Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018
Sachverhalt
A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Mai 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 6 - 7) und stellte am 22. Mai 2018 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 88 - 91). Im Rahmen einer vorgesehenen arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) und der in diesem Zusammenhang zunächst geltend gemachten nicht vor- handenen Kinderbetreuung (vgl. act. IIA 45 - 46) überprüfte das beco Ber- ner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (vgl. act. IIA 50 - 52, 67 - 68). Mit Verfügung vom 7. August 2018 (act. IIA 72 - 75) hielt es fest, die Versicherte sei vom 1. Juni bis
26. Juli 2018 nicht vermittlungsfähig und auch nicht anspruchsberechtigt gewesen, hingegen sei sie ab dem 27. Juli 2018 vermittlungsfähig und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvor- aussetzungen erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 4, 11) hiess das beco – nach neuerlicher Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIB 14 - 15) – mit Entscheid vom 5. Oktober 2018 (act. IIB 17 - 21) dahingehend teilweise gut, als dass die Versicherte im Zeitraum vom 1. Juni bis 11. Juli 2018 als vermittlungsfähig und zu 100 % anspruchsberechtigt, vom 12. bis 26. Juli 2018 als nicht vermittlungsfähig und nicht anspruchsberechtigt, vom 27. Juli bis 30. September 2018 als vermittlungsfähig und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt sowie seit dem 1. Oktober 2018 als vermittlungsfähig und im Umfang von 25 % an- spruchsberechtigt eingestuft wurde, sofern auch die anderen Anspruchs- voraussetzungen erfüllt seien. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. November 2018 (Poststempel) bzw. mit – betreffend Unterschrift – verbesserter Eingabe vom 29. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 3 2018 (Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den ange- fochtenen Entscheid aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit nochmals zu überprüfen (vgl. auch die prozessleitenden Verfügungen vom 23. und
30. November 2018). Von der vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 8. No- vember 2018 (vgl. insbesondere S. 2 Ziff. 3) gewährten Möglichkeit zur Ergänzung und Verbesserung der Beschwerde hinsichtlich Anträgen und Begründung machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 23. November 2018, insbesondere Ziff. 1a). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2018 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 (act. IIB 17 - 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2018 und dabei insbesondere die Frage des Umfangs der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt im Rahmen der Vermittlungsfähigkeit. Dass die Be- schwerdeführerin für die Zeit vor dem 1. September 2018 als nicht vermitt- lungsfähig gilt, ist unter den Parteien unbestritten (vgl. hierzu die prozess- leitenden Verfügungen vom 8. und 23. November 2018 sowie BGE 125 V 413 E. 2a S. 415).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 5 Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg- barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti- gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikatio- nen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungswei- sungen für das Gericht vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 6 vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. September 2018, 8C_867/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2). 3. 3.1 Im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes (6. Oktober 2017 [act. II 82]) war die Beschwerdeführerin zuletzt seit dem 1. April 2017 zu 100 % als „...“ (act. II 93) bzw. „...“ (act. II 94 Ziff. 3) in einem Vollzeitpensum angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 31. Mai 2018 aus wirt- schaftlichen Gründen aufgelöst (act. II 78). Bei der Anmeldung zur Arbeits- vermittlung wie auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab die Be- schwerdeführerin einen gewünschten Beschäftigungsgrad von 100 % an (act. II 88 Ziff. 3, act. IIA 6). Anlässlich des Startgesprächs hinsichtlich der AMM Berufliche Integration plus vom 12. Juli 2018 stellte sich heraus, dass die Betreuung des Sohnes wegen ebenfalls bestehender Arbeitslosigkeit des Ehemannes bis zum 14. August 2018 nicht möglich war (act. IIA 45 - 46). Auf Aufforderung zur Stellungnahme (act. IIA 50 - 52) wurde in der Folge in zwei Obhutsnachweisen vom 27. Juli 2018 bescheinigt, dass Frau B.________ die Kinderbetreuung vom 27. Juli bis 30. September 2018 von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (act. IIA 68) und Herr C.________ die Betreuung ab dem 27. Juli 2018 bis auf weiteres von Mon- tag bis Freitag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr (act. IIA 67) übernehmen kön- nen. Aus einem weiteren Obhutsnachweis vom 1. Oktober 2018 (act. IIA
