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200 2018 708

Bern VerwG · 2019-05-07 · Deutsch BE

Verfügungen vom 27. und 31. August 2018

Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog seit Mai 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfü- gung vom 26. August 1993 [Antwortbeilage {AB} 1.1/47]; vgl. auch AB 1.1/30, 1.1/18, AB 1.1/1, 20, 40). Ab Januar 2004 bezog sie zudem eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die leistungszusprechende Verfügung vom

3. Juni 2004 (AB 16/2) wurde in den Jahren 2005, 2011 und 2015 jeweils revisionsweise bestätigt (AB 21, 41, 55). Ab März 2015 erhielt die Versicherte ausserdem einen Assistenzbeitrag zugesprochen (Verfügung vom 1. September 2015 [AB 59]; vgl. auch AB 82). Im Rahmen einer weiteren Überprüfung der Leistungsansprüche (AB 87) tätigte die IVB diverse Abklärungen (AB 92 ff.), u.a. ordnete sie eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an (AB 118; Bericht vom 4. Oktober 2017 [AB 147]) und veranlasste auf dessen Empfehlung (AB 120) zusätzlich eine rheumatologische Begut- achtung (Expertise vom 31. August 2017 [AB 137.1]). Sodann führte sie mit der Versicherten am 9. August 2017 ein persönliches Gespräch durch (AB

131) und holte einen neuen Abklärungsbericht betreffend die Hilflosigkeit (AB 153) ein. Nach Durchführung der Vorbescheidverfahren (AB 156 ff.) hob die IVB sowohl die Hilflosenentschädigung als auch den Assistenzbei- trag auf; in den entsprechenden Verfügungen vom 27. August 2018 (AB

193) und vom 31. August 2018 (AB 195) entzog sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ausserdem setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente per 31. Juli 2018 auf eine halbe Rente herab (AB 179 f.), was die Versicherte beim hiesigen Gericht anfocht (Verfahren IV/2018/516 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 27. August 2018 erhob die Versicherte, vertre- ten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 27. September 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 27. August 2018 sei aufzuheben und zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens sowie zur Neuabklärung der Hilflo- sigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug auf die Aufhebung der Hilf- losenentschädigung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

– unter Kostenfolge. In der Begründung wird geltend gemacht, die medizinische Sachverhalts- abklärung sei unvollständig und es liege kein Revisionsgrund vor. Am 1. Oktober 2018 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 31. August 2018 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfah- ren betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 27. August 2018) zu vereinigen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2018 sei aufzuheben und zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens sowie zur Neuab- klärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 3. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung sowie der Assistenzbeitrag weiterhin auszurichten.

– unter Kostenfolge. Darin wird wiederum eine unvollständige medizinische Sachverhaltsab- klärung geltend gemacht und das Vorliegen eines Revisionsgrunds bestrit- ten. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 hat der Instruktionsrichter die Verfah- ren IV/2018/708 (betreffend Hilflosenentschädigung) und IV/2018/719 (be- treffend Assistenzbeitrag) vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 4 In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. November 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 24. Januar 2019 wies der Instruktionsrichter sodann den Beweisantrag auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom

17. Dezember 2018) ab. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ging am 12. Februar 2019 ein.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 27. August 2018 (AB 193) und vom 31. August 2018 (AB 195). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterausrichtung der Hilflosenent- schädigung und des Assistenzbeitrags über Ende September bzw. Oktober 2018 hinaus.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträch- tigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Be- einträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 6 a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 7 - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.3 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a-c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicher- ten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assis- tenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetrage- ner Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Be- stimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Renten- anpassung entwickelten Grundsätze analog (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. September 2014, 8C_204/2014, E. 3.3; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.4.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 8 Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitli- che Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhalts- abklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4.2 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu- standes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beein- flussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 9 2.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und angemessen detailliert sein und in Überein- stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar fest- stellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon- kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. Vorab ist zu prüfen, ob in Bezug auf die Hilflosigkeit ein Revisionsgrund (E. 2.4.2 hiervor) vorliegt. Der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades wurde letztmals mit formloser Mitteilung vom 19. Juni 2015 (AB 55) bestätigt. Die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision bedarf keiner Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 10 gung, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnis- se festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV). Eine blosse Mitteilung eines sol- chen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechts- kräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Dem Verwaltungsakt vom 19. Juni 2015 (AB 55) ging jedoch keine materielle Leistungsüberprüfung im Sinne der Recht- sprechung (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) voraus: Im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht vom 10. Juni 2015 (AB 52/2) wurde kein aktueller medizinischer Bericht eingeholt, was möglicherweise darauf zurückzu- führen ist, dass die Beschwerdeführerin angab, seit einem Jahr nicht mehr in psychiatrischer Behandlung zu stehen (vgl. AB 52/3). Damit kann nicht von einer rechtskonformen (medizinischen) Sachverhaltsabklärung gespro- chen werden, womit die Mitteilung vom 19. Juni 2015 (AB 55) – entgegen der Annahme in der Beschwerde vom 27. September 2018 (S. 4) – nicht als zeitliche Vergleichsbasis dienen kann. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Leistungszusprechung (AB 16/2) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 27. August 2018 (AB 193) zu ver- gleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Ände- rung eingetreten ist. 3.1 Die leistungszusprechende Verfügung vom 3. Juni 2004 (AB 16/2) erging im Wesentlichen gestützt auf die folgenden Berichte: 3.1.1 Der damalige Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. bzw. 19. März 2004 (AB

13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches Schmerzsyndrom, chronisch rezidivierendes Cervico-thoraco- Vertebralsyndrom bei St.n. HWS-Distorsion (Verkehrsunfall 1989) und St.n. HWS-Distorsion mit Schädelprellung (Arbeitsunfall 1990), schwere Pa- nikstörung mit generalisierter Angst ab 1998. Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem sei die Patientin auf Fremdhilfe angewiesen: Einerseits brauche sie wegen der Panikattacken dauernd eine Begleitper- son (auch nachts) und anderseits brauche sie Hilfe bei allen Haushaltarbei- ten, da diese ihre Belastbarkeit übersteigen und unerträgliche Schmerzen auslösen würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 11 3.1.2 Im Abklärungsbericht vom 23. April 2004 (AB 14/2) wurde ausge- führt, die Beschwerdeführerin benötige lebenspraktische Begleitung; ohne entsprechende Hilfeleistungen wäre das selbstständige Wohnen nicht mög- lich. Sie könne wegen ihrer Angst nicht alleine zu Hause bleiben oder nach draussen gehen. Vor vier Jahren habe die Schwester der Beschwerdefüh- rerin ihre Arbeit aufgegeben, um sie immer begleiten zu können (S. 4). Auch bei ausserhäuslichen Verrichtungen müsse sie begleitet werden. Sie werde immer zur Therapie geführt. Zu sämtlichen Einkäufen müsse sie begleitet werden. Die Schwester sei rund um die Uhr bei ihr (S. 5). 3.2 Zur Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August 2018 (AB

193) lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allge- meine Innere Medizin, listete in der Expertise vom 31. August 2017 (AB 137.1) folgende Diagnosen auf (S. 8 f.): Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke (Panvertebralsyndrom mit diffuser Ausstrahlung in den Kopf und in die Extremitäten) - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Ängste, Schmer- zen im Brustkorb und Bauchraum, Atembeschwerden, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit • Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose in statu nascendi • Adipositas mit Body-Mass-Index von 32,2 kg/m2 • Nikotinkonsum von circa 35 pack years

