opencaselaw.ch

200 2018 739

Bern VerwG · 2018-10-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018

Sachverhalt

A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 setzte die AHV-Zweigstelle ... die persönlichen Beiträge als Selbst- ständigerwerbe für die Versicherte für das Jahr 2016 auf Fr. 18‘984.50 fest; dabei ging sie von einem reinen Erwerbseinkommen der Periode von Ja- nuar bis Dezember 2016 von Fr. 150‘133.-- aus (Akten der AKB, Antwort- beilage [AB] 7). Mit Einsprache vom 13. November 2017 machte die Versi- cherte geltend, bei Fr. 16‘512.40 des steuerbaren Gewinns von Fr. 150‘133.-- handle es sich um Krankentaggelder der B.________, wel- che zwar steuer-, aber nicht sozialabgabepflichtig seien (AB 4). Nachdem die Versicherte bestätigt hatte, dass sie in der Buchhaltung die Versiche- rungstaggelder als Ertrag und die Prämien ebenfalls erfolgswirksam als Aufwand erfasst habe (AB 2, 3), wies die AKB die Einsprache mit Ent- scheid vom 5. Oktober 2018 ab (AB 1). B. Am 9. Oktober 2016 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die Abrechnung der Ausgleichs- kasse sei zu korrigieren und der von der AKB berechnete AHV-pflichtige Betrag sei um das Taggeld der Krankenversicherung von Fr. 16‘512.40 zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 beantragt die AKB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Rektifikat der Steuermeldung AHV 2016 vom 22. November 2018 ein (Be- schwerdebeilage 3). Daraufhin hielt die AKB mit Stellungnahme vom

