Einspracheentscheid vom 16. August 2018
Sachverhalt
A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. März 2018 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am
13. März 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] Region Oberland [act. IIB] 2 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 49 – 52). Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 26. März 2018 (act. IIB 14 - 16) und 5. April 2018 (act. IIB 26 - 28) stellte das RAV ... den Versi- cherten wegen erstmaligem resp. zweitmaligem Terminversäumnis im Um- fang von fünf resp. neun Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Fer- ner verfügte es am 13. April 2018 (act. IIB 37 - 39) wegen fehlenden Ar- beitsbemühungen vor Antragsstellung 17 Einstelltage. Nachdem der Versi- cherte die eingeschrieben versandte Verfügung vom 13. April 2018 nicht abgeholt hatte, stellte das RAV ... diese am 30. April 2018 nochmals mit normaler Post zu, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache- frist durch die nochmalige Zustellung nicht verlängert werde (act. IIB 42). Im weiteren Verlauf forderte die Arbeitslosenkasse Kanton Bern (ALK), Zahlstelle ..., mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (act. IIA 23 - 25) ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 1‘259.85 für den Monat März 2018 zurück. Da der Versicherte diese eingeschrieben versandte Verfügung ebenfalls nicht abgeholte hatte, stellte die ALK sie am 18. Juni 2018 nochmals mit norma- ler Post zu, ebenso unter dem Hinweis, dass die Einsprachefrist dadurch nicht verlängert werde (act. IIA 22). Auf die am 3. Juli 2018 an das RAV ... adressierte „Einsprache gegen die Rückforderung der ausbezahlten Arbeitstage“ des Versicherten (act. IIB 44) trat das beco mit Entscheid vom 15. August 2018 (act. IIB 46 - 48) nicht ein, da diese nicht fristgerecht erfolgt sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. September 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. August 2018 (act. IIB 46 - 48). Streitig und zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Ein- sprache vom 3. Juli 2018 (Postaufgabe 4. Juli 2018; act. IIB 43 f.).
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner- kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter bezie- hungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel- le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so- fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 5 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.5 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. Vorab ist zu prüfen, gegen welche Verfügung sich die Einsprache vom
3. Juli 2018 (act. IIB 44) gerichtet hat: Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 3. Juli 2018 einzig gegen die Einstellungsverfügung vom 13. April 2018 (act. IIB 37 - 39) Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 6 sprache erhoben hat (vgl. act. IIB 47 f.). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Da formale Hinweise auf eine bestimmte Verfügung (wie z.B. Verfügungs-Nummer, Verfügungs-Datum, Gegenstand der Verfügung oder ähnliches) in der besagten Einsprache fehlen, kann für die Ermittlung des Anfechtungsobjekts einzig auf deren Inhalt abgestellt werden. In dieser Eingabe zeigte sich der Beschwerdeführer einerseits mit den am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 4
E. 13 April 2018 (act. IIB 37 - 39) angefochten worden ist, gilt das Folgende: 4.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- gegner die mit Einschreiben versandte Verfügung am 13. April 2018 der Post übergeben und die Post das Einschreiben dem Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 7 (mangels Antreffen) am 14. April 2018 mit Einladung zur Abholung gemel- det hat. Nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist wurde das Einschreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Beschwerdegegner zurückgesandt (act. IIB 42). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall infolge der Aufforderung zur Stellungnahme zu den fehlenden Arbeits- bemühungen vor Antragsstellung vom 27. März 2018 (act. IIB 25) damit rechnen musste, dass ihm ein Entscheid oder anderweitige diesbezügliche Korrespondenz zugestellt werden könnte, begann die 30-tägige Einspra- chefrist am Tag nach der Zustellfiktion vom 20. April 2018, also am 21. April 2018, zu laufen; sie endete – unter Berücksichtig des Sonntags resp. Pfingstmontags – am 22. Mai 2018 (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit dem am 5. Juli 2018 beim Beschwerdegegner eingegangenen Schreiben vom 3. Juli 2018 (act. IIB 44) wurde die Einsprachefrist somit offensichtlich nicht gewahrt. Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die in der Beschwerde erwähnte Untersuchungshaft vom 3. Juni bis 28. August 2018 keinen Wie- derherstellungsgrund dar, da die Rechtsmittelfrist in dieser Zeit schon längst abgelaufen war. 4.2 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner, was die Verfü- gung vom 13. April 2018 anbelangt, mit Entscheid vom 16. August 2018 zu Recht auf die (verspätet eingereichte) Einsprache vom 3. Juli 2018 nicht eingetreten. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Soweit mit der Einsprache vom 3. Juli 2018 (act. IIB 44) die Rückforde- rungsverfügung vom 5. Juni 2018 (act. IIA 23 - 25) angefochten worden ist, gilt das Folgende: 5.1 Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspra- cheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwal- tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist for- mell dadurch gekennzeichnet, dass die selbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 8 Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Das Einspracheverfahren gehört demnach zum Pro- zessgang und darf nicht übersprungen werden. Im Geltungsbereich des ATSG sind nur noch Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen wel- che eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim Verwaltungsgericht unmit- telbar anfechtbar (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 5.2 Da die ALK über die gegen die Rückforderungsverfügung vom
5. Juni 2018 (act. IIA 23 - 25) erhobene Einsprache (act. IIB 44) noch nicht befunden hat (vgl. Art. 52 ATSG), liegt diesbezüglich kein anfechtbarer Einspracheentscheid vor. Damit ist das Verwaltungsgericht in funktioneller Hinsicht zur Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2018 insoweit nicht zuständig. Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist grundsätzlich ohne Prüfung der Begründetheit auf die Eingabe nicht einzu- treten. Fehlt es an der Zuständigkeit der angerufenen Instanz, so führt dies jedoch nicht zu einem Nichteintretensentscheid, wenn eine andere Verwal- tungsrechtspflegebehörde als zuständig erachtet wird. Vielmehr erfolgt diesfalls eine Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Instanz (Art. 30 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 VRPG). 5.3 Dementsprechend ist die Eingabe vom 3. Juli 2018 zusammen mit der vorliegenden Beschwerde, soweit die Rückforderungsverfügung vom
5. Juni 2018 betreffend, (im Original) an die ALK, Fachdienst, zur Behand- lung als Einsprache weiterzuleiten. Insoweit ist das Verfahren ALV/2018/697 als erledigt abzuschreiben. 6.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit die Verfügung Nr. 335817016 des RAV ... vom 13. April 2018 betreffend, abgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 3. Juli 2018 betreffend die Rückforderungsverfügung Nr. … der Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Zahlstelle ..., vom 5. Juni 2018 nicht zuständig ist.
- Die Eingabe vom 3. Juli 2018 wird zusammen mit der Beschwerde, soweit die Rückforderungsverfügung Nr. … vom 5. Juni 2018 betref- fend, (im Original) an die Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Fachdienst, zur Behandlung als Einsprache weitergeleitet.
- Das Verfahren ALV/2018/697 wird, soweit die Rückforderungsverfü- gung Nr. … vom 5. Juni 2018 betreffend, als erledigt abgeschrieben.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Mitteilung an: - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 697 ALV LOU/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. November 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. August 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. März 2018 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am
13. März 2018 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV] Region Oberland [act. IIB] 2 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 49 – 52). Mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 26. März 2018 (act. IIB 14 - 16) und 5. April 2018 (act. IIB 26 - 28) stellte das RAV ... den Versi- cherten wegen erstmaligem resp. zweitmaligem Terminversäumnis im Um- fang von fünf resp. neun Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Fer- ner verfügte es am 13. April 2018 (act. IIB 37 - 39) wegen fehlenden Ar- beitsbemühungen vor Antragsstellung 17 Einstelltage. Nachdem der Versi- cherte die eingeschrieben versandte Verfügung vom 13. April 2018 nicht abgeholt hatte, stellte das RAV ... diese am 30. April 2018 nochmals mit normaler Post zu, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Einsprache- frist durch die nochmalige Zustellung nicht verlängert werde (act. IIB 42). Im weiteren Verlauf forderte die Arbeitslosenkasse Kanton Bern (ALK), Zahlstelle ..., mit Verfügung vom 5. Juni 2018 (act. IIA 23 - 25) ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 1‘259.85 für den Monat März 2018 zurück. Da der Versicherte diese eingeschrieben versandte Verfügung ebenfalls nicht abgeholte hatte, stellte die ALK sie am 18. Juni 2018 nochmals mit norma- ler Post zu, ebenso unter dem Hinweis, dass die Einsprachefrist dadurch nicht verlängert werde (act. IIA 22). Auf die am 3. Juli 2018 an das RAV ... adressierte „Einsprache gegen die Rückforderung der ausbezahlten Arbeitstage“ des Versicherten (act. IIB 44) trat das beco mit Entscheid vom 15. August 2018 (act. IIB 46 - 48) nicht ein, da diese nicht fristgerecht erfolgt sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte am 20. September 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. August 2018 (act. IIB 46 - 48). Streitig und zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Ein- sprache vom 3. Juli 2018 (Postaufgabe 4. Juli 2018; act. IIB 43 f.). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht aner- kannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter bezie- hungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Emp- fang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abho- lungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststel- le abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, so- fern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 5 2.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 2.4 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuld- losigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschul- detes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.5 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 3. Vorab ist zu prüfen, gegen welche Verfügung sich die Einsprache vom
3. Juli 2018 (act. IIB 44) gerichtet hat: Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 3. Juli 2018 einzig gegen die Einstellungsverfügung vom 13. April 2018 (act. IIB 37 - 39) Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 6 sprache erhoben hat (vgl. act. IIB 47 f.). Dieser Auffassung ist jedoch nicht zu folgen. Da formale Hinweise auf eine bestimmte Verfügung (wie z.B. Verfügungs-Nummer, Verfügungs-Datum, Gegenstand der Verfügung oder ähnliches) in der besagten Einsprache fehlen, kann für die Ermittlung des Anfechtungsobjekts einzig auf deren Inhalt abgestellt werden. In dieser Eingabe zeigte sich der Beschwerdeführer einerseits mit den am
13. April 2018 verfügten Einstelltagen wegen den fehlenden Arbeits- bemühungen vor Antragsstellung nicht einverstanden. Dabei machte er geltend, dass er sich ab dem ersten Tag, an dem er von der (drohenden) Arbeitslosigkeit gewusst bzw. keine Arbeit mehr gehabt habe, beworben habe. Zuvor sei für ihn die Arbeitslosigkeit nicht absehbar gewesen, zumal die verlorene Tätigkeit längerfristig hätte dauern sollen. Zur Beurteilung der Einsprache war soweit unbestritten der Beschwerdegegner als verfügende Stelle funktional zuständig. Andererseits erhob der Beschwerdeführer jedoch auch „Einsprache gegen die Rückforderung der ausbezahlten Arbeitstage“ bzw. bat, „die 17 Tage nicht zurückzufordern“ (act. IIB 44). Damit wurde mit der Einsprache vom
3. Juli 2018 – neben der Verfügung vom 13. April 2018 (act. IIB 37 - 39) – auch die Rückforderungsverfügung der ALK, Zahlstelle ..., vom 5. Juni 2018 (act. IIA 23 - 25) angefochten. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer die Einsprache allein an das RAV ... sandte (act. IIB 43). Indem er auch die Rückforderung anfechten wollte, hätte das RAV ... als insofern unzuständige Stelle die Einsprache von Amtes wegen an die funk- tional zuständige ALK weiterleiten müssen (vgl. Art. 30 ATSG; vgl. E. 5 hiernach). 4. Soweit mit der Einsprache vom 3. Juli 2018 (act. IIB 44) die Verfügung vom
