Einspracheentscheid vom 27. August 2018
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. September 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) an und stellte am 12. September 2017 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (Dossier des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Be- schwerdegegner], RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 4 f.; Dossier des beco, Arbeitslosenkasse Biel [act. IIA] 100-103). Mit Schreiben vom
11. Juni 2018 forderte das beco, RAV …, den Versicherten auf, zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2018 Stel- lung zu beziehen (act. IIB 54). Am 21. Juni 2018 gab der Versicherte unter Hinweis auf ein Arztzeugnis vom 14. Juni 2018 Antwort (act. IIB 58 f.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte das beco, RAV …, den Versicherten wegen erstmals fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2018 für sechs Tage in der An- spruchsberechtigung ein (act. IIB 60 f.). Daran hielt das beco, Arbeitsver- mittlung, auf Einsprache hin (Dossier des beco, Arbeitsvermittlung, Rechts- dienst [act. II] 2) mit Entscheid vom 27. August 2018 fest (act. II 4 ff.). B. Mit Eingabe vom 25. September 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei er- satzlos aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Auf prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2018 hin reichte der Haus- arzt am 24. Oktober 2018 medizinische Unterlagen ein (act. III) und der Be- schwerdeführer gab mit Eingabe vom 12. November 2018 weitere Auskünf- te. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2018 wies der In- struktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die instruktions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 3 richterlich gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet und entgegen ex- pliziter Aufforderung keine Beweismittel eingereicht habe. Der Beschwerde- führer erhielt eine weitere Frist zur Stellungnahme und wurde über die Möglichkeit der Auferlegung von Verfahrenskosten wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung orientiert. Gleichentags wurde der Hausarzt dazu aufgefordert, den Auszug aus der Krankengeschichte des Monates Juni 2018 bzw. die näheren Umstände der Ausstellung des Arztzeugnisses (insbesondere Befundlage und Diagnosen) zu erläutern. Am 16. November 2018 nahm der Hausarzt und am 3. Dezember 2018 der Beschwerdeführer Stellung.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2018 (act. II 5 f.). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ih- re Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525).
E. 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Ar- beitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist ver- streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 5 führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 4.2, und vom 2. März 2016, 8C_946/2015, E. 3.2).
E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 3.1 Gemäss Poststempel erfolgte die Postaufgabe der Arbeits- bemühungen für den Monat Mai 2018 am 6. Juni 2018, somit nach Art. 26 Abs. 2 AVIV verspätet (act. IIB 53 f.), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Am 11. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Be- schwerdegegner aufgefordert, zur verspäteten Eingabe Stellung zu bezie- hen bzw. einen (allfälligen) objektiven Verhinderungsgrund für das fristge- rechte Handeln hinreichend zu belegen (act. IIB 54). In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und Praktischer Arzt, vom 14. Juni 2018 ein. Darin wurde dem Beschwerdeführer wegen „Krankheit“ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. bis 5. Juni 2018 be- scheinigt (act. IIB 58 f.). Nachdem der Beschwerdegegner daraufhin die Einstellung verfügt hatte, hielt der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 25. Juli 2018 fest, er sei auf dem Rückweg aus … mit dem Motorrad gestürzt. Fahrer und Maschine seien defekt gewesen. Nach zwei Tagen habe er die Rückreise bewältigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 6 können. Sein Hausarzt habe ihm mit dem Arztzeugnis die Absenz bestätigt (act. II 2). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens führte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. November 2018 (im Gerichtsdossier) aus, er habe auf der Rückreise aus … – er sei allein unterwegs gewesen – am Sonntag, 3. Juni 2018, einen Kollegen in ... besuchen wollen. Kurz vor … sei er bei einer Kreuzung mit dem Motorrad umgekippt. Dabei habe er sich den Fuss ein- geklemmt. Beim Motorrad sei der Kupplungshebel abgebrochen. Es sei nicht mehr fahrtauglich gewesen. Den Besuch beim Kollegen habe er nur stark humpelnd bewältigen können. Sie seien zur Überzeugung gelangt, dass er übernachten müsse. Am nächsten Tag hätten sie versucht, das Motorrad zu reparieren, und festgestellt, dass ein neuer Kupplungshebel notwendig sei. Diesen habe er in der Folge bei seinem Bruder bestellt, wel- cher den Kupplungshebel per Motorrad gebracht habe. Er sei eine weitere Nacht beim Kollegen geblieben, habe den lädierten Fuss gepflegt und sich mental auf die Rückreise vorbereitet. Am Dienstag, 5. Juni 2018, habe er am Nachmittag die Rückreise angetreten, dadurch sei es zur Verzögerung für die verspätete Sendung der Arbeitsbemühungen gekommen. Den Arzt- besuch habe er erst angetreten, nachdem ein Zeugnis verlangt worden sei. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 3. Dezember 2018 (im Gerichtsdossier) fest, er habe die Motorradreise am Samstag,
2. Juni 2018, angetreten. Seine Ziele seien der … mit seinen Sehenswür- digkeiten und im Speziellen die Rennstrecke von … gewesen, wo ein Mo- torradrennen mit … stattgefunden habe. Er sei dort am späten Nachmittag eingetroffen und habe die Erlaubnis erhalten, im Fahrerlager zu übernach- ten. Am nächsten Morgen habe er die Rennen verfolgt und sei ca. um 13.00 Uhr aufgebrochen um die Rückreise anzutreten. Er habe keine Bele- ge oder Rechnungen, da ihm keine Kosten entstanden seien. Die Eintritts- karte habe er leider nicht aufgehoben. Betreffend des Ersatzteils könne er auch keine Belege vorweisen, da dieses beim Bruder vorrätig gewesen sei.
E. 3.2 Dem Bericht vom 16. November 2018 von Dr. med. B.________ (im Gerichtsdossier) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anläss- lich der Vorsprache am 13. Juni 2018 über pektanginöse Beschwerden und Unwohlsein am 4. und 5. Juni 2018 geklagt habe. Die Arbeitsunfähigkeit sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 7 rückwirkend bescheinigt worden. Anlässlich der Untersuchung vom 13. Juni 2018 wurde festgehalten: „Pat. gibt an Kardiale Grenzen seiner Leistung zu sein. RR: 135/80 mmHg. Puls 68/min. Zur Zeit Alles o.B. Vorerst keine wei- tere fachärztlichen kardiologischen Massnahmen.“
E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.4 Nachdem die Stellenbemühungen verspätet eingereicht wurden, ist zu prüfen, ob ein Entschuldigungsgrund vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Das vom Beschwerdeführer der Verwaltung eingereichte Arztzeugnis vom
14. Juni 2018 (act. IIB 58) ist beweisuntauglich und widerspricht gemäss der gerichtlichen Beweiserhebung den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Der Arztbesuch fand erst am 13. Juni 2018, mithin Tage nach dem angeblichen Unfall vom 3. Juni 2018 statt. Befunde oder Diagnosen, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer (objektiv) unfähig gewesen ist, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen, fehlen vollständig. Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit wegen „Krankheit“ (act. IIB 58) und nahm mit keinem Wort Bezug auf einen angeblichen Unfall, wie ihn der Be- schwerdeführer behauptet. So finden sich in den gesamten angeforderten Arztakten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer massgebliche Verletzungen vom angeblichen Sturz mit dem Motorrad davongetragen hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinem Arzt denn auch offensichtlich zu keinem Zeitpunkt einen Sturz thematisiert. Vielmehr beklagte er sich zur Erlangung des retrospektiven Arztzeugnisses über angebliche pektanginö- se Beschwerden (Arztbericht vom 16. November 2018 [im Gerichtsdos- sier]), d.h. Beschwerden aufgrund einer Angina pectoris, mithin Herzbe- schwerden (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 90, S. 1370). Es sei ihm am 4. und 5. Juni 2018 (d.h. an den zwei dem angebli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 8 chen Sturz nachfolgenden Tagen) unwohl gewesen. Solche Beschwerden hat er hingegen gegenüber dem Beschwerdegegner