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200 2018 823

Bern VerwG · 2018-10-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2018 (UVGON 13.592.856/386

Sachverhalt

A.

Mit Schadenmeldung UVG vom 9. Februar 2017 (act. II A1) meldete

A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) via Ar-

beitgeber der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA bzw. Beschwer-

degegnerin), dass sie am 5. Februar 2017 beim Walken auf Glatteis ausge-

rutscht, seitlich nach aussen geknickt und gestürzt sei. Dabei habe sie sich

das linke Fussgelenk verletzt (Bruch). Am 22. Dezember 2017 teilte sie der

AXA mit, dass am 6. Dezember 2017 nach alternativer Behandlung eine

Arthroskopie beim oberen Sprunggelenk habe durchgeführt werden müs-

sen (act. II A2).

Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 teilte die AXA der Versicherten mit, dass ab

dem 4. August 2017 kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen

Unfallversicherung mehr bestehe, da spätestens ab diesem Datum die Be-

schwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 5. Februar 2017 stünden (act. II A15). Die gegen diese

Verfügung erhobene Einsprache der Versicherten (act. II A16) wies sie mit

Entscheid vom 8. Oktober 2018 (act. II A24) ab.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 7. November

2018 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An-

trag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des arthro-

skopischen Eingriffs vom 6. Dezember 2017 sowie alle damit zusammen-

hängenden Untersuchungs- und Behandlungskosten als kausale Folgen

des Unfalls vom 5. Februar 2017 zu übernehmen.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2019 beantragt die Beschwerde-

gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2019 erwog der Instrukti-

onsrichter, dass die umstrittenen Leistungen insgesamt weniger als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 3

Fr. 20‘000.-- betragen dürften. Gleichzeitig forderte er die Parteien auf, dem

Gericht bis am 15. Februar 2019 schriftlich mitzuteilen, sollte diese Annah-

me nicht zutreffen sowie den Streitwert diesfalls genau zu beziffern.

Die Beurteilung eines Streitwerts von weniger als Fr. 20‘000.-- blieb in der

Folge unbestritten.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2018 (act. II A24). Streitig und zu prüfen ist, ob die Be- schwerdegegnerin für den am 6. Dezember 2017 durchgeführten arthro- skopischen Eingriff und die damit zusammenhängenden Kosten leistungs- pflichtig ist und damit, ob die Arthroskopie und deren Folgekosten in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum bei der Beschwerdegegnerin ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 4 sicherten Unfall vom 5. Februar 2017 stehen. Zum Streitgegenstand gehören demgegenüber weder die in act. IIA M8 bzw. act. IIA M18/B6 er- wähnte und der Beschwerdegegnerin nicht weiter bekannte Re-Distorsion vom 8. August 2017 minus 6 Wochen (vgl. dazu auch Beschwerdeantwort S. 1 f.) noch das nicht näher bezeichnete „alte Unfallereignis“, für welches die Beschwerdeführerin nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert war (siehe hierzu Beschwerdeantwort S. 2 f.). Etwas anderes wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

E. 1.3 Wie mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2019 erwogen und von den Parteien widerspruchslos anerkannt, beträgt der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;

SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-

wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-

schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche-

rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam-

menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus

(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1,

2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 5

2.2.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-

hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen

ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be-

dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden

kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1

S. 181; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017,

E. 5.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-

recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-

finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438,

129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die

Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesund-

heitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335

E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2).

2.2.2

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur-

sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,

einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die-

ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV

Nr. 30 S. 122 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 6

Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi-

gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu-

sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und

Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung

der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im

Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen

(BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).

Dem Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem

versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung

als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherung kommt die

Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182, 125

V 456 E. 5c S. 462; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3).

2.3

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 7

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-

wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-

sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-

stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,

wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die

Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70

E. 2.4).

Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak-

ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta-

tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund

muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener

Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006

U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

3.

3.1

Dass das Ereignis vom 5. Februar 2017 die kumulativen Tat-

bestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl.

E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten.

3.2

Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende

entnehmen:

3.2.1

Gemäss Behandlungsbericht des Notfallzentrums B.________

vom 7. Februar 2017 erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 5. Fe-

bruar 2017 eine distale Fibulafraktur Typ Weber B des linken oberen

Sprunggelenks (OSG). Eine Röntgenuntersuchung gleichen Tages zeigte

eine leicht dislozierte Malleolarfraktur Typ B nach Weber links sowie eine

kleine ovuläre knöcherne Struktur unterhalb des medialen Malleolus, wel-

che als wahrscheinlich alte posttraumatische Veränderung beurteilt wurde.

Als Therapie wurde die Anlage eines gespaltenen Unterschenkelgipses

sowie eine Thromboseprophylaxe verordnet (act. IIA M1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 8

3.2.2

Mit Bericht vom 17. Februar 2017 hielt Dr. med. C.________,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-

apparates, als Diagnose eine laterale Malleolarfraktur mit minimer seitlicher

Dislokation von 2 mm links fest. Es bestehe im Gips ein guter Verlauf mit

wenig Schmerzen und guter Mobilisation mit 15 kg Teilbelastung

(act. IIA M5).

