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200 2018 603

Bern VerwG · 2018-08-10 · Deutsch BE

Verfügung vom 10. August 2018

Sachverhalt

A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und ..., meldete sich am 12. Juli 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwort- beilage [AB] 2, 104 S. 13). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich gewährte sie dem Versicherten mehrere Arbeits- trainings (AB 23, 32, 37 und 44) sowie einen Arbeitsversuch bei einer ... (AB 47) und liess ihn zunächst neuropsychologisch (Gutachten vom

21. November 2014; AB 46.1) und später interdisziplinär (neurologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 8. und 14. September 2015; AB 67.2 und 68.1). Mit Verfügung vom 31. August 2016 verneinte die IVB einen Rentenanspruch ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 % (AB 87). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 90 S. 3 ff.) wies das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. März 2017, VGE IV/2016/863, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % ab (AB 97). Dieses Urteil blieb unangefochten. Nachdem die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. Febru- ar 2018 die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte (AB 105), meldete sich der Versicherte mit Gesuch datiert vom 20. März 2018 (Eingang am 3. April 2018 bei der AHV-Zweigstelle) erneut zum Leistungsbezug an (AB 107). In der Folge forderte ihn die IVB auf, wesentliche Änderungen des Gesund- heitszustandes seit der Verfügung vom 31. August 2016 glaubhaft darzule- gen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (AB 112). Nach Zustellung eines Berichts der Praxis B.________ vom 1. Mai 2018 (AB 113 S. 3) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 114 –116) trat die IVB mit Verfügung vom 10. August 2018 auf die Neuanmeldung (Leistungsbe- gehren) nicht ein (AB 118).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 28. August 2018 (persönlich überbracht am 3. September

2018) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

10. August 2018. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. August 2018 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 4 auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom

20. März 2018 (AB 107) nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisions- gesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 6 Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b), wobei vorliegend – wie erwähnt – das Glaubhaftmachen genügt. 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 31. August 2016 – bestätigt durch (unangefochten gebliebenen) VGE IV/2016/863 vom 16. März 2017 (AB 97) –, mit welcher ein Rentenan- spruch abgelehnt wurde (AB 87), bzw. der Verfügung vom 5. Februar 2018, mit welcher die Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde (AB 105), zu ver- gleichen mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 10. August 2018 entwickelt hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 31. August 2016 (AB 87) stützte sich massge- blich auf die interdisziplinäre Begutachtung der Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Neurologie, vom 8. und 14. September 2015 (AB 67.2 und 68.1). Im versicherungspsychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 8. September 2015 nannte Dr. med. C.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F90) sowie die Differentialdiagnose eines Störungsbilds aus dem Spektrum der autistischen Störungen (AB 67.2 S. 11). Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vermerkte er eine vordiagnostizierte nonverbale Lernstörung bei leichten Hirnfunktionsstörungen (ICD-10 F88; AB 67.1 S. 11). Trotz der adäquaten Behandlung sei von einem andauernden psychischen Gesund- heitsschaden auszugehen. Die adäquate Behandlung könne dem Versi- cherten seine Situation erleichtern, könne sie jedoch nicht wesentlich ver- ändern oder gar kausal heilen. Es sei deshalb aus versicherungspsychiatri- scher Sicht bei einer zumutbaren 100 % Präsenzzeit von einer Leistungs- minderung in der erlernten Tätigkeit als ... wie auch in jeder anderen Tätig- keit um ein Drittel, also etwa 30 % bis 33 %, auf Dauer auszugehen. Auf eine anderweitige primär psychische Störung hätten sich keine Hinweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 7 ergeben, insbesondere habe sich ein depressives Syndrom ausschliessen lassen. Ebenfalls hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise auf wei- tergehende Einbussen höherer kognitiver Leistungen ergeben (AB 67.2 S. 13). Eine kumulative Minderung der Leistungsfähigkeit, einerseits aus psychiatrischen Gründen, andererseits aus neuropsychologisch/neuro- logischen Gründen, sei nicht in Betracht zu ziehen (S. 14). Im neurologischen (Teil-)Gutachten vom 14. September 2015 konnte Dr. med. D.________ keine neurologischen Diagnosen stellen und kam zum Schluss, es beständen aus neurologischer Sicht zurzeit keine körperli- chen Einschränkungen. Insbesondere sei es unwahrscheinlich, dass eine Epilepsie vorliege. Aus neurologischer Sicht seien daher sämtliche Tätig- keiten ohne Einschränkung zumutbar (AB 68.1 S. 18). In ihrer interdisziplinären Besprechung führten die Gutachter aus, die Dia- gnose eines ADHS könne von psychiatrischer Seite bestätigt werden. Dar- aus resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 33 %. Aus neurologischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit (AB 68.1 S. 20). 3.3 Nach der Neuanmeldung datiert vom 20. März 2018 (AB 107) liess der Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte einreichen: 3.3.1 Im Bericht der Praxis B.________ vom 1. Mai 2018 diagnostizierten Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.________, Psychologe, eine Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung, unaufmerksamer Typus (DSM IV 314). An der Dia- gnose habe sich seit 2013 nichts geändert. Nach wie vor seien erhebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Aufgrund des langsa- men Arbeitstempos sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auf keinen Fall gegeben (AB 113 S. 3). 3.3.2 Am 29. August 2018 führten Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ aus, im Zusammenhang mit einem vom Patienten im Sommer 2013 bei der IV eingereichten Gesuch um berufliche Integration/Rente sei die Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilt worden (AB 119 S. 12). An den von Dr. med. G.________ festgestellten erheblichen Einschränkungen der Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 8 beitsfähigkeit habe sich seither nichts geändert. Im Gegenteil, sie hätten zugenommen. Die Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei aktu- ell als bei 100 % liegend einzuschätzen (AB 119 S. 13). 3.4 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, vermag der Be- schwerdeführer keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der rentenabweisenden Verfügung vom 31. August 2016 glaubhaft zu machen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8 Abs. 3). Die behandelnden Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ gehen im Bericht vom

