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200 2018 717

Bern VerwG · 2019-02-26 · Deutsch BE

Verfügung vom 30. August 2018

Sachverhalt

A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Januar 2008 unter Hinweis auf Rücken- und Magen- darmprobleme, psychische Probleme, einen Abszess sowie Akne bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwort- beilage [AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen sprach die IV-Stelle Thurgau dem Versicherten mit zwei Verfügungen vom 4. April 2011 (AB 24.36 f.) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 67% ab dem

1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. April 2008 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit ab dem 1. April 2010 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 30% einen Rentenanspruch. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (AB 24.32 S. 27 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom

19. Oktober 2011, VV.2011.173/E (AB 24.31), insofern gut, als es die ange- fochtenen Verfügungen aufhob und dem Versicherten eine vom 1. Juli 2008 bis am 30. Juni 2010 befristete ganze Invalidenrente zusprach. Die- ses Urteil wurde in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2012, 8C_870/2011 (AB 24.28), bestätigt. B. Am 8. März 2018 (Eingang: 2. Mai 2018) meldete sich der Versicherte ins- besondere unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie Rücken- schmerzen ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 25). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen und nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (AB 35) wies die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB 24.1) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. August 2018 (AB 36) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte am 31. (sic !) September 2018 (Postauf- gabe: 2. Oktober 2018) Beschwerde und beantragte implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von IV-Leistungen. Zudem stellte er ein „Gesuch um Sistierung der Verfügung“ vom 30. August 2018, um „alles darlegen zu können“. Aufforderungsgemäss nahm die Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2018 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung. Ferner beantragte sie in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 die Abweisung der Be- schwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2018 wies der Instrukti- onsrichter das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens ab. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer die Möglich- keit, bis am 7. Januar 2019 Beweismittel einzureichen. Am 4. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. No- vember 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 4) und einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. De- zember 2018 (BB 5) ein. Am 30. Januar 2019 nahm die Beschwerdegegnerin zu den eingereichten Beweismitteln Stellung.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. August 2018 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 6 sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwal- tung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 8. März 2018 (AB 25) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner kann die Frage, ob zwischen den Verfügungen vom 4. April 2011 (AB 24.36 f.) und der hier angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 (AB 36) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor), offen gelassen werden, da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 7 selbst bei einer freien Prüfung – wie nachfolgend dargelegt wird – kein An- spruch auf IV-Leistungen besteht. 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Am 25. Januar 2018 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer bestehenden Wurzel-Claudicatio L5 beidseits eine mikrochirurgische De- kompression L4/5 durchgeführt (AB 26 S. 5). In der Folge attestierten Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, und med. pract. E.________ im ärztlichen Zeugnis vom 26. Januar 2018 (AB 26 S. 1 f.) vom 25. Januar bis am

