opencaselaw.ch

200 2018 880

Bern VerwG · 2018-10-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheide vom 26. Oktober 2018

Sachverhalt

A. Die in ... domizilierte C.________ AG war ab dem 1. November 2011 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerde- gegnerin) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. u.a. Ak- ten der AKB im Verfahren AHV/2018/880 [act. II] 14 und Akten der AKB im Verfahren AHV/2018/879 [act. IIA] 14). Vom 14. März 2014 bis zum 14. September 2016 waren A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift und B.________ (nachfol- gend Beschwerdeführer 1) als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift im Handelsregister eingetragen. Am … 2016 wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am … 2017 mangels Aktiven eingestellt und am … 2017 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. act. II 1 und act. IIA 1 sowie www.zefix.ch). B. Mit separaten Schadenersatzverfügungen vom 10. August 2018 (act. II 5 und act. IIA 5) forderte die AKB von A.________ und B.________ für ihr von der C.________ AG in Liq. für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2016 geschuldete Sozialversicherungsbeiträge je einen Betrag von Fr. 35‘815.55, was sie auf Einsprachen hin (act. II 4 und act. IIA 4) mit Ent- scheiden vom 26. Oktober 2018 (act. II 2 und act. IIA 2) bestätigte. C. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erhob B.________ gegen den Ein- spracheentscheid vom 26. Oktober 2018 (act. IIA 2) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 10. August 2018 (recte: der Einspra- cheentscheid vom 26. Oktober 2018) sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 3 Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer AHV/2018/879 registriert. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezem- ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 23. November 2018 erhob A.________ gegen den Ein- spracheentscheid vom 26. Oktober 2018 (act. II 2) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 10. August 2018 (recte: der Einspra- cheentscheid vom 26. Oktober 2018) sei aufzuheben. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer AHV/2018/880 registriert. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezem- ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Da die Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum Mitglied des Verwal- tungsrates der C.________ AG waren und sie für die identische Beitrags- summe haftbar gemacht werden, sind die beiden Beschwerdeverfahren AHV/2018/879 und AHV/2018/880 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu vereinigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 4

E. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.3 Anfechtungsgegenstand bilden die Einspracheentscheide vom

26. Oktober 2018 (act. II 2 und act. IIA 2). Streitig und zu prüfen sind die gegenüber den Beschwerdeführern geltend gemachten Schadenersatzfor- derungen für der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis

30. Juni 2016 entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 35‘815.55.

E. 1.4 Was die Frage der jeweiligen Beiladung der beiden Beschwerdefüh- rer (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. September 2008, 9C_158/2008, E. 3.1 mit Hinweisen) betrifft, kann mit Blick darauf, dass die Einsprachen und Beschwerden in beiden Verfahren weitestge- hend identisch sind, als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführer die Ein- sprachen und Beschwerden gemeinsam verfasst und auch Kenntnis von den jeweiligen Akten und Standpunkten haben. Unter diesen Umständen verkäme die Beiladung zu einem prozessualen Leerlauf, weshalb darauf ausnahmsweise verzichtet werden kann.

E. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 5

E. 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 2.3 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erken- nen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadener- satzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 72 E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwen- digerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 6 sprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Er- satz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auf- legung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraus- sichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeit- punkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröf- fentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betrei- bungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, wel- cher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 ers- ter Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Beitrags- forderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 7 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech- nungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffent- lichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Auf- gabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" er- füllt werden. 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 8 schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Orga- ne eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öf- fentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdi- gung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 9 beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sin- ne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld- haft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Scha- den nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 10 Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wä- re, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatz- pflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführer vom 14. März 2014 bis am 14. September 2016 dem Ver- waltungsrat der C.________ AG angehörten und damit als formelle Organe dieser Gesellschaft fungierten (vgl. act. II 2 und act. IIA 2; www.zefix.ch). Damit unterliegen sie den Haftungsbestimmungen von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.1 hiervor). Sodann wurde das am … 2016 eröffnete Konkursverfahren am … 2017 mangels Aktiven eingestellt (www.zefix.ch). Die C.________ AG vermochte dementsprechend die ausstehenden Beitragsforderungen nicht mehr zu begleichen und kann auch für die geltend gemachte Scha- denersatzpflicht nicht mehr in Anspruch genommen werden, weshalb sub- sidiär die solidarische Haftung ihrer Organe und damit (auch) diejenige der Beschwerdeführer greift (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass D.________ nicht ins Recht gefasst wurde, steht es der Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzliche Solidarhaftung frei, nur gegen einzelne (bzw. nicht alle) Organe vorzugehen (vgl. E. 2.1 hiervor). Das von den Beschwerdeführern erwähnte laufende, ein anderes Unter- nehmen von D.________ betreffende Konkursverfahren bildet nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens und diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. 3.2 Erstellt ist ferner, dass die C.________ AG die Sozialversiche- rungsbeiträge vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2016 nicht im geschul- deten – und zu keinem Zeitpunkt bestrittenen – Umfang geleistet hat und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 11 die Beschwerdegegnerin insoweit einen Schaden erlitten hat. Der geltend gemachte Schadenersatz wird von den Beschwerdeführern in masslicher Hinsicht nicht beanstandet, geschweige denn substanziiert bestritten (vgl. Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3). Da der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet und den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die Anlass geben würden, auf die Schadenhöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), hat lediglich eine summarische Prüfung aufgrund der Verfügungen vom 10. August 2018 (act. II 5 und act. IIA 5a) sowie der diesen beigelegten Kontoauszügen zu erfolgen. Unstimmigkeiten sind dabei nicht erkennbar – insbesondere sind den Kontoauszügen keine Ordnungsbussen zu entnehmen, welche der Schadenersatzpflicht nicht unterliegen würden (vgl. E. 2.4 hiervor) –, so dass von einem Schaden in Höhe von Fr. 35‘815.55 auszugehen ist. 3.3 Im Weiteren wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Schadenersatzansprüche allenfalls verjährt wären. Die Beschwerde- gegnerin hatte im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einstellung des Kon- kursverfahrens mangels Aktiven im SHAB am … 2017 hinreichend Kennt- nis (vgl. E. 2.3 hiervor) vom – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am … 2016 entstandenen (vgl. E. 2.4 hiervor) – Schaden. Die am 10. August 2018 (act. II 5 und act. IIA 5) verfügten Festsetzungen des Schadenersatz- anspruchs erfolgten demnach sowohl innerhalb der relativen zweijährigen als auch der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist und damit rechtzeitig (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Die Nichterfüllung der Beitragspflicht (vgl. E. 3.2 hiervor) stellt eine Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV dar und da- mit ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Bei der C.