1. Mai 2018 von einer seit 2013 unveränderten Diagnose, einer Aufmerk- samkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADS), unaufmerksamer Typus, DSM IV 314, und nach wie vor erheblichen Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit aus (AB 113 S. 3). Aus dem Bericht ergeben sich weder aus dia- gnostischer noch aus arbeits- und leistungsmässiger Hinsicht neue ge- sundheitliche Beeinträchtigungen, welche nicht bereits aus den früheren Berichten bekannt gewesen und anlässlich der rentenabweisenden Verfü- gung vom 31. August 2016 (AB 87) berücksichtigt worden wären. Dr. med. E.________ diagnostizierte schon im Untersuchungsbericht vom 24. Juli 2013 eine ADS und sprach von deutlich störungsbedingten Einschränkun- gen des Funktionsniveaus (AB 17 S. 16). Ebenso wenig werden mit dem Schreiben der H.________ AG vom 14. September 2016, welches bereits im Beschwerdeverfahren betreffend Verfügung vom 31. August 2016, IV/2016/863, dem Verwaltungsgericht eingereicht wurde (AB 93 S. 3 f.), Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht (AB 110). Der nunmehr mit der Beschwerde zugestellte Bericht von Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ vom 29. August 2018 (AB 119 S. 12 f.) ist vorliegend grundsätzlich unbeachtlich, wurde dieser doch nach der angesetzten Frist der Beschwerdegegnerin zum Glaubhaft- machen (AB 113) sowie nach der hier angefochtenen Verfügung vom

10. August 2018 (AB 118) erstellt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Allerdings ergeben sich auch aus diesem keine An- haltspunkte, welche auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes hinweisen würden. Vielmehr bestätigen Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ einen unveränderten Gesundheitszu- stand, indem sie ausdrücklich festhalten, dass sich an den im Bericht von Dr. med. G.________ vom 27. September 2013 (AB 17 S. 2 ff.) festgestell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 9 ten, erheblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seither nichts geän- dert habe (AB 119 S. 13). Die blosse Feststellung, dass die Einschränkun- gen im Gegenteil zugenommen hätten, ist in keiner Weise begründet. Hin- zu kommt, dass der damals behandelnde Dr. med. G.________ im Ver- laufsbericht vom 26. Juni 2014 dem Beschwerdeführer ohnehin bereits eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte und es für unwahrscheinlich hielt, durch weitere medizinische Massnahmen könne die Leistungsfähig- keit verbessert werden (AB 39 S. 2 f.). 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine massgebli- che Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Verfügung vom 31. August 2016 (AB 87; Rentenanspruch) bzw. der Verfügung vom

