Klage vom 14. Dezember 2016
Sachverhalt
A. Der … geborene G.________ selig (nachfolgend Versicherter) war ab 1. Dezember 2011 bei der H.________ GmbH angestellt und dadurch bei der C.________ (nachfolgend Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorge- versichert (Akten der A.________ [nachfolgend Klägerin; act. I] 2 f.). Am
13. Dezember 2014 verstarb der Versicherte (Akten der Klägerin [act. IA] 113 f.). Die Pensionskasse richtete der Schwester des Verstorbenen, E.________ (nachfolgend Beigeladene), am 24. März 2015 ein Todesfall- kapital in der Höhe von Fr. 642‘787.60 aus (Akten der Pensionskasse [act. II] 7/3 f.). Derweil verneinte sie gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen bzw. eines Todesfallkapitals (act. I 6; 8). B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 liess die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage erheben (Gerichtsakten, pag. 7 - 28). Sie stellt das folgende Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 642‘747.60 zzgl. Zins zu 2.75% vom 1. Januar 2015 bis am 31. De- zember 2015 sowie einem solchen zu 2.25% seit dem 1. Januar 2016 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Zur Begründung macht die Klägerin zusammengefasst geltend, es sei er- stellt, dass sie während fünf Jahren vor dem Hinschied des Versicherten mit diesem eine Lebensgemeinschaft im Sinne der massgebenden regle- mentarischen Bestimmungen bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG geführt und demnach einen Anspruch auf Ausrichtung des Todesfallkapitals habe, wel- cher jenem der Schwester, E.________, vorgehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 3 Mit Klageantwort vom 23. März 2017 (pag. 45 - 58) stellt die Beklagte, ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer- zuschlag, zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Existenz einer Lebens- gemeinschaft des Versicherten mit der Klägerin während der letzten fünf Jahre vor dessen Tode sei nicht erstellt. Mit Replik vom 6. Juli 2017 (pag. 68 - 86) und Duplik vom 12. Oktober 2017 (pag. 98 - 121) halten Klägerin und Beklagte an ihren bisherigen Rechtsbe- gehren und Standpunkten fest. Mit (unangefochten gebliebenem) Beschluss vom 17. November 2017 (BV.2016.00106 [pag. 126 - 132]) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die „Beschwerde“ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2018 (pag. 133 f.) lud der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung, E.________ zum Verfahren bei und gewähr- te ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (pag. 142 - 150) stellt die Beigeladene, ver- treten durch Fürsprecher Dr. F.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Der Beigeladenen sei eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen. Zur Begründung macht die Beigeladene zusammengefasst geltend, entge- gen der klägerischen Darstellung habe zwischen der Klägerin und dem Versicherten im massgeblichen Zeitraum keine eheähnliche Lebensge- meinschaft bestanden. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2018 (pag. 151 f.) gewährte der Instruktionsrichter der Klägerin und der Beklagten die Möglichkeit zur Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 4 reichung von Schlussbemerkungen, wovon die Klägerin mit Eingabe vom
3. September 2018 (pag. 159 - 172) Gebrauch machte, während die Be- klagte auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Eingabe vom 5. Juni 2018; pag. 153). Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2018 (pag. 175 f.) stellte der Instruktionsrichter die Eingaben vom 5. Juni und 3. September 2018 den Verfahrensbeteiligten zu. Mit Eingabe vom 28. September 2018 (pag. 181 - 188) bestätigt die Beige- ladene die gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunkte. Die Beklagte schloss sich deren Ausführungen in ihrer gleichentags datierten Eingabe (pag. 189) ausdrücklich an. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2018 liess der Instruktions- richter die Eingaben vom 28. September 2018 den Verfahrensbeteiligten zukommen.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 14. Dezember 2016 (pag. 7 - 28) geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Weiteren entspricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozess-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 5 fähig und der Rechtsvertreter der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG).
E. 1.2 Die Klägerin hat im Rahmen des klageweise gestellten und in der Replik vom 6. Juli 2017 sowie in den Schlussbemerkungen vom 3. Sep- tember 2018 jeweils bestätigten Rechtsbegehrens die Ausrichtung eines Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 642‘747.60 (nebst Zins) beantragt (vgl. pag. 8; 69; 160). Aus der Klagebegründung, welche für die Auslegung der Rechtsbegehren zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 144 V 120 E. 1.1 S. 122), geht jedoch hervor, dass die Klägerin effektiv einen Betrag von Fr. 642‘787.60 (nebst Zins) verlangt (vgl. pag. 27 Art. 13). Dieser Betrag, der dem an die Beigeladene ausgerichteten Todesfallkapital entspricht (act. II 7/3 f.), ist demnach massgebend. Streitig und zu prüfen ist somit der An- spruch der Klägerin auf das Todesfallkapital von Fr. 642‘787.60 nebst Ver- zugszinsen und dabei insbesondere die Frage, ob zwischen der Klägerin und dem Versicherten in den letzten fünf Jahren vor dessen Ableben eine Lebensgemeinschaft bestanden hat.
E. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 2 Anspruchsberechtigt auf das Todesfallkapital sind, unabhängig vom Erb- recht, die Hinterlassenen in nachstehender Reihenfolge (vorbehalten bleibt eine schriftliche Erklärung gemäss Abs. 3):
a. der Ehegatte, bei dessen Fehlen
b. die Kinder, welche Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 19 haben; bei deren Fehlen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 7
c. natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Todes von der aktiven versi- cherten Person oder vom Bezüger einer Invalidenrente in erheblichem Mas- se unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der verstorbenen Per- son in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt ei- nes oder mehrerer Kinder der verstorbenen Person aufkommen muss; bei deren Fehlen
d. die Kinder, welche die Voraussetzungen nach Bst b nicht erfüllen, die El- tern oder die Geschwister; bei deren Fehlen
e. die übrigen gesetzlichen Erben.
E. 2.1.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 6 und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a).
E. 2.1.2 Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Oktober 2017, 9C_193/2017, E. 7.4.3; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Lebens- partnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, AJP 2014 S. 1150).
E. 2.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1.1 vorne) Gebrauch und regelte den Anspruch auf ein Todesfallkapital im „Vorsorgereglement“ (nachfolgend Vorsorgereglement) vom 1. Januar 2013 (act. I 4) in Art. 20 – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt (S. 18): „1 Beim Tod einer aktiven versicherten Person oder eines Bezügers einer In- validenrente wird ein Todesfallkapital fällig. […].
E. 2.3.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Diese Bestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten gestützt auf Bundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Überdies leitet sich daraus das Recht auf Beweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen Tatsachen ab. Art. 8 ZGB regelt aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (Entscheid des BGer vom 3. April 2014, 9C_915/2013, E. 2).
E. 2.3.2 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (BGer 9C_915/2013, E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört vor allem die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsa- chenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behaup- tungs- und Beweislast führen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien durch Anwälte ver- treten sind (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97).
E. 2.3.3 Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 133 E. 8b S. 142; Entscheid des BGer vom 20. Oktober 2015, 9C_205/2015, E. 3.2.2).
E. 2.3.4 Kann der überlebende Partner ein mindestens fünfjähriges Konkubinat bzw. eine Lebensgemeinschaft nachweisen, gilt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 9 Tatsachenvermutung, dass es sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe gehandelt hat. Es ist alsdann Sache der Gegenpartei zu beweisen, das Konkubinat sei nicht so eng und stabil gewesen, dass die Konkubinatspartner voneinander Beistand und Unterstützung ähnlich einer Ehe erwarten konnten (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kom- mentar, 3. Aufl. 2013, S. 81 Rz. 12; Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2009, 9C_680/2009, E. 1.3). Für das Gelingen dieses Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326).
E. 3 Die versicherte Person kann zuhanden der Geschäftsführung der Pensions- kasse schriftlich festlegen (vgl. Anhang 8), welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträ- gen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. […].“
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 8
E. 3.1 Die Klägerin begründet den geltend gemachten Anspruch auf Aus- richtung des Todesfallkapitals an sie damit, mit dem verstorbenen Versi- cherten (mindestens) die letzten fünf Jahre bis zu dessen Ableben ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt zu haben. Dabei beruft sie sich auf Art. 20 Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements (act. I
E. 3.2 Aufgrund der in Art. 20 Abs. 2 lit. a-e Zusatzreglement massgeblichen und rechtsprechungsgemäss zwingend zu beachtenden Kaskadenfolge bei der Begünstigungsordnung (BGE 142 V 233 E. 1.1 S. 235) steht überdies fest, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin jenem der Beigeladenen in der Rangfolge grundsätzlich vorgeht (vgl. lit. c und e). Dies bestreitet auch die Beklagte nicht (act. I 15; vgl. auch pag. 50 Ziffer 14 i.V.m. pag. 11 Art. 2). Im Weiteren folgt aus den Akten und anerkennt auch die Klägerin (pag. 81 Art. 30), dass der Versicherte keine Begünstigungserklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals abgegeben hat (vgl. Zusatzreglement Anhang 8 [act. I 5]). Eine reglementarisch vorgeschriebene Willenserklärung zur Begünstigung im Sinne eines formellen Anspruchserfordernisses mit konstitutiver Wirkung (vgl. BGE 142 V 233 E. 2.1 S. 237) ist vorliegend nicht vorgesehen und solches wird auch von keiner Seite behauptet, so dass aus deren Fehlen nichts zu Gunsten der Beklagten (oder der Beigeladenen) abgeleitet werden kann. Der Umstand einer zu Lebzeiten nicht erfolgten Begünstigungserklärung wird jedoch im Rahmen der materiellen Beweiswürdigung wieder aufzugreifen sein (vgl. E. 4.5.2.3 hinten). Schliesslich ist die massliche Festsetzung des Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 642‘787.60 zu Recht nicht bestritten.
E. 4 Zu prüfen ist jedoch, ob die Klägerin mit dem Versicherten fünf Jahre unmittelbar (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Oktober 2018, 9C_118/2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.2) und ununterbrochen vor dessen Ableben eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.2 vorne) geführt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 11
E. 4.1 Aus den Akten und insbesondere aus den Wohnsitzbescheinigungen der Stadt ... vom 26. November 2015 (act. I 19) folgt, dass der Versicherte und die Klägerin, welche gemäss Angaben in der Klage seit September 1994 ein Paar waren (pag. 13), ab dem 1. Juli 1995 gemeinsam in der Eigentumswohnung des Versicherten (vgl. Akten der Klägerin [act. IB] 119; pag. 13) am ... in ... lebten. Weiter geht aus dem vom Versicherten am 21. November 2014 und damit nur drei Wochen vor seinem Tod unterzeichneten Formular „Personensicherheitsprüfung für Dritte (militärische Projekte)“ (act. IB 122) hervor, dass es sich – jedenfalls was den vorliegend massgebenden Zeitraum vom 14. Dezember 2009 bis
13. Dezember 2014 betrifft – um seinen einzigen Wohnsitz gehandelt hat. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem in Anwesenheit der Beigeladenen verfassten Siegelungsprotokoll der Gemeinde ... vom 18. Dezember 2014 (act. IA 113). Zwar geht unter anderem aus diesem Dokument hervor, dass der Versicherte an der ... in ... über eine weitere Liegenschaft verfügte. Soweit die Beklagte jedoch suggeriert, es habe sich dabei um eine vom Versicherten selbstgenutzte Zweitwohnung gehandelt (vgl. pag. 53 Ziffer 25), überzeugt dies mit Blick auf den von der Klägerin eingereichten Mieterspiegel nicht, woraus hervorgeht, dass die Wohnungen der nämlichen Liegenschaft in den fünf Jahren vor dem Ableben des Versicherten durchwegs vermietet waren (act. IB 127). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten noch wird geltend gemacht, dass die entsprechenden Angaben im Mieterspiegel unzutreffend wären; gegenteils verweist auch die Beklagte (wenngleich in anderem Zusammenhang) darauf (pag. 116 Ziffer 46). Soweit sie weiter vorbringt, der Versicherte habe diese Adresse auch noch anderweitig, z.B. im Club I.________ verwendet, so trifft dies zwar zu (vgl. act. IB 128), doch lässt sich daraus nichts Wesentliches zu ihren Gunsten ableiten, zumal auch die Klägerin auf dem Mitgliederverzeichnis unter derselben Adresse figuriert. Der von der Beklagten als solcher bezeichnete „Raum zu Mutmassungen“ hinsichtlich des Verwendungszwecks der Liegenschaft an der ... (pag. 114 Ziffer 38) wird denn auch nicht weiter substanziiert und ist folglich nicht geeignet, Zweifel am Bestand einer ungeteilten Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung und damit einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Versicherten zu wecken.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 12
E. 4.2.1 Im Weiteren ist anhand der Angaben der Klägerin sowie der vom
E. 4.2.2 Die Beigeladene macht geltend, der Versicherte habe „intime Beziehungen mit anderen Frauen, unter anderem mit Frau J.________ und Frau K.________“ gehabt (pag. 145 Ziffer 4); ferner habe er sich gegenüber der Beigeladenen dahingehend geäussert, „die Beziehung zur Klägerin gänzlich aufzulösen“ (pag. 146 Ziffer 6). Im ausschliesslich auf den Angaben der Beigeladenen basierenden „Factsheet“ (vgl. pag. 185
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 13 Ziffer 9) vom 7. Dezember 2015 (act. I 17) wird weiter die Behauptung aufgestellt, die Beziehung mit Frau J.________ sei in der Zeit von 2001 bis 2009 unterhalten worden. Mit dieser Freundin habe der Versicherte schon in jungen Jahren eine Partnerschaft unterhalten und 2001/2002 in ... eine Wohnung gemietet, um diese Beziehung intensiv pflegen zu können. Frau J.________ sei bis zu seinem Tod Vertrauensperson geblieben. Später habe der Versicherte eine intime Beziehung zu Frau K.________ aufge- baut, die ab Dezember 2010 sehr eng geworden sei. Mit Frau K.________ habe der Versicherte verschiedene Urlaube (..., ..., ..., ... etc.) verbracht. lm Sommer 2014 habe der Versicherte ihr seine Liebe gestanden. Auch habe er gegenüber Frau K.________ angegeben, Prostituierte aufgesucht zu haben (S. 2). Die Beklagte macht sich den Standpunkt der Beigeladenen unter Hinweis auf deren Behauptungen ebenfalls zu eigen (pag. 57 Ziffer
33) und bringt weiter vor, die Klägerin habe die „regelmässigen, langdauernden und stabilen Drittbeziehungen“ des Versicherten nicht widerlegen können (pag. 109). Die Klägerin hielt hierzu fest, sie habe auf dem gemeinsamen ungesicherten Computer effektiv den Namen von Frau K.________ entdeckt; es hätten sich aber keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass der Versicherte mit ihr eine Beziehung gepflegt habe. Vielmehr habe es sich um einen geschäftlichen Kontakt gehandelt (pag. 168 Art. 54), was die Beigeladene ohne weitere Begründung wiederum bestreitet (pag. 185 Ziffer 10). Zunächst ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei objektive Hinweise zu entnehmen sind, welche darauf schliessen lassen, dass sich der Versicherte von der Klägerin je getrennt hätte respektive sich innerhalb des hier massgeblichen fünfjährigen Beurteilungszeitraums hätte trennen wollen. Die gegenteiligen, im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Behauptungen sind allesamt unbelegt. Auch wenn grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. E. 2.3.1 f. vorne), so ist dennoch festzustellen, dass insbesondere keinerlei Belege für die angeblich in ... gemietete Wohnung – welche der Beziehungspflege mit Frau J.________ gedient haben soll – sowie die angeblich gemeinsam mit Frau K.________ verbrachten Ferien ins Recht gelegt wurden, obgleich sowohl Frau J.________ wie auch Frau K.________ die Beigeladene nach Bekanntwerden des Todes des Versicherten „spontan“ kontaktiert und über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 14 die unterhaltenen Beziehungen berichtet haben sollen (pag. 185 Ziffer 9) und es dieser demnach möglich gewesen sein sollte, entsprechende Beweismittel beizubringen. Wie die Beigeladene insoweit selber zutreffend festhält (pag. 143 Ziffer 3), erlangte sie im vorliegenden Verfahren Parteistellung und konnte im Rahmen des Streitgegenstandes Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen (Art.
E. 4.2.3 Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen – insbesondere von den beantragten Zeugeneinvernahmen (vgl. pag. 51, 145) – ist in antizipier- ter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3.1 vorne) abzusehen, da sich an diesem Ergebnis auch dann nichts änderte, wenn die behaupteten Drittbeziehun- gen – soweit sie überhaupt den vorliegend massgebenden Zeitraum beträ- fen, was jedenfalls in Bezug auf die angebliche Beziehung zu Frau J.________ äusserst fraglich scheint – bestanden hätten: Sowohl im zu Handen der Arbeitgeberin ausgefüllten Formular „Personal Data“, unterzeichnet am 17. November 2011 (act. I 49), als auch im bereits genannten, am 21. November 2014 unterzeichneten Formular „Personen- sicherheitsprüfung für Dritte“ (act. IA 109) gab der Versicherte unter „Le- benspartner/in“ bzw. als im Notfall zu kontaktierende Person die Klägerin an (wobei der Versicherte im Formular „Personal Data“ die Bezeichnung „Lebenspartner“ handschriftlich anbrachte [act. I 49]). Hätte der Versicherte
– wie seitens der Beigeladenen vorgebracht – sich noch im September 2014 dahingehend geäussert, die Beziehung mit der Klägerin beenden zu wollen (vgl. pag. 146 Ziffer 7), stände dies in klarem Widerspruch zu seiner im November 2014 und damit unmittelbar vor seinem Ableben nach Aus- sen bekundeten Lebenspartnerschaft mit der Klägerin. Doch selbst, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 15 er sich gegenüber Frau J.________ tatsächlich in dieser Form geäussert hätte, wäre das zwei Monate später erfolgte Bekenntnis zur Lebensge- meinschaft mit der Klägerin klarerweise als Ausdruck für deren Beständig- keit zu werten und die nämliche Äusserung erschiene vor diesem Hintergrund als blosse Kundgabe einer (allenfalls bestehenden) vorüber- gehenden Befindlichkeit. Soweit die Beklagte ferner vorbringt, es gehe im Rahmen der Personensicherheitsüberprüfung namentlich darum, den Ein- druck von Stabilität zu erwecken (pag. 108 Ziffer 24), so überzeugt dies bereits insofern nicht, als ein derartiger „Eindruck“ auch mittels Angabe einer anderen Person hätte vermittelt werden können, so denn – wie be- hauptet – damals eine anderweitige Beziehung zu einer anderen Frau be- standen hätte. Auch das Argument, eine Bezeichnung „WG-Partnerin“ fehle auf dem Formular, sticht nicht, ist die Bezeichnung „Lebenspartner/in“ (act. IB 122) doch eindeutig und hätte der Versicherte – bei Fehlen einer Le- bensgemeinschaft oder diesbezüglich unklaren Verhältnissen – das Feld leer gelassen. Im Übrigen wird – wie auch die Klägerin zu Recht ins Feld führt (vgl. pag. 168 Art. 55) – durch den Umstand allein, dass in einer (langjährigen) Part- nerschaft üblicherweise unterschiedliche Phasen der Beziehung durchlebt werden, der von der Rechtsprechung geforderte Ausschliesslichkeits- charakter nicht in Frage gestellt. Wenn – wie seitens der Beigeladenen vorgebracht wird – der Versicherte seit 2001 tatsächlich Drittbeziehungen zu anderen Frauen gehabt haben sollte, sich aber zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin getrennt hatte und dem Dargelegten zufolge auch keine objek- tiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich (unmittelbar) vor seinem Ableben hätte trennen wollen, so spricht gerade dies dafür, dass er trotz- dem an der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin festhielt und zu dieser stand respektive, dass die Nebenbeziehungen aus seiner Sicht nichts an dieser Lebensgemeinschaft geändert haben.
E. 4.3 Als weiteres Indiz, welches für eine eheähnliche Lebensgemein- schaft spricht, ist die von der Klägerin am 24. November 2005 (act. I 20b) erstellte Patientenverfügung zu werten, mit deren Durchsetzung sie den Versicherten bei gegebenen Voraussetzungen beauftragte. Diese hatte die Unterlassung oder den Abbruch aller lebensverlängernden Massnahmen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 16 die strikte Beschränkung auf die Linderung von Schmerzen und Beschwer- den sowie den Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung in einem fort- geschrittenen Stadium von Demenz zum Gegenstand und betraf damit ei- nen höchstpersönlichen und sensiblen Bereich. Es wird weder geltend gemacht noch bestehen in den Akten Hinweise dahingehend, dass die Klä- gerin diese Patientenverfügung in der Zeit bis zum 13. Dezember 2014 widerrufen hätte. Die Tatsache, dass sie (u.a.) den Versicherten mit der Durchsetzung der Patientenverfügung betraute, spricht für eine enge affek- tive bzw. geistig-seelische Verbindung zwischen der Klägerin und dem Versicherten.
