Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018
Sachverhalt
A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war von Januar 2006 bis Dezember 2017 als ... in der C.________ GmbH, .., tätig. Per 1. Januar 2018 erfolgte von der Arbeitgeberin die Geschäftsü- bergabe an die Stiftung D.________ (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [ALK; act. II] 144 f.]). Die Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf die Stiftung D.________ lehnte Versicherte mit Erklärung vom 31. August 2017 ab und erklärte damit die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses (act. II 107), worauf ihr die Kündigung per 31. Dezember 2017 bestätigt wurde (act. II 106). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde von der Pensionskasse E.________ die Altersleistung im Betrag von Fr. 9'940.-- (Kapitalauszahlung) ausbezahlt (Akten der Pensionskasse E.________ [act. IIIA] 1 f.). Am 19. März 2018 meldete sich die Versicherte (neu) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. III] 55). Am 22. März 2018 meldete sie sich zudem zur Arbeits- vermittlung an (act. II 142 f.) und stellte am 26. März 2018 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. April 2018 (act. II 144 ff.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 lehnte das beco einen Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 22. März 2018 mit der Begründung ab, die Beitragszeit sei nach der freiwillig erfolgten vorzeitigen Pensionierung mittels Auszahlung der Altersleistung nicht erfüllt (act. II 91 f.). Eine von der Versicherten, vertreten durch die F.________ AG, dagegen am 29. Mai 2018 erhobene Einsprache (act. II 79 f., 75) wies das beco mit Einspra- cheentscheid vom 12. Juli 2018 ab (act. II 25 ff.). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde erheben und beantra- gen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die gesetzli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 3 chen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur weite- ren Abklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess sie sinngemäss vorbrin- gen, sie habe die frühere Stelle aus gesundheitlichen Gründen im Zeitpunkt der Geschäftsübergabe aufgegeben und sich darauf folgend das Pensions- kassenguthaben nicht im Willen um eine Pensionierung auszahlen lassen wollen, sondern weiterarbeiten wollen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2018 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (prozessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2018) reichten der Beschwerdegegner die Akten der Arbeitsvermittlung (act. IIA) und die IV (act. III) sowie die Pensionskasse (act. IIIA) je ihre Akten ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2018 ersuchte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeführerin um Darlegung ihrer Vorkehren in Be- zug auf die Rückerstattung des Alterskapitals an die Vorsorgeeinrichtung sowie in Bezug auf das Finden einer Stelle in der Zeit zwischen Erhalt der Kündigung, dem Ende dieser Anstellung und der Anmeldung bei der IV. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. De- zember 2018 nach. Eine weitere Stellungnahme ihrerseits ging am 8. Ja- nuar 2019 ein. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 8. Ja- nuar 2019 auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 9. Mai 2018 (act. II 91 f.) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 5 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2.2 Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistun- gen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu ver- hindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für dieje- nigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV mit der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" erlassen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionie- rung ausgeübt haben (Abs. 1). Gemäss Art. 12 Abs. 2 AVIV ist diese Be- stimmung jedoch nicht anwendbar, wenn der Versicherte aus wirtschaftli- chen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn er An- spruch auf Altersleistungen erwirbt, die geringer sind als die Arbeitslosen- entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b). Art. 12 Abs. 1 AVIV bezweckt zu vermeiden, dass Personen gleichzeitig Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung beziehen, ja so- gar ihren Arbeitsvertrag zu diesem Zwecke kündigen, ohne wirklich bereit zu sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen (BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 129 V 327 E. 4 S. 329; 126 V 393 E. 3 S. 396). Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 6 senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhindert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermitt- lungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III 563; vgl. BGE 126 V 393 E. 3b/bb S. 397). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 AVIV fällt nicht jede Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die – ohne dass der Versi- cherte eine Wahl hat – zu einer vorzeitigen Pensionierung führt, unter diese Regelung. Personen, die von ihrem Arbeitgeber aus anderen als wirtschaft- lichen Gründen und auch nicht aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge entlassen werden, können sich nicht auf Art. 12 Abs. 2 AVIV berufen (BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 126 V 396 E. 3b/bb S. 398; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Februar 2010, 8C_839/2009, E. 3.4, und vom 5. März 2009, 8C_708/2008, E. 3.3). Welche Partei das Arbeitsverhältnis beendet oder der Umstand, dass der Arbeitnehmer, der kündigte, einem gewissen Druck von Seiten des Arbeit- gebers ausgesetzt war, ist unwesentlich. Das massgebliche Kriterium ist nicht die Freiwilligkeit der Kündigung, sondern dasjenige der Pensionierung aus Altersgründen (BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 45; 129 V 327 E. 3.1 S. 329; BGer 8C_839/2009, E. 3.4). Als Altersleistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 3 AVIG gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Alters- leistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversi- cherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Abs. 3 AVIV). 3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit für den Leis- tungsbezug erfüllt hat. Der Beschwerdegegner geht aufgrund der Auszah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 7 lung der Altersleistung (zufolge geringfügiger Altersrente in Kapitalform) von einer vorzeitigen Pensionierung aus, so dass nur die später zurückge- legten Beitragszeiten angerechnet werden dürften und in der Folge die Mi- nimalbeitragszeit nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin ist demgegenü- ber der Ansicht, es liege keine vorzeitige Pensionierung vor, da sie ihre Stelle im Zeitpunkt der Geschäftsübergabe aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe und sich darauf folgend das Pensionskassenguthaben nicht im Willen um eine Pensionierung habe auszahlen lassen wollen. 3.1 Im Februar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 1), wobei der Anspruch auf eine In- validenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % – der Be- schwerdeführerin sei eine leichte bis sehr leichte abwechselnde Tätigkeit, z.B. nur …, ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar (act. III 32/12 Ziff. 8) – mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 abgewiesen wurde (act. III 43). Gemäss den von der Arbeitgeberin in jenem Verfahren gemachten Angaben sei die Arbeitszeit von ca. 25 auf ca. 15 Stunden pro Woche (was einem Pensum von rund 40 % entspreche) reduziert worden (act. III 23/2 Ziff. 2.9). Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfalljahr 2013 die an sie gestellten Anforderungen nur noch beschränkt erfüllt; die Arbeitgeberin erklärte sich nicht mehr bereit, die schwereren Arbeiten auf längere Dauer an eine andere Person zu delegieren (act. III 23/4 Ziff. 3). Dennoch blieb die Beschwerdeführerin danach bis zum hier Diskussionspunkt bildenden Austritt bei der C.