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200 2018 844

Bern VerwG · 2019-08-06 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Oktober 2018

Sachverhalt

A. Die 2012 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog bzw. bezieht aufgrund diverser Geburtsgebrechen (Ziff. 342, 390, 395 und 397 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 19 – 22, 35, 101, 164, 166, 205, 229, 238, 341, 249, 304). Dabei sprach ihr die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere mit Verfügung vom

24. April 2013 (AB 33) ab 1. Mai 2012 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu, was revisionsweise bestätigt wurde. Zudem wurde der Versi- cherten ab 1. März 2014 ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungs- aufwand von vier Stunden zugesprochen (Verfügung vom 6. Mai 2014; AB 67). Im weiteren Verlauf sprach die IVB mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (AB 129) ab 1. Januar 2015 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Gleichzeitig bestätigte sie den Anspruch auf einen Intensivpflegezu- schlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden. Beides wurde wie- derum revisionsweise bestätigt (Verfügung vom 13. Februar 2017; AB 218). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen (AB 294) holte die IVB diver- se medizinische Berichte ein und liess einen Abklärungsbericht Hilflosen- entschädigung/Intensivpflegezuschlag für Minderjährige erstellen (AB 295). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 297 und 305) mit Einho- lung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 314) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 (AB 316) ab 1. April 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Gleichzeitig hob sie den Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden per 31. Oktober 2018 auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, am 12. November 2018 Beschwerde und beantragte die Wei- terausrichtung des Intensivpflegezuschlags. Ferner reichte sie am 26. No- vember 2018 eine Stellungahme von Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. November 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 8) nach. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 4. Dezember 2018 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Be- schwerde. Mit Replik vom 9. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem An- trag fest. Mit Duplik vom 21. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hin- weis auf eine weitere Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 18. Ja- nuar 2019 (in den Gerichtsakten) ebenfalls an ihrem Antrag fest. Mit Schlussbemerkungen vom 4. Februar 2019 bestätigte die Beschwerde- führerin ihre Ausführungen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Oktober 2018 (AB 316), mit welcher ab April 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen und der (zuvor gewährte) Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden per 31. Oktober 2018 aufge- hoben wurde. Mit Bezug auf den Streitgegenstand folgt aus dem beschwerdeweise ge- stellten Rechtsbegehren, dass die Beschwerdeführerin einzig die Aufhe- bung des Intensivpflegezuschlags per 31. Oktober 2018 beanstandet. Der hierfür vorausgesetzte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

3. Aufl., 2014, S. 506 Rz 48) ist demgegenüber unbestritten und insoweit erübrigen sich vorliegend Weiterungen durch das Gericht. Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Inten- sivpflegezuschlag ab 1. November 2018.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 5 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 2.4.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 6 höht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100%, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70% und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40% des Höchst- betrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.4.2 Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurch- schnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für päd- agogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauern- den Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange- rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwa- chung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.4.3 Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf ange- nommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Per- son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein ge- lassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelas- sen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönli- che Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. „Dauernd“ heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu „vorüberge- hend“ zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 7 bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfor- dernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person aussch- liesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicher- ten Person zu beurteilen (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_573/2018, E. 3.1.3). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Bei der An- passung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 8 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum seit der letzten Bestätigung des Intensivpflegezuschlags mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (AB 218) und der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2018 (AB 316), mit welcher der Intensivpflegezuschlag per 31. Oktober 2018 aufgehoben wurde, in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Mitteilung vom 17. Januar 2018 (AB 272), mit welcher der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschä- digung per 1. Januar 2018 betragsmässig erhöht worden ist, ist insofern nicht von Relevanz, als dabei keine materielle Überprüfung des Leistungs- anspruchs vorgenommen wurde (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Diesbezüglich geht aus dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. August 2018 (AB 295) hervor, dass die Beschwerdeführerin seit August 2017 die Basisstufe der Blindenschule ... besucht und an einem Wochenende pro Monat auch dort übernachtet (S. 2 Ziff. 2.1). Früher hielt sie sich dauernd zuhause bei den Eltern auf bzw. verbrachte alle zwei Wo- chen drei bis vier Nächte resp. Tage im Kinderheim … (AB 203 S. 2 Ziff. 2.2). Zudem wurde die – früher benötigte – Sauerstofftherapie seit März 2018 ausgeschlichen und seit Mai 2018 abgesetzt (AB 295 S. 5 Ziff. 2.2). Da sich diese Veränderungen insbesondere auf den Betreuungs- aufwand auswirken können, ist ein Revisionsgrund ohne weiteres erfüllt (vgl. E. 2.5.1 hiervor), weshalb nachfolgend (unbestrittenermassen) eine freie Prüfung des Leistungsanspruchs vorzunehmen ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.2 Der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2018 (AB 316) lie- gen folgende Berichte zugrunde: 3.2.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 31. Mai 2017 (AB 296 S. 2 ff.) wurden ein unklares Dysmorphiesyndrom, eine Schallleitungsstörung rechts und ein Strabismus divergens intermittens diagnostiziert. Die Be- schwerdeführerin könne sich nun selbstständig in den Stand hochziehen und an Möbeln einige Schritte entlanggehen. Sie habe neu einen „Walker“, mit dem sie lerne zu gehen, und einen Handrollstuhl, mit dem sie sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 9 schon ein wenig selbstständig fortbewegen könne. Sie sei vollsondiert; die Sondierung vertrage sie gut. Der Schlaf sei gut (S. 2 f.). 3.2.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 2018 (AB 284) ein unklares Dysmor- phiesyndrom, eine Trinkproblematik, Schluckstörung und chronische Hei- serkeit, eine globale Entwicklungsverzögerung, einen Zustand nach Schall- leitungsschwerhörigkeit rechts sowie einen Strabismus divergens intermit- tens und Astigmatismus. Die Beschwerdeführerin besuche an fünf Halbta- gen wechselnd morgens und mittags mit zusätzlichen Entlastungswochen- enden die Blindenschule ... . Sie sei gesund, zufrieden und nur noch selten krank. Die Inhalation könne nun systematisch gestoppt werden. Im Moment werde noch mit Axotide inhaliert. In diesem Winter habe es keinen zusätzli- chen Sauerstoffbedarf gegeben. Die Beschwerdeführerin werde voll son- diert via PEG-Sonde (S. 1). Gesamthaft zeige sie einen relativ stabilen ge- sundheitlichen Verlauf mit Entwicklungsfortschritten in ihrem Tempo (S. 2). 3.2.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. August 2018 (AB 295) wurde eine Hilflosigkeit schweren Grades aufgrund bestehender Einschränkungen in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht und ein Intensivpflegezuschlag aufgrund eines täglichen Mehraufwandes infolge intensiver Betreuung von 3 Stunden 14 Minuten verneint (S. 7). Zur alltäglichen Lebensverrichtung „An-/Auskleiden“ wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin müsse (weiterhin) vollumfänglich an- und ausge- zogen werden. Der Aufwand betrage zehn Minuten am Morgen, sechs Mi- nuten während dem Tag und sieben Minuten am Abend. Aufgrund des Speichelflusses müsse das Oberteil oder das Speichellätzchen gewechselt werden (1 Min./Tag). Während der Woche sei nur noch einmal ein zusätzli- cher Kleiderwechsel (erbrechen) notwendig (1.43 Min./Tag). Ferner werde zweimal am Tag die Unterschenkelorthese an- und ausgezogen (6 Min./Tag). Ferner hielt die Abklärungsperson fest, es sei insofern eine Verbesserung eingetreten, als die Beschwerdeführerin nicht mehr zweimal täglich einen zusätzlichen Kleiderwechsel benötige, weil sie nicht mehr so oft erbreche. Der anrechenbare Mehraufwand wurde auf total 36 Minuten festgelegt, was unter Abzug von 15 Minuten für den Zeitaufwand für ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 10 nicht behindertes Kind im selben Alter einen Mehraufwand infolge Beein- trächtigung der Gesundheit von 21 Minuten ergab (S. 2 Ziff. 2.1.1). Zum Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ wurde angegeben, die Be- schwerdeführerin könne am Boden frei sitzen und auf allen Vieren krab- beln. Selber auf einem Stuhl sitzen könne sie nicht. Beim Aufstehen müsse sie sich halten können. Selber gehen sei nicht möglich, nur wenn sie an der Hand gehalten und geführt werde. Die Mutter übe vermehrt das Gehen und trage die Beschwerdeführerin nicht mehr immer herum. Nachts schlafe sie im Gitterbett und sei in der Zewidecke angebunden. Insgesamt legte die Abklärungsperson den anrechenbaren Mehraufwand auf 19 Minuten fest (S. 3 Ziff. 2.1.2). Im Bereich „Essen“ wurden angegeben, die Nahrungsaufnahme mittels Sondomat erfolge noch zweimal am Tag. Dabei müsse die Mutter jeden zweiten Tag etwas richten, um den ungehinderten Durchlauf zu ermögli- chen (8.5 Min./Tag). Zweimal am Tag esse die Beschwerdeführerin am Familientisch mit. Dabei gebe die Mutter den Brei ein. Ferner verabreiche sie Suppe mit einer Spritze in die Sonde. Pro Mahlzeit betrage der Mehr- aufwand 17.5 Minuten (35 Min./Tag). Alle zwei Tage bereite die Mutter die Suppe (15 Min./Tag) und den Brei vor (15 Min./Tag). Beim Znüni und Zvieri werde Brei durch die Sonde verabreicht (25 Min./Tag). Zudem müsse die Mutter siebenmal am Tag Wasser/Tee über die Sonde verabreichen (12.99 Min./Tag). Anmerkend gab die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführe- rin schlucke besser. Die Mutter gebe den Brei in ca. fünf Minuten ein. Vor- her habe dies 15 Minuten gedauert. Zudem gebe es drei Mahlzeiten mehr. Der anrechenbare Mehraufwand abzüglich des altersentsprechenden Auf- wandes bei einem nicht behinderten Kind von insgesamt 35 Minuten wurde auf 72 Minuten festgelegt (S. 3 f. Ziff. 2.1.3). Zur alltäglichen Lebensverrichtung „Körperpflege“ wurde ausgeführt, die Mutter übernehme diese vollumfänglich (23.93 Min./Tag). Im Sommer wer- de die Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal in der Woche gebadet. Dabei könne sie in der Wanne nicht zuverlässig sitzen, weshalb die Mutter immer dabei sein müsse (8.93 Min./Tag). Das Waschen und Trocknen der Haare verursache ein grosses Oppositions- und Abwehrverhalten, weshalb die ältere Schwester als Ablenkung „benötigt“ werde (5 Min./Tag). Dies ergab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 11 abzüglich des altersentsprechenden Aufwandes bei einem nicht