Einspracheentscheide vom 11. August 2018 (6333156 / 6332930)
Sachverhalt
A. Die 1941 geborene A.________ Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) und deren Sohn B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), geboren 1966, waren in den Jahren 2017 und 2018 bei der Avenir Krankenversiche- rung AG (Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflege- versichert (Akten der Avenir [act. II] 6 S. 2 f., 37 S. 3, 38). Gegen die Versi- cherten leitete die Avenir im März 2018 je die Schuldbetreibung wegen Prämienausständen betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2017 sowie Nebenkosten ein (vgl. Zahlungsbefehl Nr. ... [act. II 23] und Zah- lungsbefehl Nr. ... [act. II 47]). Die dagegen erhobenen Rechtsvorschläge (act. II 23 S. 2, 47 S. 2) hob sie mit separaten Verfügungen vom 19. März 2018 auf (act. II 24, 48). Im Juni 2018 setzte die Avenir zusätzlich die von der Versicherten unbezahlten Prämien betreffend den Monat Februar 2018 sowie Nebenkosten in Betreibung (vgl. Zahlungsbefehl Nr. ...; act. II 32). Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag (act. II 32 S. 2) hob sie mit Ver- fügung vom 19. Juni 2018 auf (act. II 33). Die gegen die Verfügungen vom
19. März sowie 19. Juni 2018 erhobenen Einsprachen (act. II 25, 34, 49) wies die Avenir je mit separaten Entscheiden vom 11. August 2018 (act. II 27, 35, 51) ab. B. Gegen die Einspracheentscheide vom 11. August 2018 erhoben die Versi- cherten am 7. September 2018 Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Zudem reichten sie am
26. Oktober 2018 eine weitere Eingabe samt Beilagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2018 beantragte die Beschwer- degegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide und Erteilung der vollumfänglichen Rechtsöffnung in den drei Betreibungs- verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2018 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern am
10. August 2017 Rückzahlungen ausgerichtet hatte. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 20. November 2018 mit, dass es sich bei den Rückerstattungen um Abrechnungen der Prämienverbilligung für den Zeitraum April bis September 2017 gehandelt habe.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver- halts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Die Bestimmung, wonach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 4 die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Be- schwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumin- dest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage der geschuldeten Krankenkas- senprämien äussern sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht. Sie haben weder ein Rechtsbegehren gestellt noch eine sachbezogene Begründung dargelegt. Grundsätzlich wäre auf eine derartige Beschwerde nicht einzutreten. Weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 3.5 hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens jedoch nicht ab- schliessend beurteilt zu werden und muss den Beschwerdeführern auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde an- gesetzt werden.
E. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 11. August 2018 (act. II 27, 35, 51). Streitig und zu prüfen ist der Bestand (Verität) der gel- tend gemachten Krankenkassenprämien im Umfang von insgesamt Fr. 1'715.50 (Krankenkassenprämien der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 2017 in der Höhe von je Fr. 587.05 [act. II 24 S. 2, 48 S. 2] sowie Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin für den Monat Fe- bruar 2018 von Fr. 541.40 [act. II 33 S. 2]) zzgl. Mahnkosten von je Fr. 90.-- (act. II 24 S. 2, 48 S. 2) resp. Fr. 30.-- (act. II 33 S. 2), Dossiereröffnungs- kosten von je Fr. 90.-- (act. II 24 S. 2, 33 S. 2, 48 S. 2) und den Verzugs- zinsen. Weiter gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. ... (act. II 23), Nr. ... (act. II
32) und Nr. ... (act. II 47) des Betreibungsamtes C.________ im erwähnten Umfang erfüllt sind.