9. März 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 20. März 2018 (AB 34 S. 9 f.) einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 am 25. Januar 2018 und einen Status nach ACIF (Anterior Cervical Inter- body Fusion) C5/6 und C6/7 am 11. März 2009. In der Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ habe der Beschwerdeführer angegeben, im Rücken mit Ausstrahlung nach ventral die gleichen Schmerzen wie vor der Operation zu haben. Er könne nicht lange sitzen und vor allem auch nicht gehen. Die Sensibilitätsstörungen in den Beinen sowie die Schmer- zausstrahlung in die Beine seien weg (S. 9). Beim Beschwerdeführer zeige sich klar eine muskuläre Problematik, da er sich körperlich überhaupt nicht betätige. Er sei informiert worden, dass es nun an ihm liege, die Schmerzsi- tuation in den Griff zu bekommen. Dies könne nur dadurch geschehen, dass er regelmässig spazieren gehe, so dass die Muskulatur wieder aufge- baut werde. Er müsse wieder selbständig werden und sich nicht die ganze Zeit von der Ehefrau betreuen lassen. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig. Der Beschwerdeführer sei ab sofort wieder voll arbeitsfähig (S. 10). Im Bericht vom 18. Mai 2018 (AB 32) wiederholte Dr. med. D.________ die zuvor gestellten Diagnosen (S. 6 Ziff. 2.5). Ferner attestierte er für „sämtli- che körperliche Arbeit“ vom 25. Januar bis am 9. März 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.3). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei die volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Medizinisch bestünden keine Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 8 schränkungen. Inwiefern sozioökonomische und psychische Faktoren die Wiedereingliederung beeinflussten, könne er nicht beurteilen (S. 6 Ziff. 2.7 und S. 9 Ziff. 4.1 und 4.3). Zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten. Einschränkungen bestünden bei Zwangshaltungen des Rumpfes, insbe- sondere bei repetitiver In-/Reklination und häufigem Bücken. Beschwer- denverstärkend seien auch rein stehende und rein sitzende Tätigkeiten (S. 8 Ziff. 3.4). 3.2.3 Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2018 (AB 34) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syn- drom Claudicatio L5 beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronisches lumbovertebrales Syndrom L4/5/S1, ein chroni- sches cervicovertebrales Syndrom, eine Depression, eine Erschöpfung und ein Minderwertigkeitsgefühl an (S. 5 f. Ziff. 2.5 f.). Eine attestierte Arbeits- unfähigkeit sei ihm nicht bekannt (S. 3 Ziff. 1.3). Hinsichtlich einer Progno- se zur Arbeitsfähigkeit resp. Eingliederung verwies Dr. med. B.________ auf die bestehenden schwierigen psycho-sozialen Verhältnisse (S. 5 Ziff. 2.7 und S. 7 Ziff. 4.3). 3.2.4 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 9. No- vember 2018 (BB 4) diagnostizierte Dr. med. B.________ eine „Depressi- on, Angst, Erschöpfung, Minderwertigkeitsgefühl“, ein chronisches Cer- vicalsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine Akne. Der Beschwerdeführer klage bereits über Jahre über diverse Schmerzen, wel- che unter Medikamenten kaum verbessert werden könnten. 3.2.5 Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 17. Dezember 2018 (BB 5) aus, im Vordergrund stehe die langjährige und ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Ferner lägen Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung im Rahmen einer anhaltendenden somatoformen Schmerz- störung vor. Diese vermische sich mit den körperlichen Störungen. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt, lebe von der Invalidenrente seiner Ehe- frau und werde sonst von keiner Seite finanziell unterstützt. Es könne eine depressive Reaktion diagnostiziert werden. Um die Auswirkungen des be- stehenden komplexen Krankheitsbildes auf die Arbeitsfähigkeit korrekt be- urteilen zu können, erachtete Dr. med. C.________ eine bidisziplinäre Be- gutachtung als notwendig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 9 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Vorliegend geht insbesondere aus den Berichten von Dr. med. D.________ vom 20. März 2018 (AB 34 S. 9 f.) und vom 18. Mai 2018 (AB 32) hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Wurzel-Claudicatio L5 beidseits, welche am 25. Januar 2018 operativ sa- niert worden war (AB 26 S. 5), in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. In diesem Zusammenhang attestierte der Orthopäde vom 25. Januar bis am 9. März 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 10. März 2018 bescheinigte er explizit eine uneingeschränkte Arbeits- fähigkeit (AB 32 S. 4 Ziff. 1.3, S. 6 Ziff. 2.7, S. 9 Ziff. 4.1, 34 S. 10). Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2018 (AB 34) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom Claudicatio L5 beidseits. Gleichzeitig gab er an, dass ihm keine attestierte Arbeitsunfähigkeit bekannt sei. Weitere Angaben zur medizinischen Situa- tion machte er nicht, sondern verwies diesbezüglich auf die von ihm einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 10 reichten Berichte von Dr. med. D.________ (S. 3 f.). Im Übrigen wies Dr. med. B.________ auf die bestehenden schwierigen psycho-sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers hin (S. 5 Ziff. 2.7 und S. 7 Ziff. 4.3). Folglich kann weder aus den Berichten von Dr. med. D.