Verfügung vom 7. Dezember 2017
Sachverhalt
A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ..., meldete sich im September 2014 unter Hinweis auf eine Sigma-Darm-Ope- ration und ein Mammakarzinom bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. IIA] 12). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 29. September 2015 (act. IIA 36) teilte die C.________ AG (C.________) der IVB mit, die Versi- cherte sei bei ihr gegen Lohnausfall versichert und beziehe seit dem
19. März 2014 aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Kran- kentaggelder, weshalb sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen Verrechnungs- anspruch geltend mache. Die IVB stellte mit Vorbescheid vom 29. August 2017 (act. IIA 94) in Aussicht, den Anspruch auf eine ganze Rente ab dem
1. März 2015, auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2015 und auf eine halbe Rente ab dem 1. November 2015 zu bejahen. Die Versicherte, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, erklärte sich mit Schreiben vom
22. September 2017 (act. IIA 97) mit diesem Vorbescheid einverstanden. Daraufhin stellte die IVB ihren Beschluss über den dem Vorbescheid ent- sprechenden Rentenanspruch am 27. September 2017 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) für die Rentenberechnung unter Prüfung der Ver- rechnungsanträge (u.a. der C.________) mit (act. IIA 98). Die C.________ stellte mit Schreiben vom 6. November 2017 (Akten der AKB [act. II] 41-48) bei der AKB einen Verrechnungsantrag in der Höhe von Fr. 22‘980.20. Am
7. Dezember 2017 (act. IIA 99) verfügte die AKB dem Vorbescheid entspre- chend und sprach überdies für den Sohn der Versicherten vom 1. März bis
31. Juli 2015 und vom 1. August 2016 bis 30. April 2018 eine Invalidenkin- derrente zu. Weiter bejahte sie u.a. einen Verrechnungsanspruch der C.________ für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 17. März 2016 in der Höhe von Fr. 20‘394.85 und verfügte u.a., dass vom totalen Auszahlungsbe- trag (samt Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 52‘114.-- ein Anteil von Fr. 29‘133.80 an die Beschwerdeführerin und ein Betrag von Fr. 20‘394.85 an die C.________ ausbezahlt werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 49‘528.65 auszuzahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AKB auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die C.________ beizuladen. Die Parteien hielten mit Replik vom 3. Mai 2018 und Duplik vom 4. Juni 2018 an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Stellungnahme vom 9. November 2018 hielt die IVB ausdrücklich am An- trag auf Nichteintreten fest. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schlussbemerkungen vom 29. November 2018 ausdrücklich an den gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeant- wort (S. 2 lit. c Ziff. 3) und der Duplik steht vorliegend die Zulässigkeit der Verrechnung der auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Kranken- taggelder durch die C.________ mit der Nachzahlung der der Beschwerde- führerin zugesprochenen Invalidenrente zur Diskussion, was sich nach Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) beurteilt. Diese Bestimmung findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 4 136 V 381 E. 3.2 S. 384). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwer- den gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzli- chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den ange- fochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2017 (act. IIA 99). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Be- schwerdegegnerin verfügten Verrechnung resp. Drittauszahlung zu Gunsten der C.________ im Betrag von Fr. 20‘394.85. Im Übrigen unbestritten ist die verfügte Auszahlung an die D.________ von Fr. 2‘585.35.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nach- zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vorschussleis- tungen erbringt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 5
E. 2.2.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Für- sorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vor- behalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevor- schussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Ver- fügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten gemäss Absatz 2 freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Renten- nachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) sowie vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, so- weit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzah- lung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschuss- leistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbe- zahlt werden (Abs. 3).
E. 2.2.2 Die Pflicht zur Rückerstattung von Vorschussleistungen einerseits und die Zustimmungserklärung für die Drittauszahlung andererseits sind klar auseinander zu halten. Erstere gründet auf einer gesetzlichen Regelung oder einer Abrede zwischen Versichertem und bevorschussendem Dritten, während der Leistungsberechtigte bei Letzterer lediglich zuhanden der Ver- waltung erklärt, dass die Nachzahlungen zwecks Erfüllung der Rückerstat- tungsschuld dem Dritten auszurichten sind (vgl. Entscheide des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom
1. März 2000, I 493/98, E. 5c und vom 9. Dezember 2005, I 632/03, E. 3.3.3). Besteht eine gesetzliche oder vertragliche Rückerstattungspflicht, lässt sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz jedoch kein eindeutiges, direkt gegenüber der Invalidenversicherung bestehendes Rückforderungsrecht des bevorschussenden Dritten ableiten, ist für eine Drittauszahlung einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 6 Rentennachzahlung die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten er- forderlich, aber auch ausreichend (vgl. EVG I 632/03, E. 3.3.3 und 3.3.4 so- wie Entscheid des BGer vom 26. November 2009, 9C_938/2008, E. 6.3).
E. 2.3 Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 das bis anhin nur in einzelnen Versicherungszweigen (vgl. BGE 135 V 2 E. 5.3 S. 8) ausdrücklich verankerte Verbot der Abtretung von Sozialver- sicherungsleistungsansprüchen, lässt in Abs. 2 jedoch Ausnahmen zu (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit Art. 22 Abs. 2 ATSG besteht nunmehr eine gesetzliche Grundlage, welche die Abtretung von Nachzahlungen der Leistung des So- zialversicherers in bestimmten Schranken zulässt (BGE 136 V 381 E. 4.2 S. 386, 135 V 2 E. 5.3 m.H.). Daneben bleibt für die in Art. 85bis IVV genann- ten Institutionen, die aufgrund von ihnen erbrachter Leistungen später eine Verrechnung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung beanspruchen, als Alternative weiterhin das Ersuchen um eine Drittauszahlung nach Art. 85bis IVV möglich. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bedarf es des Instituts der Abtretung nicht, da mit dem gesetzlichen Rückforderungs- recht die vom Drittansprecher erbrachte Leistung zur Vorschussleistung und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zur Diskussion stehenden Forderungen kraft Gesetz herbeigeführt werden (BGE 136 V 381 E. 4.1 S. 386; 135 V 2 E. 5.2.2 S. 7 f. m.H.).
E. 2.4 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Mit der Zessionsfähigkeit von Nachzahlungen des Sozial- versicherers (meist Taggelder oder Renten) hat der Gesetzgeber verbindlich entschieden, dass deren Natur einer Abtretung nicht entgegensteht. So las- sen es zivilrechtliche Rechtsprechung und Doktrin zu, auch künftige Forde- rungen in den Schranken von Art. 27 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zu zedieren. Die Abtre- tungserklärung selbst hat alle Elemente aufzuweisen, welche die Bestim- mung von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben (BGE 135 V 2 E. 6.1.1 f. S. 9). Nicht von Belang für die Gültigkeit der Abtretung ist, dass die zu verrechnenden Leistungen in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 7 subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet worden sind (BGE 135 V 2 E. 6.3 S. 10, 136 V 381 E. 4.2 S. 387).
E. 2.5 Diese in BGE 135 V 2 zur in Art. 22 Abs. 2 ATSG geschaffene Abtre- tungsmöglichkeit ergangene Rechtsprechung kann denn auch ohne weiteres auf die Anforderungen an eine - weniger weit gehende - Einwilligung zu einer Drittauszahlung im Sinne von Art. 85bis IVV übertragen werden (BGE 136 V 381 E. 5 S. 387 ff.): Für eine rechtsgenügliche Abtretung müssen der Inhalt der künftigen Forderung, die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung genügend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Mit Be- zug auf die Globalzession muss dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Entste- hens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon bei Abgabe der Abtretungserklärung erfüllt sein. Hingegen hat die Abtretungserklärung selbst alle Element aufzuweisen, welche die Bestimmung von Inhalt, Schuld- ner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9 f.). Das Gleiche gilt für die Einverständniser- klärung bezüglich einer Drittauszahlung (BGE 136 V 381 E. 5.1.1 S. 388).
