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200 2018 629

Bern VerwG · 2019-05-22 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. August 2018

Sachverhalt

A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet an einer angeborenen Stoffwechselstörung (.…; Geburtsgebrechen Ziff. …. des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über die Ge- burtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) und bezieht deswegen seit Februar 1985 eine halbe resp. seit Dezember 1989 eine ganze Rente der Invaliden- versicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.2 S. 153 f., act. II 1.1 S. 77, 128, 138). Zusätzlich wird der Versi- cherten seit Oktober 1985 eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilf- losigkeit leichten Grades ausgerichtet (act. II 1.1 S. 130, 139). Die An- sprüche auf eine Invalidenrente wie auch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades wurden mehrfach revisionsweise bestätigt (act. II 1.1 S. 18 ff., 66; act. II 10, 11, 19, 24, 31, 33). Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver- fahrens im April 2014 beantragte die Versicherte die Erhöhung der bisheri- gen Hilflosenentschädigung auf eine solche wegen mittelschwerer oder schwerer Hilflosigkeit (act. II 36). Nach entsprechenden Abklärungen (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2014 [act. II 42]) wies die IVB das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 12. November 2014 (act. II 53) ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. April 2015, IV/2014/…., gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie ansch- liessendem Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurück (Akten der IVB; act. IIA 58). Mit Verfügung vom 21. September 2016 ordnete die IVB eine Begutach- tung der Versicherten durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an (act. IIA 80). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. April 2017, IV/2016/…., ab (act. IIA 106). Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ (act. IIA 128.1) so- wie den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 3 (act. IIA 134) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 13. Juni 2018 (act. IIA

135) die Ablehnung einer Erhöhung der Hilflosenentschädigung in Aus- sicht. Auf Einwand der Beschwerdeführerin hin (act. IIA 138) und nach Ein- holen einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. August 2018 (act. IIA 141) bestätigte die IVB mit Verfügung vom 28. August 2018 die bisherige Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades (act. IIA 142). B. Am 7. September 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr lediglich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen werde und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr spätestens ab 1. April 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schliesst – unter Verweis auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Oktober 2018 – mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 auf Abweisung der Be- schwerde. Mit Replik vom 5. Dezember 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren und verlangte, die Beschwerdeantwort sei aus den Akten zu weisen. Zudem stellte sie den Antrag, es sei eine ergänzende Stellung- nahme des Gutachters Dr. med. C.________ einzuholen. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2018 wies der Instrukti- onsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeantwort sei aus den Akten zu weisen, ab. Mit Duplik vom 4. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVB vom 28. August 2018 (act. IIA 142). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung zu Recht abgelehnt hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 5 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 6 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 7 Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungs- berechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1 betreffend Rente). 2.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwal- tung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen im April 2014 hatte die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der bisherigen Hilflo- senentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer oder schwerer Hilflosigkeit beantragt (act. II 36). In VGE IV/2014/…. (act. IIA 58) hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, dass eine revisionsrechtlich relevante Änderung der gesundheit- lichen Situation vorliegt und eine freie Prüfung des Anspruchs auf Hilflo- senentschädigung vorzunehmen ist (E. 4.1). Diese Feststellung bleibt für das vorliegende Verfahren verbindlich und wird zu Recht auch nicht bestrit- ten. Das Gericht stellte im erwähnten Urteil sodann Anhaltspunkte für eine grundsätzliche und konstante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest und erwog, es fehle an einer umfassenden fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der im Hinblick auf die Hilflosenentschädigung relevanten medizinisch begründe- ten Einschränkungen. Es wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese eine entsprechende fachärztliche Untersuchung veranlasse (E. 4.3). Die von der Verwaltung angeordnete Begutachtung durch den Orthopäden Dr. med. C.________ bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 8 auf erneute Beschwerde hin mit VGE IV/2016/…. (act. IIA 106). Laut Erwä- gungen stehen beim …. als genetische Stoffwechselerkrankung diverse Skelettveränderungen im Vordergrund, welche Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen mit sich bringen. Für die Beurteilung der Auswirkungen auf die ossären Strukturen, insbesondere auch für die kon- kreten Fragen hinsichtlich der Hilflosenentschädigung, sei der Orthopäde der geeignete Spezialist. Die Begutachtung durch Dr. med. C.________ entspreche den in VGE IV/2014/…. formulierten Anforderungen (vgl. E. 3.1 f.) Es steht somit fest, dass eine orthopädische Begutachtung für die Beur- teilung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin im Hinblick auf die Hilflosentschädigung geeignet und Dr. med. C.________ fachlich qualifiziert ist. Die Beschwerdeführerin macht hier auch nichts Gegenteiliges geltend. 3.2 3.2.1 Dr. med. C.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom

18. Oktober 2017 eine …. Krankheit (act. IIA 128.1 S. 9) und einen bösarti- gen Brusttumor (ICD-10 C50.9). Aktuell bestehe bei der Beschwerdeführe- rin eine gravierende und umfassende funktionelle Einschränkung, welche sich speziell im linken Knie, den beiden Schultern und den beiden Sprung- gelenken manifestiere (act. IIA 128.1 S. 7). Er hielt fest, aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen benötige die Beschwerdeführerin Hilfe beim Anziehen, der Körperpflege und dem Verrichten der Notdurft ("la toi- lette et les toilettes"), beim Einkaufen, bei der Fortbewegung und beim Haushalt. Sie könne kein Objekt aufheben, welches zu Boden gefallen sei und falls sie selber umfalle, könne sie nicht selber wieder aufstehen (act. IIA 128.1 S. 5 Ziff. A.9, S. 11 Ziff. VII 1). Es bestünden zwar gewisse Möglichkeiten zur Verbesserung der medizinischen Situation wie etwa der Einsetzung einer Knieprothese links oder von zwei Schulterprothesen. Al- lerdings vermöchten auch diese Massnahmen die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin nicht zwingend zu verbessern, sondern würden nur die Schmerzen in den betroffenen Gelenken vermindern. In jedem Fall sei ein Verbleib im Haushalt nur mit der Unterstützung von Hilfspersonen möglich (act. IIA 128.1 S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 9 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Das Gutachten des Dr. med. C.________ erfüllt die Voraussetzung der Rechtsprechung an den Beweiswert von ärztlichen Berichten (E. 3.2.2 hiervor): Im rein medizinischen Bereich ist es umfassend, beruht auf einer eigenen Untersuchung und den Vorakten. Es werden die geklagten Be- schwerden berücksichtigt; die Expertise leuchtet in der Beurteilung der me- dizinischen Situation ein und ist damit insoweit voll beweiskräftig. Der Gut- achter berücksichtigte auch die zur Stabilisation der Halswirbel eingesetz- ten Schrauben und liess dies in seine Einschätzung einfliessen (act. IIA 128.1 S. 3, 6, 7). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik (in den Gerichtsakten), es sei diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme des Dr. med. C.________ einzuholen, kann in antizipierter Beweiswürdi- gung nicht gefolgt werden. Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Alltag in verschiedener Hinsicht funktionell eingeschränkt ist (vgl. act. IIA 128.1 S. 7): In den Angaben zum Tagesab- lauf führte der Gutachter u.a. aus, die Beschwerdeführerin benötige bei der Körperpflege am Morgen Hilfe, insbesondere für die Notdurft, ebenfalls beim Anziehen der Kleider und Schuhe (act. IIA 128.1 S. 4 f.). Soweit der Gutachter allerdings auf konkrete Fragen zur Hilflosenentschädigung fest- hielt, unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen brauche die Beschwerdeführerin täglich Hilfe sowohl beim Anziehen, der Körper- pflege und bei der Fortbewegung als auch beim Verrichten der Notdurft, beim Einkaufen und beim Haushalt (act. IIA 128.1 S. 11 Ziff. VII), kann nicht allein diesen allgemein formulierten Angaben gefolgt werden. Denn einerseits beschrieb der Gutachter keine konkreten Hilfestellungen sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 10 Unterstützungsleistungen, welche notwendig wären und auch regelmässig erbracht würden. Andererseits ist für die Festsetzung des Hilfsbedarfs oh- nehin in erster Linie nicht auf die Angaben des Mediziners, sondern auf diejenigen des hierfür spezialisierten Abklärungsdienstes abzustellen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2018 (act. IIA 142) auf den Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung vom 28. Mai 2018 (act. IIA 134) gestützt. Darin hielten die Ab- klärungsfachpersonen fest, die Beschwerdeführerin bedürfe nicht einer dauernden Pflege oder einer dauernden persönlichen Überwachung und es seien Hilfsmittel vorhanden (act. IIA 134 S. 4 Ziff. 3 ff.). Eine Hilflosigkeit in alltäglichen Lebensverrichtungen liege bei der Beschwerdeführerin beim An-/Auskleiden vor. So benötige sie direkte Hilfe, um die unteren Extre- mitäten zu bekleiden, für die oberen Extremitäten sei sie teilweise auf direk- te Hilfe angewiesen, es komme auf das Kleidungsstück an; sie habe ein Hilfsmittel, um die Strümpfe anzuziehen (act. IIA 134 S. 5 Ziff. 6.1). Die Körperpflege sei nicht ohne Hilfe möglich; die Beschwerdeführerin könne sich nur teilweise selbstständig waschen, sie brauche Hilfe, um die Beine, den Rücken und den Intimbereich zu waschen. Auch bei der Haarwäsche sei sie auf Hilfe angewiesen. Aus Sicherheitsgründen dusche sie nur, wenn eine andere Person anwesend sei (act. IIA 134 S. 6 f. Ziff. 6.4). Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien auf Hilfe angewiesen. So bewege sie sich in der Wohnung mit Hilfe von Gehstöcken fort und könne nicht mehr Treppen steigen. Zu Fuss könne sie noch 500 Meter laufen (recte wohl: gehen; act. IIA 134 S. 7