________ noch aus demjenigen von Dr. med. B.________ eine längerdauernde Arbeitsunfähig- keit abgeleitet werden. Andere medizinische Berichte, welche diesen Einschätzungen widerspre- chen würden, finden sich in den Akten nicht. Soweit beschwerdeweise gel- tend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer nur unter erheblichen Schmerzen zu 20% bis 30% arbeiten könne, ändert dies vorliegend nichts. Denn die subjektiven Angaben der versicherten Person vermögen sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität eine invali- denversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plau- sibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu er- folgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Diesbezüglich wies Dr. med. D.________ im Bericht vom 20. März 2018 (AB 34 S. 9 f.) darauf hin, dass die bestehende Schmerzsituation im Wesentlichen auf die körperliche Un- tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei und durch Muskelauf- bau verbessert werden könnte (S. 10). Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der Dres. med. B.________ und C.________ vom 9. November 2018 und 17. Dezember 2018 (BB 4 und 5) ändern vorliegend nichts, da diese nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erstellt worden sind. Soweit sich die beiden Fachärzte in ihren Berichten auf die Zeit vor August 2018 beziehen, ist festzuhalten, dass in beiden Berichten keine Diagnosen mit einer ICD-10 Kodierung versehen sind, so dass nicht von einem lege artis gestützt auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikati- onssystems diagnostizierten Gesundheitsschaden gesprochen werden kann. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens (BGE 130 V 396; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 26. Juni 2018, 8C_909/2017, E. 8). Die beiden Mediziner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 11 geben im Übrigen auch kein Sachverhaltselement an, das sich nicht bereits aus den Berichten der Dres. med. D.________ und B.________ ergibt. Und letztlich geht aus den Akten – dabei insbesondere aus den beiden Berichten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 9. November 2018 und 17. Dezember 2018 (BB 4 und 5) – nicht hervor, dass bis zum Verfügungszeitpunkt im August 2018 eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes eingetreten wäre. 3.5 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die vorliegenden Akten da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bestehenden Wurzel-Claudicatio L5 beidseits vom 25. Januar 2018 bis am

9. März 2018 – und damit offensichtlich weniger als ein Jahr – in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und somit insbesondere kein Rentenan- spruch entstehen konnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Ferner ist seit dem 10. März 2018 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegan- gen ist, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die Beschwerde erweist sich als of- fensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 12 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Oktober 2018 sowie prozessleitende Verfügung vom 19. Oktober 2018) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. April 2008 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit ab dem 1. April 2010 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 30% einen Rentenanspruch. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (AB 24.32 S. 27 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom
  2. Oktober 2011, VV.2011.173/E (AB 24.31), insofern gut, als es die ange- fochtenen Verfügungen aufhob und dem Versicherten eine vom 1. Juli 2008 bis am 30. Juni 2010 befristete ganze Invalidenrente zusprach. Die- ses Urteil wurde in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2012, 8C_870/2011 (AB 24.28), bestätigt. B. Am 8. März 2018 (Eingang: 2. Mai 2018) meldete sich der Versicherte ins- besondere unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie Rücken- schmerzen ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 25). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen und nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (AB 35) wies die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB 24.1) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. August 2018 (AB 36) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte am 31. (sic !) September 2018 (Postauf- gabe: 2. Oktober 2018) Beschwerde und beantragte implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von IV-Leistungen. Zudem stellte er ein „Gesuch um Sistierung der Verfügung“ vom 30. August 2018, um „alles darlegen zu können“. Aufforderungsgemäss nahm die Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2018 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung. Ferner beantragte sie in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 die Abweisung der Be- schwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2018 wies der Instrukti- onsrichter das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens ab. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer die Möglich- keit, bis am 7. Januar 2019 Beweismittel einzureichen. Am 4. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. No- vember 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 4) und einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. De- zember 2018 (BB 5) ein. Am 30. Januar 2019 nahm die Beschwerdegegnerin zu den eingereichten Beweismitteln Stellung. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom
  6. Oktober 2018 sowie prozessleitende Verfügung vom 19. Oktober 2018) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. August 2018 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 6 sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwal- tung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  8. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 8. März 2018 (AB 25) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner kann die Frage, ob zwischen den Verfügungen vom 4. April 2011 (AB 24.36 f.) und der hier angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 (AB 36) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor), offen gelassen werden, da Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 7 selbst bei einer freien Prüfung – wie nachfolgend dargelegt wird – kein An- spruch auf IV-Leistungen besteht. 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Am 25. Januar 2018 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer bestehenden Wurzel-Claudicatio L5 beidseits eine mikrochirurgische De- kompression L4/5 durchgeführt (AB 26 S. 5). In der Folge attestierten Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, und med. pract. E.________ im ärztlichen Zeugnis vom 26. Januar 2018 (AB 26 S. 1 f.) vom 25. Januar bis am
  9. März 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 20. März 2018 (AB 34 S. 9 f.) einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 am 25. Januar 2018 und einen Status nach ACIF (Anterior Cervical Inter- body Fusion) C5/6 und C6/7 am 11. März 2009. In der Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ habe der Beschwerdeführer angegeben, im Rücken mit Ausstrahlung nach ventral die gleichen Schmerzen wie vor der Operation zu haben. Er könne nicht lange sitzen und vor allem auch nicht gehen. Die Sensibilitätsstörungen in den Beinen sowie die Schmer- zausstrahlung in die Beine seien weg (S. 9). Beim Beschwerdeführer zeige sich klar eine muskuläre Problematik, da er sich körperlich überhaupt nicht betätige. Er sei informiert worden, dass es nun an ihm liege, die Schmerzsi- tuation in den Griff zu bekommen. Dies könne nur dadurch geschehen, dass er regelmässig spazieren gehe, so dass die Muskulatur wieder aufge- baut werde. Er müsse wieder selbständig werden und sich nicht die ganze Zeit von der Ehefrau betreuen lassen. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig. Der Beschwerdeführer sei ab sofort wieder voll arbeitsfähig (S. 10). Im Bericht vom 18. Mai 2018 (AB 32) wiederholte Dr. med. D.________ die zuvor gestellten Diagnosen (S. 6 Ziff. 2.5). Ferner attestierte er für „sämtli- che körperliche Arbeit“ vom 25. Januar bis am 9. März 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.3). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei die volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Medizinisch bestünden keine Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 8 schränkungen. Inwiefern sozioökonomische und psychische Faktoren die Wiedereingliederung beeinflussten, könne er nicht beurteilen (S. 6 Ziff. 2.7 und S. 9 Ziff. 4.1 und 4.3). Zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten. Einschränkungen bestünden bei Zwangshaltungen des Rumpfes, insbe- sondere bei repetitiver In-/Reklination und häufigem Bücken. Beschwer- denverstärkend seien auch rein stehende und rein sitzende Tätigkeiten (S. 8 Ziff. 3.4). 3.2.3 Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2018 (AB 34) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syn- drom Claudicatio L5 beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronisches lumbovertebrales Syndrom L4/5/S1, ein chroni- sches cervicovertebrales Syndrom, eine Depression, eine Erschöpfung und ein Minderwertigkeitsgefühl an (S. 5 f. Ziff. 2.5 f.). Eine attestierte Arbeits- unfähigkeit sei ihm nicht bekannt (S. 3 Ziff. 1.3). Hinsichtlich einer Progno- se zur Arbeitsfähigkeit resp. Eingliederung verwies Dr. med. B.