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200 2018 627

Bern VerwG · 2019-03-13 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. August 2018

Sachverhalt

A. Die 1954 geborene A.________ meldete sich am 6. April 2018 bei der AHV-Zweigstelle Biel und Umgebung per 1. Januar als Selbständigerwer- bende an, wobei sie als Art der Tätigkeit „Befristete Sachbearbeitung und Organisation in der Administration von Sozialdiensten bei Ausfällen von Mitarbeiterinnen oder Engpässen“ angab (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1). Nach Prüfung der Unterlagen eröffnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB), AHV-Zweigstelle Biel/Bienne und Umgebung, A.________ mit Verfügung vom 16. Mai 2018, dass die angemeldete Tätigkeit als un- selbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten sei und die Arbeitgeber auf dem Verdienst der Versicherten paritätische Beiträge abzurechnen hätten (act. II 2). Mit gleichentags versandten Schreiben teilte sie den Auftragge- bern (Einwohnergemeinden bzw. Sozialdienste B.________ und C.________) die Einschätzung des Beitragsstatuts der Versicherten sowie die sich daraus ergebende Beitragspflicht der Arbeitgeber mit (act. II 3, 4) und stellte ihnen ebenfalls die Verfügung mit Festlegung des Beitragssta- tuts zu. Während die Einwohnergemeinde B.________ dazu keine Stellung nahm, erhob die Einwohnergemeinde C.________, Sozialdienst, zwar kei- ne selbständige Einsprache, lieferte aber – zur Unterstützung von A.________ – mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018 Argumente, dass und warum sie die Auffassung vertrete, die Tätigkeit von A.________ sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten (act. II 5). B. Die von Seiten der Versicherten am 30. Mai 2018 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB), AHV-Zweigstelle Biel und Umgebung, mit Entscheid vom 10. August 2018 ab (act. II 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 3 C. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 7. September 2018 bean- tragt die Versicherte, der Einspracheentscheid vom 10. August 2018 sei aufzuheben und die sozialversicherungsrechtliche Stellung als Selbständi- gerwerbende sei zu anerkennen. Sie arbeite bei den Ämtern auf Mandats- ebene, überprüfe sowie verbessere deren Strukturen und Arbeitsabläufe und coache gleichzeitig die Mitarbeiter/innen. Bei dieser Tätigkeit könne man nicht von einer Unselbständigkeit sprechen. Sie handle absolut unab- hängig und werde nicht damit beauftragt, Pendenzen abzuarbeiten, son- dern um das Personal für eine effizientere Bearbeitung zu schulen. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin trage sie auch ein unterneh- merisches Risiko, indem sie keine Einnahmen habe, wenn sie keine Man- date erhalte oder ein Mandat vorzeitig ende. Zudem trage sie sämtliche Kosten für Verpflegung, Transport, einen Büroraum für administrative Ar- beiten und die Versicherungen. Der Kauf eines Computers sowie der Mar- ketingmittel gelte auch als Investition. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 beantragt die AKB unter Hinweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Biel und Umge- bung vom 31. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. August 2018 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist das Beitragsstatut von A.________ in Bezug auf ihre ab 1. Januar 2018 im Bereich Sachbearbei- tung und Organisation in der Administration von Sozialdiensten ausgeübte Tätigkeit.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 5 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112).

E. 2.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3).

E. 2.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 6 persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).

E. 3 April bis 31. Juli 2018 und das Pensum auf 60% festgelegt, wobei die Beschwerdeführerin für die Einteilung der Arbeitszeit selber verantwortlich war. Das Honorar von Fr. 60.-- pro Stunde zuzüglich MWSt sollte aufgrund einer mehrwertsteuerkonformen Rechnung gemäss Rapport für die monat- lich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 7

E. 3.1 Grundlage der Tätigkeit der Beschwerdeführerin waren – soweit aktenkundig – die als Auftrag bezeichneten Vereinbarungen mit der Ge- meinde C.________, Sozialdienst, vom 16. November 2017 sowie mit der Einwohnergemeinde B.________, Sozialabteilung, vom 15. März 2018 (act. II unter 1).

