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200 2018 877

Bern VerwG · 2008-05-23 · Deutsch BE

Verfügungen vom 9. August 2018 und 27. Dezember 2018

Sachverhalt

A. Der 1966 geborene C.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) arbeitete als ... bei der F.________ AG und war dadurch bei der Pensionskasse A.________ (Beschwerdeführerin) für die berufliche Vorsorge versichert. Im September 2006 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 sprach ihm die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2006 bis 30. April 2007 (IV-Grad 100 %) zu (act. II 22). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Nachdem die Arbeitgeberin im November 2009 die IVB informierte hatte, dass der Versicherte arbeitsunfähig sei und der Verdacht auf eine Autoim- munerkrankung, evtl. Multiple Sklerose bestehe (act. II 23 S. 7), meldete sich der Versicherte im Dezember 2009 erneut zum Leistungsbezug (act. II 29). In der Folge gewährte die IVB berufliche Massnahmen, nament- lich eine Umschulung zum ... EFZ (act. II 55, 66, 83), die der Versicherte erfolgreich abschloss (act. II 94 S. 6). Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren, in welchem sowohl der Versicherte als auch die Pensionskasse A.________ Einwand erhoben hatten (act. II 142, 144, 148, 151), sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2015 eine gan- ze Rente ab 1. September 2010 (IV-Grad 100 %) bzw. eine Viertelsrente ab 1. August 2013 (IV-Grad 43 %) zu. Zugleich teilte die IVB mit, dass eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Drit- ten abgeklärt werde. Die laufende Rente werde ab 1. Dezember 2015 vor- gängig ausbezahlt. Die rückwirkende Verfügung erfolge später (act. II 158, 170 S. 2 ff.). Dagegen erhob die Pensionskasse A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (act. II 165). Mit Verfügungen vom 22. Januar 2016 (act. II 176 f.) nahm die IVB die Auszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. September 2010

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 3 bis 31. Dezember 2010 und vom 1. August 2013 bis 30. November 2015 vor (act. II 176 f.), wogegen die Pensionskasse A.________ ebenfalls Be- schwerde erhob (act. II 178). Nachdem die IVB mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) Rücksprache genommen hatte (act. II 193), zog sie die angefochtene Verfügung vom 3. November 2015 in Wiedererwägung mit der Begründung, es bedürfe noch weiterer Abklärungen (act. II 195). Mit Urteil vom 23. Mai 2016, VGE IV/2015/1072, schrieb das Verwaltungsge- richt das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis ab und hob von Amtes wegen ebenfalls die beiden Ver- fügungen vom 22. Januar 2016 auf, da mit der Aufhebung der Grundverfü- gung zumindest die Anspruchsgrundlage für die Drittauszahlung weggefal- len sei (act. II 196). Dieses Urteil blieb ebenfalls unangefochten. Die IVB veranlasste daraufhin eine neurologische sowie eine neuropsycho- logische Begutachtung (Gutachten vom 19. September 2016; act. II 206.1, 207.1) und stellte mit Vorbescheid vom 28. Februar 2017 die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2010 (IV-Grad 100 %) und einer hal- ben Rente ab 1. Januar 2011 (IV-Grad 53 %) in Aussicht (act. II 221). Da- mit zeigte sich die Pensionskasse A.________ nicht einverstanden (act. II 228). Auf Empfehlung des RAD (act. II 234) liess die IVB den Versi- cherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3. Januar 2018; act. II 256.1). Gegen den neuen Vorbescheid vom 14. Mai 2018, mit wel- chem die IVB die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2010 (IV- Grad 66 % bzw. 62 %) in Aussicht gestellt hatte (act. II 269), erhob die Pensionskasse A.________ am 18. Juni 2018 wiederum Einwand (act. II 270). Mit Verfügung vom 9. August 2018 sprach die IVB – entspre- chend dem Vorbescheid – eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2010 zu, aus- machend Fr. 1‘707.-- pro Monat mit Auszahlung dieser laufenden Rente ab

1. September 2018, und stellte eine weitere Verfügung zur rückwirkenden Rentenauszahlung nach Klärung einer allfälligen Verrechnung mit erbrach- ten Leistungen von Dritten für später in Aussicht (act. II 282). Am 23. Oktober 2018 setzte der Rechtsvertreter der Pensionskasse A.________ die IVB darüber in Kenntnis, dass ihm als ordnungsgemäss bevollmächtigtem Vertreter die Verfügung vom 9. August 2018 nicht eröff- net worden sei und auch seine Mandantschaft die Verfügung entgegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 4 dem Vermerk auf dem Verteiler nicht erhalten habe (act. II 285). Mit Schreiben vom 1. November 2018 stellte die IVB dem Rechtsvertreter die Verfügung vom 9. August 2018 zu mit dem Hinweis, dass nach Erhalt in- nert 30 Tagen schriftlich Beschwerde erhoben werden könne (act. II 286). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 (Akten der Pensionskasse A.________ [act. I] 2) regelte die IVB die Auszahlung der Dreiviertelsrente für die Zeit ab 1. Juni 2010 bis 31. August 2018, indem sie die zugespro- chenen Rentenleistungen zum Teil mit Leistungen Dritter verrechnete und den Restbetrag von Fr. 33‘445.80 dem Versicherten überwies. C. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erhob die Pensionskasse A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verfü- gung vom 9. August 2018 Beschwerde (Verfahren IV/2018/877). Sie bean- tragte, die Verfügung vom 9. August 2018 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei anzuweisen zu verfügen, dass der Versicherte kei- nen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 erhob die Pensionskasse A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, auch gegen die Verfügung vom