________ auf die bestehenden schwierigen psycho-sozialen Verhältnisse (S. 5 Ziff. 2.7 und S. 7 Ziff. 4.3). 3.2.4 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 9. No- vember 2018 (BB 4) diagnostizierte Dr. med. B.________ eine „Depressi- on, Angst, Erschöpfung, Minderwertigkeitsgefühl“, ein chronisches Cer- vicalsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine Akne. Der Beschwerdeführer klage bereits über Jahre über diverse Schmerzen, wel- che unter Medikamenten kaum verbessert werden könnten. 3.2.5 Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 17. Dezember 2018 (BB 5) aus, im Vordergrund stehe die langjährige und ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Ferner lägen Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung im Rahmen einer anhaltendenden somatoformen Schmerz- störung vor. Diese vermische sich mit den körperlichen Störungen. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt, lebe von der Invalidenrente seiner Ehe- frau und werde sonst von keiner Seite finanziell unterstützt. Es könne eine depressive Reaktion diagnostiziert werden. Um die Auswirkungen des be- stehenden komplexen Krankheitsbildes auf die Arbeitsfähigkeit korrekt be- urteilen zu können, erachtete Dr. med. C.________ eine bidisziplinäre Be- gutachtung als notwendig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 9 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Vorliegend geht insbesondere aus den Berichten von Dr. med. D.________ vom 20. März 2018 (AB 34 S. 9 f.) und vom 18. Mai 2018 (AB 32) hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Wurzel-Claudicatio L5 beidseits, welche am 25. Januar 2018 operativ sa- niert worden war (AB 26 S. 5), in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. In diesem Zusammenhang attestierte der Orthopäde vom 25. Januar bis am 9. März 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 10. März 2018 bescheinigte er explizit eine uneingeschränkte Arbeits- fähigkeit (AB 32 S. 4 Ziff. 1.3, S. 6 Ziff. 2.7, S. 9 Ziff. 4.1, 34 S. 10). Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2018 (AB 34) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom Claudicatio L5 beidseits. Gleichzeitig gab er an, dass ihm keine attestierte Arbeitsunfähigkeit bekannt sei. Weitere Angaben zur medizinischen Situa- tion machte er nicht, sondern verwies diesbezüglich auf die von ihm einge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 10 reichten Berichte von Dr. med. D.________ (S. 3 f.). Im Übrigen wies Dr. med. B.________ auf die bestehenden schwierigen psycho-sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers hin (S. 5 Ziff. 2.7 und S. 7 Ziff. 4.3). Folglich kann weder aus den Berichten von Dr. med. D.________ noch aus demjenigen von Dr. med. B.________ eine längerdauernde Arbeitsunfähig- keit abgeleitet werden. Andere medizinische Berichte, welche diesen Einschätzungen widerspre- chen würden, finden sich in den Akten nicht. Soweit beschwerdeweise gel- tend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer nur unter erheblichen Schmerzen zu 20% bis 30% arbeiten könne, ändert dies vorliegend nichts. Denn die subjektiven Angaben der versicherten Person vermögen sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität eine invali- denversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plau- sibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu er- folgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Diesbezüglich wies Dr. med. D.________ im Bericht vom 20. März 2018 (AB 34 S. 9 f.) darauf hin, dass die bestehende Schmerzsituation im Wesentlichen auf die körperliche Un- tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei und durch Muskelauf- bau verbessert werden könnte (S. 10). Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der Dres. med. B.________ und C.________ vom 9. November 2018 und 17. Dezember 2018 (BB 4 und 5) ändern vorliegend nichts, da diese nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erstellt worden sind. Soweit sich die beiden Fachärzte in ihren Berichten auf die Zeit vor August 2018 beziehen, ist festzuhalten, dass in beiden Berichten keine Diagnosen mit einer ICD-10 Kodierung versehen sind, so dass nicht von einem lege artis gestützt auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikati- onssystems diagnostizierten Gesundheitsschaden gesprochen werden kann. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens (BGE 130 V 396; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 26. Juni 2018, 8C_909/2017, E. 8). Die beiden Mediziner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 11 geben im Übrigen auch kein Sachverhaltselement an, das sich nicht bereits aus den Berichten der Dres. med. D.________ und B.________ ergibt. Und letztlich geht aus den Akten – dabei insbesondere aus den beiden Berichten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 9. November 2018 und 17. Dezember 2018 (BB 4 und 5) – nicht hervor, dass bis zum Verfügungszeitpunkt im August 2018 eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes eingetreten wäre. 3.5 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die vorliegenden Akten da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bestehenden Wurzel-Claudicatio L5 beidseits vom 25. Januar 2018 bis am
