opencaselaw.ch

200 2018 878

Bern VerwG · 2019-03-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Oktober 2018

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene und 1991 in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich nach Ab- weisung eines ersten Leistungsbegehrens aus dem Jahr 2002 (siehe An- meldung vom 27. November 2002 sowie Einspracheentscheide vom

21. April 2004 und 7. Januar 2005; Antwortbeilagen [AB] 1, 23 und 34) im August 2007 wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (AB 35). Nach Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 37, 41, 45, 47, 52) wurde die L.________ (MEDAS) mit einer Nachbegutachtung be- auftragt (MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2009; AB 54 S. 4 ff.). Nachdem Rückfragen zum Gutachten vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aufgezeigte Widersprüchlichkeiten, Unstimmigkeiten und Unklarhei- ten nicht zu beseitigen vermochten (vgl. AB 56 ff.), nahmen die RAD-Ärzte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im August 2009 u.a. gestützt auf die von den Gutachtern erhobenen Befunde eine eigenständige Aktenbeurteilung vor (AB 60 f.). Nach Eingang eines Berichts des ab dem 7. Juli 2009 aufgrund einer Auf- forderung zur Schadenminderung (AB 62) den Versicherten behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 11. Oktober 2009 (AB 66), mit welchem dieser von den MEDAS- Gutachtern wie auch vom RAD verworfene Diagnosen (erneut) stellte, be- auftragte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegne- rin) nach Rücksprache mit dem RAD (AB 69 f.) Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer spezialärztlichen Untersuchung des Versicherten. Das entsprechende Gutachten datiert vom

30. März 2011 (AB 81.1). Nach entsprechendem Vorbescheid (AB 82) verneinte die IV-Stelle mit Ver- fügung vom 1. Juni 2011 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vorliege. Der Verlust

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 3 der Sehkraft am linken Auge schliesse angepasste Tätigkeiten nicht aus. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten nicht gestellt werden können. Es seien ihm alle Tätigkeiten in einem Pensum von 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Dabei bestehe kei- ne Leistungsminderung (AB 83). Diese Verfügung ist unangefochten ge- blieben. B. Im Dezember 2015 ging der IV-Stelle eine erneute Anmeldung des Versi- cherten zu (AB 86). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2016 stellte die IV- Stelle ein Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfü- gung in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten, sei aufgrund der eingereichten Berichte nicht glaubhaft (vgl. AB 89, 94). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch G.________, am 9. März 2016 Einwand, welchen er am 13. April 2016 un- ter Beilage von je einer Stellungnahme des H.________ vom 6. April 2016 und des Spitals I.________ vom 12. April 2016 zum Gutachten von Dr. med. F.________ vom 30. März 2011 nachbegründen liess (AB 102). Nach Prüfung der Einwände aus medizinischer Sicht durch den RAD (AB 105 f.) entschied die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 30. Juni 2016, auf das neue Leistungsbegehren ihrem Vorbe- scheid entsprechend nicht einzutreten (AB 107). C. Im Juli 2017 (Postaufgabe) erfolgte eine weitere Neuanmeldung. Die ge- sundheitliche Beeinträchtigung des Herzens habe frappant zugenommen und den Gesundheitszustand stark verschlechtert (AB 112). Nachdem der RAD aufgrund der eingereichten Berichte (AB 118, 120) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen für glaubhaft erachtet hatte (vgl. AB 121 S. 5), nahm die IV-Stelle in erwerblicher und medizinischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 4 Hinsicht Abklärungen vor (AB 125, 128 f., 134, 137, 139). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten hiernach insbeson- dere gestützt auf eine Aktenbeurteilung des RAD vom 22. Mai 2018 (AB 140 S. 10 ff.) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom

28. Juni 2018 (AB 142 S. 2 ff.) die Abweisung des erneuten Leistungsbe- gehrens in Aussicht, wobei sie bei der Invaliditätsbemessung von einer Teilerwerbstätigkeit von 10% ohne Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG) ausging (AB 143). Nach hiergegen erhobenem Einwand (AB 147) und Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom

17. Oktober 2018 (AB 150 S. 2 ff.) verfügte die IV-Stelle am 23. Oktober 2018 ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbe- gehrens. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 151). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 23. November 2018 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zum Zuspruch einer Rente an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2018 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 5

