opencaselaw.ch

200 2018 621

Bern VerwG · 2018-07-09 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. Juli 2018

Sachverhalt

A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2014 unter Hinweis auf Rücken- und Schulterbe- schwerden sowie Darmprobleme bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 11). Im Rahmen erwerblicher und medizinischer Abklärungen holte die IVB die Akten der Krankentaggeldversicherung (AB 33, 48) sowie der Un- fallversicherung (AB 47, 61) ein. Am 5. Juni 2015 teilte die IVB der Versi- cherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine be- ruflichen Massnahmen möglich seien (AB 49). Mit Bericht vom 10. August 2015 diagnostizierte der behandelnde Psychiater eine seit Dezember 2014 bestehende mittelgradige depressive Episode (AB 53). Nach einem statio- nären Aufenthalt in der Klinik C.________ vom 24. Mai bis 11. Juni 2016 (AB 68) veranlasste die IVB auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 73) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom

23. März 2017; AB 96.1). Mit Vorbescheid vom 27. April 2017 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 97). Auf Ein- wand der Versicherten (AB 102, 104, 106, 111) und Stellungnahmen der Gutachter (AB 109.1) hin erging am 28. September 2017 ein weiterer leis- tungsabweisender Vorbescheid (AB 110). Nach erneutem Einwand (AB 112, 114, 116, 118) und erneuter Stellungnahme der Gutachter (AB 124) sowie nach Konsultation des RAD (AB 130; vgl. auch AB 119) erging am 24. Mai 2018 wieder ein leistungsabweisender Vorbescheid (AB 131). Einwandweise kündigte die Versicherte die Einholung eines Pri- vatgutachtens an (AB 132), worauf die IVB am 9. Juli 2018 dem Vorbe- scheid entsprechend verfügte (AB 134). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. September 2018 Beschwerde erheben und beantra- gen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Akten für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 3 weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, eventualiter sei ihr eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzu- sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, das Recht auf Beweis sei deshalb verletzt, weil das in Aussicht gestellte Privatgutachten nicht abgewartet worden sei, ohnehin sei eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung angezeigt gewesen und gehe dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Teilgutachten die Beweiskraft ab. Mit Verzicht auf eine ausführliche Beschwerdeantwort vom 26. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme bzw. Replik vom 26. November 2018 reichte die Be- schwerdeführerin das Privatgutachten vom 14. November 2018 ein (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Duplik vom 11. Februar 2019 verwies die Beschwerdegegnerin auf Stel- lungnahmen des RAD vom 8. und 11. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) und schloss daraus, dass die Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Pri- vatgutachten (BB 4) nicht nachvollziehbar sei. Am 5. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin macht vorab und primär eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 5 f.). Sie bringt sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe verfügt, ohne das in Aus- sicht gestellte Privatgutachten abzuwarten. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 5 mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.4 Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin im Verwaltungsverfahren das Recht auf Beweis abgeschnitten hat (vgl. Beschwerde, S. 6 oben). Ein allfälliger Mangel hat jedenfalls als geheilt zu gelten, nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr mit Schrei- ben vom 28. Juni 2018 (AB 132) angekündigte, von ihr beabsichtigte "neu- trale Beurteilung" (BB 4) nunmehr dem – mit voller Kognition ausgestatte- ten – Gericht am 26. November 2018 eingereicht hat und die Parteien Ge- legenheit erhalten haben, sich hierzu zu äussern, zumal die beantragte Rückweisung der Sache einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die

– beim bereits jahrelangen Verfahren – zu einer unnötigen weiteren Verzö- gerung führte. Somit erweist sich der ursprünglich gestellte Antrag als überholt, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 6 damit diese unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Auf- trag gegeben Beurteilung neu entscheide. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 3.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 7 nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 3.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 8 nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 3.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne nach den vom Bundesamt für Sta- tistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo- gen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs- arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech- nen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 9 Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig- keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer dop- pelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physi- kalische Medizin und Rehabilitation, begutachtete im Auftrag der Kranken- taggeldversicherung die Beschwerdeführerin am 4. November 2014 rheu- matologisch (AB 43/7 ff.) und diagnostizierte ein zervikovertebrales Syn- drom bei degenerativen Veränderungen im Sinne von Bandscheibenprotru- sion C4/C5 und linksbetonte Diskushernie C5/C6 mit Kompression der C6- Wurzel im Neuroforamen, eine Periarthropathia humeroscapularis calcarea links, einen St.n. arthroskopischer Behandlung des linken Kniegelenks, einen St.n. HWS-Distorsion bei Autounfall im Januar 2013, eine ausgepräg- te Form einer generalisierten Fibromyalgie, Diskrepanzen in diversen Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 10 tersuchungsbefunden infolge Versicherungsbegehrungstendenzen, einen St.n. Karpaltunneloperation rechts vor 25 Jahren und links im April 2014 sowie einen St.n. Dickdarmoperation im April 2014 (AB 43/15). Die Be- schwerdeführerin habe sich derart appellativ hilfsbedürftig und so krank gezeigt, dass man ihr keine Tätigkeit zumuten würde. De facto und auf- grund der somatischen Untersuchungen lägen keine gravierenden Defizite vor, welche eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Diese dürfte aktuell bei 50 % liegen und sei innerhalb den nächsten vier Wochen suk- zessive auf 90 % zu steigern. In einer angepassten, wechselhaften Tätig- keit ohne Stress oder Leistungen unter Zeitdruck, unter Vermeidung von Heben von schweren Lasten und auch von Arbeiten über Kopfhöhe könne die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig eingeschätzt werden (AB 43/17; vgl. auch AB 84.4). 4.1.2 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. August 2015 (AB 53) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Dezember 2014 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10; AB 53/1 Ziff. 1.1). Am 9. Dezember 2014 habe die erste psychiatrische Konsultation stattgefunden, wobei sich die Beschwerdeführerin über Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Traurigkeit, Bedrücktheit, Atemnot, Angstzustände und rasche Reizbarkeit beklagt habe. Sie habe berichtet, dass sie seit dem Verkehrsunfall vom 15. Januar 2013 unter Schmerzen leide; aktuell berichte sie auch von Ängsten, dass sich ihr Gesundheitszu- stand verschlechtern könnte. Es bestehe eine Tendenz zur Chronifizierung und es sei im Verlauf zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatologie ge- kommen. Bei der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit sowie in vergleichbaren Tätigkeiten eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % rein aus versicherungs- psychiatrischer Sicht attestiert worden (AB 53/2). 4.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, übernahm im Bericht vom 24. September 2015 (AB 57/7 ff.) im Wesentlichen die Diagnosen des rheumatologischen Gutachters (AB 57/12 unten; vgl. E. 4.1.1 hiervor) und erwartete hinsichtlich der Probleme am Bewegungsapparat unter einem multimodalen Therapie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 11 regime (auch unter stationären Bedingungen) eine Besserung der Be- schwerden und damit ein Ansteigen der Leistungsfähigkeit. Die beschrie- bene weichteilrheumatische Problematik mit generalisierten Schmerzen könne im Rahmen der Chronifizierung der Schmerzsymptomatik, einherge- hend mit einer Schmerzverarbeitungsstörung und damit wiederkehrenden depressiven Episoden, in Zusammenhang gebracht werden. Hier könne ebenfalls erwartet werden, dass unter einem adäquaten, multimodalen Therapieregime sich die Beschwerdesymptomatik reduzieren lasse. In ei- ner angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung seien leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen von mittelschweren und schwe- ren Lasten, von regelmässiger Überkopfarbeit, von Armvorhalt sowie von Leistungen unter Zeitdruck möglich (AB 57/13). 4.1.4 Anlässlich eines stationären Aufenthalts in der Klinik C.________ vom 24. Mai bis 11. Juni 2016 wurden ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom, ein grosser Calcaneusplantarsporn rechts sowie Hallux valgus, eine generalisierte Fibromyalgie, eine Periarthropathia humerosca- pularis calcarea links, ein myogelotisches Schmerzsyndrom am thorako- lumbalen Übergang rechts, eine mittelgradig depressive Episode, eine fro- zen shoulder links, ein St.n. Karpaltunnelsyndrom und Operation rechts vor 25 Jahren und links im April 2014, ein St.n. Dickdarm-Operation im April 2014 und ein St.n. arthroskopischer Kniegelenksbehandlung diagnostiziert (AB 68/2). Trotz multimodalem Therapieprogramm sei die Schmerzsituation weitgehend unverändert geblieben; aufgrund einer schwierigen psychoso- zialen Situation und bei einer immer noch bestehenden Traumatisierung durch den Unfall im Jahr 2013 würden diese Schmerzen aufrecht erhalten (AB 68/3). 4.1.5 Der behandelnde Psychiater ging im Bericht vom 25. August 2016 (AB 71) von einem stationären Gesundheitszustand bei unveränderter Dia- gnose aus (vgl. E. 4.1.2 hiervor); unabhängig von den somatischen Be- schwerden bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik mit An- triebsminderung, Minderung der Freudfähigkeit, Interessenverlust sowie sozialem Rückzug. 4.1.6 Im polydisziplinären Gutachten des G.________ (MEDAS) in … vom 23. März 2017 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 12 Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozepha- les Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0, M53.1, S13.4) bei St.n. HWS- Distorsion 2013 und deutlichen degenerativen Veränderungen der Halswir- bel, eine Enthesiopathie der Plantarfaszie rechts bei deutlicher Fehlstatik beider Füsse (ICD-10 M52.2), eine Schallleitungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.1) und eine intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-H10 82), sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schul- terbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.61/M75.4/Z98.8) bei St.n. Rekonstruktion der Supra- und Infraspina- tussehne und postoperativer frozen shoulder, chronische Kniebeschwerden links (ICD-10 M79.66/Z98.8) bei St.n. Riss im medialen Meniskushinter- horn, ein metabolisches Syndrom, einen St.n. Hemikolektomie links bei Divertikulose, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzsymptomatik mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 45.41; AB 96.1/33 f.). Aus polydisziplinärer Sicht sei die Be- schwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Lärmbelastung und ohne sturzge- fährdende Arbeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig; eine vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten könne nach dem Schultereingriff vom 10. September 2015 während sechs Monaten ange- nommen werden. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, könne mit den erhobenen medizinischen Befun- den nicht erklärt werden, zumal sie doch im Alltag wenig eingeschränkt sei (AB 96.1/35 f.). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schilderte die Beschwerdeführerin ih- ren Tagesablauf dahingehend, dass sie, ausser wenn sie Termine habe, am Morgen gerne etwas länger liegen bleibe, da sie in der Nacht wegen der Schmerzen nicht so gut schlafen könne; dass sie ihre Therapien wahr- nehme, auch mit dem Bus, aber nicht mehr selber Auto fahre oder alleine zu Fuss unterwegs sei; kleine Einkäufe könne sie selber erledigen, Kontak- te habe sie nur in der Familie, letztmals verreist in ihre Heimat sei sie vor drei Jahren, zu Hause koche sie nicht viel und die Tochter helfe z.B. bei den Reinigungsarbeiten und der Wäsche, wenn sie jeweils vorbeikomme (AB 96.1/12 f.). In seiner Beurteilung ging der psychiatrische Gutachter von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 13 einer leichten depressiven Episode, gekennzeichnet durch depressive Ver- stimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitli- chen und beruflichen Situation und leichten Konzentrationsstörungen aus. Es bestehe diagnostisch auch eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren, mit ausgeweiteten Schmerzen im Bewe- gungsapparat, wobei das Ausmass der Schmerzen mit den somatischen Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne (AB 96.1/13 unten). Die beiden Diagnosen könnten sich gegenseitig negativ beeinflussen. Die Arbeitsfähigkeit müsse hier vor allem aus somatischer Sicht beurteilt wer- den; eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne (auch rückwirkend) nicht attestiert werden. Es sei nachvollziehbar, dass der behandelnde Psychiater aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen de- pressiven Episode seit Dezember 2014 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (vgl. E. 4.1.2 und 4.1.5 hiervor); aufgrund der heutigen Un- tersuchung bestehe nun aber eine leichte depressive Episode. Es sei nicht nur einfach zu einer Verbesserung gekommen, sondern es handle sich bei der Beurteilung aufgrund der heutigen Untersuchung gegenüber der Beur- teilung des behandelnden Psychiaters auch um eine etwas andere, stren- gere Beurteilung (AB 96.1). Es bestehe eine nicht einfache finanzielle Si- tuation durch die Abhängigkeit von der IV-Rente des Ehemannes. Die Be- schwerdeführerin sei auch in einem für eine Erwerbstätigkeit nicht mehr jungen Alter. Sie habe durchaus gute Kontakte in der Familie; ausserhalb der Familie habe sie praktisch keine Kontakte mehr. Sie falle aber aus ih- rem sozialen Rahmen nicht hinaus, eine deutliche Abstumpfung der Umge- bung gegenüber bestehe nicht. Sie nehme auch eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wahr (AB 91./15). Trotz allem habe sich die Beschwerdeführerin im Untersuchungsgespräch durchwegs konzentrie- ren können, die Anamnese sei gut möglich gewesen und sie habe auch Lebensdaten angeben können. Sie habe zwar zuerst angegeben, die Woh- nung nicht ohne Begleitung verlassen zu können, habe dann aber auch erwähnt, durchaus auch alleine in die Therapie zu gehen, zu Fuss oder auch mit dem Bus. Da sie sich am Tag hinlege, könnten die Schlafstörun- gen in der Nacht noch verstärkt werden. Da ihr von der Familie doch viel abgenommen werde, könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 14 Obwohl sie sich im Haushalt deutlich eingeschränkt fühle, erledige sie durchaus auch kleinere Einkäufe selber (AB 96.1/16). 4.1.7 Im Bericht vom 29. Juni 2017 (AB 104/4 ff.; vgl. auch AB 116/5 f.) ging der behandelnde Psychiater weiterhin von einer mittelgradigen erheb- lichen depressiven Symptomatik aus. Im Vordergrund stünden erhebliche affektive Auffälligkeiten; die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche de- pressive Affektivität. Im Weiteren bestehe eine Einschränkung des Antrie- bes. Die Psychomotorik sei verlangsamt. Zudem bestünden auch Konzen- trations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es bestehe auch eine rasche Ermüdbarkeit. Das formale Denken sei verlangsamt, umständlich, einge- engt auf gesundheitliche Beschwerden; das inhaltliche Denken habe erheb- liche Insuffizienzgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit sowie negativistische und nihilistische Zukunftsperspektiven aufgewiesen. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen. Die Freudfähigkeit sei gemindert. Es bestehe ein deutlicher Interessenverlust mit einer erheblichen sozialen Rückzugsten- denz. Im gutachterlichen Psychostatus (vgl. E. 4.1.6 hiervor) sei festgehal- ten worden, dass die Stimmung zum depressiven Pol hingerichtet gewesen sei, ebenso sei die affektive Modulationsfähigkeit als eingeschränkt be- schrieben worden. Im Weiteren werde von einer erhöhten Ermüdbarkeit und Schlafstörungen berichtet und auch von einer Minderung des Selbst- wertgefühls mit negativen Zukunftsperspektiven. Insbesondere seien aber über die Kardinalsymptome einer depressiven Störung wie Freudfähigkeit oder Interessenverlust und Antriebsminderung keine detaillierten Angaben gemacht worden. Damit weise die psychiatrische Befunderhebung und Be- urteilung durch den psychiatrischen Gutachter erhebliche Mängel auf. 4.1.8 Mit Stellungnahme vom 28. August 2017 weisen die Gutachter der MEDAS darauf hin, dass der behandelnde Psychiater (vgl. E. 4.1.7 hiervor) keine neuen Diagnosen vorbringe und keine Veränderung des Gesund- heitszustandes geltend mache. Im Gutachten (vgl. E. 4.1.6 hiervor) hätten sie die gestellten Diagnosen begründet und auf objektiv erhebbare Befunde abgestützt; die Beurteilung sei auch mit den möglichen täglichen Aktivitäten nachvollziehbar (AB 109.1/1). 4.1.9 Zu zwischenzeitlich geltend gemachten pneumologisch-schlaf- medizinischen Problemen äusserte sich die RAD-Ärztin med. pract.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 15 I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom

21. Februar 2018 dahingehend, dass unter adäquater Durchführung einer CPAP-Therapie von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich leichter Tätigkeit auszugehen sei (AB 119/6 Mitte; vgl. auch AB 120). Die chronische Knieproblematik links sei spätestens seit 2013 aktenkundig und im polydisziplinären Gutachten (vgl. E. 4.1.6 hiervor) berücksichtigt und gewürdigt worden. Eine zwischenzeitlich durchgeführte zweite Kniespiege- lung links sei regelrecht verlaufen, womit zu erwarten sei, dass spätestens drei Monate postoperativ ab Mitte Februar 2018 wieder von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen sei (AB 119/8). 4.1.10 Mit Stellungnahme vom 12. März 2018 bekräftigen die Gutachter der MEDAS, dass sie zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung lediglich eine leichte depressive Störung hätten feststellen können. Es sei durchaus möglich, dass durch die erfolgreiche Behandlung des Schlafap- noesyndroms (vgl. E. 4.1.9 hiervor) keine Depression mehr bestehe. Da der behandelnde Psychiater seine Einschätzung einer mittelgradigen Störung bekräftige (vgl. E. 4.1.7 hiervor), mache möglicherweise eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung Sinn (AB 124/1). 4.1.11 Im Bericht vom 14. Mai 2018 weist die RAD-Ärztin med. pract. I.________ darauf hin, dass das psychiatrische Gutachten (vgl. E. 4.1.6 hiervor) auf einer eigenständigen Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter beruhe und die gestellten Diagnosen begründet und auf objektiv erhebbaren Befunden abgestützt seien. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar begründet; eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende relevante Verschlechterung des psychischen Zustandes sei nicht mit dem Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (AB 130/4 unten). 4.1.12 Im psychiatrischen Privatgutachten vom 14. November 2018 dia- gnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F32.10) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41; BB 4/27 unten). Die Schmerzstörung habe ihren Aus- gangspunkt von einer somatischen Problematik genommen; psychosoziale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 16 Faktoren spielten dabei nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn, son- dern seien verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Störung. Dies spre- che denn auch gegen das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Gegen eine undifferenzierte Somatisierungsstörung spre- che die deutliche Betonung auf empfundene Schmerzen im Rahmen des Gesamtbeschwerdebildes. In Bezug auf die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode hätten die Hauptsymptome nach ICD-10 vorgelegen, nämlich eine depressive Stimmung, ein Interessenverlust, eine verminderte emotionale Reagibilität sowie eine ausgeprägte Antriebsminderung und erhöhte Ermüdbarkeit. Als sogenannte Zusatzsymptome seien eine ver- minderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwert- gefühl und Selbstvertrauen, Insuffizienzgefühle, eine psychomotorische Hemmung und Schlafstörungen feststellbar. Als "somatische" Symptome lägen ein Interessenverlust, eine verminderte emotionale Reagibilität, ein Libidoverlust und eine psychomotorische Hemmung vor. Angesichts des Tagesablaufs sei ein deutlich reduziertes Aktivitätsniveau und ein sozialer Rückzug (wenn auch, bei intakten Familienverhältnissen, nicht in allen Be- langen des Lebens) explorierbar (BB 4/28 ff.). So stehe die Beschwerde- führerin gegen 06.00 oder 07.30/08.00 Uhr auf, der Ehemann bereite das Frühstück vor. Sie gehe danach entweder mit dem Ehemann oder einer Nachbarin auf einen kurzen Spaziergang; wegen des Schwindels gehe sie nicht alleine aus dem Haus. Viel Zeit verbringe sie vor dem Fernseher oder im Liegen. Wenn der Ehemann koche, helfe sie ihm; häufig seien sie auch bei der Tochter zum Mittagessen. Die Wäsche erledige die Tochter; diese komme auch einmal pro Woche und helfe beim Wohnungsputz (BB 4/20 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in jedweder ihren körperlichen Möglichkeiten und ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeit, dies ohne zusätzliche Leistungsein- schränkung (BB 4/37 Mitte). Im Hinblick auf die Beurteilung des Ausmas- ses der vorliegenden depressiven Störung bestünden Diskrepanzen zur gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. H.________ (vgl. E. 4.1.6 hier- vor). Folge man seiner Darstellung des Psychostatus, dann sei zwar fest- gehalten worden, dass die Stimmung zum depressiven Pol verschoben gewesen sei und auch die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es sei allerdings nicht festgehalten worden in welchem Aus- mass, sodass das Ausmass der depressiven Stimmungslage nicht zulässig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 17 nachvollziehbar sei. Die Konzentrationsleistung könne nicht mittels Erin- nern an Lebensdaten geprüft und beurteilt werden. Auch das Denken sei eher oberflächlich beschrieben worden; Hinweise auf depressionstypische formalgedankliche Auffälligkeiten, die sich aktuell sehr wohl zeigten, seien nicht beschrieben worden. Auch sei weder in der Anamnese noch im Psy- chostatus zu entnehmen, ob Diagnose bestimmende Symptome einer de- pressiven Episode überhaupt erfragt worden seien. Angesichts der doch erheblichen Mängel bei der Befunderhebung erscheine deshalb die dia- gnostizierte leichtgradige depressive Episode wenig nachvollziehbar (BB 4/38 f.). 4.1.13 Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, verglich in der Stellungnahme vom 8. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) die Befunde in beiden Begut- achtungszeitpunkten im Februar 2017 (vgl. E. 4.1.6 hiervor) und August 2018 (vgl. E. 4.1.12 hiervor) miteinander (S. 6 f.) und folgerte daraus, dass die Beschwerdeführerin zu beiden Begutachtungszeitpunkten dialogfähig und situativ anpassungsfähig, veränderungsmotiviert und -fähig, zur Selbst- und Fremdfürsorge befähigt, mobil und reisefähig gewesen sei. Unter Zu- grundelegung der objektivierbaren und reproduzierbaren Befunde, der indi- viduellen Fähigkeiten und des Umfangs der Autonomie der Beschwerde- führerin und des Fehlens einer depressiven Tagesrhythmik habe bei ihr zu beiden Zeitpunkten keine leistungsrelevante affektive Störung, sondern allenfalls eine leichtgradige depressive Verstimmung vorgelegen. Absch- liessend könne sowohl der Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Gut- achten der MEDAS als auch der konsensualen Leistungsbeurteilung ge- folgt werden, nicht aber der Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Pri- vatgutachten (S. 7). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 18 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 4.2.3 Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfah- rensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förm- lich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 19 weichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 92 E. 4.1). 4.2.4 Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fach- liche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor- dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Ge- richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige

– und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspek- te benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 9. Juli 2018 (AB 134) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. März 2017 (AB 96.1; vgl. E. 4.1.6 hiervor) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 20 4.3.1 Diesem Gutachten zufolge sind bei der Beschwerdeführerin ver- schiedene somatische Diagnosen festzustellen (AB 96.1/33 f.), welche in- dessen die Arbeitsfähigkeit für eine körperliche leichte angepasste Tätigkeit nicht beeinträchtigen (AB 96.1/34 f.). In ihrer Stellungnahme vom 28. Au- gust 2017 (AB 109.1) halten die Gutachter der MEDAS unter Auseinander- setzung mit den von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten Berichten (AB 104 und 106) an ihrer Einschätzung der somatischen Situation fest. Nichts anders ergibt sich aus den beiden Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. I.________ vom 21. Februar (AB 119; vgl. E. 4.1.9 hiervor) und

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 14 Mai 2018 (AB 130/unten; vgl. E. 4.1.11 hiervor) zutreffend hingewiesen. 4.4 Damit ist gestützt auf die schlüssige und beweiskräftige Beurteilung im polydisziplinären MEDAS-Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführe- rin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Lärmbelastung und ohne sturzgefährdende Arbei- ten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig war und ist, dies mit Ausnahme einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach dem Schultereingriff vom

10. September 2015 während sechs Monaten (AB 96.1/35 unten). Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (vgl. E. 3.3 hiervor). 5. Im Übrigen würde sich auch nichts ändern, wenn auf die vom Privatgutach- ter attestierte medizinische Arbeitsunfähigkeit von 50 % (BB 4/37 Mitte) abgestellt würde, denn diese müsste einer Überprüfung anhand der Stan- dardindikatoren (vgl. E. 3.2 hiervor) standhalten. 5.1 Trotz der von Dr. med. H.________ erwähnten "deutlich ausgepräg- ten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung" (AB 96.1/14 oben) liegt (noch) kein Ausschlussgrund vor, zumal Aggravation vom psychiatrischen Teilgutachter ausdrücklich ausgeschlossen wird (AB 96.1/15 Mitte). Eben- falls verneinte Dr. med. J.________ aggravatorisches Verhalten (BB 4/34 unten). Insoweit schliesst die Prüfung der ersten Ebene einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. E. 3.2.2 hiervor), womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 3.2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 24 5.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 5.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1. S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 5.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Begutachtungen präsentierte sich die objektive Befundlage resp. die Ausprägung der diagnoserelevanten Symptome als nicht schwer resp. nicht deutlich ausgeprägt. Dr. med. K.________ fasste dies in der Stellungnahme vom 8. Februar 2019, S. 7 (in den Gerichtsakten), dahingehend zusammen, dass die Beschwerdeführerin dialogfähig und situativ anpassungsfähig, veränderungsmotiviert und -fähig, zur Selbst- und Fremdfürsorge befähigt, mobil und reisefähig gewesen sei; zudem habe es an einer depressiven Tagesrhythmik gefehlt. 5.2.1.2 Sodann ist auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. auf die Behandlungs- und Eingliederungsresistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2014 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. E.________. Die psychiatrischen Konsultationen finden bloss alle zwei bis vier Wochen (gemäss Dr. med. J.________ alle drei bis vier Wochen; BB 4/21 Mitte) statt (AB 71/2 Mitte); auf eine stationäre Therapie wurde bislang verzichtet. Eine krankheitsbe- dingte Therapieadhärenz liegt nicht vor. Allerdings könnte die Behandlung gemäss Dr. med. H.________ intensiviert werden (AB 96.1/16 oben). 5.2.1.3 Es liegen keine wesentlichen Komorbiditäten vor; den körperlichen Begleiterkrankungen kommt gemäss unbestrittener Feststellung im poly- disziplinären Gutachten keine Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähig- keit zu (AB 96.1/34 f.). 5.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) werden in beiden psychiatrischen Gutachten deutlich auffällige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 25 Persönlichkeitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung verneint (AB 96.1/15 Mitte, BB 4/23 Mitte). 5.2.3 Was den Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin gute Kontakte innerhalb der Familie (AB 96.1/12 f.; BB 4/19 f.). Trotz weitgehend fehlender Kontak- te ausserhalb der Familie – immerhin unternimmt sie Spaziergänge mit einer Nachbarin (BB 4/20 Mitte) – ist die Beziehungsfähigkeit nicht aufge- hoben (AB 96.1/16 unten). Damit hält das soziale Umfeld doch zumindest gewisse Ressourcen bereit. 5.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 5.3.1 Zum Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) äusserte sich Dr. med. H.________ dahingehend, dass die Be- schwerdeführerin, obschon sie sich im Haushalt deutlich eingeschränkt fühle, dennoch durchaus auch kleinere Einkäufe selber erledige und in der Lage sei, mit dem Bus zu fahren und auch allein zu Fuss unterwegs sei (AB 96.1/12 unten und 96.1/16 unten). Letztmals war sie 2017 in … zu Be- such (BB 4/20). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin nimmt therapeutische Optionen in An- spruch (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), wenn auch in einem geringen Ausmass und lediglich ambulant (vgl. bereits E. 5.2.1.2 hiervor), was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht. 5.4 Im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung fehlt es des- halb am erforderlichen funktionellen Schweregrad der diagnostizierten de- pressiven Störung, weshalb auch dann kein invalidisierender psychiatri- scher Gesundheitsschaden vorliegen würde, wenn hinsichtlich Einschät- zung der Schwere der depressiven Episode sowie Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit auf das Privatgutachten von Dr. med. J.________ (BB 4) ab- gestellt würde. Da folglich auf die von Dr. med. J.________ attestierte Ar- beitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzustellen wäre, ist auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits- schadens zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 26 5.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Arbeitsfähig- keit aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nicht einge- schränkt (vgl. E. 4.3.1 hiervor) und in psychiatrischer Hinsicht von einer Überwindbarkeit der Beeinträchtigungen auszugehen ist (vgl. E. 5.4 hier- vor), sodass auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Auf dieser Grundlage ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 5.6 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der im Juni 2014 erfolgten IV- Anmeldung (AB 11) und von Art. 29 Abs. 1 IVG ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab Dezember 2014 möglich. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.6.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die von der Be- schwerdeführerin früher ausgeübte Tätigkeit als … dem Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.4. hiervor) entspricht (AB 134/1 unten), weshalb sie den Anspruch auf Leistungen zufolge fehlender Invalidität abgewiesen hat. Letzten Endes kann offen bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist, wurde doch im ME- DAS-Gutachten ausgeführt, ob die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführe- rin dem formulierten Leistungsprofil entspreche, könne mangels genauer Angaben in den Akten nicht beurteilt werden (AB 96.1/35 unten). 5.6.2 Wenn ein Einkommensvergleich vorgenommen würde, so wäre das Valideneinkommen (vgl. E. 3.4.1 hiervor) für das Jahr 2014 gemäss den Angaben im Fragebogen Arbeitgeber vom 2. Juli 2014 auf Fr. 80'430.-- zu beziffern (AB 24/3 Ziff. 2.10). 5.6.3 Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft respektive keiner ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Gemäss dem Zumutbar- keitsprofil kann die Beschwerdeführerin körperlich leichte, wechselbelas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 27 tende Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Lärmbelastung und ohne sturzgefährdende Arbeiten verrichten (vgl. E. 4.4 hiervor). Dem- nach ist dem Invalideneinkommen praxisgemäss der Totalwert von Tabelle TA1 der LSE 2014, Frauen, Kompetenzniveau 1, im Betrag von Fr. 51'600.-