E. 1.3 Die Prämienausstände (inkl. Mahngebühren und Dossiereröff- nungskosten; exkl. der Verzugszinsen [vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung {Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272}]) betragen insgesamt Fr. 2'195.50 (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 5 Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monat- lich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Per- son Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflich- ten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 6 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführer während der Jahre 2017 und 2018 bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert waren (act. II 6 S. 2 f., 37 S. 3, 38). Sodann ist erstellt, dass die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2017 von beiden Beschwerdeführern (act. II 16 - 23, 40 - 47) und diejenige für Februar 2018 von der Beschwer- deführerin (act. II 29 - 32) nicht bezahlt worden sind. Die Beschwerdegeg- nerin hat Bestand und Höhe der geltend gemachten Prämienausstände im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 7 Umfang von insgesamt Fr. 1'715.50 schlüssig und nachvollziehbar belegt. Der Betrag setzt sich aus den ausstehenden Prämienrestanzen der Be- schwerdeführer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Oktober bis Dezember 2017 in der Höhe von je Fr. 587.05 (nach- dem je Fr. 221.-- bereits mittels kantonalen Prämienverbilligungen begli- chen worden sind; act. II 15 ff., 39 ff.) und den Prämienausständen der Be- schwerdeführerin betreffend den Monat Februar 2018 in der Höhe von Fr. 541.40 (act. II 29) zusammen. In Anbetracht der widerspruchsfreien und schlüssigen Unterlagen sind die in Betreibung gesetzten Prämienausstän- de nicht zu beanstanden. 3.2 Im Weiteren ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegeg- nerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin wur- de am 18. Oktober 2017 (Prämienausstände von Fr. 48.35 [Summe Fr. 58.35 abzüglich Fr. 10.-- Mahnspesen], act. II 16), am 17. November 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 17) und am 15. Dezember 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 20) sowie am 21. Februar 2018 (Prämienausstände von Fr. 541.40, act. II 29) gemahnt sowie am
E. 15 Dezember 2017 (act. II 18, 19), 19. Januar 2018 (act. II 21) und am
E. 16 März 2018 (act. II 30) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Oktober 2017 (Prämie- nausstände von Fr. 48.35 [Summe Fr. 58.35 abzüglich Fr. 10.-- Mahnspe- sen], act. II 40), 17. November 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 42) und am 15. Dezember 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 44) gemahnt und am 15. Dezember 2017 (act. II 41, 43) sowie
E. 19 Januar 2018 (act. II 45) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zah- lung aufgefordert. Dabei wurde den Beschwerdeführern jeweils eine 30- tägige Nachfrist eingeräumt und sie wurden auf die Folgen des Zahlungs- verzuges hingewiesen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Umtriebskosten für die Einleitung des Betrei- bungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die gemahnten und sich deshalb in Verzug befindlichen Beschwerdeführer die fakturierten Mahnspesen verursacht haben und der zusätzliche Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 8 wand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn diese die Prämien rechtzeitig bezahlt hätten, ist die Erhebung der angemessen er- scheinenden Mahnkosten im Betrag von Fr. 90.-- (act. II 27 S. 2, 51 S. 2) resp. Fr. 30.-- (act. II 35 S. 2) dem Reglement entsprechend und demzufol- ge nicht zu beanstanden (vgl. Auszug der ergänzenden Ausführungsbe- stimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG [AVB] und Auszug der allgemeinen Bedingungen für die Kranken- AVZ und Unfallzusatzversicherungen der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG [AVZ], z.B. act. II 16 S. 2). Auch die geforderten Dossiereröffnungsge- bühren in der Höhe von Fr. 90.-- (act. II 27 S. 2, 35 S. 2 und 51 S. 2) geben zu keiner Kritik Anlass (vgl. AVB und AVZ, z.B. act. II 16 S. 2). 3.4 Für fällige Prämien sind weiter Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Prämien waren jeweils am Ende des Vormonats (praenume- rando) fällig (vgl. E. 2.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zins von 5% und der (eher späte) Verfall per 5. März 2018 auf jeweils Fr. 587.05 (Prämien Oktober bis Dezember 2017, act. II 23, 47) und von 5% per 4. Juni 2018 auf Fr. 541.-- (Februarprämie 2018, act. II 32) sind somit nicht zu beanstanden, zumal die Verzugszinsen auch bereits ab dem mittleren Verfall hätten verlangt werden können (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. Die in den folgenden Betreibungen des Betreibungsam- tes C.________ erhobenen Rechtsvorschläge bleiben aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist die definitive Rechtsöffnung wie folgt zu erteilen:
- In der Betreibung Nr. ... (act. II 23) im Umfang der Prämienausstände von Fr. 587.05 zzgl. Fr. 90.-- Mahnkosten und Fr. 90.-- Dossiereröffnungskos- ten sowie Verzugszinsen von 5% auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018.
