Einspracheentscheid vom 20. September 2018
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Inhaber des seit dem 18. Mai 2018 im Handelsregister eingetragenen Ein- zelunternehmens „D.________“ mit Sitz in ... Der Zweck der Einzelunter- nehmung besteht im … u.a. [vgl. SHAB Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. ... vom ... November 2018]). Am 31. Mai 2018 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwer- bender an (Akten der AKB [act. II] 30). Dabei verwies er betreffend den Geschäftsbereich … auf ein Vertragsmandat der E.________ AG, betref- fend den Geschäftsbereich … auf einen Distributionsvertrag mit der F.________ SA und betreffend den Geschäftsbereich … auf ein Consul- tancy agreement mit der G.________ (act. II 30, Ziff. 3 und Ziff. 6.2). Am 9. Juli 2018 verfügte die AKB, dass sie den Versicherten betreffend seine Tätigkeit für die E.________ AG als unselbstständigerwerbend be- trachte (act. II 27). Betreffend die Tätigkeiten in anderen Geschäftsberei- chen seien noch Abklärungen hängig (act. II 26). Die gegen die entsprechende Verfügung (act. II 27) erhobene Einsprache (act. II 20; vgl. auch act. II 21 f.) wies die AKB nach weiteren Abklärungen (act. II 10-14) mit Entscheid vom 20. September 2018 (act. II 9) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ GmbH, am 1. Oktober 2018 Beschwerde. Er beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids ab dem 1. Juli 2018 das Bei- tragsstatut als Selbstständigerwerbender zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Zur Be- gründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 3 habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und zentrale Verfahrensrech- te missachtet. Der Beschwerdeführer trage das Unternehmerrisiko; er sei selbstständigerwerbend im Sinne der AHV-Gesetzgebung. In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober
2018) nahm der Beschwerdeführer in der Replik vom 19. November 2018 Stellung zu Kundenbeziehungen, zur Aufgabenteilung und zum unterneh- merischen Risiko. Zudem reichte er weitere Unterlagen ein. Mit Duplik vom 12. Dezember 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Sep- tember 2018 (act. II 9). Streitgegenstand bildet einzig die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers aus der Zusammenarbeit mit der E.________ AG (Geschäftsbereich Werbung; vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2018, Ziff. 1.b.). Dagegen gehört die Frage, wie weitere Tätigkeiten des Beschwerdeführers in anderen Geschäftsberei- chen beitragsrechtlich zu qualifizieren sind, weder zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch vermag sie diesen zu beeinflussen (vgl. auch E. 3.3 hiernach).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 1.5 Verfügungen über paritätische Beiträge oder betreffend das Bei- tragsstatut sind grundsätzlich dem „Arbeitnehmer“ und dem „Arbeitgeber“ zu eröffnen, weil beide gleichermassen davon betroffen sind. Vorliegend wurde sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid ordnungs- gemäss dem Beschwerdeführer und der E.________ AG eröffnet (vgl. act. II 8 f., 25, 27). Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann auf eine Beiladung der E.________ AG verzichtet werden. Dagegen ist ihr das vorliegende Urteil zu eröffnen. 2. 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, der ange- fochtene Einspracheentscheid enthalte keine hinreichende Begründung. Er genüge den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 ATSG „in keinster Weise“; die Beschwerdegegnerin habe sich mit seinen Einwen- dungen nicht auseinandergesetzt (Beschwerde, S. 6 oben). 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 5 cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.1.2 Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid (act. II 9) zwar nicht explizit auf alle einzelnen Vorbringen in der Einsprache (act. II 20) eingegangen, jedoch hat sie zum Hauptargument des Beschwerdeführers hinlänglich Stellung genommen. Einspracheweise machte er insbesondere geltend, der Vertrag mit der E.________ AG vom 8. Mai 2018 (Beilage zu act. II 30) sei nach Erhalt der Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 27) in ge- genseitigem Einvernehmen aufgelöst worden (vgl. „Kündigung“ bzw. Ver- einbarung vom 13. Juli 2018 [Beilage zu act. II 20]) und die D.________ habe mit der E.________ AG einen neuen „Vertriebsvertrag“, datierend vom 17. Juli 2018, abgeschlossen (Beilage zu act. II 20). Im Einspra- cheentscheid berief sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die sog. „Aussage der ersten Stunde“ und mass dem neuen Vertrag allein be- schränkte Beweiskraft zu (dazu vgl. E. 4 hiernach). Sodann würdigte sie die geltend gemachten, jedoch undokumentiert gebliebenen Beschaffungen der D.________. Abgesehen davon, dass eine ausdrückliche und einlässli- che Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Einwand nicht erforderlich ist (E. 2.1.1 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent- scheid somit eine Würdigung der hier wesentlichen Gesichtspunkte vorge- nommen, zumal der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid ohne Weiteres sachgerecht anzufechten vermochte. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör wurde nicht verletzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 6 2.2 Soweit in der Beschwerde (S. 7) weiter geltend gemacht wird, die Beschwerdegegnerin habe sich im Verwaltungsverfahren widersprüchlich verhalten und willkürlich gehandelt, ist Folgendes zu sagen: Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 24. August 2018 (act. II 18) zunächst in Aussicht gestellt hatte, sie werde in rund 6 Monaten wieder Kontakt mit ihm aufnehmen, damit er ihr Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben liefern könne, hat sie zwar bereits am
20. September 2018 – und damit vor Ablauf der 6 Monate – den Einspra- cheentscheid (act. II 9) erlassen. Dies kann ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden: Denn nach Erhalt des erwähnten Schreibens vom 24. August 2018 (act. II 18) reichte der Beschwerdeführer am 28. und am 31. August 2018 (act. II 16 f.) Offerten, Kalkulationen und Beschriebe ein und ersuchte die Beschwerdegegnerin darum, „von einem weiteren Aufschub abzusehen“ (act. II 17). Daraufhin räumte die Beschwerdegegnerin ihm Gelegenheit ein, bis zum 20. September 2018 Nachweise (Lieferscheine, Rechnungen o.ä.) zur Bezahlung und Auslieferung der bei der E.