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200 2018 813

Bern VerwG · 2019-05-21 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. Oktober 2018

Sachverhalt

A. Der 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einer Muskeldystrophie. Gestützt darauf sprach ihm die Eidgenös- sische Invalidenversicherung (IV) medizinische Massnahmen (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 8, 134), diverse Hilfsmittel (AB 44-45, 61, 65, 72, 81, 104, 113, 116, 126-129, 173, 184, 192-193) sowie eine Entschädigung we- gen leichter (AB 155) bzw. mittlerer Hilflosigkeit (AB 223) zu. Vom 1. Au- gust 2015 bis 31. Juli 2018 gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Aus- bildung zum ... (AB 172, 231) welche der Versicherte erfolgreich abschloss (AB 375, 380). Am 11. Juli 2018 liess Letzterer anfragen, ob die IVB insbe- sondere die Wohnkosten im Zusammenhang mit dem von August bis No- vember 2018 geplanten „Grundkurs ...“ an der D.________ AG in ..., über- nehme (IV-Protokoll per 28. November 2018 [IV-Protokoll; im Gerichtsdos- sier], S. 18, Eintrag vom 11. Juli 2018; vgl. die Bestätigung der Ausbil- dungsstätte vom 17. Juli 2018 [AB 376]). Mit Mitteilung vom 2. August 2018 (AB 378) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab, womit sich der Versicherte nicht einverstanden zeigte (AB 383). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 385) und Prüfung des vom Versicherten erho- benen Einwands (AB 389) verfügte die IVB am 2. Oktober 2018 (AB 401) den vorbescheidweise angekündigten Abschluss der beruflichen Mass- nahmen. Zum besuchten „Grundkurs ...“ führte die IVB aus, die Tätigkeit als ... gelte für den Versicherten als optimal angepasst und die berufliche Weiterausbildung im ... sei nicht geeignet, seine Chancen im ersten Ar- beitsmarkt wesentlich zu verbessern. B. Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2018 erhob der Versicherte, vertre- ten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, am 2. November 2018 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 3 und ihm sei Kostengutsprache für die berufliche Weiterausbildung zu ertei- len. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. April 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Ein- gabe zukommen, welche der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2018 (AB 401). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 4 auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Kostenübernahme der mit dem „Grundkurs ...“ an der D.________ AG in Zusammenhang ste- henden Auslagen für betreutes Wohnen im E.________ zwischen August und November 2018 (AB 389, Beschwerdebeilagen [BB] 4) im Gesamtbe- trag von Fr. 38‘453.35.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Einglie- derungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 5 (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter ande- rem die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und da- durch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c Satz 1 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er- halten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG). 2.4 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs.1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem ange- messenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hin- sichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche An- gemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass- nahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit erfüllt eine Eingliede- rungsmassnahme, wenn der zu erwartende Erfolg (Nutzen) in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass- nahme steht. Indessen vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 6 Eingliederungszweck andererseits Unverhältnismässigkeit zu begründen. Allein aus finanziellen Gründen scheitert der Eingliederungsanspruch somit nur, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem vor- aussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 533). 2.5

2.5.1 Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und an- gemessenen Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in Verbin- dung mit Art. 8 Abs. 2bis IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) je in der seit 1. Januar 2004 (4. IV-Revision) geltenden Fassung besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Er- werbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in ange- stammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betrof- fene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der seit 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt, ihre Erwerbs- fähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die frühere Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiter- ausbildung eine Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse eines Beru- fes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung ver- langt wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. November 2009, 9C_181/2009, E. 2.2; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 331-333 N. 671 und 674, sowie MEY- ER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 16, N. 28-29). 