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 12 • Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Ob jemals ein relevanter somatisch-pathologischer Befund vorgelegen ha- be, der eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begrün- den können, sei zweifelhaft (S. 18). 3.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im RAD-Untersuchungsbericht vom 4. Oktober 2017 (AB 147) fol- gende Diagnosen (S. 14): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) • Panikstörung (ICD-10 F41.0) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend und passiv-aggressiv; ICD-10 Z73.1) • Aktenanamnestisch Status nach generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1) • Diffuse idiopathische Hyperostose in statu nascendi • Adipositas, BMI von 32.2 kg/m2 • Nikotinkonsum von ca. 35 packyears • Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Die Diagnose der ab 1998 vorbeschriebenen Panikstörung sei nachvoll- ziehbar. Nachdem es im Verlauf der Jahre zu gehäuftem Auftreten von Panikattacken und damit zusammenhängendem Vermeidungsverhalten und Notwendigkeit zur Unterstützung durch Drittpersonen gekommen sei (S. 19), habe die Intensität und Häufigkeit der Panikattacken mittlerweile wieder abgenommen. Die Versicherte könne sich nun auch unbegleitet draussen aufhalten und kurze Strecken alleine mit dem Auto zurücklegen. Konkrete Hinweise auf eine generalisierte Angststörung relevanter Ausprä- gung hätten sich anlässlich der Untersuchung nicht ergeben. Auch Hinwei- se für eine manifeste Persönlichkeitsstörung ergäben sich nicht (mehr). Allerdings sei von akzentuierten, ängstlich-vermeidenden und passiv- aggressiven Persönlichkeitszügen auszugehen (S. 20). Aus psychiatrischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 13 Sicht sei im Vergleich zu den früheren Befunden eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu verzeichnen, wobei sich das genaue Datum des Eintritts dieser Verbesserung nicht genau festlegen lasse (S. 21). Eine leichte und angepasste Tätigkeit sei zu einem Pensum von 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Aufgrund des vermehrten Pausen- bedarfs und der verringerten Arbeitsgeschwindigkeit und wechselnder Schmerzsymptomatik bestehe dabei eine zusätzliche Leistungsminderung von 10% (S. 22). Objektiv sei die Versicherte in der Lage selbständig zu wohnen, benötige aber aufgrund ihrer Schmerzsymptomatik Unterstützung bei gewissen Haushaltstätigkeiten. Gegenwärtig werde diese durch die Tochter und die im gleichen Haushalt wohnende Schwester geleistet. Eine Begleitung der Explorandin ausserhalb der Wohnung sei aus rein objektiv medizinischer Sicht im Rahmen des üblichen Bewegungsradius nicht not- wendig. Bei weiteren Strecken oder Fahrten über die Autobahn sei eine Begleitung sinnvoll wegen der Panikstörung (S. 22). 3.2.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte im Bericht vom 26. September 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 5) dar, die Beschwerdeführerin schildere, dass sie verschiedene Vorkehrungen treffe, um den Alltag bewältigen zu können. Wenn sie alleine in der Woh- nung sei, müsse sie jederzeit wissen, wo sich ihre Schwester befinde und wie diese erreichbar sei. In … könne sie alleine kürzere Distanzen zu Fuss oder im Auto bewältigen, sie müsse aber wissen, wo sich entweder ihre Schwester oder andere, ihr vertraute Bezugspersonen aufhalten würden. Zentral sei, dass diese jederzeit erreichbar seien. Nachts müsse immer eine ihr vertraute Person in der Wohnung anwesend sein. Sie spüre eine wechselnd starke innere Anspannung, welche dauernd vorhanden sei. Al- leine Autofahren komme nur in … oder der nächsten Umgebung in Be- tracht. Sie könne den Bus von … nach … nehmen und die Strecke bewältigen. Zugfahren sei nicht möglich. Daheim übernehme sie Hausar- beiten, aktuell nähe sie Tagesvorhänge. Gelegentlich sei sie als … tätig. Die Beschwerdeführerin sei durch die generalisierte Angststörung in ihrer Alltagsbewältigung schwer beeinträchtigt. Es bestehe eine dauernde Unsi- cherheit und Unvorhergesehenes könne die Verunsicherung massiv ver- stärken, was Angstanfälle triggern könne. Dies führe dazu, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 14 Beschwerdeführerin ein zwanghaftes Verhalten entwickelt habe, ihre Um- gebung zu kontrollieren, was wiederum zu einer starken Abhängigkeit von Bezugspersonen führe und sich in überaus starken Verlustängsten ihrer nächsten Angehörigen äussere. In ihren Aktivitäten sei sie durch eine an- dauernd vorhandene Anspannung eingeschränkt, sie beschreibe selber, dass sie „Angst vor der Angst“ habe. Die Annahme von Dr. med. E.________, dass im Vergleich zu früher von einer relevanten Verbesse- rung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, könne er nicht bestäti- gen. Aus seiner Sicht bestehe nach wie vor eine grosse Krankheitslast. 3.2.4 Im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2018 (AB 153/2) wurde darge- legt, die Schwester der Beschwerdeführerin habe vorher neben ihr in einer eigenen Wohnung gelebt. Seit zwei Jahren sei jene nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen; jetzt wohnten die Schwestern zusammen in der glei- chen Wohnung. Die Beschwerdeführerin sage, sie könne nicht alleine woh- nen. Sie habe sich stabilisiert, könne alleine im Zimmer bleiben oder auch eine gewisse Zeit alleine in der Wohnung (S. 1). Sie habe keine Therapien; sie habe mit allem aufgehört und „von allem die Nase voll“ (S. 2). Mit dem Zug könne sie nicht fahren. Mit dem Auto könne sie auch alleine nach … fahren, wobei sie dann nur auf Nebenstrassen fahre, weil Autobah- nen/Autostrassen für sie nicht möglich seien (S. 4). Sie koche sehr gerne. Sie koche selber in ihrer Küche, habe aber Mühe, mit dem Messer zu rüs- ten. Mittags würden die beiden Schwestern abwechslungsweise kochen; dies sei eine Zeit lang nicht mehr möglich gewesen. Sie wolle dies nicht (wieder) verlieren. Die Administration sei „ein rotes Tuch“ für sie. Für admi- nistrative Angelegenheiten erhalte sie Unterstützung durch die G.________ (S. 5). Die Beschwerdeführerin werde teilweise von einer Kollegin ausser Haus begleitet; dafür könne sie ihr als Gegenleistung Hilfe beim … anbie- ten. Sie gehe für verschiedene Personen zeitweise auch mit auf ein … zum … oder mit ins … (S. 6). Ohne die Hilfe der Schwester und der Tochter würde die Beschwerdeführe- rin weder in ein Heim eingewiesen noch daheim verwahrlosen. Der Bedarf an lebenspraktischer Hilfe sei nicht mehr ausgewiesen (S. 7). Die Unter- stützung könne nicht mehr als regelmässige Dritthilfe angerechnet werden; ein Bedarf von über 2 Stunden sei nicht mehr ausgewiesen (S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 15 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 27. August 2018 (AB 193) stützt sich massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom

9. Januar 2018 (AB 153/2). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (E. 2.5.2 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hat. Die anlässlich des Hausbesuchs vom 14. De- zember 2017 gemachten Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und darauf wurde abgestellt. Somit kommt dem Abklärungs- bericht vom 9. Januar 2018 (AB 153/2) volle Beweiskraft zu. 3.3.1 Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt massgebend geändert: Die (zwischen Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ umstrittene) Frage, ob sich diagnostisch im massgebenden Zeitraum eine Änderung ergeben hat, kann offen bleiben. Denn ausschlaggebend ist nicht die Dia- gnose; invalidenversicherungsrechtlich relevant sind vielmehr die Auswir- kungen der gesundheitlichen Störung auf die Selbständigkeit einer versicherten Person resp. die Notwendigkeit einer Hilfe durch Drittperso- nen. Ein Vergleich der Abklärungsberichte vom 23. April 2004 (AB 14/2) und vom 9. Januar 2018 (AB 153/2) zeigt, dass die Hilfsbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin objektiv abgenommen hat. Sie kann Haushaltarbeiten wiederum selbständig ausführen und ist auch wieder in der Lage, das Haus selbständig zu verlassen. Für die Fortbewegung braucht sie lediglich noch punktuelle Unterstützung (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 3). Da- mit in Übereinstimmung stehen die Angaben, welche sie anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. August 2017 in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdegegnerin gemacht hat (AB 131). Dabei hat sie bestätigt, die Wohnung selbständig verlassen zu können und auch mit dem Auto einkau- fen zu gehen. 3.3.2 Damit liegen revisionsrechtlich relevante Veränderungen der Um- stände im Sinne eines Revisionsgrunds vor, womit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 16 4. 4.1 4.1.1 Anlässlich der Abklärung vor Ort am 14. Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin selber angegeben, dass sie sich „stabilisiert“ habe (AB 153/2, unten). Zwar leistet ihre Schwester weiterhin Unterstützung, jedoch ist keine Hilfeleistung durch die H.________ mehr erforderlich (vgl. demgegenüber AB 52/3). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwer- deführerin aktuell nicht nur regelmässig mehrheitlich selbstständig kochen kann, sie ist auch in der Lage, selber Wäsche zu waschen und Reini- gungsarbeiten vorzunehmen (AB 153/6 ff.). Zu Recht wies die Beschwer- degegnerin sodann darauf hin, dass sich der ausserhäusliche Aktionsradius verbessert hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Die Be- schwerdeführerin kann sich im Vergleich zum massgebenden Referenz- zeitpunkt wiederum freier und selbstständiger bewegen; während sie früher nur in ihrer Wohngemeinde unterwegs war, fährt sie heute auch nach … und …. Dass sie dabei die Autobahn vermeidet (vgl. AB 153/8), ändert dar- an nichts. Während die Beschwerdeführerin früher bei ausserhäuslichen Verrichtungen stets begleitet und zur Therapie geführt werden musste (AB 14/6), kann sie nun alleine einkaufen gehen, Arzttermine wahrnehmen und sogar andere Personen auf … oder in … begleiten und dort … erbringen (vgl. AB 153/8; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). Angesichts der Angaben, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson gemacht hat (AB 153/2 ff.), sind die Ausführungen ihrer Schwester, wonach sie sämtli- che Putzarbeiten erledige, die Wäsche mache und sie auch in der Fortbe- wegung erheblich unterstützen müsse (vgl. Eingabe vom 16. Dezember 2018 [in den Gerichtsakten]), nicht nachvollziehbar. Ausserdem räumt ihre Schwester gleichzeitig ein, es treffe zu, „dass es früher noch schlimmer war“ (Eingabe vom 16. Dezember 2018, S. 2). Schliesslich liegt es in der Natur der Sache, dass die eigene Schwester der Beschwerdeführerin als deren frühere Assistenzperson die Verhältnisse nicht gleichermassen ob- jektiv beurteilen kann wie medizinische und andere Fachpersonen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 17 In Übereinstimmung mit der Abklärungsfachperson bestätigte auch der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ in seiner Expertise vom 4. Oktober 2017 (AB 147), dass die Beschwerdeführerin aus objektiv medizinischer Sicht in der Lage sei, selbständig zu wohnen; ausserdem sei eine Beglei- tung ausserhalb der Wohnung im Rahmen des üblichen Bewegungsradius nicht (mehr) notwendig (AB 147/22). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihre Angaben durch die Abklärungsperson im Bericht (AB 153/2) nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Zudem stehen diese im Einklang mit den Angaben, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 9. August 2017 gemacht hat (vgl. AB 131). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde vom 27. September 2018 (S. 4) ist nicht erforderlich, dass zwingend Drittpersonen hätten befragt werden müssen. Zudem liegt ein in medizinischer Hinsicht genügend abge- klärter Sachverhalt vor. Wenn in der Beschwerde vom 1. Oktober 2018 (S. 5) geltend gemacht wird, angesichts der stattgehabten Schleudertrau- mata wären insbesondere neurologische und neuropsychologische Ab- klärungen erforderlich gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter weitere Abklärungen angeregt hätten, wenn sie solche für eine umfassende Beurteilung erforder- lich gehalten hätten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25, E. 3.2). Zum anderen steht die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr in ärztlicher Behandlung wegen allfälliger Unfallfolgen. Die geltend gemachten (anhal- tenden) Visusstörungen, Lärmempfindlichkeit und Schwindelsymptomatik finden keinen Rückhalt in den aktuellen medizinischen Unterlagen (zum Ganzen: vgl. auch Urteil vom 7. Mai 2019 im Parallelverfahren IV/2018/516 f.). Die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingeholten Un- fallakten der I.________ (CD-Rom in BB/A 4) sind nicht aktuell, womit sie daraus für die hier zur Diskussion stehenden Leistungsansprüche nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Ausserdem bedurfte es auch deshalb keiner polydisziplinären Begutachtung, weil es im Rahmen des hier streiti- gen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung primär um die Frage geht, ob aufgrund einer Angst-/Panikstörung noch ein Bedarf an lebensprakti- scher Begleitung gegeben ist. Die Auswirkungen der psychiatrischen Störungen sind jedoch – unbestrittenermassen – ausreichend medizinisch abgeklärt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 18 4.1.2 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Hilflosenent- schädigung nicht mehr erfüllt. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im relevanten Ausmass („regelmässig“ i.S.v. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV) von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche (BGE 133 V 450) ist nicht mehr erstellt (AB 153/9). Was die alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.4 hiervor) anbelangt, ist unstreitig und erstellt, dass die Be- schwerdeführerin in den massgebenden Bereichen weiterhin nicht hilflos ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht aufgehoben, wobei auch der Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). 4.2 Weil der Assistenzbeitrag an die Bedingung geknüpft ist, dass eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (Art. 42quater Abs. 1 lit. a IVG; vgl. E. 2.3 hiervor), sind die Voraussetzungen für einen solchen Beitrag (auch) nicht mehr erfüllt. Weiterungen erübrigen sich. 4.3 Nach dem Dargelegten erweisen sich die angefochtenen Verfügun- gen vom 27. August 2018 (AB 193) und vom 31. August 2018 (AB 195) als korrekt, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1’000.- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 800.- festgelegt und ent- sprechend dem Ausgang der Verfahren der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt. Sie werden den geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 1‘600.- (2 x Fr. 800.-) entnommen. Die übrigen Fr. 800.- sind der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 19 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von total Fr. 800.-- werden der Beschwerdefüh- rerin zur Bezahlung auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1‘600.-- entnommen. Die übrigen Fr. 800.-- werden ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe vom 11. Februar 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren nicht durch- gedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwer- de befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutre- ten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 5

