opencaselaw.ch

200 2018 790

Bern VerwG · 2019-06-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. September 2018

Sachverhalt

A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2017 unter Hinweis auf die seit den Unfällen vom 11. Januar (Betriebsunfall) und 31. März 2017 (Verkehrsunfall) auftre- tenden Schwindelbeschwerden, Vergesslichkeit, Visusstörungen sowie Schulter- und Nackenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Im Rahmen erwerblicher und medizinischer Abklärungen holte die IVB unter anderem die Akten der C.________ (C.________; AB 12, 14) ein, welche mangels Unfallfolgen den Fall per 15. Januar 2018 abschloss (Verfügung vom 3. Januar 2018; AB 12.5, 14.2), und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten in den Fach- richtungen Psychiatrie und Rheumatologie (AB 26; vgl. auch AB 30 f.). Nach Eingang der beiden Gutachten (mitsamt Konsensbeurteilung; AB 34.1 und 35.1) und Einholen eines Abklärungsberichts für Selbstständi- gerwerbende (Bericht vom 5. Juli 2018; AB 40) stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 11. Juli 2018 die Verneinung des Anspruchs auf eine Invaliden- rente in Aussicht (AB 41) und verfügte am 24. September 2018 entspre- chend (AB 42). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm ab wann rech- tens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens un- ter Einbezug eines Dolmetschers an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, ferner sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) mit zusätzlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 3 Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme hätte ein polydisziplinäres Gutachten zufallsbasiert in Auftrag gegeben werden müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Gleichzeitig reichte sie die bis anhin fehlende Seite 32 des psychia- trischen Gutachtens ein (vgl. AB 48.1/32). Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2018 stellte der Instrukti- onsrichter dem Beschwerdeführer das vorerwähnte Aktenstück zu und wies den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Partei- und Zeugenbefragung ab. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung festhalte, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 bejahte. Mit dieser Eingabe reichte er zudem weitere Beweismittel zu den Akten; diese wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht. Am 8. März 2019 setzte der Instruktionsrichter den Termin für die öffentli- che Schlussverhandlung auf den 22. Mai 2019 fest und gab die Zusam- mensetzung der urteilenden Kammer des Verwaltungsgerichts bekannt. Gleichzeitig schloss er das Beweisverfahren. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 15. Mai 2019 mit, auf eine Teilnahme an der Ver- handlung zu verzichten. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 22. Mai 2019 bestätigte der Beschwerdeführer die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und präzisierte sein Eventualbegehren dahingehend, dass die Sache zur Einho- lung eines neuen polydisziplinären Gutachtens unter Einbezug eines ara- bisch sprechenden Dolmetschers an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 4

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der IV. Über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung nicht be- funden. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr berufliche Massnahmen beantragt, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Sollte der Be- schwerdeführer Unterstützung durch die IV bei beruflichen Massnahmen wünschen und bereit sein, dabei im Rahmen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aktiv mitzuwirken, kann er ein entsprechendes Gesuch einreichen (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 5

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 6 zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.5.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257; vgl. zum Ganzen auch Bundesamt für Sozialversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 7 cherung [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi- cherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2076 ff.). 2.5.2 Gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). 2.5.3 Feste Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungs- felder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren nicht. Die jeweiligen Einsatzbereiche lassen sich jedoch wie folgt umreissen: Die um- fassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzu- holen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Ge- sundheitsproblematik aber nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fäl- len kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) not- wendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliede- rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352). 2.5.4 Sowohl bei poly- als auch mono- bzw. bidisziplinären Begutachtun- gen steht es den Gutachtern frei, die von der IV-Stelle bzw. dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) – oder im Beschwerdefall durch ein Gericht –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 8 bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vor- behalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausge- schlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beob- achtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 9 3. 3.1 Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 13. Februar 2017 (mitsamt Unfallschein) rutschte der Beschwerdeführer am 11. Januar 2017 aus und verletzte sich dabei die Zähne sowie den linken Arm; in der Folge wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 9; vgl. auch AB 5). 3.1.2 Nach einem Auffahrunfall vom 31. März 2017 klagte der Beschwer- deführer zusätzlich über Schmerzen im unteren Rückenbereich, Nacken und Kopf (Unfallmeldung UVG vom 12. April 2017; AB 8); es wurde weiter- hin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 8/3; vgl. auch AB 5). 3.1.3 In den Berichten des Spitals D.________ vom 19. Juni (AB 12.57),

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 nachfolgend – einzu- treten.

E. 12 September (AB 7/3 f.), 20. November (AB 12.7) und 21. Dezember 2017 (AB 12.3) wurden starke zervikobrachialgiforme Schmerzen linkssei- tig bei HWS-Schleudertrauma vom 31. März 2017, eine zentrale Spinalka- nalstenose mit hochgradiger Foraminalstenose C5/6 links (vgl. auch AB 12.72) mit C6-Wurzelkompression (vgl. auch AB 12.8) sowie starke tieflumbale Rückenschmerzen bei Diskopathie und Facettengelenksarthro- se L4/5 beidseits bzw. persistierende posttraumatische Schulterschmerzen links mit Impingementsymptomatik diagnostiziert und fortwährend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. AB 12.3/2). 3.1.4 Anlässlich eines ambulanten Assessments in der Rehaklinik E.________ vom 4. August 2017 wurden in Bezug auf den Unfall vom

31. März 2017 eine HWS-Distorsion QTF II und in Bezug auf den Unfall vom 11. Januar 2017 eine Schulterkontusion links, ferner der Verdacht auf eine psychosoziale Belastungssituation, rezidivierende frontale Kopf- schmerzen, ein fraglicher Auffahrunfall 2005 sowie ein rezidivierendes lum- bovertebrales Schmerzsyndrom bei Beinlänge-Differenz diagnostiziert (AB 12.49/1 f.). Rein unfallkausal sei sowohl bezüglich Schulter als auch HWS nicht von bleibenden Einschränkungen auszugehen. Unter Einhal- tung der Therapieempfehlungen sei eine schrittweise Steigerung der Ar- beitsfähigkeit zu erwarten; mit Blick auf die degenerativen Vorzustände