95) ergibt sich, dass Frau D.________ die Kinderbetreuung ab dem 1. Ok- tober 2018 jeweils von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr ge- währleisten kann. 3.2 Bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. September 2018 (vgl. E. 1.2 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Ehe- mann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner eigenen Arbeitslosigkeit als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 7 potentielle Betreuungsperson für den gemeinsamen Sohn ausschloss (vgl. act. IIB 13, 19, 24 - 26, act. IIA 45 - 46). Ebenfalls zu keinen Beanstandun- gen Anlass gibt, dass der Beschwerdegegner vom 1. bis 30. September 2018 ein maximal mögliches Betreuungsvolumen durch Frau B.________ von wöchentlich 8 Stunden (4 x [Montag bis Donnerstag] 2 Stunden [3 Stunden minus 1 Stunde Arbeitsweg]; act. IIA 68) und ab dem 1. Oktober 2018 ein solches durch Frau D.________ von 10 Stunden (5 x [Montag bis Freitag] 2 Stunden; act. IIA 95) anrechnete (act. IIB 18). Streitig und zu prüfen ist hingegen die Sicherstellung der Kinderbetreuung durch Herr C.________. 3.3 Herr C.________ meldete sich am 27. März 2017 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 34 - 35), wobei er gemäss internem Protokoll des Beschwerdegegners (act. IIB 42, Eintrag vom 4. Juli 2018) per 1. Sep- tember 2018 eine 100%-Stelle als ... antreten konnte. In der Folge wurde er per 31. August 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. IIB 37). Aus diesem Umstand schliesst der Beschwerdegegner, dass Herr C.________ die Kinderbetreuung ab dem 1. September 2018 von Montag bis Freitag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr nicht – auch nicht teilweise – ge- währleisten könne (act. IIB 18, Beschwerdeantwort S. 4 f.). Mit Einsatzzeiten an sieben Tagen pro Woche und 24 Stunden pro Tag weichen die Arbeitszeiten im … wesentlich von den in vielen Branchen sonst üblichen Betriebszeiten ab (vgl. u.a. die Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2; SR 822.222]). Da weder ein Arbeitsvertrag von Herr C.________ noch an- derweitige Unterlagen zu den vorgesehenen bzw. von ihm bisher ausge- führten Einsätzen als ... bei den Akten liegen, kann die Frage, ob – und falls ja, in welchem Umfang – er für die Kinderbetreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin während den von ihm angegebenen Zeiten (act. IIA
67) zur Verfügung steht, derzeit nicht beantwortet werden. Unter diesen Umständen erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, womit die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist, damit er in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen vornehme. In diesem Rahmen wird er insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 8 beim Arbeitgeber von Herr C.________ oder allenfalls bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über das … die entsprechenden Kontrollmittel zur Über- prüfung der Arbeitseinsätze anzufordern haben (vgl. hierzu u.a. Art. 14 ARV 2). Nach Vornahme der Abklärungen wird er über die Anspruchsbe- rechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2018 neu zu be- finden haben. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 (act. IIB 17 - 21) auf- zuheben. Die Akten gehen an den Beschwerdegegner zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.3 und anschliessend neuer Verfügung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung der Beschwerde- führerin ab dem 1. September 2018. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziff. 4 und 5 des ange- fochtenen Einspracheentscheids des beco Berner Wirtschaft vom
5. Oktober 2018 soweit die Zeit ab dem 1. September 2018 betreffend aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewie- sen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 4 zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 4 zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 (act. IIB 17 - 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2018 und dabei insbesondere die Frage des Umfangs der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt im Rahmen der Vermittlungsfähigkeit. Dass die Be- schwerdeführerin für die Zeit vor dem 1. September 2018 als nicht vermitt- lungsfähig gilt, ist unter den Parteien unbestritten (vgl. hierzu die prozess- leitenden Verfügungen vom 8. und 23. November 2018 sowie BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 5 Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg- barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti- gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikatio- nen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungswei- sungen für das Gericht vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 6 vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. September 2018, 8C_867/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2).