  10. März 2018 – und damit offensichtlich weniger als ein Jahr – in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und somit insbesondere kein Rentenan- spruch entstehen konnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Ferner ist seit dem 10. März 2018 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegan- gen ist, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die Beschwerde erweist sich als of- fensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
  11. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 12 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 717 IV KOJ/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. August 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. Januar 2008 unter Hinweis auf Rücken- und Magen- darmprobleme, psychische Probleme, einen Abszess sowie Akne bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwort- beilage [AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen sprach die IV-Stelle Thurgau dem Versicherten mit zwei Verfügungen vom 4. April 2011 (AB 24.36 f.) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 67% ab dem

1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab dem 1. April 2008 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit ab dem 1. April 2010 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 30% einen Rentenanspruch. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (AB 24.32 S. 27 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom

19. Oktober 2011, VV.2011.173/E (AB 24.31), insofern gut, als es die ange- fochtenen Verfügungen aufhob und dem Versicherten eine vom 1. Juli 2008 bis am 30. Juni 2010 befristete ganze Invalidenrente zusprach. Die- ses Urteil wurde in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil vom 24. August 2012, 8C_870/2011 (AB 24.28), bestätigt. B. Am 8. März 2018 (Eingang: 2. Mai 2018) meldete sich der Versicherte ins- besondere unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall sowie Rücken- schmerzen ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 25). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen und nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren (AB 35) wies die nunmehr zuständige IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB 24.1) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 30. August 2018 (AB 36) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte am 31. (sic !) September 2018 (Postauf- gabe: 2. Oktober 2018) Beschwerde und beantragte implizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von IV-Leistungen. Zudem stellte er ein „Gesuch um Sistierung der Verfügung“ vom 30. August 2018, um „alles darlegen zu können“. Aufforderungsgemäss nahm die Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2018 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung. Ferner beantragte sie in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2018 die Abweisung der Be- schwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2018 wies der Instrukti- onsrichter das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens ab. Gleichzeitig gab er dem Beschwerdeführer die Möglich- keit, bis am 7. Januar 2019 Beweismittel einzureichen. Am 4. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. No- vember 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 4) und einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. De- zember 2018 (BB 5) ein. Am 30. Januar 2019 nahm die Beschwerdegegnerin zu den eingereichten Beweismitteln Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom

11. Oktober 2018 sowie prozessleitende Verfügung vom 19. Oktober 2018) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. August 2018 (AB 36). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenz- beitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 6 sigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201], vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Tritt die Verwal- tung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine ren- tenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate- rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 8. März 2018 (AB 25) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner kann die Frage, ob zwischen den Verfügungen vom 4. April 2011 (AB 24.36 f.) und der hier angefochtenen Verfügung vom 30. August 2018 (AB 36) eine anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hiervor), offen gelassen werden, da