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 10 sollte auf das Hantieren mit sehr schweren Lasten allerdings verzichtet werden (AB 12.49/6). 3.1.5 Im psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 8. Mai 2018 (AB 34.1 bzw. 48.1) verneinte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und diagnosti- zierte ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbei- tungsstörung (ICD-10 F54; AB 34.1/27 Ziff. 6). Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbei- ten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe schon vor den Unfällen unter erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gelitten. Auch sei er belastet durch das Scheitern seiner Ehe sowie die Unmöglichkeit, administrative Angelegenheiten selbstständig wahrzunehmen, da er nicht lesen und schreiben könne. Diese Belastungen könnten dazu beitragen, dass er sich durch seine Beschwerden mehr beeinträchtigt fühle als dass es den objek- tiven Befunden entspreche (AB 34.1/28 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer habe von ausgeprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen berich- tet, die im Rahmen der Untersuchung nicht hätten bestätigt werden kön- nen. Auch die Tatsache, dass er ohne weiteres Auto fahren könne und sich täglich mit seinen zahlreichen Kollegen treffe, schliesse eine relevante Konzentrations- und Gedächtnisstörung aus. Er klage zwar über Schmer- zen, berichte aber zugleich, dass er nur gelegentlich Schmerzmittel ein- nehme. Aufgrund der geschilderten Alltagsaktivitäten sei es nicht nachvoll- ziehbar, dass er sich überhaupt nicht mehr arbeitsfähig fühle (AB 34.1/29 f. Ziff. 7.3.1 f.). Dass er sich angesichts der geschilderten Lebensumstände Sorgen um die Zukunft mache, sei nachvollziehbar, begründe aber keine psychiatrische Störung (AB 35.1/5 oben). 3.1.6 Im rheumatologischen (Teil-)Gutachten vom 14. Mai 2018 (mitsamt interdisziplinärer Beurteilung; AB 35.1) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Me- dizin, was folgt (AB 35.1/37 f.): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei  Status nach HWS-Distorsion am 31. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 11  hochgradiger neuroforaminaler Einengung C5/6 links bei massiver Uncarthro- se, etwas weniger ausgeprägter neuroforaminaler Einengung C5/6 rechts  Status nach radikulärer Reizsituation C6 links, beginnend am 31. März 2017, dauernd bis wahrscheinlich Ende 2017, ab Anfang 2018 rein spondylogene Symptomatik ohne radikuläre Reizung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Periarthropathia humeroscapularis links mit/bei  Status nach Schulterkontusion links am 11. Januar 2017  Tendinitis der Subscapularissehne, der langen Bicepssehne um intrasca- pulären Abschnitt und der Supraspinatussehne, leicht aktivierte AC-Arthrose, keine RM-Ruptur, kein Labrumriss  Aktiv und passiv freier Beweglichkeit ohne jegliche Schonungszeichen - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei  degenerativen Veränderungen mit kleiner flachbasiger extraforaminaler Dis- kushernie L3/4 links, intraforaminale Diskushernie L4/5  intermittierend spondylogener Ausstrahlung links Es seien diverse physiotherapeutische Behandlungen bezüglich der HWS und bezüglich der Schulterproblematik erfolgt, welche bisher keine Besse- rung gebracht hätten. Infiltrative Massnahmen im HWS-Bereich seien bis- her keine erfolgt, was schwierig nachzuvollziehen sei und auch den Lei- densdruck klar relativiere (AB 35.1/38 Ziff. 7.2). Die vom Beschwerdeführer geschilderten zunehmenden Schmerzen seit den Unfallereignissen im Schulter- und auch HWS-Bereich seien klar diskrepant zum degressiven Verlauf in den Akten und auch zur klinischen Besserung, wie sie aktuell konstatiert und im Status belegt werden könne. Der Beschwerdeführer vermittle klar, dass er mit dem Erwerbsleben abgeschlossen habe; es sehe sich in keiner Weise arbeitsfähig. Dies sei auf somatischer Basis nicht nachvollziehbar (AB 35.1/39 Ziff. 7.4). Unter konservativen Massnahmen sei es zu einer sukzessiven Besserung der Befunde an der linken Schulter gekommen. Ebenfalls hätten sich die Befunde nach dem Unfall vom

31. März 2017 klar gebessert, bestehe doch keine Reflexdifferenz mehr, was klar dokumentiere, dass sich die Wurzel erholt habe. Auch bestünden keine Differenzen mehr bezüglich der Muskelumfänge; die athletisch aus- gebildete Muskulatur dokumentiere, dass diese regelmässig eingesetzt werde (AB 35.1/46). So bestünden dahingehend Inkonsistenzen, als der Beschwerdeführer aktiv sei (AB 35.1/39 Ziff. 7.3). Der vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte schlechte Verlauf ohne Besserung der subjektiven Beschwerden sei auch auf dem psychosozialen Hintergrund mit psychoso- zial nicht einfacher Situation (familiäre Verhältnisse, finanzielle Probleme) zu sehen (AB 35.1/38 Ziff. 7.1 und 35.1/49 Ziff. 10.6). Ab 11. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 12 (erster Unfall) bis Ende Dezember 2017 habe keine Arbeitsfähigkeit be- standen (AB 35.1/41 oben). Seit Anfang 2018 sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer sowie generell für körperlich leichte bis gelegentlich mittel- schwere Tätigkeiten ohne Zwangsstellungen wieder voll arbeitsfähig (AB 35.1/40). Da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 3.1.5 hiervor), gelte die rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (AB 35.1/8 Ziff. 4.9). 3.1.7 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer den audio- neurootologischen Bericht von Dr. med. H.________, Spezialarzt für Oto- Rhino-Laryngologie, vom 29. Mai 2018 ein (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Dr. med. H.________ legte dar, es liege eine multimodale Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems und sehr wahrscheinlich Mikroverletzungen im Bereich der cervikalen Facetten- gelenke vor (BB 3/8 Mitte). Zur Arbeits(un)fähigkeit äusserte sich Dr. med. H.________ nicht. 3.1.8 Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer den vom 24. Septem- ber 2018 datierten Bericht der neuro-optometrischen Abklärung vom

E. 16 August 2018 von I.________, Augenoptikmeisterin, ein (BB 4). Bezug- nehmend auf die standardisierte Diagnostik des dynamischen Se- hens/Sehprozesses seien die typischen Schwierigkeiten wie bei einer Be- schleunigungsverletzung gegeben. Der Beschwerdeführer sollte unbedingt eine neuro-optometrische Rehabilitation machen können, welche erfah- rungsgemäss ca. ein Jahr daure (BB 4/4 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtene Verfügung vom