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Oktober 2018 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 6 Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versi- cherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 7 das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftma- chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 8 Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, sind die persönlichen, fami- liären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie- hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli- chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195). Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Ge- sundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei teilerwerbstätigen Versi- cherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichs- methode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicher- ten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Tei- lerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 9 proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum de- finiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298). Die proporti- onale Gewichtung gemäss BGE 142 V 290 hat nicht auf der Ebene der Arbeitsfähigkeitsschätzung zu erfolgen, vielmehr ist das Ergebnis des Ein- kommensvergleichs proportional (entsprechend dem hypothetischen er- werblichen Teilpensum) zu veranschlagen (SVR 2017 IV Nr. 53 S. 160 E. 5.5). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang der Be- schwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung erwerbstätig wäre und damit die Frage des Status. Ist der von der Beschwerdegegnerin an- genommene Status einer Teilerwerbstätigkeit von 10% ohne Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG) zu bestätigen, erüb- rigte sich jede weitere Prüfung, insbesondere auch die Frage nach einem Revisionsgrund, wäre bei einem solchen Status und der dadurch resultie- renden Einschränkung des möglichen Invaliditätsgrades auf maximal 10% ein Rentenanspruch doch von vornherein ausgeschlossen. 3.2 Der Beschwerdeführer ist soweit ersichtlich 1991 in die Schweiz eingereist (AB 1 S. 3, AB 52 S. 3). Bis 1995 war er als Nichterwerbstätiger registriert (AB 5 S. 2, AB 125 S. 4), wobei er ausführte, er habe sich um seinen Sohn kümmern müssen (vgl. AB 16 S. 6, 19 und 22 sowie AB 81.1 S. 14). Tatsächlich ist jedoch zu beachten, dass seit der Einreise der Fami-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 10 lie in die Schweiz auch seine Ehefrau nie erwerbstätig wurde (AB 52 S. 13, AB 142 S. 4 f.) und folglich von Beginn weg ebenfalls die Sorge für den Sohn hätte übernehmen können. Nach 1995 erzielte der Beschwerdeführer insgesamt jeweils geringe Einkommen in Projekten der Sozialhilfe, abgelöst zuweilen von Arbeitslosenentschädigungen (AB 5 S. 2, AB 125 S. 3 f.). In den Arbeitslosenversicherungsakten ist dabei eine Vermittlungsfähigkeit von zunächst 100% dokumentiert (AB 8 S. 2). Der Beschwerdeführer war damit in der Schweiz grösstenteils nie nennenswert erwerbstätig, wobei es gemäss Akten zumindest anfänglich erstelltermassen allein iv-fremde Fak- toren, insbesondere eine fehlende Motivation, waren, die eine berufliche Integration verhinderten (siehe insbesondere AB 22 S. 2, AB 27 S. 2, AB 29, aber auch AB 7, AB 16, AB 18 S. 3). So stellte die Beschwerdegeg- nerin die Stellenvermittlung mit Verfügung vom 23. November 2004 denn auch mit der Begründung ein, eine solche sei derzeit aus invaliditätsfrem- den Gründen (schlechte gesellschaftliche und berufliche Integration, feh- lende Kondition etc.) nicht durchführbar. Wenn sich die Verhältnisse änder- ten, könne ein neues Gesuch in Briefform eingereicht werden (AB 29; siehe auch AB 34). Der Beschwerdeführer ist seit 2005 eingebürgert (vgl. AB 35, AB 86 S. 2 und AB 112 S. 2) und er beherrscht die deutsche Sprache gemäss Akten zwischenzeitlich relativ gut (AB 45 S. 2, 52 S. 3). Dass er trotzdem weiter- hin beruflich vollständig untätig blieb, ist entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers nicht Folge einer seither eingetretenen weitgehenden Er- werbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Zutreffend hat der Gut- achter Dr. med. F.________ diesbezüglich auf umfangreiche Inkonsisten- zen hingewiesen, etwa der Möglichkeit trotz gegenüber den Gutachtern präsentiertem Strauss an Beschwerden wiederholt komplizierte Reisen in seine Heimat nach … zu unternehmen (vgl. AB 81.1 S. 23 ff.). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bzw. seiner behandelnden Ärzte sind diese umfangreichen Diskrepanzen nicht mit blossen Schwierigkeiten in der sprachlichen Verständigung zu erklären. Auch wenn gewisse somati- sche Beschwerden sehr wohl bereits seit längerem ausgewiesen sind, er- klären diese die erwerbliche Untätigkeit des Beschwerdeführers seit der Einreise in die Schweiz nicht. Vielmehr ist aufgrund der wiederholten, um- fassenden medizinischen Abklärungen eine hohe Restarbeitsfähigkeit er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 11 stellt (siehe AB 83 sowie insbesondere AB 54 i.V.m. AB 60 f. und AB 81.1). Der Beschwerdeführer kann seine seit Einreise weitgehend vollständige berufliche Untätigkeit nicht auf medizinische Gründe stützen. Er wäre während Jahren ohne weiteres in der Lage gewesen, in hohem Mass er- werbstätig zu werden und zu sein. Auch wenn die erwerbliche Untätigkeit nach dem Dargelegten in wesentli- chem Mass zunächst auf dem Unwillen zur Arbeit und inzwischen überla- gert von einer rein subjektiven Krankheitsüberzeugung mit hohem sekun- därem Krankheitsgewinn (vgl. AB 22 S. 1, AB 94 S. 3) basiert und damit auf eine ungerechtfertigte Passivität des durch Leistungen des Sozialstaats abgesicherten Beschwerdeführers zurückzuführen ist (vgl. AB 16 S. 10 und 20), kann daraus nicht bereits auf einen (weitgehend) fehlenden Erwerbs- status auch ohne Gesundheitsschaden geschlossen werden. Sowohl die solidarisch getragenen Sozialversicherungen als auch das subsidiäre Sozi- alhilfesystem verlangen, dass sich jeder nach seinen Möglichkeiten frei von entsprechenden Leistungen hält. Dieser bereits auf Verfassungsstufe ver- ankerte Grundsatz (vgl. Art. 41 der Bundesverfassung [BV; SR 101] – „in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung“) des demokratischen Sozial- staates gilt für alle seine Bewohnerinnen und Bewohner. Insoweit wurde und ist vom Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz verlangt, dass er den vorhandenen Möglichkeiten entsprechend (nicht nur auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) eine Stelle gesucht und angetreten hätte. Dass er dies unter Vorschiebung gesundheitlicher Gründe nicht getan hat, kann mit Blick auf die Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) nicht gutgeheissen werden, lässt aber für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bloss geringfügig er- werbstätig wäre. Vielmehr spricht die klare Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten und die grundsätzliche finanzielle Notwendigkeit (vgl. AB 142 S. 5) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorgaben des ihn und seine Fa- milie unterstützenden Sozialdienstes voll erwerbstätig sein müsste. Es lie- gen weder persönliche, familiäre noch soziale Gründe vor, die auf einen Status als Nichterwerbstätiger bzw. im Aufgabenbereich schliessen liessen. Der Umstand, dass die Sozialhilfe – unter Annahme gesundheitlicher Pro- bleme, „unabhängig davon, ob diese einen invalidisierenden Charakter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 12 hatten oder nicht“ (AB 147 S. 2) – ihre Bemühungen, eine Stelle zu vermit- teln, aufgegeben hat, ändern nichts am anzunehmenden Status im Ge- sundheitsfall. Der Beschwerdeführer hätte und hat eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da er gemäss familiärer Absprache allein für die Einkom- menserzielung der Familie zuständig gewesen wäre (AB 142 S. 5). Er ist als voll Erwerbstätiger zu bemessen. Allfällige Nachteile, die ihm auf dem Arbeitsmarkt dadurch entstehen, dass er sich entgegen seiner Pflicht – sofern seit seiner Einreise in die Schweiz überhaupt je – zumindest seit langem nicht mehr ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, werden bei der Invaliditätsbemessung jedoch ausser Acht zu bleiben haben. 3.3 Der Beschwerdeführer ist nach dem Dargelegten als voll Erwerbs- tätiger zu bemessen. Dass sich hinsichtlich Status seit der letzten materiel- len Beurteilung und rechtkräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs vom