________ AG bestellten Waren zu liefern, ansonsten (wunschgemäss) aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen entschieden werde (act. II 14). Damit hat die Beschwerdegegnerin nicht nur dem Anliegen des Beschwerdeführers um beförderliche Behandlung entsprochen, sondern – entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde, S. 8) – auch spezifisch dargelegt, welche Un- terlagen einzureichen sind. Ob im hier beanstandeten Abklärungsverfahren (analog zu einem Leistungsbegehren [dazu vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 91]) ein Mahn- und Bedenkzeitverfah- ren durchzuführen war, wie in der Beschwerde (S. 8) gerügt wird, kann offen bleiben. Denn die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie auf seine Mitwirkung angewiesen sei bzw. dass er die Bezahlung und Auslieferung der bestellten Waren nachweisen müsse; sodann wurde er auf die Folgen des Unterlas- sens (d.h. eine Entscheidfällung aufgrund der vorliegenden Akten) auf- merksam gemacht (act. II 14). Jedenfalls kann die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin weder als „dilettantisch und laienhaft“ (Beschwerde, S. 7) bezeichnet noch als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerde, S. 7) qualifiziert werden; vielmehr wurden die ent- sprechenden Verfahrensvorschriften eingehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 7 3. 3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 3.2.1 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 8 schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 3.2.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitge- ber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3.3 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitrags- pflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerben- de angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV- rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein- kommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 9 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Inhaber der D.________ mit der E.________ AG zunächst einen auf eine unselbststän- dige Erwerbstätigkeit schliessen lassenden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2018, Ziff. 1.e) Vertrag abgeschlossen hatte, wonach er für den Verkauf ihrer Produkte anteilsmässig entschädigt worden wäre (Vertrag vom 8. Mai 2018 [Beilage zu act. II 30]). Unstreitig ist weiter, dass bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 27) noch keine entsprechenden Leistungen erbracht bzw. keine Einnahmen generiert wur- den (vgl. act. II 24). Sodann ist aktenkundig, dass der ursprüngliche Vertrag aufgelöst („Kündigung“ bzw. Aufhebungsvereinbarung vom 13. Juli 2018 [Beilage zu act. II 20]) und ein neuer „Vertriebsvertrag“ vom 17. Juli 2018 ([Beilage zu act. II 20]) abgeschlossen wurde. Gemäss Letzterem betraut die Lieferantin (E.________ AG) die Vertriebsfirma (D.________) mit dem Vertrieb ihrer Produkte und mit damit zusammenhängenden Dienstleistun- gen (z.B. Installationen). Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob der Beschwerdeführer als (unselbstständigerwerbender) Reisevertreter (vgl. act. II 27) zu qualifizieren ist, welcher im Namen und auf Rechnung der E.________ AG Verträge mit Dritten abschliesst, oder ob er als selbstständigerwerbstätiger Dienstleis- tungsunternehmer auftritt. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Nachweise für Warenbestellungen und Auslieferungen (vgl. act. II 14) ver- mochte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht beizubringen; er machte zwar diverse Kundenakquirierungsbemühungen (inkl. Offert- stellungen) geltend (vgl. act. II 16 f.), da sich sein Geschäft noch im Aufbau befinde, habe bisher aber erst ein Verkauf im Betrag von Fr. 269.25 reali- siert werden können (vgl. Eingabe vom 19. November 2018). 4.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann das Beitragsstatut aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig bestimmt werden: 4.1.1 Gemäss dem massgebenden Vertriebsvertrag vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) hat der Beschwerdeführer die im Vertrag genannten Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben bzw. zu verkaufen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a), was für die Qualifizierung als selbstständi- ge Erwerbstätigkeit spricht. Dies erweist sich hinsichtlich des Verkaufs von Hardware (v.a. …, …) denn auch unproblematisch und wird durch den bis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 10 lang einzig dokumentierten Verkaufsablauf (Akten des Beschwerdeführers [act. I und IA] act. IA 1 ff.) grundsätzlich bestätigt. Unklar ist in diesem Zu- sammenhang jedoch, weshalb es dem Beschwerdeführer gegenüber sei- nen Kunden nach Art. 6 Ziff. 4 Abs. 2 des Vertriebsvertrages untersagt ist, weitergehende Gewährleistungen abzugeben, als sie die E.________ AG gegenüber dem Beschwerdeführer garantiert. Dass für den Käufer von Hardwareprodukten eine Direktgarantie gegenüber dem Hersteller besteht, spricht für sich allein noch nicht gegen die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines unternehmerischen Risikos weiter- gehende Garantien nicht gewähren darf, stellt dagegen grundsätzlich eine gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechende Weisung der Lieferantin dar. Ungeachtet dieser Weisung sowie der bloss einjährigen Garantie sei- tens der E.________ AG (vgl. Art. 6 Ziff. 4 Abs. 1 des Vertriebsvertrags), gewährte der Beschwerdeführer im bisher einzigen Verkaufsgeschäft eine weitergehende bzw. eine (seit Januar 2013 dem gesetzlichen Minimum entsprechende [Art. 210 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts {OR; SR 220}]) 2-jährige Garantie (vgl. act. IA 1 ff.). Unklar sind zudem die vertraglichen Verhältnisse in Bezug auf die Dienst- leistungen gemäss Art. 1 Ziff. 1 lit. b des Vertriebsvertrages. In der Eingabe vom 19. November 2018 macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er bzw. die D.________ übernehme die Installation der …, die Inbetriebnah- me und die Schulungen, während weitere Servicedienstleistungen durch die E.________ AG ausgeführt würden. Aufgrund der Regelungen im Ver- triebsvertrag bleibt jedoch offen, wer welche Dienstleistungen (z.B. „24/7 Betrieb“, Daten-Backups, Updates) gegenüber dem Kunden tatsächlich zu erbringen hat bzw. erbringt (vgl. auch act. IA 1). Gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen dabei die Umstände, dass der Beschwerdeführer für die Erbringung von Dienstleistungen zeitliche Abrechnungsvorgaben zu beach- ten und hierfür bei der E.________ AG Bestellungen mit entsprechenden Bestell-Codes auszulösen hat (vgl. Art. 1 Ziff. 1 des Vertriebsvertrags). Schliesslich sind die vertraglichen Verhältnisse unklar in Bezug auf die Kaufpreise, welche der Beschwerdeführer der E.________ AG für die im Vertriebsvertrag erwähnten Produkte zu bezahlen hat. Ebenso wenig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 11 enthält der Vertrag vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) Regelungen betreffend das Honorar bzw. die Beteiligung des Beschwerdeführers (vgl. aber act. II 16 [„CHF 15.00 auf jedem verkaufen … pro Monat und 15% auf der ausgelieferten Hardware“]). Deswegen dem neu abgeschlossenen Ver- triebsvertrag vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) die Beweiskraft gänz- lich abzusprechen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), greift jedoch zu kurz (vgl. auch E. 4.1.2 hiernach). 