2.5.2 Die Versicherung übernimmt bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versi- cherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 7 als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5bis Abs. 1 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Per- son den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Art. 5bis Abs. 2 IVV). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Auf- wendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkei- ten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Trans- portkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpfle- gung und Unterkunft (Art. 5bis Abs. 3 IVV). Art. 5bis Abs. 4 IVV regelt die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft. Das Bundesgericht hat die Gesetzmässigkeit der Regelung von Art. 5bis IVV bestätigt (SVR 2009 IV Nr. 12 S. 27 E. 5.1). 2.5.3 Als anrechenbare Kosten der Ausbildung gelten Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung des geeigneten beruf- lichen Zieles stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durch- führung der Ausbildung notwendigerweise entstehen (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 3040; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Wird eine versicherte Person während der Aus- bildung nach Art. 16 IVG in einer Ausbildungsstätte oder einem betreuten Wohnangebot untergebracht, können die Kosten für die auswärtige Unter- kunft oder Verpflegung nach dem von der IV-Stelle festgelegten Ansatz vergütet werden. Voraussetzungen sind dabei, dass die auswärtige Unter- kunft aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig ist, diese eine unerläss- liche Bedingung für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf darstellt und die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zumutbar ist (KSBE, Rz. 3043.2). 3. 3.1 Der medizinische Sachverhalt ist zwischen den Parteien unbestrit- ten und aufgrund der Akten denn auch erstellt: Der Beschwerdeführer lei- det an einer seit März 2004 ausgewiesenen Muskeldystrophie (AB 4/3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 8 4/5), wobei er bei progredientem Krankheitsverlauf in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist (AB 133/2, 358/2). Nicht eingeschränkt sind die Gebrauchsfähigkeit der Hände sowie die geis- tige und psychische Belastbarkeit (AB 379/4). Mit Verfügung vom 23. No- vember 2018 (AB 425) wurde dem Beschwerdeführer bei einem Invali- ditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. August 2018 eine halbe Rente zu- gesprochen, was unangefochten blieb. Im August 2015 hat der Beschwerdeführer mit finanzieller Unterstützung der IV eine dreijährige Ausbildung zum ... begonnen (AB 231), welche er im Juli 2018 erfolgreich abgeschlossen hat (AB 375, 380). Im Rahmen der Stellensuche nach dieser Ausbildung besuchte er gemäss eigenen Anga- ben das Berufsberatungs- und Informationszentrum BIZ, wo sich eine Tätigkeit in einem … als für ihn gut (bzw. besser) geeignet herausgestellt habe (vgl. AB 389/2, IV-Protokoll, S. 16, Eintrag vom 20. März 2018). In der Folge absolvierte er vom 20. August bis 23. November 2018 den „Grund- kurs ...“ an der D.________ AG in ... (vgl. AB 376/2, 389/2, 430, IV- Protokoll, S. 18, Eintrag vom 11. Juli 2018). 3.2 Zu Recht nicht umstritten ist, dass die Kurskosten von Fr. 7‘900.-- zuzüglich der Anmeldegebühr von Fr. 200.-- (AB 389/4-6) nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen, erfasst Art. 16 Abs. 2 lit. c Satz 1 IVG doch einzig die zusätzlichen Kosten, welche einer nicht invaliden Person bei der gleichen Ausbildung nicht entstanden wären (E. 2.5.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Übernahme der angefallenen Kosten für das externe Wohnen während der rund dreimonatigen Ausbil- dungszeit (vgl. BB 4). Die Beschwerdegegnerin lehnt eine Übernahme die- ser Kosten mit dem Hinweis ab, der Beschwerdeführer sei mit der abge- schlossenen Ausbildung zum ... optimal eingegliedert und nicht auf den entsprechenden Weiterbildungskurs angewiesen, so dass dieser nicht ge- eignet sei, die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt wesentlich zu verbes- sern (AB 401/1-2, Beschwerdeantwort). 3.3 Der „Grundkurs ...“ der D.________ AG vermittelt die notwendigen branchenspezifischen Kompetenzen, um Tätigkeiten im …, bei einem … oder …. sowie bei einer … ausüben zu können (vgl. www….ch, besucht am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 9