E. 4.4 Die Klägerin bringt weiter vor, das Reisen sei die grosse gemein- same Leidenschaft gewesen. Auch anderweitig habe man gemeinsam an diversen Anlässen teilgenommen (pag. 13; 15). Demgegenüber macht die Beigeladene geltend, von Anfang an hätten zwischen der Klägerin und dem Versicherten keine gemeinsamen Interessen bestanden und die Freizeit sei getrennt gestaltet worden (act. I 17 S. 2). Abgesehen davon, dass es nicht gegen eine eheähnliche Lebensgemein- schaft spricht, wenn die Partner nicht sämtliche oder einen überwiegenden Teil der Interessen und Freizeitaktivitäten miteinander teilen, zeigt die Bei- geladene nicht auf und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise da- hingehend, worin die angeblich divergenten Interessen konkret bestanden haben sollen. Vielmehr beschränkt sich die Beigeladene im Wesentlichen auf den pauschalen Hinweis, der Versicherte sei „ein geselliger, lebensbe- jahender, aktiver Mensch“ gewesen, während die Klägerin nie etwas habe unternehmen wollen (act. I 17 S. 2). Dem widersprechend räumt die Beige- ladene jedoch gleichzeitig (und im Lichte der Aktenlage zu Recht; vgl. act. I 29, 42, 56, 72; IA 90) ein, Versicherter und Klägerin hätten jedes Jahr (und so auch in den Jahren 2010 bis 2014) gemeinsam (mit einem befreundeten Ehepaar) ihre mehrwöchigen ...ferien in ... verbracht (vgl. pag. 17 - 23; act. I 17 S. 2). Darüber hinaus ergibt sich aus den aufgelegten Beweismitteln, dass der Versicherte und die Klägerin – auch im hier interessierenden Zeit- raum vom 14. Dezember 2009 bis 13. Dezember 2014 – weitere verschie- dene Aktivitäten gemeinsam ausübten. Dabei kann offen bleiben, wie es sich mit der (von der Beklagten grundsätzlich bestrittenen [vgl. pag. 111
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 17 Ziffer 31]) beweisrechtlichen Relevanz und Nachvollziehbarkeit der diver- sen, von der Klägerin ins Recht gelegten Fotos, mit welchen sie zahlreiche gemeinsam besuchte Anlässe und vorgenommene Aktivitäten belegen will (vgl. pag. 76 Art. 24), im Einzelnen verhält (wobei immerhin zu bemerken ist, dass die Beklagte Änderungs- und Aufnahmedaten zu verwechseln scheint). Denn für die Zeit zwischen 2010 und 2014 sind – selbst unter gänzlicher Ausserachtlassung der eingereichten Fotos – zumindest die folgenden weiteren gemeinsamen Aktivitäten überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 2.3.3 vorne): 2010:
- 3 Wochen Ferien in ... (act. I 35)
- Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. I 37) 2012:
- Reise nach ... (act. I 58)
- Reise nach ... (act. I 62)
- Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. I 65) 2013:
- Reise nach ... (act. I 74 -76)
- 3 Wochen Ferien in ... (act. IA 80)
- Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. IA 85) 2014:
- Sommeranlass des M.________ (act. IA 97)
- Ferien auf ... (act. IA 102)
- Unterhaltungsabend „...” in ... (act. IA 107)
- (Geplantes) Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. IA 108) Mit den dargelegten gemeinsamen und insbesondere auch regelmässig ausgeübten Aktivitäten ist die Behauptung der Beigeladenen, es hätten keine gemeinsamen Interessen bestanden, widerlegt. Insgesamt sind die dokumentierten Aktivitäten als weiteres Indiz für die von der Klägerin gel- tend gemachte Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten bzw. für eine enge geistig-seelische Verbindung zu werten.
E. 4.5.1 In wirtschaftlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, es sei ihr Lebenspartner gewesen, welcher die Wohnkosten und die Kosten des täg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 18 lichen Bedarfs getragen habe (pag. 77 Art. 25). Demgegenüber stellt sich die Beigeladene auf den Standpunkt, während der ganzen Dauer des Zu- sammenlebens seien der Versicherte und die Klägerin wirtschaftlich von- einander unabhängig gewesen; es habe von Anfang an jede wirtschaftliche Verflechtung gefehlt. Die Klägerin betreibe seit den achtziger Jahren in guter Lage in ... einen .... Zudem hätten sich beide Parteien hälftig den „Mietzins“ geteilt; die Haushaltskosten seien ebenfalls hälftig geteilt worden und jede Partei habe auch die auf sie entfallenden persönlichen Auslagen übernommen (act. I 17 S. 1). Die Beklagte bringt vor, die Klägerin habe sich anteilsmässig an den Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung und dem täglichen Leben beteiligt (pag. 52 Ziffer 19).
E. 4.5.1.1 Aufgrund der Beweismittel act. IB 124a-f ist erstellt, dass der Ver- sicherte in den letzten fünf Jahren vor seinem Ableben jeweils monatlich Fr. 1‘600.-- auf ein auf seinen Namen und jenen der Klägerin lautendes gemeinsames Konto überwiesen hat, während keine entsprechenden Zah- lungen von Seiten der Klägerin ausgewiesen sind. Soweit die Beklagte hierzu vorbringt, die eingereichten Kontoauszüge bestätigten lediglich, dass der Versicherte seinen Anteil am Haushalt finanziert habe, jedoch würden weitere Kostenübernahmen seinerseits nicht behauptet (pag. 112 Ziffer 32), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn anders als die Beklagte damit suggeriert, ist durch die unbestrittenermassen erfolgten monatlichen Überweisungen eine nicht unerhebliche und regelmässige wirtschaftliche Unterstützung der Klägerin durch den Versicherten ausge- wiesen. Sodann folgt aus den Akten zwar, dass die Klägerin einen von ihrer Mutter im Februar 2012 geerbten Betrag von Fr. 19‘270.-- nicht auf ein Privatkon- to, sondern auf das gemeinsame Haushaltskonto überwiesen hatte (vgl. pag. 77 Art. 25; act. IB 124c, Kontoauszug Monat Februar 2012), was die Beklagte als Hinweis für eine massgebliche Beteiligung der Klägerin an den Haushaltskosten wertet (vgl. pag. 112 Ziffer 32 und 113 Ziffer 34). Tatsa- che ist aber auch, dass bereits im Folgemonat erhebliche Beträge, darunter ein solcher von Fr. 5‘000.-- zu Gunsten der Klägerin (act. IB 124c), abge- hoben wurden und – wie dargelegt – der Versicherte auch nach Anfall die- ser Erbschaft weiterhin monatlich Fr. 1‘600.-- auf das gemeinsame Konto
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 19 überwies. Unter diesen Umständen könnte somit – selbst wenn der Betrag von Fr. 19‘270.-- auch für gemeinsame Aufwendungen im Rahmen der Haushaltführung gedient haben sollte – aus dieser einmaligen Beteiligung nicht der Schluss gezogen werden, die Klägerin hätte sich im hier relevan- ten Beurteilungszeitraum vom 14. Dezember 2009 bis 13. Dezember 2014 massgeblich an den Haushaltskosten beteiligt. Ein solcher Schluss lassen auch die Vereinbarungen, welche Versicherter und Klägerin „über das ge- meinsame Haushalten“ trafen (vgl. Akten der Klägerin [IC] 139a-d) nicht zu, datieren diese doch allesamt vor Dezember 2009. Für eine enge wirtschaftliche Verflechtung spricht schliesslich auch der Umstand, dass die auf der Liegenschaft des Versicherten lastenden Schuldbriefe auch dazu dienten, die der Klägerin gewährten Kredite abzu- sichern (vgl. pag. 171 Art. 60). Dass der Versicherte sein Grundstück zu Gunsten der Klägerin als Sicherheit zur Verfügung stellte, ist wiederum ein starkes Indiz für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft.
E. 4.5.1.2 Selbst jedoch, wenn – mit der Beklagten und der Beigeladenen (und entgegen dem hiervor Ausgeführten) – dem wirtschaftlichen Aspekt zu Lebzeiten des Versicherten der Indizwert für das Vorliegen einer eheähnli- chen Lebensgemeinschaft abzusprechen wäre und – wie sie implizieren – Versicherter und Klägerin den Lebensunterhalt jeweils autonom bestritten hätten, könnten die ersteren daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Denn diesfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine massgebliche Unterstützung der einen durch die andere Partei für den Nachweis einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht notwendig ist (vgl. E. 2.1.2 vorne). Nichts anderes hätte vorliegend zu gelten: Denn ginge man vorliegend davon aus, dass Klägerin und Versicherter, welche beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen (act. I 17 S. 1 mit Beilage Nr. 2) bzw. -gingen (act. I 2), ihre Lebenshaltungskosten jeweils getrennt bestritten, könnte für sich allein daraus nicht auch auf eine potentiell fehlende Unterstützung in materieller oder immaterieller Hinsicht im Beistandsfall (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB; E. 2.1.2 vorne) geschlossen werden (was hier aufgrund der beim Tod des Versicherten ausgerichteten Leistung [vgl. E. 4.5.2.1 hinten] nicht an- zunehmen ist). Vielmehr käme diesfalls dem wirtschaftlichen Kriterium für die Frage nach dem Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 20 ne ausschlaggebende Bedeutung zu. Mit Blick auf die Vorbringen der Be- klagten (pag. 112 Ziffer 32) ist es in grundsätzlicher Hinsicht denn auch nicht ungewöhnlich, dass Konkubinatspaare gemeinsame Aufwendungen für den Haushalt nach Massgabe ihres Einkommens anteilsmässig auftei- len, eine Vereinbarung hinsichtlich der gegenseitigen finanziellen Verpflich- tungen im Fall einer Trennung treffen und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen eines Konkubinatsvertrags schriftlich festhalten, wie es Versi- cherter und Klägerin jedenfalls in der Zeit vor Dezember 2009 taten (act. IC 139a-d). Wie hiervor dargelegt, ist eine solche Vereinbarung für den hier massgeblichen Zeitraum nicht aktenkundig (vgl. E. 4.5.1.1 vorne). Selbst aber, wenn sie weiterhin Gültigkeit gehabt hätte, liesse eine dergestalt – in Zeiten wirtschaftlicher Unabhängigkeit – getroffene Vereinbarung dem Dar- gelegten zufolge keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Frage nach dem Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu. In diesem Zu- sammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das massgebende Zusatzreglement im hier interessierenden Kontext keine gegenseitige Un- terstützungspflicht als (zusätzliches) Anspruchserfordernis vorsieht (vgl. E. 3.1 vorne).
E. 4.5.2 Was schliesslich die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. deren Re- gelung nach dem Tod des Versicherten anbelangt, so ergibt sich aus den Akten Folgendes:
E. 4.5.2.1 Der Versicherte hatte bei der N.________ AG eine Lebensversi- cherung abgeschlossen. Das entsprechende Todesfallkapital im Betrag von Fr. 185‘619.80 wurde der Klägerin am 11. Februar 2015 ausbezahlt. In der Begründung wurde festgehalten, da der Versicherte keine direkten Nach- kommen gehabt habe, sei die Lebenspartnerin, welche mehr als fünf Jahre im Konkubinat mit dem Versicherten gelebt habe, begünstigt (act. IB 131). Zwar ist eine formelle Begünstigung der Klägerin seitens des Versicherten nicht aktenkundig (vgl. act. IA 117). Jedoch ist bemerkenswert, dass die Beigeladene einräumte, der Versicherte habe sie wissen lassen, bei sei- nem allfälligen Ableben werde das fällig werdende Todesfallkapital aus der nämlichen Police der Klägerin ausbezahlt (pag. 148 Ziffer 11). Damit ist erstellt, dass der Versicherte auch tatsächlich die Absicht hegte, die Kläge- rin im Falle seines Ablebens wirtschaftlich zu unterstützen. Die Beigelade-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 21 ne wendet hiergegen ein, der Versicherte habe diese Begünstigung nur deshalb gemacht, um sicherzustellen, dass die Klägerin den Geschäftskre- dit gegenüber der O.________ (vgl. Akten der Beigeladenen [act. III] 3 - 5) zurückzahlen könne; ansonsten hätte die Zwangsverwertung des Grunds- tücks an der ... gedroht, welches die Beigeladene vom Versicherten geerbt habe, weil der darauf lastende Schuldbrief auch zur Absicherung dieses Kredits gedient habe (pag. 148 Ziffer 11; 184 Ziffer 6). Dies überzeugt nicht: Zum einen hätte auch die Beigeladene im Falle einer Begünstigung den Geschäftskredit gegenüber der O.________ zurückzahlen können, um den Schuldbrief aus der Pfandhaft zu entlassen. Zum anderen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass zum Todeszeitpunkt des Versicherten im Dezember 2014 die Schuld der Klägerin gegenüber der O.________ Fr. 96‘000.-- betrug (act. IC 142), mithin lediglich ca. die Hälfte der Leistung der Lebensversicherung. Folglich bewirkte die Begünstigung weit mehr als die Sicherstellung der Rückzahlung des Geschäftskredits, wären der Kläge- rin damit auch nach Begleichung desselben noch knapp Fr. 90‘000.-- ver- blieben.
E. 4.5.2.2 Sodann können Beklagte und Beigeladene aus dem Umstand, wonach der Versicherte gemäss Erbenschein vom 24. Januar 2015 der Einwohnerdienste ... eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, durch welche die gesetzliche Erbfolge nicht verändert und als einzige Erbin die Beigeladene anerkannt wurde (act. III 7; vgl. pag. 54 Ziffer 27), nichts zu ihren Gunsten ableiten: Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass Versi- cherter und Klägerin eine Vereinbarung für den Fall des Ablebens „einer Partei“ getroffen und sich in diesem Rahmen seit Anbeginn ihrer Beziehung gegenseitig diverse Gegenstände (u.a. ein ..., ein ... sowie ... und ...) ver- macht hatten (vgl. act. IB 129; IC 139a-d; pag. 80 Art. 29). Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. pag. 115 Ziffer 40) ist dies in Anbetracht des durch diese Sachlegate resultierenden und in der Folge auch versteu- erten Vermögensanfalls von immerhin Fr. 67‘562.-- (act. IB 130) durchaus als ein weiteres Indiz für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu werten. Umgekehrt stellt der Umstand, dass der Versicherte die Klägerin nicht zu- sätzlich mit seinen Liegenschaften bedacht hat (vgl. pag. 56 Ziffer 31), kein entscheidendes Moment gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft dar, begründet Eigentum an Liegenschaften doch neben Rechten auch erhebli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 22 che Pflichten, was insbesondere auf die (mehrere Mietparteien aufweisen- de [act. IB 127]) Liegenschaft an der ... zutraf. Wenn die Klägerin insoweit vorbringt, sie habe an diesen Liegenschaften kein Interesse gehabt (vgl. pag. 81 Art. 29; 83 Art. 33), so ist dies plausibel. Hinzu kommt, dass die Beigeladene die Liegenschaft an der ... offenbar „mit vielen Kindheitserin- nerungen“ verbindet und diese ihr gemäss eigenen Angaben „sehr viel“ bedeutet (pag. 184 Ziffer 6), was zusätzlich erklären würde, dass der Versi- cherte die Beigeladene insoweit als einzige Erbin hinterliess.
E. 4.5.2.3 Ferner fällt entgegen der Beklagten (pag. 55 Ziffer 28) auch der Umstand, wonach der Versicherte hinsichtlich des Todesfallkapitals keine Begünstigungserklärung zu Gunsten der Klägerin im Sinne von Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Anhang 8 Zusatzreglement abgegeben hat, nicht massgeblich ins Gewicht: Erstellt ist, dass der Versicherte im Rahmen seiner früheren Anstellung bei der P.________ AG hinsichtlich des Todesfallkapitals eine Begünstigungserklärung zu Gunsten der Klägerin abgegeben hatte (vgl. act. I 33). Warum dies gegenüber der Beklagten nicht erfolgte, ist spekula- tiv. Festzuhalten ist jedoch, dass in Anbetracht einer – dem Dargelegten zufolge – im Übrigen klaren Indizienlage zu Gunsten des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Versi- cherten nicht ohne weiteres auf dessen fehlenden Willen zur Begünstigung seiner Lebenspartnerin geschlossen werden kann. Dies umso weniger, als die Begünstigungserklärung gemäss Zusatzreglement der Beklagten nicht als formelle Voraussetzung mit konstitutiver Wirkung ausgestattet ist (vgl. E. 3.2 hiervor), mithin der Versicherte – wollte er die Klägerin begünstigen
– gar nichts vorzukehren hatte. Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle schliesslich anzumerken, dass der Klägerin auch seitens der Q.________ ein Todesfallkapital aus einem Vorsorgekonto der 3. Säule von Fr. 11‘246.88 ausbezahlt respektive die Klägerin von der Leistungser- bringerin als Lebenspartnerin in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Versicherten anerkannt wurde (vgl. act. IB 133 f.). Wohl ist der Beklagten beizupflichten, dass dieser Auszahlung im streitgegenständlichen Kontext keine präjudizierende Wirkung zukommt (vgl. pag. 115 Ziffer 42). Sie ist aber – in Würdigung aller Umstände – gleichwohl als ein Element im ge- samten Indizienspektrum zu betrachten, das eher für als gegen das Vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 23 gen einer eheähnlichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Versi- cherten spricht.
E. 4.5.3 Demnach sprechen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse – na- mentlich die regelmässige wirtschaftliche Unterstützung der Klägerin durch den Versicherten zu Lebzeiten sowie die Versicherungen und Legate zu Gunsten der Klägerin im Betrag von über Fr. 253‘000.-- – für den Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Klägerin.