27. Dezember 2018 Beschwerde (Verfahren IV/2019/12). Sie beantragte, die Verfügung vom 27. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei anzuweisen zu verfügen, dass der Versicherte keinen An- spruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter seien die Akten zur weite- ren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Januar 2019 erwog der Instrukti- onsrichter verweisend auf BGE 132 V 1 E. 2, E. 3.3 S. 2 f., S. 5, nach einer summarischen Prüfung der Sachlage sei vorläufig und unter Vorbehalt von anderslautenden Anträgen der Parteien davon auszugehen, dass die Be- schwerde vom 22. November 2018 verspätet erfolgte und darauf nicht ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 5 zutreten sei. Er vereinigte die Verfahren IV/2018/877 und IV/2019/12 und erteilte den Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme beschränkt auf die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Gleich- zeitig lud der Instruktionsrichter den Versicherten zum Verfahren bei und erteilte ihm ebenfalls die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2019 teilte der Beigeladene, vertreten durch den D.________, lic. iur. E.________, mit, die Beschwerde vom

22. November 2018 sei verspätet erfolgt und es sei deshalb nicht darauf einzutreten. Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom 11. Februar 2019 insbesondere aus, dass das Bundesgericht (BGer) in BGE 132 V 1 ein nachträgliches Beschwerderecht der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich verneint habe. Der vorliegende Fall weise jedoch mehrere Besonderheiten auf, welche dazu führten, dass ein solches Recht ausnahmsweise anzuer- kennen und auf die Beschwerde vom 22. November 2018 einzutreten sei. Im Sinne der gemäss BGer bei einem Eröffnungsfehler notwendigen Inter- essenabwägung überwiege im vorliegenden Fall das Argument, dass der betroffenen Vorsorgeeinrichtung durch den Eröffnungsfehler der IV kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe, zumal dieser auch für den Versicherten Nachteile mit sich bringe. Schliesslich müsse aufgrund der Einheit des Rentenanspruchs und der Unzulässigkeit, über einen Rentenanspruch in zwei separaten Verfügungen zu befinden, der Rentenanspruch als Gesam- tes überprüft werden, selbst wenn nur gegen eine der ihn betreffenden Ver- fügungen Beschwerde erhoben worden sei. Der Rentenanspruch des Ver- sicherten sei mithin schon gestützt auf die Beschwerde vom 8. Januar 2019 gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2018 als Ganzes zu prüfen. Im Übrigen sei auch auf die Beschwerde vom 22. November 2018 einzutreten. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, da die Verfügung vom 9. August 2018 lediglich per B-Post versandt worden sei, könne die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht bewiesen bzw. verneint werden, weshalb sie auf weitere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit verzichte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 6

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Streitig und zu prüfen sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen der fristgerechten Beschwerdeführung und der Beschwer.

E. 1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG); diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Falls die Frist unbenützt abläuft, erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das kantonale Versicherungs- gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 400 E. 1a).

E. 1.4.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leis- tungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfü- gung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). "Berührt" im Sinne dieser Be- stimmung ist, wer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 7 spürbar betroffen ist (Entscheide des BGer vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 3.1; vom 28. Januar 2011, 9C_936/2010, E. 2.1, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist die Verfügung den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern zuzustellen, denen ein Vorbe- scheid zugestellt wurde.

E. 1.4.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bin- dungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Dasselbe gilt bei einer nicht formgültigen Eröffnung einer Verfügung an die Vorsorgeeinrichtung (BGE 132 V 1 E. 2 Abs. 2 S. 3). Selbst wenn die Vor- sorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 8 langen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). Hält sich die Vorsorgeein- richtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegen- standslos (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1).

E. 1.4.3 Da bei einem Eröffnungsfehler gegenüber einer präsumtiv leis- tungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung bezüglich Invalidität aus dem IV- Verfahren keine Bindungswirkung für die Invaliditätsbeurteilung im berufs- vorsorgerechtlichen Verfahren zuzuerkennen ist, besteht auch kein Grund, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV- Rentenverfügung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen (BGE 132 V 1 E. 3.3.2 S. 5, Entscheid des BGer vom 27. Juni 2006, I 89/06, E. 2). Würde einem präsumtiv leistungspflichtigen BVG-Versicherer nachträglich die Rechtsmittelergreifung innert vernünftiger Frist seit Kenntnisnahme der fehlerhaft eröffneten Verfügung der IV-Stelle zugestanden, bestünde die Gefahr, dass nach mehr oder minder grossem Zeitablauf eine Vorsorgeein- richtung noch die Neubeurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche verlangen könnte. Das kann mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht hingenommen werden (Entscheid des BGer vom 5. Oktober 2005, B 91/04, E. 3.4).