24. September 2018 (AB 42) im Wesentlichen auf die Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ vom 8. und 14. Mai 2018 samt interdis- ziplinärer Gesamtbeurteilung (AB 34.1 und 35.1) ab. Diese Gutachten erfül- len die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 2.6 hier- vor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 13 genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollzieh- bar begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerde und anlässlich der Schlussverhandlung vorbrachte, ist, wie nachfolgend (vgl. E. 3.3 - 3.7) aufzuzeigen ist, nicht stichhaltig: 3.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte statt einer bidiszi- plinären Begutachtung (rheumatologisch/psychiatrisch) eine polydisziplinä- re Begutachtung stattfinden müssen, dies unter zusätzlicher Berücksichti- gung der Fachgebiete Orthopädie, Neurologie und Neurootologie. 3.3.1 Eine Anfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Begutachtung des Beschwerdeführers beantwortete der RAD am 31. Januar 2018 dahin- gehend, dass der Auftrag im Verlaufe des Monats März 2018 an die Dres. med. F.________ und G.________ versendet werden könne (AB 26). Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Beilage der Gutachterfragen über die vorgesehene Begutachtung bei den hiervor genannten Ärzten und wies ihn darauf hin, dass von ihm gewünschte Zusatzfragen bis 20. Februar 2018 eingereicht werden könnten (AB 27). Hiervon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Am 15. März 2018 beauftragte die Beschwerdegegnerin sodann die Dres. med. F.________ und G.________ mit der Begutachtung (AB 30 f.). In der Folge nahm der Beschwerdeführer in Kenntnis, dass es sich um eine bidisziplinäre Begutachtung handelt, die Gutachtertermine wahr, ohne zuvor zusätzliche Untersuchungen in weiteren Fachgebieten verlangt bzw. zumindest Zusatzfragen formuliert zu haben. Auch nach Erstattung der Gutachten vom 8. (AB 34.1 bzw. 48.1) und 14. Mai 2018 (AB 35.1) wie auch nach Erlass des Vorbescheids (AB 41) beanstandete der Beschwer- deführer die durchgeführte Begutachtung nicht. Erst im Beschwerdeverfah- ren nach Erlass der abweisenden Verfügung vom 24. September 2018 (AB 42) liess er diesbezüglich vorbringen, er sei "nicht den rechtlichen Vor- gaben entsprechend abgeklärt" worden (Beschwerde, S. 5). 3.3.2 Aus dem Dargelegten erhellt, dass dem Beschwerdeführer im Ver- waltungsverfahren die einschlägigen Mitwirkungsrechte gewährt wurden und er dort namentlich die Gelegenheit hatte, materielle Einwendungen gegen die Art und den Umfang der Begutachtung wie z.B. eine allenfalls unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen vorzubringen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 14 E. 2.5.1 hiervor). Entsprechend wurden ihm die Partizipationsrechte vor- gängig der Begutachtung mit Schreiben vom 5. Februar 2018 gewährt (AB 27), doch hat er keine Einwendungen dagegen erhoben. Damit ist sei- ne Rüge, es hätte ein polydisziplinäres Gutachten erstellt werden müssen, im vorliegenden Verfahren verspätet erfolgt (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die Gut- achter haben sodann keine zusätzlichen Abklärungen in weiteren Fachrich- tungen (vgl. E. 2.5.4 hiervor) zur Diskussion gestellt, sodass auf die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Empfehlung des RAD (AB 26) getrof- fene Auswahl abzustellen ist. 3.3.3 Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwie- fern vorliegend die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik nicht voll- ends gesichert gewesen sein soll, sodass eine polydisziplinäre Begutach- tung angezeigt gewesen wäre (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Soweit er sich diesbe- züglich auf das komplexe Störungsbild nach Distorsion der HWS beruft, gilt es festzuhalten, dass hinsichtlich der dafür als Ursache in Betracht kom- menden Unfälle vom 11. Januar (AB 9) und 31. März 2017 (AB 8) gemäss rechtskräftiger Verfügung der C.________ vom 3. Januar 2018 (AB 12.5, 14.2) keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Gestützt auf die sich bei den Akten befindlichen Arztberichte leidet der Beschwerdeführer (noch) an gesund- heitlichen Beschwerden des Bewegungsapparates (starke zervikobrachial- giforme Schmerzen linksseitig, zentrale Spinalkanalstenose und hochgra- dige Foraminalstenose C5/6 links mit C6-Wurzelkompression, starke tief- lumbale Rückenschmerzen bei Diskopathie und Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits bzw. persistierende posttraumatische Schulterschmerzen links mit Impingementsymptomatik; AB 12.57, 7/3, 36/2, 24/3 f., 12.3, 24/1 f.), d.h. es handelt sich um ein medizinisches Geschehen im Grenzbereich zwischen Rheumatologie und Orthopädie. Erstere befasst sich mit Erkran- kungen des Bindegewebes und schmerzhaften Störungen des Bewe- gungsapparates, letztere mit Störungen und Anomalien in Form oder Funk- tion des Stütz- und Bewegungsapparates (PSCHYREMBEL, Klinisches Wör- terbuch, 267. Auflage 2017, S. 601 ["rheumatischer Formenkreis"], 1561 ["Rheumatologie"] und 1314 ["Orthopädie"]). Es ist deshalb nicht entschei- dend, ob die Begutachtung durch einen Rheumatologen oder einen Or- thopäden durchgeführt worden ist. Von daher spricht vorliegend nichts ge- gen eine zuverlässige Beurteilung der entsprechenden gesundheitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 15 Beschwerden durch den rheumatologischen Gutachter Dr. med. G.________ (der Umstand, dass dieser daneben auch über den Facharztti- tel für Allgemeine Innere Medizin verfügt, ist im Übrigen für die Frage einer allfälligen polydisziplinären Begutachtung nicht relevant [BVR 2019 S. 214]). Sodann zeigen die Akten neurologisch unauffällige Befunde (vgl. AB 12.71/2 Mitte, 12.49/9 oben, 12.8, 14.37, 14.26/2 Mitte), weshalb ein Ab- klärungsbedarf zu verneinen ist; dies gilt umso mehr für allfällige neuropsy- chologische Untersuchungen (zu deren Stellenwert vgl. BGE 119 V 335 E. 2b.bb S. 340 sowie Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2). 3.4 Was die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers betrifft, enthal- ten die Akten keine hinreichenden Anzeichen, dass sie einer Verwertbarkeit des bidisziplinären Gutachtens entgegenstehen würden. Zwar findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht lesen und schreiben könne (AB 34.1/23 unten), was indessen nicht ausschliesst, dass er sich mit den behandelnden Ärzten mündlich verständigen konnte. So war es dem psychiatrischen Gutachter durchaus möglich, durch eine Befragung des Beschwerdeführers eine eingehende Anamnese zu erheben (vgl. AB 34.1/22 ff.), und die Gutachter haben keine Verständigungsschwierig- keiten mit dem Beschwerdeführer erwähnt (vgl. dazu auch Rz. 2121.2 KS- VI). Soweit nunmehr der Beschwerdeführer einzelne Fehlinterpretationen durch den Gutachter bemängelt (Beschwerde, S. 8 f.), gilt es darauf hinzu- weisen, dass auch anderweitig in den Akten erstellt ist, dass der Be- schwerdeführer wieder Auto fährt (so AB 12.76/6 Ziff. 23) und Kollegschaf- ten pflegt (so AB 12.49/4 Mitte). Auch wenn im Assessmentbericht der Re- haklinik E.________ vom 4. August 2017 explizit auf "mässige" Deutsch- kenntnisse hingewiesen worden ist (AB 12.49/3 unten), ist doch auch in dieser Untersuchung auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtet wor- den. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine ausreichende Sprach- kompetenz zu attestieren, zumal er seit 1991 in der Schweiz lebt und zu- letzt als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift tätig war. 3.5 In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Dr. med. H.________ vom 29. Mai 2018 (BB 3) werden insbesondere mangelhafte Abklärungen der C.________ und deren Verneinung unfallkausaler Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 16 schwerden thematisiert bzw. beanstandet und therapeutische Massnahmen vorgeschlagen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert und dement- sprechend wird auch keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit gestellt. Kommt hinzu, dass Dr. med. H.________ bloss rein sub- jektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennt, nicht aber allfällige wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Damit spricht dieser Bericht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Gutachter, zumal diesen die darin geltend gemachten Einschränkungen hinlänglich bekannt waren. Der Be- richt vermag auch nicht die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu be- gründen. Gleiches gilt in Bezug auf den Bericht der Augenoptikmeisterin I.________ vom 24. September 2018 (BB 4) sowie die Belege der Psychiatrischen Dienste J.________ vom 13. und 25. September 2018 (BB 5 f.). Erstere ist zudem nicht Fachärztin, letztere enthalten weder eine Diagnose noch wird darin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. 3.6 Die mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 eingereichten Berichte (BB 7 f.) beziehen sich insbesondere auf einen erneuten Auffahrunfall des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2018 und damit offensichtlich auf die Zeit nach Verfügungserlass, weshalb sie hier von vornherein nicht relevant sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die im Bericht der psychiatrischen Dienste J.________ vom 21. November 2018 seit ca. einem Jahr beklagten und angeblich seit ca. Juli 2018 zugenommenen Symptome von gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb, erhöhter Müdigkeit sowie stark verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit (BB 7/1 Mitte) waren dem psychiatrischen Gutachter hinlänglich bekannt (AB 34.1/27) und er hat dazu nachvollziehbar Stellung genommen (AB 34.1/29 f. Ziff. 7.3.1 f.). Eine erneute Zunahme dieser Symptome nach einem Autounfall vom 30. Okto- ber 2018 bezieht sich alsdann auf die Zeit nach Verfügungserlass; auch agoraphobische Ängste schilderte der Beschwerdeführer erstmals nach Verfügungserlass (vgl. BB 7/1 unten). Die gestützt darauf gestellten Dia- gnosen einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syn- drom (ICD-10 F32.11), isolierten Phobien, Flugangst (ICD-10 F40.2) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 17 Agoraphobie (ICD-10 F40.9; BB 7/2 Mitte) beruhen somit mehr auf ana- mnestischen Angaben des Beschwerdeführers denn auf objektiven Befun- den (so wurde denn auch die Beck-Depressionsskala nicht ausgefüllt). 3.7 Damit erübrigen sich – entgegen dem Eventualantrag in der Be- schwerde – weitere Sachverhaltserhebungen in Form eines polydiszi- plinären Gutachtens (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.8 Gestützt auf die schlüssige und beweiskräftige Beurteilung im bidis- ziplinären Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ vom

