Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018
Sachverhalt
A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab Februar 2015 mit Unterbruch eine halbe Rente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV; Invaliditätsgrad: 57 % bzw. 51 %; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 5), respektive ab dem 1. Januar 2018 eine Dreiviertels- rente (Invaliditätsgrad: 68 %; Eingabe der AKB vom 22. Mai 2019, in den Gerichtsakten; Beschwerde, S. 3 und 5). Im März 2017 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Mit Verfügung vom
22. Dezember 2017 (AB 21) rechnete die AKB ein Erwerbseinkommen von Fr. 19‘290.-- an und reduzierte den EL-Anspruch per 1. Juli 2018 auf mo- natlich Fr. 1’043.--. Nach Einsprache vom 31. Januar 2018 (AB 23) wurde das Einspracheverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2018 (AB 26) bis zur rechtskräftigen Festsetzung der IV-Rente sistiert. Mit Verfü- gung vom 18. Mai 2018 (AB 27) respektive 30. Mai 2018 (AB 28) wurden ab dem 1. Januar bzw. 1. März 2018 Ergänzungsleistungen zugesprochen; dies ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens. Mit Einspracheent- scheid vom 25. Juni 2018 (AB 30) hob die AKB die Sistierung auf und rechnete ab dem 1. Juli 2018 ein Erwerbseinkommen von Fr. 12‘860.-- an; den monatliche EL-Anspruch setzte sie auf Fr. 1‘092.-- fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________ (C.________, Sozialarbeiterin FH), mit Eingabe vom 18. August 2018 Be- schwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Juni 2018 sowie die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Mindesteinkommens i.S.v. Art. 14a ELV ab 1. Juli 2018. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 3 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote sowie weitere Unterlagen zu ihren Arbeitsbemühungen ein (in den Gerichtsakten; Beschwerdebeilage [BB] I 6). Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Un- terlagen zu ihren Arbeitsbemühungen ein (in den Gerichtsakten; BB IA und IB). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Stellung. Nach zweimaliger instruktionsrichterlicher Aufforderung mit Verfügungen vom 14. und 20. Mai 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 22. Mai 2018 und eine Verfügung der IV-Stelle vom
7. Juni 2018 (in den Gerichtsakten) ein.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2018 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbs- einkommen von Fr. 12‘860.--, entsprechend dem Mindesteinkommen für Teilinvalide gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30; in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [vgl. Verordnung 19 vom 21. Sep- tember 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR 831.304]) angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech- nungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun- gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkom- men in der Höhe von Fr. 12‘860.-- (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 5 genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV; zu den anrechenbaren Einnahmen vgl. Art. 11 ELG). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG jedoch folgende anzurechnende Mindestein- kommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent; zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent. Dabei beträgt der anrechenbare Lebensbedarf für Allein- stehende nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der – vorliegend massge- blichen (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2) – bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. E. 1.2 hiervor) Fr. 19‘290.--. Bei Nichterreichen des anrechenbaren Grenzbetrags besteht die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Er- werbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschrif- ten von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nut- zen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Be- weis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprach- kenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 6 es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbs- fähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berech- nung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrech- nung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 2.3 Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzie- ren zu können. In diesem Sinne ist beispielsweise einer versicherten Per- son, die in der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Nettolohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich sowohl invalidenversicherungsrechtlich als auch ergänzungs- leistungsrechtlich zumutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2018 – und damit auch während des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums ab dem 1. Juli 2018 (vgl. E. 1.2 hiervor) – bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV besteht (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Januar 2018, in den Gerichtsakten); dies ist zwischen den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 7 Parteien zu Recht unbestritten. Ausgehend von einem IV-Grad von 68 % ist bei der unter 60 Jahre alten Beschwerdeführerin (vgl. AB 1) gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12‘860.--, entsprechend zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf alleinstehender Personen (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis
31. Dezember 2018 gültigen Fassung; vgl. E. 1.2 hiervor]). Dies sowie die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommen wurde von der Beschwerde- führerin im Grundsatz nicht bestritten respektive im Rahmen der Einspra- che vom 31. Januar 2018 (AB 23 S. 2) implizit anerkannt. Indes macht sie im Wesentlichen geltend, aufgrund einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähig infolge einer Schulteroperation habe entgegen der gesetzli- chen Vermutung von Art. 14a ELV keine Möglichkeit zur tatsächlichen Ver- wertung der Resterwerbsfähigkeit bestanden (Beschwerde, S. 6). 3.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2018 in der Lage war, ihre Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, auf- grund gesundheitlicher Einschränkungen, namentlich der im Sommer 2017 erfolgten Schulteroperation sei sie bis Juli 2018 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde, S. 6). Demgegenüber hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, im Arztbericht vom 23. Juli 2018 (Be- schwerdebeilage [BB] I 4) fest, aus schulterchirurgischer Sicht sei Vollbe- lastung sowie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren; eine Arbeits- unfähigkeit sei mit der letzten Vorstellung vom 10. Juli 2018 nicht mehr gegeben. Aus schulterchirurgischer Sicht könnten keine Erklärungen für die subjektiv angegebenen Schmerzen gefunden werden. Die Beschwerden seien weder mittels MRI vom 22. Dezember 2018 (recte: 2017), noch der letztmalig durchgeführten diagnostischen Arthroskopie vom 6. Juni 2018 objektivierbar gewesen. Dementsprechend ist auch der frühere Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 31. Januar 2018 (AB 25 S. 3 f.) nicht geeig- net, die fehlenden Arbeitsbemühungen bis Juli 2018 medizinisch zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 8 gründen. Hinzu kommt, dass der besagte Bericht lediglich den Zeitraum bis zu seiner Entstehung abdecken konnte, das weitere diagnostische Vorge- hen beschrieb und sich hinsichtlich der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf die hier nicht massgeblichen subjektiven Schmerzangaben bezog (zur Notwendigkeit der Plausibilisierung von subjektiven Schmerzangaben vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2). Ebenso nichts daran zu än- dern vermag schliesslich der Arztbericht von Dr. med., Dipl. Psych. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2018 (BB I 5), als dass dieser in die IV-Rentenverfügung vom 7. Juni 2018 (in den Gerichtsakten) eingeflossen war und damit rechtlich nichts an dem
– vorliegend grundsätzlich massgeblichen (vgl. E. 2.2 hiervor) – Invali- ditätsgrad von 68 % und der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Teiler- werbstätigkeit zu ändern vermag. Folglich ergeben sich aufgrund der medi- zinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes im vorliegend zu beur- teilenden Zeitraum, welche weitergehende Abklärungen der Beschwerde- gegnerin bedurft hätten (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.1). Dasselbe gilt für die Frage der Zumutbarkeit der Stellensuche bis zum 1. Juli 2018. Auch wenn der Invaliditätsgrad erst mit der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Juni 2018 (in den Gerichtsakten) endgültig feststand, war die Beschwerdeführe- rin ungeachtet dessen in der Lage, sich um Arbeit in Teilpensen zu bemühen. 3.2.2 Hinsichtlich der Arbeitsbemühungen geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. November 2017 (AB 18) erstmals aufgefordert wurde, innert 30 Tagen allfällige Stellen- bemühungen vorzulegen, oder Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung des Erwerbseinkommens darzulegen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 (AB 20) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei aufgrund einer Ope- ration der linken Schulter vom Juni 2017 weiterhin vollständig arbeitsun- fähig und ersuche darum, dass bis auf Weiteres auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens verzichtet werde. In der Folge wurde sie mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2017 (AB 21) erneut auf die – bisher nicht erfüllte
– Pflicht zu Arbeitsbemühungen hingewiesen. Schliesslich hat die Be- schwerdegegnerin erneut anlässlich der Sistierung des Einspracheverfah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 9 rens am 2. Mai 2018 auf die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, hingewie- sen; dies unabhängig vom Ausgang des IV-Verfahrens. Die Beschwerde- führerin wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, sich pro Monat auf acht bis zehn ausgeschriebene Stellen gemäss ihrem Anforderungsprofil zu bewerben und dies entsprechend zu dokumentieren (vgl. AB 26). Solches war der Beschwerdeführerin denn auch während des hängigen invaliden- versicherungsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich zumutbar (Entscheide des BGer vom 8. Oktober 2018, 9C_630/2018 [betreffend das Revisions- verfahren], und vom 2. Mai 2007, P_3/07, E. 4.2.3) und dies unabhängig von der Höhe des Invaliditätsgrades zwischen 50 % und 70 %. Die Be- schwerdeführerin machte mit Schreiben vom 31. Januar 2018 (AB 23 S. 2) respektive vom 28. Februar 2018 (AB 25 S. 1) geltend, sie würde – sofern sie sich nicht einer weiteren Operation zu unterziehen habe – ab Juli 2018 eine Stelle in einem … antreten. Hierzu reichte sie eine undatierte Bestäti- gung von F.________ ein (AB 25 S. 5). Daraus geht hervor, dass der Be- schwerdeführerin bereits im Frühling 2017 eine Stelle im Bereich einfache … etc. im Stundenlohn mit einem Zieleinkommen von Fr. 660.