opencaselaw.ch

200 2018 634

Bern VerwG · 2018-07-09 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. Juli 2018

Sachverhalt

A. Die 1997 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im April 2016 unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS), eine Depression und chronische Schmer- zen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug angemeldet (Akten der IV [act. II] 1). Daraufhin nahm die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische Abklärungen vor, insbeson- dere veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. 36) eine polydisziplinäre Begutachtung durch das C.________ (MEDAS; Gutachten vom 10. November 2017; act. II 52.1). Im Anschluss an die Begutachtung nahm die IVB Rücksprache mit dem RAD, welcher u.a. eine Kontrolle des Cannabis-Konsums mittels Drogenscreening emp- fahl (Berichte vom 16. und 25. Januar 2018; act. II 55, 56 S. 4) und die Versicherte in der Folge zu Laboruntersuchungen (Urinkontrollen) einlud (act. II 59, 65, 70, 72). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Stel- lungnahmen vom 9. Mai 2018; act. II 74 f.) und durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 76) verneinte die IVB mit Verfügung vom 9. Juli 2018 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne (act. II 78). B. Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfü- gung vom 9. Juli 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr rückwir- kend per 5. Januar 2017 eine Invalidenrente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 3 Nachdem die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2019 einen medizinischen Bericht hatte zukommen lassen, nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2019 dazu Stellung. Diese Stellungnahme wurde mit prozessleitender Verfügung vom

13. Februar 2019 der Beschwerdeführerin zugestellt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der IV und in diesem Zusammenhang, ob die medizinische Situati- on genügend abgeklärt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 4

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 5 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 6 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Untersuchungsbericht der Praxis D.________ vom 15. Dezem- ber 2015 (act. II 10 S. 8 ff.) wurden als Diagnosen eine ADHS, mittelgradi- ge Ausprägung (ICD-10 F90.2), den Verdacht auf Asperger-Syndrom mit leichter Ausprägung in der Kindheit, aktuell remittiert, eine rezidivierende depressive Störung und eine Zwangsstörung teilremittiert genannt (S. 12). Zusammenfassend lasse sich aussagen, dass bei der Patientin eine Hoch- begabung vorliege, welche sowohl die Interessen als auch die sozialen Interaktionen im Lebenslauf stark beeinflusst habe und immer noch beein- flusse. Die ADHS-Symptomatik führe zu der Notwendigkeit einer höheren Anstrengung beim Lernen und in der Alltagsbewältigung allgemein. Diese hohe Energieaufwendung führe zu einer hohen Anspannung, worauf die Patientin zusammen mit der starken Reizfilterschwäche mit Gereiztheit, mangelnder Entspannungsfähigkeit und anderen Stresssymptomen reagie- re. Als Komorbiditäten seien die teilremittierte Zwangsstörung und die rezi- divierende depressive Störung zu berücksichtigen (S. 12). 3.1.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 2. November 2016 (act. II 52.2 S. 12 f.) wurden ein persistierendes chronisches urethrales Schmerzsyndrom und der Verdacht auf komplizierte Ovarialzyste diagnos- tiziert (S. 12). Empfohlen werde bei guter Wirksamkeit die Fortführung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 7 Physiotherapie, bei bestehender Möglichkeit deren Intensivierung. Aus uro- logischer Sicht bestünden aktuell keine weiteren Therapieoptionen und es seien daher keine weiteren Kontrollen mehr vereinbart (S. 13). 3.1.3 Am 30. Dezember 2016 nannte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen eine ADHS (Dezember 2015), den Verdacht auf Asperger-Syndrom, aktuell remittiert, eine rezidi- vierende depressive Störung, eine Zwangsstörung teilremittiert und eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Blasenbereich. Die Patientin gebe an, aufgrund ihrer Schmerzen im Unterleib das Studium abgebrochen zu haben (act. II 10 S. 1). Sie benötige eine qualifizierte Psychotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung (act. II 10 S. 2). Es gebe keinen Behand- lungsplan, die Patientin habe die Psychotherapie im Juni 2016 abgebro- chen und alle Medikamente abgesetzt (act. II 10 S. 3). 3.1.4 Im Bericht des Spitals E.________ vom 23. Februar 2017 (act. II 28 S. 42 f.) wurden als Diagnosen ein chronisches urethrales Schmerzsyn- drom mit/bei ausgeprägter Beckenbodenanspannung mit regredienter Be- schwerdesymptomatik unter Beckenboden-Physiotherapie und Trigger- punktbehandlung, Dyspareunie, Erregungsstörung und Lubrikationsstörung DD neuropathischer Schmerz bei Pudendusirritation, Pelvic Pain Syndrom, chronische Bauchschmerzen und Diarrhoe, am ehesten im Rahmen einer bakteriellen Fehlbesiedelung, eine ADHS und ein Status nach Depressio- nen aufgeführt. 3.1.5 Die Fachärzte des Spitals G.________ diagnostizierten im Bericht vom 10. März 2017 (act. II 28 S. 12-17) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein urethrales Schmerzsyndrom und ein Schmerzsyndrom des Beckens. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Lac- tose-Unverträglichkeit (S. 12). Wegen den Schmerzen könne sich die Pati- entin nicht konzentrieren und nicht am Unterricht an der … teilnehmen (S. 14). 3.1.6 Die Ärzte der Klinik H.________, hielten am 21. März 2017 als Dia- gnosen ein persistierendes chronisches urethrales Schmerzsyndrom und den Verdacht auf komplizierte Ovarialzyste links fest (act. II 28 S. 35). Kli- nisch neurologisch zeige sich ein unauffälliger Befund bzgl. Motorik sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 8 Sensibilität einschliesslich der sakralen Bereiche. Elektrophysiologisch zei- ge sich ebenfalls ein Normalbefund. Die Verplumbung des N. pudendus SEP und die nicht sichere Hautantwort perineal seien technisch bedingt (act. II 28 S. 37). 3.1.7 Im Sprechstundenbericht der Klinik H.________ vom 19. April 2017 (act. II 52.2 S. 1 f.) wurden ein therapierefraktäres chronisches urethrales Schmerzsyndrom resp. Schmerzsyndrom des Beckens seit 2013, den Ver- dacht auf eine komplizierte Ovarialzyste links, eine Laktose- Unverträglichkeit und eine Latex-Allergie diagnostiziert. Die Patientin be- richte ein Monat nach den Ketamininfusionen über gute Ergebnisse mit einer Schmerzreduktion von 40 bis 60 %. 3.1.8 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 10. November 2017 (act. II 52.1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein therapierefraktäres chronisches urethrales Schmerzsyndrom, resp. Schmerzsyndrom des Beckens seit 2013 / Beckenbodenmyalgie, eine Vulvodynie, eine Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie, deutliche Hinweise auf akzentuierte, passiv-aggressive, manipulative und narzisstische Persön- lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), eine ADHS (ICD-10 F90), kombinierte Prä- sentation, mittelgradige Ausprägung, eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), sonstige Zwangsstörungen (ICD-10 F42.9) möglich und den Ver- dacht auf Asperger-Syndrom, mit leichter Ausprägung in der Kindheit, ak- tuell remittiert genannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach eingebluteter Ovarialzyste, eine Laktoseunverträglichkeit, eine Latexallergie, eine Dyspareunie, eine Störung durch Cannabinoide, ge- genwärtig episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F12.26), eine Tendenz zur Spielsucht, den Status nach rezidivierender depressiver Störung, ge- genwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4; act. II 52.1 S. 75). Aus neuropsychologischer Sicht liege keinerlei Störung vor. Insgesamt ver- füge die Versicherte über sehr gute kognitive Ressourcen. Eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (act. II 52.1 S. 29, 77). Aus gynäkologischer Sicht liege ein weitgehend therapierefraktäres, chro- nisches urethrales Schmerzsyndrom vor, bei Zustand nach diversen The- rapieversuchen. Sämtliche bisher durchgeführten Abklärungen seien nega-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 9 tiv gewesen, mit Ausnahme der Urodynamik, welche eine Detrusor- Dyssynergie ergeben habe. Aufgrund der erhobenen Befunde sei eine Ar- beitsfähigkeit ausserhäuslich vorerst nicht gegeben. Würden weitere The- rapieversuche längerfristig Beschwerdefreiheit bescheren, sei die Versi- cherte selbstverständlich gerne bereit, das Studium aufzunehmen und zu arbeiten. Es sei von einer instabilen medizinischen Situation auszugehen, zumal noch nicht alle diagnostischen Möglichkeiten (MRI mit Kontrastmittel, Messung Nervenleitgeschwindigkeit