8. (AB 34.1 bzw. 48.1) und 14. Mai 2018 (AB 35.1) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit vom 11. Januar bis Ende Dezember 2017 zu 100 % arbeitsun- fähig war und seither wieder eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (AB 35.1/41 unten). Damit ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erfüllt, so dass von vornherein kein Rentenanspruch besteht. Sogar wenn das Wartejahr erfüllt wäre, läge ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % vor (vgl. E. 3.9 nachfolgend). 3.9 Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin im Abklärungs- bericht für Selbstständigerwerbende vom 5. Juli 2018 (AB 40) wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten und gibt zu keinen gerichtli- chen Korrekturen Anlass. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sowohl zur Bestimmung des hypothetischen Validen- wie auch des hypothetischen Invalideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt hat. Der Beschwerdeführer war zwar Angestellter der (mittlerweile konkursiten) … (AB 23), gleichzeitig aber auch deren alleinige Inhaber (AB 6). Diese Tätigkeit nahm er im April 2016 auf und führte sie bis zum ersten Unfall vom 11. Januar 2017 aus (vgl. AB 23/2 f. Ziff. 2.1 und 2.8), also bloss et- was mehr als neun Monate. Da sich aufgrund dieser kurzen Zeitspanne das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2), rechtfertigt sich ein Abstellen auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 18 die LSE und dabei mit Blick auf die bisher ausgeführte Tätigkeit (AB 23/3 Ziff. 2.7, 34.1/23 f. Ziff. 3.2.6 f.) auf die Tabelle TA1, Ziffern 45-47 (…), Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art; selbst wenn angesichts der Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers als Geschäftsführer auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt würde, würde sich im Ergebnis nichts ändern). Unter Berücksichtigung dessen, dass hieraus gemäss LSE 2014 ein (hypothetisches) Valideneinkommen von Fr. 4'995.-- (vgl. AB 40/4) resultiert und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weitaus tiefere Einkommen erwirtschaftet hatte (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto; AB 18) bzw. als Selbstständigerwer- bender gar Konkurs anmelden musste (vgl. dazu die Berufsanamnese in AB 34.1/23 f.), wirkt sich dies sogar zu seinen Gunsten aus. Indem der Be- schwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive kei- ner ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf statistische Werte gemäss LSE abzustellen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Gemäss dem Zumutbar- keitsprofil kann der Beschwerdeführer keine dauernd mittelschweren oder schweren Arbeiten mehr verrichten (AB 35.1/8 Ziff. 4.8). Demnach ist dem Invalideneinkommen praxisgemäss der Wert Total von Tabelle TA1 der LSE, Männer, Kompetenzniveau 1, zugrunde zu legen (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.3.1). Der von der Be- schwerdegegnerin sodann zusätzlich gewährte leidensbedingte Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327) von 10% liegt im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 5 % (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). 4. Nach dem hiervor Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2018 (AB 42) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 19 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 22. Mai 2019) - IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 22. Mai 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 20 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 790 IV KOJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. Juni 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. September 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Dezember 2017 unter Hinweis auf die seit den Unfällen vom 11. Januar (Betriebsunfall) und 31. März 2017 (Verkehrsunfall) auftre- tenden Schwindelbeschwerden, Vergesslichkeit, Visusstörungen sowie Schulter- und Nackenschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2). Im Rahmen erwerblicher und medizinischer Abklärungen holte die IVB unter anderem die Akten der C.________ (C.________; AB 12, 14) ein, welche mangels Unfallfolgen den Fall per 15. Januar 2018 abschloss (Verfügung vom 3. Januar 2018; AB 12.5, 14.2), und veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten in den Fach- richtungen Psychiatrie und Rheumatologie (AB 26; vgl. auch AB 30 f.). Nach Eingang der beiden Gutachten (mitsamt Konsensbeurteilung; AB 34.1 und 35.1) und Einholen eines Abklärungsberichts für Selbstständi- gerwerbende (Bericht vom 5. Juli 2018; AB 40) stellte die IVB mit Vorbe- scheid vom 11. Juli 2018 die Verneinung des Anspruchs auf eine Invaliden- rente in Aussicht (AB 41) und verfügte am 24. September 2018 entspre- chend (AB 42). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm ab wann rech- tens die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines neuen polydisziplinären Gutachtens un- ter Einbezug eines Dolmetschers an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, ferner sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) mit zusätzlicher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 3 Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme hätte ein polydisziplinäres Gutachten zufallsbasiert in Auftrag gegeben werden müssen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2018 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutre- ten sei. Gleichzeitig reichte sie die bis anhin fehlende Seite 32 des psychia- trischen Gutachtens ein (vgl. AB 48.1/32). Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2018 stellte der Instrukti- onsrichter dem Beschwerdeführer das vorerwähnte Aktenstück zu und wies den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Partei- und Zeugenbefragung ab. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an der Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung festhalte, was der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 bejahte. Mit dieser Eingabe reichte er zudem weitere Beweismittel zu den Akten; diese wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht. Am 8. März 2019 setzte der Instruktionsrichter den Termin für die öffentli- che Schlussverhandlung auf den 22. Mai 2019 fest und gab die Zusam- mensetzung der urteilenden Kammer des Verwaltungsgerichts bekannt. Gleichzeitig schloss er das Beweisverfahren. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 15. Mai 2019 mit, auf eine Teilnahme an der Ver- handlung zu verzichten. An der öffentlichen Schlussverhandlung vom 22. Mai 2019 bestätigte der Beschwerdeführer die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und präzisierte sein Eventualbegehren dahingehend, dass die Sache zur Einho- lung eines neuen polydisziplinären Gutachtens unter Einbezug eines ara- bisch sprechenden Dolmetschers an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 nachfolgend – einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der IV. Über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung nicht be- funden. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr berufliche Massnahmen beantragt, ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Sollte der Be- schwerdeführer Unterstützung durch die IV bei beruflichen Massnahmen wünschen und bereit sein, dabei im Rahmen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit aktiv mitzuwirken, kann er ein entsprechendes Gesuch einreichen (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 6 zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.5 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut- achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.5.1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257; vgl. zum Ganzen auch Bundesamt für Sozialversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 7 cherung [BSV], Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversi- cherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2076 ff.). 2.5.2 Gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69). 2.5.3 Feste Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungs- felder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren nicht. Die jeweiligen Einsatzbereiche lassen sich jedoch wie folgt umreissen: Die um- fassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzu- holen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Ge- sundheitsproblematik aber nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fäl- len kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) not- wendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliede- rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352). 2.5.4 Sowohl bei poly- als auch mono- bzw. bidisziplinären Begutachtun- gen steht es den Gutachtern frei, die von der IV-Stelle bzw. dem Regiona- len Ärztlichen Dienst (RAD) – oder im Beschwerdefall durch ein Gericht –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 8 bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vor- behalt steht insbesondere auch eine vorgängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausge- schlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gut- achten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beob- achtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 9 3. 3.1 Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 13. Februar 2017 (mitsamt Unfallschein) rutschte der Beschwerdeführer am 11. Januar 2017 aus und verletzte sich dabei die Zähne sowie den linken Arm; in der Folge wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 9; vgl. auch AB 5). 3.1.2 Nach einem Auffahrunfall vom 31. März 2017 klagte der Beschwer- deführer zusätzlich über Schmerzen im unteren Rückenbereich, Nacken und Kopf (Unfallmeldung UVG vom 12. April 2017; AB 8); es wurde weiter- hin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 8/3; vgl. auch AB 5). 3.1.3 In den Berichten des Spitals D.________ vom 19. Juni (AB 12.57),

