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200 2018 794

Bern VerwG · 2019-05-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. September 2018

Sachverhalt

A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog aufgrund verschiedener Geburtsgebrechen während der ganzen Kindheit Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 1.1). Im Juni 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Herzbe- schwerden und eine stattgehabte Operation mit konsekutiver Arbeitsun- fähigkeit ab April 2017 zum Leistungsbezug an (act. II 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom

4. Dezember 2017 (act. II 25) die Abweisung des Leistungsbegehrens auf- grund fehlender Invalidität in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte verschiedene Unterlagen ein (act. II 27). Nach Ein- gang weiterer medizinischer Unterlagen nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 16. Februar 2018 Stellung und forderte weitere, nament- lich neuropsychologische und psychiatrische Abklärungen (act. II 36), wel- che nachfolgend dokumentiert wurden (act. II 38 ff.). Daraufhin nahm der RAD erneut Stellung (act. II 54) und es erfolgte im Mai 2018 eine „AMM Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit“ (act. II 55). Im Anschluss an ein nochmaliges Vorbescheidverfahren (vgl. act. 56 und 63) und eine weitere Stellungnahme des RAD (act. II 65) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 66) das Vorliegen eines IV- relevanten Gesundheitsschadens wie auch einer drohenden Invalidität und wies das Leistungsgesuch ab. B. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 erhob der Versicherte, damals vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. September 2018 sei vollständig aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 3 2.

a) Es sei von Amtes wegen ein gerichtliches interdisziplinäres Gutachten unter Einbezug der neuropsychologischen, neurologi- schen und der psychiatrischen Fachrichtung erstellen zu lassen, welches sich zum genauen Gesundheitsschaden des Beschwer- deführers, der damit verbundenen Leistungseinschränkung und zu den beruflichen Integrationsmassnahmen äussert.

b) Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines in- terdisziplinären Gutachtens (dies unter Einbezug der neuropsy- chologischen, neurologischen und der psychiatrischen Fachrich- tung), zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Inva- lidenversicherung zurückzuweisen, wobei dem Beschwerdeführer während der Abklärungszeit die versicherten beruflichen Einglie- derungsleistungen zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten sind.

c) Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (inkl. spezifische berufliche Integrationsmassnahmen im Sinne der Art. 8 f. und Art. 14 ff. IVG) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. 3. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, schriftlich bekannt zu geben, weshalb sie es unterlassen hat, die Aushe- bungsakten des Beschwerdeführers beizuziehen und zur Akten- vervollständigung einzuscannen (Beweisgegenstand: Akten- vollständigkeit, Vollständigkeit der Patientenanamnese). 4. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, zur Überprü- fung der fachlichen Befähigung des IV-Arztes Dr. C.________ dessen Diplome und Lebensläufe herauszugeben. 5. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbei- stand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. 7. Über das hängige Armenrechtsgesuch sei umgehend mittels pro- zessleitender Verfügung zu entscheiden, damit der unterzeichnete Rechtsanwalt disponieren kann (vgl. BGE 101 Ia 34). 8. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unter- zeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer de- taillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädi- gung resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2019 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeistän- dung mangels Bedürftigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- festgesetzt. Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 legte Rechtsanwalt B.________ sein Mandat nieder. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2019 wurden die Niederle- gung des Mandates von Rechtsanwalt B.________ sowie die fristgerechte Leistung des einverlangten Kostenvorschusses festgestellt. Weiter wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers betreffend den medizinischen Sachverhalt, die Aktenvollständigkeit und die Fachkompetenz des verfah- rensbeteiligten RAD-Arztes abgewiesen. Schliesslich wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, insbesondere auch zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. April 2019 wurde dem Beschwerde- führer eine Nachfrist angesetzt, um sich zur Frage zu äussern, ob er an der beantragten öffentlichen Schlussverhandlung festhalte; bei Stillschweigen werde von einem Verzicht ausgegangen. Mit Eingabe vom 15. April 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Ab- klärungsverfahren Stellung, äusserte sich indes nicht zur Frage nach dem Festhalten an der öffentlichen Schlussverhandlung. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2019 wurde von der Durch- führung einer öffentlichen Schlussverhandlung abgesehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 5

