Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Dezember 2006 bei der C.________ AG als ... und ... angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen obligatorisch versichert (Antwortbeilage der Suva [AB] 1). Am 4. Februar 2016 wurde er in einen Auffahrunfall verwickelt (AB 1 und AB 24). Nachdem unmittelbar nach dem Unfall Nackenbeschwerden aufgetreten waren (AB 19 S. 1 Ziff. 4), wurde der Versicherte am nächsten Tag durch seinen Hausarzt untersucht und es wurde als vorläufige Diagnose ein kra- nio-zervikales Beschleunigungstrauma zweiten Grades nach der QTF- Klassifikation festgehalten (S. 2 Ziff. 7). In der Folge liess die Suva eine neurologische Untersuchung durchführen (AB 38) und verfügte gestützt auf die Beurteilung ihrer Kreisärztin (AB 41) am 27. April 2018 (AB 45) den sofortigen Fallabschluss und verneinte den Anspruch auf Rente und Inte- gritätsentschädigung, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Ein- sprache (AB 47 und AB 50) wies die Suva – nach Einholen einer ergän- zenden Stellungnahme der Kreisärztin (AB 54) – mit Entscheid vom 11. Juli 2018 ab (AB 55). B. Dagegen erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 13. August 2018 Beschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung des Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Am 11. September 2018 liess der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten reichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Februar 2019 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung für die als Folgen des Ereignisses vom 4. Februar 2016 (AB 1) geltend gemachten Beschwerden.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Ob die Beschwerdegegnerin – wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 4 Ziff. 12 ff.) – das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie ihm den ergänzenden Bericht der Kreisärztin vom 10. Juli 2018 (AB 54) nicht vor Erlass des Einspracheentscheids vom 11. Juli 2018 (AB 55) zu- gestellt hat, kann offen bleiben. Eine solche Verletzung wäre als nicht be- sonders schwerwiegend einzustufen und würde – in Anbetracht der unein- geschränkten Kognition des angerufenen Gerichts – als geheilt gelten (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2) bzw. eine entsprechende Rückweisung würde zu ei- nem prozessökonomischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 5 Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun- gen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 6 schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 4. 4.1 Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 4. Fe- bruar 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (AB 1 und AB 24; vgl. E. 3.2 vorstehend). Nach diesem Ereignis sind Beschwerden aufgetreten, für welche die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. z.B. AB 23). Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer – basierend auf dem besagten Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstel- lung per 27. April 2018 (AB 45) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die ge- klagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Februar 2016 stehen. Die massgebenden medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüg- lich das folgende Bild: 4.1.1 In der bildgebenden Untersuchung vom 5. Februar 2016 (AB 9) konnte Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie, keine Fraktur nach- weisen. Als Befund hielt er ein erhaltenes, dorsales Alignement der normal konfigurierten zervikalen Wirbelkörper, einen höhengeminderten Interverte- bralraum C5/6 und C6/7 mit begleitenden, bilateralen, rechtsbetonten Un- covertebralarthrosen und kongruente Facettengelenke fest. Die präverte- bralen Weichteile seien nicht verbreitert und es fänden sich kongruente, atlantoaxiale Gelenke. Die Basis des Dens sei intakt. 4.1.2 Anlässlich der MRT-Untersuchung vom 6. März 2018 (AB 34) dia- gnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, eine aktivierte Osteochondrose Modic Typ I paramedian rechtsbetont im Segment HWK 6/7 mit relativer ossärer foraminaler Enge in diesem Segment und Verlage-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 7 rung der C7-Wurzel rechts foraminal (S. 2). Zudem nannte er einen Erguss in der Facette HWK7/BWK1 links und die Differentialdiagnose einer Mikro- instabilität. Es habe sich keine Neurokompression, hingegen eine Streck- haltung der HWS bei normalen dorsalem Alignement gezeigt. 4.