13. April 2018 (act. IIB 37 - 39) angefochten worden ist, gilt das Folgende: 4.1 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- gegner die mit Einschreiben versandte Verfügung am 13. April 2018 der Post übergeben und die Post das Einschreiben dem Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 7 (mangels Antreffen) am 14. April 2018 mit Einladung zur Abholung gemel- det hat. Nach unbenutztem Ablauf der siebentägigen Abholfrist wurde das Einschreiben mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Beschwerdegegner zurückgesandt (act. IIB 42). Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall infolge der Aufforderung zur Stellungnahme zu den fehlenden Arbeits- bemühungen vor Antragsstellung vom 27. März 2018 (act. IIB 25) damit rechnen musste, dass ihm ein Entscheid oder anderweitige diesbezügliche Korrespondenz zugestellt werden könnte, begann die 30-tägige Einspra- chefrist am Tag nach der Zustellfiktion vom 20. April 2018, also am 21. April 2018, zu laufen; sie endete – unter Berücksichtig des Sonntags resp. Pfingstmontags – am 22. Mai 2018 (vgl. E. 2.2 hiervor). Mit dem am 5. Juli 2018 beim Beschwerdegegner eingegangenen Schreiben vom 3. Juli 2018 (act. IIB 44) wurde die Einsprachefrist somit offensichtlich nicht gewahrt. Gründe, welche zur Wiederherstellung der Frist führen könnten (vgl. E. 2.4 hiervor), sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die in der Beschwerde erwähnte Untersuchungshaft vom 3. Juni bis 28. August 2018 keinen Wie- derherstellungsgrund dar, da die Rechtsmittelfrist in dieser Zeit schon längst abgelaufen war. 4.2 Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner, was die Verfü- gung vom 13. April 2018 anbelangt, mit Entscheid vom 16. August 2018 zu Recht auf die (verspätet eingereichte) Einsprache vom 3. Juli 2018 nicht eingetreten. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Soweit mit der Einsprache vom 3. Juli 2018 (act. IIB 44) die Rückforde- rungsverfügung vom 5. Juni 2018 (act. IIA 23 - 25) angefochten worden ist, gilt das Folgende: 5.1 Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspra- cheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwal- tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist for- mell dadurch gekennzeichnet, dass die selbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 8 Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2). Das Einspracheverfahren gehört demnach zum Pro- zessgang und darf nicht übersprungen werden. Im Geltungsbereich des ATSG sind nur noch Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen wel- che eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim Verwaltungsgericht unmit- telbar anfechtbar (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 5.2 Da die ALK über die gegen die Rückforderungsverfügung vom
5. Juni 2018 (act. IIA 23 - 25) erhobene Einsprache (act. IIB 44) noch nicht befunden hat (vgl. Art. 52 ATSG), liegt diesbezüglich kein anfechtbarer Einspracheentscheid vor. Damit ist das Verwaltungsgericht in funktioneller Hinsicht zur Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2018 insoweit nicht zuständig. Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist grundsätzlich ohne Prüfung der Begründetheit auf die Eingabe nicht einzu- treten. Fehlt es an der Zuständigkeit der angerufenen Instanz, so führt dies jedoch nicht zu einem Nichteintretensentscheid, wenn eine andere Verwal- tungsrechtspflegebehörde als zuständig erachtet wird. Vielmehr erfolgt diesfalls eine Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Instanz (Art. 30 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 VRPG). 5.3 Dementsprechend ist die Eingabe vom 3. Juli 2018 zusammen mit der vorliegenden Beschwerde, soweit die Rückforderungsverfügung vom
5. Juni 2018 betreffend, (im Original) an die ALK, Fachdienst, zur Behand- lung als Einsprache weiterzuleiten. Insoweit ist das Verfahren ALV/2018/697 als erledigt abzuschreiben. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird, soweit die Verfügung Nr. 335817016 des RAV ... vom 13. April 2018 betreffend, abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 3. Juli 2018 betreffend die Rückforderungsverfügung Nr. … der Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Zahlstelle ..., vom 5. Juni 2018 nicht zuständig ist. 3. Die Eingabe vom 3. Juli 2018 wird zusammen mit der Beschwerde, soweit die Rückforderungsverfügung Nr. … vom 5. Juni 2018 betref- fend, (im Original) an die Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Fachdienst, zur Behandlung als Einsprache weitergeleitet. 4. Das Verfahren ALV/2018/697 wird, soweit die Rückforderungsverfü- gung Nr. … vom 5. Juni 2018 betreffend, als erledigt abgeschrieben. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
6. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018)
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Mitteilung an:
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Nov. 2018, ALV/18/697, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.