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 66). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivier- ten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.2 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 7 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.________ vom 29. Mai 2017 (act. II 18.2 S. 1 ff.) wurde als Hauptdiagnose ein Status nach klappener- haltendem Aortenwurzelersatz am 13. April 2017 und mechanischem Aor- tenklappenersatz am 17. April 2017 bei einem Aneurysma der Aortenwur- zel mit mittelschwerer Aorteninsuffizienz gestellt (vgl. auch act. II 15 S. 8 ff.). Nach einer knapp einmonatigen Rehabilitation mit erfreulichem Verlauf sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Zum Prozedere wurde festgehalten, dass in den drei Monaten postoperativ kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg erfol- gen sollte (S. 2). 3.1.2 Im Bericht vom 2. Juli 2017 (act. II 15 S. 2 ff.) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, in der ange- stammten Tätigkeit als … (zurzeit als … tätig) bestehe eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit vom 4. April bis Ende Juli 2017; ab dem 1. August 2017 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100 % gerechnet werden. Eine allfällige Verminderung der Leistungsfähig- keit betreffend die Gewichtslimite für Heben und Tragen sei abzuklären. Die Prognose sei gut.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 8 Den von Dr. med. E.________ ausgestellten Arztzeugnissen vom 31. Ok- tober und 21. Dezember 2017 (act. II 27 S. 5 und 7) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom 4. April bis 31. Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Per 1. November 2017 wurde sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % und ab dem 1. Januar 2018 eine solche von 50 % festgesetzt. Im ärztlichen Zeugnis vom 16. Januar 2018 (act. II 32 S. 2) führte Dr. med. E.________ aus, dass sich nach der zögerlichen Rehabilitation nach den kardialen Eingriffen von April 2017 eine (psychische) Anpassungsstörung bzw. eine depressive Episode ergeben habe. Der Beschwerdeführer befin- de sich darum seit Anfang November 2017 in psychiatrischer Behandlung. Der ablehnende Vorbescheid der IV habe nun zusätzlich zu einer Destabili- sierung beigetragen. Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit respekti- ve zum Belastungsprofil sind dem Zeugnis nicht zu entnehmen. 3.1.3 Im Bericht vom 23. März 2018 betreffend die Beurteilung der neuro- kognitiven Leistungsfähigkeit (act. II 43 S. 2 ff.) stellten Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, Prof. Dr. phil. med. G.________, Fachpsychologe FSP, und Dr. phil. H.________, Fachpsychologin Neuro- psychologie FSP, folgende Diagnose (S. 3): Verdacht auf sprachliche Entwicklungsstörung unklarer Genese mit/bei: - Überdurchschnittlicher Grundintelligenz - Lese- und Rechtschreibstörung - Leichte exekutive Funktionsschwächen (v.a. sprachassoziiert) bei ansonsten durchschnittlichem neurokognitivem Leistungsprofil - Subjektiven Angaben mittelschwerer depressiver Symptome Im Vergleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen bestünden beim Beschwerdeführer Minderleistungen im Arbeitsgedächtnis, in einem Teilbereich der exekutiven Funktionen (sprachliche Inhibition) sowie beim Lesen (im Sinne von erhöhter Fehleranfälligkeit) und Schreiben, bei an- sonsten durchschnittlichem neurokognitivem Leistungsprofil mit normaler Leistungsvariabilität. Insbesondere liessen sich gute höhere Aufmerksam- keits- und materialunabhängige Lern- und Abrufleistungen objektivieren. In einem sprachfreien Intelligenzverfahren ergebe sich eine überdurchschnitt- liche Grundintelligenz (IQ 116). Unter Berücksichtigung der anamnesti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 9 schen Angaben ergäben die aktuellen Befunde den Verdacht auf eine Sprachentwicklungsstörung unklarer Genese. Rein die kognitiven Befunde berücksichtigend bestünden keine Hinweise auf Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit, jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen der objektivierba- ren Leistungsfähigkeit und der anamnestisch berichteten Schul- und Be- rufsbildung. Aufgrund des reduzierten Arbeitsgedächtnisses sollte bei der Erteilung von Arbeitsaufträgen darauf geachtet werden, dass diese schritt- weise und nicht kompakt vermittelt würden. 3.1.4 Im Arztbericht vom 23. April 2018 (act. II 46) stellte med. pract. I.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4) eine dissoziierte Intelligenz (ICD-10 F74.9; Frühjahr 2018) und eine Anpas- sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (Herbst 2017). Eine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Der Be- schwerdeführer habe seiner Ansicht nach bisher Nischenarbeitsplätze be- legt. In einem optimal angepassten Setting werde wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein. Es sei ein Arbeitsplatz anzustreben, bei dem die Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt seien, berück- sichtigt würden und nicht der Kundenkontakt im Vordergrund stehe. Dabei seien auch die körperlichen Limitationen, insbesondere die Schwerhörigkeit zu berücksichtigen. Ob die bisherige Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus- geübt werden könne, erscheine in Anbetracht des Belastungsprofils zumin- dest fraglich; eine angepasste Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar. 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________, Vertrauensarzt (SGV), hielt in der Stellungnahme vom 29. Mai 2018 (act. II 54) zusammenfassend fest, es liege eine Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses und der exekuti- ven Funktionen (insbesondere sprachliche Inhibition sowie beim Lesen) bei sonst normalem kognitivem Leistungsprofil vor. Insbesondere bestehe beim Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Intelligenz (IQ 116). Insge- samt bestünden Hinweise auf eine Sprachentwicklungsstörung unklarer Genese. Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich allerdings aufgrund der vorliegenden Befunde keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Hieraus seien lediglich Hinweise für das Fähigkeitsbild abzuleiten; Tätigkei- ten bzw. Arbeiten sollten schrittweise und nicht zu kompakt vermittelt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 10 den. Im aktuellen Arztbericht des behandelnden Psychiaters (vgl. E. 3.1.4 hiervor) werde nachvollziehbar vom Vorliegen einer Anpassungsstörung mit depressiven und Angstsymptomen berichtet. Unter Verweis auf die neu- ropsychologische Stellungnahme sei zu betonen, dass die vom Psychiater gestellte Diagnose einer dissoziierten Intelligenz (ICD-10 F74.9) anhand der vorliegenden Befundberichte ohne eine Verhaltensstörung und ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einhergehe. Die Anpas- sungsstörung habe aus versicherungsmedizinischer Sicht ebenfalls keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso habe die bestehen- de mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit nach Aussage des be- handelnden Facharztes für Oto-Rhino-Laryngologie (vgl. act. II 49 S. 5) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt kam der RAD-Arzt Dr. med. C.________ zum Schluss, dass die vorliegenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen keine Ein- schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu begründen vermöchten. Nachvollziehbar sei demgegenüber eine Modifikation des „Fähigkeitsbil- des“. So sollten Tätigkeiten unter überwiegendem Publikumsverkehr auf- grund der sprachlichen Beeinträchtigung vermieden und Aufgaben bzw. Tätigkeiten klar und strukturiert vermittelt werden. Die Prognose sei als günstig zu bewerten. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit werde vom behandeln- den Arzt als vollschichtig beurteilt, wobei sich keine Hinweise für eine Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergeben würden. In der Stellungnahme vom 5. September 2018 (act. II 65) hielt der RAD- Arzt Dr. med. C.________ sodann fest, im Bericht zu den arbeitsmarktli- chen Abklärungen (act. II 55) würde erneut bestätigt, dass grundsätzliche zentrale kognitive Fähigkeiten nicht beeinträchtigt seien. Ausser einer ein- geschränkten Kritikfähigkeit sei dem Bericht nicht zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer relevante Anpassungsschwierigkeiten bestünden. Da keine anderweitigen neuen medizinischen Akten vorlägen, könne wei- terhin auf die Einschätzung des RAD vom 29. Mai 2018 (act. II 54) abge- stellt werden, wobei das Belastungsprofil entsprechend dem Bericht zu den arbeitsmarktlichen Abklärungen anzupassen sei. Bei Beachtung dieses Fähigkeitsbildes sei nach wie vor anhand der vorliegenden psychiatrischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 11 Gesundheitsstörung keine Beeinträchtigung der Arbeits- oder Leistungs- fähigkeit ableitbar. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf man- gelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 12 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststel- lungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh- baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.5 Die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C.________ vom