- (Fr. 4'300.-- x 12) zugrunde zu legen (vgl. Entscheid des BGer vom

11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.3.1). Umgerechnet auf die betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Total: 41.7 Stunden) führt dies zu einem Einkommen in Höhe von Fr. 53'793.--. Im Weiteren stellt sich die Frage nach einem lei- densbedingten Abzug (vgl. E. 3.4.2 hiervor): Was das Abzugskriterium der leidensbedingten Einschränkung betrifft, so wird diesem bereits im Rahmen der medizinischen Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen und kann damit nicht nochmals in den leidensbedingten Abzug einfliessen. Vorliegend wur- de das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt formu- liert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stünden keine entsprechenden Tätigkeiten mehr zur Verfü- gung. Dieser hält gerade hinsichtlich hier in Frage kommender Hilfstätigkei- ten einen genügend breiten Fächer an Angeboten in Form von Nischenar- beitsplätzen bereit, bei denen den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen werden kann. Hinsichtlich der invaliditätsfremden Ab- zugskriterien könnte ausschliesslich jenes des Alters in Betracht fallen. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothe- tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nach- gefragt werden und entsprechende Tätigkeiten weder ein besonderes Bil- dungsniveau noch besonders vielseitige Berufserfahrung erfordern (Ent- scheid des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns noch eine Aktivitätsperiode von rund acht Jahren vor sich und mit dem Ab- stellen auf das Kompetenzniveau 1 wurde bereits ein sehr tiefes Invaliden- einkommen in Anschlag gebracht, so dass schon deshalb ein zusätzlicher Abzug nicht sachgerecht ist. 5.6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'430.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 53'793.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 28 5.7 Berufliche Massnahmen kommen zudem angesichts der festen Überzeugung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeiten zu können (AB 96.1/36 oben), nicht mehr in Frage und wurden denn auch von der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 5. Juni 2015 (AB 49) bereits ab- gewiesen. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 (AB 134) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuwei- sen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 29 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