Ab dem 23. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin Physiotherapie ver-

ordnet (act. IIA M2 – M4).

3.2.3

Mit Bericht vom 27. März 2017 nannte Dr. med. C.________ als

unfallbedingte Diagnosen eine laterale Fibulafraktur Typ Weber B sowie

eine mediale Partialavulsion des Ligamentum deltoideum links. Es bestehe

noch keine vollständige Konsolidation bei jedoch symmetrischem OSG und

gutem klinischem Verlauf. Er empfehle nun die axiale Vollbelastung sowie

ein vorsichtiges Auftrainieren im schmerzarmen Bereich (act. IIA M6).

3.2.4

Am 8. Mai 2017 hielt Dr. med. C.________ einen schönen Funkti-

onsaufbau mit bereits möglichem Treppenlaufen fest. Die Patientin habe

nun letzte Woche zweimal mit Joggen begonnen, was bis zu 20 Minuten

gut möglich sei. Sie beschreibe jedoch sowohl medial als auch lateral

Restbeschwerden im Sinne von Schmerzen unter Belastung, die jedoch

insgesamt gut erträglich seien. Röntgenologisch zeige sich ein erneut iden-

tisch symmetrisches OSG. Auf der lateralen Seite bestehe noch keine ab-

geschlossene Konsolidation, jedoch ohne sekundäre Dislokation, so dass

stabile Verhältnisse vorlägen. Die Patientin werde sich je nach Beschwer-

debild in zwei bis drei Monaten wieder bei ihm melden (act. IIA M7).

3.2.5

Mit

Bericht

vom

8. August

2017

diagnostizierte

Dr. med.

C.________ bei einem Status nach OSG-Fraktur mit konservativer Be-

handlung die Traumatisierung eines medialen Ossikels im Rahmen einer

Re-Distorsion vor sechs Wochen. Beim Walken habe die Patientin ein

Supinationstrauma erlitten mit nachfolgenden Schmerzen auf der Innen-

seite, die schon seit sechs Wochen bestünden. Sie schildere aktuell vor

allem eine Anlaufsymptomatik. Unter Belastung würden die Schmerzen

verschwinden. Vor der Re-Distorsion sei sie wieder gut auftrainiert und oh-

ne Beschwerden gewesen. Die Röntgenuntersuchung vom 4. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 9

habe ein symmetrisches OSG mit konsolidierter Fraktur auf der lateralen

Seite sowie ein bekanntes mediales Ossikel, das jedoch nicht disloziert sei,

gezeigt. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung gehe er

von einer Traumatisierung des medialen Ossikels aus. Als ersten Schritt

empfehle er die konsequente Einnahme eines Antiphlogistikums für 7 Ta-

ge. Sollten die Beschwerden langfristig persistieren, könne lokal infiltriert

oder dann sogar das Ossikel entfernt werden, wobei er hier die Indikation

sehr zurückhaltend stelle. Grundsätzlich sei die Prognose relativ gut, dass

die Patientin unter Belastung schmerzfrei werde (act. IIA M8).

3.2.6

Am 21. September 2017 äusserte Dr. med. C.________ einen

Verdacht auf ein Kapselimpingement anteromedial, differentialdiagnostisch

ein aktiviertes Ossikel bei Status nach OSG-Fraktur vom 5. Februar 2017.

Bei Sportbelastung bestünden immer noch einschiessende Schmerzen auf

der Innenseite, jedoch keine Beschwerden lateral (act. IIA M9).

3.2.7

Mit Bericht vom 10. Oktober 2017 hielt Dr. med. D.________,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-

apparates, als Diagnose ein anteromediales Impingement OSG links nach

lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B vom 5. Februar 2017 fest. Die Pati-

entin beklage nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen über dem

anteromedialen Gutter. Es handle sich auch um Anlaufschmerzen. Die

sportlichen Aktivitäten seien massiv eingeschränkt. Die Beschwerden seien

allerdings auch ohne Belastung subschwellig permanent vorhanden. Die

bereits vorhandenen Röntgenbilder und das zwischenzeitlich angefertigte

MRI (vgl. act. IIA M13) zeigten eine konsolidierte Fraktur. Anteromedial sei

ein ossäres Impingement möglich, ansonsten bestünden 2 Ossikel mit Ver-

dacht, im Gelenk zu liegen. Als Beurteilung hielt Dr. med. D.________ ein

persistierendes anteromediales Impingement nach Malleolarfraktur fest. Ein

ossärer Konflikt könne auch MR-thomographisch nicht ganz ausgeschlos-

sen werden. Deshalb habe man sich für ein operatives Vorgehen mittels

OSG-Arthroskopie entschieden (act. IIA M10). Am 6. Dezember 2017 fand

in der Folge eine ventrale OSG-Arthroskopie links mit Débridement und

Resektion eines Ossikels statt (act. IIA M11).