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 7 selbst bei einer freien Prüfung – wie nachfolgend dargelegt wird – kein An- spruch auf IV-Leistungen besteht. 3.2 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.2.1 Am 25. Januar 2018 wurde beim Beschwerdeführer aufgrund einer bestehenden Wurzel-Claudicatio L5 beidseits eine mikrochirurgische De- kompression L4/5 durchgeführt (AB 26 S. 5). In der Folge attestierten Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, und med. pract. E.________ im ärztlichen Zeugnis vom 26. Januar 2018 (AB 26 S. 1 f.) vom 25. Januar bis am

9. März 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 20. März 2018 (AB 34 S. 9 f.) einen Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 am 25. Januar 2018 und einen Status nach ACIF (Anterior Cervical Inter- body Fusion) C5/6 und C6/7 am 11. März 2009. In der Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ habe der Beschwerdeführer angegeben, im Rücken mit Ausstrahlung nach ventral die gleichen Schmerzen wie vor der Operation zu haben. Er könne nicht lange sitzen und vor allem auch nicht gehen. Die Sensibilitätsstörungen in den Beinen sowie die Schmer- zausstrahlung in die Beine seien weg (S. 9). Beim Beschwerdeführer zeige sich klar eine muskuläre Problematik, da er sich körperlich überhaupt nicht betätige. Er sei informiert worden, dass es nun an ihm liege, die Schmerzsi- tuation in den Griff zu bekommen. Dies könne nur dadurch geschehen, dass er regelmässig spazieren gehe, so dass die Muskulatur wieder aufge- baut werde. Er müsse wieder selbständig werden und sich nicht die ganze Zeit von der Ehefrau betreuen lassen. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig. Der Beschwerdeführer sei ab sofort wieder voll arbeitsfähig (S. 10). Im Bericht vom 18. Mai 2018 (AB 32) wiederholte Dr. med. D.________ die zuvor gestellten Diagnosen (S. 6 Ziff. 2.5). Ferner attestierte er für „sämtli- che körperliche Arbeit“ vom 25. Januar bis am 9. März 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.3). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei die volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Medizinisch bestünden keine Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 8 schränkungen. Inwiefern sozioökonomische und psychische Faktoren die Wiedereingliederung beeinflussten, könne er nicht beurteilen (S. 6 Ziff. 2.7 und S. 9 Ziff. 4.1 und 4.3). Zumutbar seien wechselbelastende Tätigkeiten. Einschränkungen bestünden bei Zwangshaltungen des Rumpfes, insbe- sondere bei repetitiver In-/Reklination und häufigem Bücken. Beschwer- denverstärkend seien auch rein stehende und rein sitzende Tätigkeiten (S. 8 Ziff. 3.4). 3.2.3 Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2018 (AB 34) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syn- drom Claudicatio L5 beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er ein chronisches lumbovertebrales Syndrom L4/5/S1, ein chroni- sches cervicovertebrales Syndrom, eine Depression, eine Erschöpfung und ein Minderwertigkeitsgefühl an (S. 5 f. Ziff. 2.5 f.). Eine attestierte Arbeits- unfähigkeit sei ihm nicht bekannt (S. 3 Ziff. 1.3). Hinsichtlich einer Progno- se zur Arbeitsfähigkeit resp. Eingliederung verwies Dr. med. B.________ auf die bestehenden schwierigen psycho-sozialen Verhältnisse (S. 5 Ziff. 2.7 und S. 7 Ziff. 4.3). 3.2.4 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 9. No- vember 2018 (BB 4) diagnostizierte Dr. med. B.________ eine „Depressi- on, Angst, Erschöpfung, Minderwertigkeitsgefühl“, ein chronisches Cer- vicalsyndrom, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine Akne. Der Beschwerdeführer klage bereits über Jahre über diverse Schmerzen, wel- che unter Medikamenten kaum verbessert werden könnten. 3.2.5 Dr. med. C.________ führte im Bericht vom 17. Dezember 2018 (BB 5) aus, im Vordergrund stehe die langjährige und ausgeprägte Schmerzsymptomatik. Ferner lägen Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung im Rahmen einer anhaltendenden somatoformen Schmerz- störung vor. Diese vermische sich mit den körperlichen Störungen. Der Beschwerdeführer sei verzweifelt, lebe von der Invalidenrente seiner Ehe- frau und werde sonst von keiner Seite finanziell unterstützt. Es könne eine depressive Reaktion diagnostiziert werden. Um die Auswirkungen des be- stehenden komplexen Krankheitsbildes auf die Arbeitsfähigkeit korrekt be- urteilen zu können, erachtete Dr. med. C.