5. Februar 2018 (AB 105; Arbeitsvermittlung) glaubhaft gemacht. Damit erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 10. August 2018 (AB 118) als rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerde ist abzuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verwaltung – soweit erkennbar – einzig über den Rentenanspruch (vgl. Verfügung vom 31. August 2016; AB 87) und die Arbeitsvermittlung (vgl. Verfügung vom 5. Februar 2018; AB 105) aber nicht über weitere berufliche Massnahmen (bspw. Einarbeitungshilfe, Arbeitstraining/Arbeit in geschütztem Rahmen zur Steigerung des Arbeits- tempos/Effizienzsteigerung) verfügungsweise befunden hat. Bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. VGE IV/2016/863 E. 4.3; AB 97 S. 15) besteht darauf aber grundsätzlich ein Anspruch. In Bezug auf Leistungsansprüche, über die bisher von der Verwaltung noch nicht verfü- gungsweise befunden wurde, ist kein „Glaubhaft machen“ einer Verände- rung erforderlich. Diesbezüglich sind die Akten an die Verwaltung weiterzu- leiten, zur Prüfung allfälliger/möglicher beruflicher Massnahmen – ausser der im Februar 2018 rechtskräftig abgeschlossenen bzw. verneinten Ar- beitsvermittlung (AB 105).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Betreffend die Prüfung beruflicher Massnahmen – ausser der Arbeits- vermittlung – werden die Akten im Sinne von E. 3.5 an die IV-Stelle wei- tergeleitet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 11
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 603 IV KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Februar 2019 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. August 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und ..., meldete sich am 12. Juli 2013 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwort- beilage [AB] 2, 104 S. 13). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich gewährte sie dem Versicherten mehrere Arbeits- trainings (AB 23, 32, 37 und 44) sowie einen Arbeitsversuch bei einer ... (AB 47) und liess ihn zunächst neuropsychologisch (Gutachten vom

21. November 2014; AB 46.1) und später interdisziplinär (neurologisch und psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 8. und 14. September 2015; AB 67.2 und 68.1). Mit Verfügung vom 31. August 2016 verneinte die IVB einen Rentenanspruch ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 21 % (AB 87). Die dagegen erhobene Beschwerde (AB 90 S. 3 ff.) wies das Ver- waltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. März 2017, VGE IV/2016/863, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % ab (AB 97). Dieses Urteil blieb unangefochten. Nachdem die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 5. Febru- ar 2018 die Arbeitsvermittlung abgeschlossen hatte (AB 105), meldete sich der Versicherte mit Gesuch datiert vom 20. März 2018 (Eingang am 3. April 2018 bei der AHV-Zweigstelle) erneut zum Leistungsbezug an (AB 107). In der Folge forderte ihn die IVB auf, wesentliche Änderungen des Gesund- heitszustandes seit der Verfügung vom 31. August 2016 glaubhaft darzule- gen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde (AB 112). Nach Zustellung eines Berichts der Praxis B.________ vom 1. Mai 2018 (AB 113 S. 3) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 114 –116) trat die IVB mit Verfügung vom 10. August 2018 auf die Neuanmeldung (Leistungsbe- gehren) nicht ein (AB 118).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 28. August 2018 (persönlich überbracht am 3. September

2018) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

10. August 2018. Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2018 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. August 2018 (AB 118). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 4 auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers datiert vom