E. 3.1.1 Die Tätigkeit bei der Gemeinde C.________ beinhaltete die Rück- standsbewirtschaftung in den KES Buchhaltungen und weiteren Bereichen nach Absprache, die Unterstützung des Administrationsteams bei der Überarbeitung und Straffung von diversen Abläufen und der Nutzung der KLIB sowie bei freier Kapazität weitere Aufgabe nach Absprache mit der Leiterin des Sozialdienstes. Der Beginn der Tätigkeit war auf den 15. No- vember 2017 vereinbart und sollte max. 400 Arbeitsstunden umfassen, wobei die Beschwerdeführerin für die Einteilung der Arbeitszeit selber ver- antwortlich war. Das Stundenhonorar betrug Fr. 60.-- und sollte aufgrund monatlich zu erstellenden Arbeitsrapporten ausgerichtet werden. Zudem war die Erstellung eines Schlussberichtes zuhanden der Auftraggeberin vorgesehen.

E. 3.1.2 Inhalt der Tätigkeit für die Einwohnergemeinde B.________ bildete die allgemeine Mitarbeit in der Administration zur Entlastung des Teams und weitere Aufgaben, je nach freier Kapazität sowie Absprache mit der Leiterin des Sozialdienstes; die Dauer der Tätigkeit wurde für den Zeitraum

E. 3.2 Die vertraglichen Vereinbarungen resp. die Rechtsnatur der Ver- tragsverhältnisse sind zwar nicht entscheidend für die Festlegung des Bei- tragstatuts, können jedoch gewisse Hinweise auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit geben (vgl. UELI KIESER, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1259 N. 189). Vorliegend deuten die in den oben erwähnten „Aufträgen“ getroffenen Abmachungen auf eine un- selbständige Erwerbstätigkeit hin: Dass die Vereinbarung ausdrücklich als „Auftrag“ bezeichnet wurde, besagt für sich allein noch nicht, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Die Tätigkeit bei der Gemeinde C.________ stand unter dem Titel „Sachbearbeiterin Administration“ und beinhaltete die unter E. 3.1.1 hiervor aufgeführten Aufgaben. Dabei handelt es durchwegs um Verrichtungen, die typischerweise im Rahmen eines – auch zeitlich befristeten – Arbeitsvertrages und damit in unselbständiger Stellung erledigt werden. Überdies handelte die Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte, nicht in eigenem Namen und haftete nicht gegenüber Dritten (ZAK 1985 S. 315). Gleiches gilt für die Vereinbarung mit der Einwohnergemeinde B.________, bei welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls unter dem Titel „Sachbearbeiterin Adminis- tration“ für die allgemeine Mitarbeit in der Administration zur Entlastung des Teams beschäftigt wurde. Die bei beiden Tätigkeiten vereinbarte selbstver- antwortliche Einteilung der Arbeitszeit spricht nicht ohne weiteres für eine selbständige Tätigkeit, ist doch eine flexible Leistung der Arbeitszeit heute auch bei vielen Anstellungsverhältnissen durchaus üblich. Ferner spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Vereinbarungen jeweils monatlich einen Arbeitsrapport einzureichen hatte und dementspre- chend monatlich – und damit regelmässig – Honorarzahlungen erfolgten, für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (ZAK 1950 S. 159 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – worauf die Beschwerdegeg- nerin zutreffend hinweist – die Infrastruktur ihres „Auftraggebers“ nutzt(e) und dementsprechend keine eigenen Investitionen für benötigte Arbeitsin- strumente zu tätigen hatte. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin ei- genes Personal zu entschädigen. Dass sie für die Erledigung eigener ad- ministrativer Belange einen Computer und eine Drucker besitzt, muss nicht unbedingt mit den erwähnten beruflichen Betätigungen in Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 8 stehen, verfügt doch heute die Mehrheit der Haushalte über solche Geräte zur Erledigung der privat anfallenden Büroarbeiten. So oder anders wäre dies nicht als erhebliche Investition zu werten. Soweit die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, sie trage sämtliche Kosten für Verpflegung und Trans- port selber, lässt sich damit eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht be- gründen, haben doch in aller Regel auch arbeitsvertraglich angestellte Per- sonen für die Kosten für den Arbeitsweg sowie ihre Verpflegung alleine aufzukommen. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als die Eingrenzung der übertragengen Aufgaben im Sinne eines Pflichtenhefts, wie dies regelmäs- sig auch bei Aufträgen im Rahmen liberaler Berufe erfolgt, – entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin – einer Qualifikation ihrer eigenen Arbeit als selbständige Tätigkeit nicht zwingend entgegensteht. Der Auftraggeber definiert den Inhalt des Auftrages, was vergleichbar ist mit den Vorgaben, die die beiden Gemeinden der Beschwerdeführerin vor- liegend als Rahmenbedingungen zur Aufgabenerledigung machen. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin im Sozialdienst bzw. in der Sozialabteilung der erwähnten Gemeinden eine staatliche Aufgabe erfüllte. Wer in seiner Tätigkeit als Teil des Verwaltungsapparates erscheint, gilt in diesem Sinne als in die Ar- beitsorganisation der jeweiligen Amtsstelle eingebunden und hat Teil an der Erfüllung der staatlichen Aufgaben, welche der betreffenden Behörde durch Verfassung und Gesetz aufgetragen sind. Der Aspekt der Einbindung in die Arbeitsorganisation spricht vorliegend für die Qualifikation als Un- selbständigerwerbende (AHI 2001, S. 260 f.). Weiter trägt die Beschwerde- führerin, wie sie in der Ziff. 6.1 der Anmeldung vom 6. April 2018 selbst ausdrücklich bestätigt – kein (erhebliches) unternehmerisches Risiko; dies erschöpft(e) sich letztlich darin, mangels Auftragseingang kein Erwerbsein- kommen generieren zu können. Andere, ausschliesslich durch die wirt- schaftliche Betätigung begründete Verpflichtungen – wie z.B. Mietkosten für ein Büro, Personalkosten, sonstige Betriebskosten (Fahrzeug, Versiche- rungen etc.) – fallen soweit erkennbar nicht an; das von ihr erwähnte Büro befindet sich gemäss Angaben in der Anmeldung in ihren privaten Wohn- räumlichkeiten, ist somit wirtschaftlich nicht ausgegliedert, und es wird auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 9 nicht geltend gemacht, dass eine spezielle Versicherung für die angestreb- te berufliche Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Die Ausführungen der Gemeinde C.________, Sozialdienst, vom 28. Mai 2018 (act. II 5) vermögen eine selbständige Erwerbstätigkeit der Be- schwerdeführerin auch nicht zu plausibilisieren: Dass sich aufgrund der übertragenen Aufgaben, wie sie in der genannten Stellungnahme nochmals aufgezählt werden, sowie aufgrund der selbstverantwortlichen Einteilung der Arbeitszeit nicht die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufdrängt, wurde bereits oben dargelegt. Das Know-How sowie die berufli- chen Erfahrungen und Talente qualifizieren die Beschwerdeführerin zwar in besonderer Weise für die ihr übertragenen Aufgaben; das bedeutet aller- dings nicht, dass die geforderte Arbeitsleistung nur in selbständiger Stel- lung erbracht werden könnte. Schliesslich wird von der Gemeinde selbst darauf hingewiesen, dass die Lösung mit der Integration der Beschwerde- führerin im Betrieb wesentlich nachhaltiger sei als eine Reorganisation durch Externe; auch dies spricht klar für eine unselbständige Erwerbstätig- keit.

E. 3.3 Nach dem Gesagten überwiegen hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Arbeiten die Merkmale für die Annahme einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin demensprechend qualifi- zierte und die „Auftraggeber“ darauf hingewiesen hat, dass sie für die aus- gerichteten Entgelte paritätische Beiträge abzurechnen haben. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Einwohnergemeinde C.________, Schönbergstrasse 1, Postfach 18, 3654 Gunten

- Einwohnergemeinde B.________, Stadtplatz 46, 3270 B.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. August 2018 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist das Beitragsstatut von A.________ in Bezug auf ihre ab 1. Januar 2018 im Bereich Sachbearbei- tung und Organisation in der Administration von Sozialdiensten ausgeübte Tätigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 5 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 2.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 6 persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172).
