Verfügung vom 30. August 2018
Sachverhalt
A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 15. März 2000 unter Hinweis auf eine Schussverletzung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese schrieb das Verfahren betreffend berufliche Eingliederungen mit Verfügung vom 20. Juli 2001 (AB 14) als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab, da der Versi- cherte ohne invaliditätsbedingte Mehrkosten eine Berufslehre als ... antre- ten konnte, die er später erfolgreich abschloss (AB 183/7). Am 24. Novem- ber 2008 (AB 15) gelangte er wegen eines Motorradunfalls (AB 20/20-45) erneut mit einem Leistungsgesuch an die IVB, welche nach einem abge- brochenen Arbeitstraining (AB 49, 64,68 f.) und einer medizinischen Begut- achtung (AB 85) gestützt auf eine berufliche Abklärung (AB 136, 144) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 (AB 152) zunächst verneinte. In der Folge sprach sie ihm, basierend auf einer Berufswahl- (AB 178, 182) bzw. Eignungsabklärung (AB 190, 193, 200), ein Arbeitstraining (AB 199, 212) mit anschliessender Umschulung zum ... vom 15. August 2016 bis 14. August 2018 zu (AB 210, 213, 229). Am 18. Mai 2018 setzte sie ihm im Rahmen einer Aufforderung zur Scha- denminderung eine Frist bis 31. Mai 2018, um alle seit Dezember 2017 vorliegenden Zeugniskopien sowie einen schriftlich verfassten Zwischenbe- richt über den bisherigen praktischen Ausbildungsverlauf inklusive Deutsch-Stützkurs einzureichen (AB 233). Daraufhin liess der Versicherte der IVB mit E-Mail vom 30. Mai 2018 (AB 234/1) ein Praktikums- Zwischenzeugnis (AB 234/2) zukommen und orientierte gleichzeitig über den Abschluss des Deutschkurses. Die IVB wies den Versicherten glei- chentags darauf hin, dass er innert Frist noch die verlangten Zeugniskopien sowie den von ihm selbst verfassten Zwischenbericht einreichen müsse (AB 235). Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war und mit E-Mail vom 1. Juni 2018 (AB 235) erklärt hatte, er absolviere eine Aus- bildung für Erwachsene und «wiederhole nicht die 7. Klasse», stellte ihm die IVB mit Vorbescheid vom 18. Juni 2018 (AB 236) eine Taggeldkürzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 3 in Aussicht. Damit zeigte er sich anlässlich eines Gesprächs mit der Ein- gliederungsfachperson nicht einverstanden (IV-Protokoll [in den Gerichts- akten] S. 28 f.), worauf die IVB mit Verfügung vom 30. August 2018 (AB 239) das Taggeld ab 1. Juni 2018 bis zum voraussichtlichen Ausbil- dungsende, am 14. August 2018, monatlich um jeweils zehn Tage kürzte. B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 hat der Versicherte Beschwerde erho- ben. Er beantragt sinngemäss die ersatzlose Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2018 hat die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. August 2018 (AB 239). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Taggeld zu Recht ab 1. Juni 2018 monatlich um zehn Tage kürzte.
