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200 2018 756

Bern VerwG · 2018-09-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheide vom 14. September 2018, 30. Oktober 2018 und 5. Dezember 2018

Sachverhalt

A. Im September 2017 schloss A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfol- gend Mobiliar oder Beschwerdegegnerin) für seine Angestellten eine obli- gatorische Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) mit Wirkung ab 1. Januar 2018 ab (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1). Ver- einbart wurde eine vierteljährliche Prämienzahlung, fällig per 1. Januar,

1. April, 1. Juli und 1. Oktober (act. II 1 f.). Die erste Prämienrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2018 bezahlte A.________ gemäss den Unterlagen (vgl. u.a. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 26 S. 2 Ziff. 2) fristgerecht. B. Am 10. Februar 2018 (act. I 1) stellte die Mobiliar A.________ die Prämien- rechnung für die Periode vom 1. April bis zum 30. Juni 2018, zahlbar bis zum 1. Mai 2018, in Rechnung. Dieser reichte der Mobiliar mit Schreiben vom 19. April 2018 (act. I 3) zur Tilgung der für das Jahr 2018 noch ausstehenden Prämienforderungen einen gleichentags eigenhändig aus- gestellten und unterschriebenen Schuldschein (act. I 2) ein. Nach erfolgter Korrespondenz unter den Parteien (vgl. act. I 2 ff.) und mangels Zahlung der eingeforderten Prämie verfügte die Mobiliar am 12. Mai 2018 (act. I 10) die eingeforderte Prämie. Die dagegen erhobene Einsprache (act. I 11) wies sie mit Entscheid vom 14. September 2018 (act. I 26) ab. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 erhob A.________ hiergegen Be- schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 3 Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer UV/2018/756 registriert. C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2018 (act. II 4) stellte die Mobiliar A.________ die Prämienrechnung für die Periode vom 1. Juli bis zum 30. September 2018, zahlbar bis zum 31. Juli 2018, in Rechnung. Mangels Zahlung der eingeforderten Prämie verfügte die Mobiliar am 22. September 2018 (act. I

28) die eingeforderte Prämie. Die dagegen erhobene Einsprache (act. I 29) wies sie mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 (act. I 30) ab. Mit Eingaben vom 13. und 20. November 2018 erhob A.________ hierge- gen Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefoch- tenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer UV/2018/831 registriert. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2018 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren UV/2018/756 und UV/2018/831. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezem- ber 2018 auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. D. Mit Schreiben vom 12. August 2018 (act. II 5) stellte die Mobiliar A.________ die Prämienrechnung für die Periode vom 1. Oktober bis zum

31. Dezember 2018, zahlbar bis zum 31. Oktober 2018, in Rechnung. Mangels Zahlung der eingeforderten Prämie verfügte die Mobiliar am

10. November 2018 (act. I 33) die eingeforderte Prämie. Die dagegen er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 4 hobene Einsprache (act. I 35) wies sie mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 (act. I 38) ab. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhob A.________ hiergegen Be- schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer UV/2018/925 registriert. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei das Verfahren UV/2018/925 mit den Verfahren UV/2018/756 und UV/2018/831 zu vereinigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2019 vereinigte der Instruk- tionsrichter das Verfahren UV/2018/925 mit den bereits hängigen Verfahren UV/2018/756 und UV/2018/831.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten sind  nach erfolgter Vereinigung  die Einsprache- entscheide vom 14. September 2018 (act. I 26), 30. Oktober 2018 (act. I

30) und 5. Dezember 2018 (act. I 38). Damit hat die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geschuldeten Prämien für die Perioden vom

