Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung (Ant- wortbeilagen [AB] 1, 29) am 10. März 2015 ausrutschte und sich am rech- ten Knie verletzte. Die Suva gewährte im Zusammenhang mit diesem Er- eignis die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbe- handlung und Taggeld (AB 20, 57). Diese vorübergehenden Leistungen stellte sie formlos per 30. Juni 2018 ein (AB 125) und verneinte mit Verfü- gung vom 16. August 2018 (AB 140) einen Anspruch auf eine Invalidenren- te und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 147) mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 fest (AB 150). B. Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 beantragte die Suva (Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 3 tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 (AB 150). Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali- denrente und eine Integritätsentschädigung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich
– wie vorliegend (10. März 2015 [AB 1, 29]) – vor dem Inkrafttreten der Än- derung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufs- krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung vom 25. September 2015 des UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 4
E. 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt weiter einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
E. 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein- trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse- rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 17. Juli 2018, 8C_210/2018, E. 3.2.3.1).
E. 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 5 Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 6
E. 3.1 Dass das Ereignis vom 10. März 2015 (AB 1, 29) die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt, steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens des erforderlichen Kausalzusam- menhangs zwischen dem Unfallereignis vom 10. März 2015 und dem ein- getretenen Schaden (AB 12, 35, 53), wobei sich bei – wie vorliegend (vgl. AB 106; vgl. E. 3.2 hiernach) – organisch objektiv ausgewiesenen Unfall- folgen die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die vorübergehenden Versicherungs- leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld erbracht (AB 20, 57).
E. 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 (AB 150) basiert in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf der Untersu- chung durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
19. April 2018. Dr. med. B.________ vermerkte im betreffenden Untersu- chungsbericht (AB 106) folgende Diagnosen: Status nach Kniedistorsion rechts am 10.03.2015, in der Folge Di- agnostik einer komplexen Ruptur des Innenmeniskus am Hinter- horn mit intercondylär umgeschlagenem Meniscus-Flap sowie Zerrung des vorderen Kreuzbandes, daneben Chondropathie Grad II-III, praktisch im ganzen rechten Kniegelenk Arthroskopie rechtes Kniegelenk mit Débridement medial, mediale Teilmeniskektomie, zentrale Notch-Osteophytenresektion am 13.01.2016 Diagnostische Kniegelenksinfiltration und Valgisationsosteotomie Tibia rechts am 11.09.2017 Aktuell: Belastungsinduzierte Beschwerden rechtes Kniegelenk Posttraumatische Arthrose bei richtungsgebender Verschlechte- rung (Dr. E.________) durch Distorsion rechtes Knie am 10.03.2015 Er gelangte zum Schluss, eine ganztägige Arbeit in der angestammten Tätigkeit als … sei nicht zumutbar. Diese körperlich anspruchsvolle und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 7 kniebelastende Tätigkeit sei zu schwer. Dem Beschwerdeführer sei es auf- grund der Problematik am rechten Knie möglich, eine leichte und gelegent- lich auch mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags auszuüben mit folgenden Einschränkungen: Keine Tätigkeit im Knien, keine Tätigkeiten in der Hocke, kein Klettern auf Leitern und Gerüsten, Treppensteigen nur gelegentlich, keine Tätigkeiten auf unebenem Untergrund. Alternativ sei die angestammte Tätigkeit als … für maximal sechs Stunden täglich mit einer längeren Pause möglich (aktuell vormittags drei Stunden, dann längere Pause zur Erholung, danach nachmittags drei Stunden). In dieser Tätigkeit sei nicht mit einer Steigerung zu rechnen. Als Option für eine Verbesserung der Symptomatik komme eigentlich nur die Implantation einer Knietotalen- doprothese infrage. Ob damit jedoch die Zumutbarkeit namhaft verbessert werde, sei nicht sicher zu beurteilen.