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 19. März 2018 (AB 38) muskuläre Schmerzen im Na- cken- und Schulterbereich rechts nach HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Auffahrunfalles im Februar 2016, motorische und vokale Tics, eine REM-Verhaltensstörung sowie eine Angststörung nach traumatischem Flu- gerlebnis im Jahr 2011 (S. 1). Die Tatsache, dass vor allem längere Ruhe- pausen die ziehenden musklären Schmerzen im Nacken- und Schulterbe- reich rechts auslösten und diese durch Bewegung oder Massage gut gelin- dert werden könnten, spreche für eine muskuläre Schmerzursache (S. 2). Hinweise auf weitere unfallbedingte Schäden aus neurologischer Sicht beständen nicht. Dass diese muskulären Verspannungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall aufgetreten seien, liesse auf eine unfallbe- dingte veränderte Statik der Wirbelsäule schliessen, welche die muskuläre Dysbalance unterhalte. Ob die im MRI beschriebenen Wirbelsäulenverän- derungen auf den Unfall zurückzuführen seien, sollte durch einen Orthopä- den beurteilt werden. 4.1.4 Die Kreisärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Beurteilung vom 18. April 2018 (AB 41) fest, dass der Autounfall zu einer HWS-Distorsion ohne objektivierbare struktu- relle Läsionen geführt habe (S. 2). Somit seien die beklagten Beschwerden nicht mehr mit dem Unfallereignis zu erklären. Entsprechend sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten. 4.1.5 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juli 2018 (AB 54) führte Dr. med. G.________ aus, dass ein Ödem, wie es auf Höhe HWK6/7 sichtbar sei, am häufigsten im Rahmen einer Degeneration auftrete (S. 2). Wenn es im Zusammenhang mit dem Unfallereignis aufgetreten wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass es nach zwei Jahren längstens abgeheilt sei. Die Gesamtkonstellation mit multiplen degenerativen Veränderungen lasse ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 8 der Erguss in der Fazette HWK7/BWK1 in diesem Rahmen zu betrachten sei. Für eine unfallbedingte Mikroinstabilität, wie sie vom Radiologen als Differentialdiagnose aufgeführt worden sei, seien unfallbedingte Zusatzver- letzungen zu erwarten. 4.1.6 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht von 4. September 2018 (Beschwerdebeila- ge [BB] 14) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von chronifizierten muskulären Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich rechts, welche nach einem HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Auffahrunfalles im Februar 2016 aufgetreten seien, weiterhin in physiotherapeutischer Be- handlung stehe. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Unbestritten und aufgrund der Akten – insbesondere gestützt auf den radiologischen Bericht vom 5. Februar 2016 (AB 9) – erstellt ist, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 9 der Beschwerdeführer als Folge des Auffahrunfalls vom 4. Februar 2016 (AB 1) keine Frakturen erlitten hat und dass keine strukturellen Verände- rungen aufgetreten sind. Ebenso erstellt ist, dass keine neurologischen Unfallfolgen vorliegen, wie Dr. med. F.________ in ihrem Bericht vom
19. März 2018 (AB 38) schlüssig und überzeugend festhält. Damit ist gestützt auf die Berichte der Kreisärztin Dr. med. G.________ vom 18. April (AB 41) und vom 10. Juli 2018 (AB 54) der natürliche Kausal- zusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Februar 2016 und den über den 27. April 2018 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen. Die von Dr. med. F.________ aufgeworfene Frage nach einer unfallkausal verän- derten Statik der Wirbelsäule ist aufgrund der Akten klarerweise zu vernei- nen, da – wie ausgeführt – aufgrund der unfallnahen bildgebenden Ab- klärungen strukturelle Veränderungen als Verletzungen auszuschliessen sind (AB 9). Die im Jahr 2018 erfolgte bildgebende Abklärung (AB 34) er- gab einzig Befunde degenerativer Natur. Überzeugend hat Dr. med. G.________ zudem das erstmals mehr als zwei Jahre nach dem Unfall festgestellte Ödem als unfallfremd bezeichnet (AB 54 S. 2). Es finden sich in den Akten keinerlei medizinische Berichte, die hieran auch nur ansatz- weise Zweifel erwecken könnten. Dass die Neurologin Dr. med. F.________ allein ausgehend von den geklagten Schmerzen die Hypothe- se einer unfallkausalen Veränderung der Statik der Wirbelsäule aufstellt, ändert daran nichts, da dem die erhobenen Befunde klar entgegenstehen. 4.4 Nach dem hiervor Ausgeführten ist nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass die weiterhin geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 4. Februar 2016 (AB 1) in einem natürlichen Kausalzu- sammenhang stehen. Fehlt es wie vorliegend an der natürlichen Kausalität zwischen den Beschwerden und dem zu beurteilenden Unfall, ist jegliche (weitere) diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausge- schlossen. Die mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 (AB 55) bestätigte Verneinung der Leistungspflicht vom 27. April 2018 (AB 45) ist somit –auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente – nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 10 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 18 565 UV ACT/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Februar 2019 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Dezember 2006 bei der C.