3.2.8

Mit Stellungnahme vom 1. März 2018 kam der die Beschwerde-

gegnerin beratende Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 10

Schluss, dass lediglich die Malleolarfraktur Typ B, welche einer konservati-

ven Behandlung in Gipsfixation zugeführt worden sei, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis

vom 5. Februar 2017 stehe. Bereits im initial zeitgerecht durchgeführten

Standardröntgenbild des OSG links habe sich ein abgerundetes, in dieser

Form klassisch vorbestehendes Ossikel, welches in keinem Zusammen-

hang mit dem Ereignis vom 5. Februar 2017 stehe, gefunden. Damit seien

die diesbezüglichen therapeutischen Bemühungen an und um den media-

len Malleolus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen Zusam-

menhang mit dem Ereignis vom 5. Februar 2017 zu bringen. Hier habe

man einen Vorbefund behandelt (act. IIA M14).

3.2.9

Am 8. Juni 2018 nahm Dr. med. C.________ zur medizinischen

Behandlung Stellung. Nach konservativer Behandlung einer Malleolarfrak-

tur habe die Versicherte im weiteren Verlauf Beschwerden unter Belastung

entwickelt. Es habe ein anteromediales Impingement des oberen Sprung-

gelenks nachgewiesen werden können. Dies sei eine typische Komplikati-

on, die im weiteren Verlauf nach einer Malleolarfraktur auftreten könne. Im

Rahmen der OSG-Arthroskopie hätten sich neben einem schon vordia-

gnostizierten Ossikel auch massgebliche Vernarbungen gezeigt, die gelöst

werden mussten. Aus diesem Grund sehe er dort eine Unfallfolge

(act. IIA M16; siehe auch act. IIA M17).

3.2.10

Nachdem auf Verlangen der Beschwerdegegnerin bzw. des diese

beratenden Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chir-

urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 28. September

2018 aktuelle seitenvergleichende Röntgenbilder der Sprunggelenke ange-

fertigt und eingereicht worden waren (siehe act. IIA M19 S. 1 sowie act. IIA

M20 f.), nahm dieser unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und Rönt-

genbilder wie auch der telefonischen Auskünfte der behandelnden Physio-

therapeutin (vgl. act. IIA M22 S. 4 f.) am 3. Oktober 2018 eine versiche-

rungsmedizinische Beurteilung der dokumentierten Beschwerden und Be-

handlungen hinsichtlich deren Unfallkausalität vor.

Die Malleolarfraktur Typ B nach Weber mit Schrägfraktur der Fibula sowie

eine Zerrung des Innenbandes (Ligamentum deltoideum) könnten als Fol-

gen des Ereignisses vom 5. Februar 2017 gut nachvollzogen werden. Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 11

wesentliche intraartikuläre Schädigung sei in dieser Konstellation höchst

unwahrscheinlich, da 8 Monate nach dem Ereignis einerseits im MRI vom

10. Oktober 2017 (recte: 25. September 2017; act. IIA M13 S. 8 und M19

S. 2) keine intraartikulären Hindernisse und andererseits eine erhaltene

Kontinuität im Deltoidligament dargestellt werden konnten (act. IIA M22

S. 5). Die radiologisch dokumentierte kleine ovuläre knöcherne Struktur

unterhalb des medialen Malleolus sei eine höchstens mögliche frische Un-

fallfolge vom 5. Februar 2017. Sie zeige mit der rundlichen Form, der scha-

rfen Begrenzung, der strukturellen Inhomogenität und der Lokalisation die

Zeichen einer vorbestehenden Veränderung. In der am 28. September

2018 zusätzlich auf der rechten Gegenseite angefertigten Röntgenaufnah-

me finde man gleichermassen eine derartige Verknöcherung an der media-

len Malleolenspitze mit vergleichbarer Relation zu dieser. Die eindeutig

medial reproduzierbaren Schmerzen müssten somit nicht zwingend auf

dieses Ossikel zurückgeführt werden, da die Pronationstraumatisierung nur

eine Zerrung des medialen Bandes (Ligamentum deltoideum) bewirkt habe,

was klinisch bei der Erstuntersuchung in ... auch zum Ausdruck gekommen

sei (vgl. act. IIA M1). Man könne somit eine frische Verletzungsfolge an der

knöchernen Malleolenspitze ausschliessen. Dazu passe auch der günstige

Verlauf nach arthroskopischer Gelenktoilette mit Entfernung eines lateralen

Fragmentes (Ossikels) ohne Massnahme am medialen Ossikel, das wei-

terhin bestehe (act. IIA M22 S. 6). Arthroskopisch seien massive Vernar-

bungen vorne vorgelegen, jedoch nur geringe Entzündungsvorgänge in der

Gelenkkapsel („etwas Synovialitis“; act. IIA M11). Der arthroskopische Be-

fund habe keine Indizien geliefert, dass es sich bei den intraartikulären

Vernarbungen und Ossikeln (intra- und extraartikulär) um eine Unfallfolge

vom 5. Februar 2017 handle. Eine Ruptur des Ligamentum deltoideum –

was allenfalls medial intraartikuläre Narben hätte hinterlassen können – sei

im MRI und klinisch nicht nachgewiesen worden und das Ossikel medial,

das als symptomerhaltend postuliert worden sei, habe keine klinische Re-

levanz gehabt und bestehe im mittlerweile symptomfreien linken Sprungge-

lenk noch heute, wie auch im Sprunggelenk medial rechts ein ähnliches

asymptomatisches Ossikel vorliege. Da keine Hinweise bestünden, dass im

Zusammenhang mit der nicht dislozierten Malleolarfraktur Typ B eine we-

sentliche intraartikuläre Zusatzschädigung eingetreten sei, könne davon

ausgegangen werden, dass der Status quo ante frühestens mit der Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 12