E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin mit der C.________ eine Lohnausfallversicherung nach dem Bun- desgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) abgeschlossen hatte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4, 5 S. 4 Ziff. 1.1., 1.5.). Gemäss der Police vom 7. März 2014 (act. I 4) sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Ausgabe 2008 (AVB 2008; vgl. act. I 5) massgebend. Es bestehen denn auch keine Hinweise auf die Anwendbarkeit einer späteren Ausgabe resp. der AVB 2014 (vgl. act. I 15) in Folge einer beidseitigen Vereinbarung der Vertragsparteien oder einer Ausübung des in Art. 35 VVG vorgesehenen Rechts des Versi- cherungsnehmers, durch einseitige Willenserklärung eine Anpassung des Vertrages an geänderte allgemeine Versicherungsbedingungen zu errei- chen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 8
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, bei der abge- schlossenen Versicherungspolice handle es sich um eine Summenversiche- rung. Folglich sei eine Verrechnung der durch die C.________ erbrachten Taggeldleistungen nach VVG mit dem Nachzahlungsanspruch der Be- schwerdeführerin nach IVG nicht zulässig und verweist diesbezüglich auf Ziff. 11.3.1. und Ziff. 11.3.2. AVB 2008 (Beschwerde S. 3, 5). Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, ist jedoch unerheblich, ob eine Schaden- oder Summenversicherung vorliegt. Vielmehr ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den Taggeldleistungen der C.________ um Vorschussleistungen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 ATSG resp. Art. 85bis IVV (vgl. E. 2.2.1 hiervor) handelt.
E. 3.2.1 Vereinbarungen sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. so zu deuten, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 126 III 119 E. 2a S. 120; Ent- scheid des BGer vom 7. November 2003, 5C.106/2003, E. 3). In den AVB 2008 (act. I 5) ist in Ziff. 11.2. das Folgende festgehalten: 11.2. Vorleistungen und Regress Im Verhältnis zu Dritten, mit Ausnahme der Sozialversicherungen, kann C.________ Vorleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass die ver- sicherte Person sich in zumutbarem Rahmen erfolglos um die Durch- setzung ihrer Ansprüche bemüht hat und dass sie ihre Ansprüche ge- genüber Dritten im Umfang der erbrachten Leistungen an C.________ abtritt. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die C.________ im Verhältnis zu Dritten, mit Ausnahme der Sozialversicherungen, Vorleis- tungen erbringen kann und damit nicht muss. Dass folglich Vorleistungen für Sozialversicherungen erbracht werden, ergibt sich einerseits aus dem Wort- laut hinsichtlich dieser Ausnahme und andererseits im systematischen Zu- sammenhang mit den restlichen AVB 2008 (vgl. act. I 5). So wird in diesen festgehalten, dass die Leistungen der C.________ im Umfang von allfälligen Sozialversicherungsleistungen gekürzt werden (Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.3.1. AVB 2008) resp. allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen ge- genüber Sozialversicherungen durch die versicherte Person an die C.________ abgetreten werden (Ziff. 11.1.3. AVB 2008). Die durch die C.________ vorliegend ausbezahlten Taggelder sind damit grundsätzlich i.S. der AVB 2008 als Vorleistungen resp. Vorschussleistungen (vgl. Art. 85bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 9 IVV) zu qualifizieren, was sich im Übrigen auch aus der durch die Beschwer- deführerin unterzeichneten Vollmacht vom 14. August 2014 (act. II 106; act. I 7) ergibt, in welcher eindeutig die Rede von Vorleistungen ist (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.4).
E. 3.2.2 Unter Ziff. 11. (Leistungen Dritter; Ziff. 11.1. [Koordination]) ist in Ziff. 11.1.1. und Ziff. 11.1.3. AVB 2008 das Folgende festgehalten: 11.1.1. Im Allgemeinen Haftet für einen gemeldeten Krankheitsfall oder Unfall ein Dritter aus Gesetz oder Verschulden, ergänzt C.________ im Nachgang die Leis- tungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Im Umfang der Leistungsansprüche gegenüber Dritten besteht keine Leistungspflicht nach diesen AVB. 11.1.3. Sozialversicherungen Sind Sozialversicherungen leistungspflichtig, werden die versicherten Taggeldleistungen um den Betrag der Leistungen aus Sozialversiche- rungen gekürzt. Der Leistungsanspruch ist bei der entsprechenden So- zialversicherung anzumelden. Die versicherte Person tritt allfällige An- sprüche auf Nachzahlungen gegenüber Sozialversicherungen (KV, UV, IV, MV, AHV, AVI, EO, BV, Familienzulagen in der Landwirtschaft usw.) an C.________ ab. Indem die versicherte Person allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen ge- genüber Sozialversicherungen an die C.________ abtritt, weil i.S.v. Ziff. 11.1.1. AVB 2008 im Umfang von Leistungsansprüchen gegenüber Drit- ten resp. der betreffenden Sozialversicherung eben gerade keine Leistungs- pflicht nach den AVB 2008 besteht, ist entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin (Replik S. 3) damit in Ziff. 11.1.3. AVB 2008 grundsätzlich ein di- rektes Forderungsrecht und damit ein direkter Auszahlungsanspruch der C.________ für durch sie erbrachte Vorleistungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ge- genüber der betreffenden Sozialversicherung resp. vorliegend der Be- schwerdegegnerin vorgesehen. So geht doch durch die Abtretung die For- derung vom Vermögen des Zedenten in dasjenige des Zessionars über, wo- mit der Zedent die Verfügungsmacht über die Forderung verliert und sie in eigenem Namen nicht mehr geltend machen kann (GIRSBERGER DANIEL, in HEINRICH HONSELL / NEDIM PETER VOGT / WOLFGANG WIEGAND [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Obligationenrecht, Art. 1-529 OR, 6. Aufl. 2015, Art. 164 OR N. 46). Mit anderen Worten trat die Beschwerdeführerin ihren allfälligen An- spruch auf Nachzahlungen einer Sozialversicherung mit Unterzeichnung der Police vom 7. März 2014 (act. I 4) an die C.________ ab, welche aus den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 10 AVB 2008 einen direkten Auszahlungsanspruch gegenüber Sozialversiche- rungen ableiten kann. Die Beschwerdeführerin verlor mithin jegliche Verfü- gungsmacht über allfällige Nachzahlungsansprüche. Eine solche Abtretung von Nachzahlungen der Leistungen des Sozialversicherers i.S.v. Art. 22 Abs. ATSG ist vorliegend denn auch zulässig (vgl. E. 2.1, 2.3 ff. hiervor), ist der Leistungsanspruch gemäss Ziff. 11.1.3. AVB 2008 doch bei der entspre- chenden Sozialversicherung anzumelden und sind so je nach Sozialversi- cherung Schuldner und Rechtsgrundlage ausreichend bestimmbar. Gleiches gilt auch für den Inhalt. So genügt, dass sich Ausmass und Höhe der Leis- tungen aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des einschlägi- gen Sozialversicherungszweiges ableiten lassen (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.1.2 S. 388, 135 V 2 E. 7.2 S. 11 f.; E. 2.4 f. hiervor).
E. 3.2.3 Unter Ziff. 11.3. (Überentschädigung) ist in Ziff. 11.3.1. und Ziff. 11.3.2. AVB 2008, auf welche in der Beschwerde (S. 5) verwiesen wird, festgehalten, was folgt: 11.3.1. Arbeitnehmende Den versicherten Personen bzw. dem Versicherungsnehmer darf aus den Leistungen nach diesen AVB unter Berücksichtigung der Leistun- gen von Dritten kein Gewinn erwachsen. Bei einer Überversicherung werden die Leistungen entsprechend gekürzt. Die zu viel erbrachten Leistungen werden zurückgefordert. (…) 11.3.2. Versicherte Personen mit fester Lohnsumme Der Leistungsumfang entspricht der vereinbarten Taggeldsumme. Die Regelung betreffend Überversicherung kommt nicht zur Anwendung. Hingegen werden keine Leistungen übernommen, die zulasten von So- zialversicherungen (KV, UV, IV, MV, AHV, AVI, EO, BV, Familienzula- gen in der Landwirtschaft usw.) gehen. Damit trifft zwar zu, wie in der Beschwerde (S. 5) ausgeführt, dass bei ver- einbarter fester Lohnsumme resp. einer Summenversicherung die Regelung hinsichtlich der Überversicherung grundsätzlich nicht zur Anwendung ge- langt. Mit dem direkt im Anschluss ausgeführten Hinweis, wonach hingegen keine Leistungen übernommen werden, die zulasten von Sozialversicherun- gen (u.a. IV) gehen, ist jedoch klar formuliert (vgl. Beschwerde S. 5), dass hinsichtlich deren Leistungen eine Ausnahme besteht, mithin die Regelung betreffend Überversicherung im Bereich der Sozialversicherungen als Gege- nausnahme zur Anwendung kommt. Selbst wenn vorliegend von einer Sum- menversicherung auszugehen wäre, wäre diese Regelung im Sinne der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 11 höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in den AVB einer dem VVG un- terstehenden und als Summenversicherung ausgestalteten Taggeldversi- cherung infolge Krankheit ein Recht des Versicherers vorgesehen werden kann, auf die Taggelder die Leistungen anzurechnen, die der Versicherte von der Invalidenversicherung geltend machen könnte (vgl. BGE 133 III 527 E. 3.2 S. 531 ff.), zulässig. Folglich darf gemäss Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.3.1. AVB 2008 auch den versicherten Personen mit fester Lohn- summe aus den Leistungen der C.________ unter Berücksichtigung der Leistungen von Sozialversicherungen kein Gewinn entstehen, so dass bei einer allfälligen Überversicherung die durch die C.________ zu viel erbrach- ten Leistungen zurückgefordert werden. Die C.________ kann folglich ge- stützt auf Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.1.3. AVB 2008 durch die Abtretung all- fälliger Ansprüche auf Nachzahlungen gegenüber Sozialversicherungen wie- derum einen direkten Auszahlungsanspruch ableiten (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Damit ist im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, ob eine Schaden- oder Summenversicherung vorliegt, sofern durch die C.________ Vorleis- tungen für Sozialversicherungen erbracht werden.
E. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom 1. März 2015 bis zum 17. März 2016 (vgl. act. I 6 S. 2) aufgrund Vertrag (vgl. act. I 4 f.) in Form von Taggeldern erbrachte Leistungen als Vorschussleistungen i.S.v. Art. 22 Abs. 2 ATSG resp. Art. 85bis IVV zu qualifizieren sind. Wie vorgängig dargelegt, kann die C.________ aus den AVB 2008 ein direktes Forderungs- recht und damit einen direkten Auszahlungsanspruch gegenüber der Be- schwerdegegnerin ableiten, womit die Voraussetzungen nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt sind. Gestützt darauf konnte die C.________ daher die Verrechnung mit den durch sie geleisteten Vorschusszahlungen gegenü- ber der Beschwerdegegnerin verlangen und die von dieser diesbezüglich verfügte Drittauszahlung ist nicht zu beanstanden.
E. 3.3 Selbst wenn ein eindeutiges Forderungsrecht der C.________ ge- genüber Sozialversicherungen bei versicherten Personen mit fester Lohn- summe (Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.3.1. AVB 2008) zu verneinen wäre, hat die Beschwerdeführerin mit Unterzeichnung der Vollmacht vom 14. August 2014 (act. II 106; act. I 7) i.S.v. Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV einer Auszahlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 12 der Rentennachzahlung schriftlich zugestimmt, auf welchen die Beschwer- degegnerin mit Hinweis auf die Stellungnahme der AKB vom 23. Februar 2018 (in den Gerichtsakten) in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. c Ziff. 2) ver- weist. Mit der Unterzeichnung dieser Vollmacht ermächtigte die Beschwer- deführerin die C.________, Einsicht in die Akten des Leistungsfalles zu neh- men bzw. Auskünfte zur Beurteilung des Leistungsanspruches aus der Lohnausfallversicherung sowie zur Feststellung einer eventuellen Überent- schädigung einzuholen. Weiter stimmte sie zu, dass die C.________ ihre Vorleistungen bei der IV einfordern könne und ermächtigte die zuständige Ausgleichskasse dem Verrechnungsantrag der C.________ stattzugeben. Die Beschwerdeführerin hat damit einer Verrechnung resp. einer Drittaus- zahlung der Rentennachzahlung zugunsten der C.________ eindeutig zuge- stimmt. Diese hat sodann am 29. September 2015 erstmals gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsanspruch, unter Beilage der Voll- macht, geltend gemacht (act. II 105-106). Es trifft zwar zu, wie in der Replik (S. 6) gerügt wird, dass die Zustimmung am 29. August 2014 datiert, also vor der Anmeldung bei der IV am 15. September 2014 (act. IIA 12). Nichtsdes- totrotz waren Inhalt, Schuldnerin und Rechtsgrund im Zeitpunkt der Zustim- mung durch die Beschwerdeführerin bereits hinreichend bestimmbar (E. 2.4
f. hiervor). So nahm die Zustimmung auf die IV Bezug, womit sowohl der Rechtsgrund als auch die Schuldnerin einer allfälligen Nachzahlung feststan- den. Auch deren Inhalt war bestimmbar, so genügte es doch, dass sich Aus- mass und Höhe der Leistungen aus den anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen des IVG ableiten liessen (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.1.2 S. 388). Folg- lich sind auch die Voraussetzungen an eine Einwilligung zur Drittauszahlung nach Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV zu bejahen (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.1 S. 387 f.; E. 2.5 hiervor). Angesichts der Einwilligung der Beschwerdeführerin vom
14. August 2014 (act. II 106, act. I 7) - aus welcher eindeutig hervorgeht, dass es sich um Vorschussleistungen handelt - steht damit dem Verrech- nungsantrag der C.________ nichts entgegen, womit nicht zuletzt auch dem Zweck von Art. 85bis IVV, welcher darin besteht, als Koordinationsnorm Dop- pelzahlungen von Privat- und Sozialversicherungen für den gleichen Zeit- raum zu vermeiden, entsprochen werden kann (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 13
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Verrechnung i.S.v. Art. 85bis Abs. 2 lit. a resp. lit. b IVV im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung erfüllt waren: So erfolgten Vorschusszahlungen der C.________ im Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 17. März 2016, welche mit der darüberhinausgehenden Rentennachzahlung für diesen Zeitraum verrechenbar sind, womit auch die zeitliche Kongruenz der Forderung mit der Rentennachzahlung für diesen Zeitraum erfüllt ist. Die verfügte Drittaus- zahlung im Umfang von Fr. 20‘394.85 an die C.________ ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als un- begründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leis- tungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskon- ferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 14 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung ausgerichtet. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- C.________ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- März 2015, auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2015 und auf eine halbe Rente ab dem 1. November 2015 zu bejahen. Die Versicherte, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, erklärte sich mit Schreiben vom
- September 2017 (act. IIA 97) mit diesem Vorbescheid einverstanden. Daraufhin stellte die IVB ihren Beschluss über den dem Vorbescheid ent- sprechenden Rentenanspruch am 27. September 2017 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) für die Rentenberechnung unter Prüfung der Ver- rechnungsanträge (u.a. der C.________) mit (act. IIA 98). Die C.________ stellte mit Schreiben vom 6. November 2017 (Akten der AKB [act. II] 41-48) bei der AKB einen Verrechnungsantrag in der Höhe von Fr. 22‘980.20. Am
- Dezember 2017 (act. IIA 99) verfügte die AKB dem Vorbescheid entspre- chend und sprach überdies für den Sohn der Versicherten vom 1. März bis
- Juli 2015 und vom 1. August 2016 bis 30. April 2018 eine Invalidenkin- derrente zu. Weiter bejahte sie u.a. einen Verrechnungsanspruch der C.________ für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 17. März 2016 in der Höhe von Fr. 20‘394.85 und verfügte u.a., dass vom totalen Auszahlungsbe- trag (samt Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 52‘114.-- ein Anteil von Fr. 29‘133.80 an die Beschwerdeführerin und ein Betrag von Fr. 20‘394.85 an die C.________ ausbezahlt werde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 49‘528.65 auszuzahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AKB auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die C.________ beizuladen. Die Parteien hielten mit Replik vom 3. Mai 2018 und Duplik vom 4. Juni 2018 an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Stellungnahme vom 9. November 2018 hielt die IVB ausdrücklich am An- trag auf Nichteintreten fest. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schlussbemerkungen vom 29. November 2018 ausdrücklich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeant- wort (S. 2 lit. c Ziff. 3) und der Duplik steht vorliegend die Zulässigkeit der Verrechnung der auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Kranken- taggelder durch die C.________ mit der Nachzahlung der der Beschwerde- führerin zugesprochenen Invalidenrente zur Diskussion, was sich nach Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) beurteilt. Diese Bestimmung findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; BGE Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 4 136 V 381 E. 3.2 S. 384). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwer- den gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzli- chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den ange- fochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2017 (act. IIA 99). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Be- schwerdegegnerin verfügten Verrechnung resp. Drittauszahlung zu Gunsten der C.________ im Betrag von Fr. 20‘394.85. Im Übrigen unbestritten ist die verfügte Auszahlung an die D.________ von Fr. 2‘585.35. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nach- zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vorschussleis- tungen erbringt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 5 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Für- sorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vor- behalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevor- schussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Ver- fügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten gemäss Absatz 2 freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Renten- nachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) sowie vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, so- weit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzah- lung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschuss- leistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbe- zahlt werden (Abs. 3). 2.2.2 Die Pflicht zur Rückerstattung von Vorschussleistungen einerseits und die Zustimmungserklärung für die Drittauszahlung andererseits sind klar auseinander zu halten. Erstere gründet auf einer gesetzlichen Regelung oder einer Abrede zwischen Versichertem und bevorschussendem Dritten, während der Leistungsberechtigte bei Letzterer lediglich zuhanden der Ver- waltung erklärt, dass die Nachzahlungen zwecks Erfüllung der Rückerstat- tungsschuld dem Dritten auszurichten sind (vgl. Entscheide des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom
- März 2000, I 493/98, E. 5c und vom 9. Dezember 2005, I 632/03, E. 3.3.3). Besteht eine gesetzliche oder vertragliche Rückerstattungspflicht, lässt sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz jedoch kein eindeutiges, direkt gegenüber der Invalidenversicherung bestehendes Rückforderungsrecht des bevorschussenden Dritten ableiten, ist für eine Drittauszahlung einer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 6 Rentennachzahlung die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten er- forderlich, aber auch ausreichend (vgl. EVG I 632/03, E. 3.3.3 und 3.3.4 so- wie Entscheid des BGer vom 26. November 2009, 9C_938/2008, E. 6.3). 2.3 Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 das bis anhin nur in einzelnen Versicherungszweigen (vgl. BGE 135 V 2 E. 5.3 S. 8) ausdrücklich verankerte Verbot der Abtretung von Sozialver- sicherungsleistungsansprüchen, lässt in Abs. 2 jedoch Ausnahmen zu (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit Art. 22 Abs. 2 ATSG besteht nunmehr eine gesetzliche Grundlage, welche die Abtretung von Nachzahlungen der Leistung des So- zialversicherers in bestimmten Schranken zulässt (BGE 136 V 381 E. 4.2 S. 386, 135 V 2 E. 5.3 m.H.). Daneben bleibt für die in Art. 85bis IVV genann- ten Institutionen, die aufgrund von ihnen erbrachter Leistungen später eine Verrechnung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung beanspruchen, als Alternative weiterhin das Ersuchen um eine Drittauszahlung nach Art. 85bis IVV möglich. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bedarf es des Instituts der Abtretung nicht, da mit dem gesetzlichen Rückforderungs- recht die vom Drittansprecher erbrachte Leistung zur Vorschussleistung und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zur Diskussion stehenden Forderungen kraft Gesetz herbeigeführt werden (BGE 136 V 381 E. 4.1 S. 386; 135 V 2 E. 5.2.2 S. 7 f. m.H.). 2.4 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Mit der Zessionsfähigkeit von Nachzahlungen des Sozial- versicherers (meist Taggelder oder Renten) hat der Gesetzgeber verbindlich entschieden, dass deren Natur einer Abtretung nicht entgegensteht. So las- sen es zivilrechtliche Rechtsprechung und Doktrin zu, auch künftige Forde- rungen in den Schranken von Art. 27 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zu zedieren. Die Abtre- tungserklärung selbst hat alle Elemente aufzuweisen, welche die Bestim- mung von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben (BGE 135 V 2 E. 6.1.1 f. S. 9). Nicht von Belang für die Gültigkeit der Abtretung ist, dass die zu verrechnenden Leistungen in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 7 subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet worden sind (BGE 135 V 2 E. 6.3 S. 10, 136 V 381 E. 4.2 S. 387). 2.5 Diese in BGE 135 V 2 zur in Art. 22 Abs. 2 ATSG geschaffene Abtre- tungsmöglichkeit ergangene Rechtsprechung kann denn auch ohne weiteres auf die Anforderungen an eine - weniger weit gehende - Einwilligung zu einer Drittauszahlung im Sinne von Art. 85bis IVV übertragen werden (BGE 136 V 381 E. 5 S. 387 ff.): Für eine rechtsgenügliche Abtretung müssen der Inhalt der künftigen Forderung, die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung genügend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Mit Be- zug auf die Globalzession muss dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Entste- hens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon bei Abgabe der Abtretungserklärung erfüllt sein. Hingegen hat die Abtretungserklärung selbst alle Element aufzuweisen, welche die Bestimmung von Inhalt, Schuld- ner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9 f.). Das Gleiche gilt für die Einverständniser- klärung bezüglich einer Drittauszahlung (BGE 136 V 381 E. 5.1.1 S. 388).
- 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin mit der C.________ eine Lohnausfallversicherung nach dem Bun- desgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) abgeschlossen hatte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4, 5 S. 4 Ziff. 1.1., 1.5.). Gemäss der Police vom 7. März 2014 (act. I 4) sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Ausgabe 2008 (AVB 2008; vgl. act. I 5) massgebend. Es bestehen denn auch keine Hinweise auf die Anwendbarkeit einer späteren Ausgabe resp. der AVB 2014 (vgl. act. I 15) in Folge einer beidseitigen Vereinbarung der Vertragsparteien oder einer Ausübung des in Art. 35 VVG vorgesehenen Rechts des Versi- cherungsnehmers, durch einseitige Willenserklärung eine Anpassung des Vertrages an geänderte allgemeine Versicherungsbedingungen zu errei- chen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 8 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, bei der abge- schlossenen Versicherungspolice handle es sich um eine Summenversiche- rung. Folglich sei eine Verrechnung der durch die C.________ erbrachten Taggeldleistungen nach VVG mit dem Nachzahlungsanspruch der Be- schwerdeführerin nach IVG nicht zulässig und verweist diesbezüglich auf Ziff. 11.3.1. und Ziff. 11.3.2. AVB 2008 (Beschwerde S. 3, 5). Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, ist jedoch unerheblich, ob eine Schaden- oder Summenversicherung vorliegt. Vielmehr ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den Taggeldleistungen der C.________ um Vorschussleistungen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 ATSG resp. Art. 85bis IVV (vgl. E. 2.2.1 hiervor) handelt. 3.2.1 Vereinbarungen sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. so zu deuten, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 126 III 119 E. 2a S. 120; Ent- scheid des BGer vom 7. November 2003, 5C.106/2003, E. 3). In den AVB 2008 (act. I 5) ist in Ziff. 11.2. das Folgende festgehalten: 11.2. Vorleistungen und Regress Im Verhältnis zu Dritten, mit Ausnahme der Sozialversicherungen, kann C.________ Vorleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass die ver- sicherte Person sich in zumutbarem Rahmen erfolglos um die Durch- setzung ihrer Ansprüche bemüht hat und dass sie ihre Ansprüche ge- genüber Dritten im Umfang der erbrachten Leistungen an C.________ abtritt. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die C.________ im Verhältnis zu Dritten, mit Ausnahme der Sozialversicherungen, Vorleis- tungen erbringen kann und damit nicht muss. Dass folglich Vorleistungen für Sozialversicherungen erbracht werden, ergibt sich einerseits aus dem Wort- laut hinsichtlich dieser Ausnahme und andererseits im systematischen Zu- sammenhang mit den restlichen AVB 2008 (vgl. act. I 5). So wird in diesen festgehalten, dass die Leistungen der C.________ im Umfang von allfälligen Sozialversicherungsleistungen gekürzt werden (Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.3.1. AVB 2008) resp. allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen ge- genüber Sozialversicherungen durch die versicherte Person an die C.________ abgetreten werden (Ziff. 11.1.3. AVB 2008). Die durch die C.________ vorliegend ausbezahlten Taggelder sind damit grundsätzlich i.S. der AVB 2008 als Vorleistungen resp. Vorschussleistungen (vgl. Art. 85bis Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 9 IVV) zu qualifizieren, was sich im Übrigen auch aus der durch die Beschwer- deführerin unterzeichneten Vollmacht vom 14. August 2014 (act. II 106; act. I 7) ergibt, in welcher eindeutig die Rede von Vorleistungen ist (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.4). 3.2.2 Unter Ziff. 11. (Leistungen Dritter; Ziff. 11.1. [Koordination]) ist in Ziff. 11.1.1. und Ziff. 11.1.3. AVB 2008 das Folgende festgehalten: 11.1.1. Im Allgemeinen Haftet für einen gemeldeten Krankheitsfall oder Unfall ein Dritter aus Gesetz oder Verschulden, ergänzt C.