4.1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin aufgrund des mit der Anmeldung (act. II 30) eingereichten (ursprünglichen) Vertrages vom 8. Mai 2018 (Bei- lage zu act. II 30), welcher aus beitragsrechtlicher Sicht noch auf eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit schliessen liess, den Verdacht hegt, beim Abschluss des neuen Vertriebsvertrags vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) handle es sich bloss um eine aus versicherungsrechtlichen Überle- gungen erfolgte Verschleierung des tatsächlichen Vertragswillens, sind diese Zweifel angesichts des mehrfach geäusserten Bedarfs an flüssigen Mitteln (vgl. act. II 12, 18, 19 [Freizügigkeitsleistung]) nicht unberechtigt. Im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Abklärungspflichten (Art. 27 und 43 ATSG) ist die Beschwerdegegnerin jedoch gegenüber den involvierten Unterneh- men verpflichtet, die Parteien aufzuklären, unter Einhaltung welcher Vorga- ben die von ihnen beabsichtigte Zusammenarbeit als selbstständige Tätigkeit betrachtet werden kann und wann sie als unselbstständige Er- werbstätigkeit gilt. Hierfür genügen blosse Mutmassungen nicht. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin unter Einbezug beider Unternehmen (D.________ sowie E.________ AG) zu klären haben, in welcher Form sie eine Zusammenarbeit beabsichtigen bzw. inwiefern der Beschwerdeführer Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigenes unternehmerisches Risiko erbringt und welche Leistungen er bloss vermittelt. Was die vom Beschwerdeführer gerügte „massive Kompetenzüberschrei- tung“ im Zusammenhang mit Ausführungen der Beschwerdegegnerin be- treffend die Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen bzw. seinen Antrag anbelangt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zur Erteilung solcher Auskünfte nicht zuständig sei (Beschwerde, S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Über eine Auszahlung von Guthaben hat die Vor- sorgeeinrichtung zu befinden (vgl. auch act. II 19; vgl. dazu auch Urteil des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 12 Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2013, AHV/2013/440). Das angerufe- ne Gericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2018, Ziff. 1.c.), womit sich Weiterungen hierzu und insbesondere zu einem Feststellungsinteresse erübrigen. 4.1.3 Wenn der Beschwerdeführer sodann moniert, es sei nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, seine Tätigkeit auf die Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen (vgl. Beschwerde, S. 8), ist dem im Grundsatz zuzustimmen. Indessen sind die Einnahmen für die vorliegend zur Diskussion stehende Frage durchaus relevant: Wenn praktisch der gesamte Umsatz des Be- schwerdeführers von der Zusammenarbeit mit der E.________ AG abhän- gig ist bzw. beim Dahinfallen dieser Kooperation eine mit einem Stellenverlust eines Arbeitnehmers vergleichbare Situation eintritt, spricht dies gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.2.2 hiervor). In- dessen sind die vom Beschwerdeführer zu tragenden Geschäftskosten – entgegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort (S. 3) – nicht primär ausschlaggebend. Denn bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen er- fordern, kommt der wirtschaftlichen und der arbeitsorganisatorischen Ab- hängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu (SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65 E. 6.2 S. 66; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. August 2008, 9C_141/2008, E. 2.2). Eine solche kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen jedoch weder überwiegend wahrscheinlich ange- nommen noch verneint werden. Während die Verpflichtung des Beschwer- deführers, die E.________ AG über „Beanstandungen und Wünsche von Kunden“ zu informieren (Art. 3 Ziff. 1 lit. d des Vertriebsvertrags) im Sinne einer (inhaltlichen) Rapportpflicht für ein Abhängigkeitsverhältnis und damit für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. E. 3.2.2 hiervor), ist das Nichtbestehen eines Konkurrenzverbots wiederum ein Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. auch Beschwerde, S. 10 f.). 4.2 Nach dem Dargelegten ist eine zuverlässige Beurteilung des bei- tragsrechtlichen Status des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit im Geschäftsbereich Werbung aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Vielmehr sind weitere Abklärungen unabdingbar. Da die von Amtes wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 13 durchzuführende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in erster Linie der Verwaltung obliegt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 20. Septem- ber 2018 (act. II 9) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen tätige und anschlies- send neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 18. Dezember 2018 macht die B.________ GmbH einen Aufwand von 31.3 Stunden à Fr. 160.-- geltend. Unter Berücksichti- gung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwands und der sich im vorliegenden Prozess stellenden Fragen erscheint der gel- tend gemachte Zeitaufwand als zu hoch. Objektiv erforderlich bzw. der Fallkonstellation angemessen erscheint ein Aufwand von maximal 12 Stun- den. Folglich ist das Honorar auf Fr. 1‘920.-- (12 Std. à Fr. 160.--), zuzüg- lich den geltend gemachten Auslagen von Fr. 16.20, somit auf total Fr. 1‘936.20, festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 14
20. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen trifft und über die beitragsrechtliche Qualifikation der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit im Geschäftsbereich Werbung neu entscheidet. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 1‘936.20 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ GmbH z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern
- E.________ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 4
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Sep- tember 2018 (act. II 9). Streitgegenstand bildet einzig die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers aus der Zusammenarbeit mit der E.________ AG (Geschäftsbereich Werbung; vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2018, Ziff. 1.b.). Dagegen gehört die Frage, wie weitere Tätigkeiten des Beschwerdeführers in anderen Geschäftsberei- chen beitragsrechtlich zu qualifizieren sind, weder zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch vermag sie diesen zu beeinflussen (vgl. auch E. 3.3 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Verfügungen über paritätische Beiträge oder betreffend das Bei- tragsstatut sind grundsätzlich dem „Arbeitnehmer“ und dem „Arbeitgeber“ zu eröffnen, weil beide gleichermassen davon betroffen sind. Vorliegend wurde sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid ordnungs- gemäss dem Beschwerdeführer und der E.________ AG eröffnet (vgl. act. II 8 f., 25, 27). Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann auf eine Beiladung der E.________ AG verzichtet werden. Dagegen ist ihr das vorliegende Urteil zu eröffnen.