2. Mai 2019). Mit der Absolvierung dieses Kurses werden dem Beschwer- deführer Beschäftigungsmöglichkeiten in einer Branche eröffnet, in welcher er noch keine Kenntnisse besitzt. Damit erhöht er seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und er trägt mit der Weiterbildung dazu bei, seine Erwerbs- fähigkeit mindestens zu erhalten; die Grundvoraussetzung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. E. 2.5.1 hiervor) ist somit erfüllt. 3.4 Als Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und An- spruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 IVG ist sodann die Geeignetheit der beruflichen Massnahme zu prüfen. Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst, sondern auch subjektiv hinsichtlich der versicherten Person zur Erreichung des ange- strebten Eingliederungsziels eignen (vgl. hierzu BGE 131 V 167 E. 3 S. 170 sowie BUCHER, a.a.O., S. 75-76 N. 123ff. und S. 334 N. 679f.). Vorliegend ist die Massnahme zur Erreichung des Eingliederungsziels einer verbesser- ten Erwerbsfähigkeit (objektiv) geeignet. Der Beschwerdeführer ist unbe- strittenermassen für die in Frage kommende angepasste Tätigkeit auch weitgehend arbeitsfähig, namentlich sind die Gebrauchsfähigkeit der Hän- de sowie die geistige und psychische Belastbarkeit nicht eingeschränkt (AB 379/4). Auch in subjektiver Hinsicht ist die Massnahme demnach ge- eignet und damit deren Geeignetheit insgesamt zu bejahen. 3.5 Zur Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne [vgl. E. 2.4 hiervor]) der fraglichen Eingliederungsmassnahme ergibt sich was folgt: 3.5.1 Betreffend die sachliche Angemessenheit muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufwei- sen (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 76 N. 129). Trotz seiner grundsätzlich gege- benen Arbeitsfähigkeit in … Tätigkeiten (AB 379/4) ist der aufgrund seiner Mobilitätseinschränkung auf einen Rollstuhl angewiesene Beschwerdefüh- rer auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Personen ohne Behinderung faktisch benachteiligt und um dies auszugleichen gezwungen, seine Anstellungs- chancen durch spezifische Weiterbildungen zu erhöhen. Dies wird mit dem fraglichen Kurs gewährleistet (vgl. auch E. 3.3 hiervor). Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch den Kurs seine Chancen auf eine Anstellung bei …, welche auf mobilitätsbehinderte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 10 Kundschaft spezialisiert sind, verbessert bzw. die Möglichkeit einer Anstel- lung überhaupt erst schafft. Auch wenn die Anspruchsberechtigung bzw. die Leistungsgewährung bezüglich der Eingliederungswirksamkeit prognos- tisch und nicht nach dem eingetretenen Erfolg zu beurteilen ist (vgl. BU- CHER, a.a.O., S. 46 N. 81), ist in diesem Zusammenhang zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdever- fahrens einen Anstellungsvertrag mit der G.________ AG über ein vom 23. April 2019 bis 31. Juli 2020 dauerndes Praktikum abgeschlossen hat (BB 6). Dieser Umstand spricht durchaus für die Wirksamkeit der Eingliede- rungsmassnahme. Ob die fragliche Anstellung indessen aufgrund des ab- solvierten Grundkurses erfolgt ist oder auch ohne diesen zustande ge- kommen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Weiterungen dazu erübri- gen sich, denn so oder anders ist die Eingliederungswirksamkeit der Mass- nahme sowohl betreffend relevanter Wirtschaftszweige (der fragliche Kurs betrifft einzig die ...) wie auch hinsichtlich der Zahl potentieller Arbeitgeber eher beschränkt und in diesem Sinne nur knapp zu bejahen. 3.5.2 Sodann muss der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer sein (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 77 N. 131). Mit Blick auf die noch zu erwartende Erwerbsdauer ist eine zeitliche Limite für eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in einem (mehr oder auch weniger) spezialisierten Betrieb in der ... jedenfalls im hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. hierzu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nicht absehbar. Die zeitliche Angemes- senheit ist ebenfalls zu bejahen. 3.5.3 In persönlicher Hinsicht muss die konkrete Massnahme dem Betrof- fenen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 79 N. 138). Der Beschwerdeführer hat den Grund- kurs bereits erfolgreich absolviert (vgl. AB 376/2, 389/2, 430, IV-Protokoll, S. 18, Eintrag vom 11. Juli 2018), so dass die Zumutbarkeit erstellt ist. 3.5.4 Eine Eingliederungsmassnahme ist schliesslich in finanzieller Hin- sicht dann angemessen, wenn der zu erwartende Erfolg in einem vernünfti- gen Verhältnis zu deren Kosten steht (E. 2.4 hiervor). Vorliegend ist einer- seits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am Anfang seiner beruflichen Laufbahn steht und der mögliche Erfolg (die Ausübung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 11 Erwerbstätigkeit in einem der Behinderung möglichst gut angepassten be- ruflichen Umfeld über eine lange Zeit) stark ins Gewicht fällt. Andererseits belaufen sich die Gesamtkosten für das externe Wohnen für die Zeit vom