Dispositiv
  1. Die Verfügung vom 27. August 2018 sei aufzuheben und zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens sowie zur Neuabklärung der Hilflo- sigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen.
  2. Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug auf die Aufhebung der Hilf- losenentschädigung die aufschiebende Wirkung zu gewähren. – unter Kostenfolge. In der Begründung wird geltend gemacht, die medizinische Sachverhalts- abklärung sei unvollständig und es liege kein Revisionsgrund vor. Am 1. Oktober 2018 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 31. August 2018 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:
  3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfah- ren betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 27. August 2018) zu vereinigen.
  4. Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2018 sei aufzuheben und zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens sowie zur Neuab- klärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
  5. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung sowie der Assistenzbeitrag weiterhin auszurichten. – unter Kostenfolge. Darin wird wiederum eine unvollständige medizinische Sachverhaltsab- klärung geltend gemacht und das Vorliegen eines Revisionsgrunds bestrit- ten. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 hat der Instruktionsrichter die Verfah- ren IV/2018/708 (betreffend Hilflosenentschädigung) und IV/2018/719 (be- treffend Assistenzbeitrag) vereinigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 4 In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. November 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 24. Januar 2019 wies der Instruktionsrichter sodann den Beweisantrag auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom
  6. Dezember 2018) ab. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ging am 12. Februar 2019 ein. Erwägungen:
  7. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren nicht durch- gedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwer- de befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutre- ten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 27. August 2018 (AB 193) und vom 31. August 2018 (AB 195). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterausrichtung der Hilflosenent- schädigung und des Assistenzbeitrags über Ende September bzw. Oktober 2018 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  10. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträch- tigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Be- einträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 6 a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 7 - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.3 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a-c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicher- ten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assis- tenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetrage- ner Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Be- stimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Renten- anpassung entwickelten Grundsätze analog (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. September 2014, 8C_204/2014, E. 3.3; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.4.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 8 Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitli- che Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhalts- abklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4.2 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu- standes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beein- flussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 9 2.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und angemessen detailliert sein und in Überein- stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar fest- stellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon- kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
  11. Vorab ist zu prüfen, ob in Bezug auf die Hilflosigkeit ein Revisionsgrund (E. 2.4.2 hiervor) vorliegt. Der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades wurde letztmals mit formloser Mitteilung vom 19. Juni 2015 (AB 55) bestätigt. Die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision bedarf keiner Verfü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 10 gung, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnis- se festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV). Eine blosse Mitteilung eines sol- chen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechts- kräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Dem Verwaltungsakt vom 19. Juni 2015 (AB 55) ging jedoch keine materielle Leistungsüberprüfung im Sinne der Recht- sprechung (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) voraus: Im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht vom 10. Juni 2015 (AB 52/2) wurde kein aktueller medizinischer Bericht eingeholt, was möglicherweise darauf zurückzu- führen ist, dass die Beschwerdeführerin angab, seit einem Jahr nicht mehr in psychiatrischer Behandlung zu stehen (vgl. AB 52/3). Damit kann nicht von einer rechtskonformen (medizinischen) Sachverhaltsabklärung gespro- chen werden, womit die Mitteilung vom 19. Juni 2015 (AB 55) – entgegen der Annahme in der Beschwerde vom 27. September 2018 (S. 4) – nicht als zeitliche Vergleichsbasis dienen kann. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Leistungszusprechung (AB 16/2) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 27. August 2018 (AB 193) zu ver- gleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Ände- rung eingetreten ist. 3.1 Die leistungszusprechende Verfügung vom 3. Juni 2004 (AB 16/2) erging im Wesentlichen gestützt auf die folgenden Berichte: 3.1.1 Der damalige Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. bzw. 19. März 2004 (AB 13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches Schmerzsyndrom, chronisch rezidivierendes Cervico-thoraco- Vertebralsyndrom bei St.n. HWS-Distorsion (Verkehrsunfall 1989) und St.n. HWS-Distorsion mit Schädelprellung (Arbeitsunfall 1990), schwere Pa- nikstörung mit generalisierter Angst ab 1998. Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem sei die Patientin auf Fremdhilfe angewiesen: Einerseits brauche sie wegen der Panikattacken dauernd eine Begleitper- son (auch nachts) und anderseits brauche sie Hilfe bei allen Haushaltarbei- ten, da diese ihre Belastbarkeit übersteigen und unerträgliche Schmerzen auslösen würden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 11 3.1.2 Im Abklärungsbericht vom 23. April 2004 (AB 14/2) wurde ausge- führt, die Beschwerdeführerin benötige lebenspraktische Begleitung; ohne entsprechende Hilfeleistungen wäre das selbstständige Wohnen nicht mög- lich. Sie könne wegen ihrer Angst nicht alleine zu Hause bleiben oder nach draussen gehen. Vor vier Jahren habe die Schwester der Beschwerdefüh- rerin ihre Arbeit aufgegeben, um sie immer begleiten zu können (S. 4). Auch bei ausserhäuslichen Verrichtungen müsse sie begleitet werden. Sie werde immer zur Therapie geführt. Zu sämtlichen Einkäufen müsse sie begleitet werden. Die Schwester sei rund um die Uhr bei ihr (S. 5). 3.2 Zur Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August 2018 (AB 193) lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allge- meine Innere Medizin, listete in der Expertise vom 31. August 2017 (AB 137.1) folgende Diagnosen auf (S. 8 f.): Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke (Panvertebralsyndrom mit diffuser Ausstrahlung in den Kopf und in die Extremitäten) - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Ängste, Schmer- zen im Brustkorb und Bauchraum, Atembeschwerden, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit • Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose in statu nascendi • Adipositas mit Body-Mass-Index von 32,2 kg/m2 • Nikotinkonsum von circa 35 pack years Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 12 • Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Ob jemals ein relevanter somatisch-pathologischer Befund vorgelegen ha- be, der eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begrün- den können, sei zweifelhaft (S. 18). 3.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im RAD-Untersuchungsbericht vom 4. Oktober 2017 (AB 147) fol- gende Diagnosen (S. 14): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) • Panikstörung (ICD-10 F41.0) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend und passiv-aggressiv; ICD-10 Z73.1) • Aktenanamnestisch Status nach generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1) • Diffuse idiopathische Hyperostose in statu nascendi • Adipositas, BMI von 32.2 kg/m2 • Nikotinkonsum von ca. 35 packyears • Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Die Diagnose der ab 1998 vorbeschriebenen Panikstörung sei nachvoll- ziehbar. Nachdem es im Verlauf der Jahre zu gehäuftem Auftreten von Panikattacken und damit zusammenhängendem Vermeidungsverhalten und Notwendigkeit zur Unterstützung durch Drittpersonen gekommen sei (S. 19), habe die Intensität und Häufigkeit der Panikattacken mittlerweile wieder abgenommen. Die Versicherte könne sich nun auch unbegleitet draussen aufhalten und kurze Strecken alleine mit dem Auto zurücklegen. Konkrete Hinweise auf eine generalisierte Angststörung relevanter Ausprä- gung hätten sich anlässlich der Untersuchung nicht ergeben. Auch Hinwei- se für eine manifeste Persönlichkeitsstörung ergäben sich nicht (mehr). Allerdings sei von akzentuierten, ängstlich-vermeidenden und passiv- aggressiven Persönlichkeitszügen auszugehen (S. 20). Aus psychiatrischer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 13 Sicht sei im Vergleich zu den früheren Befunden eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu verzeichnen, wobei sich das genaue Datum des Eintritts dieser Verbesserung nicht genau festlegen lasse (S. 21). Eine leichte und angepasste Tätigkeit sei zu einem Pensum von 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Aufgrund des vermehrten Pausen- bedarfs und der verringerten Arbeitsgeschwindigkeit und wechselnder Schmerzsymptomatik bestehe dabei eine zusätzliche Leistungsminderung von 10% (S. 22). Objektiv sei die Versicherte in der Lage selbständig zu wohnen, benötige aber aufgrund ihrer Schmerzsymptomatik Unterstützung bei gewissen Haushaltstätigkeiten. Gegenwärtig werde diese durch die Tochter und die im gleichen Haushalt wohnende Schwester geleistet. Eine Begleitung der Explorandin ausserhalb der Wohnung sei aus rein objektiv medizinischer Sicht im Rahmen des üblichen Bewegungsradius nicht not- wendig. Bei weiteren Strecken oder Fahrten über die Autobahn sei eine Begleitung sinnvoll wegen der Panikstörung (S. 22). 3.2.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte im Bericht vom 26. September 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 5) dar, die Beschwerdeführerin schildere, dass sie verschiedene Vorkehrungen treffe, um den Alltag bewältigen zu können. Wenn sie alleine in der Woh- nung sei, müsse sie jederzeit wissen, wo sich ihre Schwester befinde und wie diese erreichbar sei. In … könne sie alleine kürzere Distanzen zu Fuss oder im Auto bewältigen, sie müsse aber wissen, wo sich entweder ihre Schwester oder andere, ihr vertraute Bezugspersonen aufhalten würden. Zentral sei, dass diese jederzeit erreichbar seien. Nachts müsse immer eine ihr vertraute Person in der Wohnung anwesend sein. Sie spüre eine wechselnd starke innere Anspannung, welche dauernd vorhanden sei. Al- leine Autofahren komme nur in … oder der nächsten Umgebung in Be- tracht. Sie könne den Bus von … nach … nehmen und die Strecke bewältigen. Zugfahren sei nicht möglich. Daheim übernehme sie Hausar- beiten, aktuell nähe sie Tagesvorhänge. Gelegentlich sei sie als … tätig. Die Beschwerdeführerin sei durch die generalisierte Angststörung in ihrer Alltagsbewältigung schwer beeinträchtigt. Es bestehe eine dauernde Unsi- cherheit und Unvorhergesehenes könne die Verunsicherung massiv ver- stärken, was Angstanfälle triggern könne. Dies führe dazu, dass die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 14 Beschwerdeführerin ein zwanghaftes Verhalten entwickelt habe, ihre Um- gebung zu kontrollieren, was wiederum zu einer starken Abhängigkeit von Bezugspersonen führe und sich in überaus starken Verlustängsten ihrer nächsten Angehörigen äussere. In ihren Aktivitäten sei sie durch eine an- dauernd vorhandene Anspannung eingeschränkt, sie beschreibe selber, dass sie „Angst vor der Angst“ habe. Die Annahme von Dr. med. E.