Verfügung vom 26. Juli 2018
Sachverhalt
A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Mai 2017 unter Hinweis auf verschiedene seit einem Skiunfall im Januar 2016 bestehende Beschwerden bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte Ab- klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; namentlich holte sie die Akten der C.________ (act. II 13.1-13.42) und der zuständigen Kran- kentaggeldversicherung des Versicherten ein (act. II 22.1-22.4). Gestützt auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre Gutachten der D.________ (ME- DAS), vom 10. April 2018 (act. II 38.1) lehnte sie das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 39; 42; 47) sowie dies- bezüglicher Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 49 S. 2 f.) mit Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. II 50) mangels inva- lidisierenden Gesundheitsschadens ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 6. September 2018 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Die Verfügung vom 26. Juli 2018 sei aufzuheben. 2. Die IV habe den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach Eta- blierung einer adäquaten Therapie der Depression neu zu prüfen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Sep- tember 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 4 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Grundvoraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist das Vorlie- gen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei und nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem diagnostiziert worden ist (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3 S. 398). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 5 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 18. Juni 2016 (act. II 22.2 S. 14 ff.) stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, im Wesentlichen die Diagnosen Sta- tus nach Commotio cerebri vom 21. Januar 2016, chronisches cerviko- cephales Schmerzsyndrom und Status nach depressiven Episoden. Der Beschwerdeführer leide nun seit drei Jahren an zunehmenden Beschwer- den, die ihn in die ärztliche Abklärung führten. Es sei eine Kombination zwischen Kopfschmerzen, vegetativen Symptomen und Konzentrations- störungen, die man körperlich nicht auf ein einzelnes Trauma oder eine einzelne Erkrankung zurückführen könne. Der Beschwerdeführer zeige viele kleine Auffälligkeiten, die aber nicht in ein klares somatisches Syn- drom passten. Die Vorgeschichte zeige, dass ähnliche Störungen bereits vor Jahrzehnten zumindest phasenweise beklagt worden seien. Zusammen mit der Vorgeschichte von depressiven Episoden liege als erste Differenti- aldiagnose eine somatoforme Störung im Sinne einer larvierten depressi- ven Entwicklung vor. Ungeachtet der weiteren Abklärungsergebnisse wer- de eine psychologische Betreuung und Behandlung empfohlen. Anderer- seits handle es sich um einen 55-jährigen Selbstständigerwerbenden, der aufgrund seiner Erkrankung eventuell seine Erwerbstätigkeit drastisch re- duzieren, umstellen oder gar aufheben möchte bzw. müsse. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, in einem späteren Schritt die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 6 3.1.2 Im Bericht vom 28. Juli 2017 (act. II 22.2 S. 1 ff.) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Skisturz am 21.1.16 mit Kommotio cerebri
- Chronisches zephalo-zerviko-thorakales Syndrom mit/bei • Status nach unklaren Kopfbeschwerden im Jahre 1992 • Zustand nach Autounfall am 5.11.12 • Status nach HWS-Distorsion am 21.1.16 und ventraler Höhenminderung des 2. BWKs (MRI vom 19.5.16) • Zuständen der Erschöpfung und Konzentrationsstörung • Degenerativen foraminalen Einengungen C 4/5 beidseits, C 5/6, links mehr als rechts, und weniger C 6/7 (mit Zyste im Foramen intervertebrale links, MRI vom 19.5.16) Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Januar 2016 bei einer vollschichti- gen Präsenzzeit lediglich zu 50 % leistungsfähig. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er seit dem Unfall Mühe, sich zu konzentrieren. Er könne nur etwa vier Stunden pro Tag normal arbeiten, wobei er sich nach 15 bis 30 Minuten Arbeiten ausruhen müsse. 3.1.3 Aus dem Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 18. August 2017 (act. II 30 S. 4 ff.) geht hervor, dass aus somatischer und rheumatologischer Sicht bei fehlenden Befunden und Funktionseinschränkungen keine 50%ige Arbeits- unfähigkeit begründet werden könne. Die neuropsychologische Testung habe ebenfalls keine Hinweise für neurokognitive Funktionseinschränkun- gen ergeben, so dass die angegebenen Symptome nicht im Zusammen- hang mit einem allfällig erlittenen HWS-Stauchungstrauma zu sehen seien. Aus somatischer Sicht könne weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. 3.1.4 Im Rahmen der „psychiatrischen Zweitmeinung“ vom 20. September 2017 (act. II 30 S. 9 ff.) zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers diagnostizierte Dr. med. H.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leicht- bis mittel- gradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1) bzw. differentialdiagnostisch eine larvierte Depression (ICD-10 F32.8) und eine sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8; S. 18). Die hausärztliche Beurteilung (vgl. E. 3.1.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 7 hiervor) der Leistungsfähigkeit von circa 50 % bei einem 100 %-Pensum sei aus psychiatrischer Sicht vor allem aufgrund der Antriebsstörung und der deprimierten Stimmung zurzeit nachvollziehbar. Mit hoher Wahrschein- lichkeit werde unter fachärztlicher psychiatrischer Behandlung innerhalb von circa 3 Monaten wieder eine normale Leistungsfähigkeit erreicht (S. 19). 3.1.5 Im Bericht vom 9. März 2018 (act. II 47 S. 7 ff.) diagnostizierten die Dres. med. I.________, Arzt (Überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland; vgl. www.medregom.admin.ch), und J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Depression, leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.1), sowie einen Verdacht auf eine sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8; S. 7). Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, mit einem 50 %-Pensum weiterzuarbeiten; eine Steigerung sei mit grossen Ängsten verbunden. Die aktuell ausgeübte 50 %-Tätigkeit sei aus psychia- trischer Sicht zumutbar (S. 8 f.). 3.1.6 Dem MEDAS-Gutachten vom 10. April 2018 (act. II 38.1) sind fol- gende Diagnosen zu entnehmen (S. 16): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Psychologische Faktoren bei Status nach Skiunfall (ICD-10 F54)