f. Ziff. 6.6). Demgegenüber wurde im Abklärungsbericht eine Hilflosigkeit in den weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen verneint: In Bezug auf das Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei sie selbstständig. Es sei ihr möglich, auf einem Stuhl, der Toilette und dem Bett selbstständig abzusitzen re- spektive sich hinzulegen und wieder aufzustehen (act. IIA 134 S. 6 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin könne selbstständig essen und trinken (act. IIA 134 S. 6 Ziff. 6.3). Hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft könne sie sich selbstständig auf die Toilette setzen und wieder heruntersteigen. Auch sei sie fähig, sich nach dem Urinieren selbstständig zu reinigen. Nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 11 Stuhlgang sei es schwierig, da sie mit dem Arm nicht so weit nach hinten greifen könne. Um eine bestmögliche Reinigung zu erreichen ….. . Da es gelegentlich vorkomme, dass die Reinigung nicht ganz gründlich sei, werde der Rest dann unter der Dusche gereinigt, wo sie Hilfe durch ihren Ehe- mann habe (act. IIA 134 S. 7 Ziff. 6.5). Bezüglich des Bedarfs an lebens- praktischer Begleitung sei die Beschwerdeführerin weiterhin im Stande, zahlreiche Tätigkeiten (Ernährung, Administratives, Wohnungspflege, Wä- sche- und Kleiderpflege, Verrichtungen, soziale Kontakte) selber wahrzu- nehmen und erhalte dabei zusätzlich Hilfe von verschiedenen Familienmit- gliedern (act. IIA 134 S. 8 f. Ziff. 7). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin

– unter Berücksichtigung der (erhöhten) Schadenminderungspflicht bei Mithilfe von Familienmitgliedern – nicht auf eine regelmässige und dauern- de lebenspraktische Begleitung zur Bewältigung von Alltagssituationen angewiesen. Sie sei weiterhin in drei der sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Die Anspruchs- voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades seien erfüllt (act. IIA 134 S. 10 Ziff. 8). 3.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungs- berichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar (130 V 61 E. 6.2 S. 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 12 3.3.3 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. Mai 2018 (act. IIA 134) geht von den Angaben des (vorangehenden) Abklärungsbe- richts Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2014 (act. II 42) aus, wobei be- züglich der Lebensverrichtungen die aktuellen Erkenntnisse erhoben und entsprechend gekennzeichnet wurden. Die Erhebungen als solche über- zeugen; der Bericht wurde an Ort und Stelle aufgenommen (act. IIA 134 S. 2), es werden die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt und der Bericht enthält detaillierte Beschreibungen zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen. Damit erfüllt der Bericht die Anforde- rungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und ist voll beweiskräftig, weshalb im Folgenden darauf abgestützt werden kann. So ist erstellt und zur Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da- gegen liegt in der Lebensverrichtung Essen keine Hilflosigkeit vor (act. IIA 134 S. 6 Ziff. 6.3) und die Beschwerdeführerin bedarf zudem auch nicht der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung (act. IIA 134 S. 3 Ziff. 3 f.). Mit dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. Mai 2018 ist weiter davon auszugehen, dass ebenso der Bedarf an lebensprak- tischer Begleitung zu Recht verneint wurde (act. IIA 134 S. 8 ff. Ziff. 7). So ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin für den Einkauf (sie lässt sich die Einkäufe direkt nach Hause liefern [act. IIA 134 S. 9 Ziff. 7.1]) entgegen den Angaben von Dr. med. C.________ nicht auf regelmässige Hilfe ange- wiesen ist. Für den Haushalt kann die Beschwerdeführerin die Hilfe von Familienangehörigen beanspruchen (act. IIA 134 S. 8 f. Ziff. 7), womit ein Hilfsbedarf mit Blick auf die Schadenminderungspflicht (dazu: BGE 141 V 642 E. 4.3.2) nicht angerechnet werden kann. Auch ist die Beschwerdefüh- rerin im Stande, Termine eigenständig wahrzunehmen und soziale Kontak- te zu pflegen (act. IIA 134 S. 9). 3.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor (Beschwerde S. 6 f.), sie sei auch in den Lebensverrichtungen Verrichtung der Notdurft sowie Aufstehen, Absitzen, Abliegen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 13 Was die Verrichtung der Notdurft betrifft, stellt die Körperreinigung nach dem Toilettengang nach ständiger Rechtsprechung eine Teilfunktion dieser Lebensverrichtung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

17. Oktober 2017, 9C_560/2017, E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Bejahen der Hilfsbedürftigkeit bei der gesamten Lebensverrichtung genügt es, wenn sie in dieser Teilfunktion auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe ange- wiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 S. 148 mit Hinweis; vgl. E. 2.3 hiervor). Die Hilfe ist regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich nötig hat (Entscheid des BGer vom 13. Januar 2017, 9C_562/2016, E. 5.3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe nach der Rechtsprechung u.a. dann, wenn die versicherte Person die Teilfunktion nur auf unübliche Art und Weise selbst vornehmen kann (vgl. Entscheide des BGer 9C_560/2017, E. 4.3, und des Eidg. Versiche- rungsgerichts [heute BGer] vom 30. April 2002, I 784/01, E. 2 mit Hinweis; vgl. auch Rz. 8026 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen BSV, Stand 1. Januar 2018). Eine unübliche Art und Weise der Not- durftverrichtung liegt vor und eine Hilflosigkeit bei dieser Lebensverrichtung ist z.B. gegeben, wenn die versicherte Person die Körperreinigung nicht in genügender Weise selbstständig vornehmen kann (BGer 9C_560/2017, E. 4.3; zum mitunter fehlenden Erfordernis effektiver Dritthilfe bei dieser Lebensverrichtung vgl. zudem Entscheid des BGer vom 6. März 2008, 8C_674/2007, E. 6). 