E. 1.3 Die Eingliederungsmassnahme wurde bereits per 30. Juni 2018 erfolgreich abgeschlossen (AB 242; IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 29), weshalb das Taggeld lediglich im Juni 2018 für zehn Tage gekürzt wurde (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4). Angesichts des Taggeldan- satzes (AB 231/1) wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht. Dies gälte selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer – wie er im paral- lelen Beschwerdeverfahren (IV/2018/873) geltend macht – bis zum 14. Au- gust 2018 Anspruch auf ein Taggeld hätte. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, unter anderem an Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG). Sie ist zudem zur Auskunftserteilung sowie Mitwirkung verpflichtet und hat wahrheitsgetreue Angaben zu machen (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG; Bundesamt für Sozialversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 5 cherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 1049 f.; BSV, Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2048). 2.2 Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder ver- weigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG; vgl. MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-veillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, S. 354 Rz. 1275 f.). Mit dem Inkrafttre- ten der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (AB 2011 5659; BBl 2010
1817) per 1. Januar 2012 wurde der sachliche Anwendungsbereich von Art. 7b IVG auch auf Taggelder erstreckt. 2.2.1 Eine Sanktion wegen Verletzung der Auskunftspflicht ist ausge- schlossen, wenn die einverlangte Information für die Abklärung der Ver- hältnisse oder die Festsetzung der Leistungen nicht erforderlich ist bzw. am Ergebnis nichts mehr zu ändern vermag (vgl. URS MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010 S. 220 N. 1164). Mit anderen Worten muss sich das Fehlverhalten auf den Eingliederungserfolg bzw. den Leistungsanspruch negativ ausgewirkt haben, d.h. zwischen dem die Auskunfts- oder Mitwirkungsflicht verletzenden Verhalten der versicher- ten Person einerseits und dem Schaden andererseits muss – anders als beispielsweise bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367) – ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 34; MÜLLER, a.a.O., S. 220 N. 1164; ERWIN MURER, Handkommentar zum Invalidenver- sicherungsgesetz, 2014, Art. 7-7b N. 111; DERS., Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, 2009, S. 134 N. 98; vgl. auch BVR 2012 S. 87 ff., S. 92).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 6 2.2.2 Die Leistungskürzungen nach Art. 7b Abs. 1 IVG sowie Art. 21 ATSG haben nicht pönalen Charakter, es geht vielmehr darum, die Sozial- versicherung von ungebührlicher Belastung mindestens teilweise zu be- wahren (vgl. MURER, Handkommentar, a.a.O., Art. 7-7b N. 44 und N. 102; DERS., Invalidenversicherung, a.a.O., S. 132 N. 89; PATRICK FÄSSLER, Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungs- verfahren?, in SZS 2017 S. 137 ff., S. 154; MARKUS KRAPF, Selbsteinglie- derung und Sanktion in der 5. IV-Revision, in SZS 2008 S. 122 ff., S. 143). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass der Be- schwerdeführer in wiederholter Weise seiner Auskunftspflicht gegenüber der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin nicht nachkam. Er war telefonisch nicht erreichbar, rief nicht zurück und reagierte nicht auf E-Mails, weshalb die Eingliederungsfachperson ihn im April 2018 aufforder- te, über den bisherigen Ausbildungsverlauf schriftlich Auskunft zu erteilen und diesen mittels Zeugnissen zu dokumentieren (AB 232; IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 27). Erstellt ist indes auch, dass sich der Beschwerdeführer der Eingliede- rungsmassnahme als solcher zu keiner Zeit widersetzte und sie planmässig per Juni 2018 erfolgreich abschloss (AB 238, 242; IV-Protokoll [in den Ge- richtsakten] S. 29). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich – und wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht näher ausgeführt – inwiefern sich das Verhalten des Beschwerdeführers negativ auf den Eingliede- rungserfolg ausgewirkt haben soll (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Hinzu kommt, dass die Aufforderung zur Schadenminderung ohnehin erst am 18. Mai 2018 erfolgte (AB 233), mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Prüfungen kurz bevorstanden (vgl. <….