________ GmbH angestellt (vgl. act. III 48/2, III 62/4 Ziff. 13). Einer Übertragung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Stiftung D.________ infolge Geschäftsübergabe stimmte die Beschwerdeführerin am 9. März 2017 zunächst zu, kam in der Folge dann aber auf diesen Ent- scheid zurück und lehnte dies mit Erklärung vom 31. August 2017 aus- drücklich ab, was einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Be- schwerdeführerin per 31. Dezember 2017 gleichkam (act. II 107). Grundla- ge ihrer Ablehnung waren gemäss ihren späteren Angaben Überlegungen im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand (act. II 145 Ziff. 20; vgl. act. IIA 2 Protokolleintrag vom 28.03.2018; vgl. auch Beschwerde, S. 3 Art. 1 Ziff. 1 und S. 4 Art. 2 Ziff. 2, sowie Stellungnahme vom 20. Dezember 2018, S. 2 Ziff. 2.1 f.). Der behandelnde Rheumatologe wies in dem bereits nach erklärtem Austritt erstellten Bericht vom 28. September 2017 sinn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 8 gemäss darauf hin, dass die nach der Umstrukturierung geforderte Arbeits- zeit (jeweils Ganztageseinsätze) nicht zumutbar sei (Akten der Beschwer- deführerin [act. I] 5). Diese Einschätzung ist für die hier relevanten Belange glaubwürdig, was indessen eine Arbeitstätigkeit im vorliegend fraglichen Umfang von maximal rund 40 % (vgl. act. II 144 Ziff. 3) in einer besser an- gepassten Tätigkeit bzw. mit der Möglichkeit einer bessern Aufteilung kei- neswegs ausgeschlossen hätte. Eine solche Tätigkeit wurde denn auch vom behandelnden Arzt als zumutbar erachtet (act. II 150). Entsprechend geht die Beschwerdeführerin, wenn auch in bescheidenem Umfang (vgl. act. II 90 und 114 ff.), noch immer einer (weiteren) Erwerbstätigkeit bei der G.________ GmbH nach (Beschwerde, S. 4 Art. 2 Ziff. 2). (Stellen-)Bemü- hungen vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht nachzuweisen (vgl. eingehender E. 3.2 nachfolgend). 3.2 3.2.1 Die 1957 geborene Beschwerdeführerin wird das ordentliche Ren- tenalter für Frauen von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) im Jahr 2021 erreichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.________ GmbH Ende Dezember 2017 hatte die Beschwerdeführerin die reglementa- rische Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung (gemäss Art. 4.3.1.1 des Vorsorgereglements der Pensionskasse E.________ [act. II 32 ff.] ab dem 58. Altersjahr möglich) bereits überschritten. Die Möglichkeit des Vorbezugs der Altersleistungen der beruflichen Vor- sorge (Altersrente oder Kapitalauszahlung) setzt voraus, dass die Erwerbs- tätigkeit endgültig aufgegeben wird; ein entsprechendes Begehren ist der Durchführungsstelle spätestens sechs Monate vorher einzureichen (Art. 4.3.1.1). Führt hingegen eine versicherte Person zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter die Erwerbstätigkeit weiter oder ist sie als arbeitslos gemeldet, steht ihr die Austrittsleistung zu (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezem- ber 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG, SR 831.42]), womit die finanziellen Mittel in der Vorsorge (2. Säule) gebunden bleiben (Art. 3 f. FZG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 9 Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. act. IIIA 3) erkundigte sich die Pensionskasse E.________ mit Schreiben vom 9. Januar 2018 bei der Beschwerdeführerin nach der Kontoverbindung der neuen Pensions- kasse (zwecks Überweisung der Austrittsleistung; vgl. Art. 3 FZG) bzw. einer Anmeldebestätigung beim Arbeitslosenamt (zwecks Überweisung der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto; vgl. Art. 4 FZG), andernfalls die vorzeitige Pensionierung ausgelöst werde (act. IIIA 4). Letzterem stimmte die Beschwerdeführerin mittels Retournierung des Formulars "Meldung Altersfall", unterzeichnet am 12. Januar 2018, ausdrücklich zu (act. IIIA 2). In der Folge zahlte die Pensionskasse die Altersleistung als Kapitalabfindung aus (act. IIIA 1). Damit ist mit dem Willen der Beschwerdeführerin der Versicherungsfall Alter – d.h. die Pensionierung – eingetreten, wobei nicht massgebend ist, ob die Versicherungsleistungen in Renten- oder (wie hier) in Kapitalform ausgerichtet wurden, lässt doch das Reglement die Möglichkeit des Kapitalbezuges zu. Wäre keine vorzeitige Pensionierung beabsichtigt gewesen, hätte sich die Beschwerdeführerin ihr Altersguthaben nicht auszahlen, sondern als Freizügigkeitsleistung entweder auf eine neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitspolice resp. auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen können (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 15. April 2003, C 85/02, E. 4.2). Das entsprechende Schreiben der Pensionskasse (act. IIIA 4) war entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 5 Art. 2 Ziff. 3, und der Stellung- nahme vom 20. Dezember 2018, S. 1 Ziff. 1.1, – auch für Laien – verständ- lich und zeigte transparent die verschiedenen Möglichkeiten auf. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 5 Art. 2 Ziff. 4 geforderte Wahlmöglichkeit wurde ihr echtzeitlich gewährt, wobei es sich bei der sechsmonatigen Frist zur Erklärung der vorzeitigen Pensionierung um eine blosse Ordnungsfrist (ohne reglementarische Verwirkungsfolgen) handelt. Ein Abweichen von dieser Frist muss bereits deshalb zulässig sein, weil die kürzeren Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis die Einhaltung der sechsmonatigen Frist zum Antrag des vorzeitigen Bezugs der Altersleis- tungen in vielen Fällen verunmöglichen würden. Wenn deshalb, wie vorlie- gend, Vorsorgeeinrichtung und Versicherte unter stillschweigender Ausser- achtlassung der Antragsfrist die vorzeitige Pensionierung vereinbaren und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 10 vollziehen, so ist dies rechtsgültig. Die Wahl der vorzeitigen Pensionierung und dabei der Kapitalauszahlung war somit der freie Entscheid der Be- schwerdeführerin. Sie hat sich ihre Altersleistungen unter klarem Hinweis auf die Alternativen auszahlen lassen. Damit greift ihre Behauptung, ihr sei als Laie nicht bewusst gewesen, dass ihr eine Altersleistung anstatt einer Austrittsleistung ausgerichtet worden sei, zu kurz. Dass sie zu jenem Zeit- punkt die Konsequenzen ihres Entscheids in Bezug auf die Arbeitslosen- versicherung nicht erkannt hat, zumal sie damals eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung offenbar gar nicht in Betracht gezogen hat, än- dert am Ganzen nichts. Dass der Ausstieg aus dem Erwerbsleben der Intention der Beschwerde- führerin entsprach, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass nach der Kündigung auch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin keine massgeblichen Stellenbemühungen erfolgt sind (Stellungnahme vom