schlussuntersuchung vom 8. Mai 2017 erreicht worden sei. Ein 20-minüti-

ges Joggen sei zu diesem Zeitpunkt wieder möglich gewesen, unter Belas-

tung seien aber noch erträgliche Restbeschwerden medial und lateral

wahrgenommen worden. Dies sei im Zusammenhang mit der Fraktur noch

verständlich. Unter dem Aspekt der Sportfähigkeit könne der Status quo

ante noch bis Ende Juni 2017 ausgedehnt werden (act. IIA 22 S. 7 f.).

3.3

Gestützt auf die vorstehend dargelegte klare medizinische Akten-

lage und insbesondere die radiologischen Untersuchungen ist erstellt und

unter den Parteien unbestritten, dass im Zeitpunkt des Unfallereignisses

vom 5. Februar 2017 ein Vorbefund in Form eines Ossikels (siehe insbe-

sondere act. IIA M18/B1: „Kleine ovaläre knöcherne Struktur unterhalb

des medialen Malleolus, wahrscheinlich akzessorisches Knöchelchen oder

alte posttraumatische Veränderung [Druckdolenz an dieser Stelle?]“; vgl.

act. IIA M13 und M19 sowie E. 3.2.1 hiervor) bestand. Weiter steht fest,

dass dieses Ossikel und nicht etwa eine allfällige aufgrund des Ereignisses

vom 5. Februar 2017 eingetretene Vernarbung die Indikation zum operati-

ven Eingriff vom 6. Dezember 2017 bildete (vgl. act. IIA M18/B6 – B9 bzw.

act. IIA M8 – M11; E. 3.2.5 – 3.2.7 hiervor).

Im Lichte dieser Ausgangslage überzeugt die Aktenbeurteilung von

Dr. med. F.________ (act. IIA M22; vgl. E. 3.2.10 hiervor) voll und ganz.

Dieser Beurteilung stimmt im Grundsatz denn auch der behandelnde Arzt

Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 8. Juni 2018 (act. IIA M16;

vgl. E. 3.2.9 hiervor) zu, wenn er ausführt, anlässlich der Ossikel-Entfer-

nung hätten sich auch massgebliche Vernarbungen gezeigt, welche gelöst

werden mussten und in welchen er die Unfallfolge sehe. Diese Vernarbun-

gen bildeten indes nicht die Indikation zum Eingriff. Zudem legt Dr. med.

F.________ überzeugend dar, dass die Unfallschädigung vom 5. Februar

2017 nicht zu der im Bericht erwähnten massgeblichen Ausprägung von

Narben geführt haben konnte (act. IIA M22 S. 7 Ziff. 4; vgl. E. 3.2.10 hier-

vor), weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,

dass der intraoperativ vorgefundene Narbenbefund nicht auf das Ereignis

vom 5. Februar 2017, sondern vielmehr auf das von der Beschwerdeführe-

rin erwähnte frühere Unfallereignis zurückzuführen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 13

3.4

Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be-

schwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis

vom 5. Februar 2017 infolge des Erreichens des Status quo ante bei

vollständiger Konsolidation der Fraktur und zwischenzeitlicher Beschwerde-

freiheit (vgl. act. IIA M8 sowie E. 3.2.5 hiervor) per 4. August 2017 einge-

stellt und eine Leistungspflicht in Bezug auf die Arthroskopie vom 6. De-

zember 2017 bei fehlendem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Fe-

bruar 2017 (vgl. E. 3.3 hiervor) verneint hat. Das Vorbringen der Be-

schwerdeführerin, vor dem Unfallereignis vom 5. Februar 2017 völlig be-

schwerdefrei gewesen zu sein, lässt nicht auf einen Kausalzusammenhang

zwischen der Arthroskopie vom 6. Dezember 2017 und dem Unfall vom

5. Februar 2017 schliessen, ist doch für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz „post hoc, ergo propter hoc“

nicht massgebend, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädi-

gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach die-

sem aufgetreten ist (vgl. E. 2.2.1 Abs. 3 hiervor).

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be-

schwerdegegnerin vom 8. Oktober 2018 (act. II A24) nicht zu beanstanden

und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie-

gende Beschwerdeführerin (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG)

noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2

Abs. 1 lit. c VRPG sowie BGE 126 V 143 E. 4a S. 150) ein Anspruch auf

eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 14

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 823 UV

SCP/PES/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. März 2019

Verwaltungsrichter Schütz

Gerichtsschreiber Peter

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

AXA Versicherungen AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit Schadenmeldung UVG vom 9. Februar 2017 (act. II A1) meldete

A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) via Ar-

beitgeber der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA bzw. Beschwer-

degegnerin), dass sie am 5. Februar 2017 beim Walken auf Glatteis ausge-

rutscht, seitlich nach aussen geknickt und gestürzt sei. Dabei habe sie sich

das linke Fussgelenk verletzt (Bruch). Am 22. Dezember 2017 teilte sie der

AXA mit, dass am 6. Dezember 2017 nach alternativer Behandlung eine

Arthroskopie beim oberen Sprunggelenk habe durchgeführt werden müs-

sen (act. II A2).

Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 teilte die AXA der Versicherten mit, dass ab

dem 4. August 2017 kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen

Unfallversicherung mehr bestehe, da spätestens ab diesem Datum die Be-

schwerden nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 5. Februar 2017 stünden (act. II A15). Die gegen diese

Verfügung erhobene Einsprache der Versicherten (act. II A16) wies sie mit

Entscheid vom 8. Oktober 2018 (act. II A24) ab.

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 7. November

2018 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An-

trag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten des arthro-

skopischen Eingriffs vom 6. Dezember 2017 sowie alle damit zusammen-

hängenden Untersuchungs- und Behandlungskosten als kausale Folgen

des Unfalls vom 5. Februar 2017 zu übernehmen.

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2019 beantragt die Beschwerde-

gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2019 erwog der Instrukti-

onsrichter, dass die umstrittenen Leistungen insgesamt weniger als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 3

Fr. 20‘000.-- betragen dürften. Gleichzeitig forderte er die Parteien auf, dem

Gericht bis am 15. Februar 2019 schriftlich mitzuteilen, sollte diese Annah-

me nicht zutreffen sowie den Streitwert diesfalls genau zu beziffern.

Die Beurteilung eines Streitwerts von weniger als Fr. 20‘000.-- blieb in der

Folge unbestritten.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege

[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 8. Oktober 2018 (act. II A24). Streitig und zu prüfen ist, ob die Be-

schwerdegegnerin für den am 6. Dezember 2017 durchgeführten arthro-

skopischen Eingriff und die damit zusammenhängenden Kosten leistungs-

pflichtig ist und damit, ob die Arthroskopie und deren Folgekosten in einem

natürlich kausalen Zusammenhang zum bei der Beschwerdegegnerin ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 4

sicherten Unfall vom 5. Februar 2017 stehen. Zum Streitgegenstand

gehören demgegenüber weder die in act. IIA M8 bzw. act. IIA M18/B6 er-

wähnte und der Beschwerdegegnerin nicht weiter bekannte Re-Distorsion

vom 8. August 2017 minus 6 Wochen (vgl. dazu auch Beschwerdeantwort

S. 1 f.) noch das nicht näher bezeichnete „alte Unfallereignis“, für welches

die Beschwerdeführerin nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert war

(siehe hierzu Beschwerdeantwort S. 2 f.). Etwas anderes wird denn auch

von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

1.3

Wie mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2019 erwogen

und von den Parteien widerspruchslos anerkannt, beträgt der Streitwert

vorliegend weniger als Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Be-

schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi-

cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG;

SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-

wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen

Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-

schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

2.2

Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversiche-

rung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam-

menhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus

(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1,

2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 5

2.2.1

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind

alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder

nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten

gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja-

hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen

ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be-

dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person

beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden

kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1

S. 181; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017,

E. 5.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen

Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage,

worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen

der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs-

recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be-

finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die

Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438,

129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist die

Formel "post hoc, ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesund-

heitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335

E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2).

2.2.2

Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur-

sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der

Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist,

einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die-

ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV

Nr. 30 S. 122 E. 5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 6

Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen

dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädi-

gung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzu-

sammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und

Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung

der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im

Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht

nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen

(BGE 112 V 30 E. 1b S. 33).

Dem Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem

versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung

als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Versicherung kommt die

Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 182, 125

V 456 E. 5c S. 462; SVR 2017 UV Nr. 8 S. 28 E. 3.3).

2.3

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass

das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,

unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-

nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-

gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351

E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 7

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-

wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet

sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-

sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-

stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,

wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die

Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70

E. 2.4).

Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak-

ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta-

tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund

muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener

Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006

U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

3.

3.1

Dass das Ereignis vom 5. Februar 2017 die kumulativen Tat-

bestandsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl.

E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist zu Recht unbestritten.

3.2

Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen das Folgende

entnehmen:

3.2.1

Gemäss Behandlungsbericht des Notfallzentrums B.________

vom 7. Februar 2017 erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 5. Fe-

bruar 2017 eine distale Fibulafraktur Typ Weber B des linken oberen

Sprunggelenks (OSG). Eine Röntgenuntersuchung gleichen Tages zeigte

eine leicht dislozierte Malleolarfraktur Typ B nach Weber links sowie eine

kleine ovuläre knöcherne Struktur unterhalb des medialen Malleolus, wel-

che als wahrscheinlich alte posttraumatische Veränderung beurteilt wurde.

Als Therapie wurde die Anlage eines gespaltenen Unterschenkelgipses

sowie eine Thromboseprophylaxe verordnet (act. IIA M1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 8

3.2.2

Mit Bericht vom 17. Februar 2017 hielt Dr. med. C.________,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-

apparates, als Diagnose eine laterale Malleolarfraktur mit minimer seitlicher

Dislokation von 2 mm links fest. Es bestehe im Gips ein guter Verlauf mit

wenig Schmerzen und guter Mobilisation mit 15 kg Teilbelastung

(act. IIA M5).

