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200 2018 568

Bern VerwG · 2018-07-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018

Sachverhalt

A. Der 1997 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leistete vom 15. Januar bis 18. Mai 2018 Dienst in der schweizerischen Armee. Für diese Zeit gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Erwerbsausfallentschädigungen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 3 f.; 10 ff.; 20). Mit den am 10. April 2018 eingegangenen Anmeldungen für die Perioden in der Zeit vom 25. Januar bis 6. April 2018 (AB 16 ff.) reichte der Versicherte zwei Ergänzungsblätter 2, datiert vom 9. März und 4. April 2018, ein und machte einen Anspruch auf Betriebszulagen geltend (AB 14 f.). Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 wies die AKB das Gesuch um Betriebszulagen zur Erwerbsausfallentschä- digung ab, da die Aushilfe des Versicherten bereits seit längerem im Be- trieb tätig und seine Beschäftigung nicht durch die Abwesenheit des Versi- cherten begründet sei (AB 7). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wies die AKB mit Entscheid vom

4. Juli 2018 ab (AB 1). B. Hiergegen reichte der Versicherte am 16. August 2018 beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhe- bung des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2018 sowie die Ausrichtung von Betriebszulagen für die Dienstperiode vom 15. Januar bis 18. Mai 2018. Die Beschwerdegegnerin hat innert der angesetzten Frist bis 17. Septem- ber 2018 keine Beschwerdeantwort eingereicht. Die am 19. September 2018 ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereichte Beschwerdeant- wort wurde mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2018 nicht zu den Akten erkannt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 4. Juli 2018 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Betriebszulagen im Zusammenhang mit dem vom 15. Januar bis 18. Mai 2018 absolvierten Militärdienst.

E. 1.3 Die Betriebszulage beträgt 27% des Höchstbetrages der Gesam- tentschädigung (Art. 15 EOG) von Fr. 245.-- im Tag (Art. 16a Abs. 1 EOG), mithin Fr. 67.--. Der Beschwerdeführer leistete 123 Diensttage (AB 3 f.; 10 ff.; 20), was zu einem unter Fr. 20‘000.-- liegenden Streitwert von Fr. 8‘241.-- (Fr. 67.-- x 123 Tage) führt. Damit fällt die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 4 2. 2.1 Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teil- haber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber ei- ner Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Er- werbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlich- keit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen (Art. 8 Abs. 1 EOG; vgl. auch BSV, Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], gültig ab 1. Juli 2005, Rz. 4074). 2.2 Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb ein- gestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften (Art. 8 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 14 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) setzt der Anspruch auf die Betriebszulage insbesondere voraus, dass die mitarbeitenden Famili- enmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind (vgl. auch Rz. 4077 ff. WEO). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2017 als … EFZ zu einem Bruttolohn von Fr. 5'000.-- im … (AB 2, S. 8; 26, S. 1) bzw. hauptberuflich im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters B.________ tätig ist. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 15. Januar bis 18. Mai 2018 die Rekrutenschule absolvierte und für diese Zeit Erwerbsausfallentschädi- gungen erhielt (AB 3 f.; 10 ff.; 20). Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die hier massgebende Zeit An- spruch auf Betriebszulagen nach Art. 8 Abs. 2 EOG hat und dabei insbe- sondere, ob für den Beschwerdeführer eine Ersatzkraft bzw. C.________ (AB 14 f.) beschäftigt worden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 5 3.2 Als Ersatzkraft gilt jede Person, die für ein wegen längerer Dienst- leistung abwesendes mitarbeitendes Familienglied in einem Landwirt- schaftsbetrieb eingestellt wird oder noch im Betrieb bleibt (WEO, Rz. 4082 erster Satz). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe in den Wochen vor Beginn der Dienstzeit C.________ eingearbeitet, welcher vorher auf dem Betrieb seines Vaters eine andere Funktion hatte. Dessen Stelle sei durch D.________ besetzt worden. D.________ habe ihre Arbeit im Jahr 2017 am 18. April aufgenommen. Aufgrund des Militärdienstes des Beschwerde- führers habe sie im Jahr 2018 ihre Arbeit bereits am 1. Januar aufgenom- men. Die ursprüngliche Funktion von D.________ sei wiederum von E.________ übernommen worden, welcher seine Arbeit bereits am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 16 April 2018 – und nicht wie im Vorjahr am 1. Juni 2017 – aufgenommen habe. Für die zahlreichen anspruchsvollen Aufgaben, welche der Be- schwerdeführer im Betrieb übernehme, sei ein Ersatz benötigt worden, der den Betrieb bereits kannte (Beschwerde, S. 2). 3.4 Den Akten kann entnommen werden, dass C.________ vom