- Somatoformer Beschwerdekomplex (ICD-10 F45.9) bei Zustand nach Skisturz mit Commotio cerebri (ICD-10 S06.0) und Zu- stand nach HWS-Distorsion 2012 (ICD-10 S13.4) 2. Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) 3. Arachnoidalzyste links-temporal ohne klinisches Korrelat, MRI- Zufallsbefund (ICD-10 R90.8) Aus psychiatrischer Sicht hätten keine psychopathologischen Befunde er- hoben werden können. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden liessen sich durch die somatischen Befunde nicht begründen, sodass von einer psychischen Überlagerung auszugehen sei. Es bestünden keine Hin- weise auf vorbestehende psychosoziale Belastungsfaktoren. Der Be- schwerdeführer habe vor drei Monaten auf Druck der Taggeldversicherung eine psychiatrische Behandlung aufgenommen, wobei eine antidepressive Therapie nie durchgeführt worden sei. Weiter habe er zwar seine sportli- chen Aktivitäten sowie sein Arbeitspensum reduziert, pflege aber nach wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 8 vor einen aktiven Tagesablauf. Die Beziehung zur Ehefrau sei gut und er pflege regelmässige Kontakte mit Kollegen. Der Beschwerdeführer sei im Alltag also nicht durch ausgeprägte Beschwerden beeinträchtigt, weshalb eine somatoforme Störung nicht diagnostiziert werden könne. Aus psychia- trischer Sicht könne die Diagnose „psychologische Faktoren bei Status nach Skiunfall“ gestellt werden. Jedoch sei es nicht begründbar, wieso sich der Beschwerdeführer durch die geklagten Beschwerden, die nicht objekti- viert werden könnten, derart eingeschränkt fühle. Im Rahmen der Untersu- chung sei weiter aufgefallen, dass der Beschwerdeführer sich in sehr gu- tem Licht geschildert habe, überall der Beste, sehr begabt und sehr erfolg- reich gewesen sein solle, weshalb narzisstische Persönlichkeitszüge zu diagnostizieren seien. Dies könne möglicherweise mit ein Grund dafür sein, dass er sich durch seine Beschwerden mehr beeinträchtigt fühle, als es den objektivierbaren Befunden entspreche (S. 9). Der Beschwerdeführer sei im Alltag und im Umgang mit seinen Beschwerden nicht durch eine psychische Störung beeinträchtigt. In der bisherigen sowie in einer ange- passten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, wobei keine Hinweise dafür bestünden, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen wäre (S. 10). Aus neurologischer Sicht seien die frühere klinisch-neurologische und bild- gebende Diagnostik ohne wesentliche Befunde geblieben. Ebenso sei die von Dr. med. E.________ empfohlene ergänzende Ausschlussdiagnostik zur Kognition (vgl. E. 3.1.1) erfolgt und habe unauffällige Befunde ergeben. Die bildgebend festgestellte Arachnoidalzyste temporal links bleibe ohne wesentliche Ausfälle. Der aktuelle neurologische Status falle in objektiver Hinsicht ebenfalls regelrecht aus. Die zum Schluss der Untersuchung auf- fälligen Zeigeversuche seien als Verdeutlichungstendenz zu interpretieren. Relevante kognitive Defizite bestünden nicht. Als einziger wesentlicher pa- thologischer Befund sei die fachfremde völlig arrhythmische Herzaktion im Sinne eines Vorhofflimmerns zu erwähnen. Auf dem neurologischen Gebiet bestehe gesamthaft keine die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkende Erkrankung (S. 15). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, sowohl bei der psychiatrischen wie auch bei der neurologischen Untersuchung hätten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 9 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kön- nen. Aus bidisziplinärer neurologisch-psychiatrischer Sicht sei der Be- schwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wie auch für eine andere, ähnlich gelagerte Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Berufliche oder medizinische Massnahmen würden nicht vorgeschlagen (S. 16). 3.1.7 Im Bericht des Spitals K.________ vom 5. Juni 2018 (act. II 47 S. 4 ff.) wurden unter anderem die Diagnosen „Exzessive Tagesschläfrig- keit F51“ und „Schweres zentrales Schlafapnoe-Syndrom […] G47.30“ ge- stellt. Therapeutisch sei dem Beschwerdeführer eine Korrektur der schlaf- gebundenen Atemstörung mit einer CPAP-Therapie empfohlen worden. Eine kardiale Kontraindikation bestehe dabei nicht. Eine attestierte Ein- schränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sowie der Fahreignung lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. 3.1.8 In der Stellungnahme vom 23. Juli 2018 (act. II 49) führte die RAD- Ärztin med. pract. L.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, weder das im April 2018 neu diagnostizierte (vgl. E. 3.1.7 hiervor), gut behandelbare Schlafapnoesyndrom als Ursache für die beklagte Tagesmüdigkeit noch die Dauerantikoagulation bei dem erneut im November 2017 aufgetretenen Vorhofflimmern (Erstdiagnose: März 2011; vgl. auch act. II 47 S. 10 f.) noch die medikamentöse Behandlung der arteriellen Hypertonie (Erstdiagnose: November 2017) würden zu einer langandauernden Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit führen. Diesbezüglich seien keine weitergehende kardiologische respektive pneumologische Abklärungen erforderlich. Auf den psychiatrischen Bericht vom 9. März 2018 der Dres. med. I.________ und J.________ könne nicht abgestellt werden. Insgesamt lägen somit keine neuen medizinischen Fak- ten vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers begründen würden. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 10 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 10. April 2018 (act. II 38.1) wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und die beteiligten Experten haben den Beschwerdeführer in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden untersucht. Gestützt darauf haben sie die medizinischen Zu- sammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet. Die beschwerdeweise vorgebrachte Kritik am MEDAS- Gutachten, insbesondere unter Bezugnahme auf die divergierenden Ein- schätzungen der behandelnden Ärzte, vermag keine konkreten Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Expertise zu wecken, zumal keine wesentlichen neuen Aspekte vorgebracht werden, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2017 IV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 11 Nr. 49 S. 148 E. 5.5 und 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Das MEDAS- Gutachten erfüllt demnach die Anforderung der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) an den Beweiswert eines Gutachtens. 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die abweichende Einschätzung von Dr. med. H.