des N. pudendus) ausgeschöpft seien (act. II 52.1 S. 33, 77). In psychiatrischer Hinsicht stünden die Somatisierungsstörung und die ak- zentuierten Persönlichkeitszüge auf einer neurotischen Kindheitsentwick- lung im Vordergrund (act. II 52.1 S. 59). Aufgrund der Psychopathologie, der fehlenden schweren depressiven Symptomatik, der aktuell fehlenden Suizidalität, der nicht im Vollbild bestehenden Zwangsstörung, der Hoch- begabung und der Ressourcen sowie der unauffälligen neuropsychologi- schen Testresultate könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte in jeder Tätigkeit bis auf weiteres vollschichtig arbeitsunfähig sein sollte (act. II 52.1 S. 60). Es lägen invaliditätsfremde Faktoren vor: Die Versicherte habe zwar die Matura aber noch kein abgeschlossenes Studi- um und sie sei von den Eltern abhängig. Eine Aggravation sei auszusch- liessen. Die Versicherte bräuchte eine Langzeitpsychotherapie (act. II 52.1 S. 61). Sie sei in Therapie gewesen, die sie 2016 abgebrochen habe, die Kooperation sei mangelhaft gewesen. Verbleibende Therapieoptionen wür- de es geben, wenn es gelinge ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, was jedoch aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht und der mangelnden Fähigkeit sich therapeutisch einzulassen erschwert gelingen dürfte (act. II 52.1 S. 63). Diskrepanzen lägen nicht vor. Die Versicherte habe Haushalt, Freizeit und soziale Aktivitäten stark minimiert und bewege sich vorwiegend im Internet (act. II 52.1 S. 64). Die Versicherte sei in der Tätig- keit als Studentin eines Vollzeitstudiums aktuell nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit (z.B. Heimstudium) wäre sie sechs Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Grundsätzlich seien Tätigkeiten im „Homeoffice“ in diesem Rahmen möglich (act. II 52.1 S. 65, 78).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 10 In urologischer Hinsicht träten Schmerzen im Beckenbodenbereich beson- ders unter körperlicher Tätigkeit, in der Nacht und unter psychischer An- spannung auf. In der Folge könne es zu reduzierter Schlafqualität kommen. Hierdurch und durch die zusätzlich während körperlicher und geistiger Tätigkeit auftretenden Schmerzen könne die Leistungs- und Konzentrati- onsfähigkeit unterschiedlich stark eingeschränkt sein. Aufgrund der Be- ckenbodenmyalgie sei die Versicherte zurzeit 100 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten ausser Haus (act. II 52.1 S. 73 f., 78). Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass eine komplexe medizinische Problematik bestehe und noch nicht alle diagnostischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Es müsse somit von einer noch instabilen medizini- schen Situation ausgegangen werden. Aktuell sei von einer vollen Arbeits- unfähigkeit ausserhäuslich auszugehen. Ein Studium sei bis auf weiteres nicht möglich. Hingegen bestehe im Rahmen einer „Homeofficetätigkeit“ eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich (act. II 52.1 S. 79). 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, legte am 16. Januar 2018 dar, eine Messung der Pudendus- Nervenleitgeschwindigkeit und eine MRI-Untersuchung mit Kontrastmittel zum Ausschluss einer Pudendus-Kompression seien nicht nötig. Die Be- schwerden hätten nach mehrmaliger Pudendusblockade nur kurzzeitig an- gesprochen, was gegen eine Pudendusschädigung spreche. Auch hätten die zahlreichen Untersuchungen keinerlei Auffälligkeiten nachgewiesen; neurologisch und elektrophysiologisch habe sich ein Normalbefund erge- ben. Somit könne eine Pudendusneuralgie definitiv ausgeschlossen wer- den. Ohne Anhalt für eine Pudendusschädigung bestehe auch keine Not- wendigkeit für eine erneute Messung. Gleiches gelte für das MRI des klei- nen Beckens. Aus urologischer Sicht sei eine Verbesserung der komplexen medizinischen Situation durch zusätzliche fachspezifische Therapien nicht möglich. Sowohl diagnostisch als auch therapeutisch sei die Versicherte leitliniengerecht korrekt und umfassend abgeklärt worden. Hauptaufgabe werde vielmehr sein, die bislang völlig unzureichend behandelte psychi- sche Komponente anzugehen, zumal die Versicherte in diesem Punkt der- zeit keinerlei Behandlung erfahre (act. II 55 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 11 In der Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (act. II 74) hielt Dr. med. I.________ fest, der gynäkologische als auch der urologische Gutachter der MEDAS kämen zum Schluss, eine Arbeitsfähigkeit sei ausserhäuslich nicht gege- ben, ohne dass hierfür eine somatische Begründung genannt werde. Die Ausführungen des gynäkologischen Gutachters basierten lediglich auf den subjektiven Äusserungen der Versicherten, eine eigene spezialärztliche Untersuchung sei nicht erfolgt. Zudem stelle er die These auf, dass die Schmerzen nicht durch anatomische Veränderungen ausgelöst würden, sondern durch äussere Einflüsse auf Triggerpunkte. Die bis dato durchge- führten neurologischen als auch elektrophysiologischen Untersuchungen im kleinen Becken hätten regelhafte Befunde erbracht. Auch ein MRI des kleinen Beckens vom Sommer 2014 sei laut Aktenlage unauffällig gewe- sen. Eine Wiederholung dieser Untersuchungen sei daher nicht nötig (act. II 74 S. 1). Weiter seien die Schilderungen der Versicherten ihre Er- krankung betreffend den einzelnen Behandlern und den Gutachtern ge- genüber immer wieder inkonsistent. Der gynäkologische Gutachter leite aus den nächtlichen unregelmässigen Schmerzattacken eine reduzierte Schlafqualität mit unterschiedlich stark eingeschränkter Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit ab, was neurologisch komplett widerlegt werde (act. II 74 S. 2). Dies wiederum bewirke nach dessen Auffassung eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für ein Studium oder eine Tätigkeit ausser Haus. Dies erschliesse sich dem RAD nicht, denn ein schlechter Schlaf und eine darauf zurückzuführende eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit machten sich auf gleiche Art und Weise bemerkbar, ob zu Hause oder aus- serhäuslich studiert oder gearbeitet werde (act. II 74 S. 2). Somatisch ge- sehen liege keine organische Erkrankung vor, welche eine 100 %-ige Ar- beitsunfähigkeit erklären könne. Ebenso wenig ergebe sich aus somati- scher Sicht eine medizinisch haltbare Begründung dafür, dass eine berufli- che Tätigkeit nur zu Hause unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeübt werden könne. Alle bis anhin durchgeführten, an den derzeit gültigen uro- logischen Leitlinien orientierten Untersuchungen hätten keinerlei schwer- wiegende Erkrankungen verifizieren können. Rein somatisch betrachtet bestehe eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, selten mittelschwere Arbeiten wechselbelastend, mit der Möglichkeit für häufigere Toilettengänge in warmer Umgebung. Vermieden werden sollten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 12 Arbeiten in kalter oder nasser Umgebung, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (act. II 74 S. 3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las- sen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutach- ters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 13 3.3 In somatischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 78) massgeblich auf die Stellungnahmen der Dr. med. I.________ des RAD vom 16. Januar und

9. Mai 2018 (act. II 55, 74) gestützt. Die RAD-Ärztin führte zum gynäkologischen Teilgutachten des Dr. med. J.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe (act. II 52.1 S. 29-34), und zum urologischen Teilgutachten von Dr. med. K.________, Facharzt für Urologie, zutreffend aus, dass deren Einschätzung der medizinischen Sachlage nicht plausibel sei und die bis anhin durchgeführten Untersuchungen keinerlei schwerwiegende Erkrankung hätten verifizieren können (act. II 74 S. 3). 3.3.1 Mit der RAD-Ärztin ist festzuhalten, dass die Ausführungen des gynäkologischen Gutachters allein auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basieren (act. II 74 S. 1). Der Gutachter hat die Angaben ohne versicherungsmedizinische Diskussion übernommen, was (invalidenversicherungsrechtlich) nicht genügt (vgl. act. II 52.1 S. 30-33). Weiter ist mit Dr. med. I.________ festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre Erkrankung betreffend Inkonsistenzen aufweisen (act. II 74 S. 2). So benannte die Beschwerdeführerin einerseits im Gespräch mit Dr. med. J.________ Manipulationen im Beckenbereich sowie das Benützen von Tampons als Auslöser für die Schmerzsymptomatik (act. II 52.1 S. 30 f.). Andererseits forderte sie ausschliesslich intravaginale Physiotherapie (act. II 28 S. 9, 40), konnte sich mit einem Partner sexuell einlassen, lebt ihre eigene Sexualität (act. II 52.1 S. 58) und wird mit CPD-Ovula behandelt (act. II 52.1 S. 69; die vaginal eingeführt werden; act. II 74 S. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin sowohl dem gynäkologischen als auch dem psychiatrischen Gutachter an, dass der Schlaf frei von Schmerzen bzw. Durchschlafen kein Problem sei (act. II 52.1 S. 30, 48). Anlässlich der urologischen Evaluation vom 10. Oktober 2017 berichtete sie dagegen Dr. med. K.________, sie verspüre unregelmässige Schmerzattacken in der Nacht. Dieser leitete gestützt darauf eine reduzierte Schlafqualität mit unterschiedlich stark eingeschränkter Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit ab (act. II 52.1 S. 73). Eine kritische Auseinandersetzung mit den sich widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte weder im gynäkologischen noch im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 14 urologischen Teilgutachten. Auch überzeugt der Einwand der RAD-Ärztin, aus somatischer Sicht bestehe keine medizinisch haltbare Begründung dafür, dass eine berufliche Tätigkeit nur zu Hause unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeübt werden könne, denn ein schlechter Schlaf und eine darauf zurückzuführende eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit wirkten sich unabhängig davon aus, ob zu Hause oder ausserhäuslich studiert oder gearbeitet werde (act. II 74 S. 2 unten). Angesichts dieser nachvollziehba- ren und einleuchtenden Einwände kann nicht auf die beiden Teilgutachten abgestellt werden. 3.3.2 Die Stellungnahmen der RAD-Ärztin vom 16. Januar und 9. Mai 2018 (act. II 55, 74) erlauben eine schlüssige Beurteilung des Gesund- heitszustands der Beschwerdeführerin. Sie sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kennt- nis der Vorakten – namentlich des MEDAS-Gutachtens – abgefasst und leuchteten in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge ein. Dr. med. I.________ hat nachvollziehbar dargelegt, dass die bis anhin durchgeführten neurologischen als auch elektrophysiologischen Untersuchungen im kleinen Becken regelhafte Befunde erbracht haben. Sie verweist dazu namentlich auf den Bericht von PD Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, vom 21. März 2017, welcher klinisch neurologisch von einem unauffälligen bzw. elektrophysiologisch von einem Normalbefund gesprochen hat (act. II 28 S. 37), und auf eine MRI- Abklärung vom Sommer 2014, die gemäss Aktenlage und nach Aussage der Beschwerdeführerin selbst unauffällig gewesen ist (act. II 52.1 S. 30). Zudem hat die RAD-Ärztin bezüglich der Pudendus-Problematik bereits in der Stellungnahme vom 16. Januar 2017 eingehend erläutert, dass die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig auf die mehrmaligen Pudendusblockaden angesprochen hat, was gegen das Vorliegen einer Pudendusschädigung spricht (act. II 55 S. 6). Dies korreliert auch mit dem Bericht von Prof. Dr. med. M.________, Facharzt für Urologie, vom

28. Februar 2017, welcher keine Hinweise auf eine Pudendus-Pathologie gefunden hat (act. II 28 S. 30). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch Dr. med. J.________ im gynäkologischen Teilgutachten von keinen anatomischen Veränderungen ausgegangen ist. Er bestätigte, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 15 bei den regelmässigen Untersuchungen nie irgendwelche pathologischen Veränderungen des äusseren oder inneren Genitals aufgetreten sind und sämtliche durchgeführten Abklärungen negativ waren (act. II 52.1 S. 32 f.). Ebenso waren die urologischen Abklärungsergebnisse bis auf eine nicht behandlungswürdige Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie negativ bzw. unauffällig (act II 52.2 S. 13, 19, 25, 27, 31, 33, 46 f.), was auch im urologischen Teilgutachten bestätigt wird (act. II 52.1 S. 71). Dr. med. K.________ erwähnte, dass Harnwegsinfekte, tumoröse Veränderungen der Harnblase und neurogene Ursachen ausgeschlossen worden sind (act. II 52.1 S. 72). Unter diesen Umständen überzeugt, wenn die RAD-Ärztin ausgeführt hat, dass sämtliche durchgeführten Untersuchungen keinerlei schwerwiegende Erkrankungen verifizieren konnten und einzig Arbeiten in kalter oder nasser Umgebung, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollten. Aus somatischer Sicht ist damit gestützt auf die Beurteilungen der Ärztin des RAD eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ver- neinte. Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Be- richt des Prof. Dr. med. N.________, Facharzt für Chirurgie und Praktischer Arzt, vom 21. Januar 2019 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I 4]) keine Zweifel zu erwecken, zumal sich dieser mit den Ausführungen der RAD- Ärztin nicht auseinandersetzt. Des Weiteren weist der behandelnde Arzt ausdrücklich darauf hin, dass er der Beschwerdeführerin nie eine Arbeits- unfähigkeit attestiert habe und die Einschätzung der Leistungsfähigkeit aufgrund der wenigen Angaben, die ihm zur Verfügung gestanden seien, sowie der einzigen Konsultation schwierig sei. Die von ihm in der Grössen- ordnung von 50 % geschätzte Arbeitsfähigkeit begründet er einzig mit der verbesserten Sitzposition. Eine ausführliche und differenzierte Einschät- zung fehlt. In somatischer Hinsicht kann somit auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin abgestellt werden. Von weiteren somatischen Abklärungen sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 16 BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.4 Was die Disziplin der Psychiatrie betrifft hat die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 78) auf das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS vom 10. November 2017 (act. II 52.1 S. 34-64) abgestellt. Der Experte der MEDAS Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat sich in der genannten Fachdisziplin in Kenntnis der gesamten medizinischen Akten eine ausführliche Anamnese und die objektiven Befunde erhoben. Er hat sich in seiner Beurteilungen zu den Befunden geäussert und die Diagnosen nachvollziehbar begründet. Das Teilgutachten ist insoweit beweiskräftig. Es ist zulässig, überzeugenden Teilkonsilien Beweiswert zuzuerkennen, auch wenn einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128). Demnach stehen bei der Beschwerdeführerin die So- matisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und die akzentuierten Persönlichkeits- züge (ICD-10 Z73.1) im Vordergrund (act. II 52.1 S. 59). 3.5 Zu prüfen ist, ob den erstellten psychischen Gesundheitsschäden (vgl. E. 3.4 hiervor) invalidisierende Wirkung zukommt. Wohl hat sich der psychiatrische Gutachter zu den Indikatoren geäussert (act. II 52.1 S. 60-65). Dies entbindet Verwaltung und Gericht jedoch nicht davon, die Rechtsfrage nach dem Vorliegen einer Invalidität auf der Grund- lage der medizinischen Tatsachenfeststellungen frei zu prüfen. Rechtspre- chungsgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist rechtlicher Natur und damit frei überprüfbar. Darum kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer Expertise abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert gänzlich einbüsste. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 17 Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juni 2018, 8C_74/2018, E. 5.1). 3.6 Der Sachverständige zeigte keine Diskrepanzen im Sinne eines Ausschlussgrundes auf, insbesondere schloss er eine Aggravation aus (act. II 52.1 S. 61). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. E. 2.2.3 hiervor), womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens zu erfolgen hat. Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 3.6.1 Mit Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 3.6.1.1 Beim Indikator der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome“ gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Wenngleich der psychiatrische Gutachter die Somatisierungsstörung und die akzentuierten Persönlichkeitszüge als ausgeprägt beurteilte (act. II 52.1 S. 60), kann insgesamt nicht von einer besonderen Ausprägung ausgegangen werden. So konstatierte der Gutachter anlässlich der psychiatrischen Exploration, die Beschwerdeführerin sei fähig gewesen über eineinhalb Stunden nicht zu trinken, nicht die Toilette aufzusuchen und habe auch keine Schmerzreaktion gezeigt, obwohl sie mit dem Zug habe anreisen müssen und zuvor Bedenken geäussert habe, ob sie überhaupt wegen den Schmerzen fähig sei eine Begutachtungsstation ausserhalb ihres Wohnorts aufzusuchen und so lange durchzuhalten; dies sei ihr heute bestens gelungen (act. II 52.1 S. 50 unten S. 51 oben). Aufgrund dieser Inkonsis- tenzen liegt zwar (noch) kein Ausschlussgrund im Sinne der höchstrichterli- chen Rechtsprechung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. unter Hinweis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 18 auf BGE 131 V 49), jedoch weist dies auf eine geringere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hin, als sie von der Beschwerdeführerin gel- tend gemacht worden sind. Ausserdem ist dem Teilgutachten zu entneh- men, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2016 von zu Hause in eine 1-Zimmerwohnung eingezogen ist, das Durchschlafen kein Problem ist, sie zwischen 08:00 und 09:00 Uhr aufsteht und dann meistens Termine hat, gerne liest sowie als Hobbies zeichnet und Videospiele spielt, den Einkauf selber erledigt und auch ihr Spezialessen selber zubereitet sowie Freunde zu Hause trifft oder mit Freundinnen übers „Netz“ kommuniziert (act. II S. 39 und 48 f., 56). Vor diesem Hintergrund fällt eine schwere Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ausser Betracht (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2016, 9C_367/2015, E. 3.3.2). 