opencaselaw.ch

200 2018 571

Bern VerwG · 2019-01-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018

Sachverhalt

A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit August 1999 als ... bzw. ... bei der C.________ angestellt und da- durch bei der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG (Groupe Mutuel bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfall- meldung fiel sie am 8. Oktober 2012 beim Stossen eines beladenen Roll- wagens in den offenen Schacht einer Hebebühne und zog sich dabei diver- se Verletzungen zu (Akten der Groupe Mutuel, Antwortbeilage [AB] 1/2). Die Groupe Mutuel anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungs- leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (AB 3 – 5, 14). Am

11. März 2013 nahm die Versicherte ihre ...tätigkeit an der C.________ wieder vollumfänglich auf (AB 33/2, 39, 54). Mit Verfügung vom 25. No- vember 2014 stellte die Groupe Mutuel die vorübergehenden Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 30. November 2014 ein und sprach eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % (Hypothermie Hand rechts sowie diskrete Feinmotorikstörung) basierende Integritätsentschädi- gung zu (AB 69). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (AB 72) nahm die Groupe Mutuel Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie (Stellungnahme vom 15. März 2016; AB 86), und veranlasste auf dessen Empfehlung eine konsiliarische neuro- logische Untersuchung durch Prof. Dr. med. E.________ (Gutachten vom

23. November 2016; AB 93; Ergänzung vom 2. Juni 2017; AB 95). Gestützt darauf ersetzte die Groupe Mutuel die bisherige Verfügung durch eine sol- che vom 3. Oktober 2017, mit welcher sie der Versicherten eine Integritäts- entschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % (leichte distale Medianusparese) zusprach, einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte und die Übernahme der unfallkausalen Heilbehandlung zur Erhal- tung des stabilen Gesundheitszustands gewährte (AB 98). Die einzig be- züglich des Rentenanspruchs erhobene Einsprache (AB 102) wies sie mit Entscheid vom 19. Juni 2018 ab (AB 103).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 16. August 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Beschwer- degegnerin sei zu verurteilen, ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % ab dem 1. November 2016 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 3. Oktober 2017 (AB 98) basierende Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 (AB 103). Gegen die mit der genannten Verfügung zugesprochene Inte- gritätsentschädigung und die gewährte Übernahme der unfallkausalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 4 Heilbehandlung zur Erhaltung des stabilen Gesundheitszustandes wurde keine Einsprache erhoben (vgl. AB 102), weshalb der Entscheid in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414). Streitig und zu prüfen ist demnach allein der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 5 zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 6 2.5 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesund- heitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospek- tiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.6 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 7 sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 8. Oktober 2012 die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist unbestritten. Umstritten ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch gegenüber der Beschwerde- gegnerin hat. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. E.________ vom 23. November 2016 (AB 93), worin dieser eine sensible und neurovegetative Störung der rechten Hand, am ehesten im Rahmen einer traumatischen Armplexusläsion rechts, diagnostizierte (S. 17). Die meisten der erlittenen Verletzungen hätten die linke Körperhälfte betroffen (stumpfes Thoraxtrauma links mit Rippenserienfrakturen, Lungenkontusion und Pneumothorax links, Zwerchfellperforation links, Magendurchspies- sung und Milzpenetration sowie Schulterkontusion links). Auch auf der rechten Körperhälfte habe die Explorandin Verletzungen erlitten. Beschrie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 8 ben seien eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge und eine Kontu- sion des rechten Daumens. Nach den entsprechenden chirurgischen Be- handlungen seien diese Verletzungen und deren Behandlung abgeschlos- sen (S.14). Vorliegend gehe es um Beschwerden der rechten Hand, welche die Explorandin nach dem Unfall bemerkt habe (Sensibilitätsstörung der Finger, störendes Kältegefühl und Kraftabnahme im rechten Arm; S. 15). In der aktuellen Untersuchung finde sich als klinischer Hauptbefund erneut die deutliche Temperaturdifferenz zwischen der kalten rechten und wärmeren linken Hand, die auch apparativ gemessen und bestätigt werde. Der Be- fund der sich ändernden Temperatur beweise, dass es sich um eine Ge- fässregulationsstörung handle, welche am ehesten neurogenen Ursprungs sei. Der aktuelle elektrophysiologische Hauptbefund sei eine deutliche Am- plitudendifferenz der orthodromen Neurographien der Interdigitalnerven I – III und des Ramus superficialis N. radialis. Die orthodromen Neurographi- en zeigten, dass die sensible Nervenversorgung der rechten Finger I – III kompromittiert sei bzw. die entsprechenden Nerven einen Axonverlust erlit- ten hätten. Klinisch lägen daneben keine wesentlichen motorischen Störungen vor. Insgesamt weise die Kombination einer vegetativ- neurogenen Störung des distalen rechten Armes und der rechten Hand mit einem sensiblen Axonverlust am ehesten auf eine Läsion des rechten Arm- plexus hin. Die festgestellte Störung sei durchaus geeignet, zu Beeinträch- tigungen der Feinmotorik zu führen. Aufgrund der Anamnese sei es über- wiegend wahrscheinlich, dass zwischen dem Unfall vom 8. Oktober 2012 und der Plexus-parese ein natürlicher kausaler Zusammenhang bestehe (S. 16). Der schon im Vorfeld attestierte und anerkannte Integritätsschaden von 10 % sei korrekt. Der Schaden entspreche am ehesten einer leichten distalen Medianusparese. Durch die vorliegende Störung sei die Sensibilität der Fingerspitzen vermindert, was wiederum die manuelle Geschicklichkeit zu beeinträchtigen vermöge. Dadurch könnten viele Tätigkeiten bei der Berufsausübung der ... nicht mehr ausgeführt werden. Insoweit sei die Ver- sicherte als ... praktisch nicht mehr arbeitsfähig (S. 20). Im Bericht vom 2. Juni 2017 führte der Gutachter aus, eine Sitzung Ergo- therapie wöchentlich für drei Monate sei zur Erhaltung des stabilen Ge- sundheitszustands notwendig, danach sei durch den Hausarzt eine Reeva- luation über den Nutzen vorzunehmen (AB 95).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 9 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.4 Das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. E.________ vom

