Einspracheentscheid vom 14. August 2018
Sachverhalt
A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Juni 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIB] 3 - 4) und stellte am 29. Juni 2015 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 22. Juni 2015 (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIC] 84 - 86 Rückseite). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018, die unangefochten blieb, forderte das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) vom Versicherten Fr. 7'292.15 für zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung betreffend die Mo- nate Februar und März 2016 zurück (Dossier Kantonale Amtsstelle [act. IIA] 9 - 11). Ein daraufhin gestelltes Erlassgesuch (act. IIA 12) wies der Beschwerdegegner am 5. Juli 2018 verfügungsweise ab, weil dem Ver- sicherten die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug nicht zugebilligt werden könne (act. IIA 15 - 16). Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 2) wurde mit Entscheid vom 14. August 2018 abge- wiesen (act. II 5 - 8). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2018 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei ihm zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. August 2018 (act. II 5 - 8). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 7'292.15.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. II 8), womit die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auf die Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung Anwendung findet (vgl. Art. 95 AVIG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die beiden Erlassvor- aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Fehlt es am guten Glauben, ist unerheblich ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. September 2015, 8C_534/2015, E. 3.1). 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 5 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 3. 3.1 Die Rückforderungsverfügung vom 14. Februar 2018 (act. IIA 9 -11) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des gestellten Er- lassgesuchs sind vorliegend die kumulativ zu erfüllenden Erlassvorausset- zungen zu prüfen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Februar und März 2016 für das B.________ gearbeitet und dabei einen Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG in der Höhe von Fr. 16'226.50 (Fr. 7'180.55 im Monat Februar [act. IIC 105] + Fr. 9'045.95 im Monat März [act. IIC 109]) erzielt hat. In derselben Zeitperiode wurden dem Beschwerdeführer zudem Ar- beitslosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 10'788.15 (Fr. 5'148.90 im Monat Februar [act. IIC 129 Rückseite] + Fr. 5'639.25 im Monat März [act. IIC 129]) überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurden in den hier in- teressierenden Monaten Februar und März 2016 somit im Ergebnis je Ge- samtleistungen des Arbeitgebers und des Beschwerdegegners ausbezahlt, die bedeutend höher sind als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädi- gung von monatlich maximal Fr. 5'798.-- (versicherter Verdienst von Fr. 8'283.-- x 0.7; vgl. act. IIC 147 Rückseite). Dies, da von Seiten des Be- schwerdegegners bei der Berechnung der monatlichen Arbeitslosenent- schädigung in diesen beiden Monaten der erzielte Zwischenverdienst irr- tümlich unberücksichtigt blieb. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die aufgrund der fehlenden Anrechnung des Zwischenverdienstes entstandene, rechts- kräftig verfügte Rückerstattungsschuld (vgl. act. IIA 9 - 11) zu erlassen ist, und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer bei Bezug der Taggel- der der Arbeitslosenversicherung gutgläubig gewesen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 6 3.3 Vorliegend geht der Beschwerdegegner davon aus, dass der Be- schwerdeführer bereits bei Erhalt der augenfällig zu hohen Arbeitslosen- entschädigungen den Irrtum der Verwaltung erkennen konnte bzw. bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen musste und er spricht ihm den guten Glauben ab. Dies namentlich auch, da unmittelbar davor – bei ähnlicher Ausgangslage (hoher Zwischenverdienst) – der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung für den Monat Januar 2016 verneint worden sei (act. IIC 103 - 104). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Unklar- heit bezüglich der Abrechnungstage und der Überweisung des Beschwer- degegners sofort seinem RAV-Personalberater mitgeteilt und abgeklärt habe, weshalb seinerseits kein Fehlverhalten vorliege. Weiter habe er den geforderten Betrag auch rechtmässig als Einkommen versteuert. Ein Al- leinverschulden bestehe demnach nicht (vgl. Beschwerde, act. II 2). 