3.6.1.2 Betreffend den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung im 2016 selber abgebrochen hat (act. II 10 S. 3). Der psychiatrische Gutachter erachtet eine therapeutische Begleitung als wichtig. Er hielt ex- plizit fest, dass Therapieoptionen bestünden (act. II 52.1 S. 63) und die Beschwerdeführerin schon längstens nur, oder zumindest mehrheitlich auf der „psychologischen Schiene“ mit Gesprächen, mit Vertrauensaufbau, mit Erarbeiten von möglichen Krankheitskonzepten hätte konfrontiert werden müssen (act. II 52.1 S. 59). Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme einer Behandlungs- bzw. Eingliederungsresistenz, was aufgrund der Bedeutung dieses Indikators (vgl. Entscheid des BGer vom 15. März 2017, 8C_14/2017, E. 4.2) stark zu gewichten ist. 3.6.1.3 Was den Indikator „Komorbiditäten“ anbelangt ist zu prüfen, ob psy- chische oder somatische Komorbiditäten bzw. begleitende krankheitswerti- ge Störungen, welche der Beschwerdeführerin Ressourcen rauben (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.), vorhanden sind. Zwar ging der psychiatri- sche Gutachter davon aus, dass Wechselwirkungen zwischen den akzentu- ierten Persönlichkeitszügen, der psychosomatischen Fehlentwicklung mit depressiven Anteilen, der ADHS, der Hochbegabung im Zusammenhang mit traumatisierenden Konflikten in der Kindheit bestünden (act. II 52.1 S. 76). Eine nähere Begründung dafür lieferte er indes nicht. Mit Blick dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 19 auf, dass nach der gutachtlichen Einschätzung die Somatisierungsstörung und die akzentuierten Persönlichkeitszüge klar im Vordergrund stehen (act. II 52.1 S. 59), kommt den restlichen Diagnosen, einzig eine unterge- ordnete Bedeutung zu. Die Auswirkungen der ADHS sind vernachlässigbar, konnte doch der neuropsychologische Gutachter keine Hinweise auf eine relevante kognitive Störung feststellen (act. II 52.1 S. 26). Ausserdem han- delt es sich bei den erwähnten sonstigen Zwangsstörungen (ICD-10 F42.9) und dem Asperger-Syndrom bloss um Verdachtsdiagnosen und keine ein- wandfrei gestellten Diagnosen (act. II 52.1 S. 55), weshalb sie ebenfalls vernachlässigbar sind. Der psychiatrische Experte führte denn auch aus, gesamthaft zeige die Beschwerdeführerin zu gute Fähigkeiten in der sozia- len Kognition und Kompetenz, als dass eine Asperger-Symptomatik ange- nommen werden könnte (act. II 52.1 S. 55 oben). Der Störung durch Can- nabinoide, der Tendenz zur Spielsucht und dem Status nach rezidivier- ender depressiver Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, attestierte der Gutachter sodann keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 52.1 S. 55). Was die somatischen Beeinträchtigungen anbelangt, wirken sich diese nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit aus; eine solche ist vollzeit- lich zumutbar (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Unter diesen Umständen sind die be- gleitenden psychischen und somatischen Störungen, an welchen die Be- schwerdeführerin leidet, nicht als derart ausgeprägt anzusehen, dass die- sen eine wesentlich ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre und sie gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit sprechen würden. 3.6.2 Unter dem Komplex der „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist auszuführen, dass der psychiatrische Gutachter zwar deutliche Hinweise auf akzentuierte, passiv-aggressive, manipulative und narzissti- sche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostizierte (act. II 52.1 S. 55). Eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60/61) oder eine anhal- tende Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) konnte er dagegen nicht fest- stellen (act. II 52.1 S. 52). Die Psychopathologie war unauffällig (act. II 52.1 S. 51). Vielmehr spricht die gutachtlich festgestellte Hochbegabung (act. II 52.1 S. 59) dafür, dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, welche sich durchaus positiv auf das Leistungsvermögen auswir- ken. Die Beschwerdeführerin schloss denn auch im 2015 erfolgreich die Matura ab (act. II 52.1 S. 38) und anlässlich der neuropsychologischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 20 Abklärung in der MEDAS bestätigte der Experte die insgesamt sehr guten kognitiven Ressourcen (act. II 52.1 S. 25-27). Damit spricht die Persönlich- keitsstruktur nicht offensichtlich gegen die Überwindbarkeit der Einschrän- kungen. 3.6.3 Der Komplex „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin über mobilisierbare Ressour- cen verfügt. In erster Linie pflegt die Beschwerdeführerin soziale Kontakt zu ihren Eltern (ein-/zweimal die Woche). Diese unterstützen die Beschwerde- führerin auch in finanzieller Hinsicht, indem sie ihre Wohnung und den gan- zen Lebensunterhalt finanzieren (act. II 52.1 S. 18, 69). Daneben scheint auch ein Freundeskreis zu bestehen. Gemäss eigenen Angaben trifft die Beschwerdeführerin ihre Freunde vorwiegend zu Hause oder kommuniziert mit diesen über das Internet (act. II 52.1 S. 49). 3.7 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 3.7.1 Betreffend den Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) hielt der Gutachter fest, dass dieses immer intakt gewesen sei ausser in effektiven Krisen (act. II 52.1 S. 64). Die Beschwerdeführerin war auch im Stand, im Frühjahr 2016 nach erfolgreich bestandener Matura (2011-2015) von zu Hause auszuziehen; sie führt ausserdem einen eignen Haushalt. Sie liest gerne, zeichnet, spielt häufig am Computer und geht manchmal spazieren (act. II 52.1 S. 38 f., 49). Ferner ist es ihr auch mög- lich, ihre zahlreichen Arzttermine wahrzunehmen und eingehende medizi- nische Recherchen zu tätigen (act. II 52.1 S. 30, 32, 43 f., 66). Mithin er- scheint die geltend gemachte bzw. attestierte Einschränkung in der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (act. II 52.1 S. 31 f., 39, 65) nicht gleich ausgeprägt wie in sonstigen Lebensbereichen. 3.7.2 Im Hinblick auf die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin nicht (mehr) in fachärztlich psychiatrischer Behandlung steht. Sie hat eine begonnene Psychotherapie von sich aus abgebrochen. Dasselbe trifft auf die Behandlung mit antidepressiver Medikation zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 21 (act. II 10 S. 1, 52.1 S. 41, 63), was insgesamt gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spricht. 3.7.3 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Daran vermag auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte E-Mail von Dr. med. Jürg Grossenbacher, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 12. September 2018 (act. I 3) nichts zu ändern. Daraus geht nicht nachvollziehbar hervor, inwiefern die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Der blosse Verweis auf eine Anzahl (von fünfzehn nicht näher be- zeichneten) Diagnosen reicht dazu nicht aus. Das Vorliegen eines invalidi- sierenden psychischen Gesundheitsschadens ist deshalb zu verneinen und es kann aus rechtlicher Optik nicht auf die gutachtlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit abgestellt werden. 3.8 Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychiatri- scher Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I) – auf wei- tere Beweiserhebungen zu verzichten ist. Da keine Invalidität im Rechts- sinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzu- weisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 22 lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 634 IV FUR/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Mai 2019 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1997 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im April 2016 unter Hinweis auf eine Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung (ADHS), eine Depression und chronische Schmer- zen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug angemeldet (Akten der IV [act. II] 1). Daraufhin nahm die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische Abklärungen vor, insbeson- dere veranlasste sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. 