>) und insoweit ergänzende bzw. korrektive Massnahmen auch nicht mehr möglich waren. Damit erweist sich die einge- leitete Massnahme unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit mit Blick auf das Eingliederungsziel denn auch nicht als geeignet, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt das Verhalten des Beschwerdeführers keine unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 7 Art. 7b IVG zu subsumierende Widersetzungshandlung darzustellen ver- mag. 3.2 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer auf die An- fragen der Eingliederungsfachperson zunächst überhaupt nicht reagierte, konfrontiert mit einer allfälligen Leistungskürzung (AB 233) der behördli- chen Aufforderung später lediglich unvollständig nachkam (AB 234) und sich darüber hinaus unangemessen äusserte (AB 235/1), ist ein Sanktions- bedürfnis der Verwaltung durchaus verständlich. Da sich die Rechtsfolgen der Tatbestände von Art. 21 ATSG und Art. 7b IVG jedoch nicht in der Sanktionierung eines Fehlverhaltens erschöpfen, sondern sich dieses nach dem Ausgeführten (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zusätzlich negativ auf den Einglie- derungserfolg auswirken muss, fehlt eine rechtliche Handhabe, um dem renitenten Verhalten des Beschwerdeführers mit einer Leistungskürzung zu begegnen. 3.3 Die Verfügung vom 30. August 2018 (AB 239), mit welcher die Be- schwerdegegnerin eine Taggeldkürzung ab 14. August 2018 anordnete, hält nach dem vorstehen Dargelegten der gerichtlichen Prüfung nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 8 der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2016 EO Nr. 2 S. 7 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. August 2018 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Kopie der prozessleitender Verfügung vom
22. November 2018, inkl. Beilagen)
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. August 2018 (AB 239). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Taggeld zu Recht ab 1. Juni 2018 monatlich um zehn Tage kürzte. 1.3 Die Eingliederungsmassnahme wurde bereits per 30. Juni 2018 erfolgreich abgeschlossen (AB 242; IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 29), weshalb das Taggeld lediglich im Juni 2018 für zehn Tage gekürzt wurde (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4). Angesichts des Taggeldan- satzes (AB 231/1) wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht. Dies gälte selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer – wie er im paral- lelen Beschwerdeverfahren (IV/2018/873) geltend macht – bis zum 14. Au- gust 2018 Anspruch auf ein Taggeld hätte. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, unter anderem an Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG). Sie ist zudem zur Auskunftserteilung sowie Mitwirkung verpflichtet und hat wahrheitsgetreue Angaben zu machen (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG; Bundesamt für Sozialversi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 5 cherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 1049 f.; BSV, Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2048). 2.2 Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder ver- weigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG; vgl. MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-veillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, S. 354 Rz. 1275 f.). Mit dem Inkrafttre- ten der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (AB 2011 5659; BBl 2010 1817) per 1. Januar 2012 wurde der sachliche Anwendungsbereich von Art. 7b IVG auch auf Taggelder erstreckt. 2.2.1 Eine Sanktion wegen Verletzung der Auskunftspflicht ist ausge- schlossen, wenn die einverlangte Information für die Abklärung der Ver- hältnisse oder die Festsetzung der Leistungen nicht erforderlich ist bzw. am Ergebnis nichts mehr zu ändern vermag (vgl. URS MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010 S. 220 N. 1164). Mit anderen Worten muss sich das Fehlverhalten auf den Eingliederungserfolg bzw. den Leistungsanspruch negativ ausgewirkt haben, d.h. zwischen dem die Auskunfts- oder Mitwirkungsflicht verletzenden Verhalten der versicher- ten Person einerseits und dem Schaden andererseits muss – anders als beispielsweise bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367) – ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 34; MÜLLER, a.a.O., S. 220 N. 1164; ERWIN MURER, Handkommentar zum Invalidenver- sicherungsgesetz, 2014, Art. 7-7b N. 111; DERS., Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, 2009, S. 134 N. 98; vgl. auch BVR 2012 S. 87 ff., S. 92). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 6 2.2.2 Die Leistungskürzungen nach Art. 7b Abs. 1 IVG sowie Art. 21 ATSG haben nicht pönalen Charakter, es geht vielmehr darum, die Sozial- versicherung von ungebührlicher Belastung mindestens teilweise zu be- wahren (vgl. MURER, Handkommentar, a.a.O., Art. 7-7b N. 44 und N. 102; DERS., Invalidenversicherung, a.a.O., S. 132 N. 89; PATRICK FÄSSLER, Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungs- verfahren?, in SZS 2017 S. 137 ff., S. 154; MARKUS KRAPF, Selbsteinglie- derung und Sanktion in der 5. IV-Revision, in SZS 2008 S. 122 ff., S. 143).