29. Mai (vgl. E. 3.1.5 hiervor) erfasst den gesamten massgeblichen medizi- nischen Sachverhalt in somatischer und psychiatrischer Hinsicht und stützt sich auf die Vorakten (Anamnese; vgl. act. II 43 S. 2; vgl. auch act. II 36 S. 3 f.). Dabei legte der RAD-Arzt die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schluss- folgerungen nachvollziehbar. Es ergeben sich weder aus den medizini- schen Akten noch aus der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik Anhalts- punkte, die – auch nur geringe – Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüs- sigkeit der RAD-Aktenbeurteilung vom 29. Mai 2018 zu wecken vermöch- ten. Sie erfüllt demnach die Anforderung der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 f. hiervor) an den Beweiswert einer medizinischen Beurteilung. 3.5.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten fachlichen Qualifikation von RAD-Arzt Dr. med. C.________ (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) gilt Folgendes: Ein RAD-Arzt, welcher keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erstellt, muss nicht über eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 13 fachärztliche Ausbildung im in Frage stehenden Spezialgebiet verfügen (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 6. September 2017, 8C_406/2017, E. 4.1, vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.3, und vom

19. Januar 2016, 9C_712/2015, E. 2.2). RAD-Arzt Dr. med. C.________, der zudem Vertrauensarzt (SGV) ist, übernahm im Rahmen seiner versi- cherungsmedizinischen Beurteilung im Wesentlichen die Befunde und Ein- schätzungen der behandelnden Ärzte und fasste diese zusammen. Betref- fend die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stellte er darüber hinaus auf den Bericht der AMM ab (act. II 55) und folgerte insgesamt auf die gesundheitlich zumutbare Leistungsfähigkeit. Dabei besteht im Ergeb- nis Übereinstimmung mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von med. pract. I.________, der ebenfalls von einer vollschichtig zumutbaren Arbeitsfähig- keit ausging (act. II 46 S. 4). Inwiefern der RAD-Arzt Dr. med. C.________ hierzu fachlich nicht hinreichend kompetent gewesen sein sollte, erhellt nicht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C.________ sei auch des- halb nicht beweiskräftig, weil er lediglich eine reine Aktenbeurteilung vor- genommen habe (Beschwerde S. 9), übersieht er, dass rechtsprechungs- gemäss auch ein versicherungsinterner und aktengestützter Arztbericht beweistauglich sein kann (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/ee S. 353 f.; Entscheid des BGer vom 5. Dezember 2017, 8C_761/2017, E. 5.2.2), was hier der Fall ist. 3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten ab Geburt 1972 bis 1997 (vgl. act. II 1.1) sowie die beschwerdeweise ins Recht gelegten sanitätsdienstlichen Akten der Schweizer Armee (Be- schwerdebeilage [act. I] 4) als unvollständig bzw. unzureichend kritisiert, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 4) verwiesen werden. Dabei steht fest, dass die vorerwähnten Akten keine wesentlichen Elemente enthalten, die gegen die Zuverlässigkeit der Ein- schätzung des RAD-Arztes sprächen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwer- deführer aufgrund der unbestrittenen Hörbeeinträchtigung bis heute Hilfs- mittel der IV in Form von Hörmittelversorgung bezieht (vgl. act. II 50), je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 14 doch resultiert hieraus keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähig- keit (act. II 49 und 54 S. 2 f.). Eine vorbestehende, wesentliche Beeinträch- tigung der Arbeitsfähigkeit erscheint sodann auch unter dem Gesichts- punkt, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten während vieler Jah- ren uneingeschränkt als ungelernter … und daneben zuletzt auch teilweise als … tätig war, nicht überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Der Beschwerdeführer war aufgrund der zweimaligen operativen Versorgung einer Herzerkrankung zwischen April und Juli 2017 vorübergehend arbeitsunfähig und verlor in der Folge seine letzte Stelle (vgl. E. 3.1.1; act. II 27 S. 4), wobei diesbezüglich kein Zusammenhang mit der früheren medizinischen Situation ersichtlich ist. 3.5.3 Hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit präzisierte der behandelnde Psychiater med. pract. I.________ seine im Rahmen der IV-Anmeldung gemachten Befunde (vgl. act. II 34) im Arztbericht vom 26. April 2018 (act. II 46). Dabei erstellte er gestützt auf die schlüssig hergeleiteten Diagnosen einer dissoziierten Intelligenz (Frühjahr