20. Dezember 2018, S. 3 Ziff. 2.6). Die Darstellung, eine IV-Anmeldung sei bereits im September 2017 beabsichtigt gewesen, findet in den Akten zwar Rückhalt (act. I 5), doch lagen bereits zu diesem Zeitpunkt medizinische Unterlagen vor, die eine auch mit Blick auf den Leistungsbeginn wichtige frühe(re) Neuanmeldung ermöglicht hätten (act. I 5). Jedenfalls rechtfertigte eine bloss beabsichtigte und schlussendlich weit hinausgeschobene An- meldung bei der IV die an den Tag gelegte Passivität bei der Stellensuche und das Absehen von einer bereits damaligen Anmeldung bei der Arbeits- losenversicherung nicht. Eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche diese Un- tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu erklären vermocht hätte, wurde vom behandelnden Arzt weder damals (act. I 5) noch in der Folge (act. II 149 f.) bestätigt; vielmehr hielt selbst er eine angepasste Erwerbstätigkeit für durchaus möglich. Die Untätigkeit widerspricht auch den minimalen An- forderungen der Schadenminderungspflicht. Bei der Schadenminderungs- pflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Schliesslich müssen nach Art. 17 Abs. 1 AVIG Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 11 stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs, andernfalls die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Beschwerdeführerin hat sich erst im März 2018 bei der Arbeitslosen- versicherung und (erneut) bei der IV angemeldet. All diese Vorkehren traf die Beschwerdeführerin erst nach dem Entscheid über die berufsvorsorge- rechtliche Pensionierung und nach Kenntnis der entstandenen Problematik im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Jedenfalls hätte sie sich auch als Laie – wäre sie tatsächlich weiterhin an einer Erwerbstätigkeit interessiert gewesen – mit Blick auf das Ende ihrer Anstellung schon viel früher bei der Arbeitslosenversicherung (oder bei Annahme einer vollen Arbeitsunfähig- keit bei der IV) anmelden können und müssen, zumal ein allfälliger An- spruch auf Leistungen ab dem Ende der letzten Anstellung bestanden hät- te. Nach dem Gesagten ist ein Willensmangel in Bezug auf die Auszahlung der Altersleistung nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.2.2 Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand der vorzeitigen Pensionierung erfüllt. Dies hat zur Folge, dass ihr gemäss der Grundsatzbestimmung von Art. 12 Abs. 1 AVIV nur mehr jene beitrags- pflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt hat. Der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge (vgl. insbesondere BGer 8C_708/2008, E. 3.3, und BGer 8C_839/2009, E. 3.4) beschränkte sich der Verordnungsgeber mit Blick auf die Ausnahmetatbestände nach dem klaren Wortlaut der Be- stimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungs- gründe sowie auf zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Auch vorliegend erfolgte die Beendigung weder aus wirtschaftli- chen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. einen analogen Fall im Entscheid des Bundesge- richts vom 16. November 2012, 8C_525/2012, E. 3.3). Da Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV kumulativ zu Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV gilt, ist bei dieser Aus- gangslage nicht entscheidend, dass die Kapitalabfindung einer geringeren monatlichen Altersrente entspricht als der Entschädigung nach Art. 22
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 12 AVIG (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE, B180 i.V.m. C161 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/ Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; vgl. auch BGE 123 V 142 E. 4b S. 146). Der Ausnahmetatbestand nach Art. 12 Abs. 2 AVIV ist damit vorliegend nicht erfüllt. 3.3 Besteht infolge Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsor- ge kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, so stellt sich die Frage der Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs.2 lit. b ATSG nicht. In der Regelung der Vorleistungspflicht weisen die berufliche Vorsorge und die Arbeitslosenversicherung schliesslich keine Berührungs- punkte auf. Der vorliegende Entscheid ist deshalb für die Vorsorgeeinrich- tung auch in keiner Weise massgeblich und diese könnte insbesondere nicht verhalten werden, die berufsvorsorgerechtlich gewählte Lösung rück- abzuwickeln. Damit erübrigt sich auch die beantragte Beiladung der Vor- sorgeeinrichtung (Eingabe vom 20. Dezember 2018, S. 2 Ziff. 1.3). Tatsa- che ist, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Auszahlung des Al- terskapitals verlangt hat. Nichts daran ändert, dass sich je nach Entscheid der IV die Frage nach der Rückabwicklung der berufsvorsorgerechtlichen Pensionierung dereinst dennoch stellen könnte. Wenn sich durch den IV- Entscheid ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ergäbe, tangierte der Rentenanspruch der beruflichen Vorsorge als erster Leistungsfall den (diesfalls zweiten) Leistungsfall Pensionierung jedoch allein insoweit, als die Beschwerdeführerin invalid wäre. Nur in diesem Um- fang wäre eine Rückabwicklung vorzunehmen. Soweit weitergehend bliebe die Beschwerdeführerin so oder anders pensioniert. Dieser Rahmen der Pensionierung entspräche dabei auch dem möglichen Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung. Keine Relevanz hat schliesslich die Gesetz- gebung zur AHV, da hier eine vorzeitige Pensionierung so oder anders gar noch nicht zur Diskussion stehen kann (vgl. Art. 40 AHVG). 3.4 Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdeführerin bei allem Ver- ständnis für ihre schwierige Lage nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet werden, die sie nach der Pensionierung aus- geübt hat. Entsprechend erfolgte die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeits- losenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit zu Recht. Der an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 13 gefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 (act. II 25 ff.) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 4
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 4
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 9. Mai 2018 (act. II 91 f.) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 5 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2.2 Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistun- gen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu ver- hindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für dieje- nigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV mit der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" erlassen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionie- rung ausgeübt haben (Abs. 1). Gemäss Art. 12 Abs. 2 AVIV ist diese Be- stimmung jedoch nicht anwendbar, wenn der Versicherte aus wirtschaftli- chen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn er An- spruch auf Altersleistungen erwirbt, die geringer sind als die Arbeitslosen- entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b). Art. 12 Abs. 1 AVIV bezweckt zu vermeiden, dass Personen gleichzeitig Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung beziehen, ja so- gar ihren Arbeitsvertrag zu diesem Zwecke kündigen, ohne wirklich bereit zu sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen (BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 129 V 327 E. 4 S. 329; 126 V 393 E. 3 S. 396). Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 6 senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhindert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermitt- lungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III 563; vgl. BGE 126 V 393 E. 3b/bb S. 397). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 AVIV fällt nicht jede Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die – ohne dass der Versi- cherte eine Wahl hat – zu einer vorzeitigen Pensionierung führt, unter diese Regelung. Personen, die von ihrem Arbeitgeber aus anderen als wirtschaft- lichen Gründen und auch nicht aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge entlassen werden, können sich nicht auf Art. 12 Abs. 2 AVIV berufen (BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 126 V 396 E. 3b/bb S. 398; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Februar 2010, 8C_839/2009, E. 3.4, und vom 5. März 2009, 8C_708/2008, E. 3.3). Welche Partei das Arbeitsverhältnis beendet oder der Umstand, dass der Arbeitnehmer, der kündigte, einem gewissen Druck von Seiten des Arbeit- gebers ausgesetzt war, ist unwesentlich. Das massgebliche Kriterium ist nicht die Freiwilligkeit der Kündigung, sondern dasjenige der Pensionierung aus Altersgründen (BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 45; 129 V 327 E. 3.1 S. 329; BGer 8C_839/2009, E. 3.4). Als Altersleistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 3 AVIG gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Alters- leistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversi- cherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Abs. 3 AVIV).
- Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit für den Leis- tungsbezug erfüllt hat. Der Beschwerdegegner geht aufgrund der Auszah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 7 lung der Altersleistung (zufolge geringfügiger Altersrente in Kapitalform) von einer vorzeitigen Pensionierung aus, so dass nur die später zurückge- legten Beitragszeiten angerechnet werden dürften und in der Folge die Mi- nimalbeitragszeit nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin ist demgegenü- ber der Ansicht, es liege keine vorzeitige Pensionierung vor, da sie ihre Stelle im Zeitpunkt der Geschäftsübergabe aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe und sich darauf folgend das Pensionskassenguthaben nicht im Willen um eine Pensionierung habe auszahlen lassen wollen. 3.1 Im Februar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 1), wobei der Anspruch auf eine In- validenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % – der Be- schwerdeführerin sei eine leichte bis sehr leichte abwechselnde Tätigkeit, z.B. nur …, ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar (act. III 32/12 Ziff. 8) – mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 abgewiesen wurde (act. III 43). Gemäss den von der Arbeitgeberin in jenem Verfahren gemachten Angaben sei die Arbeitszeit von ca. 25 auf ca. 15 Stunden pro Woche (was einem Pensum von rund 40 % entspreche) reduziert worden (act. III 23/2 Ziff. 2.9). Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfalljahr 2013 die an sie gestellten Anforderungen nur noch beschränkt erfüllt; die Arbeitgeberin erklärte sich nicht mehr bereit, die schwereren Arbeiten auf längere Dauer an eine andere Person zu delegieren (act. III 23/4 Ziff. 3). Dennoch blieb die Beschwerdeführerin danach bis zum hier Diskussionspunkt bildenden Austritt bei der C.________ GmbH angestellt (vgl. act. III 48/2, III 62/4 Ziff. 13). Einer Übertragung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Stiftung D.________ infolge Geschäftsübergabe stimmte die Beschwerdeführerin am 9. März 2017 zunächst zu, kam in der Folge dann aber auf diesen Ent- scheid zurück und lehnte dies mit Erklärung vom 31. August 2017 aus- drücklich ab, was einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Be- schwerdeführerin per 31. Dezember 2017 gleichkam (act. II 107). Grundla- ge ihrer Ablehnung waren gemäss ihren späteren Angaben Überlegungen im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand (act. II 145 Ziff. 20; vgl. act. IIA 2 Protokolleintrag vom 28.03.2018; vgl. auch Beschwerde, S. 3 Art. 1 Ziff. 1 und S. 4 Art. 2 Ziff. 2, sowie Stellungnahme vom 20. Dezember 2018, S. 2 Ziff. 2.1 f.). Der behandelnde Rheumatologe wies in dem bereits nach erklärtem Austritt erstellten Bericht vom 28. September 2017 sinn- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 8 gemäss darauf hin, dass die nach der Umstrukturierung geforderte Arbeits- zeit (jeweils Ganztageseinsätze) nicht zumutbar sei (Akten der Beschwer- deführerin [act. I] 5). Diese Einschätzung ist für die hier relevanten Belange glaubwürdig, was indessen eine Arbeitstätigkeit im vorliegend fraglichen Umfang von maximal rund 40 % (vgl. act. II 144 Ziff. 3) in einer besser an- gepassten Tätigkeit bzw. mit der Möglichkeit einer bessern Aufteilung kei- neswegs ausgeschlossen hätte. Eine solche Tätigkeit wurde denn auch vom behandelnden Arzt als zumutbar erachtet (act. II 150). Entsprechend geht die Beschwerdeführerin, wenn auch in bescheidenem Umfang (vgl. act. II 90 und 114 ff.), noch immer einer (weiteren) Erwerbstätigkeit bei der G.________ GmbH nach (Beschwerde, S. 4 Art. 2 Ziff. 2). (Stellen-)Bemü- hungen vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht nachzuweisen (vgl. eingehender E. 3.2 nachfolgend). 3.2 3.2.1 Die 1957 geborene Beschwerdeführerin wird das ordentliche Ren- tenalter für Frauen von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) im Jahr 2021 erreichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.________ GmbH Ende Dezember 2017 hatte die Beschwerdeführerin die reglementa- rische Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung (gemäss Art. 4.3.1.1 des Vorsorgereglements der Pensionskasse E.________ [act. II 32 ff.] ab dem 58. Altersjahr möglich) bereits überschritten. Die Möglichkeit des Vorbezugs der Altersleistungen der beruflichen Vor- sorge (Altersrente oder Kapitalauszahlung) setzt voraus, dass die Erwerbs- tätigkeit endgültig aufgegeben wird; ein entsprechendes Begehren ist der Durchführungsstelle spätestens sechs Monate vorher einzureichen (Art. 4.3.1.1). Führt hingegen eine versicherte Person zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter die Erwerbstätigkeit weiter oder ist sie als arbeitslos gemeldet, steht ihr die Austrittsleistung zu (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezem- ber 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG, SR 831.42]), womit die finanziellen Mittel in der Vorsorge (2. Säule) gebunden bleiben (Art. 3 f. FZG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 9 Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. act. IIIA 3) erkundigte sich die Pensionskasse E.________ mit Schreiben vom 9. Januar 2018 bei der Beschwerdeführerin nach der Kontoverbindung der neuen Pensions- kasse (zwecks Überweisung der Austrittsleistung; vgl. Art. 3 FZG) bzw. einer Anmeldebestätigung beim Arbeitslosenamt (zwecks Überweisung der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto; vgl. Art. 4 FZG), andernfalls die vorzeitige Pensionierung ausgelöst werde (act. IIIA 4). Letzterem stimmte die Beschwerdeführerin mittels Retournierung des Formulars "Meldung Altersfall", unterzeichnet am 12. Januar 2018, ausdrücklich zu (act. IIIA 2). In der Folge zahlte die Pensionskasse die Altersleistung als Kapitalabfindung aus (act. IIIA 1). Damit ist mit dem Willen der Beschwerdeführerin der Versicherungsfall Alter – d.h. die Pensionierung – eingetreten, wobei nicht massgebend ist, ob die Versicherungsleistungen in Renten- oder (wie hier) in Kapitalform ausgerichtet wurden, lässt doch das Reglement die Möglichkeit des Kapitalbezuges zu. Wäre keine vorzeitige Pensionierung beabsichtigt gewesen, hätte sich die Beschwerdeführerin ihr Altersguthaben nicht auszahlen, sondern als Freizügigkeitsleistung entweder auf eine neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitspolice resp. auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen können (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 15. April 2003, C 85/02, E. 4.2). Das entsprechende Schreiben der Pensionskasse (act. IIIA 4) war entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 5 Art. 2 Ziff. 3, und der Stellung- nahme vom 20. Dezember 2018, S. 1 Ziff. 1.1, – auch für Laien – verständ- lich und zeigte transparent die verschiedenen Möglichkeiten auf. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 5 Art. 2 Ziff. 4 geforderte Wahlmöglichkeit wurde ihr echtzeitlich gewährt, wobei es sich bei der sechsmonatigen Frist zur Erklärung der vorzeitigen Pensionierung um eine blosse Ordnungsfrist (ohne reglementarische Verwirkungsfolgen) handelt. Ein Abweichen von dieser Frist muss bereits deshalb zulässig sein, weil die kürzeren Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis die Einhaltung der sechsmonatigen Frist zum Antrag des vorzeitigen Bezugs der Altersleis- tungen in vielen Fällen verunmöglichen würden. Wenn deshalb, wie vorlie- gend, Vorsorgeeinrichtung und Versicherte unter stillschweigender Ausser- achtlassung der Antragsfrist die vorzeitige Pensionierung vereinbaren und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 10 vollziehen, so ist dies rechtsgültig. Die Wahl der vorzeitigen Pensionierung und dabei der Kapitalauszahlung war somit der freie Entscheid der Be- schwerdeführerin. Sie hat sich ihre Altersleistungen unter klarem Hinweis auf die Alternativen auszahlen lassen. Damit greift ihre Behauptung, ihr sei als Laie nicht bewusst gewesen, dass ihr eine Altersleistung anstatt einer Austrittsleistung ausgerichtet worden sei, zu kurz. Dass sie zu jenem Zeit- punkt die Konsequenzen ihres Entscheids in Bezug auf die Arbeitslosen- versicherung nicht erkannt hat, zumal sie damals eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung offenbar gar nicht in Betracht gezogen hat, än- dert am Ganzen nichts. Dass der Ausstieg aus dem Erwerbsleben der Intention der Beschwerde- führerin entsprach, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass nach der Kündigung auch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin keine massgeblichen Stellenbemühungen erfolgt sind (Stellungnahme vom
- Dezember 2018, S. 3 Ziff. 2.6). Die Darstellung, eine IV-Anmeldung sei bereits im September 2017 beabsichtigt gewesen, findet in den Akten zwar Rückhalt (act. I 5), doch lagen bereits zu diesem Zeitpunkt medizinische Unterlagen vor, die eine auch mit Blick auf den Leistungsbeginn wichtige frühe(re) Neuanmeldung ermöglicht hätten (act. I 5). Jedenfalls rechtfertigte eine bloss beabsichtigte und schlussendlich weit hinausgeschobene An- meldung bei der IV die an den Tag gelegte Passivität bei der Stellensuche und das Absehen von einer bereits damaligen Anmeldung bei der Arbeits- losenversicherung nicht. Eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche diese Un- tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu erklären vermocht hätte, wurde vom behandelnden Arzt weder damals (act. I 5) noch in der Folge (act. II 149 f.) bestätigt; vielmehr hielt selbst er eine angepasste Erwerbstätigkeit für durchaus möglich. Die Untätigkeit widerspricht auch den minimalen An- forderungen der Schadenminderungspflicht. Bei der Schadenminderungs- pflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Schliesslich müssen nach Art. 17 Abs. 1 AVIG Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unter- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 11 stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs, andernfalls die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Beschwerdeführerin hat sich erst im März 2018 bei der Arbeitslosen- versicherung und (erneut) bei der IV angemeldet. All diese Vorkehren traf die Beschwerdeführerin erst nach dem Entscheid über die berufsvorsorge- rechtliche Pensionierung und nach Kenntnis der entstandenen Problematik im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Jedenfalls hätte sie sich auch als Laie – wäre sie tatsächlich weiterhin an einer Erwerbstätigkeit interessiert gewesen – mit Blick auf das Ende ihrer Anstellung schon viel früher bei der Arbeitslosenversicherung (oder bei Annahme einer vollen Arbeitsunfähig- keit bei der IV) anmelden können und müssen, zumal ein allfälliger An- spruch auf Leistungen ab dem Ende der letzten Anstellung bestanden hät- te. Nach dem Gesagten ist ein Willensmangel in Bezug auf die Auszahlung der Altersleistung nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.2.2 Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand der vorzeitigen Pensionierung erfüllt. Dies hat zur Folge, dass ihr gemäss der Grundsatzbestimmung von Art. 12 Abs. 1 AVIV nur mehr jene beitrags- pflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt hat. Der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge (vgl. insbesondere BGer 8C_708/2008, E. 3.3, und BGer 8C_839/2009, E. 3.4) beschränkte sich der Verordnungsgeber mit Blick auf die Ausnahmetatbestände nach dem klaren Wortlaut der Be- stimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungs- gründe sowie auf zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Auch vorliegend erfolgte die Beendigung weder aus wirtschaftli- chen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. einen analogen Fall im Entscheid des Bundesge- richts vom 16. November 2012, 8C_525/2012, E. 3.3). Da Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV kumulativ zu Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV gilt, ist bei dieser Aus- gangslage nicht entscheidend, dass die Kapitalabfindung einer geringeren monatlichen Altersrente entspricht als der Entschädigung nach Art. 22 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 12 AVIG (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE, B180 i.V.m. C161 [abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/ Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; vgl. auch BGE 123 V 142 E. 4b S. 146). Der Ausnahmetatbestand nach Art. 12 Abs. 2 AVIV ist damit vorliegend nicht erfüllt. 3.3 Besteht infolge Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsor- ge kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, so stellt sich die Frage der Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs.2 lit. b ATSG nicht. In der Regelung der Vorleistungspflicht weisen die berufliche Vorsorge und die Arbeitslosenversicherung schliesslich keine Berührungs- punkte auf. Der vorliegende Entscheid ist deshalb für die Vorsorgeeinrich- tung auch in keiner Weise massgeblich und diese könnte insbesondere nicht verhalten werden, die berufsvorsorgerechtlich gewählte Lösung rück- abzuwickeln. Damit erübrigt sich auch die beantragte Beiladung der Vor- sorgeeinrichtung (Eingabe vom 20. Dezember 2018, S. 2 Ziff. 1.3). Tatsa- che ist, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Auszahlung des Al- terskapitals verlangt hat. Nichts daran ändert, dass sich je nach Entscheid der IV die Frage nach der Rückabwicklung der berufsvorsorgerechtlichen Pensionierung dereinst dennoch stellen könnte. Wenn sich durch den IV- Entscheid ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ergäbe, tangierte der Rentenanspruch der beruflichen Vorsorge als erster Leistungsfall den (diesfalls zweiten) Leistungsfall Pensionierung jedoch allein insoweit, als die Beschwerdeführerin invalid wäre. Nur in diesem Um- fang wäre eine Rückabwicklung vorzunehmen. Soweit weitergehend bliebe die Beschwerdeführerin so oder anders pensioniert. Dieser Rahmen der Pensionierung entspräche dabei auch dem möglichen Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung. Keine Relevanz hat schliesslich die Gesetz- gebung zur AHV, da hier eine vorzeitige Pensionierung so oder anders gar noch nicht zur Diskussion stehen kann (vgl. Art. 40 AHVG). 3.4 Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdeführerin bei allem Ver- ständnis für ihre schwierige Lage nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet werden, die sie nach der Pensionierung aus- geübt hat. Entsprechend erfolgte die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeits- losenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit zu Recht. Der an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 13 gefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 (act. II 25 ff.) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 657 ALV SCI/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. April 2019 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1957 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war von Januar 2006 bis Dezember 2017 als ... in der C.________ GmbH, .., tätig. Per 1. Januar 2018 erfolgte von der Arbeitgeberin die Geschäftsü- bergabe an die Stiftung D.________ (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [ALK; act. II] 144 f.]). Die Übertragung des Arbeitsverhältnisses auf die Stiftung D.________ lehnte Versicherte mit Erklärung vom 31. August 2017 ab und erklärte damit die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses (act. II 107), worauf ihr die Kündigung per 31. Dezember 2017 bestätigt wurde (act. II 106). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde von der Pensionskasse E.________ die Altersleistung im Betrag von Fr. 9'940.-- (Kapitalauszahlung) ausbezahlt (Akten der Pensionskasse E.________ [act. IIIA] 1 f.). Am 19. März 2018 meldete sich die Versicherte (neu) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. III] 55). Am 22. März 2018 meldete sie sich zudem zur Arbeits- vermittlung an (act. II 142 f.) und stellte am 26. März 2018 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung ab 1. April 2018 (act. II 144 ff.). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 lehnte das beco einen Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ab dem 22. März 2018 mit der Begründung ab, die Beitragszeit sei nach der freiwillig erfolgten vorzeitigen Pensionierung mittels Auszahlung der Altersleistung nicht erfüllt (act. II 91 f.). Eine von der Versicherten, vertreten durch die F.________ AG, dagegen am 29. Mai 2018 erhobene Einsprache (act. II 79 f., 75) wies das beco mit Einspra- cheentscheid vom 12. Juli 2018 ab (act. II 25 ff.). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. September 2018 Beschwerde erheben und beantra- gen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die gesetzli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 3 chen Leistungen auszurichten, eventualiter sei die Angelegenheit zur weite- ren Abklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess sie sinngemäss vorbrin- gen, sie habe die frühere Stelle aus gesundheitlichen Gründen im Zeitpunkt der Geschäftsübergabe aufgegeben und sich darauf folgend das Pensions- kassenguthaben nicht im Willen um eine Pensionierung auszahlen lassen wollen, sondern weiterarbeiten wollen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2018 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (prozessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2018) reichten der Beschwerdegegner die Akten der Arbeitsvermittlung (act. IIA) und die IV (act. III) sowie die Pensionskasse (act. IIIA) je ihre Akten ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2018 ersuchte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeführerin um Darlegung ihrer Vorkehren in Be- zug auf die Rückerstattung des Alterskapitals an die Vorsorgeeinrichtung sowie in Bezug auf das Finden einer Stelle in der Zeit zwischen Erhalt der Kündigung, dem Ende dieser Anstellung und der Anmeldung bei der IV. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. De- zember 2018 nach. Eine weitere Stellungnahme ihrerseits ging am 8. Ja- nuar 2019 ein. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 8. Ja- nuar 2019 auf eine weitere Stellungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 4
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 9. Mai 2018 (act. II 91 f.) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 (act. II 25 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teil- weise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 5 Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2.2 Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistun- gen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu ver- hindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für dieje- nigen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen (Art. 13 Abs. 3 AVIG). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat Art. 12 AVIV mit der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" erlassen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionie- rung ausgeübt haben (Abs. 1). Gemäss Art. 12 Abs. 2 AVIV ist diese Be- stimmung jedoch nicht anwendbar, wenn der Versicherte aus wirtschaftli- chen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde (lit. a) und wenn er An- spruch auf Altersleistungen erwirbt, die geringer sind als die Arbeitslosen- entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (lit. b). Art. 12 Abs. 1 AVIV bezweckt zu vermeiden, dass Personen gleichzeitig Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung beziehen, ja so- gar ihren Arbeitsvertrag zu diesem Zwecke kündigen, ohne wirklich bereit zu sein, eine zumutbare Stelle anzunehmen (BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 129 V 327 E. 4 S. 329; 126 V 393 E. 3 S. 396). Aus der bundesrätlichen Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 6 senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 ist denn auch ersichtlich, dass mit der vom Bundesrat auf Grund von Art. 13 Abs. 3 AVIG (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs entspricht dem Gesetz gewordenen Art. 13 Abs. 3 AVIG in seiner ursprünglichen Fassung [vgl. BBl 1980 III 652 mit AS 1982 2188]) zu erlassenden Regelung verhindert werden sollte, dass vorzeitig Pensionierte unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermitt- lungswilligkeit unter Beweis stellen (BBl 1980 III 563; vgl. BGE 126 V 393 E. 3b/bb S. 397). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 AVIV fällt nicht jede Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die – ohne dass der Versi- cherte eine Wahl hat – zu einer vorzeitigen Pensionierung führt, unter diese Regelung. Personen, die von ihrem Arbeitgeber aus anderen als wirtschaft- lichen Gründen und auch nicht aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge entlassen werden, können sich nicht auf Art. 12 Abs. 2 AVIV berufen (BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 44; 126 V 396 E. 3b/bb S. 398; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Februar 2010, 8C_839/2009, E. 3.4, und vom 5. März 2009, 8C_708/2008, E. 3.3). Welche Partei das Arbeitsverhältnis beendet oder der Umstand, dass der Arbeitnehmer, der kündigte, einem gewissen Druck von Seiten des Arbeit- gebers ausgesetzt war, ist unwesentlich. Das massgebliche Kriterium ist nicht die Freiwilligkeit der Kündigung, sondern dasjenige der Pensionierung aus Altersgründen (BGE 144 V 42 E. 3.2 S. 45; 129 V 327 E. 3.1 S. 329; BGer 8C_839/2009, E. 3.4). Als Altersleistungen im Sinne von Art. 13 Abs. 3 AVIG gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge sowie Alters- leistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversi- cherung, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Art. 12 Abs. 3 AVIV). 