- In der Betreibung Nr. ... (act. II 32) im Umfang der Prämienausstände von Fr. 541.40 zzgl. Fr. 30.-- Mahnkosten und Fr. 90.-- Dossiereröffnungskos- ten sowie Verzugszinsen von 5% auf Fr. 541.40 seit dem 4. Juni 2018.
- In der Betreibung Nr. ... (act. II 47) im Umfang der Prämienausstände von Fr. 587.05 zzgl. Fr. 90.-- Mahnkosten und Fr. 90.-- Dossiereröffnungskos- ten sowie Verzugszinsen von 5% auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 9 3.6 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sa- che des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Die Betreibungskosten von je Fr. 53.30 (vgl. act. II 23, 32, 47) kann die Beschwerdegegnerin nach Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen der Beschwerdeführer erheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erho- bene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 587.05 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- sowie 5% Verzugszinsen auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018 aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definiti- ve Rechtsöffnung erteilt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 10
- Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erho- bene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 541.40 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 30.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- sowie 5% Verzugszinsen auf Fr. 541.40 seit dem 4. Juni 2018 aufgeho- ben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erho- bene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 587.05 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- sowie 5% Verzugszinsen auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018 aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definiti- ve Rechtsöffnung erteilt.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Avenir Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 630 KV und 200 18 631 KV und 200 18 833 KV (3) ACT/SAW/GRS/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2019 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Baumann A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Avenir Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 11. August 2018 (6333156 / 6332930)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1941 geborene A.________ Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) und deren Sohn B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), geboren 1966, waren in den Jahren 2017 und 2018 bei der Avenir Krankenversiche- rung AG (Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflege- versichert (Akten der Avenir [act. II] 6 S. 2 f., 37 S. 3, 38). Gegen die Versi- cherten leitete die Avenir im März 2018 je die Schuldbetreibung wegen Prämienausständen betreffend die Monate Oktober bis Dezember 2017 sowie Nebenkosten ein (vgl. Zahlungsbefehl Nr. ... [act. II 23] und Zah- lungsbefehl Nr. ... [act. II 47]). Die dagegen erhobenen Rechtsvorschläge (act. II 23 S. 2, 47 S. 2) hob sie mit separaten Verfügungen vom 19. März 2018 auf (act. II 24, 48). Im Juni 2018 setzte die Avenir zusätzlich die von der Versicherten unbezahlten Prämien betreffend den Monat Februar 2018 sowie Nebenkosten in Betreibung (vgl. Zahlungsbefehl Nr. ...; act. II 32). Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag (act. II 32 S. 2) hob sie mit Ver- fügung vom 19. Juni 2018 auf (act. II 33). Die gegen die Verfügungen vom
19. März sowie 19. Juni 2018 erhobenen Einsprachen (act. II 25, 34, 49) wies die Avenir je mit separaten Entscheiden vom 11. August 2018 (act. II 27, 35, 51) ab. B. Gegen die Einspracheentscheide vom 11. August 2018 erhoben die Versi- cherten am 7. September 2018 Beschwerde. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Entscheide. Zudem reichten sie am
26. Oktober 2018 eine weitere Eingabe samt Beilagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2018 beantragte die Beschwer- degegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde unter Bestätigung der angefochtenen Einspracheentscheide und Erteilung der vollumfänglichen Rechtsöffnung in den drei Betreibungs- verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 15. November 2018 stellte der Instruk- tionsrichter fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern am