3.4 Der Beschwerdeführer hat die in den beiden Monaten augenfällig zu hohen Überweisungen der Arbeitslosenkasse gemäss Gesprächsproto- koll vom 9. März 2016 und vom 25. April 2016 gegenüber dem RAV- Personalberater thematisiert (act. IIB 117), d.h. er hat erkannt, dass die hohen Auszahlungen der Arbeitslosenversicherung nicht stimmen können. Dies allein genügt, um den gutgläubigen Empfang der klar zu hohen Ar- beitslosenversicherungsleistungen zu verneinen; der RAV-Personalberater hat denn auch anlässlich des Gesprächs vom 9. März 2016 eine Rückfor- derung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es bei vorliegender Ausgangslage keines Alleinverschuldens von seiner Seite bedarf, um den guten Glauben zu verneinen. Bei der irrtümlichen Ausrich- tung von Versicherungsleistungen ohne Meldepflichtverletzung liegt meist ein Fehler bzw. Irrtum der Verwaltung zugrunde. Einzig entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seines Wer- degangs (vgl. act. IIB 8 - 9) eine solche Fehlerhaftigkeit bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen konnte bzw. musste (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Mit Blick auf die gesamten Umstände des vorliegen- den Einzelfalls hat der Beschwerdegegner zutreffend erkannt, dass wer – wie vorliegend der Beschwerdeführer – einen Rechtsmangel kennt, diesbe- züglich nicht als gutgläubig gelten kann (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 3, E. 2.2.1 hiervor). Somit scheitert vorliegend der Anspruch auf Erlass der Rückforderung bereits am Bestehen des guten Glaubens und muss das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 7 gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zusätzlich verlangte Erfordernis der grossen Härte nicht geprüft werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Dass der Beschwerdeführer den Rückforderungsbetrag von Fr. 7'292.15 als Einkommen versteuert hat, beschlägt den vorliegenden Streitgegenstand im Übrigen nicht und könnte allenfalls gegenüber den Steuerbehörden vorgebracht werden. 3.5 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2018 (act. II 5 - 8) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 678 ALV KNB/SCM/GRS/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. November 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. August 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Juni 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIB] 3 - 4) und stellte am 29. Juni 2015 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung ab dem 22. Juni 2015 (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIC] 84 - 86 Rückseite). Mit Verfügung vom 14. Februar 2018, die unangefochten blieb, forderte das beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) vom Versicherten Fr. 7'292.15 für zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung betreffend die Mo- nate Februar und März 2016 zurück (Dossier Kantonale Amtsstelle [act. IIA] 9 - 11). Ein daraufhin gestelltes Erlassgesuch (act. IIA 12) wies der Beschwerdegegner am 5. Juli 2018 verfügungsweise ab, weil dem Ver- sicherten die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug nicht zugebilligt werden könne (act. IIA 15 - 16). Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 2) wurde mit Entscheid vom 14. August 2018 abge- wiesen (act. II 5 - 8). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 13. September 2018 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Rückforderung sei ihm zu erlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. August 2018 (act. II 5 - 8). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 7'292.15. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. II 8), womit die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der auf die Rückerstattung von Arbeitslosenentschädigung Anwendung findet (vgl. Art. 95 AVIG), sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die beiden Erlassvor- aussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Fehlt es am guten Glauben, ist unerheblich ob die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. September 2015, 8C_534/2015, E. 3.1). 2.2 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gut- gläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben beru- fen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkenn- bar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 5 Das Verhalten, welches den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhal- tens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Betracht, z.B. die Unter- lassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). 3. 3.1 Die Rückforderungsverfügung vom 14. Februar 2018 (act. IIA 9 -11) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund des gestellten Er- lassgesuchs sind vorliegend die kumulativ zu erfüllenden Erlassvorausset- zungen zu prüfen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Februar und März 2016 für das B.