Verfügung vom 12. Oktober 2018
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab- klärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurück- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde- führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘639.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Einga- be der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2018) - IV-Stelle Bern (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. De- zember 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 848 IV
LOU/PRN/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2019
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiberin Prunner
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 12. Oktober 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2019, IV/18/848, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Eingabe vom 15. November 2018 erhob A.________ (Beschwerde-
führerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 12. Oktober 2018, worin die IV-Stelle Bern (IVB
bzw. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädi-
gung abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin liess die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Hilflosenent-
schädigung mindestens leichten Grades beantragen. Eventualiter wur-
de die Rückweisung an die IVB zur Vornahme weiterer Abklärungen
beantragt. Mit Eingabe vom 21. November 2018 reichte die Beschwer-
deführerin einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allge-
meine Innere Medizin, vom 17. November 2018 zu den Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2018 beantragte die Be-
schwerdegegnerin, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die
Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei. Darüber hinaus sei
die Beschwerde abzuweisen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2018 äusserte sich
der Instruktionsrichter zum vorgesehenen Vorgehen zur Prozesserledi-
gung, wonach bei gleichlautenden (Eventual-)Rechtsbegehren um Gut-
heissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen
Entscheid – unter Vorbehalt der Zustimmung der Parteien – das Verfah-
ren unter dem Titel des gemeinsamen Antrages ohne Begründung gut-
zuheissen sei ohne Auferlegung von Verfahrenskosten und unter an-
gemessener Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerin an
die Beschwerdeführerin (Art. 84a des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Dazu gab er den Parteien Frist sich zu äussern.
Mit Eingaben vom 17. und 24. Dezember 2018 erklärten sich die Par-
teien mit dem vorgesehenen Vorgehen zur Prozesserledigung einver-
standen. Die Beschwerdeführerin liess zudem eine Kostennote einrei-
chen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2019, IV/18/848, Seite 3
Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Sache zur
weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in
Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist.
In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Um-
stand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG begründet, weshalb auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Der von der Be-
schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteien-
tschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von
Rechtsanwalt B.________ vom 24. Dezember 2018 auf Fr. 3‘639.95
(13 Stunden à Fr. 250.-- = Fr. 3‘250.--, zuzüglich Auslagen von
Fr. 129.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 260.25 [7.7 % von Fr. 3‘379.70])
festzusetzen.
Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona-
len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts-
behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrich-
terliche Zuständigkeit gegeben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2019, IV/18/848, Seite 4
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern
vom 12. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab-
klärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurück-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerde-
führerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach
Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,
gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘639.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu
ersetzen.
4.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Einga-
be der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2018)
- IV-Stelle Bern (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. De-
zember 2018)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.