1. Juni 2011 (AB 83) etwas geändert hätte, wird von den Parteien zu Recht nicht geltend gemacht. Ob die Beschwerdegegnerin damals implizit von einem Status des Beschwerdeführers als voll Erwerbstätiger ausgegangen ist oder den Status offen gelassen hat, wie ihr Abklärungsdienst geltend macht (vgl. AB 150 S. 4), kann letztlich offen bleiben. So oder anders liegt in dieser Hinsicht kein Revisionsgrund vor. 4. Zu diskutieren ist damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes in gesund- heitlicher Hinsicht. 4.1 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräfti- gen Verneinung eines Rentenanspruchs vom 1. Juni 2011 (AB 83) klagte der Beschwerdeführer unverändert zu den Vorakten (vgl. AB 16 und 54) primär globale Schmerzen in Form anhaltender Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie diverse Ängste und Schlafstörungen (vgl. AB 81.1 S. 15 f., 17 f. und 22). Eine vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aufgrund traumatisierender Ereignisse in … konnte vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. F.________ in seinem umfassenden und schlüssigen Gutachten vom 30. März 2011 (AB 81.1) nicht bestätigt werden, ebenso wenig eine depressive Störung oder eine Angststörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 13 (AB 81.1 S. 22 f.). Auch die Frage bezüglich des Vorliegens einer somato- formen Störung (einer Somatisierungsstörung oder einer anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung) war zu verneinen. Es konnte lediglich eine etwas erhöhte Somatisierungstendenz festgestellt werden (AB 81.1 S. 24). Eine psychiatrische Störung von Krankheitswert konnte nicht diagnostiziert werden (AB 81.1 S. 29). In somatischer Hinsicht waren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Zentralvenenschluss 2005 mit deutli- chem Verlust der Sehkraft am linken Auge (AB 54 S. 16) und ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Diabetes mellitus Typ II, eine koronare 2- Gefässerkrankung, eine essentielle Hypertonie, Übergewicht sowie eine chronische Gastritis zu diagnostizieren (AB 54 S. 17). 4.2 Gemäss der im Juli 2017 erfolgten Neuanmeldung habe die ge- sundheitliche Beeinträchtigung des Herzens zwischenzeitlich frappant zu- genommen und den Gesundheitszustand stark verschlechtert (AB 112 S. 6). Den eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Be- schwerdeführer bei Diagnose einer koronaren 3-Gefässerkrankung mit Voroperationen aufgrund hochgradiger Stenosen in allen Stromgebieten am 13. Februar 2017 einer dreifachen aorto-koronaren Bypassoperation unterziehen musste (AB 134 S. 8 f., AB 118 S. 3 ff.) und in der Folge vom

27. Februar bis zum 17. März 2017 zur kardialen Rehabilitation im Zentrum J.________ hospitalisiert war (AB 128 S. 2). Die Ärzte des Zentrums J.________ attestierten aufgrund des notwendigen Sternumschutzes eine Arbeitsunfähigkeit während drei Monaten nach der Herzoperation. Zudem bestünden bei instabiler Diabeteskontrolle und depressiv-ängstlicher Ver- stimmung bei posttraumatischer Belastungsstörung eine Konzentrations- schwäche sowie eine mangelnde Belastbarkeit. Bei Betrachtung der Herz- krankheit allein würde der Beschwerdeführer ihres Erachtens nach Ab- schluss der Heilung ab etwa Mitte Mai 2017 wieder arbeiten können. Aller- dings würden die psychischen Probleme für ein Arbeitsleben limitierend erscheinen, was bei fehlender Fachkompetenz aber nicht von ihnen ent- schieden werden könne (AB 128 S. 4). Gemäss den Berichten der weiter behandelnden Ärzte kam es nach der Venenentnahme im Rahmen der Bypassoperation vom 13. Februar 2017 zu einem superinfizierten Unterschenkelgeschwür (Ulcus cruris) links, wel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 14 ches im Juni 2017 eine zweimalige Hospitalisation in der Chirurgischen Klinik des Spitals I.________ notwendig machte (AB 118 S. 1, AB 139 S. 12). Es zeigte sich in der Folge eine sehr therapieresistente Wunddehis- zenz und Wundheilungsstörung (AB 120). Mit Bericht vom 15. Februar 2018 wurde diesbezüglich eine deutliche Besserung festgehalten (AB 129 S. 2) und mit Bericht vom 12. April 2018 schliesslich mitgeteilt, dass die Wundbehandlung am Bein nach Venenentnahme bei Bypassoperation in der Zwischenzeit abgeschlossen sei (AB 139 S. 1). Bei einem Verdacht auf rezidivierende Gastritiden wurde beim Beschwer- deführer am 26. Februar 2018 eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie durchgeführt. Hinsichtlich Indikation wurde festgehalten, es bestünden in- termittierend rechtsseitige Oberbauchschmerzen, welche seit etwa 25 Jah- ren auftreten würden, morgendliche Übelkeit ohne Erbrechen sowie post- prandial Luftaufstossen und Völlegefühl. Die Untersuchung musste bei bis dahin unauffälligen Befunden abgebrochen werden, da sich im Magen fes- ter Speisebrei fand. Man ging in der Folge von einer Magenentleerungs- störung am ehesten im Rahmen einer diabetischen Gastroparese aus. Man werde den Beschwerdeführer für eine erneute Gastroskopie aufbieten, wo- bei er gebeten worden sei, am Vortag der Untersuchung nur flüssige Kost zu sich zu nehmen (AB 139 S. 8). Berichte zu dieser Folgeabklärung sind nicht aktenkundig. Mit Bericht vom 10. April 2018 attestiert das H.________ in psychischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Traumafolgestörung mit chronischer posttraumatischer Belastungsstörung nach Folter, Krieg und schweren Verlusten (ICD-10: F43.1) mit Symptomen einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), eine rezi- divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie stark ausgeprägte kognitive Defizite (AB 137 S. 4). Es bestehe ein grosser Leidensdruck. Die Behandlung bei ihnen sei abgeschlossen worden, weil die kognitiven Einschränkungen eine traumafokussierte Behandlung verunmöglicht hätten. Sie hätten ihn zur weiterführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung an den Psychiatrischen Dienst Thun überwiesen (AB 137 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 15 Zur Klärung einer allfälligen organischen Ursache der vom Beschwerdefüh- rer gegenüber dem H.________ geklagten kognitiven Defizite wurde eine Demenzabklärung durchgeführt. Diese ergab gemäss Schlussbericht der Klinik K.________ vom 14. März 2018 (AB 139 S. 2 ff.) eine erhaltene Selbstständigkeit im Alltag, allein leichte Defizite im verbal-episodischen Gedächtnis und keine Hinweise auf eine neurodegenerative Genese (AB 139 S. 5). Mit ärztlichem Bericht vom 22. Mai 2018 (AB 140 S. 10 ff.) kam Dr. med. C.________ vom RAD gestützt auf die Akten zum Schluss, dass unter Berücksichtigung auch der Herzkrankheit und des Status nach langwieri- gem Verlauf eines Beinulcus die vormals festgestellte Zumutbarkeit berufli- cher Tätigkeit nun – zumindest temporär – eingeengt werden müsse. Neu sei aus medizinischer Sicht anzunehmen, dass eine körperlich leichte, der Sehstörung des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit ohne häufiges Stehen und ohne erhöhte Verletzungsgefahr der Beine zu einem Arbeits- pensum von vorerst 4 Stunden pro Arbeitstag zumutbar sei. Aufgrund er- höhten Pausenbedarfs sei eine zusätzliche Leistungsminderung von maxi- mal 20% anzunehmen (AB 140 S. 12). 4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4 Die seit der Neuanmeldung vom Juli 2017 (AB 112) eingegange- nen Akten bieten keine hinreichende Basis für eine abschliessende Beurtei- lung der Frage, ob eine hinreichend schwere und auf Dauer angelegte, mithin revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands überhaupt eingetreten ist. Seit je klagt der Beschwerdeführer über Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 16 schwerden, die zu einem guten Teil somatisch nicht objektiviert werden können (vgl. insbesondere AB 16, AB 54, AB 60 f. und AB 81.1). Daran hat sich seit der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs vom 1. Juni 2011 (AB 83) nichts geändert (vgl. AB 106, AB 134 S. 2, AB 139, AB 140). Ebenfalls nichts hat sich an der Sehproblematik geändert. Die Fahreignung wurde ihm in diesem Zusam- menhang nicht abgesprochen (AB 89, AB 128, AB 139 f.). Änderungen sind hingegen in kardiologischer Hinsicht mit Diagnose einer (vorbestehenden) koronaren Gefässerkrankung und dem (neuen) Erfordernis einer dreifachen aorto-koronaren Bypassoperation aufgetreten. Dabei ist jedoch zu beach- ten, dass der Beschwerdeführer nach der entsprechenden Operation vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Fürsprecher B.________ eingereichte Kostennote vom 3. Januar 2019 mit einem zeitlichen Aufwand von 10.75 Stunden ist nicht zu bean- standen. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 19 Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2‘919.75 (Hono- rar Fr. 2‘687.50 [10.75 h à Fr. 250.--], Auslagen Fr. 23.50, MWSt. Fr. 208.75) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