E. 1.5 Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2018 wurde diese der Beschwerdeführerin eröffnet (act. II 282 S. 1 und 3), was diese bestreitet (act. II 285 f., Beschwerde vom 22. November 2018 S. 4 Ziff. 4). Nach Angabe der Beschwerdegegnerin wurde die Verfügung nicht mit ein- geschriebener Post versandt, weshalb sie nicht beweisen kann, dass die Eröffnung erfolgt ist (Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2018 und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2019 jeweils S. 2). Es ist daher auf die Angabe der Beschwerdeführerin abzustellen, wonach die Eröffnung nicht im Zuge an den Versicherten Anfang August 2018 erfolgte, sondern erst mit Schreiben vom 1. November 2018 in Form der Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 9. August 2018 (act. II 286). Damit liegt ein Eröffnungsfehler vor, indem die Verfügung vom 9. August 2018 (act. II 282) der Beschwerdeführerin rund drei Monate nach Eröffnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 9 an den Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. BGer B 91/04, E. 3.2). Ob ein gänzlich fehlender oder auch nur mangelhafter Einbezug der Organe der beruflichen Vorsorge ins Verwaltungsverfahren oder eine blosse nachträgliche Kenntnis der Rentenverfügung der IV vorliegt, ist nicht ausschlaggebend. So oder anders liegt ein Eröffnungsfehler vor in Form der nachträglichen Kenntnisnahme der IV-Rentenverfügung, der keinen Grund darstellt, den Rechtsweg wieder zu eröffnen (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Ein Nachteil für die Pensionskasse A.________ aus diesem Vorgehen ist nicht ersichtlich, stehen ihr doch sämtliche Möglichkeiten zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs aus der beruflichen Vorsorge ohne Bindung an die IV offen. Es ist ihr nicht verwehrt, eine selbständige Prüfung der rele- vanten Faktoren (IV-Grad, Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) in einem allfälligen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren vorzunehmen. Zwar sollen die Organe der beruflichen Vorsorge durch die hinlänglich be- kannte Koordination mit den IV-Stellen vor eigenen aufwändigen Abklärun- gen freigestellt werden (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 f.), jedoch ändert dieser Grundsatz nichts daran, dass bei erst nachträglicher Kenntnis der IV- Rentenverfügung infolge Eröffnungsfehler der Rechtsweg nicht erneut zu eröffnen ist (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Die mit einer erneuten Eröffnung des Rechtsweges einhergehende Beein- trächtigung der Rechtssicherheit wäre für den Versicherten gravierend, indem die ihm rechtskräftig zugesprochene Rente der IV wieder in Frage gestellt werden könnte. Das BGer ist hierzu strikt und hält fest, dass der Zeitablauf zwischen Verfügungserlass und Kenntnisnahme durch das Or- gan der beruflichen Vorsorge keine Rolle spielen könne und insofern – mit Blick auf die Rechtssicherheit – auch keine Anfechtung innert vernünftiger Frist seit Kenntnisnahme der Verfügung möglich ist (vgl. BGer B 91/04 E. 3.4). Einem Eröffnungsfehler gegenüber einer präsumtiv leistungspflich- tigen Vorsorgeeinrichtung ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass den Ergebnissen bezüglich Invalidität aus dem IV-Verfahren keine Bindungs- wirkung für die Invaliditätsbeurteilung im berufsvorsorgerechtlichen Verfah- ren zuzuerkennen ist (BGE 132 V 1 E. 3.3.2 S. 5). Insgesamt überwiegen die Interessen an der Rechtssicherheit die Interessen der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 10 rerin, von der Obliegenheit, eigene aufwändige Abklärungen zur Prüfung des Rentenanspruchs aus BVG vorzunehmen, entbunden zu sein.

E. 1.6 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wird in der Ver- fügung vom 9. August 2018 (act. II 282) ab dem 1. Juni 2010 eine unbefris- tete Dreiviertelsrente zugesprochen, welche ab dem 1. September 2018 ausbezahlt und für die Zeit davor wegen der nötigen Klärung von Verrech- nungsansprüchen noch zurückbehalten wurde. Im Dispositiv (Entscheid- formel) wird namentlich festgehalten „Wir entscheiden: Sie haben Anspruch auf folgende Rente: Anspruchsbeginn: 01.06.2010 Art der Rente: Dreivier- telsrente“ (act. II 282 S. 4). Dass die rückwirkende Zusprechung der Ren- tenleistungen erst mit der Verfügung vom 27. Dezember 2018 erfolgt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der dazu zitierte Entscheid des BGer vom

10. September 2015, 9C_357/2015, ist nicht einschlägig, indem im Unter- schied zu diesem die Verfügung vom 9. August 2018 den Rentenanspruch an sich (ab 1. Juni 2010) wie auch dessen Höhe von Fr. 1‘707.-- pro Monat bestimmt; zudem wird ausdrücklich auf die laufende Rente (in der Höhe von eben Fr. 1‘707.--) verwiesen, welche zur Verrechnung gelangen werde (act. II 282). Aus der Verfügung vom 27. Dezember 2018 geht sodann her- vor, dass sich dieser besagte Rentenbetrag bereits ab dem 1. Januar 2015 ergibt, zuvor waren die auszurichtenden effektiven Rentenbeträge leicht tiefer, jedoch deren Umfang (Dreiviertelsrente) unverändert (act. I 2). Inso- fern kann nicht gesagt werden, der Rentenanspruch sei am 9. August 2018 nicht bestimmt und erst am 27. Dezember 2018 rückwirkend festgelegt worden, sodass eine unzulässige Feststellungsverfügung erlassen worden sei (vgl. BGer 9C_357/2015, E. 3.1). Aber selbst wenn eine solche Fest- stellungsverfügung und damit ein mangelhafter Verwaltungsakt vorliegen würde, wäre er nicht nichtig, sondern besteht die Vermutung zu Gunsten von dessen Wirksamkeit mit dem Ergebnis, dass der Umfang der Rente (Dreiviertelsrente, IV-Grad, Anspruchsbeginn) rechtsgültig festgelegt wur- de, zumal – wie oben dargelegt (vgl. E. 1.5 hiervor) – der Beschwerdefüh- rerin daraus kein Nachteil entsteht (vgl. auch BGer B 91/04, E. 3.2 und 3.4).