- 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, der ange- fochtene Einspracheentscheid enthalte keine hinreichende Begründung. Er genüge den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 ATSG „in keinster Weise“; die Beschwerdegegnerin habe sich mit seinen Einwen- dungen nicht auseinandergesetzt (Beschwerde, S. 6 oben). 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 5 cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.1.2 Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid (act. II 9) zwar nicht explizit auf alle einzelnen Vorbringen in der Einsprache (act. II 20) eingegangen, jedoch hat sie zum Hauptargument des Beschwerdeführers hinlänglich Stellung genommen. Einspracheweise machte er insbesondere geltend, der Vertrag mit der E.________ AG vom 8. Mai 2018 (Beilage zu act. II 30) sei nach Erhalt der Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 27) in ge- genseitigem Einvernehmen aufgelöst worden (vgl. „Kündigung“ bzw. Ver- einbarung vom 13. Juli 2018 [Beilage zu act. II 20]) und die D.________ habe mit der E.________ AG einen neuen „Vertriebsvertrag“, datierend vom 17. Juli 2018, abgeschlossen (Beilage zu act. II 20). Im Einspra- cheentscheid berief sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die sog. „Aussage der ersten Stunde“ und mass dem neuen Vertrag allein be- schränkte Beweiskraft zu (dazu vgl. E. 4 hiernach). Sodann würdigte sie die geltend gemachten, jedoch undokumentiert gebliebenen Beschaffungen der D.________. Abgesehen davon, dass eine ausdrückliche und einlässli- che Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Einwand nicht erforderlich ist (E. 2.1.1 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent- scheid somit eine Würdigung der hier wesentlichen Gesichtspunkte vorge- nommen, zumal der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid ohne Weiteres sachgerecht anzufechten vermochte. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör wurde nicht verletzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 6 2.2 Soweit in der Beschwerde (S. 7) weiter geltend gemacht wird, die Beschwerdegegnerin habe sich im Verwaltungsverfahren widersprüchlich verhalten und willkürlich gehandelt, ist Folgendes zu sagen: Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 24. August 2018 (act. II 18) zunächst in Aussicht gestellt hatte, sie werde in rund 6 Monaten wieder Kontakt mit ihm aufnehmen, damit er ihr Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben liefern könne, hat sie zwar bereits am
- September 2018 – und damit vor Ablauf der 6 Monate – den Einspra- cheentscheid (act. II 9) erlassen. Dies kann ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden: Denn nach Erhalt des erwähnten Schreibens vom 24. August 2018 (act. II 18) reichte der Beschwerdeführer am 28. und am 31. August 2018 (act. II 16 f.) Offerten, Kalkulationen und Beschriebe ein und ersuchte die Beschwerdegegnerin darum, „von einem weiteren Aufschub abzusehen“ (act. II 17). Daraufhin räumte die Beschwerdegegnerin ihm Gelegenheit ein, bis zum 20. September 2018 Nachweise (Lieferscheine, Rechnungen o.ä.) zur Bezahlung und Auslieferung der bei der E.________ AG bestellten Waren zu liefern, ansonsten (wunschgemäss) aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen entschieden werde (act. II 14). Damit hat die Beschwerdegegnerin nicht nur dem Anliegen des Beschwerdeführers um beförderliche Behandlung entsprochen, sondern – entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde, S. 8) – auch spezifisch dargelegt, welche Un- terlagen einzureichen sind. Ob im hier beanstandeten Abklärungsverfahren (analog zu einem Leistungsbegehren [dazu vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 91]) ein Mahn- und Bedenkzeitverfah- ren durchzuführen war, wie in der Beschwerde (S. 8) gerügt wird, kann offen bleiben. Denn die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie auf seine Mitwirkung angewiesen sei bzw. dass er die Bezahlung und Auslieferung der bestellten Waren nachweisen müsse; sodann wurde er auf die Folgen des Unterlas- sens (d.h. eine Entscheidfällung aufgrund der vorliegenden Akten) auf- merksam gemacht (act. II 14). Jedenfalls kann die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin weder als „dilettantisch und laienhaft“ (Beschwerde, S. 7) bezeichnet noch als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerde, S. 7) qualifiziert werden; vielmehr wurden die ent- sprechenden Verfahrensvorschriften eingehalten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 7
- 3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 3.2.1 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 8 schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 3.2.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitge- ber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3.3 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitrags- pflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerben- de angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV- rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein- kommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167).
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 9 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Inhaber der D.________ mit der E.________ AG zunächst einen auf eine unselbststän- dige Erwerbstätigkeit schliessen lassenden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2018, Ziff. 1.e) Vertrag abgeschlossen hatte, wonach er für den Verkauf ihrer Produkte anteilsmässig entschädigt worden wäre (Vertrag vom 8. Mai 2018 [Beilage zu act. II 30]). Unstreitig ist weiter, dass bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 27) noch keine entsprechenden Leistungen erbracht bzw. keine Einnahmen generiert wur- den (vgl. act. II 24). Sodann ist aktenkundig, dass der ursprüngliche Vertrag aufgelöst („Kündigung“ bzw. Aufhebungsvereinbarung vom 13. Juli 2018 [Beilage zu act. II 20]) und ein neuer „Vertriebsvertrag“ vom 17. Juli 2018 ([Beilage zu act. II 20]) abgeschlossen wurde. Gemäss Letzterem betraut die Lieferantin (E.________ AG) die Vertriebsfirma (D.________) mit dem Vertrieb ihrer Produkte und mit damit zusammenhängenden Dienstleistun- gen (z.B. Installationen). Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob der Beschwerdeführer als (unselbstständigerwerbender) Reisevertreter (vgl. act. II 27) zu qualifizieren ist, welcher im Namen und auf Rechnung der E.________ AG Verträge mit Dritten abschliesst, oder ob er als selbstständigerwerbstätiger Dienstleis- tungsunternehmer auftritt. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Nachweise für Warenbestellungen und Auslieferungen (vgl. act. II 14) ver- mochte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht beizubringen; er machte zwar diverse Kundenakquirierungsbemühungen (inkl. Offert- stellungen) geltend (vgl. act. II 16 f.), da sich sein Geschäft noch im Aufbau befinde, habe bisher aber erst ein Verkauf im Betrag von Fr. 269.25 reali- siert werden können (vgl. Eingabe vom 19. November 2018). 4.