behinder- ten Kind von 30 Minuten keinen Mehraufwand (S. 4 Ziff. 2.1.4). Im Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde angegeben, fünfmal täglich müssten die Windeln gewechselt werden (20 Min./Tag). Während der Nacht benötige die Beschwerdeführerin keinen Windelwechsel. Den anre- chenbaren Mehraufwand unter Abzug von 5 Minuten für den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter legte die Abklärungsperson auf 15 Minuten fest (S. 4 Ziff. 2.1.5). In der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung“ wurde kein Mehraufwand festgehalten (S. 4 Ziff. 2.1.6). Zum Bereich „Behandlungspflege“ wurde festgehalten, zweimal am Tag verabreiche die Mutter Medikamente über die Sonde (4 Min./Tag). Einmal im Monat müsse der Button der Sonde wieder neu gesteckt werden (1 Min./Tag). Zudem falle Mehraufwand für die Wundpflege bei Sonden, das Fixieren der Sonde, die Hautpflege und die Lagekontrolle an (6 Min./Tag). Ferner massiere und dehne die Mutter die Füsse der Be- schwerdeführerin und mache mit ihr Stehübungen (9 Min./Tag). Die Be- schwerdeführerin inhaliere täglich mit Kortison (2 Min./Tag); Ventolin sei nicht mehr notwendig. Das rechte Auge müsse täglich mit Tropfen/Anti- biotika behandelt werden. Der diesbezügliche Aufwand sei viel geringer als vorher (3 Min./Tag). Zehnmal pro Tag reinige die Mutter Sekret von der Nase und dem Mund (10 Min./Tag). Zudem ziehe sie der Beschwerdefüh- rerin die Brille und das Hörgerät an und aus (10 Min./Tag). Seit Anfang des Jahres 2018 müsse kein Sauerstoff mehr verabreicht werden und seit März 2018 müssten keine Sensoren mehr angeklebt werden. Somit fielen dies- bezüglich erhebliche Zeitaufwände weg. Den anrechenbaren Mehraufwand legte die Abklärungsperson auf insgesamt 45 Minuten fest (S. 5 Ziff. 2.2). Zum Bereich „Begleitung bei Arzt- und Therapiebesuchen“ wurde ausge- führt, alle zwei Monate habe die Beschwerdeführerin wegen Augen- und Ohrenkontrollen einen Termin im Spital D.________ (3 Min./Tag). Zudem gehe sie zweimal im Monat zum Kinderarzt (8 Min./Tag). Einmal im Monat finde ein Gespräch in der Blindenschule in ... statt, ansonsten gehe die Beschwerdeführerin mit dem Schulbus zur Schule (5 Min./Tag). Alle drei Wochen hole die Mutter Medikamente in ... (2 Min./Tag) und einmal im Mo- nat ein Medikament in der Apotheke des Spitals D.________ ab (3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 12 Min./Tag). Einmal im Monat müsse die Mutter Medikamente bestellen und versorgen (1 Min./Tag). Als Anmerkung führte die Abklärungsperson an, der Zusatzaufwand für den vermehrten Bettwäschewechsel, das Vorberei- ten und Rucksackpacken für den Schulbesuch und für Ausflüge könne nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend legte sie den anrechenba- ren Mehraufwand auf insgesamt 22 Minuten fest (S. 6 Ziff. 2.3). Eine dauernde Überwachung benötige die Beschwerdeführerin nicht, je- doch sei sie auf eine engmaschige Betreuung angewiesen (S. 7 Ziff. 2.4.3). 3.2.4 Nachdem gegen den Vorbescheid vom 16. August 2018 (AB 297) Einwand erhoben worden war (AB 305), nahm der Abklärungsdienst am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 Oktober 2018 nochmals Stellung (AB 314). In der Wohnung seien bis- lang keine speziellen Vorkehren getroffen worden, damit sich die Be- schwerdeführerin nicht verletzen könne. Namentlich sei vor der Treppe kein Absperrgitter angebracht, daher könne davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht häufig anschicke die Treppe selber hinauf zu krabbeln. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre ein entsprechendes Gitter anzubringen. Dass die Mutter spitze Gegenstände, Spül- und Abwaschmit- tel wegsperre oder auf ein hochgelegenes Tablar versorge, müsse im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden (S. 3). Die telefo- nische Rückfrage bei der Blindenschule ... (vgl. AB 315) habe zudem erge- ben, dass eine Betreuung und keine dauernde Überwachung im Sinne des Gesetzes benötigt werde. Anlässlich des Abklärungsgesprächs vor Ort ha- be die Mutter nicht angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin regel- mässig aus der Zewidecke winde. Da bislang keine weitergehenden Vor- kehren getroffen worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass dies nicht regelmässig geschehe. Ferner sei wenig plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin den Button der Sonde regelmässig in der Nacht raus- reisse. Nach den Angaben der Mutter müsse der Button einmal im Monat neu gesteckt werden. Zudem müsste der Button abgeklebt und evtl. zusätz- lich verbunden werden, damit die Beschwerdeführerin diesen nicht raus- reissen könne. Somit könne nicht von einer häufig notwendigen Verrichtung ausgegangen werden. Auch gesunde Kinder könnten in einer gewissen Regelmässigkeit in der Nacht erwachen. Die Nachtbetreuung könne vorlie- gend nicht der dauernden Überwachung zugeordnet werden (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 13 3.2.5 Dr. med. C.________ führte im – im Beschwerdeverfahren einge- reichten – Bericht vom 15. November 2018 (BB 8) aus, aus kinderärztlicher Sicht sei eine dauernde persönliche Überwachung auf jeden Fall gerecht- fertigt, da sich die Beschwerdeführerin ansonsten selbst gefährde. Ange- sichts der schweren psychomotorischen Entwicklungsrückstände sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin Gefahren adäquat abschätzen könne. Zudem sei es der Mutter nicht zumutbar, jede mögliche Gefahren- oder Schadenquelle vollständig zu eliminieren. Dies sei auch nicht möglich, ohne die Beschwerdeführerin dadurch allzu sehr in ihren Entwicklungsmög- lichkeiten einzuschränken. Ebenso sei die persönliche Überwachung ge- rechtfertigt, da sie ein gewisses Mass an Intensität aufweise, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters deutlich übersteige. Die Beschwerdeführerin müsse auch nachts umsorgt werden. So sei es z.B. am 4. Oktober 2018 zu einer Notfallkonsultation im Spital D.________ wegen Verbrennungen Grad II abdominal im Rahmen einer dekonnektierten PEG-Sonde gekommen. 3.2.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm der Abklärungsdienst am 4. Dezember 2018 (in den Gerichtsakten) nochmals Stellung. Während dem Gespräch habe die Mutter keine schwierigen oder gefährlichen Situa- tionen beschrieben. Zudem sei die Beschwerdeführerin weder auf etwas hoch geklettert noch habe sie Gegenstände heruntergerissen. Während dem gesamten, langen Abklärungsgespräch sei nicht eine gefährliche Si- tuation entstanden, bei der die Mutter hätte intervenieren müssen. Somit seien die Voraussetzungen für eine dauernde persönliche Überwachung weiterhin nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin schlafe in der Nacht bes- ser. Keines der nachträglich erwähnten Probleme sei während dem Ab- klärungsgespräch vorgebracht worden. Zudem leide die Beschwerdeführe- rin nicht an Erstickungsgefahr. Seit Januar 2018 werde kein Sauerstoff mehr verabreicht und kein Sensor reagiere auf einen Abfall der Sauer- stoffsättigung. Nach den Angaben der Mutter könne der aktuelle Zustand aufgrund der beruhigten Schlafsituation toleriert werden. Soweit Dr. med. C.________ im Bericht vom 15. November 2018 (BB 8) beschreibe, dass es infolge einer dekonnektierten PEG-Sonde zu einem Spitalaufenthalt gekommen sei, werde darauf verwiesen, dass mit einer monatlichen Inter- vention im Bereich der Sonde nicht von einer dauernd notwendigen Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 14 wachung ausgegangen werden könne. Andere medizinische Befunde, die eine dauernde Überwachung notwendig machten, gebe Dr. med. C.________ nicht an (S. 4). Ferner wies die Abklärungsperson im Zusam- menhang mit den geltend gemachten gefährlichen Situationen erneut auf die Schadenminderungspflicht hin. Zusammenfassend hielt sie an der Be- urteilung fest, dass die Beschwerdeführerin eine allenfalls engmaschige Betreuung, jedoch keine dauernde Überwachung benötige (S. 5). In der Stellungnahme vom 18. Januar 2019 (in den Gerichtsakten) führte die Abklärungsperson aus, zusätzliche administrative Arbeiten könnten im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden. Bei jedem nicht behinderten Kind im gleichen Alter müssten alle administrativen Arbei- ten von den Eltern erledigt werden. Bezüglich des geltend gemachten häu- figen Wechselns, Reinigens und neu Anziehens der Sicherheitsdecke sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter gemäss eigenen Angaben die Bettwä- sche alle vier Wochen wechsle. Somit bestehe kein häufiger Bettwäsche- wechsel. Nur die Sicherheitsdecke werde zusätzlich gewechselt. Dies kön- ne im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden. Der im Bereich „Körperpflege“ angerechnete Aufwand entspreche den Angaben während des Abklärungsgesprächs. Zusätzliche Aufwendungen nach dem Baden seien nicht angegeben worden. Da bei einem nicht behinderten Kind im selben Alter von einem täglichen Zeitaufwand von 30 Minuten ausge- gangen werde, entstehe in diesem Bereich kein zusätzlicher behinde- rungsbedingter Zeitaufwand. Die tägliche Wundpflege der Sonde, das Fixieren, die Hautpflege und Lagekontrolle der Sonde werde unter der Be- handlungspflege berücksichtigt (S. 3). Das Verabreichen der Augentrop- fen/Antibiotika sei unter Behandlungspflege berücksichtigt worden. Die Be- schwerdeführerin resp. ihre Mutter mache keine neuen Tatsachen geltend (S. 4). 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 15 nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungs- berichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergän- zende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. August 2018 (AB 295) geht von den Angaben des (vorangehenden) Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 23. Dezember 2016 (AB 203) aus, wobei be- züglich der Lebensverrichtungen resp. des Betreuungsaufwandes die aktu- ellen Erkenntnisse erhoben und entsprechend gekennzeichnet wurden. Die Erhebungen als solche überzeugen; der Bericht wurde an Ort und Stelle aufgenommen, die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und der Bericht enthält detaillierte Beschreibungen zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen. Damit erfüllt der Abklärungsbericht die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hier- vor) und ist beweiskräftig, weshalb im Folgenden (grundsätzlich) darauf abgestützt werden kann (vgl. aber E. 3.6.2 hiernach). 3.5 Im besagten Abklärungsbericht wurde schlüssig und nachvollzieh- bar dargelegt, dass und weshalb der Mehraufwand im Bereich „An-/Aus- kleiden“ 21 Minuten, im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ 19 Minuten, im Bereich „Essen“ 72 Minuten, im Bereich „Verrichten der Notdurft“ 15 Mi- nuten sowie im Bereich „Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen“ 22 Minuten beträgt. Ferner wurde einlässlich begründet, dass in den Berei- chen „Körperpflege“ sowie „Fortbewegung“ kein Mehraufwand anzurech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 16 nen ist (AB 295 S. 2 ff. Ziff. 2.1, S. 6 Ziff. 2.3). Gegenteiliges wird denn auch nicht (substantiiert) geltend gemacht. Es besteht somit kein Anlass, bezüglich dieser Bereiche in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 3.6 Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch der von der Ab- klärungsperson festgelegte Mehraufwand im Bereich „Behandlungspflege“ sowie die Verneinung der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung: 3.6.1 Im Bereich „Behandlungspflege“ wurde unter Berücksichtigung der notwendigen Medikamentenverabreichung, der Sondenpflege (inkl. das monatliche Neustecken des Buttons der Sonde), der Physiotherapie- Übungen, der Inhalation, dem täglich mehrfach notwendigen Entfernen von Speichel von Nase und Mund sowie dem An- und Ausziehen von Brille und Hörgerät detailliert dargelegt, weshalb ein Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag anzurechnen ist (AB 295 S. 5 Ziff. 2.2). Dies ist insbesondere mit Blick auf die im Anhang IV des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) festgelegten Maximalwerte im Bereich „dauernde Pflege“ nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Zeitaufwand für die Pflege nach dem Baden und der (nächtlichen) Augenpflege nicht berück- sichtigt worden sei (Replik S. 1; vgl. auch AB 305), kann ihr nicht gefolgt werden. Bezüglich der geltend gemachten Pflege nach dem Baden wurde in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 18. Januar 2018 (S. 3; in den Gerichtsakten) zu Recht darauf hingewiesen, dass anlässlich der Abklärungen vor Ort ein entsprechender Zusatzaufwand nicht erwähnt worden ist. Die tägliche Wundpflege der Sonde, das Fixieren, die Hautpfle- ge und Lagekontrolle der Sonde wurde zudem im Bereich „Behandlungs- pflege“ berücksichtigt (AB 295 S. 4 Ziff. 2.1.4 und S. 5 Ziff. 2.2). Ferner wurde in diesem Bereich auch das Verabreichen der Augentropfen resp. Antibiotika angerechnet. Dass diesbezüglich – entsprechend der Auffas- sung der Beschwerdeführerin – nur der tagsüber anfallende Aufwand berücksichtigt worden ist, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die Abklärungsperson den Hilfebedarf im Rahmen der Behandlungspflege so- wohl für den Tag wie auch für die Nacht bejaht hat (S. 5 Ziff. 2.2 oben) und zahlreiche der anderen angerechneten Behandlungen wie die Physiothera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 17 pie-Übungen, die Sondenpflege, die Inhalation sowie das An- und Auszie- hen des Hörgerätes und der Brille offensichtlich tagsüber durchgeführt werden. Damit kann auch bezüglich des Mehraufwandes im Bereich „Behandlungs- pflege“ auf den beweiswertigen Abklärungsbericht vom 15. August 2018 (AB 295) abgestellt werden. 