Verfügung vom 17. August 2018
Sachverhalt
A.
Die 1954 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
leidet an einem Geburtsgebrechen und bezog während Jahren eine ganze
Invalidenrente (Antwortbeilage der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw.
Beschwerdegegnerin, AB] 1.1 S. 79 f.; 1.1 S. 62 f.; 1.1 S. 13; 16).
Nachdem die IVB eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung durch-
geführt hatte (AB 17), sprach sie mit Verfügung vom 14. Juni 2013 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Beglei-
tung zu Hause ab September 2007 zu (AB 21). Anlässlich der von Amtes
wegen eingeleiteten Revision der Hilflosenentschädigung informierte der
Bruder der Versicherten, B.________ (nachfolgend: Bruder) die IVB darü-
ber, dass die Versicherte seit dem 16. Juni 2016 im Wohn- und Pflegeheim
… lebe (AB 25). Daraufhin nahm die IVB weitere Abklärungen vor (AB 26
ff.). Mit Verfügung vom 17. August 2018 verneinte sie einen Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung mangels Vorliegens der Anspruchsvorausset-
zungen und forderte zu viel ausgerichtete Leistungen der Periode Juli 2015
bis Januar 2018 in der Höhe von Fr. 14‘570.-- zurück. Zur Begründung
führte sie aus, die Versicherte sei am 16. Juni 2015 ins Heim eingetreten.
Der Heimeintritt sei nicht gemeldet worden, womit eine Verletzung der Mel-
depflicht vorliege (AB 32).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Bruder, am 11. Sep-
tember 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und beantragt sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Überdies macht sie geltend,
mit dem Heimeintritt habe sie Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschä-
digung gehabt.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2018 stellte der In-
struktionsrichter unter anderem fest, dass nicht die Versicherte Adressat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 3
der angefochtenen Verfügung sei, sondern deren Bruder. Die Beschwerde-
gegnerin erhielt Gelegenheit, im Rahmen der Beschwerdeantwort zu be-
gründen, weshalb der Bruder und nicht die Versicherte für rückerstattungs-
pflichtig erklärt werde.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 schliesst die Beschwer-
degegnerin auf Abweisung der Beschwerde und führt aus, der Bruder der
Versicherten habe deren Vertretung für finanzielle Fragen übernommen.
Die Versicherte habe den Heimeintritt nicht gemeldet, womit sie rückerstat-
tungspflichtig sei.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2018 gewährte der Instruk-
tionsrichter Frist bis am 19. Oktober 2018 zum Rückzug der Beschwerde
sowie die Möglichkeit, im Rahmen einer Replik darzulegen, weshalb die
Beschwerdegegnerin in einem früheren Zeitpunkt über die Veränderung
der Verhältnisse (Heimeintritt) informiert gewesen sei oder weshalb die
Revision aus anderen Gründen in einem früheren Zeitpunkt hätte durchge-
führt werden sollen. Diese Frist verstrich ungenutzt.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2018 stellte der Instrukti-
onsrichter fest, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) am
21. September 2018 der Versicherten per 1. März 2018 eine mittlere Hilflo-
senentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu-
gesprochen habe (AB 34) und nach dem heutigen Kenntnisstand gegen
diese – ausserhalb des vorliegenden Verfahrens ergangene – Verfügung
nicht Beschwerde erhoben worden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 4
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.1.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG kann sich die Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen. Der Versicherungs- träger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind die Ge- schwister zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Rente oder Hilflo- senentschädigung befugt. Für die Geltendmachung von Hilflosenentschä- digungen gilt Art. 66 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV; SR 831.201; Art. 67 Abs. 1ter AHVV). Zur Geltend- machung des Anspruchs sind gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV die Versicherten, deren gesetzliche Vertreter bzw. Vertreterinnen sowie Behörden oder Drit- te, welche die Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreu- en, befugt.