20. März 2018 (AB 107) nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen IV-Grades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründe- ten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisions- gesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Un- tersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richti- ge und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sor- gen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 188 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 6 Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b), wobei vorliegend – wie erwähnt – das Glaubhaftmachen genügt. 3. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 hiervor). Dabei ist der Sachverhalt zur Zeit der Verfügung vom 31. August 2016 – bestätigt durch (unangefochten gebliebenen) VGE IV/2016/863 vom 16. März 2017 (AB 97) –, mit welcher ein Rentenan- spruch abgelehnt wurde (AB 87), bzw. der Verfügung vom 5. Februar 2018, mit welcher die Arbeitsvermittlung abgeschlossen wurde (AB 105), zu ver- gleichen mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 10. August 2018 entwickelt hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 31. August 2016 (AB 87) stützte sich massge- blich auf die interdisziplinäre Begutachtung der Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D.________, Facharzt für Neurologie, vom 8. und 14. September 2015 (AB 67.2 und 68.1). Im versicherungspsychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 8. September 2015 nannte Dr. med. C.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit eine Aufmerksamkeits-Defizit-Störung ohne Hyperaktivität (ICD-10 F90) sowie die Differentialdiagnose eines Störungsbilds aus dem Spektrum der autistischen Störungen (AB 67.2 S. 11). Ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vermerkte er eine vordiagnostizierte nonverbale Lernstörung bei leichten Hirnfunktionsstörungen (ICD-10 F88; AB 67.1 S. 11). Trotz der adäquaten Behandlung sei von einem andauernden psychischen Gesund- heitsschaden auszugehen. Die adäquate Behandlung könne dem Versi- cherten seine Situation erleichtern, könne sie jedoch nicht wesentlich ver- ändern oder gar kausal heilen. Es sei deshalb aus versicherungspsychiatri- scher Sicht bei einer zumutbaren 100 % Präsenzzeit von einer Leistungs- minderung in der erlernten Tätigkeit als ... wie auch in jeder anderen Tätig- keit um ein Drittel, also etwa 30 % bis 33 %, auf Dauer auszugehen. Auf eine anderweitige primär psychische Störung hätten sich keine Hinweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 7 ergeben, insbesondere habe sich ein depressives Syndrom ausschliessen lassen. Ebenfalls hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise auf wei- tergehende Einbussen höherer kognitiver Leistungen ergeben (AB 67.2 S. 13). Eine kumulative Minderung der Leistungsfähigkeit, einerseits aus psychiatrischen Gründen, andererseits aus neuropsychologisch/neuro- logischen Gründen, sei nicht in Betracht zu ziehen (S. 14). Im neurologischen (Teil-)Gutachten vom 14. September 2015 konnte Dr. med. D.________ keine neurologischen Diagnosen stellen und kam zum Schluss, es beständen aus neurologischer Sicht zurzeit keine körperli- chen Einschränkungen. Insbesondere sei es unwahrscheinlich, dass eine Epilepsie vorliege. Aus neurologischer Sicht seien daher sämtliche Tätig- keiten ohne Einschränkung zumutbar (AB 68.1 S. 18). In ihrer interdisziplinären Besprechung führten die Gutachter aus, die Dia- gnose eines ADHS könne von psychiatrischer Seite bestätigt werden. Dar- aus resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 33 %. Aus neurologischer Sicht bestehe aktuell keine Einschränkung der Arbeits- fähigkeit (AB 68.1 S. 20). 3.3 Nach der Neuanmeldung datiert vom 20. März 2018 (AB 107) liess der Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte einreichen: 3.3.1 Im Bericht der Praxis B.________ vom 1. Mai 2018 diagnostizierten Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. F.________, Psychologe, eine Aufmerksamkeitsdefizit- /Hyperaktivitätsstörung, unaufmerksamer Typus (DSM IV 314). An der Dia- gnose habe sich seit 2013 nichts geändert. Nach wie vor seien erhebliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Aufgrund des langsa- men Arbeitstempos sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auf keinen Fall gegeben (AB 113 S. 3). 3.3.2 Am 29. August 2018 führten Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ aus, im Zusammenhang mit einem vom Patienten im Sommer 2013 bei der IV eingereichten Gesuch um berufliche Integration/Rente sei die Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beurteilt worden (AB 119 S. 12). An den von Dr. med. G.________ festgestellten erheblichen Einschränkungen der Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 8 beitsfähigkeit habe sich seither nichts geändert. Im Gegenteil, sie hätten zugenommen. Die Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei aktu- ell als bei 100 % liegend einzuschätzen (AB 119 S. 13). 3.4 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, vermag der Be- schwerdeführer keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der rentenabweisenden Verfügung vom 31. August 2016 glaubhaft zu machen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8 Abs. 3). Die behandelnden Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ gehen im Bericht vom