nie geltend gemacht. Befunde konnte der Arzt am 13. Juni 2018 keine (mehr) erheben und weite- re medizinische Massnahmen waren nicht nötig (Arztbericht a.a.O.). Der Arzt hat sein Attest demnach allein aufgrund von Behauptungen des Be- schwerdeführers erstellt, ohne diese objektivieren zu können. Es ist dabei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Arzt über Herzbeschwerden geklagt hat, wenn er doch gemäss eigenen Anga- ben gegenüber der Verwaltung am 3. Juni 2018, d.h. nur einen Tag vor den angeblichen pektanginösen Beschwerden, seinen Fuss massiv verletzt ha- ben soll. Wenig glaubwürdig ist der geltend gemachte Sturz mit dem Motorrad bzw. die Behauptung, dass die Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht hätten ein- gereicht werden können, auch deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst dargelegt hat, dass er sich habe bewegen, sich zielgerichtet um die Repa- ratur seines Motorrades habe kümmern und notabene am 5. Juni 2018, trotz seines angeblich verletzten, für das Fahren wichtigen Fusses mit dem Motorrad habe zurückkehren können. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass beim Umkippen des Motorrades mit Abbrechen des Schalthebels wei- tere Schäden, zumindest Lackschäden, überwiegend wahrscheinlich wären. Entsprechende Beweismittel hat der Beschwerdeführer trotz aus- drücklicher gerichtlicher Aufforderung nicht eingereicht. Der geltend ge- machte Sturz mit dem Motorrad mit Verletzung des Fusses ist somit nicht erstellt. Wenn es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit, wie er gegenüber dem Arzt schilderte, unwohl im erwähnten Sinne gewesen wäre, wäre nicht nachvoll- ziehbar, wie er sich derart zielgerichtet um das angeblich defekte Motorrad hätte kümmern können und schliesslich ohne Selbst- und Fremdgefähr- dung am 5. Juni 2018 hätte Motorrad fahren können. Abgesehen davon wäre es ihm gestützt auf die Beweislage in Anbetracht der geltend gemach- ten Aktivitäten jederzeit auch mit verletztem Fuss möglich gewesen, von … an seinen Wohnort zurückzukehren – was mit dem öffentlichen Verkehr in weniger als zwei Stunden zu bewältigen gewesen wäre (Fahrplan abrufbar unter www.sbb.ch) – oder eine andere Person mit der Abgabe der Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 9 bemühungen zu betrauen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb der Be- schwerdeführer, selbst wenn er erst am 5. Juni 2018 nachmittags die letzte Etappe seiner Rückreise angetreten haben sollte (die gemäss maps.google.com weniger als eine Stunde und 30 Minuten dauert), er nicht trotzdem am gleichen Tag die notwendigen Formulare noch rechtzeitig der Post hätte übergeben können. Schliesslich hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeits- bemühungen dem zuständigen RAV vor dem Auslandaufenthalt ab Sams- tag, 2. Juni 2018, hätte abgeben können.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten die vorgesehene Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai ohne ent- schuldbaren Grund verpasst, womit er nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
E. 4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und innerhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) her- ausgegebenen Einstellrasters für zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E/1 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Die gewählte Sanktion entspricht der Praxis in solchen Fällen, ist angemessen und somit nicht zu beanstanden. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 10 die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat in sich widersprüchliche Angaben gemacht. Die- se Angaben schliessen sich teilweise sogar gegenseitig aus und sind nicht belegt. Sie erscheinen denn auch als reine Schutzbehauptungen. Weder die eine noch die andere präsentierte Variante ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt. Keine ist deshalb geeignet, einen Entschuldigungs- grund zu beweisen. Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund den Prozess führt, so ist dies mutwillig i.S. von Art. 61 ATSG. Er kann sich deshalb nicht auf den – den in guten Treuen beschwerdeführenden Versi- cherten zustehenden – Anspruch auf ein kostenloses Verfahren berufen und hat die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tra- gen.