E. 3.3.1 Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom April 2018 per Ende Juni 2018 vom medizinischen Endzustand ausgegangen ist. Der behandelnde Arzt hielt anlässlich der Kontrollen nach der Operation vom 11. September 2017 (AB 82) jeweils einen guten postoperativen Verlauf fest (AB 91, 103). Bereits im Januar 2018 konnte der Beschwerdeführer die bisherige Tätig- keit als … im Umfang von 60 % wieder aufnehmen (AB 103). Dieses Pen- sum als „…“ wurde daraufhin im April 2018 vom Suva-Kreisarzt zwar invali- ditätsbedingt als das maximal mögliche betrachtet. In einer leidensange- passten Tätigkeit beträgt die Restarbeitsfähigkeit gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil jedoch 100 % (AB 106/4; dazu E. 3.3.2 sogleich). Unter diesen Umständen war spätestens Ende Juni 2018 versicherungsmedizi- nisch keine weitere Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer weiteren (erheblichen) Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.3 hiervor) mehr zu erwarten. Der behandelnde Arzt hat sich in seinem Bericht vom
12. Juli 2018 (AB 130) denn auch zu Recht mit dem Fallabschluss der Su- va als einverstanden erklärt. Die formlose Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per Ende Juni 2018 mit ansch- liessender Prüfung der Rentenfrage und Integritätsentschädigung ist dem- nach nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 8
E. 3.3.2 Betreffend die Restarbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf den Untersuchungsbericht vom
19. April 2018 des Kreisarztes Dr. med. B.________ hinreichend abgeklärt. Aus den weiteren Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges und auch im Be- schwerdeverfahren wurden keine anderslautenden ärztlichen Unterlagen eingereicht. Der Kreisarzt hielt – im Einklang mit den Angaben des behan- delnden Arztes (AB 103) – fest, dass die bisherige Tätigkeit als … aufgrund der damit verbundenen körperlichen Belastung während maximal sechs Stunden pro Tag zumutbar ist. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer gemäss den überzeugenden Ausführungen des Kreisarztes jedoch eine lei- densadaptierte, d.h. körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wech- selbelastende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (AB 106/4). Darauf ist nachfolgend (E. 4) für die Invaliditätsbemessung abzustellen.
E. 4.1.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver- fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 9
E. 4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).
E. 4.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutba- rer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne ge- mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Su- va) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297).
E. 4.2 Der Fallabschluss erfolgte (zu Recht [vgl. E. 3.3.1 hiervor]) per En- de Juni 2018. Demnach konnte der Rentenanspruch frühestens am 1. Juli 2018 entstehen, womit der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist (vgl. E. 4.1.1 hiervor).
E. 4.3 Im Unfallzeitpunkt arbeitete der Beschwerdeführer seit 9. Juli 2012 vollzeitlich für das Temporärbüro F.________ ag (heute: G.________ ag [vgl. www.zefix.ch]), wobei er für die C.________ als … im Einsatz war (AB 124/1). Die Einsatzdauer war gemäss Einsatzvertrag vom 5. Juli 2012 (AB 15) unbefristet. Die Beschwerdegegnerin ging unter diesen Umständen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 10 und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Beschwer- deführer per 1. Juli 2018 (hypothetischer Rentenbeginn) im Gesundheitsfall immer noch am gleichen Arbeitsplatz tätig wäre und bestimmte das Vali- deneinkommen anhand der entsprechenden Lohnangaben des Temporär- büros (AB 133, 140/2, 142/2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das Valideneinkommen 2018 beträgt demnach Fr. 58‘007.-- (AB 140/2, 142/2).
E. 4.4 Nach Angaben des Temporärbüros war der Beschwerdeführer (mit den unfallbedingten Beeinträchtigungen) am 1. Juli 2018 nach wie vor dort angestellt, jedoch effektiv nur zu 5.5 bis sechs Stunden pro Tag (vertraglich festgelegt waren sogar nur 20 % bzw. 8 Stunden pro Woche) als … bei der D.________ (AB 124/1 f., 160). Mit diesem Pensum von sechs Stunden täglich schöpft der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.3.2 hiervor) in einer optimal angepassten Tä- tigkeit nicht vollumfänglich aus. Denn das trotz der gesundheitlichen Beein- trächtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; E. 2.4 [am Schluss] hiervor). Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl be- züglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzun- gen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch so- genannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel- chen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Ar- beitgebers rechnen können (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer steht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach wie vor ein breites Spek- trum an Hilfstätigkeiten offen, die dem kreisärztlichen Anforderungsprofil (AB 106/4) besser entsprechen als die Arbeit als … bei der D.________ (nach Angaben in der Beschwerde sind dort bspw. Arbeiten auf Leitern und in der Hocke erforderlich) und es ihm erlauben, die gesamte Restarbeits- fähigkeit von 100 % umzusetzen. Damit wäre es dem Beschwerdeführer möglich, einen höheren als den effektiv erhaltenen Lohn zu erzielen, was sich letztlich auch aus den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten DAP-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 11 Profilen (AB 158) ergibt. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer ein Stellen- wechsel unter diesen Umständen, namentlich auch mit Blick auf die verblei- bende Aktivitätsdauer von 14 Jahren, zumutbar (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Invalideneinkommens somit zu Recht auf DAP-Löhne abgestellt. Dabei hat sie die vom Bundes- gericht an einen rechtsgenüglichen DAP-Lohnvergleich gestellten Anforde- rungen (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 41 E. 4.6 und Nr. 14 S. 45 E. 4.5) vollumfänglich erfüllt (AB 158), was weder in der Einsprache noch in der Beschwerde bestritten wurde bzw. wird. Das Invalideneinkommen 2018 beträgt somit Fr. 56‘019.-- (AB 140/2, 142/2).
E. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘007.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 56‘019.-- resultiert eine unfallbedingte Erwerbsein- busse von Fr. 1‘988.-- bzw. abgerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 3 %. Dies liegt unterhalb der rentenerheblichen Schwelle von 10 % (vgl. E. 2.4 hiervor), womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.
E. 5 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
E. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall ei- ne dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritäts- schaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperli- che, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig- keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 12 nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32) häufig vorkom- mende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Ab- teilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weite- re Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbei- tet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar kei- ne Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicher- ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV verein- bar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32; Entscheid des BGer vom 22. Mai 2017, 8C_19/2017, E. 4.2).
E. 5.2 Gemäss Bericht vom 3. Mai 2018 von Dr. med. B.________ ist die unfallfremde Kniegelenks-Arthrose posttraumatisch nicht namhaft schlech- ter geworden. Die Kniegelenksfunktion sei nach wie vor ordentlich. Im Ab- gleich mit den Suva-Tabellen sei deshalb die beim Integritätsschaden ge- forderte Erheblichkeit aktuell nicht erreicht (AB 112). Aus den übrigen me- dizinischen Unterlagen ergibt sich nichts Abweichendes. Nichts daran än- dert, dass gemäss dieser Beurteilung nicht ausgeschlossen ist, dass zufol- ge richtunggebender Veränderung eine Verschlechterung getriggert wer- den könnte und dies dereinst zu einem Anspruch führen könnte. Ein erheb- licher Integritätsschaden ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit ausgewiesen, weshalb der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verneint wurde.
E. 5.3 Der Einspracheentscheid ist nach dem Dargelegten rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 14 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 828 UV KOJ/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Mai 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung (Ant- wortbeilagen [AB] 1, 29) am 10. März 2015 ausrutschte und sich am rech- ten Knie verletzte. Die Suva gewährte im Zusammenhang mit diesem Er- eignis die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbe- handlung und Taggeld (AB 20, 57). Diese vorübergehenden Leistungen stellte sie formlos per 30. Juni 2018 ein (AB 125) und verneinte mit Verfü- gung vom 16. August 2018 (AB 140) einen Anspruch auf eine Invalidenren- te und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 147) mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 fest (AB 150). B. Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2019 beantragte die Suva (Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 3 tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 (AB 150). Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali- denrente und eine Integritätsentschädigung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich
– wie vorliegend (10. März 2015 [AB 1, 29]) – vor dem Inkrafttreten der Än- derung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufs- krankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung vom 25. September 2015 des UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 4 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt weiter einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beein- trächtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besse- rung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Diese Frage ist prospektiv zu beurtei- len (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 17. Juli 2018, 8C_210/2018, E. 3.2.3.1). 2.4 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti- gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be- handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 5 Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So- zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhän- gig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 6 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 10. März 2015 (AB 1, 29) die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt, steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens des erforderlichen Kausalzusam- menhangs zwischen dem Unfallereignis vom 10. März 2015 und dem ein- getretenen Schaden (AB 12, 35, 53), wobei sich bei – wie vorliegend (vgl. AB 106; vgl. E. 3.2 hiernach) – organisch objektiv ausgewiesenen Unfall- folgen die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch die vorübergehenden Versicherungs- leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld erbracht (AB 20, 57). 3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2018 (AB 150) basiert in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf der Untersu- chung durch den Suva-Kreisarzt Dr. med. B.________, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
