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200 2018 841

Bern VerwG · 2018-11-14 · Deutsch BE

Klage vom 14. November 2018

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche von ihr erhobenen, reglemen- tarischen Beiträge von 2011 bis 2016 offenzulegen.

E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche vom Arbeitgeber erhaltenen Beiträge von 2011 bis 2016 offenzulegen.

E. 3 Es sei festzustellen, welche Spar- und Risikobeiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer der Beklagten gemäss anwendbarem Reglement für 2011 bis 2016 effektiv geschuldet sind.

E. 4 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die zu viel bezahlten Risiko- beiträge für 2011 bis 2016 zurückzuerstatten.

E. 5 % p.a. zu verzinsen.

E. 6 Eventualiter sei die F.________ AG beizuladen.

E. 7 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die Aufstellung der F.________ SA sei anhand der reglementarischen Bestimmungen nicht nachvoll- ziehbar. Der Arbeitgeber habe dem Kläger ab 2013 höhere als die re- glementarisch zulässigen Sparbeiträge abgezogen und diese vermut- lich nicht an die Beklagte überwiesen. Auch bestünden Differenzen im Bereich der Risikobeiträge zu Lasten der Beklagten und zu Gunsten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Von der Möglichkeit, die Bei- tragsdifferenz beim Arbeitgeber auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen, sei abgesehen worden, da das Problem nicht in erster Linie beim Arbeitgeber, sondern bei dessen Pensionskasse liege. Im Hinblick auf eine allfällige zivilrechtliche Forderung müssten die exakten regle- mentarischen und die effektiv einbezahlten bzw. dem Kläger gutge- schriebenen Beiträge feststehen. - Mit Klageantwort vom 25. Januar 2019 beantragt die Pensionskasse der E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/841, Seite 4 - Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung, ist zuständig zur Beurteilung von Klagen gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40; vgl. auch Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde, wobei es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf ankommt, ob die Vor- sorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in ..., mithin ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. - Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bildet Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (Rechtsschutzinteresse) hat (BGE 129 V 320 E. 3.2 S. 321, 128 V 41 E. 3a S. 48). - Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten be- stehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48). - Bezüglich der Anträge des Klägers, es sei die Beklagte zu verpflichten, sämtliche von ihr erhobenen, reglementarischen Beiträge von 2011 bis 2016 sowie sämtliche von der Arbeitgeberin erhaltenen Beiträge von 2011 bis 2016 offenzulegen (Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren, Klage S. 2), ist erstellt, dass die Beklagte die von ihr pro 2011 bis 2016 erho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/841, Seite 5 benen Beiträge wie auch die von der Arbeitgeberin erhaltenen Beiträge bereits mit Schreiben vom 15. März 2017, inklusive Auflistung vom

