Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Juni 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIB] 2, 3 Rückseite) und stellte gleichzeitig Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2017 (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 11 f., 13 Rückseite). Mit Ver- fügung vom 5. April 2018 (act. IIB 78 f.) verneinte das beco mangels Ver- mittlungsfähigkeit des Versicherten einen Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ab 19. März 2018. Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIB
92) mit Entscheid vom 19. Juni 2018 fest (Akten des beco, Dossier Rechts- dienst [act. II] 23-27). B. Mit einer vom 14. Mai 2018 datierenden (am 21. August 2018 eingegange- nen) Eingabe hat der Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei ab 19. März 2018 weiterhin Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2018 hat der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 (act. II 23-27). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab 19. März 2018 und dabei insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 4 lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Hinweise zur Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft geben die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Person. Das Gesetz verlangt von den Versicherten, dass sie, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumut- bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühun- gen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können unter Um- ständen zur Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentag- gelder ausschliesst (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Aus- druck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände (ARV 2002 S. 110 E. 4, 1996/97 S. 31 E. 3). Solche sind etwa gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemühte (ARV 1996/97 S. 31 E. 3); oder wenn sie trotz vorheriger mehrmaliger Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung ihre Bemühungen um Arbeit weiter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 5 hin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen (SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 E. 3b bb); oder wenn eine versicherte Person während längerer Zeit nicht nur nicht genügende Anstrengungen unternimmt, sondern überhaupt keine oder blosse «pro forma»-Bemühungen ausweist (ARV 1996/97 S. 101 E. 3b). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner führte in der Verfügung vom 5. April 2018 (act. IIB 78 f.) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 (act. II 23-27) diverse Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers auf, die während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit Einstellungen in der Anspruchsberechtigung sanktioniert wurden. Die Verwaltung gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht dieser Verfehlun- gen kein Interesse an einer Zusammenarbeit mit den Behörden habe und legte sein Verhalten als fehlende Vermittlungsbereitschaft aus. Den Akten lassen sich im hier relevanten Kontext im Wesentlichen die folgenden An- gaben entnehmen: 3.1.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 zur Arbeits- vermittlung angemeldet (act. IIB 2, 3 Rückseite) und bereits für die erste Kontrollperiode Juni 2017 keinen Nachweis der Arbeitsbemühungen einge- reicht hatte, wurde er mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (act. IIB 9 f.) für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.1.2 Mit drei separaten Verfügungen vom 23. Oktober 2017 (act. IIB 21-
24) sanktionierte der Beschwerdegegner zu spät eingereichte (für Juli
2017) bzw. fehlende (für August 2017) Nachweise der Arbeitsbemühungen sowie ungenügende Arbeitsbemühungen (für September 2017) mit 11, 15 und 5 Einstelltagen. 3.1.3 Betreffend die Kontrollperiode Oktober 2017 reichte der Beschwer- deführer wiederum kein Nachweisformular für Arbeitsbemühungen ein, worauf er am 12. Januar 2018 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIB 38). Eine hiergegen erhobene Einsprache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 6 (act. IIB 44) wies der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 27. Februar 2018 (act. IIB 64 f.) ab. 3.1.4 Für die Kontrollperiode November 2017 verfügte der Beschwerde- gegner am 5. Februar 2018 wegen erneut fehlenden Nachweises der Ar- beitsbemühungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage (act. IIB 55). 3.1.5 Weitere 15 Einstelltage wurden am 12. März 2018 wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2017 verfügt (act. IIB 67). Gleich- zeitig erfolgte mit separater Verfügung (act. IIB 68) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 26 Tage wegen Nichtantritts einer ab 5. Februar 2018 beginnenden Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM; act. IIB 41, 58, 59 Rückseite). 3.1.6 Keine sanktionswürdige Pflichtverletzung erblickte der Beschwerde- gegner hingegen im Nichtantreten einer AMM mit Beginn ab 11. April 2018 (act. IIB 71, 83), da der Beschwerdeführer sich auf medizinische Gründe berufen konnte (act. IIB 89 f., 126). 3.1.7 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Nachweises der Arbeitsbemühungen im Mai 2018 verfügte der Beschwer- degegner schliesslich am 2. Juli 2018 für 15 Tage (act. IIB 111). 