E. 1.1.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Do- kument „Fragebogen: Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ am 24. September 2012 selber unterzeichnet hat (AB 14 S. 4). Das Doku- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 5 ment „Wohnsitzbescheinigung“ wurde dann vom Bruder unterzeichnet (AB 25). Die angefochtene Verfügung vom 17. August 2018 (AB 32) stellte die Beschwerdegegnerin dem Bruder zu, wobei sie in der Beschwerdeant- wort vom 28. September 2018 darauf verwies, dass der Bruder diese Ver- fügung erhalten habe, weil er offensichtlich die Vertretung der Beschwerde- führerin für finanzielle Fragen übernommen habe. Dies gehe aus dem Ta- rifausweis vom 25. Januar 2018 hervor (S. 2). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund der gesamten Umstände davon aus- gehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder vertreten wird. Auch im vorliegenden Verfahren ist dies der Fall. Etwas anderes wird denn auch nicht geltend gemacht.
E. 1.1.4 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. August 2018 (AB 32). Streitig und zu prüfen ist allein die Rückforderung der zufolge le- benspraktischer Begleitung ausbezahlten Hilflosenentschädigung für die Zeit von Juli 2015 bis Januar 2018 in der Höhe von Fr. 14‘570.--. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Frage, ob mit dem Heimeintritt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aus an- deren Gründen bestand, beschlägt doch diese Frage die nach Beschwer- deeinreichung erlassene Verfügung vom 21. September 2018 (AB 34), mit welcher der Beschwerdeführerin auf Antrag der Beschwerdegegnerin (AB 30 S. 6) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab März 2018 zugesprochen wurde. Insoweit ist im vorliegenden Verfahren auf das Vor- bringen nicht weiter einzutreten.
E. 1.3 Die umstrittene Rückforderung der Hilflosenentschädigung für le- benspraktische Begleitung beträgt Fr. 14‘570.-- (vgl. AB 32). Der Streitwert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 6 liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer
Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver-
sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh-
nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung
auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge-
fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
2.2
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen
oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder
dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1
ATSG).
2.3
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes
Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits
eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012
IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).
Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich
nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines
Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für
die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie
sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV
1992 S. 103 E. 2b).
2.4
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 7
ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforde-
rung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozes-
sualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die be-
treffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a
S. 21). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2
Abs. 1 lit. a ATSV).
2.5
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenent-
schädigungen erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheb-
lichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf
zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder
der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen
ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
2.6
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs-
frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die zufolge lebensprakti-
scher Begleitung in der Zeit von Juli 2015 bis Februar 2018 ausgerichtete
Hilflosenentschädigung zufolge Meldepflichtverletzung zu Recht zurückfor-
dert.
3.1.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).
E. 16 Juni 2015 ins Heim eingetreten ist. Der Anspruch auf eine leichte Hilflo-
senentschädigung zufolge lebenspraktischer Begleitung ist mit dem Hei-
meintritt erloschen (Art. 38 Abs. 1 IVV, vgl. E. 2.1 hiervor). Weiter ist erstellt
und unbestritten, dass der Heimeintritt der Beschwerdegegnerin nicht ge-
meldet worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 8
3.1.2
Wenn beschwerdeweise geltend gemacht wird, die Verletzung der
Meldepflicht sei durch Unwissen und nicht mit Absicht erfolgt, kann dem
nicht gefolgt werden. Denn sowohl auf der leistungszusprechenden Verfü-
gung vom 14. Juni 2013 (AB 21 S. 5) - die auch dem Bruder in Kopie zuge-
stellt worden war - wie auch bereits auf dem Vorbescheid vom 24. Januar
2013 (AB 18 S. 4), war jeweils der Hinweis auf die Meldepflicht klar ersicht-
lich und zur besseren Wahrnehmung sogar fett gedruckt. Daraus ist un-
missverständlich ersichtlich, dass insbesondere ein Heimeintritt der Be-
schwerdegegnerin unverzüglich mitzuteilen ist und eine allfällige Verletzung
dieser Mitteilungspflicht eine Rückerstattung von Leistungen zur Folge ha-
ben kann. Darauf hinzuweisen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung
eine leichte Fahrlässigkeit für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung
genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach dem hiervor Ausgeführten ist der Be-
schwerdeführerin daher mindestens eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im
Sinne von Fahrlässigkeit vorzuwerfen, womit der Tatbestand der schuldhaf-
ten Meldepflichtverletzung erfüllt ist.