5. März 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. Die Beschwerdeführerin macht vorab und primär eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 5 f.). Sie bringt sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe verfügt, ohne das in Aus- sicht gestellte Privatgutachten abzuwarten. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 5 mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.4 Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin im Verwaltungsverfahren das Recht auf Beweis abgeschnitten hat (vgl. Beschwerde, S. 6 oben). Ein allfälliger Mangel hat jedenfalls als geheilt zu gelten, nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr mit Schrei- ben vom 28. Juni 2018 (AB 132) angekündigte, von ihr beabsichtigte "neu- trale Beurteilung" (BB 4) nunmehr dem – mit voller Kognition ausgestatte- ten – Gericht am 26. November 2018 eingereicht hat und die Parteien Ge- legenheit erhalten haben, sich hierzu zu äussern, zumal die beantragte Rückweisung der Sache einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die – beim bereits jahrelangen Verfahren – zu einer unnötigen weiteren Verzö- gerung führte. Somit erweist sich der ursprünglich gestellte Antrag als überholt, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 6 damit diese unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Auf- trag gegeben Beurteilung neu entscheide.
  5. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 3.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 7 nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 3.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 8 nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 3.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne nach den vom Bundesamt für Sta- tistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo- gen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs- arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech- nen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 9 Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig- keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer dop- pelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  6. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physi- kalische Medizin und Rehabilitation, begutachtete im Auftrag der Kranken- taggeldversicherung die Beschwerdeführerin am 4. November 2014 rheu- matologisch (AB 43/7 ff.) und diagnostizierte ein zervikovertebrales Syn- drom bei degenerativen Veränderungen im Sinne von Bandscheibenprotru- sion C4/C5 und linksbetonte Diskushernie C5/C6 mit Kompression der C6- Wurzel im Neuroforamen, eine Periarthropathia humeroscapularis calcarea links, einen St.n. arthroskopischer Behandlung des linken Kniegelenks, einen St.n. HWS-Distorsion bei Autounfall im Januar 2013, eine ausgepräg- te Form einer generalisierten Fibromyalgie, Diskrepanzen in diversen Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 10 tersuchungsbefunden infolge Versicherungsbegehrungstendenzen, einen St.n. Karpaltunneloperation rechts vor 25 Jahren und links im April 2014 sowie einen St.n. Dickdarmoperation im April 2014 (AB 43/15). Die Be- schwerdeführerin habe sich derart appellativ hilfsbedürftig und so krank gezeigt, dass man ihr keine Tätigkeit zumuten würde. De facto und auf- grund der somatischen Untersuchungen lägen keine gravierenden Defizite vor, welche eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Diese dürfte aktuell bei 50 % liegen und sei innerhalb den nächsten vier Wochen suk- zessive auf 90 % zu steigern. In einer angepassten, wechselhaften Tätig- keit ohne Stress oder Leistungen unter Zeitdruck, unter Vermeidung von Heben von schweren Lasten und auch von Arbeiten über Kopfhöhe könne die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig eingeschätzt werden (AB 43/17; vgl. auch AB 84.4). 4.1.2 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. August 2015 (AB 53) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Dezember 2014 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10; AB 53/1 Ziff. 1.1). Am 9. Dezember 2014 habe die erste psychiatrische Konsultation stattgefunden, wobei sich die Beschwerdeführerin über Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Traurigkeit, Bedrücktheit, Atemnot, Angstzustände und rasche Reizbarkeit beklagt habe. Sie habe berichtet, dass sie seit dem Verkehrsunfall vom 15. Januar 2013 unter Schmerzen leide; aktuell berichte sie auch von Ängsten, dass sich ihr Gesundheitszu- stand verschlechtern könnte. Es bestehe eine Tendenz zur Chronifizierung und es sei im Verlauf zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatologie ge- kommen. Bei der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit sowie in vergleichbaren Tätigkeiten eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % rein aus versicherungs- psychiatrischer Sicht attestiert worden (AB 53/2). 4.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, übernahm im Bericht vom 24. September 2015 (AB 57/7 ff.) im Wesentlichen die Diagnosen des rheumatologischen Gutachters (AB 57/12 unten; vgl. E. 4.1.1 hiervor) und erwartete hinsichtlich der Probleme am Bewegungsapparat unter einem multimodalen Therapie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 11 regime (auch unter stationären Bedingungen) eine Besserung der Be- schwerden und damit ein Ansteigen der Leistungsfähigkeit. Die beschrie- bene weichteilrheumatische Problematik mit generalisierten Schmerzen könne im Rahmen der Chronifizierung der Schmerzsymptomatik, einherge- hend mit einer Schmerzverarbeitungsstörung und damit wiederkehrenden depressiven Episoden, in Zusammenhang gebracht werden. Hier könne ebenfalls erwartet werden, dass unter einem adäquaten, multimodalen Therapieregime sich die Beschwerdesymptomatik reduzieren lasse. In ei- ner angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung seien leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen von mittelschweren und schwe- ren Lasten, von regelmässiger Überkopfarbeit, von Armvorhalt sowie von Leistungen unter Zeitdruck möglich (AB 57/13). 4.1.4 Anlässlich eines stationären Aufenthalts in der Klinik C.________ vom 24. Mai bis 11. Juni 2016 wurden ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom, ein grosser Calcaneusplantarsporn rechts sowie Hallux valgus, eine generalisierte Fibromyalgie, eine Periarthropathia humerosca- pularis calcarea links, ein myogelotisches Schmerzsyndrom am thorako- lumbalen Übergang rechts, eine mittelgradig depressive Episode, eine fro- zen shoulder links, ein St.n. Karpaltunnelsyndrom und Operation rechts vor 25 Jahren und links im April 2014, ein St.n. Dickdarm-Operation im April 2014 und ein St.n. arthroskopischer Kniegelenksbehandlung diagnostiziert (AB 68/2). Trotz multimodalem Therapieprogramm sei die Schmerzsituation weitgehend unverändert geblieben; aufgrund einer schwierigen psychoso- zialen Situation und bei einer immer noch bestehenden Traumatisierung durch den Unfall im Jahr 2013 würden diese Schmerzen aufrecht erhalten (AB 68/3). 4.1.5 Der behandelnde Psychiater ging im Bericht vom 25. August 2016 (AB 71) von einem stationären Gesundheitszustand bei unveränderter Dia- gnose aus (vgl. E. 4.1.2 hiervor); unabhängig von den somatischen Be- schwerden bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik mit An- triebsminderung, Minderung der Freudfähigkeit, Interessenverlust sowie sozialem Rückzug. 4.1.6 Im polydisziplinären Gutachten des G.________ (MEDAS) in … vom 23. März 2017 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 12 Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozepha- les Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0, M53.1, S13.4) bei St.n. HWS- Distorsion 2013 und deutlichen degenerativen Veränderungen der Halswir- bel, eine Enthesiopathie der Plantarfaszie rechts bei deutlicher Fehlstatik beider Füsse (ICD-10 M52.2), eine Schallleitungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.1) und eine intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-H10 82), sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schul- terbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.61/M75.4/Z98.8) bei St.n. Rekonstruktion der Supra- und Infraspina- tussehne und postoperativer frozen shoulder, chronische Kniebeschwerden links (ICD-10 M79.66/Z98.8) bei St.n. Riss im medialen Meniskushinter- horn, ein metabolisches Syndrom, einen St.n. Hemikolektomie links bei Divertikulose, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzsymptomatik mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 45.41; AB 96.1/33 f.). Aus polydisziplinärer Sicht sei die Be- schwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Lärmbelastung und ohne sturzge- fährdende Arbeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig; eine vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten könne nach dem Schultereingriff vom 10. September 2015 während sechs Monaten ange- nommen werden. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, könne mit den erhobenen medizinischen Befun- den nicht erklärt werden, zumal sie doch im Alltag wenig eingeschränkt sei (AB 96.1/35 f.). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schilderte die Beschwerdeführerin ih- ren Tagesablauf dahingehend, dass sie, ausser wenn sie Termine habe, am Morgen gerne etwas länger liegen bleibe, da sie in der Nacht wegen der Schmerzen nicht so gut schlafen könne; dass sie ihre Therapien wahr- nehme, auch mit dem Bus, aber nicht mehr selber Auto fahre oder alleine zu Fuss unterwegs sei; kleine Einkäufe könne sie selber erledigen, Kontak- te habe sie nur in der Familie, letztmals verreist in ihre Heimat sei sie vor drei Jahren, zu Hause koche sie nicht viel und die Tochter helfe z.B. bei den Reinigungsarbeiten und der Wäsche, wenn sie jeweils vorbeikomme (AB 96.1/12 f.). In seiner Beurteilung ging der psychiatrische Gutachter von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 13 einer leichten depressiven Episode, gekennzeichnet durch depressive Ver- stimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitli- chen und beruflichen Situation und leichten Konzentrationsstörungen aus. Es bestehe diagnostisch auch eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren, mit ausgeweiteten Schmerzen im Bewe- gungsapparat, wobei das Ausmass der Schmerzen mit den somatischen Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne (AB 96.1/13 unten). Die beiden Diagnosen könnten sich gegenseitig negativ beeinflussen. Die Arbeitsfähigkeit müsse hier vor allem aus somatischer Sicht beurteilt wer- den; eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne (auch rückwirkend) nicht attestiert werden. Es sei nachvollziehbar, dass der behandelnde Psychiater aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen de- pressiven Episode seit Dezember 2014 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (vgl. E. 4.1.2 und 4.1.5 hiervor); aufgrund der heutigen Un- tersuchung bestehe nun aber eine leichte depressive Episode. Es sei nicht nur einfach zu einer Verbesserung gekommen, sondern es handle sich bei der Beurteilung aufgrund der heutigen Untersuchung gegenüber der Beur- teilung des behandelnden Psychiaters auch um eine etwas andere, stren- gere Beurteilung (AB 96.1). Es bestehe eine nicht einfache finanzielle Si- tuation durch die Abhängigkeit von der IV-Rente des Ehemannes. Die Be- schwerdeführerin sei auch in einem für eine Erwerbstätigkeit nicht mehr jungen Alter. Sie habe durchaus gute Kontakte in der Familie; ausserhalb der Familie habe sie praktisch keine Kontakte mehr. Sie falle aber aus ih- rem sozialen Rahmen nicht hinaus, eine deutliche Abstumpfung der Umge- bung gegenüber bestehe nicht. Sie nehme auch eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wahr (AB 91./15). Trotz allem habe sich die Beschwerdeführerin im Untersuchungsgespräch durchwegs konzentrie- ren können, die Anamnese sei gut möglich gewesen und sie habe auch Lebensdaten angeben können. Sie habe zwar zuerst angegeben, die Woh- nung nicht ohne Begleitung verlassen zu können, habe dann aber auch erwähnt, durchaus auch alleine in die Therapie zu gehen, zu Fuss oder auch mit dem Bus. Da sie sich am Tag hinlege, könnten die Schlafstörun- gen in der Nacht noch verstärkt werden. Da ihr von der Familie doch viel abgenommen werde, könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 14 Obwohl sie sich im Haushalt deutlich eingeschränkt fühle, erledige sie durchaus auch kleinere Einkäufe selber (AB 96.1/16). 4.1.7 Im Bericht vom 29. Juni 2017 (AB 104/4 ff.; vgl. auch AB 116/5 f.) ging der behandelnde Psychiater weiterhin von einer mittelgradigen erheb- lichen depressiven Symptomatik aus. Im Vordergrund stünden erhebliche affektive Auffälligkeiten; die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche de- pressive Affektivität. Im Weiteren bestehe eine Einschränkung des Antrie- bes. Die Psychomotorik sei verlangsamt. Zudem bestünden auch Konzen- trations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es bestehe auch eine rasche Ermüdbarkeit. Das formale Denken sei verlangsamt, umständlich, einge- engt auf gesundheitliche Beschwerden; das inhaltliche Denken habe erheb- liche Insuffizienzgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit sowie negativistische und nihilistische Zukunftsperspektiven aufgewiesen. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen. Die Freudfähigkeit sei gemindert. Es bestehe ein deutlicher Interessenverlust mit einer erheblichen sozialen Rückzugsten- denz. Im gutachterlichen Psychostatus (vgl. E. 4.1.6 hiervor) sei festgehal- ten worden, dass die Stimmung zum depressiven Pol hingerichtet gewesen sei, ebenso sei die affektive Modulationsfähigkeit als eingeschränkt be- schrieben worden. Im Weiteren werde von einer erhöhten Ermüdbarkeit und Schlafstörungen berichtet und auch von einer Minderung des Selbst- wertgefühls mit negativen Zukunftsperspektiven. Insbesondere seien aber über die Kardinalsymptome einer depressiven Störung wie Freudfähigkeit oder Interessenverlust und Antriebsminderung keine detaillierten Angaben gemacht worden. Damit weise die psychiatrische Befunderhebung und Be- urteilung durch den psychiatrischen Gutachter erhebliche Mängel auf. 4.1.8 Mit Stellungnahme vom 28. August 2017 weisen die Gutachter der MEDAS darauf hin, dass der behandelnde Psychiater (vgl. E. 4.1.7 hiervor) keine neuen Diagnosen vorbringe und keine Veränderung des Gesund- heitszustandes geltend mache. Im Gutachten (vgl. E. 4.1.6 hiervor) hätten sie die gestellten Diagnosen begründet und auf objektiv erhebbare Befunde abgestützt; die Beurteilung sei auch mit den möglichen täglichen Aktivitäten nachvollziehbar (AB 109.1/1). 4.1.9 Zu zwischenzeitlich geltend gemachten pneumologisch-schlaf- medizinischen Problemen äusserte sich die RAD-Ärztin med. pract. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 15 I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom
  7. Februar 2018 dahingehend, dass unter adäquater Durchführung einer CPAP-Therapie von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich leichter Tätigkeit auszugehen sei (AB 119/6 Mitte; vgl. auch AB 120). Die chronische Knieproblematik links sei spätestens seit 2013 aktenkundig und im polydisziplinären Gutachten (vgl. E. 4.1.6 hiervor) berücksichtigt und gewürdigt worden. Eine zwischenzeitlich durchgeführte zweite Kniespiege- lung links sei regelrecht verlaufen, womit zu erwarten sei, dass spätestens drei Monate postoperativ ab Mitte Februar 2018 wieder von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen sei (AB 119/8). 4.1.10 Mit Stellungnahme vom 12. März 2018 bekräftigen die Gutachter der MEDAS, dass sie zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung lediglich eine leichte depressive Störung hätten feststellen können. Es sei durchaus möglich, dass durch die erfolgreiche Behandlung des Schlafap- noesyndroms (vgl. E. 4.1.9 hiervor) keine Depression mehr bestehe. Da der behandelnde Psychiater seine Einschätzung einer mittelgradigen Störung bekräftige (vgl. E. 4.1.7 hiervor), mache möglicherweise eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung Sinn (AB 124/1). 4.1.11 Im Bericht vom 14. Mai 2018 weist die RAD-Ärztin med. pract. I.________ darauf hin, dass das psychiatrische Gutachten (vgl. E. 4.1.6 hiervor) auf einer eigenständigen Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter beruhe und die gestellten Diagnosen begründet und auf objektiv erhebbaren Befunden abgestützt seien. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar begründet; eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende relevante Verschlechterung des psychischen Zustandes sei nicht mit dem Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (AB 130/4 unten). 4.1.12 Im psychiatrischen Privatgutachten vom 14. November 2018 dia- gnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F32.10) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41; BB 4/27 unten). Die Schmerzstörung habe ihren Aus- gangspunkt von einer somatischen Problematik genommen; psychosoziale Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 16 Faktoren spielten dabei nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn, son- dern seien verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Störung. Dies spre- che denn auch gegen das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Gegen eine undifferenzierte Somatisierungsstörung spre- che die deutliche Betonung auf empfundene Schmerzen im Rahmen des Gesamtbeschwerdebildes. In Bezug auf die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode hätten die Hauptsymptome nach ICD-10 vorgelegen, nämlich eine depressive Stimmung, ein Interessenverlust, eine verminderte emotionale Reagibilität sowie eine ausgeprägte Antriebsminderung und erhöhte Ermüdbarkeit. Als sogenannte Zusatzsymptome seien eine ver- minderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwert- gefühl und Selbstvertrauen, Insuffizienzgefühle, eine psychomotorische Hemmung und Schlafstörungen feststellbar. Als "somatische" Symptome lägen ein Interessenverlust, eine verminderte emotionale Reagibilität, ein Libidoverlust und eine psychomotorische Hemmung vor. Angesichts des Tagesablaufs sei ein deutlich reduziertes Aktivitätsniveau und ein sozialer Rückzug (wenn auch, bei intakten Familienverhältnissen, nicht in allen Be- langen des Lebens) explorierbar (BB 4/28 ff.). So stehe die Beschwerde- führerin gegen 06.00 oder 07.30/08.00 Uhr auf, der Ehemann bereite das Frühstück vor. Sie gehe danach entweder mit dem Ehemann oder einer Nachbarin auf einen kurzen Spaziergang; wegen des Schwindels gehe sie nicht alleine aus dem Haus. Viel Zeit verbringe sie vor dem Fernseher oder im Liegen. Wenn der Ehemann koche, helfe sie ihm; häufig seien sie auch bei der Tochter zum Mittagessen. Die Wäsche erledige die Tochter; diese komme auch einmal pro Woche und helfe beim Wohnungsputz (BB 4/20 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in jedweder ihren körperlichen Möglichkeiten und ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeit, dies ohne zusätzliche Leistungsein- schränkung (BB 4/37 Mitte). Im Hinblick auf die Beurteilung des Ausmas- ses der vorliegenden depressiven Störung bestünden Diskrepanzen zur gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. H.________ (vgl. E. 4.1.6 hier- vor). Folge man seiner Darstellung des Psychostatus, dann sei zwar fest- gehalten worden, dass die Stimmung zum depressiven Pol verschoben gewesen sei und auch die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es sei allerdings nicht festgehalten worden in welchem Aus- mass, sodass das Ausmass der depressiven Stimmungslage nicht zulässig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 17 nachvollziehbar sei. Die Konzentrationsleistung könne nicht mittels Erin- nern an Lebensdaten geprüft und beurteilt werden. Auch das Denken sei eher oberflächlich beschrieben worden; Hinweise auf depressionstypische formalgedankliche Auffälligkeiten, die sich aktuell sehr wohl zeigten, seien nicht beschrieben worden. Auch sei weder in der Anamnese noch im Psy- chostatus zu entnehmen, ob Diagnose bestimmende Symptome einer de- pressiven Episode überhaupt erfragt worden seien. Angesichts der doch erheblichen Mängel bei der Befunderhebung erscheine deshalb die dia- gnostizierte leichtgradige depressive Episode wenig nachvollziehbar (BB 4/38 f.). 4.1.13 Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, verglich in der Stellungnahme vom 8. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) die Befunde in beiden Begut- achtungszeitpunkten im Februar 2017 (vgl. E. 4.1.6 hiervor) und August 2018 (vgl. E. 4.1.12 hiervor) miteinander (S. 6 f.) und folgerte daraus, dass die Beschwerdeführerin zu beiden Begutachtungszeitpunkten dialogfähig und situativ anpassungsfähig, veränderungsmotiviert und -fähig, zur Selbst- und Fremdfürsorge befähigt, mobil und reisefähig gewesen sei. Unter Zu- grundelegung der objektivierbaren und reproduzierbaren Befunde, der indi- viduellen Fähigkeiten und des Umfangs der Autonomie der Beschwerde- führerin und des Fehlens einer depressiven Tagesrhythmik habe bei ihr zu beiden Zeitpunkten keine leistungsrelevante affektive Störung, sondern allenfalls eine leichtgradige depressive Verstimmung vorgelegen. Absch- liessend könne sowohl der Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Gut- achten der MEDAS als auch der konsensualen Leistungsbeurteilung ge- folgt werden, nicht aber der Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Pri- vatgutachten (S. 7). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 18 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 4.2.3 Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfah- rensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förm- lich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 19 weichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 92 E. 4.1). 4.2.4 Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fach- liche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor- dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Ge- richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspek- te benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 9. Juli 2018 (AB 134) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. März 2017 (AB 96.1; vgl. E. 4.1.6 hiervor) ab. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 20 4.3.1 Diesem Gutachten zufolge sind bei der Beschwerdeführerin ver- schiedene somatische Diagnosen festzustellen (AB 96.1/33 f.), welche in- dessen die Arbeitsfähigkeit für eine körperliche leichte angepasste Tätigkeit nicht beeinträchtigen (AB 96.1/34 f.). In ihrer Stellungnahme vom 28. Au- gust 2017 (AB 109.1) halten die Gutachter der MEDAS unter Auseinander- setzung mit den von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten Berichten (AB 104 und 106) an ihrer Einschätzung der somatischen Situation fest. Nichts anders ergibt sich aus den beiden Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. I.________ vom 21. Februar (AB 119; vgl. E. 4.1.9 hiervor) und
  8. Mai 2019 (AB 130). Somit ist von einer gemäss MEDAS-Gutachten (AB 96.1/35 Mitte) seit dem Untersuchungsdatum vom Februar 2017 gel- tenden vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit aus somati- scher Sicht bis zur angefochtenen Verfügung auszugehen. Auch für die vorangegangene Zeit liegt gemäss MEDAS-Gutachten (AB 96.1/35 unten) mit Ausnahme einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an einen Schultereingriff vom 10. September 2015 während sechs Monaten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht vor. Zudem hatte bereits Dr. med. D.________ in seinem rheumatologischen Gutach- ten vom 4. November 2014 (AB 43; vgl. E. 4.1.1 hiervor) für eine angepass- te Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Diese von der Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 134) übernommenen Feststellungen zur somatisch begründeten Arbeitsfähigkeit sind von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht unbestritten geblieben. 4.3.2 In psychiatrischer Hinsicht ist die im Gutachten der MEDAS (AB 96.1/34 oben) sowie von Dr. med. J.________ (BB 4/27 unten) über- einstimmend gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu Recht eben- falls nicht bestritten. Zwar wird diese Diagnose vom behandelnden Psych- iater in nicht nachvollziehbarer Weise verworfen (AB 104/5 f.); soweit er insbesondere vorbringt, eine Schmerzverarbeitungsstörung sei retrospektiv nie diagnostiziert worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich schon im Aus- trittsbericht der Klinik C.________ vom 14. Juni 2016 entsprechende Hin- weise finden (chronisch multilokuläres Schmerzsyndrom; AB 68/2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 21 4.3.3 Streitig ist in erster Linie die Beurteilung der depressiven Störung. Die Beschwerdegegnerin macht gestützt auf das Teilgutachten des ME- DAS-Gutachters Dr. med. H.________ (AB 96.1/11 ff.) geltend, die Be- schwerdeführerin leide an einer leichten depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige (AB 96.1/14 Mitte). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutach- ten des Dr. med. J.________ vom 18. November 2018 vor, bei ihr bestehe eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer depressiven Ent- wicklung (BB 4/27 unten), weshalb ihr eine angepasste Tätigkeit lediglich zu 50 % zumutbar sei (BB 4/37 Mitte). 4.3.3.1 Rechtsprechungsgemäss kommt den im Verwaltungsverfahren ein- geholten Gutachten von externen Spezialärzten bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Bei der Beweiswürdi- gung ist zudem zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel- raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre- tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (SVR 2018 IV Nr. 77 S. 255 E. 6.3). 4.3.3.2 Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der psychiatrische Gut- achter Dr. med. H.________ in seinem Teilgutachten nicht lege artis vor- gegangen wäre und seine Einschätzungen auf einer unzutreffenden Würdi- gung der medizinischen Aktenlage beruhen würden. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass die psychiatrische Anamnese nicht korrekt oder unvollständig erhoben worden wäre. Dres. med. E.________ (AB 104/6 f.) und J.________ (BB 4/39) bemängeln zwar in Bezug auf die Darstellung des Psychostatus durch Dr. med. H.________ einen eher oberflächlichen Beschrieb, doch ist der von letzterem diagnostizierten leichten depressiven Episode auch ein weniger eingehender Befund immanent. Im Übrigen be- gründete Dr. med. H.________ Inkonsistenzen in Bezug auf die geltend gemachten Konzentrationsstörungen nicht allein mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin an Lebensdaten erinnert habe, sondern auch generell mit seinen Beobachtungen während des Untersuchungsgesprächs Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 22 und der Anamneseerhebung (Dauer: 55 Minuten [AB 96.1/13 Mitte]; AB 96.1/16 Mitte). Der psychiatrische Befund stimmt zudem im Wesentli- chen mit demjenigen des Privatgutachters Dr. med. J.________ überein. Diesbezüglich weist die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ in ihrer Stellung- nahme vom 8. Februar 2019 (in den Gerichtsakten; vgl. E. 4.1.13 hiervor) zutreffend darauf hin, dass die medizinische Situation von den beiden Gut- achtern grundsätzlich übereinstimmend beschrieben werde. Unter diesen Umständen führen die Differenzen in der Einschätzung des Schweregrades der depressiven Episode sowie der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit nicht bereits dazu, dass vom MEDAS-Gutachten abzuwei- chen wäre. Dies gilt umso mehr, als sich der psychiatrische MEDAS- Gutachter zum – mit dem Privatgutachten in weiten Teilen übereinstim- menden – Arztbericht des behandelnden Dr. med. E.________ vom
  9. Juni 2017 (AB 104) geäussert (AB 96.1/36 Mitte) und am 28. August 2017 (AB 109.1) erneut begründet hat, weshalb er an seiner Beurteilung festhalte. Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Privatgutachtens von Dr. med. J.________ weiterhin auf die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten des MEDAS-Gutachters Dr. med. H.________ (AB 96.1/13 ff.) sowie der Leistungsbeurteilung im polydisziplinären Konsens (AB 96.1/34 f.) abzustellen, wie dies die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ in ihrer Aktenstellungnahme vom 8. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) überzeugend ausgeführt hat. Zu keinem anderen Ausgang führt der Hinweis von Dr. med. H.________, wonach es sich bei seiner Einschätzung, welche von derjenigen des be- handelnden Dr. med. E.________ abweiche, "um eine etwas andere, strengere Beurteilung" handle (AB 96.1/14 unten). Denn gerade weil die ärztliche Beurteilung – von der Natur der Sache her unausweichlich – Er- messenszüge trägt (BGE 137 V 201 E. 3.4.2.3 S. 253), führt eine von an- deren mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurtei- lung durch den versicherungsexternen Spezialarzt nicht dazu, dass an dessen Objektivität zu zweifeln wäre und darauf nicht abgestellt werden könnte (vgl. dazu auch E. 4.2.2 hiervor). Dies gilt umso mehr, als sich die Diagnose einer leichten depressiven Episode lediglich graduell, nicht aber Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 23 grundsätzlich von derjenigen einer mittelgradigen depressiven Episode unterscheidet. 4.3.3.3 Auf die von Dr. med. H.________ am 12. März 2018 angeregte Ver- laufsbeurteilung (AB 124) kann verzichtet werden, da keine Hinweise auf eine Veränderung des psychischen Zustandes seit der Begutachtung vom Februar 2017 (AB 96.1) vorliegen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Darauf hat die RAD-Ärztin Dr. med. I.________ am
  10. Mai 2018 (AB 130/unten; vgl. E. 4.1.11 hiervor) zutreffend hingewiesen. 4.4 Damit ist gestützt auf die schlüssige und beweiskräftige Beurteilung im polydisziplinären MEDAS-Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführe- rin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Lärmbelastung und ohne sturzgefährdende Arbei- ten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig war und ist, dies mit Ausnahme einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach dem Schultereingriff vom
  11. September 2015 während sechs Monaten (AB 96.1/35 unten). Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (vgl. E. 3.3 hiervor).
  12. Im Übrigen würde sich auch nichts ändern, wenn auf die vom Privatgutach- ter attestierte medizinische Arbeitsunfähigkeit von 50 % (BB 4/37 Mitte) abgestellt würde, denn diese müsste einer Überprüfung anhand der Stan- dardindikatoren (vgl. E. 3.2 hiervor) standhalten. 5.1 Trotz der von Dr. med. H.________ erwähnten "deutlich ausgepräg- ten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung" (AB 96.1/14 oben) liegt (noch) kein Ausschlussgrund vor, zumal Aggravation vom psychiatrischen Teilgutachter ausdrücklich ausgeschlossen wird (AB 96.1/15 Mitte). Eben- falls verneinte Dr. med. J.________ aggravatorisches Verhalten (BB 4/34 unten). Insoweit schliesst die Prüfung der ersten Ebene einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. E. 3.2.2 hiervor), womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 24 5.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 5.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1. S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 5.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Begutachtungen präsentierte sich die objektive Befundlage resp. die Ausprägung der diagnoserelevanten Symptome als nicht schwer resp. nicht deutlich ausgeprägt. Dr. med. K.________ fasste dies in der Stellungnahme vom 8. Februar 2019, S. 7 (in den Gerichtsakten), dahingehend zusammen, dass die Beschwerdeführerin dialogfähig und situativ anpassungsfähig, veränderungsmotiviert und -fähig, zur Selbst- und Fremdfürsorge befähigt, mobil und reisefähig gewesen sei; zudem habe es an einer depressiven Tagesrhythmik gefehlt. 5.2.1.2 Sodann ist auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. auf die Behandlungs- und Eingliederungsresistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2014 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. E.________. Die psychiatrischen Konsultationen finden bloss alle zwei bis vier Wochen (gemäss Dr. med. J.________ alle drei bis vier Wochen; BB 4/21 Mitte) statt (AB 71/2 Mitte); auf eine stationäre Therapie wurde bislang verzichtet. Eine krankheitsbe- dingte Therapieadhärenz liegt nicht vor. Allerdings könnte die Behandlung gemäss Dr. med. H.________ intensiviert werden (AB 96.1/16 oben). 5.2.1.3 Es liegen keine wesentlichen Komorbiditäten vor; den körperlichen Begleiterkrankungen kommt gemäss unbestrittener Feststellung im poly- disziplinären Gutachten keine Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähig- keit zu (AB 96.1/34 f.). 5.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) werden in beiden psychiatrischen Gutachten deutlich auffällige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 25 Persönlichkeitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung verneint (AB 96.1/15 Mitte, BB 4/23 Mitte). 5.2.3 Was den Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin gute Kontakte innerhalb der Familie (AB 96.1/12 f.; BB 4/19 f.). Trotz weitgehend fehlender Kontak- te ausserhalb der Familie – immerhin unternimmt sie Spaziergänge mit einer Nachbarin (BB 4/20 Mitte) – ist die Beziehungsfähigkeit nicht aufge- hoben (AB 96.1/16 unten). Damit hält das soziale Umfeld doch zumindest gewisse Ressourcen bereit. 5.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 5.3.1 Zum Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) äusserte sich Dr. med. H.________ dahingehend, dass die Be- schwerdeführerin, obschon sie sich im Haushalt deutlich eingeschränkt fühle, dennoch durchaus auch kleinere Einkäufe selber erledige und in der Lage sei, mit dem Bus zu fahren und auch allein zu Fuss unterwegs sei (AB 96.1/12 unten und 96.1/16 unten). Letztmals war sie 2017 in … zu Be- such (BB 4/20). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin nimmt therapeutische Optionen in An- spruch (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), wenn auch in einem geringen Ausmass und lediglich ambulant (vgl. bereits E. 5.2.1.2 hiervor), was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht. 5.4 Im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung fehlt es des- halb am erforderlichen funktionellen Schweregrad der diagnostizierten de- pressiven Störung, weshalb auch dann kein invalidisierender psychiatri- scher Gesundheitsschaden vorliegen würde, wenn hinsichtlich Einschät- zung der Schwere der depressiven Episode sowie Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit auf das Privatgutachten von Dr. med. J.________ (BB 4) ab- gestellt würde. Da folglich auf die von Dr. med. J.________ attestierte Ar- beitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzustellen wäre, ist auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits- schadens zu verneinen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 26 5.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Arbeitsfähig- keit aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nicht einge- schränkt (vgl. E. 4.3.1 hiervor) und in psychiatrischer Hinsicht von einer Überwindbarkeit der Beeinträchtigungen auszugehen ist (vgl. E. 5.4 hier- vor), sodass auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Auf dieser Grundlage ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 5.6 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der im Juni 2014 erfolgten IV- Anmeldung (AB 11) und von Art. 29 Abs. 1 IVG ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab Dezember 2014 möglich. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.6.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die von der Be- schwerdeführerin früher ausgeübte Tätigkeit als … dem Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.4. hiervor) entspricht (AB 134/1 unten), weshalb sie den Anspruch auf Leistungen zufolge fehlender Invalidität abgewiesen hat. Letzten Endes kann offen bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist, wurde doch im ME- DAS-Gutachten ausgeführt, ob die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführe- rin dem formulierten Leistungsprofil entspreche, könne mangels genauer Angaben in den Akten nicht beurteilt werden (AB 96.1/35 unten). 5.6.2 Wenn ein Einkommensvergleich vorgenommen würde, so wäre das Valideneinkommen (vgl. E. 3.4.1 hiervor) für das Jahr 2014 gemäss den Angaben im Fragebogen Arbeitgeber vom 2. Juli 2014 auf Fr. 80'430.-- zu beziffern (AB 24/3 Ziff. 2.10). 5.6.3 Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft respektive keiner ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Gemäss dem Zumutbar- keitsprofil kann die Beschwerdeführerin körperlich leichte, wechselbelas- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 27 tende Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Lärmbelastung und ohne sturzgefährdende Arbeiten verrichten (vgl. E. 4.4 hiervor). Dem- nach ist dem Invalideneinkommen praxisgemäss der Totalwert von Tabelle TA1 der LSE 2014, Frauen, Kompetenzniveau 1, im Betrag von Fr. 51'600.- - (Fr. 4'300.-- x 12) zugrunde zu legen (vgl. Entscheid des BGer vom
  13. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.3.1). Umgerechnet auf die betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Total: 41.7 Stunden) führt dies zu einem Einkommen in Höhe von Fr. 53'793.--. Im Weiteren stellt sich die Frage nach einem lei- densbedingten Abzug (vgl. E. 3.4.2 hiervor): Was das Abzugskriterium der leidensbedingten Einschränkung betrifft, so wird diesem bereits im Rahmen der medizinischen Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen und kann damit nicht nochmals in den leidensbedingten Abzug einfliessen. Vorliegend wur- de das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt formu- liert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stünden keine entsprechenden Tätigkeiten mehr zur Verfü- gung. Dieser hält gerade hinsichtlich hier in Frage kommender Hilfstätigkei- ten einen genügend breiten Fächer an Angeboten in Form von Nischenar- beitsplätzen bereit, bei denen den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen werden kann. Hinsichtlich der invaliditätsfremden Ab- zugskriterien könnte ausschliesslich jenes des Alters in Betracht fallen. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothe- tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nach- gefragt werden und entsprechende Tätigkeiten weder ein besonderes Bil- dungsniveau noch besonders vielseitige Berufserfahrung erfordern (Ent- scheid des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns noch eine Aktivitätsperiode von rund acht Jahren vor sich und mit dem Ab- stellen auf das Kompetenzniveau 1 wurde bereits ein sehr tiefes Invaliden- einkommen in Anschlag gebracht, so dass schon deshalb ein zusätzlicher Abzug nicht sachgerecht ist. 5.6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'430.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 53'793.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 28 5.7 Berufliche Massnahmen kommen zudem angesichts der festen Überzeugung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeiten zu können (AB 96.1/36 oben), nicht mehr in Frage und wurden denn auch von der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 5. Juni 2015 (AB 49) bereits ab- gewiesen.
  14. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 (AB 134) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuwei- sen.
  15. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 29 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  20. März 2019) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 621 IV SCJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juli 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2014 unter Hinweis auf Rücken- und Schulterbe- schwerden sowie Darmprobleme bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 11). Im Rahmen erwerblicher und medizinischer Abklärungen holte die IVB die Akten der Krankentaggeldversicherung (AB 33, 48) sowie der Un- fallversicherung (AB 47, 61) ein. Am 5. Juni 2015 teilte die IVB der Versi- cherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine be- ruflichen Massnahmen möglich seien (AB 49). Mit Bericht vom 10. August 2015 diagnostizierte der behandelnde Psychiater eine seit Dezember 2014 bestehende mittelgradige depressive Episode (AB 53). Nach einem statio- nären Aufenthalt in der Klinik C.________ vom 24. Mai bis 11. Juni 2016 (AB 68) veranlasste die IVB auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 73) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom

23. März 2017; AB 96.1). Mit Vorbescheid vom 27. April 2017 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 97). Auf Ein- wand der Versicherten (AB 102, 104, 106, 111) und Stellungnahmen der Gutachter (AB 109.1) hin erging am 28. September 2017 ein weiterer leis- tungsabweisender Vorbescheid (AB 110). Nach erneutem Einwand (AB 112, 114, 116, 118) und erneuter Stellungnahme der Gutachter (AB 124) sowie nach Konsultation des RAD (AB 130; vgl. auch AB 119) erging am 24. Mai 2018 wieder ein leistungsabweisender Vorbescheid (AB 131). Einwandweise kündigte die Versicherte die Einholung eines Pri- vatgutachtens an (AB 132), worauf die IVB am 9. Juli 2018 dem Vorbe- scheid entsprechend verfügte (AB 134). B. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. September 2018 Beschwerde erheben und beantra- gen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien die Akten für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 3 weitere medizinische Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu- weisen, eventualiter sei ihr eine ganze, eventuell eine halbe Rente zuzu- sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vorbringen, das Recht auf Beweis sei deshalb verletzt, weil das in Aussicht gestellte Privatgutachten nicht abgewartet worden sei, ohnehin sei eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung angezeigt gewesen und gehe dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten psychiatrischen Teilgutachten die Beweiskraft ab. Mit Verzicht auf eine ausführliche Beschwerdeantwort vom 26. September 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme bzw. Replik vom 26. November 2018 reichte die Be- schwerdeführerin das Privatgutachten vom 14. November 2018 ein (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Duplik vom 11. Februar 2019 verwies die Beschwerdegegnerin auf Stel- lungnahmen des RAD vom 8. und 11. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) und schloss daraus, dass die Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Pri- vatgutachten (BB 4) nicht nachvollziehbar sei. Am 5. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 (AB 42). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin macht vorab und primär eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 5 f.). Sie bringt sinngemäss vor, die Beschwerdegegnerin habe verfügt, ohne das in Aus- sicht gestellte Privatgutachten abzuwarten. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 5 mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). 2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Man- gels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 2.4 Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin im Verwaltungsverfahren das Recht auf Beweis abgeschnitten hat (vgl. Beschwerde, S. 6 oben). Ein allfälliger Mangel hat jedenfalls als geheilt zu gelten, nachdem die Beschwerdeführerin die von ihr mit Schrei- ben vom 28. Juni 2018 (AB 132) angekündigte, von ihr beabsichtigte "neu- trale Beurteilung" (BB 4) nunmehr dem – mit voller Kognition ausgestatte- ten – Gericht am 26. November 2018 eingereicht hat und die Parteien Ge- legenheit erhalten haben, sich hierzu zu äussern, zumal die beantragte Rückweisung der Sache einem formalistischen Leerlauf gleichkäme, die