23. November 2016 (AB 93) erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Der Facharzt hat sich in seiner Beurtei- lung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheit- lichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die Vorakten sowie bildgebenden und elektrophysiologischen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuch- tend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Aus seiner Expertise geht nachvollziehbar her- vor, dass nach den chirurgischen Eingriffen die Verletzungen an der linken Körperhälfte (stumpfes Thoraxtrauma links mit Rippenserienfrakturen, Lun- genkontusion und Pneumothorax links, Zwerchfellperforation links, Magen- durchspiessung, Milzpenetration und Schulterkontusion links) sowie an der rechten Körperhälfte (Rissquetschwunde über dem rechten Auge und Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 10 tusion Daumen rechts) abgeschlossen sind (AB 93 S. 14). Weiter über- zeugt seine Darlegung, dass bei der Beschwerdeführerin eine sensible und neurovegetative Störung der rechten Hand, am ehesten im Rahmen einer traumatischen Armplexusläsion rechts, vorliegt, welche überwiegend wahr- scheinlich in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Oktober 2012 steht (AB 93 S. 16) und diesbezüglich keine wesentliche Veränderung mehr zu erwarten ist (AB 93 S. 19). Der medizinische Endzustand ist damit erreicht; weitere auf den Unfall vom 8. Oktober 2012 zurückgehende ge- sundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Einleuchtend sind auch seine Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als ... praktisch nicht mehr arbeitsfähig ist (AB 93 S. 20). Dagegen attestierte der Gutachter für die zur Zeit des Unfalls ausgeübte Tätigkeit als ... für ... an der C.________ keine nennenswerte Einschränkung, was auch in Einklang mit der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. April 2013 (AB 33/2) und des beratenden Arztes Dr. med. D.________ vom 3. Oktober 2014 (AB 68/3) steht. Die gutachterlichen Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin

– zu Recht – nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und davon aus- gehend nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete zur Zeit des Unfalls vom 8. Okto- ber 2012 hauptberuflich als ... für ... an der C.________ und erzielte dabei einen Lohn von monatlich Fr. 8‘061.-- (AB 1/2). Nach dem besagten Ereig- nis nahm sie ihre Arbeit an der C.________ am 11. März 2013 wieder voll- umfänglich auf (AB 33/2, 39, 54). Das Arbeitsverhältnis mit der C.________ wurde per 31. Oktober 2016 beendet (Beschwerde S. 4 oben; Beschwer- debeilage [BB 9). Seit dem 1. November 2016 steht die Beschwerdeführe- rin beim G.________ als ... mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % in einem bis 30. April 2020 befristeten Arbeitsverhältnis. Dort erzielt sie mit Fr. 6‘926.05 (BB 6) pro Monat einen wesentlich niedrigeren Lohn als zuletzt als ... für ... mit monatlich Fr. 9‘105.55 (BB 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 11 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Stelle als ... für ... gezwungenermassen aufgeben müssen, weil sie sich nach dem Unfall vom 8. Oktober 2012 für ihre Rechte gewehrt habe und in der Folge zu- nehmenden Pressionen und Schikanen des Arbeitgebers ausgesetzt ge- wesen sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle eine klare Folge des Unfallereignisses dar (Beschwerde S. 3 ff. Art. 3 f., Art. 7). Zur Begrün- dung stützt sich die Beschwerdeführerin auf eine Aussage ihrer behan- delnden Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, sowie auf zwei weitere schriftliche Zeugenaussagen (BB 3 – 5). Ob die Darstellung der Beschwerdeführerin zutrifft und ihr die Weiter- führung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht mehr zugemutet werden konnte, muss jedoch nicht abschliessend entschieden werden. 4.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem ein- getretenen Schaden – hier die geltend gemachte Erwerbseinbusse ab No- vember 2016 – voraus (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin führte ab dem 11. März 2013 die zur Zeit des Un- falls ausgeübte ...tätigkeit an der C.________ bis zur Beendigung des Ar- beitsverhältnisses Ende Oktober 2016 wieder vollumfänglich aus (AB 33/2, 39, 54, BB 9). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als ... für ... in dieser Zeit wegen der Folgen ihrer traumatischen Armplexusläsion beeinträchtigt war und sie deshalb eine Lohneinbusse erlitten hätte, beste- hen keine. Vielmehr geht aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes Dr. med. D.________ sowie des begutachtenden Arztes Prof. Dr. med. E.________ hervor, dass sie als ... uneingeschränkt arbeits- und leistungs- fähig war bzw. ist (AB 33/2, 68/3, 93). Die Beschwerdeführerin arbeitete somit nach dem Ereignis über dreieinhalb Jahre ohne Einschränkung. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit war damit wieder voll her- gestellt und die Beschwerdeführerin konnte ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Auch wenn die Beschwerdeführerin wegen der angeblichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein sollte und ihr deshalb eine weitere Tätigkeit für die C.________ nicht mehr möglich war mit der Folge, dass sie ab 1. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 12 vember 2016 an der neuen Stelle als ... erheblich weniger verdient als zu- vor, so steht eine solche Beeinträchtigung aufgrund allfälliger Pressionen und Schikanen der Arbeitgeberin zwar möglicherweise in einem natürli- chen, aber zweifellos nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 8. Oktober 2012. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist ein Sturz in den Schacht einer offenen Hebebühne mit entsprechenden Verletzungen nicht geeignet, mehr als vier Jahre später eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Schliesslich ist fest- zuhalten, dass, wie zuvor erwähnt, die Arbeitsfähigkeit als ... für ... bereits im März 2013 wieder vollumfänglich hergestellt (AB 33/2, 39, 54) und der medizinische Endzustand damit erreicht war (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss hätte somit ohne weiteres noch während der Zeit, als die Beschwerdeführerin im Arbeitsverhältnis mit der C.________ ge- standen hatte, vorgenommen werden können. Ein Rentenanspruch hätte zu dieser Zeit nicht bestanden, da mit der vollständigen und uneinge- schränkten Wiederaufnahme der ...tätigkeit keine Erwerbseinbusse vorge- legen hatte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der nun später – nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und unverändert gebliebener medizini- scher Ausgangslage – erfolgte Fallabschluss zu einer unterschiedlichen Beurteilung bzw. zu einem Rentenanspruch führen sollte. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin für die auf den Verlust der Arbeitsstelle bei der C.________ zurückzuführende Verminde- rung des Erwerbseinkommens nicht einzustehen. Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin an einer vergleichbaren Stelle als ... für ... nicht ohnehin eine geringere oder überhaupt keine Erwerbseinbusse erlitten hät- te. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 13 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG [Umkehr- schluss] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 61 Ingress ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 571 UV SCJ/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Januar 2019 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit August 1999 als ... bzw. ... bei der C.________ angestellt und da- durch bei der Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG (Groupe Mutuel bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Unfall- meldung fiel sie am 8. Oktober 2012 beim Stossen eines beladenen Roll- wagens in den offenen Schacht einer Hebebühne und zog sich dabei diver- se Verletzungen zu (Akten der Groupe Mutuel, Antwortbeilage [AB] 1/2). Die Groupe Mutuel anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungs- leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (AB 3 – 5, 14). Am