3.2 Fortdauernde ungenügende Arbeitsbemühungen – wie sie vorlie- gend rechtskräftig erstellt sind (vgl. E. 3.1.1 ff. hiervor) – führen per se nicht zum Fehlen der subjektiven Vermittlungsfähigkeit, hierfür sind vielmehr besonders qualifizierte Umstände erforderlich (vgl. E. 2.2 hiervor). Solche Umstände sind hier klarerweise ausgewiesen: Der Beschwerdeführer bemühte sich ununterbrochen während eines halben Jahres (Kontrollperi- oden Juni bis Dezember 2017) nicht genügend um eine Arbeitsstelle, ob- wohl die Erfüllung derartiger Obliegenheiten selbstverständlich ist und er zudem im Rahmen der jeweiligen Beratungsgespräche sowie der Korre- spondenz mit der RAV-Personalberaterin wiederholt auf seine diesbezügli- chen Pflichten hingewiesen wurde (act. IIB 120 ff.). Die jeweils ausgespro- chenen Sanktionen ignorierte er und erfüllte – entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde (S. 2) – seine Obliegenheiten auch ab Januar 2018 nicht vollständig. Zwar reichte er in den Kontrollperioden Januar bis April
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 7 2018 die ausgefüllten Formulare der Arbeitsbemühungen ein (act. IIB 56, 66, 80, 94), er trat jedoch die ab 5. Februar 2018 vorgesehen gewesene AMM unentschuldigt nicht an (act. IIB 41, 58, 59 Rückseite, 69 Rückseite,
124) und wurde bereits betreffend den Monat Mai 2018 erneut wegen un- genügender Arbeitsbemühungen sanktioniert (act. IIB 111). 3.3 Auch wenn sich die Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie die Auszahlung des Taggeldes unbotmässig lange verzögerte (act. IIB 121 [Eintrag vom 17. August 2017, Lemma 1], 122 Rückseite [Eintrag vom
21. September 2017, Lemma 1], 122 [Eintrag vom 20. Oktober 2017, Lemma 1]; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 3), ändert dies nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin oblag, Arbeitsstellen zu suchen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) und auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an AMM teilzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Insbesondere besteht
– anders als er offenbar annimmt (Beschwerde S. 1; act. IIB 44) – im Zweig der Arbeitslosenversicherung kein Recht, eigene Obliegenheiten unter Hinweis auf ausstehende Versicherungsleistungen zu verweigern. Es liegt kein Austauschverhältnis vor, in welchem in Analogie zu Art. 82 OR des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) die «Einrede des nicht erfüllten Vertrages» zulässig wäre (vgl. BVR 2008 S. 423 betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung). Ohnehin hat der Beschwerde- führer seine Obliegenheiten vor dem Taggeldbezug zu erfüllen. Denn der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bedingt, dass für den jeweiligen Kalendermonat (vgl. Art. 27a AVIV) die Kontrollvorschriften erfüllt sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) und die Arbeitslosenkasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel erst im Laufe des folgen- den Monats – mithin postnumerando – aus (vgl. Art. 30 Abs. 1 AVIV). 3.4 Nach dem Dargelegten wies der Beschwerdeführer über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsbemühungen aus und trat überdies auch eine AMM unentschuldigt nicht an. Durch seine wiederholten Verfehlungen, die mehrmals mit einem mittleren Verschulden gemäss dem vom Staatssekre- tariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen «Einstellraster» korrespon- dierten (vgl. AVIG-Praxis/D79 vom Januar 2017; abrufbar auf <www.arbeit.swiss.ch>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis), legte er ein Verhalten an den Tag, das ohne weiteres als fehlende Vermitt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 8 lungsbereitschaft zu interpretieren ist (vgl. E. 2.2 hiervor sowie BORIS RU- BIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 15 N. 24). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 19. März 2018 (Tag des Antrags des RAV [act. IIB 75 Rückseite, 126 und 126 Rückseite {Eintrag vom 19. März 2018}]) die subjektive Vermittlungsfähigkeit absprach (act. IIB 79). Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die sinngemässen Ausführungen in der Beschwerde (S. 2), wonach der Beschwerdeführer ab Juni 2018 we- gen eines Unfallereignisses arbeitsunfähig gewesen sei, denn dieser Sach- verhalt entwickelte sich erst nach Eintritt der Vermittlungsunfähigkeit und kann deshalb die bereits früher weggefallene Anspruchsvoraussetzung sachlogisch nicht mehr beeinflussen. Im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 (act. II 23-27) wurden die fehlende Vermittlungsbereitschaft und der damit verbundene Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung per 19. März 2018 zu Recht bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 579 ALV ACT/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Juni 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIB] 2, 3 Rückseite) und stellte gleichzeitig Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2017 (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 11 f., 13 Rückseite). Mit Ver- fügung vom 5. April 2018 (act. IIB 78 f.) verneinte das beco mangels Ver- mittlungsfähigkeit des Versicherten einen Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung ab 19. März 2018. Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIB
92) mit Entscheid vom 19. Juni 2018 fest (Akten des beco, Dossier Rechts- dienst [act. II] 23-27). B. Mit einer vom 14. Mai 2018 datierenden (am 21. August 2018 eingegange- nen) Eingabe hat der Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei ab 19. März 2018 weiterhin Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2018 hat der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 (act. II 23-27). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab 19. März 2018 und dabei insbesondere die Frage der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 4 lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Hinweise zur Beurteilung der Vermittlungsbereitschaft geben die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Person. Das Gesetz verlangt von den Versicherten, dass sie, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumut- bare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus- serhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühun- gen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit können unter Um- ständen zur Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft und damit von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentag- gelder ausschliesst (BGE 112 V 215 E. 1b S. 218; ARV 1993/94 S. 55 E. 1; vgl. ARV 2001 S. 146 E. 1). Dies darf aber nicht ohne weiteres aufgrund der blossen Tatsache unzureichender Stellensuche allein gefolgert werden. Auch dürftige Bemühungen um eine neue Arbeit sind in der Regel nur Aus- druck unzureichender Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und nicht Folge davon, dass die versicherte Person in der fraglichen Zeit eine neue Anstellung gar nicht finden wollte. Für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche bedarf es besonders qualifizierter Umstände (ARV 2002 S. 110 E. 4, 1996/97 S. 31 E. 3). Solche sind etwa gegeben, wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG über längere Zeit hinweg nicht um ein neues Arbeitsverhältnis bemühte (ARV 1996/97 S. 31 E. 3); oder wenn sie trotz vorheriger mehrmaliger Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung ihre Bemühungen um Arbeit weiter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 5 hin auf ihr bisheriges berufliches Tätigkeitsgebiet richtet, obwohl dort keine Anstellungschancen bestehen (SVR 1997 ALV Nr. 81 S. 246 E. 3b bb); oder wenn eine versicherte Person während längerer Zeit nicht nur nicht genügende Anstrengungen unternimmt, sondern überhaupt keine oder blosse «pro forma»-Bemühungen ausweist (ARV 1996/97 S. 101 E. 3b). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner führte in der Verfügung vom 5. April 2018 (act. IIB 78 f.) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 (act. II 23-27) diverse Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers auf, die während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit Einstellungen in der Anspruchsberechtigung sanktioniert wurden. Die Verwaltung gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht dieser Verfehlun- gen kein Interesse an einer Zusammenarbeit mit den Behörden habe und legte sein Verhalten als fehlende Vermittlungsbereitschaft aus. Den Akten lassen sich im hier relevanten Kontext im Wesentlichen die folgenden An- gaben entnehmen: 3.1.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 zur Arbeits- vermittlung angemeldet (act. IIB 2, 3 Rückseite) und bereits für die erste Kontrollperiode Juni 2017 keinen Nachweis der Arbeitsbemühungen einge- reicht hatte, wurde er mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (act. IIB 9 f.) für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.1.2 Mit drei separaten Verfügungen vom 23. Oktober 2017 (act. IIB 21-
24) sanktionierte der Beschwerdegegner zu spät eingereichte (für Juli
2017) bzw. fehlende (für August 2017) Nachweise der Arbeitsbemühungen sowie ungenügende Arbeitsbemühungen (für September 2017) mit 11, 15 und 5 Einstelltagen. 3.1.3 Betreffend die Kontrollperiode Oktober 2017 reichte der Beschwer- deführer wiederum kein Nachweisformular für Arbeitsbemühungen ein, worauf er am 12. Januar 2018 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIB 38). Eine hiergegen erhobene Einsprache
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 6 (act. IIB 44) wies der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 27. Februar 2018 (act. IIB 64 f.) ab. 3.1.4 Für die Kontrollperiode November 2017 verfügte der Beschwerde- gegner am 5. Februar 2018 wegen erneut fehlenden Nachweises der Ar- beitsbemühungen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage (act. IIB 55). 3.1.5 Weitere 15 Einstelltage wurden am 12. März 2018 wegen fehlender Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2017 verfügt (act. IIB 67). Gleich- zeitig erfolgte mit separater Verfügung (act. IIB 68) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 26 Tage wegen Nichtantritts einer ab 5. Februar 2018 beginnenden Arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM; act. IIB 41, 58, 59 Rückseite). 