- 3.1 Im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes (6. Oktober 2017 [act. II 82]) war die Beschwerdeführerin zuletzt seit dem 1. April 2017 zu 100 % als „...“ (act. II 93) bzw. „...“ (act. II 94 Ziff. 3) in einem Vollzeitpensum angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 31. Mai 2018 aus wirt- schaftlichen Gründen aufgelöst (act. II 78). Bei der Anmeldung zur Arbeits- vermittlung wie auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab die Be- schwerdeführerin einen gewünschten Beschäftigungsgrad von 100 % an (act. II 88 Ziff. 3, act. IIA 6). Anlässlich des Startgesprächs hinsichtlich der AMM Berufliche Integration plus vom 12. Juli 2018 stellte sich heraus, dass die Betreuung des Sohnes wegen ebenfalls bestehender Arbeitslosigkeit des Ehemannes bis zum 14. August 2018 nicht möglich war (act. IIA 45 - 46). Auf Aufforderung zur Stellungnahme (act. IIA 50 - 52) wurde in der Folge in zwei Obhutsnachweisen vom 27. Juli 2018 bescheinigt, dass Frau B.________ die Kinderbetreuung vom 27. Juli bis 30. September 2018 von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (act. IIA 68) und Herr C.________ die Betreuung ab dem 27. Juli 2018 bis auf weiteres von Mon- tag bis Freitag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr (act. IIA 67) übernehmen kön- nen. Aus einem weiteren Obhutsnachweis vom 1. Oktober 2018 (act. IIA 95) ergibt sich, dass Frau D.________ die Kinderbetreuung ab dem 1. Ok- tober 2018 jeweils von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr ge- währleisten kann. 3.2 Bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. September 2018 (vgl. E. 1.2 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Ehe- mann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner eigenen Arbeitslosigkeit als Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 7 potentielle Betreuungsperson für den gemeinsamen Sohn ausschloss (vgl. act. IIB 13, 19, 24 - 26, act. IIA 45 - 46). Ebenfalls zu keinen Beanstandun- gen Anlass gibt, dass der Beschwerdegegner vom 1. bis 30. September 2018 ein maximal mögliches Betreuungsvolumen durch Frau B.________ von wöchentlich 8 Stunden (4 x [Montag bis Donnerstag] 2 Stunden [3 Stunden minus 1 Stunde Arbeitsweg]; act. IIA 68) und ab dem 1. Oktober 2018 ein solches durch Frau D.________ von 10 Stunden (5 x [Montag bis Freitag] 2 Stunden; act. IIA 95) anrechnete (act. IIB 18). Streitig und zu prüfen ist hingegen die Sicherstellung der Kinderbetreuung durch Herr C.________. 3.3 Herr C.________ meldete sich am 27. März 2017 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 34 - 35), wobei er gemäss internem Protokoll des Beschwerdegegners (act. IIB 42, Eintrag vom 4. Juli 2018) per 1. Sep- tember 2018 eine 100%-Stelle als ... antreten konnte. In der Folge wurde er per 31. August 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. IIB 37). Aus diesem Umstand schliesst der Beschwerdegegner, dass Herr C.________ die Kinderbetreuung ab dem 1. September 2018 von Montag bis Freitag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr nicht – auch nicht teilweise – ge- währleisten könne (act. IIB 18, Beschwerdeantwort S. 4 f.). Mit Einsatzzeiten an sieben Tagen pro Woche und 24 Stunden pro Tag weichen die Arbeitszeiten im … wesentlich von den in vielen Branchen sonst üblichen Betriebszeiten ab (vgl. u.a. die Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2; SR 822.222]). Da weder ein Arbeitsvertrag von Herr C.________ noch an- derweitige Unterlagen zu den vorgesehenen bzw. von ihm bisher ausge- führten Einsätzen als ... bei den Akten liegen, kann die Frage, ob – und falls ja, in welchem Umfang – er für die Kinderbetreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin während den von ihm angegebenen Zeiten (act. IIA 67) zur Verfügung steht, derzeit nicht beantwortet werden. Unter diesen Umständen erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, womit die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist, damit er in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen vornehme. In diesem Rahmen wird er insbesondere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 8 beim Arbeitgeber von Herr C.________ oder allenfalls bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über das … die entsprechenden Kontrollmittel zur Über- prüfung der Arbeitseinsätze anzufordern haben (vgl. hierzu u.a. Art. 14 ARV 2). Nach Vornahme der Abklärungen wird er über die Anspruchsbe- rechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2018 neu zu be- finden haben.
- Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 (act. IIB 17 - 21) auf- zuheben. Die Akten gehen an den Beschwerdegegner zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.3 und anschliessend neuer Verfügung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung der Beschwerde- führerin ab dem 1. September 2018.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziff. 4 und 5 des ange- fochtenen Einspracheentscheids des beco Berner Wirtschaft vom
- Oktober 2018 soweit die Zeit ab dem 1. September 2018 betreffend aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewie- sen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 824 ALV SCP/SCM/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Januar 2019 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Mai 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA] 6 - 7) und stellte am 22. Mai 2018 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 88 - 91). Im Rahmen einer vorgesehenen arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) und der in diesem Zusammenhang zunächst geltend gemachten nicht vor- handenen Kinderbetreuung (vgl. act. IIA 45 - 46) überprüfte das beco Ber- ner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (vgl. act. IIA 50 - 52, 67 - 68). Mit Verfügung vom 7. August 2018 (act. IIA 72 - 75) hielt es fest, die Versicherte sei vom 1. Juni bis
26. Juli 2018 nicht vermittlungsfähig und auch nicht anspruchsberechtigt gewesen, hingegen sei sie ab dem 27. Juli 2018 vermittlungsfähig und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvor- aussetzungen erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 4, 11) hiess das beco – nach neuerlicher Möglichkeit zur Stellungnahme (act. IIB 14 - 15) – mit Entscheid vom 5. Oktober 2018 (act. IIB 17 - 21) dahingehend teilweise gut, als dass die Versicherte im Zeitraum vom 1. Juni bis 11. Juli 2018 als vermittlungsfähig und zu 100 % anspruchsberechtigt, vom 12. bis 26. Juli 2018 als nicht vermittlungsfähig und nicht anspruchsberechtigt, vom 27. Juli bis 30. September 2018 als vermittlungsfähig und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt sowie seit dem 1. Oktober 2018 als vermittlungsfähig und im Umfang von 25 % an- spruchsberechtigt eingestuft wurde, sofern auch die anderen Anspruchs- voraussetzungen erfüllt seien. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. November 2018 (Poststempel) bzw. mit – betreffend Unterschrift – verbesserter Eingabe vom 29. November
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 3 2018 (Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den ange- fochtenen Entscheid aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit nochmals zu überprüfen (vgl. auch die prozessleitenden Verfügungen vom 23. und
30. November 2018). Von der vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 8. No- vember 2018 (vgl. insbesondere S. 2 Ziff. 3) gewährten Möglichkeit zur Ergänzung und Verbesserung der Beschwerde hinsichtlich Anträgen und Begründung machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 23. November 2018, insbesondere Ziff. 1a). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2018 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 4 zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 (act. IIB 17 - 21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2018 und dabei insbesondere die Frage des Umfangs der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt im Rahmen der Vermittlungsfähigkeit. Dass die Be- schwerdeführerin für die Zeit vor dem 1. September 2018 als nicht vermitt- lungsfähig gilt, ist unter den Parteien unbestritten (vgl. hierzu die prozess- leitenden Verfügungen vom 8. und 23. November 2018 sowie BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 5 Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg- barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti- gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig- keit nachzugehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225 [abrufbar unter:, Rubrik: Publikatio- nen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungswei- sungen für das Gericht vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 6 vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 20. September 2018, 8C_867/2017 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.2). 3. 3.1 Im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes (6. Oktober 2017 [act. II 82]) war die Beschwerdeführerin zuletzt seit dem 1. April 2017 zu 100 % als „...“ (act. II 93) bzw. „...