19. April 2018. Dr. med. B.________ vermerkte im betreffenden Untersu- chungsbericht (AB 106) folgende Diagnosen: Status nach Kniedistorsion rechts am 10.03.2015, in der Folge Di- agnostik einer komplexen Ruptur des Innenmeniskus am Hinter- horn mit intercondylär umgeschlagenem Meniscus-Flap sowie Zerrung des vorderen Kreuzbandes, daneben Chondropathie Grad II-III, praktisch im ganzen rechten Kniegelenk Arthroskopie rechtes Kniegelenk mit Débridement medial, mediale Teilmeniskektomie, zentrale Notch-Osteophytenresektion am 13.01.2016 Diagnostische Kniegelenksinfiltration und Valgisationsosteotomie Tibia rechts am 11.09.2017 Aktuell: Belastungsinduzierte Beschwerden rechtes Kniegelenk Posttraumatische Arthrose bei richtungsgebender Verschlechte- rung (Dr. E.________) durch Distorsion rechtes Knie am 10.03.2015 Er gelangte zum Schluss, eine ganztägige Arbeit in der angestammten Tätigkeit als … sei nicht zumutbar. Diese körperlich anspruchsvolle und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 7 kniebelastende Tätigkeit sei zu schwer. Dem Beschwerdeführer sei es auf- grund der Problematik am rechten Knie möglich, eine leichte und gelegent- lich auch mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztags auszuüben mit folgenden Einschränkungen: Keine Tätigkeit im Knien, keine Tätigkeiten in der Hocke, kein Klettern auf Leitern und Gerüsten, Treppensteigen nur gelegentlich, keine Tätigkeiten auf unebenem Untergrund. Alternativ sei die angestammte Tätigkeit als … für maximal sechs Stunden täglich mit einer längeren Pause möglich (aktuell vormittags drei Stunden, dann längere Pause zur Erholung, danach nachmittags drei Stunden). In dieser Tätigkeit sei nicht mit einer Steigerung zu rechnen. Als Option für eine Verbesserung der Symptomatik komme eigentlich nur die Implantation einer Knietotalen- doprothese infrage. Ob damit jedoch die Zumutbarkeit namhaft verbessert werde, sei nicht sicher zu beurteilen. 3.3 3.3.1 Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom April 2018 per Ende Juni 2018 vom medizinischen Endzustand ausgegangen ist. Der behandelnde Arzt hielt anlässlich der Kontrollen nach der Operation vom 11. September 2017 (AB 82) jeweils einen guten postoperativen Verlauf fest (AB 91, 103). Bereits im Januar 2018 konnte der Beschwerdeführer die bisherige Tätig- keit als … im Umfang von 60 % wieder aufnehmen (AB 103). Dieses Pen- sum als „…“ wurde daraufhin im April 2018 vom Suva-Kreisarzt zwar invali- ditätsbedingt als das maximal mögliche betrachtet. In einer leidensange- passten Tätigkeit beträgt die Restarbeitsfähigkeit gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil jedoch 100 % (AB 106/4; dazu E. 3.3.2 sogleich). Unter diesen Umständen war spätestens Ende Juni 2018 versicherungsmedizi- nisch keine weitere Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer weiteren (erheblichen) Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 2.3 hiervor) mehr zu erwarten. Der behandelnde Arzt hat sich in seinem Bericht vom
12. Juli 2018 (AB 130) denn auch zu Recht mit dem Fallabschluss der Su- va als einverstanden erklärt. Die formlose Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) per Ende Juni 2018 mit ansch- liessender Prüfung der Rentenfrage und Integritätsentschädigung ist dem- nach nicht zu beanstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 8 3.3.2 Betreffend die Restarbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf den Untersuchungsbericht vom
19. April 2018 des Kreisarztes Dr. med. B.________ hinreichend abgeklärt. Aus den weiteren Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges und auch im Be- schwerdeverfahren wurden keine anderslautenden ärztlichen Unterlagen eingereicht. Der Kreisarzt hielt – im Einklang mit den Angaben des behan- delnden Arztes (AB 103) – fest, dass die bisherige Tätigkeit als … aufgrund der damit verbundenen körperlichen Belastung während maximal sechs Stunden pro Tag zumutbar ist. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer gemäss den überzeugenden Ausführungen des Kreisarztes jedoch eine lei- densadaptierte, d.h. körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wech- selbelastende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (AB 106/4). Darauf ist nachfolgend (E. 4) für die Invaliditätsbemessung abzustellen. 4. 4.1 4.1.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. In- soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver- fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 9 4.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutba- rer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne ge- mäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Su- va) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 4.2 Der Fallabschluss erfolgte (zu Recht [vgl. E. 3.3.1 hiervor]) per En- de Juni 2018. Demnach konnte der Rentenanspruch frühestens am 1. Juli 2018 entstehen, womit der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen ist (vgl. E. 4.1.1 hiervor). 4.3 Im Unfallzeitpunkt arbeitete der Beschwerdeführer seit 9. Juli 2012 vollzeitlich für das Temporärbüro F.________ ag (heute: G.________ ag [vgl. www.zefix.ch]), wobei er für die C.