3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit für den Leis- tungsbezug erfüllt hat. Der Beschwerdegegner geht aufgrund der Auszah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 7 lung der Altersleistung (zufolge geringfügiger Altersrente in Kapitalform) von einer vorzeitigen Pensionierung aus, so dass nur die später zurückge- legten Beitragszeiten angerechnet werden dürften und in der Folge die Mi- nimalbeitragszeit nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin ist demgegenü- ber der Ansicht, es liege keine vorzeitige Pensionierung vor, da sie ihre Stelle im Zeitpunkt der Geschäftsübergabe aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe und sich darauf folgend das Pensionskassenguthaben nicht im Willen um eine Pensionierung habe auszahlen lassen wollen. 3.1 Im Februar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der IV zum Leistungsbezug an (act. III 1), wobei der Anspruch auf eine In- validenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % – der Be- schwerdeführerin sei eine leichte bis sehr leichte abwechselnde Tätigkeit, z.B. nur …, ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar (act. III 32/12 Ziff. 8) – mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 abgewiesen wurde (act. III 43). Gemäss den von der Arbeitgeberin in jenem Verfahren gemachten Angaben sei die Arbeitszeit von ca. 25 auf ca. 15 Stunden pro Woche (was einem Pensum von rund 40 % entspreche) reduziert worden (act. III 23/2 Ziff. 2.9). Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfalljahr 2013 die an sie gestellten Anforderungen nur noch beschränkt erfüllt; die Arbeitgeberin erklärte sich nicht mehr bereit, die schwereren Arbeiten auf längere Dauer an eine andere Person zu delegieren (act. III 23/4 Ziff. 3). Dennoch blieb die Beschwerdeführerin danach bis zum hier Diskussionspunkt bildenden Austritt bei der C.________ GmbH angestellt (vgl. act. III 48/2, III 62/4 Ziff. 13). Einer Übertragung dieses Arbeitsverhältnisses auf die Stiftung D.________ infolge Geschäftsübergabe stimmte die Beschwerdeführerin am 9. März 2017 zunächst zu, kam in der Folge dann aber auf diesen Ent- scheid zurück und lehnte dies mit Erklärung vom 31. August 2017 aus- drücklich ab, was einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Be- schwerdeführerin per 31. Dezember 2017 gleichkam (act. II 107). Grundla- ge ihrer Ablehnung waren gemäss ihren späteren Angaben Überlegungen im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand (act. II 145 Ziff. 20; vgl. act. IIA 2 Protokolleintrag vom 28.03.2018; vgl. auch Beschwerde, S. 3 Art. 1 Ziff. 1 und S. 4 Art. 2 Ziff. 2, sowie Stellungnahme vom 20. Dezember 2018, S. 2 Ziff. 2.1 f.). Der behandelnde Rheumatologe wies in dem bereits nach erklärtem Austritt erstellten Bericht vom 28. September 2017 sinn-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 8 gemäss darauf hin, dass die nach der Umstrukturierung geforderte Arbeits- zeit (jeweils Ganztageseinsätze) nicht zumutbar sei (Akten der Beschwer- deführerin [act. I] 5). Diese Einschätzung ist für die hier relevanten Belange glaubwürdig, was indessen eine Arbeitstätigkeit im vorliegend fraglichen Umfang von maximal rund 40 % (vgl. act. II 144 Ziff. 3) in einer besser an- gepassten Tätigkeit bzw. mit der Möglichkeit einer bessern Aufteilung kei- neswegs ausgeschlossen hätte. Eine solche Tätigkeit wurde denn auch vom behandelnden Arzt als zumutbar erachtet (act. II 150). Entsprechend geht die Beschwerdeführerin, wenn auch in bescheidenem Umfang (vgl. act. II 90 und 114 ff.), noch immer einer (weiteren) Erwerbstätigkeit bei der G.________ GmbH nach (Beschwerde, S. 4 Art. 2 Ziff. 2). (Stellen-)Bemü- hungen vermag die Beschwerdeführerin indessen nicht nachzuweisen (vgl. eingehender E. 3.2 nachfolgend). 3.2 3.2.1 Die 1957 geborene Beschwerdeführerin wird das ordentliche Ren- tenalter für Frauen von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) im Jahr 2021 erreichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C.________ GmbH Ende Dezember 2017 hatte die Beschwerdeführerin die reglementa- rische Altersgrenze für eine vorzeitige Pensionierung (gemäss Art. 4.3.1.1 des Vorsorgereglements der Pensionskasse E.________ [act. II 32 ff.] ab dem 58. Altersjahr möglich) bereits überschritten. Die Möglichkeit des Vorbezugs der Altersleistungen der beruflichen Vor- sorge (Altersrente oder Kapitalauszahlung) setzt voraus, dass die Erwerbs- tätigkeit endgültig aufgegeben wird; ein entsprechendes Begehren ist der Durchführungsstelle spätestens sechs Monate vorher einzureichen (Art. 4.3.1.1). Führt hingegen eine versicherte Person zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter die Erwerbstätigkeit weiter oder ist sie als arbeitslos gemeldet, steht ihr die Austrittsleistung zu (Art. 2 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezem- ber 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG, SR 831.42]), womit die finanziellen Mittel in der Vorsorge (2. Säule) gebunden bleiben (Art. 3 f. FZG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 9 Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. act. IIIA 3) erkundigte sich die Pensionskasse E.________ mit Schreiben vom 9. Januar 2018 bei der Beschwerdeführerin nach der Kontoverbindung der neuen Pensions- kasse (zwecks Überweisung der Austrittsleistung; vgl. Art. 3 FZG) bzw. einer Anmeldebestätigung beim Arbeitslosenamt (zwecks Überweisung der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto; vgl. Art. 4 FZG), andernfalls die vorzeitige Pensionierung ausgelöst werde (act. IIIA 4). Letzterem stimmte die Beschwerdeführerin mittels Retournierung des Formulars "Meldung Altersfall", unterzeichnet am 12. Januar 2018, ausdrücklich zu (act. IIIA 2). In der Folge zahlte die Pensionskasse die Altersleistung als Kapitalabfindung aus (act. IIIA 1). Damit ist mit dem Willen der Beschwerdeführerin der Versicherungsfall Alter – d.h. die Pensionierung – eingetreten, wobei nicht massgebend ist, ob die Versicherungsleistungen in Renten- oder (wie hier) in Kapitalform ausgerichtet wurden, lässt doch das Reglement die Möglichkeit des Kapitalbezuges zu. Wäre keine vorzeitige Pensionierung beabsichtigt gewesen, hätte sich die Beschwerdeführerin ihr Altersguthaben nicht auszahlen, sondern als Freizügigkeitsleistung entweder auf eine neue Vorsorgeeinrichtung oder auf eine Freizügigkeitspolice resp. auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen können (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 15. April 2003, C 85/02, E. 4.2). Das entsprechende Schreiben der Pensionskasse (act. IIIA 4) war entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 5 Art. 2 Ziff. 3, und der Stellung- nahme vom 20. Dezember 2018, S. 1 Ziff. 1.1, – auch für Laien – verständ- lich und zeigte transparent die verschiedenen Möglichkeiten auf. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, S. 5 Art. 2 Ziff. 4 geforderte Wahlmöglichkeit wurde ihr echtzeitlich gewährt, wobei es sich bei der sechsmonatigen Frist zur Erklärung der vorzeitigen Pensionierung um eine blosse Ordnungsfrist (ohne reglementarische Verwirkungsfolgen) handelt. Ein Abweichen von dieser Frist muss bereits deshalb zulässig sein, weil die kürzeren Kündigungsfristen für das Arbeitsverhältnis die Einhaltung der sechsmonatigen Frist zum Antrag des vorzeitigen Bezugs der Altersleis- tungen in vielen Fällen verunmöglichen würden. Wenn deshalb, wie vorlie- gend, Vorsorgeeinrichtung und Versicherte unter stillschweigender Ausser- achtlassung der Antragsfrist die vorzeitige Pensionierung vereinbaren und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 10 vollziehen, so ist dies rechtsgültig. Die Wahl der vorzeitigen Pensionierung und dabei der Kapitalauszahlung war somit der freie Entscheid der Be- schwerdeführerin. Sie hat sich ihre Altersleistungen unter klarem Hinweis auf die Alternativen auszahlen lassen. Damit greift ihre Behauptung, ihr sei als Laie nicht bewusst gewesen, dass ihr eine Altersleistung anstatt einer Austrittsleistung ausgerichtet worden sei, zu kurz. Dass sie zu jenem Zeit- punkt die Konsequenzen ihres Entscheids in Bezug auf die Arbeitslosen- versicherung nicht erkannt hat, zumal sie damals eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung offenbar gar nicht in Betracht gezogen hat, än- dert am Ganzen nichts. Dass der Ausstieg aus dem Erwerbsleben der Intention der Beschwerde- führerin entsprach, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass nach der Kündigung auch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin keine massgeblichen Stellenbemühungen erfolgt sind (Stellungnahme vom
20. Dezember 2018, S. 3 Ziff. 2.6). Die Darstellung, eine IV-Anmeldung sei bereits im September 2017 beabsichtigt gewesen, findet in den Akten zwar Rückhalt (act. I 5), doch lagen bereits zu diesem Zeitpunkt medizinische Unterlagen vor, die eine auch mit Blick auf den Leistungsbeginn wichtige frühe(re) Neuanmeldung ermöglicht hätten (act. I 5). Jedenfalls rechtfertigte eine bloss beabsichtigte und schlussendlich weit hinausgeschobene An- meldung bei der IV die an den Tag gelegte Passivität bei der Stellensuche und das Absehen von einer bereits damaligen Anmeldung bei der Arbeits- losenversicherung nicht. Eine volle Arbeitsunfähigkeit, welche diese Un- tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu erklären vermocht hätte, wurde vom behandelnden Arzt weder damals (act. I 5) noch in der Folge (act. II 149 f.) bestätigt; vielmehr hielt selbst er eine angepasste Erwerbstätigkeit für durchaus möglich. Die Untätigkeit widerspricht auch den minimalen An- forderungen der Schadenminderungspflicht. Bei der Schadenminderungs- pflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Schliesslich müssen nach Art. 17 Abs. 1 AVIG Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 11 stützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs, andernfalls die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Beschwerdeführerin hat sich erst im März 2018 bei der Arbeitslosen- versicherung und (erneut) bei der IV angemeldet. All diese Vorkehren traf die Beschwerdeführerin erst nach dem Entscheid über die berufsvorsorge- rechtliche Pensionierung und nach Kenntnis der entstandenen Problematik im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Jedenfalls hätte sie sich auch als Laie – wäre sie tatsächlich weiterhin an einer Erwerbstätigkeit interessiert gewesen – mit Blick auf das Ende ihrer Anstellung schon viel früher bei der Arbeitslosenversicherung (oder bei Annahme einer vollen Arbeitsunfähig- keit bei der IV) anmelden können und müssen, zumal ein allfälliger An- spruch auf Leistungen ab dem Ende der letzten Anstellung bestanden hät- te. Nach dem Gesagten ist ein Willensmangel in Bezug auf die Auszahlung der Altersleistung nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.2.2 Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand der vorzeitigen Pensionierung erfüllt. Dies hat zur Folge, dass ihr gemäss der Grundsatzbestimmung von Art. 12 Abs. 1 AVIV nur mehr jene beitrags- pflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt hat. Der wiederholt bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zufolge (vgl. insbesondere BGer 8C_708/2008, E. 3.3, und BGer 8C_839/2009, E. 3.4) beschränkte sich der Verordnungsgeber mit Blick auf die Ausnahmetatbestände nach dem klaren Wortlaut der Be- stimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf wirtschaftliche Kündigungs- gründe sowie auf zwingende statutarische Regelungen der beruflichen Vorsorge. Auch vorliegend erfolgte die Beendigung weder aus wirtschaftli- chen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. einen analogen Fall im Entscheid des Bundesge- richts vom 16. November 2012, 8C_525/2012, E. 3.3). Da Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV kumulativ zu Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV gilt, ist bei dieser Aus- gangslage nicht entscheidend, dass die Kapitalabfindung einer geringeren monatlichen Altersrente entspricht als der Entschädigung nach Art. 22
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 12 AVIG (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE, B180 i.V.m. C161 [abrufbar unter: , Rubrik: Publikationen/ Kreisschreiben/AVIG-Praxis]; vgl. auch BGE 123 V 142 E. 4b S. 146). Der Ausnahmetatbestand nach Art. 12 Abs. 2 AVIV ist damit vorliegend nicht erfüllt. 3.3 Besteht infolge Bezugs von Altersleistungen der beruflichen Vorsor- ge kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, so stellt sich die Frage der Vorleistungspflicht im Sinne von Art. 70 Abs.2 lit. b ATSG nicht. In der Regelung der Vorleistungspflicht weisen die berufliche Vorsorge und die Arbeitslosenversicherung schliesslich keine Berührungs- punkte auf. Der vorliegende Entscheid ist deshalb für die Vorsorgeeinrich- tung auch in keiner Weise massgeblich und diese könnte insbesondere nicht verhalten werden, die berufsvorsorgerechtlich gewählte Lösung rück- abzuwickeln. Damit erübrigt sich auch die beantragte Beiladung der Vor- sorgeeinrichtung (Eingabe vom 20. Dezember 2018, S. 2 Ziff. 1.3). Tatsa- che ist, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Auszahlung des Al- terskapitals verlangt hat. Nichts daran ändert, dass sich je nach Entscheid der IV die Frage nach der Rückabwicklung der berufsvorsorgerechtlichen Pensionierung dereinst dennoch stellen könnte. Wenn sich durch den IV- Entscheid ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ergäbe, tangierte der Rentenanspruch der beruflichen Vorsorge als erster Leistungsfall den (diesfalls zweiten) Leistungsfall Pensionierung jedoch allein insoweit, als die Beschwerdeführerin invalid wäre. Nur in diesem Um- fang wäre eine Rückabwicklung vorzunehmen. Soweit weitergehend bliebe die Beschwerdeführerin so oder anders pensioniert. Dieser Rahmen der Pensionierung entspräche dabei auch dem möglichen Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung. Keine Relevanz hat schliesslich die Gesetz- gebung zur AHV, da hier eine vorzeitige Pensionierung so oder anders gar noch nicht zur Diskussion stehen kann (vgl. Art. 40 AHVG). 3.4 Nach dem Dargelegten kann der Beschwerdeführerin bei allem Ver- ständnis für ihre schwierige Lage nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet werden, die sie nach der Pensionierung aus- geübt hat. Entsprechend erfolgte die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeits- losenentschädigung mangels Erfüllung der Beitragszeit zu Recht. Der an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2019, ALV/18/657, Seite 13 gefochtene Einspracheentscheid vom 12. Juli 2018 (act. II 25 ff.) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.