11. März 2013 nahm die Versicherte ihre ...tätigkeit an der C.________ wieder vollumfänglich auf (AB 33/2, 39, 54). Mit Verfügung vom 25. No- vember 2014 stellte die Groupe Mutuel die vorübergehenden Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 30. November 2014 ein und sprach eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % (Hypothermie Hand rechts sowie diskrete Feinmotorikstörung) basierende Integritätsentschädi- gung zu (AB 69). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (AB 72) nahm die Groupe Mutuel Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie (Stellungnahme vom 15. März 2016; AB 86), und veranlasste auf dessen Empfehlung eine konsiliarische neuro- logische Untersuchung durch Prof. Dr. med. E.________ (Gutachten vom

23. November 2016; AB 93; Ergänzung vom 2. Juni 2017; AB 95). Gestützt darauf ersetzte die Groupe Mutuel die bisherige Verfügung durch eine sol- che vom 3. Oktober 2017, mit welcher sie der Versicherten eine Integritäts- entschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % (leichte distale Medianusparese) zusprach, einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte und die Übernahme der unfallkausalen Heilbehandlung zur Erhal- tung des stabilen Gesundheitszustands gewährte (AB 98). Die einzig be- züglich des Rentenanspruchs erhobene Einsprache (AB 102) wies sie mit Entscheid vom 19. Juni 2018 ab (AB 103).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 16. August 2018 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Beschwer- degegnerin sei zu verurteilen, ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % ab dem 1. November 2016 auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 3. Oktober 2017 (AB 98) basierende Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 (AB 103). Gegen die mit der genannten Verfügung zugesprochene Inte- gritätsentschädigung und die gewährte Übernahme der unfallkausalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 4 Heilbehandlung zur Erhaltung des stabilen Gesundheitszustandes wurde keine Einsprache erhoben (vgl. AB 102), weshalb der Entscheid in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414). Streitig und zu prüfen ist demnach allein der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 5 zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 6 2.5 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG sowie gemäss konstanter Recht- sprechung hat der Versicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnah- men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 140 V 130 E. 2.2 S. 132, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der ver- sicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei ver- deutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Ge- wicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die Frage einer zu erwartenden gesund- heitlichen Verbesserung ist nur prognostisch und nicht aufgrund retrospek- tiver Feststellungen zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2). 2.6 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan- ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 7 sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er- werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be- einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Dass das Ereignis vom 8. Oktober 2012 die kumulativen Tatbe- standsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition (vgl. E. 2.1 hiervor) erfüllt, ist unbestritten. Umstritten ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin einen Rentenanspruch gegenüber der Beschwerde- gegnerin hat. 3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. E.________ vom 23. November 2016 (AB 93), worin dieser eine sensible und neurovegetative Störung der rechten Hand, am ehesten im Rahmen einer traumatischen Armplexusläsion rechts, diagnostizierte (S. 17). Die meisten der erlittenen Verletzungen hätten die linke Körperhälfte betroffen (stumpfes Thoraxtrauma links mit Rippenserienfrakturen, Lungenkontusion und Pneumothorax links, Zwerchfellperforation links, Magendurchspies- sung und Milzpenetration sowie Schulterkontusion links). Auch auf der rechten Körperhälfte habe die Explorandin Verletzungen erlitten. Beschrie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 8 ben seien eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge und eine Kontu- sion des rechten Daumens. Nach den entsprechenden chirurgischen Be- handlungen seien diese Verletzungen und deren Behandlung abgeschlos- sen (S.14). Vorliegend gehe es um Beschwerden der rechten Hand, welche die Explorandin nach dem Unfall bemerkt habe (Sensibilitätsstörung der Finger, störendes Kältegefühl und Kraftabnahme im rechten Arm; S. 15). In der aktuellen Untersuchung finde sich als klinischer Hauptbefund erneut die deutliche Temperaturdifferenz zwischen der kalten rechten und wärmeren linken Hand, die auch apparativ gemessen und bestätigt werde. Der Be- fund der sich ändernden Temperatur beweise, dass es sich um eine Ge- fässregulationsstörung handle, welche am ehesten neurogenen Ursprungs sei. Der aktuelle elektrophysiologische Hauptbefund sei eine deutliche Am- plitudendifferenz der orthodromen Neurographien der Interdigitalnerven I – III und des Ramus superficialis N. radialis. Die orthodromen Neurographi- en zeigten, dass die sensible Nervenversorgung der rechten Finger I – III kompromittiert sei bzw. die entsprechenden Nerven einen Axonverlust erlit- ten hätten. Klinisch lägen daneben keine wesentlichen motorischen Störungen vor. Insgesamt weise die Kombination einer vegetativ- neurogenen Störung des distalen rechten Armes und der rechten Hand mit einem sensiblen Axonverlust am ehesten auf eine Läsion des rechten Arm- plexus hin. Die festgestellte Störung sei durchaus geeignet, zu Beeinträch- tigungen der Feinmotorik zu führen. Aufgrund der Anamnese sei es über- wiegend wahrscheinlich, dass zwischen dem Unfall vom 8. Oktober 2012 und der Plexus-parese ein natürlicher kausaler Zusammenhang bestehe (S. 16). Der schon im Vorfeld attestierte und anerkannte Integritätsschaden von 10 % sei korrekt. Der Schaden entspreche am ehesten einer leichten distalen Medianusparese. Durch die vorliegende Störung sei die Sensibilität der Fingerspitzen vermindert, was wiederum die manuelle Geschicklichkeit zu beeinträchtigen vermöge. Dadurch könnten viele Tätigkeiten bei der Berufsausübung der ... nicht mehr ausgeführt werden. Insoweit sei die Ver- sicherte als ... praktisch nicht mehr arbeitsfähig (S. 20). Im Bericht vom 2. Juni 2017 führte der Gutachter aus, eine Sitzung Ergo- therapie wöchentlich für drei Monate sei zur Erhaltung des stabilen Ge- sundheitszustands notwendig, danach sei durch den Hausarzt eine Reeva- luation über den Nutzen vorzunehmen (AB 95).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 9 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). 3.4 Das neurologische Gutachten von Prof. Dr. med. E.________ vom