________ als … im Einsatz war (AB 124/1). Die Einsatzdauer war gemäss Einsatzvertrag vom 5. Juli 2012 (AB 15) unbefristet. Die Beschwerdegegnerin ging unter diesen Umständen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 10 und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Beschwer- deführer per 1. Juli 2018 (hypothetischer Rentenbeginn) im Gesundheitsfall immer noch am gleichen Arbeitsplatz tätig wäre und bestimmte das Vali- deneinkommen anhand der entsprechenden Lohnangaben des Temporär- büros (AB 133, 140/2, 142/2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.1.2 hiervor) und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Das Valideneinkommen 2018 beträgt demnach Fr. 58‘007.-- (AB 140/2, 142/2). 4.4 Nach Angaben des Temporärbüros war der Beschwerdeführer (mit den unfallbedingten Beeinträchtigungen) am 1. Juli 2018 nach wie vor dort angestellt, jedoch effektiv nur zu 5.5 bis sechs Stunden pro Tag (vertraglich festgelegt waren sogar nur 20 % bzw. 8 Stunden pro Woche) als … bei der D.________ (AB 124/1 f., 160). Mit diesem Pensum von sechs Stunden täglich schöpft der Beschwerdeführer die medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit von 100 % (vgl. E. 3.3.2 hiervor) in einer optimal angepassten Tä- tigkeit nicht vollumfänglich aus. Denn das trotz der gesundheitlichen Beein- trächtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; E. 2.4 [am Schluss] hiervor). Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl be- züglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzun- gen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er umfasst auch so- genannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei wel- chen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Ar- beitgebers rechnen können (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer steht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach wie vor ein breites Spek- trum an Hilfstätigkeiten offen, die dem kreisärztlichen Anforderungsprofil (AB 106/4) besser entsprechen als die Arbeit als … bei der D.________ (nach Angaben in der Beschwerde sind dort bspw. Arbeiten auf Leitern und in der Hocke erforderlich) und es ihm erlauben, die gesamte Restarbeits- fähigkeit von 100 % umzusetzen. Damit wäre es dem Beschwerdeführer möglich, einen höheren als den effektiv erhaltenen Lohn zu erzielen, was sich letztlich auch aus den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten DAP-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 11 Profilen (AB 158) ergibt. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer ein Stellen- wechsel unter diesen Umständen, namentlich auch mit Blick auf die verblei- bende Aktivitätsdauer von 14 Jahren, zumutbar (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Invalideneinkommens somit zu Recht auf DAP-Löhne abgestellt. Dabei hat sie die vom Bundes- gericht an einen rechtsgenüglichen DAP-Lohnvergleich gestellten Anforde- rungen (BGE 139 V 592 E. 6.3 S. 595, 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 41 E. 4.6 und Nr. 14 S. 45 E. 4.5) vollumfänglich erfüllt (AB 158), was weder in der Einsprache noch in der Beschwerde bestritten wurde bzw. wird. Das Invalideneinkommen 2018 beträgt somit Fr. 56‘019.-- (AB 140/2, 142/2). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 58‘007.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 56‘019.-- resultiert eine unfallbedingte Erwerbsein- busse von Fr. 1‘988.-- bzw. abgerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 3 %. Dies liegt unterhalb der rentenerheblichen Schwelle von 10 % (vgl. E. 2.4 hiervor), womit die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. 5. Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall ei- ne dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritäts- schaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperli- che, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähig- keit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 12 nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32) häufig vorkom- mende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die medizinische Ab- teilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weite- re Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbei- tet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar kei- ne Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich. Soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicher- ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV verein- bar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32; Entscheid des BGer vom 22. Mai 2017, 8C_19/2017, E. 4.2). 5.2 Gemäss Bericht vom 3. Mai 2018 von Dr. med. B.________ ist die unfallfremde Kniegelenks-Arthrose posttraumatisch nicht namhaft schlech- ter geworden. Die Kniegelenksfunktion sei nach wie vor ordentlich. Im Ab- gleich mit den Suva-Tabellen sei deshalb die beim Integritätsschaden ge- forderte Erheblichkeit aktuell nicht erreicht (AB 112). Aus den übrigen me- dizinischen Unterlagen ergibt sich nichts Abweichendes. Nichts daran än- dert, dass gemäss dieser Beurteilung nicht ausgeschlossen ist, dass zufol- ge richtunggebender Veränderung eine Verschlechterung getriggert wer- den könnte und dies dereinst zu einem Anspruch führen könnte. Ein erheb- licher Integritätsschaden ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit ausgewiesen, weshalb der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht verneint wurde. 5.3 Der Einspracheentscheid ist nach dem Dargelegten rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht kein An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2019, UV/18/828, Seite 14 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.