1. April bis 30. Juni 2018, 1. Juli bis 30. September 2018 sowie vom

1. Oktober bis 31. Dezember 2018 in Bestätigung der Verfügungen vom

E. 1.3 Weil die Prämien unter der massgeblichen Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- liegen, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 6 2. 2.1 Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung werden grundsätzlich dann gewährt, wenn ein Berufsunfall, ein Nichtberufsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Obligatorisch unfall- versichert sind u.a. in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer, einschliess- lich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (Art. 1a Abs. 1 UVG). Der Bun- desrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in ei- nem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen (Art. 1a Abs. 2 erster Satz UVG). 2.2 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen be- triebenen Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Das Versicherungs- verhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Ge- setz begründet (Art. 59 Abs. 1 erster Halbsatz UVG). Das Versicherungs- verhältnis bei den anderen Versicherern wird durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnis- ses begründet (Abs. 2). 2.3 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (Abs. 2). Der Arbeitgeber schuldet den ge- samten Prämienbetrag und zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3). 2.4 Da das UVG und die dazugehörige Verordnung die obligatorische Unfallversicherung bereits sehr detailliert normieren, bleibt den Parteien nur wenig Spielraum für vertragsautonome Regelungen. Die Versicherer sind daher gehalten, gemeinsam einen Typenvertrag gemäss Art. 59a Abs. 1 UVG aufzustellen, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Innerhalb dieser Schranken sind die Vertragsparteien in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei, so können sie beispielsweise die Dauer und die Kündigungsmodalitäten des Vertra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 7 ges, die Fälligkeit sowie die Zahlungsart der Prämien vereinbaren. Die Re- geln, denen die Versicherungsverträge nach UVG unterliegen, sind durch Auslegung des UVG und, wo Gesetzeslücken bestehen, durch deren Fül- lung zu bestimmen, wobei Regelungsinhalte übernommen werden können, die für Versicherungsverträge im Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) oder im Bundesgesetz vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) festgelegt worden sind. Bei der Übernahme der Regeln aus dem Privatrecht oder auch aus dem öffentlichen Recht ist stets zu prüfen, ob sie dem Sinn, Zweck und System des UVG entsprechen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Februar 2008, 8C_324/2007, E. 2.1). 3. Weder im UVG noch im ATSG ist geregelt, in welcher Form eine Prämien- forderung zu begleichen ist. Daher gelangen ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Anwendung. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmit- teln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Der Schuldner hat den Forde- rungsbetrag grundsätzlich mittels Barzahlung (also nicht durch Zessions- angebot, Check, Wechsel und dgl.) zu erfüllen. Der Gläubiger kann aber ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis zu einer bargeldlosen Zahlung erteilen, wie z.B. Kontonummer auf Rechnungen oder Briefen (vgl. URS LEU, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 84 OR N. 4). Der Gläubi- ger ist nicht verpflichtet, einen Zinscoupon, Wechsel oder Check zu akzep- tieren (vgl. ROLF WEBER, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, Art. 84 OR N. 155). Damit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, eine Tilgung der Prä- mienschuld mittels eines vom Beschwerdeführer selber kreierten Doku- ments zurückzuweisen. Folglich sind die Prämienforderungen innert der angesetzten Frist unbeglichen geblieben, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt war, diese verfügungsmässig festzusetzen, um die Grundlage für eine nachfolgende Betreibung zu schaffen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 8 4. Nach den soeben erfolgten Ausführungen erweisen sich die Einspra- cheentscheide vom 14. September 2018 (act. I 26), 30. Oktober 2018 (act. I 30) und 5. Dezember 2018 (act. I 38) als korrekt. Die dagegen erhobenen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Auf das Erheben von Verfahrenskosten kann vorliegend gerade noch ver- zichtet werden, obwohl die Beschwerden nahe an der Grenze zu leichtsin- niger Prozessführung liegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 9

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 5 Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutre- ten.

E. 12 Mai 2018 (act. I 10), 22. September 2018 (act. I 28) und 10. November 2018 (act. I 33) betraglich festgesetzt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Prämienforderungen durch den vom Beschwerdeführer am 19. April 2018 (act. I 2) eigenhändig ausgestellten und unterschriebenen Schuldschein getilgt worden sind. Was die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise gestellten Feststellungsbegehren betrifft, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Da vorliegend eine Aufhebung der Prämienverfügung beantragt wird, mangelt es an einem ausgewiesenen Feststellungsinteresse. Eben- falls ist auf die Beschwerde in Bezug auf die das Betreibungsrecht betref- fenden Rechtsbegehren nicht einzutreten, da hierfür das angerufene Ver- waltungsgericht nicht zuständig ist.

