Verfügung vom 27. Juli 2018
Sachverhalt
A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 26. November 2012 unter Hinweis auf einen Bandschei- benvorfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 5). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Abklärun- gen durch. Dabei veranlasste sie insbesondere eine bidisziplinäre Begut- achtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie (Expertisen vom 20. bzw. 19. August 2015; act. II 46.1 und 47.1). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht für Selbständiger- werbende erstellen (act. II 54). Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2015 (act. II 55) stellte die IVB bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40% die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Juni 2015 in Aus- sicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. II 56). In der Folge liess die IVB insbesondere ein Verlaufsgutachten durch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstellen (Expertise vom 24. Februar 2017; act. II 88.1). Ferner holte sie diverse Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 90, 128) und einen ergänzenden Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (act. II 132) ein. Gestützt auf die getätigten Er- hebungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. März 2018 (act. II 133) ab 1. Juni 2015 bei einem IV-Grad von 64% die Zusprache einer Dreivier- telsrente und ab 1. September 2016 bei einem IV-Grad von 43% die Zu- sprache einer Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 135). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (act. II 140) und des Abklärungsdienstes (act. II 142) sprach die IVB mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (act. II 149) – wie im Vorbescheid an- gekündigt – ab 1. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2016 eine Viertelsrente zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. B.________, am 13. September 2018 Beschwerde und beantragte die kos- tenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Juli 2013 resp. einer ganzen IV- Rente ab 1. Juni 2017. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2018 edierte der Instruktionsrichter beim Kranken- Lohnausfallversicherer des Beschwerdeführers die Akten, welche in der Folge am 29. Oktober 2018 beim Gericht eingingen. Mit Schlussbemerkungen vom 27. und 29. November 2018 hielten die Par- teien an ihren Ausführungen und Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Juli 2018 (act. II 149). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 5 c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufga- benbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 6 Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 24. Januar 2013 (act. II 23 S. 7) eine Diskushernie HWK6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts und eine Diskushernie HWK4/5 rechtsbetont mit Kontakt zur Nervenwurzel C5 und zum Myelon, dekomprimiert und mit Cage versorgt am 19. Oktober 2012. Der postopera- tive Verlauf gestalte sich erfreulich. Die Zervikalgien seien deutlich regre- dient, die Brachialgie sei vollständig verschwunden. Aktuell sei vor allem bei Belastung am Arbeitsplatz noch eine Schmerzexazerbation im Nacken zu verzeichnen. Es bestehe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 1. Mai 2013 (act. II 26 S. 6) führte der Facharzt aus, dem Beschwerdeführer gehe es heute ausgezeichnet. Gelegentlich klage er noch über ein Verspannungsgefühl vor allem am Morgen im Nacken. Der Beschwerdeführer sei wieder voll arbeitsfähig. Im Bericht vom 16. Oktober 2013 (act. II 28) sprach Dr. med. F.________ von einem verbesserten Gesundheitszustand. Am 7. Oktober 2013 sei eine Rezidiv-Operation bei Cage-Dislokation C6/7 erfolgt. Er attestierte vom
2. September bis 19. November 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Ca. drei Monate postoperativ sei die Arbeitsfähigkeit grossteils (wieder)hergestellt. Arbeiten mit schweren Lasten seien zu vermeiden (S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 7 3.1.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im rheumatologischen Gutach- ten vom 19. August 2015 (act. II 47.1) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikovertebralsyndrom. Ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit führte er eine radiomorphologisch grosse paramediane linksseitige Diskushernie L5/S1, derzeit ohne Klinik, und einen Status nach hoher Abla- tio testis links bei Seminom des linken Hodens, ohne Hinweise für Metasta- sierung am 20. Mai 2015, auf (S. 25 Ziff. 4). Es bestehe ein regelrechter Zustand nach Operation zervikal, dies auf zwei Höhen mit zwei Cages. Es handle sich um ein gutes Resultat, da die radikulären Reizungen nur in Extremstellungen provoziert würden. Lumbal sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. In der bisherigen Tätigkeit als selbständigerwerbender …, welche z.T. recht schwere Arbeiten und Arbeiten über Kopf z.T. in Zwangs- stellungen und unergonomischen Positionen beinhalte, bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 60% (S. 28). Bei provozierenden unergonomischen Stel- lungen komme es zu einer radikulären Reizsituation auf der rechten Seite, welche vermehrt Schmerzen auslöse und einen vermehrten Pausenbedarf bedinge, was die Arbeitsfähigkeit einschränke. In der (ursprünglich) gelern- ten Tätigkeit als ... bestehe eine Arbeitsfähigkeit von nicht höher als 70%, da der Beschwerdeführer dabei wahrscheinlich weitgehend sitzen müsste und dies ebenfalls als eine gewisse Zwangsstellung angesehen werden müsse (S. 29). In einer angepassten Tätigkeit, ohne dauernde inklinierte oder reklinierte Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7.5kg, mit der Möglichkeit die Position zu wechseln, ohne Arbeiten in Zwangsstellungen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Die Einschrän- kung beruhe auf der intermittierend radikulären Reizsituation, die auch in einem derart leichten körperlichen Profil bestehe. Hinsichtlich des Beginns einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit verwies der Gutachter auf die Akten (S. 30). Dr. med. C.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 20. August 2015 (act. II 46.1) aus, es bestehe weder eine psychiatrische Störung noch fänden sich Hinweise auf eine psychische Überlagerung der geklagten kör- perlichen Beschwerden. Der Beschwerdeführer fühle sich einzig durch sei- ne Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), der Schulter und des Kopfes eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keinerlei psychopathologische Symptome festgestellt werden können. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 8 Stimmung sei ausgeglichen und heiter gewesen (S. 7). Eine Arbeitsun- fähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht (S. 8). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, mangels Ein- schränkungen aus psychiatrischer Sicht gelte die rheumatologische Beur- teilung als Gesamtbeurteilung (act. II 47.1 S. 34). 3.1.3 Am 11. Februar 2016 wurde beim Beschwerdeführer erneut eine Diskushernie (Höhe HWK5/6) operativ saniert (act. II 63 S. 3 f.). Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 23. März 2016 (act. II 64 S. 4) einen Status nach mehrfachen Diskushernienoperationen an der HWS mit aktuell Zero-P-Cage auf drei Höhen. Sechs Wochen postoperativ seien die Schmerzen vor allem im Schulter-/Nackenbereich weiterhin bestehend. Beim Armheben komme es zu einem „Gramseln“ entlang dem Dermatom C6 rechts. Insgesamt müsse mit einer Ausweitung der Schmerzsymptoma- tik mit nun auch Schmerzen im Brustwirbelsäulen-Bereich ausgegangen werden. Zudem klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen ausstrahlend ins Occiput. Die Schmerzmedikation sei vom Beschwerdefüh- rer bereits abgesetzt worden. Am 30. April 2016 (act. II 66 S. 2) berichtete der Facharzt von einer deutli- chen Besserung der Schmerzsymptomatik. Im Bericht vom 1. Juni 2016 (act. II 71 S. 2) gab Dr. med. F.________ an, die Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich hätten etwas nachgelassen. Beim Armheben komme es aber weiterhin zu einem „Gramseln“ entlang dem Dermatom C6 rechts. Insgesamt könne der Beschwerdeführer nun 25% arbeiten und sehe eine gewisse Besserungstendenz. 3.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Aktenbericht vom 9. August 2016 (act. II 75) mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit einen Status nach Diskushernien C4/5 und C6/7 mit Mikro- diskektomie C4/5 und C6/7 mit Cage-Einlage am 19. Oktober 2012, mit mikrotechnischer anteriorer Re-Mikrodiskektomie resp. Cage-Entfernung auf Höhe C6/7 mit erneuter Dekompression der Nervenwurzel C7 rechts und Einlage eines Cages am 7. Oktober 2013 sowie mit Status nach Diskushernienoperation C4/5, C6/7 und C7/Th1 mit aktueller Anschluss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 9 segmentproblematik C5/6 mit pathologischer Aufklappbarkeit, ebenfalls operiert mittels Zero-P-Cage am 11. Februar 2016 (S. 3). Für die ange- stammte Tätigkeit als ... sowie für jede andere körperliche Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht bereits seit der ersten Wirbelsäulen-Operation vom 19. Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer ange- passten Tätigkeit, wie z.B. im … Bereich, ohne Heben und Tragen von mit- telschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dauernden Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne repetitive Rumpfrotation im Sitzen/Stehen sei medizinisch-theoretisch mindestens drei Monate seit der letzten Opera- tion, also seit Mitte Mai (2016), eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die Leistungsminderung von 20% sei einem erhöhten Pausenbedarf geschul- det. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit könne auf die attestier- ten Zeiträume abgestellt werden. Diese würden sich jedoch nur auf die an- gestammte und nicht auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit bezie- hen (S. 4). 3.1.5 Dr. med. E.________ diagnostizierte im orthopädischen (Verlaufs-) Gutachten vom 24. Februar 2017 (act. II 88.1) im Wesentlichen chronisch rezidivierende Nacken-Schulter-Armbeschwerden beidseits bei Cervicar- throse und Diskushernien C4-C7, einen Status nach intercorporeller Spon- dylodese C4-C7 (drei Operationen 2012-2016) und eine chronisch rezidi- vierende Zervikobrachialgie rechts, zuletzt Irritation/Sensibilitätsausfälle der Nervenwurzeln C6 und C7 rechts. Als funktionelle Defizite am Bewegungs- apparat bestünden eine HWS mit Spondylodese C4/C7, anhaltende Rest- beschwerden, neurologische Defizite und beginnende degenerative Verän- derungen / eine Instabilität der Anschlusssegmente, besonders C3/C4 (S. 9). Die angestammte Tätigkeit sei sehr vielseitig und bringe mannigfa- che, auch ungünstige Belastungen mit sich. Besonders ungünstig dürften sich Zwangshaltungen und Überkopfarbeit bei Montagearbeiten auswirken, sicher auch schweres Heben und Tragen (bis 50kg). Anteile mit leichteren Aktivitäten und die Möglichkeit sich selber zu organisieren, dürften sich hingegen jeweils positiv auswirken. In der angestammten Tätigkeit bestehe (weiterhin) eine Arbeitsfähigkeit von ca. 60%. In jeder leichten bis mittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 10 schweren Tätigkeit, in der die beruflichen Erfahrungen des Beschwerdefüh- rers berücksichtigt würden, sei nach eingehender Evaluation der funktionel- len Leistungsfähigkeit (EFL) eine deutlich höhere (bis zu 100%-ige) Arbeits- fähigkeit zu erwarten (S. 10 und S. 16). 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 22. März 2017 (act. II 90) unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 24. Februar 2017 aus, aufgrund des ausführli- chen Befundes könne bereits ein aussagekräftiges Zumutbarkeitsprofil er- stellt werden. Eine zusätzliche EFL sei nicht erforderlich. Eine angepasste Tätigkeit könne im 100%-Pensum ausgeübt werden. Dabei sollte es sich um eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshal- tungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dauerhaften Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Stei- gen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne repetitive Halsrotation im Sitzen/Stehen handeln. Dafür sprächen nach drei HWS-Operationen mit Spondylodese C4-7 die guten motorischen und sensiblen Befunde. Ledig- lich an der HWS seien – nach Spondylodese gut verständlich – funktionelle Einschränkungen vorhanden, welche bei einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt werden müssten. Auch die Beschreibung des Gutachters, dass „der Patient im Untersuchungsraum wenig sichtbar behindert“ sei, spreche für die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes in angepasster Tätigkeit (S. 3). 3.1.7 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 27. April 2017 (act. II 98 S. 2) eine grosse Diskushernie LWK5/SWK1 links mit Kompres- sion der Nervenwurzel L5 und S1 links. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter starken Lumboischialgien, seit März zunehmend, nun auch mit Sen- sibilitätsstörungen. Es bestehe eine diskrete Schwäche für den Fussheber und Grosszehenheber links. Die bis anhin durchgeführte Schmerztherapie habe nicht den gewünschten Effekt gebracht. 3.1.8 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 28. Juni 2017 (act. II 105) mit Auswirkung auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 11 die Arbeitsfähigkeit neben den erfolgten drei Diskushernien-Operationen im Wesentlichen ein radikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 (S. 2). Anfang März 2017 sei ein gluteosakrales Schmerzsyndrom aufgetre- ten, welches sich trotz Steroidtherapie nicht verbessert habe. Ab 28. März 2017 liege zudem ein radikuläres Schmerzsyndrom im linken Fuss mit neu- rologischen Ausfällen vor. Vom 23. November 2015 bis 31. Mai 2016 attes- tierte Dr. med. I.________ eine 100%-ige, vom 1. Juni 2016 bis 9. März 2017 eine 60%-ige und vom 10. März 2017 bis heute eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne keine schweren Lasten mehr tragen. Überkopfarbeiten und Arbeiten in stark gebeugter Stellung seien nicht möglich (S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 4). Rein sitzende oder stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Wechselbelastenden Tätigkeiten seien zu 50% (4h/Tag) zumutbar. Beim Heben/Tragen bestehe eine Gewichtslimite von 5kg (S. 6). 3.1.9 Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 29. September 2017 (act. II 119 S. 2 f.) aus, nach den drei HWS-Operationen sei in letzter Zeit erschwerend dazugekommen, dass der Beschwerdeführer auch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) Pro- bleme habe. Insbesondere bestehe eine erhebliche Diskushernie L5/S1, die zum Teil foraminal beidseits einenge. Daneben bestünden deutliche Degenerationszeichen in den übrigen Bandscheibenfächern der LWS. Be- züglich der HWS gehe es dem Beschwerdeführer sehr durchzogen. Er ha- be immer wieder Gramselsensationen, vorwiegend im Segment C6 rechts. Das Hauptproblem sei zurzeit eine sehr rasche Ermüdbarkeit. Auch könne der Beschwerdeführer sich nicht mehr konzentrieren wie früher (S. 2). Ra- diologisch gesehen seien die Fusionen im Bereich der HWS weitgehend konsolidiert und in guter Stellung. Der Beschwerdeführer berichte, dass man bei ihm eine „40%-ige Invalidität“ in Bezug auf die Wirbelsäule ge- sprochen habe. Dies sei bei mehrmaligen Operationen und Versteifung von drei Höhen im HWS-Bereich möglich. Dies könne auch gefordert werden (S. 3). 3.1.10 Im Bericht der Spital K.________ AG vom 18. Januar 2018 (act. II 121 S. 2 f.) wurde im Wesentlichen ein mittelschweres, Rückenlage-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 12 betontes, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Seit einem Jahr bestehe eine ständige Tagesmüdigkeit und morgendliche Unausge- schlafenheit. Zudem leide der Beschwerdeführer fast ständig an Nacken- schmerzen und Schwindel (S. 2). Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Einleitung einer CPAP-Therapie geplant (S. 3). 3.1.11 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom
21. Februar 2018 (act. II 128) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine Diskushernie L5/S1. Da in den neu eingereichten Berichten keine funktionellen Einschränkungen beschrieben seien, behalte das am 9. Au- gust 2016 erstellte Zumutbarkeitsprofil (weiterhin) Gültigkeit (S. 4). Ferner führte die RAD-Ärztin im Bericht vom 16. Mai 2018 (act. II 140) aus, entgegen den einwandweise erhobenen Vorbringen sei die Diskushernie der LWS im Bericht des RAD vom 22. März 2017 (recte wohl: 21. Februar
2018) bereits erwähnt worden. Da sich aus dem Bericht des behandelnden Dr. med. F.________ vom 27. April 2017 keine wesentlichen funktionellen Ausfälle für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergäben, habe die Diskushernie keine versicherungsmedizinische Relevanz. Das Schlaf- apnoe-Syndrom trete bei 4% der schweizerischen Gesamtbevölkerung über 40 Jahre auf und sei gut behandelbar. Auch aus dieser Erkrankung lasse sich keine Invalidität auf Dauer ableiten. Die Beschwerden an der HWS beschränkten sich auf Gramseln; es seien keine Funktionsausfälle beschrieben. Das zuletzt erstellte Zumutbarkeitsprofil (vom 9. August 2016) behalte seine Gültigkeit (S. 3). 3.1.12 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 31. Au- gust 2018 (Beschwerdebeilage [act. I] 14) führte Dr. med. I.________ aus, aufgrund der HWS-Beschwerden und -Schmerzen, des lumbalen Schmerz- syndroms mit konservativ behandelter Diskushernie L5/S1 und der neu diagnostizierten Schlafapnoe sei der Beschwerdeführer seit dem 10. März 2017 zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 19. Dezember 2017 seien die lum- balen Rückenschmerzen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in den Hinter- grund getreten und die Nackenschmerzen stärker geworden. So sei die Arbeitsunfähigkeit wohl noch zu 50% wegen der LWS eingeschränkt. Die- ses Verhältnis dauere bis zum jetzigen Zeitpunkt an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 13 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Die Dres. med. C.________ und D.________ haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar be- gründet. Somit erfüllen die beiden Gutachten vom 20. bzw. 19. August 2015 (act. II 46.1 und 47.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderun- gen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Zum einen hat Dr. med. C.________ ausführ- lich dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 14 und dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 46.1 S. 7 f.). Zum anderen hat Dr. med. D.________ schlüssig be- gründet, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund des (nach zwei Diskushernien-Operationen) bestehenden Zervikovertebralsyn- droms die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als (selbständiger) ... noch zu 60% zumutbar ist. In der ursprünglich gelernten Tätigkeit im … Bereich sowie in jeder anderen angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne dauernde inklinierte und reklinierte Arbeiten, ohne Arbeiten in Zwangsstel- lungen) attestierte der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70% (act. II 47.1 S. 25 Ziff. 4, S. 28 - 30). Diese Einschätzungen überzeugen und werden von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten. Darauf ist abzustel- len. Soweit die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 9. August 2016 (act. II 75 S. 4) die angestammte Tätigkeit als ... und jede andere kör- perliche Tätigkeit seit der ersten Diskushernien-Operation im Oktober 2012 als nicht mehr zumutbar erachtetet hat, vermag dies den Beweiswert der Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ nicht zu schmä- lern. Diese Einschätzung der RAD-Ärztin steht in Widerspruch zur Feststel- lung im gleichen Bericht, wonach der Beschwerdeführer „aktuell ca. 30% in der angestammten Tätigkeit als ...“ arbeite (S. 3) und ist daher nicht nach- vollziehbar. Dementsprechend ist auf die Angabe nicht abzustellen (vgl. auch E. 4.2.1 hiernach). 3.3.2 Nachdem am 11. Februar 2016 eine weitere Diskushernie (Höhe HWK5/6) operativ saniert worden war (act. II 63 S. 3 f.), kam Dr. med. E.________ im (Verlaufs-)Gutachten vom 24. Februar 2017 (act. II 88.1) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit als ... weiterhin zu 60% arbeitsfähig ist. Ferner legte er dar, dass in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit nach eingehender Abklärung der EFL eine deutlich höhere, bis zu 100%-ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (S. 10 und 16). Diese Einschätzung wurde in der Folge von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ im Bericht vom 22. März 2017 (act. II
90) bestätigt. Dabei hat die RAD-Ärztin schlüssig begründet, warum aus- gehend von den von Dr. med. E.________ erhobenen Untersuchungsbe- funden ein Zumutbarkeitsprofil ohne weiteres erstellt werden kann und da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 15 mit eine zusätzliche Abklärung der EFL nicht erforderlich ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Juni 2016, 9C_132/2016, E. 3.3). Dr. med. H.________ legte nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdefüh- rer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine angepasste wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dau- erhaften Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne repetitive Halsrotati- on im Sitzen/Stehen) in einem 100%-Pensum ausüben kann (S. 3). Diese Beurteilung ist nicht nur für sich schlüssig und überzeugend, sondern sie steht im Einklang mit derjenigen der RAD-Ärztin Dr. med. G.________, welche bereits im Bericht vom 9. August 2016 (act. II 75) ein Zumutbar- keitsprofil erstellt hat, welches demjenigen der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ weitgehend entspricht (S. 4). Anders als in Bezug auf die an- gestammte Tätigkeit (vgl. E. 3.3.1 hiervor) hat Dr. med. G.________ plau- sibel begründet, dass in einer solchen angepassten Tätigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 20%-ige Leistungsminderung besteht und dass das erstellte Zumutbarkeitsprofil seit Mitte Mai 2016 (drei Monate nach der Diskushernien-Operation vom Februar 2016) gilt. Dies wurde wie- derum von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ in den Berichten vom
21. Februar 2018 (act. II 128) und 16. Mai 2018 (act. II 140) bestätigt. Da- mit ist ausgehend von den überzeugenden Beurteilungen der RAD- Ärztinnen Dres. med. G.________ und H.________ seit Mitte Mai 2016 in einer angepassten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dau- erhaften Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne repetitive Halsrotati- on im Sitzen/Stehen) unter Berücksichtigung des vermehrten Pausenbe- darfs von einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 16 Diese drei Monate postoperativ festgestellte Verbesserung des Gesund- heitszustandes steht im Übrigen im Einklang mit den Ausführungen in den weiteren medizinischen Berichten. So erwähnte Dr. med. F.________ im Bericht vom 23. März 2016 (act. II 64 S. 4) sechs Wochen postoperativ zwar Schmerzen vor allem im Nacken-/Schulterbereich. Bereits am
30. April 2016 (act. II 66 S. 2) berichtete er jedoch von einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik. Die Schmerzmedikamente hatte der Beschwerdeführer offenbar schon im März 2016 eigenständig abgesetzt (act. II 64 S. 4). Am 1. Juni 2016 bestätigte Dr. med. F.________ die einge- tretene Besserung der Schmerzsymptomatik (act. II 71 S. 2). Ferner er- wähnte Prof. Dr. med. J.________ im Bericht vom 29. September 2017 (act. II 119 S. 2 f.) im Bereich der HWS radiologisch gesehen weitgehend konsolidierte und in guter Stellung befindliche Fusionen (S. 3). Verglichen mit der Situation im Zeitpunkt des Rentenbeginns ist damit (zu- mindest in einer angepassten Tätigkeit) eine massgebliche gesundheitliche Verbesserung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und damit ein Re- visionsgrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der seit März 2017 neu bestehenden LWS-Problematik eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht (Beschwerde S. 7 Ziff. 6 und S. 8 f. Ziff. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar wird im Bericht von Dr. med. F.________ vom 27. April 2017 (act. II 98 S. 2) und in demjenigen von Dr. med. I.________ vom 28. Juni 2017 (act. II 105) eine seit März 2017 bestehende Lumboischialgie resp. ein gluteosakrales Schmerzsyndrom erwähnt. Diese Schmerzen wurden von den behandelnden Ärzten auf die bestehende grosse Diskushernie L5/S1 (vgl. act. II 105 S. 8) zurückgeführt, wobei festzuhalten ist, dass diese bereits am 8. Juli 2014 bildgebend fest- gestellt worden war (act. II 47.2 S. 3), damals jedoch noch als asymptoma- tisch resp. als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet worden war (act. II 36 S. 7; vgl. auch act. II 47.1 S. 25 Ziff. 4.2). Diesbezüglich legte die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ im Bericht vom 21. Februar 2018 (act. II
128) schlüssig dar, dass in den neu eingereichten Berichten (im Zusam- menhang mit den LWS-Beschwerden) keine funktionellen Einschränkungen beschrieben würden und das bisherige Zumutbarkeitsprofil weiterhin gültig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 17 sei. Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass weder Dr. med. F.________ noch Prof. Dr. med. J.________, welcher den Beschwerdefüh- rer ebenfalls untersuchte, gestützt auf die neue LWS-Problematik eine Ar- beitsunfähigkeit attestiert haben (act. II 98 S. 2, 119 S. 2 f.). Eine erhebli- che Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ist damit nicht belegt. Daran ändert nichts, dass Dr. med. I.________ in den Berichten vom
28. Juni 2017 (act. II 105) und vom 31. August 2018 (act. I 14) seit März 2017 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Denn eine nachvoll- ziehbare Begründung insbesondere im Zusammenhang mit der ab März 2017 attestierten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit fehlt in diesen Be- richten. Zudem ist festzuhalten, dass Dr. med. I.________ Allgemeinmedi- ziner und nicht Orthopäde ist und die von ihm erwähnten körperlichen Ein- schränkungen (keine schweren Lasten tragen, keine Überkopfarbeiten, kein Arbeiten in stark gebeugter Stellung; act. II 105 S. 3) in dem von der Orthopädin Dr. med. H.________ definierten Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt sind (act. II 90 S. 3). Sodann ist in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitun- ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl- len eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Schliesslich stellt auch das im Bericht des Spital K.________ vom 18. Ja- nuar 2018 (act. II 121 S. 2 f.) neu erwähnte obstruktive Schlafapnoe- Syndrom keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustan- des dar, da dieses – gemäss den überzeugenden Ausführungen der RAD- Ärztin Dr. med. H.________ (act. II 140 S. 3) – gut behandelbar und damit nicht invalidisierend ist. Die behandelnden Ärzte attestierten denn auch keine Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Dargelegten ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwer- de (S. 7 Ziff. 6 und 8 f. Ziff. 9) – kein (weiterer) Revisionsgrund erstellt. 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aus psychiatri- scher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Aufgrund der bestehenden somatischen Einschränkungen ist dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 18 schwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ... noch zu 60% zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit ist dagegen von einer 70%-igen resp. seit Mitte Mai 2016 aufgrund der verbesserten Schmerzsymptomatik von einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Veränderung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 7 Ziff. 6) – in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Be- weiserhebungen zu verzichten ist. Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermit- teln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Ver- gleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbsein- kommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zu- meist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch- schnittsverdienst abzustellen (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2, 2014 UV Nr. 1 S. 2 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 19 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 20 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) habe mit der ab dem 3. Juli 2012 attes- tierten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% begonnen, so dass ein Ren- tenanspruch unter Berücksichtigung der Anmeldung vom November 2012 (act. II 5) bereits im Juli 2013 entstanden sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Die- ser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 3. Juli 2012 und dem 31. März 2013, zwischen dem 24. Juni 2013 und dem 28. Februar 2014 sowie ab dem 16. Juni 2014 mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (vgl. u.a. act. II 14.4/3-4, 14.5, 14.6, 23/3, 24/1, 28/1, 33.2/1, 32.2/3-6, 33.2/8-11, 33.2/14; vgl. auch act. II 132 S. 3 und die un- paginierten Akten des Kranken-Lohnausfallversicherers [act. III]). Für die dazwischenliegenden Zeitspannen, d.h. zwischen dem 1. April und dem