________ AG als ... und ... angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen obligatorisch versichert (Antwortbeilage der Suva [AB] 1). Am 4. Februar 2016 wurde er in einen Auffahrunfall verwickelt (AB 1 und AB 24). Nachdem unmittelbar nach dem Unfall Nackenbeschwerden aufgetreten waren (AB 19 S. 1 Ziff. 4), wurde der Versicherte am nächsten Tag durch seinen Hausarzt untersucht und es wurde als vorläufige Diagnose ein kra- nio-zervikales Beschleunigungstrauma zweiten Grades nach der QTF- Klassifikation festgehalten (S. 2 Ziff. 7). In der Folge liess die Suva eine neurologische Untersuchung durchführen (AB 38) und verfügte gestützt auf die Beurteilung ihrer Kreisärztin (AB 41) am 27. April 2018 (AB 45) den sofortigen Fallabschluss und verneinte den Anspruch auf Rente und Inte- gritätsentschädigung, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Ein- sprache (AB 47 und AB 50) wies die Suva – nach Einholen einer ergän- zenden Stellungnahme der Kreisärztin (AB 54) – mit Entscheid vom 11. Juli 2018 ab (AB 55). B. Dagegen erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 13. August 2018 Beschwerde. Er beantragt die Aufhe- bung des Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. Am 11. September 2018 liess der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte zu den Akten reichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2018 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Februar 2019 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom
23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung für die als Folgen des Ereignisses vom 4. Februar 2016 (AB 1) geltend gemachten Beschwerden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Ob die Beschwerdegegnerin – wie der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 4 Ziff. 12 ff.) – das rechtliche Gehör verletzt hat, indem sie ihm den ergänzenden Bericht der Kreisärztin vom 10. Juli 2018 (AB 54) nicht vor Erlass des Einspracheentscheids vom 11. Juli 2018 (AB 55) zu- gestellt hat, kann offen bleiben. Eine solche Verletzung wäre als nicht be- sonders schwerwiegend einzustufen und würde – in Anbetracht der unein- geschränkten Kognition des angerufenen Gerichts – als geheilt gelten (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2) bzw. eine entsprechende Rückweisung würde zu ei- nem prozessökonomischen Leerlauf und unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Par- tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verordnung vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereignet ha- ben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 3.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 5 Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um- stände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingun- gen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 6 schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 4. 4.1 Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 4. Fe- bruar 2016 einen Unfall im Rechtssinne erlitten hat (AB 1 und AB 24; vgl. E. 3.2 vorstehend). Nach diesem Ereignis sind Beschwerden aufgetreten, für welche die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. z.B. AB 23). Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer – basierend auf dem besagten Unfall – über die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstel- lung per 27. April 2018 (AB 45) hinaus weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die ge- klagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Februar 2016 stehen. Die massgebenden medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüg- lich das folgende Bild: 4.1.1 In der bildgebenden Untersuchung vom 5. Februar 2016 (AB 9) konnte Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie, keine Fraktur nach- weisen. Als Befund hielt er ein erhaltenes, dorsales Alignement der normal konfigurierten zervikalen Wirbelkörper, einen höhengeminderten Interverte- bralraum C5/6 und C6/7 mit begleitenden, bilateralen, rechtsbetonten Un- covertebralarthrosen und kongruente Facettengelenke fest. Die präverte- bralen Weichteile seien nicht verbreitert und es fänden sich kongruente, atlantoaxiale Gelenke. Die Basis des Dens sei intakt. 4.1.2 Anlässlich der MRT-Untersuchung vom 6. März 2018 (AB 34) dia- gnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, eine aktivierte Osteochondrose Modic Typ I paramedian rechtsbetont im Segment HWK 6/7 mit relativer ossärer foraminaler Enge in diesem Segment und Verlage-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 7 rung der C7-Wurzel rechts foraminal (S. 2). Zudem nannte er einen Erguss in der Facette HWK7/BWK1 links und die Differentialdiagnose einer Mikro- instabilität. Es habe sich keine Neurokompression, hingegen eine Streck- haltung der HWS bei normalen dorsalem Alignement gezeigt. 