2018) und einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (Herbst 2017) ein nachvollziehbares Zumutbarkeitsprofil und verwies in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen neuropsychologischen Resultate, welche sich aus dem Bericht vom 23. März 2018 zur Abklärung der neurokognitiven Leistungsfähigkeit ergaben (act. II 43). Letzterer be- schrieb unter- und überdurchschnittliche Intelligenzleistungen in verschie- denen Teilbereichen, attestierte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und wies auf deutliche Diskrepanzen zwischen der objektivierbaren Leis- tungsfähigkeit und den anamnestisch berichteten schulischen Leistungen hin (vgl. act. II 43 S. 3). Auch med. pract. I.________ ging im Bericht vom

26. April 2018 von einer vollschichtig und ohne Leistungsminderung zu- mutbaren (angepassten) Arbeitsfähigkeit aus, auch wenn er gewisse Be- denken betreffend den Einsatz in der freien Wirtschaft äusserte (vgl. act. II 46 S. 6). Dem letzten Punkt kommt indes keine entscheidende Bedeutung zu, weil med. pract. I.________ gleichzeitig davon ausging, der Beschwer- deführer hätte bereits bisher angestammt in (angepassten) sogenannten Nischenarbeitsplätzen gearbeitet (vgl. act. II 46 S. 4), was jedoch nicht zu- trifft, so dass auch in dieser Hinsicht keine Einschränkung nachgewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 15 ist. Überdies kommt bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheit- lichen Beeinträchtigungen dem Arzt ohnehin keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). Aus der im April 2017 erfolgten Herzoperation bleiben bei gutem Zustand und guter Prognose keine wesentlichen Beeinträchtigungen zurück (act. II 18.2). Mit Blick auf diese Arztberichte erscheint die RAD- ärztliche Beurteilung vom 29. Mai 2018 (act. II 54) als einleuchtend. So- dann kann auch unter Einbezug der Ergebnisse der AMM vom 31. Mai 2018 (act. II 55) weiterhin darauf abgestellt werden, zumal darin lediglich gewisse Mankos in der sozialen Kompetenz, hinsichtlich des Verhaltens, des Auftretens und der Bewerbungsunterlagen genannt wurden, diese aber den guten Arbeitsfähigkeiten nicht entgegenstanden. Insgesamt ist eine angepasste Arbeitstätigkeit durchaus vollzeitig möglich und entspricht letzt- endlich denjenigen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer bisher über die ganze Zeit ausgeübt hatte. Schliesslich deckt sich auch der RAD-Bericht vom 5. September 2018 (act. II 65) im Wesentlichen mit den medizinischen Unterlagen und Einschätzungen der AMM, sodass insgesamt keine Wider- sprüche im Rahmen der durchgeführten medizinischen Abklärungen bzw. erhobenen Befunde ersichtlich sind, welche weiterführende Abklärungen erfordern würden. 3.5.4 Zu keinem anderen Schluss führt auch die Eingabe des Beschwer- deführers vom 15. April 2019, zumal darin keine neuen materiellen Aspekte vorgebracht werden, sondern der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Kritik am Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin wiederholt. Weiter bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand aufgrund des IV-Abklärungsverfahrens verschlechtert habe. Ähnlich beschrieb Dr. med. E.________ im Arztzeug- nis vom 16. Januar 2018 (act. II 32 S. 2) eine zusätzliche (psychische) De- stabilisierung durch den ablehnenden Vorbescheid der Beschwerdegegne- rin. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige – vorliegend ohnehin nicht fachärztlich belegte – Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Nachgang zum negativen Rentenentscheid als reaktive Störung zu werten wäre, in welcher rechtsprechungsgemäss je- doch keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden könnte, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 16 (Entscheid des BGer vom 16. Mai 2013, 9C_799/2012, E. 2.5; BGE 127 V 294). 3.5.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweismass- nahmen, namentlich das Einholen eines medizinischen Gutachtens, ist daher zu verzichten, denn davon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwar- ten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und ebenso keine drohende Invalidität i.S.v. von Art. 8 IVG i.V.m. Art. 1novies IVV bestehen. Die Beschwerdegegne- rin hat folglich einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 66) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem in der Höhe von Fr. 1‘000.-- geleisteten Kostenvorschuss entnommen; die Restanz von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 17 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und in diesem Umfang dem geleisteten Kos- tenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- wird dem Be- schwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 794 IV LOU/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Mai 2019 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. September 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog aufgrund verschiedener Geburtsgebrechen während der ganzen Kindheit Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 1.1). Im Juni 2017 meldete er sich unter Hinweis auf Herzbe- schwerden und eine stattgehabte Operation mit konsekutiver Arbeitsun- fähigkeit ab April 2017 zum Leistungsbezug an (act. II 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom

4. Dezember 2017 (act. II 25) die Abweisung des Leistungsbegehrens auf- grund fehlender Invalidität in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte verschiedene Unterlagen ein (act. II 27). Nach Ein- gang weiterer medizinischer Unterlagen nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 16. Februar 2018 Stellung und forderte weitere, nament- lich neuropsychologische und psychiatrische Abklärungen (act. II 36), wel- che nachfolgend dokumentiert wurden (act. II 38 ff.). Daraufhin nahm der RAD erneut Stellung (act. II 54) und es erfolgte im Mai 2018 eine „AMM Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit“ (act. II 55). Im Anschluss an ein nochmaliges Vorbescheidverfahren (vgl. act. 56 und 63) und eine weitere Stellungnahme des RAD (act. II 65) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 66) das Vorliegen eines IV- relevanten Gesundheitsschadens wie auch einer drohenden Invalidität und wies das Leistungsgesuch ab. B. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 erhob der Versicherte, damals vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und stellte folgende Rechts- begehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. September 2018 sei vollständig aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 3 2.

a) Es sei von Amtes wegen ein gerichtliches interdisziplinäres Gutachten unter Einbezug der neuropsychologischen, neurologi- schen und der psychiatrischen Fachrichtung erstellen zu lassen, welches sich zum genauen Gesundheitsschaden des Beschwer- deführers, der damit verbundenen Leistungseinschränkung und zu den beruflichen Integrationsmassnahmen äussert.

b) Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines in- terdisziplinären Gutachtens (dies unter Einbezug der neuropsy- chologischen, neurologischen und der psychiatrischen Fachrich- tung), zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Inva- lidenversicherung zurückzuweisen, wobei dem Beschwerdeführer während der Abklärungszeit die versicherten beruflichen Einglie- derungsleistungen zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten sind.

c) Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen (inkl. spezifische berufliche Integrationsmassnahmen im Sinne der Art. 8 f. und Art. 14 ff. IVG) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. 3. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, schriftlich bekannt zu geben, weshalb sie es unterlassen hat, die Aushe- bungsakten des Beschwerdeführers beizuziehen und zur Akten- vervollständigung einzuscannen (Beweisgegenstand: Akten- vollständigkeit, Vollständigkeit der Patientenanamnese). 4. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, zur Überprü- fung der fachlichen Befähigung des IV-Arztes Dr. C.________ dessen Diplome und Lebensläufe herauszugeben. 5. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen. 6. Es sei dem Beschwerdeführer die volle unentgeltliche Rechtspfle- ge und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbei- stand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. 7. Über das hängige Armenrechtsgesuch sei umgehend mittels pro- zessleitender Verfügung zu entscheiden, damit der unterzeichnete Rechtsanwalt disponieren kann (vgl. BGE 101 Ia 34). 8. Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unter- zeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer de- taillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädi- gung resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2019 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeistän- dung mangels Bedürftigkeit abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- festgesetzt. Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 legte Rechtsanwalt B.________ sein Mandat nieder. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2019 wurden die Niederle- gung des Mandates von Rechtsanwalt B.________ sowie die fristgerechte Leistung des einverlangten Kostenvorschusses festgestellt. Weiter wurden die Beweisanträge des Beschwerdeführers betreffend den medizinischen Sachverhalt, die Aktenvollständigkeit und die Fachkompetenz des verfah- rensbeteiligten RAD-Arztes abgewiesen. Schliesslich wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, insbesondere auch zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. April 2019 wurde dem Beschwerde- führer eine Nachfrist angesetzt, um sich zur Frage zu äussern, ob er an der beantragten öffentlichen Schlussverhandlung festhalte; bei Stillschweigen werde von einem Verzicht ausgegangen. Mit Eingabe vom 15. April 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Ab- klärungsverfahren Stellung, äusserte sich indes nicht zur Frage nach dem Festhalten an der öffentlichen Schlussverhandlung. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. April 2019 wurde von der Durch- führung einer öffentlichen Schlussverhandlung abgesehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 66). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 2.2.1 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befund- lage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivier- ten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.2 Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Ge- sundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 7 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu ent- nehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik D.________ vom 29. Mai 2017 (act. II 18.2 S. 1 ff.) wurde als Hauptdiagnose ein Status nach klappener- haltendem Aortenwurzelersatz am 13. April 2017 und mechanischem Aor- tenklappenersatz am 17. April 2017 bei einem Aneurysma der Aortenwur- zel mit mittelschwerer Aorteninsuffizienz gestellt (vgl. auch act. II 15 S. 8 ff.). Nach einer knapp einmonatigen Rehabilitation mit erfreulichem Verlauf sei der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Zum Prozedere wurde festgehalten, dass in den drei Monaten postoperativ kein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg erfol- gen sollte (S. 2). 3.1.2 Im Bericht vom 2. Juli 2017 (act. II 15 S. 2 ff.) hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, in der ange- stammten Tätigkeit als … (zurzeit als … tätig) bestehe eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit vom 4. April bis Ende Juli 2017; ab dem 1. August 2017 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100 % gerechnet werden. Eine allfällige Verminderung der Leistungsfähig- keit betreffend die Gewichtslimite für Heben und Tragen sei abzuklären. Die Prognose sei gut.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 8 Den von Dr. med. E.________ ausgestellten Arztzeugnissen vom 31. Ok- tober und 21. Dezember 2017 (act. II 27 S. 5 und 7) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom 4. April bis 31. Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Per 1. November 2017 wurde sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % und ab dem 1. Januar 2018 eine solche von 50 % festgesetzt. Im ärztlichen Zeugnis vom 16. Januar 2018 (act. II 32 S. 2) führte Dr. med. E.________ aus, dass sich nach der zögerlichen Rehabilitation nach den kardialen Eingriffen von April 2017 eine (psychische) Anpassungsstörung bzw. eine depressive Episode ergeben habe. Der Beschwerdeführer befin- de sich darum seit Anfang November 2017 in psychiatrischer Behandlung. Der ablehnende Vorbescheid der IV habe nun zusätzlich zu einer Destabili- sierung beigetragen. Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit respekti- ve zum Belastungsprofil sind dem Zeugnis nicht zu entnehmen. 3.1.3 Im Bericht vom 23. März 2018 betreffend die Beurteilung der neuro- kognitiven Leistungsfähigkeit (act. II 43 S. 2 ff.) stellten Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, Prof. Dr. phil. med. G.________, Fachpsychologe FSP, und Dr. phil. H.________, Fachpsychologin Neuro- psychologie FSP, folgende Diagnose (S. 3): Verdacht auf sprachliche Entwicklungsstörung unklarer Genese mit/bei: - Überdurchschnittlicher Grundintelligenz - Lese- und Rechtschreibstörung - Leichte exekutive Funktionsschwächen (v.a. sprachassoziiert) bei ansonsten durchschnittlichem neurokognitivem Leistungsprofil - Subjektiven Angaben mittelschwerer depressiver Symptome Im Vergleich zu entsprechenden Alters- und Bildungsnormen bestünden beim Beschwerdeführer Minderleistungen im Arbeitsgedächtnis, in einem Teilbereich der exekutiven Funktionen (sprachliche Inhibition) sowie beim Lesen (im Sinne von erhöhter Fehleranfälligkeit) und Schreiben, bei an- sonsten durchschnittlichem neurokognitivem Leistungsprofil mit normaler Leistungsvariabilität. Insbesondere liessen sich gute höhere Aufmerksam- keits- und materialunabhängige Lern- und Abrufleistungen objektivieren. In einem sprachfreien Intelligenzverfahren ergebe sich eine überdurchschnitt- liche Grundintelligenz (IQ 116). Unter Berücksichtigung der anamnesti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 9 schen Angaben ergäben die aktuellen Befunde den Verdacht auf eine Sprachentwicklungsstörung unklarer Genese. Rein die kognitiven Befunde berücksichtigend bestünden keine Hinweise auf Einschränkungen der Ar- beitsfähigkeit, jedoch eine deutliche Diskrepanz zwischen der objektivierba- ren Leistungsfähigkeit und der anamnestisch berichteten Schul- und Be- rufsbildung. Aufgrund des reduzierten Arbeitsgedächtnisses sollte bei der Erteilung von Arbeitsaufträgen darauf geachtet werden, dass diese schritt- weise und nicht kompakt vermittelt würden. 3.1.4 Im Arztbericht vom 23. April 2018 (act. II 46) stellte med. pract. I.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4) eine dissoziierte Intelligenz (ICD-10 F74.9; Frühjahr 2018) und eine Anpas- sungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (Herbst 2017). Eine psychiatrische Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Der Be- schwerdeführer habe seiner Ansicht nach bisher Nischenarbeitsplätze be- legt. In einem optimal angepassten Setting werde wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar sein. Es sei ein Arbeitsplatz anzustreben, bei dem die Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt seien, berück- sichtigt würden und nicht der Kundenkontakt im Vordergrund stehe. Dabei seien auch die körperlichen Limitationen, insbesondere die Schwerhörigkeit zu berücksichtigen. Ob die bisherige Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus- geübt werden könne, erscheine in Anbetracht des Belastungsprofils zumin- dest fraglich; eine angepasste Tätigkeit sei vollschichtig zumutbar. 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. C.________, Vertrauensarzt (SGV), hielt in der Stellungnahme vom 29. Mai 2018 (act. II 54) zusammenfassend fest, es liege eine Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses und der exekuti- ven Funktionen (insbesondere sprachliche Inhibition sowie beim Lesen) bei sonst normalem kognitivem Leistungsprofil vor. Insbesondere bestehe beim Beschwerdeführer eine überdurchschnittliche Intelligenz (IQ 116). Insge- samt bestünden Hinweise auf eine Sprachentwicklungsstörung unklarer Genese. Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich allerdings aufgrund der vorliegenden Befunde keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Hieraus seien lediglich Hinweise für das Fähigkeitsbild abzuleiten; Tätigkei- ten bzw. Arbeiten sollten schrittweise und nicht zu kompakt vermittelt wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 10 den. Im aktuellen Arztbericht des behandelnden Psychiaters (vgl. E. 3.1.4 hiervor) werde nachvollziehbar vom Vorliegen einer Anpassungsstörung mit depressiven und Angstsymptomen berichtet. Unter Verweis auf die neu- ropsychologische Stellungnahme sei zu betonen, dass die vom Psychiater gestellte Diagnose einer dissoziierten Intelligenz (ICD-10 F74.9) anhand der vorliegenden Befundberichte ohne eine Verhaltensstörung und ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einhergehe. Die Anpas- sungsstörung habe aus versicherungsmedizinischer Sicht ebenfalls keine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso habe die bestehen- de mittel- bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit nach Aussage des be- handelnden Facharztes für Oto-Rhino-Laryngologie (vgl. act. II 49 S. 5) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt kam der RAD-Arzt Dr. med. C.________ zum Schluss, dass die vorliegenden somatischen und psychiatrischen Diagnosen keine Ein- schränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu begründen vermöchten. Nachvollziehbar sei demgegenüber eine Modifikation des „Fähigkeitsbil- des“. So sollten Tätigkeiten unter überwiegendem Publikumsverkehr auf- grund der sprachlichen Beeinträchtigung vermieden und Aufgaben bzw. Tätigkeiten klar und strukturiert vermittelt werden. Die Prognose sei als günstig zu bewerten. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit werde vom behandeln- den Arzt als vollschichtig beurteilt, wobei sich keine Hinweise für eine Be- einträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergeben würden. In der Stellungnahme vom 5. September 2018 (act. II 65) hielt der RAD- Arzt Dr. med. C.________ sodann fest, im Bericht zu den arbeitsmarktli- chen Abklärungen (act. II 55) würde erneut bestätigt, dass grundsätzliche zentrale kognitive Fähigkeiten nicht beeinträchtigt seien. Ausser einer ein- geschränkten Kritikfähigkeit sei dem Bericht nicht zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer relevante Anpassungsschwierigkeiten bestünden. Da keine anderweitigen neuen medizinischen Akten vorlägen, könne wei- terhin auf die Einschätzung des RAD vom 29. Mai 2018 (act. II 54) abge- stellt werden, wobei das Belastungsprofil entsprechend dem Bericht zu den arbeitsmarktlichen Abklärungen anzupassen sei. Bei Beachtung dieses Fähigkeitsbildes sei nach wie vor anhand der vorliegenden psychiatrischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 11 Gesundheitsstörung keine Beeinträchtigung der Arbeits- oder Leistungs- fähigkeit ableitbar. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf man- gelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 12 Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststel- lungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh- baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.5 Die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C.________ vom