Ab dem 23. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin Physiotherapie ver-

ordnet (act. IIA M2 – M4).

3.2.3

Mit Bericht vom 27. März 2017 nannte Dr. med. C.________ als

unfallbedingte Diagnosen eine laterale Fibulafraktur Typ Weber B sowie

eine mediale Partialavulsion des Ligamentum deltoideum links. Es bestehe

noch keine vollständige Konsolidation bei jedoch symmetrischem OSG und

gutem klinischem Verlauf. Er empfehle nun die axiale Vollbelastung sowie

ein vorsichtiges Auftrainieren im schmerzarmen Bereich (act. IIA M6).

3.2.4

Am 8. Mai 2017 hielt Dr. med. C.________ einen schönen Funkti-

onsaufbau mit bereits möglichem Treppenlaufen fest. Die Patientin habe

nun letzte Woche zweimal mit Joggen begonnen, was bis zu 20 Minuten

gut möglich sei. Sie beschreibe jedoch sowohl medial als auch lateral

Restbeschwerden im Sinne von Schmerzen unter Belastung, die jedoch

insgesamt gut erträglich seien. Röntgenologisch zeige sich ein erneut iden-

tisch symmetrisches OSG. Auf der lateralen Seite bestehe noch keine ab-

geschlossene Konsolidation, jedoch ohne sekundäre Dislokation, so dass

stabile Verhältnisse vorlägen. Die Patientin werde sich je nach Beschwer-

debild in zwei bis drei Monaten wieder bei ihm melden (act. IIA M7).

3.2.5

Mit

Bericht

vom

8. August

2017

diagnostizierte

Dr. med.

C.________ bei einem Status nach OSG-Fraktur mit konservativer Be-

handlung die Traumatisierung eines medialen Ossikels im Rahmen einer

Re-Distorsion vor sechs Wochen. Beim Walken habe die Patientin ein

Supinationstrauma erlitten mit nachfolgenden Schmerzen auf der Innen-

seite, die schon seit sechs Wochen bestünden. Sie schildere aktuell vor

allem eine Anlaufsymptomatik. Unter Belastung würden die Schmerzen

verschwinden. Vor der Re-Distorsion sei sie wieder gut auftrainiert und oh-

ne Beschwerden gewesen. Die Röntgenuntersuchung vom 4. August 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 9

habe ein symmetrisches OSG mit konsolidierter Fraktur auf der lateralen

Seite sowie ein bekanntes mediales Ossikel, das jedoch nicht disloziert sei,

gezeigt. Aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung gehe er

von einer Traumatisierung des medialen Ossikels aus. Als ersten Schritt

empfehle er die konsequente Einnahme eines Antiphlogistikums für 7 Ta-

ge. Sollten die Beschwerden langfristig persistieren, könne lokal infiltriert

oder dann sogar das Ossikel entfernt werden, wobei er hier die Indikation

sehr zurückhaltend stelle. Grundsätzlich sei die Prognose relativ gut, dass

die Patientin unter Belastung schmerzfrei werde (act. IIA M8).

3.2.6

Am 21. September 2017 äusserte Dr. med. C.________ einen

Verdacht auf ein Kapselimpingement anteromedial, differentialdiagnostisch

ein aktiviertes Ossikel bei Status nach OSG-Fraktur vom 5. Februar 2017.

Bei Sportbelastung bestünden immer noch einschiessende Schmerzen auf

der Innenseite, jedoch keine Beschwerden lateral (act. IIA M9).

3.2.7

Mit Bericht vom 10. Oktober 2017 hielt Dr. med. D.________,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-

apparates, als Diagnose ein anteromediales Impingement OSG links nach

lateraler Malleolarfraktur Typ Weber B vom 5. Februar 2017 fest. Die Pati-

entin beklage nach wie vor belastungsabhängige Schmerzen über dem

anteromedialen Gutter. Es handle sich auch um Anlaufschmerzen. Die

sportlichen Aktivitäten seien massiv eingeschränkt. Die Beschwerden seien

allerdings auch ohne Belastung subschwellig permanent vorhanden. Die

bereits vorhandenen Röntgenbilder und das zwischenzeitlich angefertigte

MRI (vgl. act. IIA M13) zeigten eine konsolidierte Fraktur. Anteromedial sei

ein ossäres Impingement möglich, ansonsten bestünden 2 Ossikel mit Ver-

dacht, im Gelenk zu liegen. Als Beurteilung hielt Dr. med. D.________ ein

persistierendes anteromediales Impingement nach Malleolarfraktur fest. Ein

ossärer Konflikt könne auch MR-thomographisch nicht ganz ausgeschlos-

sen werden. Deshalb habe man sich für ein operatives Vorgehen mittels

OSG-Arthroskopie entschieden (act. IIA M10). Am 6. Dezember 2017 fand

in der Folge eine ventrale OSG-Arthroskopie links mit Débridement und

Resektion eines Ossikels statt (act. IIA M11).