________, dass im Vergleich zu früher von einer relevanten Verbesse- rung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, könne er nicht bestäti- gen. Aus seiner Sicht bestehe nach wie vor eine grosse Krankheitslast. 3.2.4 Im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2018 (AB 153/2) wurde darge- legt, die Schwester der Beschwerdeführerin habe vorher neben ihr in einer eigenen Wohnung gelebt. Seit zwei Jahren sei jene nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen; jetzt wohnten die Schwestern zusammen in der glei- chen Wohnung. Die Beschwerdeführerin sage, sie könne nicht alleine woh- nen. Sie habe sich stabilisiert, könne alleine im Zimmer bleiben oder auch eine gewisse Zeit alleine in der Wohnung (S. 1). Sie habe keine Therapien; sie habe mit allem aufgehört und „von allem die Nase voll“ (S. 2). Mit dem Zug könne sie nicht fahren. Mit dem Auto könne sie auch alleine nach … fahren, wobei sie dann nur auf Nebenstrassen fahre, weil Autobah- nen/Autostrassen für sie nicht möglich seien (S. 4). Sie koche sehr gerne. Sie koche selber in ihrer Küche, habe aber Mühe, mit dem Messer zu rüs- ten. Mittags würden die beiden Schwestern abwechslungsweise kochen; dies sei eine Zeit lang nicht mehr möglich gewesen. Sie wolle dies nicht (wieder) verlieren. Die Administration sei „ein rotes Tuch“ für sie. Für admi- nistrative Angelegenheiten erhalte sie Unterstützung durch die G.________ (S. 5). Die Beschwerdeführerin werde teilweise von einer Kollegin ausser Haus begleitet; dafür könne sie ihr als Gegenleistung Hilfe beim … anbie- ten. Sie gehe für verschiedene Personen zeitweise auch mit auf ein … zum … oder mit ins … (S. 6). Ohne die Hilfe der Schwester und der Tochter würde die Beschwerdeführe- rin weder in ein Heim eingewiesen noch daheim verwahrlosen. Der Bedarf an lebenspraktischer Hilfe sei nicht mehr ausgewiesen (S. 7). Die Unter- stützung könne nicht mehr als regelmässige Dritthilfe angerechnet werden; ein Bedarf von über 2 Stunden sei nicht mehr ausgewiesen (S. 8). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 15 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 27. August 2018 (AB 193) stützt sich massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom
  12. Januar 2018 (AB 153/2). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (E. 2.5.2 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hat. Die anlässlich des Hausbesuchs vom 14. De- zember 2017 gemachten Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und darauf wurde abgestellt. Somit kommt dem Abklärungs- bericht vom 9. Januar 2018 (AB 153/2) volle Beweiskraft zu. 3.3.1 Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt massgebend geändert: Die (zwischen Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ umstrittene) Frage, ob sich diagnostisch im massgebenden Zeitraum eine Änderung ergeben hat, kann offen bleiben. Denn ausschlaggebend ist nicht die Dia- gnose; invalidenversicherungsrechtlich relevant sind vielmehr die Auswir- kungen der gesundheitlichen Störung auf die Selbständigkeit einer versicherten Person resp. die Notwendigkeit einer Hilfe durch Drittperso- nen. Ein Vergleich der Abklärungsberichte vom 23. April 2004 (AB 14/2) und vom 9. Januar 2018 (AB 153/2) zeigt, dass die Hilfsbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin objektiv abgenommen hat. Sie kann Haushaltarbeiten wiederum selbständig ausführen und ist auch wieder in der Lage, das Haus selbständig zu verlassen. Für die Fortbewegung braucht sie lediglich noch punktuelle Unterstützung (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 3). Da- mit in Übereinstimmung stehen die Angaben, welche sie anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. August 2017 in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdegegnerin gemacht hat (AB 131). Dabei hat sie bestätigt, die Wohnung selbständig verlassen zu können und auch mit dem Auto einkau- fen zu gehen. 3.3.2 Damit liegen revisionsrechtlich relevante Veränderungen der Um- stände im Sinne eines Revisionsgrunds vor, womit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 16
  13. 4.1 4.1.1 Anlässlich der Abklärung vor Ort am 14. Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin selber angegeben, dass sie sich „stabilisiert“ habe (AB 153/2, unten). Zwar leistet ihre Schwester weiterhin Unterstützung, jedoch ist keine Hilfeleistung durch die H.________ mehr erforderlich (vgl. demgegenüber AB 52/3). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwer- deführerin aktuell nicht nur regelmässig mehrheitlich selbstständig kochen kann, sie ist auch in der Lage, selber Wäsche zu waschen und Reini- gungsarbeiten vorzunehmen (AB 153/6 ff.). Zu Recht wies die Beschwer- degegnerin sodann darauf hin, dass sich der ausserhäusliche Aktionsradius verbessert hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Die Be- schwerdeführerin kann sich im Vergleich zum massgebenden Referenz- zeitpunkt wiederum freier und selbstständiger bewegen; während sie früher nur in ihrer Wohngemeinde unterwegs war, fährt sie heute auch nach … und …. Dass sie dabei die Autobahn vermeidet (vgl. AB 153/8), ändert dar- an nichts. Während die Beschwerdeführerin früher bei ausserhäuslichen Verrichtungen stets begleitet und zur Therapie geführt werden musste (AB 14/6), kann sie nun alleine einkaufen gehen, Arzttermine wahrnehmen und sogar andere Personen auf … oder in … begleiten und dort … erbringen (vgl. AB 153/8; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). Angesichts der Angaben, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson gemacht hat (AB 153/2 ff.), sind die Ausführungen ihrer Schwester, wonach sie sämtli- che Putzarbeiten erledige, die Wäsche mache und sie auch in der Fortbe- wegung erheblich unterstützen müsse (vgl. Eingabe vom 16. Dezember 2018 [in den Gerichtsakten]), nicht nachvollziehbar. Ausserdem räumt ihre Schwester gleichzeitig ein, es treffe zu, „dass es früher noch schlimmer war“ (Eingabe vom 16. Dezember 2018, S. 2). Schliesslich liegt es in der Natur der Sache, dass die eigene Schwester der Beschwerdeführerin als deren frühere Assistenzperson die Verhältnisse nicht gleichermassen ob- jektiv beurteilen kann wie medizinische und andere Fachpersonen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 17 In Übereinstimmung mit der Abklärungsfachperson bestätigte auch der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ in seiner Expertise vom 4. Oktober 2017 (AB 147), dass die Beschwerdeführerin aus objektiv medizinischer Sicht in der Lage sei, selbständig zu wohnen; ausserdem sei eine Beglei- tung ausserhalb der Wohnung im Rahmen des üblichen Bewegungsradius nicht (mehr) notwendig (AB 147/22). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihre Angaben durch die Abklärungsperson im Bericht (AB 153/2) nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Zudem stehen diese im Einklang mit den Angaben, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 9. August 2017 gemacht hat (vgl. AB 131). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde vom 27. September 2018 (S. 4) ist nicht erforderlich, dass zwingend Drittpersonen hätten befragt werden müssen. Zudem liegt ein in medizinischer Hinsicht genügend abge- klärter Sachverhalt vor. Wenn in der Beschwerde vom 1. Oktober 2018 (S. 5) geltend gemacht wird, angesichts der stattgehabten Schleudertrau- mata wären insbesondere neurologische und neuropsychologische Ab- klärungen erforderlich gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter weitere Abklärungen angeregt hätten, wenn sie solche für eine umfassende Beurteilung erforder- lich gehalten hätten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25, E. 3.2). Zum anderen steht die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr in ärztlicher Behandlung wegen allfälliger Unfallfolgen. Die geltend gemachten (anhal- tenden) Visusstörungen, Lärmempfindlichkeit und Schwindelsymptomatik finden keinen Rückhalt in den aktuellen medizinischen Unterlagen (zum Ganzen: vgl. auch Urteil vom 7. Mai 2019 im Parallelverfahren IV/2018/516 f.). Die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingeholten Un- fallakten der I.________ (CD-Rom in BB/A 4) sind nicht aktuell, womit sie daraus für die hier zur Diskussion stehenden Leistungsansprüche nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Ausserdem bedurfte es auch deshalb keiner polydisziplinären Begutachtung, weil es im Rahmen des hier streiti- gen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung primär um die Frage geht, ob aufgrund einer Angst-/Panikstörung noch ein Bedarf an lebensprakti- scher Begleitung gegeben ist. Die Auswirkungen der psychiatrischen Störungen sind jedoch – unbestrittenermassen – ausreichend medizinisch abgeklärt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 18 4.1.2 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Hilflosenent- schädigung nicht mehr erfüllt. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im relevanten Ausmass („regelmässig“ i.S.v. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV) von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche (BGE 133 V 450) ist nicht mehr erstellt (AB 153/9). Was die alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.4 hiervor) anbelangt, ist unstreitig und erstellt, dass die Be- schwerdeführerin in den massgebenden Bereichen weiterhin nicht hilflos ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht aufgehoben, wobei auch der Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). 4.2 Weil der Assistenzbeitrag an die Bedingung geknüpft ist, dass eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (Art. 42quater Abs. 1 lit. a IVG; vgl. E. 2.3 hiervor), sind die Voraussetzungen für einen solchen Beitrag (auch) nicht mehr erfüllt. Weiterungen erübrigen sich. 4.3 Nach dem Dargelegten erweisen sich die angefochtenen Verfügun- gen vom 27. August 2018 (AB 193) und vom 31. August 2018 (AB 195) als korrekt, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind.
  14. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1’000.- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 800.- festgelegt und ent- sprechend dem Ausgang der Verfahren der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt. Sie werden den geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 1‘600.- (2 x Fr. 800.-) entnommen. Die übrigen Fr. 800.- sind der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 19 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von total Fr. 800.-- werden der Beschwerdefüh- rerin zur Bezahlung auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1‘600.-- entnommen. Die übrigen Fr. 800.-- werden ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe vom 11. Februar 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 708 IV und 200 18 719 IV (2) SCJ/ABE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Mai 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 27. und 31. August 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog seit Mai 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfü- gung vom 26. August 1993 [Antwortbeilage {AB} 1.1/47]; vgl. auch AB 1.1/30, 1.1/18, AB 1.1/1, 20, 40). Ab Januar 2004 bezog sie zudem eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die leistungszusprechende Verfügung vom