________ (vgl. E. 3.1.4 hiervor) die Vollstän- digkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens beanstandet (Beschwerde, S. 3 f.), kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Be- schwerdeantwort (S. 2 ff.) verwiesen werden, wonach eine psychische Störung gestützt auf die objektiven Befunde und die Angaben zum Tages- ablauf nachvollziehbar begründet verneint worden sei. Dabei ist darauf hin- zuweisen, dass sich der psychiatrische Teilgutachter bei seiner Beurteilung entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 3) nicht alleine von den anamnestischen Angaben zum Tagesablauf hat leiten lassen, sondern seine Einschätzungen aufgrund einer umfassenden psych- iatrischen Untersuchung und insbesondere unter Berücksichtigung des fachärztlich festgestellten Psychostatus sowie einer differenzierten Würdi- gung der medizinischen Akten erfolgten. Ebenso setzte sich der psychiatri- sche Teilgutachter mit dem Bericht von Dr. med. H.________ vom 20. Sep- tember 2017 auseinander (vgl. act. II 38.1 S. 10). Überdies begründete Dr. med. H.________ in ihrem vertrauensärztlichen Bericht (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 14. November 2018, 9C_580/2018, E. 4.1, und vom 14. Februar 2018, 8C_682/2017, E. 5, je mit Hinweisen) die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht anhand der mass-geblichen Stan- dardindikatoren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor), weshalb der Bericht auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlass dafür gibt, vom MEDAS-Gutachten abzuweichen. 3.4.2 Ferner ergeben sich auch aus den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dres. med. I.________ und J.________ (vgl. E. 3.1.5 hiervor und Beschwerdebeilage [act. I] 3) keine Anhaltspunkte, die Zweifel am MEDAS-Gutachten zu begründen vermöchten. Ihre Angaben zum Gesundheitszustand respektive zur Zumutbarkeit basierten im We- sentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Jedoch ist für die Begründung einer Erwerbsunfähigkeit das subjektive Empfinden der versicherten Person nicht massgeblich (Entscheide des BGer vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 12
2. August 2018, 8C_94/2018, E. 5.1.1, und vom
18. Juli 2016, 8C_303/2016, E. 6.1; BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295). Die behandelnden Ärzte orientierten sich zudem an einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmo- dell (vgl. act. I 3), welches aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgeblich ist (Entscheid des BGer vom 13. Februar 2019, 9C_813/2018, E. 4.3.1; BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Schliesslich ist auch der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Vor die- sem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der nach der angefoch- tenen Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. II 50) datierende Bericht vom
30. August 2018 (act. I 3) vorliegend überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411, 134 V 392 E. 6 S. 397, 130 V 445 E. 1.2 S. 446). 3.4.3 Betreffend den nicht neurologischen somatischen Gesundheitszu- stand legte die RAD-Ärztin med. pract. L.________ gestützt auf die medizi- nischen Akten (vgl. act. II 47 S. 4 ff. und 10 f.) schliesslich nachvollziehbar begründet dar, dass in kardiologischer und pneumologischer Hinsicht nicht von einem Gesundheitsschaden auszugehend ist, der eine langandauern- de Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit nach sich ziehen würde (vgl. act. II 49 S. 3). Aus den medizinischen Akten ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise, welche der RAD-ärztlichen Schlussfolgerun- gen entgegenstehen oder für eine aus somatischen Gründen verminderte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sprechen würden. Vielmehr hielt etwa Dr. med. G.________ in der allgemeininternistisch-rheumatologischen Be- urteilung vom 18. August 2017 (act. II 30 S. 7) – mit dem RAD überein- stimmend – fest, dass bei fehlenden Befunden und Funktionseinschrän- kungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Veran- lassung für weitere medizinische Abklärungen ersichtlich (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 13 4. Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 144 V 427 E. 3.2 S. 429) keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens mit Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. II 50) zu Recht ver- neint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 26. Juli 2018 sei aufzuheben.
- Die IV habe den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach Eta- blierung einer adäquaten Therapie der Depression neu zu prüfen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Sep- tember 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Erwägungen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 3
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 4 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Grundvoraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist das Vorlie- gen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei und nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem diagnostiziert worden ist (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3 S. 398). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 5 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 18. Juni 2016 (act. II 22.2 S. 14 ff.) stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, im Wesentlichen die Diagnosen Sta- tus nach Commotio cerebri vom 21. Januar 2016, chronisches cerviko- cephales Schmerzsyndrom und Status nach depressiven Episoden. Der Beschwerdeführer leide nun seit drei Jahren an zunehmenden Beschwer- den, die ihn in die ärztliche Abklärung führten. Es sei eine Kombination zwischen Kopfschmerzen, vegetativen Symptomen und Konzentrations- störungen, die man körperlich nicht auf ein einzelnes Trauma oder eine einzelne Erkrankung zurückführen könne. Der Beschwerdeführer zeige viele kleine Auffälligkeiten, die aber nicht in ein klares somatisches Syn- drom passten. Die Vorgeschichte zeige, dass ähnliche Störungen bereits vor Jahrzehnten zumindest phasenweise beklagt worden seien. Zusammen mit der Vorgeschichte von depressiven Episoden liege als erste Differenti- aldiagnose eine somatoforme Störung im Sinne einer larvierten depressi- ven Entwicklung vor. Ungeachtet der weiteren Abklärungsergebnisse wer- de eine psychologische Betreuung und Behandlung empfohlen. Anderer- seits handle es sich um einen 55-jährigen Selbstständigerwerbenden, der aufgrund seiner Erkrankung eventuell seine Erwerbstätigkeit drastisch re- duzieren, umstellen oder gar aufheben möchte bzw. müsse. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, in einem späteren Schritt die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit zu prüfen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 6 3.1.2 Im Bericht vom 28. Juli 2017 (act. II 22.2 S. 1 ff.) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach Skisturz am 21.1.16 mit Kommotio cerebri - Chronisches zephalo-zerviko-thorakales Syndrom mit/bei • Status nach unklaren Kopfbeschwerden im Jahre 1992 • Zustand nach Autounfall am 5.11.12 • Status nach HWS-Distorsion am 21.1.16 und ventraler Höhenminderung des 2. BWKs (MRI vom 19.5.16) • Zuständen der Erschöpfung und Konzentrationsstörung • Degenerativen foraminalen Einengungen C 4/5 beidseits, C 5/6, links mehr als rechts, und weniger C 6/7 (mit Zyste im Foramen intervertebrale links, MRI vom 19.5.16) Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Januar 2016 bei einer vollschichti- gen Präsenzzeit lediglich zu 50 % leistungsfähig. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er seit dem Unfall Mühe, sich zu konzentrieren. Er könne nur etwa vier Stunden pro Tag normal arbeiten, wobei er sich nach 15 bis 30 Minuten Arbeiten ausruhen müsse. 3.1.3 Aus dem Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 18. August 2017 (act. II 30 S. 4 ff.) geht hervor, dass aus somatischer und rheumatologischer Sicht bei fehlenden Befunden und Funktionseinschränkungen keine 50%ige Arbeits- unfähigkeit begründet werden könne. Die neuropsychologische Testung habe ebenfalls keine Hinweise für neurokognitive Funktionseinschränkun- gen ergeben, so dass die angegebenen Symptome nicht im Zusammen- hang mit einem allfällig erlittenen HWS-Stauchungstrauma zu sehen seien. Aus somatischer Sicht könne weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. 3.1.4 Im Rahmen der „psychiatrischen Zweitmeinung“ vom 20. September 2017 (act. II 30 S. 9 ff.) zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers diagnostizierte Dr. med. H.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leicht- bis mittel- gradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1) bzw. differentialdiagnostisch eine larvierte Depression (ICD-10 F32.8) und eine sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8; S. 18). Die hausärztliche Beurteilung (vgl. E. 3.1.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 7 hiervor) der Leistungsfähigkeit von circa 50 % bei einem 100 %-Pensum sei aus psychiatrischer Sicht vor allem aufgrund der Antriebsstörung und der deprimierten Stimmung zurzeit nachvollziehbar. Mit hoher Wahrschein- lichkeit werde unter fachärztlicher psychiatrischer Behandlung innerhalb von circa 3 Monaten wieder eine normale Leistungsfähigkeit erreicht (S. 19). 3.1.5 Im Bericht vom 9. März 2018 (act. II 47 S. 7 ff.) diagnostizierten die Dres. med. I.________, Arzt (Überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland; vgl. www.medregom.admin.ch), und J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Depression, leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.1), sowie einen Verdacht auf eine sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8; S. 7). Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, mit einem 50 %-Pensum weiterzuarbeiten; eine Steigerung sei mit grossen Ängsten verbunden. Die aktuell ausgeübte 50 %-Tätigkeit sei aus psychia- trischer Sicht zumutbar (S. 8 f.). 3.1.6 Dem MEDAS-Gutachten vom 10. April 2018 (act. II 38.1) sind fol- gende Diagnosen zu entnehmen (S. 16): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
- Psychologische Faktoren bei Status nach Skiunfall (ICD-10 F54) - Somatoformer Beschwerdekomplex (ICD-10 F45.9) bei Zustand nach Skisturz mit Commotio cerebri (ICD-10 S06.0) und Zu- stand nach HWS-Distorsion 2012 (ICD-10 S13.4)
- Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Arachnoidalzyste links-temporal ohne klinisches Korrelat, MRI- Zufallsbefund (ICD-10 R90.8) Aus psychiatrischer Sicht hätten keine psychopathologischen Befunde er- hoben werden können. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden liessen sich durch die somatischen Befunde nicht begründen, sodass von einer psychischen Überlagerung auszugehen sei. Es bestünden keine Hin- weise auf vorbestehende psychosoziale Belastungsfaktoren. Der Be- schwerdeführer habe vor drei Monaten auf Druck der Taggeldversicherung eine psychiatrische Behandlung aufgenommen, wobei eine antidepressive Therapie nie durchgeführt worden sei. Weiter habe er zwar seine sportli- chen Aktivitäten sowie sein Arbeitspensum reduziert, pflege aber nach wie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 8 vor einen aktiven Tagesablauf. Die Beziehung zur Ehefrau sei gut und er pflege regelmässige Kontakte mit Kollegen. Der Beschwerdeführer sei im Alltag also nicht durch ausgeprägte Beschwerden beeinträchtigt, weshalb eine somatoforme Störung nicht diagnostiziert werden könne. Aus psychia- trischer Sicht könne die Diagnose „psychologische Faktoren bei Status nach Skiunfall“ gestellt werden. Jedoch sei es nicht begründbar, wieso sich der Beschwerdeführer durch die geklagten Beschwerden, die nicht objekti- viert werden könnten, derart eingeschränkt fühle. Im Rahmen der Untersu- chung sei weiter aufgefallen, dass der Beschwerdeführer sich in sehr gu- tem Licht geschildert habe, überall der Beste, sehr begabt und sehr erfolg- reich gewesen sein solle, weshalb narzisstische Persönlichkeitszüge zu diagnostizieren seien. Dies könne möglicherweise mit ein Grund dafür sein, dass er sich durch seine Beschwerden mehr beeinträchtigt fühle, als es den objektivierbaren Befunden entspreche (S. 9). Der Beschwerdeführer sei im Alltag und im Umgang mit seinen Beschwerden nicht durch eine psychische Störung beeinträchtigt. In der bisherigen sowie in einer ange- passten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, wobei keine Hinweise dafür bestünden, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen wäre (S. 10). Aus neurologischer Sicht seien die frühere klinisch-neurologische und bild- gebende Diagnostik ohne wesentliche Befunde geblieben. Ebenso sei die von Dr. med. E.________ empfohlene ergänzende Ausschlussdiagnostik zur Kognition (vgl. E. 3.1.1) erfolgt und habe unauffällige Befunde ergeben. Die bildgebend festgestellte Arachnoidalzyste temporal links bleibe ohne wesentliche Ausfälle. Der aktuelle neurologische Status falle in objektiver Hinsicht ebenfalls regelrecht aus. Die zum Schluss der Untersuchung auf- fälligen Zeigeversuche seien als Verdeutlichungstendenz zu interpretieren. Relevante kognitive Defizite bestünden nicht. Als einziger wesentlicher pa- thologischer Befund sei die fachfremde völlig arrhythmische Herzaktion im Sinne eines Vorhofflimmerns zu erwähnen. Auf dem neurologischen Gebiet bestehe gesamthaft keine die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkende Erkrankung (S. 15). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, sowohl bei der psychiatrischen wie auch bei der neurologischen Untersuchung hätten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 9 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kön- nen. Aus bidisziplinärer neurologisch-psychiatrischer Sicht sei der Be- schwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wie auch für eine andere, ähnlich gelagerte Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Berufliche oder medizinische Massnahmen würden nicht vorgeschlagen (S. 16). 3.1.7 Im Bericht des Spitals K.________ vom 5. Juni 2018 (act. II 47 S. 4 ff.) wurden unter anderem die Diagnosen „Exzessive Tagesschläfrig- keit F51“ und „Schweres zentrales Schlafapnoe-Syndrom […] G47.30“ ge- stellt. Therapeutisch sei dem Beschwerdeführer eine Korrektur der schlaf- gebundenen Atemstörung mit einer CPAP-Therapie empfohlen worden. Eine kardiale Kontraindikation bestehe dabei nicht. Eine attestierte Ein- schränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sowie der Fahreignung lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. 3.1.8 In der Stellungnahme vom 23. Juli 2018 (act. II 49) führte die RAD- Ärztin med. pract. L.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, weder das im April 2018 neu diagnostizierte (vgl. E. 3.1.7 hiervor), gut behandelbare Schlafapnoesyndrom als Ursache für die beklagte Tagesmüdigkeit noch die Dauerantikoagulation bei dem erneut im November 2017 aufgetretenen Vorhofflimmern (Erstdiagnose: März 2011; vgl. auch act. II 47 S. 10 f.) noch die medikamentöse Behandlung der arteriellen Hypertonie (Erstdiagnose: November 2017) würden zu einer langandauernden Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit führen. Diesbezüglich seien keine weitergehende kardiologische respektive pneumologische Abklärungen erforderlich. Auf den psychiatrischen Bericht vom 9. März 2018 der Dres. med. I.________ und J.________ könne nicht abgestellt werden. Insgesamt lägen somit keine neuen medizinischen Fak- ten vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers begründen würden. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 10 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 10. April 2018 (act. II 38.1) wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und die beteiligten Experten haben den Beschwerdeführer in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden untersucht. Gestützt darauf haben sie die medizinischen Zu- sammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet. Die beschwerdeweise vorgebrachte Kritik am MEDAS- Gutachten, insbesondere unter Bezugnahme auf die divergierenden Ein- schätzungen der behandelnden Ärzte, vermag keine konkreten Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Expertise zu wecken, zumal keine wesentlichen neuen Aspekte vorgebracht werden, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2017 IV Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 11 Nr. 49 S. 148 E. 5.5 und 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Das MEDAS- Gutachten erfüllt demnach die Anforderung der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) an den Beweiswert eines Gutachtens. 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die abweichende Einschätzung von Dr. med. H.________ (vgl. E. 3.1.4 hiervor) die Vollstän- digkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens beanstandet (Beschwerde, S. 3 f.), kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Be- schwerdeantwort (S. 2 ff.) verwiesen werden, wonach eine psychische Störung gestützt auf die objektiven Befunde und die Angaben zum Tages- ablauf nachvollziehbar begründet verneint worden sei. Dabei ist darauf hin- zuweisen, dass sich der psychiatrische Teilgutachter bei seiner Beurteilung entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 3) nicht alleine von den anamnestischen Angaben zum Tagesablauf hat leiten lassen, sondern seine Einschätzungen aufgrund einer umfassenden psych- iatrischen Untersuchung und insbesondere unter Berücksichtigung des fachärztlich festgestellten Psychostatus sowie einer differenzierten Würdi- gung der medizinischen Akten erfolgten. Ebenso setzte sich der psychiatri- sche Teilgutachter mit dem Bericht von Dr. med. H.________ vom 20. Sep- tember 2017 auseinander (vgl. act. II 38.1 S. 10). Überdies begründete Dr. med. H.________ in ihrem vertrauensärztlichen Bericht (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 14. November 2018, 9C_580/2018, E. 4.1, und vom 14. Februar 2018, 8C_682/2017, E. 5, je mit Hinweisen) die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht anhand der mass-geblichen Stan- dardindikatoren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor), weshalb der Bericht auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlass dafür gibt, vom MEDAS-Gutachten abzuweichen. 3.4.2 Ferner ergeben sich auch aus den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dres. med. I.________ und J.________ (vgl. E. 3.1.5 hiervor und Beschwerdebeilage [act. I] 3) keine Anhaltspunkte, die Zweifel am MEDAS-Gutachten zu begründen vermöchten. Ihre Angaben zum Gesundheitszustand respektive zur Zumutbarkeit basierten im We- sentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Jedoch ist für die Begründung einer Erwerbsunfähigkeit das subjektive Empfinden der versicherten Person nicht massgeblich (Entscheide des BGer vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 12
- August 2018, 8C_94/2018, E. 5.1.1, und vom
- Juli 2016, 8C_303/2016, E. 6.1; BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295). Die behandelnden Ärzte orientierten sich zudem an einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmo- dell (vgl. act. I 3), welches aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgeblich ist (Entscheid des BGer vom 13. Februar 2019, 9C_813/2018, E. 4.3.1; BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Schliesslich ist auch der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Vor die- sem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der nach der angefoch- tenen Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. II 50) datierende Bericht vom