E. 19 Oktober bis 31. Dezember 2015 und von April 2016 bis Dezember 2017 für B.________ arbeitete (AB 26 ff.). Sodann ist C.________ gemäss Ar- beitsvertrag vom 3. Januar 2018 seit dem 1. Januar 2018 in einem unbe- fristeten Arbeitsverhältnis als … für B.________ tätig. Der monatliche Net- tolohn beträgt Fr. 3‘450.--. Im Übrigen wird auf den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft; BSG 222.153.21) verwiesen (AB 2, S. 7). Vorliegend bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass C.________ in der Zeit der Dienstleistung als Ersatz für den Beschwerde- führer angestellt wurde. Dem Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2018 kann le- diglich eine unbefristete (Weiter-)Anstellung im Betrieb von B.________ ab dem 1. Januar 2018 entnommen werden, wobei C.________ bereits von Januar bis Dezember 2017 im … arbeitete (AB 26, S. 5). Zudem wurde er gemäss Vertrag als … angestellt und nicht (zusätzlich) als Stellvertreter des Beschwerdeführers. Auch mit Blick auf den Lohn von monatlich Fr. 3‘450.-- ist keine wesentliche Veränderung zum Vorjahr (vgl. AB 26, S. 5) ersichtlich. C.________ erhält im Jahr 2018 – wie auch E.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 6 (AB 2, S. 9) – den betriebsüblichen Lohn für die Arbeit als … (vgl. Anhang 1 zum Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft) ohne einen Zuschlag für die Zeit seiner (allfälligen) Vertretung. Insofern können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass eine ausschliessliche bzw. zu- sätzliche Anstellung von C.________ aufgrund der Abwesenheit des Be- schwerdeführers erfolgte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass C.________ auch ohne den Ausfall des Beschwerdeführers bereits am

1. Januar 2018 mit seiner Arbeit als … angefangen hätte. Selbst wenn C.________ in der Zeit vom 15. Januar bis 18. Mai 2018 Aufgaben des Beschwerdeführers übernommen hat, vermag dies nichts daran zu ändern, dass er dies nicht als Ersatzangestellter im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EOG, sondern im Rahmen seiner seit April 2016 ununterbrochenen Anstellung als … machte (vgl. BGE 115 V 318 E. 2d S. 322 f.). Soweit vorgebracht wird, D.________ und E.________ hätten ihre Arbeit als Ersatz für die weggefallene Arbeitskraft des C.________ früher als gewöhnlich am 1. Ja- nuar bzw. 16. April 2018 aufgenommen, wird dies ebenfalls nicht weiter belegt. So könnten für den früheren Arbeitsbeginn auch andere Gründe verantwortlich sein, zumal im Jahr 2017 insgesamt zwölf (von 20) Mitarbei- ter ihre Arbeit bereits am 1. Januar aufgenommen haben (AB 26, S. 5) und bei Betrieben wie dem vorliegenden die Mitarbeiter wie auch deren Be- schäftigungszeiten häufig von Jahr zu Jahr wechseln. 3.5 Nach dem Gesagten ist es zwar grundsätzlich möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) erstellt, dass C.________ für die Zeit vom 15. Januar bis 18. Mai 2018 wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers als des- sen Ersatz beschäftigt worden ist. Somit sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Betriebszulagen nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch nach Art. 8 Abs. 2 EOG. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Betriebszulage an mitarbeitende Familienmitglie- der eigentlichen Notlagen entgegengewirkt werden soll (BGE 115 V 318 E. 2d S. 323). Von einer Notlage kann im vorliegenden Fall angesichts der Grösse des Betriebes nicht gesprochen werden. So arbeiteten im Jahr 2017 – wie bereits erwähnt – zwölf der 20 Mitarbeiter (inklusive Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 7 deführer) bereits ab Januar im Betrieb. Die übrigen Arbeiter nahmen ihre Tätigkeit zwischen März und Juni auf (AB 26, S. 5). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die durch die rund viermonatige Abwesenheit des Beschwerdeführers anfallende Arbeit im Jahr 2018 von den regulär angestellten Mitarbeitern im bisherigen Beschäftigungsrahmen bewältigt werden konnte, ohne dass eine betriebliche Notlage entstanden wäre. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 (AB 1) ist daher nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 8
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 18 568 EO SCJ/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. November 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1997 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leistete vom 15. Januar bis 18. Mai 2018 Dienst in der schweizerischen Armee. Für diese Zeit gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Erwerbsausfallentschädigungen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 3 f.; 10 ff.; 20). Mit den am 10. April 2018 eingegangenen Anmeldungen für die Perioden in der Zeit vom 25. Januar bis 6. April 2018 (AB 16 ff.) reichte der Versicherte zwei Ergänzungsblätter 2, datiert vom 9. März und 4. April 2018, ein und machte einen Anspruch auf Betriebszulagen geltend (AB 14 f.). Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 wies die AKB das Gesuch um Betriebszulagen zur Erwerbsausfallentschä- digung ab, da die Aushilfe des Versicherten bereits seit längerem im Be- trieb tätig und seine Beschäftigung nicht durch die Abwesenheit des Versi- cherten begründet sei (AB 7). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 2) wies die AKB mit Entscheid vom