19. August bis 30. November 2018 auf Fr. 38‘453.35 (BB 4) und sind somit beträchtlich. Im Verhältnis zur beschränkten Eingliederungswirksamkeit (vgl. E. 3.5.1 hiervor) ist dies finanziell nicht angemessen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, welche Leistun- gen vom E.________ genau erbracht und zu welchem Betrag diese in Rechnung gestellt wurden. Einige rudimentäre Angaben finden sich einzig im Einwand des Beschwerdeführers vom 28. August 2018, wonach er Hilfe beim Duschen, ins Bett gehen, beim Anziehen der Orthesen sowie zweimal wöchentlich Physiotherapie erhalten habe (AB 389/3). Diese Angaben wur- den jedoch nicht näher substanziiert und die Beschwerdegegnerin hat dazu keine weiteren Abklärungen getroffen. 3.6 Es ist zwar zu Recht unbestritten, dass das auswärtige Wohnen des Beschwerdeführers zum Zwecke des Kursbesuches erfolgte und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eingliederungsmassnahme stand (vgl. KSBE, Rz. 3040, bzw. E. 2.5.3 hiervor). Ebenso sind die invaliditäts- bedingte Notwendigkeit des Wohnens in einer spezialisierten Unterkunft, der Pflegebedarf des Beschwerdeführers sowie die Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr vom Ausbildungsort des Beschwerdeführers in ... an seinen Wohnort (...) dem Grundsatz nach unstreitig gegeben. Indessen lässt sich gestützt auf die Akten nicht feststellen, welche der im E.________ erbrachten Leistungen im Einzelnen invaliditätsbedingt not- wendig und für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf unerlässlich waren (vgl. KSBE, Rz. 3043.2 sowie E. 2.5.3 hiervor). Dies gilt zum Beispiel hin- sichtlich der im Einwandschreiben erwähnten Physiotherapie (AB 389/3), deren zwingende Notwendigkeit für den Besuch des Grundkurses nicht ohne weiteres erstellt ist. In diesem Sinne nicht notwendige bzw. nicht un- erlässliche Leistungen wären von dem vom E.________ in Rechnung ge- stellten Gesamtbetrag (BB 4) in Abzug zu bringen und vom Beschwerde- führer selber zu tragen. Je höher die vom Beschwerdeführer selber zu tra- genden Kosten sind, desto eher ist für die Leistungspflicht der IV ein ver- nünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gegeben. Die vorliegenden Akten ent- halten keine hinreichenden Angaben, um diese Frage und damit die finan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 12 zielle Angemessenheit der streitigen Leistungen abschliessend zu beurtei- len. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt; die Beschwerdegegnerin wird deshalb die sach- dienlichen Erhebungen nachzuholen haben. Namentlich sind detaillierte Angaben zu den vom E.________ erbrachten Leistungen mit separater Kostenauflistung einzuholen und auf dieser Basis die invaliditätsbedingt notwendigen und für den hier interessierenden Kursbesuch unerlässlichen Kosten zu ermitteln; gestützt darauf ist anschliessend die (finanzielle) An- gemessenheit der streitigen Eingliederungsmassnahme bzw. die ganze oder allenfalls teilweise Kostenübernahme neu zu prüfen. In der Folge ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 2. Oktober 2018 (AB 401) aufzuheben und die Sache zwecks Vornahme der notwendigen Beweismassnahmen sowie anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 13 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig täti- gen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerk- schaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauscha- lisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifi- zierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eid- genössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertrete- rinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Ver- tretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Blick auf vorstehende Grundsätze ist die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ (B.________) vom 11. Dezember 2018 nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf ein Honorar von Fr. 1‘261.-