________ AG handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit Anfang 2012 sechs Mitarbeitern und einfacher Verwaltungsstruktur (act. II 36 und act. IIA 36). Der Verwaltungsrat setzte sich ab dem hier interessie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 12 renden Zeitraum (14. März 2014) aus drei Mitgliedern zusammen; die Be- schwerdeführer waren einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied bzw. einzel- zeichnungsberechtigter Präsident der Gesellschaft (act. II 1 und act. IIA 1). Bei derartigen Kleinunternehmen beurteilen sich die Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollpflichten nach einem strengen Massstab. In solchen Fällen muss vom Organ in aller Regel der Überblick über sämtliche relevanten Belange der Gesellschaft (inklusive deren Bei- tragswesen) verlangt werden (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeit- gebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 148 N. 638 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind der ihnen als Verwal- tungsratsmitgliedern obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die langdauernde Nichtbezahlung der Beiträge stellt eine zumindest grobfahr- lässige Verletzung dieser Pflicht und damit ein qualifiziertes Verschulden dar. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, dass sie sich um die Bezahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge gekümmert hätten. Entsprechende Bemühungen sind auch nicht ersichtlich, was praxisgemäss einen qualifizierten schuldhaften Verstoss gegen die AHV-Vorschriften be- gründet. 3.5 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht gekannt zu haben – was sie im Übrigen nicht exkulpieren würde – und bringen auch sonst keine relevanten Recht- fertigungsgründe vor. Angesichts der langen Dauer der Verletzung der Ab- rechnungspflicht kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdefüh- rer mit der Nichtbezahlung der Beiträge eine nur vorübergehend schwierige finanzielle Lage hätten überbrücken wollen; vielmehr geben sie in ihren Beschwerden – wie zuvor auch in den Einsprachen – zu erkennen, dass die finanziellen Probleme permanent vorhanden waren (vgl. auch Einver- nahmeprotokolle vom 1. Dezember 2016 [act. II 11 und act. IIA 11]). Die von anderen Gesellschaften gewährten Darlehen ändern nichts, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese finanziellen Mittel zur Begleichung der ausstehenden Beiträge verwendet wurden. 3.6 Ein pflichtgemässes Verhalten der Beschwerdeführer hätte den Schaden verhindern können. Der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen der Missachtung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 13 demnach gegeben. Ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatz- pflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 3.7 Zusammenfassend sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 26. Oktober 2018 (act. II 2 und act. IIA 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren AHV/2018/879 und AHV/2018/880 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 14
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 35‘815.55.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 879 AHV und 200 18 880 AHV (2) KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juni 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder B.________ Beschwerdeführer 1 und A.________ Beschwerdeführer 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen C.________ AG in Liq. betreffend Einspracheentscheide vom 26. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 2 Sachverhalt: A. Die in ... domizilierte C.________ AG war ab dem 1. November 2011 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerde- gegnerin) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. u.a. Ak- ten der AKB im Verfahren AHV/2018/880 [act. II] 14 und Akten der AKB im Verfahren AHV/2018/879 [act. IIA] 14). Vom 14. März 2014 bis zum 14. September 2016 waren A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift und B.________ (nachfol- gend Beschwerdeführer 1) als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift im Handelsregister eingetragen. Am … 2016 wurde über die C.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am … 2017 mangels Aktiven eingestellt und am … 2017 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (vgl. act. II 1 und act. IIA 1 sowie www.zefix.ch). B. Mit separaten Schadenersatzverfügungen vom 10. August 2018 (act. II 5 und act. IIA 5) forderte die AKB von A.________ und B.________ für ihr von der C.________ AG in Liq. für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2016 geschuldete Sozialversicherungsbeiträge je einen Betrag von Fr. 35‘815.55, was sie auf Einsprachen hin (act. II 4 und act. IIA 4) mit Ent- scheiden vom 26. Oktober 2018 (act. II 2 und act. IIA 2) bestätigte. C. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erhob B.________ gegen den Ein- spracheentscheid vom 26. Oktober 2018 (act. IIA 2) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 10. August 2018 (recte: der Einspra- cheentscheid vom 26. Oktober 2018) sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 3 Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer AHV/2018/879 registriert. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezem- ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 23. November 2018 erhob A.________ gegen den Ein- spracheentscheid vom 26. Oktober 2018 (act. II 2) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 10. August 2018 (recte: der Einspra- cheentscheid vom 26. Oktober 2018) sei aufzuheben. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer AHV/2018/880 registriert. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezem- ber 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Da die Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum Mitglied des Verwal- tungsrates der C.________ AG waren und sie für die identische Beitrags- summe haftbar gemacht werden, sind die beiden Beschwerdeverfahren AHV/2018/879 und AHV/2018/880 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zu vereinigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 4 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden einzutreten. 1.3 Anfechtungsgegenstand bilden die Einspracheentscheide vom