E. 1.7 Demnach liegt hinsichtlich des Rentenanspruchs einzig die Verfü- gung vom 9. August 2018 (act. II 282) vor. Unter Berücksichtigung des bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 11 zum 15. August 2018 laufenden Fristenstillstands (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) war die 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 9. August 2018 (act. II 282) spätestens Ende September 2018 abge- laufen. Eine erneute Eröffnung des Rechtsweges mit der Zustellung der besagten Verfügung am 1. November 2018 (act. II 286) ist nach dem Ge- sagten nicht zulässig. Somit ist die Beschwerde vom 22. November 2018 offenkundig verspätet erfolgt und ist darauf nicht einzutreten. Die Verfü- gung vom 9. August 2018 ist rechtskräftig. Hinzu kommt, dass vorliegend keine Bindung der Beschwerdeführerin an die invalidenversicherungsrechtlich getroffenen Feststellungen besteht und die Vorsorgeeinrichtung daher eine selbständige Prüfung der besagten Faktoren in einem allfälligen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren vorneh- men kann, weshalb auf die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Beschwer nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2. f. hiervor und Ent- scheid des BGer vom 3. Januar 2007, I 416/06, E. 3.2 in fine). Auf die Beschwerde vom 22. November 2018 ist damit insgesamt nicht einzutreten. Die Verfügung vom 9. August 2018 (act. II 282) ist in Rechts- kraft erwachsen.

E. 1.8 Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 8. Januar 2019 auch die Verfügung vom 27. Dezember 2018 (act. I 2) angefochten, welche lediglich die Auszahlungsmodalitäten der dem Versicherten bereits mit Ver- fügung vom 9. August 2018 (act. II 282) rückwirkend zugesprochenen Ren- tenleistungen zum Gegenstand hat (unter Berücksichtigung von Drittaus- zahlung an ALK G.________, von verschiedenen Verrechnungen mit Rück- forderungen und Akontobeiträgen sowie des Verzugszinsanspruchs). Diese Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Materiell richtet sie sich jedoch aussch- liesslich gegen die dem Versicherten zugesprochene Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. August 2018, über welche Frage mit der Verfügung vom 9. August 2018 rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. E. 1.7 hiervor). Da Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus rechtspre- chungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen betreffen (BGE 129 V 362 E. 2 S. 364, Entscheid des BGer vom 9. Februar 2016, I 831/04, E. 2), können mit einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Auszahlungsmodalitäten auch keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 12 Einwände gegen einen zuvor ergangenen rechtskräftigen Rentenentscheid (res iudicata) mehr vorgebracht werden, sondern einzig Einwände, welche sich gegen den Auszahlungsmodus an sich richten. Der Rentenanspruch ist einer Überprüfung nicht mehr zugänglich. Auf die Beschwerde vom

8. Januar 2019 ist auch insofern nicht einzutreten. Sodann stellt die Beschwerde vom 8. Januar 2019 die Verfügung vom

27. Dezember 2018 (act. I 2) inhaltlich, insbesondere den darin geregelten Vollzug der Rentenleistungen nicht in Frage, sondern richtet sich ausdrück- lich nur gegen die Rentenzusprache an sich und damit gegen die Verfü- gung vom 9. August 2018 (act. II 282). Demnach blieb die Verfügung vom

27. Dezember 2018 soweit unangefochten und erwuchs in Rechtskraft, weshalb auf die Beschwerde vom 8. Januar 2019 insgesamt nicht einzutre- ten ist.

E. 1.9 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat mit der fehlerhaften (Nicht-)Eröffnung der Verfügung vom 9. August 2018 (act. II 282) bzw. mit deren nachträglichen Eröffnung der Beschwerdeführerin den vermeintlichen Rechtsweg erneut eröffnet, was diese zur Beschwerdeführung veranlasste, mithin hat die Be- schwerdegegnerin mit ihrem Fehlverhalten das vorliegende Verfahren mit- verursacht und hat die halben Verfahrenskosten zu tragen. Dementspre- chend werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, je im Umfang von Fr. 250.-- der Beschwerdeführerin und der Beschwerde- gegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen; der ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 13 bleibende Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 550.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 2.2 2.2.1 In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger besteht weder für die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). 2.2.2 Demgegenüber hat der (obsiegende) Beigeladene Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Kostennote vom 27. Februar 2019 hat lic. iur. E.________ ein Honorar von Fr. 325.-- (2.5 Stunden à Fr. 130.--) sowie Auslagen von Fr. 18.-- und die Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 26.41 gel- tend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Der gesamte Parteikostener- satz wird somit auf Fr. 369.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die- sen Betrag haben – mit Blick auf die Ausführungen unter E. 2.1 hiervor – die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je hälftig (je Fr. 184.70) dem Beigeladenen zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden je im Umfang von Fr. 250.-- der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 550.-- werden der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegne- rin Parteientschädigungen zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 14
  4. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin haben dem Bei- geladenen die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 369.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), je im Umfang von Fr. 184.70 zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - D.________ z.H. des Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 877 IV und 200 19 12 IV (2) LOU/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. April 2019 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi Pensionskasse A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ vertreten durch D.________, lic. iur. E.________ Beigeladener betreffend Verfügungen vom 9. August 2018 und 27. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene C.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) arbeitete als ... bei der F.________ AG und war dadurch bei der Pensionskasse A.________ (Beschwerdeführerin) für die berufliche Vorsorge versichert. Im September 2006 meldete er sich unter Hinweis auf Schmerzen in der rechten Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 sprach ihm die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2006 bis 30. April 2007 (IV-Grad 100 %) zu (act. II 22). Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Nachdem die Arbeitgeberin im November 2009 die IVB informierte hatte, dass der Versicherte arbeitsunfähig sei und der Verdacht auf eine Autoim- munerkrankung, evtl. Multiple Sklerose bestehe (act. II 23 S. 7), meldete sich der Versicherte im Dezember 2009 erneut zum Leistungsbezug (act. II 29). In der Folge gewährte die IVB berufliche Massnahmen, nament- lich eine Umschulung zum ... EFZ (act. II 55, 66, 83), die der Versicherte erfolgreich abschloss (act. II 94 S. 6). Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren, in welchem sowohl der Versicherte als auch die Pensionskasse A.________ Einwand erhoben hatten (act. II 142, 144, 148, 151), sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 3. November 2015 eine gan- ze Rente ab 1. September 2010 (IV-Grad 100 %) bzw. eine Viertelsrente ab 1. August 2013 (IV-Grad 43 %) zu. Zugleich teilte die IVB mit, dass eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Drit- ten abgeklärt werde. Die laufende Rente werde ab 1. Dezember 2015 vor- gängig ausbezahlt. Die rückwirkende Verfügung erfolge später (act. II 158, 170 S. 2 ff.). Dagegen erhob die Pensionskasse A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (act. II 165). Mit Verfügungen vom 22. Januar 2016 (act. II 176 f.) nahm die IVB die Auszahlung der nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. September 2010