4. Juli 2018 ab (AB 1). B. Hiergegen reichte der Versicherte am 16. August 2018 beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhe- bung des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2018 sowie die Ausrichtung von Betriebszulagen für die Dienstperiode vom 15. Januar bis 18. Mai 2018. Die Beschwerdegegnerin hat innert der angesetzten Frist bis 17. Septem- ber 2018 keine Beschwerdeantwort eingereicht. Die am 19. September 2018 ohne entschuldbaren Grund verspätet eingereichte Beschwerdeant- wort wurde mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2018 nicht zu den Akten erkannt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 4. Juli 2018 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Betriebszulagen im Zusammenhang mit dem vom 15. Januar bis 18. Mai 2018 absolvierten Militärdienst. 1.3 Die Betriebszulage beträgt 27% des Höchstbetrages der Gesam- tentschädigung (Art. 15 EOG) von Fr. 245.-- im Tag (Art. 16a Abs. 1 EOG), mithin Fr. 67.--. Der Beschwerdeführer leistete 123 Diensttage (AB 3 f.; 10 ff.; 20), was zu einem unter Fr. 20‘000.-- liegenden Streitwert von Fr. 8‘241.-- (Fr. 67.-- x 123 Tage) führt. Damit fällt die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 4 2. 2.1 Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teil- haber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber ei- ner Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Er- werbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlich- keit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen (Art. 8 Abs. 1 EOG; vgl. auch BSV, Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], gültig ab 1. Juli 2005, Rz. 4074). 2.2 Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb ein- gestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften (Art. 8 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 14 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) setzt der Anspruch auf die Betriebszulage insbesondere voraus, dass die mitarbeitenden Famili- enmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind (vgl. auch Rz. 4077 ff. WEO). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und von den Parteien denn auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2017 als … EFZ zu einem Bruttolohn von Fr. 5'000.-- im … (AB 2, S. 8; 26, S. 1) bzw. hauptberuflich im Landwirtschaftsbetrieb seines Vaters B.________ tätig ist. Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 15. Januar bis 18. Mai 2018 die Rekrutenschule absolvierte und für diese Zeit Erwerbsausfallentschädi- gungen erhielt (AB 3 f.; 10 ff.; 20). Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die hier massgebende Zeit An- spruch auf Betriebszulagen nach Art. 8 Abs. 2 EOG hat und dabei insbe- sondere, ob für den Beschwerdeführer eine Ersatzkraft bzw. C.________ (AB 14 f.) beschäftigt worden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 5 3.2 Als Ersatzkraft gilt jede Person, die für ein wegen längerer Dienst- leistung abwesendes mitarbeitendes Familienglied in einem Landwirt- schaftsbetrieb eingestellt wird oder noch im Betrieb bleibt (WEO, Rz. 4082 erster Satz). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe in den Wochen vor Beginn der Dienstzeit C.________ eingearbeitet, welcher vorher auf dem Betrieb seines Vaters eine andere Funktion hatte. Dessen Stelle sei durch D.________ besetzt worden. D.________ habe ihre Arbeit im Jahr 2017 am 18. April aufgenommen. Aufgrund des Militärdienstes des Beschwerde- führers habe sie im Jahr 2018 ihre Arbeit bereits am 1. Januar aufgenom- men. Die ursprüngliche Funktion von D.________ sei wiederum von E.________ übernommen worden, welcher seine Arbeit bereits am

16. April 2018 – und nicht wie im Vorjahr am 1. Juni 2017 – aufgenommen habe. Für die zahlreichen anspruchsvollen Aufgaben, welche der Be- schwerdeführer im Betrieb übernehme, sei ein Ersatz benötigt worden, der den Betrieb bereits kannte (Beschwerde, S. 2). 3.4 Den Akten kann entnommen werden, dass C.________ vom

