Verfügung vom 30. Juli 2018
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei. Weiterge- hend sei die Beschwerde abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2018 äusserte sich der Instruktionsrichter zum weiteren Vorgehen zur Prozesserledigung, wonach bei gleichlautenden Rechtsbegehren um Ausrichtung einer hal- ben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 – unter Vorbehalt der Zu- stimmung der Parteien – das Verfahren unter dem Titel des gemeinsa- men Antrages ohne Begründung gutzuheissen sei ohne Auferlegung von Verfahrenskosten und unter angemessener Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer. Dazu gab er den Parteien Frist sich zu äussern, wobei Stillschweigen als Zustim- mung gelte. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erklärte sich die Beschwerdegeg- nerin mit dem Vorgehen zur Prozesserledigung einverstanden. Der Be- schwerdeführer liess eine Kostennote einreichen. Der von den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemein- sam vertretene Standpunkt gilt nach der Rechtsprechung als überein- stimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit dem Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (BGE 104 V 165 Erw. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2018, IV/2018/654, Seite 3 Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Be- schwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe IV- Rente hat. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist. In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Um- stand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) be- gründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von MLaw B.________, vom 30. November 2018 auf Fr. 1‘492.20 (10.25 Stunden à Fr. 130.-- = Fr. 1‘332.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 53.-- und Mehr- wertsteuer von Fr. 106.70 [7.7 % von Fr. 1‘385.50]) festzusetzen. Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrich- terliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Juli 2018 insoweit aufgehoben, als dem Be- schwerdeführer ab 1. Januar 2018 eine halbe IV-Rente auszurichten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2018, IV/2018/654, Seite 4
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechts- kraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘492.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 22. November 2018) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 654 IV LOU/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Dezember 2018 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Juli 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2018, IV/2018/654, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, Mit Eingabe vom 12. September 2018 erhob A.________ (Beschwerde- führer), vertreten durch MLaw B.________, Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 30. Juli 2018, worin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) ab dem 1. August 2017 eine Viertelsrente zuge- sprochen hatte. Der Beschwerdeführer liess die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Zusprechung einer halben Rente bean- tragen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 beantragte die Be- schwerdegegnerin, die Beschwerde vom 12. September 2018 sei inso- fern teilweise gutzuheissen, als dass dem Beschwerdeführer ab dem
1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei. Weiterge- hend sei die Beschwerde abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. November 2018 äusserte sich der Instruktionsrichter zum weiteren Vorgehen zur Prozesserledigung, wonach bei gleichlautenden Rechtsbegehren um Ausrichtung einer hal- ben Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 – unter Vorbehalt der Zu- stimmung der Parteien – das Verfahren unter dem Titel des gemeinsa- men Antrages ohne Begründung gutzuheissen sei ohne Auferlegung von Verfahrenskosten und unter angemessener Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer. Dazu gab er den Parteien Frist sich zu äussern, wobei Stillschweigen als Zustim- mung gelte. Mit Eingabe vom 22. November 2018 erklärte sich die Beschwerdegeg- nerin mit dem Vorgehen zur Prozesserledigung einverstanden. Der Be- schwerdeführer liess eine Kostennote einreichen. Der von den Parteien im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens gemein- sam vertretene Standpunkt gilt nach der Rechtsprechung als überein- stimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit dem Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (BGE 104 V 165 Erw. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2018, IV/2018/654, Seite 3 Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Be- schwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe IV- Rente hat. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist. In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Um- stand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) be- gründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuer- statten. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von MLaw B.________, vom 30. November 2018 auf Fr. 1‘492.20 (10.25 Stunden à Fr. 130.-- = Fr. 1‘332.50, zuzüglich Auslagen von Fr. 53.-- und Mehr- wertsteuer von Fr. 106.70 [7.7 % von Fr. 1‘385.50]) festzusetzen. Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrich- terliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Juli 2018 insoweit aufgehoben, als dem Be- schwerdeführer ab 1. Januar 2018 eine halbe IV-Rente auszurichten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Dez. 2018, IV/2018/654, Seite 4 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechts- kraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘492.20 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 22. November 2018)
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.