3.3.5 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. Mai 2018 beschreiben die Abklärungspersonen detailliert, welche besondere Technik die Beschwerdeführerin für die Reinigung nach dem Stuhlgang entwickelt hat (act. IIA 134 S. 7 Ziff. 6.5; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Es besteht kein Anlass, nicht auf diese Angaben abzustellen (vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 30. Oktober 2018, S. 7 [in den Gerichtsakten]). Gestützt darauf ist er- stellt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in der Regel nach dem Stuhl- gang selber reinigen kann, situativ aber eine Nachreinigung durch den Ehemann nötig ist. Da jeweils nicht voraussehbar ist, wann diese Hilfestel- lung des Ehemannes erforderlich ist, ist deren Regelmässigkeit im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung gegeben. Die Art der Reinigung durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 14 die Beschwerdeführerin selber erfolgt sodann nicht auf konventionelle Wei- se, sondern durch …. . Diese Technik sich zu reinigen ist offensichtlich unüblich. Die Körperreinigung ist dadurch auch nicht in genügender Weise garantiert, ansonsten die Beschwerdeführerin nicht auf die regelmässige Dritthilfe ihres Ehemannes angewiesen wäre. Nach dem Gesagten sind daher die Regelmässigkeit und die Erheblichkeit der benötigten Hilfe zu bejahen und die Voraussetzungen der Hilflosigkeit sind auch beim Verrichten der Notdurft erfüllt. 3.3.6 An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des Ab- klärungsdienstes zur Schadenminderung durch Benutzung eines Klosoma- ten nichts (vgl. Stellungnahme vom 23. August 2018 [act. IIA 141 S. 3]). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe auch schon Klosomaten benutzt, was jedoch jeweils zu Infektionen im Genitalbereich geführt habe, weshalb der Klosomat für sie nicht geeignet sei (Beschwerde S. 8), wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und namentlich auch vom RAD in dessen Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 (in den Gerichtsak- ten) nicht in Abrede gestellt; gestützt auf diese Erfahrungen ist die Verwen- dung des fraglichen Hilfsmittels für die Beschwerdeführerin unzumutbar. Mit Blick auf die Rechtsprechung (BGE 117 V 146) erwähnt die Beschwer- deführerin sodann zu Recht, dass Hilfsmittel bei der Prüfung der Hilfsbe- dürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen nur soweit berücksichtigt werden, als die Invalidenversicherung dafür tatsächlich aufkommt, was bei einem Klosomaten, welcher gemäss Abklärungsdienst von der IV lediglich mitfinanziert würde (vgl. Stellungnahme vom 23. August 2018 [act. IIA 141 S. 3]), nicht der Fall wäre. 3.4 Damit ist die Beschwerdeführerin in mindestens vier von sechs Le- bensverrichtungen hilflos. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV (vgl. E. 2.2.2 hiervor) hat sie somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittle- rer Hilflosigkeit. Ob auch bei der Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen respektive einem der jeweiligen Teilbereiche eine Hilflosigkeit gegeben ist, kann beim vorliegenden Ergebnis offen bleiben; denn es liegt jedenfalls beim Essen keine solche vor. Dies wird zu Recht auch nicht gel- tend gemacht, somit kommt eine Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilf- losigkeit auch nicht in Frage (vgl. E. 2.2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 15 3.5 Die Beschwerdeführerin führte bereits im Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 31. Juli 2014 (act. II 42 S. 7 Ziff. 6.5) aus, sie könne sich nach dem Stuhlgang nur dank einem "Trick" selber reinigen. Sie wand- te die im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. Mai 2018 be- schriebene (unübliche) Technik der Reinigung somit bereits zu diesem Zeitpunkt an, womit auch schon damals von einer Hilflosigkeit in der Le- bensverrichtung Verrichtung der Notdurft – und damit einer mittleren Hilflo- sigkeit – auszugehen ist. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV ist die Hilflosenentschädigung auf den Zeitpunkt der vorgesehenen Revision, d.h. per 1. April 2014 (act. II 41, 42 S. 2 Ziff. 6.5), zu erhöhen (vgl. auch in BGE 129 V 433 nicht publi- zierte E. 1 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 29. August 2003, I 732/02). 3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. August 2018 (act. IIA 142) ist aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 16 tschädigung ist gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 14. Januar 2019 auf Fr. 4'718.55 (Honorar Fr. 4'250.--, Auslagen Fr. 104.20, MWSt. Fr. 168.35) festzusetzen und durch die Beschwerde- gegnerin zu tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. August 2018 aufgehoben und der Beschwerde- führerin eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. April 2014 zugesprochen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'718.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 629 IV publiziert in BVR 2019 S. 515 KOJ/SCC/SMA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Mai 2019 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. August 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet an einer angeborenen Stoffwechselstörung (.