- (9.7h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 81.-- (Fr. 63.-- Kopien + Fr. 18.-- Portokosten) und der Mehrwertsteuer von Fr. 103.35 (7.7 % auf Fr. 1‘342.--), somit total auf Fr. 1‘445.35 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘445.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 813 IV KOJ/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Mai 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leidet an einer Muskeldystrophie. Gestützt darauf sprach ihm die Eidgenös- sische Invalidenversicherung (IV) medizinische Massnahmen (Akten der IV, Antwortbeilagen [AB] 8, 134), diverse Hilfsmittel (AB 44-45, 61, 65, 72, 81, 104, 113, 116, 126-129, 173, 184, 192-193) sowie eine Entschädigung we- gen leichter (AB 155) bzw. mittlerer Hilflosigkeit (AB 223) zu. Vom 1. Au- gust 2015 bis 31. Juli 2018 gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Aus- bildung zum ... (AB 172, 231) welche der Versicherte erfolgreich abschloss (AB 375, 380). Am 11. Juli 2018 liess Letzterer anfragen, ob die IVB insbe- sondere die Wohnkosten im Zusammenhang mit dem von August bis No- vember 2018 geplanten „Grundkurs ...“ an der D.________ AG in ..., über- nehme (IV-Protokoll per 28. November 2018 [IV-Protokoll; im Gerichtsdos- sier], S. 18, Eintrag vom 11. Juli 2018; vgl. die Bestätigung der Ausbil- dungsstätte vom 17. Juli 2018 [AB 376]). Mit Mitteilung vom 2. August 2018 (AB 378) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen ab, womit sich der Versicherte nicht einverstanden zeigte (AB 383). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (AB 385) und Prüfung des vom Versicherten erho- benen Einwands (AB 389) verfügte die IVB am 2. Oktober 2018 (AB 401) den vorbescheidweise angekündigten Abschluss der beruflichen Mass- nahmen. Zum besuchten „Grundkurs ...“ führte die IVB aus, die Tätigkeit als ... gelte für den Versicherten als optimal angepasst und die berufliche Weiterausbildung im ... sei nicht geeignet, seine Chancen im ersten Ar- beitsmarkt wesentlich zu verbessern. B. Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2018 erhob der Versicherte, vertre- ten durch B.________, Rechtsanwalt C.________, am 2. November 2018 Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 3 und ihm sei Kostengutsprache für die berufliche Weiterausbildung zu ertei- len. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 9. April 2019 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Ein- gabe zukommen, welche der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 10. April 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. Oktober 2018 (AB 401). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 4 auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Kostenübernahme der mit dem „Grundkurs ...“ an der D.________ AG in Zusammenhang ste- henden Auslagen für betreutes Wohnen im E.________ zwischen August und November 2018 (AB 389, Beschwerdebeilagen [BB] 4) im Gesamtbe- trag von Fr. 38‘453.35. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Einglie- derungsmassnahmen beruflicher Art gehört u.a. die erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). 2.3 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Um- fange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 5 (Art. 16 Abs. 1 IVG). Der erstmaligen beruflichen Ausbildung ist unter ande- rem die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und da- durch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 16 Abs. 2 lit. c Satz 1 IVG). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs- fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er- halten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 2bis IVG). 2.4 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs.1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem ange- messenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hin- sichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche An- gemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass- nahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). Das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit erfüllt eine Eingliede- rungsmassnahme, wenn der zu erwartende Erfolg (Nutzen) in einem ver- nünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmass- nahme steht. Indessen vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Eingliederungsmassnahme einerseits und dem damit verfolgten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 6 Eingliederungszweck andererseits Unverhältnismässigkeit zu begründen. Allein aus finanziellen Gründen scheitert der Eingliederungsanspruch somit nur, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem vor- aussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht (BGE 142 V 523 E. 5.4 S. 533). 2.5

2.5.1 Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und an- gemessenen Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in Verbin- dung mit Art. 8 Abs. 2bis IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) je in der seit 1. Januar 2004 (4. IV-Revision) geltenden Fassung besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Er- werbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in ange- stammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betrof- fene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der seit 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt, ihre Erwerbs- fähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die frühere Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiter- ausbildung eine Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse eines Beru- fes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung ver- langt wird (Entscheid des Bundesgerichts vom 3. November 2009, 9C_181/2009, E. 2.2; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 331-333 N. 671 und 674, sowie MEY- ER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 16, N. 28-29). 