12. September (AB 7/3 f.), 20. November (AB 12.7) und 21. Dezember 2017 (AB 12.3) wurden starke zervikobrachialgiforme Schmerzen linkssei- tig bei HWS-Schleudertrauma vom 31. März 2017, eine zentrale Spinalka- nalstenose mit hochgradiger Foraminalstenose C5/6 links (vgl. auch AB 12.72) mit C6-Wurzelkompression (vgl. auch AB 12.8) sowie starke tieflumbale Rückenschmerzen bei Diskopathie und Facettengelenksarthro- se L4/5 beidseits bzw. persistierende posttraumatische Schulterschmerzen links mit Impingementsymptomatik diagnostiziert und fortwährend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. AB 12.3/2). 3.1.4 Anlässlich eines ambulanten Assessments in der Rehaklinik E.________ vom 4. August 2017 wurden in Bezug auf den Unfall vom

31. März 2017 eine HWS-Distorsion QTF II und in Bezug auf den Unfall vom 11. Januar 2017 eine Schulterkontusion links, ferner der Verdacht auf eine psychosoziale Belastungssituation, rezidivierende frontale Kopf- schmerzen, ein fraglicher Auffahrunfall 2005 sowie ein rezidivierendes lum- bovertebrales Schmerzsyndrom bei Beinlänge-Differenz diagnostiziert (AB 12.49/1 f.). Rein unfallkausal sei sowohl bezüglich Schulter als auch HWS nicht von bleibenden Einschränkungen auszugehen. Unter Einhal- tung der Therapieempfehlungen sei eine schrittweise Steigerung der Ar- beitsfähigkeit zu erwarten; mit Blick auf die degenerativen Vorzustände