- August 2018 (act. I 3) vorliegend überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411, 134 V 392 E. 6 S. 397, 130 V 445 E. 1.2 S. 446). 3.4.3 Betreffend den nicht neurologischen somatischen Gesundheitszu- stand legte die RAD-Ärztin med. pract. L.________ gestützt auf die medizi- nischen Akten (vgl. act. II 47 S. 4 ff. und 10 f.) schliesslich nachvollziehbar begründet dar, dass in kardiologischer und pneumologischer Hinsicht nicht von einem Gesundheitsschaden auszugehend ist, der eine langandauern- de Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit nach sich ziehen würde (vgl. act. II 49 S. 3). Aus den medizinischen Akten ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise, welche der RAD-ärztlichen Schlussfolgerun- gen entgegenstehen oder für eine aus somatischen Gründen verminderte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sprechen würden. Vielmehr hielt etwa Dr. med. G.________ in der allgemeininternistisch-rheumatologischen Be- urteilung vom 18. August 2017 (act. II 30 S. 7) – mit dem RAD überein- stimmend – fest, dass bei fehlenden Befunden und Funktionseinschrän- kungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Veran- lassung für weitere medizinische Abklärungen ersichtlich (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 13
- Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 144 V 427 E. 3.2 S. 429) keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens mit Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. II 50) zu Recht ver- neint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 14
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 622 IV LOU/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Mai 2019 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Juli 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 8. Mai 2017 unter Hinweis auf verschiedene seit einem Skiunfall im Januar 2016 bestehende Beschwerden bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 6). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte Ab- klärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht; namentlich holte sie die Akten der C.________ (act. II 13.1-13.42) und der zuständigen Kran- kentaggeldversicherung des Versicherten ein (act. II 22.1-22.4). Gestützt auf das von ihr veranlasste bidisziplinäre Gutachten der D.________ (ME- DAS), vom 10. April 2018 (act. II 38.1) lehnte sie das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 39; 42; 47) sowie dies- bezüglicher Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 49 S. 2 f.) mit Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. II 50) mangels inva- lidisierenden Gesundheitsschadens ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 6. September 2018 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegeh- ren: 1. Die Verfügung vom 26. Juli 2018 sei aufzuheben. 2. Die IV habe den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach Eta- blierung einer adäquaten Therapie der Depression neu zu prüfen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Sep- tember 2018 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Erwägungen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 3 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 4 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Grundvoraussetzung für eine Anspruchsberechtigung ist das Vorlie- gen eines Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann an- spruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei und nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem diagnostiziert worden ist (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3 S. 398). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechts- anwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 5 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 18. Juni 2016 (act. II 22.2 S. 14 ff.) stellte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, im Wesentlichen die Diagnosen Sta- tus nach Commotio cerebri vom 21. Januar 2016, chronisches cerviko- cephales Schmerzsyndrom und Status nach depressiven Episoden. Der Beschwerdeführer leide nun seit drei Jahren an zunehmenden Beschwer- den, die ihn in die ärztliche Abklärung führten. Es sei eine Kombination zwischen Kopfschmerzen, vegetativen Symptomen und Konzentrations- störungen, die man körperlich nicht auf ein einzelnes Trauma oder eine einzelne Erkrankung zurückführen könne. Der Beschwerdeführer zeige viele kleine Auffälligkeiten, die aber nicht in ein klares somatisches Syn- drom passten. Die Vorgeschichte zeige, dass ähnliche Störungen bereits vor Jahrzehnten zumindest phasenweise beklagt worden seien. Zusammen mit der Vorgeschichte von depressiven Episoden liege als erste Differenti- aldiagnose eine somatoforme Störung im Sinne einer larvierten depressi- ven Entwicklung vor. Ungeachtet der weiteren Abklärungsergebnisse wer- de eine psychologische Betreuung und Behandlung empfohlen. Anderer- seits handle es sich um einen 55-jährigen Selbstständigerwerbenden, der aufgrund seiner Erkrankung eventuell seine Erwerbstätigkeit drastisch re- duzieren, umstellen oder gar aufheben möchte bzw. müsse. Vor diesem Hintergrund werde empfohlen, in einem späteren Schritt die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit zu prüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 6 3.1.2 Im Bericht vom 28. Juli 2017 (act. II 22.2 S. 1 ff.) stellte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach Skisturz am 21.1.16 mit Kommotio cerebri
- Chronisches zephalo-zerviko-thorakales Syndrom mit/bei • Status nach unklaren Kopfbeschwerden im Jahre 1992 • Zustand nach Autounfall am 5.11.12 • Status nach HWS-Distorsion am 21.1.16 und ventraler Höhenminderung des 2. BWKs (MRI vom 19.5.16) • Zuständen der Erschöpfung und Konzentrationsstörung • Degenerativen foraminalen Einengungen C 4/5 beidseits, C 5/6, links mehr als rechts, und weniger C 6/7 (mit Zyste im Foramen intervertebrale links, MRI vom 19.5.16) Der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Januar 2016 bei einer vollschichti- gen Präsenzzeit lediglich zu 50 % leistungsfähig. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er seit dem Unfall Mühe, sich zu konzentrieren. Er könne nur etwa vier Stunden pro Tag normal arbeiten, wobei er sich nach 15 bis 30 Minuten Arbeiten ausruhen müsse. 3.1.3 Aus dem Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 18. August 2017 (act. II 30 S. 4 ff.) geht hervor, dass aus somatischer und rheumatologischer Sicht bei fehlenden Befunden und Funktionseinschränkungen keine 50%ige Arbeits- unfähigkeit begründet werden könne. Die neuropsychologische Testung habe ebenfalls keine Hinweise für neurokognitive Funktionseinschränkun- gen ergeben, so dass die angegebenen Symptome nicht im Zusammen- hang mit einem allfällig erlittenen HWS-Stauchungstrauma zu sehen seien. Aus somatischer Sicht könne weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. 