- 3.1 Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass der Be- schwerdeführer in wiederholter Weise seiner Auskunftspflicht gegenüber der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin nicht nachkam. Er war telefonisch nicht erreichbar, rief nicht zurück und reagierte nicht auf E-Mails, weshalb die Eingliederungsfachperson ihn im April 2018 aufforder- te, über den bisherigen Ausbildungsverlauf schriftlich Auskunft zu erteilen und diesen mittels Zeugnissen zu dokumentieren (AB 232; IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 27). Erstellt ist indes auch, dass sich der Beschwerdeführer der Eingliede- rungsmassnahme als solcher zu keiner Zeit widersetzte und sie planmässig per Juni 2018 erfolgreich abschloss (AB 238, 242; IV-Protokoll [in den Ge- richtsakten] S. 29). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich – und wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht näher ausgeführt – inwiefern sich das Verhalten des Beschwerdeführers negativ auf den Eingliede- rungserfolg ausgewirkt haben soll (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Hinzu kommt, dass die Aufforderung zur Schadenminderung ohnehin erst am 18. Mai 2018 erfolgte (AB 233), mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Prüfungen kurz bevorstanden (vgl. <….>) und insoweit ergänzende bzw. korrektive Massnahmen auch nicht mehr möglich waren. Damit erweist sich die einge- leitete Massnahme unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit mit Blick auf das Eingliederungsziel denn auch nicht als geeignet, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt das Verhalten des Beschwerdeführers keine unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 7 Art. 7b IVG zu subsumierende Widersetzungshandlung darzustellen ver- mag. 3.2 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer auf die An- fragen der Eingliederungsfachperson zunächst überhaupt nicht reagierte, konfrontiert mit einer allfälligen Leistungskürzung (AB 233) der behördli- chen Aufforderung später lediglich unvollständig nachkam (AB 234) und sich darüber hinaus unangemessen äusserte (AB 235/1), ist ein Sanktions- bedürfnis der Verwaltung durchaus verständlich. Da sich die Rechtsfolgen der Tatbestände von Art. 21 ATSG und Art. 7b IVG jedoch nicht in der Sanktionierung eines Fehlverhaltens erschöpfen, sondern sich dieses nach dem Ausgeführten (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zusätzlich negativ auf den Einglie- derungserfolg auswirken muss, fehlt eine rechtliche Handhabe, um dem renitenten Verhalten des Beschwerdeführers mit einer Leistungskürzung zu begegnen. 3.3 Die Verfügung vom 30. August 2018 (AB 239), mit welcher die Be- schwerdegegnerin eine Taggeldkürzung ab 14. August 2018 anordnete, hält nach dem vorstehen Dargelegten der gerichtlichen Prüfung nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 8 der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2016 EO Nr. 2 S. 7 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. August 2018 aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Kopie der prozessleitender Verfügung vom
- November 2018, inkl. Beilagen) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 727 IV SCP/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. August 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 15. März 2000 unter Hinweis auf eine Schussverletzung bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese schrieb das Verfahren betreffend berufliche Eingliederungen mit Verfügung vom 20. Juli 2001 (AB 14) als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab, da der Versi- cherte ohne invaliditätsbedingte Mehrkosten eine Berufslehre als ... antre- ten konnte, die er später erfolgreich abschloss (AB 183/7). Am 24. Novem- ber 2008 (AB 15) gelangte er wegen eines Motorradunfalls (AB 20/20-45) erneut mit einem Leistungsgesuch an die IVB, welche nach einem abge- brochenen Arbeitstraining (AB 49, 64,68 f.) und einer medizinischen Begut- achtung (AB 85) gestützt auf eine berufliche Abklärung (AB 136, 144) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 (AB 152) zunächst verneinte. In der Folge sprach sie ihm, basierend auf einer Berufswahl- (AB 178, 182) bzw. Eignungsabklärung (AB 190, 193, 200), ein Arbeitstraining (AB 199, 212) mit anschliessender Umschulung