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 10 sollte auf das Hantieren mit sehr schweren Lasten allerdings verzichtet werden (AB 12.49/6). 3.1.5 Im psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 8. Mai 2018 (AB 34.1 bzw. 48.1) verneinte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und diagnosti- zierte ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Schmerzverarbei- tungsstörung (ICD-10 F54; AB 34.1/27 Ziff. 6). Das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbei- ten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe schon vor den Unfällen unter erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gelitten. Auch sei er belastet durch das Scheitern seiner Ehe sowie die Unmöglichkeit, administrative Angelegenheiten selbstständig wahrzunehmen, da er nicht lesen und schreiben könne. Diese Belastungen könnten dazu beitragen, dass er sich durch seine Beschwerden mehr beeinträchtigt fühle als dass es den objek- tiven Befunden entspreche (AB 34.1/28 Ziff. 7.1). Der Beschwerdeführer habe von ausgeprägten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen berich- tet, die im Rahmen der Untersuchung nicht hätten bestätigt werden kön- nen. Auch die Tatsache, dass er ohne weiteres Auto fahren könne und sich täglich mit seinen zahlreichen Kollegen treffe, schliesse eine relevante Konzentrations- und Gedächtnisstörung aus. Er klage zwar über Schmer- zen, berichte aber zugleich, dass er nur gelegentlich Schmerzmittel ein- nehme. Aufgrund der geschilderten Alltagsaktivitäten sei es nicht nachvoll- ziehbar, dass er sich überhaupt nicht mehr arbeitsfähig fühle (AB 34.1/29 f. Ziff. 7.3.1 f.). Dass er sich angesichts der geschilderten Lebensumstände Sorgen um die Zukunft mache, sei nachvollziehbar, begründe aber keine psychiatrische Störung (AB 35.1/5 oben). 3.1.6 Im rheumatologischen (Teil-)Gutachten vom 14. Mai 2018 (mitsamt interdisziplinärer Beurteilung; AB 35.1) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Me- dizin, was folgt (AB 35.1/37 f.): mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches Zervikovertebralsyndrom mit/bei  Status nach HWS-Distorsion am 31. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 11  hochgradiger neuroforaminaler Einengung C5/6 links bei massiver Uncarthro- se, etwas weniger ausgeprägter neuroforaminaler Einengung C5/6 rechts  Status nach radikulärer Reizsituation C6 links, beginnend am 31. März 2017, dauernd bis wahrscheinlich Ende 2017, ab Anfang 2018 rein spondylogene Symptomatik ohne radikuläre Reizung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Periarthropathia humeroscapularis links mit/bei  Status nach Schulterkontusion links am 11. Januar 2017  Tendinitis der Subscapularissehne, der langen Bicepssehne um intrasca- pulären Abschnitt und der Supraspinatussehne, leicht aktivierte AC-Arthrose, keine RM-Ruptur, kein Labrumriss  Aktiv und passiv freier Beweglichkeit ohne jegliche Schonungszeichen - chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei  degenerativen Veränderungen mit kleiner flachbasiger extraforaminaler Dis- kushernie L3/4 links, intraforaminale Diskushernie L4/5  intermittierend spondylogener Ausstrahlung links Es seien diverse physiotherapeutische Behandlungen bezüglich der HWS und bezüglich der Schulterproblematik erfolgt, welche bisher keine Besse- rung gebracht hätten. Infiltrative Massnahmen im HWS-Bereich seien bis- her keine erfolgt, was schwierig nachzuvollziehen sei und auch den Lei- densdruck klar relativiere (AB 35.1/38 Ziff. 7.2). Die vom Beschwerdeführer geschilderten zunehmenden Schmerzen seit den Unfallereignissen im Schulter- und auch HWS-Bereich seien klar diskrepant zum degressiven Verlauf in den Akten und auch zur klinischen Besserung, wie sie aktuell konstatiert und im Status belegt werden könne. Der Beschwerdeführer vermittle klar, dass er mit dem Erwerbsleben abgeschlossen habe; es sehe sich in keiner Weise arbeitsfähig. Dies sei auf somatischer Basis nicht nachvollziehbar (AB 35.1/39 Ziff. 7.4). Unter konservativen Massnahmen sei es zu einer sukzessiven Besserung der Befunde an der linken Schulter gekommen. Ebenfalls hätten sich die Befunde nach dem Unfall vom

31. März 2017 klar gebessert, bestehe doch keine Reflexdifferenz mehr, was klar dokumentiere, dass sich die Wurzel erholt habe. Auch bestünden keine Differenzen mehr bezüglich der Muskelumfänge; die athletisch aus- gebildete Muskulatur dokumentiere, dass diese regelmässig eingesetzt werde (AB 35.1/46). So bestünden dahingehend Inkonsistenzen, als der Beschwerdeführer aktiv sei (AB 35.1/39 Ziff. 7.3). Der vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachte schlechte Verlauf ohne Besserung der subjektiven Beschwerden sei auch auf dem psychosozialen Hintergrund mit psychoso- zial nicht einfacher Situation (familiäre Verhältnisse, finanzielle Probleme) zu sehen (AB 35.1/38 Ziff. 7.1 und 35.1/49 Ziff. 10.6). Ab 11. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 12 (erster Unfall) bis Ende Dezember 2017 habe keine Arbeitsfähigkeit be- standen (AB 35.1/41 oben). Seit Anfang 2018 sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer sowie generell für körperlich leichte bis gelegentlich mittel- schwere Tätigkeiten ohne Zwangsstellungen wieder voll arbeitsfähig (AB 35.1/40). Da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 3.1.5 hiervor), gelte die rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (AB 35.1/8 Ziff. 4.9). 3.1.7 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer den audio- neurootologischen Bericht von Dr. med. H.________, Spezialarzt für Oto- Rhino-Laryngologie, vom 29. Mai 2018 ein (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Dr. med. H.________ legte dar, es liege eine multimodale Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtssystems und sehr wahrscheinlich Mikroverletzungen im Bereich der cervikalen Facetten- gelenke vor (BB 3/8 Mitte). Zur Arbeits(un)fähigkeit äusserte sich Dr. med. H.________ nicht. 3.1.8 Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer den vom 24. Septem- ber 2018 datierten Bericht der neuro-optometrischen Abklärung vom

16. August 2018 von I.________, Augenoptikmeisterin, ein (BB 4). Bezug- nehmend auf die standardisierte Diagnostik des dynamischen Se- hens/Sehprozesses seien die typischen Schwierigkeiten wie bei einer Be- schleunigungsverletzung gegeben. Der Beschwerdeführer sollte unbedingt eine neuro-optometrische Rehabilitation machen können, welche erfah- rungsgemäss ca. ein Jahr daure (BB 4/4 f.). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtene Verfügung vom