3.1.4 Im Rahmen der „psychiatrischen Zweitmeinung“ vom 20. September 2017 (act. II 30 S. 9 ff.) zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers diagnostizierte Dr. med. H.________, Praktische Ärztin und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine leicht- bis mittel- gradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/1) bzw. differentialdiagnostisch eine larvierte Depression (ICD-10 F32.8) und eine sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8; S. 18). Die hausärztliche Beurteilung (vgl. E. 3.1.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 7 hiervor) der Leistungsfähigkeit von circa 50 % bei einem 100 %-Pensum sei aus psychiatrischer Sicht vor allem aufgrund der Antriebsstörung und der deprimierten Stimmung zurzeit nachvollziehbar. Mit hoher Wahrschein- lichkeit werde unter fachärztlicher psychiatrischer Behandlung innerhalb von circa 3 Monaten wieder eine normale Leistungsfähigkeit erreicht (S. 19). 3.1.5 Im Bericht vom 9. März 2018 (act. II 47 S. 7 ff.) diagnostizierten die Dres. med. I.________, Arzt (Überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland; vgl. www.medregom.admin.ch), und J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Depression, leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.1), sowie einen Verdacht auf eine sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8; S. 7). Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, mit einem 50 %-Pensum weiterzuarbeiten; eine Steigerung sei mit grossen Ängsten verbunden. Die aktuell ausgeübte 50 %-Tätigkeit sei aus psychia- trischer Sicht zumutbar (S. 8 f.). 3.1.6 Dem MEDAS-Gutachten vom 10. April 2018 (act. II 38.1) sind fol- gende Diagnosen zu entnehmen (S. 16): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - Keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Psychologische Faktoren bei Status nach Skiunfall (ICD-10 F54)
- Somatoformer Beschwerdekomplex (ICD-10 F45.9) bei Zustand nach Skisturz mit Commotio cerebri (ICD-10 S06.0) und Zu- stand nach HWS-Distorsion 2012 (ICD-10 S13.4) 2. Narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) 3. Arachnoidalzyste links-temporal ohne klinisches Korrelat, MRI- Zufallsbefund (ICD-10 R90.8) Aus psychiatrischer Sicht hätten keine psychopathologischen Befunde er- hoben werden können. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden liessen sich durch die somatischen Befunde nicht begründen, sodass von einer psychischen Überlagerung auszugehen sei. Es bestünden keine Hin- weise auf vorbestehende psychosoziale Belastungsfaktoren. Der Be- schwerdeführer habe vor drei Monaten auf Druck der Taggeldversicherung eine psychiatrische Behandlung aufgenommen, wobei eine antidepressive Therapie nie durchgeführt worden sei. Weiter habe er zwar seine sportli- chen Aktivitäten sowie sein Arbeitspensum reduziert, pflege aber nach wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 8 vor einen aktiven Tagesablauf. Die Beziehung zur Ehefrau sei gut und er pflege regelmässige Kontakte mit Kollegen. Der Beschwerdeführer sei im Alltag also nicht durch ausgeprägte Beschwerden beeinträchtigt, weshalb eine somatoforme Störung nicht diagnostiziert werden könne. Aus psychia- trischer Sicht könne die Diagnose „psychologische Faktoren bei Status nach Skiunfall“ gestellt werden. Jedoch sei es nicht begründbar, wieso sich der Beschwerdeführer durch die geklagten Beschwerden, die nicht objekti- viert werden könnten, derart eingeschränkt fühle. Im Rahmen der Untersu- chung sei weiter aufgefallen, dass der Beschwerdeführer sich in sehr gu- tem Licht geschildert habe, überall der Beste, sehr begabt und sehr erfolg- reich gewesen sein solle, weshalb narzisstische Persönlichkeitszüge zu diagnostizieren seien. Dies könne möglicherweise mit ein Grund dafür sein, dass er sich durch seine Beschwerden mehr beeinträchtigt fühle, als es den objektivierbaren Befunden entspreche (S. 9). Der Beschwerdeführer sei im Alltag und im Umgang mit seinen Beschwerden nicht durch eine psychische Störung beeinträchtigt. In der bisherigen sowie in einer ange- passten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen, wobei keine Hinweise dafür bestünden, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen wäre (S. 10). Aus neurologischer Sicht seien die frühere klinisch-neurologische und bild- gebende Diagnostik ohne wesentliche Befunde geblieben. Ebenso sei die von Dr. med. E.________ empfohlene ergänzende Ausschlussdiagnostik zur Kognition (vgl. E. 3.1.1) erfolgt und habe unauffällige Befunde ergeben. Die bildgebend festgestellte Arachnoidalzyste temporal links bleibe ohne wesentliche Ausfälle. Der aktuelle neurologische Status falle in objektiver Hinsicht ebenfalls regelrecht aus. Die zum Schluss der Untersuchung auf- fälligen Zeigeversuche seien als Verdeutlichungstendenz zu interpretieren. Relevante kognitive Defizite bestünden nicht. Als einziger wesentlicher pa- thologischer Befund sei die fachfremde völlig arrhythmische Herzaktion im Sinne eines Vorhofflimmerns zu erwähnen. Auf dem neurologischen Gebiet bestehe gesamthaft keine die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkende Erkrankung (S. 15). In der interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, sowohl bei der psychiatrischen wie auch bei der neurologischen Untersuchung hätten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 9 keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kön- nen. Aus bidisziplinärer neurologisch-psychiatrischer Sicht sei der Be- schwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wie auch für eine andere, ähnlich gelagerte Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Berufliche oder medizinische Massnahmen würden nicht vorgeschlagen (S. 16). 3.1.7 Im Bericht des Spitals K.________ vom 5. Juni 2018 (act. II 47 S. 4 ff.) wurden unter anderem die Diagnosen „Exzessive Tagesschläfrig- keit F51“ und „Schweres zentrales Schlafapnoe-Syndrom […] G47.30“ ge- stellt. Therapeutisch sei dem Beschwerdeführer eine Korrektur der schlaf- gebundenen Atemstörung mit einer CPAP-Therapie empfohlen worden. Eine kardiale Kontraindikation bestehe dabei nicht. Eine attestierte Ein- schränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sowie der Fahreignung lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. 3.1.8 In der Stellungnahme vom 23. Juli 2018 (act. II 49) führte die RAD- Ärztin med. pract. L.