…; Geburtsgebrechen Ziff. …. des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über die Ge- burtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) und bezieht deswegen seit Februar 1985 eine halbe resp. seit Dezember 1989 eine ganze Rente der Invaliden- versicherung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.2 S. 153 f., act. II 1.1 S. 77, 128, 138). Zusätzlich wird der Versi- cherten seit Oktober 1985 eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilf- losigkeit leichten Grades ausgerichtet (act. II 1.1 S. 130, 139). Die An- sprüche auf eine Invalidenrente wie auch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades wurden mehrfach revisionsweise bestätigt (act. II 1.1 S. 18 ff., 66; act. II 10, 11, 19, 24, 31, 33). Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver- fahrens im April 2014 beantragte die Versicherte die Erhöhung der bisheri- gen Hilflosenentschädigung auf eine solche wegen mittelschwerer oder schwerer Hilflosigkeit (act. II 36). Nach entsprechenden Abklärungen (vgl. Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2014 [act. II 42]) wies die IVB das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 12. November 2014 (act. II 53) ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. April 2015, IV/2014/…., gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie ansch- liessendem Erlass einer neuen Verfügung an die IVB zurück (Akten der IVB; act. IIA 58). Mit Verfügung vom 21. September 2016 ordnete die IVB eine Begutach- tung der Versicherten durch Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, an (act. IIA 80). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 5. April 2017, IV/2016/…., ab (act. IIA 106). Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ (act. IIA 128.1) so- wie den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. Mai 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 3 (act. IIA 134) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 13. Juni 2018 (act. IIA

135) die Ablehnung einer Erhöhung der Hilflosenentschädigung in Aus- sicht. Auf Einwand der Beschwerdeführerin hin (act. IIA 138) und nach Ein- holen einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. August 2018 (act. IIA 141) bestätigte die IVB mit Verfügung vom 28. August 2018 die bisherige Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades (act. IIA 142). B. Am 7. September 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihr lediglich eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen werde und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr spätestens ab 1. April 2014 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schliesst – unter Verweis auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 30. Oktober 2018 – mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 auf Abweisung der Be- schwerde. Mit Replik vom 5. Dezember 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren und verlangte, die Beschwerdeantwort sei aus den Akten zu weisen. Zudem stellte sie den Antrag, es sei eine ergänzende Stellung- nahme des Gutachters Dr. med. C.________ einzuholen. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2018 wies der Instrukti- onsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeantwort sei aus den Akten zu weisen, ab. Mit Duplik vom 4. Januar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IVB vom 28. August 2018 (act. IIA 142). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung zu Recht abgelehnt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 5 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). 2.2 Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 6 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperli- chen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 7 Wurde die Dauerleistung zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Entscheid des BGer vom 25. Juli 2013, 8C_441/2012, E. 3.1.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hin- sicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungs- berechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1 betreffend Rente). 2.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwal- tung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen im April 2014 hatte die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der bisherigen Hilflo- senentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer oder schwerer Hilflosigkeit beantragt (act. II 36). In VGE IV/2014/…. (act. IIA 58) hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, dass eine revisionsrechtlich relevante Änderung der gesundheit- lichen Situation vorliegt und eine freie Prüfung des Anspruchs auf Hilflo- senentschädigung vorzunehmen ist (E. 4.1). Diese Feststellung bleibt für das vorliegende Verfahren verbindlich und wird zu Recht auch nicht bestrit- ten. Das Gericht stellte im erwähnten Urteil sodann Anhaltspunkte für eine grundsätzliche und konstante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest und erwog, es fehle an einer umfassenden fachärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Erhebung der im Hinblick auf die Hilflosenentschädigung relevanten medizinisch begründe- ten Einschränkungen. Es wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese eine entsprechende fachärztliche Untersuchung veranlasse (E. 4.3). Die von der Verwaltung angeordnete Begutachtung durch den Orthopäden Dr. med. C.________ bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 8 auf erneute Beschwerde hin mit VGE IV/2016/…. (act. IIA 106). Laut Erwä- gungen stehen beim …. als genetische Stoffwechselerkrankung diverse Skelettveränderungen im Vordergrund, welche Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen mit sich bringen. Für die Beurteilung der Auswirkungen auf die ossären Strukturen, insbesondere auch für die kon- kreten Fragen hinsichtlich der Hilflosenentschädigung, sei der Orthopäde der geeignete Spezialist. Die Begutachtung durch Dr. med. C.________ entspreche den in VGE IV/2014/…. formulierten Anforderungen (vgl. E. 3.1 f.) Es steht somit fest, dass eine orthopädische Begutachtung für die Beur- teilung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin im Hinblick auf die Hilflosentschädigung geeignet und Dr. med. C.________ fachlich qualifiziert ist. Die Beschwerdeführerin macht hier auch nichts Gegenteiliges geltend. 3.2 3.2.1 Dr. med. C.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom

18. Oktober 2017 eine …. Krankheit (act. IIA 128.1 S. 9) und einen bösarti- gen Brusttumor (ICD-10 C50.9). Aktuell bestehe bei der Beschwerdeführe- rin eine gravierende und umfassende funktionelle Einschränkung, welche sich speziell im linken Knie, den beiden Schultern und den beiden Sprung- gelenken manifestiere (act. IIA 128.1 S. 7). Er hielt fest, aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen benötige die Beschwerdeführerin Hilfe beim Anziehen, der Körperpflege und dem Verrichten der Notdurft ("la toi- lette et les toilettes"), beim Einkaufen, bei der Fortbewegung und beim Haushalt. Sie könne kein Objekt aufheben, welches zu Boden gefallen sei und falls sie selber umfalle, könne sie nicht selber wieder aufstehen (act. IIA 128.1 S. 5 Ziff. A.9, S. 11 Ziff. VII 1). Es bestünden zwar gewisse Möglichkeiten zur Verbesserung der medizinischen Situation wie etwa der Einsetzung einer Knieprothese links oder von zwei Schulterprothesen. Al- lerdings vermöchten auch diese Massnahmen die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin nicht zwingend zu verbessern, sondern würden nur die Schmerzen in den betroffenen Gelenken vermindern. In jedem Fall sei ein Verbleib im Haushalt nur mit der Unterstützung von Hilfspersonen möglich (act. IIA 128.1 S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 9 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Das Gutachten des Dr. med. C.________ erfüllt die Voraussetzung der Rechtsprechung an den Beweiswert von ärztlichen Berichten (E. 3.2.2 hiervor): Im rein medizinischen Bereich ist es umfassend, beruht auf einer eigenen Untersuchung und den Vorakten. Es werden die geklagten Be- schwerden berücksichtigt; die Expertise leuchtet in der Beurteilung der me- dizinischen Situation ein und ist damit insoweit voll beweiskräftig. Der Gut- achter berücksichtigte auch die zur Stabilisation der Halswirbel eingesetz- ten Schrauben und liess dies in seine Einschätzung einfliessen (act. IIA 128.1 S. 3, 6, 7). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Replik (in den Gerichtsakten), es sei diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme des Dr. med. C.________ einzuholen, kann in antizipierter Beweiswürdi- gung nicht gefolgt werden. Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen im Alltag in verschiedener Hinsicht funktionell eingeschränkt ist (vgl. act. IIA 128.1 S. 7): In den Angaben zum Tagesab- lauf führte der Gutachter u.a. aus, die Beschwerdeführerin benötige bei der Körperpflege am Morgen Hilfe, insbesondere für die Notdurft, ebenfalls beim Anziehen der Kleider und Schuhe (act. IIA 128.1 S. 4 f.). Soweit der Gutachter allerdings auf konkrete Fragen zur Hilflosenentschädigung fest- hielt, unter Berücksichtigung der funktionellen Einschränkungen brauche die Beschwerdeführerin täglich Hilfe sowohl beim Anziehen, der Körper- pflege und bei der Fortbewegung als auch beim Verrichten der Notdurft, beim Einkaufen und beim Haushalt (act. IIA 128.1 S. 11 Ziff. VII), kann nicht allein diesen allgemein formulierten Angaben gefolgt werden. Denn einerseits beschrieb der Gutachter keine konkreten Hilfestellungen sowie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 10 Unterstützungsleistungen, welche notwendig wären und auch regelmässig erbracht würden. Andererseits ist für die Festsetzung des Hilfsbedarfs oh- nehin in erster Linie nicht auf die Angaben des Mediziners, sondern auf diejenigen des hierfür spezialisierten Abklärungsdienstes abzustellen. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2018 (act. IIA 142) auf den Abklärungsbericht Hilflosenent- schädigung vom 28. Mai 2018 (act. IIA 134) gestützt. Darin hielten die Ab- klärungsfachpersonen fest, die Beschwerdeführerin bedürfe nicht einer dauernden Pflege oder einer dauernden persönlichen Überwachung und es seien Hilfsmittel vorhanden (act. IIA 134 S. 4 Ziff. 3 ff.). Eine Hilflosigkeit in alltäglichen Lebensverrichtungen liege bei der Beschwerdeführerin beim An-/Auskleiden vor. So benötige sie direkte Hilfe, um die unteren Extre- mitäten zu bekleiden, für die oberen Extremitäten sei sie teilweise auf direk- te Hilfe angewiesen, es komme auf das Kleidungsstück an; sie habe ein Hilfsmittel, um die Strümpfe anzuziehen (act. IIA 134 S. 5 Ziff. 6.1). Die Körperpflege sei nicht ohne Hilfe möglich; die Beschwerdeführerin könne sich nur teilweise selbstständig waschen, sie brauche Hilfe, um die Beine, den Rücken und den Intimbereich zu waschen. Auch bei der Haarwäsche sei sie auf Hilfe angewiesen. Aus Sicherheitsgründen dusche sie nur, wenn eine andere Person anwesend sei (act. IIA 134 S. 6 f. Ziff. 6.4). Schliesslich sei die Beschwerdeführerin auch bei der Fortbewegung in der Wohnung und im Freien auf Hilfe angewiesen. So bewege sie sich in der Wohnung mit Hilfe von Gehstöcken fort und könne nicht mehr Treppen steigen. Zu Fuss könne sie noch 500 Meter laufen (recte wohl: gehen; act. IIA 134 S. 7