36) eine polydisziplinäre Begutachtung durch das C.________ (MEDAS; Gutachten vom 10. November 2017; act. II 52.1). Im Anschluss an die Begutachtung nahm die IVB Rücksprache mit dem RAD, welcher u.a. eine Kontrolle des Cannabis-Konsums mittels Drogenscreening emp- fahl (Berichte vom 16. und 25. Januar 2018; act. II 55, 56 S. 4) und die Versicherte in der Folge zu Laboruntersuchungen (Urinkontrollen) einlud (act. II 59, 65, 70, 72). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Stel- lungnahmen vom 9. Mai 2018; act. II 74 f.) und durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (act. II 76) verneinte die IVB mit Verfügung vom 9. Juli 2018 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne (act. II 78). B. Mit Eingabe vom 10. September 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfü- gung vom 9. Juli 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Be- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr rückwir- kend per 5. Januar 2017 eine Invalidenrente auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 3 Nachdem die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Januar 2019 einen medizinischen Bericht hatte zukommen lassen, nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Februar 2019 dazu Stellung. Diese Stellungnahme wurde mit prozessleitender Verfügung vom

13. Februar 2019 der Beschwerdeführerin zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leis- tungen der IV und in diesem Zusammenhang, ob die medizinische Situati- on genügend abgeklärt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen „Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 5 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbe- einträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.3.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 6 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.1.1 Im Untersuchungsbericht der Praxis D.________ vom 15. Dezem- ber 2015 (act. II 10 S. 8 ff.) wurden als Diagnosen eine ADHS, mittelgradi- ge Ausprägung (ICD-10 F90.2), den Verdacht auf Asperger-Syndrom mit leichter Ausprägung in der Kindheit, aktuell remittiert, eine rezidivierende depressive Störung und eine Zwangsstörung teilremittiert genannt (S. 12). Zusammenfassend lasse sich aussagen, dass bei der Patientin eine Hoch- begabung vorliege, welche sowohl die Interessen als auch die sozialen Interaktionen im Lebenslauf stark beeinflusst habe und immer noch beein- flusse. Die ADHS-Symptomatik führe zu der Notwendigkeit einer höheren Anstrengung beim Lernen und in der Alltagsbewältigung allgemein. Diese hohe Energieaufwendung führe zu einer hohen Anspannung, worauf die Patientin zusammen mit der starken Reizfilterschwäche mit Gereiztheit, mangelnder Entspannungsfähigkeit und anderen Stresssymptomen reagie- re. Als Komorbiditäten seien die teilremittierte Zwangsstörung und die rezi- divierende depressive Störung zu berücksichtigen (S. 12). 3.1.2 Im Bericht des Spitals E.________ vom 2. November 2016 (act. II 52.2 S. 12 f.) wurden ein persistierendes chronisches urethrales Schmerzsyndrom und der Verdacht auf komplizierte Ovarialzyste diagnos- tiziert (S. 12). Empfohlen werde bei guter Wirksamkeit die Fortführung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 7 Physiotherapie, bei bestehender Möglichkeit deren Intensivierung. Aus uro- logischer Sicht bestünden aktuell keine weiteren Therapieoptionen und es seien daher keine weiteren Kontrollen mehr vereinbart (S. 13). 3.1.3 Am 30. Dezember 2016 nannte Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen eine ADHS (Dezember 2015), den Verdacht auf Asperger-Syndrom, aktuell remittiert, eine rezidi- vierende depressive Störung, eine Zwangsstörung teilremittiert und eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Blasenbereich. Die Patientin gebe an, aufgrund ihrer Schmerzen im Unterleib das Studium abgebrochen zu haben (act. II 10 S. 1). Sie benötige eine qualifizierte Psychotherapie sowie eine medikamentöse Behandlung (act. II 10 S. 2). Es gebe keinen Behand- lungsplan, die Patientin habe die Psychotherapie im Juni 2016 abgebro- chen und alle Medikamente abgesetzt (act. II 10 S. 3). 3.1.4 Im Bericht des Spitals E.________ vom 23. Februar 2017 (act. II 28 S. 42 f.) wurden als Diagnosen ein chronisches urethrales Schmerzsyn- drom mit/bei ausgeprägter Beckenbodenanspannung mit regredienter Be- schwerdesymptomatik unter Beckenboden-Physiotherapie und Trigger- punktbehandlung, Dyspareunie, Erregungsstörung und Lubrikationsstörung DD neuropathischer Schmerz bei Pudendusirritation, Pelvic Pain Syndrom, chronische Bauchschmerzen und Diarrhoe, am ehesten im Rahmen einer bakteriellen Fehlbesiedelung, eine ADHS und ein Status nach Depressio- nen aufgeführt. 3.1.5 Die Fachärzte des Spitals G.________ diagnostizierten im Bericht vom 10. März 2017 (act. II 28 S. 12-17) mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein urethrales Schmerzsyndrom und ein Schmerzsyndrom des Beckens. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Lac- tose-Unverträglichkeit (S. 12). Wegen den Schmerzen könne sich die Pati- entin nicht konzentrieren und nicht am Unterricht an der … teilnehmen (S. 14). 3.1.6 Die Ärzte der Klinik H.________, hielten am 21. März 2017 als Dia- gnosen ein persistierendes chronisches urethrales Schmerzsyndrom und den Verdacht auf komplizierte Ovarialzyste links fest (act. II 28 S. 35). Kli- nisch neurologisch zeige sich ein unauffälliger Befund bzgl. Motorik sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 8 Sensibilität einschliesslich der sakralen Bereiche. Elektrophysiologisch zei- ge sich ebenfalls ein Normalbefund. Die Verplumbung des N. pudendus SEP und die nicht sichere Hautantwort perineal seien technisch bedingt (act. II 28 S. 37). 3.1.7 Im Sprechstundenbericht der Klinik H.________ vom 19. April 2017 (act. II 52.2 S. 1 f.) wurden ein therapierefraktäres chronisches urethrales Schmerzsyndrom resp. Schmerzsyndrom des Beckens seit 2013, den Ver- dacht auf eine komplizierte Ovarialzyste links, eine Laktose- Unverträglichkeit und eine Latex-Allergie diagnostiziert. Die Patientin be- richte ein Monat nach den Ketamininfusionen über gute Ergebnisse mit einer Schmerzreduktion von 40 bis 60 %. 3.1.8 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 10. November 2017 (act. II 52.1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit ein therapierefraktäres chronisches urethrales Schmerzsyndrom, resp. Schmerzsyndrom des Beckens seit 2013 / Beckenbodenmyalgie, eine Vulvodynie, eine Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie, deutliche Hinweise auf akzentuierte, passiv-aggressive, manipulative und narzisstische Persön- lichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), eine ADHS (ICD-10 F90), kombinierte Prä- sentation, mittelgradige Ausprägung, eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), sonstige Zwangsstörungen (ICD-10 F42.9) möglich und den Ver- dacht auf Asperger-Syndrom, mit leichter Ausprägung in der Kindheit, ak- tuell remittiert genannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach eingebluteter Ovarialzyste, eine Laktoseunverträglichkeit, eine Latexallergie, eine Dyspareunie, eine Störung durch Cannabinoide, ge- genwärtig episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F12.26), eine Tendenz zur Spielsucht, den Status nach rezidivierender depressiver Störung, ge- genwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4; act. II 52.1 S. 75). Aus neuropsychologischer Sicht liege keinerlei Störung vor. Insgesamt ver- füge die Versicherte über sehr gute kognitive Ressourcen. Eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen (act. II 52.1 S. 29, 77). Aus gynäkologischer Sicht liege ein weitgehend therapierefraktäres, chro- nisches urethrales Schmerzsyndrom vor, bei Zustand nach diversen The- rapieversuchen. Sämtliche bisher durchgeführten Abklärungen seien nega-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 9 tiv gewesen, mit Ausnahme der Urodynamik, welche eine Detrusor- Dyssynergie ergeben habe. Aufgrund der erhobenen Befunde sei eine Ar- beitsfähigkeit ausserhäuslich vorerst nicht gegeben. Würden weitere The- rapieversuche längerfristig Beschwerdefreiheit bescheren, sei die Versi- cherte selbstverständlich gerne bereit, das Studium aufzunehmen und zu arbeiten. Es sei von einer instabilen medizinischen Situation auszugehen, zumal noch nicht alle diagnostischen Möglichkeiten (MRI mit Kontrastmittel, Messung Nervenleitgeschwindigkeit des N. pudendus) ausgeschöpft seien (act. II 52.1 S. 33, 77). In psychiatrischer Hinsicht stünden die Somatisierungsstörung und die ak- zentuierten Persönlichkeitszüge auf einer neurotischen Kindheitsentwick- lung im Vordergrund (act. II 52.1 S. 59). Aufgrund der Psychopathologie, der fehlenden schweren depressiven Symptomatik, der aktuell fehlenden Suizidalität, der nicht im Vollbild bestehenden Zwangsstörung, der Hoch- begabung und der Ressourcen sowie der unauffälligen neuropsychologi- schen Testresultate könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte in jeder Tätigkeit bis auf weiteres vollschichtig arbeitsunfähig sein sollte (act. II 52.1 S. 60). Es lägen invaliditätsfremde Faktoren vor: Die Versicherte habe zwar die Matura aber noch kein abgeschlossenes Studi- um und sie sei von den Eltern abhängig. Eine Aggravation sei auszusch- liessen. Die Versicherte bräuchte eine Langzeitpsychotherapie (act. II 52.1 S. 61). Sie sei in Therapie gewesen, die sie 2016 abgebrochen habe, die Kooperation sei mangelhaft gewesen. Verbleibende Therapieoptionen wür- de es geben, wenn es gelinge ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, was jedoch aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht und der mangelnden Fähigkeit sich therapeutisch einzulassen erschwert gelingen dürfte (act. II 52.1 S. 63). Diskrepanzen lägen nicht vor. Die Versicherte habe Haushalt, Freizeit und soziale Aktivitäten stark minimiert und bewege sich vorwiegend im Internet (act. II 52.1 S. 64). Die Versicherte sei in der Tätig- keit als Studentin eines Vollzeitstudiums aktuell nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit (z.B. Heimstudium) wäre sie sechs Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Grundsätzlich seien Tätigkeiten im „Homeoffice“ in diesem Rahmen möglich (act. II 52.1 S. 65, 78).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 10 In urologischer Hinsicht träten Schmerzen im Beckenbodenbereich beson- ders unter körperlicher Tätigkeit, in der Nacht und unter psychischer An- spannung auf. In der Folge könne es zu reduzierter Schlafqualität kommen. Hierdurch und durch die zusätzlich während körperlicher und geistiger Tätigkeit auftretenden Schmerzen könne die Leistungs- und Konzentrati- onsfähigkeit unterschiedlich stark eingeschränkt sein. Aufgrund der Be- ckenbodenmyalgie sei die Versicherte zurzeit 100 % arbeitsunfähig für alle Tätigkeiten ausser Haus (act. II 52.1 S. 73 f., 78). Gesamtmedizinisch sei festzuhalten, dass eine komplexe medizinische Problematik bestehe und noch nicht alle diagnostischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Es müsse somit von einer noch instabilen medizini- schen Situation ausgegangen werden. Aktuell sei von einer vollen Arbeits- unfähigkeit ausserhäuslich auszugehen. Ein Studium sei bis auf weiteres nicht möglich. Hingegen bestehe im Rahmen einer „Homeofficetätigkeit“ eine verwertbare Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden täglich (act. II 52.1 S. 79). 3.1.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, legte am 16. Januar 2018 dar, eine Messung der Pudendus- Nervenleitgeschwindigkeit und eine MRI-Untersuchung mit Kontrastmittel zum Ausschluss einer Pudendus-Kompression seien nicht nötig. Die Be- schwerden hätten nach mehrmaliger Pudendusblockade nur kurzzeitig an- gesprochen, was gegen eine Pudendusschädigung spreche. Auch hätten die zahlreichen Untersuchungen keinerlei Auffälligkeiten nachgewiesen; neurologisch und elektrophysiologisch habe sich ein Normalbefund erge- ben. Somit könne eine Pudendusneuralgie definitiv ausgeschlossen wer- den. Ohne Anhalt für eine Pudendusschädigung bestehe auch keine Not- wendigkeit für eine erneute Messung. Gleiches gelte für das MRI des klei- nen Beckens. Aus urologischer Sicht sei eine Verbesserung der komplexen medizinischen Situation durch zusätzliche fachspezifische Therapien nicht möglich. Sowohl diagnostisch als auch therapeutisch sei die Versicherte leitliniengerecht korrekt und umfassend abgeklärt worden. Hauptaufgabe werde vielmehr sein, die bislang völlig unzureichend behandelte psychi- sche Komponente anzugehen, zumal die Versicherte in diesem Punkt der- zeit keinerlei Behandlung erfahre (act. II 55 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 11 In der Stellungnahme vom 9. Mai 2018 (act. II 74) hielt Dr. med. I.________ fest, der gynäkologische als auch der urologische Gutachter der MEDAS kämen zum Schluss, eine Arbeitsfähigkeit sei ausserhäuslich nicht gege- ben, ohne dass hierfür eine somatische Begründung genannt werde. Die Ausführungen des gynäkologischen Gutachters basierten lediglich auf den subjektiven Äusserungen der Versicherten, eine eigene spezialärztliche Untersuchung sei nicht erfolgt. Zudem stelle er die These auf, dass die Schmerzen nicht durch anatomische Veränderungen ausgelöst würden, sondern durch äussere Einflüsse auf Triggerpunkte. Die bis dato durchge- führten neurologischen als auch elektrophysiologischen Untersuchungen im kleinen Becken hätten regelhafte Befunde erbracht. Auch ein MRI des kleinen Beckens vom Sommer 2014 sei laut Aktenlage unauffällig gewe- sen. Eine Wiederholung dieser Untersuchungen sei daher nicht nötig (act. II 74 S. 1). Weiter seien die Schilderungen der Versicherten ihre Er- krankung betreffend den einzelnen Behandlern und den Gutachtern ge- genüber immer wieder inkonsistent. Der gynäkologische Gutachter leite aus den nächtlichen unregelmässigen Schmerzattacken eine reduzierte Schlafqualität mit unterschiedlich stark eingeschränkter Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit ab, was neurologisch komplett widerlegt werde (act. II 74 S. 2). Dies wiederum bewirke nach dessen Auffassung eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit für ein Studium oder eine Tätigkeit ausser Haus. Dies erschliesse sich dem RAD nicht, denn ein schlechter Schlaf und eine darauf zurückzuführende eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit machten sich auf gleiche Art und Weise bemerkbar, ob zu Hause oder aus- serhäuslich studiert oder gearbeitet werde (act. II 74 S. 2). Somatisch ge- sehen liege keine organische Erkrankung vor, welche eine 100 %-ige Ar- beitsunfähigkeit erklären könne. Ebenso wenig ergebe sich aus somati- scher Sicht eine medizinisch haltbare Begründung dafür, dass eine berufli- che Tätigkeit nur zu Hause unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeübt werden könne. Alle bis anhin durchgeführten, an den derzeit gültigen uro- logischen Leitlinien orientierten Untersuchungen hätten keinerlei schwer- wiegende Erkrankungen verifizieren können. Rein somatisch betrachtet bestehe eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten, selten mittelschwere Arbeiten wechselbelastend, mit der Möglichkeit für häufigere Toilettengänge in warmer Umgebung. Vermieden werden sollten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 12 Arbeiten in kalter oder nasser Umgebung, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg (act. II 74 S. 3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las- sen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutach- ters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 13 3.3 In somatischer Hinsicht hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 78) massgeblich auf die Stellungnahmen der Dr. med. I.________ des RAD vom 16. Januar und

9. Mai 2018 (act. II 55, 74) gestützt. Die RAD-Ärztin führte zum gynäkologischen Teilgutachten des Dr. med. J.________, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe (act. II 52.1 S. 29-34), und zum urologischen Teilgutachten von Dr. med. K.________, Facharzt für Urologie, zutreffend aus, dass deren Einschätzung der medizinischen Sachlage nicht plausibel sei und die bis anhin durchgeführten Untersuchungen keinerlei schwerwiegende Erkrankung hätten verifizieren können (act. II 74 S. 3). 3.3.1 Mit der RAD-Ärztin ist festzuhalten, dass die Ausführungen des gynäkologischen Gutachters allein auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basieren (act. II 74 S. 1). Der Gutachter hat die Angaben ohne versicherungsmedizinische Diskussion übernommen, was (invalidenversicherungsrechtlich) nicht genügt (vgl. act. II 52.1 S. 30-33). Weiter ist mit Dr. med. I.________ festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin ihre Erkrankung betreffend Inkonsistenzen aufweisen (act. II 74 S. 2). So benannte die Beschwerdeführerin einerseits im Gespräch mit Dr. med. J.________ Manipulationen im Beckenbereich sowie das Benützen von Tampons als Auslöser für die Schmerzsymptomatik (act. II 52.1 S. 30 f.). Andererseits forderte sie ausschliesslich intravaginale Physiotherapie (act. II 28 S. 9, 40), konnte sich mit einem Partner sexuell einlassen, lebt ihre eigene Sexualität (act. II 52.1 S. 58) und wird mit CPD-Ovula behandelt (act. II 52.1 S. 69; die vaginal eingeführt werden; act. II 74 S. 2). Weiter gab die Beschwerdeführerin sowohl dem gynäkologischen als auch dem psychiatrischen Gutachter an, dass der Schlaf frei von Schmerzen bzw. Durchschlafen kein Problem sei (act. II 52.1 S. 30, 48). Anlässlich der urologischen Evaluation vom 10. Oktober 2017 berichtete sie dagegen Dr. med. K.