-- angeboten worden sei. Indes ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Stelle tatsächlich angetreten hat, obschon die von ihr in den Raum gestellten möglichen Operationen (vgl. AB 25 S. 1) soweit ersichtlich nicht stattgefunden haben, respektive im Falle der ergebnislosen diagnosti- schen Arthroskopie vom 1. Juni 2018 (vgl. BB I 4 S. 1) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Dem Vorbringen kommt daher kein Gewicht zu. Überdies erscheint fraglich, ob ein im Stundenlohn erzieltes Einkom- men von Fr. 660.-- pro Monat (vgl. AB 25 S. 5) gemessen an den gemäss Art. 14a ELV vorgesehenen, zumutbaren Pauschalen (vgl. E. 2.2 hiervor) und mit Blick auf die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminde- rungspflicht (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 141 V 343 E. 5.1) genügen würde oder im Umfang der Differenz ein Verzicht auf Einkünfte i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzunehmen wäre. Weitere – nachgewiesene – Arbeits- bemühungen zwischen November 2017 und dem 1. Juli 2018 sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die namentlich mit Eingaben vom 26. Oktober 2018 und 2. Mai 2019 eingereichte Dokumenta- tion (BB I 6, IA, IB; in den Gerichtsakten) über ab September 2018 getätig- ten Arbeitsbemühungen betreffen einen nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Juni 2018 (AB 30) liegenden Zeitraum,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 10 weshalb sie vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3.2.3 Insgesamt wurde die Beschwerdeführerin somit wiederholt und un- missverständlich auf die ihr obliegende Pflicht zu Arbeitsbemühungen auf- merksam gemacht. Dieser Aufforderung ist sie nicht (rechtzeitig) gefolgt, weshalb sie als objektiv beweisbelastete Leistungsansprecherin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Die Anrechnung des in diesem Fall vorgesehenen Mindesteinkommens von Fr. 12‘860.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) nach Ablauf von sechs Monaten per 1. Juli 2018 (Art. 25 Abs. 4 ELV; vgl. E. 2.2 hiervor) erfolgte somit zu Recht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Anrechnung eines Mindestein- kommens mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (AB 30) der zwi- schenzeitliche Erlass zweier weiterer Verfügungen vom 18. respektive
30. Mai 2018 (AB 27 f.) ohne Anrechnung eines entsprechenden Mindest- einkommens (vgl. AB 27 S. 7 und 28 S. 5) nicht entgegensteht. Die besag- ten Verfügungen betreffen den Leistungsanspruch ab 1. Januar bzw.
1. März 2018 und damit einen Zeitraum vor der hier zu beurteilenden An- rechnung eines Mindesteinkommens. Die Beschwerdegegnerin war zudem gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV verpflichtet, aufgrund der gemeldeten Ver- änderung der Wohnsituation (vgl. AB 27 S. 3 und 28 S. 28 S. 3) den Leis- tungsanspruch neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 ELV). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (AB 30) zu bestätigen und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 11 4.2 Ausgangsgemäss hat die unterliegender Beschwerdeführerin kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 4
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2018 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbs- einkommen von Fr. 12‘860.--, entsprechend dem Mindesteinkommen für Teilinvalide gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30; in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [vgl. Verordnung 19 vom 21. Sep- tember 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR 831.304]) angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech- nungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun- gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkom- men in der Höhe von Fr. 12‘860.-- (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 5 genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV; zu den anrechenbaren Einnahmen vgl. Art. 11 ELG). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG jedoch folgende anzurechnende Mindestein- kommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent; zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent. Dabei beträgt der anrechenbare Lebensbedarf für Allein- stehende nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der – vorliegend massge- blichen (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2) – bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. E. 1.2 hiervor) Fr. 19‘290.--. Bei Nichterreichen des anrechenbaren Grenzbetrags besteht die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Er- werbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschrif- ten von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nut- zen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Be- weis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprach- kenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 6 es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbs- fähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berech- nung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrech- nung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 2.3 Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzie- ren zu können. In diesem Sinne ist beispielsweise einer versicherten Per- son, die in der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Nettolohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich sowohl invalidenversicherungsrechtlich als auch ergänzungs- leistungsrechtlich zumutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140).