1. Mai 2018 von einer seit 2013 unveränderten Diagnose, einer Aufmerk- samkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADS), unaufmerksamer Typus, DSM IV 314, und nach wie vor erheblichen Einschränkungen der Arbeits- fähigkeit aus (AB 113 S. 3). Aus dem Bericht ergeben sich weder aus dia- gnostischer noch aus arbeits- und leistungsmässiger Hinsicht neue ge- sundheitliche Beeinträchtigungen, welche nicht bereits aus den früheren Berichten bekannt gewesen und anlässlich der rentenabweisenden Verfü- gung vom 31. August 2016 (AB 87) berücksichtigt worden wären. Dr. med. E.________ diagnostizierte schon im Untersuchungsbericht vom 24. Juli 2013 eine ADS und sprach von deutlich störungsbedingten Einschränkun- gen des Funktionsniveaus (AB 17 S. 16). Ebenso wenig werden mit dem Schreiben der H.________ AG vom 14. September 2016, welches bereits im Beschwerdeverfahren betreffend Verfügung vom 31. August 2016, IV/2016/863, dem Verwaltungsgericht eingereicht wurde (AB 93 S. 3 f.), Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht (AB 110). Der nunmehr mit der Beschwerde zugestellte Bericht von Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ vom 29. August 2018 (AB 119 S. 12 f.) ist vorliegend grundsätzlich unbeachtlich, wurde dieser doch nach der angesetzten Frist der Beschwerdegegnerin zum Glaubhaft- machen (AB 113) sowie nach der hier angefochtenen Verfügung vom

10. August 2018 (AB 118) erstellt (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Allerdings ergeben sich auch aus diesem keine An- haltspunkte, welche auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes hinweisen würden. Vielmehr bestätigen Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ einen unveränderten Gesundheitszu- stand, indem sie ausdrücklich festhalten, dass sich an den im Bericht von Dr. med. G.________ vom 27. September 2013 (AB 17 S. 2 ff.) festgestell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 9 ten, erheblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seither nichts geän- dert habe (AB 119 S. 13). Die blosse Feststellung, dass die Einschränkun- gen im Gegenteil zugenommen hätten, ist in keiner Weise begründet. Hin- zu kommt, dass der damals behandelnde Dr. med. G.________ im Ver- laufsbericht vom 26. Juni 2014 dem Beschwerdeführer ohnehin bereits eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte und es für unwahrscheinlich hielt, durch weitere medizinische Massnahmen könne die Leistungsfähig- keit verbessert werden (AB 39 S. 2 f.). 3.5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keine massgebli- che Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Verfügung vom 31. August 2016 (AB 87; Rentenanspruch) bzw. der Verfügung vom

5. Februar 2018 (AB 105; Arbeitsvermittlung) glaubhaft gemacht. Damit erweist sich die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 10. August 2018 (AB 118) als rechtens und die dagegen erhobenen Beschwerde ist abzuweisen. Zu beachten ist jedoch, dass die Verwaltung – soweit erkennbar – einzig über den Rentenanspruch (vgl. Verfügung vom 31. August 2016; AB 87) und die Arbeitsvermittlung (vgl. Verfügung vom 5. Februar 2018; AB 105) aber nicht über weitere berufliche Massnahmen (bspw. Einarbeitungshilfe, Arbeitstraining/Arbeit in geschütztem Rahmen zur Steigerung des Arbeits- tempos/Effizienzsteigerung) verfügungsweise befunden hat. Bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. VGE IV/2016/863 E. 4.3; AB 97 S. 15) besteht darauf aber grundsätzlich ein Anspruch. In Bezug auf Leistungsansprüche, über die bisher von der Verwaltung noch nicht verfü- gungsweise befunden wurde, ist kein „Glaubhaft machen“ einer Verände- rung erforderlich. Diesbezüglich sind die Akten an die Verwaltung weiterzu- leiten, zur Prüfung allfälliger/möglicher beruflicher Massnahmen – ausser der im Februar 2018 rechtskräftig abgeschlossenen bzw. verneinten Ar- beitsvermittlung (AB 105).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 10 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Betreffend die Prüfung beruflicher Massnahmen – ausser der Arbeits- vermittlung – werden die Akten im Sinne von E. 3.5 an die IV-Stelle wei- tergeleitet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2019, IV/18/603, Seite 11

5. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.