Verfügung vom 13. Juli 2018
Sachverhalt
A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. November 2016 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 6). Diese stellte mit Vorbescheid vom 14. März 2017 (AB 23) die Ab- weisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 27) traf sie weitere medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie ein polydisziplinäres Gutachten ein (AB 65.1-65.3), und erliess gestützt darauf einen im Ergebnis unveränderten Vorbescheid vom 6. Juni 2018 (AB 77). Hiermit zeigte sich der Versicherte wiederum nicht einverstanden (AB 79), worauf die IVB Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm (AB 82) und mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (AB 85) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. B. Mit Eingabe vom 20. August 2018 hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erhoben und beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Am 14. September 2018 hat die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Beschwerdeantwort verzichtet und auf Abweisung der Beschwerde ge- schlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 3
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2018 (AB 85), mit welcher ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin verneint wurde. Das Rechtsbegehren bezieht sich nicht auf spezifische Ansprüche und der geforderte Invaliditätsgrad stellt im Rahmen der leistungsspezifischen Invalidität ein blosses Begründungsele- ment dar. Zwar stehen berufliche Massnahmen mit Blick auf das fortge- schrittene Alter bzw. die verbleibende Aktivitätsdauer des Beschwerdefüh- rers wohl nicht im Vordergrund und scheint der geltend gemachte Invali- ditätsgrad eher auf eine Rente abzuzielen. Aufgrund des offen formulierten Rechtsbegehrens ist jedoch der generelle Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung streitig und zu prüfen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivier- ten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 5 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 428, BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 296 ff.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418, E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über- wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 6 Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standard- indikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3 S. 298) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete ver- sicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 7 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2018 (AB 85) basiert in medizinischer Hinsicht grundsätzlich auf dem polydisziplinären (allgemei- ninternistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten der ME- DAS C.________ GmbH (MEDAS) vom 29. November 2017 (AB 65.1-65.3) sowie der RAD-Stellungnahme vom 16. Mai 2018 (AB 76). 3.1.1 In der MEDAS-Expertise wurden die folgenden Diagnosen vermerkt (AB 65.1/18 Ziff. III): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F32.0) 2. Adipositas mit BMI (Body-Mass-Index) von 39kg/m2 (ICD-10: E66.0) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Diabetes mellitus Typ 2, insulinbehandelt (ICD-10: E11) 2. Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) 3. Schlafapnoe-Syndrom (CPAP-Behandlung [Continuous Positive Airway Pressure]) 4. Dyslipidämie (ICD-10: E78.5) 5. Nebennieren-Inzidentalom (ohne aktuelle klinische Bedeutung) 6. Status nach lumbovertebralem Schmerzsyndrom im Jahr 2016, behandelt mit lokalen Infiltrationen (ICD-10: M54) 7. Erhöhte Leberwerte bei Status nach Cholezystektomie im Jahr 2012 8. Status nach Malleolarfraktur und Osteosynthese im Jahr 2005 Die Sachverständigen attestierten für die angestammte Tätigkeit ab dem Begutachtungszeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungs- minderung von höchstens 10 %. Für die Zeit davor habe entsprechend den Attesten der behandelnden Ärzte seit Juni 2016 eine 20%ige Arbeitsfähig- keit bestanden. Eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit erscheine innerhalb von drei Monaten – je nach Verlauf und Zustandsbild – denkbar, so dass mittelfristig vom Wiedererlangen einer vollumfänglichen medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Im interdisziplinären Konsens seien integrierende Massnahmen deutlich zu empfehlen. Diese könnten es dem Exploranden ermöglichen, in befristeter Zeit (maximal sechs Monate) in einer geeigneten Tätigkeit unter «beschützten» Bedin- gungen wieder Fuss zu fassen und so Dekompensationen bestmöglich zu vermeiden (AB 65.1/20 f. Ziff. IV Ziff. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 8 3.1.2 Nach den stattgehabten MEDAS-Untersuchungen war der Be- schwerdeführer vom 28. September bis 5. Dezember 2017 (erneut [AB 20/2-8]) in der Klinik D.________ hospitalisiert (AB 70/2-5) und wurde danach vom 13. Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 in der Rehabilitations- Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste E.________ in ... teilstationär wei- terbehandelt (AB 72/1-3, 75). Dr. med. F.________, Fachärztin für Neuro- logie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte in Kenntnis der ent- sprechenden Verlaufsberichte in der RAD-Stellungnahme vom 16. Mai 2018 (AB 76) zum Schluss, dass weder eine leistungsrelevante affektive Störung vorliege noch die Diagnosekriterien einer leichtgradigen depressi- ven Episode erfüllt seien. Spätestens ab dem Zeitpunkt der MEDAS- Begutachtung seien dem Beschwerdeführer die angestammte Beschäfti- gung sowie andere leidensadaptierte Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, unter Vermeidung von Heben und Tragen von schwe- ren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, in Früh- und Spätschicht, ohne regelmässige Nachtschicht, mit den betriebsüblichen Pausen) wieder voll- schichtig ohne Leistungseinschränkung zumutbar. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 9 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.3 Was die Beurteilung der somatischen Diagnosen sowie der diesbe- züglichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, erfüllt das poly- disziplinäre Administrativgutachten vom 29. November 2017 (AB 65.1-65.3) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt insoweit prinzipiell vollen Beweis. Die MEDAS-Gutachter stützten ihre Ein- schätzungen auf die wesentlichen Vorakten und die Erkenntnisse aus den klinischen Explorationen sowie den labortechnischen Zusatzabklärungen (AB 65.3/22 Ziff. 4.9, 65.4). Den Dres. med. G.________ und H.________, beides Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, lag zwar die bildgebende Diagnostik der Brust- und Lendenwirbelsäule vom August 2016 nicht vor (AB 65.2/2), es ist indes zu Recht unbestritten, dass das diagnostizierte lumbovertebrale Schmerzsyn- drom keine Auswirkung mehr auf die medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit zeitigt. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Schilderungen keinerlei Beschwerden am Halte- oder Bewegungsapparat (AB 65.2/2; vgl. auch AB 65.1/9 Ziff. 3, 65.1/12 Ziff. 3, 65.1/14 Ziff. 5), was mit der Angabe des behandelnden Orthopäden übereinstimmt, der nach der zuletzt durch- geführten Fazettengelenksinfiltration vom Februar 2017 im Sprechstunden- bericht vom 10. April 2017 (AB 65.6/8) einen beschwerdefreien Patienten beschrieb. Ebenfalls unbestritten und nachvollziehbar ist, dass die weiteren somatischen Diagnosen gemäss Dr. med. I.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Wenngleich die Adipositas (ICD-10: E66.0) den Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit zugeordnet wurde (AB 65.1/18 Ziff. III), vermag sie klarerwei- se keine Invalidität zu begründen. Das Gewicht des Beschwerdeführers ist nicht akut, sondern in den letzten Jahrzenten sukzessive angestiegen (AB 65.1/11 Ziff. 3), wobei das seit Jahren bestehende metabolische Syn- drom keinen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte und auch weiterhin nicht hat (AB 65.1/14 Ziff. 5). Die massive Adipositas (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. August 2008, 8C_74/2008) wirkt sich hier lediglich auf die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit (insbesondere die Ausdauer-Leistungsfähigkeit) aus (AB 64.1/15 Ziff. 6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 10 Ziff. I Ziff. 2), was weder die angestammte Tätigkeit noch die umschriebe- nen Verweisungstätigkeiten beschlägt. 3.4 Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes stimmt die Be- urteilung des Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, wonach eine gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD- 10: F32.0; AB 65.1/18 Ziff. III, 65.3/26 Ziff. 6.3) vorliege, mit dem von der Trägerin der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie sowie Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 11. August 2017 (AB 48.2 [=AB 65.5]) übe- rein (AB 48.2/14 Ziff. 4.1). Eine Diskrepanz besteht hingegen insoweit be- reits in diagnostischer Hinsicht zwischen den Dres. med. J.________ und F.________, als die Letztere die Diagnosekriterien für eine leichtgradige depressive Episode als nicht erfüllt erachtete (AB 76/9). Hinzu kommt, dass die behandelnden Ärzte bezüglich des Verlaufs nach der MEDAS- Begutachtung vorübergehend eine schwere depressive Episode ohne psy- chotische Symptome (ICD-10: F32.2) bzw. eine mindestens mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik (ICD-10: F32.1) diagnostizierten (AB 54/2, 56/2 Ziff. 1.1, 70/2, 72/2). Dr. med. K.________ erachtete die akute und drastische Verschlechterung, die zur erneuten Einweisung in die Klinik D.________ führte, in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2018 (AB 73.2) als sehr ungewöhnlich und erstaunlich (AB 73.2/2), er räumte gleichzeitig aber ein, dass er das Zustandsbild des Beschwerdeführers per Ende September 2017 retrospektiv nicht beurteilen könne (AB 73.2/2). Sei- tens der Psychiatrischen Dienste E.________ wurde erklärt, die im ME- DAS-Gutachten prognostizierte schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe nicht umgesetzt werden können, die Leistungsfähigkeit könne aber nicht abschliessend beurteilt werden (AB 75/3; vgl. auch BB 3). Wie aufzu- zeigen sein wird (vgl. E. 5 hiernach), kann indes letztlich offen bleiben, ob und – wenn ja – mit welcher Ausprägung depressive Episoden vorlagen bzw. welche Auswirkungen sie auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten; weitere diesbezügliche Sachverhaltserhebungen (Beschwerde S. 10 Ziff. III Ziff. 8) erübrigen sich (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 11 4. 4.1 Das vom Beschwerdeführer und auch seitens der behandelnden Ärzte erwähnte «Burnout» (AB 20/5, 48.2/12 Ziff. 3.1; Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 2) figuriert zwar in der ICD-10-Kodierung unter Z73.0, stellt rechtsprechungsgemäss aber keinen rechtserheblichen Gesundheitsscha- den dar (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.1; vgl. auch UELI KIESER, Burnout
– eine versicherungsrechtliche Einordnung, in: JaSo 2015, S. 119 ff.). Zu- dem wurde eine entsprechende Diagnose denn auch weder in der Experti- se von Dr. med. K.________ vom 11. August 2017 (AB 48.2) noch im ME- DAS-Gutachten vom 29. November 2017 (AB 65.1-65.3) gestellt. 4.2 Sodann kann einer leicht- bis mittelgradigen Depression gemäss neuster Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418, 143 V 409) ein Krankheits- wert zwar nicht mehr ohne weiteres abgesprochen werden, die Beschwer- degegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2018 (AB 85) jedoch zu Recht auf die Bedeutung von psychosozialen Faktoren hin. Psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, berechtigen nicht zu einer Invalidenrente. Wohl kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blos- sen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abge- sprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Fakto- ren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbe- stimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychi- sche Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Es ist unbestritten und akten- mässig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer – trotz vorbestehenden Belastungsfaktoren (Drogen- und Alkoholabusus sowie