- 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2018 – und damit auch während des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums ab dem 1. Juli 2018 (vgl. E. 1.2 hiervor) – bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV besteht (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Januar 2018, in den Gerichtsakten); dies ist zwischen den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 7 Parteien zu Recht unbestritten. Ausgehend von einem IV-Grad von 68 % ist bei der unter 60 Jahre alten Beschwerdeführerin (vgl. AB 1) gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12‘860.--, entsprechend zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf alleinstehender Personen (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis
- Dezember 2018 gültigen Fassung; vgl. E. 1.2 hiervor]). Dies sowie die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommen wurde von der Beschwerde- führerin im Grundsatz nicht bestritten respektive im Rahmen der Einspra- che vom 31. Januar 2018 (AB 23 S. 2) implizit anerkannt. Indes macht sie im Wesentlichen geltend, aufgrund einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähig infolge einer Schulteroperation habe entgegen der gesetzli- chen Vermutung von Art. 14a ELV keine Möglichkeit zur tatsächlichen Ver- wertung der Resterwerbsfähigkeit bestanden (Beschwerde, S. 6). 3.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2018 in der Lage war, ihre Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, auf- grund gesundheitlicher Einschränkungen, namentlich der im Sommer 2017 erfolgten Schulteroperation sei sie bis Juli 2018 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde, S. 6). Demgegenüber hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, im Arztbericht vom 23. Juli 2018 (Be- schwerdebeilage [BB] I 4) fest, aus schulterchirurgischer Sicht sei Vollbe- lastung sowie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren; eine Arbeits- unfähigkeit sei mit der letzten Vorstellung vom 10. Juli 2018 nicht mehr gegeben. Aus schulterchirurgischer Sicht könnten keine Erklärungen für die subjektiv angegebenen Schmerzen gefunden werden. Die Beschwerden seien weder mittels MRI vom 22. Dezember 2018 (recte: 2017), noch der letztmalig durchgeführten diagnostischen Arthroskopie vom 6. Juni 2018 objektivierbar gewesen. Dementsprechend ist auch der frühere Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 31. Januar 2018 (AB 25 S. 3 f.) nicht geeig- net, die fehlenden Arbeitsbemühungen bis Juli 2018 medizinisch zu be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 8 gründen. Hinzu kommt, dass der besagte Bericht lediglich den Zeitraum bis zu seiner Entstehung abdecken konnte, das weitere diagnostische Vorge- hen beschrieb und sich hinsichtlich der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf die hier nicht massgeblichen subjektiven Schmerzangaben bezog (zur Notwendigkeit der Plausibilisierung von subjektiven Schmerzangaben vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
- September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2). Ebenso nichts daran zu än- dern vermag schliesslich der Arztbericht von Dr. med., Dipl. Psych. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2018 (BB I 5), als dass dieser in die IV-Rentenverfügung vom 7. Juni 2018 (in den Gerichtsakten) eingeflossen war und damit rechtlich nichts an dem – vorliegend grundsätzlich massgeblichen (vgl. E. 2.2 hiervor) – Invali- ditätsgrad von 68 % und der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Teiler- werbstätigkeit zu ändern vermag. Folglich ergeben sich aufgrund der medi- zinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes im vorliegend zu beur- teilenden Zeitraum, welche weitergehende Abklärungen der Beschwerde- gegnerin bedurft hätten (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.1). Dasselbe gilt für die Frage der Zumutbarkeit der Stellensuche bis zum 1. Juli 2018. Auch wenn der Invaliditätsgrad erst mit der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Juni 2018 (in den Gerichtsakten) endgültig feststand, war die Beschwerdeführe- rin ungeachtet dessen in der Lage, sich um Arbeit in Teilpensen zu bemühen. 