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200 2018 78

Bern VerwG · 2018-05-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017

Sachverhalt

A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 1. März 2014 als ... und ... bei der C.________ angestellt (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 14 f.). Mit Schreiben vom

29. Juni 2017 wurde ihr per 31. Oktober 2017 gekündigt (act. IIB 4). Am 11. August 2017 meldete sie sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und wies darauf hin, dass sie ab ca. Februar 2018 selbständig sein werde (act. IIB 16 f.). Zudem stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. No- vember 2017 (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 21 ff.). Das RAV überwies das Dossier zwecks Prüfung der Vermittlungsfähigkeit an das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwer- degegner; act. IIB 47). Dieses entschied – nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs (act. IIB 46 f., 53 f., 61) – mit Verfügung vom 3. November 2017, dass die Versicherte mangels Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe (act. IIB 56 ff.). Hierge- gen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Einsprache (act. IIB 75 ff.), welche das beco mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 abwies (act. IIB 85 ff.).

B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erhebt die Versicherte, nach wie vor ver- treten durch die B.________ AG, Beschwerde und beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2017. Ferner seien die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu berechnen und der Beschwerdeführerin auszuzahlen. Alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2018 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 (act. IIB 85 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. November 2017 und dabei na- mentlich die Frage der Vermittlungsfähigkeit.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 2.2 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt eine versicherte Per- son, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und des- halb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Ver- fügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2b). 2.3 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versi- cherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitneh- merin vermittelt werden kann bzw. ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie dies ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 112 V 326 E. 1a S. 327; ARV 1996/97 S. 200 E. 1). 2.4 Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu ver- einbaren, dass ein Arbeitsloser sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit umsieht. Die Arbeitslosenversicherung be- zweckt in einem derartigen Fall aber nicht die Abdeckung von Unterneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 5 merrisiken (ARV 2010 S. 140 E. 3.3 und 3.4.2, 2009 S. 338 E. 4.3, 2008 S. 313 E. 3.3). 2.5 Eine versicherte Person, welche durch die Aufnahme einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit nicht vorwiegend in Erfüllung der Schadenmin- derungspflicht ihre Arbeitslosigkeit beenden will, sondern ohnehin den Ent- schluss gefasst hat, sich mit einem Statuswechsel beruflich zu verändern, gilt jedoch grundsätzlich nicht als vermittlungsfähig (AVIG-Praxis ALE B229, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch; ARV 1995 S. 52). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2017 vermittlungsfähig war. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sie bereits in ihrer RAV-Anmeldung vom 11. August 2017 ihre Absicht bekundet hat, sich per Februar 2018 selbständig zu machen (act. IIB 6; 16). So schrieb zur Frage, ob ihr eine Beschäftigung zugesichert sei: „ab ca. Feb. 2018 selbständig“ (act. IIB 16). Auf dem Formular „Sind Sie fit für Ihre neue Stel- le“ antwortete sie auf die Frage, ob es Gründe gebe, die ihre Stellensuche erschwerten: „Ich plane ab Februar 2018 eine Selbständigkeit aufzuneh- men“ (act. IIB 6 f.). Wie sie anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom

29. August 2017 ausgeführt hatte, ging es ihr lediglich darum, eine Überg- angslösung bis zur Aufnahme der Selbständigkeit im Februar 2018 zu su- chen. Die Kündigung bei der C.________ sei erfolgt, weil die Arbeitgeberin vermutet habe, dass sie sich selbständig machen wolle (act. IIB 95). Zum Kündigungsgrund nahm die Personalverantwortliche der C.________ Stel- lung und führte aus, dass sie per Zufall festgestellt hätten, dass die Be- schwerdeführerin zusammen mit dem ... die Eröffnung einer ... in … plane ohne die Geschäftsleitung der C.________ informiert zu haben (act. IIB 42). Dem „Fragebogen Deklaration der Selbständigkeit oder in der eigenen Firma beschäftigt“ vom 13. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass lediglich der Umbau der ... abgewartet werden muss und danach die Selbständigkeit aufgenommen werden kann (act. IIA 56). Der Beschwerdegegner verweist zu Recht darauf, dass eine solche Überbrückung nicht durch die Arbeitslo- senversicherung finanziert wird (act. IIB 87).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 6 3.2 Am 6. Juli 2017 liess sich die Beschwerdeführerin als Gesellschafte- rin der Kollektivgesellschaft D.________ mit Einzelzeichnungsbefugnis eintragen (act. IIB 60). Selbst unter der Annahme, dass dieser Eintrag im Handelsregister im Juli 2017 primär erfolgte, um eine Abklärung betreffend Pensionskassengelder vornehmen zu können (Beschwerde S. 2), ändert dies nichts am Umstand, dass die Absicht, sich selbständig zu machen, gestützt auf die gesamten Akten (namentlich die in E. 3.1 hiervor erwähn- ten) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der RAV- Anmeldung bestand. 3.3 Auch ist zu berücksichtigen, dass die zur Verfügung stehende Zeit von drei Monaten (November 2017 bis Januar 2018) zu kurz war, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, die Be- schwerdeführerin wäre von einem andern Arbeitgeber angestellt worden, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls gegen die Vermittlungsfähigkeit spricht (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Obschon die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung beim RAV Arbeitsbemühungen getätigt hat (act. IIB 63; 81; 93), war ihr Ziel die Auf- nahme der Selbständigkeit. Nach dem Dargelegten hat sie diesen Ent- schluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit bzw. sogar vor der Anmeldung beim RAV gefasst, weshalb sie im zu beurteilenden Zeitpunkt nicht vermittlungsfähig war (vgl. E. 2.2 und 2.5 hiervor). 3.5 Anzufügen bleibt, dass das D.________ am 1. Februar 2018 eröff- net wurde (https://www....ch), womit davon auszugehen ist, dass die Be- schwerdeführerin deshalb per 31. Januar 2018 beim RAV abgemeldet wur- de (act. IIB 98). 3.6 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Vermitt- lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 7 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 78 ALV KOJ/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. Mai 2018 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 1. März 2014 als ... und ... bei der C.________ angestellt (Dossier RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIB] 14 f.). Mit Schreiben vom

29. Juni 2017 wurde ihr per 31. Oktober 2017 gekündigt (act. IIB 4). Am 11. August 2017 meldete sie sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an und wies darauf hin, dass sie ab ca. Februar 2018 selbständig sein werde (act. IIB 16 f.). Zudem stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. No- vember 2017 (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 21 ff.). Das RAV überwies das Dossier zwecks Prüfung der Vermittlungsfähigkeit an das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwer- degegner; act. IIB 47). Dieses entschied – nach Gewährung des rechtli- chen Gehörs (act. IIB 46 f., 53 f., 61) – mit Verfügung vom 3. November 2017, dass die Versicherte mangels Vermittlungsfähigkeit keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe (act. IIB 56 ff.). Hierge- gen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Einsprache (act. IIB 75 ff.), welche das beco mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 abwies (act. IIB 85 ff.).

B. Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 erhebt die Versicherte, nach wie vor ver- treten durch die B.________ AG, Beschwerde und beantragt die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. Dezember 2017. Ferner seien die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu berechnen und der Beschwerdeführerin auszuzahlen. Alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2018 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2017 (act. IIB 85 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Arbeitslosentaggelder ab dem 1. November 2017 und dabei na- mentlich die Frage der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 2.2 Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis gilt eine versicherte Per- son, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und des- halb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Ver- fügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3a S. 522; SVR 2000 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2b). 2.3 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versi- cherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitneh- merin vermittelt werden kann bzw. ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie dies ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 112 V 326 E. 1a S. 327; ARV 1996/97 S. 200 E. 1). 2.4 Mit der gesetzlichen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu ver- einbaren, dass ein Arbeitsloser sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit umsieht. Die Arbeitslosenversicherung be- zweckt in einem derartigen Fall aber nicht die Abdeckung von Unterneh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 5 merrisiken (ARV 2010 S. 140 E. 3.3 und 3.4.2, 2009 S. 338 E. 4.3, 2008 S. 313 E. 3.3). 2.5 Eine versicherte Person, welche durch die Aufnahme einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit nicht vorwiegend in Erfüllung der Schadenmin- derungspflicht ihre Arbeitslosigkeit beenden will, sondern ohnehin den Ent- schluss gefasst hat, sich mit einem Statuswechsel beruflich zu verändern, gilt jedoch grundsätzlich nicht als vermittlungsfähig (AVIG-Praxis ALE B229, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch; ARV 1995 S. 52). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2017 vermittlungsfähig war. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sie bereits in ihrer RAV-Anmeldung vom 11. August 2017 ihre Absicht bekundet hat, sich per Februar 2018 selbständig zu machen (act. IIB 6; 16). So schrieb zur Frage, ob ihr eine Beschäftigung zugesichert sei: „ab ca. Feb. 2018 selbständig“ (act. IIB 16). Auf dem Formular „Sind Sie fit für Ihre neue Stel- le“ antwortete sie auf die Frage, ob es Gründe gebe, die ihre Stellensuche erschwerten: „Ich plane ab Februar 2018 eine Selbständigkeit aufzuneh- men“ (act. IIB 6 f.). Wie sie anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom

29. August 2017 ausgeführt hatte, ging es ihr lediglich darum, eine Überg- angslösung bis zur Aufnahme der Selbständigkeit im Februar 2018 zu su- chen. Die Kündigung bei der C.________ sei erfolgt, weil die Arbeitgeberin vermutet habe, dass sie sich selbständig machen wolle (act. IIB 95). Zum Kündigungsgrund nahm die Personalverantwortliche der C.________ Stel- lung und führte aus, dass sie per Zufall festgestellt hätten, dass die Be- schwerdeführerin zusammen mit dem ... die Eröffnung einer ... in … plane ohne die Geschäftsleitung der C.________ informiert zu haben (act. IIB 42). Dem „Fragebogen Deklaration der Selbständigkeit oder in der eigenen Firma beschäftigt“ vom 13. Oktober 2017 ist zu entnehmen, dass lediglich der Umbau der ... abgewartet werden muss und danach die Selbständigkeit aufgenommen werden kann (act. IIA 56). Der Beschwerdegegner verweist zu Recht darauf, dass eine solche Überbrückung nicht durch die Arbeitslo- senversicherung finanziert wird (act. IIB 87).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 6 3.2 Am 6. Juli 2017 liess sich die Beschwerdeführerin als Gesellschafte- rin der Kollektivgesellschaft D.________ mit Einzelzeichnungsbefugnis eintragen (act. IIB 60). Selbst unter der Annahme, dass dieser Eintrag im Handelsregister im Juli 2017 primär erfolgte, um eine Abklärung betreffend Pensionskassengelder vornehmen zu können (Beschwerde S. 2), ändert dies nichts am Umstand, dass die Absicht, sich selbständig zu machen, gestützt auf die gesamten Akten (namentlich die in E. 3.1 hiervor erwähn- ten) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt der RAV- Anmeldung bestand. 3.3 Auch ist zu berücksichtigen, dass die zur Verfügung stehende Zeit von drei Monaten (November 2017 bis Januar 2018) zu kurz war, um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, die Be- schwerdeführerin wäre von einem andern Arbeitgeber angestellt worden, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenfalls gegen die Vermittlungsfähigkeit spricht (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Obschon die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung beim RAV Arbeitsbemühungen getätigt hat (act. IIB 63; 81; 93), war ihr Ziel die Auf- nahme der Selbständigkeit. Nach dem Dargelegten hat sie diesen Ent- schluss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit bzw. sogar vor der Anmeldung beim RAV gefasst, weshalb sie im zu beurteilenden Zeitpunkt nicht vermittlungsfähig war (vgl. E. 2.2 und 2.5 hiervor). 3.5 Anzufügen bleibt, dass das D.________ am 1. Februar 2018 eröff- net wurde (https://www....ch), womit davon auszugehen ist, dass die Be- schwerdeführerin deshalb per 31. Januar 2018 beim RAV abgemeldet wur- de (act. IIB 98). 3.6 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Vermitt- lungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 7 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Mai 2018, ALV/18/78, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.