19. Dezember 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 3

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom

5. Oktober 2018 (AB 1), mit welcher die Einsprache gegen die Beitragsver- fügung vom 23. Oktober 2017 für das Jahr 2016 über Fr. 18‘984.50 (AB 7) abgewiesen wurde. Streitig ist die Höhe der persönlichen Beiträge, insbe- sondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf dem Betrag der ihr aus- gerichteten Krankentaggelder von Fr. 16‘512.40 persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbende zu entrichten hat. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 4 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland er- zielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst- ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han- dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253; SVR 2014 AHV Nr. 7 S. 23 E. 2.1.2). 2.3 Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 5 2.3.1 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.3.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des So- zialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitrags- rechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuer- behörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkom- men oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es jedoch, dass sich die Aus- gleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungs- weise halten. Soweit es vertretbar ist, soll eine verschiedene Betrach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 6 tungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden wer- den, dies um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechts- ordnung willen. Die Ausgleichskassen sollen eigene nähere Abklärungen vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermel- dung ergeben (BGE 141 V 634 E. 2.5 S. 638, 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83). Dagegen kommt der Steuermeldung bezüglich des Realisierungszeitpunk- tes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die verfügten persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin gestützt auf ein reines Erwerbseinkom- men der Periode von Januar bis Dezember 2016 von Fr. 150‘133.--. Darin enthalten waren die von der Krankentaggeldversicherung B.________ in der Zeit vom 11. Oktober bis 31. Dezember 2016 ausgerichteten Taggelder von Fr. 16‘512.40 (vgl. AB 4, 7). Bezüglich der abgeschlossenen Kranken- taggeldversicherung mit der B.________ ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin einerseits die zu bezahlenden Prämien in der Buchhal- tung ihrer Firma als Aufwand verbucht hatte (AB 2, 3; vgl. auch Kontenplan 2016 S. 2, Erfolgsrechnung, Aufwand, Ziff. 4052 [AB 4]) und sie anderer- seits die Taggelder als Ertrag verbuchte (Kontenplan 2016 S. 3, Ertrag Ziff. 6052 [AB 4]). Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin persönliche AHV-Beiträge auf den ausbezahlten Krankentaggeldern zu leisten hat. 3.2 Im Entscheid vom 23. Februar 2006, 2A.486/2005 hat das Bundesgericht in einer Konstellation wie der vorliegenden, bei der die Versicherungsprämien der Erfolgsrechnung belastet und von den Steuerbehörden zum Abzug zugelassen worden waren, die in der Folge ausbezahlten Versicherungsleistungen als Ertrag aus der Geschäftstätigkeit qualifiziert und diese als Erwerbseinkommen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die direkte Bundessteuer bezeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 7 (a.a.O., E. 2 und 3). Vorliegend besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Qualifikation des von den Steuerbehör- den gemeldeten Einkommens sind die Ausgleichskassen frei, wobei – wie erwähnt – in aller Regel die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise massgebend ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Wie bereits erwähnt liegt gemäss der bundessteuerrechtlichen Betrachtungsweise betreffend der Taggelder der Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 16‘512.-- beitragspflichtiges Erwerbseinkommen der selbstständigerwerbenden Beschwerdeführerin vor. Nichts an diesem Ergebnis ändern ihre Vorbringen unter Berufung auf die Wegleitung der kantonalen Steuerverwaltung „Natürliche Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit“, Ziff. 5 Personalaufwand, wonach die Prämien für die Betriebsunfall- und Krankentaggeldversicherung der Inha- berin zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten gehören. Diese kantonale Regelung ist für die Frage, ob bezüglich der Taggelder der Krankenversi- cherung beitragspflichtiges Erwerbseinkommen der selbstständigerwer- benden Beschwerdeführerin vorliegt, nicht einschlägig. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 6 Abs. 2 AHVV, wonach Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen gehören, ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und nach Art. 29 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie an- lässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitge- bers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis u.a. in Art. 6 Abs. 2 AHVV (vgl. BGE 128 V 176 E. 3d S. 180) und in der – verschiedentlich re- vidierten – Bestimmung von Art. 8 AHVV sowie mit Art. 8ter AHVV Ge- brauch gemacht (vgl. dazu UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversi- cherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, 3. Aufl., 2016, S. 1284 N. 275). Es sollte damit die Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen durch die Arbeitgeber begüns- tigt werden (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 8 obligatorischen AHV, 2. Aufl., 1996, Rz 4.172 ff.) bzw. bezweckte der Ge- setzgeber mit der Regelung (von Art. 8 AHVV), die Arbeitgebenden zu ent- sprechenden Leistungen zu motivieren und damit Notlagen von Arbeitneh- mern und Arbeitnehmerinnen zu vermeiden (UELI KIESER, a.a.O., S. 1284 N. 275; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2006, AHV 65583, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung unterscheidet die AHVV bei den Leistungen für krankheits- und unfallbedingten Lohnausfall einzig nach de- ren Herkunft. Werden sie vom Arbeitgeber selbst erbracht, unterliegen sie der Beitragspflicht, werden sie von betriebsfremden Versicherungen geleis- tet, gehören sie gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum Erwerbsein- kommen (BGE 128 V 176 E. 3e S. 181 mit Hinweisen). Diese Regelung bezieht sich somit vorab auf die Bemessung des beitragspflichtigen Er- werbseinkommens von Unselbstständigerwerbenden, denn nur bei diesen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Leistung vom Arbeitgeber oder einem Dritten erbracht wurde. Dies ist jedoch bei einer selbstständigerwerbenden Person nicht der Fall. Hier wurden die persönlichen Beiträge der Be- schwerdeführerin als Selbstständigerwerbende verfügt (AB 7), so dass Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – nicht massgebend ist. Vielmehr greift die oben erwähnte steuerrechtliche Betrachtungsweise. Auch das am 27. November 2018 eingereichte Rektifi- kat der Steuerverwaltung des Kantons Bern ändert nichts am Ergebnis, denn es zeigt lediglich, dass zum Einkommen von Fr. 133‘621.-- Taggelder von Fr. 16‘512.-- gerechnet wurden (AB 9), was einen steuerbaren Erfolg von Fr. 150‘133.-- ergibt (Direkte Bundessteuer 2016, Ziff. 9220 [AB 10]). 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den streitigen Betrag von Fr. 16‘512.40 zu Recht dem beitragspflichtigen Erwerbsein- kommen zugerechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Ok- tober 2018 ist rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 739 AHV KOJ/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2019 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist als Selbstständigerwerbende der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 setzte die AHV-Zweigstelle ... die persönlichen Beiträge als Selbst- ständigerwerbe für die Versicherte für das Jahr 2016 auf Fr. 18‘984.50 fest; dabei ging sie von einem reinen Erwerbseinkommen der Periode von Ja- nuar bis Dezember 2016 von Fr. 150‘133.-- aus (Akten der AKB, Antwort- beilage [AB] 7). Mit Einsprache vom 13. November 2017 machte die Versi- cherte geltend, bei Fr. 16‘512.40 des steuerbaren Gewinns von Fr. 150‘133.-- handle es sich um Krankentaggelder der B.________, wel- che zwar steuer-, aber nicht sozialabgabepflichtig seien (AB 4). Nachdem die Versicherte bestätigt hatte, dass sie in der Buchhaltung die Versiche- rungstaggelder als Ertrag und die Prämien ebenfalls erfolgswirksam als Aufwand erfasst habe (AB 2, 3), wies die AKB die Einsprache mit Ent- scheid vom 5. Oktober 2018 ab (AB 1). B. Am 9. Oktober 2016 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die Abrechnung der Ausgleichs- kasse sei zu korrigieren und der von der AKB berechnete AHV-pflichtige Betrag sei um das Taggeld der Krankenversicherung von Fr. 16‘512.40 zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 beantragt die AKB die Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Rektifikat der Steuermeldung AHV 2016 vom 22. November 2018 ein (Be- schwerdebeilage 3). Daraufhin hielt die AKB mit Stellungnahme vom