E. 4.6 Schliesslich macht die Beigeladene geltend, für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs sei allein die Lebensgemein- schaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Versicherten entschei- dend (vgl. pag. 144 Ziffer 2). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden: Es trifft zwar zu, dass die in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG vorgesehene und auch vorliegend massgebliche (vgl. E. 3.1 vorne) fünfjährige (ununterbro- chene) Mindestdauer der eheähnlichen Beziehung vor dem Ableben der versicherten Person notwendige Anspruchsvoraussetzung bildet (vgl. auch BBl 2000 2684 Ziffer 2.9.6.3). Erst dann – so die gesetzgeberische Gewichtung – ist eine Lebensgemeinschaft derart beständig, dass sie zu den beiden alternativen Anspruchstatbeständen (Unterstützung in erheblichem Masse; Unterhaltspflicht gegenüber einem oder mehreren gemeinsamen Kindern) gleichwertig ist (BGer 9C_118/2018 E. 4.1). Basie- rend auf dieser normativen Wertung ist weiter zu folgern, dass eine über die zeitliche Mindestanforderung hinausdauernde eheähnliche Lebensge- meinschaft beweisrechtlich nicht zum vornherein unbeachtlich ist, geht es doch stets um die Frage, ob aufgrund äusserer Indizien überwiegend wahrscheinlich (stets bezogen auf den fünfjährigen Zeitraum vor dem Tod der versicherten Person) auf den Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter geschlossen werden kann (vgl. E. 2.1.2 vorne). Dabei kann die Dauer der eheähnlichen Lebensgemeinschaft durchaus Aufschluss geben und ein erhebliches Indiz für die Loyalität und Verbundenheit der Partner untereinander und die Beständigkeit ihrer Beziehung zueinander darstellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 24 Vorliegend verhält es sich nicht anders: Die eheähnliche Lebensgemeinschaft des Versicherten und der Klägerin dauerte bis zu dessen Hinschied 20 Jahre (vgl. pag. 13) und damit viermal länger als die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer. Selbst wenn der Versicherte in der Vergangenheit auch Drittbeziehungen zu anderen Frauen eingegangen sein sollte – was nicht belegt ist (vgl. E. 4.2.2 vorne) – so änderte dies nichts daran, dass beide Partner offensichtlich an ihrer eheähnlichen Lebensgemeinschaft festhielten respektive festhalten wollten. Dies deutet auf eine erhebliche Beständigkeit ihrer Partnerschaft und eine gefestigte affektive bzw. geistig-seelische Verbindung hin und ist damit – nachdem sich dem Dargelegten zufolge in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem
E. 4.7 Demnach gelingt es Beklagter und Beigeladener nicht, die Darstel- lungen der Klägerin dergestalt zu erschüttern, dass ihre Sachbehauptun- gen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erschienen (vgl. E. 2.3.3 vorne). Indem die vorliegend im Recht liegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erlauben, sind von weiteren Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung keine zu- sätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Demnach ist zwischen dem Versicherten und der Klägerin eine Verbindung in körperlicher (vgl. E. 4.2.1 f. vorne), geistig-seelischer (vgl. E. 4.3 f. und 4.6 vorne) und auch in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. E. 4.5.2 und 4.5.3 vorne) überwiegend wahrscheinlich erstellt und sind die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. E. 3.1 und 4.1 f. vorne) im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. c Zusatzreglement erfüllt. Die Klägerin hat folglich Anspruch auf Ausrichtung des Todesfallkapitals im Betrag von Fr. 642‘787.60. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 25 Die Klägerin beantragt weiter die Verzinsung des Todesfallkapitals gemäss reglementarischem Verzugszinssatz (pag. 27), d.h. zu 2.75% vom 1. Janu- ar 2015 bis am 31. Dezember 2015 sowie zu 2.25% seit dem 1. Januar 2016 (pag. 8; 69; 160). 5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Die zu bezahlenden Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389; Entscheid des BGer vom 21. Oktober 2014, 9C_418/2014, E. 4.1). 5.2 Eine reglementarische Vorgabe zum Beginn der Verzugszinspflicht existiert nicht. Art. 20 Abs. 1 Zusatzreglement bestimmt einzig, dass „Anspruch auf ein Todesfallkapital“ besteht, wenn eine versicherte Person vor dem Rücktrittsalter stirbt. Mangels präzisierender Bestimmungen im Zusatz- und Vorsorgereglement ist somit grundsätzlich das Datum des Ablebens des Versicherten (13. Dezember 2014 [act. IA 113 f.]) massgebend. Demnach ist die von der Klägerin ab dem 1. Januar 2015 geltend gemachte Zinsforderung (in zeitlicher Hinsicht) nicht zu beanstanden. 5.3 Gemäss Anhang 6 Zusatzreglement beträgt der Verzugszinssatz „BVG-Zins + 1.0%“ (act. I 5), was der Regelung in Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV [SR 831.425]) entspricht, wonach der Verzugszinssatz dem BVG- Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht. Demnach beläuft sich der Verzugszinssatz per 1. Januar 2015 (vgl. E. 5.2 vorne) auf 2.75% (1.75% + 1%), ab 1. Januar 2016 auf 2.25% (1.25% + 1.0%) und ab 1. Januar 2017 auf 2% (1.0% + 1.0% [vgl. Art. 12 lit. h-j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2; SR 831.441.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 26 6. Zusammenfassend ist die Klage gutzuheissen und die Klägerin hat Anspruch auf Ausrichtung des Todesfallkapitals im Betrag von Fr. 642‘787.60 nebst Zins zu 2.75% ab 1. Januar 2015, 2.25% ab 1. Januar 2016 und 2% ab 1. Januar 2017. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 7.2 Da das BVG keine Regelung über die Parteikosten im kantonalen Klageverfahren enthält, ist die Frage aufgrund der kantonalen Prozess- rechtsbestimmungen zu beurteilen. Nach Art. 109 Abs. 1 VRPG sind die Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verle- gen. Die anwaltlich vertretene, vollständig obsiegende Klägerin hat An- spruch auf eine Parteientschädigung. Beklagte und Beigeladene haben als unterliegende Parteien keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.3 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen (pag. 143 Ziffer 4) ist mit der Beiladung im Falle des Unterliegens mit – wie hier – eigenen Anträ- gen (vgl. pag. 144) die Kostenpflicht verbunden, wobei zu etwas anderem als zu Kosten Beigeladene nicht verurteilt werden können (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 14 N. 7). Indessen schliesst der Be- griff der Kosten sowohl (vorliegend nicht erhobene) Verfahrenskosten (vgl. E. 7.1 vorne) als auch Parteikosten mit ein (MERKLI/AESCHLI-MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 102 N. 5). Demnach haben Beklagte und Beigeladene die Parteikosten der Klägerin je zur Hälfte zu tragen. 7.4 Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Be- messung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 27 Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be- schwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Ta- rifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV [BSG 168.811]) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 13 PKV beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz. Ein Zuschlag von bis zu 100% auf das Honorar wird gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV bei Verfahren gewährt, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. 7.5 7.5.1 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 weist Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 86 Stunden, ein Honorar von Fr. 43‘280.--, Auslagen von Fr. 3‘131.50 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 3‘684.-- (8% auf Fr. 36‘772.30 [Fr. 2‘941.80] sowie 7.7% auf Fr. 9‘639.20 [Fr. 742.20]), insgesamt ausmachend einen Aufwand von Fr. 50‘095.50, aus. Dabei beruft er sich auf Art. 12 i.V.m. Art. 5 PKV. Diese Bestimmun- gen gelangen hier jedoch nicht zur Anwendung, bildet doch für die Festset- zung des Honorars vorliegend Art. 13 PKV den Ausgangspunkt, welcher den massgeblichen Tarif in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be- schwerdeverfahren im Sinne einer lex specialis innerhalb der Verwaltungs- rechtssachen abschliessend regelt (vgl. E. 7.4 vorne). 7.5.2 Das vorliegende Verfahren gestaltete sich in Bezug auf die Sammlung und die Zusammenstellung sowie Würdigung des Beweismaterials als sehr umfangreich und zeitraubend. Demgegenüber erwiesen sich die aufgeworfenen Rechtsfragen als wenig komplex.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 28 Schliesslich war der Schriftenwechsel mit Klage (pag. 7 - 28), Replik (pag. 68 - 86) und Schlussbemerkungen (pag. 159 - 172) umfangmässig durchschnittlich, die jeweiligen Rechtsschriften jedoch – allein bezogen auf die strittigen Punkte – ausführlich. Anzufügen ist schliesslich, dass der Umstand, wonach die Klägerin die Klage beim örtlich unzuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichte, den Aufwand nicht beeinflusst hat. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, vom Maximum des Tarifrahmens von Fr. 11'800.-- auszugehen und einen Zuschlag gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV von 50% zu gewähren (Fr. 5‘900.--; vgl. E. 7.4 vorne), womit ein Honorar von Fr. 17‘700.-- resultiert. 7.5.3 Sodann macht die Klägerin Auslagen von Fr. 3‘131.50 geltend, bestehend aus Fr. 3‘001.-- für 3‘001 Fotokopien sowie Fr. 130.50 für Porti, Telefon-, Mail- und Faxspesen. Kosten von einem Franken pro Kopie sind indessen nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 6. Juli 2011, VGE 100 2010 238, E. 8.2.2). In diesem Zu- sammenhang ist auf Ziffer 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 vom
25. November 2016 des Obergerichts betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht zu verweisen, welche einen Aufwand von 40 Rappen pro (notwendige) Kopie vorsieht. Zudem wurde der mit prozessleitender Verfügung vom 12. De- zember 2018 geforderten Substanziierungspflicht insoweit nicht nachge- kommen, als aus der Kostennote nicht ersichtlich ist, wie sich die (erhebliche) Anzahl von 3‘001 Fotokopien begründet. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten insoweit auf Fr.1‘500.-- (entsprechend 50 Rappen pro Kopie) zu reduzieren, womit die Auslagen auf insgesamt Fr. 1‘630.50 (Fr. 1‘500.-- + Fr. 130.50) festzusetzen sind. 7.5.4 Der massgebliche Mehrwertsteuersatz betrug bis am 31. Dezem- ber 2017 8% (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20, in der bis am 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung); seit dem
1. Januar 2018 beläuft sich der Normalsatz auf 7.7% (Art. 25 Abs. 1 MWSTG, in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Höhe der Mehrwertsteuer nach Massga- be der in der Honorarnote vom 21. Dezember 2018 erfolgten betragsmäs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 29 sigen Aufteilung des in Rechnung gestellten Aufwands (vgl. S. 3) – mithin im Verhältnis 80% zu 20% – aufzuschlüsseln. Entsprechend sind 80% des vorliegend zu vergütenden Parteikostenersatzes (bestehend aus Honorar und notwendigen Auslagen [vgl. Art. 2 PKV]) zum Normalsatz von 8% und 20% davon zum Normalsatz von 7.7% zu vergüten. Ausgehend vom Honorar (Fr. 17‘700.--; vgl. E. 7.5.2 vorne) und den Ausla- gen (Fr. 1‘630.50; vgl. E. 7.5.3 vorne) beziffert sich der Parteikostenersatz für die Zeit bis am 31. Dezember 2017 auf Fr. 16‘701.55 (Fr. 14‘160.-- [80% von Fr. 17‘700.--] + Fr. 1‘132.80 [8% von Fr. 14‘160.--] + Fr. 1‘304.40 [80% von Fr. 1‘630.50] + Fr. 104.35 [8% von Fr. 1‘304.40]). Für die Zeit ab 1. Ja- nuar 2018 beläuft sich der Parteikostenersatz auf Fr. 4‘163.80 (Fr. 3‘540.-- [20% von Fr. 17‘700.--] + Fr. 272.60 [7.7% von Fr. 3‘540.--] + Fr. 326.10 [20% von Fr. 1‘630.50] + Fr. 25.10 [7.7% von Fr. 326.10]). 7.6 Zusammenfassend wird der Parteikostenersatz auf Fr. 20‘865.35 (inkl. Auslagen und MWSt; Fr. 16‘701.55 + Fr. 4‘163.80) festgesetzt. Davon haben Beklagte und Beigeladene je die Hälfte, ausmachend je Fr. 10‘432.70, zu tragen (vgl. E. 7.3 vorne). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 642‘787.60 nebst Zins zu 2.75% ab 1. Januar 2015, 2.25% ab
1. Januar 2016 und 2% ab 1. Januar 2017 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte und die Beigeladene haben der Klägerin die Parteikosten von Fr. 20‘865.35 (inkl. Auslagen und MWSt) je zur Hälfte, ausma- chend je Fr. 10‘432.70, zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 30 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwalt Dr. D.________ z.H. der Beklagten
- Fürsprecher Dr. iur. F.________ z.H. der Beigeladenen
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 9 August 2014 datierenden (Aufnahmedatum; vgl. act. IB 123) Fotos der gemeinsamen Wohnung, auf welchen lediglich ein Schlafzimmer und ein Bett ersichtlich sind (act. IA 100), auch von einer sogenannten Bettgemeinschaft auszugehen. Dies lässt entgegen der Beigeladenen (vgl. act. I 17 S. 5; pag. 145 Ziffer 4, 146 Ziffer 6 f.) und der Beklagten (pag. 49 Ziffer 12) nicht auf eine „WG-mässige“ Beziehung schliessen. Auch wenn es – der Auffassung der Beklagten folgend – Wohngemeinschaften geben mag, in welchen nur ein Schlafzimmer vorhanden ist (pag. 119 Ziffer 56), so ist es doch im Rahmen einer Wohngemeinschaft – verstanden als Gruppe von Personen, die als Gemeinschaft (mit gemeinsamem Haushalt) ein Haus oder eine Wohnung bewohnen (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., S. 1102) – nicht üblich, im selben Bett zu schlafen. Dass zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine über das blosse Zusammenleben hinausgehende (intime) Beziehung bestand, ist auch aufgrund der Fotoaufnahmen vom Oktober 2006 (betreffend Ferien in ...) erkennbar (act. I 22d). Dabei wird nicht verkannt, dass die fraglichen Aufnahmen vor dem hier massgeblichen Beurteilungszeitraum entstanden. Dennoch sind sie – mangels konkreter gegenteiliger Hinweise in den Akten
– als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass auch in der folgenden Zeit zwischen der Klägerin und dem Versicherten mehr als nur eine blosse Wohngemeinschaft bestanden hat, was sich denn auch aus den im Dezember 2012 – im Rahmen einer Alltagssituation – gegenseitig geäusserten Liebesbekundungen ergibt (vgl. act. I 69).
E. 14 Dezember 2009 und dem 13. Dezember 2014 nichts anderes ergibt – als weiteres (und gewichtiges) Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. c Zusatzreglement zu werten.
Dispositiv
- Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer- zuschlag, zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Existenz einer Lebens- gemeinschaft des Versicherten mit der Klägerin während der letzten fünf Jahre vor dessen Tode sei nicht erstellt. Mit Replik vom 6. Juli 2017 (pag. 68 - 86) und Duplik vom 12. Oktober 2017 (pag. 98 - 121) halten Klägerin und Beklagte an ihren bisherigen Rechtsbe- gehren und Standpunkten fest. Mit (unangefochten gebliebenem) Beschluss vom 17. November 2017 (BV.2016.00106 [pag. 126 - 132]) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die „Beschwerde“ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2018 (pag. 133 f.) lud der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung, E.________ zum Verfahren bei und gewähr- te ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (pag. 142 - 150) stellt die Beigeladene, ver- treten durch Fürsprecher Dr. F.________, die folgenden Rechtsbegehren:
- Die Klage sei abzuweisen.
- Der Beigeladenen sei eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen. Zur Begründung macht die Beigeladene zusammengefasst geltend, entge- gen der klägerischen Darstellung habe zwischen der Klägerin und dem Versicherten im massgeblichen Zeitraum keine eheähnliche Lebensge- meinschaft bestanden. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2018 (pag. 151 f.) gewährte der Instruktionsrichter der Klägerin und der Beklagten die Möglichkeit zur Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 4 reichung von Schlussbemerkungen, wovon die Klägerin mit Eingabe vom
- September 2018 (pag. 159 - 172) Gebrauch machte, während die Be- klagte auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Eingabe vom 5. Juni 2018; pag. 153). Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2018 (pag. 175 f.) stellte der Instruktionsrichter die Eingaben vom 5. Juni und 3. September 2018 den Verfahrensbeteiligten zu. Mit Eingabe vom 28. September 2018 (pag. 181 - 188) bestätigt die Beige- ladene die gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunkte. Die Beklagte schloss sich deren Ausführungen in ihrer gleichentags datierten Eingabe (pag. 189) ausdrücklich an. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2018 liess der Instruktions- richter die Eingaben vom 28. September 2018 den Verfahrensbeteiligten zukommen. Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 14. Dezember 2016 (pag. 7 - 28) geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Weiteren entspricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozess- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 5 fähig und der Rechtsvertreter der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Klägerin hat im Rahmen des klageweise gestellten und in der Replik vom 6. Juli 2017 sowie in den Schlussbemerkungen vom 3. Sep- tember 2018 jeweils bestätigten Rechtsbegehrens die Ausrichtung eines Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 642‘747.60 (nebst Zins) beantragt (vgl. pag. 8; 69; 160). Aus der Klagebegründung, welche für die Auslegung der Rechtsbegehren zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 144 V 120 E. 1.1 S. 122), geht jedoch hervor, dass die Klägerin effektiv einen Betrag von Fr. 642‘787.60 (nebst Zins) verlangt (vgl. pag. 27 Art. 13). Dieser Betrag, der dem an die Beigeladene ausgerichteten Todesfallkapital entspricht (act. II 7/3 f.), ist demnach massgebend. Streitig und zu prüfen ist somit der An- spruch der Klägerin auf das Todesfallkapital von Fr. 642‘787.60 nebst Ver- zugszinsen und dabei insbesondere die Frage, ob zwischen der Klägerin und dem Versicherten in den letzten fünf Jahren vor dessen Ableben eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
- 2.1 2.1.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 6 und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). 2.1.2 Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- Oktober 2017, 9C_193/2017, E. 7.4.3; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Lebens- partnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, AJP 2014 S. 1150). 2.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1.1 vorne) Gebrauch und regelte den Anspruch auf ein Todesfallkapital im „Vorsorgereglement“ (nachfolgend Vorsorgereglement) vom 1. Januar 2013 (act. I 4) in Art. 20 – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt (S. 18): „1 Beim Tod einer aktiven versicherten Person oder eines Bezügers einer In- validenrente wird ein Todesfallkapital fällig. […]. 2 Anspruchsberechtigt auf das Todesfallkapital sind, unabhängig vom Erb- recht, die Hinterlassenen in nachstehender Reihenfolge (vorbehalten bleibt eine schriftliche Erklärung gemäss Abs. 3): a. der Ehegatte, bei dessen Fehlen b. die Kinder, welche Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 19 haben; bei deren Fehlen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 7 c. natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Todes von der aktiven versi- cherten Person oder vom Bezüger einer Invalidenrente in erheblichem Mas- se unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der verstorbenen Per- son in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt ei- nes oder mehrerer Kinder der verstorbenen Person aufkommen muss; bei deren Fehlen d. die Kinder, welche die Voraussetzungen nach Bst b nicht erfüllen, die El- tern oder die Geschwister; bei deren Fehlen e. die übrigen gesetzlichen Erben. 3 Die aktive versicherte Person oder der Bezüger einer Invalidenrente kann in einer schriftlichen Erklärung zuhanden der Pensionskasse die Rangordnung der Begünstigtengruppen gemäss Abs. 2 Bst. a, b und c ändern und/oder fest- legen, welche Personen innerhalb der Gruppen zu begünstigen sind und zu welchen Teilen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. […].“ Sodann bestimmt das Zusatzreglement Plan 2011 (nachfolgend Zusatzre- glement) vom 1. Januar 2013 (act. I 5) unter dem Titel „Todesfallkapital“ – soweit vorliegend von Interesse – Folgendes (S. 12): „1 Stirbt eine versicherte Person vor dem Rücktrittsalter, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. 2 Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung (vorbehalten bleibt eine schriftliche Begünstig- tenerklärung): a. Der Ehegatte; bei dessen Fehlen b. die Kinder, welche Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 19 haben, bei deren Fehlen c. Natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letz- ten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kin- der aufkommen muss, bei deren Fehlen d. Die Kinder, sofern diese nicht schon unter Ziff. b fallen; die Eltern und Ge- schwister. e. Die übrigen gesetzlichen Erben. 3 Die versicherte Person kann zuhanden der Geschäftsführung der Pensions- kasse schriftlich festlegen (vgl. Anhang 8), welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträ- gen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. […].“ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 8 2.3 2.3.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Diese Bestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten gestützt auf Bundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Überdies leitet sich daraus das Recht auf Beweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen Tatsachen ab. Art. 8 ZGB regelt aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (Entscheid des BGer vom 3. April 2014, 9C_915/2013, E. 2). 2.3.2 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (BGer 9C_915/2013, E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört vor allem die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsa- chenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behaup- tungs- und Beweislast führen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien durch Anwälte ver- treten sind (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). 2.3.3 Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 133 E. 8b S. 142; Entscheid des BGer vom 20. Oktober 2015, 9C_205/2015, E. 3.2.2). 2.3.4 Kann der überlebende Partner ein mindestens fünfjähriges Konkubinat bzw. eine Lebensgemeinschaft nachweisen, gilt die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 9 Tatsachenvermutung, dass es sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe gehandelt hat. Es ist alsdann Sache der Gegenpartei zu beweisen, das Konkubinat sei nicht so eng und stabil gewesen, dass die Konkubinatspartner voneinander Beistand und Unterstützung ähnlich einer Ehe erwarten konnten (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kom- mentar, 3. Aufl. 2013, S. 81 Rz. 12; Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2009, 9C_680/2009, E. 1.3). Für das Gelingen dieses Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326).
- 3.1 Die Klägerin begründet den geltend gemachten Anspruch auf Aus- richtung des Todesfallkapitals an sie damit, mit dem verstorbenen Versi- cherten (mindestens) die letzten fünf Jahre bis zu dessen Ableben ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt zu haben. Dabei beruft sie sich auf Art. 20 Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements (act. I 4 S. 18) bzw. des Zusatzreglements (act. I 5 S. 12; vgl. pag. 11). Das Zusatzreglement richtet sich gemäss dessen Art. 1 Satz 1 an alle ver- sicherten Personen, die ab dem 1. April 2011 der Beklagten beitraten, was auf den Versicherten zutraf (act. I 3). Ferner wurden mit dem Zusatzregle- ment diverse Artikel des Vorsorgereglements ersetzt (vgl. Art. 1 Satz 3), so auch dessen Art. 20, welcher hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfall- kapital die Begünstigungsordnung regelt. Demnach ist im streitgegenständ- lichen Kontext (vgl. E. 1.2 vorne) allein Art. 20 Abs. 2 lit. c des Zusatzreglements (act. I 5 S. 12) massgebend. Diese Bestimmung stimmt im Wortlaut („oder die Person, die mit ihr [der versicherten Person] in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemein- schaft geführt hat“) mit Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG („oder die Person, die mit diesem [dem Versicherten] in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat“) weitgehend und inhaltlich vollständig überein. Damit wurden die gesetzlichen Vorgaben von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ausgeschöpft und für die Auslegung des Begriffs Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 10 der „Lebensgemeinschaft“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. c Zusatzreglement ist auf die Rechtsprechung zu Art. 20a BVG (vgl. E. 2.1.2 vorne) abzustellen, weil sich weder im Zusatzreglement Hinweise dafür ergeben noch seitens der Beklagten und/oder der Beigeladenen geltend gemacht wird, dass reglementarisch insoweit von einem restriktiveren Begriff auszugehen wäre. 3.2 Aufgrund der in Art. 20 Abs. 2 lit. a-e Zusatzreglement massgeblichen und rechtsprechungsgemäss zwingend zu beachtenden Kaskadenfolge bei der Begünstigungsordnung (BGE 142 V 233 E. 1.1 S. 235) steht überdies fest, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin jenem der Beigeladenen in der Rangfolge grundsätzlich vorgeht (vgl. lit. c und e). Dies bestreitet auch die Beklagte nicht (act. I 15; vgl. auch pag. 50 Ziffer 14 i.V.m. pag. 11 Art. 2). Im Weiteren folgt aus den Akten und anerkennt auch die Klägerin (pag. 81 Art. 30), dass der Versicherte keine Begünstigungserklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals abgegeben hat (vgl. Zusatzreglement Anhang 8 [act. I 5]). Eine reglementarisch vorgeschriebene Willenserklärung zur Begünstigung im Sinne eines formellen Anspruchserfordernisses mit konstitutiver Wirkung (vgl. BGE 142 V 233 E. 2.1 S. 237) ist vorliegend nicht vorgesehen und solches wird auch von keiner Seite behauptet, so dass aus deren Fehlen nichts zu Gunsten der Beklagten (oder der Beigeladenen) abgeleitet werden kann. Der Umstand einer zu Lebzeiten nicht erfolgten Begünstigungserklärung wird jedoch im Rahmen der materiellen Beweiswürdigung wieder aufzugreifen sein (vgl. E. 4.5.2.3 hinten). Schliesslich ist die massliche Festsetzung des Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 642‘787.60 zu Recht nicht bestritten.