________ gearbeitet und dabei einen Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG in der Höhe von Fr. 16'226.50 (Fr. 7'180.55 im Monat Februar [act. IIC 105] + Fr. 9'045.95 im Monat März [act. IIC 109]) erzielt hat. In derselben Zeitperiode wurden dem Beschwerdeführer zudem Ar- beitslosenentschädigungen in der Höhe von Fr. 10'788.15 (Fr. 5'148.90 im Monat Februar [act. IIC 129 Rückseite] + Fr. 5'639.25 im Monat März [act. IIC 129]) überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurden in den hier in- teressierenden Monaten Februar und März 2016 somit im Ergebnis je Ge- samtleistungen des Arbeitgebers und des Beschwerdegegners ausbezahlt, die bedeutend höher sind als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädi- gung von monatlich maximal Fr. 5'798.-- (versicherter Verdienst von Fr. 8'283.-- x 0.7; vgl. act. IIC 147 Rückseite). Dies, da von Seiten des Be- schwerdegegners bei der Berechnung der monatlichen Arbeitslosenent- schädigung in diesen beiden Monaten der erzielte Zwischenverdienst irr- tümlich unberücksichtigt blieb. Zu prüfen ist nachfolgend, ob die aufgrund der fehlenden Anrechnung des Zwischenverdienstes entstandene, rechts- kräftig verfügte Rückerstattungsschuld (vgl. act. IIA 9 - 11) zu erlassen ist, und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer bei Bezug der Taggel- der der Arbeitslosenversicherung gutgläubig gewesen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 6 3.3 Vorliegend geht der Beschwerdegegner davon aus, dass der Be- schwerdeführer bereits bei Erhalt der augenfällig zu hohen Arbeitslosen- entschädigungen den Irrtum der Verwaltung erkennen konnte bzw. bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen musste und er spricht ihm den guten Glauben ab. Dies namentlich auch, da unmittelbar davor – bei ähnlicher Ausgangslage (hoher Zwischenverdienst) – der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung für den Monat Januar 2016 verneint worden sei (act. IIC 103 - 104). Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er die Unklar- heit bezüglich der Abrechnungstage und der Überweisung des Beschwer- degegners sofort seinem RAV-Personalberater mitgeteilt und abgeklärt habe, weshalb seinerseits kein Fehlverhalten vorliege. Weiter habe er den geforderten Betrag auch rechtmässig als Einkommen versteuert. Ein Al- leinverschulden bestehe demnach nicht (vgl. Beschwerde, act. II 2). 3.4 Der Beschwerdeführer hat die in den beiden Monaten augenfällig zu hohen Überweisungen der Arbeitslosenkasse gemäss Gesprächsproto- koll vom 9. März 2016 und vom 25. April 2016 gegenüber dem RAV- Personalberater thematisiert (act. IIB 117), d.h. er hat erkannt, dass die hohen Auszahlungen der Arbeitslosenversicherung nicht stimmen können. Dies allein genügt, um den gutgläubigen Empfang der klar zu hohen Ar- beitslosenversicherungsleistungen zu verneinen; der RAV-Personalberater hat denn auch anlässlich des Gesprächs vom 9. März 2016 eine Rückfor- derung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es bei vorliegender Ausgangslage keines Alleinverschuldens von seiner Seite bedarf, um den guten Glauben zu verneinen. Bei der irrtümlichen Ausrich- tung von Versicherungsleistungen ohne Meldepflichtverletzung liegt meist ein Fehler bzw. Irrtum der Verwaltung zugrunde. Einzig entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und seines Wer- degangs (vgl. act. IIB 8 - 9) eine solche Fehlerhaftigkeit bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit ohne weiteres erkennen konnte bzw. musste (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Mit Blick auf die gesamten Umstände des vorliegen- den Einzelfalls hat der Beschwerdegegner zutreffend erkannt, dass wer – wie vorliegend der Beschwerdeführer – einen Rechtsmangel kennt, diesbe- züglich nicht als gutgläubig gelten kann (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 3, E. 2.2.1 hiervor). Somit scheitert vorliegend der Anspruch auf Erlass der Rückforderung bereits am Bestehen des guten Glaubens und muss das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 7 gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zusätzlich verlangte Erfordernis der grossen Härte nicht geprüft werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Dass der Beschwerdeführer den Rückforderungsbetrag von Fr. 7'292.15 als Einkommen versteuert hat, beschlägt den vorliegenden Streitgegenstand im Übrigen nicht und könnte allenfalls gegenüber den Steuerbehörden vorgebracht werden. 3.5 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2018 (act. II 5 - 8) als korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2018, ALV/18/678, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.