E. 10 März 2017, offen gelegt hat (vgl. act. IIa 4, 5). Damit ist sie ihrer Verpflichtung gemäss Ziff. 2 der zivilrechtlich bzw. -prozessual getroffe- nen Vereinbarung vom 8. Februar 2017 (act. I 6) nachgekommen, wo- mit es berufsvorsorgerechtlich sein Bewenden hat. Betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 ist ein Rechtsschutzinteresse somit zu verneinen und auf die Klage ist nicht einzutreten. - Der Antrag des Klägers um Feststellung der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer für die Jahre 2011 bis 2016 effektiv geschuldeten Spar- und Risikobeiträge (Rechtsbegehren Ziff. 3) steht in Zusammenhang mit einer vom Kläger beabsichtigten Leistungsklage (s. dazu nachfol- gende Erwägungen), indem dadurch die exakte Bezifferung einer allfäl- ligen Rückforderung ermöglicht werden soll. Soweit der Kläger einen möglichen Zuvielbezug von Beiträgen durch die Arbeitgeberin geltend macht, ist die Frage der effektiv geschuldeten Beiträge indessen im Rahmen jener Leistungsstreitigkeit zu klären. Ein darüber hinausge- hendes Feststellungsinteresse des Klägers im vorliegenden berufsvor- sorgerechtlichen Verfahren ist nicht ersichtlich. Auf die Klage ist somit auch betreffend Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht einzutreten. - Der Kläger beantragt schliesslich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die zu viel bezahlten Risikobeiträge für 2011 bis 2016 zurückzuerstat- ten, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. (Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5). Der Klä- ger bringt in diesem Zusammenhang vor, es seien zu hohe Arbeitneh- mer-Lohnabzüge vorgenommen worden (Klage S. 7 ff.). Damit macht er Ansprüche gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend, wonach der Arbeitge- ber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrich- tung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht. - Mit BGE 129 V 320 hat das Eidg. Versicherungsgericht (heute: Bun- desgericht [BGer]) entschieden, dass der Arbeitgeber passivlegitimiert ist, sofern der Arbeitnehmer Ansprüche gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BVG geltend macht. Die Vorsorgeeinrichtung ist demgegenüber passivlegitimiert, soweit die Höhe einer Leistung beanstandet wird (a.a.O., E. 3.1); solches steht hier jedoch nicht im Raum, vielmehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/841, Seite 6 macht der Kläger einen unzutreffenden Abzug seines Beitragsteils bzw. eine nicht korrekte Abrechnung der Arbeitgeberin mit der Vorsorgeein- richtung geltend, womit rechtsprechungsgemäss die ehemalige Arbeit- geberin passivlegitimiert ist (vgl. auch in BGE 129 V 320 nicht publizier- te E. 3.3 des Entscheids des BGer vom 14. Mai 2003, B 69/01). - Aktiv- und Passivlegitimation sind nicht Bedingungen im Sinne von Pro- zessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klage- begehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückwei- sung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (Entscheid des BGer vom 27. Januar 2010, 9C_40/2009, E. 3.2.1 mit Hinweisen). - Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 ist die vorliegende Klage somit abzuweisen. - Zusammenfassend ist die Klage vom 14. November 2018 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - Von der vom Kläger eventualiter beantragten Beiladung der F.________ SA kann unter den gegebenen Umständen abgesehen werden. - Angesichts des teilweisen Nichteintretens und des Umstands, dass im Rahmen der Klageabweisung der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt dieser Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). - Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). - Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]; BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/841, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt Dr. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 841 BV KOJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. März 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Kläger gegen C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 14. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/841, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war von Juli 1994 bis November 2016 für die E.________ AG (Arbeitgeberin) tätig und dadurch bei der C.________ AG (Pensionskasse bzw. Beklagte) für die berufliche Vorsorge versichert (Akten des Klägers [act. I] 2, 6). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 zuhanden der Pensionskasse beanstandete der Versicherte, vertreten durch B.________, namentlich eine Differenz zwischen den ihm von der Arbeitgeberin vom Lohn ab- gezogenen und den auf dem Versicherungsausweis aufgeführten Bei- trägen (act. I 5). In der Folge vereinbarten der Versicherte und die Ar- beitgeberin anlässlich einer arbeitsrechtlichen Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde ... vom 8. Februar 2017 u.a., dass die Arbeitgebe- rin dem Versicherten bis am 31. März 2017 den Versicherungsnach- weis über die geleisteten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge der letzten fünf Jahre zustellt; für den Fall, dass die Arbeitgeberin die Bei- träge wider Erwarten nicht geleistet habe, verpflichtete sich diese zur Nachzahlung (act. I 6, Ziff. 2). Mit Schreiben vom 15. März 2017 über- reichte die Pensionskasse dem Versicherten eine (von der offenbar mit Verwaltungsaufgaben betrauten F.