Dispositiv
  1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 5 Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutre- ten. 1.2 Angefochten sind  nach erfolgter Vereinigung  die Einsprache- entscheide vom 14. September 2018 (act. I 26), 30. Oktober 2018 (act. I 30) und 5. Dezember 2018 (act. I 38). Damit hat die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geschuldeten Prämien für die Perioden vom
  4. April bis 30. Juni 2018, 1. Juli bis 30. September 2018 sowie vom
  5. Oktober bis 31. Dezember 2018 in Bestätigung der Verfügungen vom
  6. Mai 2018 (act. I 10), 22. September 2018 (act. I 28) und 10. November 2018 (act. I 33) betraglich festgesetzt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Prämienforderungen durch den vom Beschwerdeführer am 19. April 2018 (act. I 2) eigenhändig ausgestellten und unterschriebenen Schuldschein getilgt worden sind. Was die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise gestellten Feststellungsbegehren betrifft, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Da vorliegend eine Aufhebung der Prämienverfügung beantragt wird, mangelt es an einem ausgewiesenen Feststellungsinteresse. Eben- falls ist auf die Beschwerde in Bezug auf die das Betreibungsrecht betref- fenden Rechtsbegehren nicht einzutreten, da hierfür das angerufene Ver- waltungsgericht nicht zuständig ist. 1.3 Weil die Prämien unter der massgeblichen Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- liegen, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 6
  7. 2.1 Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung werden grundsätzlich dann gewährt, wenn ein Berufsunfall, ein Nichtberufsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Obligatorisch unfall- versichert sind u.a. in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer, einschliess- lich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (Art. 1a Abs. 1 UVG). Der Bun- desrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in ei- nem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen (Art. 1a Abs. 2 erster Satz UVG). 2.2 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen be- triebenen Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Das Versicherungs- verhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Ge- setz begründet (Art. 59 Abs. 1 erster Halbsatz UVG). Das Versicherungs- verhältnis bei den anderen Versicherern wird durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnis- ses begründet (Abs. 2). 2.3 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (Abs. 2). Der Arbeitgeber schuldet den ge- samten Prämienbetrag und zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3). 2.4 Da das UVG und die dazugehörige Verordnung die obligatorische Unfallversicherung bereits sehr detailliert normieren, bleibt den Parteien nur wenig Spielraum für vertragsautonome Regelungen. Die Versicherer sind daher gehalten, gemeinsam einen Typenvertrag gemäss Art. 59a Abs. 1 UVG aufzustellen, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Innerhalb dieser Schranken sind die Vertragsparteien in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei, so können sie beispielsweise die Dauer und die Kündigungsmodalitäten des Vertra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 7 ges, die Fälligkeit sowie die Zahlungsart der Prämien vereinbaren. Die Re- geln, denen die Versicherungsverträge nach UVG unterliegen, sind durch Auslegung des UVG und, wo Gesetzeslücken bestehen, durch deren Fül- lung zu bestimmen, wobei Regelungsinhalte übernommen werden können, die für Versicherungsverträge im Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) oder im Bundesgesetz vom
  8. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) festgelegt worden sind. Bei der Übernahme der Regeln aus dem Privatrecht oder auch aus dem öffentlichen Recht ist stets zu prüfen, ob sie dem Sinn, Zweck und System des UVG entsprechen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Februar 2008, 8C_324/2007, E. 2.1).
  9. Weder im UVG noch im ATSG ist geregelt, in welcher Form eine Prämien- forderung zu begleichen ist. Daher gelangen ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Anwendung. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmit- teln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Der Schuldner hat den Forde- rungsbetrag grundsätzlich mittels Barzahlung (also nicht durch Zessions- angebot, Check, Wechsel und dgl.) zu erfüllen. Der Gläubiger kann aber ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis zu einer bargeldlosen Zahlung erteilen, wie z.B. Kontonummer auf Rechnungen oder Briefen (vgl. URS LEU, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 84 OR N. 4). Der Gläubi- ger ist nicht verpflichtet, einen Zinscoupon, Wechsel oder Check zu akzep- tieren (vgl. ROLF WEBER, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, Art. 84 OR N. 155). Damit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, eine Tilgung der Prä- mienschuld mittels eines vom Beschwerdeführer selber kreierten Doku- ments zurückzuweisen. Folglich sind die Prämienforderungen innert der angesetzten Frist unbeglichen geblieben, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt war, diese verfügungsmässig festzusetzen, um die Grundlage für eine nachfolgende Betreibung zu schaffen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 8
  10. Nach den soeben erfolgten Ausführungen erweisen sich die Einspra- cheentscheide vom 14. September 2018 (act. I 26), 30. Oktober 2018 (act. I 30) und 5. Dezember 2018 (act. I 38) als korrekt. Die dagegen erhobenen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
  11. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Auf das Erheben von Verfahrenskosten kann vorliegend gerade noch ver- zichtet werden, obwohl die Beschwerden nahe an der Grenze zu leichtsin- niger Prozessführung liegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 9
  14. Zu eröffnen (R): - A.________ - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 756 UV und 200 18 831 UV und 200 18 925 UV (3) SCJ/SHE/RUL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Recht + Compliance GLB Versicherungen, Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 14. September 2018,