3.6.2 Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der dauernden persönli- chen Überwachung wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Be- schwerdeführerin sowohl am Tag wie vor allem auch in der Nacht auf eine solche angewiesen sei. Insbesondere müsse die Mutter immer zur Stelle sein, wenn die Beschwerdeführerin „verdächtig huste oder würge“. So habe schon mehrmals Schlimmeres verhindert werden können. Zudem sei sie aktiv, könne überall hochkommen und alle Schränke öffnen, weshalb alles Gefährliche weggesperrt werden müsse. Auch wegen dem rechten Auge, welches die Beschwerdeführerin nicht schliesse könne, sei eine intensive Überwachung geboten. Die Atmung sei zwar besser als vor zwei Jahren, trotzdem müsse die Beschwerdeführerin immer noch überwacht werden (Beschwerde S. 2 f.). Dagegen kam die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 15. August 2018 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine engmaschige Be- treuung, jedoch keine dauernde Überwachung im Sinne des Gesetzes benötige (AB 295 S. 7 Ziff. 2.4.3). Da weitere Ausführungen insbesondere hinsichtlich der Differenzierung zwischen engmaschiger Betreuung und dauernder persönlicher Überwachungen fehlen, kann bereits deshalb be- züglich der Beurteilung dieses Bereiches nicht abschliessend auf den be- sagten Abklärungsbericht abgestellt werden. Denn bei Minderjährigen kommt dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit – anders als bei Er- wachsenen – selbst bei schwerer Hilflosigkeit nicht bloss untergeordnete Bedeutung zu, weil eine dauernde Überwachung einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag begründen kann. Der Überwachungsbedarf ist da- her gesondert und vertieft zu prüfen (vgl. BGer 8C_573/2018, E. 3.1.4 so- wie Rz. 8078.3 KSIH), was die Abklärungsperson hier nicht getan hat. Aus dem Abklärungsbericht geht nicht hervor, ob die Frage der dauernden per- sönlichen Überwachung anlässlich der Abklärung vom 7. Augst 2018 über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 18 haupt thematisiert worden ist, lautet doch die Formulierung in der entspre- chenden Rubrik des Abklärungsberichts genau gleich wie im Abklärungsbe- richt vom 23. Dezember 2016 (AB 203 S. 4 Ziff. 4). Damals bedurfte dieser Punkt jedoch noch keiner Abklärung, da dessen Berücksichtigung bereits aufgrund des damaligen Alters der Beschwerdeführerin ausgeschlossen war (vgl. Rz. 8078 KSIH). Dass anlässlich des aktuellen Abklärungsge- sprächs über die dauernde Überwachung gesprochen worden ist, wird denn auch von der Beschwerdeführerin bestritten (Beschwerde S. 1). Da eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit eine Selbst- oder Fremdgefährdung voraussetzt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) und die glaub- würdigen Angaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerde- verfahren ohne weiteres auf ein gewisses Selbstgefährdungspotential schliessen lassen, kann die Notwendigkeit einer persönlichen Überwa- chung zudem nicht von Vornherein verneint werden. Ferner erachtete auch die behandelnde Kinderärztin Dr. med. C.________ im Bericht vom 15. No- vember 2018 (BB 8) eine dauernde persönliche Überwachung als notwen- dig, da sich die Beschwerdeführerin ansonsten selbst gefährde. Die Be- schwerdeführerin könne Gefahren nicht adäquat abschätzen und müsse auch nachts umsorgt werden. Ebenfalls die Teamleiterin der Wohngruppe F.________ der Blindenschule ... gab in der Stellungnahme vom 12. No- vember 2018 (BB 2) an, dass die Beschwerdeführerin sich selber und an- dere gefährden könnte, wenn sie nicht dauernd überwacht werde. Entspre- chendes wurde im Übrigen bereits anlässlich des Telefonats der Ab- klärungsperson mit Frau G.________ der Blindenschule ... vom 16. Okto- ber 2018 (AB 315 S. 1) erwähnt (die Beschwerdeführerin „würde sich ge- fährden, sie nimmt alle Gegenstände in den Mund zum ertasten und erkun- den“). Da bei Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit für die Ermittlung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag generell ein Zeitbedarf von zwei Stunden anzurechnen ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor), ist die Frage – hier bei einem bereits anerkannten Total Mehraufwand von 3 Stunden 14 Minuten (AB 295 S. 7) – anspruchsentscheidend und bedarf daher einer vertieften Prüfung, welche bislang noch nicht durchgeführt worden ist. Diese ist durch eine erneute, auf diesen Punkt beschränkte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 19 Abklärung vor Ort nachzuholen. Anschliessend hat die Beschwerdegegne- rin über den streitigen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (ab

1. Dezember 2018; vgl. 3.7 hiernach) erneut zu befinden. 3.7 Darüber hinaus erweist sich der Zeitpunkt der Einstellung des Intensivpflegezuschlags (per 31. Oktober 2018; AB 316 S. 1) als nicht kor- rekt. Denn die Aufhebung der Hilflosenentschädigung – und damit auch des Intensivpflegezuschlags – erfolgt frühestens vom ersten Tag des zwei- ten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV; vgl. E. 2.5 hiervor; vgl. auch Rz. 8113 KSIH). Im Übrigen wies auch die Abklärungsfachperson auf die einschlägi- ge Bestimmung hin (AB 295 S. 7). Damit hätte der Intensivpflegezuschlag frühestens auf den 1. Dezember 2018 aufgehoben werden können. 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2018 insoweit auf- zuheben, als der Intensivpflegezuschlag ab dem 1. November 2018 ver- neint worden ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – über den Intensivpflegezuschlag ab 1. Dezember 2018 neu verfüge. Da die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung entzogen hat (AB 316 S. 1) und dieser Entzug des sogenann- ten Suspensiveffekts auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfah- rens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V 370; SVR 2018 IV Nr. 29 S. 94 E. 2.2.1), bleibt die Auszahlung des Intensivpfle- gezuschlags bis dahin (resp. ab 1. Dezember 2018; vgl. E. 3.7 hiervor) ein- gestellt. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 20 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht (anwaltlich) vertretene Be- schwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Oktober 2018 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungs- aufwand von vier Stunden bis zum 30. November 2018 zugesprochen wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 21 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Oktober 2018 (AB 316), mit welcher ab April 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen und der (zuvor gewährte) Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden per 31. Oktober 2018 aufge- hoben wurde. Mit Bezug auf den Streitgegenstand folgt aus dem beschwerdeweise ge- stellten Rechtsbegehren, dass die Beschwerdeführerin einzig die Aufhe- bung des Intensivpflegezuschlags per 31. Oktober 2018 beanstandet. Der hierfür vorausgesetzte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  4. Aufl., 2014, S. 506 Rz 48) ist demgegenüber unbestritten und insoweit erübrigen sich vorliegend Weiterungen durch das Gericht. Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Inten- sivpflegezuschlag ab 1. November 2018. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 5
  5. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 2.4.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 6 höht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100%, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70% und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40% des Höchst- betrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.4.2 Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurch- schnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für päd- agogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauern- den Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange- rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwa- chung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.4.3 Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf ange- nommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Per- son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein ge- lassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelas- sen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönli- che Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. „Dauernd“ heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu „vorüberge- hend“ zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 7 bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfor- dernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person aussch- liesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicher- ten Person zu beurteilen (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_573/2018, E. 3.1.3). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Bei der An- passung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 8
  6. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum seit der letzten Bestätigung des Intensivpflegezuschlags mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (AB 218) und der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2018 (AB 316), mit welcher der Intensivpflegezuschlag per 31. Oktober 2018 aufgehoben wurde, in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Mitteilung vom 17. Januar 2018 (AB 272), mit welcher der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschä- digung per 1. Januar 2018 betragsmässig erhöht worden ist, ist insofern nicht von Relevanz, als dabei keine materielle Überprüfung des Leistungs- anspruchs vorgenommen wurde (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Diesbezüglich geht aus dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. August 2018 (AB 295) hervor, dass die Beschwerdeführerin seit August 2017 die Basisstufe der Blindenschule ... besucht und an einem Wochenende pro Monat auch dort übernachtet (S. 2 Ziff. 2.1). Früher hielt sie sich dauernd zuhause bei den Eltern auf bzw. verbrachte alle zwei Wo- chen drei bis vier Nächte resp. Tage im Kinderheim … (AB 203 S. 2 Ziff. 2.2). Zudem wurde die – früher benötigte – Sauerstofftherapie seit März 2018 ausgeschlichen und seit Mai 2018 abgesetzt (AB 295 S. 5 Ziff. 2.2). Da sich diese Veränderungen insbesondere auf den Betreuungs- aufwand auswirken können, ist ein Revisionsgrund ohne weiteres erfüllt (vgl. E. 2.5.1 hiervor), weshalb nachfolgend (unbestrittenermassen) eine freie Prüfung des Leistungsanspruchs vorzunehmen ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.2 Der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2018 (AB 316) lie- gen folgende Berichte zugrunde: 3.2.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 31. Mai 2017 (AB 296 S. 2 ff.) wurden ein unklares Dysmorphiesyndrom, eine Schallleitungsstörung rechts und ein Strabismus divergens intermittens diagnostiziert. Die Be- schwerdeführerin könne sich nun selbstständig in den Stand hochziehen und an Möbeln einige Schritte entlanggehen. Sie habe neu einen „Walker“, mit dem sie lerne zu gehen, und einen Handrollstuhl, mit dem sie sich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 9 schon ein wenig selbstständig fortbewegen könne. Sie sei vollsondiert; die Sondierung vertrage sie gut. Der Schlaf sei gut (S. 2 f.). 