10. August 2017 Rückzahlungen ausgerichtet hatte. Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 20. November 2018 mit, dass es sich bei den Rückerstattungen um Abrechnungen der Prämienverbilligung für den Zeitraum April bis September 2017 gehandelt habe. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachver- halts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Die Bestimmung, wonach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 4 die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Be- schwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumin- dest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336). Zur hier Streitgegenstand bildenden Frage der geschuldeten Krankenkas- senprämien äussern sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht. Sie haben weder ein Rechtsbegehren gestellt noch eine sachbezogene Begründung dargelegt. Grundsätzlich wäre auf eine derartige Beschwerde nicht einzutreten. Weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 3.5 hiernach), braucht die Frage des gerichtlichen Eintretens jedoch nicht ab- schliessend beurteilt zu werden und muss den Beschwerdeführern auch keine Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde an- gesetzt werden. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 11. August 2018 (act. II 27, 35, 51). Streitig und zu prüfen ist der Bestand (Verität) der gel- tend gemachten Krankenkassenprämien im Umfang von insgesamt Fr. 1'715.50 (Krankenkassenprämien der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 2017 in der Höhe von je Fr. 587.05 [act. II 24 S. 2, 48 S. 2] sowie Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin für den Monat Fe- bruar 2018 von Fr. 541.40 [act. II 33 S. 2]) zzgl. Mahnkosten von je Fr. 90.-- (act. II 24 S. 2, 48 S. 2) resp. Fr. 30.-- (act. II 33 S. 2), Dossiereröffnungs- kosten von je Fr. 90.-- (act. II 24 S. 2, 33 S. 2, 48 S. 2) und den Verzugs- zinsen. Weiter gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. ... (act. II 23), Nr. ... (act. II
32) und Nr. ... (act. II 47) des Betreibungsamtes C.________ im erwähnten Umfang erfüllt sind. 1.3 Die Prämienausstände (inkl. Mahngebühren und Dossiereröff- nungskosten; exkl. der Verzugszinsen [vgl. Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung {Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272}]) betragen insgesamt Fr. 2'195.50 (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 5 Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Mo- naten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran- kenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungs- weise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monat- lich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Kran- kenversicherung [KVV, SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Per- son Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflich- ten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fragli- chen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 6 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerde- fall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführer während der Jahre 2017 und 2018 bei der Beschwerdegegnerin krankenversichert waren (act. II 6 S. 2 f., 37 S. 3, 38). Sodann ist erstellt, dass die Prämien der Monate Oktober bis Dezember 2017 von beiden Beschwerdeführern (act. II 16 - 23, 40 - 47) und diejenige für Februar 2018 von der Beschwer- deführerin (act. II 29 - 32) nicht bezahlt worden sind. Die Beschwerdegeg- nerin hat Bestand und Höhe der geltend gemachten Prämienausstände im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 7 Umfang von insgesamt Fr. 1'715.50 schlüssig und nachvollziehbar belegt. Der Betrag setzt sich aus den ausstehenden Prämienrestanzen der Be- schwerdeführer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Oktober bis Dezember 2017 in der Höhe von je Fr. 587.05 (nach- dem je Fr. 221.-- bereits mittels kantonalen Prämienverbilligungen begli- chen worden sind; act. II 15 ff., 39 ff.) und den Prämienausständen der Be- schwerdeführerin betreffend den Monat Februar 2018 in der Höhe von Fr. 541.40 (act. II 29) zusammen. In Anbetracht der widerspruchsfreien und schlüssigen Unterlagen sind die in Betreibung gesetzten Prämienausstän- de nicht zu beanstanden. 3.2 Im Weiteren ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegeg- nerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Die Beschwerdeführerin wur- de am 18. Oktober 2017 (Prämienausstände von Fr. 48.35 [Summe Fr. 58.35 abzüglich Fr. 10.-- Mahnspesen], act. II 16), am 17. November 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 17) und am 15. Dezember 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 20) sowie am 21. Februar 2018 (Prämienausstände von Fr. 541.40, act. II 29) gemahnt sowie am
15. Dezember 2017 (act. II 18, 19), 19. Januar 2018 (act. II 21) und am
16. März 2018 (act. II 30) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert. Der Beschwerdeführer wurde am 18. Oktober 2017 (Prämie- nausstände von Fr. 48.35 [Summe Fr. 58.35 abzüglich Fr. 10.-- Mahnspe- sen], act. II 40), 17. November 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 42) und am 15. Dezember 2017 (Prämienausstände von Fr. 269.35, act. II 44) gemahnt und am 15. Dezember 2017 (act. II 41, 43) sowie