3.2
Die
Rückerstattungsforderung
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr. 14‘570.-- ist auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführerin lässt indessen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe
Fr. 21‘855.-- an Kosten sparen können und es wird geltend gemacht, sie
sei nicht bereit, den geforderten Betrag zurück zu zahlen (Beschwerde vom
11. September 2018). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass vorlie-
gend einzig die Rückforderung der zufolge lebenspraktischer Begleitung in
der Zeit von Juli 2015 bis Januar 2018 ausgerichteten Hilflosenentschädi-
gung zu prüfen ist. Der allfällige Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilf-
losenentschädigung gestützt auf den Abklärungsbericht der Beschwerde-
gegnerin vom 30. Juli 2018 (AB 30) bereits ab Heimeintritt beschlägt dage-
gen die nach Beschwerdeeinreichung erlassene Verfügung vom 21. Sep-
tember 2018 (AB 34; vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. prozessleitende Verfügung
vom 12. September 2018, in den Gerichtsakten).
3.3
Gemäss den Akten hat die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2018
erstmals Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin in ein
Heim eingetreten ist (AB 25). Damit ist die einjährige Verwirkungsfrist von
Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.6 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 9
4.
Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung nicht zu
beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-
lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ent-
nommen. Die Differenz von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 10
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 642 IV
SCP/FRN/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2018
Verwaltungsrichter Schütz
Gerichtsschreiberin Franzen
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 17. August 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
leidet an einem Geburtsgebrechen und bezog während Jahren eine ganze
Invalidenrente (Antwortbeilage der IV-Stelle des Kantons Bern [IVB bzw.
Beschwerdegegnerin, AB] 1.1 S. 79 f.; 1.1 S. 62 f.; 1.1 S. 13; 16).
Nachdem die IVB eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung durch-
geführt hatte (AB 17), sprach sie mit Verfügung vom 14. Juni 2013 eine
Hilflosenentschädigung leichten Grades infolge lebenspraktischer Beglei-
tung zu Hause ab September 2007 zu (AB 21). Anlässlich der von Amtes
wegen eingeleiteten Revision der Hilflosenentschädigung informierte der
Bruder der Versicherten, B.________ (nachfolgend: Bruder) die IVB darü-
ber, dass die Versicherte seit dem 16. Juni 2016 im Wohn- und Pflegeheim
… lebe (AB 25). Daraufhin nahm die IVB weitere Abklärungen vor (AB 26
ff.). Mit Verfügung vom 17. August 2018 verneinte sie einen Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung mangels Vorliegens der Anspruchsvorausset-
zungen und forderte zu viel ausgerichtete Leistungen der Periode Juli 2015
bis Januar 2018 in der Höhe von Fr. 14‘570.-- zurück. Zur Begründung
führte sie aus, die Versicherte sei am 16. Juni 2015 ins Heim eingetreten.
Der Heimeintritt sei nicht gemeldet worden, womit eine Verletzung der Mel-
depflicht vorliege (AB 32).
B.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihren Bruder, am 11. Sep-
tember 2018 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und beantragt sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Überdies macht sie geltend,
mit dem Heimeintritt habe sie Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschä-
digung gehabt.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. September 2018 stellte der In-
struktionsrichter unter anderem fest, dass nicht die Versicherte Adressat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 3
der angefochtenen Verfügung sei, sondern deren Bruder. Die Beschwerde-
gegnerin erhielt Gelegenheit, im Rahmen der Beschwerdeantwort zu be-
gründen, weshalb der Bruder und nicht die Versicherte für rückerstattungs-
pflichtig erklärt werde.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 schliesst die Beschwer-
degegnerin auf Abweisung der Beschwerde und führt aus, der Bruder der
Versicherten habe deren Vertretung für finanzielle Fragen übernommen.