3.2.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 2018 (AB 284) ein unklares Dysmor- phiesyndrom, eine Trinkproblematik, Schluckstörung und chronische Hei- serkeit, eine globale Entwicklungsverzögerung, einen Zustand nach Schall- leitungsschwerhörigkeit rechts sowie einen Strabismus divergens intermit- tens und Astigmatismus. Die Beschwerdeführerin besuche an fünf Halbta- gen wechselnd morgens und mittags mit zusätzlichen Entlastungswochen- enden die Blindenschule ... . Sie sei gesund, zufrieden und nur noch selten krank. Die Inhalation könne nun systematisch gestoppt werden. Im Moment werde noch mit Axotide inhaliert. In diesem Winter habe es keinen zusätzli- chen Sauerstoffbedarf gegeben. Die Beschwerdeführerin werde voll son- diert via PEG-Sonde (S. 1). Gesamthaft zeige sie einen relativ stabilen ge- sundheitlichen Verlauf mit Entwicklungsfortschritten in ihrem Tempo (S. 2). 3.2.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. August 2018 (AB 295) wurde eine Hilflosigkeit schweren Grades aufgrund bestehender Einschränkungen in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht und ein Intensivpflegezuschlag aufgrund eines täglichen Mehraufwandes infolge intensiver Betreuung von 3 Stunden 14 Minuten verneint (S. 7). Zur alltäglichen Lebensverrichtung „An-/Auskleiden“ wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin müsse (weiterhin) vollumfänglich an- und ausge- zogen werden. Der Aufwand betrage zehn Minuten am Morgen, sechs Mi- nuten während dem Tag und sieben Minuten am Abend. Aufgrund des Speichelflusses müsse das Oberteil oder das Speichellätzchen gewechselt werden (1 Min./Tag). Während der Woche sei nur noch einmal ein zusätzli- cher Kleiderwechsel (erbrechen) notwendig (1.43 Min./Tag). Ferner werde zweimal am Tag die Unterschenkelorthese an- und ausgezogen (6 Min./Tag). Ferner hielt die Abklärungsperson fest, es sei insofern eine Verbesserung eingetreten, als die Beschwerdeführerin nicht mehr zweimal täglich einen zusätzlichen Kleiderwechsel benötige, weil sie nicht mehr so oft erbreche. Der anrechenbare Mehraufwand wurde auf total 36 Minuten festgelegt, was unter Abzug von 15 Minuten für den Zeitaufwand für ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 10 nicht behindertes Kind im selben Alter einen Mehraufwand infolge Beein- trächtigung der Gesundheit von 21 Minuten ergab (S. 2 Ziff. 2.1.1). Zum Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ wurde angegeben, die Be- schwerdeführerin könne am Boden frei sitzen und auf allen Vieren krab- beln. Selber auf einem Stuhl sitzen könne sie nicht. Beim Aufstehen müsse sie sich halten können. Selber gehen sei nicht möglich, nur wenn sie an der Hand gehalten und geführt werde. Die Mutter übe vermehrt das Gehen und trage die Beschwerdeführerin nicht mehr immer herum. Nachts schlafe sie im Gitterbett und sei in der Zewidecke angebunden. Insgesamt legte die Abklärungsperson den anrechenbaren Mehraufwand auf 19 Minuten fest (S. 3 Ziff. 2.1.2). Im Bereich „Essen“ wurden angegeben, die Nahrungsaufnahme mittels Sondomat erfolge noch zweimal am Tag. Dabei müsse die Mutter jeden zweiten Tag etwas richten, um den ungehinderten Durchlauf zu ermögli- chen (8.5 Min./Tag). Zweimal am Tag esse die Beschwerdeführerin am Familientisch mit. Dabei gebe die Mutter den Brei ein. Ferner verabreiche sie Suppe mit einer Spritze in die Sonde. Pro Mahlzeit betrage der Mehr- aufwand 17.5 Minuten (35 Min./Tag). Alle zwei Tage bereite die Mutter die Suppe (15 Min./Tag) und den Brei vor (15 Min./Tag). Beim Znüni und Zvieri werde Brei durch die Sonde verabreicht (25 Min./Tag). Zudem müsse die Mutter siebenmal am Tag Wasser/Tee über die Sonde verabreichen (12.99 Min./Tag). Anmerkend gab die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführe- rin schlucke besser. Die Mutter gebe den Brei in ca. fünf Minuten ein. Vor- her habe dies 15 Minuten gedauert. Zudem gebe es drei Mahlzeiten mehr. Der anrechenbare Mehraufwand abzüglich des altersentsprechenden Auf- wandes bei einem nicht behinderten Kind von insgesamt 35 Minuten wurde auf 72 Minuten festgelegt (S. 3 f. Ziff. 2.1.3). Zur alltäglichen Lebensverrichtung „Körperpflege“ wurde ausgeführt, die Mutter übernehme diese vollumfänglich (23.93 Min./Tag). Im Sommer wer- de die Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal in der Woche gebadet. Dabei könne sie in der Wanne nicht zuverlässig sitzen, weshalb die Mutter immer dabei sein müsse (8.93 Min./Tag). Das Waschen und Trocknen der Haare verursache ein grosses Oppositions- und Abwehrverhalten, weshalb die ältere Schwester als Ablenkung „benötigt“ werde (5 Min./Tag). Dies ergab Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 11 abzüglich des altersentsprechenden Aufwandes bei einem nicht behinder- ten Kind von 30 Minuten keinen Mehraufwand (S. 4 Ziff. 2.1.4). Im Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde angegeben, fünfmal täglich müssten die Windeln gewechselt werden (20 Min./Tag). Während der Nacht benötige die Beschwerdeführerin keinen Windelwechsel. Den anre- chenbaren Mehraufwand unter Abzug von 5 Minuten für den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter legte die Abklärungsperson auf 15 Minuten fest (S. 4 Ziff. 2.1.5). In der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung“ wurde kein Mehraufwand festgehalten (S. 4 Ziff. 2.1.6). Zum Bereich „Behandlungspflege“ wurde festgehalten, zweimal am Tag verabreiche die Mutter Medikamente über die Sonde (4 Min./Tag). Einmal im Monat müsse der Button der Sonde wieder neu gesteckt werden (1 Min./Tag). Zudem falle Mehraufwand für die Wundpflege bei Sonden, das Fixieren der Sonde, die Hautpflege und die Lagekontrolle an (6 Min./Tag). Ferner massiere und dehne die Mutter die Füsse der Be- schwerdeführerin und mache mit ihr Stehübungen (9 Min./Tag). Die Be- schwerdeführerin inhaliere täglich mit Kortison (2 Min./Tag); Ventolin sei nicht mehr notwendig. Das rechte Auge müsse täglich mit Tropfen/Anti- biotika behandelt werden. Der diesbezügliche Aufwand sei viel geringer als vorher (3 Min./Tag). Zehnmal pro Tag reinige die Mutter Sekret von der Nase und dem Mund (10 Min./Tag). Zudem ziehe sie der Beschwerdefüh- rerin die Brille und das Hörgerät an und aus (10 Min./Tag). Seit Anfang des Jahres 2018 müsse kein Sauerstoff mehr verabreicht werden und seit März 2018 müssten keine Sensoren mehr angeklebt werden. Somit fielen dies- bezüglich erhebliche Zeitaufwände weg. Den anrechenbaren Mehraufwand legte die Abklärungsperson auf insgesamt 45 Minuten fest (S. 5 Ziff. 2.2). Zum Bereich „Begleitung bei Arzt- und Therapiebesuchen“ wurde ausge- führt, alle zwei Monate habe die Beschwerdeführerin wegen Augen- und Ohrenkontrollen einen Termin im Spital D.________ (3 Min./Tag). Zudem gehe sie zweimal im Monat zum Kinderarzt (8 Min./Tag). Einmal im Monat finde ein Gespräch in der Blindenschule in ... statt, ansonsten gehe die Beschwerdeführerin mit dem Schulbus zur Schule (5 Min./Tag). Alle drei Wochen hole die Mutter Medikamente in ... (2 Min./Tag) und einmal im Mo- nat ein Medikament in der Apotheke des Spitals D.________ ab (3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 12 Min./Tag). Einmal im Monat müsse die Mutter Medikamente bestellen und versorgen (1 Min./Tag). Als Anmerkung führte die Abklärungsperson an, der Zusatzaufwand für den vermehrten Bettwäschewechsel, das Vorberei- ten und Rucksackpacken für den Schulbesuch und für Ausflüge könne nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend legte sie den anrechenba- ren Mehraufwand auf insgesamt 22 Minuten fest (S. 6 Ziff. 2.3). Eine dauernde Überwachung benötige die Beschwerdeführerin nicht, je- doch sei sie auf eine engmaschige Betreuung angewiesen (S. 7 Ziff. 2.4.3). 3.2.4 Nachdem gegen den Vorbescheid vom 16. August 2018 (AB 297) Einwand erhoben worden war (AB 305), nahm der Abklärungsdienst am
  7. Oktober 2018 nochmals Stellung (AB 314). In der Wohnung seien bis- lang keine speziellen Vorkehren getroffen worden, damit sich die Be- schwerdeführerin nicht verletzen könne. Namentlich sei vor der Treppe kein Absperrgitter angebracht, daher könne davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht häufig anschicke die Treppe selber hinauf zu krabbeln. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre ein entsprechendes Gitter anzubringen. Dass die Mutter spitze Gegenstände, Spül- und Abwaschmit- tel wegsperre oder auf ein hochgelegenes Tablar versorge, müsse im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden (S. 3). Die telefo- nische Rückfrage bei der Blindenschule ... (vgl. AB 315) habe zudem erge- ben, dass eine Betreuung und keine dauernde Überwachung im Sinne des Gesetzes benötigt werde. Anlässlich des Abklärungsgesprächs vor Ort ha- be die Mutter nicht angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin regel- mässig aus der Zewidecke winde. Da bislang keine weitergehenden Vor- kehren getroffen worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass dies nicht regelmässig geschehe. Ferner sei wenig plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin den Button der Sonde regelmässig in der Nacht raus- reisse. Nach den Angaben der Mutter müsse der Button einmal im Monat neu gesteckt werden. Zudem müsste der Button abgeklebt und evtl. zusätz- lich verbunden werden, damit die Beschwerdeführerin diesen nicht raus- reissen könne. Somit könne nicht von einer häufig notwendigen Verrichtung ausgegangen werden. Auch gesunde Kinder könnten in einer gewissen Regelmässigkeit in der Nacht erwachen. Die Nachtbetreuung könne vorlie- gend nicht der dauernden Überwachung zugeordnet werden (S. 4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 13 3.2.5 Dr. med. C.________ führte im – im Beschwerdeverfahren einge- reichten – Bericht vom 15. November 2018 (BB 8) aus, aus kinderärztlicher Sicht sei eine dauernde persönliche Überwachung auf jeden Fall gerecht- fertigt, da sich die Beschwerdeführerin ansonsten selbst gefährde. Ange- sichts der schweren psychomotorischen Entwicklungsrückstände sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin Gefahren adäquat abschätzen könne. Zudem sei es der Mutter nicht zumutbar, jede mögliche Gefahren- oder Schadenquelle vollständig zu eliminieren. Dies sei auch nicht möglich, ohne die Beschwerdeführerin dadurch allzu sehr in ihren Entwicklungsmög- lichkeiten einzuschränken. Ebenso sei die persönliche Überwachung ge- rechtfertigt, da sie ein gewisses Mass an Intensität aufweise, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters deutlich übersteige. Die Beschwerdeführerin müsse auch nachts umsorgt werden. So sei es z.B. am 4. Oktober 2018 zu einer Notfallkonsultation im Spital D.________ wegen Verbrennungen Grad II abdominal im Rahmen einer dekonnektierten PEG-Sonde gekommen. 3.2.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm der Abklärungsdienst am 4. Dezember 2018 (in den Gerichtsakten) nochmals Stellung. Während dem Gespräch habe die Mutter keine schwierigen oder gefährlichen Situa- tionen beschrieben. Zudem sei die Beschwerdeführerin weder auf etwas hoch geklettert noch habe sie Gegenstände heruntergerissen. Während dem gesamten, langen Abklärungsgespräch sei nicht eine gefährliche Si- tuation entstanden, bei der die Mutter hätte intervenieren müssen. Somit seien die Voraussetzungen für eine dauernde persönliche Überwachung weiterhin nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin schlafe in der Nacht bes- ser. Keines der nachträglich erwähnten Probleme sei während dem Ab- klärungsgespräch vorgebracht worden. Zudem leide die Beschwerdeführe- rin nicht an Erstickungsgefahr. Seit Januar 2018 werde kein Sauerstoff mehr verabreicht und kein Sensor reagiere auf einen Abfall der Sauer- stoffsättigung. Nach den Angaben der Mutter könne der aktuelle Zustand aufgrund der beruhigten Schlafsituation toleriert werden. Soweit Dr. med. C.