E. 6.3 Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 Februar 2017 bereits am 27. Februar 2017 von der Universitätsklinik für Herz- und Gefässchirurgie des Inselspitals in gutem Allgemeinzustand nach Heiligenschwendi entlassen werden konnte (AB 118 S. 4) und dass die Ärzte des Zentrums J.________ in der Folge explizit festhielten, dass der Beschwerdeführer bei Betrachtung der Herzkrankheit allein nach Ab- schluss der Heilung ab etwa Mitte Mai 2017 wieder arbeiten könne (AB 128 S. 4). Zwar erfolgte die Rekonvaleszenz trotz kardial unkomplizierten Ver- laufs (AB 139 S. 15) schliesslich verzögert, weil es zu einem superinfizier- ten Unterschenkelgeschwür im Bereich der Venenentnahmestelle mit zunächst therapieresistenter Wunddehiszenz und Wundheilungsstörung kam (vgl. AB 118 S. 1 f., AB 139 S. 12 f., AB 120). Im Februar 2018 wurde jedoch diesbezüglich über eine deutliche Besserung berichtet (AB 129 S. 2) und mit Bericht vom 12. April 2018 schliesslich festgehalten, dass die Wundbehandlung am Bein nach Venenentnahme bei Bypassoperation in der Zwischenzeit abgeschlossen sei (AB 139 S. 1). Das heisst, spätestens ab April 2018 dürfte sich der Beschwerdeführer von den Folgen der By- passoperation vom 13. Februar 2017 vollständig erholt gehabt haben. Dass die Ärzte des H.________ dem Beschwerdeführer nach wie vor (vgl. AB 102 S. 3 ff.) und in Widerspruch zu sämtlichen bisherigen psychiatri- schen Begutachtungen (vgl. AB 16 S. 17 ff., AB 54 S. 22 ff., AB 81.1) eine Traumafolgestörung mit chronischer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10: F33.1), und chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; AB 137 S. 4) at-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 17 testieren – die neu festgehaltenen kognitiven Defizite konnten von der Uni- versitätsklinik für Neurologie des Inselspitals in dieser Form nicht bestätigt werden, es fanden sich insbesondere keine Hinweise auf eine neurodege- nerative Genese (AB 139 S. 2 ff.) –, vermag insbesondere vor dem Hinter- grund des schlüssigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. F.________ vom 30. März 2011 (AB 81.1) in keiner Weise zu überzeugen. Eine Verän- derung in psychischer Hinsicht ist aufgrund dieses Berichts jedenfalls nicht erstellt. Dr. med. F.________ hat sich 2011 einlässlich mit den geklagten Krankheitsbildern und den diagnostischen Kriterien auseinandergesetzt und in der Folge ein überzeugendes psychiatrisches Gutachten zum Ge- sundheitszustand und zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht verfasst (AB 81.1); dies letztlich bis anhin als einziger Psychiater. Für in der Zeit vor der Begutachtung angelegte psychische Störungen ist seine Einschätzung weiterhin massgeblich. Mit Blick auf den Zeitablauf kann für eine zuverlässige Beurteilung der aktuellen Situation jedoch ohne erneute (gutachterliche) Abklärung der psychische Gesund- heitszustand nicht beurteilt werden. Wie der RAD-Arzt Dr. med. C.________ bei der genannten Aktenlage (aus rein kardialer Sicht seit Mai 2017 wieder arbeitsfähig, Abschluss der Wund- behandlung am Bein spätestens im April 2018) im Rahmen seiner Akten- beurteilung vom 22. Mai 2018 (AB 140 S. 10 ff.) eine halbe Arbeitsfähigkeit mit 20% Leistungseinschränkung bzw. eine halbe Arbeitsunfähigkeit mit 20% Leistungseinschränkung attestieren konnte (AB 140 S. 12), ist nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung ist nicht begründet und erscheint arbi- trär. Mit Blick auf den Zeitablauf und die verschiedenen, weit auseinanderge- henden Arztberichte ist die aktuelle gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers nicht genügend abgeklärt und zwar weder für die Beurtei- lung, ob eine hinreichend schwere und auf Dauer angelegte, mithin revisi- onsrechtlich relevante Veränderung überhaupt eingetreten ist und noch weniger für die Beurteilung eines allfälligen (allenfalls auch allein befriste- ten) Leistungsanspruchs. Es bedarf hier eines sowohl in psychiatrischer als auch somatischer Hinsicht umfassenden polydisziplinären Gutachtens, in welchem alle Probleme in der Gesamtschau auf den Tisch gelegt und gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 18 achterlich gewürdigt werden. Dabei sind, sollte neu eine psychische Störung erhoben werden, insbesondere auch die Grundlagen für eine se- riöse Indikatorenprüfung und Beurteilung der nach wie vor bestehenden Hinweise auf erhebliche Inkonsistenzen zu schaffen. 5. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2018 (AB 151) ist nach dem Dargelegten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer im Rahmen einer polydisziplinären Be- gutachtung bei einer MEDAS abklärt und danach auf der Basis des Status eines voll Erwerbstätigen den IV-Grad bestimmt und neu verfügt. 6.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘919.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 20
  5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 878 IV SCI/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. März 2019 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene und 1991 in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich nach Ab- weisung eines ersten Leistungsbegehrens aus dem Jahr 2002 (siehe An- meldung vom 27. November 2002 sowie Einspracheentscheide vom