________ SA verfasste) Aufstellung der Beiträge vom 1. Januar 2011 bis 30. November 2016, wobei jeweils nach Beitragsjahr Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Spar- und Risikobeiträge separat aufgelistet wurden („Attestation de cotisati- ons depuis le 01.01.2011 jusqu’au 30.11.2016“ vom 10. März 2017 [act. I 7; Akten der Beklagten, act. IIa 4, 5]). Im Rahmen eines weiteren Briefwechsels zwischen dem Versicherten und der Pensionskasse (act. I 9 ff.) stellte die Pensionskasse dem Versicherten eine Aufstellung der F.________ SA zur Entwicklung der Freizügigkeitsleistung seit Januar 2011 zu („Evolution de la prestation de libre-passage depuis le 01.01.2011 jusqu’au 30.11.2016“ vom 14. Juni 2017 [act. I 11]). Mit Schreiben vom 15. September 2017 liess der Versicherte festhalten, es bestünden nach wie vor Differenzen zwischen den vom Arbeitgeber ab- gezogenen und den in die Pensionskasse einbezahlten Beiträgen (act. I 12).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/841, Seite 3 - Am 30. Oktober 2017 reichte B.________ bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Pensionskasse ein (act. I 14). Nach Einholen von Stellungnahmen der Pensionskasse und von B.________ (act. I 17, 18) wurde jenes Verfahren von der Ber- nischen BVG- und Stiftungsaufsicht im Oktober 2018 sistiert (act. I 19). - Am 14. November 2018 erhob A.________, vertreten durch B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage. Er be- antragt das Folgende: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche von ihr erhobenen, reglemen- tarischen Beiträge von 2011 bis 2016 offenzulegen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, sämtliche vom Arbeitgeber erhaltenen Beiträge von 2011 bis 2016 offenzulegen. 3. Es sei festzustellen, welche Spar- und Risikobeiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer der Beklagten gemäss anwendbarem Reglement für 2011 bis 2016 effektiv geschuldet sind. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die zu viel bezahlten Risiko- beiträge für 2011 bis 2016 zurückzuerstatten. 5. Die vom Kläger zu viel bezahlten Risikobeiträge seien mit einem Zins von 5 % p.a. zu verzinsen. 6. Eventualiter sei die F.________ AG beizuladen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die Aufstellung der F.________ SA sei anhand der reglementarischen Bestimmungen nicht nachvoll- ziehbar. Der Arbeitgeber habe dem Kläger ab 2013 höhere als die re- glementarisch zulässigen Sparbeiträge abgezogen und diese vermut- lich nicht an die Beklagte überwiesen. Auch bestünden Differenzen im Bereich der Risikobeiträge zu Lasten der Beklagten und zu Gunsten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Von der Möglichkeit, die Bei- tragsdifferenz beim Arbeitgeber auf dem zivilrechtlichen Weg geltend zu machen, sei abgesehen worden, da das Problem nicht in erster Linie beim Arbeitgeber, sondern bei dessen Pensionskasse liege. Im Hinblick auf eine allfällige zivilrechtliche Forderung müssten die exakten regle- mentarischen und die effektiv einbezahlten bzw. dem Kläger gutge- schriebenen Beiträge feststehen. - Mit Klageantwort vom 25. Januar 2019 beantragt die Pensionskasse der E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D.________, es sei auf die Klage nicht einzutreten. Eventualiter sei die Klage abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/841, Seite 4 - Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtli- che Abteilung, ist zuständig zur Beurteilung von Klagen gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40; vgl. auch Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde, wobei es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf ankommt, ob die Vor- sorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat Sitz in ..., mithin ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. - Im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bildet Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (Rechtsschutzinteresse) hat (BGE 129 V 320 E. 3.2 S. 321, 128 V 41 E. 3a S. 48). - Wird ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten be- stehen oder nicht bestehen; nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48). - Bezüglich der Anträge des Klägers, es sei die Beklagte zu verpflichten, sämtliche von ihr erhobenen, reglementarischen Beiträge von 2011 bis 2016 sowie sämtliche von der Arbeitgeberin erhaltenen Beiträge von 2011 bis 2016 offenzulegen (Ziff. 1 und 2 der Rechtsbegehren, Klage S. 2), ist erstellt, dass die Beklagte die von ihr pro 2011 bis 2016 erho-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/841, Seite 5 benen Beiträge wie auch die von der Arbeitgeberin erhaltenen Beiträge bereits mit Schreiben vom 15. März 2017, inklusive Auflistung vom

