder im Verrechnungsantrag der AKB vom 5. Dezember 2017 noch in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2017 finden sich diesbezügliche Angaben bzw. Abklärungen. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren eine ganze Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung und einen Assis- tenzbeitrag bezieht (AB 1.1 S. 34 und 1, AB 17, 47, 151 S. 2 und 6, AB 156 f., 210, 242, 294 f., 335 f., 338 und 345) sowie dass sie zumindest zeitweise Ergänzungsleistungen bezog und dass diese per 1. November 2015 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten eingestellt wurden (siehe Beschwerdebeilagen, Einspracheentscheid der AKB vom 20. November 2015). Ob die Beschwerdeführerin neben den genannten Sozialversiche- rungsleistungen über weiteres Einkommen und/oder Vermögen verfügt wie auch die Höhe und Zusammensetzung ihrer Auslagen ist in den vorhande- nen Akten nicht dokumentiert. Anhand der Akten lässt sich damit nicht prü- fen, ob die Verrechnung des von der AKB gemeldeten Beitragsausstands von insgesamt Fr. 861.80 mit der Invalidenrente der Beschwerdeführerin in Teilbeträgen von Fr. 100.-- pro Monat in der Zeit ab Februar 2018 deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 7 Existenzminimum berührt. Es ist nicht am Gericht, anstelle der Verwaltung erstmals solche Abklärungen und Berechnungen vorzunehmen. Die Be- schwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen vornimmt und nach Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin, wenn deren Einkünfte dieses übersteigen, die Verrechnung der Beitrags- ausstände mit der Invalidenrente der Beschwerdeführerin in entsprechen- den Teilbeträgen nachvollziehbar verfügt. 4. 4.1 Da der vorliegende Streit um die Verrechnung von AHV-Beiträgen mit der IV-Rente nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen, sondern nur den Auszahlungsmodus betrifft, sind – in Abwei- chung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfah- renskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung, da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erforderte, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, zumal zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein ver- nünftiges Verhältnis zu bestehen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde im Grundsatz einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 8 sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 89 IV LOU/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Juni 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 13. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin), dass der von der Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (nachfolgend AKB) gemeldete Beitragsausstand von insgesamt Fr. 861.80 ab dem Monat Februar 2018 mit Fr. 100.-- pro Monat mit der IV- Rente von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) verrechnet werde. Gleichzeitig entzog sie einer allenfalls gegen diese Ver- fügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Antwortbeila- ge [AB] 352). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 29. Januar 2018 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Verfü- gung sei aufzuheben, da ein Verrechnungsabzug bei den monatlichen Ren- tenzahlungen in ihr Existenzminimum eingreife. Es sei von der Pfändung ihr zustehender Sozialversicherungsleistungen aller Art abzusehen. Zudem schulde ihr die Invalidenversicherung noch weit über Fr. 2‘500.-- Invaliden- rente und die Ergänzungsleistung schulde ihr ebenfalls über mehrere Jahre für jeden Monat Geld, das sie ihr nicht bezahle, obwohl sie Anrecht auf Ergänzungsleistung habe. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 beantragt die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom 23. Februar 2018 (in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Mit Eingabe vom 23. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren An- trägen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde im Grundsatz einzutreten. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2017 (AB 352), mit der die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Februar 2018 in Teilbeträgen von monatlich Fr. 100.-- die Verrech- nung des von der AKB gemeldeten Beitragsausstands von insgesamt Fr. 861.80 mit der IV-Rente der Beschwerdeführerin verfügt hat. Soweit die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 4 Beschwerdeführerin in der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt, es sei von der Pfändung ihr zustehender Sozialversicherungsleistungen aller Art abzusehen sowie einen Anspruch auf höhere Renten- sowie auf Ergän- zungsleistungen geltend macht, kann auf diese Anträge bzw. Begehren nicht eingetreten werden, da es diesbezüglich an einer Sachurteilsvoraus- setzung – nämlich dem Anfechtungsgegenstand – fehlt. Zu überprüfen und zu beurteilen ist vorliegend nur, was Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung bildet, und damit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Zeit ab Februar 2018 in Teilbeträgen von monatlich Fr. 100.