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, aus, weder das im April 2018 neu diagnostizierte (vgl. E. 3.1.7 hiervor), gut behandelbare Schlafapnoesyndrom als Ursache für die beklagte Tagesmüdigkeit noch die Dauerantikoagulation bei dem erneut im November 2017 aufgetretenen Vorhofflimmern (Erstdiagnose: März 2011; vgl. auch act. II 47 S. 10 f.) noch die medikamentöse Behandlung der arteriellen Hypertonie (Erstdiagnose: November 2017) würden zu einer langandauernden Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit führen. Diesbezüglich seien keine weitergehende kardiologische respektive pneumologische Abklärungen erforderlich. Auf den psychiatrischen Bericht vom 9. März 2018 der Dres. med. I.________ und J.________ könne nicht abgestellt werden. Insgesamt lägen somit keine neuen medizinischen Fak- ten vor, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers begründen würden. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 10 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 10. April 2018 (act. II 38.1) wurde in Kenntnis der medizinischen Vorakten erstellt und die beteiligten Experten haben den Beschwerdeführer in den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie umfassend sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden untersucht. Gestützt darauf haben sie die medizinischen Zu- sammenhänge einleuchtend dargestellt und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründet. Die beschwerdeweise vorgebrachte Kritik am MEDAS- Gutachten, insbesondere unter Bezugnahme auf die divergierenden Ein- schätzungen der behandelnden Ärzte, vermag keine konkreten Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Expertise zu wecken, zumal keine wesentlichen neuen Aspekte vorgebracht werden, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (SVR 2017 IV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 11 Nr. 49 S. 148 E. 5.5 und 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Das MEDAS- Gutachten erfüllt demnach die Anforderung der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) an den Beweiswert eines Gutachtens. 3.4.1 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die abweichende Einschätzung von Dr. med. H.________ (vgl. E. 3.1.4 hiervor) die Vollstän- digkeit und Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens beanstandet (Beschwerde, S. 3 f.), kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Be- schwerdeantwort (S. 2 ff.) verwiesen werden, wonach eine psychische Störung gestützt auf die objektiven Befunde und die Angaben zum Tages- ablauf nachvollziehbar begründet verneint worden sei. Dabei ist darauf hin- zuweisen, dass sich der psychiatrische Teilgutachter bei seiner Beurteilung entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 3) nicht alleine von den anamnestischen Angaben zum Tagesablauf hat leiten lassen, sondern seine Einschätzungen aufgrund einer umfassenden psych- iatrischen Untersuchung und insbesondere unter Berücksichtigung des fachärztlich festgestellten Psychostatus sowie einer differenzierten Würdi- gung der medizinischen Akten erfolgten. Ebenso setzte sich der psychiatri- sche Teilgutachter mit dem Bericht von Dr. med. H.________ vom 20. Sep- tember 2017 auseinander (vgl. act. II 38.1 S. 10). Überdies begründete Dr. med. H.________ in ihrem vertrauensärztlichen Bericht (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 14. November 2018, 9C_580/2018, E. 4.1, und vom 14. Februar 2018, 8C_682/2017, E. 5, je mit Hinweisen) die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht anhand der mass-geblichen Stan- dardindikatoren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor), weshalb der Bericht auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlass dafür gibt, vom MEDAS-Gutachten abzuweichen. 3.4.2 Ferner ergeben sich auch aus den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dres. med. I.________ und J.________ (vgl. E. 3.1.5 hiervor und Beschwerdebeilage [act. I] 3) keine Anhaltspunkte, die Zweifel am MEDAS-Gutachten zu begründen vermöchten. Ihre Angaben zum Gesundheitszustand respektive zur Zumutbarkeit basierten im We- sentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Jedoch ist für die Begründung einer Erwerbsunfähigkeit das subjektive Empfinden der versicherten Person nicht massgeblich (Entscheide des BGer vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 12
2. August 2018, 8C_94/2018, E. 5.1.1, und vom
18. Juli 2016, 8C_303/2016, E. 6.1; BGE 141 V 281 E. 3.7 S. 295). Die behandelnden Ärzte orientierten sich zudem an einem bio-psycho-sozialen Krankheitsmo- dell (vgl. act. I 3), welches aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgeblich ist (Entscheid des BGer vom 13. Februar 2019, 9C_813/2018, E. 4.3.1; BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Schliesslich ist auch der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Vor die- sem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der nach der angefoch- tenen Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. II 50) datierende Bericht vom
30. August 2018 (act. I 3) vorliegend überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411, 134 V 392 E. 6 S. 397, 130 V 445 E. 1.2 S. 446). 3.4.3 Betreffend den nicht neurologischen somatischen Gesundheitszu- stand legte die RAD-Ärztin med. pract. L.________ gestützt auf die medizi- nischen Akten (vgl. act. II 47 S. 4 ff. und 10 f.) schliesslich nachvollziehbar begründet dar, dass in kardiologischer und pneumologischer Hinsicht nicht von einem Gesundheitsschaden auszugehend ist, der eine langandauern- de Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit nach sich ziehen würde (vgl. act. II 49 S. 3). Aus den medizinischen Akten ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise, welche der RAD-ärztlichen Schlussfolgerun- gen entgegenstehen oder für eine aus somatischen Gründen verminderte Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit sprechen würden. Vielmehr hielt etwa Dr. med. G.________ in der allgemeininternistisch-rheumatologischen Be- urteilung vom 18. August 2017 (act. II 30 S. 7) – mit dem RAD überein- stimmend – fest, dass bei fehlenden Befunden und Funktionseinschrän- kungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Veran- lassung für weitere medizinische Abklärungen ersichtlich (antizipierte Be- weiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 13 4. Aus dem Voranstehenden ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 144 V 427 E. 3.2 S. 429) keine gesundheitliche Beeinträchtigung mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Leistungsanspruch mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens mit Verfügung vom 26. Juli 2018 (act. II 50) zu Recht ver- neint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Mai 2019, IV/18/622, Seite 14 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.