3.2.2 Hinsichtlich der Arbeitsbemühungen geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. November 2017 (AB 18) erstmals aufgefordert wurde, innert 30 Tagen allfällige Stellen- bemühungen vorzulegen, oder Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung des Erwerbseinkommens darzulegen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 (AB 20) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei aufgrund einer Ope- ration der linken Schulter vom Juni 2017 weiterhin vollständig arbeitsun- fähig und ersuche darum, dass bis auf Weiteres auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens verzichtet werde. In der Folge wurde sie mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2017 (AB 21) erneut auf die – bisher nicht erfüllte – Pflicht zu Arbeitsbemühungen hingewiesen. Schliesslich hat die Be- schwerdegegnerin erneut anlässlich der Sistierung des Einspracheverfah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 9 rens am 2. Mai 2018 auf die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, hingewie- sen; dies unabhängig vom Ausgang des IV-Verfahrens. Die Beschwerde- führerin wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, sich pro Monat auf acht bis zehn ausgeschriebene Stellen gemäss ihrem Anforderungsprofil zu bewerben und dies entsprechend zu dokumentieren (vgl. AB 26). Solches war der Beschwerdeführerin denn auch während des hängigen invaliden- versicherungsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich zumutbar (Entscheide des BGer vom 8. Oktober 2018, 9C_630/2018 [betreffend das Revisions- verfahren], und vom 2. Mai 2007, P_3/07, E. 4.2.3) und dies unabhängig von der Höhe des Invaliditätsgrades zwischen 50 % und 70 %. Die Be- schwerdeführerin machte mit Schreiben vom 31. Januar 2018 (AB 23 S. 2) respektive vom 28. Februar 2018 (AB 25 S. 1) geltend, sie würde – sofern sie sich nicht einer weiteren Operation zu unterziehen habe – ab Juli 2018 eine Stelle in einem … antreten. Hierzu reichte sie eine undatierte Bestäti- gung von F.________ ein (AB 25 S. 5). Daraus geht hervor, dass der Be- schwerdeführerin bereits im Frühling 2017 eine Stelle im Bereich einfache … etc. im Stundenlohn mit einem Zieleinkommen von Fr. 660.-- angeboten worden sei. Indes ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Stelle tatsächlich angetreten hat, obschon die von ihr in den Raum gestellten möglichen Operationen (vgl. AB 25 S. 1) soweit ersichtlich nicht stattgefunden haben, respektive im Falle der ergebnislosen diagnosti- schen Arthroskopie vom 1. Juni 2018 (vgl. BB I 4 S. 1) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Dem Vorbringen kommt daher kein Gewicht zu. Überdies erscheint fraglich, ob ein im Stundenlohn erzieltes Einkom- men von Fr. 660.-- pro Monat (vgl. AB 25 S. 5) gemessen an den gemäss Art. 14a ELV vorgesehenen, zumutbaren Pauschalen (vgl. E. 2.2 hiervor) und mit Blick auf die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminde- rungspflicht (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 141 V 343 E. 5.1) genügen würde oder im Umfang der Differenz ein Verzicht auf Einkünfte i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzunehmen wäre. Weitere – nachgewiesene – Arbeits- bemühungen zwischen November 2017 und dem 1. Juli 2018 sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die namentlich mit Eingaben vom 26. Oktober 2018 und 2. Mai 2019 eingereichte Dokumenta- tion (BB I 6, IA, IB; in den Gerichtsakten) über ab September 2018 getätig- ten Arbeitsbemühungen betreffen einen nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Juni 2018 (AB 30) liegenden Zeitraum, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 10 weshalb sie vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3.2.3 Insgesamt wurde die Beschwerdeführerin somit wiederholt und un- missverständlich auf die ihr obliegende Pflicht zu Arbeitsbemühungen auf- merksam gemacht. Dieser Aufforderung ist sie nicht (rechtzeitig) gefolgt, weshalb sie als objektiv beweisbelastete Leistungsansprecherin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Die Anrechnung des in diesem Fall vorgesehenen Mindesteinkommens von Fr. 12‘860.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) nach Ablauf von sechs Monaten per 1. Juli 2018 (Art. 25 Abs. 4 ELV; vgl. E. 2.2 hiervor) erfolgte somit zu Recht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Anrechnung eines Mindestein- kommens mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (AB 30) der zwi- schenzeitliche Erlass zweier weiterer Verfügungen vom 18. respektive
- Mai 2018 (AB 27 f.) ohne Anrechnung eines entsprechenden Mindest- einkommens (vgl. AB 27 S. 7 und 28 S. 5) nicht entgegensteht. Die besag- ten Verfügungen betreffen den Leistungsanspruch ab 1. Januar bzw.