- Zu prüfen ist jedoch, ob die Klägerin mit dem Versicherten fünf Jahre unmittelbar (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Oktober 2018, 9C_118/2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.2) und ununterbrochen vor dessen Ableben eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.2 vorne) geführt hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 11 4.1 Aus den Akten und insbesondere aus den Wohnsitzbescheinigungen der Stadt ... vom 26. November 2015 (act. I 19) folgt, dass der Versicherte und die Klägerin, welche gemäss Angaben in der Klage seit September 1994 ein Paar waren (pag. 13), ab dem 1. Juli 1995 gemeinsam in der Eigentumswohnung des Versicherten (vgl. Akten der Klägerin [act. IB] 119; pag. 13) am ... in ... lebten. Weiter geht aus dem vom Versicherten am 21. November 2014 und damit nur drei Wochen vor seinem Tod unterzeichneten Formular „Personensicherheitsprüfung für Dritte (militärische Projekte)“ (act. IB 122) hervor, dass es sich – jedenfalls was den vorliegend massgebenden Zeitraum vom 14. Dezember 2009 bis
- Dezember 2014 betrifft – um seinen einzigen Wohnsitz gehandelt hat. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem in Anwesenheit der Beigeladenen verfassten Siegelungsprotokoll der Gemeinde ... vom 18. Dezember 2014 (act. IA 113). Zwar geht unter anderem aus diesem Dokument hervor, dass der Versicherte an der ... in ... über eine weitere Liegenschaft verfügte. Soweit die Beklagte jedoch suggeriert, es habe sich dabei um eine vom Versicherten selbstgenutzte Zweitwohnung gehandelt (vgl. pag. 53 Ziffer 25), überzeugt dies mit Blick auf den von der Klägerin eingereichten Mieterspiegel nicht, woraus hervorgeht, dass die Wohnungen der nämlichen Liegenschaft in den fünf Jahren vor dem Ableben des Versicherten durchwegs vermietet waren (act. IB 127). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten noch wird geltend gemacht, dass die entsprechenden Angaben im Mieterspiegel unzutreffend wären; gegenteils verweist auch die Beklagte (wenngleich in anderem Zusammenhang) darauf (pag. 116 Ziffer 46). Soweit sie weiter vorbringt, der Versicherte habe diese Adresse auch noch anderweitig, z.B. im Club I.________ verwendet, so trifft dies zwar zu (vgl. act. IB 128), doch lässt sich daraus nichts Wesentliches zu ihren Gunsten ableiten, zumal auch die Klägerin auf dem Mitgliederverzeichnis unter derselben Adresse figuriert. Der von der Beklagten als solcher bezeichnete „Raum zu Mutmassungen“ hinsichtlich des Verwendungszwecks der Liegenschaft an der ... (pag. 114 Ziffer 38) wird denn auch nicht weiter substanziiert und ist folglich nicht geeignet, Zweifel am Bestand einer ungeteilten Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung und damit einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Versicherten zu wecken. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 12 4.2 4.2.1 Im Weiteren ist anhand der Angaben der Klägerin sowie der vom
- August 2014 datierenden (Aufnahmedatum; vgl. act. IB 123) Fotos der gemeinsamen Wohnung, auf welchen lediglich ein Schlafzimmer und ein Bett ersichtlich sind (act. IA 100), auch von einer sogenannten Bettgemeinschaft auszugehen. Dies lässt entgegen der Beigeladenen (vgl. act. I 17 S. 5; pag. 145 Ziffer 4, 146 Ziffer 6 f.) und der Beklagten (pag. 49 Ziffer 12) nicht auf eine „WG-mässige“ Beziehung schliessen. Auch wenn es – der Auffassung der Beklagten folgend – Wohngemeinschaften geben mag, in welchen nur ein Schlafzimmer vorhanden ist (pag. 119 Ziffer 56), so ist es doch im Rahmen einer Wohngemeinschaft – verstanden als Gruppe von Personen, die als Gemeinschaft (mit gemeinsamem Haushalt) ein Haus oder eine Wohnung bewohnen (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., S. 1102) – nicht üblich, im selben Bett zu schlafen. Dass zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine über das blosse Zusammenleben hinausgehende (intime) Beziehung bestand, ist auch aufgrund der Fotoaufnahmen vom Oktober 2006 (betreffend Ferien in ...) erkennbar (act. I 22d). Dabei wird nicht verkannt, dass die fraglichen Aufnahmen vor dem hier massgeblichen Beurteilungszeitraum entstanden. Dennoch sind sie – mangels konkreter gegenteiliger Hinweise in den Akten – als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass auch in der folgenden Zeit zwischen der Klägerin und dem Versicherten mehr als nur eine blosse Wohngemeinschaft bestanden hat, was sich denn auch aus den im Dezember 2012 – im Rahmen einer Alltagssituation – gegenseitig geäusserten Liebesbekundungen ergibt (vgl. act. I 69). 4.2.2 Die Beigeladene macht geltend, der Versicherte habe „intime Beziehungen mit anderen Frauen, unter anderem mit Frau J.________ und Frau K.________“ gehabt (pag. 145 Ziffer 4); ferner habe er sich gegenüber der Beigeladenen dahingehend geäussert, „die Beziehung zur Klägerin gänzlich aufzulösen“ (pag. 146 Ziffer 6). Im ausschliesslich auf den Angaben der Beigeladenen basierenden „Factsheet“ (vgl. pag. 185 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 13 Ziffer 9) vom 7. Dezember 2015 (act. I 17) wird weiter die Behauptung aufgestellt, die Beziehung mit Frau J.________ sei in der Zeit von 2001 bis 2009 unterhalten worden. Mit dieser Freundin habe der Versicherte schon in jungen Jahren eine Partnerschaft unterhalten und 2001/2002 in ... eine Wohnung gemietet, um diese Beziehung intensiv pflegen zu können. Frau J.________ sei bis zu seinem Tod Vertrauensperson geblieben. Später habe der Versicherte eine intime Beziehung zu Frau K.________ aufge- baut, die ab Dezember 2010 sehr eng geworden sei. Mit Frau K.________ habe der Versicherte verschiedene Urlaube (..., ..., ..., ... etc.) verbracht. lm Sommer 2014 habe der Versicherte ihr seine Liebe gestanden. Auch habe er gegenüber Frau K.________ angegeben, Prostituierte aufgesucht zu haben (S. 2). Die Beklagte macht sich den Standpunkt der Beigeladenen unter Hinweis auf deren Behauptungen ebenfalls zu eigen (pag. 57 Ziffer 33) und bringt weiter vor, die Klägerin habe die „regelmässigen, langdauernden und stabilen Drittbeziehungen“ des Versicherten nicht widerlegen können (pag. 109). Die Klägerin hielt hierzu fest, sie habe auf dem gemeinsamen ungesicherten Computer effektiv den Namen von Frau K.________ entdeckt; es hätten sich aber keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass der Versicherte mit ihr eine Beziehung gepflegt habe. Vielmehr habe es sich um einen geschäftlichen Kontakt gehandelt (pag. 168 Art. 54), was die Beigeladene ohne weitere Begründung wiederum bestreitet (pag. 185 Ziffer 10). Zunächst ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei objektive Hinweise zu entnehmen sind, welche darauf schliessen lassen, dass sich der Versicherte von der Klägerin je getrennt hätte respektive sich innerhalb des hier massgeblichen fünfjährigen Beurteilungszeitraums hätte trennen wollen. Die gegenteiligen, im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Behauptungen sind allesamt unbelegt. Auch wenn grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. E. 2.3.1 f. vorne), so ist dennoch festzustellen, dass insbesondere keinerlei Belege für die angeblich in ... gemietete Wohnung – welche der Beziehungspflege mit Frau J.________ gedient haben soll – sowie die angeblich gemeinsam mit Frau K.________ verbrachten Ferien ins Recht gelegt wurden, obgleich sowohl Frau J.________ wie auch Frau K.________ die Beigeladene nach Bekanntwerden des Todes des Versicherten „spontan“ kontaktiert und über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 14 die unterhaltenen Beziehungen berichtet haben sollen (pag. 185 Ziffer 9) und es dieser demnach möglich gewesen sein sollte, entsprechende Beweismittel beizubringen. Wie die Beigeladene insoweit selber zutreffend festhält (pag. 143 Ziffer 3), erlangte sie im vorliegenden Verfahren Parteistellung und konnte im Rahmen des Streitgegenstandes Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen (Art. 14 VRPG; vgl. auch MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 14 N. 5), wovon sie jedoch – obgleich anwaltlich vertreten – in Bezug auf die Geltendmachung der angeblichen Drittbeziehungen des Versicherten zu anderen Frauen trotz Mitwirkungs- und daraus fliessender Substanziie- rungspflicht (vgl. E. 2.3.2 vorne) keinen Gebrauch machte. Bestehen dem Dargelegten zufolge keine konkreten Hinweise, welche auf die behaupteten Drittbeziehungen und/oder eine vom Versicherten in Erwägung gezogene Trennung im hier massgeblichen Zeitraum schliessen lassen, besteht kein Anlass, die gegenteiligen klägerischen Vorbringen in Frage zu stellen. 4.2.3 Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen – insbesondere von den beantragten Zeugeneinvernahmen (vgl. pag. 51, 145) – ist in antizipier- ter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3.1 vorne) abzusehen, da sich an diesem Ergebnis auch dann nichts änderte, wenn die behaupteten Drittbeziehun- gen – soweit sie überhaupt den vorliegend massgebenden Zeitraum beträ- fen, was jedenfalls in Bezug auf die angebliche Beziehung zu Frau J.________ äusserst fraglich scheint – bestanden hätten: Sowohl im zu Handen der Arbeitgeberin ausgefüllten Formular „Personal Data“, unterzeichnet am 17. November 2011 (act. I 49), als auch im bereits genannten, am 21. November 2014 unterzeichneten Formular „Personen- sicherheitsprüfung für Dritte“ (act. IA 109) gab der Versicherte unter „Le- benspartner/in“ bzw. als im Notfall zu kontaktierende Person die Klägerin an (wobei der Versicherte im Formular „Personal Data“ die Bezeichnung „Lebenspartner“ handschriftlich anbrachte [act. I 49]). Hätte der Versicherte – wie seitens der Beigeladenen vorgebracht – sich noch im September 2014 dahingehend geäussert, die Beziehung mit der Klägerin beenden zu wollen (vgl. pag. 146 Ziffer 7), stände dies in klarem Widerspruch zu seiner im November 2014 und damit unmittelbar vor seinem Ableben nach Aus- sen bekundeten Lebenspartnerschaft mit der Klägerin. Doch selbst, wenn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 15 er sich gegenüber Frau J.________ tatsächlich in dieser Form geäussert hätte, wäre das zwei Monate später erfolgte Bekenntnis zur Lebensge- meinschaft mit der Klägerin klarerweise als Ausdruck für deren Beständig- keit zu werten und die nämliche Äusserung erschiene vor diesem Hintergrund als blosse Kundgabe einer (allenfalls bestehenden) vorüber- gehenden Befindlichkeit. Soweit die Beklagte ferner vorbringt, es gehe im Rahmen der Personensicherheitsüberprüfung namentlich darum, den Ein- druck von Stabilität zu erwecken (pag. 108 Ziffer 24), so überzeugt dies bereits insofern nicht, als ein derartiger „Eindruck“ auch mittels Angabe einer anderen Person hätte vermittelt werden können, so denn – wie be- hauptet – damals eine anderweitige Beziehung zu einer anderen Frau be- standen hätte. Auch das Argument, eine Bezeichnung „WG-Partnerin“ fehle auf dem Formular, sticht nicht, ist die Bezeichnung „Lebenspartner/in“ (act. IB 122) doch eindeutig und hätte der Versicherte – bei Fehlen einer Le- bensgemeinschaft oder diesbezüglich unklaren Verhältnissen – das Feld leer gelassen. Im Übrigen wird – wie auch die Klägerin zu Recht ins Feld führt (vgl. pag. 168 Art. 55) – durch den Umstand allein, dass in einer (langjährigen) Part- nerschaft üblicherweise unterschiedliche Phasen der Beziehung durchlebt werden, der von der Rechtsprechung geforderte Ausschliesslichkeits- charakter nicht in Frage gestellt. Wenn – wie seitens der Beigeladenen vorgebracht wird – der Versicherte seit 2001 tatsächlich Drittbeziehungen zu anderen Frauen gehabt haben sollte, sich aber zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin getrennt hatte und dem Dargelegten zufolge auch keine objek- tiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich (unmittelbar) vor seinem Ableben hätte trennen wollen, so spricht gerade dies dafür, dass er trotz- dem an der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin festhielt und zu dieser stand respektive, dass die Nebenbeziehungen aus seiner Sicht nichts an dieser Lebensgemeinschaft geändert haben. 4.3 Als weiteres Indiz, welches für eine eheähnliche Lebensgemein- schaft spricht, ist die von der Klägerin am 24. November 2005 (act. I 20b) erstellte Patientenverfügung zu werten, mit deren Durchsetzung sie den Versicherten bei gegebenen Voraussetzungen beauftragte. Diese hatte die Unterlassung oder den Abbruch aller lebensverlängernden Massnahmen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 16 die strikte Beschränkung auf die Linderung von Schmerzen und Beschwer- den sowie den Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung in einem fort- geschrittenen Stadium von Demenz zum Gegenstand und betraf damit ei- nen höchstpersönlichen und sensiblen Bereich. Es wird weder geltend gemacht noch bestehen in den Akten Hinweise dahingehend, dass die Klä- gerin diese Patientenverfügung in der Zeit bis zum 13. Dezember 2014 widerrufen hätte. Die Tatsache, dass sie (u.a.) den Versicherten mit der Durchsetzung der Patientenverfügung betraute, spricht für eine enge affek- tive bzw. geistig-seelische Verbindung zwischen der Klägerin und dem Versicherten. 4.4 Die Klägerin bringt weiter vor, das Reisen sei die grosse gemein- same Leidenschaft gewesen. Auch anderweitig habe man gemeinsam an diversen Anlässen teilgenommen (pag. 13; 15). Demgegenüber macht die Beigeladene geltend, von Anfang an hätten zwischen der Klägerin und dem Versicherten keine gemeinsamen Interessen bestanden und die Freizeit sei getrennt gestaltet worden (act. I 17 S. 2). Abgesehen davon, dass es nicht gegen eine eheähnliche Lebensgemein- schaft spricht, wenn die Partner nicht sämtliche oder einen überwiegenden Teil der Interessen und Freizeitaktivitäten miteinander teilen, zeigt die Bei- geladene nicht auf und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise da- hingehend, worin die angeblich divergenten Interessen konkret bestanden haben sollen. Vielmehr beschränkt sich die Beigeladene im Wesentlichen auf den pauschalen Hinweis, der Versicherte sei „ein geselliger, lebensbe- jahender, aktiver Mensch“ gewesen, während die Klägerin nie etwas habe unternehmen wollen (act. I 17 S. 2). Dem widersprechend räumt die Beige- ladene jedoch gleichzeitig (und im Lichte der Aktenlage zu Recht; vgl. act. I 29, 42, 56, 72; IA 90) ein, Versicherter und Klägerin hätten jedes Jahr (und so auch in den Jahren 2010 bis 2014) gemeinsam (mit einem befreundeten Ehepaar) ihre mehrwöchigen ...ferien in ... verbracht (vgl. pag. 17 - 23; act. I 17 S. 2). Darüber hinaus ergibt sich aus den aufgelegten Beweismitteln, dass der Versicherte und die Klägerin – auch im hier interessierenden Zeit- raum vom 14. Dezember 2009 bis 13. Dezember 2014 – weitere verschie- dene Aktivitäten gemeinsam ausübten. Dabei kann offen bleiben, wie es sich mit der (von der Beklagten grundsätzlich bestrittenen [vgl. pag. 111 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 17 Ziffer 31]) beweisrechtlichen Relevanz und Nachvollziehbarkeit der diver- sen, von der Klägerin ins Recht gelegten Fotos, mit welchen sie zahlreiche gemeinsam besuchte Anlässe und vorgenommene Aktivitäten belegen will (vgl. pag. 76 Art. 24), im Einzelnen verhält (wobei immerhin zu bemerken ist, dass die Beklagte Änderungs- und Aufnahmedaten zu verwechseln scheint). Denn für die Zeit zwischen 2010 und 2014 sind – selbst unter gänzlicher Ausserachtlassung der eingereichten Fotos – zumindest die folgenden weiteren gemeinsamen Aktivitäten überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 2.3.3 vorne): 2010: - 3 Wochen Ferien in ... (act. I 35) - Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. I 37) 2012: - Reise nach ... (act. I 58) - Reise nach ... (act. I 62) - Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. I 65) 2013: - Reise nach ... (act. I 74 -76) - 3 Wochen Ferien in ... (act. IA 80) - Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. IA 85) 2014: - Sommeranlass des M.________ (act. IA 97) - Ferien auf ... (act. IA 102) - Unterhaltungsabend „...” in ... (act. IA 107) - (Geplantes) Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. IA 108) Mit den dargelegten gemeinsamen und insbesondere auch regelmässig ausgeübten Aktivitäten ist die Behauptung der Beigeladenen, es hätten keine gemeinsamen Interessen bestanden, widerlegt. Insgesamt sind die dokumentierten Aktivitäten als weiteres Indiz für die von der Klägerin gel- tend gemachte Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten bzw. für eine enge geistig-seelische Verbindung zu werten. 4.5 4.5.1 In wirtschaftlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, es sei ihr Lebenspartner gewesen, welcher die Wohnkosten und die Kosten des täg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 18 lichen Bedarfs getragen habe (pag. 77 Art. 25). Demgegenüber stellt sich die Beigeladene auf den Standpunkt, während der ganzen Dauer des Zu- sammenlebens seien der Versicherte und die Klägerin wirtschaftlich von- einander unabhängig gewesen; es habe von Anfang an jede wirtschaftliche Verflechtung gefehlt. Die Klägerin betreibe seit den achtziger Jahren in guter Lage in ... einen .... Zudem hätten sich beide Parteien hälftig den „Mietzins“ geteilt; die Haushaltskosten seien ebenfalls hälftig geteilt worden und jede Partei habe auch die auf sie entfallenden persönlichen Auslagen übernommen (act. I 17 S. 1). Die Beklagte bringt vor, die Klägerin habe sich anteilsmässig an den Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung und dem täglichen Leben beteiligt (pag. 52 Ziffer 19). 4.5.1.1 Aufgrund der Beweismittel act. IB 124a-f ist erstellt, dass der Ver- sicherte in den letzten fünf Jahren vor seinem Ableben jeweils monatlich Fr. 1‘600.