zum ... vom 15. August 2016 bis 14. August 2018 zu (AB 210, 213, 229). Am 18. Mai 2018 setzte sie ihm im Rahmen einer Aufforderung zur Scha- denminderung eine Frist bis 31. Mai 2018, um alle seit Dezember 2017 vorliegenden Zeugniskopien sowie einen schriftlich verfassten Zwischenbe- richt über den bisherigen praktischen Ausbildungsverlauf inklusive Deutsch-Stützkurs einzureichen (AB 233). Daraufhin liess der Versicherte der IVB mit E-Mail vom 30. Mai 2018 (AB 234/1) ein Praktikums- Zwischenzeugnis (AB 234/2) zukommen und orientierte gleichzeitig über den Abschluss des Deutschkurses. Die IVB wies den Versicherten glei- chentags darauf hin, dass er innert Frist noch die verlangten Zeugniskopien sowie den von ihm selbst verfassten Zwischenbericht einreichen müsse (AB 235). Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen war und mit E-Mail vom 1. Juni 2018 (AB 235) erklärt hatte, er absolviere eine Aus- bildung für Erwachsene und «wiederhole nicht die 7. Klasse», stellte ihm die IVB mit Vorbescheid vom 18. Juni 2018 (AB 236) eine Taggeldkürzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 3 in Aussicht. Damit zeigte er sich anlässlich eines Gesprächs mit der Ein- gliederungsfachperson nicht einverstanden (IV-Protokoll [in den Gerichts- akten] S. 28 f.), worauf die IVB mit Verfügung vom 30. August 2018 (AB 239) das Taggeld ab 1. Juni 2018 bis zum voraussichtlichen Ausbil- dungsende, am 14. August 2018, monatlich um jeweils zehn Tage kürzte. B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 hat der Versicherte Beschwerde erho- ben. Er beantragt sinngemäss die ersatzlose Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. In der Beschwerdeantwort vom 16. November 2018 hat die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. August 2018 (AB 239). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Taggeld zu Recht ab 1. Juni 2018 monatlich um zehn Tage kürzte. 1.3 Die Eingliederungsmassnahme wurde bereits per 30. Juni 2018 erfolgreich abgeschlossen (AB 242; IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 29), weshalb das Taggeld lediglich im Juni 2018 für zehn Tage gekürzt wurde (Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 4). Angesichts des Taggeldan- satzes (AB 231/1) wird die Streitwertgrenze von Fr. 20‘000.-- nicht erreicht. Dies gälte selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer – wie er im paral- lelen Beschwerdeverfahren (IV/2018/873) geltend macht – bis zum 14. Au- gust 2018 Anspruch auf ein Taggeld hätte. Damit fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsun- fähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, unter anderem an Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG). Sie ist zudem zur Auskunftserteilung sowie Mitwirkung verpflichtet und hat wahrheitsgetreue Angaben zu machen (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG; Bundesamt für Sozialversi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 5 cherungen [BSV], Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 1049 f.; BSV, Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 2048). 2.2 Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder ver- weigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG). In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG; vgl. MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-veillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, S. 354 Rz. 1275 f.). Mit dem Inkrafttre- ten der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (AB 2011 5659; BBl 2010
1817) per 1. Januar 2012 wurde der sachliche Anwendungsbereich von Art. 7b IVG auch auf Taggelder erstreckt. 2.2.1 Eine Sanktion wegen Verletzung der Auskunftspflicht ist ausge- schlossen, wenn die einverlangte Information für die Abklärung der Ver- hältnisse oder die Festsetzung der Leistungen nicht erforderlich ist bzw. am Ergebnis nichts mehr zu ändern vermag (vgl. URS MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010 S. 220 N. 1164). Mit anderen Worten muss sich das Fehlverhalten auf den Eingliederungserfolg bzw. den Leistungsanspruch negativ ausgewirkt haben, d.h. zwischen dem die Auskunfts- oder Mitwirkungsflicht verletzenden Verhalten der versicher- ten Person einerseits und dem Schaden andererseits muss – anders als beispielsweise bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367) – ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, N. 34; MÜLLER, a.a.O., S. 220 N. 1164; ERWIN MURER, Handkommentar zum Invalidenver- sicherungsgesetz, 2014, Art. 7-7b N. 111; DERS., Invalidenversicherung: Prävention, Früherfassung und Integration, 2009, S. 134 N. 98; vgl. auch BVR 2012 S. 87 ff., S. 92).