23. Juni 2013 einerseits und dem 1. März und dem 15. Juni 2014 anderer- seits, haben die behandelnden Ärzte jedoch keine Arbeitsunfähigkeit be- scheinigt. Damit übereinstimmend wurden damals auch keine Taggelder des Kranken-Lohnausfallversicherers geleistet (vgl. act. II 14.7, 33.3; vgl. auch die Schlussabrechnung des Kranken-Lohnausfallversicherers vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG selbst bei Abstellen auf das Datum der Zustellung der Verfügung am 30. Juli 2018; vgl. Beschwerde S. 2 f. Ziff. 5) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 April 2015 [act. III]). Das vorübergehende Fehlen einer Arbeitsunfähig- keit wurde zudem von Dr. med. D.________ nicht in Frage gestellt und damit implizit bestätigt (act. II 47.1 S. 30 f.). Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27. November 2018 (in den Gerichtsakten) dar- auf hinweist, er habe versucht im Frühjahr 2013 die Arbeit wieder aufzu- nehmen bzw. im Frühjahr 2014 sein Pensum zu erhöhen, was er jeweils wegen unerträglicher Schmerzen habe abbrechen müssen, vermag dies keine Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit zu belegen. Denn solche Schmerzen sind nicht aktenkundig. Ebenso ist nicht (durch entsprechende Arztberichte) objektiv erstellt, dass es sich – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – um „überpflichtgemässe" Einsätze gehandelt hätte. Die vom Beschwerdeführer konsultierten Ärzte haben für die je rund drei Mona- te dauernden Perioden denn auch keine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit ist in der Zeit vom 1. April bis 23. Juni 2013 und vom
1. März bis 15. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahr- scheinlich ausgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 21 Daran ändert nichts, dass die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 9. August 2016 in der angestammten Tätigkeit als ... seit der ersten Wirbelsäulen-Operation vom 19. Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit attestiert hat (act. II 75 S. 4). Dies steht in Widerspruch zur Fest- stellung im gleichen Bericht, wonach der Beschwerdeführer „aktuell ca. 30% in der angestammten Tätigkeit als ..." arbeite (S. 3) und ist daher nicht plausibel. Dementsprechend ist auf die Angabe nicht abzustellen (vgl. be- reits E. 3.3.1 hiervor). Dies hat die Beschwerdegegnerin trotz der Erwäh- nung des besagten Berichts im Abklärungsbericht für Selbständigerwer- bende vom 20. März 2018 (act. II 132 S. 2) auch nicht getan; insoweit hat sie entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2) nicht wider- sprüchlich gehandelt. 4.2.2 Gemäss Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeits- unfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Nach dem oben (vgl. E. 4.2.1 hiervor) Erwähnten liegt sowohl zwi- schen dem 1. April und dem 23. Juni 2013 als auch zwischen dem 1. März und dem 15. Juni 2014 ein wesentlicher Unterbruch im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor, weshalb das Wartejahr erst am 16. Juni 2014 zu lau- fen begann. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist deshalb unter Berück- sichtigung des Wartejahres und der IV-Anmeldung im November 2012 (act. II 5) in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2015 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensver- gleich durchzuführen. 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten überwiegend wahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit seine selbständige Erwerbstätigkeit als ... resp. im Bereich ... in der bisherigen Art bzw. einem 100%-Pensum weitergeführt hätte, weshalb das Validen- einkommen grundsätzlich aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Einkommens festzusetzen ist. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. März 2018 (act. II 132 S. 6 f. Ziff. 8) wurde das Valideneinkommen auf der Basis der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 22 Statistik des schweizerischen Gewerbeverbandes (Gewerbeverbandstatis- tik 2015/2016, Rubrik „Hoch/Tiefbau“, Umsatzgruppe Fr. 200‘000.-- bis Fr. 499‘000.--) ermittelt und per 2015 auf Fr. 92‘600.-- festgelegt (act. II 132 S. 6 Ziff. 8). Dieses Vorgehen ist angesichts des Umstandes, dass sich die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers im Bereich ... noch im Aufbau befand und damit keine hinreichend zuverlässige Vergleichszahlen (vgl. E. 4.1.1 hiervor) vorlagen, nicht zu beanstanden (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 9C_66/2009, E. 2) und wird auch nicht bestrit- ten. 4.3.2 Ferner hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ge- stützt das im Jahr 2015 effektiv als selbständiger ... erzielte Einkommen gemäss den Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 111) ermittelt und auf Fr. 33‘600.-- festgelegt (act. II 132 S. 6 f. Ziff. 8). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die von Dr. med. D.________ in der angestammten Tätigkeit als ... attestierte Arbeitsfähig- keit von 60% (vgl. E. 3.3.1 hiervor) in etwa der im Jahr 2015 gegebenen Leistung entsprach (gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers: 50% bis 60%; act. II 47.1 S. 29). Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘600.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 33‘600.-- resultiert ein IV-Grad von gerundet 64% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich ab dem 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Ab Mitte Mai 2016 ist in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%- igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Diese gesundheitliche Verbesserung, welche nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV), stellt einen Revisionsgrund dar. Damit ist ab September 2016 eine weitere Invaliditätsbemessung vorzu- nehmen. Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, dass für die neue Invali- ditätsbemessung auf den Zeitpunkt der effektiven Betriebsaufgabe per En- de 2017 abzustellen sei, da dem Beschwerdeführer erst ab diesem Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 23 punkt möglich gewesen sei, eine auswärtige Tätigkeit zu suchen resp. aus- zuführen (Beschwerde S. 5 Ziff. 3), ändert dies vorliegend nichts. Denn für die Bemessung des Invalideneinkommens ist primär massgebend, welches (hypothetische) Einkommen die versicherte Person in einer ihrem Gesund- heitsschaden optimal angepassten Tätigkeit erzielen könnte. Dabei ist es nicht relevant, ob eine solche Tätigkeit effektiv ausgeübt wird oder nicht. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin
– entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 4) – den Be- schwerdeführer im Rahmen der Rentenprüfung resp. der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Aufnahme einer Tätigkeit ausserhalb sei- nes Betriebes anhalten musste. Entsprechendes ist gesetzlich nicht vorge- sehen (Entscheid des BGer vom 29. Mai 2018, 9C_771/2017, E. 3.5.1 m. H.). 4.4.1 Das Valideneinkommen ist wiederum auf Fr. 92‘600.-- festzusetzen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (act. II 132 S. 6 f. Ziff. 8), weshalb vorab zu prü- fen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel und dabei insbeson- dere die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des un- bestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits- markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 24 triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des BGer vom
11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.2.1). Entsprechend dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztinnen Dres. med. G.________ und H.________ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 80% arbeits- und leistungsfähig (act. II 75 S. 4; 90 S. 3; vgl. E. 3.3.2 hiervor). Folglich ist er in der Lage, in einer solchen angepassten Tätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit besser zu verwerten als in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als ..., in welchem er nur noch zu ca. 60% arbeits- und leistungsfähig ist (act. II 88.1 S. 10 und S. 16; vgl. E. 3.3.2 hiervor). Umstände, die gegen die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sprächen, finden sich nicht. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Betrieb seit Ende 2017 still- gelegt ist (Beschwerde S. 4), dies obwohl der Beschwerdeführer aus medi- zinischer Sicht in der Lage wäre, seinem angestammten Beruf zu 60% nachzugehen. Demnach ist ihm ein Berufswechsel resp. die Aufgabe sei- ner selbständigen und die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit ohne weiteres zumutbar, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen. Ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der RAD- Ärztinnen, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 80% zumutbar ist, worunter auch die ursprünglich gelernte Tätigkeit im … Bereich (act. II 5 S. 4 Ziff. 5.3) zu subsumieren ist (act. II 75 S. 4), ist das hypothetische Invalideneinkommen anhand der Tabelle T17, Ziffer 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe), LSE 2014, zu bestimmen. Der mass- gebliche monatliche Bruttolohn für Männer im Lebensalter 30 – 49 beträgt Fr. 5‘816.-- (wobei festzuhalten ist, dass sich beim Abstellen auf den Total- wert für Männer in dieser Rubrik [Fr. 5‘789.--] oder auf die entsprechenden Tabellenwerte der LSE 2016 [Fr. 5‘787.-- bzw. Fr. 5‘795.--] am Ergebnis des Verfahrens gemäss E. 4.4.4 hiernach nichts ändern würde). Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Sta- tistik [BFS], Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 25 gen, Total) und auf das massgebliche Jahr 2016 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 58‘713.65 (Fr. 5‘816.-- : 40 x 41.7 x 12 : 103.3 x 104.2 [BFS, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, T1.1.10, Sek- tor 3 Dienstleistungen] x 0.8 [Arbeits- und Leistungsfähigkeit]) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 10% (act. II 132 S. 7) trägt allen einkommensbeeinflussenden Aspekten genügend Rechnung. Ein anderweitiger persönlicher oder beruf- licher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit ergibt sich ein Invalidenein- kommen von Fr. 52‘842.30 (Fr. 58‘713.65 x 0.9) im Jahr. 4.4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘600.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 52‘842.30 resultiert ein IV-Grad von gerundet 43%. Folglich besteht ab September 2016 ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 26
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 27 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG selbst bei Abstellen auf das Datum der Zustellung der Verfügung am 30. Juli 2018; vgl. Beschwerde S. 2 f. Ziff. 5) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Juli 2018 (act. II 149). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 5 c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufga- benbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 6 Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b).
- 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 24. Januar 2013 (act. II 23 S. 7) eine Diskushernie HWK6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts und eine Diskushernie HWK4/5 rechtsbetont mit Kontakt zur Nervenwurzel C5 und zum Myelon, dekomprimiert und mit Cage versorgt am 19. Oktober 2012. Der postopera- tive Verlauf gestalte sich erfreulich. Die Zervikalgien seien deutlich regre- dient, die Brachialgie sei vollständig verschwunden. Aktuell sei vor allem bei Belastung am Arbeitsplatz noch eine Schmerzexazerbation im Nacken zu verzeichnen. Es bestehe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 1. Mai 2013 (act. II 26 S. 6) führte der Facharzt aus, dem Beschwerdeführer gehe es heute ausgezeichnet. Gelegentlich klage er noch über ein Verspannungsgefühl vor allem am Morgen im Nacken. Der Beschwerdeführer sei wieder voll arbeitsfähig. Im Bericht vom 16. Oktober 2013 (act. II 28) sprach Dr. med. F.________ von einem verbesserten Gesundheitszustand. Am 7. Oktober 2013 sei eine Rezidiv-Operation bei Cage-Dislokation C6/7 erfolgt. Er attestierte vom
- September bis 19. November 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Ca. drei Monate postoperativ sei die Arbeitsfähigkeit grossteils (wieder)hergestellt. Arbeiten mit schweren Lasten seien zu vermeiden (S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 7 3.1.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im rheumatologischen Gutach- ten vom 19. August 2015 (act. II 47.1) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikovertebralsyndrom. Ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit führte er eine radiomorphologisch grosse paramediane linksseitige Diskushernie L5/S1, derzeit ohne Klinik, und einen Status nach hoher Abla- tio testis links bei Seminom des linken Hodens, ohne Hinweise für Metasta- sierung am 20. Mai 2015, auf (S. 25 Ziff. 4). Es bestehe ein regelrechter Zustand nach Operation zervikal, dies auf zwei Höhen mit zwei Cages. Es handle sich um ein gutes Resultat, da die radikulären Reizungen nur in Extremstellungen provoziert würden. Lumbal sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. In der bisherigen Tätigkeit als selbständigerwerbender …, welche z.T. recht schwere Arbeiten und Arbeiten über Kopf z.T. in Zwangs- stellungen und unergonomischen Positionen beinhalte, bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 60% (S. 28). Bei provozierenden unergonomischen Stel- lungen komme es zu einer radikulären Reizsituation auf der rechten Seite, welche vermehrt Schmerzen auslöse und einen vermehrten Pausenbedarf bedinge, was die Arbeitsfähigkeit einschränke. In der (ursprünglich) gelern- ten Tätigkeit als ... bestehe eine Arbeitsfähigkeit von nicht höher als 70%, da der Beschwerdeführer dabei wahrscheinlich weitgehend sitzen müsste und dies ebenfalls als eine gewisse Zwangsstellung angesehen werden müsse (S. 29). In einer angepassten Tätigkeit, ohne dauernde inklinierte oder reklinierte Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7.5kg, mit der Möglichkeit die Position zu wechseln, ohne Arbeiten in Zwangsstellungen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Die Einschrän- kung beruhe auf der intermittierend radikulären Reizsituation, die auch in einem derart leichten körperlichen Profil bestehe. Hinsichtlich des Beginns einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit verwies der Gutachter auf die Akten (S. 30). Dr. med. C.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 20. August 2015 (act. II 46.1) aus, es bestehe weder eine psychiatrische Störung noch fänden sich Hinweise auf eine psychische Überlagerung der geklagten kör- perlichen Beschwerden. Der Beschwerdeführer fühle sich einzig durch sei- ne Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), der Schulter und des Kopfes eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keinerlei psychopathologische Symptome festgestellt werden können. Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 8 Stimmung sei ausgeglichen und heiter gewesen (S. 7). Eine Arbeitsun- fähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht (S. 8). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, mangels Ein- schränkungen aus psychiatrischer Sicht gelte die rheumatologische Beur- teilung als Gesamtbeurteilung (act. II 47.1 S. 34). 3.1.3 Am 11. Februar 2016 wurde beim Beschwerdeführer erneut eine Diskushernie (Höhe HWK5/6) operativ saniert (act. II 63 S. 3 f.). Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 23. März 2016 (act. II 64 S. 4) einen Status nach mehrfachen Diskushernienoperationen an der HWS mit aktuell Zero-P-Cage auf drei Höhen. Sechs Wochen postoperativ seien die Schmerzen vor allem im Schulter-/Nackenbereich weiterhin bestehend. Beim Armheben komme es zu einem „Gramseln“ entlang dem Dermatom C6 rechts. Insgesamt müsse mit einer Ausweitung der Schmerzsymptoma- tik mit nun auch Schmerzen im Brustwirbelsäulen-Bereich ausgegangen werden. Zudem klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen ausstrahlend ins Occiput. Die Schmerzmedikation sei vom Beschwerdefüh- rer bereits abgesetzt worden. Am 30. April 2016 (act. II 66 S. 2) berichtete der Facharzt von einer deutli- chen Besserung der Schmerzsymptomatik. Im Bericht vom 1. Juni 2016 (act. II 71 S. 2) gab Dr. med. F.________ an, die Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich hätten etwas nachgelassen. Beim Armheben komme es aber weiterhin zu einem „Gramseln“ entlang dem Dermatom C6 rechts. Insgesamt könne der Beschwerdeführer nun 25% arbeiten und sehe eine gewisse Besserungstendenz. 3.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Aktenbericht vom 9. August 2016 (act. II 75) mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit einen Status nach Diskushernien C4/5 und C6/7 mit Mikro- diskektomie C4/5 und C6/7 mit Cage-Einlage am 19. Oktober 2012, mit mikrotechnischer anteriorer Re-Mikrodiskektomie resp. Cage-Entfernung auf Höhe C6/7 mit erneuter Dekompression der Nervenwurzel C7 rechts und Einlage eines Cages am 7. Oktober 2013 sowie mit Status nach Diskushernienoperation C4/5, C6/7 und C7/Th1 mit aktueller Anschluss- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 9 segmentproblematik C5/6 mit pathologischer Aufklappbarkeit, ebenfalls operiert mittels Zero-P-Cage am 11. Februar 2016 (S. 3). Für die ange- stammte Tätigkeit als ... sowie für jede andere körperliche Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht bereits seit der ersten Wirbelsäulen-Operation vom 19. Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer ange- passten Tätigkeit, wie z.B. im … Bereich, ohne Heben und Tragen von mit- telschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dauernden Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne repetitive Rumpfrotation im Sitzen/Stehen sei medizinisch-theoretisch mindestens drei Monate seit der letzten Opera- tion, also seit Mitte Mai (2016), eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die Leistungsminderung von 20% sei einem erhöhten Pausenbedarf geschul- det. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit könne auf die attestier- ten Zeiträume abgestellt werden. Diese würden sich jedoch nur auf die an- gestammte und nicht auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit bezie- hen (S. 4). 3.1.5 Dr. med. E.________ diagnostizierte im orthopädischen (Verlaufs-) Gutachten vom 24. Februar 2017 (act. II 88.1) im Wesentlichen chronisch rezidivierende Nacken-Schulter-Armbeschwerden beidseits bei Cervicar- throse und Diskushernien C4-C7, einen Status nach intercorporeller Spon- dylodese C4-C7 (drei Operationen 2012-2016) und eine chronisch rezidi- vierende Zervikobrachialgie rechts, zuletzt Irritation/Sensibilitätsausfälle der Nervenwurzeln C6 und C7 rechts. Als funktionelle Defizite am Bewegungs- apparat bestünden eine HWS mit Spondylodese C4/C7, anhaltende Rest- beschwerden, neurologische Defizite und beginnende degenerative Verän- derungen / eine Instabilität der Anschlusssegmente, besonders C3/C4 (S. 9). Die angestammte Tätigkeit sei sehr vielseitig und bringe mannigfa- che, auch ungünstige Belastungen mit sich. Besonders ungünstig dürften sich Zwangshaltungen und Überkopfarbeit bei Montagearbeiten auswirken, sicher auch schweres Heben und Tragen (bis 50kg). Anteile mit leichteren Aktivitäten und die Möglichkeit sich selber zu organisieren, dürften sich hingegen jeweils positiv auswirken. In der angestammten Tätigkeit bestehe (weiterhin) eine Arbeitsfähigkeit von ca. 60%. In jeder leichten bis mittel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 10 schweren Tätigkeit, in der die beruflichen Erfahrungen des Beschwerdefüh- rers berücksichtigt würden, sei nach eingehender Evaluation der funktionel- len Leistungsfähigkeit (EFL) eine deutlich höhere (bis zu 100%-ige) Arbeits- fähigkeit zu erwarten (S. 10 und S. 16). 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 22. März 2017 (act. II 90) unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 24. Februar 2017 aus, aufgrund des ausführli- chen Befundes könne bereits ein aussagekräftiges Zumutbarkeitsprofil er- stellt werden. Eine zusätzliche EFL sei nicht erforderlich. Eine angepasste Tätigkeit könne im 100%-Pensum ausgeübt werden. Dabei sollte es sich um eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshal- tungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dauerhaften Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Stei- gen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne repetitive Halsrotation im Sitzen/Stehen handeln. Dafür sprächen nach drei HWS-Operationen mit Spondylodese C4-7 die guten motorischen und sensiblen Befunde. Ledig- lich an der HWS seien – nach Spondylodese gut verständlich – funktionelle Einschränkungen vorhanden, welche bei einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt werden müssten. Auch die Beschreibung des Gutachters, dass „der Patient im Untersuchungsraum wenig sichtbar behindert“ sei, spreche für die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes in angepasster Tätigkeit (S. 3). 3.1.7 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 27. April 2017 (act. II 98 S. 2) eine grosse Diskushernie LWK5/SWK1 links mit Kompres- sion der Nervenwurzel L5 und S1 links. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter starken Lumboischialgien, seit März zunehmend, nun auch mit Sen- sibilitätsstörungen. Es bestehe eine diskrete Schwäche für den Fussheber und Grosszehenheber links. Die bis anhin durchgeführte Schmerztherapie habe nicht den gewünschten Effekt gebracht. 3.1.8 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 28. Juni 2017 (act. II 105) mit Auswirkung auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 11 die Arbeitsfähigkeit neben den erfolgten drei Diskushernien-Operationen im Wesentlichen ein radikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 (S. 2). Anfang März 2017 sei ein gluteosakrales Schmerzsyndrom aufgetre- ten, welches sich trotz Steroidtherapie nicht verbessert habe. Ab 28. März 2017 liege zudem ein radikuläres Schmerzsyndrom im linken Fuss mit neu- rologischen Ausfällen vor. Vom 23. November 2015 bis 31. Mai 2016 attes- tierte Dr. med. I.________ eine 100%-ige, vom 1. Juni 2016 bis 9. März 2017 eine 60%-ige und vom 10. März 2017 bis heute eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne keine schweren Lasten mehr tragen. Überkopfarbeiten und Arbeiten in stark gebeugter Stellung seien nicht möglich (S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 4). Rein sitzende oder stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Wechselbelastenden Tätigkeiten seien zu 50% (4h/Tag) zumutbar. Beim Heben/Tragen bestehe eine Gewichtslimite von 5kg (S. 6). 3.1.9 Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 29. September 2017 (act. II 119 S. 2 f.) aus, nach den drei HWS-Operationen sei in letzter Zeit erschwerend dazugekommen, dass der Beschwerdeführer auch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) Pro- bleme habe. Insbesondere bestehe eine erhebliche Diskushernie L5/S1, die zum Teil foraminal beidseits einenge. Daneben bestünden deutliche Degenerationszeichen in den übrigen Bandscheibenfächern der LWS. Be- züglich der HWS gehe es dem Beschwerdeführer sehr durchzogen. Er ha- be immer wieder Gramselsensationen, vorwiegend im Segment C6 rechts. Das Hauptproblem sei zurzeit eine sehr rasche Ermüdbarkeit. Auch könne der Beschwerdeführer sich nicht mehr konzentrieren wie früher (S. 2). Ra- diologisch gesehen seien die Fusionen im Bereich der HWS weitgehend konsolidiert und in guter Stellung. Der Beschwerdeführer berichte, dass man bei ihm eine „40%-ige Invalidität“ in Bezug auf die Wirbelsäule ge- sprochen habe. Dies sei bei mehrmaligen Operationen und Versteifung von drei Höhen im HWS-Bereich möglich. Dies könne auch gefordert werden (S. 3). 3.1.10 Im Bericht der Spital K.________ AG vom 18. Januar 2018 (act. II 121 S. 2 f.) wurde im Wesentlichen ein mittelschweres, Rückenlage- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 12 betontes, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Seit einem Jahr bestehe eine ständige Tagesmüdigkeit und morgendliche Unausge- schlafenheit. Zudem leide der Beschwerdeführer fast ständig an Nacken- schmerzen und Schwindel (S. 2). Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Einleitung einer CPAP-Therapie geplant (S. 3). 3.1.11 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom
- Februar 2018 (act. II 128) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine Diskushernie L5/S1. Da in den neu eingereichten Berichten keine funktionellen Einschränkungen beschrieben seien, behalte das am 9. Au- gust 2016 erstellte Zumutbarkeitsprofil (weiterhin) Gültigkeit (S. 4). Ferner führte die RAD-Ärztin im Bericht vom 16. Mai 2018 (act. II 140) aus, entgegen den einwandweise erhobenen Vorbringen sei die Diskushernie der LWS im Bericht des RAD vom 22. März 2017 (recte wohl: 21. Februar 2018) bereits erwähnt worden. Da sich aus dem Bericht des behandelnden Dr. med. F.________ vom 27. April 2017 keine wesentlichen funktionellen Ausfälle für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergäben, habe die Diskushernie keine versicherungsmedizinische Relevanz. Das Schlaf- apnoe-Syndrom trete bei 4% der schweizerischen Gesamtbevölkerung über 40 Jahre auf und sei gut behandelbar. Auch aus dieser Erkrankung lasse sich keine Invalidität auf Dauer ableiten. Die Beschwerden an der HWS beschränkten sich auf Gramseln; es seien keine Funktionsausfälle beschrieben. Das zuletzt erstellte Zumutbarkeitsprofil (vom 9. August 2016) behalte seine Gültigkeit (S. 3). 3.1.12 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 31. Au- gust 2018 (Beschwerdebeilage [act. I] 14) führte Dr. med. I.________ aus, aufgrund der HWS-Beschwerden und -Schmerzen, des lumbalen Schmerz- syndroms mit konservativ behandelter Diskushernie L5/S1 und der neu diagnostizierten Schlafapnoe sei der Beschwerdeführer seit dem 10. März 2017 zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 19. Dezember 2017 seien die lum- balen Rückenschmerzen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in den Hinter- grund getreten und die Nackenschmerzen stärker geworden. So sei die Arbeitsunfähigkeit wohl noch zu 50% wegen der LWS eingeschränkt. Die- ses Verhältnis dauere bis zum jetzigen Zeitpunkt an. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 13 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Die Dres. med. C.________ und D.________ haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar be- gründet. Somit erfüllen die beiden Gutachten vom 20. bzw. 19. August 2015 (act. II 46.1 und 47.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderun- gen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Zum einen hat Dr. med. C.________ ausführ- lich dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 14 und dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 46.1 S. 7 f.). Zum anderen hat Dr. med. D.________ schlüssig be- gründet, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund des (nach zwei Diskushernien-Operationen) bestehenden Zervikovertebralsyn- droms die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als (selbständiger) ... noch zu 60% zumutbar ist. In der ursprünglich gelernten Tätigkeit im … Bereich sowie in jeder anderen angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne dauernde inklinierte und reklinierte Arbeiten, ohne Arbeiten in Zwangsstel- lungen) attestierte der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70% (act. II 47.1 S. 25 Ziff. 4, S. 28 - 30). Diese Einschätzungen überzeugen und werden von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten. Darauf ist abzustel- len. Soweit die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 9. August 2016 (act. II 75 S. 4) die angestammte Tätigkeit als ... und jede andere kör- perliche Tätigkeit seit der ersten Diskushernien-Operation im Oktober 2012 als nicht mehr zumutbar erachtetet hat, vermag dies den Beweiswert der Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ nicht zu schmä- lern. Diese Einschätzung der RAD-Ärztin steht in Widerspruch zur Feststel- lung im gleichen Bericht, wonach der Beschwerdeführer „aktuell ca. 30% in der angestammten Tätigkeit als ...“ arbeite (S. 3) und ist daher nicht nach- vollziehbar. Dementsprechend ist auf die Angabe nicht abzustellen (vgl. auch E. 4.2.1 hiernach). 3.3.2 Nachdem am 11. Februar 2016 eine weitere Diskushernie (Höhe HWK5/6) operativ saniert worden war (act. II 63 S. 3 f.), kam Dr. med. E.________ im (Verlaufs-)Gutachten vom 24. Februar 2017 (act. II 88.1) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit als ... weiterhin zu 60% arbeitsfähig ist. Ferner legte er dar, dass in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit nach eingehender Abklärung der EFL eine deutlich höhere, bis zu 100%-ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (S. 10 und 16). Diese Einschätzung wurde in der Folge von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ im Bericht vom 22. März 2017 (act. II 90) bestätigt. Dabei hat die RAD-Ärztin schlüssig begründet, warum aus- gehend von den von Dr. med. E.________ erhobenen Untersuchungsbe- funden ein Zumutbarkeitsprofil ohne weiteres erstellt werden kann und da- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 15 mit eine zusätzliche Abklärung der EFL nicht erforderlich ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Juni 2016, 9C_132/2016, E. 3.3). Dr. med. H.________ legte nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdefüh- rer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine angepasste wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dau- erhaften Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne repetitive Halsrotati- on im Sitzen/Stehen) in einem 100%-Pensum ausüben kann (S. 3). Diese Beurteilung ist nicht nur für sich schlüssig und überzeugend, sondern sie steht im Einklang mit derjenigen der RAD-Ärztin Dr. med. G.________, welche bereits im Bericht vom 9. August 2016 (act. II 75) ein Zumutbar- keitsprofil erstellt hat, welches demjenigen der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ weitgehend entspricht (S. 4). Anders als in Bezug auf die an- gestammte Tätigkeit (vgl. E. 3.3.1 hiervor) hat Dr. med. G.________ plau- sibel begründet, dass in einer solchen angepassten Tätigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 20%-ige Leistungsminderung besteht und dass das erstellte Zumutbarkeitsprofil seit Mitte Mai 2016 (drei Monate nach der Diskushernien-Operation vom Februar 2016) gilt. Dies wurde wie- derum von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ in den Berichten vom