________, sie verspüre unregelmässige Schmerzattacken in der Nacht. Dieser leitete gestützt darauf eine reduzierte Schlafqualität mit unterschiedlich stark eingeschränkter Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit ab (act. II 52.1 S. 73). Eine kritische Auseinandersetzung mit den sich widersprechenden Angaben der Beschwerdeführerin erfolgte weder im gynäkologischen noch im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 14 urologischen Teilgutachten. Auch überzeugt der Einwand der RAD-Ärztin, aus somatischer Sicht bestehe keine medizinisch haltbare Begründung dafür, dass eine berufliche Tätigkeit nur zu Hause unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeübt werden könne, denn ein schlechter Schlaf und eine darauf zurückzuführende eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit wirkten sich unabhängig davon aus, ob zu Hause oder ausserhäuslich studiert oder gearbeitet werde (act. II 74 S. 2 unten). Angesichts dieser nachvollziehba- ren und einleuchtenden Einwände kann nicht auf die beiden Teilgutachten abgestellt werden. 3.3.2 Die Stellungnahmen der RAD-Ärztin vom 16. Januar und 9. Mai 2018 (act. II 55, 74) erlauben eine schlüssige Beurteilung des Gesund- heitszustands der Beschwerdeführerin. Sie sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, wurden in Kennt- nis der Vorakten – namentlich des MEDAS-Gutachtens – abgefasst und leuchteten in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge ein. Dr. med. I.________ hat nachvollziehbar dargelegt, dass die bis anhin durchgeführten neurologischen als auch elektrophysiologischen Untersuchungen im kleinen Becken regelhafte Befunde erbracht haben. Sie verweist dazu namentlich auf den Bericht von PD Dr. med. L.________, Facharzt für Neurologie, vom 21. März 2017, welcher klinisch neurologisch von einem unauffälligen bzw. elektrophysiologisch von einem Normalbefund gesprochen hat (act. II 28 S. 37), und auf eine MRI- Abklärung vom Sommer 2014, die gemäss Aktenlage und nach Aussage der Beschwerdeführerin selbst unauffällig gewesen ist (act. II 52.1 S. 30). Zudem hat die RAD-Ärztin bezüglich der Pudendus-Problematik bereits in der Stellungnahme vom 16. Januar 2017 eingehend erläutert, dass die Beschwerdeführerin nur kurzzeitig auf die mehrmaligen Pudendusblockaden angesprochen hat, was gegen das Vorliegen einer Pudendusschädigung spricht (act. II 55 S. 6). Dies korreliert auch mit dem Bericht von Prof. Dr. med. M.________, Facharzt für Urologie, vom

28. Februar 2017, welcher keine Hinweise auf eine Pudendus-Pathologie gefunden hat (act. II 28 S. 30). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch Dr. med. J.________ im gynäkologischen Teilgutachten von keinen anatomischen Veränderungen ausgegangen ist. Er bestätigte, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 15 bei den regelmässigen Untersuchungen nie irgendwelche pathologischen Veränderungen des äusseren oder inneren Genitals aufgetreten sind und sämtliche durchgeführten Abklärungen negativ waren (act. II 52.1 S. 32 f.). Ebenso waren die urologischen Abklärungsergebnisse bis auf eine nicht behandlungswürdige Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie negativ bzw. unauffällig (act II 52.2 S. 13, 19, 25, 27, 31, 33, 46 f.), was auch im urologischen Teilgutachten bestätigt wird (act. II 52.1 S. 71). Dr. med. K.________ erwähnte, dass Harnwegsinfekte, tumoröse Veränderungen der Harnblase und neurogene Ursachen ausgeschlossen worden sind (act. II 52.1 S. 72). Unter diesen Umständen überzeugt, wenn die RAD-Ärztin ausgeführt hat, dass sämtliche durchgeführten Untersuchungen keinerlei schwerwiegende Erkrankungen verifizieren konnten und einzig Arbeiten in kalter oder nasser Umgebung, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg vermieden werden sollten. Aus somatischer Sicht ist damit gestützt auf die Beurteilungen der Ärztin des RAD eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 221) und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ver- neinte. Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Be- richt des Prof. Dr. med. N.________, Facharzt für Chirurgie und Praktischer Arzt, vom 21. Januar 2019 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I 4]) keine Zweifel zu erwecken, zumal sich dieser mit den Ausführungen der RAD- Ärztin nicht auseinandersetzt. Des Weiteren weist der behandelnde Arzt ausdrücklich darauf hin, dass er der Beschwerdeführerin nie eine Arbeits- unfähigkeit attestiert habe und die Einschätzung der Leistungsfähigkeit aufgrund der wenigen Angaben, die ihm zur Verfügung gestanden seien, sowie der einzigen Konsultation schwierig sei. Die von ihm in der Grössen- ordnung von 50 % geschätzte Arbeitsfähigkeit begründet er einzig mit der verbesserten Sitzposition. Eine ausführliche und differenzierte Einschät- zung fehlt. In somatischer Hinsicht kann somit auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin abgestellt werden. Von weiteren somatischen Abklärungen sind keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 16 BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). 3.4 Was die Disziplin der Psychiatrie betrifft hat die Beschwerdegegne- rin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2018 (act. II 78) auf das psychiatrische Teilgutachten der MEDAS vom 10. November 2017 (act. II 52.1 S. 34-64) abgestellt. Der Experte der MEDAS Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat sich in der genannten Fachdisziplin in Kenntnis der gesamten medizinischen Akten eine ausführliche Anamnese und die objektiven Befunde erhoben. Er hat sich in seiner Beurteilungen zu den Befunden geäussert und die Diagnosen nachvollziehbar begründet. Das Teilgutachten ist insoweit beweiskräftig. Es ist zulässig, überzeugenden Teilkonsilien Beweiswert zuzuerkennen, auch wenn einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128). Demnach stehen bei der Beschwerdeführerin die So- matisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und die akzentuierten Persönlichkeits- züge (ICD-10 Z73.1) im Vordergrund (act. II 52.1 S. 59). 3.5 Zu prüfen ist, ob den erstellten psychischen Gesundheitsschäden (vgl. E. 3.4 hiervor) invalidisierende Wirkung zukommt. Wohl hat sich der psychiatrische Gutachter zu den Indikatoren geäussert (act. II 52.1 S. 60-65). Dies entbindet Verwaltung und Gericht jedoch nicht davon, die Rechtsfrage nach dem Vorliegen einer Invalidität auf der Grund- lage der medizinischen Tatsachenfeststellungen frei zu prüfen. Rechtspre- chungsgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die Frage, ob und in welchem Umfang die Feststellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf die Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, ist rechtlicher Natur und damit frei überprüfbar. Darum kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in einer Expertise abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert gänzlich einbüsste. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 17 Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juni 2018, 8C_74/2018, E. 5.1). 3.6 Der Sachverständige zeigte keine Diskrepanzen im Sinne eines Ausschlussgrundes auf, insbesondere schloss er eine Aggravation aus (act. II 52.1 S. 61). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. E. 2.2.3 hiervor), womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens zu erfolgen hat. Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 3.6.1 Mit Bezug auf den Komplex „Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 3.6.1.1 Beim Indikator der „Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome“ gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Wenngleich der psychiatrische Gutachter die Somatisierungsstörung und die akzentuierten Persönlichkeitszüge als ausgeprägt beurteilte (act. II 52.1 S. 60), kann insgesamt nicht von einer besonderen Ausprägung ausgegangen werden. So konstatierte der Gutachter anlässlich der psychiatrischen Exploration, die Beschwerdeführerin sei fähig gewesen über eineinhalb Stunden nicht zu trinken, nicht die Toilette aufzusuchen und habe auch keine Schmerzreaktion gezeigt, obwohl sie mit dem Zug habe anreisen müssen und zuvor Bedenken geäussert habe, ob sie überhaupt wegen den Schmerzen fähig sei eine Begutachtungsstation ausserhalb ihres Wohnorts aufzusuchen und so lange durchzuhalten; dies sei ihr heute bestens gelungen (act. II 52.1 S. 50 unten S. 51 oben). Aufgrund dieser Inkonsis- tenzen liegt zwar (noch) kein Ausschlussgrund im Sinne der höchstrichterli- chen Rechtsprechung vor (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f. unter Hinweis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 18 auf BGE 131 V 49), jedoch weist dies auf eine geringere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde hin, als sie von der Beschwerdeführerin gel- tend gemacht worden sind. Ausserdem ist dem Teilgutachten zu entneh- men, dass die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2016 von zu Hause in eine 1-Zimmerwohnung eingezogen ist, das Durchschlafen kein Problem ist, sie zwischen 08:00 und 09:00 Uhr aufsteht und dann meistens Termine hat, gerne liest sowie als Hobbies zeichnet und Videospiele spielt, den Einkauf selber erledigt und auch ihr Spezialessen selber zubereitet sowie Freunde zu Hause trifft oder mit Freundinnen übers „Netz“ kommuniziert (act. II S. 39 und 48 f., 56). Vor diesem Hintergrund fällt eine schwere Aus- prägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ausser Betracht (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2016, 9C_367/2015, E. 3.3.2). 