30. Oktober 2018 und 5. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 2 Sachverhalt: A. Im September 2017 schloss A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfol- gend Mobiliar oder Beschwerdegegnerin) für seine Angestellten eine obli- gatorische Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom

20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) mit Wirkung ab 1. Januar 2018 ab (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1). Ver- einbart wurde eine vierteljährliche Prämienzahlung, fällig per 1. Januar,

1. April, 1. Juli und 1. Oktober (act. II 1 f.). Die erste Prämienrechnung für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2018 bezahlte A.________ gemäss den Unterlagen (vgl. u.a. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 26 S. 2 Ziff. 2) fristgerecht. B. Am 10. Februar 2018 (act. I 1) stellte die Mobiliar A.________ die Prämien- rechnung für die Periode vom 1. April bis zum 30. Juni 2018, zahlbar bis zum 1. Mai 2018, in Rechnung. Dieser reichte der Mobiliar mit Schreiben vom 19. April 2018 (act. I 3) zur Tilgung der für das Jahr 2018 noch ausstehenden Prämienforderungen einen gleichentags eigenhändig aus- gestellten und unterschriebenen Schuldschein (act. I 2) ein. Nach erfolgter Korrespondenz unter den Parteien (vgl. act. I 2 ff.) und mangels Zahlung der eingeforderten Prämie verfügte die Mobiliar am 12. Mai 2018 (act. I 10) die eingeforderte Prämie. Die dagegen erhobene Einsprache (act. I 11) wies sie mit Entscheid vom 14. September 2018 (act. I 26) ab. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 erhob A.________ hiergegen Be- schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 3 Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer UV/2018/756 registriert. C. Mit Schreiben vom 12. Mai 2018 (act. II 4) stellte die Mobiliar A.________ die Prämienrechnung für die Periode vom 1. Juli bis zum 30. September 2018, zahlbar bis zum 31. Juli 2018, in Rechnung. Mangels Zahlung der eingeforderten Prämie verfügte die Mobiliar am 22. September 2018 (act. I

28) die eingeforderte Prämie. Die dagegen erhobene Einsprache (act. I 29) wies sie mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 (act. I 30) ab. Mit Eingaben vom 13. und 20. November 2018 erhob A.________ hierge- gen Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefoch- tenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer UV/2018/831 registriert. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2018 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren UV/2018/756 und UV/2018/831. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezem- ber 2018 auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. D. Mit Schreiben vom 12. August 2018 (act. II 5) stellte die Mobiliar A.________ die Prämienrechnung für die Periode vom 1. Oktober bis zum

31. Dezember 2018, zahlbar bis zum 31. Oktober 2018, in Rechnung. Mangels Zahlung der eingeforderten Prämie verfügte die Mobiliar am

10. November 2018 (act. I 33) die eingeforderte Prämie. Die dagegen er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 4 hobene Einsprache (act. I 35) wies sie mit Entscheid vom 5. Dezember 2018 (act. I 38) ab. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhob A.________ hiergegen Be- schwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerde wurde im Geschäftsverzeichnis der Sozialversicherungs- rechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnum- mer UV/2018/925 registriert. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei das Verfahren UV/2018/925 mit den Verfahren UV/2018/756 und UV/2018/831 zu vereinigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2019 vereinigte der Instruk- tionsrichter das Verfahren UV/2018/925 mit den bereits hängigen Verfahren UV/2018/756 und UV/2018/831. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 5 Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutre- ten. 1.2 Angefochten sind  nach erfolgter Vereinigung  die Einsprache- entscheide vom 14. September 2018 (act. I 26), 30. Oktober 2018 (act. I

30) und 5. Dezember 2018 (act. I 38). Damit hat die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer geschuldeten Prämien für die Perioden vom