- Februar 2018 (act. II 128) und 16. Mai 2018 (act. II 140) bestätigt. Da- mit ist ausgehend von den überzeugenden Beurteilungen der RAD- Ärztinnen Dres. med. G.________ und H.________ seit Mitte Mai 2016 in einer angepassten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dau- erhaften Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne repetitive Halsrotati- on im Sitzen/Stehen) unter Berücksichtigung des vermehrten Pausenbe- darfs von einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers auszugehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 16 Diese drei Monate postoperativ festgestellte Verbesserung des Gesund- heitszustandes steht im Übrigen im Einklang mit den Ausführungen in den weiteren medizinischen Berichten. So erwähnte Dr. med. F.________ im Bericht vom 23. März 2016 (act. II 64 S. 4) sechs Wochen postoperativ zwar Schmerzen vor allem im Nacken-/Schulterbereich. Bereits am
- April 2016 (act. II 66 S. 2) berichtete er jedoch von einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik. Die Schmerzmedikamente hatte der Beschwerdeführer offenbar schon im März 2016 eigenständig abgesetzt (act. II 64 S. 4). Am 1. Juni 2016 bestätigte Dr. med. F.________ die einge- tretene Besserung der Schmerzsymptomatik (act. II 71 S. 2). Ferner er- wähnte Prof. Dr. med. J.________ im Bericht vom 29. September 2017 (act. II 119 S. 2 f.) im Bereich der HWS radiologisch gesehen weitgehend konsolidierte und in guter Stellung befindliche Fusionen (S. 3). Verglichen mit der Situation im Zeitpunkt des Rentenbeginns ist damit (zu- mindest in einer angepassten Tätigkeit) eine massgebliche gesundheitliche Verbesserung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und damit ein Re- visionsgrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der seit März 2017 neu bestehenden LWS-Problematik eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht (Beschwerde S. 7 Ziff. 6 und S. 8 f. Ziff. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar wird im Bericht von Dr. med. F.________ vom 27. April 2017 (act. II 98 S. 2) und in demjenigen von Dr. med. I.________ vom 28. Juni 2017 (act. II 105) eine seit März 2017 bestehende Lumboischialgie resp. ein gluteosakrales Schmerzsyndrom erwähnt. Diese Schmerzen wurden von den behandelnden Ärzten auf die bestehende grosse Diskushernie L5/S1 (vgl. act. II 105 S. 8) zurückgeführt, wobei festzuhalten ist, dass diese bereits am 8. Juli 2014 bildgebend fest- gestellt worden war (act. II 47.2 S. 3), damals jedoch noch als asymptoma- tisch resp. als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet worden war (act. II 36 S. 7; vgl. auch act. II 47.1 S. 25 Ziff. 4.2). Diesbezüglich legte die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ im Bericht vom 21. Februar 2018 (act. II 128) schlüssig dar, dass in den neu eingereichten Berichten (im Zusam- menhang mit den LWS-Beschwerden) keine funktionellen Einschränkungen beschrieben würden und das bisherige Zumutbarkeitsprofil weiterhin gültig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 17 sei. Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass weder Dr. med. F.________ noch Prof. Dr. med. J.________, welcher den Beschwerdefüh- rer ebenfalls untersuchte, gestützt auf die neue LWS-Problematik eine Ar- beitsunfähigkeit attestiert haben (act. II 98 S. 2, 119 S. 2 f.). Eine erhebli- che Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ist damit nicht belegt. Daran ändert nichts, dass Dr. med. I.________ in den Berichten vom
- Juni 2017 (act. II 105) und vom 31. August 2018 (act. I 14) seit März 2017 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Denn eine nachvoll- ziehbare Begründung insbesondere im Zusammenhang mit der ab März 2017 attestierten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit fehlt in diesen Be- richten. Zudem ist festzuhalten, dass Dr. med. I.________ Allgemeinmedi- ziner und nicht Orthopäde ist und die von ihm erwähnten körperlichen Ein- schränkungen (keine schweren Lasten tragen, keine Überkopfarbeiten, kein Arbeiten in stark gebeugter Stellung; act. II 105 S. 3) in dem von der Orthopädin Dr. med. H.________ definierten Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt sind (act. II 90 S. 3). Sodann ist in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitun- ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl- len eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Schliesslich stellt auch das im Bericht des Spital K.________ vom 18. Ja- nuar 2018 (act. II 121 S. 2 f.) neu erwähnte obstruktive Schlafapnoe- Syndrom keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustan- des dar, da dieses – gemäss den überzeugenden Ausführungen der RAD- Ärztin Dr. med. H.________ (act. II 140 S. 3) – gut behandelbar und damit nicht invalidisierend ist. Die behandelnden Ärzte attestierten denn auch keine Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Dargelegten ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwer- de (S. 7 Ziff. 6 und 8 f. Ziff. 9) – kein (weiterer) Revisionsgrund erstellt. 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aus psychiatri- scher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Aufgrund der bestehenden somatischen Einschränkungen ist dem Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 18 schwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ... noch zu 60% zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit ist dagegen von einer 70%-igen resp. seit Mitte Mai 2016 aufgrund der verbesserten Schmerzsymptomatik von einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Veränderung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 7 Ziff. 6) – in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Be- weiserhebungen zu verzichten ist. Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermit- teln.
- 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Ver- gleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbsein- kommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zu- meist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch- schnittsverdienst abzustellen (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2, 2014 UV Nr. 1 S. 2 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 19 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 20 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) habe mit der ab dem 3. Juli 2012 attes- tierten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% begonnen, so dass ein Ren- tenanspruch unter Berücksichtigung der Anmeldung vom November 2012 (act. II 5) bereits im Juli 2013 entstanden sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Die- ser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 3. Juli 2012 und dem 31. März 2013, zwischen dem 24. Juni 2013 und dem 28. Februar 2014 sowie ab dem 16. Juni 2014 mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (vgl. u.a. act. II 14.4/3-4, 14.5, 14.6, 23/3, 24/1, 28/1, 33.2/1, 32.2/3-6, 33.2/8-11, 33.2/14; vgl. auch act. II 132 S. 3 und die un- paginierten Akten des Kranken-Lohnausfallversicherers [act. III]). Für die dazwischenliegenden Zeitspannen, d.h. zwischen dem 1. April und dem
- Juni 2013 einerseits und dem 1. März und dem 15. Juni 2014 anderer- seits, haben die behandelnden Ärzte jedoch keine Arbeitsunfähigkeit be- scheinigt. Damit übereinstimmend wurden damals auch keine Taggelder des Kranken-Lohnausfallversicherers geleistet (vgl. act. II 14.7, 33.3; vgl. auch die Schlussabrechnung des Kranken-Lohnausfallversicherers vom
- April 2015 [act. III]). Das vorübergehende Fehlen einer Arbeitsunfähig- keit wurde zudem von Dr. med. D.________ nicht in Frage gestellt und damit implizit bestätigt (act. II 47.1 S. 30 f.). Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27. November 2018 (in den Gerichtsakten) dar- auf hinweist, er habe versucht im Frühjahr 2013 die Arbeit wieder aufzu- nehmen bzw. im Frühjahr 2014 sein Pensum zu erhöhen, was er jeweils wegen unerträglicher Schmerzen habe abbrechen müssen, vermag dies keine Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit zu belegen. Denn solche Schmerzen sind nicht aktenkundig. Ebenso ist nicht (durch entsprechende Arztberichte) objektiv erstellt, dass es sich – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – um „überpflichtgemässe" Einsätze gehandelt hätte. Die vom Beschwerdeführer konsultierten Ärzte haben für die je rund drei Mona- te dauernden Perioden denn auch keine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit ist in der Zeit vom 1. April bis 23. Juni 2013 und vom
- März bis 15. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahr- scheinlich ausgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 21 Daran ändert nichts, dass die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 9. August 2016 in der angestammten Tätigkeit als ... seit der ersten Wirbelsäulen-Operation vom 19. Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit attestiert hat (act. II 75 S. 4). Dies steht in Widerspruch zur Fest- stellung im gleichen Bericht, wonach der Beschwerdeführer „aktuell ca. 30% in der angestammten Tätigkeit als ..." arbeite (S. 3) und ist daher nicht plausibel. Dementsprechend ist auf die Angabe nicht abzustellen (vgl. be- reits E. 3.3.1 hiervor). Dies hat die Beschwerdegegnerin trotz der Erwäh- nung des besagten Berichts im Abklärungsbericht für Selbständigerwer- bende vom 20. März 2018 (act. II 132 S. 2) auch nicht getan; insoweit hat sie entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2) nicht wider- sprüchlich gehandelt. 4.2.2 Gemäss Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeits- unfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Nach dem oben (vgl. E. 4.2.1 hiervor) Erwähnten liegt sowohl zwi- schen dem 1. April und dem 23. Juni 2013 als auch zwischen dem 1. März und dem 15. Juni 2014 ein wesentlicher Unterbruch im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor, weshalb das Wartejahr erst am 16. Juni 2014 zu lau- fen begann. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist deshalb unter Berück- sichtigung des Wartejahres und der IV-Anmeldung im November 2012 (act. II 5) in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2015 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensver- gleich durchzuführen. 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten überwiegend wahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit seine selbständige Erwerbstätigkeit als ... resp. im Bereich ... in der bisherigen Art bzw. einem 100%-Pensum weitergeführt hätte, weshalb das Validen- einkommen grundsätzlich aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Einkommens festzusetzen ist. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. März 2018 (act. II 132 S. 6 f. Ziff. 8) wurde das Valideneinkommen auf der Basis der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 22 Statistik des schweizerischen Gewerbeverbandes (Gewerbeverbandstatis- tik 2015/2016, Rubrik „Hoch/Tiefbau“, Umsatzgruppe Fr. 200‘000.-- bis Fr. 499‘000.--) ermittelt und per 2015 auf Fr. 92‘600.-- festgelegt (act. II 132 S. 6 Ziff. 8). Dieses Vorgehen ist angesichts des Umstandes, dass sich die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers im Bereich ... noch im Aufbau befand und damit keine hinreichend zuverlässige Vergleichszahlen (vgl. E. 4.1.1 hiervor) vorlagen, nicht zu beanstanden (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 9C_66/2009, E. 2) und wird auch nicht bestrit- ten. 4.3.2 Ferner hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ge- stützt das im Jahr 2015 effektiv als selbständiger ... erzielte Einkommen gemäss den Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 111) ermittelt und auf Fr. 33‘600.-- festgelegt (act. II 132 S. 6 f. Ziff. 8). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die von Dr. med. D.________ in der angestammten Tätigkeit als ... attestierte Arbeitsfähig- keit von 60% (vgl. E. 3.3.1 hiervor) in etwa der im Jahr 2015 gegebenen Leistung entsprach (gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers: 50% bis 60%; act. II 47.1 S. 29). Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘600.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 33‘600.-- resultiert ein IV-Grad von gerundet 64% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich ab dem 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Ab Mitte Mai 2016 ist in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%- igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Diese gesundheitliche Verbesserung, welche nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV), stellt einen Revisionsgrund dar. Damit ist ab September 2016 eine weitere Invaliditätsbemessung vorzu- nehmen. Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, dass für die neue Invali- ditätsbemessung auf den Zeitpunkt der effektiven Betriebsaufgabe per En- de 2017 abzustellen sei, da dem Beschwerdeführer erst ab diesem Zeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 23 punkt möglich gewesen sei, eine auswärtige Tätigkeit zu suchen resp. aus- zuführen (Beschwerde S. 5 Ziff. 3), ändert dies vorliegend nichts. Denn für die Bemessung des Invalideneinkommens ist primär massgebend, welches (hypothetische) Einkommen die versicherte Person in einer ihrem Gesund- heitsschaden optimal angepassten Tätigkeit erzielen könnte. Dabei ist es nicht relevant, ob eine solche Tätigkeit effektiv ausgeübt wird oder nicht. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 4) – den Be- schwerdeführer im Rahmen der Rentenprüfung resp. der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Aufnahme einer Tätigkeit ausserhalb sei- nes Betriebes anhalten musste. Entsprechendes ist gesetzlich nicht vorge- sehen (Entscheid des BGer vom 29. Mai 2018, 9C_771/2017, E. 3.5.1 m. H.). 4.4.1 Das Valideneinkommen ist wiederum auf Fr. 92‘600.-- festzusetzen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (act. II 132 S. 6 f. Ziff. 8), weshalb vorab zu prü- fen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel und dabei insbeson- dere die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des un- bestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits- markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 24 triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des BGer vom
- Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.2.1). Entsprechend dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztinnen Dres. med. G.________ und H.________ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 80% arbeits- und leistungsfähig (act. II 75 S. 4; 90 S. 3; vgl. E. 3.3.2 hiervor). Folglich ist er in der Lage, in einer solchen angepassten Tätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit besser zu verwerten als in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als ..., in welchem er nur noch zu ca. 60% arbeits- und leistungsfähig ist (act. II 88.1 S. 10 und S. 16; vgl. E. 3.3.2 hiervor). Umstände, die gegen die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sprächen, finden sich nicht. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Betrieb seit Ende 2017 still- gelegt ist (Beschwerde S. 4), dies obwohl der Beschwerdeführer aus medi- zinischer Sicht in der Lage wäre, seinem angestammten Beruf zu 60% nachzugehen. Demnach ist ihm ein Berufswechsel resp. die Aufgabe sei- ner selbständigen und die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit ohne weiteres zumutbar, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen. Ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der RAD- Ärztinnen, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 80% zumutbar ist, worunter auch die ursprünglich gelernte Tätigkeit im … Bereich (act. II 5 S. 4 Ziff. 5.3) zu subsumieren ist (act. II 75 S. 4), ist das hypothetische Invalideneinkommen anhand der Tabelle T17, Ziffer 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe), LSE 2014, zu bestimmen. Der mass- gebliche monatliche Bruttolohn für Männer im Lebensalter 30 – 49 beträgt Fr. 5‘816.-- (wobei festzuhalten ist, dass sich beim Abstellen auf den Total- wert für Männer in dieser Rubrik [Fr. 5‘789.--] oder auf die entsprechenden Tabellenwerte der LSE 2016 [Fr. 5‘787.-- bzw. Fr. 5‘795.--] am Ergebnis des Verfahrens gemäss E. 4.4.4 hiernach nichts ändern würde). Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Sta- tistik [BFS], Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 25 gen, Total) und auf das massgebliche Jahr 2016 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 58‘713.65 (Fr. 5‘816.-- : 40 x 41.7 x 12 : 103.3 x 104.2 [BFS, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, T1.1.10, Sek- tor 3 Dienstleistungen] x 0.8 [Arbeits- und Leistungsfähigkeit]) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 10% (act. II 132 S. 7) trägt allen einkommensbeeinflussenden Aspekten genügend Rechnung. Ein anderweitiger persönlicher oder beruf- licher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit ergibt sich ein Invalidenein- kommen von Fr. 52‘842.30 (Fr. 58‘713.65 x 0.9) im Jahr. 4.4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘600.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 52‘842.30 resultiert ein IV-Grad von gerundet 43%. Folglich besteht ab September 2016 ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 26 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 27 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 676 IV KOJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Februar 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Juli 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 26. November 2012 unter Hinweis auf einen Bandschei- benvorfall bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 5). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) erwerbliche und medizinische Abklärun- gen durch. Dabei veranlasste sie insbesondere eine bidisziplinäre Begut- achtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie (Expertisen vom 20. bzw. 19. August 2015; act. II 46.1 und 47.1). Ferner liess sie einen Abklärungsbericht für Selbständiger- werbende erstellen (act. II 54). Mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2015 (act. II 55) stellte die IVB bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40% die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Juni 2015 in Aus- sicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. II 56). In der Folge liess die IVB insbesondere ein Verlaufsgutachten durch Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstellen (Expertise vom 24. Februar 2017; act. II 88.1). Ferner holte sie diverse Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 90, 128) und einen ergänzenden Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (act. II 132) ein. Gestützt auf die getätigten Er- hebungen stellte die IVB mit Vorbescheid vom 23. März 2018 (act. II 133) ab 1. Juni 2015 bei einem IV-Grad von 64% die Zusprache einer Dreivier- telsrente und ab 1. September 2016 bei einem IV-Grad von 43% die Zu- sprache einer Viertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 135). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (act. II 140) und des Abklärungsdienstes (act. II 142) sprach die IVB mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (act. II 149) – wie im Vorbescheid an- gekündigt – ab 1. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2016 eine Viertelsrente zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. B.________, am 13. September 2018 Beschwerde und beantragte die kos- tenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Juli 2013 resp. einer ganzen IV- Rente ab 1. Juni 2017. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2018 edierte der Instruktionsrichter beim Kranken- Lohnausfallversicherer des Beschwerdeführers die Akten, welche in der Folge am 29. Oktober 2018 beim Gericht eingingen. Mit Schlussbemerkungen vom 27. und 29. November 2018 hielten die Par- teien an ihren Ausführungen und Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG selbst bei Abstellen auf das Datum der Zustellung der Verfügung am 30. Juli 2018; vgl. Beschwerde S. 2 f. Ziff. 5) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Juli 2018 (act. II 149). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 5 c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV- Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu- standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufga- benbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb- lich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 6 Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 24. Januar 2013 (act. II 23 S. 7) eine Diskushernie HWK6/7 mit Kompression der Nervenwurzel C7 rechts und eine Diskushernie HWK4/5 rechtsbetont mit Kontakt zur Nervenwurzel C5 und zum Myelon, dekomprimiert und mit Cage versorgt am 19. Oktober 2012. Der postopera- tive Verlauf gestalte sich erfreulich. Die Zervikalgien seien deutlich regre- dient, die Brachialgie sei vollständig verschwunden. Aktuell sei vor allem bei Belastung am Arbeitsplatz noch eine Schmerzexazerbation im Nacken zu verzeichnen. Es bestehe eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 1. Mai 2013 (act. II 26 S. 6) führte der Facharzt aus, dem Beschwerdeführer gehe es heute ausgezeichnet. Gelegentlich klage er noch über ein Verspannungsgefühl vor allem am Morgen im Nacken. Der Beschwerdeführer sei wieder voll arbeitsfähig. Im Bericht vom 16. Oktober 2013 (act. II 28) sprach Dr. med. F.________ von einem verbesserten Gesundheitszustand. Am 7. Oktober 2013 sei eine Rezidiv-Operation bei Cage-Dislokation C6/7 erfolgt. Er attestierte vom
2. September bis 19. November 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Ca. drei Monate postoperativ sei die Arbeitsfähigkeit grossteils (wieder)hergestellt. Arbeiten mit schweren Lasten seien zu vermeiden (S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 7 3.1.2 Dr. med. D.________ diagnostizierte im rheumatologischen Gutach- ten vom 19. August 2015 (act. II 47.1) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikovertebralsyndrom. Ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit führte er eine radiomorphologisch grosse paramediane linksseitige Diskushernie L5/S1, derzeit ohne Klinik, und einen Status nach hoher Abla- tio testis links bei Seminom des linken Hodens, ohne Hinweise für Metasta- sierung am 20. Mai 2015, auf (S. 25 Ziff. 4). Es bestehe ein regelrechter Zustand nach Operation zervikal, dies auf zwei Höhen mit zwei Cages. Es handle sich um ein gutes Resultat, da die radikulären Reizungen nur in Extremstellungen provoziert würden. Lumbal sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. In der bisherigen Tätigkeit als selbständigerwerbender …, welche z.T. recht schwere Arbeiten und Arbeiten über Kopf z.T. in Zwangs- stellungen und unergonomischen Positionen beinhalte, bestehe eine Ar- beitsfähigkeit von 60% (S. 28). Bei provozierenden unergonomischen Stel- lungen komme es zu einer radikulären Reizsituation auf der rechten Seite, welche vermehrt Schmerzen auslöse und einen vermehrten Pausenbedarf bedinge, was die Arbeitsfähigkeit einschränke. In der (ursprünglich) gelern- ten Tätigkeit als ... bestehe eine Arbeitsfähigkeit von nicht höher als 70%, da der Beschwerdeführer dabei wahrscheinlich weitgehend sitzen müsste und dies ebenfalls als eine gewisse Zwangsstellung angesehen werden müsse (S. 29). In einer angepassten Tätigkeit, ohne dauernde inklinierte oder reklinierte Tätigkeiten, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 7.5kg, mit der Möglichkeit die Position zu wechseln, ohne Arbeiten in Zwangsstellungen, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70%. Die Einschrän- kung beruhe auf der intermittierend radikulären Reizsituation, die auch in einem derart leichten körperlichen Profil bestehe. Hinsichtlich des Beginns einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit verwies der Gutachter auf die Akten (S. 30). Dr. med. C.________ führte im psychiatrischen Gutachten vom 20. August 2015 (act. II 46.1) aus, es bestehe weder eine psychiatrische Störung noch fänden sich Hinweise auf eine psychische Überlagerung der geklagten kör- perlichen Beschwerden. Der Beschwerdeführer fühle sich einzig durch sei- ne Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), der Schulter und des Kopfes eingeschränkt. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten keinerlei psychopathologische Symptome festgestellt werden können. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 8 Stimmung sei ausgeglichen und heiter gewesen (S. 7). Eine Arbeitsun- fähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht (S. 8). Aus bidisziplinärer Sicht kamen die Gutachter zum Schluss, mangels Ein- schränkungen aus psychiatrischer Sicht gelte die rheumatologische Beur- teilung als Gesamtbeurteilung (act. II 47.1 S. 34). 3.1.3 Am 11. Februar 2016 wurde beim Beschwerdeführer erneut eine Diskushernie (Höhe HWK5/6) operativ saniert (act. II 63 S. 3 f.). Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 23. März 2016 (act. II 64 S. 4) einen Status nach mehrfachen Diskushernienoperationen an der HWS mit aktuell Zero-P-Cage auf drei Höhen. Sechs Wochen postoperativ seien die Schmerzen vor allem im Schulter-/Nackenbereich weiterhin bestehend. Beim Armheben komme es zu einem „Gramseln“ entlang dem Dermatom C6 rechts. Insgesamt müsse mit einer Ausweitung der Schmerzsymptoma- tik mit nun auch Schmerzen im Brustwirbelsäulen-Bereich ausgegangen werden. Zudem klage der Beschwerdeführer über starke Schmerzen ausstrahlend ins Occiput. Die Schmerzmedikation sei vom Beschwerdefüh- rer bereits abgesetzt worden. Am 30. April 2016 (act. II 66 S. 2) berichtete der Facharzt von einer deutli- chen Besserung der Schmerzsymptomatik. Im Bericht vom 1. Juni 2016 (act. II 71 S. 2) gab Dr. med. F.________ an, die Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich hätten etwas nachgelassen. Beim Armheben komme es aber weiterhin zu einem „Gramseln“ entlang dem Dermatom C6 rechts. Insgesamt könne der Beschwerdeführer nun 25% arbeiten und sehe eine gewisse Besserungstendenz. 3.1.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Aktenbericht vom 9. August 2016 (act. II 75) mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit einen Status nach Diskushernien C4/5 und C6/7 mit Mikro- diskektomie C4/5 und C6/7 mit Cage-Einlage am 19. Oktober 2012, mit mikrotechnischer anteriorer Re-Mikrodiskektomie resp. Cage-Entfernung auf Höhe C6/7 mit erneuter Dekompression der Nervenwurzel C7 rechts und Einlage eines Cages am 7. Oktober 2013 sowie mit Status nach Diskushernienoperation C4/5, C6/7 und C7/Th1 mit aktueller Anschluss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 9 segmentproblematik C5/6 mit pathologischer Aufklappbarkeit, ebenfalls operiert mittels Zero-P-Cage am 11. Februar 2016 (S. 3). Für die ange- stammte Tätigkeit als ... sowie für jede andere körperliche Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht bereits seit der ersten Wirbelsäulen-Operation vom 19. Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer ange- passten Tätigkeit, wie z.B. im … Bereich, ohne Heben und Tragen von mit- telschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dauernden Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne repetitive Rumpfrotation im Sitzen/Stehen sei medizinisch-theoretisch mindestens drei Monate seit der letzten Opera- tion, also seit Mitte Mai (2016), eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit möglich. Die Leistungsminderung von 20% sei einem erhöhten Pausenbedarf geschul- det. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit könne auf die attestier- ten Zeiträume abgestellt werden. Diese würden sich jedoch nur auf die an- gestammte und nicht auf eine optimal leidensangepasste Tätigkeit bezie- hen (S. 4). 3.1.5 Dr. med. E.________ diagnostizierte im orthopädischen (Verlaufs-) Gutachten vom 24. Februar 2017 (act. II 88.1) im Wesentlichen chronisch rezidivierende Nacken-Schulter-Armbeschwerden beidseits bei Cervicar- throse und Diskushernien C4-C7, einen Status nach intercorporeller Spon- dylodese C4-C7 (drei Operationen 2012-2016) und eine chronisch rezidi- vierende Zervikobrachialgie rechts, zuletzt Irritation/Sensibilitätsausfälle der Nervenwurzeln C6 und C7 rechts. Als funktionelle Defizite am Bewegungs- apparat bestünden eine HWS mit Spondylodese C4/C7, anhaltende Rest- beschwerden, neurologische Defizite und beginnende degenerative Verän- derungen / eine Instabilität der Anschlusssegmente, besonders C3/C4 (S. 9). Die angestammte Tätigkeit sei sehr vielseitig und bringe mannigfa- che, auch ungünstige Belastungen mit sich. Besonders ungünstig dürften sich Zwangshaltungen und Überkopfarbeit bei Montagearbeiten auswirken, sicher auch schweres Heben und Tragen (bis 50kg). Anteile mit leichteren Aktivitäten und die Möglichkeit sich selber zu organisieren, dürften sich hingegen jeweils positiv auswirken. In der angestammten Tätigkeit bestehe (weiterhin) eine Arbeitsfähigkeit von ca. 60%. In jeder leichten bis mittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 10 schweren Tätigkeit, in der die beruflichen Erfahrungen des Beschwerdefüh- rers berücksichtigt würden, sei nach eingehender Evaluation der funktionel- len Leistungsfähigkeit (EFL) eine deutlich höhere (bis zu 100%-ige) Arbeits- fähigkeit zu erwarten (S. 10 und S. 16). 