-- auf ein auf seinen Namen und jenen der Klägerin lautendes gemeinsames Konto überwiesen hat, während keine entsprechenden Zah- lungen von Seiten der Klägerin ausgewiesen sind. Soweit die Beklagte hierzu vorbringt, die eingereichten Kontoauszüge bestätigten lediglich, dass der Versicherte seinen Anteil am Haushalt finanziert habe, jedoch würden weitere Kostenübernahmen seinerseits nicht behauptet (pag. 112 Ziffer 32), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn anders als die Beklagte damit suggeriert, ist durch die unbestrittenermassen erfolgten monatlichen Überweisungen eine nicht unerhebliche und regelmässige wirtschaftliche Unterstützung der Klägerin durch den Versicherten ausge- wiesen. Sodann folgt aus den Akten zwar, dass die Klägerin einen von ihrer Mutter im Februar 2012 geerbten Betrag von Fr. 19‘270.-- nicht auf ein Privatkon- to, sondern auf das gemeinsame Haushaltskonto überwiesen hatte (vgl. pag. 77 Art. 25; act. IB 124c, Kontoauszug Monat Februar 2012), was die Beklagte als Hinweis für eine massgebliche Beteiligung der Klägerin an den Haushaltskosten wertet (vgl. pag. 112 Ziffer 32 und 113 Ziffer 34). Tatsa- che ist aber auch, dass bereits im Folgemonat erhebliche Beträge, darunter ein solcher von Fr. 5‘000.-- zu Gunsten der Klägerin (act. IB 124c), abge- hoben wurden und – wie dargelegt – der Versicherte auch nach Anfall die- ser Erbschaft weiterhin monatlich Fr. 1‘600.-- auf das gemeinsame Konto Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 19 überwies. Unter diesen Umständen könnte somit – selbst wenn der Betrag von Fr. 19‘270.-- auch für gemeinsame Aufwendungen im Rahmen der Haushaltführung gedient haben sollte – aus dieser einmaligen Beteiligung nicht der Schluss gezogen werden, die Klägerin hätte sich im hier relevan- ten Beurteilungszeitraum vom 14. Dezember 2009 bis 13. Dezember 2014 massgeblich an den Haushaltskosten beteiligt. Ein solcher Schluss lassen auch die Vereinbarungen, welche Versicherter und Klägerin „über das ge- meinsame Haushalten“ trafen (vgl. Akten der Klägerin [IC] 139a-d) nicht zu, datieren diese doch allesamt vor Dezember 2009. Für eine enge wirtschaftliche Verflechtung spricht schliesslich auch der Umstand, dass die auf der Liegenschaft des Versicherten lastenden Schuldbriefe auch dazu dienten, die der Klägerin gewährten Kredite abzu- sichern (vgl. pag. 171 Art. 60). Dass der Versicherte sein Grundstück zu Gunsten der Klägerin als Sicherheit zur Verfügung stellte, ist wiederum ein starkes Indiz für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft. 4.5.1.2 Selbst jedoch, wenn – mit der Beklagten und der Beigeladenen (und entgegen dem hiervor Ausgeführten) – dem wirtschaftlichen Aspekt zu Lebzeiten des Versicherten der Indizwert für das Vorliegen einer eheähnli- chen Lebensgemeinschaft abzusprechen wäre und – wie sie implizieren – Versicherter und Klägerin den Lebensunterhalt jeweils autonom bestritten hätten, könnten die ersteren daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Denn diesfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine massgebliche Unterstützung der einen durch die andere Partei für den Nachweis einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht notwendig ist (vgl. E. 2.1.2 vorne). Nichts anderes hätte vorliegend zu gelten: Denn ginge man vorliegend davon aus, dass Klägerin und Versicherter, welche beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen (act. I 17 S. 1 mit Beilage Nr. 2) bzw. -gingen (act. I 2), ihre Lebenshaltungskosten jeweils getrennt bestritten, könnte für sich allein daraus nicht auch auf eine potentiell fehlende Unterstützung in materieller oder immaterieller Hinsicht im Beistandsfall (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB; E. 2.1.2 vorne) geschlossen werden (was hier aufgrund der beim Tod des Versicherten ausgerichteten Leistung [vgl. E. 4.5.2.1 hinten] nicht an- zunehmen ist). Vielmehr käme diesfalls dem wirtschaftlichen Kriterium für die Frage nach dem Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 20 ne ausschlaggebende Bedeutung zu. Mit Blick auf die Vorbringen der Be- klagten (pag. 112 Ziffer 32) ist es in grundsätzlicher Hinsicht denn auch nicht ungewöhnlich, dass Konkubinatspaare gemeinsame Aufwendungen für den Haushalt nach Massgabe ihres Einkommens anteilsmässig auftei- len, eine Vereinbarung hinsichtlich der gegenseitigen finanziellen Verpflich- tungen im Fall einer Trennung treffen und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen eines Konkubinatsvertrags schriftlich festhalten, wie es Versi- cherter und Klägerin jedenfalls in der Zeit vor Dezember 2009 taten (act. IC 139a-d). Wie hiervor dargelegt, ist eine solche Vereinbarung für den hier massgeblichen Zeitraum nicht aktenkundig (vgl. E. 4.5.1.1 vorne). Selbst aber, wenn sie weiterhin Gültigkeit gehabt hätte, liesse eine dergestalt – in Zeiten wirtschaftlicher Unabhängigkeit – getroffene Vereinbarung dem Dar- gelegten zufolge keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Frage nach dem Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu. In diesem Zu- sammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das massgebende Zusatzreglement im hier interessierenden Kontext keine gegenseitige Un- terstützungspflicht als (zusätzliches) Anspruchserfordernis vorsieht (vgl. E. 3.1 vorne). 4.5.2 Was schliesslich die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. deren Re- gelung nach dem Tod des Versicherten anbelangt, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: 4.5.2.1 Der Versicherte hatte bei der N.________ AG eine Lebensversi- cherung abgeschlossen. Das entsprechende Todesfallkapital im Betrag von Fr. 185‘619.80 wurde der Klägerin am 11. Februar 2015 ausbezahlt. In der Begründung wurde festgehalten, da der Versicherte keine direkten Nach- kommen gehabt habe, sei die Lebenspartnerin, welche mehr als fünf Jahre im Konkubinat mit dem Versicherten gelebt habe, begünstigt (act. IB 131). Zwar ist eine formelle Begünstigung der Klägerin seitens des Versicherten nicht aktenkundig (vgl. act. IA 117). Jedoch ist bemerkenswert, dass die Beigeladene einräumte, der Versicherte habe sie wissen lassen, bei sei- nem allfälligen Ableben werde das fällig werdende Todesfallkapital aus der nämlichen Police der Klägerin ausbezahlt (pag. 148 Ziffer 11). Damit ist erstellt, dass der Versicherte auch tatsächlich die Absicht hegte, die Kläge- rin im Falle seines Ablebens wirtschaftlich zu unterstützen. Die Beigelade- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 21 ne wendet hiergegen ein, der Versicherte habe diese Begünstigung nur deshalb gemacht, um sicherzustellen, dass die Klägerin den Geschäftskre- dit gegenüber der O.________ (vgl. Akten der Beigeladenen [act. III] 3 - 5) zurückzahlen könne; ansonsten hätte die Zwangsverwertung des Grunds- tücks an der ... gedroht, welches die Beigeladene vom Versicherten geerbt habe, weil der darauf lastende Schuldbrief auch zur Absicherung dieses Kredits gedient habe (pag. 148 Ziffer 11; 184 Ziffer 6). Dies überzeugt nicht: Zum einen hätte auch die Beigeladene im Falle einer Begünstigung den Geschäftskredit gegenüber der O.________ zurückzahlen können, um den Schuldbrief aus der Pfandhaft zu entlassen. Zum anderen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass zum Todeszeitpunkt des Versicherten im Dezember 2014 die Schuld der Klägerin gegenüber der O.________ Fr. 96‘000.-- betrug (act. IC 142), mithin lediglich ca. die Hälfte der Leistung der Lebensversicherung. Folglich bewirkte die Begünstigung weit mehr als die Sicherstellung der Rückzahlung des Geschäftskredits, wären der Kläge- rin damit auch nach Begleichung desselben noch knapp Fr. 90‘000.-- ver- blieben. 4.5.2.2 Sodann können Beklagte und Beigeladene aus dem Umstand, wonach der Versicherte gemäss Erbenschein vom 24. Januar 2015 der Einwohnerdienste ... eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, durch welche die gesetzliche Erbfolge nicht verändert und als einzige Erbin die Beigeladene anerkannt wurde (act. III 7; vgl. pag. 54 Ziffer 27), nichts zu ihren Gunsten ableiten: Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass Versi- cherter und Klägerin eine Vereinbarung für den Fall des Ablebens „einer Partei“ getroffen und sich in diesem Rahmen seit Anbeginn ihrer Beziehung gegenseitig diverse Gegenstände (u.a. ein ..., ein ... sowie ... und ...) ver- macht hatten (vgl. act. IB 129; IC 139a-d; pag. 80 Art. 29). Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. pag. 115 Ziffer 40) ist dies in Anbetracht des durch diese Sachlegate resultierenden und in der Folge auch versteu- erten Vermögensanfalls von immerhin Fr. 67‘562.-- (act. IB 130) durchaus als ein weiteres Indiz für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu werten. Umgekehrt stellt der Umstand, dass der Versicherte die Klägerin nicht zu- sätzlich mit seinen Liegenschaften bedacht hat (vgl. pag. 56 Ziffer 31), kein entscheidendes Moment gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft dar, begründet Eigentum an Liegenschaften doch neben Rechten auch erhebli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 22 che Pflichten, was insbesondere auf die (mehrere Mietparteien aufweisen- de [act. IB 127]) Liegenschaft an der ... zutraf. Wenn die Klägerin insoweit vorbringt, sie habe an diesen Liegenschaften kein Interesse gehabt (vgl. pag. 81 Art. 29; 83 Art. 33), so ist dies plausibel. Hinzu kommt, dass die Beigeladene die Liegenschaft an der ... offenbar „mit vielen Kindheitserin- nerungen“ verbindet und diese ihr gemäss eigenen Angaben „sehr viel“ bedeutet (pag. 184 Ziffer 6), was zusätzlich erklären würde, dass der Versi- cherte die Beigeladene insoweit als einzige Erbin hinterliess. 4.5.2.3 Ferner fällt entgegen der Beklagten (pag. 55 Ziffer 28) auch der Umstand, wonach der Versicherte hinsichtlich des Todesfallkapitals keine Begünstigungserklärung zu Gunsten der Klägerin im Sinne von Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Anhang 8 Zusatzreglement abgegeben hat, nicht massgeblich ins Gewicht: Erstellt ist, dass der Versicherte im Rahmen seiner früheren Anstellung bei der P.________ AG hinsichtlich des Todesfallkapitals eine Begünstigungserklärung zu Gunsten der Klägerin abgegeben hatte (vgl. act. I 33). Warum dies gegenüber der Beklagten nicht erfolgte, ist spekula- tiv. Festzuhalten ist jedoch, dass in Anbetracht einer – dem Dargelegten zufolge – im Übrigen klaren Indizienlage zu Gunsten des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Versi- cherten nicht ohne weiteres auf dessen fehlenden Willen zur Begünstigung seiner Lebenspartnerin geschlossen werden kann. Dies umso weniger, als die Begünstigungserklärung gemäss Zusatzreglement der Beklagten nicht als formelle Voraussetzung mit konstitutiver Wirkung ausgestattet ist (vgl. E. 3.2 hiervor), mithin der Versicherte – wollte er die Klägerin begünstigen – gar nichts vorzukehren hatte. Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle schliesslich anzumerken, dass der Klägerin auch seitens der Q.________ ein Todesfallkapital aus einem Vorsorgekonto der 3. Säule von Fr. 11‘246.88 ausbezahlt respektive die Klägerin von der Leistungser- bringerin als Lebenspartnerin in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Versicherten anerkannt wurde (vgl. act. IB 133 f.). Wohl ist der Beklagten beizupflichten, dass dieser Auszahlung im streitgegenständlichen Kontext keine präjudizierende Wirkung zukommt (vgl. pag. 115 Ziffer 42). Sie ist aber – in Würdigung aller Umstände – gleichwohl als ein Element im ge- samten Indizienspektrum zu betrachten, das eher für als gegen das Vorlie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 23 gen einer eheähnlichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Versi- cherten spricht. 4.5.3 Demnach sprechen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse – na- mentlich die regelmässige wirtschaftliche Unterstützung der Klägerin durch den Versicherten zu Lebzeiten sowie die Versicherungen und Legate zu Gunsten der Klägerin im Betrag von über Fr. 253‘000.-- – für den Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Klägerin. 4.6 Schliesslich macht die Beigeladene geltend, für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs sei allein die Lebensgemein- schaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Versicherten entschei- dend (vgl. pag. 144 Ziffer 2). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden: Es trifft zwar zu, dass die in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG vorgesehene und auch vorliegend massgebliche (vgl. E. 3.1 vorne) fünfjährige (ununterbro- chene) Mindestdauer der eheähnlichen Beziehung vor dem Ableben der versicherten Person notwendige Anspruchsvoraussetzung bildet (vgl. auch BBl 2000 2684 Ziffer 2.9.6.3). Erst dann – so die gesetzgeberische Gewichtung – ist eine Lebensgemeinschaft derart beständig, dass sie zu den beiden alternativen Anspruchstatbeständen (Unterstützung in erheblichem Masse; Unterhaltspflicht gegenüber einem oder mehreren gemeinsamen Kindern) gleichwertig ist (BGer 9C_118/2018 E. 4.1). Basie- rend auf dieser normativen Wertung ist weiter zu folgern, dass eine über die zeitliche Mindestanforderung hinausdauernde eheähnliche Lebensge- meinschaft beweisrechtlich nicht zum vornherein unbeachtlich ist, geht es doch stets um die Frage, ob aufgrund äusserer Indizien überwiegend wahrscheinlich (stets bezogen auf den fünfjährigen Zeitraum vor dem Tod der versicherten Person) auf den Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter geschlossen werden kann (vgl. E. 2.1.2 vorne). Dabei kann die Dauer der eheähnlichen Lebensgemeinschaft durchaus Aufschluss geben und ein erhebliches Indiz für die Loyalität und Verbundenheit der Partner untereinander und die Beständigkeit ihrer Beziehung zueinander darstellen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 24 Vorliegend verhält es sich nicht anders: Die eheähnliche Lebensgemeinschaft des Versicherten und der Klägerin dauerte bis zu dessen Hinschied 20 Jahre (vgl. pag. 13) und damit viermal länger als die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer. Selbst wenn der Versicherte in der Vergangenheit auch Drittbeziehungen zu anderen Frauen eingegangen sein sollte – was nicht belegt ist (vgl. E. 4.2.2 vorne) – so änderte dies nichts daran, dass beide Partner offensichtlich an ihrer eheähnlichen Lebensgemeinschaft festhielten respektive festhalten wollten. Dies deutet auf eine erhebliche Beständigkeit ihrer Partnerschaft und eine gefestigte affektive bzw. geistig-seelische Verbindung hin und ist damit – nachdem sich dem Dargelegten zufolge in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem
- Dezember 2009 und dem 13. Dezember 2014 nichts anderes ergibt – als weiteres (und gewichtiges) Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. c Zusatzreglement zu werten. 4.7 Demnach gelingt es Beklagter und Beigeladener nicht, die Darstel- lungen der Klägerin dergestalt zu erschüttern, dass ihre Sachbehauptun- gen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erschienen (vgl. E. 2.3.3 vorne). Indem die vorliegend im Recht liegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erlauben, sind von weiteren Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung keine zu- sätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Demnach ist zwischen dem Versicherten und der Klägerin eine Verbindung in körperlicher (vgl. E. 4.2.1 f. vorne), geistig-seelischer (vgl. E. 4.3 f. und 4.6 vorne) und auch in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. E. 4.5.2 und 4.5.3 vorne) überwiegend wahrscheinlich erstellt und sind die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. E. 3.1 und 4.1 f. vorne) im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. c Zusatzreglement erfüllt. Die Klägerin hat folglich Anspruch auf Ausrichtung des Todesfallkapitals im Betrag von Fr. 642‘787.60.
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 25 Die Klägerin beantragt weiter die Verzinsung des Todesfallkapitals gemäss reglementarischem Verzugszinssatz (pag. 27), d.h. zu 2.75% vom 1. Janu- ar 2015 bis am 31. Dezember 2015 sowie zu 2.25% seit dem 1. Januar 2016 (pag. 8; 69; 160). 5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Die zu bezahlenden Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389; Entscheid des BGer vom 21. Oktober 2014, 9C_418/2014, E. 4.1). 5.2 Eine reglementarische Vorgabe zum Beginn der Verzugszinspflicht existiert nicht. Art. 20 Abs. 1 Zusatzreglement bestimmt einzig, dass „Anspruch auf ein Todesfallkapital“ besteht, wenn eine versicherte Person vor dem Rücktrittsalter stirbt. Mangels präzisierender Bestimmungen im Zusatz- und Vorsorgereglement ist somit grundsätzlich das Datum des Ablebens des Versicherten (13. Dezember 2014 [act. IA 113 f.]) massgebend. Demnach ist die von der Klägerin ab dem 1. Januar 2015 geltend gemachte Zinsforderung (in zeitlicher Hinsicht) nicht zu beanstanden. 5.3 Gemäss Anhang 6 Zusatzreglement beträgt der Verzugszinssatz „BVG-Zins + 1.0%“ (act. I 5), was der Regelung in Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV [SR 831.425]) entspricht, wonach der Verzugszinssatz dem BVG- Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht. Demnach beläuft sich der Verzugszinssatz per 1. Januar 2015 (vgl. E. 5.2 vorne) auf 2.75% (1.75% + 1%), ab 1. Januar 2016 auf 2.25% (1.25% + 1.0%) und ab 1. Januar 2017 auf 2% (1.0% + 1.0% [vgl. Art. 12 lit. h-j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2; SR 831.441.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 26
- Zusammenfassend ist die Klage gutzuheissen und die Klägerin hat Anspruch auf Ausrichtung des Todesfallkapitals im Betrag von Fr. 642‘787.60 nebst Zins zu 2.75% ab 1. Januar 2015, 2.25% ab 1. Januar 2016 und 2% ab 1. Januar 2017.