- März 2018 und damit einen Zeitraum vor der hier zu beurteilenden An- rechnung eines Mindesteinkommens. Die Beschwerdegegnerin war zudem gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV verpflichtet, aufgrund der gemeldeten Ver- änderung der Wohnsituation (vgl. AB 27 S. 3 und 28 S. 28 S. 3) den Leis- tungsanspruch neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 ELV). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (AB 30) zu bestätigen und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
- 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 11 4.2 Ausgangsgemäss hat die unterliegender Beschwerdeführerin kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 567 EL LOU/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Juni 2019 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________, C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. Juni 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab Februar 2015 mit Unterbruch eine halbe Rente der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV; Invaliditätsgrad: 57 % bzw. 51 %; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 5), respektive ab dem 1. Januar 2018 eine Dreiviertels- rente (Invaliditätsgrad: 68 %; Eingabe der AKB vom 22. Mai 2019, in den Gerichtsakten; Beschwerde, S. 3 und 5). Im März 2017 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1). Mit Verfügung vom
22. Dezember 2017 (AB 21) rechnete die AKB ein Erwerbseinkommen von Fr. 19‘290.-- an und reduzierte den EL-Anspruch per 1. Juli 2018 auf mo- natlich Fr. 1’043.--. Nach Einsprache vom 31. Januar 2018 (AB 23) wurde das Einspracheverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2018 (AB 26) bis zur rechtskräftigen Festsetzung der IV-Rente sistiert. Mit Verfü- gung vom 18. Mai 2018 (AB 27) respektive 30. Mai 2018 (AB 28) wurden ab dem 1. Januar bzw. 1. März 2018 Ergänzungsleistungen zugesprochen; dies ohne Anrechnung eines Erwerbseinkommens. Mit Einspracheent- scheid vom 25. Juni 2018 (AB 30) hob die AKB die Sistierung auf und rechnete ab dem 1. Juli 2018 ein Erwerbseinkommen von Fr. 12‘860.-- an; den monatliche EL-Anspruch setzte sie auf Fr. 1‘092.-- fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________ (C.________, Sozialarbeiterin FH), mit Eingabe vom 18. August 2018 Be- schwerde und beantragte die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Juni 2018 sowie die Weiterausrichtung von Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines Mindesteinkommens i.S.v. Art. 14a ELV ab 1. Juli 2018. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2018 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 3 Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote sowie weitere Unterlagen zu ihren Arbeitsbemühungen ein (in den Gerichtsakten; Beschwerdebeilage [BB] I 6). Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Un- terlagen zu ihren Arbeitsbemühungen ein (in den Gerichtsakten; BB IA und IB). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Mai 2019 Stellung. Nach zweimaliger instruktionsrichterlicher Aufforderung mit Verfügungen vom 14. und 20. Mai 2019 reichte die Beschwerdegegnerin eine Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 22. Mai 2018 und eine Verfügung der IV-Stelle vom
7. Juni 2018 (in den Gerichtsakten) ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2018 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob im Rahmen der Anspruchsberechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbs- einkommen von Fr. 12‘860.--, entsprechend dem Mindesteinkommen für Teilinvalide gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30; in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung [vgl. Verordnung 19 vom 21. Sep- tember 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; SR 831.304]) angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech- nungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistun- gen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechts- beständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und einzig die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkom- men in der Höhe von Fr. 12‘860.-- (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20‘000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 5 genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV; zu den anrechenbaren Einnahmen vgl. Art. 11 ELG). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG jedoch folgende anzurechnende Mindestein- kommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent; zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent. Dabei beträgt der anrechenbare Lebensbedarf für Allein- stehende nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der – vorliegend massge- blichen (vgl. BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2) – bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (vgl. E. 1.2 hiervor) Fr. 19‘290.--. Bei Nichterreichen des anrechenbaren Grenzbetrags besteht die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Er- werbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschrif- ten von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nut- zen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Be- weis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprach- kenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 6 es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbs- fähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berech- nung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrech- nung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). 