strafrechtliche Ver- urteilung des Sohnes, Heimplatzierung der betagten Mutter, Betreuung der Enkeltochter [AB 48.2/5 f. Ziff. 1 f., 48.2/15 Ziff. 2, 54/2, 65.3/12 Ziff. 3.2]) – bis zur unerwarteten arbeitgeberseitigen Kündigung des letzten Arbeitsver- hältnisses vom Juni 2016 (AB 17/1 Ziff. 2.1, 20/2, 65.3/12 Ziff. 3.2; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5/1 Ziff. 10) weder auf- grund einer psychischen Beeinträchtigung jemals arbeitsunfähig war noch in einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung stand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 12 (AB 48.2/6 Ziff. 2, 65.3/12 f. Ziff. 3.2, 65.3/15 Ziff. 3.6). Angesicht dieser überragenden Bedeutung des gesundheitsfremden Faktors (in Form der unerwarteten Kündigung) für den Beginn der psychischen Beeinträchtigung ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin von einem reaktiven Geschehen ausging und unter Hinweis auf die erwähnte Recht- sprechung einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ver- neinte (AB 85/1). Ob dieser Schluss im vorliegenden Fall jedoch tatsächlich zulässig ist, braucht mit Blick auf das Ergebnis der Indikatorenprüfung (vgl. E. 5 hiernach) nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5. 5.1 Nach Ansicht der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ halten die von Dr. med. J.________ bzw. den behandelnden Ärzten diagnostizierten affek- tiven Störungen, seien sie nun (wenn überhaupt) unter eine leicht- oder eine mittelgradige depressive Episode zu subsumieren, die klassifikatori- schen Vorgaben (vgl. E. 2.2.1 hiervor; DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 ff.) nicht ein (AB 76/9). Wie es sich damit verhält, ist nicht entscheidend, denn selbst unter der Prämisse, dass die entsprechenden Diagnosen ausgewiesen wären, würde sich im Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 5.4 hiernach). Sodann ortete Dr. med. K.________ im Gutachten vom 11. August 2017 (AB 48.2) zwar gewisse Hinweise auf Aggravation, Dramatisierung oder ein deutlich vorgebrachtes Leistungsbegehren (AB 48.2/24 Ziff. 4). Eine Dramatisierung als bloss verdeutlichendes Verhalten genügte indes nicht als Ausschluss- grund nach BGE 131 V 49 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) und inwiefern konkrete Anhaltspunkte für eine eigentliche Aggravation vorlagen, erläuterte der Ex- perte nicht. Immerhin kontrastieren die diesbezüglichen Bemerkungen des Dr. med. K.________ mit den Schlussfolgerungen der MEDAS- Sachverständigen, die im interdisziplinären Konsens keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation fanden (AB 65.1/16 Ziff. 6 Ziff. I Ziff. 4). Aus der Prüfung der ersten Ebene resultieren somit keine eindeutigen Ergeb- nisse, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 13 ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Lei- tungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 5.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie «funktioneller Schweregrad» (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.): 5.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 5.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Die Schwere der Gesundheitsschädigung kann sich deshalb nicht allein aus der Diagnosestellung ergeben (Beschwerde S. 13 Ziff. IV Ziff. 11). Der diagnoseinhärente Schweregrad war mit Blick auf die Ergebnisse der psychometrischen Abklärungen durch Dr. med. J.________ bloss gering ausgebildet (AB 65.1/15 Ziff. 6 Ziff. I Ziff. 1). Die nach der Begutachtung allenfalls kurzzeitig aufgetretene Exazerbation der Beschwerdesymptomatik remittierte während der Hospitalisation in der Kli- nik D.________ (AB 70/2-5) rasch. So konnte die bei Klinikeintritt anhand des Beck-Depressions-Inventars (BDI) gemessene mittlere depressive Symptomatik auf eine leichte Ausprägung bei Austritt reduziert werden (AB 70/4). Dass insgesamt im Verlauf bloss leichtgradige Befunde und Symptome dominierten, lässt sich auch aus den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) schliessen: Der Beschwerdeführer ist in der Lage, zwischen 7.00 und 8.00 Uhr aufzustehen, am Computer administrative Arbeiten zu erledigen, das Mittag- und Abendessen zusammen mit seiner Ehefrau zu- zubereiten, regelmässig bei den Haushaltarbeiten sowie bei Einkäufen mit- zuhelfen und häufig im Garten zu arbeiten (AB 48.2/8 Ziff. 2, 65.1/9 Ziff. 3). Er arbeitet zudem mit einem Beschäftigungsgrad von zirka 20 % unentgelt- lich in einem ... (AB 65.3/11 Ziff. 3.2), wobei er … erledigt oder … durch- führt (AB 48.2/5 Ziff. 1, 48.2/10 Ziff. 2, 65.3/14 Ziff. 3.3). Dies deutet auf in weiten Teilen erhaltene Alltagsfunktionen hin; eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome fällt vor diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 14 Hintergrund ausser Betracht (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2016, 9C_367/2015, E. 3.3.2). 5.2.1.2 Sodann ist auf Verlauf und Ausgang von Therapien (und damit auf Behandlungserfolg bzw. -resistenz) als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Der Beschwerdeführer wurde nach der erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit konsekutiver psychischer Dekompensation zunächst vom Hausarzt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Klinik D.________ zugewiesen. Dort wurde er vom 24. Oktober 2016 bis 9. Januar 2017 stationär behandelt und danach im Ambulatorium (mit einer Therapiefrequenz von einer wöchentlichen psychotherapeutischen Sitzung bzw. einem monatlichen psychiatrischen Termin) weiter betreut (AB 20/2-8, 27/7 f., 29/2, 48.2/8 Ziff. 2, 48.2/10 Ziff. 2, 65.1/10 Ziff. 3). Gemäss gutachterlicher Einschätzung wurde die Behandlung (samt Pharmakotherapie) lege artis durchgeführt und waren weitere Therapieoptionen nicht erforderlich (AB 48.2/27 Ziff. IV Ziff. 1 und 3, 65.1/19 Ziff. 18 f. Ziff. IV Ziff. 1). Nach der zweiten Hospitalisation in der Klinik D.________ vom 28. September bis 5. Dezember 2017 (AB 70/2-5) erfolgte bis zum 11. Mai 2018 eine Weiterbehandlung in der Rehabilitati- ons-Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste E.