19. Dezember 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom

5. Oktober 2018 (AB 1), mit welcher die Einsprache gegen die Beitragsver- fügung vom 23. Oktober 2017 für das Jahr 2016 über Fr. 18‘984.50 (AB 7) abgewiesen wurde. Streitig ist die Höhe der persönlichen Beiträge, insbe- sondere die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf dem Betrag der ihr aus- gerichteten Krankentaggelder von Fr. 16‘512.40 persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbende zu entrichten hat. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 4 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland er- zielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst- ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han- dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 S. 253; SVR 2014 AHV Nr. 7 S. 23 E. 2.1.2). 2.3 Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 5 2.3.1 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). 2.3.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des So- zialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitrags- rechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuer- behörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkom- men oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es jedoch, dass sich die Aus- gleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungs- weise halten. Soweit es vertretbar ist, soll eine verschiedene Betrach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 6 tungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden wer- den, dies um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechts- ordnung willen. Die Ausgleichskassen sollen eigene nähere Abklärungen vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermel- dung ergeben (BGE 141 V 634 E. 2.5 S. 638, 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83). Dagegen kommt der Steuermeldung bezüglich des Realisierungszeitpunk- tes eines beitragspflichtigen Einkommens – gleich wie bezüglich der Höhe des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals – absolute Verbindlichkeit zu (BGE 122 V 291 E. 5d S. 295). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die verfügten persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin gestützt auf ein reines Erwerbseinkom- men der Periode von Januar bis Dezember 2016 von Fr. 150‘133.--. Darin enthalten waren die von der Krankentaggeldversicherung B.________ in der Zeit vom 11. Oktober bis 31. Dezember 2016 ausgerichteten Taggelder von Fr. 16‘512.40 (vgl. AB 4, 7). Bezüglich der abgeschlossenen Kranken- taggeldversicherung mit der B.________ ist unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin einerseits die zu bezahlenden Prämien in der Buchhal- tung ihrer Firma als Aufwand verbucht hatte (AB 2, 3; vgl. auch Kontenplan 2016 S. 2, Erfolgsrechnung, Aufwand, Ziff. 4052 [AB 4]) und sie anderer- seits die Taggelder als Ertrag verbuchte (Kontenplan 2016 S. 3, Ertrag Ziff. 6052 [AB 4]). Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin persönliche AHV-Beiträge auf den ausbezahlten Krankentaggeldern zu leisten hat. 3.2 Im Entscheid vom 23. Februar 2006, 2A.486/2005 hat das Bundesgericht in einer Konstellation wie der vorliegenden, bei der die Versicherungsprämien der Erfolgsrechnung belastet und von den Steuerbehörden zum Abzug zugelassen worden waren, die in der Folge ausbezahlten Versicherungsleistungen als Ertrag aus der Geschäftstätigkeit qualifiziert und diese als Erwerbseinkommen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die direkte Bundessteuer bezeichnet