________ eine bidisziplinäre Be- gutachtung als notwendig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 9 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Vorliegend geht insbesondere aus den Berichten von Dr. med. D.________ vom 20. März 2018 (AB 34 S. 9 f.) und vom 18. Mai 2018 (AB 32) hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Wurzel-Claudicatio L5 beidseits, welche am 25. Januar 2018 operativ sa- niert worden war (AB 26 S. 5), in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. In diesem Zusammenhang attestierte der Orthopäde vom 25. Januar bis am 9. März 2018 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 10. März 2018 bescheinigte er explizit eine uneingeschränkte Arbeits- fähigkeit (AB 32 S. 4 Ziff. 1.3, S. 6 Ziff. 2.7, S. 9 Ziff. 4.1, 34 S. 10). Dr. med. B.________ diagnostizierte im Bericht vom 10. Juni 2018 (AB 34) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom Claudicatio L5 beidseits. Gleichzeitig gab er an, dass ihm keine attestierte Arbeitsunfähigkeit bekannt sei. Weitere Angaben zur medizinischen Situa- tion machte er nicht, sondern verwies diesbezüglich auf die von ihm einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 10 reichten Berichte von Dr. med. D.________ (S. 3 f.). Im Übrigen wies Dr. med. B.________ auf die bestehenden schwierigen psycho-sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers hin (S. 5 Ziff. 2.7 und S. 7 Ziff. 4.3). Folglich kann weder aus den Berichten von Dr. med. D.________ noch aus demjenigen von Dr. med. B.________ eine längerdauernde Arbeitsunfähig- keit abgeleitet werden. Andere medizinische Berichte, welche diesen Einschätzungen widerspre- chen würden, finden sich in den Akten nicht. Soweit beschwerdeweise gel- tend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer nur unter erheblichen Schmerzen zu 20% bis 30% arbeiten könne, ändert dies vorliegend nichts. Denn die subjektiven Angaben der versicherten Person vermögen sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität eine invali- denversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plau- sibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu er- folgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Diesbezüglich wies Dr. med. D.________ im Bericht vom 20. März 2018 (AB 34 S. 9 f.) darauf hin, dass die bestehende Schmerzsituation im Wesentlichen auf die körperliche Un- tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sei und durch Muskelauf- bau verbessert werden könnte (S. 10). Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der Dres. med. B.________ und C.________ vom 9. November 2018 und 17. Dezember 2018 (BB 4 und 5) ändern vorliegend nichts, da diese nach dem vorliegend massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erstellt worden sind. Soweit sich die beiden Fachärzte in ihren Berichten auf die Zeit vor August 2018 beziehen, ist festzuhalten, dass in beiden Berichten keine Diagnosen mit einer ICD-10 Kodierung versehen sind, so dass nicht von einem lege artis gestützt auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikati- onssystems diagnostizierten Gesundheitsschaden gesprochen werden kann. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Annahme eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens (BGE 130 V 396; Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 26. Juni 2018, 8C_909/2017, E. 8). Die beiden Mediziner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 11 geben im Übrigen auch kein Sachverhaltselement an, das sich nicht bereits aus den Berichten der Dres. med. D.________ und B.________ ergibt. Und letztlich geht aus den Akten – dabei insbesondere aus den beiden Berichten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 9. November 2018 und 17. Dezember 2018 (BB 4 und 5) – nicht hervor, dass bis zum Verfügungszeitpunkt im August 2018 eine Verschlechterung des Gesund- heitszustandes eingetreten wäre. 3.5 Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die vorliegenden Akten da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bestehenden Wurzel-Claudicatio L5 beidseits vom 25. Januar 2018 bis am

9. März 2018 – und damit offensichtlich weniger als ein Jahr – in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und somit insbesondere kein Rentenan- spruch entstehen konnte (vgl. E. 2.2 hiervor). Ferner ist seit dem 10. März 2018 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegan- gen ist, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Da keine Invalidität im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die Beschwerde erweist sich als of- fensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2019, IV/18/717, Seite 12 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.