19. Oktober bis 31. Dezember 2015 und von April 2016 bis Dezember 2017 für B.________ arbeitete (AB 26 ff.). Sodann ist C.________ gemäss Ar- beitsvertrag vom 3. Januar 2018 seit dem 1. Januar 2018 in einem unbe- fristeten Arbeitsverhältnis als … für B.________ tätig. Der monatliche Net- tolohn beträgt Fr. 3‘450.--. Im Übrigen wird auf den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft; BSG 222.153.21) verwiesen (AB 2, S. 7). Vorliegend bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass C.________ in der Zeit der Dienstleistung als Ersatz für den Beschwerde- führer angestellt wurde. Dem Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2018 kann le- diglich eine unbefristete (Weiter-)Anstellung im Betrieb von B.________ ab dem 1. Januar 2018 entnommen werden, wobei C.________ bereits von Januar bis Dezember 2017 im … arbeitete (AB 26, S. 5). Zudem wurde er gemäss Vertrag als … angestellt und nicht (zusätzlich) als Stellvertreter des Beschwerdeführers. Auch mit Blick auf den Lohn von monatlich Fr. 3‘450.-- ist keine wesentliche Veränderung zum Vorjahr (vgl. AB 26, S. 5) ersichtlich. C.________ erhält im Jahr 2018 – wie auch E.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 6 (AB 2, S. 9) – den betriebsüblichen Lohn für die Arbeit als … (vgl. Anhang 1 zum Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft) ohne einen Zuschlag für die Zeit seiner (allfälligen) Vertretung. Insofern können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass eine ausschliessliche bzw. zu- sätzliche Anstellung von C.________ aufgrund der Abwesenheit des Be- schwerdeführers erfolgte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass C.________ auch ohne den Ausfall des Beschwerdeführers bereits am

1. Januar 2018 mit seiner Arbeit als … angefangen hätte. Selbst wenn C.________ in der Zeit vom 15. Januar bis 18. Mai 2018 Aufgaben des Beschwerdeführers übernommen hat, vermag dies nichts daran zu ändern, dass er dies nicht als Ersatzangestellter im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EOG, sondern im Rahmen seiner seit April 2016 ununterbrochenen Anstellung als … machte (vgl. BGE 115 V 318 E. 2d S. 322 f.). Soweit vorgebracht wird, D.________ und E.________ hätten ihre Arbeit als Ersatz für die weggefallene Arbeitskraft des C.________ früher als gewöhnlich am 1. Ja- nuar bzw. 16. April 2018 aufgenommen, wird dies ebenfalls nicht weiter belegt. So könnten für den früheren Arbeitsbeginn auch andere Gründe verantwortlich sein, zumal im Jahr 2017 insgesamt zwölf (von 20) Mitarbei- ter ihre Arbeit bereits am 1. Januar aufgenommen haben (AB 26, S. 5) und bei Betrieben wie dem vorliegenden die Mitarbeiter wie auch deren Be- schäftigungszeiten häufig von Jahr zu Jahr wechseln. 3.5 Nach dem Gesagten ist es zwar grundsätzlich möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2) erstellt, dass C.________ für die Zeit vom 15. Januar bis 18. Mai 2018 wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers als des- sen Ersatz beschäftigt worden ist. Somit sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Betriebszulagen nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch nach Art. 8 Abs. 2 EOG. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Betriebszulage an mitarbeitende Familienmitglie- der eigentlichen Notlagen entgegengewirkt werden soll (BGE 115 V 318 E. 2d S. 323). Von einer Notlage kann im vorliegenden Fall angesichts der Grösse des Betriebes nicht gesprochen werden. So arbeiteten im Jahr 2017 – wie bereits erwähnt – zwölf der 20 Mitarbeiter (inklusive Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 7 deführer) bereits ab Januar im Betrieb. Die übrigen Arbeiter nahmen ihre Tätigkeit zwischen März und Juni auf (AB 26, S. 5). Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die durch die rund viermonatige Abwesenheit des Beschwerdeführers anfallende Arbeit im Jahr 2018 von den regulär angestellten Mitarbeitern im bisherigen Beschäftigungsrahmen bewältigt werden konnte, ohne dass eine betriebliche Notlage entstanden wäre. Der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2018 (AB 1) ist daher nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Nov. 2018, EO/18/568, Seite 8

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.