________ in ... (AB 72/1-3, 75). Die beiden stationären Aufenthalte hatten jeweils ein positives Outco- me und keine der involvierten Fachpersonen postulierte bisher eine Be- handlungsresistenz. 5.2.1.3 Die bisherigen Kriterien der «psychiatrischen Komorbidität» und «körperlichen Begleiterkrankung» wurden zu einem einheitlichen Indikator zusammengefasst. Relevant ist die Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge des psychosomatischen Leidens zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen wurden von den Gutachtern explizit ausgeschlossen (AB 65.1/18 Ziff. III), zumal die Adipositas sowie die weiteren somatischen Beschwerden ohnehin nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. E. 3.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 15 5.2.2 Dafür, dass der Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar erklärten die MEDAS-Gutachter, dass das Leistungsstreben und der hohe Anspruch an sich selbst als Persönlichkeitsmerkmale dem Exploranden im Genesungsprozess «in die Quere» kämen. Eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60/61) wurde jedoch ebenso ausgeschlossen wie eine anhaltende Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62; AB 65.1/16 Ziff. 6 Ziff. I Ziff. 7; vgl. auch AB 48.2/17 f. Ziff. 2, 65.3/16 f. Ziff. IV Ziff. 4.2). 5.2.3 Der Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) spricht gegen die rechtliche Anerkennung der geltend gemachten Einschränkungen, hält das soziale Umfeld doch weiterhin erhebliche Ressourcen bereit. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zunächst den Kontakt zu allen Freunden und Kollegen aus dem beruflichen Umfeld strikt gemieden (AB 48.2/9 Ziff. 2; vgl. auch AB 54/3 Ziff. 1.5). Seit Mai 2017 seien jedoch wieder vermehrt Freunde und Bekannte eingeladen und kontaktiert worden; der Freundeskreis sei intakt (AB 65.1/9 Ziff. 3). Auch die Tochter bringe häufig Bekannte mit nach Hause und sie würden dann alle zusammen grillen (AB 48.2/9 Ziff. 2). Er lebe mit seiner Ehefrau «cool» zusammen (AB 65.3 Ziff. 3.1). 5.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie «Konsistenz». Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 5.3.1 Es besteht keine Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Der Beschwerdeführer ist im Stande, aus Spass unentgeltlich in einem kleinen ... im Umfang eines Pensums von 20 % zu arbeiten (AB 48.2/5 Ziff. 1, 48.2/10 Ziff. 2, 65.3/11 Ziff. 3.2, 65.3/14 Ziff. 3.3). Er erledigt … Arbeiten und hilft regelmässig bei den Haushaltarbeiten sowie bei Einkäufen seiner Ehefrau mit (AB 48.2/8 Ziff. 2, 65.1/9 Ziff. 3). Er hat Freude an der Garten- arbeit (AB 48.2/8 Ziff. 2). Das Eigenheim sei ein «Paradies», sie hätten ein grosses Grundstück und bauten viel Obst sowie Gemüse an; im Sommer seien sie fast Selbstversorger, nur die Hühner fehlten. Vor allem das Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 16 kraut-jäten sei – wie das Essen – eines seiner Hobbies. Zudem verreise er gerne mit seiner Ehefrau im Camping-Mobil (AB 65.3/11 Ziff. 3.1). 5.3.2 Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) spricht zwar grundsätzlich für einen gewissen Lei- densdruck, zumal sich der Beschwerdeführer zweimal in der Klinik D.________ hospitalisieren liess (AB 20/2-8, 70/2-5). Weder die Aussagen der behandelnden Therapeuten noch das Verhalten des Beschwerdefüh- rers weisen jedoch auf einen grossen Leidensdruck hin. Nach der ersten stationären Behandlung, die er als «Wohlfühloase» beschrieb (AB 65.3/15 Ziff. 3.6), verspürte der Beschwerdeführer wieder Freude, Lust und Antrieb, um gewisse Dinge zu erledigen (AB 48.2/8 Ziff. 2). Sodann gab er im Rah- men der MEDAS-Begutachtung unter anderem an, dass es ihm eigentlich gut gehe. Seine Stimmung sei immer auf einer Höhe, sie sei «weder gut noch schlecht», es fehle ihm an Struktur und Aufgabe (AB 65.3/13). Die zweite Hospitalisation erfolgte wegen einer vorübergehenden Zunahme der depressiven Symptomatik mit grosser Müdigkeit, Schlafstörungen, Gedan- kenkreisen, reduziertem Appetit, reduzierter Freudfähigkeit und Konzentra- tionsstörungen (AB 56/3 Ziff. 1.4), wobei sich der Zustand des Beschwer- deführers während der stationären Behandlung rasch wieder verbesserte (AB 70/4). 5.4 In der Gesamtbetrachtung fehlt es am erforderlichen funktionellen Schweregrad der diagnostizierten psychischen Störung. Die Komplexe Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit und Sozialer Kontext zeigen keine erheblichen negativen Beeinflussungen. Aus der Konsistenzprüfung ergeben sich zwar Anhaltspunkte für einen gewissen Leidensdruck, gleichzeitig überwiegt jedoch das hohe Aktivitätsniveau in der Freizeitgestaltung mit körperlicher Arbeit und der Pflege von sozialen Kontakten, was auf (mobilisierbare) Ressourcen hindeutet. Vor diesem Hintergrund ist in den ärztlicherseits teilweise postulierten affektiven Störungen aus rechtlicher Optik kein invalidisierender Gesundheitsschaden zu erblicken, zumal grundsätzlich ohnehin nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (Entscheid des BGer vom 30. August 2018, 9C_303/2018, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418). Folglich ist im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 17 Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (AB 85) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 18 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 577 IV SCJ/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Oktober 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Juli 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. November 2016 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 6). Diese stellte mit Vorbescheid vom 14. März 2017 (AB 23) die Ab- weisung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 27) traf sie weitere medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie ein polydisziplinäres Gutachten ein (AB 65.1-65.3), und erliess gestützt darauf einen im Ergebnis unveränderten Vorbescheid vom 6. Juni 2018 (AB 77). Hiermit zeigte sich der Versicherte wiederum nicht einverstanden (AB 79), worauf die IVB Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm (AB 82) und mangels eines invalidisierenden Gesund- heitsschadens mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (AB 85) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte. B. Mit Eingabe vom 20. August 2018 hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde erhoben und beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihm seien, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Am 14. September 2018 hat die Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Beschwerdeantwort verzichtet und auf Abweisung der Beschwerde ge- schlossen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. Juli 2018 (AB 85), mit welcher ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin verneint wurde. Das Rechtsbegehren bezieht sich nicht auf spezifische Ansprüche und der geforderte Invaliditätsgrad stellt im Rahmen der leistungsspezifischen Invalidität ein blosses Begründungsele- ment dar. Zwar stehen berufliche Massnahmen mit Blick auf das fortge- schrittene Alter bzw. die verbleibende Aktivitätsdauer des Beschwerdefüh- rers wohl nicht im Vordergrund und scheint der geltend gemachte Invali- ditätsgrad eher auf eine Rente abzuzielen. Aufgrund des offen formulierten Rechtsbegehrens ist jedoch der generelle Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung streitig und zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivier- ten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295) und die materielle Beweislast für Invalidität bei ihr liegt (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.2.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 5 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 428, BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 296 ff.). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418, E. 7.2 S. 429). 2.2.2 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass nach plausibler ärzt- licher Beurteilung die Anhaltspunkte auf eine Aggravation eindeutig über- wiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens klar überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine ver- selbständigte, krankheitswertige psychische Störung (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) zurückzuführen wäre, fällt eine versicherte Gesundheitsschä- digung ausser Betracht und ein Rentenanspruch ist ausgeschlossen, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psychischen Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 6 Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheits- schädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Auswir- kungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). 2.2.3 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer- seits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standard- indikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3 S. 298) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festge- stellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) über- wiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete ver- sicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 7 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2018 (AB 85) basiert in medizinischer Hinsicht grundsätzlich auf dem polydisziplinären (allgemei- ninternistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten der ME- DAS C.________ GmbH (MEDAS) vom 29. November 2017 (AB 65.1-65.3) sowie der RAD-Stellungnahme vom 16. Mai 2018 (AB 76). 3.1.1 In der MEDAS-Expertise wurden die folgenden Diagnosen vermerkt (AB 65.1/18 Ziff. III): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F32.0) 2. Adipositas mit BMI (Body-Mass-Index) von 39kg/m2 (ICD-10: E66.0) Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Diabetes mellitus Typ 2, insulinbehandelt (ICD-10: E11) 2. Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10) 3. Schlafapnoe-Syndrom (CPAP-Behandlung [Continuous Positive Airway Pressure]) 4. Dyslipidämie (ICD-10: E78.5) 5. Nebennieren-Inzidentalom (ohne aktuelle klinische Bedeutung) 6. Status nach lumbovertebralem Schmerzsyndrom im Jahr 2016, behandelt mit lokalen Infiltrationen (ICD-10: M54) 7. Erhöhte Leberwerte bei Status nach Cholezystektomie im Jahr 2012 8. Status nach Malleolarfraktur und Osteosynthese im Jahr 2005 Die Sachverständigen attestierten für die angestammte Tätigkeit ab dem Begutachtungszeitpunkt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei einer Leistungs- minderung von höchstens 10 %. Für die Zeit davor habe entsprechend den Attesten der behandelnden Ärzte seit Juni 2016 eine 20%ige Arbeitsfähig- keit bestanden. Eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit erscheine innerhalb von drei Monaten – je nach Verlauf und Zustandsbild – denkbar, so dass mittelfristig vom Wiedererlangen einer vollumfänglichen medizi- nisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Im interdisziplinären Konsens seien integrierende Massnahmen deutlich zu empfehlen. Diese könnten es dem Exploranden ermöglichen, in befristeter Zeit (maximal sechs Monate) in einer geeigneten Tätigkeit unter «beschützten» Bedin- gungen wieder Fuss zu fassen und so Dekompensationen bestmöglich zu vermeiden (AB 65.1/20 f. Ziff. IV Ziff. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 8 3.1.2 Nach den stattgehabten MEDAS-Untersuchungen war der Be- schwerdeführer vom 28. September bis 5. Dezember 2017 (erneut [AB 20/2-8]) in der Klinik D.________ hospitalisiert (AB 70/2-5) und wurde danach vom 13. Dezember 2017 bis 11. Mai 2018 in der Rehabilitations- Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste E.________ in ... teilstationär wei- terbehandelt (AB 72/1-3, 75). Dr. med. F.________, Fachärztin für Neuro- logie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, gelangte in Kenntnis der ent- sprechenden Verlaufsberichte in der RAD-Stellungnahme vom 16. Mai 2018 (AB 76) zum Schluss, dass weder eine leistungsrelevante affektive Störung vorliege noch die Diagnosekriterien einer leichtgradigen depressi- ven Episode erfüllt seien. Spätestens ab dem Zeitpunkt der MEDAS- Begutachtung seien dem Beschwerdeführer die angestammte Beschäfti- gung sowie andere leidensadaptierte Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, unter Vermeidung von Heben und Tragen von schwe- ren Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, in Früh- und Spätschicht, ohne regelmässige Nachtschicht, mit den betriebsüblichen Pausen) wieder voll- schichtig ohne Leistungseinschränkung zumutbar. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 9 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.3 Was die Beurteilung der somatischen Diagnosen sowie der diesbe- züglichen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, erfüllt das poly- disziplinäre Administrativgutachten vom 29. November 2017 (AB 65.1-65.3) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt insoweit prinzipiell vollen Beweis. Die MEDAS-Gutachter stützten ihre Ein- schätzungen auf die wesentlichen Vorakten und die Erkenntnisse aus den klinischen Explorationen sowie den labortechnischen Zusatzabklärungen (AB 65.3/22 Ziff. 4.9, 65.4). Den Dres. med. G.________ und H.________, beides Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, lag zwar die bildgebende Diagnostik der Brust- und Lendenwirbelsäule vom August 2016 nicht vor (AB 65.2/2), es ist indes zu Recht unbestritten, dass das diagnostizierte lumbovertebrale Schmerzsyn- drom keine Auswirkung mehr auf die medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit zeitigt. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Schilderungen keinerlei Beschwerden am Halte- oder Bewegungsapparat (AB 65.2/2; vgl. auch AB 65.1/9 Ziff. 3, 65.1/12 Ziff. 3, 65.1/14 Ziff. 5), was mit der Angabe des behandelnden Orthopäden übereinstimmt, der nach der zuletzt durch- geführten Fazettengelenksinfiltration vom Februar 2017 im Sprechstunden- bericht vom 10. April 2017 (AB 65.6/8) einen beschwerdefreien Patienten beschrieb. Ebenfalls unbestritten und nachvollziehbar ist, dass die weiteren somatischen Diagnosen gemäss Dr. med. I.________, Facharzt für Allge- meine Innere Medizin, die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken. Wenngleich die Adipositas (ICD-10: E66.0) den Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit zugeordnet wurde (AB 65.1/18 Ziff. III), vermag sie klarerwei- se keine Invalidität zu begründen. Das Gewicht des Beschwerdeführers ist nicht akut, sondern in den letzten Jahrzenten sukzessive angestiegen (AB 65.1/11 Ziff. 3), wobei das seit Jahren bestehende metabolische Syn- drom keinen unmittelbaren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatte und auch weiterhin nicht hat (AB 65.1/14 Ziff. 5). Die massive Adipositas (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. August 2008, 8C_74/2008) wirkt sich hier lediglich auf die allgemeine körperliche Leistungsfähigkeit (insbesondere die Ausdauer-Leistungsfähigkeit) aus (AB 64.1/15 Ziff. 6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 10 Ziff. I Ziff. 2), was weder die angestammte Tätigkeit noch die umschriebe- nen Verweisungstätigkeiten beschlägt. 3.4 Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes stimmt die Be- urteilung des Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie, wonach eine gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD- 10: F32.0; AB 65.1/18 Ziff. III, 65.3/26 Ziff. 6.3) vorliege, mit dem von der Trägerin der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie sowie Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 11. August 2017 (AB 48.2 [=AB 65.5]) übe- rein (AB 48.2/14 Ziff. 4.1). Eine Diskrepanz besteht hingegen insoweit be- reits in diagnostischer Hinsicht zwischen den Dres. med. J.________ und F.________, als die Letztere die Diagnosekriterien für eine leichtgradige depressive Episode als nicht erfüllt erachtete (AB 76/9). Hinzu kommt, dass die behandelnden Ärzte bezüglich des Verlaufs nach der MEDAS- Begutachtung vorübergehend eine schwere depressive Episode ohne psy- chotische Symptome (ICD-10: F32.2) bzw. eine mindestens mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik (ICD-10: F32.1) diagnostizierten (AB 54/2, 56/2 Ziff. 1.1, 70/2, 72/2). Dr. med. K.________ erachtete die akute und drastische Verschlechterung, die zur erneuten Einweisung in die Klinik D.________ führte, in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2018 (AB 73.2) als sehr ungewöhnlich und erstaunlich (AB 73.2/2), er räumte gleichzeitig aber ein, dass er das Zustandsbild des Beschwerdeführers per Ende September 2017 retrospektiv nicht beurteilen könne (AB 73.2/2). Sei- tens der Psychiatrischen Dienste E.________ wurde erklärt, die im ME- DAS-Gutachten prognostizierte schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit habe nicht umgesetzt werden können, die Leistungsfähigkeit könne aber nicht abschliessend beurteilt werden (AB 75/3; vgl. auch BB 3). Wie aufzu- zeigen sein wird (vgl. E. 5 hiernach), kann indes letztlich offen bleiben, ob und – wenn ja – mit welcher Ausprägung depressive Episoden vorlagen bzw. welche Auswirkungen sie auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten; weitere diesbezügliche Sachverhaltserhebungen (Beschwerde S. 10 Ziff. III Ziff. 8) erübrigen sich (antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 11 4. 4.1 Das vom Beschwerdeführer und auch seitens der behandelnden Ärzte erwähnte «Burnout» (AB 20/5, 48.2/12 Ziff. 3.1; Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 2) figuriert zwar in der ICD-10-Kodierung unter Z73.0, stellt rechtsprechungsgemäss aber keinen rechtserheblichen Gesundheitsscha- den dar (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.1; vgl. auch UELI KIESER, Burnout