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 3 bis 31. Dezember 2010 und vom 1. August 2013 bis 30. November 2015 vor (act. II 176 f.), wogegen die Pensionskasse A.________ ebenfalls Be- schwerde erhob (act. II 178). Nachdem die IVB mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD) Rücksprache genommen hatte (act. II 193), zog sie die angefochtene Verfügung vom 3. November 2015 in Wiedererwägung mit der Begründung, es bedürfe noch weiterer Abklärungen (act. II 195). Mit Urteil vom 23. Mai 2016, VGE IV/2015/1072, schrieb das Verwaltungsge- richt das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis ab und hob von Amtes wegen ebenfalls die beiden Ver- fügungen vom 22. Januar 2016 auf, da mit der Aufhebung der Grundverfü- gung zumindest die Anspruchsgrundlage für die Drittauszahlung weggefal- len sei (act. II 196). Dieses Urteil blieb ebenfalls unangefochten. Die IVB veranlasste daraufhin eine neurologische sowie eine neuropsycho- logische Begutachtung (Gutachten vom 19. September 2016; act. II 206.1, 207.1) und stellte mit Vorbescheid vom 28. Februar 2017 die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. September 2010 (IV-Grad 100 %) und einer hal- ben Rente ab 1. Januar 2011 (IV-Grad 53 %) in Aussicht (act. II 221). Da- mit zeigte sich die Pensionskasse A.________ nicht einverstanden (act. II 228). Auf Empfehlung des RAD (act. II 234) liess die IVB den Versi- cherten psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 3. Januar 2018; act. II 256.1). Gegen den neuen Vorbescheid vom 14. Mai 2018, mit wel- chem die IVB die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2010 (IV- Grad 66 % bzw. 62 %) in Aussicht gestellt hatte (act. II 269), erhob die Pensionskasse A.________ am 18. Juni 2018 wiederum Einwand (act. II 270). Mit Verfügung vom 9. August 2018 sprach die IVB – entspre- chend dem Vorbescheid – eine Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2010 zu, aus- machend Fr. 1‘707.-- pro Monat mit Auszahlung dieser laufenden Rente ab

1. September 2018, und stellte eine weitere Verfügung zur rückwirkenden Rentenauszahlung nach Klärung einer allfälligen Verrechnung mit erbrach- ten Leistungen von Dritten für später in Aussicht (act. II 282). Am 23. Oktober 2018 setzte der Rechtsvertreter der Pensionskasse A.________ die IVB darüber in Kenntnis, dass ihm als ordnungsgemäss bevollmächtigtem Vertreter die Verfügung vom 9. August 2018 nicht eröff- net worden sei und auch seine Mandantschaft die Verfügung entgegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 4 dem Vermerk auf dem Verteiler nicht erhalten habe (act. II 285). Mit Schreiben vom 1. November 2018 stellte die IVB dem Rechtsvertreter die Verfügung vom 9. August 2018 zu mit dem Hinweis, dass nach Erhalt in- nert 30 Tagen schriftlich Beschwerde erhoben werden könne (act. II 286). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 (Akten der Pensionskasse A.________ [act. I] 2) regelte die IVB die Auszahlung der Dreiviertelsrente für die Zeit ab 1. Juni 2010 bis 31. August 2018, indem sie die zugespro- chenen Rentenleistungen zum Teil mit Leistungen Dritter verrechnete und den Restbetrag von Fr. 33‘445.80 dem Versicherten überwies. C. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erhob die Pensionskasse A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Verfü- gung vom 9. August 2018 Beschwerde (Verfahren IV/2018/877). Sie bean- tragte, die Verfügung vom 9. August 2018 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei anzuweisen zu verfügen, dass der Versicherte kei- nen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 erhob die Pensionskasse A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, auch gegen die Verfügung vom