“ (act. II 94 Ziff. 3) in einem Vollzeitpensum angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber per 31. Mai 2018 aus wirt- schaftlichen Gründen aufgelöst (act. II 78). Bei der Anmeldung zur Arbeits- vermittlung wie auch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab die Be- schwerdeführerin einen gewünschten Beschäftigungsgrad von 100 % an (act. II 88 Ziff. 3, act. IIA 6). Anlässlich des Startgesprächs hinsichtlich der AMM Berufliche Integration plus vom 12. Juli 2018 stellte sich heraus, dass die Betreuung des Sohnes wegen ebenfalls bestehender Arbeitslosigkeit des Ehemannes bis zum 14. August 2018 nicht möglich war (act. IIA 45 - 46). Auf Aufforderung zur Stellungnahme (act. IIA 50 - 52) wurde in der Folge in zwei Obhutsnachweisen vom 27. Juli 2018 bescheinigt, dass Frau B.________ die Kinderbetreuung vom 27. Juli bis 30. September 2018 von Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (act. IIA 68) und Herr C.________ die Betreuung ab dem 27. Juli 2018 bis auf weiteres von Mon- tag bis Freitag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr (act. IIA 67) übernehmen kön- nen. Aus einem weiteren Obhutsnachweis vom 1. Oktober 2018 (act. IIA
95) ergibt sich, dass Frau D.________ die Kinderbetreuung ab dem 1. Ok- tober 2018 jeweils von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr ge- währleisten kann. 3.2 Bezogen auf den Zeitraum ab dem 1. September 2018 (vgl. E. 1.2 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Ehe- mann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner eigenen Arbeitslosigkeit als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 7 potentielle Betreuungsperson für den gemeinsamen Sohn ausschloss (vgl. act. IIB 13, 19, 24 - 26, act. IIA 45 - 46). Ebenfalls zu keinen Beanstandun- gen Anlass gibt, dass der Beschwerdegegner vom 1. bis 30. September 2018 ein maximal mögliches Betreuungsvolumen durch Frau B.________ von wöchentlich 8 Stunden (4 x [Montag bis Donnerstag] 2 Stunden [3 Stunden minus 1 Stunde Arbeitsweg]; act. IIA 68) und ab dem 1. Oktober 2018 ein solches durch Frau D.________ von 10 Stunden (5 x [Montag bis Freitag] 2 Stunden; act. IIA 95) anrechnete (act. IIB 18). Streitig und zu prüfen ist hingegen die Sicherstellung der Kinderbetreuung durch Herr C.________. 3.3 Herr C.________ meldete sich am 27. März 2017 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 34 - 35), wobei er gemäss internem Protokoll des Beschwerdegegners (act. IIB 42, Eintrag vom 4. Juli 2018) per 1. Sep- tember 2018 eine 100%-Stelle als ... antreten konnte. In der Folge wurde er per 31. August 2018 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. IIB 37). Aus diesem Umstand schliesst der Beschwerdegegner, dass Herr C.________ die Kinderbetreuung ab dem 1. September 2018 von Montag bis Freitag von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr nicht – auch nicht teilweise – ge- währleisten könne (act. IIB 18, Beschwerdeantwort S. 4 f.). Mit Einsatzzeiten an sieben Tagen pro Woche und 24 Stunden pro Tag weichen die Arbeitszeiten im … wesentlich von den in vielen Branchen sonst üblichen Betriebszeiten ab (vgl. u.a. die Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen [ARV 2; SR 822.222]). Da weder ein Arbeitsvertrag von Herr C.________ noch an- derweitige Unterlagen zu den vorgesehenen bzw. von ihm bisher ausge- führten Einsätzen als ... bei den Akten liegen, kann die Frage, ob – und falls ja, in welchem Umfang – er für die Kinderbetreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin während den von ihm angegebenen Zeiten (act. IIA
67) zur Verfügung steht, derzeit nicht beantwortet werden. Unter diesen Umständen erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, womit die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist, damit er in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen vornehme. In diesem Rahmen wird er insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 8 beim Arbeitgeber von Herr C.________ oder allenfalls bei der zuständigen Aufsichtsbehörde über das … die entsprechenden Kontrollmittel zur Über- prüfung der Arbeitseinsätze anzufordern haben (vgl. hierzu u.a. Art. 14 ARV 2). Nach Vornahme der Abklärungen wird er über die Anspruchsbe- rechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2018 neu zu be- finden haben. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018 (act. IIB 17 - 21) auf- zuheben. Die Akten gehen an den Beschwerdegegner zur Vornahme der Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägung 3.3 und anschliessend neuer Verfügung hinsichtlich der Anspruchsberechtigung der Beschwerde- führerin ab dem 1. September 2018. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Jan. 2019, ALV/18/824, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziff. 4 und 5 des ange- fochtenen Einspracheentscheids des beco Berner Wirtschaft vom
5. Oktober 2018 soweit die Zeit ab dem 1. September 2018 betreffend aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewie- sen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwä- gungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.