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 7 (a.a.O., E. 2 und 3). Vorliegend besteht kein Anlass für eine abweichende Beurteilung. Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Qualifikation des von den Steuerbehör- den gemeldeten Einkommens sind die Ausgleichskassen frei, wobei – wie erwähnt – in aller Regel die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise massgebend ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Wie bereits erwähnt liegt gemäss der bundessteuerrechtlichen Betrachtungsweise betreffend der Taggelder der Krankenversicherung in der Höhe von Fr. 16‘512.-- beitragspflichtiges Erwerbseinkommen der selbstständigerwerbenden Beschwerdeführerin vor. Nichts an diesem Ergebnis ändern ihre Vorbringen unter Berufung auf die Wegleitung der kantonalen Steuerverwaltung „Natürliche Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit“, Ziff. 5 Personalaufwand, wonach die Prämien für die Betriebsunfall- und Krankentaggeldversicherung der Inha- berin zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten gehören. Diese kantonale Regelung ist für die Frage, ob bezüglich der Taggelder der Krankenversi- cherung beitragspflichtiges Erwerbseinkommen der selbstständigerwer- benden Beschwerdeführerin vorliegt, nicht einschlägig. Ebenfalls nicht überzeugend ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 6 Abs. 2 AHVV, wonach Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen gehören, ausgenommen die Taggelder nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und nach Art. 29 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1). Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie an- lässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitge- bers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis u.a. in Art. 6 Abs. 2 AHVV (vgl. BGE 128 V 176 E. 3d S. 180) und in der – verschiedentlich re- vidierten – Bestimmung von Art. 8 AHVV sowie mit Art. 8ter AHVV Ge- brauch gemacht (vgl. dazu UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversi- cherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, 3. Aufl., 2016, S. 1284 N. 275). Es sollte damit die Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen durch die Arbeitgeber begüns- tigt werden (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 8 obligatorischen AHV, 2. Aufl., 1996, Rz 4.172 ff.) bzw. bezweckte der Ge- setzgeber mit der Regelung (von Art. 8 AHVV), die Arbeitgebenden zu ent- sprechenden Leistungen zu motivieren und damit Notlagen von Arbeitneh- mern und Arbeitnehmerinnen zu vermeiden (UELI KIESER, a.a.O., S. 1284 N. 275; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2006, AHV 65583, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung unterscheidet die AHVV bei den Leistungen für krankheits- und unfallbedingten Lohnausfall einzig nach de- ren Herkunft. Werden sie vom Arbeitgeber selbst erbracht, unterliegen sie der Beitragspflicht, werden sie von betriebsfremden Versicherungen geleis- tet, gehören sie gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum Erwerbsein- kommen (BGE 128 V 176 E. 3e S. 181 mit Hinweisen). Diese Regelung bezieht sich somit vorab auf die Bemessung des beitragspflichtigen Er- werbseinkommens von Unselbstständigerwerbenden, denn nur bei diesen ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Leistung vom Arbeitgeber oder einem Dritten erbracht wurde. Dies ist jedoch bei einer selbstständigerwerbenden Person nicht der Fall. Hier wurden die persönlichen Beiträge der Be- schwerdeführerin als Selbstständigerwerbende verfügt (AB 7), so dass Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – nicht massgebend ist. Vielmehr greift die oben erwähnte steuerrechtliche Betrachtungsweise. Auch das am 27. November 2018 eingereichte Rektifi- kat der Steuerverwaltung des Kantons Bern ändert nichts am Ergebnis, denn es zeigt lediglich, dass zum Einkommen von Fr. 133‘621.-- Taggelder von Fr. 16‘512.-- gerechnet wurden (AB 9), was einen steuerbaren Erfolg von Fr. 150‘133.-- ergibt (Direkte Bundessteuer 2016, Ziff. 9220 [AB 10]). 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den streitigen Betrag von Fr. 16‘512.40 zu Recht dem beitragspflichtigen Erwerbsein- kommen zugerechnet. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Ok- tober 2018 ist rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, AHV/18/739, Seite 10