2.5.2 Die Versicherung übernimmt bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versi- cherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 7 als sie ohne Invalidität gewesen wären (Art. 5bis Abs. 1 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Per- son den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Art. 5bis Abs. 2 IVV). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Auf- wendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkei- ten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Trans- portkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpfle- gung und Unterkunft (Art. 5bis Abs. 3 IVV). Art. 5bis Abs. 4 IVV regelt die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft. Das Bundesgericht hat die Gesetzmässigkeit der Regelung von Art. 5bis IVV bestätigt (SVR 2009 IV Nr. 12 S. 27 E. 5.1). 2.5.3 Als anrechenbare Kosten der Ausbildung gelten Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erreichung des geeigneten beruf- lichen Zieles stehen und bei einer einfachen und zweckmässigen Durch- führung der Ausbildung notwendigerweise entstehen (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab 1. Januar 2014, Rz. 3040; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198). Wird eine versicherte Person während der Aus- bildung nach Art. 16 IVG in einer Ausbildungsstätte oder einem betreuten Wohnangebot untergebracht, können die Kosten für die auswärtige Unter- kunft oder Verpflegung nach dem von der IV-Stelle festgelegten Ansatz vergütet werden. Voraussetzungen sind dabei, dass die auswärtige Unter- kunft aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig ist, diese eine unerläss- liche Bedingung für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf darstellt und die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zumutbar ist (KSBE, Rz. 3043.2). 3. 3.1 Der medizinische Sachverhalt ist zwischen den Parteien unbestrit- ten und aufgrund der Akten denn auch erstellt: Der Beschwerdeführer lei- det an einer seit März 2004 ausgewiesenen Muskeldystrophie (AB 4/3,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 8 4/5), wobei er bei progredientem Krankheitsverlauf in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist (AB 133/2, 358/2). Nicht eingeschränkt sind die Gebrauchsfähigkeit der Hände sowie die geis- tige und psychische Belastbarkeit (AB 379/4). Mit Verfügung vom 23. No- vember 2018 (AB 425) wurde dem Beschwerdeführer bei einem Invali- ditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. August 2018 eine halbe Rente zu- gesprochen, was unangefochten blieb. Im August 2015 hat der Beschwerdeführer mit finanzieller Unterstützung der IV eine dreijährige Ausbildung zum ... begonnen (AB 231), welche er im Juli 2018 erfolgreich abgeschlossen hat (AB 375, 380). Im Rahmen der Stellensuche nach dieser Ausbildung besuchte er gemäss eigenen Anga- ben das Berufsberatungs- und Informationszentrum BIZ, wo sich eine Tätigkeit in einem … als für ihn gut (bzw. besser) geeignet herausgestellt habe (vgl. AB 389/2, IV-Protokoll, S. 16, Eintrag vom 20. März 2018). In der Folge absolvierte er vom 20. August bis 23. November 2018 den „Grund- kurs ...“ an der D.________ AG in ... (vgl. AB 376/2, 389/2, 430, IV- Protokoll, S. 18, Eintrag vom 11. Juli 2018). 3.2 Zu Recht nicht umstritten ist, dass die Kurskosten von Fr. 7‘900.-- zuzüglich der Anmeldegebühr von Fr. 200.-- (AB 389/4-6) nicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen, erfasst Art. 16 Abs. 2 lit. c Satz 1 IVG doch einzig die zusätzlichen Kosten, welche einer nicht invaliden Person bei der gleichen Ausbildung nicht entstanden wären (E. 2.5.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Übernahme der angefallenen Kosten für das externe Wohnen während der rund dreimonatigen Ausbil- dungszeit (vgl. BB 4). Die Beschwerdegegnerin lehnt eine Übernahme die- ser Kosten mit dem Hinweis ab, der Beschwerdeführer sei mit der abge- schlossenen Ausbildung zum ... optimal eingegliedert und nicht auf den entsprechenden Weiterbildungskurs angewiesen, so dass dieser nicht ge- eignet sei, die Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt wesentlich zu verbes- sern (AB 401/1-2, Beschwerdeantwort). 3.3 Der „Grundkurs ...“ der D.________ AG vermittelt die notwendigen branchenspezifischen Kompetenzen, um Tätigkeiten im …, bei einem … oder …. sowie bei einer … ausüben zu können (vgl. www….ch, besucht am