26. Oktober 2018 (act. II 2 und act. IIA 2). Streitig und zu prüfen sind die gegenüber den Beschwerdeführern geltend gemachten Schadenersatzfor- derungen für der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis

30. Juni 2016 entgangene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 35‘815.55. 1.4 Was die Frage der jeweiligen Beiladung der beiden Beschwerdefüh- rer (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. September 2008, 9C_158/2008, E. 3.1 mit Hinweisen) betrifft, kann mit Blick darauf, dass die Einsprachen und Beschwerden in beiden Verfahren weitestge- hend identisch sind, als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführer die Ein- sprachen und Beschwerden gemeinsam verfasst und auch Kenntnis von den jeweiligen Akten und Standpunkten haben. Unter diesen Umständen verkäme die Beiladung zu einem prozessualen Leerlauf, weshalb darauf ausnahmsweise verzichtet werden kann. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 5 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schaden- ersatzanspruch durch Erlass einer Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 1 und 4 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäfts- führung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 AHVG; BGE 129 V 11, 123 V 12 E. 5b S. 15). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen Einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308, 114 V 213 E. 3 S. 214). 2.2 Der Schadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zu- ständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbro- chen werden (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 AHVG). 2.3 Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erken- nen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadener- satzpflicht zu begründen vermögen (BGE 129 V 193 E. 2.1 S. 195; SVR 2017 AHV Nr. 21 S. 72 E. 4.1). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwen- digerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schlussabrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Recht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 6 sprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Er- satz eines durch Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auf- legung des Kollokationsplans genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inventars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraus- sichtliche Dividende kennen. Die gleichen Grundsätze gelten bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (BGE 128 V 15 E. 2a S. 17). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, so ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des – im Zeit- punkt der Konkurseröffnung entstandenen – Schadens in der Regel dann vorliegt, wenn das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die Einstellung im SHAB veröf- fentlicht wird (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 196). 2.4 Der für eine Haftung nach Art. 52 AHVG vorausgesetzte Schaden entsteht dann, wenn der Ausgleichskasse ein ihr gesetzlich geschuldeter Betrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht. Dazu gehören die von den Arbeitgebenden geschul- deten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die Verwaltungs- und Betrei- bungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen (BGE 121 III 382 E. 3b bb S. 384; SVR 2007 AHV Nr. 2 S. 6 E. 5, 1999 AHV Nr. 16 S. 45 E. 5). Ordnungsbussen sind hingegen nicht Schadensbe- standteil (SVR 2009 AHV Nr. 3 S. 13 E. 7). Die Schadenersatzforderung entsteht mit dem Eintritt des Schadens, wel- cher seinerseits auf einen rechtlichen Grund, die Verwirkung der Beiträge (Art. 16 Abs. 1 AHVG), oder aber auf einen tatsächlichen Grund, nämlich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückgeht. In diesem Zeitpunkt beginnt die absolute fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 ers- ter Satz AHVG zu laufen, das heisst im Falle der Verwirkung der Beitrags- forderung mit deren Eintritt und im Falle der Uneinbringlichkeit, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder mit der Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488, 136 V 268 E. 2.6 S. 273).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 7 2.5 Der Schaden muss durch eine Missachtung von Vorschriften ent- standen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV; SR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug bringt und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Ar- beitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbe- zahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträ- ge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech- nungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffent- lichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Auf- gabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadensdeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195). Nach Art. 717 Abs. 1 i.V.m. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gehört die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Be- folgung der Gesetze, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufga- ben des Verwaltungsrates. Diese Aufgaben müssen "mit aller Sorgfalt" er- füllt werden. 2.6 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absicht- lich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Absicht bzw. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186). 2.6.