2.3 Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzie- ren zu können. In diesem Sinne ist beispielsweise einer versicherten Per- son, die in der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Nettolohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich sowohl invalidenversicherungsrechtlich als auch ergänzungs- leistungsrechtlich zumutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.4 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheides in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit- her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal- tungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3. 3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ab dem 1. Januar 2018 – und damit auch während des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums ab dem 1. Juli 2018 (vgl. E. 1.2 hiervor) – bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV besteht (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Januar 2018, in den Gerichtsakten); dies ist zwischen den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 7 Parteien zu Recht unbestritten. Ausgehend von einem IV-Grad von 68 % ist bei der unter 60 Jahre alten Beschwerdeführerin (vgl. AB 1) gemäss der gesetzlichen Vermutung von Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 12‘860.--, entsprechend zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf alleinstehender Personen (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG [in der bis
31. Dezember 2018 gültigen Fassung; vgl. E. 1.2 hiervor]). Dies sowie die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommen wurde von der Beschwerde- führerin im Grundsatz nicht bestritten respektive im Rahmen der Einspra- che vom 31. Januar 2018 (AB 23 S. 2) implizit anerkannt. Indes macht sie im Wesentlichen geltend, aufgrund einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähig infolge einer Schulteroperation habe entgegen der gesetzli- chen Vermutung von Art. 14a ELV keine Möglichkeit zur tatsächlichen Ver- wertung der Resterwerbsfähigkeit bestanden (Beschwerde, S. 6). 3.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdeführerin im vorliegend massgeblichen Zeitraum ab dem 1. Juli 2018 in der Lage war, ihre Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, auf- grund gesundheitlicher Einschränkungen, namentlich der im Sommer 2017 erfolgten Schulteroperation sei sie bis Juli 2018 vorübergehend vollständig arbeitsunfähig gewesen. Daher sei es ihr nicht möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde, S. 6). Demgegenüber hielt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, im Arztbericht vom 23. Juli 2018 (Be- schwerdebeilage [BB] I 4) fest, aus schulterchirurgischer Sicht sei Vollbe- lastung sowie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu attestieren; eine Arbeits- unfähigkeit sei mit der letzten Vorstellung vom 10. Juli 2018 nicht mehr gegeben. Aus schulterchirurgischer Sicht könnten keine Erklärungen für die subjektiv angegebenen Schmerzen gefunden werden. Die Beschwerden seien weder mittels MRI vom 22. Dezember 2018 (recte: 2017), noch der letztmalig durchgeführten diagnostischen Arthroskopie vom 6. Juni 2018 objektivierbar gewesen. Dementsprechend ist auch der frühere Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 31. Januar 2018 (AB 25 S. 3 f.) nicht geeig- net, die fehlenden Arbeitsbemühungen bis Juli 2018 medizinisch zu be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 8 gründen. Hinzu kommt, dass der besagte Bericht lediglich den Zeitraum bis zu seiner Entstehung abdecken konnte, das weitere diagnostische Vorge- hen beschrieb und sich hinsichtlich der Zumutbarkeit im Wesentlichen auf die hier nicht massgeblichen subjektiven Schmerzangaben bezog (zur Notwendigkeit der Plausibilisierung von subjektiven Schmerzangaben vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
27. September 2017, 8C_295/2017, E. 6.4.2). Ebenso nichts daran zu än- dern vermag schliesslich der Arztbericht von Dr. med., Dipl. Psych. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2018 (BB I 5), als dass dieser in die IV-Rentenverfügung vom 7. Juni 2018 (in den Gerichtsakten) eingeflossen war und damit rechtlich nichts an dem
– vorliegend grundsätzlich massgeblichen (vgl. E. 2.2 hiervor) – Invali- ditätsgrad von 68 % und der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Teiler- werbstätigkeit zu ändern vermag. Folglich ergeben sich aufgrund der medi- zinischen Akten keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes im vorliegend zu beur- teilenden Zeitraum, welche weitergehende Abklärungen der Beschwerde- gegnerin bedurft hätten (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.1). Dasselbe gilt für die Frage der Zumutbarkeit der Stellensuche bis zum 1. Juli 2018. Auch wenn der Invaliditätsgrad erst mit der Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Juni 2018 (in den Gerichtsakten) endgültig feststand, war die Beschwerdeführe- rin ungeachtet dessen in der Lage, sich um Arbeit in Teilpensen zu bemühen. 3.2.2 Hinsichtlich der Arbeitsbemühungen geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. November 2017 (AB 18) erstmals aufgefordert wurde, innert 30 Tagen allfällige Stellen- bemühungen vorzulegen, oder Gründe für die Unmöglichkeit der Erzielung des Erwerbseinkommens darzulegen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 (AB 20) teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei aufgrund einer Ope- ration der linken Schulter vom Juni 2017 weiterhin vollständig arbeitsun- fähig und ersuche darum, dass bis auf Weiteres auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens verzichtet werde. In der Folge wurde sie mit Verfü- gung vom 22. Dezember 2017 (AB 21) erneut auf die – bisher nicht erfüllte