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann das Beitragsstatut aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig bestimmt werden: 4.1.1 Gemäss dem massgebenden Vertriebsvertrag vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) hat der Beschwerdeführer die im Vertrag genannten Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben bzw. zu verkaufen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a), was für die Qualifizierung als selbstständi- ge Erwerbstätigkeit spricht. Dies erweist sich hinsichtlich des Verkaufs von Hardware (v.a. …, …) denn auch unproblematisch und wird durch den bis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 10 lang einzig dokumentierten Verkaufsablauf (Akten des Beschwerdeführers [act. I und IA] act. IA 1 ff.) grundsätzlich bestätigt. Unklar ist in diesem Zu- sammenhang jedoch, weshalb es dem Beschwerdeführer gegenüber sei- nen Kunden nach Art. 6 Ziff. 4 Abs. 2 des Vertriebsvertrages untersagt ist, weitergehende Gewährleistungen abzugeben, als sie die E.________ AG gegenüber dem Beschwerdeführer garantiert. Dass für den Käufer von Hardwareprodukten eine Direktgarantie gegenüber dem Hersteller besteht, spricht für sich allein noch nicht gegen die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines unternehmerischen Risikos weiter- gehende Garantien nicht gewähren darf, stellt dagegen grundsätzlich eine gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechende Weisung der Lieferantin dar. Ungeachtet dieser Weisung sowie der bloss einjährigen Garantie sei- tens der E.________ AG (vgl. Art. 6 Ziff. 4 Abs. 1 des Vertriebsvertrags), gewährte der Beschwerdeführer im bisher einzigen Verkaufsgeschäft eine weitergehende bzw. eine (seit Januar 2013 dem gesetzlichen Minimum entsprechende [Art. 210 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts {OR; SR 220}]) 2-jährige Garantie (vgl. act. IA 1 ff.). Unklar sind zudem die vertraglichen Verhältnisse in Bezug auf die Dienst- leistungen gemäss Art. 1 Ziff. 1 lit. b des Vertriebsvertrages. In der Eingabe vom 19. November 2018 macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er bzw. die D.________ übernehme die Installation der …, die Inbetriebnah- me und die Schulungen, während weitere Servicedienstleistungen durch die E.________ AG ausgeführt würden. Aufgrund der Regelungen im Ver- triebsvertrag bleibt jedoch offen, wer welche Dienstleistungen (z.B. „24/7 Betrieb“, Daten-Backups, Updates) gegenüber dem Kunden tatsächlich zu erbringen hat bzw. erbringt (vgl. auch act. IA 1). Gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen dabei die Umstände, dass der Beschwerdeführer für die Erbringung von Dienstleistungen zeitliche Abrechnungsvorgaben zu beach- ten und hierfür bei der E.________ AG Bestellungen mit entsprechenden Bestell-Codes auszulösen hat (vgl. Art. 1 Ziff. 1 des Vertriebsvertrags). Schliesslich sind die vertraglichen Verhältnisse unklar in Bezug auf die Kaufpreise, welche der Beschwerdeführer der E.________ AG für die im Vertriebsvertrag erwähnten Produkte zu bezahlen hat. Ebenso wenig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 11 enthält der Vertrag vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) Regelungen betreffend das Honorar bzw. die Beteiligung des Beschwerdeführers (vgl. aber act. II 16 [„CHF 15.00 auf jedem verkaufen … pro Monat und 15% auf der ausgelieferten Hardware“]). Deswegen dem neu abgeschlossenen Ver- triebsvertrag vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) die Beweiskraft gänz- lich abzusprechen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), greift jedoch zu kurz (vgl. auch E. 4.1.2 hiernach). 4.1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin aufgrund des mit der Anmeldung (act. II 30) eingereichten (ursprünglichen) Vertrages vom 8. Mai 2018 (Bei- lage zu act. II 30), welcher aus beitragsrechtlicher Sicht noch auf eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit schliessen liess, den Verdacht hegt, beim Abschluss des neuen Vertriebsvertrags vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) handle es sich bloss um eine aus versicherungsrechtlichen Überle- gungen erfolgte Verschleierung des tatsächlichen Vertragswillens, sind diese Zweifel angesichts des mehrfach geäusserten Bedarfs an flüssigen Mitteln (vgl. act. II 12, 18, 19 [Freizügigkeitsleistung]) nicht unberechtigt. Im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Abklärungspflichten (Art. 27 und 43 ATSG) ist die Beschwerdegegnerin jedoch gegenüber den involvierten Unterneh- men verpflichtet, die Parteien aufzuklären, unter Einhaltung welcher Vorga- ben die von ihnen beabsichtigte Zusammenarbeit als selbstständige Tätigkeit betrachtet werden kann und wann sie als unselbstständige Er- werbstätigkeit gilt. Hierfür genügen blosse Mutmassungen nicht. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin unter Einbezug beider Unternehmen (D.________ sowie E.________ AG) zu klären haben, in welcher Form sie eine Zusammenarbeit beabsichtigen bzw. inwiefern der Beschwerdeführer Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigenes unternehmerisches Risiko erbringt und welche Leistungen er bloss vermittelt. Was die vom Beschwerdeführer gerügte „massive Kompetenzüberschrei- tung“ im Zusammenhang mit Ausführungen der Beschwerdegegnerin be- treffend die Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen bzw. seinen Antrag anbelangt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zur Erteilung solcher Auskünfte nicht zuständig sei (Beschwerde, S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Über eine Auszahlung von Guthaben hat die Vor- sorgeeinrichtung zu befinden (vgl. auch act. II 19; vgl. dazu auch Urteil des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 12 Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2013, AHV/2013/440). Das angerufe- ne Gericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2018, Ziff. 1.c.), womit sich Weiterungen hierzu und insbesondere zu einem Feststellungsinteresse erübrigen. 4.1.3 Wenn der Beschwerdeführer sodann moniert, es sei nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, seine Tätigkeit auf die Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen (vgl. Beschwerde, S. 8), ist dem im Grundsatz zuzustimmen. Indessen sind die Einnahmen für die vorliegend zur Diskussion stehende Frage durchaus relevant: Wenn praktisch der gesamte Umsatz des Be- schwerdeführers von der Zusammenarbeit mit der E.________ AG abhän- gig ist bzw. beim Dahinfallen dieser Kooperation eine mit einem Stellenverlust eines Arbeitnehmers vergleichbare Situation eintritt, spricht dies gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.2.2 hiervor). In- dessen sind die vom Beschwerdeführer zu tragenden Geschäftskosten – entgegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort (S. 3) – nicht primär ausschlaggebend. Denn bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen er- fordern, kommt der wirtschaftlichen und der arbeitsorganisatorischen Ab- hängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu (SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65 E. 6.2 S. 66; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. August 2008, 9C_141/2008, E. 2.2). Eine solche kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen jedoch weder überwiegend wahrscheinlich ange- nommen noch verneint werden. Während die Verpflichtung des Beschwer- deführers, die E.________ AG über „Beanstandungen und Wünsche von Kunden“ zu informieren (Art. 3 Ziff. 1 lit. d des Vertriebsvertrags) im Sinne einer (inhaltlichen) Rapportpflicht für ein Abhängigkeitsverhältnis und damit für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. E. 3.2.2 hiervor), ist das Nichtbestehen eines Konkurrenzverbots wiederum ein Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. auch Beschwerde, S. 10 f.). 