3.6.1.2 Betreffend den Indikator „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin die psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung im 2016 selber abgebrochen hat (act. II 10 S. 3). Der psychiatrische Gutachter erachtet eine therapeutische Begleitung als wichtig. Er hielt ex- plizit fest, dass Therapieoptionen bestünden (act. II 52.1 S. 63) und die Beschwerdeführerin schon längstens nur, oder zumindest mehrheitlich auf der „psychologischen Schiene“ mit Gesprächen, mit Vertrauensaufbau, mit Erarbeiten von möglichen Krankheitskonzepten hätte konfrontiert werden müssen (act. II 52.1 S. 59). Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme einer Behandlungs- bzw. Eingliederungsresistenz, was aufgrund der Bedeutung dieses Indikators (vgl. Entscheid des BGer vom 15. März 2017, 8C_14/2017, E. 4.2) stark zu gewichten ist. 3.6.1.3 Was den Indikator „Komorbiditäten“ anbelangt ist zu prüfen, ob psy- chische oder somatische Komorbiditäten bzw. begleitende krankheitswerti- ge Störungen, welche der Beschwerdeführerin Ressourcen rauben (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.), vorhanden sind. Zwar ging der psychiatri- sche Gutachter davon aus, dass Wechselwirkungen zwischen den akzentu- ierten Persönlichkeitszügen, der psychosomatischen Fehlentwicklung mit depressiven Anteilen, der ADHS, der Hochbegabung im Zusammenhang mit traumatisierenden Konflikten in der Kindheit bestünden (act. II 52.1 S. 76). Eine nähere Begründung dafür lieferte er indes nicht. Mit Blick dar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 19 auf, dass nach der gutachtlichen Einschätzung die Somatisierungsstörung und die akzentuierten Persönlichkeitszüge klar im Vordergrund stehen (act. II 52.1 S. 59), kommt den restlichen Diagnosen, einzig eine unterge- ordnete Bedeutung zu. Die Auswirkungen der ADHS sind vernachlässigbar, konnte doch der neuropsychologische Gutachter keine Hinweise auf eine relevante kognitive Störung feststellen (act. II 52.1 S. 26). Ausserdem han- delt es sich bei den erwähnten sonstigen Zwangsstörungen (ICD-10 F42.9) und dem Asperger-Syndrom bloss um Verdachtsdiagnosen und keine ein- wandfrei gestellten Diagnosen (act. II 52.1 S. 55), weshalb sie ebenfalls vernachlässigbar sind. Der psychiatrische Experte führte denn auch aus, gesamthaft zeige die Beschwerdeführerin zu gute Fähigkeiten in der sozia- len Kognition und Kompetenz, als dass eine Asperger-Symptomatik ange- nommen werden könnte (act. II 52.1 S. 55 oben). Der Störung durch Can- nabinoide, der Tendenz zur Spielsucht und dem Status nach rezidivier- ender depressiver Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert, attestierte der Gutachter sodann keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 52.1 S. 55). Was die somatischen Beeinträchtigungen anbelangt, wirken sich diese nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit aus; eine solche ist vollzeit- lich zumutbar (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Unter diesen Umständen sind die be- gleitenden psychischen und somatischen Störungen, an welchen die Be- schwerdeführerin leidet, nicht als derart ausgeprägt anzusehen, dass die- sen eine wesentlich ressourcenhemmende Wirkung beizumessen wäre und sie gegen eine vollständige Arbeitsfähigkeit sprechen würden. 3.6.2 Unter dem Komplex der „Persönlichkeit“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist auszuführen, dass der psychiatrische Gutachter zwar deutliche Hinweise auf akzentuierte, passiv-aggressive, manipulative und narzissti- sche Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostizierte (act. II 52.1 S. 55). Eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60/61) oder eine anhal- tende Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62) konnte er dagegen nicht fest- stellen (act. II 52.1 S. 52). Die Psychopathologie war unauffällig (act. II 52.1 S. 51). Vielmehr spricht die gutachtlich festgestellte Hochbegabung (act. II 52.1 S. 59) dafür, dass die Beschwerdeführerin über Ressourcen verfügt, welche sich durchaus positiv auf das Leistungsvermögen auswir- ken. Die Beschwerdeführerin schloss denn auch im 2015 erfolgreich die Matura ab (act. II 52.1 S. 38) und anlässlich der neuropsychologischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 20 Abklärung in der MEDAS bestätigte der Experte die insgesamt sehr guten kognitiven Ressourcen (act. II 52.1 S. 25-27). Damit spricht die Persönlich- keitsstruktur nicht offensichtlich gegen die Überwindbarkeit der Einschrän- kungen. 3.6.3 Der Komplex „sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) zeigt ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin über mobilisierbare Ressour- cen verfügt. In erster Linie pflegt die Beschwerdeführerin soziale Kontakt zu ihren Eltern (ein-/zweimal die Woche). Diese unterstützen die Beschwerde- führerin auch in finanzieller Hinsicht, indem sie ihre Wohnung und den gan- zen Lebensunterhalt finanzieren (act. II 52.1 S. 18, 69). Daneben scheint auch ein Freundeskreis zu bestehen. Gemäss eigenen Angaben trifft die Beschwerdeführerin ihre Freunde vorwiegend zu Hause oder kommuniziert mit diesen über das Internet (act. II 52.1 S. 49). 3.7 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 3.7.1 Betreffend den Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) hielt der Gutachter fest, dass dieses immer intakt gewesen sei ausser in effektiven Krisen (act. II 52.1 S. 64). Die Beschwerdeführerin war auch im Stand, im Frühjahr 2016 nach erfolgreich bestandener Matura (2011-2015) von zu Hause auszuziehen; sie führt ausserdem einen eignen Haushalt. Sie liest gerne, zeichnet, spielt häufig am Computer und geht manchmal spazieren (act. II 52.1 S. 38 f., 49). Ferner ist es ihr auch mög- lich, ihre zahlreichen Arzttermine wahrzunehmen und eingehende medizi- nische Recherchen zu tätigen (act. II 52.1 S. 30, 32, 43 f., 66). Mithin er- scheint die geltend gemachte bzw. attestierte Einschränkung in der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (act. II 52.1 S. 31 f., 39, 65) nicht gleich ausgeprägt wie in sonstigen Lebensbereichen. 3.7.2 Im Hinblick auf die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) ist darauf hinzuweisen, dass die Be- schwerdeführerin nicht (mehr) in fachärztlich psychiatrischer Behandlung steht. Sie hat eine begonnene Psychotherapie von sich aus abgebrochen. Dasselbe trifft auf die Behandlung mit antidepressiver Medikation zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 21 (act. II 10 S. 1, 52.1 S. 41, 63), was insgesamt gegen einen ausgeprägten Leidensdruck spricht. 3.7.3 In der Gesamtbetrachtung sind die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Daran vermag auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte E-Mail von Dr. med. Jürg Grossenbacher, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, vom 12. September 2018 (act. I 3) nichts zu ändern. Daraus geht nicht nachvollziehbar hervor, inwiefern die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Der blosse Verweis auf eine Anzahl (von fünfzehn nicht näher be- zeichneten) Diagnosen reicht dazu nicht aus. Das Vorliegen eines invalidi- sierenden psychischen Gesundheitsschadens ist deshalb zu verneinen und es kann aus rechtlicher Optik nicht auf die gutachtlich attestierte Arbeitsun- fähigkeit abgestellt werden. 3.8 Zusammenfassend ist weder aus somatischer noch aus psychiatri- scher Sicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Der Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb – entgegen dem Antrag in der Beschwerde (S. 2 Ziff. I) – auf wei- tere Beweiserhebungen zu verzichten ist. Da keine Invalidität im Rechts- sinne (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegt, besteht kein Anspruch auf Leistungen der IV. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzu- weisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2019, IV/18/634, Seite 22 lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.