21. April 2004 und 7. Januar 2005; Antwortbeilagen [AB] 1, 23 und 34) im August 2007 wiederum bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (AB 35). Nach Aktualisierung der medizinischen Akten (AB 37, 41, 45, 47, 52) wurde die L.________ (MEDAS) mit einer Nachbegutachtung be- auftragt (MEDAS-Gutachten vom 7. Januar 2009; AB 54 S. 4 ff.). Nachdem Rückfragen zum Gutachten vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aufgezeigte Widersprüchlichkeiten, Unstimmigkeiten und Unklarhei- ten nicht zu beseitigen vermochten (vgl. AB 56 ff.), nahmen die RAD-Ärzte Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im August 2009 u.a. gestützt auf die von den Gutachtern erhobenen Befunde eine eigenständige Aktenbeurteilung vor (AB 60 f.). Nach Eingang eines Berichts des ab dem 7. Juli 2009 aufgrund einer Auf- forderung zur Schadenminderung (AB 62) den Versicherten behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, vom 11. Oktober 2009 (AB 66), mit welchem dieser von den MEDAS- Gutachtern wie auch vom RAD verworfene Diagnosen (erneut) stellte, be- auftragte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegne- rin) nach Rücksprache mit dem RAD (AB 69 f.) Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer spezialärztlichen Untersuchung des Versicherten. Das entsprechende Gutachten datiert vom

30. März 2011 (AB 81.1). Nach entsprechendem Vorbescheid (AB 82) verneinte die IV-Stelle mit Ver- fügung vom 1. Juni 2011 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert vorliege. Der Verlust

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 3 der Sehkraft am linken Auge schliesse angepasste Tätigkeiten nicht aus. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten nicht gestellt werden können. Es seien ihm alle Tätigkeiten in einem Pensum von 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Dabei bestehe kei- ne Leistungsminderung (AB 83). Diese Verfügung ist unangefochten ge- blieben. B. Im Dezember 2015 ging der IV-Stelle eine erneute Anmeldung des Versi- cherten zu (AB 86). Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2016 stellte die IV- Stelle ein Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht. Dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Verfü- gung in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hätten, sei aufgrund der eingereichten Berichte nicht glaubhaft (vgl. AB 89, 94). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten durch G.________, am 9. März 2016 Einwand, welchen er am 13. April 2016 un- ter Beilage von je einer Stellungnahme des H.________ vom 6. April 2016 und des Spitals I.________ vom 12. April 2016 zum Gutachten von Dr. med. F.________ vom 30. März 2011 nachbegründen liess (AB 102). Nach Prüfung der Einwände aus medizinischer Sicht durch den RAD (AB 105 f.) entschied die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 30. Juni 2016, auf das neue Leistungsbegehren ihrem Vorbe- scheid entsprechend nicht einzutreten (AB 107). C. Im Juli 2017 (Postaufgabe) erfolgte eine weitere Neuanmeldung. Die ge- sundheitliche Beeinträchtigung des Herzens habe frappant zugenommen und den Gesundheitszustand stark verschlechtert (AB 112). Nachdem der RAD aufgrund der eingereichten Berichte (AB 118, 120) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen für glaubhaft erachtet hatte (vgl. AB 121 S. 5), nahm die IV-Stelle in erwerblicher und medizinischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 4 Hinsicht Abklärungen vor (AB 125, 128 f., 134, 137, 139). Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten hiernach insbeson- dere gestützt auf eine Aktenbeurteilung des RAD vom 22. Mai 2018 (AB 140 S. 10 ff.) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom

28. Juni 2018 (AB 142 S. 2 ff.) die Abweisung des erneuten Leistungsbe- gehrens in Aussicht, wobei sie bei der Invaliditätsbemessung von einer Teilerwerbstätigkeit von 10% ohne Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG) ausging (AB 143). Nach hiergegen erhobenem Einwand (AB 147) und Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom

17. Oktober 2018 (AB 150 S. 2 ff.) verfügte die IV-Stelle am 23. Oktober 2018 ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbe- gehrens. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 151). D. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 23. November 2018 Beschwerde mit den Rechtsbegeh- ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zum Zuspruch einer Rente an die IV-Stelle Bern zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2018 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 5