24. September 2018 (AB 42) im Wesentlichen auf die Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ vom 8. und 14. Mai 2018 samt interdis- ziplinärer Gesamtbeurteilung (AB 34.1 und 35.1) ab. Diese Gutachten erfül- len die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 2.6 hier- vor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der ge- klagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 13 genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollzieh- bar begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen in der Beschwerde und anlässlich der Schlussverhandlung vorbrachte, ist, wie nachfolgend (vgl. E. 3.3 - 3.7) aufzuzeigen ist, nicht stichhaltig: 3.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte statt einer bidiszi- plinären Begutachtung (rheumatologisch/psychiatrisch) eine polydisziplinä- re Begutachtung stattfinden müssen, dies unter zusätzlicher Berücksichti- gung der Fachgebiete Orthopädie, Neurologie und Neurootologie. 3.3.1 Eine Anfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Begutachtung des Beschwerdeführers beantwortete der RAD am 31. Januar 2018 dahin- gehend, dass der Auftrag im Verlaufe des Monats März 2018 an die Dres. med. F.________ und G.________ versendet werden könne (AB 26). Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Beilage der Gutachterfragen über die vorgesehene Begutachtung bei den hiervor genannten Ärzten und wies ihn darauf hin, dass von ihm gewünschte Zusatzfragen bis 20. Februar 2018 eingereicht werden könnten (AB 27). Hiervon machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Am 15. März 2018 beauftragte die Beschwerdegegnerin sodann die Dres. med. F.________ und G.________ mit der Begutachtung (AB 30 f.). In der Folge nahm der Beschwerdeführer in Kenntnis, dass es sich um eine bidisziplinäre Begutachtung handelt, die Gutachtertermine wahr, ohne zuvor zusätzliche Untersuchungen in weiteren Fachgebieten verlangt bzw. zumindest Zusatzfragen formuliert zu haben. Auch nach Erstattung der Gutachten vom 8. (AB 34.1 bzw. 48.1) und 14. Mai 2018 (AB 35.1) wie auch nach Erlass des Vorbescheids (AB 41) beanstandete der Beschwer- deführer die durchgeführte Begutachtung nicht. Erst im Beschwerdeverfah- ren nach Erlass der abweisenden Verfügung vom 24. September 2018 (AB 42) liess er diesbezüglich vorbringen, er sei "nicht den rechtlichen Vor- gaben entsprechend abgeklärt" worden (Beschwerde, S. 5). 3.3.2 Aus dem Dargelegten erhellt, dass dem Beschwerdeführer im Ver- waltungsverfahren die einschlägigen Mitwirkungsrechte gewährt wurden und er dort namentlich die Gelegenheit hatte, materielle Einwendungen gegen die Art und den Umfang der Begutachtung wie z.B. eine allenfalls unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen vorzubringen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 14 E. 2.5.1 hiervor). Entsprechend wurden ihm die Partizipationsrechte vor- gängig der Begutachtung mit Schreiben vom 5. Februar 2018 gewährt (AB 27), doch hat er keine Einwendungen dagegen erhoben. Damit ist sei- ne Rüge, es hätte ein polydisziplinäres Gutachten erstellt werden müssen, im vorliegenden Verfahren verspätet erfolgt (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Die Gut- achter haben sodann keine zusätzlichen Abklärungen in weiteren Fachrich- tungen (vgl. E. 2.5.4 hiervor) zur Diskussion gestellt, sodass auf die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Empfehlung des RAD (AB 26) getrof- fene Auswahl abzustellen ist. 3.3.3 Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwie- fern vorliegend die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik nicht voll- ends gesichert gewesen sein soll, sodass eine polydisziplinäre Begutach- tung angezeigt gewesen wäre (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Soweit er sich diesbe- züglich auf das komplexe Störungsbild nach Distorsion der HWS beruft, gilt es festzuhalten, dass hinsichtlich der dafür als Ursache in Betracht kom- menden Unfälle vom 11. Januar (AB 9) und 31. März 2017 (AB 8) gemäss rechtskräftiger Verfügung der C.________ vom 3. Januar 2018 (AB 12.5, 14.2) keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Gestützt auf die sich bei den Akten befindlichen Arztberichte leidet der Beschwerdeführer (noch) an gesund- heitlichen Beschwerden des Bewegungsapparates (starke zervikobrachial- giforme Schmerzen linksseitig, zentrale Spinalkanalstenose und hochgra- dige Foraminalstenose C5/6 links mit C6-Wurzelkompression, starke tief- lumbale Rückenschmerzen bei Diskopathie und Facettengelenksarthrose L4/5 beidseits bzw. persistierende posttraumatische Schulterschmerzen links mit Impingementsymptomatik; AB 12.57, 7/3, 36/2, 24/3 f., 12.3, 24/1 f.), d.h. es handelt sich um ein medizinisches Geschehen im Grenzbereich zwischen Rheumatologie und Orthopädie. Erstere befasst sich mit Erkran- kungen des Bindegewebes und schmerzhaften Störungen des Bewe- gungsapparates, letztere mit Störungen und Anomalien in Form oder Funk- tion des Stütz- und Bewegungsapparates (PSCHYREMBEL, Klinisches Wör- terbuch, 267. Auflage 2017, S. 601 ["rheumatischer Formenkreis"], 1561 ["Rheumatologie"] und 1314 ["Orthopädie"]). Es ist deshalb nicht entschei- dend, ob die Begutachtung durch einen Rheumatologen oder einen Or- thopäden durchgeführt worden ist. Von daher spricht vorliegend nichts ge- gen eine zuverlässige Beurteilung der entsprechenden gesundheitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 15 Beschwerden durch den rheumatologischen Gutachter Dr. med. G.________ (der Umstand, dass dieser daneben auch über den Facharztti- tel für Allgemeine Innere Medizin verfügt, ist im Übrigen für die Frage einer allfälligen polydisziplinären Begutachtung nicht relevant [BVR 2019 S. 214]). Sodann zeigen die Akten neurologisch unauffällige Befunde (vgl. AB 12.71/2 Mitte, 12.49/9 oben, 12.8, 14.37, 14.26/2 Mitte), weshalb ein Ab- klärungsbedarf zu verneinen ist; dies gilt umso mehr für allfällige neuropsy- chologische Untersuchungen (zu deren Stellenwert vgl. BGE 119 V 335 E. 2b.bb S. 340 sowie Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2). 3.4 Was die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers betrifft, enthal- ten die Akten keine hinreichenden Anzeichen, dass sie einer Verwertbarkeit des bidisziplinären Gutachtens entgegenstehen würden. Zwar findet sich der Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht lesen und schreiben könne (AB 34.1/23 unten), was indessen nicht ausschliesst, dass er sich mit den behandelnden Ärzten mündlich verständigen konnte. So war es dem psychiatrischen Gutachter durchaus möglich, durch eine Befragung des Beschwerdeführers eine eingehende Anamnese zu erheben (vgl. AB 34.1/22 ff.), und die Gutachter haben keine Verständigungsschwierig- keiten mit dem Beschwerdeführer erwähnt (vgl. dazu auch Rz. 2121.2 KS- VI). Soweit nunmehr der Beschwerdeführer einzelne Fehlinterpretationen durch den Gutachter bemängelt (Beschwerde, S. 8 f.), gilt es darauf hinzu- weisen, dass auch anderweitig in den Akten erstellt ist, dass der Be- schwerdeführer wieder Auto fährt (so AB 12.76/6 Ziff. 23) und Kollegschaf- ten pflegt (so AB 12.49/4 Mitte). Auch wenn im Assessmentbericht der Re- haklinik E.________ vom 4. August 2017 explizit auf "mässige" Deutsch- kenntnisse hingewiesen worden ist (AB 12.49/3 unten), ist doch auch in dieser Untersuchung auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtet wor- den. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine ausreichende Sprach- kompetenz zu attestieren, zumal er seit 1991 in der Schweiz lebt und zu- letzt als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift tätig war. 3.5 In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Dr. med. H.________ vom 29. Mai 2018 (BB 3) werden insbesondere mangelhafte Abklärungen der C.________ und deren Verneinung unfallkausaler Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 16 schwerden thematisiert bzw. beanstandet und therapeutische Massnahmen vorgeschlagen. Eine Arbeitsunfähigkeit wird nicht attestiert und dement- sprechend wird auch keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit gestellt. Kommt hinzu, dass Dr. med. H.________ bloss rein sub- jektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennt, nicht aber allfällige wichtige Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Damit spricht dieser Bericht nicht gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung der Gutachter, zumal diesen die darin geltend gemachten Einschränkungen hinlänglich bekannt waren. Der Be- richt vermag auch nicht die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu be- gründen. Gleiches gilt in Bezug auf den Bericht der Augenoptikmeisterin I.________ vom 24. September 2018 (BB 4) sowie die Belege der Psychiatrischen Dienste J.________ vom 13. und 25. September 2018 (BB 5 f.). Erstere ist zudem nicht Fachärztin, letztere enthalten weder eine Diagnose noch wird darin eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. 3.6 Die mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 eingereichten Berichte (BB 7 f.) beziehen sich insbesondere auf einen erneuten Auffahrunfall des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2018 und damit offensichtlich auf die Zeit nach Verfügungserlass, weshalb sie hier von vornherein nicht relevant sind (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Die im Bericht der psychiatrischen Dienste J.________ vom 21. November 2018 seit ca. einem Jahr beklagten und angeblich seit ca. Juli 2018 zugenommenen Symptome von gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, vermindertem Antrieb, erhöhter Müdigkeit sowie stark verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit (BB 7/1 Mitte) waren dem psychiatrischen Gutachter hinlänglich bekannt (AB 34.1/27) und er hat dazu nachvollziehbar Stellung genommen (AB 34.1/29 f. Ziff. 7.3.1 f.). Eine erneute Zunahme dieser Symptome nach einem Autounfall vom 30. Okto- ber 2018 bezieht sich alsdann auf die Zeit nach Verfügungserlass; auch agoraphobische Ängste schilderte der Beschwerdeführer erstmals nach Verfügungserlass (vgl. BB 7/1 unten). Die gestützt darauf gestellten Dia- gnosen einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syn- drom (ICD-10 F32.11), isolierten Phobien, Flugangst (ICD-10 F40.2) und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 17 Agoraphobie (ICD-10 F40.9; BB 7/2 Mitte) beruhen somit mehr auf ana- mnestischen Angaben des Beschwerdeführers denn auf objektiven Befun- den (so wurde denn auch die Beck-Depressionsskala nicht ausgefüllt). 3.7 Damit erübrigen sich – entgegen dem Eventualantrag in der Be- schwerde – weitere Sachverhaltserhebungen in Form eines polydiszi- plinären Gutachtens (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 3.8 Gestützt auf die schlüssige und beweiskräftige Beurteilung im bidis- ziplinären Gutachten der Dres. med. F.________ und G.________ vom