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 6 2.2.2 Die Leistungskürzungen nach Art. 7b Abs. 1 IVG sowie Art. 21 ATSG haben nicht pönalen Charakter, es geht vielmehr darum, die Sozial- versicherung von ungebührlicher Belastung mindestens teilweise zu be- wahren (vgl. MURER, Handkommentar, a.a.O., Art. 7-7b N. 44 und N. 102; DERS., Invalidenversicherung, a.a.O., S. 132 N. 89; PATRICK FÄSSLER, Schadenminderungsauflagen und Leistungsverweigerung im Abklärungs- verfahren?, in SZS 2017 S. 137 ff., S. 154; MARKUS KRAPF, Selbsteinglie- derung und Sanktion in der 5. IV-Revision, in SZS 2008 S. 122 ff., S. 143). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aktenmässig ausgewiesen, dass der Be- schwerdeführer in wiederholter Weise seiner Auskunftspflicht gegenüber der Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin nicht nachkam. Er war telefonisch nicht erreichbar, rief nicht zurück und reagierte nicht auf E-Mails, weshalb die Eingliederungsfachperson ihn im April 2018 aufforder- te, über den bisherigen Ausbildungsverlauf schriftlich Auskunft zu erteilen und diesen mittels Zeugnissen zu dokumentieren (AB 232; IV-Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 27). Erstellt ist indes auch, dass sich der Beschwerdeführer der Eingliede- rungsmassnahme als solcher zu keiner Zeit widersetzte und sie planmässig per Juni 2018 erfolgreich abschloss (AB 238, 242; IV-Protokoll [in den Ge- richtsakten] S. 29). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich – und wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht näher ausgeführt – inwiefern sich das Verhalten des Beschwerdeführers negativ auf den Eingliede- rungserfolg ausgewirkt haben soll (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Hinzu kommt, dass die Aufforderung zur Schadenminderung ohnehin erst am 18. Mai 2018 erfolgte (AB 233), mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Prüfungen kurz bevorstanden (vgl.) und insoweit ergänzende bzw. korrektive Massnahmen auch nicht mehr möglich waren. Damit erweist sich die einge- leitete Massnahme unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit mit Blick auf das Eingliederungsziel denn auch nicht als geeignet, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt das Verhalten des Beschwerdeführers keine unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 7 Art. 7b IVG zu subsumierende Widersetzungshandlung darzustellen ver- mag. 3.2 Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer auf die An- fragen der Eingliederungsfachperson zunächst überhaupt nicht reagierte, konfrontiert mit einer allfälligen Leistungskürzung (AB 233) der behördli- chen Aufforderung später lediglich unvollständig nachkam (AB 234) und sich darüber hinaus unangemessen äusserte (AB 235/1), ist ein Sanktions- bedürfnis der Verwaltung durchaus verständlich. Da sich die Rechtsfolgen der Tatbestände von Art. 21 ATSG und Art. 7b IVG jedoch nicht in der Sanktionierung eines Fehlverhaltens erschöpfen, sondern sich dieses nach dem Ausgeführten (vgl. E. 2.2.2 hiervor) zusätzlich negativ auf den Einglie- derungserfolg auswirken muss, fehlt eine rechtliche Handhabe, um dem renitenten Verhalten des Beschwerdeführers mit einer Leistungskürzung zu begegnen. 3.3 Die Verfügung vom 30. August 2018 (AB 239), mit welcher die Be- schwerdegegnerin eine Taggeldkürzung ab 14. August 2018 anordnete, hält nach dem vorstehen Dargelegten der gerichtlichen Prüfung nicht stand und ist in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihm nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2018, IV/18/727, Seite 8 der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2016 EO Nr. 2 S. 7 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. August 2018 aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurück- erstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Kopie der prozessleitender Verfügung vom
22. November 2018, inkl. Beilagen)
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.