________ im Bericht vom 15. November 2018 (BB 8) beschreibe, dass es infolge einer dekonnektierten PEG-Sonde zu einem Spitalaufenthalt gekommen sei, werde darauf verwiesen, dass mit einer monatlichen Inter- vention im Bereich der Sonde nicht von einer dauernd notwendigen Über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 14 wachung ausgegangen werden könne. Andere medizinische Befunde, die eine dauernde Überwachung notwendig machten, gebe Dr. med. C.________ nicht an (S. 4). Ferner wies die Abklärungsperson im Zusam- menhang mit den geltend gemachten gefährlichen Situationen erneut auf die Schadenminderungspflicht hin. Zusammenfassend hielt sie an der Be- urteilung fest, dass die Beschwerdeführerin eine allenfalls engmaschige Betreuung, jedoch keine dauernde Überwachung benötige (S. 5). In der Stellungnahme vom 18. Januar 2019 (in den Gerichtsakten) führte die Abklärungsperson aus, zusätzliche administrative Arbeiten könnten im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden. Bei jedem nicht behinderten Kind im gleichen Alter müssten alle administrativen Arbei- ten von den Eltern erledigt werden. Bezüglich des geltend gemachten häu- figen Wechselns, Reinigens und neu Anziehens der Sicherheitsdecke sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter gemäss eigenen Angaben die Bettwä- sche alle vier Wochen wechsle. Somit bestehe kein häufiger Bettwäsche- wechsel. Nur die Sicherheitsdecke werde zusätzlich gewechselt. Dies kön- ne im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden. Der im Bereich „Körperpflege“ angerechnete Aufwand entspreche den Angaben während des Abklärungsgesprächs. Zusätzliche Aufwendungen nach dem Baden seien nicht angegeben worden. Da bei einem nicht behinderten Kind im selben Alter von einem täglichen Zeitaufwand von 30 Minuten ausge- gangen werde, entstehe in diesem Bereich kein zusätzlicher behinde- rungsbedingter Zeitaufwand. Die tägliche Wundpflege der Sonde, das Fixieren, die Hautpflege und Lagekontrolle der Sonde werde unter der Be- handlungspflege berücksichtigt (S. 3). Das Verabreichen der Augentrop- fen/Antibiotika sei unter Behandlungspflege berücksichtigt worden. Die Be- schwerdeführerin resp. ihre Mutter mache keine neuen Tatsachen geltend (S. 4). 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 15 nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungs- berichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergän- zende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. August 2018 (AB 295) geht von den Angaben des (vorangehenden) Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 23. Dezember 2016 (AB 203) aus, wobei be- züglich der Lebensverrichtungen resp. des Betreuungsaufwandes die aktu- ellen Erkenntnisse erhoben und entsprechend gekennzeichnet wurden. Die Erhebungen als solche überzeugen; der Bericht wurde an Ort und Stelle aufgenommen, die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und der Bericht enthält detaillierte Beschreibungen zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen. Damit erfüllt der Abklärungsbericht die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hier- vor) und ist beweiskräftig, weshalb im Folgenden (grundsätzlich) darauf abgestützt werden kann (vgl. aber E. 3.6.2 hiernach). 3.5 Im besagten Abklärungsbericht wurde schlüssig und nachvollzieh- bar dargelegt, dass und weshalb der Mehraufwand im Bereich „An-/Aus- kleiden“ 21 Minuten, im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ 19 Minuten, im Bereich „Essen“ 72 Minuten, im Bereich „Verrichten der Notdurft“ 15 Mi- nuten sowie im Bereich „Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen“ 22 Minuten beträgt. Ferner wurde einlässlich begründet, dass in den Berei- chen „Körperpflege“ sowie „Fortbewegung“ kein Mehraufwand anzurech- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 16 nen ist (AB 295 S. 2 ff. Ziff. 2.1, S. 6 Ziff. 2.3). Gegenteiliges wird denn auch nicht (substantiiert) geltend gemacht. Es besteht somit kein Anlass, bezüglich dieser Bereiche in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 3.6 Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch der von der Ab- klärungsperson festgelegte Mehraufwand im Bereich „Behandlungspflege“ sowie die Verneinung der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung: 3.6.1 Im Bereich „Behandlungspflege“ wurde unter Berücksichtigung der notwendigen Medikamentenverabreichung, der Sondenpflege (inkl. das monatliche Neustecken des Buttons der Sonde), der Physiotherapie- Übungen, der Inhalation, dem täglich mehrfach notwendigen Entfernen von Speichel von Nase und Mund sowie dem An- und Ausziehen von Brille und Hörgerät detailliert dargelegt, weshalb ein Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag anzurechnen ist (AB 295 S. 5 Ziff. 2.2). Dies ist insbesondere mit Blick auf die im Anhang IV des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) festgelegten Maximalwerte im Bereich „dauernde Pflege“ nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Zeitaufwand für die Pflege nach dem Baden und der (nächtlichen) Augenpflege nicht berück- sichtigt worden sei (Replik S. 1; vgl. auch AB 305), kann ihr nicht gefolgt werden. Bezüglich der geltend gemachten Pflege nach dem Baden wurde in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 18. Januar 2018 (S. 3; in den Gerichtsakten) zu Recht darauf hingewiesen, dass anlässlich der Abklärungen vor Ort ein entsprechender Zusatzaufwand nicht erwähnt worden ist. Die tägliche Wundpflege der Sonde, das Fixieren, die Hautpfle- ge und Lagekontrolle der Sonde wurde zudem im Bereich „Behandlungs- pflege“ berücksichtigt (AB 295 S. 4 Ziff. 2.1.4 und S. 5 Ziff. 2.2). Ferner wurde in diesem Bereich auch das Verabreichen der Augentropfen resp. Antibiotika angerechnet. Dass diesbezüglich – entsprechend der Auffas- sung der Beschwerdeführerin – nur der tagsüber anfallende Aufwand berücksichtigt worden ist, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die Abklärungsperson den Hilfebedarf im Rahmen der Behandlungspflege so- wohl für den Tag wie auch für die Nacht bejaht hat (S. 5 Ziff. 2.2 oben) und zahlreiche der anderen angerechneten Behandlungen wie die Physiothera- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 17 pie-Übungen, die Sondenpflege, die Inhalation sowie das An- und Auszie- hen des Hörgerätes und der Brille offensichtlich tagsüber durchgeführt werden. Damit kann auch bezüglich des Mehraufwandes im Bereich „Behandlungs- pflege“ auf den beweiswertigen Abklärungsbericht vom 15. August 2018 (AB 295) abgestellt werden. 3.6.2 Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der dauernden persönli- chen Überwachung wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Be- schwerdeführerin sowohl am Tag wie vor allem auch in der Nacht auf eine solche angewiesen sei. Insbesondere müsse die Mutter immer zur Stelle sein, wenn die Beschwerdeführerin „verdächtig huste oder würge“. So habe schon mehrmals Schlimmeres verhindert werden können. Zudem sei sie aktiv, könne überall hochkommen und alle Schränke öffnen, weshalb alles Gefährliche weggesperrt werden müsse. Auch wegen dem rechten Auge, welches die Beschwerdeführerin nicht schliesse könne, sei eine intensive Überwachung geboten. Die Atmung sei zwar besser als vor zwei Jahren, trotzdem müsse die Beschwerdeführerin immer noch überwacht werden (Beschwerde S. 2 f.). Dagegen kam die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 15. August 2018 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine engmaschige Be- treuung, jedoch keine dauernde Überwachung im Sinne des Gesetzes benötige (AB 295 S. 7 Ziff. 2.4.3). Da weitere Ausführungen insbesondere hinsichtlich der Differenzierung zwischen engmaschiger Betreuung und dauernder persönlicher Überwachungen fehlen, kann bereits deshalb be- züglich der Beurteilung dieses Bereiches nicht abschliessend auf den be- sagten Abklärungsbericht abgestellt werden. Denn bei Minderjährigen kommt dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit – anders als bei Er- wachsenen – selbst bei schwerer Hilflosigkeit nicht bloss untergeordnete Bedeutung zu, weil eine dauernde Überwachung einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag begründen kann. Der Überwachungsbedarf ist da- her gesondert und vertieft zu prüfen (vgl. BGer 8C_573/2018, E. 3.1.4 so- wie Rz. 8078.3 KSIH), was die Abklärungsperson hier nicht getan hat. Aus dem Abklärungsbericht geht nicht hervor, ob die Frage der dauernden per- sönlichen Überwachung anlässlich der Abklärung vom 7. Augst 2018 über- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 18 haupt thematisiert worden ist, lautet doch die Formulierung in der entspre- chenden Rubrik des Abklärungsberichts genau gleich wie im Abklärungsbe- richt vom 23. Dezember 2016 (AB 203 S. 4 Ziff. 4). Damals bedurfte dieser Punkt jedoch noch keiner Abklärung, da dessen Berücksichtigung bereits aufgrund des damaligen Alters der Beschwerdeführerin ausgeschlossen war (vgl. Rz. 8078 KSIH). Dass anlässlich des aktuellen Abklärungsge- sprächs über die dauernde Überwachung gesprochen worden ist, wird denn auch von der Beschwerdeführerin bestritten (Beschwerde S. 1). Da eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit eine Selbst- oder Fremdgefährdung voraussetzt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) und die glaub- würdigen Angaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerde- verfahren ohne weiteres auf ein gewisses Selbstgefährdungspotential schliessen lassen, kann die Notwendigkeit einer persönlichen Überwa- chung zudem nicht von Vornherein verneint werden. Ferner erachtete auch die behandelnde Kinderärztin Dr. med. C.________ im Bericht vom 15. No- vember 2018 (BB 8) eine dauernde persönliche Überwachung als notwen- dig, da sich die Beschwerdeführerin ansonsten selbst gefährde. Die Be- schwerdeführerin könne Gefahren nicht adäquat abschätzen und müsse auch nachts umsorgt werden. Ebenfalls die Teamleiterin der Wohngruppe F.________ der Blindenschule ... gab in der Stellungnahme vom 12. No- vember 2018 (BB 2) an, dass die Beschwerdeführerin sich selber und an- dere gefährden könnte, wenn sie nicht dauernd überwacht werde. Entspre- chendes wurde im Übrigen bereits anlässlich des Telefonats der Ab- klärungsperson mit Frau G.________ der Blindenschule ... vom 16. Okto- ber 2018 (AB 315 S. 1) erwähnt (die Beschwerdeführerin „würde sich ge- fährden, sie nimmt alle Gegenstände in den Mund zum ertasten und erkun- den“). Da bei Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit für die Ermittlung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag generell ein Zeitbedarf von zwei Stunden anzurechnen ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor), ist die Frage – hier bei einem bereits anerkannten Total Mehraufwand von 3 Stunden 14 Minuten (AB 295 S. 7) – anspruchsentscheidend und bedarf daher einer vertieften Prüfung, welche bislang noch nicht durchgeführt worden ist. Diese ist durch eine erneute, auf diesen Punkt beschränkte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 19 Abklärung vor Ort nachzuholen. Anschliessend hat die Beschwerdegegne- rin über den streitigen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (ab
  8. Dezember 2018; vgl. 3.7 hiernach) erneut zu befinden. 3.7 Darüber hinaus erweist sich der Zeitpunkt der Einstellung des Intensivpflegezuschlags (per 31. Oktober 2018; AB 316 S. 1) als nicht kor- rekt. Denn die Aufhebung der Hilflosenentschädigung – und damit auch des Intensivpflegezuschlags – erfolgt frühestens vom ersten Tag des zwei- ten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV; vgl. E. 2.5 hiervor; vgl. auch Rz. 8113 KSIH). Im Übrigen wies auch die Abklärungsfachperson auf die einschlägi- ge Bestimmung hin (AB 295 S. 7). Damit hätte der Intensivpflegezuschlag frühestens auf den 1. Dezember 2018 aufgehoben werden können. 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2018 insoweit auf- zuheben, als der Intensivpflegezuschlag ab dem 1. November 2018 ver- neint worden ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – über den Intensivpflegezuschlag ab 1. Dezember 2018 neu verfüge. Da die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung entzogen hat (AB 316 S. 1) und dieser Entzug des sogenann- ten Suspensiveffekts auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfah- rens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V 370; SVR 2018 IV Nr. 29 S. 94 E. 2.2.1), bleibt die Auszahlung des Intensivpfle- gezuschlags bis dahin (resp. ab 1. Dezember 2018; vgl. E. 3.7 hiervor) ein- gestellt.