– eine versicherungsrechtliche Einordnung, in: JaSo 2015, S. 119 ff.). Zu- dem wurde eine entsprechende Diagnose denn auch weder in der Experti- se von Dr. med. K.________ vom 11. August 2017 (AB 48.2) noch im ME- DAS-Gutachten vom 29. November 2017 (AB 65.1-65.3) gestellt. 4.2 Sodann kann einer leicht- bis mittelgradigen Depression gemäss neuster Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 418, 143 V 409) ein Krankheits- wert zwar nicht mehr ohne weiteres abgesprochen werden, die Beschwer- degegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2018 (AB 85) jedoch zu Recht auf die Bedeutung von psychosozialen Faktoren hin. Psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, berechtigen nicht zu einer Invalidenrente. Wohl kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blos- sen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abge- sprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Fakto- ren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbe- stimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychi- sche Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Es ist unbestritten und akten- mässig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer – trotz vorbestehenden Belastungsfaktoren (Drogen- und Alkoholabusus sowie strafrechtliche Ver- urteilung des Sohnes, Heimplatzierung der betagten Mutter, Betreuung der Enkeltochter [AB 48.2/5 f. Ziff. 1 f., 48.2/15 Ziff. 2, 54/2, 65.3/12 Ziff. 3.2]) – bis zur unerwarteten arbeitgeberseitigen Kündigung des letzten Arbeitsver- hältnisses vom Juni 2016 (AB 17/1 Ziff. 2.1, 20/2, 65.3/12 Ziff. 3.2; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5/1 Ziff. 10) weder auf- grund einer psychischen Beeinträchtigung jemals arbeitsunfähig war noch in einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung stand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 12 (AB 48.2/6 Ziff. 2, 65.3/12 f. Ziff. 3.2, 65.3/15 Ziff. 3.6). Angesicht dieser überragenden Bedeutung des gesundheitsfremden Faktors (in Form der unerwarteten Kündigung) für den Beginn der psychischen Beeinträchtigung ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin von einem reaktiven Geschehen ausging und unter Hinweis auf die erwähnte Recht- sprechung einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ver- neinte (AB 85/1). Ob dieser Schluss im vorliegenden Fall jedoch tatsächlich zulässig ist, braucht mit Blick auf das Ergebnis der Indikatorenprüfung (vgl. E. 5 hiernach) nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5. 5.1 Nach Ansicht der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ halten die von Dr. med. J.________ bzw. den behandelnden Ärzten diagnostizierten affek- tiven Störungen, seien sie nun (wenn überhaupt) unter eine leicht- oder eine mittelgradige depressive Episode zu subsumieren, die klassifikatori- schen Vorgaben (vgl. E. 2.2.1 hiervor; DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 169 ff.) nicht ein (AB 76/9). Wie es sich damit verhält, ist nicht entscheidend, denn selbst unter der Prämisse, dass die entsprechenden Diagnosen ausgewiesen wären, würde sich im Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 5.4 hiernach). Sodann ortete Dr. med. K.________ im Gutachten vom 11. August 2017 (AB 48.2) zwar gewisse Hinweise auf Aggravation, Dramatisierung oder ein deutlich vorgebrachtes Leistungsbegehren (AB 48.2/24 Ziff. 4). Eine Dramatisierung als bloss verdeutlichendes Verhalten genügte indes nicht als Ausschluss- grund nach BGE 131 V 49 (vgl. E. 2.2.2 hiervor) und inwiefern konkrete Anhaltspunkte für eine eigentliche Aggravation vorlagen, erläuterte der Ex- perte nicht. Immerhin kontrastieren die diesbezüglichen Bemerkungen des Dr. med. K.________ mit den Schlussfolgerungen der MEDAS- Sachverständigen, die im interdisziplinären Konsens keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation fanden (AB 65.1/16 Ziff. 6 Ziff. I Ziff. 4). Aus der Prüfung der ersten Ebene resultieren somit keine eindeutigen Ergeb- nisse, womit auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 13 ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Lei- tungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 5.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie «funktioneller Schweregrad» (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.): 5.2.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 5.2.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgeschehens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Die Schwere der Gesundheitsschädigung kann sich deshalb nicht allein aus der Diagnosestellung ergeben (Beschwerde S. 13 Ziff. IV Ziff. 11). Der diagnoseinhärente Schweregrad war mit Blick auf die Ergebnisse der psychometrischen Abklärungen durch Dr. med. J.________ bloss gering ausgebildet (AB 65.1/15 Ziff. 6 Ziff. I Ziff. 1). Die nach der Begutachtung allenfalls kurzzeitig aufgetretene Exazerbation der Beschwerdesymptomatik remittierte während der Hospitalisation in der Kli- nik D.________ (AB 70/2-5) rasch. So konnte die bei Klinikeintritt anhand des Beck-Depressions-Inventars (BDI) gemessene mittlere depressive Symptomatik auf eine leichte Ausprägung bei Austritt reduziert werden (AB 70/4). Dass insgesamt im Verlauf bloss leichtgradige Befunde und Symptome dominierten, lässt sich auch aus den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADL) schliessen: Der Beschwerdeführer ist in der Lage, zwischen 7.00 und 8.00 Uhr aufzustehen, am Computer administrative Arbeiten zu erledigen, das Mittag- und Abendessen zusammen mit seiner Ehefrau zu- zubereiten, regelmässig bei den Haushaltarbeiten sowie bei Einkäufen mit- zuhelfen und häufig im Garten zu arbeiten (AB 48.2/8 Ziff. 2, 65.1/9 Ziff. 3). Er arbeitet zudem mit einem Beschäftigungsgrad von zirka 20 % unentgelt- lich in einem ... (AB 65.3/11 Ziff. 3.2), wobei er … erledigt oder … durch- führt (AB 48.2/5 Ziff. 1, 48.2/10 Ziff. 2, 65.3/14 Ziff. 3.3). Dies deutet auf in weiten Teilen erhaltene Alltagsfunktionen hin; eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome fällt vor diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 14 Hintergrund ausser Betracht (vgl. Entscheid des BGer vom 21. April 2016, 9C_367/2015, E. 3.3.2). 5.2.1.2 Sodann ist auf Verlauf und Ausgang von Therapien (und damit auf Behandlungserfolg bzw. -resistenz) als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Der Beschwerdeführer wurde nach der erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit konsekutiver psychischer Dekompensation zunächst vom Hausarzt Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Klinik D.________ zugewiesen. Dort wurde er vom 24. Oktober 2016 bis 9. Januar 2017 stationär behandelt und danach im Ambulatorium (mit einer Therapiefrequenz von einer wöchentlichen psychotherapeutischen Sitzung bzw. einem monatlichen psychiatrischen Termin) weiter betreut (AB 20/2-8, 27/7 f., 29/2, 48.2/8 Ziff. 2, 48.2/10 Ziff. 2, 65.1/10 Ziff. 3). Gemäss gutachterlicher Einschätzung wurde die Behandlung (samt Pharmakotherapie) lege artis durchgeführt und waren weitere Therapieoptionen nicht erforderlich (AB 48.2/27 Ziff. IV Ziff. 1 und 3, 65.1/19 Ziff. 18 f. Ziff. IV Ziff. 1). Nach der zweiten Hospitalisation in der Klinik D.