– beim bereits jahrelangen Verfahren – zu einer unnötigen weiteren Verzö- gerung führte. Somit erweist sich der ursprünglich gestellte Antrag als überholt, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 6 damit diese unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in Auf- trag gegeben Beurteilung neu entscheide. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 3.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 7 nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 3.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardin- dikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3 S. 298) und "Konsistenz" einteilen las- sen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Stan- dardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Fol- gen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 8 nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 3.4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne nach den vom Bundesamt für Sta- tistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezo- gen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfs- arbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rech- nen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu- setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän- den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 9 Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig- keit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer dop- pelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 4. 4.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physi- kalische Medizin und Rehabilitation, begutachtete im Auftrag der Kranken- taggeldversicherung die Beschwerdeführerin am 4. November 2014 rheu- matologisch (AB 43/7 ff.) und diagnostizierte ein zervikovertebrales Syn- drom bei degenerativen Veränderungen im Sinne von Bandscheibenprotru- sion C4/C5 und linksbetonte Diskushernie C5/C6 mit Kompression der C6- Wurzel im Neuroforamen, eine Periarthropathia humeroscapularis calcarea links, einen St.n. arthroskopischer Behandlung des linken Kniegelenks, einen St.n. HWS-Distorsion bei Autounfall im Januar 2013, eine ausgepräg- te Form einer generalisierten Fibromyalgie, Diskrepanzen in diversen Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 10 tersuchungsbefunden infolge Versicherungsbegehrungstendenzen, einen St.n. Karpaltunneloperation rechts vor 25 Jahren und links im April 2014 sowie einen St.n. Dickdarmoperation im April 2014 (AB 43/15). Die Be- schwerdeführerin habe sich derart appellativ hilfsbedürftig und so krank gezeigt, dass man ihr keine Tätigkeit zumuten würde. De facto und auf- grund der somatischen Untersuchungen lägen keine gravierenden Defizite vor, welche eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Diese dürfte aktuell bei 50 % liegen und sei innerhalb den nächsten vier Wochen suk- zessive auf 90 % zu steigern. In einer angepassten, wechselhaften Tätig- keit ohne Stress oder Leistungen unter Zeitdruck, unter Vermeidung von Heben von schweren Lasten und auch von Arbeiten über Kopfhöhe könne die Beschwerdeführerin als voll arbeitsfähig eingeschätzt werden (AB 43/17; vgl. auch AB 84.4). 4.1.2 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 10. August 2015 (AB 53) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Dezember 2014 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10; AB 53/1 Ziff. 1.1). Am 9. Dezember 2014 habe die erste psychiatrische Konsultation stattgefunden, wobei sich die Beschwerdeführerin über Schlafstörungen, Vergesslichkeit, Traurigkeit, Bedrücktheit, Atemnot, Angstzustände und rasche Reizbarkeit beklagt habe. Sie habe berichtet, dass sie seit dem Verkehrsunfall vom 15. Januar 2013 unter Schmerzen leide; aktuell berichte sie auch von Ängsten, dass sich ihr Gesundheitszu- stand verschlechtern könnte. Es bestehe eine Tendenz zur Chronifizierung und es sei im Verlauf zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatologie ge- kommen. Bei der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit sowie in vergleichbaren Tätigkeiten eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 50 % rein aus versicherungs- psychiatrischer Sicht attestiert worden (AB 53/2). 4.1.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, übernahm im Bericht vom 24. September 2015 (AB 57/7 ff.) im Wesentlichen die Diagnosen des rheumatologischen Gutachters (AB 57/12 unten; vgl. E. 4.1.1 hiervor) und erwartete hinsichtlich der Probleme am Bewegungsapparat unter einem multimodalen Therapie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 11 regime (auch unter stationären Bedingungen) eine Besserung der Be- schwerden und damit ein Ansteigen der Leistungsfähigkeit. Die beschrie- bene weichteilrheumatische Problematik mit generalisierten Schmerzen könne im Rahmen der Chronifizierung der Schmerzsymptomatik, einherge- hend mit einer Schmerzverarbeitungsstörung und damit wiederkehrenden depressiven Episoden, in Zusammenhang gebracht werden. Hier könne ebenfalls erwartet werden, dass unter einem adäquaten, multimodalen Therapieregime sich die Beschwerdesymptomatik reduzieren lasse. In ei- ner angepassten Tätigkeit in Wechselbelastung seien leichte Tätigkeiten unter Vermeidung von Heben und Tragen von mittelschweren und schwe- ren Lasten, von regelmässiger Überkopfarbeit, von Armvorhalt sowie von Leistungen unter Zeitdruck möglich (AB 57/13). 4.1.4 Anlässlich eines stationären Aufenthalts in der Klinik C.________ vom 24. Mai bis 11. Juni 2016 wurden ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom, ein grosser Calcaneusplantarsporn rechts sowie Hallux valgus, eine generalisierte Fibromyalgie, eine Periarthropathia humerosca- pularis calcarea links, ein myogelotisches Schmerzsyndrom am thorako- lumbalen Übergang rechts, eine mittelgradig depressive Episode, eine fro- zen shoulder links, ein St.n. Karpaltunnelsyndrom und Operation rechts vor 25 Jahren und links im April 2014, ein St.n. Dickdarm-Operation im April 2014 und ein St.n. arthroskopischer Kniegelenksbehandlung diagnostiziert (AB 68/2). Trotz multimodalem Therapieprogramm sei die Schmerzsituation weitgehend unverändert geblieben; aufgrund einer schwierigen psychoso- zialen Situation und bei einer immer noch bestehenden Traumatisierung durch den Unfall im Jahr 2013 würden diese Schmerzen aufrecht erhalten (AB 68/3). 4.1.5 Der behandelnde Psychiater ging im Bericht vom 25. August 2016 (AB 71) von einem stationären Gesundheitszustand bei unveränderter Dia- gnose aus (vgl. E. 4.1.2 hiervor); unabhängig von den somatischen Be- schwerden bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik mit An- triebsminderung, Minderung der Freudfähigkeit, Interessenverlust sowie sozialem Rückzug. 4.1.6 Im polydisziplinären Gutachten des G.________ (MEDAS) in … vom 23. März 2017 diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 12 Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikospondylogenes und zervikozepha- les Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0, M53.1, S13.4) bei St.n. HWS- Distorsion 2013 und deutlichen degenerativen Veränderungen der Halswir- bel, eine Enthesiopathie der Plantarfaszie rechts bei deutlicher Fehlstatik beider Füsse (ICD-10 M52.2), eine Schallleitungsschwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.1) und eine intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-H10 82), sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schul- terbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.61/M75.4/Z98.8) bei St.n. Rekonstruktion der Supra- und Infraspina- tussehne und postoperativer frozen shoulder, chronische Kniebeschwerden links (ICD-10 M79.66/Z98.8) bei St.n. Riss im medialen Meniskushinter- horn, ein metabolisches Syndrom, einen St.n. Hemikolektomie links bei Divertikulose, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzsymptomatik mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 45.41; AB 96.1/33 f.). Aus polydisziplinärer Sicht sei die Be- schwerdeführerin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Lärmbelastung und ohne sturzge- fährdende Arbeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig; eine vorüberge- hende Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten könne nach dem Schultereingriff vom 10. September 2015 während sechs Monaten ange- nommen werden. Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, könne mit den erhobenen medizinischen Befun- den nicht erklärt werden, zumal sie doch im Alltag wenig eingeschränkt sei (AB 96.1/35 f.). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schilderte die Beschwerdeführerin ih- ren Tagesablauf dahingehend, dass sie, ausser wenn sie Termine habe, am Morgen gerne etwas länger liegen bleibe, da sie in der Nacht wegen der Schmerzen nicht so gut schlafen könne; dass sie ihre Therapien wahr- nehme, auch mit dem Bus, aber nicht mehr selber Auto fahre oder alleine zu Fuss unterwegs sei; kleine Einkäufe könne sie selber erledigen, Kontak- te habe sie nur in der Familie, letztmals verreist in ihre Heimat sei sie vor drei Jahren, zu Hause koche sie nicht viel und die Tochter helfe z.B. bei den Reinigungsarbeiten und der Wäsche, wenn sie jeweils vorbeikomme (AB 96.1/12 f.). In seiner Beurteilung ging der psychiatrische Gutachter von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 13 einer leichten depressiven Episode, gekennzeichnet durch depressive Ver- stimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitli- chen und beruflichen Situation und leichten Konzentrationsstörungen aus. Es bestehe diagnostisch auch eine chronische Schmerzstörung mit somati- schen und psychischen Faktoren, mit ausgeweiteten Schmerzen im Bewe- gungsapparat, wobei das Ausmass der Schmerzen mit den somatischen Befunden nicht hinreichend objektiviert werden könne (AB 96.1/13 unten). Die beiden Diagnosen könnten sich gegenseitig negativ beeinflussen. Die Arbeitsfähigkeit müsse hier vor allem aus somatischer Sicht beurteilt wer- den; eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne (auch rückwirkend) nicht attestiert werden. Es sei nachvollziehbar, dass der behandelnde Psychiater aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen de- pressiven Episode seit Dezember 2014 eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (vgl. E. 4.1.2 und 4.1.5 hiervor); aufgrund der heutigen Un- tersuchung bestehe nun aber eine leichte depressive Episode. Es sei nicht nur einfach zu einer Verbesserung gekommen, sondern es handle sich bei der Beurteilung aufgrund der heutigen Untersuchung gegenüber der Beur- teilung des behandelnden Psychiaters auch um eine etwas andere, stren- gere Beurteilung (AB 96.1). Es bestehe eine nicht einfache finanzielle Si- tuation durch die Abhängigkeit von der IV-Rente des Ehemannes. Die Be- schwerdeführerin sei auch in einem für eine Erwerbstätigkeit nicht mehr jungen Alter. Sie habe durchaus gute Kontakte in der Familie; ausserhalb der Familie habe sie praktisch keine Kontakte mehr. Sie falle aber aus ih- rem sozialen Rahmen nicht hinaus, eine deutliche Abstumpfung der Umge- bung gegenüber bestehe nicht. Sie nehme auch eine psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung wahr (AB 91./15). Trotz allem habe sich die Beschwerdeführerin im Untersuchungsgespräch durchwegs konzentrie- ren können, die Anamnese sei gut möglich gewesen und sie habe auch Lebensdaten angeben können. Sie habe zwar zuerst angegeben, die Woh- nung nicht ohne Begleitung verlassen zu können, habe dann aber auch erwähnt, durchaus auch alleine in die Therapie zu gehen, zu Fuss oder auch mit dem Bus. Da sie sich am Tag hinlege, könnten die Schlafstörun- gen in der Nacht noch verstärkt werden. Da ihr von der Familie doch viel abgenommen werde, könne ein sekundärer Krankheitsgewinn entstehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 14 Obwohl sie sich im Haushalt deutlich eingeschränkt fühle, erledige sie durchaus auch kleinere Einkäufe selber (AB 96.1/16). 4.1.7 Im Bericht vom 29. Juni 2017 (AB 104/4 ff.; vgl. auch AB 116/5 f.) ging der behandelnde Psychiater weiterhin von einer mittelgradigen erheb- lichen depressiven Symptomatik aus. Im Vordergrund stünden erhebliche affektive Auffälligkeiten; die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche de- pressive Affektivität. Im Weiteren bestehe eine Einschränkung des Antrie- bes. Die Psychomotorik sei verlangsamt. Zudem bestünden auch Konzen- trations- und Aufmerksamkeitsstörungen. Es bestehe auch eine rasche Ermüdbarkeit. Das formale Denken sei verlangsamt, umständlich, einge- engt auf gesundheitliche Beschwerden; das inhaltliche Denken habe erheb- liche Insuffizienzgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit sowie negativistische und nihilistische Zukunftsperspektiven aufgewiesen. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen. Die Freudfähigkeit sei gemindert. Es bestehe ein deutlicher Interessenverlust mit einer erheblichen sozialen Rückzugsten- denz. Im gutachterlichen Psychostatus (vgl. E. 4.1.6 hiervor) sei festgehal- ten worden, dass die Stimmung zum depressiven Pol hingerichtet gewesen sei, ebenso sei die affektive Modulationsfähigkeit als eingeschränkt be- schrieben worden. Im Weiteren werde von einer erhöhten Ermüdbarkeit und Schlafstörungen berichtet und auch von einer Minderung des Selbst- wertgefühls mit negativen Zukunftsperspektiven. Insbesondere seien aber über die Kardinalsymptome einer depressiven Störung wie Freudfähigkeit oder Interessenverlust und Antriebsminderung keine detaillierten Angaben gemacht worden. Damit weise die psychiatrische Befunderhebung und Be- urteilung durch den psychiatrischen Gutachter erhebliche Mängel auf. 4.1.8 Mit Stellungnahme vom 28. August 2017 weisen die Gutachter der MEDAS darauf hin, dass der behandelnde Psychiater (vgl. E. 4.1.7 hiervor) keine neuen Diagnosen vorbringe und keine Veränderung des Gesund- heitszustandes geltend mache. Im Gutachten (vgl. E. 4.1.6 hiervor) hätten sie die gestellten Diagnosen begründet und auf objektiv erhebbare Befunde abgestützt; die Beurteilung sei auch mit den möglichen täglichen Aktivitäten nachvollziehbar (AB 109.1/1). 4.1.9 Zu zwischenzeitlich geltend gemachten pneumologisch-schlaf- medizinischen Problemen äusserte sich die RAD-Ärztin med. pract.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 15 I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom

21. Februar 2018 dahingehend, dass unter adäquater Durchführung einer CPAP-Therapie von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster, körperlich leichter Tätigkeit auszugehen sei (AB 119/6 Mitte; vgl. auch AB 120). Die chronische Knieproblematik links sei spätestens seit 2013 aktenkundig und im polydisziplinären Gutachten (vgl. E. 4.1.6 hiervor) berücksichtigt und gewürdigt worden. Eine zwischenzeitlich durchgeführte zweite Kniespiege- lung links sei regelrecht verlaufen, womit zu erwarten sei, dass spätestens drei Monate postoperativ ab Mitte Februar 2018 wieder von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen sei (AB 119/8). 4.1.10 Mit Stellungnahme vom 12. März 2018 bekräftigen die Gutachter der MEDAS, dass sie zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung lediglich eine leichte depressive Störung hätten feststellen können. Es sei durchaus möglich, dass durch die erfolgreiche Behandlung des Schlafap- noesyndroms (vgl. E. 4.1.9 hiervor) keine Depression mehr bestehe. Da der behandelnde Psychiater seine Einschätzung einer mittelgradigen Störung bekräftige (vgl. E. 4.1.7 hiervor), mache möglicherweise eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung Sinn (AB 124/1). 4.1.11 Im Bericht vom 14. Mai 2018 weist die RAD-Ärztin med. pract. I.________ darauf hin, dass das psychiatrische Gutachten (vgl. E. 4.1.6 hiervor) auf einer eigenständigen Untersuchung durch den psychiatrischen Gutachter beruhe und die gestellten Diagnosen begründet und auf objektiv erhebbaren Befunden abgestützt seien. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar begründet; eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende relevante Verschlechterung des psychischen Zustandes sei nicht mit dem Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (AB 130/4 unten). 4.1.12 Im psychiatrischen Privatgutachten vom 14. November 2018 dia- gnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10 F32.10) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren (ICD-10 F45.41; BB 4/27 unten). Die Schmerzstörung habe ihren Aus- gangspunkt von einer somatischen Problematik genommen; psychosoziale

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 16 Faktoren spielten dabei nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn, son- dern seien verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Störung. Dies spre- che denn auch gegen das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Gegen eine undifferenzierte Somatisierungsstörung spre- che die deutliche Betonung auf empfundene Schmerzen im Rahmen des Gesamtbeschwerdebildes. In Bezug auf die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode hätten die Hauptsymptome nach ICD-10 vorgelegen, nämlich eine depressive Stimmung, ein Interessenverlust, eine verminderte emotionale Reagibilität sowie eine ausgeprägte Antriebsminderung und erhöhte Ermüdbarkeit. Als sogenannte Zusatzsymptome seien eine ver- minderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein vermindertes Selbstwert- gefühl und Selbstvertrauen, Insuffizienzgefühle, eine psychomotorische Hemmung und Schlafstörungen feststellbar. Als "somatische" Symptome lägen ein Interessenverlust, eine verminderte emotionale Reagibilität, ein Libidoverlust und eine psychomotorische Hemmung vor. Angesichts des Tagesablaufs sei ein deutlich reduziertes Aktivitätsniveau und ein sozialer Rückzug (wenn auch, bei intakten Familienverhältnissen, nicht in allen Be- langen des Lebens) explorierbar (BB 4/28 ff.). So stehe die Beschwerde- führerin gegen 06.00 oder 07.30/08.00 Uhr auf, der Ehemann bereite das Frühstück vor. Sie gehe danach entweder mit dem Ehemann oder einer Nachbarin auf einen kurzen Spaziergang; wegen des Schwindels gehe sie nicht alleine aus dem Haus. Viel Zeit verbringe sie vor dem Fernseher oder im Liegen. Wenn der Ehemann koche, helfe sie ihm; häufig seien sie auch bei der Tochter zum Mittagessen. Die Wäsche erledige die Tochter; diese komme auch einmal pro Woche und helfe beim Wohnungsputz (BB 4/20 Mitte). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in jedweder ihren körperlichen Möglichkeiten und ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeit, dies ohne zusätzliche Leistungsein- schränkung (BB 4/37 Mitte). Im Hinblick auf die Beurteilung des Ausmas- ses der vorliegenden depressiven Störung bestünden Diskrepanzen zur gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. H.________ (vgl. E. 4.1.6 hier- vor). Folge man seiner Darstellung des Psychostatus, dann sei zwar fest- gehalten worden, dass die Stimmung zum depressiven Pol verschoben gewesen sei und auch die affektive Modulationsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es sei allerdings nicht festgehalten worden in welchem Aus- mass, sodass das Ausmass der depressiven Stimmungslage nicht zulässig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 17 nachvollziehbar sei. Die Konzentrationsleistung könne nicht mittels Erin- nern an Lebensdaten geprüft und beurteilt werden. Auch das Denken sei eher oberflächlich beschrieben worden; Hinweise auf depressionstypische formalgedankliche Auffälligkeiten, die sich aktuell sehr wohl zeigten, seien nicht beschrieben worden. Auch sei weder in der Anamnese noch im Psy- chostatus zu entnehmen, ob Diagnose bestimmende Symptome einer de- pressiven Episode überhaupt erfragt worden seien. Angesichts der doch erheblichen Mängel bei der Befunderhebung erscheine deshalb die dia- gnostizierte leichtgradige depressive Episode wenig nachvollziehbar (BB 4/38 f.). 4.1.13 Die RAD-Ärztin Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, verglich in der Stellungnahme vom 8. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) die Befunde in beiden Begut- achtungszeitpunkten im Februar 2017 (vgl. E. 4.1.6 hiervor) und August 2018 (vgl. E. 4.1.12 hiervor) miteinander (S. 6 f.) und folgerte daraus, dass die Beschwerdeführerin zu beiden Begutachtungszeitpunkten dialogfähig und situativ anpassungsfähig, veränderungsmotiviert und -fähig, zur Selbst- und Fremdfürsorge befähigt, mobil und reisefähig gewesen sei. Unter Zu- grundelegung der objektivierbaren und reproduzierbaren Befunde, der indi- viduellen Fähigkeiten und des Umfangs der Autonomie der Beschwerde- führerin und des Fehlens einer depressiven Tagesrhythmik habe bei ihr zu beiden Zeitpunkten keine leistungsrelevante affektive Störung, sondern allenfalls eine leichtgradige depressive Verstimmung vorgelegen. Absch- liessend könne sowohl der Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Gut- achten der MEDAS als auch der konsensualen Leistungsbeurteilung ge- folgt werden, nicht aber der Leistungsbeurteilung im psychiatrischen Pri- vatgutachten (S. 7). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 18 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial ausein- anderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 4.2.3 Ein Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfah- rensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger förm- lich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 19 weichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; SVR 2018 UV Nr. 26 S. 92 E. 4.1). 4.2.4 Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fach- liche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfor- dernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Ge- richtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab- klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige

– und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspek- te benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewür- digt geblieben sind (SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5, 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 9. Juli 2018 (AB 134) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 23. März 2017 (AB 96.1; vgl. E. 4.1.6 hiervor) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 20 4.3.1 Diesem Gutachten zufolge sind bei der Beschwerdeführerin ver- schiedene somatische Diagnosen festzustellen (AB 96.1/33 f.), welche in- dessen die Arbeitsfähigkeit für eine körperliche leichte angepasste Tätigkeit nicht beeinträchtigen (AB 96.1/34 f.). In ihrer Stellungnahme vom 28. Au- gust 2017 (AB 109.1) halten die Gutachter der MEDAS unter Auseinander- setzung mit den von der Beschwerdeführerin neu vorgelegten Berichten (AB 104 und 106) an ihrer Einschätzung der somatischen Situation fest. Nichts anders ergibt sich aus den beiden Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. I.________ vom 21. Februar (AB 119; vgl. E. 4.1.9 hiervor) und

14. Mai 2019 (AB 130). Somit ist von einer gemäss MEDAS-Gutachten (AB 96.1/35 Mitte) seit dem Untersuchungsdatum vom Februar 2017 gel- tenden vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit aus somati- scher Sicht bis zur angefochtenen Verfügung auszugehen. Auch für die vorangegangene Zeit liegt gemäss MEDAS-Gutachten (AB 96.1/35 unten) mit Ausnahme einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an einen Schultereingriff vom 10. September 2015 während sechs Monaten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht vor. Zudem hatte bereits Dr. med. D.________ in seinem rheumatologischen Gutach- ten vom 4. November 2014 (AB 43; vgl. E. 4.1.1 hiervor) für eine angepass- te Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Diese von der Beschwer- degegnerin in der angefochtenen Verfügung (AB 134) übernommenen Feststellungen zur somatisch begründeten Arbeitsfähigkeit sind von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zu Recht unbestritten geblieben. 4.3.2 In psychiatrischer Hinsicht ist die im Gutachten der MEDAS (AB 96.1/34 oben) sowie von Dr. med. J.________ (BB 4/27 unten) über- einstimmend gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zu Recht eben- falls nicht bestritten. Zwar wird diese Diagnose vom behandelnden Psych- iater in nicht nachvollziehbarer Weise verworfen (AB 104/5 f.); soweit er insbesondere vorbringt, eine Schmerzverarbeitungsstörung sei retrospektiv nie diagnostiziert worden, ist darauf hinzuweisen, dass sich schon im Aus- trittsbericht der Klinik C.________ vom 14. Juni 2016 entsprechende Hin- weise finden (chronisch multilokuläres Schmerzsyndrom; AB 68/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 21 4.3.3 Streitig ist in erster Linie die Beurteilung der depressiven Störung. Die Beschwerdegegnerin macht gestützt auf das Teilgutachten des ME- DAS-Gutachters Dr. med. H.________ (AB 96.1/11 ff.) geltend, die Be- schwerdeführerin leide an einer leichten depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige (AB 96.1/14 Mitte). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutach- ten des Dr. med. J.________ vom 18. November 2018 vor, bei ihr bestehe eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer depressiven Ent- wicklung (BB 4/27 unten), weshalb ihr eine angepasste Tätigkeit lediglich zu 50 % zumutbar sei (BB 4/37 Mitte). 4.3.3.1 Rechtsprechungsgemäss kommt den im Verwaltungsverfahren ein- geholten Gutachten von externen Spezialärzten bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverläs- sigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Bei der Beweiswürdi- gung ist zudem zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spiel- raum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpre- tationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (SVR 2018 IV Nr. 77 S. 255 E. 6.3). 4.3.3.2 Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der psychiatrische Gut- achter Dr. med. H.________ in seinem Teilgutachten nicht lege artis vor- gegangen wäre und seine Einschätzungen auf einer unzutreffenden Würdi- gung der medizinischen Aktenlage beruhen würden. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass die psychiatrische Anamnese nicht korrekt oder unvollständig erhoben worden wäre. Dres. med. E.________ (AB 104/6 f.) und J.________ (BB 4/39) bemängeln zwar in Bezug auf die Darstellung des Psychostatus durch Dr. med. H.________ einen eher oberflächlichen Beschrieb, doch ist der von letzterem diagnostizierten leichten depressiven Episode auch ein weniger eingehender Befund immanent. Im Übrigen be- gründete Dr. med. H.________ Inkonsistenzen in Bezug auf die geltend gemachten Konzentrationsstörungen nicht allein mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin an Lebensdaten erinnert habe, sondern auch generell mit seinen Beobachtungen während des Untersuchungsgesprächs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 22 und der Anamneseerhebung (Dauer: 55 Minuten [AB 96.1/13 Mitte]; AB 96.1/16 Mitte). Der psychiatrische Befund stimmt zudem im Wesentli- chen mit demjenigen des Privatgutachters Dr. med. J.________ überein. Diesbezüglich weist die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ in ihrer Stellung- nahme vom 8. Februar 2019 (in den Gerichtsakten; vgl. E. 4.1.13 hiervor) zutreffend darauf hin, dass die medizinische Situation von den beiden Gut- achtern grundsätzlich übereinstimmend beschrieben werde. Unter diesen Umständen führen die Differenzen in der Einschätzung des Schweregrades der depressiven Episode sowie der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit nicht bereits dazu, dass vom MEDAS-Gutachten abzuwei- chen wäre. Dies gilt umso mehr, als sich der psychiatrische MEDAS- Gutachter zum – mit dem Privatgutachten in weiten Teilen übereinstim- menden – Arztbericht des behandelnden Dr. med. E.________ vom