________ im Nachgang die Leis- tungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Im Umfang der Leistungsansprüche gegenüber Dritten besteht keine Leistungspflicht nach diesen AVB. 11.1.3. Sozialversicherungen Sind Sozialversicherungen leistungspflichtig, werden die versicherten Taggeldleistungen um den Betrag der Leistungen aus Sozialversiche- rungen gekürzt. Der Leistungsanspruch ist bei der entsprechenden So- zialversicherung anzumelden. Die versicherte Person tritt allfällige An- sprüche auf Nachzahlungen gegenüber Sozialversicherungen (KV, UV, IV, MV, AHV, AVI, EO, BV, Familienzulagen in der Landwirtschaft usw.) an C.________ ab. Indem die versicherte Person allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen ge- genüber Sozialversicherungen an die C.________ abtritt, weil i.S.v. Ziff. 11.1.1. AVB 2008 im Umfang von Leistungsansprüchen gegenüber Drit- ten resp. der betreffenden Sozialversicherung eben gerade keine Leistungs- pflicht nach den AVB 2008 besteht, ist entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin (Replik S. 3) damit in Ziff. 11.1.3. AVB 2008 grundsätzlich ein di- rektes Forderungsrecht und damit ein direkter Auszahlungsanspruch der C.________ für durch sie erbrachte Vorleistungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ge- genüber der betreffenden Sozialversicherung resp. vorliegend der Be- schwerdegegnerin vorgesehen. So geht doch durch die Abtretung die For- derung vom Vermögen des Zedenten in dasjenige des Zessionars über, wo- mit der Zedent die Verfügungsmacht über die Forderung verliert und sie in eigenem Namen nicht mehr geltend machen kann (GIRSBERGER DANIEL, in HEINRICH HONSELL / NEDIM PETER VOGT / WOLFGANG WIEGAND [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Obligationenrecht, Art. 1-529 OR, 6. Aufl. 2015, Art. 164 OR N. 46). Mit anderen Worten trat die Beschwerdeführerin ihren allfälligen An- spruch auf Nachzahlungen einer Sozialversicherung mit Unterzeichnung der Police vom 7. März 2014 (act. I 4) an die C.________ ab, welche aus den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 10 AVB 2008 einen direkten Auszahlungsanspruch gegenüber Sozialversiche- rungen ableiten kann. Die Beschwerdeführerin verlor mithin jegliche Verfü- gungsmacht über allfällige Nachzahlungsansprüche. Eine solche Abtretung von Nachzahlungen der Leistungen des Sozialversicherers i.S.v. Art. 22 Abs. ATSG ist vorliegend denn auch zulässig (vgl. E. 2.1, 2.3 ff. hiervor), ist der Leistungsanspruch gemäss Ziff. 11.1.3. AVB 2008 doch bei der entspre- chenden Sozialversicherung anzumelden und sind so je nach Sozialversi- cherung Schuldner und Rechtsgrundlage ausreichend bestimmbar. Gleiches gilt auch für den Inhalt. So genügt, dass sich Ausmass und Höhe der Leis- tungen aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des einschlägi- gen Sozialversicherungszweiges ableiten lassen (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.1.2 S. 388, 135 V 2 E. 7.2 S. 11 f.; E. 2.4 f. hiervor). 3.2.3 Unter Ziff. 11.3. (Überentschädigung) ist in Ziff. 11.3.1. und Ziff. 11.3.2. AVB 2008, auf welche in der Beschwerde (S. 5) verwiesen wird, festgehalten, was folgt: 11.3.1. Arbeitnehmende Den versicherten Personen bzw. dem Versicherungsnehmer darf aus den Leistungen nach diesen AVB unter Berücksichtigung der Leistun- gen von Dritten kein Gewinn erwachsen. Bei einer Überversicherung werden die Leistungen entsprechend gekürzt. Die zu viel erbrachten Leistungen werden zurückgefordert. (…) 11.3.2. Versicherte Personen mit fester Lohnsumme Der Leistungsumfang entspricht der vereinbarten Taggeldsumme. Die Regelung betreffend Überversicherung kommt nicht zur Anwendung. Hingegen werden keine Leistungen übernommen, die zulasten von So- zialversicherungen (KV, UV, IV, MV, AHV, AVI, EO, BV, Familienzula- gen in der Landwirtschaft usw.) gehen. Damit trifft zwar zu, wie in der Beschwerde (S. 5) ausgeführt, dass bei ver- einbarter fester Lohnsumme resp. einer Summenversicherung die Regelung hinsichtlich der Überversicherung grundsätzlich nicht zur Anwendung ge- langt. Mit dem direkt im Anschluss ausgeführten Hinweis, wonach hingegen keine Leistungen übernommen werden, die zulasten von Sozialversicherun- gen (u.a. IV) gehen, ist jedoch klar formuliert (vgl. Beschwerde S. 5), dass hinsichtlich deren Leistungen eine Ausnahme besteht, mithin die Regelung betreffend Überversicherung im Bereich der Sozialversicherungen als Gege- nausnahme zur Anwendung kommt. Selbst wenn vorliegend von einer Sum- menversicherung auszugehen wäre, wäre diese Regelung im Sinne der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 11 höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in den AVB einer dem VVG un- terstehenden und als Summenversicherung ausgestalteten Taggeldversi- cherung infolge Krankheit ein Recht des Versicherers vorgesehen werden kann, auf die Taggelder die Leistungen anzurechnen, die der Versicherte von der Invalidenversicherung geltend machen könnte (vgl. BGE 133 III 527 E. 3.2 S. 531 ff.), zulässig. Folglich darf gemäss Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.3.1. AVB 2008 auch den versicherten Personen mit fester Lohn- summe aus den Leistungen der C.________ unter Berücksichtigung der Leistungen von Sozialversicherungen kein Gewinn entstehen, so dass bei einer allfälligen Überversicherung die durch die C.________ zu viel erbrach- ten Leistungen zurückgefordert werden. Die C.________ kann folglich ge- stützt auf Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.1.3. AVB 2008 durch die Abtretung all- fälliger Ansprüche auf Nachzahlungen gegenüber Sozialversicherungen wie- derum einen direkten Auszahlungsanspruch ableiten (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Damit ist im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, ob eine Schaden- oder Summenversicherung vorliegt, sofern durch die C.________ Vorleis- tungen für Sozialversicherungen erbracht werden. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom 1. März 2015 bis zum 17. März 2016 (vgl. act. I 6 S. 2) aufgrund Vertrag (vgl. act. I 4 f.) in Form von Taggeldern erbrachte Leistungen als Vorschussleistungen i.S.v. Art. 22 Abs. 2 ATSG resp. Art. 85bis IVV zu qualifizieren sind. Wie vorgängig dargelegt, kann die C.________ aus den AVB 2008 ein direktes Forderungs- recht und damit einen direkten Auszahlungsanspruch gegenüber der Be- schwerdegegnerin ableiten, womit die Voraussetzungen nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt sind. Gestützt darauf konnte die C.________ daher die Verrechnung mit den durch sie geleisteten Vorschusszahlungen gegenü- ber der Beschwerdegegnerin verlangen und die von dieser diesbezüglich verfügte Drittauszahlung ist nicht zu beanstanden. 3.3 Selbst wenn ein eindeutiges Forderungsrecht der C.________ ge- genüber Sozialversicherungen bei versicherten Personen mit fester Lohn- summe (Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.3.1. AVB 2008) zu verneinen wäre, hat die Beschwerdeführerin mit Unterzeichnung der Vollmacht vom 14. August 2014 (act. II 106; act. I 7) i.S.v. Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV einer Auszahlung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 12 der Rentennachzahlung schriftlich zugestimmt, auf welchen die Beschwer- degegnerin mit Hinweis auf die Stellungnahme der AKB vom 23. Februar 2018 (in den Gerichtsakten) in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. c Ziff. 2) ver- weist. Mit der Unterzeichnung dieser Vollmacht ermächtigte die Beschwer- deführerin die C.________, Einsicht in die Akten des Leistungsfalles zu neh- men bzw. Auskünfte zur Beurteilung des Leistungsanspruches aus der Lohnausfallversicherung sowie zur Feststellung einer eventuellen Überent- schädigung einzuholen. Weiter stimmte sie zu, dass die C.________ ihre Vorleistungen bei der IV einfordern könne und ermächtigte die zuständige Ausgleichskasse dem Verrechnungsantrag der C.________ stattzugeben. Die Beschwerdeführerin hat damit einer Verrechnung resp. einer Drittaus- zahlung der Rentennachzahlung zugunsten der C.________ eindeutig zuge- stimmt. Diese hat sodann am 29. September 2015 erstmals gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsanspruch, unter Beilage der Voll- macht, geltend gemacht (act. II 105-106). Es trifft zwar zu, wie in der Replik (S. 6) gerügt wird, dass die Zustimmung am 29. August 2014 datiert, also vor der Anmeldung bei der IV am 15. September 2014 (act. IIA 12). Nichtsdes- totrotz waren Inhalt, Schuldnerin und Rechtsgrund im Zeitpunkt der Zustim- mung durch die Beschwerdeführerin bereits hinreichend bestimmbar (E. 2.4 f. hiervor). So nahm die Zustimmung auf die IV Bezug, womit sowohl der Rechtsgrund als auch die Schuldnerin einer allfälligen Nachzahlung feststan- den. Auch deren Inhalt war bestimmbar, so genügte es doch, dass sich Aus- mass und Höhe der Leistungen aus den anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen des IVG ableiten liessen (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.1.2 S. 388). Folg- lich sind auch die Voraussetzungen an eine Einwilligung zur Drittauszahlung nach Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV zu bejahen (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.1 S. 387 f.; E. 2.5 hiervor). Angesichts der Einwilligung der Beschwerdeführerin vom