________ vom 28. September bis 5. Dezember 2017 (AB 70/2-5) erfolgte bis zum 11. Mai 2018 eine Weiterbehandlung in der Rehabilitati- ons-Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste E.________ in ... (AB 72/1-3, 75). Die beiden stationären Aufenthalte hatten jeweils ein positives Outco- me und keine der involvierten Fachpersonen postulierte bisher eine Be- handlungsresistenz. 5.2.1.3 Die bisherigen Kriterien der «psychiatrischen Komorbidität» und «körperlichen Begleiterkrankung» wurden zu einem einheitlichen Indikator zusammengefasst. Relevant ist die Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge des psychosomatischen Leidens zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen wurden von den Gutachtern explizit ausgeschlossen (AB 65.1/18 Ziff. III), zumal die Adipositas sowie die weiteren somatischen Beschwerden ohnehin nicht zu einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. E. 3.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 15 5.2.2 Dafür, dass der Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) einer Erwerbstätigkeit entgegensteht, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar erklärten die MEDAS-Gutachter, dass das Leistungsstreben und der hohe Anspruch an sich selbst als Persönlichkeitsmerkmale dem Exploranden im Genesungsprozess «in die Quere» kämen. Eine spezifische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60/61) wurde jedoch ebenso ausgeschlossen wie eine anhaltende Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62; AB 65.1/16 Ziff. 6 Ziff. I Ziff. 7; vgl. auch AB 48.2/17 f. Ziff. 2, 65.3/16 f. Ziff. IV Ziff. 4.2). 5.2.3 Der Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) spricht gegen die rechtliche Anerkennung der geltend gemachten Einschränkungen, hält das soziale Umfeld doch weiterhin erhebliche Ressourcen bereit. Gemäss eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zunächst den Kontakt zu allen Freunden und Kollegen aus dem beruflichen Umfeld strikt gemieden (AB 48.2/9 Ziff. 2; vgl. auch AB 54/3 Ziff. 1.5). Seit Mai 2017 seien jedoch wieder vermehrt Freunde und Bekannte eingeladen und kontaktiert worden; der Freundeskreis sei intakt (AB 65.1/9 Ziff. 3). Auch die Tochter bringe häufig Bekannte mit nach Hause und sie würden dann alle zusammen grillen (AB 48.2/9 Ziff. 2). Er lebe mit seiner Ehefrau «cool» zusammen (AB 65.3 Ziff. 3.1). 5.3 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie «Konsistenz». Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 5.3.1 Es besteht keine Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Der Beschwerdeführer ist im Stande, aus Spass unentgeltlich in einem kleinen ... im Umfang eines Pensums von 20 % zu arbeiten (AB 48.2/5 Ziff. 1, 48.2/10 Ziff. 2, 65.3/11 Ziff. 3.2, 65.3/14 Ziff. 3.3). Er erledigt … Arbeiten und hilft regelmässig bei den Haushaltarbeiten sowie bei Einkäufen seiner Ehefrau mit (AB 48.2/8 Ziff. 2, 65.1/9 Ziff. 3). Er hat Freude an der Garten- arbeit (AB 48.2/8 Ziff. 2). Das Eigenheim sei ein «Paradies», sie hätten ein grosses Grundstück und bauten viel Obst sowie Gemüse an; im Sommer seien sie fast Selbstversorger, nur die Hühner fehlten. Vor allem das Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 16 kraut-jäten sei – wie das Essen – eines seiner Hobbies. Zudem verreise er gerne mit seiner Ehefrau im Camping-Mobil (AB 65.3/11 Ziff. 3.1). 5.3.2 Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) spricht zwar grundsätzlich für einen gewissen Lei- densdruck, zumal sich der Beschwerdeführer zweimal in der Klinik D.________ hospitalisieren liess (AB 20/2-8, 70/2-5). Weder die Aussagen der behandelnden Therapeuten noch das Verhalten des Beschwerdefüh- rers weisen jedoch auf einen grossen Leidensdruck hin. Nach der ersten stationären Behandlung, die er als «Wohlfühloase» beschrieb (AB 65.3/15 Ziff. 3.6), verspürte der Beschwerdeführer wieder Freude, Lust und Antrieb, um gewisse Dinge zu erledigen (AB 48.2/8 Ziff. 2). Sodann gab er im Rah- men der MEDAS-Begutachtung unter anderem an, dass es ihm eigentlich gut gehe. Seine Stimmung sei immer auf einer Höhe, sie sei «weder gut noch schlecht», es fehle ihm an Struktur und Aufgabe (AB 65.3/13). Die zweite Hospitalisation erfolgte wegen einer vorübergehenden Zunahme der depressiven Symptomatik mit grosser Müdigkeit, Schlafstörungen, Gedan- kenkreisen, reduziertem Appetit, reduzierter Freudfähigkeit und Konzentra- tionsstörungen (AB 56/3 Ziff. 1.4), wobei sich der Zustand des Beschwer- deführers während der stationären Behandlung rasch wieder verbesserte (AB 70/4). 5.4 In der Gesamtbetrachtung fehlt es am erforderlichen funktionellen Schweregrad der diagnostizierten psychischen Störung. Die Komplexe Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit und Sozialer Kontext zeigen keine erheblichen negativen Beeinflussungen. Aus der Konsistenzprüfung ergeben sich zwar Anhaltspunkte für einen gewissen Leidensdruck, gleichzeitig überwiegt jedoch das hohe Aktivitätsniveau in der Freizeitgestaltung mit körperlicher Arbeit und der Pflege von sozialen Kontakten, was auf (mobilisierbare) Ressourcen hindeutet. Vor diesem Hintergrund ist in den ärztlicherseits teilweise postulierten affektiven Störungen aus rechtlicher Optik kein invalidisierender Gesundheitsschaden zu erblicken, zumal grundsätzlich ohnehin nur schwere psychische Störungen mit schweren Auswirkungen in wichtigen Funktionsbereichen invalidisierend sein können (Entscheid des BGer vom 30. August 2018, 9C_303/2018, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418). Folglich ist im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 17 Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2018 (AB 85) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 18 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Okt. 2018, IV/18/577, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.