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Oktober 2018 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer An- spruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 6 Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmel- dung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher be- gründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Renten- gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versi- cherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 7 das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftma- chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän- derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein- kommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerbli- chen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig ver- neint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vor- behältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 8 Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77). 2.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, sind die persönlichen, fami- liären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie- hungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die berufli- chen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195). Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Ge- sundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei teilerwerbstätigen Versi- cherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichs- methode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicher- ten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Tei- lerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 9 proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum de- finiert wird, nicht übersteigen (BGE 142 V 290 E. 7.3 S. 298). Die proporti- onale Gewichtung gemäss BGE 142 V 290 hat nicht auf der Ebene der Arbeitsfähigkeitsschätzung zu erfolgen, vielmehr ist das Ergebnis des Ein- kommensvergleichs proportional (entsprechend dem hypothetischen er- werblichen Teilpensum) zu veranschlagen (SVR 2017 IV Nr. 53 S. 160 E. 5.5). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang der Be- schwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung erwerbstätig wäre und damit die Frage des Status. Ist der von der Beschwerdegegnerin an- genommene Status einer Teilerwerbstätigkeit von 10% ohne Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG) zu bestätigen, erüb- rigte sich jede weitere Prüfung, insbesondere auch die Frage nach einem Revisionsgrund, wäre bei einem solchen Status und der dadurch resultie- renden Einschränkung des möglichen Invaliditätsgrades auf maximal 10% ein Rentenanspruch doch von vornherein ausgeschlossen. 3.2 Der Beschwerdeführer ist soweit ersichtlich 1991 in die Schweiz eingereist (AB 1 S. 3, AB 52 S. 3). Bis 1995 war er als Nichterwerbstätiger registriert (AB 5 S. 2, AB 125 S. 4), wobei er ausführte, er habe sich um seinen Sohn kümmern müssen (vgl. AB 16 S. 6, 19 und 22 sowie AB 81.1 S. 14). Tatsächlich ist jedoch zu beachten, dass seit der Einreise der Fami-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 10 lie in die Schweiz auch seine Ehefrau nie erwerbstätig wurde (AB 52 S. 13, AB 142 S. 4 f.) und folglich von Beginn weg ebenfalls die Sorge für den Sohn hätte übernehmen können. Nach 1995 erzielte der Beschwerdeführer insgesamt jeweils geringe Einkommen in Projekten der Sozialhilfe, abgelöst zuweilen von Arbeitslosenentschädigungen (AB 5 S. 2, AB 125 S. 3 f.). In den Arbeitslosenversicherungsakten ist dabei eine Vermittlungsfähigkeit von zunächst 100% dokumentiert (AB 8 S. 2). Der Beschwerdeführer war damit in der Schweiz grösstenteils nie nennenswert erwerbstätig, wobei es gemäss Akten zumindest anfänglich erstelltermassen allein iv-fremde Fak- toren, insbesondere eine fehlende Motivation, waren, die eine berufliche Integration verhinderten (siehe insbesondere AB 22 S. 2, AB 27 S. 2, AB 29, aber auch AB 7, AB 16, AB 18 S. 3). So stellte die Beschwerdegeg- nerin die Stellenvermittlung mit Verfügung vom 23. November 2004 denn auch mit der Begründung ein, eine solche sei derzeit aus invaliditätsfrem- den Gründen (schlechte gesellschaftliche und berufliche Integration, feh- lende Kondition etc.) nicht durchführbar. Wenn sich die Verhältnisse änder- ten, könne ein neues Gesuch in Briefform eingereicht werden (AB 29; siehe auch AB 34). Der Beschwerdeführer ist seit 2005 eingebürgert (vgl. AB 35, AB 86 S. 2 und AB 112 S. 2) und er beherrscht die deutsche Sprache gemäss Akten zwischenzeitlich relativ gut (AB 45 S. 2, 52 S. 3). Dass er trotzdem weiter- hin beruflich vollständig untätig blieb, ist entgegen der Darstellung des Be- schwerdeführers nicht Folge einer seither eingetretenen weitgehenden Er- werbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Zutreffend hat der Gut- achter Dr. med. F.________ diesbezüglich auf umfangreiche Inkonsisten- zen hingewiesen, etwa der Möglichkeit trotz gegenüber den Gutachtern präsentiertem Strauss an Beschwerden wiederholt komplizierte Reisen in seine Heimat nach … zu unternehmen (vgl. AB 81.1 S. 23 ff.). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bzw. seiner behandelnden Ärzte sind diese umfangreichen Diskrepanzen nicht mit blossen Schwierigkeiten in der sprachlichen Verständigung zu erklären. Auch wenn gewisse somati- sche Beschwerden sehr wohl bereits seit längerem ausgewiesen sind, er- klären diese die erwerbliche Untätigkeit des Beschwerdeführers seit der Einreise in die Schweiz nicht. Vielmehr ist aufgrund der wiederholten, um- fassenden medizinischen Abklärungen eine hohe Restarbeitsfähigkeit er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 11 stellt (siehe AB 83 sowie insbesondere AB 54 i.V.m. AB 60 f. und AB 81.1). Der Beschwerdeführer kann seine seit Einreise weitgehend vollständige berufliche Untätigkeit nicht auf medizinische Gründe stützen. Er wäre während Jahren ohne weiteres in der Lage gewesen, in hohem Mass er- werbstätig zu werden und zu sein. Auch wenn die erwerbliche Untätigkeit nach dem Dargelegten in wesentli- chem Mass zunächst auf dem Unwillen zur Arbeit und inzwischen überla- gert von einer rein subjektiven Krankheitsüberzeugung mit hohem sekun- därem Krankheitsgewinn (vgl. AB 22 S. 1, AB 94 S. 3) basiert und damit auf eine ungerechtfertigte Passivität des durch Leistungen des Sozialstaats abgesicherten Beschwerdeführers zurückzuführen ist (vgl. AB 16 S. 10 und 20), kann daraus nicht bereits auf einen (weitgehend) fehlenden Erwerbs- status auch ohne Gesundheitsschaden geschlossen werden. Sowohl die solidarisch getragenen Sozialversicherungen als auch das subsidiäre Sozi- alhilfesystem verlangen, dass sich jeder nach seinen Möglichkeiten frei von entsprechenden Leistungen hält. Dieser bereits auf Verfassungsstufe ver- ankerte Grundsatz (vgl. Art. 41 der Bundesverfassung [BV; SR 101] – „in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung“) des demokratischen Sozial- staates gilt für alle seine Bewohnerinnen und Bewohner. Insoweit wurde und ist vom Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz verlangt, dass er den vorhandenen Möglichkeiten entsprechend (nicht nur auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) eine Stelle gesucht und angetreten hätte. Dass er dies unter Vorschiebung gesundheitlicher Gründe nicht getan hat, kann mit Blick auf die Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) nicht gutgeheissen werden, lässt aber für sich allein noch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bloss geringfügig er- werbstätig wäre. Vielmehr spricht die klare Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten und die grundsätzliche finanzielle Notwendigkeit (vgl. AB 142 S. 5) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Vorgaben des ihn und seine Fa- milie unterstützenden Sozialdienstes voll erwerbstätig sein müsste. Es lie- gen weder persönliche, familiäre noch soziale Gründe vor, die auf einen Status als Nichterwerbstätiger bzw. im Aufgabenbereich schliessen liessen. Der Umstand, dass die Sozialhilfe – unter Annahme gesundheitlicher Pro- bleme, „unabhängig davon, ob diese einen invalidisierenden Charakter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 12 hatten oder nicht“ (AB 147 S. 2) – ihre Bemühungen, eine Stelle zu vermit- teln, aufgegeben hat, ändern nichts am anzunehmenden Status im Ge- sundheitsfall. Der Beschwerdeführer hätte und hat eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da er gemäss familiärer Absprache allein für die Einkom- menserzielung der Familie zuständig gewesen wäre (AB 142 S. 5). Er ist als voll Erwerbstätiger zu bemessen. Allfällige Nachteile, die ihm auf dem Arbeitsmarkt dadurch entstehen, dass er sich entgegen seiner Pflicht – sofern seit seiner Einreise in die Schweiz überhaupt je – zumindest seit langem nicht mehr ernsthaft um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat, werden bei der Invaliditätsbemessung jedoch ausser Acht zu bleiben haben. 3.3 Der Beschwerdeführer ist nach dem Dargelegten als voll Erwerbs- tätiger zu bemessen. Dass sich hinsichtlich Status seit der letzten materiel- len Beurteilung und rechtkräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs vom