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49 E. 3.2). Das Mass der zu verlangenden Sorg- falt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmänni-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 8 schen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende an- gehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzli- cher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Orga- ne eines Arbeitgebers zu ermitteln (BGE 112 V 156 E. 4 S. 159, 108 V 199 E. 3a S. 202). 2.6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öf- fentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeber als Institution der Versiche- rungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Orga- ne im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahr- lässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die relativ kur- ze Dauer des Beitragsausstandes sprechen, wobei aber immer eine Würdi- gung sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls Platz zu greifen hat. Zudem dürfen die Nichtabrechnung wie auch die Nichtbezahlung der Bei- träge als solche nicht einem qualifizierten Verschulden gleichgesetzt wer- den, weil dies auf eine nach Gesetz und Rechtsprechung unzulässige, da in Art. 52 AHVG gerade nicht vorgesehene Kausalhaftung hinausliefe. Vielmehr sind auch in dieser Hinsicht die gesamten Umstände zu würdigen. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht dürfen sich bei festgestellter Verletzung der AHV-Vorschriften daher nicht auf die Prüfung beschränken, ob Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, sondern haben vorgängig festzustellen, ob ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 52 AHVG anzunehmen ist (BGE 136 V 268 E. 3 S. 274, 121 V 243 E. 4b und 5 S. 244; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 4. Oktober 2004, H 273/03, E. 3.2.1). 2.6.3 Bei feststehender Widerrechtlichkeit gilt jedoch die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe. Dies bedeutet eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der ins Recht gefassten Person bei der Abklärung resp. Feststellung des für die Beurteilung des Verschuldens rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse und das kantonale Versicherungsgericht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es obliegt grundsätzlich dem Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 9 beitgeber oder seinen Organen, Gründe, welche ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, zu behaupten, diesbe- zügliche Beweise zu liefern oder zu beantragen. Werden solche entlasten- de Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend substanziiert, sind solche nicht ohne weiteres ersichtlich oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergebnis, hat die ins Recht gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Diese Regelung gilt auch in Bezug auf allfäl- lige Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe (SVR 2011 AHV Nr. 13 S. 44 E. 4.1). 2.7 Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sin- ne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuld- haft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass die Unternehmung überlebt und er die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 183 E. 1b S. 186 und 189 E. 2b S. 193; AHI 2003 S. 100 E. 3a; SVR 2017 AHV Nr. 13 S. 41 E. 7.2). 2.8 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässi- gen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a S. 406). Daran fehlt es, wenn auch ein pflichtgemässes Verhalten den Scha- den nicht hätte verhindern können. Indessen vermag die blosse Hypothese, der Schaden wäre auch bei pflichtgemässem Verhalten eingetreten, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 10 Adäquanz nicht zu beseitigen. Dass ein Schaden ohnehin eingetreten wä- re, muss vielmehr mit Gewissheit oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Das schuldhafte Verhalten eines solidarisch Ersatz- pflichtigen kann nur dann als inadäquat für den eingetretenen Schaden gelten, wenn das Verschulden des Dritten oder des Geschädigten dermas- sen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hinter- grund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Le- benserfahrung nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint (SVR 2011 AHV Nr. 16 S. 60 E. 4.3.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführer vom 14. März 2014 bis am 14. September 2016 dem Ver- waltungsrat der C.________ AG angehörten und damit als formelle Organe dieser Gesellschaft fungierten (vgl. act. II 2 und act. IIA 2; www.zefix.ch). Damit unterliegen sie den Haftungsbestimmungen von Art. 52 AHVG (vgl. E. 2.1 hiervor). Sodann wurde das am … 2016 eröffnete Konkursverfahren am … 2017 mangels Aktiven eingestellt (www.zefix.ch). Die C.________ AG vermochte dementsprechend die ausstehenden Beitragsforderungen nicht mehr zu begleichen und kann auch für die geltend gemachte Scha- denersatzpflicht nicht mehr in Anspruch genommen werden, weshalb sub- sidiär die solidarische Haftung ihrer Organe und damit (auch) diejenige der Beschwerdeführer greift (vgl. E. 2.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass D.________ nicht ins Recht gefasst wurde, steht es der Beschwerdegegnerin gestützt auf die gesetzliche Solidarhaftung frei, nur gegen einzelne (bzw. nicht alle) Organe vorzugehen (vgl. E. 2.1 hiervor). Das von den Beschwerdeführern erwähnte laufende, ein anderes Unter- nehmen von D.________ betreffende Konkursverfahren bildet nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens und diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. 3.2 Erstellt ist ferner, dass die C.