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2. Mai 2019). Mit der Absolvierung dieses Kurses werden dem Beschwer- deführer Beschäftigungsmöglichkeiten in einer Branche eröffnet, in welcher er noch keine Kenntnisse besitzt. Damit erhöht er seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und er trägt mit der Weiterbildung dazu bei, seine Erwerbs- fähigkeit mindestens zu erhalten; die Grundvoraussetzung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. E. 2.5.1 hiervor) ist somit erfüllt. 3.4 Als Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und An- spruchsvoraussetzung gemäss Art. 8 IVG ist sodann die Geeignetheit der beruflichen Massnahme zu prüfen. Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme selbst, sondern auch subjektiv hinsichtlich der versicherten Person zur Erreichung des ange- strebten Eingliederungsziels eignen (vgl. hierzu BGE 131 V 167 E. 3 S. 170 sowie BUCHER, a.a.O., S. 75-76 N. 123ff. und S. 334 N. 679f.). Vorliegend ist die Massnahme zur Erreichung des Eingliederungsziels einer verbesser- ten Erwerbsfähigkeit (objektiv) geeignet. Der Beschwerdeführer ist unbe- strittenermassen für die in Frage kommende angepasste Tätigkeit auch weitgehend arbeitsfähig, namentlich sind die Gebrauchsfähigkeit der Hän- de sowie die geistige und psychische Belastbarkeit nicht eingeschränkt (AB 379/4). Auch in subjektiver Hinsicht ist die Massnahme demnach ge- eignet und damit deren Geeignetheit insgesamt zu bejahen. 3.5 Zur Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne [vgl. E. 2.4 hiervor]) der fraglichen Eingliederungsmassnahme ergibt sich was folgt: 3.5.1 Betreffend die sachliche Angemessenheit muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufwei- sen (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 76 N. 129). Trotz seiner grundsätzlich gege- benen Arbeitsfähigkeit in … Tätigkeiten (AB 379/4) ist der aufgrund seiner Mobilitätseinschränkung auf einen Rollstuhl angewiesene Beschwerdefüh- rer auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Personen ohne Behinderung faktisch benachteiligt und um dies auszugleichen gezwungen, seine Anstellungs- chancen durch spezifische Weiterbildungen zu erhöhen. Dies wird mit dem fraglichen Kurs gewährleistet (vgl. auch E. 3.3 hiervor). Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durch den Kurs seine Chancen auf eine Anstellung bei …, welche auf mobilitätsbehinderte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 10 Kundschaft spezialisiert sind, verbessert bzw. die Möglichkeit einer Anstel- lung überhaupt erst schafft. Auch wenn die Anspruchsberechtigung bzw. die Leistungsgewährung bezüglich der Eingliederungswirksamkeit prognos- tisch und nicht nach dem eingetretenen Erfolg zu beurteilen ist (vgl. BU- CHER, a.a.O., S. 46 N. 81), ist in diesem Zusammenhang zu berücksichti- gen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdever- fahrens einen Anstellungsvertrag mit der G.________ AG über ein vom 23. April 2019 bis 31. Juli 2020 dauerndes Praktikum abgeschlossen hat (BB 6). Dieser Umstand spricht durchaus für die Wirksamkeit der Eingliede- rungsmassnahme. Ob die fragliche Anstellung indessen aufgrund des ab- solvierten Grundkurses erfolgt ist oder auch ohne diesen zustande ge- kommen wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Weiterungen dazu erübri- gen sich, denn so oder anders ist die Eingliederungswirksamkeit der Mass- nahme sowohl betreffend relevanter Wirtschaftszweige (der fragliche Kurs betrifft einzig die ...) wie auch hinsichtlich der Zahl potentieller Arbeitgeber eher beschränkt und in diesem Sinne nur knapp zu bejahen. 3.5.2 Sodann muss der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer sein (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 77 N. 131). Mit Blick auf die noch zu erwartende Erwerbsdauer ist eine zeitliche Limite für eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in einem (mehr oder auch weniger) spezialisierten Betrieb in der ... jedenfalls im hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. hierzu BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) nicht absehbar. Die zeitliche Angemes- senheit ist ebenfalls zu bejahen. 3.5.3 In persönlicher Hinsicht muss die konkrete Massnahme dem Betrof- fenen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zumutbar sein (vgl. BUCHER, a.a.O., S. 79 N. 138). Der Beschwerdeführer hat den Grund- kurs bereits erfolgreich absolviert (vgl. AB 376/2, 389/2, 430, IV-Protokoll, S. 18, Eintrag vom 11. Juli 2018), so dass die Zumutbarkeit erstellt ist. 3.5.4 Eine Eingliederungsmassnahme ist schliesslich in finanzieller Hin- sicht dann angemessen, wenn der zu erwartende Erfolg in einem vernünfti- gen Verhältnis zu deren Kosten steht (E. 2.4 hiervor). Vorliegend ist einer- seits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am Anfang seiner beruflichen Laufbahn steht und der mögliche Erfolg (die Ausübung einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 11 Erwerbstätigkeit in einem der Behinderung möglichst gut angepassten be- ruflichen Umfeld über eine lange Zeit) stark ins Gewicht fällt. Andererseits belaufen sich die Gesamtkosten für das externe Wohnen für die Zeit vom