23. November 2016 (AB 93) erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor) und überzeugt. Der Facharzt hat sich in seiner Beurtei- lung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheit- lichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und seine Schlussfolgerungen gestützt auf die Vorakten sowie bildgebenden und elektrophysiologischen Untersuchungen getroffen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuch- tend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet. Aus seiner Expertise geht nachvollziehbar her- vor, dass nach den chirurgischen Eingriffen die Verletzungen an der linken Körperhälfte (stumpfes Thoraxtrauma links mit Rippenserienfrakturen, Lun- genkontusion und Pneumothorax links, Zwerchfellperforation links, Magen- durchspiessung, Milzpenetration und Schulterkontusion links) sowie an der rechten Körperhälfte (Rissquetschwunde über dem rechten Auge und Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 10 tusion Daumen rechts) abgeschlossen sind (AB 93 S. 14). Weiter über- zeugt seine Darlegung, dass bei der Beschwerdeführerin eine sensible und neurovegetative Störung der rechten Hand, am ehesten im Rahmen einer traumatischen Armplexusläsion rechts, vorliegt, welche überwiegend wahr- scheinlich in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. Oktober 2012 steht (AB 93 S. 16) und diesbezüglich keine wesentliche Veränderung mehr zu erwarten ist (AB 93 S. 19). Der medizinische Endzustand ist damit erreicht; weitere auf den Unfall vom 8. Oktober 2012 zurückgehende ge- sundheitliche Beeinträchtigungen liegen nicht vor. Einleuchtend sind auch seine Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als ... praktisch nicht mehr arbeitsfähig ist (AB 93 S. 20). Dagegen attestierte der Gutachter für die zur Zeit des Unfalls ausgeübte Tätigkeit als ... für ... an der C.________ keine nennenswerte Einschränkung, was auch in Einklang mit der Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. April 2013 (AB 33/2) und des beratenden Arztes Dr. med. D.________ vom 3. Oktober 2014 (AB 68/3) steht. Die gutachterlichen Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin

– zu Recht – nicht bestritten, weshalb darauf abzustellen und davon aus- gehend nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete zur Zeit des Unfalls vom 8. Okto- ber 2012 hauptberuflich als ... für ... an der C.________ und erzielte dabei einen Lohn von monatlich Fr. 8‘061.-- (AB 1/2). Nach dem besagten Ereig- nis nahm sie ihre Arbeit an der C.________ am 11. März 2013 wieder voll- umfänglich auf (AB 33/2, 39, 54). Das Arbeitsverhältnis mit der C.________ wurde per 31. Oktober 2016 beendet (Beschwerde S. 4 oben; Beschwer- debeilage [BB 9). Seit dem 1. November 2016 steht die Beschwerdeführe- rin beim G.________ als ... mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % in einem bis 30. April 2020 befristeten Arbeitsverhältnis. Dort erzielt sie mit Fr. 6‘926.05 (BB 6) pro Monat einen wesentlich niedrigeren Lohn als zuletzt als ... für ... mit monatlich Fr. 9‘105.55 (BB 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 11 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Stelle als ... für ... gezwungenermassen aufgeben müssen, weil sie sich nach dem Unfall vom 8. Oktober 2012 für ihre Rechte gewehrt habe und in der Folge zu- nehmenden Pressionen und Schikanen des Arbeitgebers ausgesetzt ge- wesen sei. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle eine klare Folge des Unfallereignisses dar (Beschwerde S. 3 ff. Art. 3 f., Art. 7). Zur Begrün- dung stützt sich die Beschwerdeführerin auf eine Aussage ihrer behan- delnden Ärztin Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, sowie auf zwei weitere schriftliche Zeugenaussagen (BB 3 – 5). Ob die Darstellung der Beschwerdeführerin zutrifft und ihr die Weiter- führung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht mehr zugemutet werden konnte, muss jedoch nicht abschliessend entschieden werden. 4.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem ein- getretenen Schaden – hier die geltend gemachte Erwerbseinbusse ab No- vember 2016 – voraus (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin führte ab dem 11. März 2013 die zur Zeit des Un- falls ausgeübte ...tätigkeit an der C.________ bis zur Beendigung des Ar- beitsverhältnisses Ende Oktober 2016 wieder vollumfänglich aus (AB 33/2, 39, 54, BB 9). Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als ... für ... in dieser Zeit wegen der Folgen ihrer traumatischen Armplexusläsion beeinträchtigt war und sie deshalb eine Lohneinbusse erlitten hätte, beste- hen keine. Vielmehr geht aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. F.________, des die Beschwerdegegnerin beratenden Arztes Dr. med. D.________ sowie des begutachtenden Arztes Prof. Dr. med. E.________ hervor, dass sie als ... uneingeschränkt arbeits- und leistungs- fähig war bzw. ist (AB 33/2, 68/3, 93). Die Beschwerdeführerin arbeitete somit nach dem Ereignis über dreieinhalb Jahre ohne Einschränkung. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit war damit wieder voll her- gestellt und die Beschwerdeführerin konnte ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Auch wenn die Beschwerdeführerin wegen der angeblichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sein sollte und ihr deshalb eine weitere Tätigkeit für die C.________ nicht mehr möglich war mit der Folge, dass sie ab 1. No-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 12 vember 2016 an der neuen Stelle als ... erheblich weniger verdient als zu- vor, so steht eine solche Beeinträchtigung aufgrund allfälliger Pressionen und Schikanen der Arbeitgeberin zwar möglicherweise in einem natürli- chen, aber zweifellos nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 8. Oktober 2012. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist ein Sturz in den Schacht einer offenen Hebebühne mit entsprechenden Verletzungen nicht geeignet, mehr als vier Jahre später eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Schliesslich ist fest- zuhalten, dass, wie zuvor erwähnt, die Arbeitsfähigkeit als ... für ... bereits im März 2013 wieder vollumfänglich hergestellt (AB 33/2, 39, 54) und der medizinische Endzustand damit erreicht war (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss hätte somit ohne weiteres noch während der Zeit, als die Beschwerdeführerin im Arbeitsverhältnis mit der C.________ ge- standen hatte, vorgenommen werden können. Ein Rentenanspruch hätte zu dieser Zeit nicht bestanden, da mit der vollständigen und uneinge- schränkten Wiederaufnahme der ...tätigkeit keine Erwerbseinbusse vorge- legen hatte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der nun später – nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und unverändert gebliebener medizini- scher Ausgangslage – erfolgte Fallabschluss zu einer unterschiedlichen Beurteilung bzw. zu einem Rentenanspruch führen sollte. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin für die auf den Verlust der Arbeitsstelle bei der C.________ zurückzuführende Verminde- rung des Erwerbseinkommens nicht einzustehen. Offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin an einer vergleichbaren Stelle als ... für ... nicht ohnehin eine geringere oder überhaupt keine Erwerbseinbusse erlitten hät- te. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu Recht verneint. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Jan. 2019, UV/18/571, Seite 13 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG [Umkehr- schluss] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG und Art. 61 Ingress ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.