  4. 3.1 Grundlage der Tätigkeit der Beschwerdeführerin waren – soweit aktenkundig – die als Auftrag bezeichneten Vereinbarungen mit der Ge- meinde C.________, Sozialdienst, vom 16. November 2017 sowie mit der Einwohnergemeinde B.________, Sozialabteilung, vom 15. März 2018 (act. II unter 1). 3.1.1 Die Tätigkeit bei der Gemeinde C.________ beinhaltete die Rück- standsbewirtschaftung in den KES Buchhaltungen und weiteren Bereichen nach Absprache, die Unterstützung des Administrationsteams bei der Überarbeitung und Straffung von diversen Abläufen und der Nutzung der KLIB sowie bei freier Kapazität weitere Aufgabe nach Absprache mit der Leiterin des Sozialdienstes. Der Beginn der Tätigkeit war auf den 15. No- vember 2017 vereinbart und sollte max. 400 Arbeitsstunden umfassen, wobei die Beschwerdeführerin für die Einteilung der Arbeitszeit selber ver- antwortlich war. Das Stundenhonorar betrug Fr. 60.-- und sollte aufgrund monatlich zu erstellenden Arbeitsrapporten ausgerichtet werden. Zudem war die Erstellung eines Schlussberichtes zuhanden der Auftraggeberin vorgesehen. 3.1.2 Inhalt der Tätigkeit für die Einwohnergemeinde B.________ bildete die allgemeine Mitarbeit in der Administration zur Entlastung des Teams und weitere Aufgaben, je nach freier Kapazität sowie Absprache mit der Leiterin des Sozialdienstes; die Dauer der Tätigkeit wurde für den Zeitraum
  5. April bis 31. Juli 2018 und das Pensum auf 60% festgelegt, wobei die Beschwerdeführerin für die Einteilung der Arbeitszeit selber verantwortlich war. Das Honorar von Fr. 60.-- pro Stunde zuzüglich MWSt sollte aufgrund einer mehrwertsteuerkonformen Rechnung gemäss Rapport für die monat- lich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 7 3.2 Die vertraglichen Vereinbarungen resp. die Rechtsnatur der Ver- tragsverhältnisse sind zwar nicht entscheidend für die Festlegung des Bei- tragstatuts, können jedoch gewisse Hinweise auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit geben (vgl. UELI KIESER, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1259 N. 189). Vorliegend deuten die in den oben erwähnten „Aufträgen“ getroffenen Abmachungen auf eine un- selbständige Erwerbstätigkeit hin: Dass die Vereinbarung ausdrücklich als „Auftrag“ bezeichnet wurde, besagt für sich allein noch nicht, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Die Tätigkeit bei der Gemeinde C.________ stand unter dem Titel „Sachbearbeiterin Administration“ und beinhaltete die unter E. 3.1.1 hiervor aufgeführten Aufgaben. Dabei handelt es durchwegs um Verrichtungen, die typischerweise im Rahmen eines – auch zeitlich befristeten – Arbeitsvertrages und damit in unselbständiger Stellung erledigt werden. Überdies handelte die Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte, nicht in eigenem Namen und haftete nicht gegenüber Dritten (ZAK 1985 S. 315). Gleiches gilt für die Vereinbarung mit der Einwohnergemeinde B.________, bei welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls unter dem Titel „Sachbearbeiterin Adminis- tration“ für die allgemeine Mitarbeit in der Administration zur Entlastung des Teams beschäftigt wurde. Die bei beiden Tätigkeiten vereinbarte selbstver- antwortliche Einteilung der Arbeitszeit spricht nicht ohne weiteres für eine selbständige Tätigkeit, ist doch eine flexible Leistung der Arbeitszeit heute auch bei vielen Anstellungsverhältnissen durchaus üblich. Ferner spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Vereinbarungen jeweils monatlich einen Arbeitsrapport einzureichen hatte und dementspre- chend monatlich – und damit regelmässig – Honorarzahlungen erfolgten, für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (ZAK 1950 S. 159 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – worauf die Beschwerdegeg- nerin zutreffend hinweist – die Infrastruktur ihres „Auftraggebers“ nutzt(e) und dementsprechend keine eigenen Investitionen für benötigte Arbeitsin- strumente zu tätigen hatte. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin ei- genes Personal zu entschädigen. Dass sie für die Erledigung eigener ad- ministrativer Belange einen Computer und eine Drucker besitzt, muss nicht unbedingt mit den erwähnten beruflichen Betätigungen in Zusammenhang Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 8 stehen, verfügt doch heute die Mehrheit der Haushalte über solche Geräte zur Erledigung der privat anfallenden Büroarbeiten. So oder anders wäre dies nicht als erhebliche Investition zu werten. Soweit die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, sie trage sämtliche Kosten für Verpflegung und Trans- port selber, lässt sich damit eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht be- gründen, haben doch in aller Regel auch arbeitsvertraglich angestellte Per- sonen für die Kosten für den Arbeitsweg sowie ihre Verpflegung alleine aufzukommen. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als die Eingrenzung der übertragengen Aufgaben im Sinne eines Pflichtenhefts, wie dies regelmäs- sig auch bei Aufträgen im Rahmen liberaler Berufe erfolgt, – entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin – einer Qualifikation ihrer eigenen Arbeit als selbständige Tätigkeit nicht zwingend entgegensteht. Der Auftraggeber definiert den Inhalt des Auftrages, was vergleichbar ist mit den Vorgaben, die die beiden Gemeinden der Beschwerdeführerin vor- liegend als Rahmenbedingungen zur Aufgabenerledigung machen. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin im Sozialdienst bzw. in der Sozialabteilung der erwähnten Gemeinden eine staatliche Aufgabe erfüllte. Wer in seiner Tätigkeit als Teil des Verwaltungsapparates erscheint, gilt in diesem Sinne als in die Ar- beitsorganisation der jeweiligen Amtsstelle eingebunden und hat Teil an der Erfüllung der staatlichen Aufgaben, welche der betreffenden Behörde durch Verfassung und Gesetz aufgetragen sind. Der Aspekt der Einbindung in die Arbeitsorganisation spricht vorliegend für die Qualifikation als Un- selbständigerwerbende (AHI 2001, S. 260 f.). Weiter trägt die Beschwerde- führerin, wie sie in der Ziff. 6.1 der Anmeldung vom 6. April 2018 selbst ausdrücklich bestätigt – kein (erhebliches) unternehmerisches Risiko; dies erschöpft(e) sich letztlich darin, mangels Auftragseingang kein Erwerbsein- kommen generieren zu können. Andere, ausschliesslich durch die wirt- schaftliche Betätigung begründete Verpflichtungen – wie z.B. Mietkosten für ein Büro, Personalkosten, sonstige Betriebskosten (Fahrzeug, Versiche- rungen etc.) – fallen soweit erkennbar nicht an; das von ihr erwähnte Büro befindet sich gemäss Angaben in der Anmeldung in ihren privaten Wohn- räumlichkeiten, ist somit wirtschaftlich nicht ausgegliedert, und es wird auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 9 nicht geltend gemacht, dass eine spezielle Versicherung für die angestreb- te berufliche Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Die Ausführungen der Gemeinde C.________, Sozialdienst, vom 28. Mai 2018 (act. II 5) vermögen eine selbständige Erwerbstätigkeit der Be- schwerdeführerin auch nicht zu plausibilisieren: Dass sich aufgrund der übertragenen Aufgaben, wie sie in der genannten Stellungnahme nochmals aufgezählt werden, sowie aufgrund der selbstverantwortlichen Einteilung der Arbeitszeit nicht die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufdrängt, wurde bereits oben dargelegt. Das Know-How sowie die berufli- chen Erfahrungen und Talente qualifizieren die Beschwerdeführerin zwar in besonderer Weise für die ihr übertragenen Aufgaben; das bedeutet aller- dings nicht, dass die geforderte Arbeitsleistung nur in selbständiger Stel- lung erbracht werden könnte. Schliesslich wird von der Gemeinde selbst darauf hingewiesen, dass die Lösung mit der Integration der Beschwerde- führerin im Betrieb wesentlich nachhaltiger sei als eine Reorganisation durch Externe; auch dies spricht klar für eine unselbständige Erwerbstätig- keit. 3.3 Nach dem Gesagten überwiegen hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Arbeiten die Merkmale für die Annahme einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin demensprechend qualifi- zierte und die „Auftraggeber“ darauf hingewiesen hat, dass sie für die aus- gerichteten Entgelte paritätische Beiträge abzurechnen haben. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen.