19. August bis 30. November 2018 auf Fr. 38‘453.35 (BB 4) und sind somit beträchtlich. Im Verhältnis zur beschränkten Eingliederungswirksamkeit (vgl. E. 3.5.1 hiervor) ist dies finanziell nicht angemessen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist, welche Leistun- gen vom E.________ genau erbracht und zu welchem Betrag diese in Rechnung gestellt wurden. Einige rudimentäre Angaben finden sich einzig im Einwand des Beschwerdeführers vom 28. August 2018, wonach er Hilfe beim Duschen, ins Bett gehen, beim Anziehen der Orthesen sowie zweimal wöchentlich Physiotherapie erhalten habe (AB 389/3). Diese Angaben wur- den jedoch nicht näher substanziiert und die Beschwerdegegnerin hat dazu keine weiteren Abklärungen getroffen. 3.6 Es ist zwar zu Recht unbestritten, dass das auswärtige Wohnen des Beschwerdeführers zum Zwecke des Kursbesuches erfolgte und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Eingliederungsmassnahme stand (vgl. KSBE, Rz. 3040, bzw. E. 2.5.3 hiervor). Ebenso sind die invaliditäts- bedingte Notwendigkeit des Wohnens in einer spezialisierten Unterkunft, der Pflegebedarf des Beschwerdeführers sowie die Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr vom Ausbildungsort des Beschwerdeführers in ... an seinen Wohnort (...) dem Grundsatz nach unstreitig gegeben. Indessen lässt sich gestützt auf die Akten nicht feststellen, welche der im E.________ erbrachten Leistungen im Einzelnen invaliditätsbedingt not- wendig und für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf unerlässlich waren (vgl. KSBE, Rz. 3043.2 sowie E. 2.5.3 hiervor). Dies gilt zum Beispiel hin- sichtlich der im Einwandschreiben erwähnten Physiotherapie (AB 389/3), deren zwingende Notwendigkeit für den Besuch des Grundkurses nicht ohne weiteres erstellt ist. In diesem Sinne nicht notwendige bzw. nicht un- erlässliche Leistungen wären von dem vom E.________ in Rechnung ge- stellten Gesamtbetrag (BB 4) in Abzug zu bringen und vom Beschwerde- führer selber zu tragen. Je höher die vom Beschwerdeführer selber zu tra- genden Kosten sind, desto eher ist für die Leistungspflicht der IV ein ver- nünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gegeben. Die vorliegenden Akten ent- halten keine hinreichenden Angaben, um diese Frage und damit die finan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 12 zielle Angemessenheit der streitigen Leistungen abschliessend zu beurtei- len. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt; die Beschwerdegegnerin wird deshalb die sach- dienlichen Erhebungen nachzuholen haben. Namentlich sind detaillierte Angaben zu den vom E.________ erbrachten Leistungen mit separater Kostenauflistung einzuholen und auf dieser Basis die invaliditätsbedingt notwendigen und für den hier interessierenden Kursbesuch unerlässlichen Kosten zu ermitteln; gestützt darauf ist anschliessend die (finanzielle) An- gemessenheit der streitigen Eingliederungsmassnahme bzw. die ganze oder allenfalls teilweise Kostenübernahme neu zu prüfen. In der Folge ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen, als die ange- fochtene Verfügung vom 2. Oktober 2018 (AB 401) aufzuheben und die Sache zwecks Vornahme der notwendigen Beweismassnahmen sowie anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 13 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig täti- gen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerk- schaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauscha- lisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifi- zierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eid- genössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertrete- rinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtli- chen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Ver- tretung auf Fr. 130.-- und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.-- festgelegt. Mit Blick auf vorstehende Grundsätze ist die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ (B.________) vom 11. Dezember 2018 nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf ein Honorar von Fr. 1‘261.-

- (9.7h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 81.-- (Fr. 63.-- Kopien + Fr. 18.-- Portokosten) und der Mehrwertsteuer von Fr. 103.35 (7.7 % auf Fr. 1‘342.--), somit total auf Fr. 1‘445.35 festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/813, Seite 14 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘445.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.