8. (AB 34.1 bzw. 48.1) und 14. Mai 2018 (AB 35.1) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen wie auch einer angepassten Tätigkeit vom 11. Januar bis Ende Dezember 2017 zu 100 % arbeitsun- fähig war und seither wieder eine volle Arbeitsfähigkeit besteht (AB 35.1/41 unten). Damit ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) nicht erfüllt, so dass von vornherein kein Rentenanspruch besteht. Sogar wenn das Wartejahr erfüllt wäre, läge ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % vor (vgl. E. 3.9 nachfolgend). 3.9 Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin im Abklärungs- bericht für Selbstständigerwerbende vom 5. Juli 2018 (AB 40) wird vom Beschwerdeführer in keiner Weise bestritten und gibt zu keinen gerichtli- chen Korrekturen Anlass. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sowohl zur Bestimmung des hypothetischen Validen- wie auch des hypothetischen Invalideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt hat. Der Beschwerdeführer war zwar Angestellter der (mittlerweile konkursiten) … (AB 23), gleichzeitig aber auch deren alleinige Inhaber (AB 6). Diese Tätigkeit nahm er im April 2016 auf und führte sie bis zum ersten Unfall vom 11. Januar 2017 aus (vgl. AB 23/2 f. Ziff. 2.1 und 2.8), also bloss et- was mehr als neun Monate. Da sich aufgrund dieser kurzen Zeitspanne das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern lässt (vgl. BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2), rechtfertigt sich ein Abstellen auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 18 die LSE und dabei mit Blick auf die bisher ausgeführte Tätigkeit (AB 23/3 Ziff. 2.7, 34.1/23 f. Ziff. 3.2.6 f.) auf die Tabelle TA1, Ziffern 45-47 (…), Männer, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand- werklicher Art; selbst wenn angesichts der Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers als Geschäftsführer auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt würde, würde sich im Ergebnis nichts ändern). Unter Berücksichtigung dessen, dass hieraus gemäss LSE 2014 ein (hypothetisches) Valideneinkommen von Fr. 4'995.-- (vgl. AB 40/4) resultiert und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit weitaus tiefere Einkommen erwirtschaftet hatte (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto; AB 18) bzw. als Selbstständigerwer- bender gar Konkurs anmelden musste (vgl. dazu die Berufsanamnese in AB 34.1/23 f.), wirkt sich dies sogar zu seinen Gunsten aus. Indem der Be- schwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft respektive kei- ner ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens ebenfalls auf statistische Werte gemäss LSE abzustellen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Gemäss dem Zumutbar- keitsprofil kann der Beschwerdeführer keine dauernd mittelschweren oder schweren Arbeiten mehr verrichten (AB 35.1/8 Ziff. 4.8). Demnach ist dem Invalideneinkommen praxisgemäss der Wert Total von Tabelle TA1 der LSE, Männer, Kompetenzniveau 1, zugrunde zu legen (vgl. Entscheid des BGer vom 11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.3.1). Der von der Be- schwerdegegnerin sodann zusätzlich gewährte leidensbedingte Abzug (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327) von 10% liegt im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens. Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 5 % (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). 4. Nach dem hiervor Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin den An- spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint. Die angefochtene Verfügung vom 24. September 2018 (AB 42) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 19 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 22. Mai 2019)

- IV-Stelle Bern (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 22. Mai 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2019, IV/2018/790, Seite 20 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.