29. Juni 2017 (AB 104) geäussert (AB 96.1/36 Mitte) und am 28. August 2017 (AB 109.1) erneut begründet hat, weshalb er an seiner Beurteilung festhalte. Es ist deshalb auch unter Berücksichtigung des Privatgutachtens von Dr. med. J.________ weiterhin auf die Beurteilung im psychiatrischen Teilgutachten des MEDAS-Gutachters Dr. med. H.________ (AB 96.1/13 ff.) sowie der Leistungsbeurteilung im polydisziplinären Konsens (AB 96.1/34 f.) abzustellen, wie dies die RAD-Ärztin Dr. med. K.________ in ihrer Aktenstellungnahme vom 8. Februar 2019 (in den Gerichtsakten) überzeugend ausgeführt hat. Zu keinem anderen Ausgang führt der Hinweis von Dr. med. H.________, wonach es sich bei seiner Einschätzung, welche von derjenigen des be- handelnden Dr. med. E.________ abweiche, "um eine etwas andere, strengere Beurteilung" handle (AB 96.1/14 unten). Denn gerade weil die ärztliche Beurteilung – von der Natur der Sache her unausweichlich – Er- messenszüge trägt (BGE 137 V 201 E. 3.4.2.3 S. 253), führt eine von an- deren mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurtei- lung durch den versicherungsexternen Spezialarzt nicht dazu, dass an dessen Objektivität zu zweifeln wäre und darauf nicht abgestellt werden könnte (vgl. dazu auch E. 4.2.2 hiervor). Dies gilt umso mehr, als sich die Diagnose einer leichten depressiven Episode lediglich graduell, nicht aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 23 grundsätzlich von derjenigen einer mittelgradigen depressiven Episode unterscheidet. 4.3.3.3 Auf die von Dr. med. H.________ am 12. März 2018 angeregte Ver- laufsbeurteilung (AB 124) kann verzichtet werden, da keine Hinweise auf eine Veränderung des psychischen Zustandes seit der Begutachtung vom Februar 2017 (AB 96.1) vorliegen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Darauf hat die RAD-Ärztin Dr. med. I.________ am

14. Mai 2018 (AB 130/unten; vgl. E. 4.1.11 hiervor) zutreffend hingewiesen. 4.4 Damit ist gestützt auf die schlüssige und beweiskräftige Beurteilung im polydisziplinären MEDAS-Gutachten erstellt, dass die Beschwerdeführe- rin für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Lärmbelastung und ohne sturzgefährdende Arbei- ten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig war und ist, dies mit Ausnahme einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach dem Schultereingriff vom

10. September 2015 während sechs Monaten (AB 96.1/35 unten). Damit liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (vgl. E. 3.3 hiervor). 5. Im Übrigen würde sich auch nichts ändern, wenn auf die vom Privatgutach- ter attestierte medizinische Arbeitsunfähigkeit von 50 % (BB 4/37 Mitte) abgestellt würde, denn diese müsste einer Überprüfung anhand der Stan- dardindikatoren (vgl. E. 3.2 hiervor) standhalten. 5.1 Trotz der von Dr. med. H.________ erwähnten "deutlich ausgepräg- ten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung" (AB 96.1/14 oben) liegt (noch) kein Ausschlussgrund vor, zumal Aggravation vom psychiatrischen Teilgutachter ausdrücklich ausgeschlossen wird (AB 96.1/15 Mitte). Eben- falls verneinte Dr. med. J.________ aggravatorisches Verhalten (BB 4/34 unten). Insoweit schliesst die Prüfung der ersten Ebene einen invalidisie- renden Gesundheitsschaden nicht aus (vgl. E. 3.2.2 hiervor), womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 3.2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 24 5.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). 5.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1. S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 5.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Im Rahmen der Begutachtungen präsentierte sich die objektive Befundlage resp. die Ausprägung der diagnoserelevanten Symptome als nicht schwer resp. nicht deutlich ausgeprägt. Dr. med. K.________ fasste dies in der Stellungnahme vom 8. Februar 2019, S. 7 (in den Gerichtsakten), dahingehend zusammen, dass die Beschwerdeführerin dialogfähig und situativ anpassungsfähig, veränderungsmotiviert und -fähig, zur Selbst- und Fremdfürsorge befähigt, mobil und reisefähig gewesen sei; zudem habe es an einer depressiven Tagesrhythmik gefehlt. 5.2.1.2 Sodann ist auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. auf die Behandlungs- und Eingliederungsresistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2014 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. E.________. Die psychiatrischen Konsultationen finden bloss alle zwei bis vier Wochen (gemäss Dr. med. J.________ alle drei bis vier Wochen; BB 4/21 Mitte) statt (AB 71/2 Mitte); auf eine stationäre Therapie wurde bislang verzichtet. Eine krankheitsbe- dingte Therapieadhärenz liegt nicht vor. Allerdings könnte die Behandlung gemäss Dr. med. H.________ intensiviert werden (AB 96.1/16 oben). 5.2.1.3 Es liegen keine wesentlichen Komorbiditäten vor; den körperlichen Begleiterkrankungen kommt gemäss unbestrittener Feststellung im poly- disziplinären Gutachten keine Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähig- keit zu (AB 96.1/34 f.). 5.2.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) werden in beiden psychiatrischen Gutachten deutlich auffällige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 25 Persönlichkeitszüge oder gar eine Persönlichkeitsstörung verneint (AB 96.1/15 Mitte, BB 4/23 Mitte). 5.2.3 Was den Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) anbelangt, so hat die Beschwerdeführerin gute Kontakte innerhalb der Familie (AB 96.1/12 f.; BB 4/19 f.). Trotz weitgehend fehlender Kontak- te ausserhalb der Familie – immerhin unternimmt sie Spaziergänge mit einer Nachbarin (BB 4/20 Mitte) – ist die Beziehungsfähigkeit nicht aufge- hoben (AB 96.1/16 unten). Damit hält das soziale Umfeld doch zumindest gewisse Ressourcen bereit. 5.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darun- ter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 5.3.1 Zum Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenni- veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) äusserte sich Dr. med. H.________ dahingehend, dass die Be- schwerdeführerin, obschon sie sich im Haushalt deutlich eingeschränkt fühle, dennoch durchaus auch kleinere Einkäufe selber erledige und in der Lage sei, mit dem Bus zu fahren und auch allein zu Fuss unterwegs sei (AB 96.1/12 unten und 96.1/16 unten). Letztmals war sie 2017 in … zu Be- such (BB 4/20). 5.3.2 Die Beschwerdeführerin nimmt therapeutische Optionen in An- spruch (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304), wenn auch in einem geringen Ausmass und lediglich ambulant (vgl. bereits E. 5.2.1.2 hiervor), was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht. 5.4 Im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung fehlt es des- halb am erforderlichen funktionellen Schweregrad der diagnostizierten de- pressiven Störung, weshalb auch dann kein invalidisierender psychiatri- scher Gesundheitsschaden vorliegen würde, wenn hinsichtlich Einschät- zung der Schwere der depressiven Episode sowie Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit auf das Privatgutachten von Dr. med. J.________ (BB 4) ab- gestellt würde. Da folglich auf die von Dr. med. J.________ attestierte Ar- beitsunfähigkeit aus rechtlicher Optik nicht abzustellen wäre, ist auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits- schadens zu verneinen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 26 5.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Arbeitsfähig- keit aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nicht einge- schränkt (vgl. E. 4.3.1 hiervor) und in psychiatrischer Hinsicht von einer Überwindbarkeit der Beeinträchtigungen auszugehen ist (vgl. E. 5.4 hier- vor), sodass auch diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Auf dieser Grundlage ist nachfolgend der Invaliditätsgrad zu ermitteln. 5.6 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der im Juni 2014 erfolgten IV- Anmeldung (AB 11) und von Art. 29 Abs. 1 IVG ist ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frühestens ab Dezember 2014 möglich. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 5.6.1 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die von der Be- schwerdeführerin früher ausgeübte Tätigkeit als … dem Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.4. hiervor) entspricht (AB 134/1 unten), weshalb sie den Anspruch auf Leistungen zufolge fehlender Invalidität abgewiesen hat. Letzten Endes kann offen bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist, wurde doch im ME- DAS-Gutachten ausgeführt, ob die frühere Tätigkeit der Beschwerdeführe- rin dem formulierten Leistungsprofil entspreche, könne mangels genauer Angaben in den Akten nicht beurteilt werden (AB 96.1/35 unten). 5.6.2 Wenn ein Einkommensvergleich vorgenommen würde, so wäre das Valideneinkommen (vgl. E. 3.4.1 hiervor) für das Jahr 2014 gemäss den Angaben im Fragebogen Arbeitgeber vom 2. Juli 2014 auf Fr. 80'430.-- zu beziffern (AB 24/3 Ziff. 2.10). 5.6.3 Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft respektive keiner ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte gemäss LSE abzustellen (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Gemäss dem Zumutbar- keitsprofil kann die Beschwerdeführerin körperlich leichte, wechselbelas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 27 tende Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten, ohne Lärmbelastung und ohne sturzgefährdende Arbeiten verrichten (vgl. E. 4.4 hiervor). Dem- nach ist dem Invalideneinkommen praxisgemäss der Totalwert von Tabelle TA1 der LSE 2014, Frauen, Kompetenzniveau 1, im Betrag von Fr. 51'600.-

- (Fr. 4'300.-- x 12) zugrunde zu legen (vgl. Entscheid des BGer vom

11. Januar 2018, 9C_621/2017, E. 2.3.1). Umgerechnet auf die betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, Total: 41.7 Stunden) führt dies zu einem Einkommen in Höhe von Fr. 53'793.--. Im Weiteren stellt sich die Frage nach einem lei- densbedingten Abzug (vgl. E. 3.4.2 hiervor): Was das Abzugskriterium der leidensbedingten Einschränkung betrifft, so wird diesem bereits im Rahmen der medizinischen Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen und kann damit nicht nochmals in den leidensbedingten Abzug einfliessen. Vorliegend wur- de das medizinische Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt formu- liert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stünden keine entsprechenden Tätigkeiten mehr zur Verfü- gung. Dieser hält gerade hinsichtlich hier in Frage kommender Hilfstätigkei- ten einen genügend breiten Fächer an Angeboten in Form von Nischenar- beitsplätzen bereit, bei denen den gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung getragen werden kann. Hinsichtlich der invaliditätsfremden Ab- zugskriterien könnte ausschliesslich jenes des Alters in Betracht fallen. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothe- tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nach- gefragt werden und entsprechende Tätigkeiten weder ein besonderes Bil- dungsniveau noch besonders vielseitige Berufserfahrung erfordern (Ent- scheid des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3). Zudem hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns noch eine Aktivitätsperiode von rund acht Jahren vor sich und mit dem Ab- stellen auf das Kompetenzniveau 1 wurde bereits ein sehr tiefes Invaliden- einkommen in Anschlag gebracht, so dass schon deshalb ein zusätzlicher Abzug nicht sachgerecht ist. 5.6.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 80'430.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 53'793.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 33 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Es besteht folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 28 5.7 Berufliche Massnahmen kommen zudem angesichts der festen Überzeugung der Beschwerdeführerin, nicht mehr arbeiten zu können (AB 96.1/36 oben), nicht mehr in Frage und wurden denn auch von der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 5. Juni 2015 (AB 49) bereits ab- gewiesen. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2018 (AB 134) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuwei- sen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2019, IV/2018/621, Seite 29 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom

5. März 2019)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.