4.2 Nach dem Dargelegten ist eine zuverlässige Beurteilung des bei- tragsrechtlichen Status des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit im Geschäftsbereich Werbung aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Vielmehr sind weitere Abklärungen unabdingbar. Da die von Amtes wegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 13 durchzuführende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in erster Linie der Verwaltung obliegt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 20. Septem- ber 2018 (act. II 9) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen tätige und anschlies- send neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 18. Dezember 2018 macht die B.________ GmbH einen Aufwand von 31.3 Stunden à Fr. 160.-- geltend. Unter Berücksichti- gung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwands und der sich im vorliegenden Prozess stellenden Fragen erscheint der gel- tend gemachte Zeitaufwand als zu hoch. Objektiv erforderlich bzw. der Fallkonstellation angemessen erscheint ein Aufwand von maximal 12 Stun- den. Folglich ist das Honorar auf Fr. 1‘920.-- (12 Std. à Fr. 160.--), zuzüg- lich den geltend gemachten Auslagen von Fr. 16.20, somit auf total Fr. 1‘936.20, festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 14
- September 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen trifft und über die beitragsrechtliche Qualifikation der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit im Geschäftsbereich Werbung neu entscheidet. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 1‘936.20 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ GmbH z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern - E.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 712 AHV SCP/ABE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Februar 2019 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch B.________ GmbH, C.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. September 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Inhaber des seit dem 18. Mai 2018 im Handelsregister eingetragenen Ein- zelunternehmens „D.________“ mit Sitz in ... Der Zweck der Einzelunter- nehmung besteht im … u.a. [vgl. SHAB Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. ... vom ... November 2018]). Am 31. Mai 2018 meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwer- bender an (Akten der AKB [act. II] 30). Dabei verwies er betreffend den Geschäftsbereich … auf ein Vertragsmandat der E.________ AG, betref- fend den Geschäftsbereich … auf einen Distributionsvertrag mit der F.________ SA und betreffend den Geschäftsbereich … auf ein Consul- tancy agreement mit der G.________ (act. II 30, Ziff. 3 und Ziff. 6.2). Am 9. Juli 2018 verfügte die AKB, dass sie den Versicherten betreffend seine Tätigkeit für die E.________ AG als unselbstständigerwerbend be- trachte (act. II 27). Betreffend die Tätigkeiten in anderen Geschäftsberei- chen seien noch Abklärungen hängig (act. II 26). Die gegen die entsprechende Verfügung (act. II 27) erhobene Einsprache (act. II 20; vgl. auch act. II 21 f.) wies die AKB nach weiteren Abklärungen (act. II 10-14) mit Entscheid vom 20. September 2018 (act. II 9) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ GmbH, am 1. Oktober 2018 Beschwerde. Er beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids ab dem 1. Juli 2018 das Bei- tragsstatut als Selbstständigerwerbender zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen. Zudem sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Zur Be- gründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 3 habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und zentrale Verfahrensrech- te missachtet. Der Beschwerdeführer trage das Unternehmerrisiko; er sei selbstständigerwerbend im Sinne der AHV-Gesetzgebung. In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober
2018) nahm der Beschwerdeführer in der Replik vom 19. November 2018 Stellung zu Kundenbeziehungen, zur Aufgabenteilung und zum unterneh- merischen Risiko. Zudem reichte er weitere Unterlagen ein. Mit Duplik vom 12. Dezember 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Sep- tember 2018 (act. II 9). Streitgegenstand bildet einzig die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers aus der Zusammenarbeit mit der E.________ AG (Geschäftsbereich Werbung; vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2018, Ziff. 1.b.). Dagegen gehört die Frage, wie weitere Tätigkeiten des Beschwerdeführers in anderen Geschäftsberei- chen beitragsrechtlich zu qualifizieren sind, weder zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch vermag sie diesen zu beeinflussen (vgl. auch E. 3.3 hiernach). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Verfügungen über paritätische Beiträge oder betreffend das Bei- tragsstatut sind grundsätzlich dem „Arbeitnehmer“ und dem „Arbeitgeber“ zu eröffnen, weil beide gleichermassen davon betroffen sind. Vorliegend wurde sowohl die Verfügung als auch der Einspracheentscheid ordnungs- gemäss dem Beschwerdeführer und der E.________ AG eröffnet (vgl. act. II 8 f., 25, 27). Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens kann auf eine Beiladung der E.________ AG verzichtet werden. Dagegen ist ihr das vorliegende Urteil zu eröffnen. 2. 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, der ange- fochtene Einspracheentscheid enthalte keine hinreichende Begründung. Er genüge den gesetzlichen Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 ATSG „in keinster Weise“; die Beschwerdegegnerin habe sich mit seinen Einwen- dungen nicht auseinandergesetzt (Beschwerde, S. 6 oben). 2.1.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Begründungspflicht ist wesentli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 5 cher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.1.2 Die Beschwerdegegnerin ist im Einspracheentscheid (act. II 9) zwar nicht explizit auf alle einzelnen Vorbringen in der Einsprache (act. II 20) eingegangen, jedoch hat sie zum Hauptargument des Beschwerdeführers hinlänglich Stellung genommen. Einspracheweise machte er insbesondere geltend, der Vertrag mit der E.________ AG vom 8. Mai 2018 (Beilage zu act. II 30) sei nach Erhalt der Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 27) in ge- genseitigem Einvernehmen aufgelöst worden (vgl. „Kündigung“ bzw. Ver- einbarung vom 13. Juli 2018 [Beilage zu act. II 20]) und die D.________ habe mit der E.________ AG einen neuen „Vertriebsvertrag“, datierend vom 17. Juli 2018, abgeschlossen (Beilage zu act. II 20). Im Einspra- cheentscheid berief sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf die sog. „Aussage der ersten Stunde“ und mass dem neuen Vertrag allein be- schränkte Beweiskraft zu (dazu vgl. E. 4 hiernach). Sodann würdigte sie die geltend gemachten, jedoch undokumentiert gebliebenen Beschaffungen der D.________. Abgesehen davon, dass eine ausdrückliche und einlässli- che Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Einwand nicht erforderlich ist (E. 2.1.1 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent- scheid somit eine Würdigung der hier wesentlichen Gesichtspunkte vorge- nommen, zumal der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid ohne Weiteres sachgerecht anzufechten vermochte. Der Anspruch auf rechtli- ches Gehör wurde nicht verletzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 6 2.2 Soweit in der Beschwerde (S. 7) weiter geltend gemacht wird, die Beschwerdegegnerin habe sich im Verwaltungsverfahren widersprüchlich verhalten und willkürlich gehandelt, ist Folgendes zu sagen: Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 24. August 2018 (act. II 18) zunächst in Aussicht gestellt hatte, sie werde in rund 6 Monaten wieder Kontakt mit ihm aufnehmen, damit er ihr Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben liefern könne, hat sie zwar bereits am