  9. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 20 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht (anwaltlich) vertretene Be- schwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  10. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Oktober 2018 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungs- aufwand von vier Stunden bis zum 30. November 2018 zugesprochen wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 21
  13. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 844 IV KOJ/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. August 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2012 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog bzw. bezieht aufgrund diverser Geburtsgebrechen (Ziff. 342, 390, 395 und 397 des Anhangs der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 19 – 22, 35, 101, 164, 166, 205, 229, 238, 341, 249, 304). Dabei sprach ihr die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) insbesondere mit Verfügung vom

24. April 2013 (AB 33) ab 1. Mai 2012 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu, was revisionsweise bestätigt wurde. Zudem wurde der Versi- cherten ab 1. März 2014 ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungs- aufwand von vier Stunden zugesprochen (Verfügung vom 6. Mai 2014; AB 67). Im weiteren Verlauf sprach die IVB mit Verfügung vom 22. Juni 2015 (AB 129) ab 1. Januar 2015 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades und ab 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu. Gleichzeitig bestätigte sie den Anspruch auf einen Intensivpflegezu- schlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden. Beides wurde wie- derum revisionsweise bestätigt (Verfügung vom 13. Februar 2017; AB 218). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen (AB 294) holte die IVB diver- se medizinische Berichte ein und liess einen Abklärungsbericht Hilflosen- entschädigung/Intensivpflegezuschlag für Minderjährige erstellen (AB 295). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 297 und 305) mit Einho- lung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 314) sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 (AB 316) ab 1. April 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zu. Gleichzeitig hob sie den Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden per 31. Oktober 2018 auf.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, am 12. November 2018 Beschwerde und beantragte die Wei- terausrichtung des Intensivpflegezuschlags. Ferner reichte sie am 26. No- vember 2018 eine Stellungahme von Dr. med. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. November 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 8) nach. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 4. Dezember 2018 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Be- schwerde. Mit Replik vom 9. Januar 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem An- trag fest. Mit Duplik vom 21. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin unter Hin- weis auf eine weitere Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 18. Ja- nuar 2019 (in den Gerichtsakten) ebenfalls an ihrem Antrag fest. Mit Schlussbemerkungen vom 4. Februar 2019 bestätigte die Beschwerde- führerin ihre Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Oktober 2018 (AB 316), mit welcher ab April 2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen und der (zuvor gewährte) Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden per 31. Oktober 2018 aufge- hoben wurde. Mit Bezug auf den Streitgegenstand folgt aus dem beschwerdeweise ge- stellten Rechtsbegehren, dass die Beschwerdeführerin einzig die Aufhe- bung des Intensivpflegezuschlags per 31. Oktober 2018 beanstandet. Der hierfür vorausgesetzte Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Februar 2014, 9C_666/2013, E. 8.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

3. Aufl., 2014, S. 506 Rz 48) ist demgegenüber unbestritten und insoweit erübrigen sich vorliegend Weiterungen durch das Gericht. Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Inten- sivpflegezuschlag ab 1. November 2018. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 5 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mit- telschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 2.4.1 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 6 höht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100%, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70% und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40% des Höchst- betrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). 2.4.2 Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurch- schnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für päd- agogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauern- den Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden ange- rechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwa- chung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.4.3 Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf ange- nommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Per- son wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein ge- lassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelas- sen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönli- che Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. „Dauernd“ heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu „vorüberge- hend“ zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 7 bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist. Das Erfor- dernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person aussch- liesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicher- ten Person zu beurteilen (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_573/2018, E. 3.1.3). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Bei der An- passung der Dauerleistungen ausserhalb des Rentenbereichs gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5.2 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 8 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob im Vergleichszeitraum seit der letzten Bestätigung des Intensivpflegezuschlags mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (AB 218) und der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2018 (AB 316), mit welcher der Intensivpflegezuschlag per 31. Oktober 2018 aufgehoben wurde, in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Mitteilung vom 17. Januar 2018 (AB 272), mit welcher der Intensivpflegezuschlag und die Hilflosenentschä- digung per 1. Januar 2018 betragsmässig erhöht worden ist, ist insofern nicht von Relevanz, als dabei keine materielle Überprüfung des Leistungs- anspruchs vorgenommen wurde (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Diesbezüglich geht aus dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. August 2018 (AB 295) hervor, dass die Beschwerdeführerin seit August 2017 die Basisstufe der Blindenschule ... besucht und an einem Wochenende pro Monat auch dort übernachtet (S. 2 Ziff. 2.1). Früher hielt sie sich dauernd zuhause bei den Eltern auf bzw. verbrachte alle zwei Wo- chen drei bis vier Nächte resp. Tage im Kinderheim … (AB 203 S. 2 Ziff. 2.2). Zudem wurde die – früher benötigte – Sauerstofftherapie seit März 2018 ausgeschlichen und seit Mai 2018 abgesetzt (AB 295 S. 5 Ziff. 2.2). Da sich diese Veränderungen insbesondere auf den Betreuungs- aufwand auswirken können, ist ein Revisionsgrund ohne weiteres erfüllt (vgl. E. 2.5.1 hiervor), weshalb nachfolgend (unbestrittenermassen) eine freie Prüfung des Leistungsanspruchs vorzunehmen ist (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 3.2 Der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2018 (AB 316) lie- gen folgende Berichte zugrunde: 3.2.1 Im Bericht des Spitals D.________ vom 31. Mai 2017 (AB 296 S. 2 ff.) wurden ein unklares Dysmorphiesyndrom, eine Schallleitungsstörung rechts und ein Strabismus divergens intermittens diagnostiziert. Die Be- schwerdeführerin könne sich nun selbstständig in den Stand hochziehen und an Möbeln einige Schritte entlanggehen. Sie habe neu einen „Walker“, mit dem sie lerne zu gehen, und einen Handrollstuhl, mit dem sie sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 9 schon ein wenig selbstständig fortbewegen könne. Sie sei vollsondiert; die Sondierung vertrage sie gut. Der Schlaf sei gut (S. 2 f.). 3.2.2 Dr. med. E.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 8. Mai 2018 (AB 284) ein unklares Dysmor- phiesyndrom, eine Trinkproblematik, Schluckstörung und chronische Hei- serkeit, eine globale Entwicklungsverzögerung, einen Zustand nach Schall- leitungsschwerhörigkeit rechts sowie einen Strabismus divergens intermit- tens und Astigmatismus. Die Beschwerdeführerin besuche an fünf Halbta- gen wechselnd morgens und mittags mit zusätzlichen Entlastungswochen- enden die Blindenschule ... . Sie sei gesund, zufrieden und nur noch selten krank. Die Inhalation könne nun systematisch gestoppt werden. Im Moment werde noch mit Axotide inhaliert. In diesem Winter habe es keinen zusätzli- chen Sauerstoffbedarf gegeben. Die Beschwerdeführerin werde voll son- diert via PEG-Sonde (S. 1). Gesamthaft zeige sie einen relativ stabilen ge- sundheitlichen Verlauf mit Entwicklungsfortschritten in ihrem Tempo (S. 2). 3.2.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. August 2018 (AB 295) wurde eine Hilflosigkeit schweren Grades aufgrund bestehender Einschränkungen in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht und ein Intensivpflegezuschlag aufgrund eines täglichen Mehraufwandes infolge intensiver Betreuung von 3 Stunden 14 Minuten verneint (S. 7). Zur alltäglichen Lebensverrichtung „An-/Auskleiden“ wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin müsse (weiterhin) vollumfänglich an- und ausge- zogen werden. Der Aufwand betrage zehn Minuten am Morgen, sechs Mi- nuten während dem Tag und sieben Minuten am Abend. Aufgrund des Speichelflusses müsse das Oberteil oder das Speichellätzchen gewechselt werden (1 Min./Tag). Während der Woche sei nur noch einmal ein zusätzli- cher Kleiderwechsel (erbrechen) notwendig (1.43 Min./Tag). Ferner werde zweimal am Tag die Unterschenkelorthese an- und ausgezogen (6 Min./Tag). Ferner hielt die Abklärungsperson fest, es sei insofern eine Verbesserung eingetreten, als die Beschwerdeführerin nicht mehr zweimal täglich einen zusätzlichen Kleiderwechsel benötige, weil sie nicht mehr so oft erbreche. Der anrechenbare Mehraufwand wurde auf total 36 Minuten festgelegt, was unter Abzug von 15 Minuten für den Zeitaufwand für ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 10 nicht behindertes Kind im selben Alter einen Mehraufwand infolge Beein- trächtigung der Gesundheit von 21 Minuten ergab (S. 2 Ziff. 2.1.1). Zum Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ wurde angegeben, die Be- schwerdeführerin könne am Boden frei sitzen und auf allen Vieren krab- beln. Selber auf einem Stuhl sitzen könne sie nicht. Beim Aufstehen müsse sie sich halten können. Selber gehen sei nicht möglich, nur wenn sie an der Hand gehalten und geführt werde. Die Mutter