27. Dezember 2018 Beschwerde (Verfahren IV/2019/12). Sie beantragte, die Verfügung vom 27. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Beschwer- degegnerin sei anzuweisen zu verfügen, dass der Versicherte keinen An- spruch auf eine Invalidenrente habe. Eventualiter seien die Akten zur weite- ren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Januar 2019 erwog der Instrukti- onsrichter verweisend auf BGE 132 V 1 E. 2, E. 3.3 S. 2 f., S. 5, nach einer summarischen Prüfung der Sachlage sei vorläufig und unter Vorbehalt von anderslautenden Anträgen der Parteien davon auszugehen, dass die Be- schwerde vom 22. November 2018 verspätet erfolgte und darauf nicht ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 5 zutreten sei. Er vereinigte die Verfahren IV/2018/877 und IV/2019/12 und erteilte den Parteien Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme beschränkt auf die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Gleich- zeitig lud der Instruktionsrichter den Versicherten zum Verfahren bei und erteilte ihm ebenfalls die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2019 teilte der Beigeladene, vertreten durch den D.________, lic. iur. E.________, mit, die Beschwerde vom

22. November 2018 sei verspätet erfolgt und es sei deshalb nicht darauf einzutreten. Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom 11. Februar 2019 insbesondere aus, dass das Bundesgericht (BGer) in BGE 132 V 1 ein nachträgliches Beschwerderecht der Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich verneint habe. Der vorliegende Fall weise jedoch mehrere Besonderheiten auf, welche dazu führten, dass ein solches Recht ausnahmsweise anzuer- kennen und auf die Beschwerde vom 22. November 2018 einzutreten sei. Im Sinne der gemäss BGer bei einem Eröffnungsfehler notwendigen Inter- essenabwägung überwiege im vorliegenden Fall das Argument, dass der betroffenen Vorsorgeeinrichtung durch den Eröffnungsfehler der IV kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe, zumal dieser auch für den Versicherten Nachteile mit sich bringe. Schliesslich müsse aufgrund der Einheit des Rentenanspruchs und der Unzulässigkeit, über einen Rentenanspruch in zwei separaten Verfügungen zu befinden, der Rentenanspruch als Gesam- tes überprüft werden, selbst wenn nur gegen eine der ihn betreffenden Ver- fügungen Beschwerde erhoben worden sei. Der Rentenanspruch des Ver- sicherten sei mithin schon gestützt auf die Beschwerde vom 8. Januar 2019 gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2018 als Ganzes zu prüfen. Im Übrigen sei auch auf die Beschwerde vom 22. November 2018 einzutreten. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin fest, da die Verfügung vom 9. August 2018 lediglich per B-Post versandt worden sei, könne die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht bewiesen bzw. verneint werden, weshalb sie auf weitere Ausführungen zur Rechtzeitigkeit verzichte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Streitig und zu prüfen sind die weiteren Eintretensvoraussetzungen der fristgerechten Beschwerdeführung und der Beschwer. 1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG); diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Falls die Frist unbenützt abläuft, erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das kantonale Versicherungs- gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 400 E. 1a). 1.4 1.4.1 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leis- tungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfü- gung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). "Berührt" im Sinne dieser Be- stimmung ist, wer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 7 spürbar betroffen ist (Entscheide des BGer vom 17. Mai 2011, 8C_41/2011, E. 3.1; vom 28. Januar 2011, 9C_936/2010, E. 2.1, je mit Hinweisen). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist die Verfügung den Personen, den Einrichtungen und den Versicherern zuzustellen, denen ein Vorbe- scheid zugestellt wurde. 1.4.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversiche- rungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invali- denversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der In- validenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungs- rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bin- dungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Dasselbe gilt bei einer nicht formgültigen Eröffnung einer Verfügung an die Vorsorgeeinrichtung (BGE 132 V 1 E. 2 Abs. 2 S. 3). Selbst wenn die Vor- sorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 8 langen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). Hält sich die Vorsorgeein- richtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegen- standslos (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). 1.4.3 Da bei einem Eröffnungsfehler gegenüber einer präsumtiv leis- tungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung bezüglich Invalidität aus dem IV- Verfahren keine Bindungswirkung für die Invaliditätsbeurteilung im berufs- vorsorgerechtlichen Verfahren zuzuerkennen ist, besteht auch kein Grund, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV- Rentenverfügung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen (BGE 132 V 1 E. 3.3.2 S. 5, Entscheid des BGer vom 27. Juni 2006, I 89/06, E. 2). Würde einem präsumtiv leistungspflichtigen BVG-Versicherer nachträglich die Rechtsmittelergreifung innert vernünftiger Frist seit Kenntnisnahme der fehlerhaft eröffneten Verfügung der IV-Stelle zugestanden, bestünde die Gefahr, dass nach mehr oder minder grossem Zeitablauf eine Vorsorgeein- richtung noch die Neubeurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche verlangen könnte. Das kann mit Blick auf die Rechtssicherheit nicht hingenommen werden (Entscheid des BGer vom 5. Oktober 2005, B 91/04, E. 3.4). 1.5 Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2018 wurde diese der Beschwerdeführerin eröffnet (act. II 282 S. 1 und 3), was diese bestreitet (act. II 285 f., Beschwerde vom 22. November 2018 S. 4 Ziff. 4). Nach Angabe der Beschwerdegegnerin wurde die Verfügung nicht mit ein- geschriebener Post versandt, weshalb sie nicht beweisen kann, dass die Eröffnung erfolgt ist (Beschwerdeantwort vom 28. Dezember 2018 und Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2019 jeweils S. 2). Es ist daher auf die Angabe der Beschwerdeführerin abzustellen, wonach die Eröffnung nicht im Zuge an den Versicherten Anfang August 2018 erfolgte, sondern erst mit Schreiben vom 1. November 2018 in Form der Zustellung einer Kopie der Verfügung vom 9. August 2018 (act. II 286). Damit liegt ein Eröffnungsfehler vor, indem die Verfügung vom 9. August 2018 (act. II 282) der Beschwerdeführerin rund drei Monate nach Eröffnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 9 an den Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. BGer B 91/04, E. 3.2). Ob ein gänzlich fehlender oder auch nur mangelhafter Einbezug der Organe der beruflichen Vorsorge ins Verwaltungsverfahren oder eine blosse nachträgliche Kenntnis der Rentenverfügung der IV vorliegt, ist nicht ausschlaggebend. So oder anders liegt ein Eröffnungsfehler vor in Form der nachträglichen Kenntnisnahme der IV-Rentenverfügung, der keinen Grund darstellt, den Rechtsweg wieder zu eröffnen (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Ein Nachteil für die Pensionskasse A.________ aus diesem Vorgehen ist nicht ersichtlich, stehen ihr doch sämtliche Möglichkeiten zur Beurteilung eines Leistungsanspruchs aus der beruflichen Vorsorge ohne Bindung an die IV offen. Es ist ihr nicht verwehrt, eine selbständige Prüfung der rele- vanten Faktoren (IV-Grad, Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) in einem allfälligen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren vorzunehmen. Zwar sollen die Organe der beruflichen Vorsorge durch die hinlänglich be- kannte Koordination mit den IV-Stellen vor eigenen aufwändigen Abklärun- gen freigestellt werden (BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 f.), jedoch ändert dieser Grundsatz nichts daran, dass bei erst nachträglicher Kenntnis der IV- Rentenverfügung infolge Eröffnungsfehler der Rechtsweg nicht erneut zu eröffnen ist (vgl. E. 1.4.3 hiervor). Die mit einer erneuten Eröffnung des Rechtsweges einhergehende Beein- trächtigung der Rechtssicherheit wäre für den Versicherten gravierend, indem die ihm rechtskräftig zugesprochene Rente der IV wieder in Frage gestellt werden könnte. Das BGer ist hierzu strikt und hält fest, dass der Zeitablauf zwischen Verfügungserlass und Kenntnisnahme durch das Or- gan der beruflichen Vorsorge keine Rolle spielen könne und insofern – mit Blick auf die Rechtssicherheit – auch keine Anfechtung innert vernünftiger Frist seit Kenntnisnahme der Verfügung möglich ist (vgl. BGer B 91/04 E. 3.4). Einem Eröffnungsfehler gegenüber einer präsumtiv leistungspflich- tigen Vorsorgeeinrichtung ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass den Ergebnissen bezüglich Invalidität aus dem IV-Verfahren keine Bindungs- wirkung für die Invaliditätsbeurteilung im berufsvorsorgerechtlichen Verfah- ren zuzuerkennen ist (BGE 132 V 1 E. 3.3.2 S. 5). Insgesamt überwiegen die Interessen an der Rechtssicherheit die Interessen der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 10 rerin, von der Obliegenheit, eigene aufwändige Abklärungen zur Prüfung des Rentenanspruchs aus BVG vorzunehmen, entbunden zu sein. 1.6 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wird in der Ver- fügung vom 9. August 2018 (act. II 282) ab dem 1. Juni 2010 eine unbefris- tete Dreiviertelsrente zugesprochen, welche ab dem 1. September 2018 ausbezahlt und für die Zeit davor wegen der nötigen Klärung von Verrech- nungsansprüchen noch zurückbehalten wurde. Im Dispositiv (Entscheid- formel) wird namentlich festgehalten „Wir entscheiden: Sie haben Anspruch auf folgende Rente: Anspruchsbeginn: 01.06.2010 Art der Rente: Dreivier- telsrente“ (act. II 282 S. 4). Dass die rückwirkende Zusprechung der Ren- tenleistungen erst mit der Verfügung vom 27. Dezember 2018 erfolgt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Der dazu zitierte Entscheid des BGer vom