- 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 7.2 Da das BVG keine Regelung über die Parteikosten im kantonalen Klageverfahren enthält, ist die Frage aufgrund der kantonalen Prozess- rechtsbestimmungen zu beurteilen. Nach Art. 109 Abs. 1 VRPG sind die Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verle- gen. Die anwaltlich vertretene, vollständig obsiegende Klägerin hat An- spruch auf eine Parteientschädigung. Beklagte und Beigeladene haben als unterliegende Parteien keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.3 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen (pag. 143 Ziffer 4) ist mit der Beiladung im Falle des Unterliegens mit – wie hier – eigenen Anträ- gen (vgl. pag. 144) die Kostenpflicht verbunden, wobei zu etwas anderem als zu Kosten Beigeladene nicht verurteilt werden können (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 14 N. 7). Indessen schliesst der Be- griff der Kosten sowohl (vorliegend nicht erhobene) Verfahrenskosten (vgl. E. 7.1 vorne) als auch Parteikosten mit ein (MERKLI/AESCHLI-MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 102 N. 5). Demnach haben Beklagte und Beigeladene die Parteikosten der Klägerin je zur Hälfte zu tragen. 7.4 Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Be- messung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 27 Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be- schwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Ta- rifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV [BSG 168.811]) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 13 PKV beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz. Ein Zuschlag von bis zu 100% auf das Honorar wird gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV bei Verfahren gewährt, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. 7.5 7.5.1 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 weist Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 86 Stunden, ein Honorar von Fr. 43‘280.--, Auslagen von Fr. 3‘131.50 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 3‘684.-- (8% auf Fr. 36‘772.30 [Fr. 2‘941.80] sowie 7.7% auf Fr. 9‘639.20 [Fr. 742.20]), insgesamt ausmachend einen Aufwand von Fr. 50‘095.50, aus. Dabei beruft er sich auf Art. 12 i.V.m. Art. 5 PKV. Diese Bestimmun- gen gelangen hier jedoch nicht zur Anwendung, bildet doch für die Festset- zung des Honorars vorliegend Art. 13 PKV den Ausgangspunkt, welcher den massgeblichen Tarif in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be- schwerdeverfahren im Sinne einer lex specialis innerhalb der Verwaltungs- rechtssachen abschliessend regelt (vgl. E. 7.4 vorne). 7.5.2 Das vorliegende Verfahren gestaltete sich in Bezug auf die Sammlung und die Zusammenstellung sowie Würdigung des Beweismaterials als sehr umfangreich und zeitraubend. Demgegenüber erwiesen sich die aufgeworfenen Rechtsfragen als wenig komplex. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 28 Schliesslich war der Schriftenwechsel mit Klage (pag. 7 - 28), Replik (pag. 68 - 86) und Schlussbemerkungen (pag. 159 - 172) umfangmässig durchschnittlich, die jeweiligen Rechtsschriften jedoch – allein bezogen auf die strittigen Punkte – ausführlich. Anzufügen ist schliesslich, dass der Umstand, wonach die Klägerin die Klage beim örtlich unzuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichte, den Aufwand nicht beeinflusst hat. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, vom Maximum des Tarifrahmens von Fr. 11'800.-- auszugehen und einen Zuschlag gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV von 50% zu gewähren (Fr. 5‘900.--; vgl. E. 7.4 vorne), womit ein Honorar von Fr. 17‘700.-- resultiert. 7.5.3 Sodann macht die Klägerin Auslagen von Fr. 3‘131.50 geltend, bestehend aus Fr. 3‘001.-- für 3‘001 Fotokopien sowie Fr. 130.50 für Porti, Telefon-, Mail- und Faxspesen. Kosten von einem Franken pro Kopie sind indessen nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 6. Juli 2011, VGE 100 2010 238, E. 8.2.2). In diesem Zu- sammenhang ist auf Ziffer 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 vom
- November 2016 des Obergerichts betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht zu verweisen, welche einen Aufwand von 40 Rappen pro (notwendige) Kopie vorsieht. Zudem wurde der mit prozessleitender Verfügung vom 12. De- zember 2018 geforderten Substanziierungspflicht insoweit nicht nachge- kommen, als aus der Kostennote nicht ersichtlich ist, wie sich die (erhebliche) Anzahl von 3‘001 Fotokopien begründet. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten insoweit auf Fr.1‘500.-- (entsprechend 50 Rappen pro Kopie) zu reduzieren, womit die Auslagen auf insgesamt Fr. 1‘630.50 (Fr. 1‘500.-- + Fr. 130.50) festzusetzen sind. 7.5.4 Der massgebliche Mehrwertsteuersatz betrug bis am 31. Dezem- ber 2017 8% (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20, in der bis am 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung); seit dem
- Januar 2018 beläuft sich der Normalsatz auf 7.7% (Art. 25 Abs. 1 MWSTG, in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Höhe der Mehrwertsteuer nach Massga- be der in der Honorarnote vom 21. Dezember 2018 erfolgten betragsmäs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 29 sigen Aufteilung des in Rechnung gestellten Aufwands (vgl. S. 3) – mithin im Verhältnis 80% zu 20% – aufzuschlüsseln. Entsprechend sind 80% des vorliegend zu vergütenden Parteikostenersatzes (bestehend aus Honorar und notwendigen Auslagen [vgl. Art. 2 PKV]) zum Normalsatz von 8% und 20% davon zum Normalsatz von 7.7% zu vergüten. Ausgehend vom Honorar (Fr. 17‘700.--; vgl. E. 7.5.2 vorne) und den Ausla- gen (Fr. 1‘630.50; vgl. E. 7.5.3 vorne) beziffert sich der Parteikostenersatz für die Zeit bis am 31. Dezember 2017 auf Fr. 16‘701.55 (Fr. 14‘160.-- [80% von Fr. 17‘700.--] + Fr. 1‘132.80 [8% von Fr. 14‘160.--] + Fr. 1‘304.40 [80% von Fr. 1‘630.50] + Fr. 104.35 [8% von Fr. 1‘304.40]). Für die Zeit ab 1. Ja- nuar 2018 beläuft sich der Parteikostenersatz auf Fr. 4‘163.80 (Fr. 3‘540.-- [20% von Fr. 17‘700.--] + Fr. 272.60 [7.7% von Fr. 3‘540.--] + Fr. 326.10 [20% von Fr. 1‘630.50] + Fr. 25.10 [7.7% von Fr. 326.10]). 7.6 Zusammenfassend wird der Parteikostenersatz auf Fr. 20‘865.35 (inkl. Auslagen und MWSt; Fr. 16‘701.55 + Fr. 4‘163.80) festgesetzt. Davon haben Beklagte und Beigeladene je die Hälfte, ausmachend je Fr. 10‘432.70, zu tragen (vgl. E. 7.3 vorne). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 642‘787.60 nebst Zins zu 2.75% ab 1. Januar 2015, 2.25% ab
- Januar 2016 und 2% ab 1. Januar 2017 zu bezahlen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beklagte und die Beigeladene haben der Klägerin die Parteikosten von Fr. 20‘865.35 (inkl. Auslagen und MWSt) je zur Hälfte, ausma- chend je Fr. 10‘432.70, zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 30
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt Dr. D.________ z.H. der Beklagten - Fürsprecher Dr. iur. F.________ z.H. der Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 68 BV FUE/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Januar 2019 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Pensionskasse C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Beklagte E.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. F.________ Beigeladene betreffend Klage vom 14. Dezember 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene G.________ selig (nachfolgend Versicherter) war ab 1. Dezember 2011 bei der H.________ GmbH angestellt und dadurch bei der C.________ (nachfolgend Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorge- versichert (Akten der A.________ [nachfolgend Klägerin; act. I] 2 f.). Am
13. Dezember 2014 verstarb der Versicherte (Akten der Klägerin [act. IA] 113 f.). Die Pensionskasse richtete der Schwester des Verstorbenen, E.________ (nachfolgend Beigeladene), am 24. März 2015 ein Todesfall- kapital in der Höhe von Fr. 642‘787.60 aus (Akten der Pensionskasse [act. II] 7/3 f.). Derweil verneinte sie gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen bzw. eines Todesfallkapitals (act. I 6; 8). B. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 liess die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage erheben (Gerichtsakten, pag. 7 - 28). Sie stellt das folgende Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 642‘747.60 zzgl. Zins zu 2.75% vom 1. Januar 2015 bis am 31. De- zember 2015 sowie einem solchen zu 2.25% seit dem 1. Januar 2016 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Zur Begründung macht die Klägerin zusammengefasst geltend, es sei er- stellt, dass sie während fünf Jahren vor dem Hinschied des Versicherten mit diesem eine Lebensgemeinschaft im Sinne der massgebenden regle- mentarischen Bestimmungen bzw. Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG geführt und demnach einen Anspruch auf Ausrichtung des Todesfallkapitals habe, wel- cher jenem der Schwester, E.________, vorgehe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 3 Mit Klageantwort vom 23. März 2017 (pag. 45 - 58) stellt die Beklagte, ver- treten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer- zuschlag, zu Lasten der Klägerin. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Existenz einer Lebens- gemeinschaft des Versicherten mit der Klägerin während der letzten fünf Jahre vor dessen Tode sei nicht erstellt. Mit Replik vom 6. Juli 2017 (pag. 68 - 86) und Duplik vom 12. Oktober 2017 (pag. 98 - 121) halten Klägerin und Beklagte an ihren bisherigen Rechtsbe- gehren und Standpunkten fest. Mit (unangefochten gebliebenem) Beschluss vom 17. November 2017 (BV.2016.00106 [pag. 126 - 132]) trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die „Beschwerde“ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2018 (pag. 133 f.) lud der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung, E.________ zum Verfahren bei und gewähr- te ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (pag. 142 - 150) stellt die Beigeladene, ver- treten durch Fürsprecher Dr. F.________, die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Der Beigeladenen sei eine angemessene Parteientschädigung zuzu- sprechen. Zur Begründung macht die Beigeladene zusammengefasst geltend, entge- gen der klägerischen Darstellung habe zwischen der Klägerin und dem Versicherten im massgeblichen Zeitraum keine eheähnliche Lebensge- meinschaft bestanden. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2018 (pag. 151 f.) gewährte der Instruktionsrichter der Klägerin und der Beklagten die Möglichkeit zur Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 4 reichung von Schlussbemerkungen, wovon die Klägerin mit Eingabe vom
3. September 2018 (pag. 159 - 172) Gebrauch machte, während die Be- klagte auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Eingabe vom 5. Juni 2018; pag. 153). Mit prozessleitender Verfügung vom 5. September 2018 (pag. 175 f.) stellte der Instruktionsrichter die Eingaben vom 5. Juni und 3. September 2018 den Verfahrensbeteiligten zu. Mit Eingabe vom 28. September 2018 (pag. 181 - 188) bestätigt die Beige- ladene die gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunkte. Die Beklagte schloss sich deren Ausführungen in ihrer gleichentags datierten Eingabe (pag. 189) ausdrücklich an. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2018 liess der Instruktions- richter die Eingaben vom 28. September 2018 den Verfahrensbeteiligten zukommen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 14. Dezember 2016 (pag. 7 - 28) geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesge- setzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Weiteren entspricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozess-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 5 fähig und der Rechtsvertreter der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). 1.2 Die Klägerin hat im Rahmen des klageweise gestellten und in der Replik vom 6. Juli 2017 sowie in den Schlussbemerkungen vom 3. Sep- tember 2018 jeweils bestätigten Rechtsbegehrens die Ausrichtung eines Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 642‘747.60 (nebst Zins) beantragt (vgl. pag. 8; 69; 160). Aus der Klagebegründung, welche für die Auslegung der Rechtsbegehren zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 144 V 120 E. 1.1 S. 122), geht jedoch hervor, dass die Klägerin effektiv einen Betrag von Fr. 642‘787.60 (nebst Zins) verlangt (vgl. pag. 27 Art. 13). Dieser Betrag, der dem an die Beigeladene ausgerichteten Todesfallkapital entspricht (act. II 7/3 f.), ist demnach massgebend. Streitig und zu prüfen ist somit der An- spruch der Klägerin auf das Todesfallkapital von Fr. 642‘787.60 nebst Ver- zugszinsen und dabei insbesondere die Frage, ob zwischen der Klägerin und dem Versicherten in den letzten fünf Jahren vor dessen Ableben eine Lebensgemeinschaft bestanden hat. 1.3 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 6 und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a). 2.1.2 Unter dem Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob aufgrund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Oktober 2017, 9C_193/2017, E. 7.4.3; LUCREZIA GLANZMANN-TARNUTZER, Die Lebens- partnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, AJP 2014 S. 1150). 2.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1.1 vorne) Gebrauch und regelte den Anspruch auf ein Todesfallkapital im „Vorsorgereglement“ (nachfolgend Vorsorgereglement) vom 1. Januar 2013 (act. I 4) in Art. 20 – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt (S. 18): „1 Beim Tod einer aktiven versicherten Person oder eines Bezügers einer In- validenrente wird ein Todesfallkapital fällig. […]. 2 Anspruchsberechtigt auf das Todesfallkapital sind, unabhängig vom Erb- recht, die Hinterlassenen in nachstehender Reihenfolge (vorbehalten bleibt eine schriftliche Erklärung gemäss Abs. 3):
a. der Ehegatte, bei dessen Fehlen
b. die Kinder, welche Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 19 haben; bei deren Fehlen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 7
c. natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Todes von der aktiven versi- cherten Person oder vom Bezüger einer Invalidenrente in erheblichem Mas- se unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der verstorbenen Per- son in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt ei- nes oder mehrerer Kinder der verstorbenen Person aufkommen muss; bei deren Fehlen
d. die Kinder, welche die Voraussetzungen nach Bst b nicht erfüllen, die El- tern oder die Geschwister; bei deren Fehlen
e. die übrigen gesetzlichen Erben. 3 Die aktive versicherte Person oder der Bezüger einer Invalidenrente kann in einer schriftlichen Erklärung zuhanden der Pensionskasse die Rangordnung der Begünstigtengruppen gemäss Abs. 2 Bst. a, b und c ändern und/oder fest- legen, welche Personen innerhalb der Gruppen zu begünstigen sind und zu welchen Teilen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. […].“ Sodann bestimmt das Zusatzreglement Plan 2011 (nachfolgend Zusatzre- glement) vom 1. Januar 2013 (act. I 5) unter dem Titel „Todesfallkapital“ – soweit vorliegend von Interesse – Folgendes (S. 12): „1 Stirbt eine versicherte Person vor dem Rücktrittsalter, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. 2 Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung (vorbehalten bleibt eine schriftliche Begünstig- tenerklärung):
a. Der Ehegatte; bei dessen Fehlen
b. die Kinder, welche Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 19 haben, bei deren Fehlen
c. Natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letz- ten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kin- der aufkommen muss, bei deren Fehlen
d. Die Kinder, sofern diese nicht schon unter Ziff. b fallen; die Eltern und Ge- schwister.
e. Die übrigen gesetzlichen Erben. 3 Die versicherte Person kann zuhanden der Geschäftsführung der Pensions- kasse schriftlich festlegen (vgl. Anhang 8), welche Personen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträ- gen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. […].“
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 8 2.3 2.3.1 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Diese Bestimmung verteilt die Beweislast für alle Forderungsstreitigkeiten gestützt auf Bundesrecht und legt fest, welche Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Überdies leitet sich daraus das Recht auf Beweis und Gegenbeweis von noch nicht erstellten rechtserheblichen Tatsachen ab. Art. 8 ZGB regelt aber nicht die Beweiswürdigung und schliesst insbesondere eine antizipierende Beweiswürdigung nicht aus (Entscheid des BGer vom 3. April 2014, 9C_915/2013, E. 2). 2.3.2 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (BGer 9C_915/2013, E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört vor allem die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsa- chenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behaup- tungs- und Beweislast führen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien durch Anwälte ver- treten sind (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). 2.3.3 Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 115 V 133 E. 8b S. 142; Entscheid des BGer vom 20. Oktober 2015, 9C_205/2015, E. 3.2.2). 2.3.4 Kann der überlebende Partner ein mindestens fünfjähriges Konkubinat bzw. eine Lebensgemeinschaft nachweisen, gilt die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 9 Tatsachenvermutung, dass es sich um eine Schicksalsgemeinschaft ähnlich einer Ehe gehandelt hat. Es ist alsdann Sache der Gegenpartei zu beweisen, das Konkubinat sei nicht so eng und stabil gewesen, dass die Konkubinatspartner voneinander Beistand und Unterstützung ähnlich einer Ehe erwarten konnten (vgl. ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kom- mentar, 3. Aufl. 2013, S. 81 Rz. 12; Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2009, 9C_680/2009, E. 1.3). Für das Gelingen dieses Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird und damit die Sachbehauptungen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.4 S. 326). 3. 3.1 Die Klägerin begründet den geltend gemachten Anspruch auf Aus- richtung des Todesfallkapitals an sie damit, mit dem verstorbenen Versi- cherten (mindestens) die letzten fünf Jahre bis zu dessen Ableben ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt zu haben. Dabei beruft sie sich auf Art. 20 Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements (act. I 4 S. 18) bzw. des Zusatzreglements (act. I 5 S. 12; vgl. pag. 11). Das Zusatzreglement richtet sich gemäss dessen Art. 1 Satz 1 an alle ver- sicherten Personen, die ab dem 1. April 2011 der Beklagten beitraten, was auf den Versicherten zutraf (act. I 3). Ferner wurden mit dem Zusatzregle- ment diverse Artikel des Vorsorgereglements ersetzt (vgl. Art. 1 Satz 3), so auch dessen Art. 20, welcher hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfall- kapital die Begünstigungsordnung regelt. Demnach ist im streitgegenständ- lichen Kontext (vgl. E. 1.2 vorne) allein Art. 20 Abs. 2 lit. c des Zusatzreglements (act. I 5 S. 12) massgebend. Diese Bestimmung stimmt im Wortlaut („oder die Person, die mit ihr [der versicherten Person] in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemein- schaft geführt hat“) mit Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG („oder die Person, die mit diesem [dem Versicherten] in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat“) weitgehend und inhaltlich vollständig überein. Damit wurden die gesetzlichen Vorgaben von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG ausgeschöpft und für die Auslegung des Begriffs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 10 der „Lebensgemeinschaft“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. c Zusatzreglement ist auf die Rechtsprechung zu Art. 20a BVG (vgl. E. 2.1.2 vorne) abzustellen, weil sich weder im Zusatzreglement Hinweise dafür ergeben noch seitens der Beklagten und/oder der Beigeladenen geltend gemacht wird, dass reglementarisch insoweit von einem restriktiveren Begriff auszugehen wäre. 3.2 Aufgrund der in Art. 20 Abs. 2 lit. a-e Zusatzreglement massgeblichen und rechtsprechungsgemäss zwingend zu beachtenden Kaskadenfolge bei der Begünstigungsordnung (BGE 142 V 233 E. 1.1 S. 235) steht überdies fest, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin jenem der Beigeladenen in der Rangfolge grundsätzlich vorgeht (vgl. lit. c und e). Dies bestreitet auch die Beklagte nicht (act. I 15; vgl. auch pag. 50 Ziffer 14 i.V.m. pag. 11 Art. 2). Im Weiteren folgt aus den Akten und anerkennt auch die Klägerin (pag. 81 Art. 30), dass der Versicherte keine Begünstigungserklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals abgegeben hat (vgl. Zusatzreglement Anhang 8 [act. I 5]). Eine reglementarisch vorgeschriebene Willenserklärung zur Begünstigung im Sinne eines formellen Anspruchserfordernisses mit konstitutiver Wirkung (vgl. BGE 142 V 233 E. 2.1 S. 237) ist vorliegend nicht vorgesehen und solches wird auch von keiner Seite behauptet, so dass aus deren Fehlen nichts zu Gunsten der Beklagten (oder der Beigeladenen) abgeleitet werden kann. Der Umstand einer zu Lebzeiten nicht erfolgten Begünstigungserklärung wird jedoch im Rahmen der materiellen Beweiswürdigung wieder aufzugreifen sein (vgl. E. 4.5.2.3 hinten). Schliesslich ist die massliche Festsetzung des Todesfallkapitals in der Höhe von Fr. 642‘787.60 zu Recht nicht bestritten. 4. Zu prüfen ist jedoch, ob die Klägerin mit dem Versicherten fünf Jahre unmittelbar (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Oktober 2018, 9C_118/2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 4.2) und ununterbrochen vor dessen Ableben eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 2.1.2 vorne) geführt hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 11 4.1 Aus den Akten und insbesondere aus den Wohnsitzbescheinigungen der Stadt ... vom 26. November 2015 (act. I 19) folgt, dass der Versicherte und die Klägerin, welche gemäss Angaben in der Klage seit September 1994 ein Paar waren (pag. 13), ab dem 1. Juli 1995 gemeinsam in der Eigentumswohnung des Versicherten (vgl. Akten der Klägerin [act. IB] 119; pag. 13) am ... in ... lebten. Weiter geht aus dem vom Versicherten am 21. November 2014 und damit nur drei Wochen vor seinem Tod unterzeichneten Formular „Personensicherheitsprüfung für Dritte (militärische Projekte)“ (act. IB 122) hervor, dass es sich – jedenfalls was den vorliegend massgebenden Zeitraum vom 14. Dezember 2009 bis