10. März 2017, offen gelegt hat (vgl. act. IIa 4, 5). Damit ist sie ihrer Verpflichtung gemäss Ziff. 2 der zivilrechtlich bzw. -prozessual getroffe- nen Vereinbarung vom 8. Februar 2017 (act. I 6) nachgekommen, wo- mit es berufsvorsorgerechtlich sein Bewenden hat. Betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 ist ein Rechtsschutzinteresse somit zu verneinen und auf die Klage ist nicht einzutreten. - Der Antrag des Klägers um Feststellung der vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer für die Jahre 2011 bis 2016 effektiv geschuldeten Spar- und Risikobeiträge (Rechtsbegehren Ziff. 3) steht in Zusammenhang mit einer vom Kläger beabsichtigten Leistungsklage (s. dazu nachfol- gende Erwägungen), indem dadurch die exakte Bezifferung einer allfäl- ligen Rückforderung ermöglicht werden soll. Soweit der Kläger einen möglichen Zuvielbezug von Beiträgen durch die Arbeitgeberin geltend macht, ist die Frage der effektiv geschuldeten Beiträge indessen im Rahmen jener Leistungsstreitigkeit zu klären. Ein darüber hinausge- hendes Feststellungsinteresse des Klägers im vorliegenden berufsvor- sorgerechtlichen Verfahren ist nicht ersichtlich. Auf die Klage ist somit auch betreffend Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht einzutreten. - Der Kläger beantragt schliesslich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die zu viel bezahlten Risikobeiträge für 2011 bis 2016 zurückzuerstat- ten, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. (Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5). Der Klä- ger bringt in diesem Zusammenhang vor, es seien zu hohe Arbeitneh- mer-Lohnabzüge vorgenommen worden (Klage S. 7 ff.). Damit macht er Ansprüche gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend, wonach der Arbeitge- ber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrich- tung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht. - Mit BGE 129 V 320 hat das Eidg. Versicherungsgericht (heute: Bun- desgericht [BGer]) entschieden, dass der Arbeitgeber passivlegitimiert ist, sofern der Arbeitnehmer Ansprüche gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BVG geltend macht. Die Vorsorgeeinrichtung ist demgegenüber passivlegitimiert, soweit die Höhe einer Leistung beanstandet wird (a.a.O., E. 3.1); solches steht hier jedoch nicht im Raum, vielmehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/841, Seite 6 macht der Kläger einen unzutreffenden Abzug seines Beitragsteils bzw. eine nicht korrekte Abrechnung der Arbeitgeberin mit der Vorsorgeein- richtung geltend, womit rechtsprechungsgemäss die ehemalige Arbeit- geberin passivlegitimiert ist (vgl. auch in BGE 129 V 320 nicht publizier- te E. 3.3 des Entscheids des BGer vom 14. Mai 2003, B 69/01). - Aktiv- und Passivlegitimation sind nicht Bedingungen im Sinne von Pro- zessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klage- begehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückwei- sung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (Entscheid des BGer vom 27. Januar 2010, 9C_40/2009, E. 3.2.1 mit Hinweisen). - Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 ist die vorliegende Klage somit abzuweisen. - Zusammenfassend ist die Klage vom 14. November 2018 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - Von der vom Kläger eventualiter beantragten Beiladung der F.________ SA kann unter den gegebenen Umständen abgesehen werden. - Angesichts des teilweisen Nichteintretens und des Umstands, dass im Rahmen der Klageabweisung der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt dieser Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). - Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). - Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]; BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2019, BV/18/841, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwalt Dr. D.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.