20. September 2018 – und damit vor Ablauf der 6 Monate – den Einspra- cheentscheid (act. II 9) erlassen. Dies kann ihr jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden: Denn nach Erhalt des erwähnten Schreibens vom 24. August 2018 (act. II 18) reichte der Beschwerdeführer am 28. und am 31. August 2018 (act. II 16 f.) Offerten, Kalkulationen und Beschriebe ein und ersuchte die Beschwerdegegnerin darum, „von einem weiteren Aufschub abzusehen“ (act. II 17). Daraufhin räumte die Beschwerdegegnerin ihm Gelegenheit ein, bis zum 20. September 2018 Nachweise (Lieferscheine, Rechnungen o.ä.) zur Bezahlung und Auslieferung der bei der E.________ AG bestellten Waren zu liefern, ansonsten (wunschgemäss) aufgrund der derzeit vorliegenden Unterlagen entschieden werde (act. II 14). Damit hat die Beschwerdegegnerin nicht nur dem Anliegen des Beschwerdeführers um beförderliche Behandlung entsprochen, sondern – entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde, S. 8) – auch spezifisch dargelegt, welche Un- terlagen einzureichen sind. Ob im hier beanstandeten Abklärungsverfahren (analog zu einem Leistungsbegehren [dazu vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 91]) ein Mahn- und Bedenkzeitverfah- ren durchzuführen war, wie in der Beschwerde (S. 8) gerügt wird, kann offen bleiben. Denn die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie auf seine Mitwirkung angewiesen sei bzw. dass er die Bezahlung und Auslieferung der bestellten Waren nachweisen müsse; sodann wurde er auf die Folgen des Unterlas- sens (d.h. eine Entscheidfällung aufgrund der vorliegenden Akten) auf- merksam gemacht (act. II 14). Jedenfalls kann die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin weder als „dilettantisch und laienhaft“ (Beschwerde, S. 7) bezeichnet noch als Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerde, S. 7) qualifiziert werden; vielmehr wurden die ent- sprechenden Verfahrensvorschriften eingehalten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 7 3. 3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu be- trachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unter- nehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beur- teilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 3.2.1 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 8 schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 3.2.2 Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versi- cherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom „Arbeitge- ber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeit- nehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3.3 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 144 V 111 E. 6.1 S. 114, 122 V 169 E. 3b S. 172). Die Tatsache, dass eine beitrags- pflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbstständigerwerben- de angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV- rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskasse als unselbstständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein- kommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). 4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 9 Erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Inhaber der D.________ mit der E.________ AG zunächst einen auf eine unselbststän- dige Erwerbstätigkeit schliessen lassenden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2018, Ziff. 1.e) Vertrag abgeschlossen hatte, wonach er für den Verkauf ihrer Produkte anteilsmässig entschädigt worden wäre (Vertrag vom 8. Mai 2018 [Beilage zu act. II 30]). Unstreitig ist weiter, dass bis zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 27) noch keine entsprechenden Leistungen erbracht bzw. keine Einnahmen generiert wur- den (vgl. act. II 24). Sodann ist aktenkundig, dass der ursprüngliche Vertrag aufgelöst („Kündigung“ bzw. Aufhebungsvereinbarung vom 13. Juli 2018 [Beilage zu act. II 20]) und ein neuer „Vertriebsvertrag“ vom 17. Juli 2018 ([Beilage zu act. II 20]) abgeschlossen wurde. Gemäss Letzterem betraut die Lieferantin (E.________ AG) die Vertriebsfirma (D.________) mit dem Vertrieb ihrer Produkte und mit damit zusammenhängenden Dienstleistun- gen (z.B. Installationen). Uneinig sind sich die Parteien darüber, ob der Beschwerdeführer als (unselbstständigerwerbender) Reisevertreter (vgl. act. II 27) zu qualifizieren ist, welcher im Namen und auf Rechnung der E.________ AG Verträge mit Dritten abschliesst, oder ob er als selbstständigerwerbstätiger Dienstleis- tungsunternehmer auftritt. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Nachweise für Warenbestellungen und Auslieferungen (vgl. act. II 14) ver- mochte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht beizubringen; er machte zwar diverse Kundenakquirierungsbemühungen (inkl. Offert- stellungen) geltend (vgl. act. II 16 f.), da sich sein Geschäft noch im Aufbau befinde, habe bisher aber erst ein Verkauf im Betrag von Fr. 269.25 reali- siert werden können (vgl. Eingabe vom 19. November 2018). 4.1 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kann das Beitragsstatut aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht zuverlässig bestimmt werden: 4.1.1 Gemäss dem massgebenden Vertriebsvertrag vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) hat der Beschwerdeführer die im Vertrag genannten Produkte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben bzw. zu verkaufen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a), was für die Qualifizierung als selbstständi- ge Erwerbstätigkeit spricht. Dies erweist sich hinsichtlich des Verkaufs von Hardware (v.a. …, …) denn auch unproblematisch und wird durch den bis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 10 lang einzig dokumentierten Verkaufsablauf (Akten des Beschwerdeführers [act. I und IA] act. IA 1 ff.) grundsätzlich bestätigt. Unklar ist in diesem Zu- sammenhang jedoch, weshalb es dem Beschwerdeführer gegenüber sei- nen Kunden nach Art. 6 Ziff. 4 Abs. 2 des Vertriebsvertrages untersagt ist, weitergehende Gewährleistungen abzugeben, als sie die E.________ AG gegenüber dem Beschwerdeführer garantiert. Dass für den Käufer von Hardwareprodukten eine Direktgarantie gegenüber dem Hersteller besteht, spricht für sich allein noch nicht gegen die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines unternehmerischen Risikos weiter- gehende Garantien nicht gewähren darf, stellt dagegen grundsätzlich eine gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechende Weisung der Lieferantin dar. Ungeachtet dieser Weisung sowie der bloss einjährigen Garantie sei- tens der E.________ AG (vgl. Art. 6 Ziff. 4 Abs. 1 des Vertriebsvertrags), gewährte der Beschwerdeführer im bisher einzigen Verkaufsgeschäft eine weitergehende bzw. eine (seit Januar 2013 dem gesetzlichen Minimum entsprechende [Art. 210 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts {OR; SR 220}]) 2-jährige Garantie (vgl. act. IA 1 ff.). Unklar sind zudem die vertraglichen Verhältnisse in Bezug auf die Dienst- leistungen gemäss Art. 1 Ziff. 1 lit. b des Vertriebsvertrages. In der Eingabe vom 19. November 2018 macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er bzw. die D.________ übernehme die Installation der …, die Inbetriebnah- me und die Schulungen, während weitere Servicedienstleistungen durch die E.