3.1.6 Keine sanktionswürdige Pflichtverletzung erblickte der Beschwerde- gegner hingegen im Nichtantreten einer AMM mit Beginn ab 11. April 2018 (act. IIB 71, 83), da der Beschwerdeführer sich auf medizinische Gründe berufen konnte (act. IIB 89 f., 126). 3.1.7 Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlenden Nachweises der Arbeitsbemühungen im Mai 2018 verfügte der Beschwer- degegner schliesslich am 2. Juli 2018 für 15 Tage (act. IIB 111). 3.2 Fortdauernde ungenügende Arbeitsbemühungen – wie sie vorlie- gend rechtskräftig erstellt sind (vgl. E. 3.1.1 ff. hiervor) – führen per se nicht zum Fehlen der subjektiven Vermittlungsfähigkeit, hierfür sind vielmehr besonders qualifizierte Umstände erforderlich (vgl. E. 2.2 hiervor). Solche Umstände sind hier klarerweise ausgewiesen: Der Beschwerdeführer bemühte sich ununterbrochen während eines halben Jahres (Kontrollperi- oden Juni bis Dezember 2017) nicht genügend um eine Arbeitsstelle, ob- wohl die Erfüllung derartiger Obliegenheiten selbstverständlich ist und er zudem im Rahmen der jeweiligen Beratungsgespräche sowie der Korre- spondenz mit der RAV-Personalberaterin wiederholt auf seine diesbezügli- chen Pflichten hingewiesen wurde (act. IIB 120 ff.). Die jeweils ausgespro- chenen Sanktionen ignorierte er und erfüllte – entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde (S. 2) – seine Obliegenheiten auch ab Januar 2018 nicht vollständig. Zwar reichte er in den Kontrollperioden Januar bis April
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 7 2018 die ausgefüllten Formulare der Arbeitsbemühungen ein (act. IIB 56, 66, 80, 94), er trat jedoch die ab 5. Februar 2018 vorgesehen gewesene AMM unentschuldigt nicht an (act. IIB 41, 58, 59 Rückseite, 69 Rückseite,
124) und wurde bereits betreffend den Monat Mai 2018 erneut wegen un- genügender Arbeitsbemühungen sanktioniert (act. IIB 111). 3.3 Auch wenn sich die Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie die Auszahlung des Taggeldes unbotmässig lange verzögerte (act. IIB 121 [Eintrag vom 17. August 2017, Lemma 1], 122 Rückseite [Eintrag vom
21. September 2017, Lemma 1], 122 [Eintrag vom 20. Oktober 2017, Lemma 1]; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 3), ändert dies nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin oblag, Arbeitsstellen zu suchen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) und auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an AMM teilzunehmen (vgl. Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Insbesondere besteht
– anders als er offenbar annimmt (Beschwerde S. 1; act. IIB 44) – im Zweig der Arbeitslosenversicherung kein Recht, eigene Obliegenheiten unter Hinweis auf ausstehende Versicherungsleistungen zu verweigern. Es liegt kein Austauschverhältnis vor, in welchem in Analogie zu Art. 82 OR des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) die «Einrede des nicht erfüllten Vertrages» zulässig wäre (vgl. BVR 2008 S. 423 betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung). Ohnehin hat der Beschwerde- führer seine Obliegenheiten vor dem Taggeldbezug zu erfüllen. Denn der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bedingt, dass für den jeweiligen Kalendermonat (vgl. Art. 27a AVIV) die Kontrollvorschriften erfüllt sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG) und die Arbeitslosenkasse zahlt die Entschädigung für die abgelaufene Kontrollperiode in der Regel erst im Laufe des folgen- den Monats – mithin postnumerando – aus (vgl. Art. 30 Abs. 1 AVIV). 3.4 Nach dem Dargelegten wies der Beschwerdeführer über längere Zeit überhaupt keine Arbeitsbemühungen aus und trat überdies auch eine AMM unentschuldigt nicht an. Durch seine wiederholten Verfehlungen, die mehrmals mit einem mittleren Verschulden gemäss dem vom Staatssekre- tariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen «Einstellraster» korrespon- dierten (vgl. AVIG-Praxis/D79 vom Januar 2017; abrufbar auf, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis), legte er ein Verhalten an den Tag, das ohne weiteres als fehlende Vermitt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 8 lungsbereitschaft zu interpretieren ist (vgl. E. 2.2 hiervor sowie BORIS RU- BIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 15 N. 24). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 19. März 2018 (Tag des Antrags des RAV [act. IIB 75 Rückseite, 126 und 126 Rückseite {Eintrag vom 19. März 2018}]) die subjektive Vermittlungsfähigkeit absprach (act. IIB 79). Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen die sinngemässen Ausführungen in der Beschwerde (S. 2), wonach der Beschwerdeführer ab Juni 2018 we- gen eines Unfallereignisses arbeitsunfähig gewesen sei, denn dieser Sach- verhalt entwickelte sich erst nach Eintritt der Vermittlungsunfähigkeit und kann deshalb die bereits früher weggefallene Anspruchsvoraussetzung sachlogisch nicht mehr beeinflussen. Im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 (act. II 23-27) wurden die fehlende Vermittlungsbereitschaft und der damit verbundene Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung per 19. März 2018 zu Recht bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Okt. 2018, ALV/18/579, Seite 9 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.