- August 2014 (act. II 106, act. I 7) - aus welcher eindeutig hervorgeht, dass es sich um Vorschussleistungen handelt - steht damit dem Verrech- nungsantrag der C.________ nichts entgegen, womit nicht zuletzt auch dem Zweck von Art. 85bis IVV, welcher darin besteht, als Koordinationsnorm Dop- pelzahlungen von Privat- und Sozialversicherungen für den gleichen Zeit- raum zu vermeiden, entsprochen werden kann (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.4). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 13 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Verrechnung i.S.v. Art. 85bis Abs. 2 lit. a resp. lit. b IVV im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung erfüllt waren: So erfolgten Vorschusszahlungen der C.________ im Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 17. März 2016, welche mit der darüberhinausgehenden Rentennachzahlung für diesen Zeitraum verrechenbar sind, womit auch die zeitliche Kongruenz der Forderung mit der Rentennachzahlung für diesen Zeitraum erfüllt ist. Die verfügte Drittaus- zahlung im Umfang von Fr. 20‘394.85 an die C.________ ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als un- begründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leis- tungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskon- ferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 14
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung ausgerichtet. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - C.________ AG - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 60 IV FUR/SVE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ AG betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ..., meldete sich im September 2014 unter Hinweis auf eine Sigma-Darm-Ope- ration und ein Mammakarzinom bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Be- schwerdegegnerin; act. IIA] 12). Die IVB tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 29. September 2015 (act. IIA 36) teilte die C.________ AG (C.________) der IVB mit, die Versi- cherte sei bei ihr gegen Lohnausfall versichert und beziehe seit dem
19. März 2014 aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Kran- kentaggelder, weshalb sie bereits zu diesem Zeitpunkt einen Verrechnungs- anspruch geltend mache. Die IVB stellte mit Vorbescheid vom 29. August 2017 (act. IIA 94) in Aussicht, den Anspruch auf eine ganze Rente ab dem
1. März 2015, auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2015 und auf eine halbe Rente ab dem 1. November 2015 zu bejahen. Die Versicherte, vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, erklärte sich mit Schreiben vom
22. September 2017 (act. IIA 97) mit diesem Vorbescheid einverstanden. Daraufhin stellte die IVB ihren Beschluss über den dem Vorbescheid ent- sprechenden Rentenanspruch am 27. September 2017 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) für die Rentenberechnung unter Prüfung der Ver- rechnungsanträge (u.a. der C.________) mit (act. IIA 98). Die C.________ stellte mit Schreiben vom 6. November 2017 (Akten der AKB [act. II] 41-48) bei der AKB einen Verrechnungsantrag in der Höhe von Fr. 22‘980.20. Am
7. Dezember 2017 (act. IIA 99) verfügte die AKB dem Vorbescheid entspre- chend und sprach überdies für den Sohn der Versicherten vom 1. März bis
31. Juli 2015 und vom 1. August 2016 bis 30. April 2018 eine Invalidenkin- derrente zu. Weiter bejahte sie u.a. einen Verrechnungsanspruch der C.________ für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 17. März 2016 in der Höhe von Fr. 20‘394.85 und verfügte u.a., dass vom totalen Auszahlungsbe- trag (samt Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 52‘114.-- ein Anteil von Fr. 29‘133.80 an die Beschwerdeführerin und ein Betrag von Fr. 20‘394.85 an die C.________ ausbezahlt werde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 49‘528.65 auszuzahlen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2018 schloss die Beschwerdegeg- nerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AKB auf Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die C.________ beizuladen. Die Parteien hielten mit Replik vom 3. Mai 2018 und Duplik vom 4. Juni 2018 an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Stellungnahme vom 9. November 2018 hielt die IVB ausdrücklich am An- trag auf Nichteintreten fest. Die Beschwerdeführerin hielt mit Schlussbemerkungen vom 29. November 2018 ausdrücklich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeant- wort (S. 2 lit. c Ziff. 3) und der Duplik steht vorliegend die Zulässigkeit der Verrechnung der auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Kranken- taggelder durch die C.________ mit der Nachzahlung der der Beschwerde- führerin zugesprochenen Invalidenrente zur Diskussion, was sich nach Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung (IVV; SR 831.201) beurteilt. Diese Bestimmung findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; BGE
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 4 136 V 381 E. 3.2 S. 384). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwer- den gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzli- chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den ange- fochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. Dezember 2017 (act. IIA 99). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der von der Be- schwerdegegnerin verfügten Verrechnung resp. Drittauszahlung zu Gunsten der C.________ im Betrag von Fr. 20‘394.85. Im Übrigen unbestritten ist die verfügte Auszahlung an die D.________ von Fr. 2‘585.35. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 ATSG können jedoch Nach- zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder b. einer Versicherung, die Vorschussleis- tungen erbringt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 5 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Für- sorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vor- behalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevor- schussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Ver- fügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Als Vorschussleistungen gelten gemäss Absatz 2 freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Renten- nachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a) sowie vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, so- weit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzah- lung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschuss- leistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbe- zahlt werden (Abs. 3). 2.2.2 Die Pflicht zur Rückerstattung von Vorschussleistungen einerseits und die Zustimmungserklärung für die Drittauszahlung andererseits sind klar auseinander zu halten. Erstere gründet auf einer gesetzlichen Regelung oder einer Abrede zwischen Versichertem und bevorschussendem Dritten, während der Leistungsberechtigte bei Letzterer lediglich zuhanden der Ver- waltung erklärt, dass die Nachzahlungen zwecks Erfüllung der Rückerstat- tungsschuld dem Dritten auszurichten sind (vgl. Entscheide des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom
1. März 2000, I 493/98, E. 5c und vom 9. Dezember 2005, I 632/03, E. 3.3.3). Besteht eine gesetzliche oder vertragliche Rückerstattungspflicht, lässt sich aus dem Vertrag oder dem Gesetz jedoch kein eindeutiges, direkt gegenüber der Invalidenversicherung bestehendes Rückforderungsrecht des bevorschussenden Dritten ableiten, ist für eine Drittauszahlung einer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 6 Rentennachzahlung die unterschriftliche Zustimmung des Versicherten er- forderlich, aber auch ausreichend (vgl. EVG I 632/03, E. 3.3.3 und 3.3.4 so- wie Entscheid des BGer vom 26. November 2009, 9C_938/2008, E. 6.3). 2.3 Der am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Art. 22 ATSG statuiert in Abs. 1 das bis anhin nur in einzelnen Versicherungszweigen (vgl. BGE 135 V 2 E. 5.3 S. 8) ausdrücklich verankerte Verbot der Abtretung von Sozialver- sicherungsleistungsansprüchen, lässt in Abs. 2 jedoch Ausnahmen zu (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit Art. 22 Abs. 2 ATSG besteht nunmehr eine gesetzliche Grundlage, welche die Abtretung von Nachzahlungen der Leistung des So- zialversicherers in bestimmten Schranken zulässt (BGE 136 V 381 E. 4.2 S. 386, 135 V 2 E. 5.3 m.H.). Daneben bleibt für die in Art. 85bis IVV genann- ten Institutionen, die aufgrund von ihnen erbrachter Leistungen später eine Verrechnung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung beanspruchen, als Alternative weiterhin das Ersuchen um eine Drittauszahlung nach Art. 85bis IVV möglich. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bedarf es des Instituts der Abtretung nicht, da mit dem gesetzlichen Rückforderungs- recht die vom Drittansprecher erbrachte Leistung zur Vorschussleistung und die für eine Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zur Diskussion stehenden Forderungen kraft Gesetz herbeigeführt werden (BGE 136 V 381 E. 4.1 S. 386; 135 V 2 E. 5.2.2 S. 7 f. m.H.). 2.4 Der Begriff der Abtretung, wie er in Art. 22 ATSG verwendet wird, stimmt mit demjenigen der Zession nach Art. 164 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220) überein (BGE 135 V 2 E. 6.1 S. 8). Mit der Zessionsfähigkeit von Nachzahlungen des Sozial- versicherers (meist Taggelder oder Renten) hat der Gesetzgeber verbindlich entschieden, dass deren Natur einer Abtretung nicht entgegensteht. So las- sen es zivilrechtliche Rechtsprechung und Doktrin zu, auch künftige Forde- rungen in den Schranken von Art. 27 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zu zedieren. Die Abtre- tungserklärung selbst hat alle Elemente aufzuweisen, welche die Bestim- mung von Inhalt, Schuldner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben (BGE 135 V 2 E. 6.1.1 f. S. 9). Nicht von Belang für die Gültigkeit der Abtretung ist, dass die zu verrechnenden Leistungen in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 7 subjektiver Kenntnis eines bei der Invalidenversicherung gestellten oder noch zu stellenden Leistungsbegehrens ausgerichtet worden sind (BGE 135 V 2 E. 6.3 S. 10, 136 V 381 E. 4.2 S. 387). 2.5 Diese in BGE 135 V 2 zur in Art. 22 Abs. 2 ATSG geschaffene Abtre- tungsmöglichkeit ergangene Rechtsprechung kann denn auch ohne weiteres auf die Anforderungen an eine - weniger weit gehende - Einwilligung zu einer Drittauszahlung im Sinne von Art. 85bis IVV übertragen werden (BGE 136 V 381 E. 5 S. 387 ff.): Für eine rechtsgenügliche Abtretung müssen der Inhalt der künftigen Forderung, die Person des Schuldners und der Rechtsgrund der Forderung genügend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Mit Be- zug auf die Globalzession muss dieses Erfordernis im Zeitpunkt des Entste- hens oder der Geltendmachung der Forderung und nicht schon bei Abgabe der Abtretungserklärung erfüllt sein. Hingegen hat die Abtretungserklärung selbst alle Element aufzuweisen, welche die Bestimmung von Inhalt, Schuld- ner und Rechtsgrund im Zeitpunkt des Entstehens der Forderung erlauben (BGE 135 V 2 E. 6.1.2 S. 9 f.). Das Gleiche gilt für die Einverständniser- klärung bezüglich einer Drittauszahlung (BGE 136 V 381 E. 5.1.1 S. 388). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwer- deführerin mit der C.________ eine Lohnausfallversicherung nach dem Bun- desgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) abgeschlossen hatte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4, 5 S. 4 Ziff. 1.1., 1.5.). Gemäss der Police vom 7. März 2014 (act. I 4) sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Ausgabe 2008 (AVB 2008; vgl. act. I 5) massgebend. Es bestehen denn auch keine Hinweise auf die Anwendbarkeit einer späteren Ausgabe resp. der AVB 2014 (vgl. act. I 15) in Folge einer beidseitigen Vereinbarung der Vertragsparteien oder einer Ausübung des in Art. 35 VVG vorgesehenen Rechts des Versi- cherungsnehmers, durch einseitige Willenserklärung eine Anpassung des Vertrages an geänderte allgemeine Versicherungsbedingungen zu errei- chen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 8 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, bei der abge- schlossenen Versicherungspolice handle es sich um eine Summenversiche- rung. Folglich sei eine Verrechnung der durch die C.________ erbrachten Taggeldleistungen nach VVG mit dem Nachzahlungsanspruch der Be- schwerdeführerin nach IVG nicht zulässig und verweist diesbezüglich auf Ziff. 11.3.1. und Ziff. 11.3.2. AVB 2008 (Beschwerde S. 3, 5). Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, ist jedoch unerheblich, ob eine Schaden- oder Summenversicherung vorliegt. Vielmehr ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den Taggeldleistungen der C.________ um Vorschussleistungen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 ATSG resp. Art. 85bis IVV (vgl. E. 2.2.1 hiervor) handelt. 3.2.1 Vereinbarungen sind gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. so zu deuten, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 126 III 119 E. 2a S. 120; Ent- scheid des BGer vom 7. November 2003, 5C.106/2003, E. 3). In den AVB 2008 (act. I 5) ist in Ziff. 11.2. das Folgende festgehalten: 11.2. Vorleistungen und Regress Im Verhältnis zu Dritten, mit Ausnahme der Sozialversicherungen, kann C.________ Vorleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass die ver- sicherte Person sich in zumutbarem Rahmen erfolglos um die Durch- setzung ihrer Ansprüche bemüht hat und dass sie ihre Ansprüche ge- genüber Dritten im Umfang der erbrachten Leistungen an C.________ abtritt. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die C.________ im Verhältnis zu Dritten, mit Ausnahme der Sozialversicherungen, Vorleis- tungen erbringen kann und damit nicht muss. Dass folglich Vorleistungen für Sozialversicherungen erbracht werden, ergibt sich einerseits aus dem Wort- laut hinsichtlich dieser Ausnahme und andererseits im systematischen Zu- sammenhang mit den restlichen AVB 2008 (vgl. act. I 5). So wird in diesen festgehalten, dass die Leistungen der C.________ im Umfang von allfälligen Sozialversicherungsleistungen gekürzt werden (Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.3.1. AVB 2008) resp. allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen ge- genüber Sozialversicherungen durch die versicherte Person an die C.________ abgetreten werden (Ziff. 11.1.3. AVB 2008). Die durch die C.________ vorliegend ausbezahlten Taggelder sind damit grundsätzlich i.S. der AVB 2008 als Vorleistungen resp. Vorschussleistungen (vgl. Art. 85bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 9 IVV) zu qualifizieren, was sich im Übrigen auch aus der durch die Beschwer- deführerin unterzeichneten Vollmacht vom 14. August 2014 (act. II 106; act. I 7) ergibt, in welcher eindeutig die Rede von Vorleistungen ist (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.4). 3.2.2 Unter Ziff. 11. (Leistungen Dritter; Ziff. 11.1. [Koordination]) ist in Ziff. 11.1.1. und Ziff. 11.1.3. AVB 2008 das Folgende festgehalten: 11.1.1. Im Allgemeinen Haftet für einen gemeldeten Krankheitsfall oder Unfall ein Dritter aus Gesetz oder Verschulden, ergänzt C.________ im Nachgang die Leis- tungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes. Im Umfang der Leistungsansprüche gegenüber Dritten besteht keine Leistungspflicht nach diesen AVB. 11.1.3. Sozialversicherungen Sind Sozialversicherungen leistungspflichtig, werden die versicherten Taggeldleistungen um den Betrag der Leistungen aus Sozialversiche- rungen gekürzt. Der Leistungsanspruch ist bei der entsprechenden So- zialversicherung anzumelden. Die versicherte Person tritt allfällige An- sprüche auf Nachzahlungen gegenüber Sozialversicherungen (KV, UV, IV, MV, AHV, AVI, EO, BV, Familienzulagen in der Landwirtschaft usw.) an C.________ ab. Indem die versicherte Person allfällige Ansprüche auf Nachzahlungen ge- genüber Sozialversicherungen an die C.________ abtritt, weil i.S.v. Ziff. 11.1.1. AVB 2008 im Umfang von Leistungsansprüchen gegenüber Drit- ten resp. der betreffenden Sozialversicherung eben gerade keine Leistungs- pflicht nach den AVB 2008 besteht, ist entgegen der Ansicht der Beschwer- deführerin (Replik S. 3) damit in Ziff. 11.1.3. AVB 2008 grundsätzlich ein di- rektes Forderungsrecht und damit ein direkter Auszahlungsanspruch der C.________ für durch sie erbrachte Vorleistungen (vgl. E. 3.2.1 hiervor) ge- genüber der betreffenden Sozialversicherung resp. vorliegend der Be- schwerdegegnerin vorgesehen. So geht doch durch die Abtretung die For- derung vom Vermögen des Zedenten in dasjenige des Zessionars über, wo- mit der Zedent die Verfügungsmacht über die Forderung verliert und sie in eigenem Namen nicht mehr geltend machen kann (GIRSBERGER DANIEL, in HEINRICH HONSELL / NEDIM PETER VOGT / WOLFGANG WIEGAND [Hrsg.], Bas- ler Kommentar Obligationenrecht, Art. 1-529 OR, 6. Aufl. 2015, Art. 164 OR N. 46). Mit anderen Worten trat die Beschwerdeführerin ihren allfälligen An- spruch auf Nachzahlungen einer Sozialversicherung mit Unterzeichnung der Police vom 7. März 2014 (act. I 4) an die C.