Die Versicherte habe den Heimeintritt nicht gemeldet, womit sie rückerstat-
tungspflichtig sei.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober 2018 gewährte der Instruk-
tionsrichter Frist bis am 19. Oktober 2018 zum Rückzug der Beschwerde
sowie die Möglichkeit, im Rahmen einer Replik darzulegen, weshalb die
Beschwerdegegnerin in einem früheren Zeitpunkt über die Veränderung
der Verhältnisse (Heimeintritt) informiert gewesen sei oder weshalb die
Revision aus anderen Gründen in einem früheren Zeitpunkt hätte durchge-
führt werden sollen. Diese Frist verstrich ungenutzt.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2018 stellte der Instrukti-
onsrichter fest, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) am
21. September 2018 der Versicherten per 1. März 2018 eine mittlere Hilflo-
senentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu-
gesprochen habe (AB 34) und nach dem heutigen Kenntnisstand gegen
diese – ausserhalb des vorliegenden Verfahrens ergangene – Verfügung
nicht Beschwerde erhoben worden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 4
Erwägungen:
1.
1.1
1.1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).
1.1.2
Gemäss Art. 37 Abs. 1 ATSG kann sich die Partei, wenn sie nicht
persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen. Der Versicherungs-
träger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht
auszweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG).
Gemäss Art. 67 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind die Ge-
schwister zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Rente oder Hilflo-
senentschädigung befugt. Für die Geltendmachung von Hilflosenentschä-
digungen gilt Art. 66 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV; SR 831.201; Art. 67 Abs. 1ter AHVV). Zur Geltend-
machung des Anspruchs sind gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV die Versicherten,
deren gesetzliche Vertreter bzw. Vertreterinnen sowie Behörden oder Drit-
te, welche die Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreu-
en, befugt.
1.1.3
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Do-
kument „Fragebogen: Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“
am 24. September 2012 selber unterzeichnet hat (AB 14 S. 4). Das Doku-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 5
ment „Wohnsitzbescheinigung“ wurde dann vom Bruder unterzeichnet
(AB 25). Die angefochtene Verfügung vom 17. August 2018 (AB 32) stellte
die Beschwerdegegnerin dem Bruder zu, wobei sie in der Beschwerdeant-
wort vom 28. September 2018 darauf verwies, dass der Bruder diese Ver-
fügung erhalten habe, weil er offensichtlich die Vertretung der Beschwerde-
führerin für finanzielle Fragen übernommen habe. Dies gehe aus dem Ta-
rifausweis vom 25. Januar 2018 hervor (S. 2). In diesem Zusammenhang
ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet
war, eine schriftliche Vollmacht zu verlangen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Die
Beschwerdegegnerin durfte aufgrund der gesamten Umstände davon aus-
gehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder vertreten wird.
Auch im vorliegenden Verfahren ist dies der Fall. Etwas anderes wird denn
auch nicht geltend gemacht.
1.1.4
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;
SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie
Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-
setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG
155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2
hiernach) einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. August 2018
(AB 32). Streitig und zu prüfen ist allein die Rückforderung der zufolge le-
benspraktischer Begleitung ausbezahlten Hilflosenentschädigung für die
Zeit von Juli 2015 bis Januar 2018 in der Höhe von Fr. 14‘570.--. Nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Frage,
ob mit dem Heimeintritt Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aus an-
deren Gründen bestand, beschlägt doch diese Frage die nach Beschwer-
deeinreichung erlassene Verfügung vom 21. September 2018 (AB 34), mit
welcher der Beschwerdeführerin auf Antrag der Beschwerdegegnerin
(AB 30 S. 6) eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab März 2018
zugesprochen wurde. Insoweit ist im vorliegenden Verfahren auf das Vor-
bringen nicht weiter einzutreten.
1.3
Die umstrittene Rückforderung der Hilflosenentschädigung für le-
benspraktische Begleitung beträgt Fr. 14‘570.-- (vgl. AB 32). Der Streitwert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 6
liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in
die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer
Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige ver-
sicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig woh-
nen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung
auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft ge-
fährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c).