13. Dezember 2014 betrifft – um seinen einzigen Wohnsitz gehandelt hat. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem in Anwesenheit der Beigeladenen verfassten Siegelungsprotokoll der Gemeinde ... vom 18. Dezember 2014 (act. IA 113). Zwar geht unter anderem aus diesem Dokument hervor, dass der Versicherte an der ... in ... über eine weitere Liegenschaft verfügte. Soweit die Beklagte jedoch suggeriert, es habe sich dabei um eine vom Versicherten selbstgenutzte Zweitwohnung gehandelt (vgl. pag. 53 Ziffer 25), überzeugt dies mit Blick auf den von der Klägerin eingereichten Mieterspiegel nicht, woraus hervorgeht, dass die Wohnungen der nämlichen Liegenschaft in den fünf Jahren vor dem Ableben des Versicherten durchwegs vermietet waren (act. IB 127). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten noch wird geltend gemacht, dass die entsprechenden Angaben im Mieterspiegel unzutreffend wären; gegenteils verweist auch die Beklagte (wenngleich in anderem Zusammenhang) darauf (pag. 116 Ziffer 46). Soweit sie weiter vorbringt, der Versicherte habe diese Adresse auch noch anderweitig, z.B. im Club I.________ verwendet, so trifft dies zwar zu (vgl. act. IB 128), doch lässt sich daraus nichts Wesentliches zu ihren Gunsten ableiten, zumal auch die Klägerin auf dem Mitgliederverzeichnis unter derselben Adresse figuriert. Der von der Beklagten als solcher bezeichnete „Raum zu Mutmassungen“ hinsichtlich des Verwendungszwecks der Liegenschaft an der ... (pag. 114 Ziffer 38) wird denn auch nicht weiter substanziiert und ist folglich nicht geeignet, Zweifel am Bestand einer ungeteilten Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung und damit einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Versicherten zu wecken.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 12 4.2 4.2.1 Im Weiteren ist anhand der Angaben der Klägerin sowie der vom
9. August 2014 datierenden (Aufnahmedatum; vgl. act. IB 123) Fotos der gemeinsamen Wohnung, auf welchen lediglich ein Schlafzimmer und ein Bett ersichtlich sind (act. IA 100), auch von einer sogenannten Bettgemeinschaft auszugehen. Dies lässt entgegen der Beigeladenen (vgl. act. I 17 S. 5; pag. 145 Ziffer 4, 146 Ziffer 6 f.) und der Beklagten (pag. 49 Ziffer 12) nicht auf eine „WG-mässige“ Beziehung schliessen. Auch wenn es – der Auffassung der Beklagten folgend – Wohngemeinschaften geben mag, in welchen nur ein Schlafzimmer vorhanden ist (pag. 119 Ziffer 56), so ist es doch im Rahmen einer Wohngemeinschaft – verstanden als Gruppe von Personen, die als Gemeinschaft (mit gemeinsamem Haushalt) ein Haus oder eine Wohnung bewohnen (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., S. 1102) – nicht üblich, im selben Bett zu schlafen. Dass zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine über das blosse Zusammenleben hinausgehende (intime) Beziehung bestand, ist auch aufgrund der Fotoaufnahmen vom Oktober 2006 (betreffend Ferien in ...) erkennbar (act. I 22d). Dabei wird nicht verkannt, dass die fraglichen Aufnahmen vor dem hier massgeblichen Beurteilungszeitraum entstanden. Dennoch sind sie – mangels konkreter gegenteiliger Hinweise in den Akten
– als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass auch in der folgenden Zeit zwischen der Klägerin und dem Versicherten mehr als nur eine blosse Wohngemeinschaft bestanden hat, was sich denn auch aus den im Dezember 2012 – im Rahmen einer Alltagssituation – gegenseitig geäusserten Liebesbekundungen ergibt (vgl. act. I 69). 4.2.2 Die Beigeladene macht geltend, der Versicherte habe „intime Beziehungen mit anderen Frauen, unter anderem mit Frau J.________ und Frau K.________“ gehabt (pag. 145 Ziffer 4); ferner habe er sich gegenüber der Beigeladenen dahingehend geäussert, „die Beziehung zur Klägerin gänzlich aufzulösen“ (pag. 146 Ziffer 6). Im ausschliesslich auf den Angaben der Beigeladenen basierenden „Factsheet“ (vgl. pag. 185
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 13 Ziffer 9) vom 7. Dezember 2015 (act. I 17) wird weiter die Behauptung aufgestellt, die Beziehung mit Frau J.________ sei in der Zeit von 2001 bis 2009 unterhalten worden. Mit dieser Freundin habe der Versicherte schon in jungen Jahren eine Partnerschaft unterhalten und 2001/2002 in ... eine Wohnung gemietet, um diese Beziehung intensiv pflegen zu können. Frau J.________ sei bis zu seinem Tod Vertrauensperson geblieben. Später habe der Versicherte eine intime Beziehung zu Frau K.________ aufge- baut, die ab Dezember 2010 sehr eng geworden sei. Mit Frau K.________ habe der Versicherte verschiedene Urlaube (..., ..., ..., ... etc.) verbracht. lm Sommer 2014 habe der Versicherte ihr seine Liebe gestanden. Auch habe er gegenüber Frau K.________ angegeben, Prostituierte aufgesucht zu haben (S. 2). Die Beklagte macht sich den Standpunkt der Beigeladenen unter Hinweis auf deren Behauptungen ebenfalls zu eigen (pag. 57 Ziffer
33) und bringt weiter vor, die Klägerin habe die „regelmässigen, langdauernden und stabilen Drittbeziehungen“ des Versicherten nicht widerlegen können (pag. 109). Die Klägerin hielt hierzu fest, sie habe auf dem gemeinsamen ungesicherten Computer effektiv den Namen von Frau K.________ entdeckt; es hätten sich aber keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass der Versicherte mit ihr eine Beziehung gepflegt habe. Vielmehr habe es sich um einen geschäftlichen Kontakt gehandelt (pag. 168 Art. 54), was die Beigeladene ohne weitere Begründung wiederum bestreitet (pag. 185 Ziffer 10). Zunächst ist festzuhalten, dass den Akten keinerlei objektive Hinweise zu entnehmen sind, welche darauf schliessen lassen, dass sich der Versicherte von der Klägerin je getrennt hätte respektive sich innerhalb des hier massgeblichen fünfjährigen Beurteilungszeitraums hätte trennen wollen. Die gegenteiligen, im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Behauptungen sind allesamt unbelegt. Auch wenn grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. E. 2.3.1 f. vorne), so ist dennoch festzustellen, dass insbesondere keinerlei Belege für die angeblich in ... gemietete Wohnung – welche der Beziehungspflege mit Frau J.________ gedient haben soll – sowie die angeblich gemeinsam mit Frau K.________ verbrachten Ferien ins Recht gelegt wurden, obgleich sowohl Frau J.________ wie auch Frau K.________ die Beigeladene nach Bekanntwerden des Todes des Versicherten „spontan“ kontaktiert und über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 14 die unterhaltenen Beziehungen berichtet haben sollen (pag. 185 Ziffer 9) und es dieser demnach möglich gewesen sein sollte, entsprechende Beweismittel beizubringen. Wie die Beigeladene insoweit selber zutreffend festhält (pag. 143 Ziffer 3), erlangte sie im vorliegenden Verfahren Parteistellung und konnte im Rahmen des Streitgegenstandes Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen (Art. 14 VRPG; vgl. auch MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 14 N. 5), wovon sie jedoch – obgleich anwaltlich vertreten – in Bezug auf die Geltendmachung der angeblichen Drittbeziehungen des Versicherten zu anderen Frauen trotz Mitwirkungs- und daraus fliessender Substanziie- rungspflicht (vgl. E. 2.3.2 vorne) keinen Gebrauch machte. Bestehen dem Dargelegten zufolge keine konkreten Hinweise, welche auf die behaupteten Drittbeziehungen und/oder eine vom Versicherten in Erwägung gezogene Trennung im hier massgeblichen Zeitraum schliessen lassen, besteht kein Anlass, die gegenteiligen klägerischen Vorbringen in Frage zu stellen. 4.2.3 Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen – insbesondere von den beantragten Zeugeneinvernahmen (vgl. pag. 51, 145) – ist in antizipier- ter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3.1 vorne) abzusehen, da sich an diesem Ergebnis auch dann nichts änderte, wenn die behaupteten Drittbeziehun- gen – soweit sie überhaupt den vorliegend massgebenden Zeitraum beträ- fen, was jedenfalls in Bezug auf die angebliche Beziehung zu Frau J.________ äusserst fraglich scheint – bestanden hätten: Sowohl im zu Handen der Arbeitgeberin ausgefüllten Formular „Personal Data“, unterzeichnet am 17. November 2011 (act. I 49), als auch im bereits genannten, am 21. November 2014 unterzeichneten Formular „Personen- sicherheitsprüfung für Dritte“ (act. IA 109) gab der Versicherte unter „Le- benspartner/in“ bzw. als im Notfall zu kontaktierende Person die Klägerin an (wobei der Versicherte im Formular „Personal Data“ die Bezeichnung „Lebenspartner“ handschriftlich anbrachte [act. I 49]). Hätte der Versicherte
– wie seitens der Beigeladenen vorgebracht – sich noch im September 2014 dahingehend geäussert, die Beziehung mit der Klägerin beenden zu wollen (vgl. pag. 146 Ziffer 7), stände dies in klarem Widerspruch zu seiner im November 2014 und damit unmittelbar vor seinem Ableben nach Aus- sen bekundeten Lebenspartnerschaft mit der Klägerin. Doch selbst, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 15 er sich gegenüber Frau J.________ tatsächlich in dieser Form geäussert hätte, wäre das zwei Monate später erfolgte Bekenntnis zur Lebensge- meinschaft mit der Klägerin klarerweise als Ausdruck für deren Beständig- keit zu werten und die nämliche Äusserung erschiene vor diesem Hintergrund als blosse Kundgabe einer (allenfalls bestehenden) vorüber- gehenden Befindlichkeit. Soweit die Beklagte ferner vorbringt, es gehe im Rahmen der Personensicherheitsüberprüfung namentlich darum, den Ein- druck von Stabilität zu erwecken (pag. 108 Ziffer 24), so überzeugt dies bereits insofern nicht, als ein derartiger „Eindruck“ auch mittels Angabe einer anderen Person hätte vermittelt werden können, so denn – wie be- hauptet – damals eine anderweitige Beziehung zu einer anderen Frau be- standen hätte. Auch das Argument, eine Bezeichnung „WG-Partnerin“ fehle auf dem Formular, sticht nicht, ist die Bezeichnung „Lebenspartner/in“ (act. IB 122) doch eindeutig und hätte der Versicherte – bei Fehlen einer Le- bensgemeinschaft oder diesbezüglich unklaren Verhältnissen – das Feld leer gelassen. Im Übrigen wird – wie auch die Klägerin zu Recht ins Feld führt (vgl. pag. 168 Art. 55) – durch den Umstand allein, dass in einer (langjährigen) Part- nerschaft üblicherweise unterschiedliche Phasen der Beziehung durchlebt werden, der von der Rechtsprechung geforderte Ausschliesslichkeits- charakter nicht in Frage gestellt. Wenn – wie seitens der Beigeladenen vorgebracht wird – der Versicherte seit 2001 tatsächlich Drittbeziehungen zu anderen Frauen gehabt haben sollte, sich aber zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin getrennt hatte und dem Dargelegten zufolge auch keine objek- tiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich (unmittelbar) vor seinem Ableben hätte trennen wollen, so spricht gerade dies dafür, dass er trotz- dem an der Lebensgemeinschaft mit der Klägerin festhielt und zu dieser stand respektive, dass die Nebenbeziehungen aus seiner Sicht nichts an dieser Lebensgemeinschaft geändert haben. 4.3 Als weiteres Indiz, welches für eine eheähnliche Lebensgemein- schaft spricht, ist die von der Klägerin am 24. November 2005 (act. I 20b) erstellte Patientenverfügung zu werten, mit deren Durchsetzung sie den Versicherten bei gegebenen Voraussetzungen beauftragte. Diese hatte die Unterlassung oder den Abbruch aller lebensverlängernden Massnahmen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 16 die strikte Beschränkung auf die Linderung von Schmerzen und Beschwer- den sowie den Verzicht auf eine medikamentöse Behandlung in einem fort- geschrittenen Stadium von Demenz zum Gegenstand und betraf damit ei- nen höchstpersönlichen und sensiblen Bereich. Es wird weder geltend gemacht noch bestehen in den Akten Hinweise dahingehend, dass die Klä- gerin diese Patientenverfügung in der Zeit bis zum 13. Dezember 2014 widerrufen hätte. Die Tatsache, dass sie (u.a.) den Versicherten mit der Durchsetzung der Patientenverfügung betraute, spricht für eine enge affek- tive bzw. geistig-seelische Verbindung zwischen der Klägerin und dem Versicherten. 4.4 Die Klägerin bringt weiter vor, das Reisen sei die grosse gemein- same Leidenschaft gewesen. Auch anderweitig habe man gemeinsam an diversen Anlässen teilgenommen (pag. 13; 15). Demgegenüber macht die Beigeladene geltend, von Anfang an hätten zwischen der Klägerin und dem Versicherten keine gemeinsamen Interessen bestanden und die Freizeit sei getrennt gestaltet worden (act. I 17 S. 2). Abgesehen davon, dass es nicht gegen eine eheähnliche Lebensgemein- schaft spricht, wenn die Partner nicht sämtliche oder einen überwiegenden Teil der Interessen und Freizeitaktivitäten miteinander teilen, zeigt die Bei- geladene nicht auf und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise da- hingehend, worin die angeblich divergenten Interessen konkret bestanden haben sollen. Vielmehr beschränkt sich die Beigeladene im Wesentlichen auf den pauschalen Hinweis, der Versicherte sei „ein geselliger, lebensbe- jahender, aktiver Mensch“ gewesen, während die Klägerin nie etwas habe unternehmen wollen (act. I 17 S. 2). Dem widersprechend räumt die Beige- ladene jedoch gleichzeitig (und im Lichte der Aktenlage zu Recht; vgl. act. I 29, 42, 56, 72; IA 90) ein, Versicherter und Klägerin hätten jedes Jahr (und so auch in den Jahren 2010 bis 2014) gemeinsam (mit einem befreundeten Ehepaar) ihre mehrwöchigen ...ferien in ... verbracht (vgl. pag. 17 - 23; act. I 17 S. 2). Darüber hinaus ergibt sich aus den aufgelegten Beweismitteln, dass der Versicherte und die Klägerin – auch im hier interessierenden Zeit- raum vom 14. Dezember 2009 bis 13. Dezember 2014 – weitere verschie- dene Aktivitäten gemeinsam ausübten. Dabei kann offen bleiben, wie es sich mit der (von der Beklagten grundsätzlich bestrittenen [vgl. pag. 111
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 17 Ziffer 31]) beweisrechtlichen Relevanz und Nachvollziehbarkeit der diver- sen, von der Klägerin ins Recht gelegten Fotos, mit welchen sie zahlreiche gemeinsam besuchte Anlässe und vorgenommene Aktivitäten belegen will (vgl. pag. 76 Art. 24), im Einzelnen verhält (wobei immerhin zu bemerken ist, dass die Beklagte Änderungs- und Aufnahmedaten zu verwechseln scheint). Denn für die Zeit zwischen 2010 und 2014 sind – selbst unter gänzlicher Ausserachtlassung der eingereichten Fotos – zumindest die folgenden weiteren gemeinsamen Aktivitäten überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 2.3.3 vorne): 2010:
- 3 Wochen Ferien in ... (act. I 35)
- Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. I 37) 2012:
- Reise nach ... (act. I 58)
- Reise nach ... (act. I 62)
- Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. I 65) 2013:
- Reise nach ... (act. I 74 -76)
- 3 Wochen Ferien in ... (act. IA 80)
- Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. IA 85) 2014:
- Sommeranlass des M.________ (act. IA 97)
- Ferien auf ... (act. IA 102)
- Unterhaltungsabend „...” in ... (act. IA 107)
- (Geplantes) Weihnachtsessen mit dem Club L.________ (act. IA 108) Mit den dargelegten gemeinsamen und insbesondere auch regelmässig ausgeübten Aktivitäten ist die Behauptung der Beigeladenen, es hätten keine gemeinsamen Interessen bestanden, widerlegt. Insgesamt sind die dokumentierten Aktivitäten als weiteres Indiz für die von der Klägerin gel- tend gemachte Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten bzw. für eine enge geistig-seelische Verbindung zu werten. 4.5 4.5.1 In wirtschaftlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, es sei ihr Lebenspartner gewesen, welcher die Wohnkosten und die Kosten des täg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 18 lichen Bedarfs getragen habe (pag. 77 Art. 25). Demgegenüber stellt sich die Beigeladene auf den Standpunkt, während der ganzen Dauer des Zu- sammenlebens seien der Versicherte und die Klägerin wirtschaftlich von- einander unabhängig gewesen; es habe von Anfang an jede wirtschaftliche Verflechtung gefehlt. Die Klägerin betreibe seit den achtziger Jahren in guter Lage in ... einen .... Zudem hätten sich beide Parteien hälftig den „Mietzins“ geteilt; die Haushaltskosten seien ebenfalls hälftig geteilt worden und jede Partei habe auch die auf sie entfallenden persönlichen Auslagen übernommen (act. I 17 S. 1). Die Beklagte bringt vor, die Klägerin habe sich anteilsmässig an den Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung und dem täglichen Leben beteiligt (pag. 52 Ziffer 19). 4.5.1.1 Aufgrund der Beweismittel act. IB 124a-f ist erstellt, dass der Ver- sicherte in den letzten fünf Jahren vor seinem Ableben jeweils monatlich Fr. 1‘600.-- auf ein auf seinen Namen und jenen der Klägerin lautendes gemeinsames Konto überwiesen hat, während keine entsprechenden Zah- lungen von Seiten der Klägerin ausgewiesen sind. Soweit die Beklagte hierzu vorbringt, die eingereichten Kontoauszüge bestätigten lediglich, dass der Versicherte seinen Anteil am Haushalt finanziert habe, jedoch würden weitere Kostenübernahmen seinerseits nicht behauptet (pag. 112 Ziffer 32), vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn anders als die Beklagte damit suggeriert, ist durch die unbestrittenermassen erfolgten monatlichen Überweisungen eine nicht unerhebliche und regelmässige wirtschaftliche Unterstützung der Klägerin durch den Versicherten ausge- wiesen. Sodann folgt aus den Akten zwar, dass die Klägerin einen von ihrer Mutter im Februar 2012 geerbten Betrag von Fr. 19‘270.-- nicht auf ein Privatkon- to, sondern auf das gemeinsame Haushaltskonto überwiesen hatte (vgl. pag. 77 Art. 25; act. IB 124c, Kontoauszug Monat Februar 2012), was die Beklagte als Hinweis für eine massgebliche Beteiligung der Klägerin an den Haushaltskosten wertet (vgl. pag. 112 Ziffer 32 und 113 Ziffer 34). Tatsa- che ist aber auch, dass bereits im Folgemonat erhebliche Beträge, darunter ein solcher von Fr. 5‘000.-- zu Gunsten der Klägerin (act. IB 124c), abge- hoben wurden und – wie dargelegt – der Versicherte auch nach Anfall die- ser Erbschaft weiterhin monatlich Fr. 1‘600.-- auf das gemeinsame Konto