– Pflicht zu Arbeitsbemühungen hingewiesen. Schliesslich hat die Be- schwerdegegnerin erneut anlässlich der Sistierung des Einspracheverfah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 9 rens am 2. Mai 2018 auf die Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen, hingewie- sen; dies unabhängig vom Ausgang des IV-Verfahrens. Die Beschwerde- führerin wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, sich pro Monat auf acht bis zehn ausgeschriebene Stellen gemäss ihrem Anforderungsprofil zu bewerben und dies entsprechend zu dokumentieren (vgl. AB 26). Solches war der Beschwerdeführerin denn auch während des hängigen invaliden- versicherungsrechtlichen Verfahrens grundsätzlich zumutbar (Entscheide des BGer vom 8. Oktober 2018, 9C_630/2018 [betreffend das Revisions- verfahren], und vom 2. Mai 2007, P_3/07, E. 4.2.3) und dies unabhängig von der Höhe des Invaliditätsgrades zwischen 50 % und 70 %. Die Be- schwerdeführerin machte mit Schreiben vom 31. Januar 2018 (AB 23 S. 2) respektive vom 28. Februar 2018 (AB 25 S. 1) geltend, sie würde – sofern sie sich nicht einer weiteren Operation zu unterziehen habe – ab Juli 2018 eine Stelle in einem … antreten. Hierzu reichte sie eine undatierte Bestäti- gung von F.________ ein (AB 25 S. 5). Daraus geht hervor, dass der Be- schwerdeführerin bereits im Frühling 2017 eine Stelle im Bereich einfache … etc. im Stundenlohn mit einem Zieleinkommen von Fr. 660.-- angeboten worden sei. Indes ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die angebotene Stelle tatsächlich angetreten hat, obschon die von ihr in den Raum gestellten möglichen Operationen (vgl. AB 25 S. 1) soweit ersichtlich nicht stattgefunden haben, respektive im Falle der ergebnislosen diagnosti- schen Arthroskopie vom 1. Juni 2018 (vgl. BB I 4 S. 1) keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigten. Dem Vorbringen kommt daher kein Gewicht zu. Überdies erscheint fraglich, ob ein im Stundenlohn erzieltes Einkom- men von Fr. 660.-- pro Monat (vgl. AB 25 S. 5) gemessen an den gemäss Art. 14a ELV vorgesehenen, zumutbaren Pauschalen (vgl. E. 2.2 hiervor) und mit Blick auf die der Beschwerdeführerin obliegende Schadenminde- rungspflicht (vgl. E. 2.3 hiervor; BGE 141 V 343 E. 5.1) genügen würde oder im Umfang der Differenz ein Verzicht auf Einkünfte i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzunehmen wäre. Weitere – nachgewiesene – Arbeits- bemühungen zwischen November 2017 und dem 1. Juli 2018 sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die namentlich mit Eingaben vom 26. Oktober 2018 und 2. Mai 2019 eingereichte Dokumenta- tion (BB I 6, IA, IB; in den Gerichtsakten) über ab September 2018 getätig- ten Arbeitsbemühungen betreffen einen nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 25. Juni 2018 (AB 30) liegenden Zeitraum,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 10 weshalb sie vorliegend nicht zu berücksichtigen sind (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). 3.2.3 Insgesamt wurde die Beschwerdeführerin somit wiederholt und un- missverständlich auf die ihr obliegende Pflicht zu Arbeitsbemühungen auf- merksam gemacht. Dieser Aufforderung ist sie nicht (rechtzeitig) gefolgt, weshalb sie als objektiv beweisbelastete Leistungsansprecherin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Die Anrechnung des in diesem Fall vorgesehenen Mindesteinkommens von Fr. 12‘860.-- (Art. 14a Abs. 2 lit. c ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) nach Ablauf von sechs Monaten per 1. Juli 2018 (Art. 25 Abs. 4 ELV; vgl. E. 2.2 hiervor) erfolgte somit zu Recht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Anrechnung eines Mindestein- kommens mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (AB 30) der zwi- schenzeitliche Erlass zweier weiterer Verfügungen vom 18. respektive
30. Mai 2018 (AB 27 f.) ohne Anrechnung eines entsprechenden Mindest- einkommens (vgl. AB 27 S. 7 und 28 S. 5) nicht entgegensteht. Die besag- ten Verfügungen betreffen den Leistungsanspruch ab 1. Januar bzw.
1. März 2018 und damit einen Zeitraum vor der hier zu beurteilenden An- rechnung eines Mindesteinkommens. Die Beschwerdegegnerin war zudem gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV verpflichtet, aufgrund der gemeldeten Ver- änderung der Wohnsituation (vgl. AB 27 S. 3 und 28 S. 28 S. 3) den Leis- tungsanspruch neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 ELV). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018 (AB 30) zu bestätigen und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2019, EL/18/567, Seite 11 4.2 Ausgangsgemäss hat die unterliegender Beschwerdeführerin kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.