10. September 2015, 9C_357/2015, ist nicht einschlägig, indem im Unter- schied zu diesem die Verfügung vom 9. August 2018 den Rentenanspruch an sich (ab 1. Juni 2010) wie auch dessen Höhe von Fr. 1‘707.-- pro Monat bestimmt; zudem wird ausdrücklich auf die laufende Rente (in der Höhe von eben Fr. 1‘707.--) verwiesen, welche zur Verrechnung gelangen werde (act. II 282). Aus der Verfügung vom 27. Dezember 2018 geht sodann her- vor, dass sich dieser besagte Rentenbetrag bereits ab dem 1. Januar 2015 ergibt, zuvor waren die auszurichtenden effektiven Rentenbeträge leicht tiefer, jedoch deren Umfang (Dreiviertelsrente) unverändert (act. I 2). Inso- fern kann nicht gesagt werden, der Rentenanspruch sei am 9. August 2018 nicht bestimmt und erst am 27. Dezember 2018 rückwirkend festgelegt worden, sodass eine unzulässige Feststellungsverfügung erlassen worden sei (vgl. BGer 9C_357/2015, E. 3.1). Aber selbst wenn eine solche Fest- stellungsverfügung und damit ein mangelhafter Verwaltungsakt vorliegen würde, wäre er nicht nichtig, sondern besteht die Vermutung zu Gunsten von dessen Wirksamkeit mit dem Ergebnis, dass der Umfang der Rente (Dreiviertelsrente, IV-Grad, Anspruchsbeginn) rechtsgültig festgelegt wur- de, zumal – wie oben dargelegt (vgl. E. 1.5 hiervor) – der Beschwerdefüh- rerin daraus kein Nachteil entsteht (vgl. auch BGer B 91/04, E. 3.2 und 3.4). 1.7 Demnach liegt hinsichtlich des Rentenanspruchs einzig die Verfü- gung vom 9. August 2018 (act. II 282) vor. Unter Berücksichtigung des bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 11 zum 15. August 2018 laufenden Fristenstillstands (Art. 38 Abs. 4 Bst. b ATSG) war die 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Verfügung vom 9. August 2018 (act. II 282) spätestens Ende September 2018 abge- laufen. Eine erneute Eröffnung des Rechtsweges mit der Zustellung der besagten Verfügung am 1. November 2018 (act. II 286) ist nach dem Ge- sagten nicht zulässig. Somit ist die Beschwerde vom 22. November 2018 offenkundig verspätet erfolgt und ist darauf nicht einzutreten. Die Verfü- gung vom 9. August 2018 ist rechtskräftig. Hinzu kommt, dass vorliegend keine Bindung der Beschwerdeführerin an die invalidenversicherungsrechtlich getroffenen Feststellungen besteht und die Vorsorgeeinrichtung daher eine selbständige Prüfung der besagten Faktoren in einem allfälligen berufsvorsorgerechtlichen Verfahren vorneh- men kann, weshalb auf die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Beschwer nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2. f. hiervor und Ent- scheid des BGer vom 3. Januar 2007, I 416/06, E. 3.2 in fine). Auf die Beschwerde vom 22. November 2018 ist damit insgesamt nicht einzutreten. Die Verfügung vom 9. August 2018 (act. II 282) ist in Rechts- kraft erwachsen. 1.8 Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 8. Januar 2019 auch die Verfügung vom 27. Dezember 2018 (act. I 2) angefochten, welche lediglich die Auszahlungsmodalitäten der dem Versicherten bereits mit Ver- fügung vom 9. August 2018 (act. II 282) rückwirkend zugesprochenen Ren- tenleistungen zum Gegenstand hat (unter Berücksichtigung von Drittaus- zahlung an ALK G.________, von verschiedenen Verrechnungen mit Rück- forderungen und Akontobeiträgen sowie des Verzugszinsanspruchs). Diese Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Materiell richtet sie sich jedoch aussch- liesslich gegen die dem Versicherten zugesprochene Dreiviertelsrente für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. August 2018, über welche Frage mit der Verfügung vom 9. August 2018 rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. E. 1.7 hiervor). Da Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus rechtspre- chungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- rungsleistungen betreffen (BGE 129 V 362 E. 2 S. 364, Entscheid des BGer vom 9. Februar 2016, I 831/04, E. 2), können mit einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Auszahlungsmodalitäten auch keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 12 Einwände gegen einen zuvor ergangenen rechtskräftigen Rentenentscheid (res iudicata) mehr vorgebracht werden, sondern einzig Einwände, welche sich gegen den Auszahlungsmodus an sich richten. Der Rentenanspruch ist einer Überprüfung nicht mehr zugänglich. Auf die Beschwerde vom