f. Ziff. 6.6). Demgegenüber wurde im Abklärungsbericht eine Hilflosigkeit in den weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen verneint: In Bezug auf das Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei sie selbstständig. Es sei ihr möglich, auf einem Stuhl, der Toilette und dem Bett selbstständig abzusitzen re- spektive sich hinzulegen und wieder aufzustehen (act. IIA 134 S. 6 Ziff. 6.2). Die Beschwerdeführerin könne selbstständig essen und trinken (act. IIA 134 S. 6 Ziff. 6.3). Hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft könne sie sich selbstständig auf die Toilette setzen und wieder heruntersteigen. Auch sei sie fähig, sich nach dem Urinieren selbstständig zu reinigen. Nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 11 Stuhlgang sei es schwierig, da sie mit dem Arm nicht so weit nach hinten greifen könne. Um eine bestmögliche Reinigung zu erreichen ….. . Da es gelegentlich vorkomme, dass die Reinigung nicht ganz gründlich sei, werde der Rest dann unter der Dusche gereinigt, wo sie Hilfe durch ihren Ehe- mann habe (act. IIA 134 S. 7 Ziff. 6.5). Bezüglich des Bedarfs an lebens- praktischer Begleitung sei die Beschwerdeführerin weiterhin im Stande, zahlreiche Tätigkeiten (Ernährung, Administratives, Wohnungspflege, Wä- sche- und Kleiderpflege, Verrichtungen, soziale Kontakte) selber wahrzu- nehmen und erhalte dabei zusätzlich Hilfe von verschiedenen Familienmit- gliedern (act. IIA 134 S. 8 f. Ziff. 7). Insgesamt sei die Beschwerdeführerin

– unter Berücksichtigung der (erhöhten) Schadenminderungspflicht bei Mithilfe von Familienmitgliedern – nicht auf eine regelmässige und dauern- de lebenspraktische Begleitung zur Bewältigung von Alltagssituationen angewiesen. Sie sei weiterhin in drei der sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Die Anspruchs- voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades seien erfüllt (act. IIA 134 S. 10 Ziff. 8). 3.3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungs- berichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar (130 V 61 E. 6.2 S. 63).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 12 3.3.3 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. Mai 2018 (act. IIA 134) geht von den Angaben des (vorangehenden) Abklärungsbe- richts Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2014 (act. II 42) aus, wobei be- züglich der Lebensverrichtungen die aktuellen Erkenntnisse erhoben und entsprechend gekennzeichnet wurden. Die Erhebungen als solche über- zeugen; der Bericht wurde an Ort und Stelle aufgenommen (act. IIA 134 S. 2), es werden die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt und der Bericht enthält detaillierte Beschreibungen zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen. Damit erfüllt der Bericht die Anforde- rungen der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3.2 hiervor) und ist voll beweiskräftig, weshalb im Folgenden darauf abgestützt werden kann. So ist erstellt und zur Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da- gegen liegt in der Lebensverrichtung Essen keine Hilflosigkeit vor (act. IIA 134 S. 6 Ziff. 6.3) und die Beschwerdeführerin bedarf zudem auch nicht der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung (act. IIA 134 S. 3 Ziff. 3 f.). Mit dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. Mai 2018 ist weiter davon auszugehen, dass ebenso der Bedarf an lebensprak- tischer Begleitung zu Recht verneint wurde (act. IIA 134 S. 8 ff. Ziff. 7). So ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin für den Einkauf (sie lässt sich die Einkäufe direkt nach Hause liefern [act. IIA 134 S. 9 Ziff. 7.1]) entgegen den Angaben von Dr. med. C.________ nicht auf regelmässige Hilfe ange- wiesen ist. Für den Haushalt kann die Beschwerdeführerin die Hilfe von Familienangehörigen beanspruchen (act. IIA 134 S. 8 f. Ziff. 7), womit ein Hilfsbedarf mit Blick auf die Schadenminderungspflicht (dazu: BGE 141 V 642 E. 4.3.2) nicht angerechnet werden kann. Auch ist die Beschwerdefüh- rerin im Stande, Termine eigenständig wahrzunehmen und soziale Kontak- te zu pflegen (act. IIA 134 S. 9). 3.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt hingegen vor (Beschwerde S. 6 f.), sie sei auch in den Lebensverrichtungen Verrichtung der Notdurft sowie Aufstehen, Absitzen, Abliegen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 13 Was die Verrichtung der Notdurft betrifft, stellt die Körperreinigung nach dem Toilettengang nach ständiger Rechtsprechung eine Teilfunktion dieser Lebensverrichtung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