1. Juni 2011 (AB 83) etwas geändert hätte, wird von den Parteien zu Recht nicht geltend gemacht. Ob die Beschwerdegegnerin damals implizit von einem Status des Beschwerdeführers als voll Erwerbstätiger ausgegangen ist oder den Status offen gelassen hat, wie ihr Abklärungsdienst geltend macht (vgl. AB 150 S. 4), kann letztlich offen bleiben. So oder anders liegt in dieser Hinsicht kein Revisionsgrund vor. 4. Zu diskutieren ist damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes in gesund- heitlicher Hinsicht. 4.1 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräfti- gen Verneinung eines Rentenanspruchs vom 1. Juni 2011 (AB 83) klagte der Beschwerdeführer unverändert zu den Vorakten (vgl. AB 16 und 54) primär globale Schmerzen in Form anhaltender Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie diverse Ängste und Schlafstörungen (vgl. AB 81.1 S. 15 f., 17 f. und 22). Eine vordiagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aufgrund traumatisierender Ereignisse in … konnte vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. F.________ in seinem umfassenden und schlüssigen Gutachten vom 30. März 2011 (AB 81.1) nicht bestätigt werden, ebenso wenig eine depressive Störung oder eine Angststörung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 13 (AB 81.1 S. 22 f.). Auch die Frage bezüglich des Vorliegens einer somato- formen Störung (einer Somatisierungsstörung oder einer anhaltenden so- matoformen Schmerzstörung) war zu verneinen. Es konnte lediglich eine etwas erhöhte Somatisierungstendenz festgestellt werden (AB 81.1 S. 24). Eine psychiatrische Störung von Krankheitswert konnte nicht diagnostiziert werden (AB 81.1 S. 29). In somatischer Hinsicht waren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Zentralvenenschluss 2005 mit deutli- chem Verlust der Sehkraft am linken Auge (AB 54 S. 16) und ohne Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein Diabetes mellitus Typ II, eine koronare 2- Gefässerkrankung, eine essentielle Hypertonie, Übergewicht sowie eine chronische Gastritis zu diagnostizieren (AB 54 S. 17). 4.2 Gemäss der im Juli 2017 erfolgten Neuanmeldung habe die ge- sundheitliche Beeinträchtigung des Herzens zwischenzeitlich frappant zu- genommen und den Gesundheitszustand stark verschlechtert (AB 112 S. 6). Den eingereichten Akten lässt sich entnehmen, dass sich der Be- schwerdeführer bei Diagnose einer koronaren 3-Gefässerkrankung mit Voroperationen aufgrund hochgradiger Stenosen in allen Stromgebieten am 13. Februar 2017 einer dreifachen aorto-koronaren Bypassoperation unterziehen musste (AB 134 S. 8 f., AB 118 S. 3 ff.) und in der Folge vom

27. Februar bis zum 17. März 2017 zur kardialen Rehabilitation im Zentrum J.________ hospitalisiert war (AB 128 S. 2). Die Ärzte des Zentrums J.________ attestierten aufgrund des notwendigen Sternumschutzes eine Arbeitsunfähigkeit während drei Monaten nach der Herzoperation. Zudem bestünden bei instabiler Diabeteskontrolle und depressiv-ängstlicher Ver- stimmung bei posttraumatischer Belastungsstörung eine Konzentrations- schwäche sowie eine mangelnde Belastbarkeit. Bei Betrachtung der Herz- krankheit allein würde der Beschwerdeführer ihres Erachtens nach Ab- schluss der Heilung ab etwa Mitte Mai 2017 wieder arbeiten können. Aller- dings würden die psychischen Probleme für ein Arbeitsleben limitierend erscheinen, was bei fehlender Fachkompetenz aber nicht von ihnen ent- schieden werden könne (AB 128 S. 4). Gemäss den Berichten der weiter behandelnden Ärzte kam es nach der Venenentnahme im Rahmen der Bypassoperation vom 13. Februar 2017 zu einem superinfizierten Unterschenkelgeschwür (Ulcus cruris) links, wel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 14 ches im Juni 2017 eine zweimalige Hospitalisation in der Chirurgischen Klinik des Spitals I.________ notwendig machte (AB 118 S. 1, AB 139 S. 12). Es zeigte sich in der Folge eine sehr therapieresistente Wunddehis- zenz und Wundheilungsstörung (AB 120). Mit Bericht vom 15. Februar 2018 wurde diesbezüglich eine deutliche Besserung festgehalten (AB 129 S. 2) und mit Bericht vom 12. April 2018 schliesslich mitgeteilt, dass die Wundbehandlung am Bein nach Venenentnahme bei Bypassoperation in der Zwischenzeit abgeschlossen sei (AB 139 S. 1). Bei einem Verdacht auf rezidivierende Gastritiden wurde beim Beschwer- deführer am 26. Februar 2018 eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie durchgeführt. Hinsichtlich Indikation wurde festgehalten, es bestünden in- termittierend rechtsseitige Oberbauchschmerzen, welche seit etwa 25 Jah- ren auftreten würden, morgendliche Übelkeit ohne Erbrechen sowie post- prandial Luftaufstossen und Völlegefühl. Die Untersuchung musste bei bis dahin unauffälligen Befunden abgebrochen werden, da sich im Magen fes- ter Speisebrei fand. Man ging in der Folge von einer Magenentleerungs- störung am ehesten im Rahmen einer diabetischen Gastroparese aus. Man werde den Beschwerdeführer für eine erneute Gastroskopie aufbieten, wo- bei er gebeten worden sei, am Vortag der Untersuchung nur flüssige Kost zu sich zu nehmen (AB 139 S. 8). Berichte zu dieser Folgeabklärung sind nicht aktenkundig. Mit Bericht vom 10. April 2018 attestiert das H.________ in psychischer Hinsicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Traumafolgestörung mit chronischer posttraumatischer Belastungsstörung nach Folter, Krieg und schweren Verlusten (ICD-10: F43.1) mit Symptomen einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0), eine rezi- divierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie stark ausgeprägte kognitive Defizite (AB 137 S. 4). Es bestehe ein grosser Leidensdruck. Die Behandlung bei ihnen sei abgeschlossen worden, weil die kognitiven Einschränkungen eine traumafokussierte Behandlung verunmöglicht hätten. Sie hätten ihn zur weiterführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung an den Psychiatrischen Dienst Thun überwiesen (AB 137 S. 5).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 15 Zur Klärung einer allfälligen organischen Ursache der vom Beschwerdefüh- rer gegenüber dem H.________ geklagten kognitiven Defizite wurde eine Demenzabklärung durchgeführt. Diese ergab gemäss Schlussbericht der Klinik K.________ vom 14. März 2018 (AB 139 S. 2 ff.) eine erhaltene Selbstständigkeit im Alltag, allein leichte Defizite im verbal-episodischen Gedächtnis und keine Hinweise auf eine neurodegenerative Genese (AB 139 S. 5). Mit ärztlichem Bericht vom 22. Mai 2018 (AB 140 S. 10 ff.) kam Dr. med. C.________ vom RAD gestützt auf die Akten zum Schluss, dass unter Berücksichtigung auch der Herzkrankheit und des Status nach langwieri- gem Verlauf eines Beinulcus die vormals festgestellte Zumutbarkeit berufli- cher Tätigkeit nun – zumindest temporär – eingeengt werden müsse. Neu sei aus medizinischer Sicht anzunehmen, dass eine körperlich leichte, der Sehstörung des Beschwerdeführers angepasste Tätigkeit ohne häufiges Stehen und ohne erhöhte Verletzungsgefahr der Beine zu einem Arbeits- pensum von vorerst 4 Stunden pro Arbeitstag zumutbar sei. Aufgrund er- höhten Pausenbedarfs sei eine zusätzliche Leistungsminderung von maxi- mal 20% anzunehmen (AB 140 S. 12). 4.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.4 Die seit der Neuanmeldung vom Juli 2017 (AB 112) eingegange- nen Akten bieten keine hinreichende Basis für eine abschliessende Beurtei- lung der Frage, ob eine hinreichend schwere und auf Dauer angelegte, mithin revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands überhaupt eingetreten ist. Seit je klagt der Beschwerdeführer über Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 16 schwerden, die zu einem guten Teil somatisch nicht objektiviert werden können (vgl. insbesondere AB 16, AB 54, AB 60 f. und AB 81.1). Daran hat sich seit der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs vom 1. Juni 2011 (AB 83) nichts geändert (vgl. AB 106, AB 134 S. 2, AB 139, AB 140). Ebenfalls nichts hat sich an der Sehproblematik geändert. Die Fahreignung wurde ihm in diesem Zusam- menhang nicht abgesprochen (AB 89, AB 128, AB 139 f.). Änderungen sind hingegen in kardiologischer Hinsicht mit Diagnose einer (vorbestehenden) koronaren Gefässerkrankung und dem (neuen) Erfordernis einer dreifachen aorto-koronaren Bypassoperation aufgetreten. Dabei ist jedoch zu beach- ten, dass der Beschwerdeführer nach der entsprechenden Operation vom