  6. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen.
  9. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Einwohnergemeinde C.________, Schönbergstrasse 1, Postfach 18, 3654 Gunten - Einwohnergemeinde B.________, Stadtplatz 46, 3270 B.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 627 AHV KNB/BRM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2019 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. August 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ meldete sich am 6. April 2018 bei der AHV-Zweigstelle Biel und Umgebung per 1. Januar als Selbständigerwer- bende an, wobei sie als Art der Tätigkeit „Befristete Sachbearbeitung und Organisation in der Administration von Sozialdiensten bei Ausfällen von Mitarbeiterinnen oder Engpässen“ angab (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1). Nach Prüfung der Unterlagen eröffnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB), AHV-Zweigstelle Biel/Bienne und Umgebung, A.________ mit Verfügung vom 16. Mai 2018, dass die angemeldete Tätigkeit als un- selbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten sei und die Arbeitgeber auf dem Verdienst der Versicherten paritätische Beiträge abzurechnen hätten (act. II 2). Mit gleichentags versandten Schreiben teilte sie den Auftragge- bern (Einwohnergemeinden bzw. Sozialdienste B.________ und C.________) die Einschätzung des Beitragsstatuts der Versicherten sowie die sich daraus ergebende Beitragspflicht der Arbeitgeber mit (act. II 3, 4) und stellte ihnen ebenfalls die Verfügung mit Festlegung des Beitragssta- tuts zu. Während die Einwohnergemeinde B.________ dazu keine Stellung nahm, erhob die Einwohnergemeinde C.________, Sozialdienst, zwar kei- ne selbständige Einsprache, lieferte aber – zur Unterstützung von A.________ – mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018 Argumente, dass und warum sie die Auffassung vertrete, die Tätigkeit von A.________ sei als selbständige Erwerbstätigkeit zu betrachten (act. II 5). B. Die von Seiten der Versicherten am 30. Mai 2018 erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB), AHV-Zweigstelle Biel und Umgebung, mit Entscheid vom 10. August 2018 ab (act. II 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 3 C. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 7. September 2018 bean- tragt die Versicherte, der Einspracheentscheid vom 10. August 2018 sei aufzuheben und die sozialversicherungsrechtliche Stellung als Selbständi- gerwerbende sei zu anerkennen. Sie arbeite bei den Ämtern auf Mandats- ebene, überprüfe sowie verbessere deren Strukturen und Arbeitsabläufe und coache gleichzeitig die Mitarbeiter/innen. Bei dieser Tätigkeit könne man nicht von einer Unselbständigkeit sprechen. Sie handle absolut unab- hängig und werde nicht damit beauftragt, Pendenzen abzuarbeiten, son- dern um das Personal für eine effizientere Bearbeitung zu schulen. Entge- gen der Auffassung der Beschwerdegegnerin trage sie auch ein unterneh- merisches Risiko, indem sie keine Einnahmen habe, wenn sie keine Man- date erhalte oder ein Mandat vorzeitig ende. Zudem trage sie sämtliche Kosten für Verpflegung, Transport, einen Büroraum für administrative Ar- beiten und die Versicherungen. Der Kauf eines Computers sowie der Mar- ketingmittel gelte auch als Investition. In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 beantragt die AKB unter Hinweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Biel und Umge- bung vom 31. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. August 2018 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist das Beitragsstatut von A.________ in Bezug auf ihre ab 1. Januar 2018 im Bereich Sachbearbei- tung und Organisation in der Administration von Sozialdiensten ausgeübte Tätigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 5 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 144 V 111 E. 4.2 S. 112). 2.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 2.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 6 persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3. 3.1 Grundlage der Tätigkeit der Beschwerdeführerin waren – soweit aktenkundig – die als Auftrag bezeichneten Vereinbarungen mit der Ge- meinde C.________, Sozialdienst, vom 16. November 2017 sowie mit der Einwohnergemeinde B.