17. Oktober 2017, 9C_560/2017, E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Bejahen der Hilfsbedürftigkeit bei der gesamten Lebensverrichtung genügt es, wenn sie in dieser Teilfunktion auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe ange- wiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 S. 148 mit Hinweis; vgl. E. 2.3 hiervor). Die Hilfe ist regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich nötig hat (Entscheid des BGer vom 13. Januar 2017, 9C_562/2016, E. 5.3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe nach der Rechtsprechung u.a. dann, wenn die versicherte Person die Teilfunktion nur auf unübliche Art und Weise selbst vornehmen kann (vgl. Entscheide des BGer 9C_560/2017, E. 4.3, und des Eidg. Versiche- rungsgerichts [heute BGer] vom 30. April 2002, I 784/01, E. 2 mit Hinweis; vgl. auch Rz. 8026 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen BSV, Stand 1. Januar 2018). Eine unübliche Art und Weise der Not- durftverrichtung liegt vor und eine Hilflosigkeit bei dieser Lebensverrichtung ist z.B. gegeben, wenn die versicherte Person die Körperreinigung nicht in genügender Weise selbstständig vornehmen kann (BGer 9C_560/2017, E. 4.3; zum mitunter fehlenden Erfordernis effektiver Dritthilfe bei dieser Lebensverrichtung vgl. zudem Entscheid des BGer vom 6. März 2008, 8C_674/2007, E. 6). 3.3.5 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. Mai 2018 beschreiben die Abklärungspersonen detailliert, welche besondere Technik die Beschwerdeführerin für die Reinigung nach dem Stuhlgang entwickelt hat (act. IIA 134 S. 7 Ziff. 6.5; vgl. E. 3.3.1 hiervor). Es besteht kein Anlass, nicht auf diese Angaben abzustellen (vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 30. Oktober 2018, S. 7 [in den Gerichtsakten]). Gestützt darauf ist er- stellt, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in der Regel nach dem Stuhl- gang selber reinigen kann, situativ aber eine Nachreinigung durch den Ehemann nötig ist. Da jeweils nicht voraussehbar ist, wann diese Hilfestel- lung des Ehemannes erforderlich ist, ist deren Regelmässigkeit im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung gegeben. Die Art der Reinigung durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 14 die Beschwerdeführerin selber erfolgt sodann nicht auf konventionelle Wei- se, sondern durch …. . Diese Technik sich zu reinigen ist offensichtlich unüblich. Die Körperreinigung ist dadurch auch nicht in genügender Weise garantiert, ansonsten die Beschwerdeführerin nicht auf die regelmässige Dritthilfe ihres Ehemannes angewiesen wäre. Nach dem Gesagten sind daher die Regelmässigkeit und die Erheblichkeit der benötigten Hilfe zu bejahen und die Voraussetzungen der Hilflosigkeit sind auch beim Verrichten der Notdurft erfüllt. 3.3.6 An diesem Ergebnis ändern auch die Ausführungen des Ab- klärungsdienstes zur Schadenminderung durch Benutzung eines Klosoma- ten nichts (vgl. Stellungnahme vom 23. August 2018 [act. IIA 141 S. 3]). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe auch schon Klosomaten benutzt, was jedoch jeweils zu Infektionen im Genitalbereich geführt habe, weshalb der Klosomat für sie nicht geeignet sei (Beschwerde S. 8), wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und namentlich auch vom RAD in dessen Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 (in den Gerichtsak- ten) nicht in Abrede gestellt; gestützt auf diese Erfahrungen ist die Verwen- dung des fraglichen Hilfsmittels für die Beschwerdeführerin unzumutbar. Mit Blick auf die Rechtsprechung (BGE 117 V 146) erwähnt die Beschwer- deführerin sodann zu Recht, dass Hilfsmittel bei der Prüfung der Hilfsbe- dürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen nur soweit berücksichtigt werden, als die Invalidenversicherung dafür tatsächlich aufkommt, was bei einem Klosomaten, welcher gemäss Abklärungsdienst von der IV lediglich mitfinanziert würde (vgl. Stellungnahme vom 23. August 2018 [act. IIA 141 S. 3]), nicht der Fall wäre. 3.4 Damit ist die Beschwerdeführerin in mindestens vier von sechs Le- bensverrichtungen hilflos. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV (vgl. E. 2.2.2 hiervor) hat sie somit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittle- rer Hilflosigkeit. Ob auch bei der Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen respektive einem der jeweiligen Teilbereiche eine Hilflosigkeit gegeben ist, kann beim vorliegenden Ergebnis offen bleiben; denn es liegt jedenfalls beim Essen keine solche vor. Dies wird zu Recht auch nicht gel- tend gemacht, somit kommt eine Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilf- losigkeit auch nicht in Frage (vgl. E. 2.2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 15 3.5 Die Beschwerdeführerin führte bereits im Abklärungsbericht Hilflo- senentschädigung vom 31. Juli 2014 (act. II 42 S. 7 Ziff. 6.5) aus, sie könne sich nach dem Stuhlgang nur dank einem "Trick" selber reinigen. Sie wand- te die im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 28. Mai 2018 be- schriebene (unübliche) Technik der Reinigung somit bereits zu diesem Zeitpunkt an, womit auch schon damals von einer Hilflosigkeit in der Le- bensverrichtung Verrichtung der Notdurft – und damit einer mittleren Hilflo- sigkeit – auszugehen ist. In Anwendung von Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV ist die Hilflosenentschädigung auf den Zeitpunkt der vorgesehenen Revision, d.h. per 1. April 2014 (act. II 41, 42 S. 2 Ziff. 6.5), zu erhöhen (vgl. auch in BGE 129 V 433 nicht publi- zierte E. 1 des Eidg. Versicherungsgerichts vom 29. August 2003, I 732/02). 3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. August 2018 (act. IIA 142) ist aufzuheben. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 16 tschädigung ist gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 14. Januar 2019 auf Fr. 4'718.55 (Honorar Fr. 4'250.--, Auslagen Fr. 104.20, MWSt. Fr. 168.35) festzusetzen und durch die Beschwerde- gegnerin zu tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. August 2018 aufgehoben und der Beschwerde- führerin eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. April 2014 zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'718.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, IV/18/629, Seite 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.