13. Februar 2017 bereits am 27. Februar 2017 von der Universitätsklinik für Herz- und Gefässchirurgie des Inselspitals in gutem Allgemeinzustand nach Heiligenschwendi entlassen werden konnte (AB 118 S. 4) und dass die Ärzte des Zentrums J.________ in der Folge explizit festhielten, dass der Beschwerdeführer bei Betrachtung der Herzkrankheit allein nach Ab- schluss der Heilung ab etwa Mitte Mai 2017 wieder arbeiten könne (AB 128 S. 4). Zwar erfolgte die Rekonvaleszenz trotz kardial unkomplizierten Ver- laufs (AB 139 S. 15) schliesslich verzögert, weil es zu einem superinfizier- ten Unterschenkelgeschwür im Bereich der Venenentnahmestelle mit zunächst therapieresistenter Wunddehiszenz und Wundheilungsstörung kam (vgl. AB 118 S. 1 f., AB 139 S. 12 f., AB 120). Im Februar 2018 wurde jedoch diesbezüglich über eine deutliche Besserung berichtet (AB 129 S. 2) und mit Bericht vom 12. April 2018 schliesslich festgehalten, dass die Wundbehandlung am Bein nach Venenentnahme bei Bypassoperation in der Zwischenzeit abgeschlossen sei (AB 139 S. 1). Das heisst, spätestens ab April 2018 dürfte sich der Beschwerdeführer von den Folgen der By- passoperation vom 13. Februar 2017 vollständig erholt gehabt haben. Dass die Ärzte des H.________ dem Beschwerdeführer nach wie vor (vgl. AB 102 S. 3 ff.) und in Widerspruch zu sämtlichen bisherigen psychiatri- schen Begutachtungen (vgl. AB 16 S. 17 ff., AB 54 S. 22 ff., AB 81.1) eine Traumafolgestörung mit chronischer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10: F33.1), und chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41; AB 137 S. 4) at-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 17 testieren – die neu festgehaltenen kognitiven Defizite konnten von der Uni- versitätsklinik für Neurologie des Inselspitals in dieser Form nicht bestätigt werden, es fanden sich insbesondere keine Hinweise auf eine neurodege- nerative Genese (AB 139 S. 2 ff.) –, vermag insbesondere vor dem Hinter- grund des schlüssigen psychiatrischen Gutachtens von Dr. F.________ vom 30. März 2011 (AB 81.1) in keiner Weise zu überzeugen. Eine Verän- derung in psychischer Hinsicht ist aufgrund dieses Berichts jedenfalls nicht erstellt. Dr. med. F.________ hat sich 2011 einlässlich mit den geklagten Krankheitsbildern und den diagnostischen Kriterien auseinandergesetzt und in der Folge ein überzeugendes psychiatrisches Gutachten zum Ge- sundheitszustand und zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht verfasst (AB 81.1); dies letztlich bis anhin als einziger Psychiater. Für in der Zeit vor der Begutachtung angelegte psychische Störungen ist seine Einschätzung weiterhin massgeblich. Mit Blick auf den Zeitablauf kann für eine zuverlässige Beurteilung der aktuellen Situation jedoch ohne erneute (gutachterliche) Abklärung der psychische Gesund- heitszustand nicht beurteilt werden. Wie der RAD-Arzt Dr. med. C.________ bei der genannten Aktenlage (aus rein kardialer Sicht seit Mai 2017 wieder arbeitsfähig, Abschluss der Wund- behandlung am Bein spätestens im April 2018) im Rahmen seiner Akten- beurteilung vom 22. Mai 2018 (AB 140 S. 10 ff.) eine halbe Arbeitsfähigkeit mit 20% Leistungseinschränkung bzw. eine halbe Arbeitsunfähigkeit mit 20% Leistungseinschränkung attestieren konnte (AB 140 S. 12), ist nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung ist nicht begründet und erscheint arbi- trär. Mit Blick auf den Zeitablauf und die verschiedenen, weit auseinanderge- henden Arztberichte ist die aktuelle gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers nicht genügend abgeklärt und zwar weder für die Beurtei- lung, ob eine hinreichend schwere und auf Dauer angelegte, mithin revisi- onsrechtlich relevante Veränderung überhaupt eingetreten ist und noch weniger für die Beurteilung eines allfälligen (allenfalls auch allein befriste- ten) Leistungsanspruchs. Es bedarf hier eines sowohl in psychiatrischer als auch somatischer Hinsicht umfassenden polydisziplinären Gutachtens, in welchem alle Probleme in der Gesamtschau auf den Tisch gelegt und gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 18 achterlich gewürdigt werden. Dabei sind, sollte neu eine psychische Störung erhoben werden, insbesondere auch die Grundlagen für eine se- riöse Indikatorenprüfung und Beurteilung der nach wie vor bestehenden Hinweise auf erhebliche Inkonsistenzen zu schaffen. 5. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2018 (AB 151) ist nach dem Dargelegten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer im Rahmen einer polydisziplinären Be- gutachtung bei einer MEDAS abklärt und danach auf der Basis des Status eines voll Erwerbstätigen den IV-Grad bestimmt und neu verfügt. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Fürsprecher B.________ eingereichte Kostennote vom 3. Januar 2019 mit einem zeitlichen Aufwand von 10.75 Stunden ist nicht zu bean- standen. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 19 Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2‘919.75 (Hono- rar Fr. 2‘687.50 [10.75 h à Fr. 250.--], Auslagen Fr. 23.50, MWSt. Fr. 208.75) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 6.3 Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘919.75 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, IV/18/878, Seite 20 5. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.