8. Januar 2019 ist auch insofern nicht einzutreten. Sodann stellt die Beschwerde vom 8. Januar 2019 die Verfügung vom

27. Dezember 2018 (act. I 2) inhaltlich, insbesondere den darin geregelten Vollzug der Rentenleistungen nicht in Frage, sondern richtet sich ausdrück- lich nur gegen die Rentenzusprache an sich und damit gegen die Verfü- gung vom 9. August 2018 (act. II 282). Demnach blieb die Verfügung vom

27. Dezember 2018 soweit unangefochten und erwuchs in Rechtskraft, weshalb auf die Beschwerde vom 8. Januar 2019 insgesamt nicht einzutre- ten ist. 1.9 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Beschwerdegegnerin hat mit der fehlerhaften (Nicht-)Eröffnung der Verfügung vom 9. August 2018 (act. II 282) bzw. mit deren nachträglichen Eröffnung der Beschwerdeführerin den vermeintlichen Rechtsweg erneut eröffnet, was diese zur Beschwerdeführung veranlasste, mithin hat die Be- schwerdegegnerin mit ihrem Fehlverhalten das vorliegende Verfahren mit- verursacht und hat die halben Verfahrenskosten zu tragen. Dementspre- chend werden die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, je im Umfang von Fr. 250.-- der Beschwerdeführerin und der Beschwerde- gegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin ist dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu entnehmen; der ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 13 bleibende Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 550.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 2.2 2.2.1 In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträger besteht weder für die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). 2.2.2 Demgegenüber hat der (obsiegende) Beigeladene Anspruch auf eine Parteientschädigung. Mit Kostennote vom 27. Februar 2019 hat lic. iur. E.________ ein Honorar von Fr. 325.-- (2.5 Stunden à Fr. 130.--) sowie Auslagen von Fr. 18.-- und die Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 26.41 gel- tend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Der gesamte Parteikostener- satz wird somit auf Fr. 369.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Die- sen Betrag haben – mit Blick auf die Ausführungen unter E. 2.1 hiervor – die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je hälftig (je Fr. 184.70) dem Beigeladenen zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden je im Umfang von Fr. 250.-- der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird dem ge- leisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 550.-- werden der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es werden weder der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegne- rin Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2019, IV/18/877, Seite 14 4. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin haben dem Bei- geladenen die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 369.40 (inkl. Auslagen und MWSt.), je im Umfang von Fr. 184.70 zu ersetzen.

5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- D.________ z.H. des Beigeladenen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.