4.1.3 Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 19. März 2018 (AB 38) muskuläre Schmerzen im Na- cken- und Schulterbereich rechts nach HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Auffahrunfalles im Februar 2016, motorische und vokale Tics, eine REM-Verhaltensstörung sowie eine Angststörung nach traumatischem Flu- gerlebnis im Jahr 2011 (S. 1). Die Tatsache, dass vor allem längere Ruhe- pausen die ziehenden musklären Schmerzen im Nacken- und Schulterbe- reich rechts auslösten und diese durch Bewegung oder Massage gut gelin- dert werden könnten, spreche für eine muskuläre Schmerzursache (S. 2). Hinweise auf weitere unfallbedingte Schäden aus neurologischer Sicht beständen nicht. Dass diese muskulären Verspannungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall aufgetreten seien, liesse auf eine unfallbe- dingte veränderte Statik der Wirbelsäule schliessen, welche die muskuläre Dysbalance unterhalte. Ob die im MRI beschriebenen Wirbelsäulenverän- derungen auf den Unfall zurückzuführen seien, sollte durch einen Orthopä- den beurteilt werden. 4.1.4 Die Kreisärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt in ihrer Beurteilung vom 18. April 2018 (AB 41) fest, dass der Autounfall zu einer HWS-Distorsion ohne objektivierbare struktu- relle Läsionen geführt habe (S. 2). Somit seien die beklagten Beschwerden nicht mehr mit dem Unfallereignis zu erklären. Entsprechend sei von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten. 4.1.5 In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 10. Juli 2018 (AB 54) führte Dr. med. G.________ aus, dass ein Ödem, wie es auf Höhe HWK6/7 sichtbar sei, am häufigsten im Rahmen einer Degeneration auftrete (S. 2). Wenn es im Zusammenhang mit dem Unfallereignis aufgetreten wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass es nach zwei Jahren längstens abgeheilt sei. Die Gesamtkonstellation mit multiplen degenerativen Veränderungen lasse ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 8 der Erguss in der Fazette HWK7/BWK1 in diesem Rahmen zu betrachten sei. Für eine unfallbedingte Mikroinstabilität, wie sie vom Radiologen als Differentialdiagnose aufgeführt worden sei, seien unfallbedingte Zusatzver- letzungen zu erwarten. 4.1.6 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem Bericht von 4. September 2018 (Beschwerdebeila- ge [BB] 14) fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von chronifizierten muskulären Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich rechts, welche nach einem HWS-Distorsionstrauma im Rahmen eines Auffahrunfalles im Februar 2016 aufgetreten seien, weiterhin in physiotherapeutischer Be- handlung stehe. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3 Unbestritten und aufgrund der Akten – insbesondere gestützt auf den radiologischen Bericht vom 5. Februar 2016 (AB 9) – erstellt ist, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 9 der Beschwerdeführer als Folge des Auffahrunfalls vom 4. Februar 2016 (AB 1) keine Frakturen erlitten hat und dass keine strukturellen Verände- rungen aufgetreten sind. Ebenso erstellt ist, dass keine neurologischen Unfallfolgen vorliegen, wie Dr. med. F.________ in ihrem Bericht vom
19. März 2018 (AB 38) schlüssig und überzeugend festhält. Damit ist gestützt auf die Berichte der Kreisärztin Dr. med. G.________ vom 18. April (AB 41) und vom 10. Juli 2018 (AB 54) der natürliche Kausal- zusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Februar 2016 und den über den 27. April 2018 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen. Die von Dr. med. F.________ aufgeworfene Frage nach einer unfallkausal verän- derten Statik der Wirbelsäule ist aufgrund der Akten klarerweise zu vernei- nen, da – wie ausgeführt – aufgrund der unfallnahen bildgebenden Ab- klärungen strukturelle Veränderungen als Verletzungen auszuschliessen sind (AB 9). Die im Jahr 2018 erfolgte bildgebende Abklärung (AB 34) er- gab einzig Befunde degenerativer Natur. Überzeugend hat Dr. med. G.________ zudem das erstmals mehr als zwei Jahre nach dem Unfall festgestellte Ödem als unfallfremd bezeichnet (AB 54 S. 2). Es finden sich in den Akten keinerlei medizinische Berichte, die hieran auch nur ansatz- weise Zweifel erwecken könnten. Dass die Neurologin Dr. med. F.________ allein ausgehend von den geklagten Schmerzen die Hypothe- se einer unfallkausalen Veränderung der Statik der Wirbelsäule aufstellt, ändert daran nichts, da dem die erhobenen Befunde klar entgegenstehen. 4.4 Nach dem hiervor Ausgeführten ist nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass die weiterhin geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 4. Februar 2016 (AB 1) in einem natürlichen Kausalzu- sammenhang stehen. Fehlt es wie vorliegend an der natürlichen Kausalität zwischen den Beschwerden und dem zu beurteilenden Unfall, ist jegliche (weitere) diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausge- schlossen. Die mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2018 (AB 55) bestätigte Verneinung der Leistungspflicht vom 27. April 2018 (AB 45) ist somit –auch hinsichtlich der zeitlichen Komponente – nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2019, UV/18/565, Seite 10 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.