29. Mai (vgl. E. 3.1.5 hiervor) erfasst den gesamten massgeblichen medizi- nischen Sachverhalt in somatischer und psychiatrischer Hinsicht und stützt sich auf die Vorakten (Anamnese; vgl. act. II 43 S. 2; vgl. auch act. II 36 S. 3 f.). Dabei legte der RAD-Arzt die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schluss- folgerungen nachvollziehbar. Es ergeben sich weder aus den medizini- schen Akten noch aus der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik Anhalts- punkte, die – auch nur geringe – Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüs- sigkeit der RAD-Aktenbeurteilung vom 29. Mai 2018 zu wecken vermöch- ten. Sie erfüllt demnach die Anforderung der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 f. hiervor) an den Beweiswert einer medizinischen Beurteilung. 3.5.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beanstandeten fachlichen Qualifikation von RAD-Arzt Dr. med. C.________ (vgl. Beschwerde S. 8 ff.) gilt Folgendes: Ein RAD-Arzt, welcher keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erstellt, muss nicht über eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 13 fachärztliche Ausbildung im in Frage stehenden Spezialgebiet verfügen (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 6. September 2017, 8C_406/2017, E. 4.1, vom 18. Januar 2017, 9C_643/2016, E. 4.3, und vom

19. Januar 2016, 9C_712/2015, E. 2.2). RAD-Arzt Dr. med. C.________, der zudem Vertrauensarzt (SGV) ist, übernahm im Rahmen seiner versi- cherungsmedizinischen Beurteilung im Wesentlichen die Befunde und Ein- schätzungen der behandelnden Ärzte und fasste diese zusammen. Betref- fend die Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit stellte er darüber hinaus auf den Bericht der AMM ab (act. II 55) und folgerte insgesamt auf die gesundheitlich zumutbare Leistungsfähigkeit. Dabei besteht im Ergeb- nis Übereinstimmung mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von med. pract. I.________, der ebenfalls von einer vollschichtig zumutbaren Arbeitsfähig- keit ausging (act. II 46 S. 4). Inwiefern der RAD-Arzt Dr. med. C.________ hierzu fachlich nicht hinreichend kompetent gewesen sein sollte, erhellt nicht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C.________ sei auch des- halb nicht beweiskräftig, weil er lediglich eine reine Aktenbeurteilung vor- genommen habe (Beschwerde S. 9), übersieht er, dass rechtsprechungs- gemäss auch ein versicherungsinterner und aktengestützter Arztbericht beweistauglich sein kann (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b/ee S. 353 f.; Entscheid des BGer vom 5. Dezember 2017, 8C_761/2017, E. 5.2.2), was hier der Fall ist. 3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf die medizinischen Akten ab Geburt 1972 bis 1997 (vgl. act. II 1.1) sowie die beschwerdeweise ins Recht gelegten sanitätsdienstlichen Akten der Schweizer Armee (Be- schwerdebeilage [act. I] 4) als unvollständig bzw. unzureichend kritisiert, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort (S. 4) verwiesen werden. Dabei steht fest, dass die vorerwähnten Akten keine wesentlichen Elemente enthalten, die gegen die Zuverlässigkeit der Ein- schätzung des RAD-Arztes sprächen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwer- deführer aufgrund der unbestrittenen Hörbeeinträchtigung bis heute Hilfs- mittel der IV in Form von Hörmittelversorgung bezieht (vgl. act. II 50), je-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 14 doch resultiert hieraus keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähig- keit (act. II 49 und 54 S. 2 f.). Eine vorbestehende, wesentliche Beeinträch- tigung der Arbeitsfähigkeit erscheint sodann auch unter dem Gesichts- punkt, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten während vieler Jah- ren uneingeschränkt als ungelernter … und daneben zuletzt auch teilweise als … tätig war, nicht überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 144 V 427 E. 3.2 S. 429). Der Beschwerdeführer war aufgrund der zweimaligen operativen Versorgung einer Herzerkrankung zwischen April und Juli 2017 vorübergehend arbeitsunfähig und verlor in der Folge seine letzte Stelle (vgl. E. 3.1.1; act. II 27 S. 4), wobei diesbezüglich kein Zusammenhang mit der früheren medizinischen Situation ersichtlich ist. 3.5.3 Hinsichtlich allfälliger Einschränkungen der Arbeits- bzw. Leistungs- fähigkeit präzisierte der behandelnde Psychiater med. pract. I.________ seine im Rahmen der IV-Anmeldung gemachten Befunde (vgl. act. II 34) im Arztbericht vom 26. April 2018 (act. II 46). Dabei erstellte er gestützt auf die schlüssig hergeleiteten Diagnosen einer dissoziierten Intelligenz (Frühjahr