3.2.8

Mit Stellungnahme vom 1. März 2018 kam der die Beschwerde-

gegnerin beratende Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, zum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 10

Schluss, dass lediglich die Malleolarfraktur Typ B, welche einer konservati-

ven Behandlung in Gipsfixation zugeführt worden sei, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausalzusammenhang zum Ereignis

vom 5. Februar 2017 stehe. Bereits im initial zeitgerecht durchgeführten

Standardröntgenbild des OSG links habe sich ein abgerundetes, in dieser

Form klassisch vorbestehendes Ossikel, welches in keinem Zusammen-

hang mit dem Ereignis vom 5. Februar 2017 stehe, gefunden. Damit seien

die diesbezüglichen therapeutischen Bemühungen an und um den media-

len Malleolus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen Zusam-

menhang mit dem Ereignis vom 5. Februar 2017 zu bringen. Hier habe

man einen Vorbefund behandelt (act. IIA M14).

3.2.9

Am 8. Juni 2018 nahm Dr. med. C.________ zur medizinischen

Behandlung Stellung. Nach konservativer Behandlung einer Malleolarfrak-

tur habe die Versicherte im weiteren Verlauf Beschwerden unter Belastung

entwickelt. Es habe ein anteromediales Impingement des oberen Sprung-

gelenks nachgewiesen werden können. Dies sei eine typische Komplikati-

on, die im weiteren Verlauf nach einer Malleolarfraktur auftreten könne. Im

Rahmen der OSG-Arthroskopie hätten sich neben einem schon vordia-

gnostizierten Ossikel auch massgebliche Vernarbungen gezeigt, die gelöst

werden mussten. Aus diesem Grund sehe er dort eine Unfallfolge

(act. IIA M16; siehe auch act. IIA M17).

3.2.10

Nachdem auf Verlangen der Beschwerdegegnerin bzw. des diese

beratenden Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chir-

urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 28. September

2018 aktuelle seitenvergleichende Röntgenbilder der Sprunggelenke ange-

fertigt und eingereicht worden waren (siehe act. IIA M19 S. 1 sowie act. IIA

M20 f.), nahm dieser unter Berücksichtigung sämtlicher Akten und Rönt-

genbilder wie auch der telefonischen Auskünfte der behandelnden Physio-

therapeutin (vgl. act. IIA M22 S. 4 f.) am 3. Oktober 2018 eine versiche-

rungsmedizinische Beurteilung der dokumentierten Beschwerden und Be-

handlungen hinsichtlich deren Unfallkausalität vor.

Die Malleolarfraktur Typ B nach Weber mit Schrägfraktur der Fibula sowie

eine Zerrung des Innenbandes (Ligamentum deltoideum) könnten als Fol-

gen des Ereignisses vom 5. Februar 2017 gut nachvollzogen werden. Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 11

wesentliche intraartikuläre Schädigung sei in dieser Konstellation höchst

unwahrscheinlich, da 8 Monate nach dem Ereignis einerseits im MRI vom

10. Oktober 2017 (recte: 25. September 2017; act. IIA M13 S. 8 und M19

S. 2) keine intraartikulären Hindernisse und andererseits eine erhaltene

Kontinuität im Deltoidligament dargestellt werden konnten (act. IIA M22

S. 5). Die radiologisch dokumentierte kleine ovuläre knöcherne Struktur

unterhalb des medialen Malleolus sei eine höchstens mögliche frische Un-

fallfolge vom 5. Februar 2017. Sie zeige mit der rundlichen Form, der scha-

rfen Begrenzung, der strukturellen Inhomogenität und der Lokalisation die

Zeichen einer vorbestehenden Veränderung. In der am 28. September

2018 zusätzlich auf der rechten Gegenseite angefertigten Röntgenaufnah-

me finde man gleichermassen eine derartige Verknöcherung an der media-

len Malleolenspitze mit vergleichbarer Relation zu dieser. Die eindeutig

medial reproduzierbaren Schmerzen müssten somit nicht zwingend auf

dieses Ossikel zurückgeführt werden, da die Pronationstraumatisierung nur

eine Zerrung des medialen Bandes (Ligamentum deltoideum) bewirkt habe,

was klinisch bei der Erstuntersuchung in ... auch zum Ausdruck gekommen

sei (vgl. act. IIA M1). Man könne somit eine frische Verletzungsfolge an der

knöchernen Malleolenspitze ausschliessen. Dazu passe auch der günstige

Verlauf nach arthroskopischer Gelenktoilette mit Entfernung eines lateralen

Fragmentes (Ossikels) ohne Massnahme am medialen Ossikel, das wei-

terhin bestehe (act. IIA M22 S. 6). Arthroskopisch seien massive Vernar-

bungen vorne vorgelegen, jedoch nur geringe Entzündungsvorgänge in der

Gelenkkapsel („etwas Synovialitis“; act. IIA M11). Der arthroskopische Be-

fund habe keine Indizien geliefert, dass es sich bei den intraartikulären

Vernarbungen und Ossikeln (intra- und extraartikulär) um eine Unfallfolge

vom 5. Februar 2017 handle. Eine Ruptur des Ligamentum deltoideum –

was allenfalls medial intraartikuläre Narben hätte hinterlassen können – sei

im MRI und klinisch nicht nachgewiesen worden und das Ossikel medial,

das als symptomerhaltend postuliert worden sei, habe keine klinische Re-

levanz gehabt und bestehe im mittlerweile symptomfreien linken Sprungge-

lenk noch heute, wie auch im Sprunggelenk medial rechts ein ähnliches

asymptomatisches Ossikel vorliege. Da keine Hinweise bestünden, dass im

Zusammenhang mit der nicht dislozierten Malleolarfraktur Typ B eine we-

sentliche intraartikuläre Zusatzschädigung eingetreten sei, könne davon

ausgegangen werden, dass der Status quo ante frühestens mit der Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 12