3. Juni 2004 (AB 16/2) wurde in den Jahren 2005, 2011 und 2015 jeweils revisionsweise bestätigt (AB 21, 41, 55). Ab März 2015 erhielt die Versicherte ausserdem einen Assistenzbeitrag zugesprochen (Verfügung vom 1. September 2015 [AB 59]; vgl. auch AB 82). Im Rahmen einer weiteren Überprüfung der Leistungsansprüche (AB 87) tätigte die IVB diverse Abklärungen (AB 92 ff.), u.a. ordnete sie eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an (AB 118; Bericht vom 4. Oktober 2017 [AB 147]) und veranlasste auf dessen Empfehlung (AB 120) zusätzlich eine rheumatologische Begut- achtung (Expertise vom 31. August 2017 [AB 137.1]). Sodann führte sie mit der Versicherten am 9. August 2017 ein persönliches Gespräch durch (AB

131) und holte einen neuen Abklärungsbericht betreffend die Hilflosigkeit (AB 153) ein. Nach Durchführung der Vorbescheidverfahren (AB 156 ff.) hob die IVB sowohl die Hilflosenentschädigung als auch den Assistenzbei- trag auf; in den entsprechenden Verfügungen vom 27. August 2018 (AB

193) und vom 31. August 2018 (AB 195) entzog sie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ausserdem setzte die Beschwerdegegnerin die ganze Rente per 31. Juli 2018 auf eine halbe Rente herab (AB 179 f.), was die Versicherte beim hiesigen Gericht anfocht (Verfahren IV/2018/516 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 3 B. Gegen die Verfügung vom 27. August 2018 erhob die Versicherte, vertre- ten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, am 27. September 2018 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 27. August 2018 sei aufzuheben und zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens sowie zur Neuabklärung der Hilflo- sigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei in Bezug auf die Aufhebung der Hilf- losenentschädigung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

– unter Kostenfolge. In der Begründung wird geltend gemacht, die medizinische Sachverhalts- abklärung sei unvollständig und es liege kein Revisionsgrund vor. Am 1. Oktober 2018 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 31. August 2018 Beschwerde erheben und Folgendes beantragen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Beschwerdeverfah- ren betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 27. August 2018) zu vereinigen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 31. August 2018 sei aufzuheben und zur Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens sowie zur Neuab- klärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 3. Eventualiter seien der Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung sowie der Assistenzbeitrag weiterhin auszurichten.

– unter Kostenfolge. Darin wird wiederum eine unvollständige medizinische Sachverhaltsab- klärung geltend gemacht und das Vorliegen eines Revisionsgrunds bestrit- ten. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 hat der Instruktionsrichter die Verfah- ren IV/2018/708 (betreffend Hilflosenentschädigung) und IV/2018/719 (be- treffend Assistenzbeitrag) vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 4 In der Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 beantragt die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 6. November 2018 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 24. Januar 2019 wies der Instruktionsrichter sodann den Beweisantrag auf persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom

17. Dezember 2018) ab. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ging am 12. Februar 2019 ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist in den vorinstanzlichen Verfahren nicht durch- gedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwer- de befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutre- ten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 27. August 2018 (AB 193) und vom 31. August 2018 (AB 195). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Weiterausrichtung der Hilflosenent- schädigung und des Assistenzbeitrags über Ende September bzw. Oktober 2018 hinaus. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträch- tigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Be- einträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 6 a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 7 - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver- sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh- nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge- fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.3 Der Assistenzbeitrag bezweckt die Unterstützung der selbstbe- stimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in einer Privatwohnung (BGE 140 V 543 E. 3.5.2 S. 554). Anspruch haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 lit. a-c IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicher- ten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assis- tenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetrage- ner Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies lit. a und b IVG; BGE 140 V 113 E. 3 S. 114). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Be- stimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Renten- anpassung entwickelten Grundsätze analog (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. September 2014, 8C_204/2014, E. 3.3; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.4.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 8 Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitli- che Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhalts- abklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4.2 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu- standes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beein- flussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 9 2.5.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.5.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und angemessen detailliert sein und in Überein- stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar fest- stellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am kon- kreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. Vorab ist zu prüfen, ob in Bezug auf die Hilflosigkeit ein Revisionsgrund (E. 2.4.2 hiervor) vorliegt. Der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades wurde letztmals mit formloser Mitteilung vom 19. Juni 2015 (AB 55) bestätigt. Die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision bedarf keiner Verfü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 10 gung, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnis- se festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV). Eine blosse Mitteilung eines sol- chen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechts- kräftigen Verfügung gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Dem Verwaltungsakt vom 19. Juni 2015 (AB 55) ging jedoch keine materielle Leistungsüberprüfung im Sinne der Recht- sprechung (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) voraus: Im Zusammenhang mit dem Abklärungsbericht vom 10. Juni 2015 (AB 52/2) wurde kein aktueller medizinischer Bericht eingeholt, was möglicherweise darauf zurückzu- führen ist, dass die Beschwerdeführerin angab, seit einem Jahr nicht mehr in psychiatrischer Behandlung zu stehen (vgl. AB 52/3). Damit kann nicht von einer rechtskonformen (medizinischen) Sachverhaltsabklärung gespro- chen werden, womit die Mitteilung vom 19. Juni 2015 (AB 55) – entgegen der Annahme in der Beschwerde vom 27. September 2018 (S. 4) – nicht als zeitliche Vergleichsbasis dienen kann. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Leistungszusprechung (AB 16/2) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 27. August 2018 (AB 193) zu ver- gleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Ände- rung eingetreten ist. 3.1 Die leistungszusprechende Verfügung vom 3. Juni 2004 (AB 16/2) erging im Wesentlichen gestützt auf die folgenden Berichte: 3.1.1 Der damalige Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 15. bzw. 19. März 2004 (AB

13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches Schmerzsyndrom, chronisch rezidivierendes Cervico-thoraco- Vertebralsyndrom bei St.n. HWS-Distorsion (Verkehrsunfall 1989) und St.n. HWS-Distorsion mit Schädelprellung (Arbeitsunfall 1990), schwere Pa- nikstörung mit generalisierter Angst ab 1998. Es bestehe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Zudem sei die Patientin auf Fremdhilfe angewiesen: Einerseits brauche sie wegen der Panikattacken dauernd eine Begleitper- son (auch nachts) und anderseits brauche sie Hilfe bei allen Haushaltarbei- ten, da diese ihre Belastbarkeit übersteigen und unerträgliche Schmerzen auslösen würden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 11 3.1.2 Im Abklärungsbericht vom 23. April 2004 (AB 14/2) wurde ausge- führt, die Beschwerdeführerin benötige lebenspraktische Begleitung; ohne entsprechende Hilfeleistungen wäre das selbstständige Wohnen nicht mög- lich. Sie könne wegen ihrer Angst nicht alleine zu Hause bleiben oder nach draussen gehen. Vor vier Jahren habe die Schwester der Beschwerdefüh- rerin ihre Arbeit aufgegeben, um sie immer begleiten zu können (S. 4). Auch bei ausserhäuslichen Verrichtungen müsse sie begleitet werden. Sie werde immer zur Therapie geführt. Zu sämtlichen Einkäufen müsse sie begleitet werden. Die Schwester sei rund um die Uhr bei ihr (S. 5). 3.2 Zur Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. August 2018 (AB

193) lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.2.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allge- meine Innere Medizin, listete in der Expertise vom 31. August 2017 (AB 137.1) folgende Diagnosen auf (S. 8 f.): Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Keine Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - primäres Fibromyalgie-Syndrom - betont im Bereich der oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte - Panalgie - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke (Panvertebralsyndrom mit diffuser Ausstrahlung in den Kopf und in die Extremitäten) - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Ängste, Schmer- zen im Brustkorb und Bauchraum, Atembeschwerden, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit • Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose in statu nascendi • Adipositas mit Body-Mass-Index von 32,2 kg/m2 • Nikotinkonsum von circa 35 pack years

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 12 • Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Ob jemals ein relevanter somatisch-pathologischer Befund vorgelegen ha- be, der eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hätte begrün- den können, sei zweifelhaft (S. 18). 3.2.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im RAD-Untersuchungsbericht vom 4. Oktober 2017 (AB 147) fol- gende Diagnosen (S. 14): Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Anhaltende Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) • Panikstörung (ICD-10 F41.0) Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ängstlich-vermeidend und passiv-aggressiv; ICD-10 Z73.1) • Aktenanamnestisch Status nach generalisierter Angststörung (ICD-10 F41.1) • Diffuse idiopathische Hyperostose in statu nascendi • Adipositas, BMI von 32.2 kg/m2 • Nikotinkonsum von ca. 35 packyears • Anamnestisch Reizmagen-Syndrom Die Diagnose der ab 1998 vorbeschriebenen Panikstörung sei nachvoll- ziehbar. Nachdem es im Verlauf der Jahre zu gehäuftem Auftreten von Panikattacken und damit zusammenhängendem Vermeidungsverhalten und Notwendigkeit zur Unterstützung durch Drittpersonen gekommen sei (S. 19), habe die Intensität und Häufigkeit der Panikattacken mittlerweile wieder abgenommen. Die Versicherte könne sich nun auch unbegleitet draussen aufhalten und kurze Strecken alleine mit dem Auto zurücklegen. Konkrete Hinweise auf eine generalisierte Angststörung relevanter Ausprä- gung hätten sich anlässlich der Untersuchung nicht ergeben. Auch Hinwei- se für eine manifeste Persönlichkeitsstörung ergäben sich nicht (mehr). Allerdings sei von akzentuierten, ängstlich-vermeidenden und passiv- aggressiven Persönlichkeitszügen auszugehen (S. 20). Aus psychiatrischer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 13 Sicht sei im Vergleich zu den früheren Befunden eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu verzeichnen, wobei sich das genaue Datum des Eintritts dieser Verbesserung nicht genau festlegen lasse (S. 21). Eine leichte und angepasste Tätigkeit sei zu einem Pensum von 5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche zumutbar. Aufgrund des vermehrten Pausen- bedarfs und der verringerten Arbeitsgeschwindigkeit und wechselnder Schmerzsymptomatik bestehe dabei eine zusätzliche Leistungsminderung von 10% (S. 22). Objektiv sei die Versicherte in der Lage selbständig zu wohnen, benötige aber aufgrund ihrer Schmerzsymptomatik Unterstützung bei gewissen Haushaltstätigkeiten. Gegenwärtig werde diese durch die Tochter und die im gleichen Haushalt wohnende Schwester geleistet. Eine Begleitung der Explorandin ausserhalb der Wohnung sei aus rein objektiv medizinischer Sicht im Rahmen des üblichen Bewegungsradius nicht not- wendig. Bei weiteren Strecken oder Fahrten über die Autobahn sei eine Begleitung sinnvoll wegen der Panikstörung (S. 22). 3.2.3 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, legte im Bericht vom 26. September 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 5) dar, die Beschwerdeführerin schildere, dass sie verschiedene Vorkehrungen treffe, um den Alltag bewältigen zu können. Wenn sie alleine in der Woh- nung sei, müsse sie jederzeit wissen, wo sich ihre Schwester befinde und wie diese erreichbar sei. In … könne sie alleine kürzere Distanzen zu Fuss oder im Auto bewältigen, sie müsse aber wissen, wo sich entweder ihre Schwester oder andere, ihr vertraute Bezugspersonen aufhalten würden. Zentral sei, dass diese jederzeit erreichbar seien. Nachts müsse immer eine ihr vertraute Person in der Wohnung anwesend sein. Sie spüre eine wechselnd starke innere Anspannung, welche dauernd vorhanden sei. Al- leine Autofahren komme nur in … oder der nächsten Umgebung in Be- tracht. Sie könne den Bus von … nach … nehmen und die Strecke bewältigen. Zugfahren sei nicht möglich. Daheim übernehme sie Hausar- beiten, aktuell nähe sie Tagesvorhänge. Gelegentlich sei sie als … tätig. Die Beschwerdeführerin sei durch die generalisierte Angststörung in ihrer Alltagsbewältigung schwer beeinträchtigt. Es bestehe eine dauernde Unsi- cherheit und Unvorhergesehenes könne die Verunsicherung massiv ver- stärken, was Angstanfälle triggern könne. Dies führe dazu, dass die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 14 Beschwerdeführerin ein zwanghaftes Verhalten entwickelt habe, ihre Um- gebung zu kontrollieren, was wiederum zu einer starken Abhängigkeit von Bezugspersonen führe und sich in überaus starken Verlustängsten ihrer nächsten Angehörigen äussere. In ihren Aktivitäten sei sie durch eine an- dauernd vorhandene Anspannung eingeschränkt, sie beschreibe selber, dass sie „Angst vor der Angst“ habe. Die Annahme von Dr. med. E.________, dass im Vergleich zu früher von einer relevanten Verbesse- rung des Gesundheitszustandes auszugehen sei, könne er nicht bestäti- gen. Aus seiner Sicht bestehe nach wie vor eine grosse Krankheitslast. 3.2.4 Im Abklärungsbericht vom 9. Januar 2018 (AB 153/2) wurde darge- legt, die Schwester der Beschwerdeführerin habe vorher neben ihr in einer eigenen Wohnung gelebt. Seit zwei Jahren sei jene nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen; jetzt wohnten die Schwestern zusammen in der glei- chen Wohnung. Die Beschwerdeführerin sage, sie könne nicht alleine woh- nen. Sie habe sich stabilisiert, könne alleine im Zimmer bleiben oder auch eine gewisse Zeit alleine in der Wohnung (S. 1). Sie habe keine Therapien; sie habe mit allem aufgehört und „von allem die Nase voll“ (S. 2). Mit dem Zug könne sie nicht fahren. Mit dem Auto könne sie auch alleine nach … fahren, wobei sie dann nur auf Nebenstrassen fahre, weil Autobah- nen/Autostrassen für sie nicht möglich seien (S. 4). Sie koche sehr gerne. Sie koche selber in ihrer Küche, habe aber Mühe, mit dem Messer zu rüs- ten. Mittags würden die beiden Schwestern abwechslungsweise kochen; dies sei eine Zeit lang nicht mehr möglich gewesen. Sie wolle dies nicht (wieder) verlieren. Die Administration sei „ein rotes Tuch“ für sie. Für admi- nistrative Angelegenheiten erhalte sie Unterstützung durch die G.________ (S. 5). Die Beschwerdeführerin werde teilweise von einer Kollegin ausser Haus begleitet; dafür könne sie ihr als Gegenleistung Hilfe beim … anbie- ten. Sie gehe für verschiedene Personen zeitweise auch mit auf ein … zum … oder mit ins … (S. 6). Ohne die Hilfe der Schwester und der Tochter würde die Beschwerdeführe- rin weder in ein Heim eingewiesen noch daheim verwahrlosen. Der Bedarf an lebenspraktischer Hilfe sei nicht mehr ausgewiesen (S. 7). Die Unter- stützung könne nicht mehr als regelmässige Dritthilfe angerechnet werden; ein Bedarf von über 2 Stunden sei nicht mehr ausgewiesen (S. 8).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 15 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 27. August 2018 (AB 193) stützt sich massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom

9. Januar 2018 (AB 153/2). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (E. 2.5.2 hiervor). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hat. Die anlässlich des Hausbesuchs vom 14. De- zember 2017 gemachten Angaben der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und darauf wurde abgestellt. Somit kommt dem Abklärungs- bericht vom 9. Januar 2018 (AB 153/2) volle Beweiskraft zu. 3.3.1 Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt massgebend geändert: Die (zwischen Dr. med. E.________ und Dr. med. F.________ umstrittene) Frage, ob sich diagnostisch im massgebenden Zeitraum eine Änderung ergeben hat, kann offen bleiben. Denn ausschlaggebend ist nicht die Dia- gnose; invalidenversicherungsrechtlich relevant sind vielmehr die Auswir- kungen der gesundheitlichen Störung auf die Selbständigkeit einer versicherten Person resp. die Notwendigkeit einer Hilfe durch Drittperso- nen. Ein Vergleich der Abklärungsberichte vom 23. April 2004 (AB 14/2) und vom 9. Januar 2018 (AB 153/2) zeigt, dass die Hilfsbedürftigkeit der Be- schwerdeführerin objektiv abgenommen hat. Sie kann Haushaltarbeiten wiederum selbständig ausführen und ist auch wieder in der Lage, das Haus selbständig zu verlassen. Für die Fortbewegung braucht sie lediglich noch punktuelle Unterstützung (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 3). Da- mit in Übereinstimmung stehen die Angaben, welche sie anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 9. August 2017 in den Büroräumlichkeiten der Beschwerdegegnerin gemacht hat (AB 131). Dabei hat sie bestätigt, die Wohnung selbständig verlassen zu können und auch mit dem Auto einkau- fen zu gehen. 3.3.2 Damit liegen revisionsrechtlich relevante Veränderungen der Um- stände im Sinne eines Revisionsgrunds vor, womit der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 16 4. 4.1 4.1.1 Anlässlich der Abklärung vor Ort am 14. Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin selber angegeben, dass sie sich „stabilisiert“ habe (AB 153/2, unten). Zwar leistet ihre Schwester weiterhin Unterstützung, jedoch ist keine Hilfeleistung durch die H.________ mehr erforderlich (vgl. demgegenüber AB 52/3). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwer- deführerin aktuell nicht nur regelmässig mehrheitlich selbstständig kochen kann, sie ist auch in der Lage, selber Wäsche zu waschen und Reini- gungsarbeiten vorzunehmen (AB 153/6 ff.). Zu Recht wies die Beschwer- degegnerin sodann darauf hin, dass sich der ausserhäusliche Aktionsradius verbessert hat (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3). Die Be- schwerdeführerin kann sich im Vergleich zum massgebenden Referenz- zeitpunkt wiederum freier und selbstständiger bewegen; während sie früher nur in ihrer Wohngemeinde unterwegs war, fährt sie heute auch nach … und …. Dass sie dabei die Autobahn vermeidet (vgl. AB 153/8), ändert dar- an nichts. Während die Beschwerdeführerin früher bei ausserhäuslichen Verrichtungen stets begleitet und zur Therapie geführt werden musste (AB 14/6), kann sie nun alleine einkaufen gehen, Arzttermine wahrnehmen und sogar andere Personen auf … oder in … begleiten und dort … erbringen (vgl. AB 153/8; vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). Angesichts der Angaben, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson gemacht hat (AB 153/2 ff.), sind die Ausführungen ihrer Schwester, wonach sie sämtli- che Putzarbeiten erledige, die Wäsche mache und sie auch in der Fortbe- wegung erheblich unterstützen müsse (vgl. Eingabe vom 16. Dezember 2018 [in den Gerichtsakten]), nicht nachvollziehbar. Ausserdem räumt ihre Schwester gleichzeitig ein, es treffe zu, „dass es früher noch schlimmer war“ (Eingabe vom 16. Dezember 2018, S. 2). Schliesslich liegt es in der Natur der Sache, dass die eigene Schwester der Beschwerdeführerin als deren frühere Assistenzperson die Verhältnisse nicht gleichermassen ob- jektiv beurteilen kann wie medizinische und andere Fachpersonen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 17 In Übereinstimmung mit der Abklärungsfachperson bestätigte auch der RAD-Psychiater Dr. med. E.________ in seiner Expertise vom 4. Oktober 2017 (AB 147), dass die Beschwerdeführerin aus objektiv medizinischer Sicht in der Lage sei, selbständig zu wohnen; ausserdem sei eine Beglei- tung ausserhalb der Wohnung im Rahmen des üblichen Bewegungsradius nicht (mehr) notwendig (AB 147/22). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihre Angaben durch die Abklärungsperson im Bericht (AB 153/2) nicht korrekt wiedergegeben worden seien. Zudem stehen diese im Einklang mit den Angaben, welche die Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 9. August 2017 gemacht hat (vgl. AB 131). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde vom 27. September 2018 (S. 4) ist nicht erforderlich, dass zwingend Drittpersonen hätten befragt werden müssen. Zudem liegt ein in medizinischer Hinsicht genügend abge- klärter Sachverhalt vor. Wenn in der Beschwerde vom 1. Oktober 2018 (S. 5) geltend gemacht wird, angesichts der stattgehabten Schleudertrau- mata wären insbesondere neurologische und neuropsychologische Ab- klärungen erforderlich gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter weitere Abklärungen angeregt hätten, wenn sie solche für eine umfassende Beurteilung erforder- lich gehalten hätten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25, E. 3.2). Zum anderen steht die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren nicht mehr in ärztlicher Behandlung wegen allfälliger Unfallfolgen. Die geltend gemachten (anhal- tenden) Visusstörungen, Lärmempfindlichkeit und Schwindelsymptomatik finden keinen Rückhalt in den aktuellen medizinischen Unterlagen (zum Ganzen: vgl. auch Urteil vom 7. Mai 2019 im Parallelverfahren IV/2018/516 f.). Die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingeholten Un- fallakten der I.________ (CD-Rom in BB/A 4) sind nicht aktuell, womit sie daraus für die hier zur Diskussion stehenden Leistungsansprüche nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Ausserdem bedurfte es auch deshalb keiner polydisziplinären Begutachtung, weil es im Rahmen des hier streiti- gen Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung primär um die Frage geht, ob aufgrund einer Angst-/Panikstörung noch ein Bedarf an lebensprakti- scher Begleitung gegeben ist. Die Auswirkungen der psychiatrischen Störungen sind jedoch – unbestrittenermassen – ausreichend medizinisch abgeklärt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 18 4.1.2 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Hilflosenent- schädigung nicht mehr erfüllt. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im relevanten Ausmass („regelmässig“ i.S.v. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV) von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche (BGE 133 V 450) ist nicht mehr erstellt (AB 153/9). Was die alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. E. 2.2.4 hiervor) anbelangt, ist unstreitig und erstellt, dass die Be- schwerdeführerin in den massgebenden Bereichen weiterhin nicht hilflos ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung zu Recht aufgehoben, wobei auch der Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). 4.2 Weil der Assistenzbeitrag an die Bedingung geknüpft ist, dass eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (Art. 42quater Abs. 1 lit. a IVG; vgl. E. 2.3 hiervor), sind die Voraussetzungen für einen solchen Beitrag (auch) nicht mehr erfüllt. Weiterungen erübrigen sich. 4.3 Nach dem Dargelegten erweisen sich die angefochtenen Verfügun- gen vom 27. August 2018 (AB 193) und vom 31. August 2018 (AB 195) als korrekt, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1’000.- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 800.- festgelegt und ent- sprechend dem Ausgang der Verfahren der Beschwerdeführerin zur Be- zahlung auferlegt. Sie werden den geleisteten Kostenvorschüssen von total Fr. 1‘600.- (2 x Fr. 800.-) entnommen. Die übrigen Fr. 800.- sind der Be- schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai. 2019, IV/18/708, Seite 19 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von total Fr. 800.-- werden der Beschwerdefüh- rerin zur Bezahlung auferlegt und den geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1‘600.-- entnommen. Die übrigen Fr. 800.-- werden ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Kopie der Eingabe vom 11. Februar 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2019, IV/18/708, Seite 20 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.