übe vermehrt das Gehen und trage die Beschwerdeführerin nicht mehr immer herum. Nachts schlafe sie im Gitterbett und sei in der Zewidecke angebunden. Insgesamt legte die Abklärungsperson den anrechenbaren Mehraufwand auf 19 Minuten fest (S. 3 Ziff. 2.1.2). Im Bereich „Essen“ wurden angegeben, die Nahrungsaufnahme mittels Sondomat erfolge noch zweimal am Tag. Dabei müsse die Mutter jeden zweiten Tag etwas richten, um den ungehinderten Durchlauf zu ermögli- chen (8.5 Min./Tag). Zweimal am Tag esse die Beschwerdeführerin am Familientisch mit. Dabei gebe die Mutter den Brei ein. Ferner verabreiche sie Suppe mit einer Spritze in die Sonde. Pro Mahlzeit betrage der Mehr- aufwand 17.5 Minuten (35 Min./Tag). Alle zwei Tage bereite die Mutter die Suppe (15 Min./Tag) und den Brei vor (15 Min./Tag). Beim Znüni und Zvieri werde Brei durch die Sonde verabreicht (25 Min./Tag). Zudem müsse die Mutter siebenmal am Tag Wasser/Tee über die Sonde verabreichen (12.99 Min./Tag). Anmerkend gab die Abklärungsperson an, die Beschwerdeführe- rin schlucke besser. Die Mutter gebe den Brei in ca. fünf Minuten ein. Vor- her habe dies 15 Minuten gedauert. Zudem gebe es drei Mahlzeiten mehr. Der anrechenbare Mehraufwand abzüglich des altersentsprechenden Auf- wandes bei einem nicht behinderten Kind von insgesamt 35 Minuten wurde auf 72 Minuten festgelegt (S. 3 f. Ziff. 2.1.3). Zur alltäglichen Lebensverrichtung „Körperpflege“ wurde ausgeführt, die Mutter übernehme diese vollumfänglich (23.93 Min./Tag). Im Sommer wer- de die Beschwerdeführerin zwei- bis dreimal in der Woche gebadet. Dabei könne sie in der Wanne nicht zuverlässig sitzen, weshalb die Mutter immer dabei sein müsse (8.93 Min./Tag). Das Waschen und Trocknen der Haare verursache ein grosses Oppositions- und Abwehrverhalten, weshalb die ältere Schwester als Ablenkung „benötigt“ werde (5 Min./Tag). Dies ergab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 11 abzüglich des altersentsprechenden Aufwandes bei einem nicht behinder- ten Kind von 30 Minuten keinen Mehraufwand (S. 4 Ziff. 2.1.4). Im Bereich „Verrichten der Notdurft“ wurde angegeben, fünfmal täglich müssten die Windeln gewechselt werden (20 Min./Tag). Während der Nacht benötige die Beschwerdeführerin keinen Windelwechsel. Den anre- chenbaren Mehraufwand unter Abzug von 5 Minuten für den Zeitaufwand für ein nicht behindertes Kind im selben Alter legte die Abklärungsperson auf 15 Minuten fest (S. 4 Ziff. 2.1.5). In der alltäglichen Lebensverrichtung „Fortbewegung“ wurde kein Mehraufwand festgehalten (S. 4 Ziff. 2.1.6). Zum Bereich „Behandlungspflege“ wurde festgehalten, zweimal am Tag verabreiche die Mutter Medikamente über die Sonde (4 Min./Tag). Einmal im Monat müsse der Button der Sonde wieder neu gesteckt werden (1 Min./Tag). Zudem falle Mehraufwand für die Wundpflege bei Sonden, das Fixieren der Sonde, die Hautpflege und die Lagekontrolle an (6 Min./Tag). Ferner massiere und dehne die Mutter die Füsse der Be- schwerdeführerin und mache mit ihr Stehübungen (9 Min./Tag). Die Be- schwerdeführerin inhaliere täglich mit Kortison (2 Min./Tag); Ventolin sei nicht mehr notwendig. Das rechte Auge müsse täglich mit Tropfen/Anti- biotika behandelt werden. Der diesbezügliche Aufwand sei viel geringer als vorher (3 Min./Tag). Zehnmal pro Tag reinige die Mutter Sekret von der Nase und dem Mund (10 Min./Tag). Zudem ziehe sie der Beschwerdefüh- rerin die Brille und das Hörgerät an und aus (10 Min./Tag). Seit Anfang des Jahres 2018 müsse kein Sauerstoff mehr verabreicht werden und seit März 2018 müssten keine Sensoren mehr angeklebt werden. Somit fielen dies- bezüglich erhebliche Zeitaufwände weg. Den anrechenbaren Mehraufwand legte die Abklärungsperson auf insgesamt 45 Minuten fest (S. 5 Ziff. 2.2). Zum Bereich „Begleitung bei Arzt- und Therapiebesuchen“ wurde ausge- führt, alle zwei Monate habe die Beschwerdeführerin wegen Augen- und Ohrenkontrollen einen Termin im Spital D.________ (3 Min./Tag). Zudem gehe sie zweimal im Monat zum Kinderarzt (8 Min./Tag). Einmal im Monat finde ein Gespräch in der Blindenschule in ... statt, ansonsten gehe die Beschwerdeführerin mit dem Schulbus zur Schule (5 Min./Tag). Alle drei Wochen hole die Mutter Medikamente in ... (2 Min./Tag) und einmal im Mo- nat ein Medikament in der Apotheke des Spitals D.________ ab (3

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 12 Min./Tag). Einmal im Monat müsse die Mutter Medikamente bestellen und versorgen (1 Min./Tag). Als Anmerkung führte die Abklärungsperson an, der Zusatzaufwand für den vermehrten Bettwäschewechsel, das Vorberei- ten und Rucksackpacken für den Schulbesuch und für Ausflüge könne nicht berücksichtigt werden. Dementsprechend legte sie den anrechenba- ren Mehraufwand auf insgesamt 22 Minuten fest (S. 6 Ziff. 2.3). Eine dauernde Überwachung benötige die Beschwerdeführerin nicht, je- doch sei sie auf eine engmaschige Betreuung angewiesen (S. 7 Ziff. 2.4.3). 3.2.4 Nachdem gegen den Vorbescheid vom 16. August 2018 (AB 297) Einwand erhoben worden war (AB 305), nahm der Abklärungsdienst am

16. Oktober 2018 nochmals Stellung (AB 314). In der Wohnung seien bis- lang keine speziellen Vorkehren getroffen worden, damit sich die Be- schwerdeführerin nicht verletzen könne. Namentlich sei vor der Treppe kein Absperrgitter angebracht, daher könne davon ausgegangen werden, dass sie sich nicht häufig anschicke die Treppe selber hinauf zu krabbeln. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht wäre ein entsprechendes Gitter anzubringen. Dass die Mutter spitze Gegenstände, Spül- und Abwaschmit- tel wegsperre oder auf ein hochgelegenes Tablar versorge, müsse im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden (S. 3). Die telefo- nische Rückfrage bei der Blindenschule ... (vgl. AB 315) habe zudem erge- ben, dass eine Betreuung und keine dauernde Überwachung im Sinne des Gesetzes benötigt werde. Anlässlich des Abklärungsgesprächs vor Ort ha- be die Mutter nicht angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin regel- mässig aus der Zewidecke winde. Da bislang keine weitergehenden Vor- kehren getroffen worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass dies nicht regelmässig geschehe. Ferner sei wenig plausibel, dass sich die Beschwerdeführerin den Button der Sonde regelmässig in der Nacht raus- reisse. Nach den Angaben der Mutter müsse der Button einmal im Monat neu gesteckt werden. Zudem müsste der Button abgeklebt und evtl. zusätz- lich verbunden werden, damit die Beschwerdeführerin diesen nicht raus- reissen könne. Somit könne nicht von einer häufig notwendigen Verrichtung ausgegangen werden. Auch gesunde Kinder könnten in einer gewissen Regelmässigkeit in der Nacht erwachen. Die Nachtbetreuung könne vorlie- gend nicht der dauernden Überwachung zugeordnet werden (S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 13 3.2.5 Dr. med. C.________ führte im – im Beschwerdeverfahren einge- reichten – Bericht vom 15. November 2018 (BB 8) aus, aus kinderärztlicher Sicht sei eine dauernde persönliche Überwachung auf jeden Fall gerecht- fertigt, da sich die Beschwerdeführerin ansonsten selbst gefährde. Ange- sichts der schweren psychomotorischen Entwicklungsrückstände sei nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin Gefahren adäquat abschätzen könne. Zudem sei es der Mutter nicht zumutbar, jede mögliche Gefahren- oder Schadenquelle vollständig zu eliminieren. Dies sei auch nicht möglich, ohne die Beschwerdeführerin dadurch allzu sehr in ihren Entwicklungsmög- lichkeiten einzuschränken. Ebenso sei die persönliche Überwachung ge- rechtfertigt, da sie ein gewisses Mass an Intensität aufweise, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters deutlich übersteige. Die Beschwerdeführerin müsse auch nachts umsorgt werden. So sei es z.B. am 4. Oktober 2018 zu einer Notfallkonsultation im Spital D.________ wegen Verbrennungen Grad II abdominal im Rahmen einer dekonnektierten PEG-Sonde gekommen. 3.2.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm der Abklärungsdienst am 4. Dezember 2018 (in den Gerichtsakten) nochmals Stellung. Während dem Gespräch habe die Mutter keine schwierigen oder gefährlichen Situa- tionen beschrieben. Zudem sei die Beschwerdeführerin weder auf etwas hoch geklettert noch habe sie Gegenstände heruntergerissen. Während dem gesamten, langen Abklärungsgespräch sei nicht eine gefährliche Si- tuation entstanden, bei der die Mutter hätte intervenieren müssen. Somit seien die Voraussetzungen für eine dauernde persönliche Überwachung weiterhin nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin schlafe in der Nacht bes- ser. Keines der nachträglich erwähnten Probleme sei während dem Ab- klärungsgespräch vorgebracht worden. Zudem leide die Beschwerdeführe- rin nicht an Erstickungsgefahr. Seit Januar 2018 werde kein Sauerstoff mehr verabreicht und kein Sensor reagiere auf einen Abfall der Sauer- stoffsättigung. Nach den Angaben der Mutter könne der aktuelle Zustand aufgrund der beruhigten Schlafsituation toleriert werden. Soweit Dr. med. C.________ im Bericht vom 15. November 2018 (BB 8) beschreibe, dass es infolge einer dekonnektierten PEG-Sonde zu einem Spitalaufenthalt gekommen sei, werde darauf verwiesen, dass mit einer monatlichen Inter- vention im Bereich der Sonde nicht von einer dauernd notwendigen Über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 14 wachung ausgegangen werden könne. Andere medizinische Befunde, die eine dauernde Überwachung notwendig machten, gebe Dr. med. C.________ nicht an (S. 4). Ferner wies die Abklärungsperson im Zusam- menhang mit den geltend gemachten gefährlichen Situationen erneut auf die Schadenminderungspflicht hin. Zusammenfassend hielt sie an der Be- urteilung fest, dass die Beschwerdeführerin eine allenfalls engmaschige Betreuung, jedoch keine dauernde Überwachung benötige (S. 5). In der Stellungnahme vom 18. Januar 2019 (in den Gerichtsakten) führte die Abklärungsperson aus, zusätzliche administrative Arbeiten könnten im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden. Bei jedem nicht behinderten Kind im gleichen Alter müssten alle administrativen Arbei- ten von den Eltern erledigt werden. Bezüglich des geltend gemachten häu- figen Wechselns, Reinigens und neu Anziehens der Sicherheitsdecke sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter gemäss eigenen Angaben die Bettwä- sche alle vier Wochen wechsle. Somit bestehe kein häufiger Bettwäsche- wechsel. Nur die Sicherheitsdecke werde zusätzlich gewechselt. Dies kön- ne im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht berücksichtigt werden. Der im Bereich „Körperpflege“ angerechnete Aufwand entspreche den Angaben während des Abklärungsgesprächs. Zusätzliche Aufwendungen nach dem Baden seien nicht angegeben worden. Da bei einem nicht behinderten Kind im selben Alter von einem täglichen Zeitaufwand von 30 Minuten ausge- gangen werde, entstehe in diesem Bereich kein zusätzlicher behinde- rungsbedingter Zeitaufwand. Die tägliche Wundpflege der Sonde, das Fixieren, die Hautpflege und Lagekontrolle der Sonde werde unter der Be- handlungspflege berücksichtigt (S. 3). Das Verabreichen der Augentrop- fen/Antibiotika sei unter Behandlungspflege berücksichtigt worden. Die Be- schwerdeführerin resp. ihre Mutter mache keine neuen Tatsachen geltend (S. 4). 