E. 5.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht zum Vorn- herein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 701 ALV SCI/RUM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2019 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. August 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 4. September 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungs- zentrum (RAV) an und stellte am 12. September 2017 Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung (Dossier des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Be- schwerdegegner], RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIB] 4 f.; Dossier des beco, Arbeitslosenkasse Biel [act. IIA] 100-103). Mit Schreiben vom
11. Juni 2018 forderte das beco, RAV …, den Versicherten auf, zu den verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2018 Stel- lung zu beziehen (act. IIB 54). Am 21. Juni 2018 gab der Versicherte unter Hinweis auf ein Arztzeugnis vom 14. Juni 2018 Antwort (act. IIB 58 f.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2018 stellte das beco, RAV …, den Versicherten wegen erstmals fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2018 für sechs Tage in der An- spruchsberechtigung ein (act. IIB 60 f.). Daran hielt das beco, Arbeitsver- mittlung, auf Einsprache hin (Dossier des beco, Arbeitsvermittlung, Rechts- dienst [act. II] 2) mit Entscheid vom 27. August 2018 fest (act. II 4 ff.). B. Mit Eingabe vom 25. September 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei er- satzlos aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Auf prozessleitende Verfügung vom 22. Oktober 2018 hin reichte der Haus- arzt am 24. Oktober 2018 medizinische Unterlagen ein (act. III) und der Be- schwerdeführer gab mit Eingabe vom 12. November 2018 weitere Auskünf- te. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2018 wies der In- struktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass er die instruktions-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 3 richterlich gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet und entgegen ex- pliziter Aufforderung keine Beweismittel eingereicht habe. Der Beschwerde- führer erhielt eine weitere Frist zur Stellungnahme und wurde über die Möglichkeit der Auferlegung von Verfahrenskosten wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung orientiert. Gleichentags wurde der Hausarzt dazu aufgefordert, den Auszug aus der Krankengeschichte des Monates Juni 2018 bzw. die näheren Umstände der Ausstellung des Arztzeugnisses (insbesondere Befundlage und Diagnosen) zu erläutern. Am 16. November 2018 nahm der Hausarzt und am 3. Dezember 2018 der Beschwerdeführer Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz- entschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. August 2018 (act. II 5 f.). Streitig ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen fehlenden bzw. zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ih- re Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Mo- nats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Ar- beitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist ver- streichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV setzt verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen gänzlich fehlenden Stellenbewerbungen gleich. Ist die in der Verordnung vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 5 führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel, worunter auch die erstmals im Einspracheverfahren eingereichten Belege zu zählen sind (BGE 139 V 164; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2016, 8C_40/2016, E. 4.2, und vom 2. März 2016, 8C_946/2015, E. 3.2). 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3. 3.1 Gemäss Poststempel erfolgte die Postaufgabe der Arbeits- bemühungen für den Monat Mai 2018 am 6. Juni 2018, somit nach Art. 26 Abs. 2 AVIV verspätet (act. IIB 53 f.), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Am 11. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer vom Be- schwerdegegner aufgefordert, zur verspäteten Eingabe Stellung zu bezie- hen bzw. einen (allfälligen) objektiven Verhinderungsgrund für das fristge- rechte Handeln hinreichend zu belegen (act. IIB 54). In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und Praktischer Arzt, vom 14. Juni 2018 ein. Darin wurde dem Beschwerdeführer wegen „Krankheit“ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. bis 5. Juni 2018 be- scheinigt (act. IIB 58 f.). Nachdem der Beschwerdegegner daraufhin die Einstellung verfügt hatte, hielt der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 25. Juli 2018 fest, er sei auf dem Rückweg aus … mit dem Motorrad gestürzt. Fahrer und Maschine seien defekt gewesen. Nach zwei Tagen habe er die Rückreise bewältigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 6 können. Sein Hausarzt habe ihm mit dem Arztzeugnis die Absenz bestätigt (act. II 2). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens führte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 12. November 2018 (im Gerichtsdossier) aus, er habe auf der Rückreise aus … – er sei allein unterwegs gewesen – am Sonntag, 3. Juni 2018, einen Kollegen in ... besuchen wollen. Kurz vor … sei er bei einer Kreuzung mit dem Motorrad umgekippt. Dabei habe er sich den Fuss ein- geklemmt. Beim Motorrad sei der Kupplungshebel abgebrochen. Es sei nicht mehr fahrtauglich gewesen. Den Besuch beim Kollegen habe er nur stark humpelnd bewältigen können. Sie seien zur Überzeugung gelangt, dass er übernachten müsse. Am nächsten Tag hätten sie versucht, das Motorrad zu reparieren, und festgestellt, dass ein neuer Kupplungshebel notwendig sei. Diesen habe er in der Folge bei seinem Bruder bestellt, wel- cher den Kupplungshebel per Motorrad gebracht habe. Er sei eine weitere Nacht beim Kollegen geblieben, habe den lädierten Fuss gepflegt und sich mental auf die Rückreise vorbereitet. Am Dienstag, 5. Juni 2018, habe er am Nachmittag die Rückreise angetreten, dadurch sei es zur Verzögerung für die verspätete Sendung der Arbeitsbemühungen gekommen. Den Arzt- besuch habe er erst angetreten, nachdem ein Zeugnis verlangt worden sei. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer im Schreiben vom 3. Dezember 2018 (im Gerichtsdossier) fest, er habe die Motorradreise am Samstag,
2. Juni 2018, angetreten. Seine Ziele seien der … mit seinen Sehenswür- digkeiten und im Speziellen die Rennstrecke von … gewesen, wo ein Mo- torradrennen mit … stattgefunden habe. Er sei dort am späten Nachmittag eingetroffen und habe die Erlaubnis erhalten, im Fahrerlager zu übernach- ten. Am nächsten Morgen habe er die Rennen verfolgt und sei ca. um 13.00 Uhr aufgebrochen um die Rückreise anzutreten. Er habe keine Bele- ge oder Rechnungen, da ihm keine Kosten entstanden seien. Die Eintritts- karte habe er leider nicht aufgehoben. Betreffend des Ersatzteils könne er auch keine Belege vorweisen, da dieses beim Bruder vorrätig gewesen sei. 3.2 Dem Bericht vom 16. November 2018 von Dr. med. B.________ (im Gerichtsdossier) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anläss- lich der Vorsprache am 13. Juni 2018 über pektanginöse Beschwerden und Unwohlsein am 4. und 5. Juni 2018 geklagt habe. Die Arbeitsunfähigkeit sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 7 rückwirkend bescheinigt worden. Anlässlich der Untersuchung vom 13. Juni 2018 wurde festgehalten: „Pat. gibt an Kardiale Grenzen seiner Leistung zu sein. RR: 135/80 mmHg. Puls 68/min. Zur Zeit Alles o.B. Vorerst keine wei- tere fachärztlichen kardiologischen Massnahmen.“ 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Nachdem die Stellenbemühungen verspätet eingereicht wurden, ist zu prüfen, ob ein Entschuldigungsgrund vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Das vom Beschwerdeführer der Verwaltung eingereichte Arztzeugnis vom
14. Juni 2018 (act. IIB 58) ist beweisuntauglich und widerspricht gemäss der gerichtlichen Beweiserhebung den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Der Arztbesuch fand erst am 13. Juni 2018, mithin Tage nach dem angeblichen Unfall vom 3. Juni 2018 statt. Befunde oder Diagnosen, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer (objektiv) unfähig gewesen ist, die Arbeitsbemühungen rechtzeitig einzureichen, fehlen vollständig. Der Arzt attestierte eine Arbeitsunfähigkeit wegen „Krankheit“ (act. IIB 58) und nahm mit keinem Wort Bezug auf einen angeblichen Unfall, wie ihn der Be- schwerdeführer behauptet. So finden sich in den gesamten angeforderten Arztakten keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer massgebliche Verletzungen vom angeblichen Sturz mit dem Motorrad davongetragen hat. Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinem Arzt denn auch offensichtlich zu keinem Zeitpunkt einen Sturz thematisiert. Vielmehr beklagte er sich zur Erlangung des retrospektiven Arztzeugnisses über angebliche pektanginö- se Beschwerden (Arztbericht vom 16. November 2018 [im Gerichtsdos- sier]), d.h. Beschwerden aufgrund einer Angina pectoris, mithin Herzbe- schwerden (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 90, S. 1370). Es sei ihm am 4. und 5. Juni 2018 (d.h. an den zwei dem angebli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 8 chen Sturz nachfolgenden Tagen) unwohl gewesen. Solche Beschwerden hat er hingegen gegenüber dem Beschwerdegegner nie geltend gemacht. Befunde konnte der Arzt am 13. Juni 2018 keine (mehr) erheben und weite- re medizinische Massnahmen waren nicht nötig (Arztbericht a.a.O.). Der Arzt hat sein Attest demnach allein aufgrund von Behauptungen des Be- schwerdeführers erstellt, ohne diese objektivieren zu können. Es ist dabei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Arzt über Herzbeschwerden geklagt hat, wenn er doch gemäss eigenen Anga- ben gegenüber der Verwaltung am 3. Juni 2018, d.h. nur einen Tag vor den angeblichen pektanginösen Beschwerden, seinen Fuss massiv verletzt ha- ben soll. Wenig glaubwürdig ist der geltend gemachte Sturz mit dem Motorrad bzw. die Behauptung, dass die Arbeitsbemühungen nicht fristgerecht hätten ein- gereicht werden können, auch deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst dargelegt hat, dass er sich habe bewegen, sich zielgerichtet um die Repa- ratur seines Motorrades habe kümmern und notabene am 5. Juni 2018, trotz seines angeblich verletzten, für das Fahren wichtigen Fusses mit dem Motorrad habe zurückkehren können. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass beim Umkippen des Motorrades mit Abbrechen des Schalthebels wei- tere Schäden, zumindest Lackschäden, überwiegend wahrscheinlich wären. Entsprechende Beweismittel hat der Beschwerdeführer trotz aus- drücklicher gerichtlicher Aufforderung nicht eingereicht. Der geltend ge- machte Sturz mit dem Motorrad mit Verletzung des Fusses ist somit nicht erstellt. Wenn es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit, wie er gegenüber dem Arzt schilderte, unwohl im erwähnten Sinne gewesen wäre, wäre nicht nachvoll- ziehbar, wie er sich derart zielgerichtet um das angeblich defekte Motorrad hätte kümmern können und schliesslich ohne Selbst- und Fremdgefähr- dung am 5. Juni 2018 hätte Motorrad fahren können. Abgesehen davon wäre es ihm gestützt auf die Beweislage in Anbetracht der geltend gemach- ten Aktivitäten jederzeit auch mit verletztem Fuss möglich gewesen, von … an seinen Wohnort zurückzukehren – was mit dem öffentlichen Verkehr in weniger als zwei Stunden zu bewältigen gewesen wäre (Fahrplan abrufbar unter www.sbb.ch) – oder eine andere Person mit der Abgabe der Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 9 bemühungen zu betrauen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb der Be- schwerdeführer, selbst wenn er erst am 5. Juni 2018 nachmittags die letzte Etappe seiner Rückreise angetreten haben sollte (die gemäss maps.google.com weniger als eine Stunde und 30 Minuten dauert), er nicht trotzdem am gleichen Tag die notwendigen Formulare noch rechtzeitig der Post hätte übergeben können. Schliesslich hat der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Arbeits- bemühungen dem zuständigen RAV vor dem Auslandaufenthalt ab Sams- tag, 2. Juni 2018, hätte abgeben können. 3.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten die vorgesehene Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai ohne ent- schuldbaren Grund verpasst, womit er nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 4. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und innerhalb des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) her- ausgegebenen Einstellrasters für zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.E/1 [abrufbar unter www.arbeit.swiss]). Die gewählte Sanktion entspricht der Praxis in solchen Fällen, ist angemessen und somit nicht zu beanstanden. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 10 die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat in sich widersprüchliche Angaben gemacht. Die- se Angaben schliessen sich teilweise sogar gegenseitig aus und sind nicht belegt. Sie erscheinen denn auch als reine Schutzbehauptungen. Weder die eine noch die andere präsentierte Variante ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt. Keine ist deshalb geeignet, einen Entschuldigungs- grund zu beweisen. Wenn der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund den Prozess führt, so ist dies mutwillig i.S. von Art. 61 ATSG. Er kann sich deshalb nicht auf den – den in guten Treuen beschwerdeführenden Versi- cherten zustehenden – Anspruch auf ein kostenloses Verfahren berufen und hat die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tra- gen. 5.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens besteht zum Vorn- herein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2019, ALV/18/701, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.