________ AG ausgeführt würden. Aufgrund der Regelungen im Ver- triebsvertrag bleibt jedoch offen, wer welche Dienstleistungen (z.B. „24/7 Betrieb“, Daten-Backups, Updates) gegenüber dem Kunden tatsächlich zu erbringen hat bzw. erbringt (vgl. auch act. IA 1). Gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen dabei die Umstände, dass der Beschwerdeführer für die Erbringung von Dienstleistungen zeitliche Abrechnungsvorgaben zu beach- ten und hierfür bei der E.________ AG Bestellungen mit entsprechenden Bestell-Codes auszulösen hat (vgl. Art. 1 Ziff. 1 des Vertriebsvertrags). Schliesslich sind die vertraglichen Verhältnisse unklar in Bezug auf die Kaufpreise, welche der Beschwerdeführer der E.________ AG für die im Vertriebsvertrag erwähnten Produkte zu bezahlen hat. Ebenso wenig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 11 enthält der Vertrag vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) Regelungen betreffend das Honorar bzw. die Beteiligung des Beschwerdeführers (vgl. aber act. II 16 [„CHF 15.00 auf jedem verkaufen … pro Monat und 15% auf der ausgelieferten Hardware“]). Deswegen dem neu abgeschlossenen Ver- triebsvertrag vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) die Beweiskraft gänz- lich abzusprechen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3), greift jedoch zu kurz (vgl. auch E. 4.1.2 hiernach). 4.1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin aufgrund des mit der Anmeldung (act. II 30) eingereichten (ursprünglichen) Vertrages vom 8. Mai 2018 (Bei- lage zu act. II 30), welcher aus beitragsrechtlicher Sicht noch auf eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit schliessen liess, den Verdacht hegt, beim Abschluss des neuen Vertriebsvertrags vom 17. Juli 2018 (Beilage zu act. II 20) handle es sich bloss um eine aus versicherungsrechtlichen Überle- gungen erfolgte Verschleierung des tatsächlichen Vertragswillens, sind diese Zweifel angesichts des mehrfach geäusserten Bedarfs an flüssigen Mitteln (vgl. act. II 12, 18, 19 [Freizügigkeitsleistung]) nicht unberechtigt. Im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Abklärungspflichten (Art. 27 und 43 ATSG) ist die Beschwerdegegnerin jedoch gegenüber den involvierten Unterneh- men verpflichtet, die Parteien aufzuklären, unter Einhaltung welcher Vorga- ben die von ihnen beabsichtigte Zusammenarbeit als selbstständige Tätigkeit betrachtet werden kann und wann sie als unselbstständige Er- werbstätigkeit gilt. Hierfür genügen blosse Mutmassungen nicht. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin unter Einbezug beider Unternehmen (D.________ sowie E.________ AG) zu klären haben, in welcher Form sie eine Zusammenarbeit beabsichtigen bzw. inwiefern der Beschwerdeführer Dienstleistungen im eigenen Namen und auf eigenes unternehmerisches Risiko erbringt und welche Leistungen er bloss vermittelt. Was die vom Beschwerdeführer gerügte „massive Kompetenzüberschrei- tung“ im Zusammenhang mit Ausführungen der Beschwerdegegnerin be- treffend die Barauszahlung von Freizügigkeitsleistungen bzw. seinen Antrag anbelangt, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zur Erteilung solcher Auskünfte nicht zuständig sei (Beschwerde, S. 6), kann ihm nicht gefolgt werden. Über eine Auszahlung von Guthaben hat die Vor- sorgeeinrichtung zu befinden (vgl. auch act. II 19; vgl. dazu auch Urteil des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 12 Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2013, AHV/2013/440). Das angerufe- ne Gericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Beschwerdegegnerin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 31. Oktober 2018, Ziff. 1.c.), womit sich Weiterungen hierzu und insbesondere zu einem Feststellungsinteresse erübrigen. 4.1.3 Wenn der Beschwerdeführer sodann moniert, es sei nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin, seine Tätigkeit auf die Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen (vgl. Beschwerde, S. 8), ist dem im Grundsatz zuzustimmen. Indessen sind die Einnahmen für die vorliegend zur Diskussion stehende Frage durchaus relevant: Wenn praktisch der gesamte Umsatz des Be- schwerdeführers von der Zusammenarbeit mit der E.________ AG abhän- gig ist bzw. beim Dahinfallen dieser Kooperation eine mit einem Stellenverlust eines Arbeitnehmers vergleichbare Situation eintritt, spricht dies gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. E. 3.2.2 hiervor). In- dessen sind die vom Beschwerdeführer zu tragenden Geschäftskosten – entgegen der Auffassung in der Beschwerdeantwort (S. 3) – nicht primär ausschlaggebend. Denn bei Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen er- fordern, kommt der wirtschaftlichen und der arbeitsorganisatorischen Ab- hängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu (SVR 2013 AHV Nr. 15 S. 65 E. 6.2 S. 66; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 5. August 2008, 9C_141/2008, E. 2.2). Eine solche kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen jedoch weder überwiegend wahrscheinlich ange- nommen noch verneint werden. Während die Verpflichtung des Beschwer- deführers, die E.________ AG über „Beanstandungen und Wünsche von Kunden“ zu informieren (Art. 3 Ziff. 1 lit. d des Vertriebsvertrags) im Sinne einer (inhaltlichen) Rapportpflicht für ein Abhängigkeitsverhältnis und damit für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit spricht (vgl. E. 3.2.2 hiervor), ist das Nichtbestehen eines Konkurrenzverbots wiederum ein Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit (vgl. auch Beschwerde, S. 10 f.). 4.2 Nach dem Dargelegten ist eine zuverlässige Beurteilung des bei- tragsrechtlichen Status des Beschwerdeführers betreffend die Tätigkeit im Geschäftsbereich Werbung aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich. Vielmehr sind weitere Abklärungen unabdingbar. Da die von Amtes wegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 13 durchzuführende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts in erster Linie der Verwaltung obliegt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 20. Septem- ber 2018 (act. II 9) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen tätige und anschlies- send neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 18. Dezember 2018 macht die B.________ GmbH einen Aufwand von 31.3 Stunden à Fr. 160.-- geltend. Unter Berücksichti- gung des im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen gebotenen Aufwands und der sich im vorliegenden Prozess stellenden Fragen erscheint der gel- tend gemachte Zeitaufwand als zu hoch. Objektiv erforderlich bzw. der Fallkonstellation angemessen erscheint ein Aufwand von maximal 12 Stun- den. Folglich ist das Honorar auf Fr. 1‘920.-- (12 Std. à Fr. 160.--), zuzüg- lich den geltend gemachten Auslagen von Fr. 16.20, somit auf total Fr. 1‘936.20, festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2019, AHV/18/712, Seite 14
20. September 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerde- gegnerin zurückgewiesen wird, damit sie weitere Abklärungen trifft und über die beitragsrechtliche Qualifikation der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit im Geschäftsbereich Werbung neu entscheidet. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von Fr. 1‘936.20 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ GmbH z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern
- E.________ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.