3.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 15 nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungs- berichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergän- zende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.4 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 15. August 2018 (AB 295) geht von den Angaben des (vorangehenden) Abklärungsberichts Hilflosenentschädigung vom 23. Dezember 2016 (AB 203) aus, wobei be- züglich der Lebensverrichtungen resp. des Betreuungsaufwandes die aktu- ellen Erkenntnisse erhoben und entsprechend gekennzeichnet wurden. Die Erhebungen als solche überzeugen; der Bericht wurde an Ort und Stelle aufgenommen, die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und der Bericht enthält detaillierte Beschreibungen zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen. Damit erfüllt der Abklärungsbericht die Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hier- vor) und ist beweiskräftig, weshalb im Folgenden (grundsätzlich) darauf abgestützt werden kann (vgl. aber E. 3.6.2 hiernach). 3.5 Im besagten Abklärungsbericht wurde schlüssig und nachvollzieh- bar dargelegt, dass und weshalb der Mehraufwand im Bereich „An-/Aus- kleiden“ 21 Minuten, im Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ 19 Minuten, im Bereich „Essen“ 72 Minuten, im Bereich „Verrichten der Notdurft“ 15 Mi- nuten sowie im Bereich „Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen“ 22 Minuten beträgt. Ferner wurde einlässlich begründet, dass in den Berei- chen „Körperpflege“ sowie „Fortbewegung“ kein Mehraufwand anzurech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 16 nen ist (AB 295 S. 2 ff. Ziff. 2.1, S. 6 Ziff. 2.3). Gegenteiliges wird denn auch nicht (substantiiert) geltend gemacht. Es besteht somit kein Anlass, bezüglich dieser Bereiche in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 3.6 Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch der von der Ab- klärungsperson festgelegte Mehraufwand im Bereich „Behandlungspflege“ sowie die Verneinung der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung: 3.6.1 Im Bereich „Behandlungspflege“ wurde unter Berücksichtigung der notwendigen Medikamentenverabreichung, der Sondenpflege (inkl. das monatliche Neustecken des Buttons der Sonde), der Physiotherapie- Übungen, der Inhalation, dem täglich mehrfach notwendigen Entfernen von Speichel von Nase und Mund sowie dem An- und Ausziehen von Brille und Hörgerät detailliert dargelegt, weshalb ein Mehraufwand von 45 Minuten pro Tag anzurechnen ist (AB 295 S. 5 Ziff. 2.2). Dies ist insbesondere mit Blick auf die im Anhang IV des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo- sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) festgelegten Maximalwerte im Bereich „dauernde Pflege“ nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Zeitaufwand für die Pflege nach dem Baden und der (nächtlichen) Augenpflege nicht berück- sichtigt worden sei (Replik S. 1; vgl. auch AB 305), kann ihr nicht gefolgt werden. Bezüglich der geltend gemachten Pflege nach dem Baden wurde in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 18. Januar 2018 (S. 3; in den Gerichtsakten) zu Recht darauf hingewiesen, dass anlässlich der Abklärungen vor Ort ein entsprechender Zusatzaufwand nicht erwähnt worden ist. Die tägliche Wundpflege der Sonde, das Fixieren, die Hautpfle- ge und Lagekontrolle der Sonde wurde zudem im Bereich „Behandlungs- pflege“ berücksichtigt (AB 295 S. 4 Ziff. 2.1.4 und S. 5 Ziff. 2.2). Ferner wurde in diesem Bereich auch das Verabreichen der Augentropfen resp. Antibiotika angerechnet. Dass diesbezüglich – entsprechend der Auffas- sung der Beschwerdeführerin – nur der tagsüber anfallende Aufwand berücksichtigt worden ist, ist nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal die Abklärungsperson den Hilfebedarf im Rahmen der Behandlungspflege so- wohl für den Tag wie auch für die Nacht bejaht hat (S. 5 Ziff. 2.2 oben) und zahlreiche der anderen angerechneten Behandlungen wie die Physiothera-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 17 pie-Übungen, die Sondenpflege, die Inhalation sowie das An- und Auszie- hen des Hörgerätes und der Brille offensichtlich tagsüber durchgeführt werden. Damit kann auch bezüglich des Mehraufwandes im Bereich „Behandlungs- pflege“ auf den beweiswertigen Abklärungsbericht vom 15. August 2018 (AB 295) abgestellt werden. 3.6.2 Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der dauernden persönli- chen Überwachung wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Be- schwerdeführerin sowohl am Tag wie vor allem auch in der Nacht auf eine solche angewiesen sei. Insbesondere müsse die Mutter immer zur Stelle sein, wenn die Beschwerdeführerin „verdächtig huste oder würge“. So habe schon mehrmals Schlimmeres verhindert werden können. Zudem sei sie aktiv, könne überall hochkommen und alle Schränke öffnen, weshalb alles Gefährliche weggesperrt werden müsse. Auch wegen dem rechten Auge, welches die Beschwerdeführerin nicht schliesse könne, sei eine intensive Überwachung geboten. Die Atmung sei zwar besser als vor zwei Jahren, trotzdem müsse die Beschwerdeführerin immer noch überwacht werden (Beschwerde S. 2 f.). Dagegen kam die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 15. August 2018 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin eine engmaschige Be- treuung, jedoch keine dauernde Überwachung im Sinne des Gesetzes benötige (AB 295 S. 7 Ziff. 2.4.3). Da weitere Ausführungen insbesondere hinsichtlich der Differenzierung zwischen engmaschiger Betreuung und dauernder persönlicher Überwachungen fehlen, kann bereits deshalb be- züglich der Beurteilung dieses Bereiches nicht abschliessend auf den be- sagten Abklärungsbericht abgestellt werden. Denn bei Minderjährigen kommt dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit – anders als bei Er- wachsenen – selbst bei schwerer Hilflosigkeit nicht bloss untergeordnete Bedeutung zu, weil eine dauernde Überwachung einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag begründen kann. Der Überwachungsbedarf ist da- her gesondert und vertieft zu prüfen (vgl. BGer 8C_573/2018, E. 3.1.4 so- wie Rz. 8078.3 KSIH), was die Abklärungsperson hier nicht getan hat. Aus dem Abklärungsbericht geht nicht hervor, ob die Frage der dauernden per- sönlichen Überwachung anlässlich der Abklärung vom 7. Augst 2018 über-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 18 haupt thematisiert worden ist, lautet doch die Formulierung in der entspre- chenden Rubrik des Abklärungsberichts genau gleich wie im Abklärungsbe- richt vom 23. Dezember 2016 (AB 203 S. 4 Ziff. 4). Damals bedurfte dieser Punkt jedoch noch keiner Abklärung, da dessen Berücksichtigung bereits aufgrund des damaligen Alters der Beschwerdeführerin ausgeschlossen war (vgl. Rz. 8078 KSIH). Dass anlässlich des aktuellen Abklärungsge- sprächs über die dauernde Überwachung gesprochen worden ist, wird denn auch von der Beschwerdeführerin bestritten (Beschwerde S. 1). Da eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit eine Selbst- oder Fremdgefährdung voraussetzt (vgl. E. 2.4.3 hiervor) und die glaub- würdigen Angaben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerde- verfahren ohne weiteres auf ein gewisses Selbstgefährdungspotential schliessen lassen, kann die Notwendigkeit einer persönlichen Überwa- chung zudem nicht von Vornherein verneint werden. Ferner erachtete auch die behandelnde Kinderärztin Dr. med. C.________ im Bericht vom 15. No- vember 2018 (BB 8) eine dauernde persönliche Überwachung als notwen- dig, da sich die Beschwerdeführerin ansonsten selbst gefährde. Die Be- schwerdeführerin könne Gefahren nicht adäquat abschätzen und müsse auch nachts umsorgt werden. Ebenfalls die Teamleiterin der Wohngruppe F.________ der Blindenschule ... gab in der Stellungnahme vom 12. No- vember 2018 (BB 2) an, dass die Beschwerdeführerin sich selber und an- dere gefährden könnte, wenn sie nicht dauernd überwacht werde. Entspre- chendes wurde im Übrigen bereits anlässlich des Telefonats der Ab- klärungsperson mit Frau G.________ der Blindenschule ... vom 16. Okto- ber 2018 (AB 315 S. 1) erwähnt (die Beschwerdeführerin „würde sich ge- fährden, sie nimmt alle Gegenstände in den Mund zum ertasten und erkun- den“). Da bei Annahme einer persönlichen Überwachungsbedürftigkeit für die Ermittlung des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag generell ein Zeitbedarf von zwei Stunden anzurechnen ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor), ist die Frage – hier bei einem bereits anerkannten Total Mehraufwand von 3 Stunden 14 Minuten (AB 295 S. 7) – anspruchsentscheidend und bedarf daher einer vertieften Prüfung, welche bislang noch nicht durchgeführt worden ist. Diese ist durch eine erneute, auf diesen Punkt beschränkte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 19 Abklärung vor Ort nachzuholen. Anschliessend hat die Beschwerdegegne- rin über den streitigen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (ab

1. Dezember 2018; vgl. 3.7 hiernach) erneut zu befinden. 3.7 Darüber hinaus erweist sich der Zeitpunkt der Einstellung des Intensivpflegezuschlags (per 31. Oktober 2018; AB 316 S. 1) als nicht kor- rekt. Denn die Aufhebung der Hilflosenentschädigung – und damit auch des Intensivpflegezuschlags – erfolgt frühestens vom ersten Tag des zwei- ten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV; vgl. E. 2.5 hiervor; vgl. auch Rz. 8113 KSIH). Im Übrigen wies auch die Abklärungsfachperson auf die einschlägi- ge Bestimmung hin (AB 295 S. 7). Damit hätte der Intensivpflegezuschlag frühestens auf den 1. Dezember 2018 aufgehoben werden können. 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde dahingehend gutzuheis- sen und die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2018 insoweit auf- zuheben, als der Intensivpflegezuschlag ab dem 1. November 2018 ver- neint worden ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägun- gen – über den Intensivpflegezuschlag ab 1. Dezember 2018 neu verfüge. Da die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Beschwerde die aufschieben- de Wirkung entzogen hat (AB 316 S. 1) und dieser Entzug des sogenann- ten Suspensiveffekts auch noch für den Zeitraum des Abklärungsverfah- rens bis zum Erlass der neuen Verfügung andauert (vgl. BGE 129 V 370; SVR 2018 IV Nr. 29 S. 94 E. 2.2.1), bleibt die Auszahlung des Intensivpfle- gezuschlags bis dahin (resp. ab 1. Dezember 2018; vgl. E. 3.7 hiervor) ein- gestellt. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 20 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht (anwaltlich) vertretene Be- schwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Oktober 2018 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführerin ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungs- aufwand von vier Stunden bis zum 30. November 2018 zugesprochen wird, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Aug. 2019, IV/18/844, Seite 21 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.