1. April bis 30. Juni 2018, 1. Juli bis 30. September 2018 sowie vom

1. Oktober bis 31. Dezember 2018 in Bestätigung der Verfügungen vom

12. Mai 2018 (act. I 10), 22. September 2018 (act. I 28) und 10. November 2018 (act. I 33) betraglich festgesetzt. Streitig und zu prüfen ist, ob die Prämienforderungen durch den vom Beschwerdeführer am 19. April 2018 (act. I 2) eigenhändig ausgestellten und unterschriebenen Schuldschein getilgt worden sind. Was die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise gestellten Feststellungsbegehren betrifft, ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Da vorliegend eine Aufhebung der Prämienverfügung beantragt wird, mangelt es an einem ausgewiesenen Feststellungsinteresse. Eben- falls ist auf die Beschwerde in Bezug auf die das Betreibungsrecht betref- fenden Rechtsbegehren nicht einzutreten, da hierfür das angerufene Ver- waltungsgericht nicht zuständig ist. 1.3 Weil die Prämien unter der massgeblichen Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- liegen, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 6 2. 2.1 Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung werden grundsätzlich dann gewährt, wenn ein Berufsunfall, ein Nichtberufsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Obligatorisch unfall- versichert sind u.a. in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer, einschliess- lich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen (Art. 1a Abs. 1 UVG). Der Bun- desrat kann die Versicherungspflicht ausdehnen auf Personen, die in ei- nem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen (Art. 1a Abs. 2 erster Satz UVG). 2.2 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen be- triebenen Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Das Versicherungs- verhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Ge- setz begründet (Art. 59 Abs. 1 erster Halbsatz UVG). Das Versicherungs- verhältnis bei den anderen Versicherern wird durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnis- ses begründet (Abs. 2). 2.3 Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers (Abs. 2). Der Arbeitgeber schuldet den ge- samten Prämienbetrag und zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Abs. 3). 2.4 Da das UVG und die dazugehörige Verordnung die obligatorische Unfallversicherung bereits sehr detailliert normieren, bleibt den Parteien nur wenig Spielraum für vertragsautonome Regelungen. Die Versicherer sind daher gehalten, gemeinsam einen Typenvertrag gemäss Art. 59a Abs. 1 UVG aufzustellen, der die Bestimmungen enthält, die in jedem Fall in die Versicherungsverträge aufzunehmen sind. Innerhalb dieser Schranken sind die Vertragsparteien in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei, so können sie beispielsweise die Dauer und die Kündigungsmodalitäten des Vertra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 7 ges, die Fälligkeit sowie die Zahlungsart der Prämien vereinbaren. Die Re- geln, denen die Versicherungsverträge nach UVG unterliegen, sind durch Auslegung des UVG und, wo Gesetzeslücken bestehen, durch deren Fül- lung zu bestimmen, wobei Regelungsinhalte übernommen werden können, die für Versicherungsverträge im Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) oder im Bundesgesetz vom

18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) festgelegt worden sind. Bei der Übernahme der Regeln aus dem Privatrecht oder auch aus dem öffentlichen Recht ist stets zu prüfen, ob sie dem Sinn, Zweck und System des UVG entsprechen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Februar 2008, 8C_324/2007, E. 2.1). 3. Weder im UVG noch im ATSG ist geregelt, in welcher Form eine Prämien- forderung zu begleichen ist. Daher gelangen ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zur Anwendung. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmit- teln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Der Schuldner hat den Forde- rungsbetrag grundsätzlich mittels Barzahlung (also nicht durch Zessions- angebot, Check, Wechsel und dgl.) zu erfüllen. Der Gläubiger kann aber ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis zu einer bargeldlosen Zahlung erteilen, wie z.B. Kontonummer auf Rechnungen oder Briefen (vgl. URS LEU, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 84 OR N. 4). Der Gläubi- ger ist nicht verpflichtet, einen Zinscoupon, Wechsel oder Check zu akzep- tieren (vgl. ROLF WEBER, in Berner Kommentar, 2. Aufl. 2005, Art. 84 OR N. 155). Damit war die Beschwerdegegnerin berechtigt, eine Tilgung der Prä- mienschuld mittels eines vom Beschwerdeführer selber kreierten Doku- ments zurückzuweisen. Folglich sind die Prämienforderungen innert der angesetzten Frist unbeglichen geblieben, weshalb die Beschwerdegegnerin berechtigt war, diese verfügungsmässig festzusetzen, um die Grundlage für eine nachfolgende Betreibung zu schaffen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2019, UV/18/756, Seite 8 4. Nach den soeben erfolgten Ausführungen erweisen sich die Einspra- cheentscheide vom 14. September 2018 (act. I 26), 30. Oktober 2018 (act. I 30) und 5. Dezember 2018 (act. I 38) als korrekt. Die dagegen erhobenen Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Auf das Erheben von Verfahrenskosten kann vorliegend gerade noch ver- zichtet werden, obwohl die Beschwerden nahe an der Grenze zu leichtsin- niger Prozessführung liegen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

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3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.