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 19 überwies. Unter diesen Umständen könnte somit – selbst wenn der Betrag von Fr. 19‘270.-- auch für gemeinsame Aufwendungen im Rahmen der Haushaltführung gedient haben sollte – aus dieser einmaligen Beteiligung nicht der Schluss gezogen werden, die Klägerin hätte sich im hier relevan- ten Beurteilungszeitraum vom 14. Dezember 2009 bis 13. Dezember 2014 massgeblich an den Haushaltskosten beteiligt. Ein solcher Schluss lassen auch die Vereinbarungen, welche Versicherter und Klägerin „über das ge- meinsame Haushalten“ trafen (vgl. Akten der Klägerin [IC] 139a-d) nicht zu, datieren diese doch allesamt vor Dezember 2009. Für eine enge wirtschaftliche Verflechtung spricht schliesslich auch der Umstand, dass die auf der Liegenschaft des Versicherten lastenden Schuldbriefe auch dazu dienten, die der Klägerin gewährten Kredite abzu- sichern (vgl. pag. 171 Art. 60). Dass der Versicherte sein Grundstück zu Gunsten der Klägerin als Sicherheit zur Verfügung stellte, ist wiederum ein starkes Indiz für das Bestehen einer Lebensgemeinschaft. 4.5.1.2 Selbst jedoch, wenn – mit der Beklagten und der Beigeladenen (und entgegen dem hiervor Ausgeführten) – dem wirtschaftlichen Aspekt zu Lebzeiten des Versicherten der Indizwert für das Vorliegen einer eheähnli- chen Lebensgemeinschaft abzusprechen wäre und – wie sie implizieren – Versicherter und Klägerin den Lebensunterhalt jeweils autonom bestritten hätten, könnten die ersteren daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Denn diesfalls ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine massgebliche Unterstützung der einen durch die andere Partei für den Nachweis einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht notwendig ist (vgl. E. 2.1.2 vorne). Nichts anderes hätte vorliegend zu gelten: Denn ginge man vorliegend davon aus, dass Klägerin und Versicherter, welche beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen (act. I 17 S. 1 mit Beilage Nr. 2) bzw. -gingen (act. I 2), ihre Lebenshaltungskosten jeweils getrennt bestritten, könnte für sich allein daraus nicht auch auf eine potentiell fehlende Unterstützung in materieller oder immaterieller Hinsicht im Beistandsfall (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB; E. 2.1.2 vorne) geschlossen werden (was hier aufgrund der beim Tod des Versicherten ausgerichteten Leistung [vgl. E. 4.5.2.1 hinten] nicht an- zunehmen ist). Vielmehr käme diesfalls dem wirtschaftlichen Kriterium für die Frage nach dem Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 20 ne ausschlaggebende Bedeutung zu. Mit Blick auf die Vorbringen der Be- klagten (pag. 112 Ziffer 32) ist es in grundsätzlicher Hinsicht denn auch nicht ungewöhnlich, dass Konkubinatspaare gemeinsame Aufwendungen für den Haushalt nach Massgabe ihres Einkommens anteilsmässig auftei- len, eine Vereinbarung hinsichtlich der gegenseitigen finanziellen Verpflich- tungen im Fall einer Trennung treffen und die entsprechenden Modalitäten im Rahmen eines Konkubinatsvertrags schriftlich festhalten, wie es Versi- cherter und Klägerin jedenfalls in der Zeit vor Dezember 2009 taten (act. IC 139a-d). Wie hiervor dargelegt, ist eine solche Vereinbarung für den hier massgeblichen Zeitraum nicht aktenkundig (vgl. E. 4.5.1.1 vorne). Selbst aber, wenn sie weiterhin Gültigkeit gehabt hätte, liesse eine dergestalt – in Zeiten wirtschaftlicher Unabhängigkeit – getroffene Vereinbarung dem Dar- gelegten zufolge keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Frage nach dem Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zu. In diesem Zu- sammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das massgebende Zusatzreglement im hier interessierenden Kontext keine gegenseitige Un- terstützungspflicht als (zusätzliches) Anspruchserfordernis vorsieht (vgl. E. 3.1 vorne). 4.5.2 Was schliesslich die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. deren Re- gelung nach dem Tod des Versicherten anbelangt, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: 4.5.2.1 Der Versicherte hatte bei der N.________ AG eine Lebensversi- cherung abgeschlossen. Das entsprechende Todesfallkapital im Betrag von Fr. 185‘619.80 wurde der Klägerin am 11. Februar 2015 ausbezahlt. In der Begründung wurde festgehalten, da der Versicherte keine direkten Nach- kommen gehabt habe, sei die Lebenspartnerin, welche mehr als fünf Jahre im Konkubinat mit dem Versicherten gelebt habe, begünstigt (act. IB 131). Zwar ist eine formelle Begünstigung der Klägerin seitens des Versicherten nicht aktenkundig (vgl. act. IA 117). Jedoch ist bemerkenswert, dass die Beigeladene einräumte, der Versicherte habe sie wissen lassen, bei sei- nem allfälligen Ableben werde das fällig werdende Todesfallkapital aus der nämlichen Police der Klägerin ausbezahlt (pag. 148 Ziffer 11). Damit ist erstellt, dass der Versicherte auch tatsächlich die Absicht hegte, die Kläge- rin im Falle seines Ablebens wirtschaftlich zu unterstützen. Die Beigelade-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 21 ne wendet hiergegen ein, der Versicherte habe diese Begünstigung nur deshalb gemacht, um sicherzustellen, dass die Klägerin den Geschäftskre- dit gegenüber der O.________ (vgl. Akten der Beigeladenen [act. III] 3 - 5) zurückzahlen könne; ansonsten hätte die Zwangsverwertung des Grunds- tücks an der ... gedroht, welches die Beigeladene vom Versicherten geerbt habe, weil der darauf lastende Schuldbrief auch zur Absicherung dieses Kredits gedient habe (pag. 148 Ziffer 11; 184 Ziffer 6). Dies überzeugt nicht: Zum einen hätte auch die Beigeladene im Falle einer Begünstigung den Geschäftskredit gegenüber der O.________ zurückzahlen können, um den Schuldbrief aus der Pfandhaft zu entlassen. Zum anderen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass zum Todeszeitpunkt des Versicherten im Dezember 2014 die Schuld der Klägerin gegenüber der O.________ Fr. 96‘000.-- betrug (act. IC 142), mithin lediglich ca. die Hälfte der Leistung der Lebensversicherung. Folglich bewirkte die Begünstigung weit mehr als die Sicherstellung der Rückzahlung des Geschäftskredits, wären der Kläge- rin damit auch nach Begleichung desselben noch knapp Fr. 90‘000.-- ver- blieben. 4.5.2.2 Sodann können Beklagte und Beigeladene aus dem Umstand, wonach der Versicherte gemäss Erbenschein vom 24. Januar 2015 der Einwohnerdienste ... eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, durch welche die gesetzliche Erbfolge nicht verändert und als einzige Erbin die Beigeladene anerkannt wurde (act. III 7; vgl. pag. 54 Ziffer 27), nichts zu ihren Gunsten ableiten: Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass Versi- cherter und Klägerin eine Vereinbarung für den Fall des Ablebens „einer Partei“ getroffen und sich in diesem Rahmen seit Anbeginn ihrer Beziehung gegenseitig diverse Gegenstände (u.a. ein ..., ein ... sowie ... und ...) ver- macht hatten (vgl. act. IB 129; IC 139a-d; pag. 80 Art. 29). Entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. pag. 115 Ziffer 40) ist dies in Anbetracht des durch diese Sachlegate resultierenden und in der Folge auch versteu- erten Vermögensanfalls von immerhin Fr. 67‘562.-- (act. IB 130) durchaus als ein weiteres Indiz für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu werten. Umgekehrt stellt der Umstand, dass der Versicherte die Klägerin nicht zu- sätzlich mit seinen Liegenschaften bedacht hat (vgl. pag. 56 Ziffer 31), kein entscheidendes Moment gegen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft dar, begründet Eigentum an Liegenschaften doch neben Rechten auch erhebli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 22 che Pflichten, was insbesondere auf die (mehrere Mietparteien aufweisen- de [act. IB 127]) Liegenschaft an der ... zutraf. Wenn die Klägerin insoweit vorbringt, sie habe an diesen Liegenschaften kein Interesse gehabt (vgl. pag. 81 Art. 29; 83 Art. 33), so ist dies plausibel. Hinzu kommt, dass die Beigeladene die Liegenschaft an der ... offenbar „mit vielen Kindheitserin- nerungen“ verbindet und diese ihr gemäss eigenen Angaben „sehr viel“ bedeutet (pag. 184 Ziffer 6), was zusätzlich erklären würde, dass der Versi- cherte die Beigeladene insoweit als einzige Erbin hinterliess. 4.5.2.3 Ferner fällt entgegen der Beklagten (pag. 55 Ziffer 28) auch der Umstand, wonach der Versicherte hinsichtlich des Todesfallkapitals keine Begünstigungserklärung zu Gunsten der Klägerin im Sinne von Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Anhang 8 Zusatzreglement abgegeben hat, nicht massgeblich ins Gewicht: Erstellt ist, dass der Versicherte im Rahmen seiner früheren Anstellung bei der P.________ AG hinsichtlich des Todesfallkapitals eine Begünstigungserklärung zu Gunsten der Klägerin abgegeben hatte (vgl. act. I 33). Warum dies gegenüber der Beklagten nicht erfolgte, ist spekula- tiv. Festzuhalten ist jedoch, dass in Anbetracht einer – dem Dargelegten zufolge – im Übrigen klaren Indizienlage zu Gunsten des Vorliegens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Versi- cherten nicht ohne weiteres auf dessen fehlenden Willen zur Begünstigung seiner Lebenspartnerin geschlossen werden kann. Dies umso weniger, als die Begünstigungserklärung gemäss Zusatzreglement der Beklagten nicht als formelle Voraussetzung mit konstitutiver Wirkung ausgestattet ist (vgl. E. 3.2 hiervor), mithin der Versicherte – wollte er die Klägerin begünstigen
– gar nichts vorzukehren hatte. Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle schliesslich anzumerken, dass der Klägerin auch seitens der Q.________ ein Todesfallkapital aus einem Vorsorgekonto der 3. Säule von Fr. 11‘246.88 ausbezahlt respektive die Klägerin von der Leistungser- bringerin als Lebenspartnerin in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Versicherten anerkannt wurde (vgl. act. IB 133 f.). Wohl ist der Beklagten beizupflichten, dass dieser Auszahlung im streitgegenständlichen Kontext keine präjudizierende Wirkung zukommt (vgl. pag. 115 Ziffer 42). Sie ist aber – in Würdigung aller Umstände – gleichwohl als ein Element im ge- samten Indizienspektrum zu betrachten, das eher für als gegen das Vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 23 gen einer eheähnlichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Versi- cherten spricht. 4.5.3 Demnach sprechen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse – na- mentlich die regelmässige wirtschaftliche Unterstützung der Klägerin durch den Versicherten zu Lebzeiten sowie die Versicherungen und Legate zu Gunsten der Klägerin im Betrag von über Fr. 253‘000.-- – für den Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und der Klägerin. 4.6 Schliesslich macht die Beigeladene geltend, für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs sei allein die Lebensgemein- schaft in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Versicherten entschei- dend (vgl. pag. 144 Ziffer 2). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden: Es trifft zwar zu, dass die in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG vorgesehene und auch vorliegend massgebliche (vgl. E. 3.1 vorne) fünfjährige (ununterbro- chene) Mindestdauer der eheähnlichen Beziehung vor dem Ableben der versicherten Person notwendige Anspruchsvoraussetzung bildet (vgl. auch BBl 2000 2684 Ziffer 2.9.6.3). Erst dann – so die gesetzgeberische Gewichtung – ist eine Lebensgemeinschaft derart beständig, dass sie zu den beiden alternativen Anspruchstatbeständen (Unterstützung in erheblichem Masse; Unterhaltspflicht gegenüber einem oder mehreren gemeinsamen Kindern) gleichwertig ist (BGer 9C_118/2018 E. 4.1). Basie- rend auf dieser normativen Wertung ist weiter zu folgern, dass eine über die zeitliche Mindestanforderung hinausdauernde eheähnliche Lebensge- meinschaft beweisrechtlich nicht zum vornherein unbeachtlich ist, geht es doch stets um die Frage, ob aufgrund äusserer Indizien überwiegend wahrscheinlich (stets bezogen auf den fünfjährigen Zeitraum vor dem Tod der versicherten Person) auf den Bestand einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter geschlossen werden kann (vgl. E. 2.1.2 vorne). Dabei kann die Dauer der eheähnlichen Lebensgemeinschaft durchaus Aufschluss geben und ein erhebliches Indiz für die Loyalität und Verbundenheit der Partner untereinander und die Beständigkeit ihrer Beziehung zueinander darstellen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 24 Vorliegend verhält es sich nicht anders: Die eheähnliche Lebensgemeinschaft des Versicherten und der Klägerin dauerte bis zu dessen Hinschied 20 Jahre (vgl. pag. 13) und damit viermal länger als die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer. Selbst wenn der Versicherte in der Vergangenheit auch Drittbeziehungen zu anderen Frauen eingegangen sein sollte – was nicht belegt ist (vgl. E. 4.2.2 vorne) – so änderte dies nichts daran, dass beide Partner offensichtlich an ihrer eheähnlichen Lebensgemeinschaft festhielten respektive festhalten wollten. Dies deutet auf eine erhebliche Beständigkeit ihrer Partnerschaft und eine gefestigte affektive bzw. geistig-seelische Verbindung hin und ist damit – nachdem sich dem Dargelegten zufolge in Bezug auf den Zeitraum zwischen dem
14. Dezember 2009 und dem 13. Dezember 2014 nichts anderes ergibt – als weiteres (und gewichtiges) Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. c Zusatzreglement zu werten. 4.7 Demnach gelingt es Beklagter und Beigeladener nicht, die Darstel- lungen der Klägerin dergestalt zu erschüttern, dass ihre Sachbehauptun- gen nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich erschienen (vgl. E. 2.3.3 vorne). Indem die vorliegend im Recht liegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen erlauben, sind von weiteren Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung keine zu- sätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Demnach ist zwischen dem Versicherten und der Klägerin eine Verbindung in körperlicher (vgl. E. 4.2.1 f. vorne), geistig-seelischer (vgl. E. 4.3 f. und 4.6 vorne) und auch in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. E. 4.5.2 und 4.5.3 vorne) überwiegend wahrscheinlich erstellt und sind die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen für das Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (vgl. E. 3.1 und 4.1 f. vorne) im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. c Zusatzreglement erfüllt. Die Klägerin hat folglich Anspruch auf Ausrichtung des Todesfallkapitals im Betrag von Fr. 642‘787.60. 5.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 25 Die Klägerin beantragt weiter die Verzinsung des Todesfallkapitals gemäss reglementarischem Verzugszinssatz (pag. 27), d.h. zu 2.75% vom 1. Janu- ar 2015 bis am 31. Dezember 2015 sowie zu 2.25% seit dem 1. Januar 2016 (pag. 8; 69; 160). 5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Die zu bezahlenden Verzugszinsen ergeben sich in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Nach der Rechtsprechung gelten reglementarische Leistungsansprüche als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389; Entscheid des BGer vom 21. Oktober 2014, 9C_418/2014, E. 4.1). 5.2 Eine reglementarische Vorgabe zum Beginn der Verzugszinspflicht existiert nicht. Art. 20 Abs. 1 Zusatzreglement bestimmt einzig, dass „Anspruch auf ein Todesfallkapital“ besteht, wenn eine versicherte Person vor dem Rücktrittsalter stirbt. Mangels präzisierender Bestimmungen im Zusatz- und Vorsorgereglement ist somit grundsätzlich das Datum des Ablebens des Versicherten (13. Dezember 2014 [act. IA 113 f.]) massgebend. Demnach ist die von der Klägerin ab dem 1. Januar 2015 geltend gemachte Zinsforderung (in zeitlicher Hinsicht) nicht zu beanstanden. 5.3 Gemäss Anhang 6 Zusatzreglement beträgt der Verzugszinssatz „BVG-Zins + 1.0%“ (act. I 5), was der Regelung in Art. 7 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV [SR 831.425]) entspricht, wonach der Verzugszinssatz dem BVG- Mindestzinssatz plus einem Prozent entspricht. Demnach beläuft sich der Verzugszinssatz per 1. Januar 2015 (vgl. E. 5.2 vorne) auf 2.75% (1.75% + 1%), ab 1. Januar 2016 auf 2.25% (1.25% + 1.0%) und ab 1. Januar 2017 auf 2% (1.0% + 1.0% [vgl. Art. 12 lit. h-j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2; SR 831.441.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 26 6. Zusammenfassend ist die Klage gutzuheissen und die Klägerin hat Anspruch auf Ausrichtung des Todesfallkapitals im Betrag von Fr. 642‘787.60 nebst Zins zu 2.75% ab 1. Januar 2015, 2.25% ab 1. Januar 2016 und 2% ab 1. Januar 2017. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskos- ten zu erheben. 7.2 Da das BVG keine Regelung über die Parteikosten im kantonalen Klageverfahren enthält, ist die Frage aufgrund der kantonalen Prozess- rechtsbestimmungen zu beurteilen. Nach Art. 109 Abs. 1 VRPG sind die Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien zu verle- gen. Die anwaltlich vertretene, vollständig obsiegende Klägerin hat An- spruch auf eine Parteientschädigung. Beklagte und Beigeladene haben als unterliegende Parteien keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 7.3 Entgegen der Auffassung der Beigeladenen (pag. 143 Ziffer 4) ist mit der Beiladung im Falle des Unterliegens mit – wie hier – eigenen Anträ- gen (vgl. pag. 144) die Kostenpflicht verbunden, wobei zu etwas anderem als zu Kosten Beigeladene nicht verurteilt werden können (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 14 N. 7). Indessen schliesst der Be- griff der Kosten sowohl (vorliegend nicht erhobene) Verfahrenskosten (vgl. E. 7.1 vorne) als auch Parteikosten mit ein (MERKLI/AESCHLI-MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 102 N. 5). Demnach haben Beklagte und Beigeladene die Parteikosten der Klägerin je zur Hälfte zu tragen. 7.4 Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Be- messung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung. Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 4 des kantonalen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 27 Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bemisst sich der Parteikostenersatz in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be- schwerdeverfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der Ta- rifrahmen von Art. 13 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemes- sung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV [BSG 168.811]) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 13 PKV beträgt das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11‘800.-- pro Instanz. Ein Zuschlag von bis zu 100% auf das Honorar wird gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV bei Verfahren gewährt, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen. 7.5 7.5.1 Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 weist Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 86 Stunden, ein Honorar von Fr. 43‘280.--, Auslagen von Fr. 3‘131.50 und die Mehrwertsteuer (MWSt) von Fr. 3‘684.-- (8% auf Fr. 36‘772.30 [Fr. 2‘941.80] sowie 7.7% auf Fr. 9‘639.20 [Fr. 742.20]), insgesamt ausmachend einen Aufwand von Fr. 50‘095.50, aus. Dabei beruft er sich auf Art. 12 i.V.m. Art. 5 PKV. Diese Bestimmun- gen gelangen hier jedoch nicht zur Anwendung, bildet doch für die Festset- zung des Honorars vorliegend Art. 13 PKV den Ausgangspunkt, welcher den massgeblichen Tarif in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Be- schwerdeverfahren im Sinne einer lex specialis innerhalb der Verwaltungs- rechtssachen abschliessend regelt (vgl. E. 7.4 vorne). 7.5.2 Das vorliegende Verfahren gestaltete sich in Bezug auf die Sammlung und die Zusammenstellung sowie Würdigung des Beweismaterials als sehr umfangreich und zeitraubend. Demgegenüber erwiesen sich die aufgeworfenen Rechtsfragen als wenig komplex.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 28 Schliesslich war der Schriftenwechsel mit Klage (pag. 7 - 28), Replik (pag. 68 - 86) und Schlussbemerkungen (pag. 159 - 172) umfangmässig durchschnittlich, die jeweiligen Rechtsschriften jedoch – allein bezogen auf die strittigen Punkte – ausführlich. Anzufügen ist schliesslich, dass der Umstand, wonach die Klägerin die Klage beim örtlich unzuständigen Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichte, den Aufwand nicht beeinflusst hat. Insgesamt rechtfertigt es sich somit, vom Maximum des Tarifrahmens von Fr. 11'800.-- auszugehen und einen Zuschlag gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 9 PKV von 50% zu gewähren (Fr. 5‘900.--; vgl. E. 7.4 vorne), womit ein Honorar von Fr. 17‘700.-- resultiert. 7.5.3 Sodann macht die Klägerin Auslagen von Fr. 3‘131.50 geltend, bestehend aus Fr. 3‘001.-- für 3‘001 Fotokopien sowie Fr. 130.50 für Porti, Telefon-, Mail- und Faxspesen. Kosten von einem Franken pro Kopie sind indessen nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 6. Juli 2011, VGE 100 2010 238, E. 8.2.2). In diesem Zu- sammenhang ist auf Ziffer 3.3 des Kreisschreibens Nr. 15 vom
25. November 2016 des Obergerichts betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht zu verweisen, welche einen Aufwand von 40 Rappen pro (notwendige) Kopie vorsieht. Zudem wurde der mit prozessleitender Verfügung vom 12. De- zember 2018 geforderten Substanziierungspflicht insoweit nicht nachge- kommen, als aus der Kostennote nicht ersichtlich ist, wie sich die (erhebliche) Anzahl von 3‘001 Fotokopien begründet. Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten insoweit auf Fr.1‘500.-- (entsprechend 50 Rappen pro Kopie) zu reduzieren, womit die Auslagen auf insgesamt Fr. 1‘630.50 (Fr. 1‘500.-- + Fr. 130.50) festzusetzen sind. 7.5.4 Der massgebliche Mehrwertsteuersatz betrug bis am 31. Dezem- ber 2017 8% (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20, in der bis am 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung); seit dem
1. Januar 2018 beläuft sich der Normalsatz auf 7.7% (Art. 25 Abs. 1 MWSTG, in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Höhe der Mehrwertsteuer nach Massga- be der in der Honorarnote vom 21. Dezember 2018 erfolgten betragsmäs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 29 sigen Aufteilung des in Rechnung gestellten Aufwands (vgl. S. 3) – mithin im Verhältnis 80% zu 20% – aufzuschlüsseln. Entsprechend sind 80% des vorliegend zu vergütenden Parteikostenersatzes (bestehend aus Honorar und notwendigen Auslagen [vgl. Art. 2 PKV]) zum Normalsatz von 8% und 20% davon zum Normalsatz von 7.7% zu vergüten. Ausgehend vom Honorar (Fr. 17‘700.--; vgl. E. 7.5.2 vorne) und den Ausla- gen (Fr. 1‘630.50; vgl. E. 7.5.3 vorne) beziffert sich der Parteikostenersatz für die Zeit bis am 31. Dezember 2017 auf Fr. 16‘701.55 (Fr. 14‘160.-- [80% von Fr. 17‘700.--] + Fr. 1‘132.80 [8% von Fr. 14‘160.--] + Fr. 1‘304.40 [80% von Fr. 1‘630.50] + Fr. 104.35 [8% von Fr. 1‘304.40]). Für die Zeit ab 1. Ja- nuar 2018 beläuft sich der Parteikostenersatz auf Fr. 4‘163.80 (Fr. 3‘540.-- [20% von Fr. 17‘700.--] + Fr. 272.60 [7.7% von Fr. 3‘540.--] + Fr. 326.10 [20% von Fr. 1‘630.50] + Fr. 25.10 [7.7% von Fr. 326.10]). 7.6 Zusammenfassend wird der Parteikostenersatz auf Fr. 20‘865.35 (inkl. Auslagen und MWSt; Fr. 16‘701.55 + Fr. 4‘163.80) festgesetzt. Davon haben Beklagte und Beigeladene je die Hälfte, ausmachend je Fr. 10‘432.70, zu tragen (vgl. E. 7.3 vorne). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 642‘787.60 nebst Zins zu 2.75% ab 1. Januar 2015, 2.25% ab
1. Januar 2016 und 2% ab 1. Januar 2017 zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte und die Beigeladene haben der Klägerin die Parteikosten von Fr. 20‘865.35 (inkl. Auslagen und MWSt) je zur Hälfte, ausma- chend je Fr. 10‘432.70, zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2019, BV/18/68, Seite 30 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwalt Dr. D.________ z.H. der Beklagten
- Fürsprecher Dr. iur. F.________ z.H. der Beigeladenen
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.