________ AG die Sozialversiche- rungsbeiträge vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2016 nicht im geschul- deten – und zu keinem Zeitpunkt bestrittenen – Umfang geleistet hat und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 11 die Beschwerdegegnerin insoweit einen Schaden erlitten hat. Der geltend gemachte Schadenersatz wird von den Beschwerdeführern in masslicher Hinsicht nicht beanstandet, geschweige denn substanziiert bestritten (vgl. Entscheid des EVG vom 31. August 2005, H 80/05, E. 2.3). Da der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet und den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die Anlass geben würden, auf die Schadenhöhe zurückzukommen (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53), hat lediglich eine summarische Prüfung aufgrund der Verfügungen vom 10. August 2018 (act. II 5 und act. IIA 5a) sowie der diesen beigelegten Kontoauszügen zu erfolgen. Unstimmigkeiten sind dabei nicht erkennbar – insbesondere sind den Kontoauszügen keine Ordnungsbussen zu entnehmen, welche der Schadenersatzpflicht nicht unterliegen würden (vgl. E. 2.4 hiervor) –, so dass von einem Schaden in Höhe von Fr. 35‘815.55 auszugehen ist. 3.3 Im Weiteren wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass die Schadenersatzansprüche allenfalls verjährt wären. Die Beschwerde- gegnerin hatte im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einstellung des Kon- kursverfahrens mangels Aktiven im SHAB am … 2017 hinreichend Kennt- nis (vgl. E. 2.3 hiervor) vom – im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am … 2016 entstandenen (vgl. E. 2.4 hiervor) – Schaden. Die am 10. August 2018 (act. II 5 und act. IIA 5) verfügten Festsetzungen des Schadenersatz- anspruchs erfolgten demnach sowohl innerhalb der relativen zweijährigen als auch der fünfjährigen absoluten Verjährungsfrist und damit rechtzeitig (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Die Nichterfüllung der Beitragspflicht (vgl. E. 3.2 hiervor) stellt eine Missachtung von Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV dar und da- mit ist die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die Widerrechtlichkeit feststeht, gilt die Vermutung eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens des Arbeitgebers resp. sei- ner Organe (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Bei der C.________ AG handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit Anfang 2012 sechs Mitarbeitern und einfacher Verwaltungsstruktur (act. II 36 und act. IIA 36). Der Verwaltungsrat setzte sich ab dem hier interessie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 12 renden Zeitraum (14. März 2014) aus drei Mitgliedern zusammen; die Be- schwerdeführer waren einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied bzw. einzel- zeichnungsberechtigter Präsident der Gesellschaft (act. II 1 und act. IIA 1). Bei derartigen Kleinunternehmen beurteilen sich die Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollpflichten nach einem strengen Massstab. In solchen Fällen muss vom Organ in aller Regel der Überblick über sämtliche relevanten Belange der Gesellschaft (inklusive deren Bei- tragswesen) verlangt werden (MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeit- gebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, S. 148 N. 638 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind der ihnen als Verwal- tungsratsmitgliedern obliegenden Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Die langdauernde Nichtbezahlung der Beiträge stellt eine zumindest grobfahr- lässige Verletzung dieser Pflicht und damit ein qualifiziertes Verschulden dar. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, dass sie sich um die Bezahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge gekümmert hätten. Entsprechende Bemühungen sind auch nicht ersichtlich, was praxisgemäss einen qualifizierten schuldhaften Verstoss gegen die AHV-Vorschriften be- gründet. 3.5 Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht gekannt zu haben – was sie im Übrigen nicht exkulpieren würde – und bringen auch sonst keine relevanten Recht- fertigungsgründe vor. Angesichts der langen Dauer der Verletzung der Ab- rechnungspflicht kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdefüh- rer mit der Nichtbezahlung der Beiträge eine nur vorübergehend schwierige finanzielle Lage hätten überbrücken wollen; vielmehr geben sie in ihren Beschwerden – wie zuvor auch in den Einsprachen – zu erkennen, dass die finanziellen Probleme permanent vorhanden waren (vgl. auch Einver- nahmeprotokolle vom 1. Dezember 2016 [act. II 11 und act. IIA 11]). Die von anderen Gesellschaften gewährten Darlehen ändern nichts, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese finanziellen Mittel zur Begleichung der ausstehenden Beiträge verwendet wurden. 3.6 Ein pflichtgemässes Verhalten der Beschwerdeführer hätte den Schaden verhindern können. Der adäquate Kausalzusammenhang zwi- schen der Missachtung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 13 demnach gegeben. Ein allenfalls zu einer Reduktion der Schadenersatz- pflicht führendes Mitverschulden der Verwaltung ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. 3.7 Zusammenfassend sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 26. Oktober 2018 (act. II 2 und act. IIA 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden führt. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren AHV/2018/879 und AHV/2018/880 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2019, AHV/2018/879, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):

- B.________

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt Fr. 35‘815.55.