________ ab, welche aus den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 10 AVB 2008 einen direkten Auszahlungsanspruch gegenüber Sozialversiche- rungen ableiten kann. Die Beschwerdeführerin verlor mithin jegliche Verfü- gungsmacht über allfällige Nachzahlungsansprüche. Eine solche Abtretung von Nachzahlungen der Leistungen des Sozialversicherers i.S.v. Art. 22 Abs. ATSG ist vorliegend denn auch zulässig (vgl. E. 2.1, 2.3 ff. hiervor), ist der Leistungsanspruch gemäss Ziff. 11.1.3. AVB 2008 doch bei der entspre- chenden Sozialversicherung anzumelden und sind so je nach Sozialversi- cherung Schuldner und Rechtsgrundlage ausreichend bestimmbar. Gleiches gilt auch für den Inhalt. So genügt, dass sich Ausmass und Höhe der Leis- tungen aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen des einschlägi- gen Sozialversicherungszweiges ableiten lassen (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.1.2 S. 388, 135 V 2 E. 7.2 S. 11 f.; E. 2.4 f. hiervor). 3.2.3 Unter Ziff. 11.3. (Überentschädigung) ist in Ziff. 11.3.1. und Ziff. 11.3.2. AVB 2008, auf welche in der Beschwerde (S. 5) verwiesen wird, festgehalten, was folgt: 11.3.1. Arbeitnehmende Den versicherten Personen bzw. dem Versicherungsnehmer darf aus den Leistungen nach diesen AVB unter Berücksichtigung der Leistun- gen von Dritten kein Gewinn erwachsen. Bei einer Überversicherung werden die Leistungen entsprechend gekürzt. Die zu viel erbrachten Leistungen werden zurückgefordert. (…) 11.3.2. Versicherte Personen mit fester Lohnsumme Der Leistungsumfang entspricht der vereinbarten Taggeldsumme. Die Regelung betreffend Überversicherung kommt nicht zur Anwendung. Hingegen werden keine Leistungen übernommen, die zulasten von So- zialversicherungen (KV, UV, IV, MV, AHV, AVI, EO, BV, Familienzula- gen in der Landwirtschaft usw.) gehen. Damit trifft zwar zu, wie in der Beschwerde (S. 5) ausgeführt, dass bei ver- einbarter fester Lohnsumme resp. einer Summenversicherung die Regelung hinsichtlich der Überversicherung grundsätzlich nicht zur Anwendung ge- langt. Mit dem direkt im Anschluss ausgeführten Hinweis, wonach hingegen keine Leistungen übernommen werden, die zulasten von Sozialversicherun- gen (u.a. IV) gehen, ist jedoch klar formuliert (vgl. Beschwerde S. 5), dass hinsichtlich deren Leistungen eine Ausnahme besteht, mithin die Regelung betreffend Überversicherung im Bereich der Sozialversicherungen als Gege- nausnahme zur Anwendung kommt. Selbst wenn vorliegend von einer Sum- menversicherung auszugehen wäre, wäre diese Regelung im Sinne der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 11 höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach in den AVB einer dem VVG un- terstehenden und als Summenversicherung ausgestalteten Taggeldversi- cherung infolge Krankheit ein Recht des Versicherers vorgesehen werden kann, auf die Taggelder die Leistungen anzurechnen, die der Versicherte von der Invalidenversicherung geltend machen könnte (vgl. BGE 133 III 527 E. 3.2 S. 531 ff.), zulässig. Folglich darf gemäss Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.3.1. AVB 2008 auch den versicherten Personen mit fester Lohn- summe aus den Leistungen der C.________ unter Berücksichtigung der Leistungen von Sozialversicherungen kein Gewinn entstehen, so dass bei einer allfälligen Überversicherung die durch die C.________ zu viel erbrach- ten Leistungen zurückgefordert werden. Die C.________ kann folglich ge- stützt auf Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.1.3. AVB 2008 durch die Abtretung all- fälliger Ansprüche auf Nachzahlungen gegenüber Sozialversicherungen wie- derum einen direkten Auszahlungsanspruch ableiten (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Damit ist im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend, ob eine Schaden- oder Summenversicherung vorliegt, sofern durch die C.________ Vorleis- tungen für Sozialversicherungen erbracht werden. 3.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom 1. März 2015 bis zum 17. März 2016 (vgl. act. I 6 S. 2) aufgrund Vertrag (vgl. act. I 4 f.) in Form von Taggeldern erbrachte Leistungen als Vorschussleistungen i.S.v. Art. 22 Abs. 2 ATSG resp. Art. 85bis IVV zu qualifizieren sind. Wie vorgängig dargelegt, kann die C.________ aus den AVB 2008 ein direktes Forderungs- recht und damit einen direkten Auszahlungsanspruch gegenüber der Be- schwerdegegnerin ableiten, womit die Voraussetzungen nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV erfüllt sind. Gestützt darauf konnte die C.________ daher die Verrechnung mit den durch sie geleisteten Vorschusszahlungen gegenü- ber der Beschwerdegegnerin verlangen und die von dieser diesbezüglich verfügte Drittauszahlung ist nicht zu beanstanden. 3.3 Selbst wenn ein eindeutiges Forderungsrecht der C.________ ge- genüber Sozialversicherungen bei versicherten Personen mit fester Lohn- summe (Ziff. 11.3.2. i.V.m. Ziff. 11.3.1. AVB 2008) zu verneinen wäre, hat die Beschwerdeführerin mit Unterzeichnung der Vollmacht vom 14. August 2014 (act. II 106; act. I 7) i.S.v. Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV einer Auszahlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 12 der Rentennachzahlung schriftlich zugestimmt, auf welchen die Beschwer- degegnerin mit Hinweis auf die Stellungnahme der AKB vom 23. Februar 2018 (in den Gerichtsakten) in der Beschwerdeantwort (S. 2 lit. c Ziff. 2) ver- weist. Mit der Unterzeichnung dieser Vollmacht ermächtigte die Beschwer- deführerin die C.________, Einsicht in die Akten des Leistungsfalles zu neh- men bzw. Auskünfte zur Beurteilung des Leistungsanspruches aus der Lohnausfallversicherung sowie zur Feststellung einer eventuellen Überent- schädigung einzuholen. Weiter stimmte sie zu, dass die C.________ ihre Vorleistungen bei der IV einfordern könne und ermächtigte die zuständige Ausgleichskasse dem Verrechnungsantrag der C.________ stattzugeben. Die Beschwerdeführerin hat damit einer Verrechnung resp. einer Drittaus- zahlung der Rentennachzahlung zugunsten der C.________ eindeutig zuge- stimmt. Diese hat sodann am 29. September 2015 erstmals gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Verrechnungsanspruch, unter Beilage der Voll- macht, geltend gemacht (act. II 105-106). Es trifft zwar zu, wie in der Replik (S. 6) gerügt wird, dass die Zustimmung am 29. August 2014 datiert, also vor der Anmeldung bei der IV am 15. September 2014 (act. IIA 12). Nichtsdes- totrotz waren Inhalt, Schuldnerin und Rechtsgrund im Zeitpunkt der Zustim- mung durch die Beschwerdeführerin bereits hinreichend bestimmbar (E. 2.4
f. hiervor). So nahm die Zustimmung auf die IV Bezug, womit sowohl der Rechtsgrund als auch die Schuldnerin einer allfälligen Nachzahlung feststan- den. Auch deren Inhalt war bestimmbar, so genügte es doch, dass sich Aus- mass und Höhe der Leistungen aus den anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen des IVG ableiten liessen (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.1.2 S. 388). Folg- lich sind auch die Voraussetzungen an eine Einwilligung zur Drittauszahlung nach Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV zu bejahen (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.1 S. 387 f.; E. 2.5 hiervor). Angesichts der Einwilligung der Beschwerdeführerin vom
14. August 2014 (act. II 106, act. I 7) - aus welcher eindeutig hervorgeht, dass es sich um Vorschussleistungen handelt - steht damit dem Verrech- nungsantrag der C.________ nichts entgegen, womit nicht zuletzt auch dem Zweck von Art. 85bis IVV, welcher darin besteht, als Koordinationsnorm Dop- pelzahlungen von Privat- und Sozialversicherungen für den gleichen Zeit- raum zu vermeiden, entsprochen werden kann (vgl. BGE 136 V 381 E. 5.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 13 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Verrechnung i.S.v. Art. 85bis Abs. 2 lit. a resp. lit. b IVV im Zeitpunkt der an- gefochtenen Verfügung erfüllt waren: So erfolgten Vorschusszahlungen der C.________ im Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 17. März 2016, welche mit der darüberhinausgehenden Rentennachzahlung für diesen Zeitraum verrechenbar sind, womit auch die zeitliche Kongruenz der Forderung mit der Rentennachzahlung für diesen Zeitraum erfüllt ist. Die verfügte Drittaus- zahlung im Umfang von Fr. 20‘394.85 an die C.________ ist folglich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als un- begründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV-Leis- tungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskon- ferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2020, IV/2018/60, Seite 14 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung ausgerichtet. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- C.________ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.