19. Januar 2018 (act. II 45) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zah- lung aufgefordert. Dabei wurde den Beschwerdeführern jeweils eine 30- tägige Nachfrist eingeräumt und sie wurden auf die Folgen des Zahlungs- verzuges hingewiesen (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsausständen befugt, den säumigen Versicherten die Umtriebskosten für die Einleitung des Betrei- bungsverfahrens und andere Spesen aufzuerlegen (vgl. E. 2.2 hiervor). Da die gemahnten und sich deshalb in Verzug befindlichen Beschwerdeführer die fakturierten Mahnspesen verursacht haben und der zusätzliche Auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 8 wand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn diese die Prämien rechtzeitig bezahlt hätten, ist die Erhebung der angemessen er- scheinenden Mahnkosten im Betrag von Fr. 90.-- (act. II 27 S. 2, 51 S. 2) resp. Fr. 30.-- (act. II 35 S. 2) dem Reglement entsprechend und demzufol- ge nicht zu beanstanden (vgl. Auszug der ergänzenden Ausführungsbe- stimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG [AVB] und Auszug der allgemeinen Bedingungen für die Kranken- AVZ und Unfallzusatzversicherungen der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG [AVZ], z.B. act. II 16 S. 2). Auch die geforderten Dossiereröffnungsge- bühren in der Höhe von Fr. 90.-- (act. II 27 S. 2, 35 S. 2 und 51 S. 2) geben zu keiner Kritik Anlass (vgl. AVB und AVZ, z.B. act. II 16 S. 2). 3.4 Für fällige Prämien sind weiter Verzugszinsen zu leisten (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Prämien waren jeweils am Ende des Vormonats (praenume- rando) fällig (vgl. E. 2.2 hiervor). Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Zins von 5% und der (eher späte) Verfall per 5. März 2018 auf jeweils Fr. 587.05 (Prämien Oktober bis Dezember 2017, act. II 23, 47) und von 5% per 4. Juni 2018 auf Fr. 541.-- (Februarprämie 2018, act. II 32) sind somit nicht zu beanstanden, zumal die Verzugszinsen auch bereits ab dem mittleren Verfall hätten verlangt werden können (vgl. BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. Die in den folgenden Betreibungen des Betreibungsam- tes C.________ erhobenen Rechtsvorschläge bleiben aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist die definitive Rechtsöffnung wie folgt zu erteilen:
- In der Betreibung Nr. ... (act. II 23) im Umfang der Prämienausstände von Fr. 587.05 zzgl. Fr. 90.-- Mahnkosten und Fr. 90.-- Dossiereröffnungskos- ten sowie Verzugszinsen von 5% auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018.
- In der Betreibung Nr. ... (act. II 32) im Umfang der Prämienausstände von Fr. 541.40 zzgl. Fr. 30.-- Mahnkosten und Fr. 90.-- Dossiereröffnungskos- ten sowie Verzugszinsen von 5% auf Fr. 541.40 seit dem 4. Juni 2018.
- In der Betreibung Nr. ... (act. II 47) im Umfang der Prämienausstände von Fr. 587.05 zzgl. Fr. 90.-- Mahnkosten und Fr. 90.-- Dossiereröffnungskos- ten sowie Verzugszinsen von 5% auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 9 3.6 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sa- che des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Die Betreibungskosten von je Fr. 53.30 (vgl. act. II 23, 32, 47) kann die Beschwerdegegnerin nach Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen der Beschwerdeführer erheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erho- bene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 587.05 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- sowie 5% Verzugszinsen auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018 aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definiti- ve Rechtsöffnung erteilt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Jan. 2019, KV/18/630, Seite 10 3. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erho- bene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 541.40 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 30.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- sowie 5% Verzugszinsen auf Fr. 541.40 seit dem 4. Juni 2018 aufgeho- ben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 4. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ erho- bene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 587.05 zuzüglich Mahnkosten von Fr. 90.-- und Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.-- sowie 5% Verzugszinsen auf Fr. 587.05 seit dem 5. März 2018 aufge- hoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definiti- ve Rechtsöffnung erteilt. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
6. Zu eröffnen (R):
- A.________ und B.________
- Avenir Krankenversicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.