schlussuntersuchung vom 8. Mai 2017 erreicht worden sei. Ein 20-minüti-

ges Joggen sei zu diesem Zeitpunkt wieder möglich gewesen, unter Belas-

tung seien aber noch erträgliche Restbeschwerden medial und lateral

wahrgenommen worden. Dies sei im Zusammenhang mit der Fraktur noch

verständlich. Unter dem Aspekt der Sportfähigkeit könne der Status quo

ante noch bis Ende Juni 2017 ausgedehnt werden (act. IIA 22 S. 7 f.).

3.3

Gestützt auf die vorstehend dargelegte klare medizinische Akten-

lage und insbesondere die radiologischen Untersuchungen ist erstellt und

unter den Parteien unbestritten, dass im Zeitpunkt des Unfallereignisses

vom 5. Februar 2017 ein Vorbefund in Form eines Ossikels (siehe insbe-

sondere act. IIA M18/B1: „Kleine ovaläre knöcherne Struktur unterhalb

des medialen Malleolus, wahrscheinlich akzessorisches Knöchelchen oder

alte posttraumatische Veränderung [Druckdolenz an dieser Stelle?]“; vgl.

act. IIA M13 und M19 sowie E. 3.2.1 hiervor) bestand. Weiter steht fest,

dass dieses Ossikel und nicht etwa eine allfällige aufgrund des Ereignisses

vom 5. Februar 2017 eingetretene Vernarbung die Indikation zum operati-

ven Eingriff vom 6. Dezember 2017 bildete (vgl. act. IIA M18/B6 – B9 bzw.

act. IIA M8 – M11; E. 3.2.5 – 3.2.7 hiervor).

Im Lichte dieser Ausgangslage überzeugt die Aktenbeurteilung von

Dr. med. F.________ (act. IIA M22; vgl. E. 3.2.10 hiervor) voll und ganz.

Dieser Beurteilung stimmt im Grundsatz denn auch der behandelnde Arzt

Dr. med. C.________ in der Stellungnahme vom 8. Juni 2018 (act. IIA M16;

vgl. E. 3.2.9 hiervor) zu, wenn er ausführt, anlässlich der Ossikel-Entfer-

nung hätten sich auch massgebliche Vernarbungen gezeigt, welche gelöst

werden mussten und in welchen er die Unfallfolge sehe. Diese Vernarbun-

gen bildeten indes nicht die Indikation zum Eingriff. Zudem legt Dr. med.

F.________ überzeugend dar, dass die Unfallschädigung vom 5. Februar

2017 nicht zu der im Bericht erwähnten massgeblichen Ausprägung von

Narben geführt haben konnte (act. IIA M22 S. 7 Ziff. 4; vgl. E. 3.2.10 hier-

vor), weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,

dass der intraoperativ vorgefundene Narbenbefund nicht auf das Ereignis

vom 5. Februar 2017, sondern vielmehr auf das von der Beschwerdeführe-

rin erwähnte frühere Unfallereignis zurückzuführen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 13

3.4

Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Be-

schwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis

vom 5. Februar 2017 infolge des Erreichens des Status quo ante bei

vollständiger Konsolidation der Fraktur und zwischenzeitlicher Beschwerde-

freiheit (vgl. act. IIA M8 sowie E. 3.2.5 hiervor) per 4. August 2017 einge-

stellt und eine Leistungspflicht in Bezug auf die Arthroskopie vom 6. De-

zember 2017 bei fehlendem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 5. Fe-

bruar 2017 (vgl. E. 3.3 hiervor) verneint hat. Das Vorbringen der Be-

schwerdeführerin, vor dem Unfallereignis vom 5. Februar 2017 völlig be-

schwerdefrei gewesen zu sein, lässt nicht auf einen Kausalzusammenhang

zwischen der Arthroskopie vom 6. Dezember 2017 und dem Unfall vom

5. Februar 2017 schliessen, ist doch für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz „post hoc, ergo propter hoc“

nicht massgebend, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädi-

gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach die-

sem aufgetreten ist (vgl. E. 2.2.1 Abs. 3 hiervor).

Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be-

schwerdegegnerin vom 8. Oktober 2018 (act. II A24) nicht zu beanstanden

und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie-

gende Beschwerdeführerin (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG)

noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2

Abs. 1 lit. c VRPG sowie BGE 126 V 143 E. 4a S. 150) ein Anspruch auf

eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2019, UV/18/823, Seite 14

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.