3.1.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 22. März 2017 (act. II 90) unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. E.________ vom 24. Februar 2017 aus, aufgrund des ausführli- chen Befundes könne bereits ein aussagekräftiges Zumutbarkeitsprofil er- stellt werden. Eine zusätzliche EFL sei nicht erforderlich. Eine angepasste Tätigkeit könne im 100%-Pensum ausgeübt werden. Dabei sollte es sich um eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshal- tungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dauerhaften Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Stei- gen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne repetitive Halsrotation im Sitzen/Stehen handeln. Dafür sprächen nach drei HWS-Operationen mit Spondylodese C4-7 die guten motorischen und sensiblen Befunde. Ledig- lich an der HWS seien – nach Spondylodese gut verständlich – funktionelle Einschränkungen vorhanden, welche bei einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt werden müssten. Auch die Beschreibung des Gutachters, dass „der Patient im Untersuchungsraum wenig sichtbar behindert“ sei, spreche für die Möglichkeit eines Arbeitseinsatzes in angepasster Tätigkeit (S. 3). 3.1.7 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 27. April 2017 (act. II 98 S. 2) eine grosse Diskushernie LWK5/SWK1 links mit Kompres- sion der Nervenwurzel L5 und S1 links. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter starken Lumboischialgien, seit März zunehmend, nun auch mit Sen- sibilitätsstörungen. Es bestehe eine diskrete Schwäche für den Fussheber und Grosszehenheber links. Die bis anhin durchgeführte Schmerztherapie habe nicht den gewünschten Effekt gebracht. 3.1.8 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 28. Juni 2017 (act. II 105) mit Auswirkung auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 11 die Arbeitsfähigkeit neben den erfolgten drei Diskushernien-Operationen im Wesentlichen ein radikuläres Schmerzsyndrom bei Diskushernie L5/S1 (S. 2). Anfang März 2017 sei ein gluteosakrales Schmerzsyndrom aufgetre- ten, welches sich trotz Steroidtherapie nicht verbessert habe. Ab 28. März 2017 liege zudem ein radikuläres Schmerzsyndrom im linken Fuss mit neu- rologischen Ausfällen vor. Vom 23. November 2015 bis 31. Mai 2016 attes- tierte Dr. med. I.________ eine 100%-ige, vom 1. Juni 2016 bis 9. März 2017 eine 60%-ige und vom 10. März 2017 bis heute eine 100%-ige Ar- beitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer könne keine schweren Lasten mehr tragen. Überkopfarbeiten und Arbeiten in stark gebeugter Stellung seien nicht möglich (S. 3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 4). Rein sitzende oder stehende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Wechselbelastenden Tätigkeiten seien zu 50% (4h/Tag) zumutbar. Beim Heben/Tragen bestehe eine Gewichtslimite von 5kg (S. 6). 3.1.9 Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 29. September 2017 (act. II 119 S. 2 f.) aus, nach den drei HWS-Operationen sei in letzter Zeit erschwerend dazugekommen, dass der Beschwerdeführer auch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) Pro- bleme habe. Insbesondere bestehe eine erhebliche Diskushernie L5/S1, die zum Teil foraminal beidseits einenge. Daneben bestünden deutliche Degenerationszeichen in den übrigen Bandscheibenfächern der LWS. Be- züglich der HWS gehe es dem Beschwerdeführer sehr durchzogen. Er ha- be immer wieder Gramselsensationen, vorwiegend im Segment C6 rechts. Das Hauptproblem sei zurzeit eine sehr rasche Ermüdbarkeit. Auch könne der Beschwerdeführer sich nicht mehr konzentrieren wie früher (S. 2). Ra- diologisch gesehen seien die Fusionen im Bereich der HWS weitgehend konsolidiert und in guter Stellung. Der Beschwerdeführer berichte, dass man bei ihm eine „40%-ige Invalidität“ in Bezug auf die Wirbelsäule ge- sprochen habe. Dies sei bei mehrmaligen Operationen und Versteifung von drei Höhen im HWS-Bereich möglich. Dies könne auch gefordert werden (S. 3). 3.1.10 Im Bericht der Spital K.________ AG vom 18. Januar 2018 (act. II 121 S. 2 f.) wurde im Wesentlichen ein mittelschweres, Rückenlage-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 12 betontes, obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert. Seit einem Jahr bestehe eine ständige Tagesmüdigkeit und morgendliche Unausge- schlafenheit. Zudem leide der Beschwerdeführer fast ständig an Nacken- schmerzen und Schwindel (S. 2). Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Einleitung einer CPAP-Therapie geplant (S. 3). 3.1.11 Die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom
21. Februar 2018 (act. II 128) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu eine Diskushernie L5/S1. Da in den neu eingereichten Berichten keine funktionellen Einschränkungen beschrieben seien, behalte das am 9. Au- gust 2016 erstellte Zumutbarkeitsprofil (weiterhin) Gültigkeit (S. 4). Ferner führte die RAD-Ärztin im Bericht vom 16. Mai 2018 (act. II 140) aus, entgegen den einwandweise erhobenen Vorbringen sei die Diskushernie der LWS im Bericht des RAD vom 22. März 2017 (recte wohl: 21. Februar
2018) bereits erwähnt worden. Da sich aus dem Bericht des behandelnden Dr. med. F.________ vom 27. April 2017 keine wesentlichen funktionellen Ausfälle für die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergäben, habe die Diskushernie keine versicherungsmedizinische Relevanz. Das Schlaf- apnoe-Syndrom trete bei 4% der schweizerischen Gesamtbevölkerung über 40 Jahre auf und sei gut behandelbar. Auch aus dieser Erkrankung lasse sich keine Invalidität auf Dauer ableiten. Die Beschwerden an der HWS beschränkten sich auf Gramseln; es seien keine Funktionsausfälle beschrieben. Das zuletzt erstellte Zumutbarkeitsprofil (vom 9. August 2016) behalte seine Gültigkeit (S. 3). 3.1.12 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 31. Au- gust 2018 (Beschwerdebeilage [act. I] 14) führte Dr. med. I.________ aus, aufgrund der HWS-Beschwerden und -Schmerzen, des lumbalen Schmerz- syndroms mit konservativ behandelter Diskushernie L5/S1 und der neu diagnostizierten Schlafapnoe sei der Beschwerdeführer seit dem 10. März 2017 zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 19. Dezember 2017 seien die lum- balen Rückenschmerzen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in den Hinter- grund getreten und die Nackenschmerzen stärker geworden. So sei die Arbeitsunfähigkeit wohl noch zu 50% wegen der LWS eingeschränkt. Die- ses Verhältnis dauere bis zum jetzigen Zeitpunkt an.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 13 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 3.3.1 Die Dres. med. C.________ und D.________ haben sich in ihren ärztlichen Beurteilungen in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus- einandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezo- genen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar be- gründet. Somit erfüllen die beiden Gutachten vom 20. bzw. 19. August 2015 (act. II 46.1 und 47.1) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderun- gen (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Zum einen hat Dr. med. C.________ ausführ- lich dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 14 und dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (act. II 46.1 S. 7 f.). Zum anderen hat Dr. med. D.________ schlüssig be- gründet, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht aufgrund des (nach zwei Diskushernien-Operationen) bestehenden Zervikovertebralsyn- droms die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als (selbständiger) ... noch zu 60% zumutbar ist. In der ursprünglich gelernten Tätigkeit im … Bereich sowie in jeder anderen angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne dauernde inklinierte und reklinierte Arbeiten, ohne Arbeiten in Zwangsstel- lungen) attestierte der Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 70% (act. II 47.1 S. 25 Ziff. 4, S. 28 - 30). Diese Einschätzungen überzeugen und werden von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten. Darauf ist abzustel- len. Soweit die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 9. August 2016 (act. II 75 S. 4) die angestammte Tätigkeit als ... und jede andere kör- perliche Tätigkeit seit der ersten Diskushernien-Operation im Oktober 2012 als nicht mehr zumutbar erachtetet hat, vermag dies den Beweiswert der Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ nicht zu schmä- lern. Diese Einschätzung der RAD-Ärztin steht in Widerspruch zur Feststel- lung im gleichen Bericht, wonach der Beschwerdeführer „aktuell ca. 30% in der angestammten Tätigkeit als ...“ arbeite (S. 3) und ist daher nicht nach- vollziehbar. Dementsprechend ist auf die Angabe nicht abzustellen (vgl. auch E. 4.2.1 hiernach). 3.3.2 Nachdem am 11. Februar 2016 eine weitere Diskushernie (Höhe HWK5/6) operativ saniert worden war (act. II 63 S. 3 f.), kam Dr. med. E.________ im (Verlaufs-)Gutachten vom 24. Februar 2017 (act. II 88.1) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätig- keit als ... weiterhin zu 60% arbeitsfähig ist. Ferner legte er dar, dass in einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit nach eingehender Abklärung der EFL eine deutlich höhere, bis zu 100%-ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (S. 10 und 16). Diese Einschätzung wurde in der Folge von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ im Bericht vom 22. März 2017 (act. II
90) bestätigt. Dabei hat die RAD-Ärztin schlüssig begründet, warum aus- gehend von den von Dr. med. E.________ erhobenen Untersuchungsbe- funden ein Zumutbarkeitsprofil ohne weiteres erstellt werden kann und da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 15 mit eine zusätzliche Abklärung der EFL nicht erforderlich ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Juni 2016, 9C_132/2016, E. 3.3). Dr. med. H.________ legte nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdefüh- rer unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine angepasste wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dau- erhaften Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne repetitive Halsrotati- on im Sitzen/Stehen) in einem 100%-Pensum ausüben kann (S. 3). Diese Beurteilung ist nicht nur für sich schlüssig und überzeugend, sondern sie steht im Einklang mit derjenigen der RAD-Ärztin Dr. med. G.________, welche bereits im Bericht vom 9. August 2016 (act. II 75) ein Zumutbar- keitsprofil erstellt hat, welches demjenigen der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ weitgehend entspricht (S. 4). Anders als in Bezug auf die an- gestammte Tätigkeit (vgl. E. 3.3.1 hiervor) hat Dr. med. G.________ plau- sibel begründet, dass in einer solchen angepassten Tätigkeit aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine 20%-ige Leistungsminderung besteht und dass das erstellte Zumutbarkeitsprofil seit Mitte Mai 2016 (drei Monate nach der Diskushernien-Operation vom Februar 2016) gilt. Dies wurde wie- derum von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ in den Berichten vom
21. Februar 2018 (act. II 128) und 16. Mai 2018 (act. II 140) bestätigt. Da- mit ist ausgehend von den überzeugenden Beurteilungen der RAD- Ärztinnen Dres. med. G.________ und H.________ seit Mitte Mai 2016 in einer angepassten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Zwangshaltungen wie Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit oder dau- erhaften Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne repetitive Halsrotati- on im Sitzen/Stehen) unter Berücksichtigung des vermehrten Pausenbe- darfs von einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 16 Diese drei Monate postoperativ festgestellte Verbesserung des Gesund- heitszustandes steht im Übrigen im Einklang mit den Ausführungen in den weiteren medizinischen Berichten. So erwähnte Dr. med. F.________ im Bericht vom 23. März 2016 (act. II 64 S. 4) sechs Wochen postoperativ zwar Schmerzen vor allem im Nacken-/Schulterbereich. Bereits am
30. April 2016 (act. II 66 S. 2) berichtete er jedoch von einer deutlichen Besserung der Schmerzsymptomatik. Die Schmerzmedikamente hatte der Beschwerdeführer offenbar schon im März 2016 eigenständig abgesetzt (act. II 64 S. 4). Am 1. Juni 2016 bestätigte Dr. med. F.________ die einge- tretene Besserung der Schmerzsymptomatik (act. II 71 S. 2). Ferner er- wähnte Prof. Dr. med. J.________ im Bericht vom 29. September 2017 (act. II 119 S. 2 f.) im Bereich der HWS radiologisch gesehen weitgehend konsolidierte und in guter Stellung befindliche Fusionen (S. 3). Verglichen mit der Situation im Zeitpunkt des Rentenbeginns ist damit (zu- mindest in einer angepassten Tätigkeit) eine massgebliche gesundheitliche Verbesserung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und damit ein Re- visionsgrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der seit März 2017 neu bestehenden LWS-Problematik eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht (Beschwerde S. 7 Ziff. 6 und S. 8 f. Ziff. 9), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar wird im Bericht von Dr. med. F.________ vom 27. April 2017 (act. II 98 S. 2) und in demjenigen von Dr. med. I.________ vom 28. Juni 2017 (act. II 105) eine seit März 2017 bestehende Lumboischialgie resp. ein gluteosakrales Schmerzsyndrom erwähnt. Diese Schmerzen wurden von den behandelnden Ärzten auf die bestehende grosse Diskushernie L5/S1 (vgl. act. II 105 S. 8) zurückgeführt, wobei festzuhalten ist, dass diese bereits am 8. Juli 2014 bildgebend fest- gestellt worden war (act. II 47.2 S. 3), damals jedoch noch als asymptoma- tisch resp. als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet worden war (act. II 36 S. 7; vgl. auch act. II 47.1 S. 25 Ziff. 4.2). Diesbezüglich legte die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ im Bericht vom 21. Februar 2018 (act. II
128) schlüssig dar, dass in den neu eingereichten Berichten (im Zusam- menhang mit den LWS-Beschwerden) keine funktionellen Einschränkungen beschrieben würden und das bisherige Zumutbarkeitsprofil weiterhin gültig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 17 sei. Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass weder Dr. med. F.________ noch Prof. Dr. med. J.________, welcher den Beschwerdefüh- rer ebenfalls untersuchte, gestützt auf die neue LWS-Problematik eine Ar- beitsunfähigkeit attestiert haben (act. II 98 S. 2, 119 S. 2 f.). Eine erhebli- che Verschlechterung mit Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit ist damit nicht belegt. Daran ändert nichts, dass Dr. med. I.________ in den Berichten vom
