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200 2018 871

Bern VerwG · 2018-10-24 · Deutsch BE

Rückerstattungsverfügung vom 24. Oktober 2018

Dispositiv
  1. Das Verfahren 200 18 871 IV wird von den Verfahren 200 18 869 und 870 IV abgetrennt.
  2. Auf die Beschwerde vom 20. November 2018 im Verfahren 200 18 871 IV wird nicht eingetreten.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, IV/18/871, Seite 4
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 871 IV KNB/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Juli 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rückerstattungsverfügung vom 24. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, IV/18/871, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit drei Beschwerden vom 20. November 2018 wandte sich A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, gegen drei Verfügungen der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) vom 19. Oktober 2018 (rückwirkende Rentenaufhebung) bzw. zwei Rückerstattungsverfügun- gen vom 24. Oktober 2018. Die eine der beiden Rückerstattungsverfü- gungen über Fr. 2'704.-- betraf die Kinderrente des volljährigen Sohnes C.________ und wurde diesem direkt eröffnet. Sie blieb von ihm unan- gefochten. Die drei Beschwerdeverfahren wurden mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2018 unter den Nummern 200 18 869-871 IV vereinigt.  In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ausgeführt, dass Empfänger der Leistungen nicht A.________, sondern dessen Sohn – der mit dem Vater seit Jahren keinen Kontakt mehr hat- te – bzw. der Sozialdienst … gewesen sei. Mangels diesbezüglicher Beschwerdelegitimation von A.________ sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.  Der Beschwerdeführer erhielt mit prozessleitender Verfügung vom

24. März 2020 Gelegenheit zum allfälligen Nachreichen einer entspre- chenden Vollmacht. Am 10. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht diesbezüglich unter anderem mit, gestützt auf Rückäusserun- gen von C.________ und dem Sozialdienst … würden sich diese nicht an der Beschwerde beteiligen.  Von den vereinigten Verfahren 200 18 869-871 IV wird das Verfahren 200 18 871 IV (Rückerstattungsverfügung vom 24. Oktober 2018 betref- fend die Kinderrente des C.________) wieder abgetrennt (vgl. Art. 17 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die beiden Verfahren 200 18 869 und 870 IV werden separat entschieden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, IV/18/871, Seite 3  Mangels einer entsprechenden Prozessvollmacht fehlt es A.________ bzw. dessen Rechtsvertreter hinsichtlich der Rückerstattungsverfügung vom 24. Oktober 2018 betreffend die Kinderrente von C.________ an der Beschwerdelegitimation. Dem Beschwerdeführer fehlt es diesbe- züglich zudem an einem eigenen Rechtsschutzinteresse (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Oktober 2019, 9C_471/2019, E. 3.3.2).  Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde gegen die Rückerstat- tungsverfügung vom 24. Oktober 2018 betreffend den Sohn C.________ offensichtlich nicht einzutreten.  Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Verfahrenskosten sind umständehalber keine zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.  Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in den Verfahren 200 18 869 und 870 IV bleibt davon unberührt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Das Verfahren 200 18 871 IV wird von den Verfahren 200 18 869 und 870 IV abgetrennt. 2. Auf die Beschwerde vom 20. November 2018 im Verfahren 200 18 871 IV wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2020, IV/18/871, Seite 4 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.