2.2
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden
Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen
oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder
dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1
ATSG).
2.3
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes
Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits
eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012
IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).
Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Meldepflicht persönlich
nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines
Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für
die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie
sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV
1992 S. 103 E. 2b).
2.4
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 7
ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Die Rückforde-
rung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozes-
sualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die be-
treffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a
S. 21). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der
unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2
Abs. 1 lit. a ATSV).
2.5
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenent-
schädigungen erfolgt rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheb-
lichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf
zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder
der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen
ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
2.6
Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat,
spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs-
frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die zufolge lebensprakti-
scher Begleitung in der Zeit von Juli 2015 bis Februar 2018 ausgerichtete
Hilflosenentschädigung zufolge Meldepflichtverletzung zu Recht zurückfor-
dert.
3.1.1
Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin am
16. Juni 2015 ins Heim eingetreten ist. Der Anspruch auf eine leichte Hilflo-
senentschädigung zufolge lebenspraktischer Begleitung ist mit dem Hei-
meintritt erloschen (Art. 38 Abs. 1 IVV, vgl. E. 2.1 hiervor). Weiter ist erstellt
und unbestritten, dass der Heimeintritt der Beschwerdegegnerin nicht ge-
meldet worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 8
3.1.2
Wenn beschwerdeweise geltend gemacht wird, die Verletzung der
Meldepflicht sei durch Unwissen und nicht mit Absicht erfolgt, kann dem
nicht gefolgt werden. Denn sowohl auf der leistungszusprechenden Verfü-
gung vom 14. Juni 2013 (AB 21 S. 5) - die auch dem Bruder in Kopie zuge-
stellt worden war - wie auch bereits auf dem Vorbescheid vom 24. Januar
2013 (AB 18 S. 4), war jeweils der Hinweis auf die Meldepflicht klar ersicht-
lich und zur besseren Wahrnehmung sogar fett gedruckt. Daraus ist un-
missverständlich ersichtlich, dass insbesondere ein Heimeintritt der Be-
schwerdegegnerin unverzüglich mitzuteilen ist und eine allfällige Verletzung
dieser Mitteilungspflicht eine Rückerstattung von Leistungen zur Folge ha-
ben kann. Darauf hinzuweisen ist, dass nach ständiger Rechtsprechung
eine leichte Fahrlässigkeit für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung
genügt (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach dem hiervor Ausgeführten ist der Be-
schwerdeführerin daher mindestens eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im
Sinne von Fahrlässigkeit vorzuwerfen, womit der Tatbestand der schuldhaf-
ten Meldepflichtverletzung erfüllt ist.
3.2
Die
Rückerstattungsforderung
in
der
Höhe
von
insgesamt
Fr. 14‘570.-- ist auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführerin lässt indessen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe
Fr. 21‘855.-- an Kosten sparen können und es wird geltend gemacht, sie
sei nicht bereit, den geforderten Betrag zurück zu zahlen (Beschwerde vom
11. September 2018). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass vorlie-
gend einzig die Rückforderung der zufolge lebenspraktischer Begleitung in
der Zeit von Juli 2015 bis Januar 2018 ausgerichteten Hilflosenentschädi-
gung zu prüfen ist. Der allfällige Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilf-
losenentschädigung gestützt auf den Abklärungsbericht der Beschwerde-
gegnerin vom 30. Juli 2018 (AB 30) bereits ab Heimeintritt beschlägt dage-
gen die nach Beschwerdeeinreichung erlassene Verfügung vom 21. Sep-
tember 2018 (AB 34; vgl. E. 1.2 hiervor; vgl. prozessleitende Verfügung
vom 12. September 2018, in den Gerichtsakten).
3.3
Gemäss den Akten hat die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2018
erstmals Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin in ein
Heim eingetreten ist (AB 25). Damit ist die einjährige Verwirkungsfrist von
Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt (vgl. E. 2.6 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 9
4.
Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung nicht zu
beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-
chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-
lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ent-
nommen. Die Differenz von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von
Fr. 300.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2018, IV/18/642, Seite 10
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.