28. Juni 2017 (act. II 105) und vom 31. August 2018 (act. I 14) seit März 2017 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Denn eine nachvoll- ziehbare Begründung insbesondere im Zusammenhang mit der ab März 2017 attestierten Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit fehlt in diesen Be- richten. Zudem ist festzuhalten, dass Dr. med. I.________ Allgemeinmedi- ziner und nicht Orthopäde ist und die von ihm erwähnten körperlichen Ein- schränkungen (keine schweren Lasten tragen, keine Überkopfarbeiten, kein Arbeiten in stark gebeugter Stellung; act. II 105 S. 3) in dem von der Orthopädin Dr. med. H.________ definierten Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt sind (act. II 90 S. 3). Sodann ist in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitun- ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfäl- len eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Schliesslich stellt auch das im Bericht des Spital K.________ vom 18. Ja- nuar 2018 (act. II 121 S. 2 f.) neu erwähnte obstruktive Schlafapnoe- Syndrom keine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustan- des dar, da dieses – gemäss den überzeugenden Ausführungen der RAD- Ärztin Dr. med. H.________ (act. II 140 S. 3) – gut behandelbar und damit nicht invalidisierend ist. Die behandelnden Ärzte attestierten denn auch keine Arbeitsunfähigkeit. Nach dem Dargelegten ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwer- de (S. 7 Ziff. 6 und 8 f. Ziff. 9) – kein (weiterer) Revisionsgrund erstellt. 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aus psychiatri- scher Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist. Aufgrund der bestehenden somatischen Einschränkungen ist dem Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 18 schwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als ... noch zu 60% zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit ist dagegen von einer 70%-igen resp. seit Mitte Mai 2016 aufgrund der verbesserten Schmerzsymptomatik von einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Veränderung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt, weshalb – entgegen der Auffassung in der Be- schwerde (S. 7 Ziff. 6) – in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Be- weiserhebungen zu verzichten ist. Nachfolgend ist der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich zu ermit- teln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Ver- gleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbsein- kommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zu- meist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch- schnittsverdienst abzustellen (SVR 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2, 2014 UV Nr. 1 S. 2 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 19 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbei- tertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent- sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rech- nung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrech- nung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 20 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.2 hiervor) habe mit der ab dem 3. Juli 2012 attes- tierten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% begonnen, so dass ein Ren- tenanspruch unter Berücksichtigung der Anmeldung vom November 2012 (act. II 5) bereits im Juli 2013 entstanden sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Die- ser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 3. Juli 2012 und dem 31. März 2013, zwischen dem 24. Juni 2013 und dem 28. Februar 2014 sowie ab dem 16. Juni 2014 mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (vgl. u.a. act. II 14.4/3-4, 14.5, 14.6, 23/3, 24/1, 28/1, 33.2/1, 32.2/3-6, 33.2/8-11, 33.2/14; vgl. auch act. II 132 S. 3 und die un- paginierten Akten des Kranken-Lohnausfallversicherers [act. III]). Für die dazwischenliegenden Zeitspannen, d.h. zwischen dem 1. April und dem
23. Juni 2013 einerseits und dem 1. März und dem 15. Juni 2014 anderer- seits, haben die behandelnden Ärzte jedoch keine Arbeitsunfähigkeit be- scheinigt. Damit übereinstimmend wurden damals auch keine Taggelder des Kranken-Lohnausfallversicherers geleistet (vgl. act. II 14.7, 33.3; vgl. auch die Schlussabrechnung des Kranken-Lohnausfallversicherers vom
15. April 2015 [act. III]). Das vorübergehende Fehlen einer Arbeitsunfähig- keit wurde zudem von Dr. med. D.________ nicht in Frage gestellt und damit implizit bestätigt (act. II 47.1 S. 30 f.). Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27. November 2018 (in den Gerichtsakten) dar- auf hinweist, er habe versucht im Frühjahr 2013 die Arbeit wieder aufzu- nehmen bzw. im Frühjahr 2014 sein Pensum zu erhöhen, was er jeweils wegen unerträglicher Schmerzen habe abbrechen müssen, vermag dies keine Arbeitsunfähigkeit in der fraglichen Zeit zu belegen. Denn solche Schmerzen sind nicht aktenkundig. Ebenso ist nicht (durch entsprechende Arztberichte) objektiv erstellt, dass es sich – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – um „überpflichtgemässe" Einsätze gehandelt hätte. Die vom Beschwerdeführer konsultierten Ärzte haben für die je rund drei Mona- te dauernden Perioden denn auch keine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit ist in der Zeit vom 1. April bis 23. Juni 2013 und vom
1. März bis 15. Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit nicht überwiegend wahr- scheinlich ausgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 21 Daran ändert nichts, dass die RAD-Ärztin Dr. med. G.________ im Bericht vom 9. August 2016 in der angestammten Tätigkeit als ... seit der ersten Wirbelsäulen-Operation vom 19. Oktober 2012 eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit attestiert hat (act. II 75 S. 4). Dies steht in Widerspruch zur Fest- stellung im gleichen Bericht, wonach der Beschwerdeführer „aktuell ca. 30% in der angestammten Tätigkeit als ..." arbeite (S. 3) und ist daher nicht plausibel. Dementsprechend ist auf die Angabe nicht abzustellen (vgl. be- reits E. 3.3.1 hiervor). Dies hat die Beschwerdegegnerin trotz der Erwäh- nung des besagten Berichts im Abklärungsbericht für Selbständigerwer- bende vom 20. März 2018 (act. II 132 S. 2) auch nicht getan; insoweit hat sie entgegen der Darstellung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. 2) nicht wider- sprüchlich gehandelt. 4.2.2 Gemäss Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeits- unfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. Nach dem oben (vgl. E. 4.2.1 hiervor) Erwähnten liegt sowohl zwi- schen dem 1. April und dem 23. Juni 2013 als auch zwischen dem 1. März und dem 15. Juni 2014 ein wesentlicher Unterbruch im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG vor, weshalb das Wartejahr erst am 16. Juni 2014 zu lau- fen begann. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist deshalb unter Berück- sichtigung des Wartejahres und der IV-Anmeldung im November 2012 (act. II 5) in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2015 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensver- gleich durchzuführen. 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten überwiegend wahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit seine selbständige Erwerbstätigkeit als ... resp. im Bereich ... in der bisherigen Art bzw. einem 100%-Pensum weitergeführt hätte, weshalb das Validen- einkommen grundsätzlich aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Einkommens festzusetzen ist. Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 20. März 2018 (act. II 132 S. 6 f. Ziff. 8) wurde das Valideneinkommen auf der Basis der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 22 Statistik des schweizerischen Gewerbeverbandes (Gewerbeverbandstatis- tik 2015/2016, Rubrik „Hoch/Tiefbau“, Umsatzgruppe Fr. 200‘000.-- bis Fr. 499‘000.--) ermittelt und per 2015 auf Fr. 92‘600.-- festgelegt (act. II 132 S. 6 Ziff. 8). Dieses Vorgehen ist angesichts des Umstandes, dass sich die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers im Bereich ... noch im Aufbau befand und damit keine hinreichend zuverlässige Vergleichszahlen (vgl. E. 4.1.1 hiervor) vorlagen, nicht zu beanstanden (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 9C_66/2009, E. 2) und wird auch nicht bestrit- ten. 4.3.2 Ferner hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen ge- stützt das im Jahr 2015 effektiv als selbständiger ... erzielte Einkommen gemäss den Angaben im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 111) ermittelt und auf Fr. 33‘600.-- festgelegt (act. II 132 S. 6 f. Ziff. 8). Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal die von Dr. med. D.________ in der angestammten Tätigkeit als ... attestierte Arbeitsfähig- keit von 60% (vgl. E. 3.3.1 hiervor) in etwa der im Jahr 2015 gegebenen Leistung entsprach (gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers: 50% bis 60%; act. II 47.1 S. 29). Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘600.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 33‘600.-- resultiert ein IV-Grad von gerundet 64% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich ab dem 1. Juni 2015 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.4 Ab Mitte Mai 2016 ist in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%- igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Diese gesundheitliche Verbesserung, welche nach drei Monaten zu berücksichtigen ist (Art. 88a Abs. 1 IVV), stellt einen Revisionsgrund dar. Damit ist ab September 2016 eine weitere Invaliditätsbemessung vorzu- nehmen. Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, dass für die neue Invali- ditätsbemessung auf den Zeitpunkt der effektiven Betriebsaufgabe per En- de 2017 abzustellen sei, da dem Beschwerdeführer erst ab diesem Zeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 23 punkt möglich gewesen sei, eine auswärtige Tätigkeit zu suchen resp. aus- zuführen (Beschwerde S. 5 Ziff. 3), ändert dies vorliegend nichts. Denn für die Bemessung des Invalideneinkommens ist primär massgebend, welches (hypothetische) Einkommen die versicherte Person in einer ihrem Gesund- heitsschaden optimal angepassten Tätigkeit erzielen könnte. Dabei ist es nicht relevant, ob eine solche Tätigkeit effektiv ausgeübt wird oder nicht. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin
– entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5 f. Ziff. 4) – den Be- schwerdeführer im Rahmen der Rentenprüfung resp. der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Aufnahme einer Tätigkeit ausserhalb sei- nes Betriebes anhalten musste. Entsprechendes ist gesetzlich nicht vorge- sehen (Entscheid des BGer vom 29. Mai 2018, 9C_771/2017, E. 3.5.1 m. H.). 4.4.1 Das Valideneinkommen ist wiederum auf Fr. 92‘600.-- festzusetzen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne ermittelt (act. II 132 S. 6 f. Ziff. 8), weshalb vorab zu prü- fen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel und dabei insbeson- dere die Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglichst zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des un- bestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits- markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 24 triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von ei- ner gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des BGer vom
11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.2.1). Entsprechend dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztinnen Dres. med. G.________ und H.________ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 80% arbeits- und leistungsfähig (act. II 75 S. 4; 90 S. 3; vgl. E. 3.3.2 hiervor). Folglich ist er in der Lage, in einer solchen angepassten Tätigkeit seine Restarbeitsfähigkeit besser zu verwerten als in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als ..., in welchem er nur noch zu ca. 60% arbeits- und leistungsfähig ist (act. II 88.1 S. 10 und S. 16; vgl. E. 3.3.2 hiervor). Umstände, die gegen die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit sprächen, finden sich nicht. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Betrieb seit Ende 2017 still- gelegt ist (Beschwerde S. 4), dies obwohl der Beschwerdeführer aus medi- zinischer Sicht in der Lage wäre, seinem angestammten Beruf zu 60% nachzugehen. Demnach ist ihm ein Berufswechsel resp. die Aufgabe sei- ner selbständigen und die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit ohne weiteres zumutbar, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.4.3 Der Beschwerdeführer hat keine Verweistätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen. Ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der RAD- Ärztinnen, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 80% zumutbar ist, worunter auch die ursprünglich gelernte Tätigkeit im … Bereich (act. II 5 S. 4 Ziff. 5.3) zu subsumieren ist (act. II 75 S. 4), ist das hypothetische Invalideneinkommen anhand der Tabelle T17, Ziffer 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe), LSE 2014, zu bestimmen. Der mass- gebliche monatliche Bruttolohn für Männer im Lebensalter 30 – 49 beträgt Fr. 5‘816.-- (wobei festzuhalten ist, dass sich beim Abstellen auf den Total- wert für Männer in dieser Rubrik [Fr. 5‘789.--] oder auf die entsprechenden Tabellenwerte der LSE 2016 [Fr. 5‘787.-- bzw. Fr. 5‘795.--] am Ergebnis des Verfahrens gemäss E. 4.4.4 hiernach nichts ändern würde). Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Sta- tistik [BFS], Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 25 gen, Total) und auf das massgebliche Jahr 2016 aufgerechnet, resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 58‘713.65 (Fr. 5‘816.-- : 40 x 41.7 x 12 : 103.3 x 104.2 [BFS, Nominallohnindex, Männer, 2011-2016, T1.1.10, Sek- tor 3 Dienstleistungen] x 0.8 [Arbeits- und Leistungsfähigkeit]) im Jahr. Der von der Beschwerdegegnerin zugestandene behinderungsbedingte Abzug von 10% (act. II 132 S. 7) trägt allen einkommensbeeinflussenden Aspekten genügend Rechnung. Ein anderweitiger persönlicher oder beruf- licher Umstand, der einen höheren Abzug rechtfertigte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Damit ergibt sich ein Invalidenein- kommen von Fr. 52‘842.30 (Fr. 58‘713.65 x 0.9) im Jahr. 4.4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 92‘600.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 52‘842.30 resultiert ein IV-Grad von gerundet 43%. Folglich besteht ab September 2016 ein Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.5 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 26
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2019, IV/18/676, Seite 27 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.