-- die Verrechnung des von der AKB gemeldeten Beitragsausstands von insgesamt Fr. 861.80 mit der IV-Rente der Beschwerdeführerin verfügt hat. Der Beitragsausstand an sich bzw. dessen Höhe und Fälligkeit ist nicht strittig und erweist sich anhand der Akten als korrekt, weshalb darauf abzustellen ist. Mit Fr. 861.80 liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundes- sozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweig- interne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 5 rungen zulassen (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20], Art. 11 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1], Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzord- nung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1], Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], Art. 25 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzu- lagen [FamZG; SR 836.2]), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbe- darf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG sind Beiträge, die auf erfolgte Mah- nung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden kön- nen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG ist der IV-Rentenanspruch der Zwangs- vollstreckung entzogen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet für die Ver- rechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. 2.2.1 Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die zweiginterne und die zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialge- setzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist. Dabei geht die Verrechen- barkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zu- sammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 141 V 139 E. 6.1 und 6.2 S. 144, 115 V 341 E. 2b S. 342). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Bei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 6 träge mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschul- deten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzmi- nimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hin- gegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzmini- mum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). 3. Soweit aus den Akten ersichtlich haben weder die AKB noch die Be- schwerdegegnerin geprüft, ob die Einkünfte der Beschwerdeführerin deren betreibungsrechtliches Existenzminimum übersteigen bzw. ob dieses durch die Verrechnung mit einem Teilbetrag von Fr. 100.-- pro Monat berührt wird. Weder im Verrechnungsantrag der AKB vom 5. Dezember 2017 noch in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2017 finden sich diesbezügliche Angaben bzw. Abklärungen. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren eine ganze Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung und einen Assis- tenzbeitrag bezieht (AB 1.1 S. 34 und 1, AB 17, 47, 151 S. 2 und 6, AB 156 f., 210, 242, 294 f., 335 f., 338 und 345) sowie dass sie zumindest zeitweise Ergänzungsleistungen bezog und dass diese per 1. November 2015 wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten eingestellt wurden (siehe Beschwerdebeilagen, Einspracheentscheid der AKB vom 20. November 2015). Ob die Beschwerdeführerin neben den genannten Sozialversiche- rungsleistungen über weiteres Einkommen und/oder Vermögen verfügt wie auch die Höhe und Zusammensetzung ihrer Auslagen ist in den vorhande- nen Akten nicht dokumentiert. Anhand der Akten lässt sich damit nicht prü- fen, ob die Verrechnung des von der AKB gemeldeten Beitragsausstands von insgesamt Fr. 861.80 mit der Invalidenrente der Beschwerdeführerin in Teilbeträgen von Fr. 100.-- pro Monat in der Zeit ab Februar 2018 deren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 7 Existenzminimum berührt. Es ist nicht am Gericht, anstelle der Verwaltung erstmals solche Abklärungen und Berechnungen vorzunehmen. Die Be- schwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die entsprechenden Abklärungen vornimmt und nach Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführerin, wenn deren Einkünfte dieses übersteigen, die Verrechnung der Beitrags- ausstände mit der Invalidenrente der Beschwerdeführerin in entsprechen- den Teilbeträgen nachvollziehbar verfügt. 4. 4.1 Da der vorliegende Streit um die Verrechnung von AHV-Beiträgen mit der IV-Rente nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen, sondern nur den Auszahlungsmodus betrifft, sind – in Abwei- chung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfah- renskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung, da es sich nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erforderte, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, zumal zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein ver- nünftiges Verhältnis zu bestehen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juni 2018, IV/18/89, Seite 8 sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.