2018) und einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (Herbst 2017) ein nachvollziehbares Zumutbarkeitsprofil und verwies in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen neuropsychologischen Resultate, welche sich aus dem Bericht vom 23. März 2018 zur Abklärung der neurokognitiven Leistungsfähigkeit ergaben (act. II 43). Letzterer be- schrieb unter- und überdurchschnittliche Intelligenzleistungen in verschie- denen Teilbereichen, attestierte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und wies auf deutliche Diskrepanzen zwischen der objektivierbaren Leis- tungsfähigkeit und den anamnestisch berichteten schulischen Leistungen hin (vgl. act. II 43 S. 3). Auch med. pract. I.________ ging im Bericht vom

26. April 2018 von einer vollschichtig und ohne Leistungsminderung zu- mutbaren (angepassten) Arbeitsfähigkeit aus, auch wenn er gewisse Be- denken betreffend den Einsatz in der freien Wirtschaft äusserte (vgl. act. II 46 S. 6). Dem letzten Punkt kommt indes keine entscheidende Bedeutung zu, weil med. pract. I.________ gleichzeitig davon ausging, der Beschwer- deführer hätte bereits bisher angestammt in (angepassten) sogenannten Nischenarbeitsplätzen gearbeitet (vgl. act. II 46 S. 4), was jedoch nicht zu- trifft, so dass auch in dieser Hinsicht keine Einschränkung nachgewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 15 ist. Überdies kommt bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheit- lichen Beeinträchtigungen dem Arzt ohnehin keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; SVR 2017 IV Nr. 75 S. 231 E. 4.1.1). Aus der im April 2017 erfolgten Herzoperation bleiben bei gutem Zustand und guter Prognose keine wesentlichen Beeinträchtigungen zurück (act. II 18.2). Mit Blick auf diese Arztberichte erscheint die RAD- ärztliche Beurteilung vom 29. Mai 2018 (act. II 54) als einleuchtend. So- dann kann auch unter Einbezug der Ergebnisse der AMM vom 31. Mai 2018 (act. II 55) weiterhin darauf abgestellt werden, zumal darin lediglich gewisse Mankos in der sozialen Kompetenz, hinsichtlich des Verhaltens, des Auftretens und der Bewerbungsunterlagen genannt wurden, diese aber den guten Arbeitsfähigkeiten nicht entgegenstanden. Insgesamt ist eine angepasste Arbeitstätigkeit durchaus vollzeitig möglich und entspricht letzt- endlich denjenigen Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer bisher über die ganze Zeit ausgeübt hatte. Schliesslich deckt sich auch der RAD-Bericht vom 5. September 2018 (act. II 65) im Wesentlichen mit den medizinischen Unterlagen und Einschätzungen der AMM, sodass insgesamt keine Wider- sprüche im Rahmen der durchgeführten medizinischen Abklärungen bzw. erhobenen Befunde ersichtlich sind, welche weiterführende Abklärungen erfordern würden. 3.5.4 Zu keinem anderen Schluss führt auch die Eingabe des Beschwer- deführers vom 15. April 2019, zumal darin keine neuen materiellen Aspekte vorgebracht werden, sondern der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Kritik am Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin wiederholt. Weiter bringt der Beschwerdeführer sinngemäss zum Ausdruck, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand aufgrund des IV-Abklärungsverfahrens verschlechtert habe. Ähnlich beschrieb Dr. med. E.________ im Arztzeug- nis vom 16. Januar 2018 (act. II 32 S. 2) eine zusätzliche (psychische) De- stabilisierung durch den ablehnenden Vorbescheid der Beschwerdegegne- rin. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige – vorliegend ohnehin nicht fachärztlich belegte – Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes im Nachgang zum negativen Rentenentscheid als reaktive Störung zu werten wäre, in welcher rechtsprechungsgemäss je- doch keine invalidisierende psychische Beeinträchtigung erblickt werden könnte, ansonsten der gesetzliche Invaliditätsbegriff seine Konturen verlöre

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 16 (Entscheid des BGer vom 16. Mai 2013, 9C_799/2012, E. 2.5; BGE 127 V 294). 3.5.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizini- schen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweismass- nahmen, namentlich das Einholen eines medizinischen Gutachtens, ist daher zu verzichten, denn davon sind keine neuen Erkenntnisse zu erwar- ten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und ebenso keine drohende Invalidität i.S.v. von Art. 8 IVG i.V.m. Art. 1novies IVV bestehen. Die Beschwerdegegne- rin hat folglich einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 27. September 2018 (act. II 66) zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem in der Höhe von Fr. 1‘000.-- geleisteten Kostenvorschuss entnommen; die Restanz von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/794, Seite 17 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und in diesem Umfang dem geleisteten Kos- tenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 200.-- wird dem Be- schwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.