________, Sozialabteilung, vom 15. März 2018 (act. II unter 1). 3.1.1 Die Tätigkeit bei der Gemeinde C.________ beinhaltete die Rück- standsbewirtschaftung in den KES Buchhaltungen und weiteren Bereichen nach Absprache, die Unterstützung des Administrationsteams bei der Überarbeitung und Straffung von diversen Abläufen und der Nutzung der KLIB sowie bei freier Kapazität weitere Aufgabe nach Absprache mit der Leiterin des Sozialdienstes. Der Beginn der Tätigkeit war auf den 15. No- vember 2017 vereinbart und sollte max. 400 Arbeitsstunden umfassen, wobei die Beschwerdeführerin für die Einteilung der Arbeitszeit selber ver- antwortlich war. Das Stundenhonorar betrug Fr. 60.-- und sollte aufgrund monatlich zu erstellenden Arbeitsrapporten ausgerichtet werden. Zudem war die Erstellung eines Schlussberichtes zuhanden der Auftraggeberin vorgesehen. 3.1.2 Inhalt der Tätigkeit für die Einwohnergemeinde B.________ bildete die allgemeine Mitarbeit in der Administration zur Entlastung des Teams und weitere Aufgaben, je nach freier Kapazität sowie Absprache mit der Leiterin des Sozialdienstes; die Dauer der Tätigkeit wurde für den Zeitraum

3. April bis 31. Juli 2018 und das Pensum auf 60% festgelegt, wobei die Beschwerdeführerin für die Einteilung der Arbeitszeit selber verantwortlich war. Das Honorar von Fr. 60.-- pro Stunde zuzüglich MWSt sollte aufgrund einer mehrwertsteuerkonformen Rechnung gemäss Rapport für die monat- lich geleisteten Arbeitsstunden bezahlt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 7 3.2 Die vertraglichen Vereinbarungen resp. die Rechtsnatur der Ver- tragsverhältnisse sind zwar nicht entscheidend für die Festlegung des Bei- tragstatuts, können jedoch gewisse Hinweise auf die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit geben (vgl. UELI KIESER, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1259 N. 189). Vorliegend deuten die in den oben erwähnten „Aufträgen“ getroffenen Abmachungen auf eine un- selbständige Erwerbstätigkeit hin: Dass die Vereinbarung ausdrücklich als „Auftrag“ bezeichnet wurde, besagt für sich allein noch nicht, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt. Die Tätigkeit bei der Gemeinde C.________ stand unter dem Titel „Sachbearbeiterin Administration“ und beinhaltete die unter E. 3.1.1 hiervor aufgeführten Aufgaben. Dabei handelt es durchwegs um Verrichtungen, die typischerweise im Rahmen eines – auch zeitlich befristeten – Arbeitsvertrages und damit in unselbständiger Stellung erledigt werden. Überdies handelte die Beschwerdeführerin, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte, nicht in eigenem Namen und haftete nicht gegenüber Dritten (ZAK 1985 S. 315). Gleiches gilt für die Vereinbarung mit der Einwohnergemeinde B.________, bei welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls unter dem Titel „Sachbearbeiterin Adminis- tration“ für die allgemeine Mitarbeit in der Administration zur Entlastung des Teams beschäftigt wurde. Die bei beiden Tätigkeiten vereinbarte selbstver- antwortliche Einteilung der Arbeitszeit spricht nicht ohne weiteres für eine selbständige Tätigkeit, ist doch eine flexible Leistung der Arbeitszeit heute auch bei vielen Anstellungsverhältnissen durchaus üblich. Ferner spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Vereinbarungen jeweils monatlich einen Arbeitsrapport einzureichen hatte und dementspre- chend monatlich – und damit regelmässig – Honorarzahlungen erfolgten, für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (ZAK 1950 S. 159 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin – worauf die Beschwerdegeg- nerin zutreffend hinweist – die Infrastruktur ihres „Auftraggebers“ nutzt(e) und dementsprechend keine eigenen Investitionen für benötigte Arbeitsin- strumente zu tätigen hatte. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin ei- genes Personal zu entschädigen. Dass sie für die Erledigung eigener ad- ministrativer Belange einen Computer und eine Drucker besitzt, muss nicht unbedingt mit den erwähnten beruflichen Betätigungen in Zusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 8 stehen, verfügt doch heute die Mehrheit der Haushalte über solche Geräte zur Erledigung der privat anfallenden Büroarbeiten. So oder anders wäre dies nicht als erhebliche Investition zu werten. Soweit die Beschwerdefüh- rerin geltend macht, sie trage sämtliche Kosten für Verpflegung und Trans- port selber, lässt sich damit eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht be- gründen, haben doch in aller Regel auch arbeitsvertraglich angestellte Per- sonen für die Kosten für den Arbeitsweg sowie ihre Verpflegung alleine aufzukommen. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als die Eingrenzung der übertragengen Aufgaben im Sinne eines Pflichtenhefts, wie dies regelmäs- sig auch bei Aufträgen im Rahmen liberaler Berufe erfolgt, – entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdegegnerin – einer Qualifikation ihrer eigenen Arbeit als selbständige Tätigkeit nicht zwingend entgegensteht. Der Auftraggeber definiert den Inhalt des Auftrages, was vergleichbar ist mit den Vorgaben, die die beiden Gemeinden der Beschwerdeführerin vor- liegend als Rahmenbedingungen zur Aufgabenerledigung machen. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin im Sozialdienst bzw. in der Sozialabteilung der erwähnten Gemeinden eine staatliche Aufgabe erfüllte. Wer in seiner Tätigkeit als Teil des Verwaltungsapparates erscheint, gilt in diesem Sinne als in die Ar- beitsorganisation der jeweiligen Amtsstelle eingebunden und hat Teil an der Erfüllung der staatlichen Aufgaben, welche der betreffenden Behörde durch Verfassung und Gesetz aufgetragen sind. Der Aspekt der Einbindung in die Arbeitsorganisation spricht vorliegend für die Qualifikation als Un- selbständigerwerbende (AHI 2001, S. 260 f.). Weiter trägt die Beschwerde- führerin, wie sie in der Ziff. 6.1 der Anmeldung vom 6. April 2018 selbst ausdrücklich bestätigt – kein (erhebliches) unternehmerisches Risiko; dies erschöpft(e) sich letztlich darin, mangels Auftragseingang kein Erwerbsein- kommen generieren zu können. Andere, ausschliesslich durch die wirt- schaftliche Betätigung begründete Verpflichtungen – wie z.B. Mietkosten für ein Büro, Personalkosten, sonstige Betriebskosten (Fahrzeug, Versiche- rungen etc.) – fallen soweit erkennbar nicht an; das von ihr erwähnte Büro befindet sich gemäss Angaben in der Anmeldung in ihren privaten Wohn- räumlichkeiten, ist somit wirtschaftlich nicht ausgegliedert, und es wird auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 9 nicht geltend gemacht, dass eine spezielle Versicherung für die angestreb- te berufliche Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Die Ausführungen der Gemeinde C.________, Sozialdienst, vom 28. Mai 2018 (act. II 5) vermögen eine selbständige Erwerbstätigkeit der Be- schwerdeführerin auch nicht zu plausibilisieren: Dass sich aufgrund der übertragenen Aufgaben, wie sie in der genannten Stellungnahme nochmals aufgezählt werden, sowie aufgrund der selbstverantwortlichen Einteilung der Arbeitszeit nicht die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufdrängt, wurde bereits oben dargelegt. Das Know-How sowie die berufli- chen Erfahrungen und Talente qualifizieren die Beschwerdeführerin zwar in besonderer Weise für die ihr übertragenen Aufgaben; das bedeutet aller- dings nicht, dass die geforderte Arbeitsleistung nur in selbständiger Stel- lung erbracht werden könnte. Schliesslich wird von der Gemeinde selbst darauf hingewiesen, dass die Lösung mit der Integration der Beschwerde- führerin im Betrieb wesentlich nachhaltiger sei als eine Reorganisation durch Externe; auch dies spricht klar für eine unselbständige Erwerbstätig- keit. 3.3 Nach dem Gesagten überwiegen hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Arbeiten die Merkmale für die Annahme einer un- selbständigen Erwerbstätigkeit. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin demensprechend qualifi- zierte und die „Auftraggeber“ darauf hingewiesen hat, dass sie für die aus- gerichteten Entgelte paritätische Beiträge abzurechnen haben. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2019, AHV/18/627, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei- entschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Einwohnergemeinde C.________, Schönbergstrasse 1, Postfach 18, 3654 Gunten

- Einwohnergemeinde B.________, Stadtplatz 46, 3270 B.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.